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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62019CJ0420

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2021.
    Maksu- ja Tolliamet gegen Heavyinstall OÜ.
    Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/24/EU – Art. 16 – Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen – Amtshilfe – Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen – Richterliche Feststellung des ersuchenden Mitgliedstaats für die Zwecke der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen – Zuständigkeit des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats für eine Prüfung und Neubewertung der Rechtfertigung dieser Maßnahmen – Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung.
    Rechtssache C-420/19.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2021:33

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    20. Januar 2021 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/24/EU – Art. 16 – Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen – Amtshilfe – Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen – Richterliche Feststellung des ersuchenden Mitgliedstaats für die Zwecke der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen – Zuständigkeit des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats für eine Prüfung und Neubewertung der Rechtfertigung dieser Maßnahmen – Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung“

    In der Rechtssache C‑420/19

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Riigikohus (Staatsgerichtshof, Estland) mit Entscheidung vom 29. Mai 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2019, in dem Verfahren

    Maksu- ja Tolliamet

    gegen

    Heavyinstall OÜ

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen,

    Generalanwalt: G. Pitruzzella,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Heavyinstall OÜ, Prozessbevollmächtigte: S. Koivuaho,

    der estnischen Regierung, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,

    der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,

    der schwedischen Regierung, vertreten durch H. Eklinder, C. Meyer-Seitz, H. Shev, J. Lundberg und A. Falk als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und E. Randvere als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 2020

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. 2010, L 84, S. 1).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Maksu- ja Tolliamet (Steuer- und Zollamt, Estland) (im Folgenden: MTA) und der Heavyinstall OÜ wegen des Erlasses von Sicherungsmaßnahmen in Estland, die von der finnischen Steuerbehörde gegen diese Gesellschaft beantragt wurden.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    In den Erwägungsgründen 1, 4 und 6 der Richtlinie 2010/24 heißt es:

    „(1)

    Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beitreibung ihrer jeweiligen Forderungen sowie der Forderungen der Union in Bezug auf bestimmte Steuern und sonstige Maßnahmen trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. Sie gewährleistet steuerliche Neutralität und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf diskriminierende Schutzmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verzichten, die zur Verhütung von Betrug und haushaltsmäßigen Verlusten ergriffen wurden.

    (4)

    Um die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarkts besser zu schützen, ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Amtshilfe bei der Beitreibung auf Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben auszuweiten, die noch nicht unter die Amtshilfe fallen, während es gleichzeitig erforderlich ist, dass die Amtshilfe effizienter und effektiver sowie leichter anwendbar wird, um den Anstieg der Amtshilfeersuchen bewältigen zu können und bessere Ergebnisse zu erzielen. …

    (6)

    Die Befugnis der Mitgliedstaaten, die innerstaatlichen Beitreibungsmaßnahmen festzulegen, sollte von dieser Richtlinie nicht berührt werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass das reibungslose Funktionieren des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems der Amtshilfe weder durch Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch durch mangelnde Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden in Frage gestellt wird.“

    4

    Art. 14 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor:

    „(1)   Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, auf den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats. Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen hat.

    (2)   Bei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen.“

    5

    Art. 16 der Richtlinie lautet:

    „(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, falls die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind.

    Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, ist – sofern vorhanden – dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat beizufügen. Dieses Dokument muss im ersuchten Mitgliedstaat durch einen besonderen Akt weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.

    (2)   Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere im ersuchenden Mitgliedstaat zu der Forderung ausgestellte Dokumente beigefügt werden.“

    6

    Art. 17 der Richtlinie bestimmt:

    „Damit Artikel 16 wirksam wird, gelten Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 14 und 15 sinngemäß.“

    7

    Art. 18 der Richtlinie 2010/24 sieht vor:

    „(1)   Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 10 bis 16 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnte, sofern die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für nationale Forderungen zulassen.

    (2)   Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 5 und in den Artikeln 7 bis 16 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäß den Artikeln 5, 7, 8, 10 oder 16 auf Forderungen bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden – zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren.

    Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Staat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.

    Gewähren die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist.

    In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde – älter als zehn Jahre sind.

    (3)   Ein Mitgliedstaat ist nicht zur Amtshilfe verpflichtet, wenn die unter diese Richtlinie fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1500 [Euro] betragen.

    (4)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit.“

    8

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24 (ABl. 2011, L 302, S. 16) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1966 der Kommission vom 27. Oktober 2017 (ABl. 2017, L 279, S. 38) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1189/2011) enthält, wie aus ihrem Art. 1 hervorgeht, u. a. die Durchführungsbestimmungen zu Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24.

    9

    Art. 15 der Verordnung Nr. 1189/2011 lautet:

    „1.   Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen enthalten eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Richtlinie 2010/24/EU für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens erfüllt sind.

    2.   Bei einem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen kann diese Erklärung durch eine nach dem Muster in Anhang III erstellte Erklärung ergänzt werden, in der die Gründe und Umstände des Ersuchens dargelegt sind.“

    10

    Gemäß den Nrn. 2.2 und 2.3 des Musters in Anhang III der Verordnung Nr. 1189/2011 kann dem Antrag auf einstweilige Maßnahmen entweder eine Verwaltungsentscheidung, die zu Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, oder eine richterliche Feststellung, dass die Sicherungsmaßnahmen gerechtfertigt sind, beigefügt werden.

    Estnisches Recht

    11

    § 130 Abs. 1 des Maksukorralduse seadus (Abgabenordnung, im Folgenden: MKS) sieht die Maßnahmen vor, die die Steuerbehörde erlassen kann, um Forderungen zwangsweise beizutreiben, wenn der Steuerpflichtige seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Frist nachkommt.

    12

    § 1361 („Sicherungsmaßnahmen vor Festsetzung der Geldforderung oder der Verbindlichkeit“) MKS lautet:

    „(1)   Falls bei der Kontrolle der korrekten Entrichtung von Steuern der begründete Verdacht entsteht, dass sich nach der Festsetzung der sich aus einem Steuergesetz ergebenden Verbindlichkeit oder Geldforderung deren Vollstreckbarkeit aufgrund des Handelns des Steuerpflichtigen als erheblich schwieriger oder unmöglich erweisen kann, kann der Leiter der Steuerbehörde oder ein von ihm bevollmächtigter Beamter einen Antrag an das Verwaltungsgericht richten, damit es die Genehmigung für eine in § 130 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehene Vollstreckungsmaßnahme erteilt.“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

    13

    Am 8. Februar 2018 erließ das Keski-Pohjanmaan käräjäoikeus (Bezirksgericht Keski-Pohjanmaa, Finnland) eine vorläufige Entscheidung über die Beschlagnahme bestimmter Heavyinstall gehörender Vermögensgegenstände zur Sicherung einer Steuerforderung der finnischen Steuerbehörde gegen diese Gesellschaft in Höhe von voraussichtlich 320022 Euro (im Folgenden: finnische gerichtliche Beschlagnahmeentscheidung).

    14

    Laut dieser Entscheidung bestand die Gefahr, dass Heavyinstall ihre Vermögensgegenstände verheimlichen, zerstören oder veräußern würde oder so handeln würde, dass die Beitreibung der Forderung der finnischen Steuerbehörde vereitelt werden könnte. Außerdem habe ein Vorstandsmitglied von Heavyinstall die genannte Behörde seit dem Jahr 2010 bewusst getäuscht, um diese Gesellschaft ihren steuerlichen Verpflichtungen in Finnland zu entziehen.

    15

    Am 13. März 2018 ersuchte die finnische Steuerverwaltung das MTA gemäß Art. 16 der Richtlinie 2010/24 um Amtshilfe in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen gegenüber Heavyinstall (im Folgenden: Amtshilfeersuchen). Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen geht hervor, dass die finnische gerichtliche Beschlagnahmeentscheidung diesem Antrag beigefügt war.

    16

    Um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen, beantragte das MTA am 29. März 2018 beim Tallinna Halduskohus (Verwaltungsgericht Tallinn, Estland) die Beschlagnahmung der Fahrzeuge von Heavyinstall, d. h. von zwei Anhängern im Wert von 7500 Euro und eines Lkw im Wert von 9500 Euro, sowie sämtlicher von dieser Gesellschaft bei estnischen Kreditinstituten bestehenden Bankkonten in Höhe von 297304 Euro (im Folgenden: Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen).

    17

    Mit Beschluss vom 3. April 2018 wies das Tallinna Halduskohus (Verwaltungsgericht Tallinn) den Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen mit der Begründung zurück, dass der Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 1361 Abs. 1 MKS erfüllt sei, nicht erbracht worden sei. Nach dieser Bestimmung erfordere die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich die Zwangsvollstreckung der Forderung nach deren Festsetzung aufgrund des Handelns des Steuerpflichtigen als erheblich schwieriger oder gar unmöglich erweisen könne.

    18

    Das MTA legte gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel beim Tallinna Ringkonnakohus (Berufungsgericht Tallinn, Estland) ein, das das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Mai 2018 zurückwies.

    19

    Nach Auffassung dieses Gerichts ergibt sich aus Art. 16 der Richtlinie 2010/24, dass der ersuchte Mitgliedstaat berechtigt ist, die Begründetheit und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens um Anwendung von Sicherungsmaßnahmen anhand seiner eigenen Rechtsvorschriften zu beurteilen und zu prüfen, ob der Erlass solcher Maßnahmen mit diesen Rechtsvorschriften und seiner Verwaltungspraxis im Einklang stehe.

    20

    Auf der Grundlage dieser Prämisse prüfte das Tallinna Ringkonnakohus (Bezirksgericht Tallinn), ob die Voraussetzungen für die Anwendung von § 1361 MKS erfüllt waren, und kam wie das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem ist nach Ansicht des Tallinna Ringkonnakohus (Bezirksgericht Tallinn) die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen, deren Durchführung gegenüber Heavyinstall beantragt wird, unverhältnismäßig.

    21

    Des Weiteren wurde das MTA von der finnischen Steuerbehörde darüber informiert, dass das Keski-Pohjanmaan käräjäoikeus (Bezirksgericht Keski-Pohjanmaa) die finnische gerichtliche Beschlagnahmeentscheidung mit Entscheidung vom 21. Juni 2020 bestätigt habe.

    22

    Das MTA legte beim vorlegenden Gericht, dem Riigikohus (Staatsgerichtshof, Estland), ein Rechtsmittel ein, mit dem es beantragte, den Beschluss des Tallinna Ringkonnakohus (Berufungsgericht Tallinn) vom 8. Mai 2018 aufzuheben und seinem Antrag auf Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber Heavyinstall stattzugeben.

    23

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist im Ausgangsverfahren zu prüfen, ob die estnischen Gerichte bei der Entscheidung über den Antrag auf Anwendung von Sicherungsmaßnahmen die vorgelegten Beweise selbst würdigen und nach ihrer eigenen Überzeugung entscheiden können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Maßnahmen erfüllt sind, oder ob sie sich vielmehr auf die in der finnischen gerichtlichen Beschlagnahmeentscheidung vorgenommene Beurteilung stützen müssen.

    24

    Der Riigikohus (Staatsgerichtshof) befürwortet die vom erstinstanzlichen und vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2010/24, wonach, im Wesentlichen, die finnische gerichtliche Beschlagnahmeentscheidung lediglich ein Beweismittel darstelle, das bei der Beurteilung der in § 1361 MKS festgelegten Voraussetzungen geprüft werden müsse. Allerdings weist das vorlegende Gericht auch darauf hin, dass die Grundsätze der Zusammenarbeit, des gegenseitigen Vertrauens und der Effektivität des Unionsrechts es nahelegen könnten, der vom MTA vorgenommenen Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2010/24 zu folgen.

    25

    Unter diesen Umständen hat der Riigikohus (Staatsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist Art. 16 der Richtlinie 2010/24 dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, das das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen erhalten hat, bei der Entscheidung über dieses Ersuchen auf der Grundlage des nationalen Rechts (was dem ersuchten Gericht nach Art. 16 Satz 1 möglich ist) an die Ansicht des Gerichts des Niederlassungsstaats des Antragstellers in Bezug auf die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Sicherungsmaßnahme gebunden ist, wenn dem Gericht ein Dokument vorgelegt wurde, das diese Ansicht enthält (Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz, wonach dieses Dokument im ersuchten Mitgliedstaat weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden muss)?

    Zur Vorlagefrage

    26

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 der Richtlinie 2010/24 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats, die über ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen zu entscheiden haben, an die von den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats vorgenommene Beurteilung der Frage gebunden sind, ob die für die Anwendung dieser Maßnahmen aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich und rechtlich erfüllt sind, wenn diese Beurteilung in dem in Abs. 1 Unterabs. 2 dieses Art. 16 vorgesehenen, diesem Ersuchen beigefügten Dokument enthalten ist, oder ob sie im Gegenteil eine eigene Beurteilung nach ihrem nationalen Recht vornehmen können.

    27

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 11. Juni 2020, ratiopharm, C‑786/18, EU:C:2020:459, Rn. 28).

    28

    Was die grammatische Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2010/24 betrifft, geht erstens aus dem Wortlaut von Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Artikels hervor, dass die ersuchte Behörde u. a. dann Sicherungsmaßnahmen erlässt, wenn „dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis“ und falls „die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind“.

    29

    Somit beschränkt sich dieser Wortlaut auf die Erwähnung der Notwendigkeit, dass diese Sicherungsmaßnahmen zum einen im ersuchten Mitgliedstaat zulässig und zum anderen im ersuchenden Mitgliedstaat möglich sind, ohne nähere Angaben zum Umfang der Befugnisse der Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Sicherungsmaßnahmen zu machen.

    30

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/24, wenn dem Amtshilfeersuchen ein Dokument beigefügt ist, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, „[d]ieses Dokument … im ersuchten Mitgliedstaat durch einen besonderen Akt weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden [muss]“.

    31

    Wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darf und kann die in diesem Begleitdokument enthaltene Analyse, die im Allgemeinen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats betrifft, im ersuchten Mitgliedstaat weder ergänzt noch ersetzt werden, was für eine Auslegung spricht, nach der diese Analyse für die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats bindend ist.

    32

    Zur Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2010/24 im Licht des Zusammenhangs, in dem diese Vorschrift steht, ist als Erstes festzustellen, dass Art. 14 der Richtlinie gemäß deren Art. 17 sinngemäß gilt, damit der genannte Art. 16 wirksam wird.

    33

    Art. 14 der Richtlinie 2010/24 sieht eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats und denjenigen des ersuchten Mitgliedstaats zur Entscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat, den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat oder die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats einerseits sowie die Vollstreckungsmaßnahmen in dem ersuchten Mitgliedstaat oder die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats andererseits vor. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten ist die logische Konsequenz des Umstands, dass die Forderung und die Vollstreckungstitel auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats festgestellt bzw. erlassen worden sind, während die Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Metirato, C‑695/17, EU:C:2019:209, Rn. 33 und 34).

    34

    Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24 sind mit jeder Anfechtung der Forderung und des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat die einschlägigen Instanzen dieses Mitgliedstaats zu befassen und nicht die des ersuchten Mitgliedstaats, dessen Prüfungsbefugnis in Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie ausdrücklich auf die Handlungen des ersuchten Mitgliedstaats beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Metirato, C‑695/17, EU:C:2019:209, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35

    Die Übertragung dieser Rechtsprechung zu Art. 14 der Richtlinie 2010/24 auf Streitigkeiten über Sicherungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 dieser Richtlinie spricht ebenfalls für eine Auslegung dahin, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats diese Maßnahmen nicht anhand der materiellen Voraussetzungen beurteilen können, die in ihrem nationalen Recht für den Erlass solcher Maßnahmen festgelegt sind, da diese Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der im ersuchenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften erlassen wurden.

    36

    Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, führt eine Analyse anhand des Zusammenhangs von Art. 16 der Richtlinie 2010/24 daher zu der Annahme, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats für die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Verfahrens zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats zuständig sind, nicht aber für die Entscheidung über das Vorliegen der für den Erlass dieser Maßnahmen aufgestellten materiellen Voraussetzungen.

    37

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 18 der Richtlinie 2010/24 spezielle Fälle aufgelistet sind, in denen der ersuchte Mitgliedstaat es ablehnen kann, die nach dieser Richtlinie vorgesehene Amtshilfe zu leisten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Fälle als Ausnahmen vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Baláž, C‑60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29).

    38

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof anerkannt, dass die ersuchte Behörde ausnahmsweise beschließen kann, der ersuchenden Behörde keine Amtshilfe zu leisten, wenn die Durchführung des Amtshilfeersuchens die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    39

    Aus der Analyse des Zusammenhangs, in den sich Art. 16 der Richtlinie 2010/24 einfügt, ergibt sich somit, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats es nur in bestimmten, umgrenzten Fällen, die auf eine in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehene Ausnahme oder auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt werden, ablehnen können, Amtshilfe zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu leisten.

    40

    Zur teleologischen Auslegung der Richtlinie 2010/24 ist festzustellen, dass diese Richtlinie zwar zum Bereich des Binnenmarkts und nicht zum Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gehört, gleichwohl aber auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht. Die Durchführung des mit der Richtlinie 2010/24 eingeführten Systems der Amtshilfe hängt nämlich davon ab, dass zwischen den betreffenden nationalen Behörden ein solches Vertrauen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 41).

    41

    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der auf diesem Grundsatz beruhende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40).

    42

    Des Weiteren geht zum einen aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/24 hervor, dass es erforderlich ist, dass die Amtshilfe effizienter und effektiver sowie leichter anwendbar wird, um den Anstieg der Amtshilfeersuchen bewältigen zu können und bessere Ergebnisse zu erzielen.

    43

    Zum anderen muss nach dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sichergestellt sein, dass das reibungslose Funktionieren des mit ihr geschaffenen Systems der Amtshilfe weder durch Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch durch mangelnde Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden in Frage gestellt wird.

    44

    Eine Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2010/24, die es den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats ermöglichen würde, die Voraussetzungen für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen anhand ihres nationalen Rechts erneut zu prüfen, liefe aber, insbesondere wenn die Beurteilung dieser Voraussetzungen in dem in Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Dokument enthalten ist, dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem diese Richtlinie beruht, sowie den Anforderungen im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren und der Wirksamkeit des durch diese Richtlinie geschaffenen Systems der Amtshilfe zuwider.

    45

    Im Übrigen verstieße eine solche erneute Prüfung, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zudem sowohl gegen die Erfordernisse der Schnelligkeit, die für das Verfahren zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen kennzeichnend sind, als auch gegen die Erfordernisse, die bezwecken, im Rahmen des Amtshilfeverfahrens widersprüchliche Beurteilungen durch die Gerichte der beiden beteiligten Mitgliedstaaten zu denselben tatsächlichen Umständen zu vermeiden.

    46

    Somit ergibt sich aus einer grammatischen Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2010/24 sowie aus dem Zusammenhang, in den sich diese Vorschrift einfügt, und aus den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats grundsätzlich an die von den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats vorgenommene Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen erfüllt sind, gebunden sind, insbesondere wenn diese Beurteilung in dem in Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/24 vorgesehenen, dem Amtshilfeersuchen beigefügten Dokument enthalten ist.

    47

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die finnische gerichtliche Beschlagnahmeentscheidung als das in Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/24 bezeichnete Dokument angesehen werden kann. Wie nämlich aus Abschnitt 2.3 des Anhangs III der Durchführungsverordnung Nr. 1189/2011 hervorgeht, der ein Muster der Erklärung enthält, in der die Gründe und die Umstände eines Antrags auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen dargelegt werden, kann sich ein solcher auf Art. 16 der Richtlinie 2010/24 gestützter Antrag aus einer richterlichen Feststellung ergeben, mit der bestätigt wird, dass die Sicherungsmaßnahmen gerechtfertigt sind. Das Muster sieht außerdem vor, dass diese richterliche Feststellung der Erklärung beigefügt wird.

    48

    Die estnischen Gerichte haben daher auf der Grundlage der in diesem Dokument enthaltenen Analyse und nicht auf der Grundlage ihrer eigenen Beurteilung des betreffenden Sachverhalts und der Voraussetzungen für die Anwendung – gemäß § 1361 MKS – der Sicherungsmaßnahmen über das Amtshilfeersuchen, mit dem sie befasst sind, zu entscheiden.

    49

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 der Richtlinie 2010/24 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats, die über ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen zu entscheiden haben, an die von den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats vorgenommene Beurteilung der Frage gebunden sind, ob die für die Anwendung dieser Maßnahmen aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich und rechtlich erfüllt sind, insbesondere wenn diese Beurteilung in dem in Abs. 1 Unterabs. 2 dieses Art. 16 vorgesehenen, diesem Ersuchen beigefügten Dokument enthalten ist.

    Kosten

    50

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 16 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats, die über ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen zu entscheiden haben, an die von den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats vorgenommene Beurteilung der Frage gebunden sind, ob die für die Anwendung dieser Maßnahmen aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich und rechtlich erfüllt sind, insbesondere wenn diese Beurteilung in dem in Abs. 1 Unterabs. 2 dieses Art. 16 vorgesehenen, diesem Ersuchen beigefügten Dokument enthalten ist.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Estnisch.

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