EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62020CJ0428

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2021.
A.K. gegen Skarb Państwa.
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Zweite Richtlinie 84/5/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Richtlinie 2005/14/EG – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 9 Abs. 1 – Verpflichtung zur Anhebung der Mindestdeckungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung – Übergangszeit – Neue Rechtsnorm, die unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen Anwendung findet – Sachverhalt, der vor dem Inkrafttreten einer materiell-rechtlichen Unionsvorschrift abgeschlossen ist – Nationale Regelung, mit der vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossene Versicherungsverträge von der Verpflichtung zur Anhebung der Mindestdeckungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung ausgenommen werden.
Rechtssache C-428/20.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2021:1043

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. Dezember 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Zweite Richtlinie 84/5/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Richtlinie 2005/14/EG – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 9 Abs. 1 – Verpflichtung zur Anhebung der Mindestdeckungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung – Übergangszeit – Neue Rechtsnorm, die unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen Anwendung findet – Sachverhalt, der vor dem Inkrafttreten einer materiell-rechtlichen Unionsvorschrift abgeschlossen ist – Nationale Regelung, mit der vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossene Versicherungsverträge von der Verpflichtung zur Anhebung der Mindestdeckungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung ausgenommen werden“

In der Rechtssache C‑428/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 28. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 11. September 2020, in dem Verfahren

A.K.

gegen

Skarb Państwa

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von A.K., vertreten durch I. Kwiecień, Adwokat,

des Skarb Państwa, vertreten durch J. Zasada und L. Jurek,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und E. Lankenau als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe, B. Sasinowska und S. L. Kalėda als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. 2005, L 149, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Zweite Richtlinie 84/5).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A.K. und dem Skarb Państwa (Fiskus, Polen) wegen Ersatz des Schadens, der durch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2005/14 in polnisches Recht entstanden sein soll.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Zweite Richtlinie 84/5

3

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 bestimmte:

„(1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 der [Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L 103, S. 1)] bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.

(2)   Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben sind, fordert jeder Mitgliedstaat für die Pflichtversicherung folgende Mindestbeträge:

a)

für Personenschäden einen Mindestdeckungsbetrag von 1000000 EUR je Unfallopfer oder von 5000000 EUR je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten;

b)

für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 1000000 EUR je Schadensfall.

Falls erforderlich, können die Mitgliedstaaten eine Übergangszeit von bis zu fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie [2005/14] festlegen, um ihre Mindestdeckungssummen an das in diesem Absatz geforderte Niveau anzupassen.

Die Mitgliedstaaten, die eine solche Übergangszeit festlegen, unterrichten die Kommission davon und geben die Dauer der Übergangszeit an.

Binnen 30 Monaten nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie [2005/14] heben die Mitgliedstaaten die Deckungssummen auf mindestens die Hälfte der in diesem Absatz vorgesehenen Beträge an.“

Richtlinie 2005/14

4

Die Erwägungsgründe 1 und 10 der Richtlinie 2005/14 lauteten:

„(1)

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) ist für die europäischen Bürger – sowohl für die Versicherungsnehmer als auch für die Opfer von Verkehrsunfällen – von besonderer Bedeutung. Sie ist auch für die Versicherungsunternehmen von erheblichem Interesse, weil ein wesentlicher Teil des Schadenversicherungsgeschäfts in der Gemeinschaft auf die Kfz-Versicherung entfällt. Die Kfz-Versicherung wirkt sich auch auf den freien Personen- und Kraftfahrzeugverkehr aus. Die Stärkung und Konsolidierung des Binnenmarktes für Kfz-Versicherungen sollte daher ein Hauptziel der gemeinschaftlichen Maßnahmen im Finanzdienstleistungsbereich sein.

(10)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Versicherungsschutz zumindest für bestimmte Mindestdeckungssummen zu gewährleisten, ist ein wichtiger Aspekt für den Schutz der Unfallopfer. Die Mindestdeckungssummen gemäß der Richtlinie 84/5/EWG sollten nicht nur zur Berücksichtigung der Inflation aktualisiert, sondern zur Verbesserung des Versicherungsschutzes der Unfallopfer auch real erhöht werden. Die Höhe der Mindestdeckungssumme bei Personenschäden sollte so bemessen sein, dass alle Unfallopfer mit schwersten Verletzungen voll und angemessen entschädigt werden, wobei die geringe Häufigkeit von Unfällen mit mehreren Geschädigten und die geringe Zahl von Unfällen, bei denen mehrere Opfer bei demselben Unfallereignis schwerste Verletzungen erleiden, zu berücksichtigen sind. Eine Mindestdeckungssumme von 1000000 EUR je Unfallopfer und 5000000 EUR je Schadensfall ungeachtet der Anzahl der Geschädigten erscheint angemessen und ausreichend. Um die Einführung dieser Mindestdeckungssummen zu erleichtern, sollte eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Deckungssummen binnen dreißig Monaten nach Ablauf der Frist für die Umsetzung auf mindestens die Hälfte der Beträge anheben.“

5

Art. 6 („Umsetzung“) Abs. 1 der Richtlinie 2005/14 bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 11. Juni 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

…“

Richtlinie 2009/103

6

Durch die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) wurden die bestehenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (im Folgenden: Kfz-Haftpflichtversicherung) einschließlich der Zweiten Richtlinie 84/5 kodifiziert und infolgedessen mit Wirkung vom 27. Oktober 2009 aufgehoben. Nach der Entsprechungstabelle in Anhang II der Richtlinie 2009/103 entspricht Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 Art. 3 Abs. 4 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103.

Polnisches Recht

7

Art. 5 der Ustawa z dnia 24 maja 2007 r. o zmianie ustawy o ubezpieczeniach obowiązkowych, Ubezpieczeniowym Funduszu Gwarancyjnym i Polskim Biurze Ubezpieczycieli Komunikacyjnych oraz ustawy o działalności ubezpieczeniowej (Gesetz vom 24. Mai 2007 zur Änderung des Gesetzes über die Pflichtversicherungen, den Versicherungsgarantiefonds und das Polnische Büro der Kraftfahrzeugversicherer sowie des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit, Dz. U. Nr. 102, Position 691, im Folgenden: Gesetz vom 24. Mai 2007) bestimmt:

„Im Fall von [Kfz-Haftpflichtversicherungsverträgen] sowie Verträgen über die Haftpflichtversicherung von Landwirten entspricht die Mindestdeckungssumme

1)

bei Verträgen, die bis zum 10. Dezember 2009 geschlossen wurden, dem Gegenwert in PLN von

a)

im Fall von Personenschäden – 1500000 Euro je Schadensfall, dessen Folgen vom Versicherungsschutz umfasst sind, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten,

b)

im Fall von Sachschäden – 300000 Euro je Schadensfall, dessen Folgen vom Versicherungsschutz umfasst sind, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten.

Der Gegenwert wird unter Zugrundelegung des mittleren Wechselkurses der Polnischen Nationalbank am Schadenstag bestimmt.

2)

Bei Verträgen, die zwischen dem 11. Dezember 2009 und dem 10. Juni 2012 geschlossen werden, dem Gegenwert in PLN von

a)

im Fall von Personenschäden – 2500000 Euro je Schadensfall, dessen Folgen vom Versicherungsschutz umfasst sind, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten,

b)

im Fall von Sachschäden – 500000 Euro je Schadensfall, dessen Folgen vom Versicherungsschutz umfasst sind, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten.

Der Gegenwert wird unter Zugrundelegung des mittleren Wechselkurses der Polnischen Nationalbank am Schadenstag bestimmt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8

Am 12. Oktober 2010 ereignete sich in Polen ein Verkehrsunfall mit 16 Toten, darunter G.M. und der Fahrer, der für den Unfall verantwortlich war. Dieser hatte für den Zeitraum vom 8. Dezember 2009 bis zum 7. Dezember 2010 eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

9

Nach dem Tod von G.M. beantragte deren Tochter, A.K., am 2. März 2011 bei der Versicherungsgesellschaft des für den Unfall verantwortlichen Fahrers den Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der ihr aufgrund des Todes ihrer Mutter entstanden sei. Im Verlauf der Schadensregulierung erhielt A.K. von der Versicherungsgesellschaft letztendlich einen Betrag von 47000 PLN (etwa 10175 Euro) an Schmerzensgeld für den immateriellen Schaden und einen Betrag von 5000 PLN (etwa 1000 Euro) an Schadensersatz für die erhebliche Verschlechterung ihrer Lebenssituation. Die Versicherungsgesellschaft teilte A.K. mit, dass die Deckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung, die der für den Unfall verantwortliche Fahrer abgeschlossen habe, ausgeschöpft worden sei.

10

A.K. erhob beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) Klage gegen den polnischen Fiskus auf Zahlung von 78000 PLN (etwa 17000 Euro) zuzüglich Verzugszinsen als Ersatz für den Schaden, der ihr durch die unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2005/14 in polnisches Recht entstanden sei.

11

Sie machte geltend, dass die Versicherungsgesellschaft im Fall der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie in polnisches Recht verpflichtet gewesen wäre, die Mindestdeckungssumme des in Rede stehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags anzuheben und ihr dann 78000 PLN zusätzlich an Schmerzensgeld für das Leid hätte auszahlen müssen, das sie infolge des Todes von G.M. habe ertragen müssen. Die nicht ordnungsgemäße Umsetzung durch die Republik Polen habe sie also der Möglichkeit beraubt, diese Zahlung zu erhalten, so dass ihr ein materieller Schaden in dieser Höhe entstanden sei, für den der Fiskus hafte.

12

Nach Ansicht von A.K. war die Republik Polen verpflichtet, die Richtlinie 2005/14 so umzusetzen, dass ab dem 11. Dezember 2009 die Mindestdeckungssumme für alle Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei Personenschäden mindestens 2500000 Euro je Schadensfall betrage. Stattdessen habe der nationale Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 24. Mai 2007 den Umfang des Schutzes für Opfer von Verkehrsunfällen, die sich zwischen dem 11. Dezember 2009 und Dezember 2010 ereignet hätten, in der Weise geändert, dass er vom Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags abhängig geworden sei. Während dieses Zeitraums hätten nämlich Verträge, die vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossen worden seien, und Verträge, die nach diesem Tag abgeschlossen worden seien, nebeneinander bestanden, wobei Letztere eine Mindestdeckungssumme von 2500000 Euro vorgesehen hätten, während die Mindestdeckungssumme bei Ersteren nur 1500000 Euro betragen habe.

13

Der Fiskus machte geltend, dass die Richtlinie 2005/14 ordnungsgemäß in polnisches Recht umgesetzt worden sei und dass die in Rede stehende Ungleichbehandlung dem Grundsatz lex retro non agit (im Folgenden: Rückwirkungsverbot für Gesetze) inhärent sei. Außerdem habe die Europäische Kommission hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/14 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Polen eingeleitet, am 28. April 2016 aber beschlossen, das Verfahren zu beenden. Die Kommission habe folglich angenommen, dass das Unionsrecht nicht verletzt worden sei.

14

Mit Urteil vom 20. März 2019 wies der Sąd Okręgowy (Regionalgericht) die Klage von A.K. mit der Begründung ab, dass die Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, da Übergangszeiten für die stufenweise Anhebung der Mindestdeckungssummen vorgesehen worden seien, was gemäß der Zweiten Richtlinie 84/5 zulässig sei, um in einem ersten Schritt die Hälfte des in Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 vorgesehenen Betrags und in einem zweiten Schritt den Gesamtbetrag zu erreichen. Die in der Richtlinie 2005/14 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Mindestdeckungssummen anzuheben, beziehe sich außerdem nur auf Verträge, die nach dem Ablauf der Übergangszeiten abgeschlossen worden seien, und das Unionsrecht verlange nicht, die Mindestdeckungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge anzuheben, die vor dem Ablauf der Übergangszeiten abgeschlossen worden seien, und zwar selbst dann nicht, wenn deren Vertragsdauer erst nach Ablauf der Übergangszeiten ende. Diese Auffassung stehe im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem Rückwirkungsverbot für Gesetze sowie dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.

15

A.K. legte beim vorlegenden Gericht, dem Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen), Berufung gegen dieses Urteil ein und machte u. a. geltend, der Sąd Okręgowy (Regionalgericht) sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Republik Polen die Richtlinie 2005/14 ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt habe.

16

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Haasová (C‑22/12, EU:C:2013:692), dass die Kfz-Haftpflichtversicherung immaterielle Schäden von Personen, die den Todesopfern eines Verkehrsunfalls nahestanden, decken muss, soweit dieser Schadensersatz aufgrund der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten im nationalen Recht vorgesehen ist. Das polnische Recht sehe eine solche Entschädigung vor, und diese sei von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst.

17

Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass A.K. durch den Umstand, dass sie von der Versicherungsgesellschaft nicht das gesamte ihr zustehende Schmerzensgeld erhalten habe, da die vertragliche Deckungssumme ausgeschöpft gewesen sei, ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem ausbezahlten Betrag und dem Betrag entstanden sei, auf den sie Anspruch gehabt hätte, wenn die Deckungssumme auf die Mindestdeckungssumme angehoben worden wäre, die die Zweite Richtlinie 84/5 in der Fassung nach Erlass der Richtlinie 2005/14 vorsehe. Nach polnischem Recht wäre der Fiskus zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, wenn sich herausstellen sollte, dass die Richtlinie 2005/14 nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei.

18

Insoweit ergebe sich aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/14, dass diese den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen gewährleisten solle. Sie enthalte keine Bestimmung, die die Verpflichtung zur Anhebung der Mindestdeckungssumme allein auf ab dem11. Dezember 2009 abgeschlossene Versicherungsverträge beschränke und ausschließe, dass Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge, die vor diesem Tag abgeschlossen worden seien, aber darüber hinaus in Kraft blieben, ab diesem Datum entsprechend anzupassen seien.

19

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, zwei Gruppen von Personen, die im selben Zeitraum aufgrund eines Verkehrsunfalls einen Schaden erlitten hätten, unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, wann der entsprechende Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei.

20

Das Rückwirkungsverbot für Gesetze stehe einer Anpassung der am 11. Dezember 2009 bestehenden Schuldverhältnisse ab diesem Tag nämlich nicht entgegen. Dem Grundsatz der Rechtssicherheit sei ebenfalls Rechnung getragen worden, da den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 2005/14 ein langer Zeitraum eingeräumt worden sei und sie die Möglichkeit gehabt hätten, Übergangszeiten festzulegen. Die Versicherungsgesellschaften seien somit in der Lage gewesen, die Versicherungsprämien an die neuen Mindestdeckungssummen anzupassen.

21

Sollte sich herausstellen, dass die Republik Polen die Richtlinie 2005/14 unvollständig und somit nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, wäre nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die erste Voraussetzung für die Haftung dieses Mitgliedstaats nach dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428), erfüllt. Es wäre dann Sache dieses Gerichts, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe A.K. einen Schaden erlitten habe, der in einem Kausalzusammenhang mit der Verletzung der Pflichten stehe, die der Republik Polen obliegen.

22

Unter diesen Umständen hat der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 2 der Richtlinie 2005/14 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der eine Übergangszeit für die Anpassung der Mindestdeckungssummen festgelegt hat, verpflichtet war, die Deckungssummen binnen 30 Monaten nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie auf mindestens die Hälfte der in dem geänderten Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 genannten Beträge anzuheben, und zwar

in Bezug auf alle Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge, die nach Ablauf dieser 30 Monate in Kraft waren, darunter auch die Verträge, die zwar vor dem 11. Dezember 2009 geschlossen wurden, jedoch auch noch nach diesem Datum in Kraft waren, für Schadensereignisse, die nach dem 11. Dezember 2009 eingetreten sind,

oder ausschließlich in Bezug auf neue Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge, die nach dem 11. Dezember 2009 geschlossen wurden?

Zur Vorlagefrage

23

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten, die von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine Übergangszeit festzulegen, verpflichtet waren, zu verlangen, dass ab dem 11. Dezember 2009 die Mindestdeckungssummen in vor diesem Tag abgeschlossenen, aber zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsverträgen mit der Regel in Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 4 vereinbar sind.

24

Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Instituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C‑450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 25).

25

Insoweit ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5, dass die Mitgliedstaaten in ihrer nationalen Rechtsordnung eine Übergangszeit von bis zu fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/14 festlegen konnten, also gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/14 bis zum 11. Juni 2007, um ihre Mindestdeckungssummen für Kfz-Haftpflichtversicherungen an das in Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5 geforderte Niveau anzupassen.

26

Nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 4 dieser Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten diese Mindestdeckungssummen binnen 30 Monaten nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/14, also spätestens bis zum 11. Dezember 2009, auf mindestens die Hälfte der in Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5 vorgesehenen Beträge anheben.

27

Mit der Richtlinie 2009/103 wurde jedoch die Zweite Richtlinie 84/5 mit Wirkung vom 27. Oktober 2009, und damit vor dem 11. Dezember 2009, kodifiziert und aufgehoben, und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 entspricht nun, wie sich aus der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Richtlinie ergibt, Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5.

28

Unter diesen Umständen ist dem vorlegenden Gericht sowohl die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 als auch jene von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 zu übermitteln.

29

Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass die Republik Polen von der in Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 und in Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Übergangszeit festzulegen. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz vom 24. Mai 2007 vor, dass die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannte verpflichtende Anhebung die Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge betrifft, die zwischen dem 11. Dezember 2009 und dem 10. Juni 2012 abgeschlossen wurden, und folglich Verträge, die vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossen wurden, aber danach noch in Kraft waren, von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind.

30

Hierzu ist festzustellen, dass weder Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 noch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 ausdrücklich klarstellen, ob sich die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannte Verpflichtung auf die künftigen Wirkungen von Verträgen bezieht, die vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossen wurden und auch danach noch in Kraft waren.

31

Es ist daher darauf hinzuweisen, dass eine neue Rechtsnorm grundsätzlich ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird. Sie ist zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar, findet jedoch auf künftige Wirkungen eines unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalts sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung. Etwas anderes gilt nur – und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten –, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C‑72/12, EU:C:2013:712, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. Oktober 2018, Klohn, C‑167/17, EU:C:2018:833, Rn. 38 und 39, sowie vom 15. Januar 2019, E.B., C‑258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50).

32

Daher sind die Rechtsakte zur Umsetzung einer Richtlinie vom Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist an auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist, es sei denn, diese Richtlinie sieht etwas anderes vor (Urteil vom 17. Oktober 2018, Klohn, C‑167/17, EU:C:2018:833, Rn. 40).

33

Zudem sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen, C‑303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Aus der in den Rn. 31 bis 33 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass für die Prüfung der zeitlichen Anwendbarkeit einer neuen Unionsrechtsnorm auf einen Sachverhalt, der unter der alten Regel entstanden ist, die nun ersetzt wird, zu bestimmen ist, ob dieser Sachverhalt seine Wirkungen vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtsnorm erschöpft hat – in diesem Fall wäre er als ein vor dem Inkrafttreten der neuen Norm abgeschlossener Sachverhalt zu qualifizieren –, oder ob der betreffende Sachverhalt nach dem Inkrafttreten der neuen Rechtsnorm weiterhin seine Wirkungen entfaltet.

35

Daher ist zu prüfen, ob es sich im Fall eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags, der vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossen wurde, aber an diesem Tag noch in Kraft war, um einen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Sachverhalt handelt, auf den die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannte Verpflichtung somit nur dann rückwirkend anwendbar sein kann, wenn zum einen die Zweite Richtlinie 84/5 und die Richtlinie 2009/103 eindeutig vorsehen, dass dies der Fall sein soll, und zum anderen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes tatsächlich gewahrt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, EU:C:2006:162, Rn. 24), oder ob es sich vielmehr um einen Sachverhalt handelt, der vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, dessen künftige Wirkungen aber in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, dass neue Rechtsnormen unmittelbar auf noch andauernde Sachverhalte anwendbar sind, ab dem 11. Dezember 2009 unter Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 4 der Zweiten Richtlinie 84/5 und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2009/103 fallen.

36

Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags seine Rechtswirkungen nicht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft, sondern sie vielmehr fortgesetzt und regelmäßig während der gesamten Vertragsdauer erzeugt, und dass somit die Anwendung einer neuen Vorschrift ab ihrem Inkrafttreten auf einen vor diesem Inkrafttreten geschlossenen Arbeitsvertrag keinen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Sachverhalt betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C‑162/00, EU:C:2002:57, Rn. 52).

37

Dies gilt erst recht für Fälle, in denen vor dem 11. Dezember 2009 ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, der an diesem Tag noch in Kraft war.

38

Da es sich bei Versicherungsverträgen nämlich in erster Linie um aleatorische Verträge handelt, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Leistung einer Partei von einem ungewissen Ereignis abhängt, das während der Laufzeit des Vertrags eintreten kann oder eben nicht, bestehen ihre Rechtswirkungen bis zum Ende der Laufzeit fort. Somit sind durch solche Verträge begründete Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht erschöpft. Dieser Zeitpunkt markiert nur den Beginn der Vertragserfüllung, die im Hinblick auf die Leistung des Versicherten oft zeitlich gestaffelt ist und auch hinsichtlich der Leistung des Versicherers nicht unmittelbar erfolgt, da sie darin besteht, Personen zu entschädigen, die einen Schaden erlitten haben, wenn während der Laufzeit des Vertrags ein von der Versicherung gedecktes Schadensereignis eintritt.

39

Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 4 der Zweiten Richtlinie 84/5 und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2009/103 sollen die künftigen Wirkungen von Verträgen regeln, die vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossen wurden und an diesem Tag noch in Kraft waren.

40

Diese Bestimmungen verpflichten nämlich die Mitgliedstaaten, die Mindestdeckungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherung anzuheben, nehmen die in den genannten Verträgen vorgesehenen Deckungssummen aber nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Somit handelt es sich insoweit beim Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags nicht um einen entscheidenden Gesichtspunkt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht demnach nicht hervor, dass der Unionsgesetzgeber von dem Grundsatz hätte abweichen wollen, dass neue Rechtsnormen unmittelbar auf noch andauernde Sachverhalte anwendbar sind.

41

Wie von A.K. und der deutschen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt, verlangen im Übrigen sowohl das Ziel des Schutzes von Verkehrsunfallopfern, das mit der Unionsregelung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erreicht werden soll, die u. a. bei durch Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll, und das vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgt und verstärkt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C‑514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32 und 33), als auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Opfer von Unfällen, die sich ab dem 11. Dezember 2009 ereignet haben, nicht allein deshalb eine begrenzte Entschädigung erhalten, weil der Versicherungsvertrag vor diesem Tag abgeschlossen wurde. Wie sich nämlich aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/14 ergibt, ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Versicherungsschutz zumindest für bestimmte Mindestdeckungssummen zu gewährleisten, ein wichtiger Aspekt des Schutzes von Unfallopfern.

42

Entgegen dem Vorbringen des Fiskus und der polnischen Regierung in ihren jeweiligen schriftlichen Erklärungen stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer solchen Auslegung nicht entgegen.

43

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit u. a. gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (Urteil vom 30. April 2019, Italien/Rat [Fangquoten von Schwertfisch im Mittelmeer], C‑611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit steht das Recht auf Vertrauensschutz jedem Einzelnen zu, wenn sich herausstellt, dass die Unionsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 30. April 2019, Italien/Rat [Fangquoten von Schwertfisch im Mittelmeer], C‑611/17, EU:C:2019:332, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Im vorliegenden Fall kann zum einen nicht geltend gemacht werden, dass die Regel in Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 und in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 nicht klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sei. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C‑162/00, EU:C:2002:57, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Im Übrigen steht, wie das vorlegende Gericht im Wesentlichen ausgeführt hat und wie es sich auch aus den schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung ergibt, das Rückwirkungsverbot für Gesetze der Anwendung neuer Mindestdeckungssummen auf vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossene und an diesem Tag noch bestehende Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge nicht entgegen, da diese Beträge und etwaige entsprechende neue Versicherungsprämien nach dem Grundsatz der unmittelbaren Anwendung erst für den Zeitraum ab dem 11. Dezember 2009 gelten würden.

47

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten, die von der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine Übergangszeit festzulegen, verpflichtet waren, zu verlangen, dass die Mindestdeckungssummen von Kfz-Haftpflichtversicherungsverträgen, die vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossen wurden, aber an diesem Tag noch in Kraft waren, ab diesem Tag mit der Regel im jeweiligen Unterabs. 4 der genannten Bestimmungen vereinbar sind.

Kosten

48

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten, die von der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine Übergangszeit festzulegen, verpflichtet waren, zu verlangen, dass die Mindestdeckungssummen von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen, die vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossen wurden, aber an diesem Tag noch in Kraft waren, ab diesem Tag mit der Regel in Unterabs. 4 der genannten Bestimmungen vereinbar sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

nach oben