EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62018CJ0601

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. September 2020.
Prysmian SpA und Prysmian Cavi e Sistemi Srl gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel – Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Nachfolge rechtlicher Einheiten – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Grundsatz der Gleichbehandlung – Verfälschung von Beweisen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 20 – Nachprüfungsbefugnisse der Europäischen Kommission im Kartellverfahren – Befugnis, Daten ohne vorherige Prüfung zu kopieren und anschließend in den Räumlichkeiten der Kommission zu prüfen – Geldbußen.
Rechtssache C-601/18 P.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2020:751

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

24. September 2020 ( *1 )

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel – Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Nachfolge rechtlicher Einheiten – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Grundsatz der Gleichbehandlung – Verfälschung von Beweisen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 20 – Nachprüfungsbefugnisse der Europäischen Kommission im Kartellverfahren – Befugnis, Daten ohne vorherige Prüfung zu kopieren und anschließend in den Räumlichkeiten der Kommission zu prüfen – Geldbußen“

In der Rechtssache C‑601/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. September 2018,

Prysmian SpA mit Sitz in Mailand (Italien),

Prysmian Cavi e Sistemi Srl mit Sitz in Mailand,

Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Tesauro und L. Armati, avvocati, dann C. Firth und C. Griesenbach, Solicitors,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, C. Sjödin, T. Vecchi und P. Rossi als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

The Goldman Sachs Group Inc. mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: J. Koponen, advokat, und A. Mangiaracina, avvocatessa,

Pirelli & C. SpA mit Sitz in Mailand, Prozessbevollmächtigte: G. Rizza und M. Siragusa, avvocati,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2019,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Prysmian SpA und die Prysmian Cavi e Sistemi Srl die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission (T‑475/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:448), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel [101 AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie in dem streitigen Beschluss verhängten Geldbußen abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

In Art. 20 („Nachprüfungsbefugnisse der Kommission“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) heißt es:

„(1)   Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

(2)   Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,

a)

alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten;

b)

die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;

c)

Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen;

d)

betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist;

e)

von allen Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.

(4)   Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, die die Kommission durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 23 und Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben. Die Kommission erlässt diese Entscheidungen nach Anhörung der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

…“

3

Art. 21 („Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und die als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen Artikel [101] oder [102 AEUV] von Bedeutung sein könnten, in anderen Räumlichkeiten, auf anderen Grundstücken oder in anderen Transportmitteln – darunter auch die Wohnungen von Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen – aufbewahrt werden, so kann die Kommission durch Entscheidung eine Nachprüfung in diesen anderen Räumlichkeiten, auf diesen anderen Grundstücken oder in diesen anderen Transportmitteln anordnen.

(4)   Die von der Kommission mit der Durchführung einer gemäß Absatz 1 angeordneten Nachprüfung beauftragten Bediensteten und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen haben die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Befugnisse. …“

4

Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung sieht vor:

„(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

(3)   Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

5

Die in den Rn. 1 bis 20, 39 bis 44 und 131 des angefochtenen Urteils dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

6

Bei den Rechtsmittelführerinnen, der Prysmian SpA und der Prysmian Cavi e Sistemi Srl (im Folgenden: PrysmianCS), handelt es sich um zwei italienische Gesellschaften, die zusammen die Prysmian-Gruppe bilden. PrysmianCS, deren Anteile zu 100 % von Prysmian gehalten werden, ist weltweit im Sektor der Erd- und Unterwasserstromkabel tätig.

7

Zwischen dem 18. Februar 1999 und dem 28. Juli 2005 war die Pirelli & C. SpA (im Folgenden: Pirelli), vormals Pirelli SpA, eine italienische Gesellschaft, die Muttergesellschaft der Pirelli Cavi e Sistemi SpA (im Folgenden: PirelliCS), dann der Pirelli Cavi e Sistemi Energia SpA (im Folgenden: PirelliCSE), die im Sektor der Erd- und Unterwasserstromkabel tätig waren. Am 28. Juli 2005 wurde PirelliCSE von Pirelli an eine Tochtergesellschaft der amerikanischen Gesellschaft The Goldman Sachs Group Inc. (im Folgenden: Goldman Sachs) veräußert. Im Anschluss an diese Veräußerung wurde PirelliCSE zur Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl (im Folgenden: PrysmianCSE) und dann zu PrysmianCS.

8

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 übermittelte die ABB AB, eine Gesellschaft mit Sitz in Schweden, der Europäischen Kommission im Rahmen eines Antrags auf Geldbußenerlass im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) eine Reihe von Erklärungen und Unterlagen zu wettbewerbsbeschränkenden Geschäftspraktiken in dem besagten Sektor.

9

Die Kommission nahm daraufhin Ermittlungen auf.

10

Am Mittwoch, dem 28. Januar 2009, suchten die Inspektoren der Kommission (im Folgenden: Inspektoren) in Begleitung eines Vertreters der italienischen Wettbewerbsbehörde die Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerinnen in Mailand (Italien) auf, um eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 (im Folgenden: in Rede stehende Nachprüfung) auf der Grundlage einer Entscheidung vom 9. Januar 2009 durchzuführen, mit der Prysmian und den von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen aufgegeben worden war, eine solche Nachprüfung zu dulden (im Folgenden: Nachprüfungsentscheidung). Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Entscheidung konnte „[d]ie Nachprüfung… in allen Räumlichkeiten des Unternehmens oder der von ihm abhängigen Unternehmen stattfinden, insbesondere in den Räumlichkeiten in der Viale Sarca 222, 20126 Mailand“. Nachdem die Inspektoren den Rechtsmittelführerinnen diese Entscheidung bekannt gegeben und ihnen Erläuterungen zu den Nachprüfungen übergeben hatten, kontrollierten sie im Beisein der Vertreter und Anwälte der Rechtsmittelführerinnen die Computer von fünf Mitarbeitern.

11

Am zweiten Tag der in Rede stehenden Nachprüfung, am Donnerstag, den 29. Januar 2009, teilten die Inspektoren den Rechtsmittelführerinnen mit, dass die Nachprüfung länger als die ursprünglich vorgesehenen drei Tage dauern werde. Die Rechtsmittelführerinnen erklärten sich bereit, entweder am Wochenende Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu gestatten oder deren Versiegelung bis zur Wiederaufnahme der in Rede stehenden Nachprüfung in der folgenden Woche zuzustimmen. Am dritten Tag dieser Nachprüfung, am Freitag, den 30. Januar 2009, beschlossen die Inspektoren jedoch, eine Bildkopie von den Festplatten der Computer dreier der fünf ursprünglich in den Blick genommenen Mitarbeiter (im Folgenden: fragliche Computer) anzufertigen, um die darauf enthaltenen Informationen in den Büros der Kommission in Brüssel (Belgien) zu prüfen.

12

Die Rechtsmittelführerinnen wiesen darauf hin, dass es rechtswidrig sei, bei der Kontrolle so vorzugehen. Nachdem die Inspektoren sie wissen lassen hatten, dass jeder Widerspruch gegen die vorgeschlagene Kontrollvorgehensweise als „unkooperatives Verhalten“ gewertet werde, fügten sich die Rechtsmittelführerinnen dieser Vorgehensweise, behielten sich aber das Recht vor, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.

13

Anschließend fertigten die Inspektoren Bildkopien von den Festplatten der fraglichen Computer an. Die Bildkopien der Festplatten von zwei Computern wurden auf einem Datenaufzeichnungsgerät gespeichert. Die Bildkopie der Festplatte des dritten Computers wurde auf einem Computer der Kommission gespeichert. Dieser Computer und das betreffende Datenaufzeichnungsgerät wurden in versiegelte Umschläge gegeben, die die Inspektoren nach Brüssel mitnahmen.

14

Am 26. Februar 2009 wurden diese versiegelten Umschläge in Anwesenheit der Anwälte der Rechtsmittelführerinnen in den Büros der Kommission geöffnet. Die Inspektoren prüften die in diesen Umschlägen befindlichen Bildkopien und druckten die Dokumente, die sie als für die Ermittlungen relevant ansahen, auf Papier aus. Eine zweite Papierkopie sowie eine Liste dieser Dokumente wurden den Anwälten der Rechtsmittelführerinnen übergeben. Diese Vorgänge wurden am 27. Februar 2009 fortgesetzt und am 2. März 2009 abgeschlossen. Das Büro, in dem sie stattfanden, wurde im Beisein der Anwälte der Rechtsmittelführerinnen am Ende jedes Arbeitstags versiegelt und am nächsten Tag – ebenfalls in ihrer Anwesenheit – wieder geöffnet. Nach Abschluss dieser Vorgänge löschte die Kommission im Beisein der Vertreter der Rechtsmittelführerinnen die von ihr angefertigten Bildkopien der Festplatten.

15

Mit Klageschrift, die am 7. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Nummer T‑140/09 in das Register eingetragen wurde, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Nachprüfungsentscheidung und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, eine Bildkopie von den Festplatten der fraglichen Computer zur späteren Prüfung in ihren Brüsseler Büros anzufertigen.

16

Mit Urteil vom 14. November 2012, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission (T‑140/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:597), erklärte das Gericht die Nachprüfungsentscheidung teilweise für nichtig – soweit sie andere Stromkabel als unterseeische und unterirdische Hochspannungsstromkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betraf – und wies die Klage im Übrigen ab.

17

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in Art. 1 des streitigen Beschlusses fest, dass sich die Rechtsmittelführerinnen und 24 weitere Gesellschaften, darunter die Nexans France SAS und die Silec Cable SAS, zwei französische Gesellschaften, an einem Kartell (im Folgenden: Kartell) beteiligt hätten, das eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) in Bezug auf Erd- und/oder Unterwasserkabel für Hoch- und Höchstspannung darstelle (im Folgenden: in Rede stehende Zuwiderhandlung).

18

Die Kommission befand in diesem Beschluss, dass das Kartell aus zwei Hauptkonfigurationen bestanden habe, die ein Gesamtkartell gebildet hätten, nämlich

einer Konfiguration, zu der die im Allgemeinen als „R‑Mitglieder“ bezeichneten europäischen Unternehmen, die als „A‑Mitglieder“ bezeichneten japanischen Unternehmen und die als „K‑Mitglieder“ bezeichneten südkoreanischen Unternehmen gehört hätten und die dem Ziel gedient habe, Gebiete und Kunden unter den europäischen, den japanischen und den südkoreanischen Herstellern aufzuteilen (im Folgenden: A/R‑Konfiguration). Die Aufteilung sei gemäß einer Absprache über das „Heimatgebiet“ erfolgt, nach der die japanischen und die südkoreanischen Hersteller bei Projekten im „Heimatgebiet“ der europäischen Hersteller von Geboten abgesehen hätten, während letztere Hersteller sich verpflichtet hätten, sich vom japanischen und vom südkoreanischen Markt fernzuhalten. Hinzugekommen sei die Aufteilung von Projekten in den „Ausfuhrgebieten“, d. h. der restlichen Welt mit Ausnahme namentlich der Vereinigten Staaten;

einer Konfiguration, die die Aufteilung von Gebieten und Kunden durch die europäischen Hersteller bei Projekten im europäischen „Heimatgebiet“ bzw. bei den europäischen Herstellern zugeteilten Projekten vorgesehen habe (im Folgenden: europäische Konfiguration).

19

Dem streitigen Beschluss zufolge beteiligte sich PrysmianCS vom 18. Februar 1999 bis zum 28. Januar 2009 am Kartell. Pirelli wurde im Wesentlichen wegen der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf PirelliCSE in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft bis zum 28. Juli 2005 zur Verantwortung gezogen. Prysmian wurde als Muttergesellschaft von PrysmianCS für die in Rede stehende Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis einschließlich 28. Januar 2009 zur Verantwortung gezogen. Außerdem machte die Kommission Goldman Sachs für denselben Zeitraum wegen ihrer Verbindungen zu Prysmian und mittelbar zu PrysmianCSE für die in Rede stehende Zuwiderhandlung verantwortlich.

20

Zur Bemessung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 und die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) dargelegte Methode an.

21

Als Erstes ermittelte die Kommission hinsichtlich des Grundbetrags der Geldbußen den zu berücksichtigenden Umsatz. Sodann setzte sie den die Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widerspiegelnden Anteil an diesem Umsatz fest. Insoweit war die Kommission der Auffassung, dass die Zuwiderhandlung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsverstößen gehöre, weshalb ein schwerebezogener Prozentsatz von 15 % angemessen sei. Zudem erhöhte sie den schwerebezogenen Prozentsatz aufgrund des kumulierten Marktanteils und der fast weltweiten, u. a. den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassenden geografischen Ausdehnung des Kartells für alle Adressaten des streitigen Beschlusses um 2 %.

22

Im Übrigen ging die Kommission davon aus, dass das Verhalten der europäischen Unternehmen für den Wettbewerb schädlicher gewesen sei als dasjenige der anderen Unternehmen, da die europäischen Unternehmen über ihre Beteiligung an der A/R‑Konfiguration hinaus im Rahmen der europäischen Konfiguration Kabelprojekte unter sich aufgeteilt hätten. Daher setzte sie den aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigenden Umsatzanteil für die europäischen Unternehmen auf 19 % und für die anderen Unternehmen auf 17 % fest. Der so ermittelte Grundbetrag belief sich für PrysmianCS auf 104613000 Euro.

23

Als Zweites stellte die Kommission für die Rechtsmittelführerinnen im Hinblick auf Anpassungen des Grundbetrags der Geldbußen weder erschwerende noch mildernde Umstände fest.

24

In Art. 2 Buchst. f und g des streitigen Beschlusses verhängte sie zum einen eine Geldbuße von 67310000 Euro gegen PrysmianCS und Pirelli als Gesamtschuldner für den Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis zum 28. Juli 2005 und zum anderen eine Geldbuße von 37303000 Euro gegen PrysmianCS, Prysmian und Goldman Sachs als Gesamtschuldner für den Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

25

Mit Klageschrift, die am 17. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

26

Mit zwei Beschlüssen vom 25. Juni 2015 ließ das Gericht Pirelli und Goldman Sachs in jener Rechtssache als Streithelferinnen zu, Erstere zur Unterstützung der Anträge der Kommission und Letztere zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen.

27

Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihren Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses vor dem Gericht auf neun Klagegründe. Dazu gehörten u. a. der erste Klagegrund, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Nachprüfung rügten, der vierte Klagegrund, mit dem sie geltend machten, dass PrysmianCS zu Unrecht für den Zeitraum vor dem 27. November 2001 haftbar gemacht worden sei, der sechste Klagegrund, mit dem die Unzulänglichkeit der Beweise für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV beanstandet wurde, der siebte Klagegrund, der auf eine unrichtige Feststellung der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gestützt war, und der achte Klagegrund, mit dessen zweitem Teil die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Bemessung der verhängten Geldbußen gerügt wurde. Für ihren Antrag auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen machten die Rechtsmittelführerinnen neben den Fehlern der Kommission, auf die sie schon beim Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses abstellten, die überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens geltend.

28

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.

29

Zum ersten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen stellte das Gericht erstens fest, dass Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht zu entnehmen sei, dass die Befugnis der Kommission, Kopien oder Auszüge aus den Büchern und Geschäftsunterlagen eines einer Nachprüfung unterzogenen Unternehmens anzufertigen oder zu erlangen, auf die von ihr bereits kontrollierten Bücher und Geschäftsunterlagen beschränkt wäre. Eine solche Auslegung könnte, so das Gericht, im Übrigen die praktische Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung beeinträchtigen, da die Kontrolle der Bücher und Geschäftsunterlagen des überprüften Unternehmens unter bestimmten Umständen die vorherige Anfertigung von Kopien dieser Bücher oder Unterlagen erforderlich machen oder wie im vorliegenden Fall durch eine solche Anfertigung erleichtert werden könne. Da die Anfertigung der Bildkopien von den Festplatten der fraglichen Computer im Rahmen des Einsatzes einer Software für digitale Nachforschungen stattgefunden habe, die von der Kommission verwendet werde, um die auf diesen Computern befindlichen Daten anhand von Stichworten nach den für die Untersuchung relevanten Informationen durchsuchen zu können, sei die Anfertigung dieser Kopien von den Befugnissen nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 gedeckt gewesen.

30

Zweitens stellte das Gericht fest, dass die Inspektoren entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen die auf den Festplatten-Bildkopien der fraglichen Computer enthaltenen Dokumente nicht unmittelbar, ohne vorherige Prüfung ihrer Relevanz für den Gegenstand der Nachprüfung zu den Ermittlungsakten genommen hätten.

31

Drittens urteilte das Gericht, dass Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 nicht die Regelung enthalte, dass die Prüfung der Bücher und Geschäftsunterlagen der einer Nachprüfung unterzogenen Unternehmen ausschließlich in deren Räumlichkeiten zu erfolgen habe, wenn diese Nachprüfung wie im vorliegenden Fall nicht in der ursprünglich dafür vorgesehenen Zeitspanne habe abgeschlossen werden können. Nach dieser Bestimmung müsse die Kommission bei der Prüfung der Dokumente in ihren Räumlichkeiten den überprüften Unternehmen nur dieselben Garantien bieten, die sie bei einer Prüfung vor Ort zu beachten habe, was vorliegend der Fall gewesen sei.

32

Viertens habe die Kommission auch nicht den Geltungsbereich der Nachprüfungsentscheidung missachtet, denn diese schließe nicht die Möglichkeit aus, dass die Kommission die Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortsetze, und die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht geltend gemacht, dass die Dauer der in Rede stehenden Nachprüfung eine angemessene Frist überschritten habe.

33

Zum vierten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen entschied das Gericht, dass die Kommission zu Recht angenommen habe, dass die Verantwortung für die von PirelliCS bis zum 27. November 2001 begangene Zuwiderhandlung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität auf PirelliCSE übergegangen sei und diese Verantwortung daher PrysmianCS treffe. Zu dem auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützten Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen führte das Gericht aus, dieser Grundsatz müsse mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen könne. Selbst wenn der Kommission also dadurch, dass sie Nexans France und Silec Cable nicht nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität zur Verantwortung gezogen habe, etwa eine fehlerhafte Rechtsanwendung unterlaufen sein sollte, könne eine solche etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung, mit der das Gericht im Rahmen der von den Rechtsmittelführerinnen erhobenen Klage nicht befasst sei, es in keinem Fall dazu veranlassen, eine Diskriminierung der Rechtsmittelführerinnen und somit eine diesen gegenüber begangene Rechtswidrigkeit festzustellen.

34

Zum sechsten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen entschied das Gericht, dass sie nicht dargetan hätten, dass die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV nicht überzeugend nachgewiesen habe.

35

Zum siebten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen befand das Gericht, die Feststellung der Kommission, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung mit einem Treffen vom 18. Februar 1999 begonnen habe, sei nicht mit einem Fehler behaftet.

36

In Bezug auf den zweiten Teil des achten Klagegrundes der Rechtsmittelführerinnen urteilte das Gericht, dass durch den von ihnen behaupteten Umstand, dass die japanischen Unternehmen hinsichtlich der europäischen Kartellkonfiguration in gleicher Weise wie die europäischen Unternehmen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, wenn er denn zutreffen sollte, nicht die Schlussfolgerung der Kommission in Frage gestellt werden könnte, wonach die Aufteilung der Projekte innerhalb des EWR ein weiterer Umstand gewesen sei, der es verdient habe, durch eine Erhöhung des schwerebezogenen Prozentsatzes geahndet zu werden. Außerdem habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die Kommission habe insoweit einen Beurteilungsfehler begangen, keine Bedeutung für die Frage, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz den Rechtsmittelführerinnen gegenüber verletzt worden sei. Auch wenn ein solches Vorbringen, sofern es begründet wäre, die Erhöhung der gegen die japanischen Unternehmen verhängten Geldbuße rechtfertigen könnte, könne nämlich der Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf die diskriminierungsfreie Anwendung einer rechtswidrigen Behandlung begründen.

37

Schließlich wies das Gericht das Begehren der Rechtsmittelführerinnen auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen zurück.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

38

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

39

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

40

Pirelli beantragt,

den zweiten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen,

das angefochtene Urteil zu bestätigen, soweit damit der vierte Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen wird, und

die ihr entstandenen Kosten den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

41

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit dem ersten rügen sie einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Mit dem zweiten werden eine Verletzung der Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung sowie ein Verstoß gegen die Begründungspflicht beanstandet. Der dritte wird darauf gestützt, dass das Gericht mit der Einstufung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung als einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung einen offensichtlichen Fehler begangen habe. Der vierte bezieht sich auf Rechtsfehler bei der Beurteilung der zeitlichen Abgrenzung der Zuwiderhandlung. Der fünfte betrifft eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Festsetzung des schwerebezogenen Prozentsatzes.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

42

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 50 bis 53, 58, 60 und 62 bis 68 des angefochtenen Urteils bezieht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das angefochtene Urteil sei mit Rechtsfehlern bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 behaftet, da das Gericht bestätigt habe, dass die Kommission zum einen berechtigt gewesen sei, Bildkopien von den Festplatten der fraglichen Computer anzufertigen, ohne im Vorfeld die Art der auf diesen Festplatten befindlichen Dokumente und ihre Relevanz für die in Rede stehende Nachprüfung geprüft zu haben, und dass sie zum anderen die Nachprüfung in ihren Brüsseler Räumlichkeiten habe fortsetzen dürfen.

43

In Bezug auf die Anfertigung von Festplatten-Bildkopien ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003, dass die Kommission, wenn sie die Räumlichkeiten eines Unternehmens betrete, zunächst die Geschäftsunterlagen prüfen müsse, um deren Relevanz für die Untersuchung zu beurteilen, und erst nach einer solchen Prüfung Kopien aus „diesen Büchern und Unterlagen“, d. h. den von ihr geprüften Unterlagen, anfertigen dürfe.

44

Außerdem stelle die Verordnung Nr. 1/2003 klar, dass die Kommission nur Bücher und Geschäftsunterlagen prüfen und kopieren dürfe. Auch wenn die Computer der Führungskräfte eines Unternehmens als „geschäftlich“ eingestuft werden könnten, gelte dies nicht zwangsläufig für alle darauf befindlichen Dateien, Daten und Softwareanwendungen. Folglich habe die Kommission, indem sie eine Bildkopie der Festplatten der fraglichen Computer angefertigt habe, unvermeidlich auch personenbezogene Dateien und Daten kopiert und damit einen offenkundigen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 begangen.

45

Die Erläuterungen zu den Nachprüfungen (vgl. oben, Rn. 10) stellten keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um ein solches Vorgehen zu rechtfertigen. Gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit müsse jedes Verfahren, das das Kopieren von Datensätzen mit sich bringe, durch einen Rechtsakt geregelt werden, der vom Unionsgesetzgeber herrühre oder zumindest von der Kommission kraft Befugnissen erlassen werde, die ihr dieser Gesetzgeber ausdrücklich übertragen habe.

46

Ebenso verhalte es sich in Bezug auf den Ort, an dem die Kommission zur Durchführung ihrer Prüfung befugt sei. Die räumliche Geltung der ihr durch Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehenen Untersuchungsbefugnisse sei eindeutig auf die Räumlichkeiten der betroffenen Unternehmen beschränkt, wie der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung zeige. Außerdem ergebe sich aus Art. 21 der Verordnung, dass die Kommission ihre Nachprüfungsbefugnisse nur ausnahmsweise in anderen Räumlichkeiten ausüben könne, wenn sie durch einen Unionsrechtsakt ausdrücklich dazu ermächtigt sei. Im vorliegenden Fall hätten Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Nachprüfungsentscheidung, die sich inhaltlich darauf bezogen habe, es der Kommission somit untersagt, die in Rede stehende Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen. Folglich verstoße die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 gegen die Tragweite dieser Verordnung sowie gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit.

47

Der Umstand, dass für die Prüfung der Dokumente in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel dieselben Garantien gegolten hätten, wie die Kommission sie bei einer Kontrolle vor Ort zu beachten habe, ändere nichts daran, dass die Kommission dadurch gegen die Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, dass sie die in Rede stehende Nachprüfung in ihren Brüsseler Räumlichkeiten fortgesetzt habe.

48

Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er lediglich eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente darstelle und den Gerichtshof veranlassen solle, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht erneut zu prüfen. Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund ins Leere gehe oder zumindest unbegründet sei, da er auf einer unvollständigen Lektüre des angefochtenen Urteils beruhe, die die wesentlichen Feststellungen des Gerichts in den Rn. 50 und 56 jenes Urteils außer Acht lasse.

Würdigung durch den Gerichtshof

49

Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen damit die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 durch das Gericht beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können aber im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn ein Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, so würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C‑265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.

50

Zur Begründetheit ist vorab festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen gewiss die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 50 und 56 des angefochtenen Urteils nicht beanstanden. Nach diesen Feststellungen stellte zum einen die Anfertigung einer Festplatten-Bildkopie der fraglichen Computer im Rahmen des Einsatzes der Kommissionssoftware für digitale Nachforschungen im Wesentlichen einen Zwischenschritt dar, der es den Inspektoren ermöglichen sollte, die für die in Rede stehende Nachprüfung relevanten Dokumente zu ermitteln. Zum anderen nahm die Kommission ausweislich dieser Feststellungen im vorliegenden Fall die auf diesen Bildkopien enthaltenen Dokumente nicht unmittelbar zu den Ermittlungsakten, ohne zuvor ihre Relevanz für den Gegenstand dieser Nachprüfung geprüft zu haben. Dass die Rechtsmittelführerinnen eben diese Feststellungen des Gerichts nicht bestritten haben, bedeutet jedoch entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht, dass der erste Rechtsmittelgrund ins Leere ginge, soweit es um das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geht, das sich gegen die Gründe des angefochtenen Urteils richtet, die die Schlussfolgerung enthalten, dass die Kommission zur Anfertigung der Festplatten-Bildkopien der fraglichen Computer berechtigt gewesen sei. Diese Feststellungen genügen nämlich als solche nicht für den Nachweis, dass die Kommission befugt war, solche Kopien anzufertigen.

51

Daher ist zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es angenommen hat, dass Art. 20 Abs. 2 Buchst. b oder c der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission die Befugnis verleihe, solche Bildkopien anzufertigen und ihre Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen.

52

Als Erstes ist hinsichtlich der Erstellung der Festplatten-Bildkopien der fraglichen Computer darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 als auch aus seinem Kontext ergibt, dass der Unionsgesetzgeber, indem er mit dieser Bestimmung der Kommission die Befugnis erteilt hat, Kopien oder Auszüge gleich welcher Art der Bücher sowie der sonstigen in Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung angeführten Geschäftsunterlagen „anzufertigen oder zu erlangen“, auf die Beweise abgestellt hat, die sich die Kommission verschaffen darf, um sie zu den Akten zu nehmen und gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens, mit dem Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union geahndet werden sollen, zu benutzen. Es muss sich also um Unterlagen handeln, die vom Gegenstand der Nachprüfung erfasst werden, was voraussetzt, dass die Kommission zuvor überprüft hat, dass dies der Fall war (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 58).

53

Daraus folgt, dass sich das Gericht für seine Feststellung, dass die Kommission zur Anfertigung der Festplatten-Bildkopien der fraglichen Computer berechtigt gewesen sei, nicht auf Art. 20 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 stützen konnte.

54

Allerdings bildet Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003, auf den das Gericht ebenfalls Bezug genommen hat und der die Kommission ermächtigt, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung, die von der Nachprüfung betroffen sind, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen, eine Rechtsgrundlage für die Erstellung solcher Kopien (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 60).

55

Erstens ist nämlich festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er sich insoweit darauf beschränkt hat, die Kommission zu einer solchen Prüfung zu ermächtigen, ohne die ihr damit verliehene Befugnis genauer zu beschreiben, der Kommission ein gewisses Ermessen im Hinblick auf die konkreten Modalitäten der Prüfung, die sie vornehmen darf, eingeräumt hat.

56

Die Kommission kann daher umständebedingt entscheiden, die Prüfung der Daten, die sich auf dem digitalen Datenträger des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens befinden, nicht auf der Grundlage des Originals, sondern auf der Grundlage einer Kopie dieser Daten vorzunehmen. In beiden Fällen – Prüfung der Originaldaten und Untersuchung der Kopie dieser Daten – handelt es sich nämlich um die gleichen Daten, die den Gegenstand der von der Kommission durchgeführten Prüfung bilden.

57

Somit stellt das Recht der Kommission, eine Bildkopie einer Computerfestplatte als Zwischenschritt im Rahmen der Prüfung der auf diesem Träger enthaltenen Daten anzufertigen, keine zusätzliche Befugnis der Kommission dar, sondern ist, wie das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, Teil der Prüfungsbefugnis, die der Kommission in Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumt wird.

58

Zweitens sind zwar nach ständiger Rechtsprechung die der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs verliehenen Nachprüfungsbefugnisse genau eingegrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C‑583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch bedeutet dies nicht, dass die Bestimmungen, die der Kommission Nachprüfungsbefugnisse verleihen, restriktiv auszulegen sind, selbst wenn unter diesem Blickwinkel darauf zu achten ist, dass diese Befugnisse nicht die Rechte der betreffenden Unternehmen verletzen. Diese Rechte sind indes gewährleistet, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall zwar ohne vorherige Prüfung Daten kopiert, aber anschließend unter strikter Wahrung der Verteidigungsrechte des betreffenden Unternehmens prüft, ob diese Daten für den Gegenstand der Nachprüfung relevant sind, bevor sie die insoweit für relevant befundenen Unterlagen zu den Akten nimmt und die übrigen kopierten Daten löscht.

59

Daher beeinträchtigt das Recht der Kommission zur Anfertigung solcher Kopien weder die Verfahrensgarantien nach der Verordnung Nr. 1/2003 noch die anderen Rechte des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens, sofern die Kommission nach dem Abschluss ihrer Prüfung nur die für den Gegenstand der Nachprüfung relevanten Unterlagen zu den Akten nimmt. Wie das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, war dies hier der Fall.

60

Drittens hat die Kommission, wie aus den Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Rn. 49 des angefochtenen Urteils hervorgeht, eine Software für digitale Nachforschungen eingesetzt, bei der in einem ersten Schritt eine sogenannte „Indexierung“ vorgenommen werden muss, die im Allgemeinen viel Zeit in Anspruch nimmt. Das gilt, wie im Übrigen der vorliegende Sachverhalt zeigt, auch für den folgenden Schritt dieses Informationsverarbeitungsverfahrens, in dem die Kommission diese Daten prüft. Es liegt daher nicht nur im Interesse der Kommission, sondern auch in dem des betroffenen Unternehmens, dass sich die Kommission bei ihrer Prüfung auf eine Kopie dieser Daten stützt, so dass das Unternehmen die Originaldaten sowie die entsprechenden Datenträger weiterhin nutzen kann, sobald die Kopie erstellt wurde, und somit der durch die Nachprüfung der Kommission verursachte Eingriff in seinen Arbeitsablauf gemildert wird.

61

Unter diesen Umständen ist das auf den Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 und auf die allgemeine Systematik von Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Erstellung der Festplatten-Bildkopien der fraglichen Computer zurückzuweisen.

62

Als Zweites ist in Bezug auf die Entscheidung der Kommission, die Prüfung der Festplatten-Bildkopien der fraglichen Computer in ihren Brüsseler Räumlichkeiten fortzusetzen, festzustellen, dass sich zwar sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt, dass eine Nachprüfung, wie in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung ausgeführt, „bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen“ beginnen muss und grundsätzlich dort fortgesetzt werden sollte und dass aus diesem Grund Art. 20 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung die Kommission einerseits ermächtigt, „alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten“, und Art. 20 Abs. 3 der Verordnung sie andererseits verpflichtet, die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, „in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll“, über die Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn zu unterrichten. Ebenfalls aus diesem Grund wurde Prysmian vorliegend durch die Nachprüfungsentscheidung dazu verpflichtet, eine Nachprüfung „in allen [ihren] Räumlichkeiten“ und denen der von ihr abhängigen Unternehmen zu dulden.

63

Wie das Gericht jedoch zu Recht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, enthält Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht die Regelung, dass die Prüfung der Bücher und Geschäftsunterlagen der einer Nachprüfung unterzogenen Unternehmen ausschließlich und unter allen Umständen in deren Räumlichkeiten erfolgt (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 78).

64

Das gilt auch für die Nachprüfungsentscheidung, in der nur bestimmt war, dass die in Rede stehende Nachprüfung in allen Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerinnen stattfinden konnte.

65

Die Fortsetzung einer solchen Prüfung in den Räumlichkeiten der Kommission stellt nämlich als solche und im Verhältnis zu einer Prüfung, die in den Geschäftsräumen der von einer Nachprüfung betroffenen Unternehmen selbst durchgeführt wird, keinen zusätzlichen Eingriff in deren Rechte dar, der es erforderlich machen würde, dass eine solche Möglichkeit für die Kommission ausdrücklich vorgesehen ist und nicht implizit aus den ihr durch Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehenen Befugnissen abgeleitet werden könnte. Dass die Möglichkeit einer Fortsetzung der Prüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in bestimmten Fällen nicht unerlässlich wäre, um der Kommission die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, bedeutet nicht, dass eine solche Möglichkeit unter allen Umständen ausgeschlossen ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 80).

66

Die Kommission kann nämlich durch berechtigte Gründe auch im Interesse der betroffenen Unternehmen zu der Entscheidung veranlasst werden, die Nachprüfung der Daten, die sie bei dem jeweiligen Unternehmen gesammelt hat, in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen. Wie sich aus Rn. 60 des vorliegenden Urteils ergibt, kann die Verarbeitung der elektronischen Daten erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Würde die Kommission aber dazu verpflichtet werden, die Verarbeitung solcher Daten, wenn es sich um besonders umfangreiche Daten handelt, ausschließlich an den Orten des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens vorzunehmen, könnte dies dazu führen, die Dauer der Anwesenheit der Inspektoren an den Orten dieses Unternehmens erheblich zu verlängern, was der Effizienz der Nachprüfung schaden und den durch die Nachprüfung bedingten Eingriff in den Arbeitsablauf des Unternehmens unnötig verstärken könnte (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 81).

67

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen, wie sich aus Rn. 60 des angefochtenen Urteils ergibt, der Kommission nicht vorwerfen, bei der in ihren Räumlichkeiten in Brüssel vorgenommenen Prüfung der Festplatten-Bildkopien der fraglichen Computer anders gehandelt zu haben, als wenn diese Prüfung in den Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerinnen stattgefunden hätte. Die Rechtsmittelführerinnen bestreiten nämlich nicht, dass die von der Kommission in ihren Räumlichkeiten in Brüssel durchgeführte Prüfung unter strikter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte ablief, da die Kommission während der gesamten Dauer der in Rede stehenden Nachprüfung den Schutz der betreffenden Daten gewährleistete und nur die Unterlagen zu den Akten nahm, von deren Relevanz für die Nachprüfung sie sich zuvor vergewissert hatte.

68

Die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003, wonach die Kommission die Prüfung, die sie in den Räumlichkeiten des von einer Nachprüfung betroffenen Unternehmens oder der von einer Nachprüfung betroffenen Unternehmensvereinigung ordnungsgemäß eingeleitet hat, gegebenenfalls in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortsetzen kann, wird durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht in Frage gestellt, dem zufolge die Kommission nach Art. 21 der Verordnung ihre Nachprüfungsbefugnisse nur ausnahmsweise „in anderen Räumlichkeiten“ ausüben könne. Dieser Art. 21 betrifft nämlich eine völlig andere Situation als die, um die es in Art. 20 der Verordnung geht, nämlich die Möglichkeit der Kommission, Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten als den Geschäftsräumen des betreffenden Unternehmens, wie Wohnungen oder Transportmitteln von Unternehmensmitarbeitern, durchzuführen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass dort Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen die Art. 101 oder 102 AEUV von Bedeutung sein könnten (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 85).

69

Die in der vorstehenden Randnummer angesprochene Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 wird auch nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt, dass eine solche Auslegung der Kommission die Möglichkeit gäbe, Fernprüfungen durchzuführen oder den betroffenen Unternehmen aufzugeben, ihr Kopien ganzer Festplatten zu übermitteln, sofern sie angemessene Garantien gewähre. Die Möglichkeit der Kommission, in ihren Brüsseler Räumlichkeiten die Prüfung fortzusetzen, die sie in den Räumlichkeiten des der Nachprüfung unterzogenen Unternehmens begonnen hat, ist nämlich ohne jede Bedeutung für die Frage, ob sie auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 zu Nachprüfungsmaßnahmen berechtigt ist, wie sie von den Rechtsmittelführerinnen in Aussicht gestellt werden. Die Tatsache, dass die Kommission eine Nachprüfung in ihren eigenen Räumlichkeiten fortführt, bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um die Fortsetzung ein und derselben, in den Geschäftsräumen eines solchen Unternehmens begonnenen Nachprüfung und nicht um eine neue Prüfung bei einem Dritten handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 84).

70

Klarzustellen ist jedoch, dass die Kommission von der Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Prüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, nur dann Gebrauch machen darf, wenn sie berechtigterweise davon ausgehen kann, dass dieses Vorgehen im Interesse der Effizienz der Nachprüfung oder zur Vermeidung eines übermäßigen Eingriffs in den Arbeitsablauf des betreffenden Unternehmens gerechtfertigt ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 87).

71

Im vorliegenden Fall verbrachten die Inspektoren den oben in den Rn. 10 bis 14 im Wesentlichen dargestellten Tatsachenfeststellungen des Gerichts zufolge insgesamt drei Tage in den Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerinnen, nämlich die Tage vom 28. bis zum 30. Januar 2009. Sie fertigten Festplatten-Bildkopien der fraglichen Computer an und speicherten sie auf einem Datenaufzeichnungsgerät sowie auf einem Computer der Kommission. Das Datenaufzeichnungsgerät und der Computer wurden in versiegelte Umschläge gegeben und in die Büros der Kommission nach Brüssel mitgenommen. Die Sichtung der nach Brüssel mitgenommenen Daten in Anwesenheit der Vertreter der Rechtsmittelführerinnen dauerte dann drei Arbeitstage, d. h. vom 26. Februar bis zum 2. März 2009, was bedeutet, dass zu dem Zeitpunkt, als die Kommission entschied, die in Rede stehende Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, noch ein besonders großer Digitaldatenbestand zu verarbeiten war.

72

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission mit der Entscheidung, die in Rede stehende Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, keinen Rechtsverstoß begangen hat. In Anbetracht des vom Gericht festgestellten Sachverhalts konnte die Kommission nämlich berechtigterweise davon ausgehen, dass es gerechtfertigt war, die Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, womit eine Verlängerung der Anwesenheitsdauer der Inspektoren in den Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerinnen im Interesse der Effizienz der Nachprüfung und zur Verhinderung eines übermäßigen Eingriffs in den Arbeitsablauf dieser Unternehmen vermieden würde (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 89).

73

Wie sich schließlich aus Rn. 65 des vorliegenden Urteils ergibt, hängt die Möglichkeit der Kommission, auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Prüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen eines Unternehmens in ihren Geschäftsräumen in Brüssel fortzusetzen, davon ab, dass diese Fortsetzung zu keinerlei Verletzung der Verteidigungsrechte führt und keinen zusätzlichen Eingriff in die Rechte der betreffenden Unternehmen im Verhältnis zu dem Eingriff darstellt, der mit der Durchführung einer Nachprüfung in deren Geschäftsräumen einhergeht. Ein solcher Eingriff müsste aber festgestellt werden, wenn die Fortsetzung dieser Prüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel für das Unternehmen, das Gegenstand der Nachprüfung ist, allein aufgrund dieser Fortsetzung zusätzliche Kosten zur Folge hätte. Daraus folgt, dass die Kommission zu einer solchen Fortsetzung, wenn sie geeignet ist, derartige Zusatzkosten zu verursachen, nur unter der Bedingung schreiten darf, dass sie auf einen entsprechenden gebührend begründeten Antrag des betreffenden Unternehmens bereit ist, diese Kosten zu erstatten (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C‑606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 90).

74

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

75

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 130 bis 140 und 144 bis 148 des angefochtenen Urteils bezieht und aus drei Teilen besteht, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, Rechtsfehler begangen zu haben, indem es die Begründetheit des streitigen Beschlusses bestätigt habe, mit dem PrysmianCS, obwohl erst am 27. November 2001 errichtet, für die gesamte Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung, d. h. vom 18. Februar 1999 bis zum 27. Januar 2009, verantwortlich gemacht worden sei.

Zum ersten Teil

– Vorbringen der Parteien

76

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der Rechtssicherheit verstoßen.

77

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das an der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union beteiligte Unternehmen geleitet habe, als die Zuwiderhandlung begangen worden sei, für diese einstehen müsse, auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt werde, eine andere natürliche oder juristische Person für den Betrieb dieses Unternehmens verantwortlich gewesen sei. Nur außergewöhnliche Umstände könnten Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz im Interesse der praktischen Wirksamkeit und der abschreckenden Wirkung der Wettbewerbsregeln der Union rechtfertigen. In diesen Fällen könne die andere natürliche oder juristische Person gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität verantwortlich gemacht werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich auch, dass solche Umstände vorlägen, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Zuwiderhandlung begangen habe, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr bestehe und eine strukturelle Verbindung zwischen dem ursprünglichen Betreiber und dem neuen Betreiber bestehe, der folglich dieselben geschäftlichen Leitlinien anwende.

78

Im vorliegenden Fall hätte das Gericht daher zunächst aus der Sicht des einschlägigen nationalen Gesellschaftsrechts den ursprünglichen Betreiber von PrysmianCS ermitteln müssen, d. h. Pirelli, die PirelliCS übernommen habe. Das Gericht habe eine solche Prüfung aber unterlassen und den Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität als reine Alternative zum Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit der Rechtspersonen angewandt, wie die Tatsache zeige, dass es die Möglichkeit eines Rechtsfehlers der Kommission dadurch, dass sie PirelliCSE als Rechtsnachfolgerin von PirelliCS angesehen habe, als unerheblich verworfen habe. Dabei handele es sich um einen offensichtlichen Rechtsfehler, durch den der Kommission entgegen dem Grundsatz der Rechtssicherheit ein uneingeschränktes Ermessen zuerkannt werde, das es ihr erlaube, die Rechtsperson zu bestimmen, gegen die bei einer konzerninternen Übertragung von Aktiva eine Geldbuße verhängt werden könne.

79

Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da sich die Rechtsmittelführerinnen darauf beschränkten, vor dem Gerichtshof Argumente zu wiederholen, die sie bereits vor dem Gericht vorgebracht hätten. Die Rechtsmittelführerinnen begehrten vom Gerichtshof nämlich eine erneute Prüfung der Beweise, die das Gericht bereits geprüft habe.

80

Hilfsweise macht die Kommission geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei unbegründet.

81

Pirelli trägt vor, der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität sei nicht nur dann anwendbar, wenn der ursprüngliche Betreiber, der die Zuwiderhandlung begangen habe, nicht mehr bestehe, sondern auch dann, wenn er auf dem relevanten Markt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübe. Im vorliegenden Fall sei PirelliCS nach der Spaltung im Jahr 2001 zu einer Mantelgesellschaft geworden, und PirelliCSE sei ihre einzige wirtschaftliche und rechtliche Nachfolgerin geworden. Der Umstand, dass die ursprüngliche Muttergesellschaft Pirelli zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses noch existiert habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Pirelli fügt hinzu, dass sie jedenfalls nicht ihrer Verantwortung für die in Rede stehende Zuwiderhandlung entgangen sei, sondern für diese gesamtschuldnerisch mit PrysmianCS für den Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis zum 28. Juli 2005 zur Verantwortung gezogen worden sei.

82

Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gehe daher ins Leere und sei jedenfalls unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

83

Gemäß der oben in Rn. 49 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der zweite Rechtsmittelgrund in seinem ersten Teil, da Streitpunkt dieses Teils eine vom Gericht geprüfte Rechtsfrage ist, entgegen dem Vorbringen der Kommission zulässig, da eine solche Rechtsfrage auf der Stufe des Rechtsmittels erneut aufgeworfen werden kann.

84

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen für den ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes beruht jedoch auf einer falschen Auslegung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs.

85

Zwar hat der Gerichtshof hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen einer Einrichtung, obwohl sie nicht Urheberin einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist, dennoch dafür Sanktionen auferlegt werden können, bereits klargestellt, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr besteht, da eine Sanktion gegen ein Unternehmen, das keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung kaum wirksam wäre. Besteht dagegen die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich fort und übt auch weiter wirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist die Kommission grundsätzlich verpflichtet, die fragliche Geldbuße gegen diese Einrichtung zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 144 und 145).

86

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber auch, dass eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einrichtung, die gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßen hat, nicht zwingend zur Folge hat, dass eine neue Einrichtung entsteht, die von der Verantwortung für ihrem Rechtsvorgänger zuzurechnende Zuwiderhandlungen befreit ist, sofern jedenfalls die beiden Einrichtungen wirtschaftlich gesehen identisch sind. Könnten Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird, würde nämlich das Ziel, gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen, beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

So hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn zwei Einrichtungen eine wirtschaftliche Einheit bilden, der Umstand, dass die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, noch besteht, an sich nicht daran hindert, der Einrichtung, auf die sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten übertragen hat, eine Sanktion aufzuerlegen, insbesondere, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung und der seiner freien Würdigung unterliegenden Tatsachen hat das Gericht in den Rn. 130 bis 133 des angefochtenen Urteils bestätigt, dass PirelliCSE ab dem 27. November 2001 als wirtschaftliche Nachfolgerin von PirelliCS anzusehen sei und dass die Kommission nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität zu Recht angenommen habe, dass die Verantwortung für die Beteiligung von PirelliCS an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung auf PirelliCSE übergegangen sei.

89

Die Rechtsmittelführerinnen bestreiten aber nicht, dass die oben in Rn. 87 genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren.

90

Unter diesen Umständen hat das Gericht fehlerfrei entschieden, dass die Kommission PirelliCSE als wirtschaftliche Nachfolgerin von PirelliCS ansehen durfte.

91

Außerdem hat das Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass, selbst wenn die Kommission PirelliCSE zu Unrecht als Rechtsnachfolgerin von PirelliCS angesehen haben sollte, dies nichts an der Haftung von PirelliCSE für die unmittelbare Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung vor dem 27. November 2001 ändern würde, da die Kommission jedenfalls zu Recht festgestellt habe, dass PirelliCSE die wirtschaftliche Nachfolgerin von PirelliCS sei.

92

Was darüber hinaus das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur praktischen Wirksamkeit und zur abschreckenden Wirkung der Wettbewerbsregeln der Union betrifft, ist daran zu erinnern, dass von der Kommission im streitigen Beschluss auch die Verantwortlichkeit von Pirelli für die in Rede stehende Zuwiderhandlung in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von PirelliCS und PirelliCSE im Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis zum 28. Juli 2005 festgestellt wurde.

93

Demnach ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

– Vorbringen der Parteien

94

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im vorliegenden Fall einen Rechtsfehler begangen zu haben. Nexans France und Silec Cable hätten sich in vergleichbaren Situationen wie PrysmianCS befunden, da sie nach internen Umstrukturierungen errichtet worden seien, um ein bestehendes Geschäft samt den in die kollusiven Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Kartell verwickelten Mitarbeitern und Vermögenswerten zu übernehmen, um an Dritte veräußert zu werden. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität sei aber nur auf PrysmianCS angewandt worden.

95

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass die Kommission, wenn sie bei einem Kartell eine spezifische Methode wähle, um die Verantwortung von Muttergesellschaften für von ihren Tochtergesellschaften begangene Zuwiderhandlungen zu ermitteln, bei allen betroffenen Muttergesellschaften dieselben methodischen Kriterien anwenden müsse, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen. Diese Rechtsprechung sei auch dann anwendbar, wenn die Kommission entscheide, einen der Adressaten ihres Beschlusses auf der Grundlage des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität verantwortlich zu machen, ohne jedoch andere Adressaten dieses Beschlusses der gleichen Behandlung zu unterwerfen. Wenn nämlich die Kommission über ein gewisses Ermessen verfüge, wenn es darum gehe, diesen Grundsatz anzuwenden, um den Muttergesellschaften die Verantwortlichkeit zuzurechnen, sei sie doch nicht verpflichtet, ihn anzuwenden.

96

Beschließe sie hingegen, diesen Grundsatz anzuwenden, so müsse sie dies auch gegenüber den anderen am Kartell beteiligten Unternehmen, die sich in vergleichbaren Situationen befänden, tun. Im vorliegenden Fall habe das Gericht daher zu Unrecht angenommen, dass in der Entscheidung der Kommission, den Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität nicht auf andere Adressaten des streitigen Beschlusses als PrysmianCS anzuwenden, kein Rechtsverstoß liege.

97

Daher gehe der Verweis des Gerichts in den Rn. 145 und 146 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs fehl, wonach die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müsse, so dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen könne.

98

Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund aus den bereits oben in Rn. 79 dargelegten Gründen für unzulässig und macht hilfsweise seine Unbegründetheit geltend.

99

Pirelli trägt vor, der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes sei unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

100

Gemäß der oben in Rn. 49 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der zweite Rechtsmittelgrund in seinem zweiten Teil, da Letzterer eine vom Gericht geprüfte Rechtsfrage betrifft, entgegen dem Vorbringen der Kommission zulässig, da eine solche Rechtsfrage auf der Stufe des Rechtsmittels erneut aufgeworfen werden kann.

101

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besagt er, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).

102

Im vorliegenden Fall machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, indem es, gestützt auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität, die Entscheidung der Kommission bestätigt habe, PrysmianCS für die in Rede stehende Zuwiderhandlung für einen Zeitraum vor ihrer Errichtung verantwortlich zu machen, obwohl die Kommission diesen Grundsatz auf Nexans France und Silec Cable – zwei Unternehmen in vergleichbarer Situation wie PrysmianCS – nicht angewandt habe.

103

Die Rechtsmittelführerinnen bringen für diesen Teil im Wesentlichen zwei Argumente vor.

104

Zum einen berufen sie sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere aus dem Urteil vom 18. Juli 2013, Dow Chemical u. a./Kommission (C‑499/11 P, EU:C:2013:482), hervorgegangen ist, in dessen Rn. 50 der Gerichtshof entschied, dass die Kommission, wenn sie bei einem Kartell eine spezifische Methode wählt, um die Verantwortung der betroffenen Muttergesellschaften für die Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften zu ermitteln, bei allen diesen Muttergesellschaften dieselben Kriterien anwenden muss, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

105

Dazu ist daran zu erinnern, dass die Rechtssache, in der jenes Urteil erging, einen Sachverhalt betraf, bei dem aus der Entscheidung der Kommission hervorging, dass diese hinsichtlich der Zurechnung der Verantwortung für eine von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft eine spezifische Methode zur Ermittlung der Verantwortung der betroffenen Muttergesellschaften gewählt hatte, die sie folglich auf alle Unternehmen anwenden musste, die mit dieser Zuwiderhandlung zu tun hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 50, 53 und 59). Selbst wenn aber diese Rechtsprechung auf die Zurechnung der Verantwortung für eine Zuwiderhandlung auf der Grundlage des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität übertragen werden können sollte, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen haben, dass sich die Kommission dafür entschieden hätte, eine von den allgemeinen Regeln abweichende Methode in Bezug auf die Anwendung dieses Grundsatzes anzuwenden. Somit geht aus dem streitigen Beschluss nicht hervor, dass eine spezifische Methode für alle an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen hätte befolgt werden müssen.

106

Daraus folgt, dass sich die Rechtsmittelführerinnen zum Nachweis eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf die oben in Rn. 104 angeführte Rechtsprechung berufen können.

107

Zum anderen machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Kommission, da sie entschieden habe, sich für die Feststellung der Verantwortlichkeit von PrysmianCS für den Zeitraum vor ihrer Errichtung auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität zu stützen, dieselbe Methode auf Nexans France und Silec Cable hätte anwenden müssen. Somit machen die Rechtsmittelführerinnen, wie Pirelli zu Recht vorbringt, effektiv geltend, dass der streitige Beschluss in Bezug auf diese beiden Gesellschaften rechtswidrig sei.

108

Wie aber das Gericht in Rn. 146 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109

Die Rechtsmittelführerinnen können sich daher nicht auf einen etwaigen Rechtsverstoß der Kommission gegenüber Nexans France und Silec Cable berufen, um das angefochtene Urteil in diesem Punkt in Frage zu stellen.

110

Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Teil

– Vorbringen der Parteien

111

Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die ihm nach Art. 296 AEUV obliegende Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht zu ihrer auf den Ausnahmecharakter des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität gestützten Rüge geäußert und seine Zurückweisung des ersten und des zweiten Teils ihres vierten Klagegrundes widersprüchlich begründet habe.

112

Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund aus den bereits oben in Rn. 79 dargelegten Gründen für unzulässig und macht hilfsweise seine Unbegründetheit geltend. Der dritte Teil gehe im Übrigen ins Leere, da er keine eigenständige Grundlage für die Aufhebung des angefochtenen Urteils liefere.

– Würdigung durch den Gerichtshof

113

Da der Rechtsmittelgrund in diesem Teil auf einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils und damit die Verletzung einer dem Unionsrichter auferlegten Rechtspflicht gestützt wird, ist er entgegen dem Vorbringen der Kommission zulässig.

114

In der Sache ist zum einen festzustellen, dass das Gericht, nachdem es dargelegt hatte, dass der Ansatz der Kommission im streitigen Beschluss hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang stand, nicht verpflichtet war, speziell auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit dem behaupteten Ausnahmecharakter einer solchen Anwendung einzugehen. Zum anderen haben die Rechtsmittelführerinnen nicht näher erläutert, inwiefern die vom Gericht insoweit gegebene Begründung in sich widersprüchlich oder unlogisch gewesen sein soll.

115

Demnach ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und mit ihm dieser Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

116

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 169 bis 186 des angefochtenen Urteils bezieht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe bei der Einstufung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung als einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung einen offensichtlichen Fehler begangen. Das Gericht habe nämlich bestätigt, dass die Kommission genug konkrete Beweise für das Vorliegen der drei Kartellmerkmale vorgelegt habe, ohne jedoch auf das Hauptargument der Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug einzugehen, wonach die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens gehandelt habe.

117

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssten drei Voraussetzungen gegeben sein, um einem Unternehmen die verantwortliche Beteiligung an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung zuzurechnen, nämlich das Vorliegen eines allgemeinen Plans mit einem gemeinsamen wettbewerbswidrigen Ziel, der Beitrag des Unternehmens zu diesem Plan und seine Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Beitrag der anderen Teilnehmer. Das Gericht habe aber den streitigen Beschluss zu Unrecht bestätigt, ohne zu prüfen, ob das Bestehen einer Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ – so sie denn erwiesen sein sollte – für die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen den zusammengetragenen Beweisen, die sehr vielschichtige Sachverhalte und Vereinbarungen betroffen hätten, ausgereicht habe, um das Vorliegen einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend zu belegen. Insoweit belege die in den Rn. 172 und 173 des angefochtenen Urteils zusammengefasste Liste der Beweise keineswegs, dass zwischen den beiden Kartellkonfigurationen und der behaupteten Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ ein Zusammenhang bestehe.

118

Das Gericht habe insbesondere die Beweise in Bezug auf die Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ sowie das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen verfälscht, dass dieser Begriff ins Leere gehe und substanzlos sei, da die asiatischen Stromkabelhersteller keinerlei Interesse daran hätten, in die Märkte der europäischen Hersteller einzutreten, und umgekehrt.

119

In Rn. 180 des angefochtenen Urteils habe das Gericht befunden, dass eine Vereinbarung, die die europäischen Hersteller in ihrem Unionsgebiet vor einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb seitens der anderen ausländischen Konkurrenten schützen solle, den Wettbewerb beschränken könne, außer wenn unüberwindliche Hindernisse für den Zutritt zum europäischen Markt bestünden, die jeden potenziellen Wettbewerb seitens dieser ausländischen Konkurrenten ausschlössen. Mit diesen Erwägungen sei das Gericht jedoch nicht auf das von den Rechtsmittelführerinnen in ihrer Klageschrift vorgetragene Argument eingegangen, dass die Kommission den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit bei der Ausfuhr über das Vehikel einer Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt habe, obwohl die Anwendung einer solchen Vereinbarung bei den Treffen im Rahmen der A/R‑Konfiguration des Kartells nie Gegenstand von Gesprächen gewesen sei, und zwar namentlich deshalb, weil es aus strategischer Sicht für die asiatischen Hersteller nicht interessant gewesen sei, an Ausschreibungen für im Unionsgebiet zu verwirklichende Projekte teilzunehmen.

120

Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 183 des angefochtenen Urteils hätten die Rechtsmittelführerinnen nicht geltend gemacht, dass die Beteiligung der japanischen und südkoreanischen Hersteller am Markt im EWR „technisch unmöglich “ gewesen sei, sondern, dass ganz allgemein kein wirtschaftlicher Grund eine so hohe Investition gerechtfertigt hätte. Folglich habe das Gericht die Erläuterungen der Rechtsmittelführerinnen zu diesem Thema verfälscht.

121

Die Kommission hält den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig. Die Rechtsmittelführerinnen wiederholten damit nämlich Argumente, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätten, und zielten darauf ab, den Gerichtshof zu einer erneuten Prüfung dieses Vorbringens zu veranlassen. Außerdem hätten die Rechtsmittelführerinnen gegen ihre Obliegenheit aus Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verstoßen, da sie nicht die spezifischen Passagen des angefochtenen Urteils herausgestellt hätten, die rechtlich hinreichend belegten, dass das Gericht Beweise verfälscht habe.

122

Hilfsweise macht die Kommission geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei unbegründet, da das Gericht die von der Kommission zugrunde gelegte Einstufung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung nicht schlicht bestätigt habe, sondern die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweise geprüft habe, insbesondere den Austausch über die Zuteilung der europäischen Projekte als Beleg dafür, dass es sich hierbei um einen Teil einer einzigen und fortdauernden, beide Kartellkonfigurationen umfassenden Zuwiderhandlung gehandelt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

123

Zur Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes ist zum einen festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Kommission die spezifischen Passagen des angefochtenen Urteils, auf die sich der dritte Rechtsmittelgrund bezieht, mit hinreichender Klarheit aus dem Rechtsmittel ergeben.

124

Zum anderen stützen die Rechtsmittelführerinnen diesen Rechtsmittelgrund auf zwei verschiedene Argumente. Mit dem ersten machen sie geltend, das Gericht habe sich nicht zu der Frage geäußert, ob die Kommission nachgewiesen habe, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens darstelle. Mit dem zweiten wird gerügt, das Gericht habe Beweise in Bezug auf die Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ verfälscht.

125

Während das erste dieser Argumente im Einklang mit der oben in Rn. 49 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs eine vom Gericht geprüfte Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels erneut aufgeworfen werden kann, betrifft, verhält es sich beim zweiten Argument anders.

126

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C‑98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127

Zwar werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, Beweise in Bezug auf die Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ verfälscht zu haben. Sie haben jedoch nicht angegeben, welche Beweise so verfälscht worden sein sollen, und erst recht nicht nachgewiesen, dass dem Gericht eine solche Verfälschung vorgeworfen werden kann. Was nämlich den einzigen spezifischen Beweis betrifft, der in diesem Zusammenhang erwähnt wird, tragen die Rechtsmittelführerinnen lediglich vor, dass er ihren Standpunkt bestätige.

128

Folglich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Würdigung der Beweise in Bezug auf die Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ unzulässig.

129

Das Vorbringen, das auf eine behauptete Verfälschung eines ihrer Argumente gestützt wird, die sich aus Rn. 183 des angefochtenen Urteils ableiten lassen soll, beruht seinerseits auf einer unvollständigen Lektüre jenes Urteils. In dieser Randnummer des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen die Beteiligung der asiatischen Hersteller an Projekten innerhalb des EWR „weder technisch unmöglich noch wirtschaftlich unrentabel“ gewesen sei. Selbst wenn das Gericht mit der Annahme, dass sich die Rechtsmittelführerinnen auf die technische Unmöglichkeit eines Eintritts der asiatischen Hersteller in diesen Markt berufen hätten, einen Fehler begangen haben sollte, hat es gleichwohl auch auf ihr Vorbringen Bezug genommen, wonach der Umstand, dass diese Hersteller dem EWR fernblieben, auf wirtschaftliche Erwägungen zurückzuführen sei. Unter diesen Umständen haben die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen, dass der angebliche Fehler des Gerichts geeignet wäre, das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, in Frage zu stellen.

130

In der Sache ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Nachweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union erwiesen sein muss, dass das Unternehmen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131

Auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung an die Rechtsmittelführerinnen, an welcher Stelle ihrer Klageschrift sie vorgetragen hätten, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung die Voraussetzungen erfülle, die nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung erforderlich seien, um sie als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung einzustufen, haben sie Rn. 110 der Klageschrift genannt. In dieser Randnummer wird aber weder auf die genannten Voraussetzungen noch auf die genannte Rechtsprechung Bezug genommen. Folglich haben die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht nicht hinreichend klar vorgetragen, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung alle Voraussetzungen erfülle, die erforderlich seien, um als einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung eingestuft zu werden.

132

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des sechsten Klagegrundes geltend machten, die Kommission habe das Vorliegen der Vereinbarung über das „Heimatgebiet“, die nach ihren Angaben das Schlüsselelement des Kartells dargestellt habe, rechtlich nicht hinreichend dargetan und folglich nicht nachgewiesen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt hätten, die sich auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckt habe.

133

In Rn. 174 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber auf der Grundlage der Tatsachenwürdigungen in den Rn. 170 bis 173 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission die Existenz dieser Vereinbarung rechtlich hinreichend nachgewiesen habe. Soweit das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen darauf gerichtet ist, diese Beurteilung in Frage zu stellen, ist es, wie sich aus der oben in Rn. 126 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, als unzulässig zurückzuweisen.

134

Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

135

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 199 bis 217 des angefochtenen Urteils bezieht und aus vier Teilen besteht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Feststellung des Gerichts, wonach die Kommission fehlerfrei davon ausgegangen sei, dass der Beginn der in Rede stehenden Zuwiderhandlung auf ein Treffen am 18. Februar 1999 falle, sei rechtsfehlerhaft.

Zum ersten Teil

– Vorbringen der Parteien

136

Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, ultra petita entschieden und ihre Verteidigungsrechte verletzt zu haben, indem es bei der Begründung seines Befunds auf das Erdstromkabel betreffende Super Tension Cables Export Agreement (Vereinbarung über die Ausfuhr von Hochspannungskabeln, im Folgenden: STEA-Vereinbarung), die Sub-Marine Cable Export Association (Vereinigung für die Ausfuhr von Unterwasserkabeln, im Folgenden: SMEA) und die angebliche, mit beiden einhergehende nicht schriftlich fixierte gegenseitige Verpflichtung zwischen den europäischen, den japanischen und den südkoreanischen Herstellern zum Wettbewerbsverzicht in ihren jeweiligen „Heimatgebieten“ (im Folgenden: nicht schriftliche Absprache) abgestellt habe.

137

Ihre beim Gericht erhobene Klage habe sich nur auf den im streitigen Beschluss festgestellten angeblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union in den Jahren 1999 bis 2009 bezogen. Indem das Gericht die STEA-Vereinbarung, die SMEA und die nicht schriftliche Absprache, die 1997 geendet hätten, als wettbewerbswidrige Vereinbarungen eingestuft habe, habe es somit über Fragen entschieden, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien, wie er in der Klageschrift umschrieben worden sei. Außerdem seien weder die STEA-Vereinbarung noch die SMEA noch die nicht schriftliche Absprache im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum streitigen Beschluss geführt habe, jemals als Verstoß gegen Art. 101 AEUV angesehen worden. Die Rechtsmittelführerinnen hätten daher niemals die Möglichkeit gehabt, dieser ihnen entgegengehaltenen Feststellung der Rechtswidrigkeit förmlich entgegenzutreten. Erst recht seien sie nicht in der Lage gewesen, in dieser Hinsicht ihre Verteidigungsrechte im Verfahren vor dem Gericht wirksam auszuüben.

138

Die Kommission hält den vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen damit Argumente wiederholten, die bereits im Verfahren im ersten Rechtszug erörtert worden seien, und der Gerichtshof damit veranlasst werden solle, diese erneut zu prüfen.

139

Hilfsweise macht sie geltend, dieser Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, da er auf eine angeblich fehlerhafte Auslegung der STEA-Vereinbarung und der SMEA gestützt sei, obwohl beide im streitigen Beschluss nur zur Beschreibung des Kontexts erwähnt worden seien, in dem das Kartell seinen Ausgang genommen habe. Selbst wenn dem vierten Rechtsmittelgrund gefolgt werden sollte, würde dies folglich keinen hinreichenden Grund für die Feststellung darstellen, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, als es den von der Kommission zugrunde gelegten Zeitpunkt des Beginns der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bestätigt habe. Jedenfalls sei der vierte Rechtsmittelgrund unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

140

Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, ultra petita entschieden und ihre Verteidigungsrechte verletzt zu haben. Entgegen dem Vorbringen der Kommission geht es bei diesem Teil somit um eine die Erwägungen des Gerichts betreffende Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann, so dass er zulässig ist.

141

In der Sache ist als Erstes festzustellen, dass ausweislich des angefochtenen Urteils die Prüfung der Frage, ob die Kommission den Beginn der in Rede stehenden Zuwiderhandlung zu Recht auf den 18. Februar 1999 angesetzt hatte, den Rahmen dafür bildete, dass das Gericht in Rn. 201 des angefochtenen Urteils die von der Kommission im 64. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses getroffenen Feststellungen in Bezug auf die STEA-Vereinbarung, die SMEA und die nicht schriftliche Absprache berücksichtigte und in Rn. 202 des angefochtenen Urteils feststellte, dass das Kartell dem von der Kommission in Bezug auf diese Vorgängerregelungen beschriebenen Schema nachgebildet sei. Ebenfalls im Rahmen dieser Prüfung fügte das Gericht in Rn. 203 des angefochtenen Urteils hinzu, dass die Kommission Beweise geliefert habe, die von den Rechtsmittelführerinnen nicht durch substantiierte Gegenbeweise entkräftet worden seien und aus denen hervorgehe, dass die Stromkabelhersteller, die die betreffenden Vereinbarungen geschlossen hätten, sich über deren Rechtswidrigkeit im Klaren gewesen seien und beabsichtigt hätten, sie später neu zu organisieren.

142

Am Ende dieser Prüfung hat das Gericht aber keineswegs ultra petita entschieden. Seine Entscheidung ausgangs dieser Prüfung, d. h. die Zurückweisung der Beanstandungen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die Ansetzung des 18. Februar 1999 als Beginn der in Rede stehenden Zuwiderhandlung, entsprach nämlich dem, was die Kommission insoweit begehrt hatte.

143

Als Zweites ist festzustellen, dass das Gericht in dieser Hinsicht auch nicht die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen verletzt hat. Zum einen waren, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, die im 64. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses angeführten Punkte bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten, der die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission entgegentreten konnten. Zum anderen ergibt sich aus dem 506. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, auf den das Gericht in Rn. 199 des angefochtenen Urteils verweist, dass die Kommission bei der Würdigung der Beweise in Bezug auf das Treffen vom 18. Februar 1999 das Verhalten der Beteiligten vor diesem Zeitpunkt berücksichtigt hatte, das nach ihrer Ansicht zeigte, dass die fraglichen Unternehmen die Wiedereinführung der früheren Regelungen beabsichtigt hätten. Diese Bemerkung konnte aber nur als Bezugnahme auf die im 64. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses beschriebenen Regelungen verstanden werden. Unter diesen Umständen mussten die Rechtsmittelführerinnen damit rechnen, dass das Gericht diesen Kontext ebenfalls berücksichtigen würde.

144

Nach alledem ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Teil

– Vorbringen der Parteien

145

Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe ihm vorgelegte Beweise verfälscht und im Rahmen seiner Prüfung ein falsches rechtliches Kriterium angewandt, so dass es dazu gelangt sei, die STEA-Vereinbarung, die SMEA und die nicht schriftliche Absprache zu Unrecht als den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigende „wettbewerbswidrige Vereinbarungen“ einzustufen. Es habe sich nämlich insoweit zu Unrecht auf die Feststellungen im 64. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses gestützt, ohne zu überprüfen, ob es Beweise für sie gebe. Außerdem sei es offensichtlich falsch, zu behaupten, dass die Feststellungen der Kommission im 64. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses nie Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Bestreitens seitens der Rechtsmittelführerinnen gewesen seien.

146

Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandete fehlerhafte Einstufung der STEA-Vereinbarung und der SMEA sowie der nicht schriftlichen Absprache als „wettbewerbswidrige Vereinbarungen“ habe die vom Gericht vorgenommene Analyse des Kontexts, in dem die in Rede stehende Zuwiderhandlung begonnen habe, völlig verfälscht und seine Bestätigung des Ergebnisses der Kommission aus dem streitigen Beschluss, wonach das angebliche Kartell am 18. Februar 1999 begonnen habe, irreversibel beeinträchtigt.

147

Da sich nämlich die meisten Beweise, auf die die Kommission dieses Ergebnis gestützt habe und auf die das Gericht in den Rn. 200 bis 206 des angefochtenen Urteils Bezug genommen habe, auf die Vereinbarungen über die „Ausfuhrgebiete“ bezogen hätten, hätten diese Beweise für die Feststellung des Zeitpunkts des Beginns einer Zuwiderhandlung, die eine Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ mit Auswirkungen im EWR impliziere, nicht berücksichtigt werden dürfen.

148

Diese falsche Auslegung des tatsächlichen Kontexts habe außerdem die Analyse der Aufzeichnungen über das Treffen vom 18. Februar 1999, d. h. des ersten Dokuments mit minimalen und fragwürdigen Bezugnahmen auf die Regel des „Heimatgebiets“, durch das Gericht verfälscht. Die betreffenden Aufzeichnungen deuteten eindeutig darauf hin, dass die Teilnehmer an diesem Treffen nicht über die wesentlichen Merkmale der künftigen Vereinbarungen übereingekommen seien.

149

Aus Rn. 210 des angefochtenen Urteils gehe hervor, dass das Gericht diese Aufzeichnungen als schlichte Bestätigung früherer Gespräche ausgelegt habe. Aus diesem Grund enthalte diese Randnummer des angefochtenen Urteils zwei falsche Behauptungen. Zum einen gebe es keinen Beweis für eine Verbindung zwischen der angeblichen Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ und der STEA-Vereinbarung sowie der SMEA. Zum anderen habe sich das in Rn. 204 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Gespräch, das nach Ansicht des Gerichts das Bestehen einer solchen Vereinbarung bestätige, in Wirklichkeit auf die Aufteilung der Projekte in den „Ausfuhrgebieten“ bezogen.

150

Außerdem habe das Gericht einen grundlegenden methodischen Fehler begangen, indem es in Rn. 213 des angefochtenen Urteils – im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen in eben jener Randnummer – die Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung der Gespräche bei Treffen nach dem 18. Februar 1999 verneint habe.

151

Darüber hinaus habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen verfälscht, indem es in Rn. 213 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass entgegen ihrem Vorbringen der Beweiswert der Aufzeichnungen über das Treffen vom 18. Februar 1999 nicht deshalb gemindert worden sei, weil sie „von ihrem Verfasser mehrere Jahre später auf der Grundlage angeblich ‚entfernter Erinnerungen‘“ ausgelegt worden seien. In Wirklichkeit hätten sie geltend gemacht, dass diese Aufzeichnungen der Kommission nicht von ihrem Verfasser, sondern von anderen Angestellten des betreffenden Unternehmens ohne Unterstützung seitens des Verfassers erklärt worden seien.

152

Das Gericht habe daher systematisch die ihm zur Würdigung vorgelegten Beweise verfälscht, indem es undifferenziert auf Tatsachen und Ereignisse Bezug genommen habe, die nichts miteinander zu tun hätten und deren Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht dargetan worden seien.

– Würdigung durch den Gerichtshof

153

Mit diesen beiden Teilen des vierten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweise, auf die die Kommission ihre Feststellung stützte, dass das Treffen am 18. Februar 1999 den Beginn der in Rede stehenden Zuwiderhandlung markiert habe.

154

Das Gericht hat diese Beweise in den Rn. 199 bis 214 des angefochtenen Urteils geprüft. In diesem Rahmen hat sich das Gericht zunächst in den Rn. 199 bis 206 des angefochtenen Urteils mit dem Kontext des Treffens vom 18. Februar 1999 befasst. Sodann hat es in den Rn. 207 bis 214 die Beweise geprüft, die ganz konkret dieses Treffen betrafen.

155

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass, wie sich aus obiger Rn. 126 ergibt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweise, vorbehaltlich deren Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

156

Obwohl die Rechtsmittelführerinnen insoweit eine systematische Verfälschung der Beweise durch das Gericht geltend machen, nehmen sie hinsichtlich der Erwägungen des Gerichts in den Rn. 207 bis 214 des angefochtenen Urteils nur auf eine einzige dieser Randnummern Bezug, nämlich Rn. 210 jenes Urteils, in der das Gericht befand, dass die Aufzeichnungen über das Treffen vom 18. Februar 1999„bestätig[t]en“, dass zu dem Zeitpunkt, als diese Aufzeichnungen verfasst worden seien, die bei dem Treffen anwesenden Unternehmen eine Übereinstimmung über das Prinzip einer Marktaufteilung erzielt hätten.

157

Sie tragen zum einen vor, der Wortlaut dieser Randnummer zeige, dass das Gericht die Aufzeichnungen über das Treffen vom 18. Februar 1999 als schlichte Bestätigung früherer Gespräche ausgelegt habe. Abgesehen davon aber, dass dieses Vorbringen in der Begründung in Rn. 210 des angefochtenen Urteils keinen Rückhalt findet, ist es jedenfalls nicht geeignet, darzutun, dass das Gericht Beweise verfälscht hätte.

158

Was zum anderen das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen betrifft, die genannten Aufzeichnungen deuteten eindeutig darauf hin, dass die Unternehmen, die an dem Treffen vom 18. Februar 1999 teilgenommen hätten, nicht über die wesentlichen Merkmale der künftigen Vereinbarungen übereingekommen seien, genügt der Hinweis, dass das Gericht in Rn. 208 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass zwar einige der bei diesem Treffen besprochenen Themen nicht zu einer Vereinbarung geführt hätten, aus den Aufzeichnungen über dieses Treffen aber hervorgehe, dass die Unternehmen, die daran teilgenommen hätten, über den eigentlichen Grundsatz der Aufteilung der betroffenen Märkte übereingekommen seien. Da die Rechtsmittelführerinnen diese Beurteilung nicht in Frage gestellt haben, geht ihr Vorbringen ins Leere.

159

Was Rn. 213 des angefochtenen Urteils betrifft, so dient, selbst wenn die Aufzeichnungen über das Treffen vom 18. Februar 1999 der Kommission nicht „von ihrem Verfasser“ erklärt worden sein sollten, die Erklärung durch den Verfasser jedenfalls nicht als Grundlage für die Schlussfolgerung, zu der das Gericht insoweit gelangt ist, so dass ein solches Vorbringen, wäre es begründet, als ins Leere gehend angesehen werden müsste.

160

Was schließlich den methodischen Fehler anbelangt, den das Gericht begangen haben soll, nämlich, dass es im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen in Rn. 213 des angefochtenen Urteils die Gespräche nicht berücksichtigt habe, die bei Treffen nach dem 18. Februar 1999 stattgefunden hätten, genügt der Hinweis, dass das Gericht in eben jener Randnummer festgestellt hat, dass die Kommission für ihre Schlussfolgerung des Beginns der in Rede stehenden Zuwiderhandlung mit dem Treffen vom 18. Februar 1999 auch das Verhalten der betroffenen Unternehmen nach diesem Treffen berücksichtigt habe.

161

Da die in den Rn. 207 bis 214 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe für sich genommen eine tragfähige und hinreichende Grundlage für die Entscheidung des Gerichts darstellen, wonach die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung bei dem Treffen vom 18. Februar 1999 begonnen habe, können etwaige Fehler des Gerichts im Rahmen seiner Beurteilung des Kartellkontexts in den Rn. 199 bis 206 des angefochtenen Urteils, selbst falls sie stichhaltig gegeben wären, diese Entscheidung nicht in Frage stellen, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in dieser Hinsicht als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

162

Nach alledem sind der zweite und der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Teil

– Vorbringen der Parteien

163

Mit dem vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, die mit den übrigen Teilen dieses Rechtsmittelgrundes gerügten Fehler und insbesondere die Bezugnahme des Gerichts auf Tatsachen und Beweise, die ohne Belang für seinen Befund seien, dass der Zeitpunkt des Beginns der in Rede stehenden Zuwiderhandlung auf den des Treffens vom 18. Februar 1999 anzusetzen sei, führten zu einer nicht stimmigen Begründung unter Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidung nach Art. 296 AEUV zu begründen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

164

Zu diesem Teil genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen die angeblichen Unstimmigkeiten, auf die sie in diesem Zusammenhang Bezug nehmen, in keiner Weise näher dargelegt haben, so dass der Rechtsmittelgrund in diesem Teil für unzulässig zu erklären ist. Jedenfalls hat das Gericht seine Entscheidung rechtlich hinreichend begründet.

165

Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

166

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 251 bis 254 des angefochtenen Urteils bezieht, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Rahmen der Bestimmung des schwerebezogenen Prozentsatzes vor.

167

Sie tragen vor, sie hätten vor dem Gericht geltend gemacht, dass die asiatischen Hersteller an der europäischen Kartellkonfiguration ebenso sehr beteiligt gewesen seien wie die europäischen Hersteller. Die darauf bezogenen Ausführungen des Gerichts in den Rn. 251 und 253 des angefochtenen Urteils, wonach durch ihr Vorbringen, selbst wenn es zuträfe, nicht die Schlussfolgerung der Kommission in Frage gestellt werden könne, dass die Aufteilung der Projekte innerhalb des EWR ein weiterer Umstand gewesen sei, der es verdient habe, durch einen die Schwere der Zuwiderhandlung widerspiegelnden zusätzlichen Prozentsatz geahndet zu werden, und dass die europäische Kartellkonfiguration die durch die A/R‑Konfiguration dieses Kartells im EWR verursachte Beeinträchtigung des Wettbewerbs verstärkt habe, seien offensichtlich widersprüchlich.

168

Außerdem sei, wie die Kommission im streitigen Beschluss eingeräumt habe, die A/R‑Konfiguration des Kartells dem Gesamtplan des Kartells untergeordnet gewesen, und der Beitritt zu der Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ sei für die asiatischen Hersteller einem Verzicht auf die Angebotsabgabe bei europäischen Projekten gleichgekommen. Daher hätten die asiatischen Hersteller, selbst wenn sie sich nicht aktiv an der Aufteilung von Projekten im EWR beteiligt hätten, dazu in vergleichbarem Maß wie die europäischen Hersteller beigetragen.

169

Unter diesen Umständen sei es unlogisch und diskriminierend gewesen, den schwerebezogenen Prozentsatz für die Rechtsmittelführerinnen und die anderen europäischen Hersteller wegen ihrer angeblichen ausschließlichen Beteiligung an der europäischen Konfiguration um 2 % zu erhöhen. Die Begründetheit dieses Vorbringens werde durch das Urteil vom 6. Juli 2017, Toshiba/Kommission (C‑180/16 P, EU:C:2017:520), bestätigt, das sich auf ein Kartell bezogen habe, das eine sehr ähnliche Struktur wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende aufgewiesen habe.

170

Die Kommission hält den fünften Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er auf eine erneute Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise abziele. Hilfsweise macht sie geltend, er sei als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

171

Da der fünfte Rechtsmittelgrund eine Rechtsfrage betrifft, ist er zulässig.

172

In der Sache ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen insoweit darauf beschränken, die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 251 bis 253 des angefochtenen Urteils zu beanstanden. In den Rn. 256 und 257 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber im Wesentlichen klargestellt, dass, selbst wenn der Kommission hinsichtlich der Beteiligung der asiatischen Hersteller an der europäischen Kartellkonfiguration ein Fehler unterlaufen sein sollte, ein solcher nur einen höheren schwerebezogenen Prozentsatz zulasten der asiatischen Hersteller rechtfertigen, aber keinen Anspruch auf „die diskriminierungsfreie Anwendung einer rechtswidrigen Behandlung“ begründen könnte.

173

Hierbei handelt es sich um eine rechtsfehlerfreie Schlussfolgerung. Aus der oben in Rn. 108 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann.

174

Der fünfte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

175

Da keiner der Gründe, auf die die Rechtsmittelführerinnen ihr Rechtsmittel stützen, durchgreift, ist dieses demzufolge insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

176

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

177

Da Prysmian und PrysmianCS mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind und die Kommission ihre Verurteilung in die Kosten beantragt hat, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

178

Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung können einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.

179

Da Pirelli am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, ist unter den Umständen des vorliegenden Falles zu entscheiden, dass sie ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Prysmian SpA und die Prysmian Cavi e Sistemi Srl tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

 

3.

Die Pirelli & C. SpA trägt ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

nach oben