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Dokument 62019CJ0211

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. April 2020.
UO gegen Készenléti Rendőrség.
Vorabentscheidungsersuchen des Miskolci Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 2003/88/EG – Anwendungsbereich – Ausnahme – Art. 1 Abs. 3 – Richtlinie 89/391/EWG – Art. 2 Abs. 2 – Tätigkeiten der Bereitschaftspolizei.
Rechtssache C-211/19.

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2020:344

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

30. April 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 2003/88/EG – Anwendungsbereich – Ausnahme – Art. 1 Abs. 3 – Richtlinie 89/391/EWG – Art. 2 Abs. 2 – Tätigkeiten der Bereitschaftspolizei“

In der Rechtssache C‑211/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Miskolci Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Miskolc, Ungarn) mit Entscheidung vom 21. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2019, in dem Verfahren

UO

gegen

Készenléti Rendőrség

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von UO, vertreten durch I. Balázs, kamarai jogtanácsos,

der Készenléti Rendőrség, vertreten durch A. Kenyhercz, kamarai jogtanácsos,

der ungarischen Regierung, vertreten durch G. Koós, M. Z. Fehér und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Havas, M. van Beek und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1) sowie von Art. 1 Abs. 3 und von Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen UO und der Készenléti Rendőrség (Bereitschaftspolizei, Ungarn) über die Vergütung für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 89/391

3

Art. 2 der Richtlinie 89/391 sieht vor:

„(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.

In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.“

Richtlinie 2003/88

4

Art. 1 der Richtlinie 2003/88 bestimmt:

„(1)   Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2)   Gegenstand dieser Richtlinie sind

a)

die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie

b)

bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.

(3)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG.

…“

5

Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie sind:

1.

Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;

2.

Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit;

…“

6

Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie sieht vor:

„Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 zulässig:

c)

bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, und zwar insbesondere bei

iii)

Presse‑, Rundfunk‑, Fernsehdiensten oder kinematografischer Produktion, Post oder Telekommunikation, Ambulanz‑, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten,

…“

Ungarisches Recht

7

§ 102 Abs. 1 des rendvédelmi feladatokat ellátó szervek hivatásos állományának szolgálati jogviszonyáról szóló 2015. évi XLII. törvény (Gesetz Nr. XLII von 2015 zur Regelung des Dienstverhältnisses des hauptberuflichen Personals der Polizeiaufgaben wahrnehmenden Stellen) bestimmt:

„Der Angehörige des hauptberuflichen Personals ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes verpflichtet,

a)

am vorgeschriebenen Ort und zum vorgeschriebenen Zeitpunkt in dienstfähigem Zustand zu erscheinen, diesen Zustand während der gesamten Zeit des Dienstes aufrecht zu erhalten und seine Aufgabe zu erfüllen sowie zu diesem Zweck zur Verfügung zu stehen,

…“

8

In § 141 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es:

„Der Dienstvorgesetzte kann Angehörige des hauptberuflichen Personals dazu verpflichten, sich außerhalb der Dienstzeiten im dienstlichen Interesse im Zustand der Dienstfähigkeit an einem erreichbaren – außerhalb des Dienstorts gelegenen – Ort aufzuhalten, von dem aus sie jederzeit zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben angefordert werden können.

…“

9

§ 364 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Dieses Gesetz dient zusammen mit den Verordnungen, die aufgrund der in den §§ 340 und 341 enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, der Umsetzung

5.

der Richtlinie [2003/88]

…“

10

§ 58 Abs. 1 des rendőrségről szóló 1994. évi XXXIV. törvény (Gesetz Nr. XXXIV von 1994 über die Polizei) bestimmt:

„Polizisten können in Mannschaftsstärke eingesetzt werden

b)

um Menschenansammlungen aufzulösen, die das Leben oder die Sicherheit des Eigentums von Personen gefährden, oder Gewalttaten zu verhindern, die mit solchen Folgen einhergehen, und die Täter festzunehmen;

j)

in anderen gesetzlich geregelten Fällen.“

11

§ 2 Abs. 1 des rendőrség szerveiről és a rendőrség szerveinek feladat- és hatásköréről szóló 329/2007 korm. rendelet (Regierungsverordnung Nr. 329/2007 über die Dienststellen der Polizei und ihre Aufgaben und Befugnisse) vom 13. Dezember 2007 bestimmt:

„Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben geschaffene Dienststellen der allgemeinen Polizei sind:

a)

die Bereitschaftspolizei;

…“

12

Die Magyar Köztársaság rendőrségének csapatszolgálati Szabályzata kiadásáról szóló 11/1998 ORFK utasítás (Anweisung Nr. 11/1998 des Landespolizeipräsidenten zur Regelung des Dienstes in Einsatzeinheiten der Polizei der Republik Ungarn) vom 23. April 1998 sieht vor:

„…

12. …

Verfügungsdienst der Einsatzeinheit

Der Zweck des Verfügungsdienstes besteht darin, die Einsatzeinheit einsatzfähig zu halten, damit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben so schnell wie möglich beginnen kann. Dies umfasst die Zusammenziehung, die Unterbringung und die Versorgung der Einsatzeinheit, die Bildung der erforderlichen Dienstgruppen und die Zuweisung zu ihnen, die Versorgung mit den für die Einsatztätigkeit erforderlichen materiellen Mitteln, die Vorbereitung der Einsatzkräfte und die Aufrechterhaltung der festgelegten Einsatzfähigkeit.

14. Die Einsatzeinheit kann durch eine in Kenntnis der zu erwartenden Aufgaben im Voraus geplante Anordnung oder durch eine Alarmierung in Verfügungsbereitschaft versetzt werden. Eine Alarmierung kann insbesondere erfolgen, wenn eine Verfügungsbereitschaft bereits mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begonnen hat und es erforderlich ist, eine neue Verfügungsbereitschaft zu organisieren, und die Mobilisierung von Polizeikräften, die nach einer anderen Dienstform handeln, nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

17. Der Verfügbarkeitsgrad für den Einsatz einer Einsatzeinheit in Verfügungsbereitschaft misst die Schnelligkeit, mit der mit der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe begonnen werden kann. Er ist umso höher, je umfassender der Leiter der Polizeieinheit die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit mit der Wahrnehmung der Aufgabe begonnen werden kann, vorab definiert hat. Nach Maßgabe des Vorliegens dieser Voraussetzungen kann die Einsatzeinheit in erhöhte oder in einfache Verfügungsbereitschaft versetzt werden.

19. Die Verfügungsbereitschaft beginnt, wenn eine bestimmte Verfügungsbereitschaftsstufe erreicht wird, und dauert an, bis der Verfügungszustand beendet oder zu anderen Tätigkeiten übergegangen wird. Die Einsatzeinheit, die sich in Verfügungsbereitschaft befindet, muss in der Lage sein, die festgelegten Aufgaben bei erhöhter Verfügungsbereitschaft in weniger als 15 Minuten und bei einfacher Verfügungsbereitschaft in weniger als einer Stunde zu verrichten. Die Normfristen können vom Leiter der Polizeidienststelle, der den Einsatz der Einsatzeinheit anordnet, im Hinblick auf die Natur der zu erwartenden Aufgabe oder des Vorbereitungstands der Einheit verkürzt werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Am 1. Januar 2011 trat UO seinen Dienst bei der Bereitschaftspolizei an. Dabei handelt es sich um eine spezielle Dienststelle des allgemeinen Polizeidiensts, die über besondere Befugnisse verfügt und besondere Aufgaben im gesamten ungarischen Hoheitsgebiet wahrnimmt. Die Bereitschaftspolizei beteiligt sich u. a. an der Erfüllung von Aufgaben, die ein nicht vorhersehbares schnelles Eingreifen und den Einsatz von Einsatzeinheiten erfordern. UO wurde innerhalb der Bereitschaftspolizei der Grenzschutzeinsatzgruppe Miskolc (Ungarn) zugewiesen.

14

Von Juli 2015 bis April 2017 war UO als Mitglied einer Einsatzhundertschaft im Verfügungsdienst eingesetzt. Während dieses Zeitraums erfolgte die Wahrnehmung der Aufgaben entlang der Grenze nicht im allgemeinen Dienstort Miskolc, sondern am südlichen Grenzabschnitt im Komitat Csongrád (Ungarn).

15

Der Arbeitgeber von UO ordnete im Zusammenhang mit dem Grenzdienst in diesem Zeitraum zum einen Sonderverfügungsdienste und zum anderen Bereitschaftsdienste außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten an, die jeweils im Rahmen einer Einsatzeinheit erbracht werden mussten.

16

Der Arbeitgeber von UO betrachtete die Bereitschaftsdienstzeiten als Ruhezeiten. UO ist dagegen der Ansicht, dass er während dieser Zeit in Wirklichkeit Verfügungsdienst außerhalb der gewöhnlichen täglichen Dienstzeiten geleistet habe und dass die Verfügungsdienstzeiten als „Arbeitszeit“ einzustufen seien, für die er keine Bereitschaftszulage, sondern eine Entschädigung für den Sonderverfügungsdienst beanspruchen könne.

17

Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass das Gesetz zur Regelung des Dienstverhältnisses des hauptberuflichen Personals der Polizeiaufgaben wahrnehmenden Stellen dem Wortlaut seines § 364 Abs. 1 Nr. 5 zufolge der Umsetzung der Richtlinie 2003/88 diene, jedoch weder den Begriff der „Arbeitszeit“ noch den der „Ruhezeit“ definiere, und zum anderen darauf, dass UO seine Ansprüche auf diese Richtlinie stütze.

18

Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Richtlinie und insbesondere die in ihrem Art. 2 Nrn. 1 und 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen auf UO als Angehörigen der Bereitschaftspolizei angewandt werden können, da sich die betreffende Tätigkeit von den unter gewöhnlichen Umständen ausgeübten Tätigkeiten unterscheide.

19

Insoweit möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 in Art. 2 der Richtlinie 89/391 festgelegt ist. Für den Fall, dass dies zu bejahen sein sollte, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die Tätigkeit als Angehöriger der Bereitschaftspolizei Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst aufweise, die der Anwendung der Richtlinie 89/391 und des Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 zwingend entgegenstünden.

20

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist dies der Fall. Die Bereitschaftspolizei sei nämlich eine Sondereinheit der Polizei, die besondere, durch Gesetz definierte polizeiliche Aufgaben wahrnehme, wobei UO im vorliegenden Fall auch allgemeine polizeiliche Aufgaben habe erfüllen müssen. UO sei Angehöriger dieser Sondereinheit gewesen und habe in diesem Kontext selbst spezifische polizeiliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ausgeübt, so dass die in Art. 2 der Richtlinie 2003/88 enthaltenen Begriffsbestimmungen ihn nicht betreffen könnten.

21

Unter diesen Umständen hat das Miskolci Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Miskolc, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass der persönliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie durch Art. 2 der Richtlinie 89/391 festgelegt wird?

2.

Falls ja: Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391 dahin auszulegen, dass Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 auf hauptberufliche Polizisten, die der Bereitschaftspolizei angehören, nicht anzuwenden ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

22

Nach Ansicht der ungarischen Regierung sind die Vorlagefragen unzulässig, weil der Ausgangsrechtsstreit die Vergütung der Arbeitnehmer betreffe.

23

Insoweit ist festzustellen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C‑147/17, EU:C:2018:926, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass kein Anlass dafür bestünde, die in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen zu beantworten.

25

Das vorlegende Gericht ist nämlich der Auffassung, dass die Auslegung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2003/88 erforderlich ist, damit es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Angehörige der Polizeibehörden, die Aufgaben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden wahrnehmen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 fallen, um feststellen zu können, ob die Einstufung der von UO geleisteten Bereitschaftsdienste als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Hinblick auf die Definitionen in Art. 2 Nrn. 1 und 2 dieser Richtlinie vorzunehmen ist, bevor festgelegt wird, welcher Vergütungstarif auf diese Zeiten anzuwenden ist. Daraus folgt, dass die Frage, ob diese Richtlinie auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist, ebenso wie die Frage, ob diese Anwendbarkeit von der Richtlinie 89/391 abhängt, vor der Frage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung besteht, über die das nationale Gericht zu entscheiden hat.

26

Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits erheblich und somit zulässig.

Zur Begründetheit

27

Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass Art. 2 Nrn. 1 und 2 dieser Richtlinie für Mitglieder der Ordnungskräfte gilt, die im Fall des Zustroms von Drittstaatsangehörigen zu den Außengrenzen eines Mitgliedstaats Überwachungsaufgaben an diesen Grenzen wahrnehmen.

28

Aus der Vorlageentscheidung und der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geht nämlich hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit die Vergütung der Bereitschaftszeiten betrifft, die UO von Juli 2015 bis April 2017 geleistet hat. Zwischen diesen Zeitpunkten übte UO Überwachungsaufgaben an den Grenzen Ungarns zur Republik Serbien sowie zur Republik Kroatien und zu Rumänien aus, die nicht zum Schengen-Raum gehören.

29

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88 definiert den Anwendungsbereich dieser Richtlinie durch einen Verweis auf Art. 2 der Richtlinie 89/391.

30

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 findet diese auf „alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche“ Anwendung, wozu auch „dienstleistungsbezogene Tätigkeiten“ zählen.

31

Aus Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 ergibt sich allerdings, dass diese keine Anwendung findet, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen. Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie stellt jedoch klar, dass in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten ist.

32

Daher ist zu prüfen, ob Funktionen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme fallen können, die so auszulegen ist, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 54, und vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C‑147/17, EU:C:2018:926, Rn. 53).

33

Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Überwachung der Außengrenzen eines Mitgliedstaats im Kontext eines Zustroms von Drittstaatsangehörigen eine Tätigkeit darstellt, die zum öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391gehört.

34

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Tätigkeit gegenüber anderen Tätigkeiten, die zum öffentlichen Dienst im Allgemeinen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Besonderen gehören, bestimmte Besonderheiten aufweisen kann.

35

Daher ist drittens zu prüfen, ob Besonderheiten, die dieser spezifischen Tätigkeit des öffentlichen Dienstes innewohnen, wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, der Anwendung der Richtlinie 2003/88 auf diese Tätigkeit zwingend entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C‑147/17, EU:C:2018:926, Rn. 55).

36

Hierzu macht die ungarische Regierung geltend, dass eine Planung der Arbeitszeit der an den Außengrenzen eingesetzten Angehörigen der Bereitschaftspolizei in Anbetracht der Notwendigkeit der Sicherstellung einer kontinuierlichen Präsenz und eines kontinuierlichen Dienstes und wegen der Unmöglichkeit, den Umfang der von diesem Dienst wahrzunehmenden Aufgaben vorherzusehen, nicht in Betracht komme. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die Bereitschaftspolizei im Wesentlichen den gleichen Standpunkt vertreten.

37

Zwar gehört der Umstand, dass bei bestimmten spezifischen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes eine Arbeitszeitplanung wegen der Art der Tätigkeiten nicht möglich ist, zu den Besonderheiten solcher Tätigkeiten, die nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 eine Ausnahme von den Regeln im Bereich des Schutzes der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer rechtfertigen (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C‑147/17, EU:C:2018:926, Rn. 64).

38

Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 ermöglicht somit die Wahrung der Wirksamkeit solcher spezifischen Tätigkeiten, deren Kontinuität unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der grundlegenden Funktionen des Staates zu gewährleisten (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C‑147/17, EU:C:2018:926, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Dieses Kontinuitätserfordernis ist jedoch unter Berücksichtigung der spezifischen Art der in Rede stehenden Tätigkeit zu beurteilen (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C‑147/17, EU:C:2018:926, Rn. 66).

40

Somit steht, erstens, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Erfordernis der Kontinuität der Dienste in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung dem nicht entgegen, dass die Tätigkeiten dieser Dienste, wenn sie unter normalen Bedingungen stattfinden, auch hinsichtlich der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer organisiert werden können, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme auf diese Dienste nur in Umständen außergewöhnlicher Schwere und eines außergewöhnlichen Umfangs anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55 und 57, vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C‑132/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:18, Rn. 26, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C‑147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67).

41

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich also, dass die Richtlinie 2003/88 auf Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung auch dann anwendbar ist, wenn diese Tätigkeiten von Kräften im Einsatzdienst ausgeübt werden und einer Hilfeleistung dienen, sofern sie unter gewöhnlichen Umständen gemäß der dem betreffenden Dienst übertragenen Aufgabe ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und die eingesetzten Arbeitnehmer hierbei bestimmten Gefahren für ihre Sicherheit oder Gesundheit ausgesetzt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 57, sowie Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C‑52/04, EU:C:2005:467, Rn. 52).

42

Daraus folgt, dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 auf Dienste, die im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit und Ordnung tätig sind, nur aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse wie Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate oder schwere Unglücksfälle gerechtfertigt ist, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinie 2003/88 beachtet werden müssten. Solche Fälle rechtfertigen es, dass dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung absoluter Vorrang eingeräumt wird, zulasten der Befolgung der Vorschriften dieser Richtlinie, die innerhalb dieser Dienste vorübergehend außer Acht gelassen werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C‑52/04, EU:C:2005:467, Rn. 53 bis 55).

43

Zweitens darf die in den Rn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht dahin ausgelegt werden, dass es ausgeschlossen wäre, dass bestimmte besondere Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, selbst wenn sie unter normalen Bedingungen ausgeübt werden, so spezifische Merkmale aufweisen, dass ihre Art zwingend einer die Vorgaben der Richtlinie 2003/88 beachtenden Arbeitsplanung entgegensteht (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C‑147/17, EU:C:2018:926, Rn. 68).

44

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass die von der Bereitschaftspolizei durchgeführten Überwachungsaufgaben an den Außengrenzen derart spezifische Merkmale aufweisen. So ist nicht dargetan worden, dass es einen wesentlichen Aspekt der von einem Mitglied der Bereitschaftspolizei regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben beeinträchtigen würde, wenn ihm in regelmäßigen Abständen nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden oder ‑tagen das Recht auf Ruhestunden oder ‑tage gewährt werden müsste, weil diese Aufgaben wegen der mit ihnen verbundenen Besonderheiten nur kontinuierlich und nur von diesem Arbeitnehmer allein wahrgenommen werden können. Zudem können die Kosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer während der Ruhezeiten, die ihm gemäß der Richtlinie 2003/88 zu gewähren sind, ersetzt werden muss, eine Nichtanwendung dieser Richtlinie nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C‑151/02, EU:C:2003:437, Rn. 66 und 67).

45

Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die von UO im streitigen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben unter außergewöhnlichen Umständen von besonderer Schwere und Tragweite erfüllt wurden, die eine Anwendung der in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehenen Ausnahme auf sie rechtfertigen.

46

Insoweit wird das vorlegende Gericht alle relevanten Umstände zu berücksichtigen haben, insbesondere den Umstand, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aufgabe über mehrere Monate erstreckt hat.

47

Insbesondere wird zu prüfen sein, ob ein Zustrom von Drittstaatsangehörigen zu den Außengrenzen Ungarns verhindert hat, dass die Überwachung dieser Grenzen während des gesamten streitigen Zeitraums entsprechend der Aufgabe, mit der die Bereitschaftspolizei betraut ist, unter gewöhnlichen Bedingungen durchgeführt wird.

48

Dabei wird das vorlegende Gericht zum einen den Umstand, dass dieser Dienst nach den Angaben in der Vorlageentscheidung gerade für die Erfüllung dringlicher Aufgaben geschaffen wurde, und zum anderen die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen haben, wonach die Richtlinie 2003/88 auf Tätigkeiten der Ordnungskräfte Anwendung findet, die unter gewöhnlichen Bedingungen entsprechend der ihnen übertragenen Aufgabe ausgeführt werden, selbst wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen.

49

Außerdem muss sich das vorlegende Gericht vergewissern, dass es in Anbetracht der Schwere und des Ausmaßes der Umstände nicht möglich war, den betreffenden Dienst so zu organisieren, dass jedes seiner Mitglieder eine den Anforderungen der Richtlinie 2003/88 entsprechende Ruhezeit erhalten konnte.

50

Zu diesem Zweck wird es feststellen müssen, ob es unmöglich war, zumindest ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des streitigen Zeitraums einen Mechanismus der Personalrotation einzuführen, mit dem jedem Arbeitnehmer eine den Anforderungen der Richtlinie 2003/88 entsprechende Ruhezeit gewährleistet werden konnte.

51

Schließlich ist hinzuzufügen, dass das vorlegende Gericht, selbst wenn es zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Besonderheiten der Aufgaben, die die Angehörigen der Bereitschaftspolizei zwischen Juli 2015 und April 2017 durchführten, ihrer Natur nach nicht für eine Arbeitszeitplanung geeignet gewesen seien, dem Umstand Rechnung tragen muss, dass Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 89/391 vorsieht, dass die zuständigen Behörden auch in diesem Fall eine größtmögliche Sicherheit und einen größtmöglichen Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten müssen.

52

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass Art. 2 Nrn. 1 und 2 dieser Richtlinie für Mitglieder der Ordnungskräfte gilt, die im Fall des Zustroms von Drittstaatsangehörigen zu den Außengrenzen eines Mitgliedstaats Überwachungsaufgaben an diesen Grenzen wahrnehmen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände festzustellen wäre, dass die fraglichen Aufgaben im Rahmen außergewöhnlicher Ereignisse wahrgenommen werden, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinie beachtet werden müssten, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Kosten

53

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass Art. 2 Nrn. 1 und 2 dieser Richtlinie für Mitglieder der Ordnungskräfte gilt, die im Fall des Zustroms von Drittstaatsangehörigen zu den Außengrenzen eines Mitgliedstaats Überwachungsaufgaben an diesen Grenzen wahrnehmen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände festzustellen wäre, dass die fraglichen Aufgaben im Rahmen außergewöhnlicher Ereignisse wahrgenommen werden, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinie beachtet werden müssten, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: le hongrois.

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