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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62019CC0130

Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 17. Dezember 2020.
Europäischer Rechnungshof gegen Karel Pinxten.
Art. 286 Abs. 6 AEUV – Verstoß gegen die sich aus dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen – Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Internes Verfahren des Rechnungshofs – Mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs unvereinbare Tätigkeit – Dienstreisekosten und Tagegelder – Repräsentations- und Bewirtungskosten – Nutzung des Dienstwagens – Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers – Interessenkonflikt – Verhältnismäßigkeit der Sanktion.
Rechtssache C-130/19.

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2020:1052

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GERARD HOGAN

vom 17. Dezember 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑130/19

Europäischer Rechnungshof

gegen

Karel Pinxten

„Art. 286 Abs. 6 AEUV – Verstoß gegen die sich aus dem Amt eines früheren Mitglieds des Rechnungshofs der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen – Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen“

I. Einleitung

1.

Welche Rechtsregeln und ethischen Vorgaben gelten für das Verhalten eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden: Rechnungshof), und welche Sanktionen sind im Fall eines Verstoßes gegen diese Vorgaben zu verhängen? Dies sind die grundlegenden Fragen, die die vorliegende Klage aufwirft, mit der der Gerichtshof jetzt durch den Rechnungshof befasst worden ist.

2.

Mit seiner Klage beantragt der Rechnungshof nämlich, festzustellen, dass Herr Pinxten die sich aus seinem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Der Rechnungshof macht geltend, Herr Pinxten habe gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 285 und 286 AEUV gehandelt. Er beantragt daher, eine angemessene Sanktion im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV zu verhängen.

3.

Die vorliegende Rechtssache ist die erste Rechtssache nach Art. 286 Abs. 6 AEUV, die ein (früheres) Mitglied des Rechnungshofs betrifft. Nach dieser Bestimmung „[kann e]in Mitglied des Rechnungshofs … nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt“. Allgemeiner ist festzustellen, dass bisher erst ein einziges Urteil des Gerichtshofs zu einer ähnlichen, Mitglieder der Kommission betreffenden Bestimmung des Vertrags ergangen ist, nämlich das Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455).

4.

Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof somit erneut Gelegenheit, zum einen bestimmte verfahrensrechtliche Besonderheiten bei dieser Art von Verfahren zu klären und zum anderen die Verhaltensvorgaben zu definieren, die für Personen gelten, die hohe Ämter bei den Unionsorganen innehaben. Zu einer Zeit, zu der die Legitimität der Union, ihrer Organe und der für sie tätigen Menschen allerwenigstens in Frage gestellt wird, wird der Entscheidung des Gerichtshofs in dieser Frage zweifellos erhebliche Bedeutung beigemessen werden.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

5.

Dem Rechnungshof sind als einem der sieben Organe der Union drei Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Art. 285, 286 und 287, gewidmet.

6.

Zum einen bestimmt Art. 285 Abs. 2 AEUV, dass die Mitglieder des Rechnungshofs „ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union ausüben“. Zum anderen bestimmt Art. 286 Abs. 3 AEUV, dass „[d]ie Mitglieder des Rechnungshofs … bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen [dürfen und] jede Handlung zu unterlassen [haben], die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist“. Art. 286 Abs. 4 AEUV lautet im Weiteren wie folgt: „Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.“

B. Verordnung Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofs

7.

Art. 7 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes ( 2 ) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 des Rates vom 30. April 2004 ( 3 ) geänderten Fassung lautete:

„Ein Mitglied des Rechnungshofes, das sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit nach einem Ort außerhalb des vorläufigen Arbeitsorts des Rechnungshofes begeben muss, hat Anspruch auf:

a)

die Erstattung seiner Fahrtkosten,

b)

die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben ausschließlich aller sonstigen Unkosten),

c)

ein Tagegeld in Höhe von 105 v. H. des Satzes für Tagegelder für Dienstreisen, der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise.“

C. Verordnung Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

8.

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates ( 4 ) bestimmt:

„(1)   Das Amt führt in den in Artikel 1 genannten Bereichen Verwaltungsuntersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen durch (im Folgenden ‚interne Untersuchungen‘).

Diese internen Untersuchungen werden gemäß den in dieser Verordnung und in den Beschlüssen der einzelnen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen festgelegten Bedingungen durchgeführt.

(2)   Sofern die Bedingungen nach Absatz 1 eingehalten werden, gilt Folgendes:

a)

Das Amt erhält ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen, einschließlich Informationen in Datenbanken, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, und zu deren Räumlichkeiten. Das Amt ist ermächtigt, die Rechnungsführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen einzusehen. Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sind, anfertigen oder Auszüge davon erhalten und diese Schriftstücke und Informationen erforderlichenfalls sicherstellen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden.

…“

D. Ethische Leitlinien des Rechnungshofs

9.

Mit seinem Beschluss Nr. 66-2011 vom 26. Oktober 2011 zu den ethischen Leitlinien des Europäischen Rechnungshofs hat der Rechnungshof beschlossen, dass für ihn die dem Beschluss beiliegenden ethischen Leitlinien gelten.

10.

Diese Ethischen Leitlinien sehen u. a. Folgendes vor:

„…

2.2. Wir verwalten die Ressourcen des Hofes nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Ordnungsmäßigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Der Hof sollte im Bereich des Finanzmanagements eine Vorbildfunktion einnehmen: Seine Ressourcen sind unter vollständiger Einhaltung der Haushaltsordnung und aller sonstigen maßgebenden Vorschriften zu verwalten, und seine Ziele sind auf sparsame, wirtschaftliche und wirksame Weise umzusetzen.

3.2. Bei der Erledigung unserer Aufgaben lassen wir uns nicht durch politische, nationale oder sonstige externe Quellen beeinflussen.

3.3. Wir vermeiden tatsächliche oder vermeintliche Interessenkonflikte. Diese können beispielsweise im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in politischen Organisationen, mit politischen Ämtern, mit der Mitgliedschaft in Vorstandsgremien und finanziellen Interessen an geprüften Stellen eintreten. Wir achten besonders aufmerksam auf derartige Situationen und darauf, wie diese möglicherweise von Dritten wahrgenommen werden.

…“

III. Sachverhalt

11.

Herr Pinxten war vom 1. März 2006 bis zum 30. April 2018, an dem seine Amtszeit ablief, Mitglied des Rechnungshofs. Er wurde der Kammer III dieses Organs zugewiesen, die für die Prüfung der Ausgaben der Union für Außenbeziehungen, Erweiterung und humanitäre Hilfe zuständig ist. Vom 4. April 2011 bis zum 30. April 2018 hatte Herr Pinxten das Amt des Doyens der Kammer III inne.

12.

Herrn Pinxten wurde für seine Amtszeit ein Dienstwagen und eine Tankkarte zur Verfügung gestellt, mit der der für seinen Dienstwagen verwendete Kraftstoff dem Rechnungshof in Rechnung gestellt werden konnte. Er erhielt noch zwei weitere Tankkarten, mit denen er von der Mehrwert- und der Verbrauchsteuer befreiten Kraftstoff erwerben konnte.

13.

Von 2006 bis 2014 stellte der Rechnungshof Herrn Pinxten einen Fahrer zur Verfügung. Von April 2014 an konnte Herr Pinxten einen Fahrer aus einem unter der Verantwortung des Finanzdirektors des Rechnungshofs stehenden „Fahrerpool“ anfordern. Bis zum 6. Oktober 2016 war Herr Pinxten dafür zuständig, einen Dienstreiseauftrag für den für ihn zuständigen Fahrer zu unterzeichnen, um zu gewährleisten, dass dem Fahrer seine Dienstreisekosten erstattet und Tagegelder gezahlt wurden. Diese Befugnis wurde anschließend vom Generalsekretär des Rechnungshofs ausgeübt.

14.

Während seiner Amtszeit wurden Herrn Pinxten auf seinen Antrag vom Präsidenten des Rechnungshofs Repräsentations- und Bewirtungskosten, verschiedene bei genehmigten Dienstreisen angefallene Kosten und Tagegelder für diese Dienstreisen erstattet.

IV. Untersuchungen und Verfahren

A. Vorläufige Maßnahmen des Rechnungshofs

15.

Der Rechnungshof erhielt 2016 Informationen mit Hinweisen auf angeblich mehrere schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei verschiedenen Dienstreisen von Herrn Pinxten.

16.

Der Generalsekretär des Rechnungshofs teilte Herrn Pinxten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe am 18. Juli 2016 mündlich mit. Die Dienststellen des Rechnungshofs führten ferner eine Prüfung der Dienstreisen von Herrn Pinxten und seiner Fahrer auf etwaige Unregelmäßigkeiten durch. Nach verschiedenen Erörterungen zwischen diesen Dienststellen und Herrn Pinxten bestritt dieser mit einem Vermerk vom 30. September 2016 jede Verpflichtung zur Rückerstattung von Kosten für seine Dienstreisen oder die seiner Fahrer. In der Folgezeit wurden die Erörterungen zwischen der Verwaltung des Rechnungshofs und Herrn Pinxten fortgesetzt.

17.

Außerdem wurde dem Rechnungshof am 26. Juli 2016 mitgeteilt, dass Herr Pinxten nach einem seinen Dienstwagen und sein eigenes Privatfahrzeug betreffenden Vorfall im Jahr 2011 Versicherungsbetrug begangen haben könnte.

18.

Der Präsident des Rechnungshofs teilte Herrn Pinxten diese Vorwürfe am 1. September 2016 mündlich mit. In einem Vermerk vom selben Tag behauptete Herr Pinxten, dass es sich bei dem fraglichen Unfall um einen Zusammenstoß zwischen seinem von seinem Fahrer gesteuerten Dienstwagen und seinem von seinem Sohn gesteuerten Privatfahrzeug gehandelt habe.

B. Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

19.

Der Generalsekretär des Rechnungshofs übermittelte auf Anweisung von dessen Präsidenten am 14. Oktober 2016 dem OLAF eine Akte über die Tätigkeiten von Herrn Pinxten, die zu möglicherweise ungerechtfertigten Ausgaben zu Lasten des Unionshaushalts geführt hatten.

20.

Nach einer ersten Besprechung am 31. Januar 2017 unterrichtete der Generaldirektor des OLAF den Präsidenten des Rechnungshofs am 31. März 2017 förmlich über die Einleitung einer Untersuchung etwaiger die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigender Unregelmäßigkeiten unter Beteiligung von Herr Pinxten im Zusammenhang mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Rechnungshofs durch Herrn Pinxten bei von ihm durchgeführten oder genehmigten Dienstreisen unter Verstoß gegen geltende Regelungen.

21.

Herr Pinxten wurde am 22. September 2017 vom OLAF darüber unterrichtet, dass diese Untersuchung eingeleitet worden sei und er insoweit als „betroffene Person“ gelte.

22.

Das OLAF führte am 20. November 2017 eine Durchsuchung des Büros von Herrn Pinxten durch und nahm verschiedene Unterlagen an sich. Nach vorläufiger Prüfung dieser Anhaltspunkte teilte das OLAF Herrn Pinxten am 15. Dezember 2017 mit, dass der Umfang der Untersuchung u. a. auf einen möglichen Missbrauch von mit seiner Stellung als Mitglied des Rechnungshofs verbundenen Rechten und Vorrechten, mögliche Interessenkonflikte oder sonstige Verstöße nach den Art. 285 und 286 AEUV sowie auf Verstöße gegen den Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs erstreckt worden sei.

23.

Herr Pinxten wurde am 22. Dezember 2017 von den Ermittlern des OLAF mündlich angehört. Am 15. Mai 2018 reichte er beim OLAF eine schriftliche Stellungnahme ein, nachdem das OLAF am 6. April 2018 eine Zusammenfassung des bei Abschluss der Untersuchung festgestellten Sachverhalts vorgelegt hatte.

24.

Der Rechnungshof erhielt am 2. Juli 2018 vom OLAF den nach Beendigung der Untersuchung erstellten Abschlussbericht. Dieser Bericht kam zu dem Ergebnis, dass Herr Pinxten die Mittel des Rechnungshofs im Rahmen von mit seinen Aufgaben nicht im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten missbräuchlich genutzt habe sowie Tankkarten und die Kraftfahrzeugversicherung für seinen Dienstwagen missbräuchlich genutzt habe. Außerdem wurden in diesem Bericht ungerechtfertigte Abwesenheiten, die Nichtanmeldung bestimmter Nebentätigkeiten, die unzulässige Übermittlung vertraulicher Informationen und das Vorliegen von Interessenkonflikten festgestellt.

25.

In dem Bericht heißt es u. a., dass 332 Dienstreisen, die Herr Pinxten genehmigt oder gebilligt habe, mit der Ausübung seiner Aufgaben nicht in Verbindung gestanden hätten und dass er Mittel des Rechnungshofs für Repräsentationskosten im Zusammenhang mit privaten Anlässen verwendet habe, die nicht im Interesse des Organs gewesen seien.

26.

Angesichts der in diesem Bericht festgestellten Umstände empfahl das OLAF dem Rechnungshof, ein Disziplinarverfahren gegen Herrn Pinxten einzuleiten. Es empfahl dem Rechnungshof weiter, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Rückforderung eines Betrags von 472869,09 Euro für zu Unrecht vom Rechnungshof getragene Kosten zu gewährleisten sowie die Rückforderung eines Betrags von 97954,52 Euro für auf Zeiten einer ungerechtfertigten Abwesenheit von Herrn Pinxten entfallende Gehälter in Betracht zu ziehen.

27.

Da einige der durch die Untersuchung aufgedeckten Tatsachen seiner Ansicht nach Straftaten darstellen konnten, übermittelte das OLAF seine Informationen und Empfehlungen außerdem den luxemburgischen Justizbehörden.

C. Strafverfahren in Luxemburg

28.

Aufgrund der vom OLAF übermittelten Informationen ersuchte der Staatsanwalt des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg, Luxemburg) den Rechnungshof mit Schreiben vom 1. Oktober 2018, für Herrn Pinxten die Immunität von der Gerichtsbarkeit aufzuheben. Diesem Ersuchen gab der Rechnungshof am 15. November 2018 statt.

D. Verfahren innerhalb des Rechnungshofs

29.

Der Rechnungshof beauftragte am 12. Juli 2018 seinen Präsidenten, einen vorläufigen Bericht über die im Bericht des OLAF gegen Herrn Pinxten erhobenen Vorwürfe von Zuwiderhandlungen zu erstellen.

30.

Der Präsident des Rechnungshofs übermittelte den Mitgliedern dieses Organs am 5. Oktober 2018 einen vorläufigen Bericht. Der Bericht enthält die Empfehlung an den Rechnungshof, einen Antrag an den Gerichtshof zu richten, „den festgestellten Sachverhalt zu prüfen und festzustellen, ob Herr Pinxten gegen die sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat“. Dieser Bericht und der OLAF‑Bericht wurden Herrn Pinxten am selben Tag übermittelt.

31.

Herr Pinxten übersandte dem Rechnungshof am 19. November 2018 eine schriftliche Stellungnahme. Er wurde am 26. November 2018 von den Mitgliedern dieses Organs in nicht öffentlicher Sitzung angehört.

32.

Der Rechnungshof beschloss am 29. November 2018 in nicht öffentlicher Sitzung, auf der Grundlage des OLAF‑Berichts, des vorläufigen Berichts seines Präsidenten, des Beschlusses zur Aufhebung der Immunität von Herrn Pinxten von der Gerichtsbarkeit sowie seiner schriftlichen und mündlichen Stellungnahme, in der Herrn Pinxten betreffenden Sache nach Art. 286 Abs. 6 AEUV den Gerichtshof anzurufen.

E. Verfahren vor dem Gericht

33.

Herr Pinxten erhob am 24. Juni 2019 beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Generalsekretärs des Rechnungshofs vom 11. April 2019, mit der ein Betrag von 153407,58 Euro als rechtsgrundlose Zahlung qualifiziert und die Einziehung dieses Betrags angeordnet wurde ( 5 ).

34.

Dieses Verfahren weist Überschneidungen mit der vorliegenden Klage auf, da der streitige Betrag sich auf den im Rahmen der ersten in der vorliegenden Rechtssache erhobenen Rüge geschilderten Sachverhalt bezieht. Das Gericht hat das bei ihm anhängige Verfahren bis zum Ergehen eines Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt.

V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

35.

Die Klage des Rechnungshofs ist am 15. Februar 2019 eingegangen. Auf diese Klageschrift und die Klagebeantwortung hin sind ergänzend eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung erfolgt. Beide Parteien haben in der Sitzung vom 29. September 2020 mündliche Ausführungen gemacht.

36.

Der Rechnungshof beantragt,

den Antrag von Herrn Pinxten, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens in Luxemburg auszusetzen, zurückzuweisen;

festzustellen, dass Herr Pinxten die sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nach den Art. 285 und 286 AEUV sowie den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllt hat;

folglich die Sanktion nach Art. 286 Abs. 6 AEUV zu verhängen, wobei der Rechnungshof die Bestimmung ihres Umfangs in das Ermessen des Gerichtshofs stellt;

die von Herrn Pinxten erhobene Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären;

Herrn Pinxten die Kosten aufzuerlegen.

37.

Herr Pinxten beantragt,

das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen;

dem Rechnungshof aufzugeben, den Bericht über die interne Prüfung der Dienstreisekosten der Mitglieder des Rechnungshofs und der Nutzung der Dienstfahrzeuge durch alle diese Mitglieder für den Zeitraum von 2012 bis 2018 vorzulegen, die aufgrund dieses Berichts ergriffenen Maßnahmen konkret zu benennen und alle Vermerke über den auf den internen Prüfer ausgeübten Druck vorzulegen;

die Klage des Rechnungshofs abzuweisen;

den Rechnungshof zu verurteilen, ihm als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens 50000 Euro zu zahlen;

dem Rechnungshof die gesamten Kosten aufzuerlegen.

VI. Vorbringen der Parteien

38.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien umfangreiche schriftliche Erklärungen eingereicht und sich in ihrem Vortrag großenteils auf mehr als 25000 Seiten Anlagen bezogen haben. Es dürfte aussichtslos sein, ihren gesamten Vortrag in knapper Form zusammenfassen zu wollen. Ich schlage daher vor, mich hier darauf zu beschränken, die vom Rechnungshof zur Begründung seiner Klage vorgebrachten Rügen und die von Herrn Pinxten angeführten verfahrensrechtlichen Argumente aufzuführen. Im Übrigen reicht an dieser Stelle die Angabe, dass nach Ansicht von Herrn Pinxten alle Rügen unbegründet sind und der Sachverhalt sehr weitgehend nicht erwiesen ist.

A. Zur Begründung der Klage des Rechnungshofs angeführte Rügen

39.

Der Rechnungshof stützt seine Klage auf fünf Rügen.

Erste Rüge: missbräuchliche Nutzung der Mittel des Rechnungshofs zur Finanzierung von mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs nicht im Zusammenhang stehenden oder nicht vereinbaren Tätigkeiten

40.

Mit seiner ersten Rüge macht der Rechnungshof geltend, Herr Pinxten habe die Mittel des Rechnungshofs zur Finanzierung von Aktivitäten missbraucht, die mit seinen Aufgaben als Mitglied nicht im Zusammenhang ständen oder nicht vereinbar seien, etwa für Erholungsaktivitäten, nämlich eine Reise vom 21. bis 26. August 2013 in den Gebirgskurort Crans Montana (Schweiz) zur Teilnahme an der Sommertagung des Crans Montana Forums, Freizeitaktivitäten, wie etwa mehrere Jagdreisen, u. a. drei Jagden in Chambord (Frankreich), Rundreisen (insbesondere ein Aufenthalt in Kuba vom 30. März bis 14. April 2015) sowie für die Teilnahme an Empfängen von Freunden oder Hochzeiten.

41.

Weiter habe Herr Pinxten Erstattungen und Zahlungen für mit seinen persönlichen Interessen in Verbindung stehende Aktivitäten beantragt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Weinguts. Er habe ferner Dienstreisen für mit seinen Aufgaben unvereinbare Aktivitäten, wie etwa politische Tätigkeiten im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Partei Open VLD, unternommen. Schließlich habe Herr Pinxten zum einen „Dienstreisen ohne Tagegelder“ für mit seinen Aufgaben nicht im Zusammenhang stehende Aktivitäten eingeführt, um zu verhindern, dass ihm die zurückgelegten Fahrtkilometer des auf seinen Dienstreisen genutzten Dienstwagens in Rechnung gestellt würden, und zum anderen seinen Dienstwagen und den Fahrdienst des Rechnungshofs für mit seinen Aufgaben nicht im Zusammenhang stehende oder nicht vereinbare Aktivitäten genutzt, und zwar auch dann, wenn er selbst nicht auf Dienstreise gewesen sei.

42.

Mit diesem Handeln habe Herr Pinxten gegen seine Verpflichtungen zu Uneigennützigkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Pflichtbewusstsein, Ehrenhaftigkeit, Verantwortung, Vorbildhaftigkeit und Transparenz verstoßen. Dieses Verhalten stelle einen Verstoß gegen die Art. 285 und 286 AEUV sowie gegen mehrere andere Vorschriften des abgeleiteten Rechts dar ( 6 ).

Zweite Rüge: missbräuchliche und rechtswidrige Nutzung steuerlicher Vorrechte

43.

Mit der zweiten Rüge macht der Rechnungshof geltend, Herr Pinxten habe steuerliche Vorrechte missbräuchlich und rechtswidrig genutzt. Mit diesem zweiten Klagegrund macht der Rechnungshof geltend, Herr Pinxten habe durch die missbräuchliche und rechtswidrige Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Tankkarten gegen seine Verpflichtungen zu Ehrenhaftigkeit, vorbildhaftem Verhalten und Uneigennützigkeit verstoßen. Damit sei auch gegen die Art. 285 und 286 AEUV sowie eine Reihe von Vorschriften des abgeleiteten Rechts verstoßen worden ( 7 ).

Dritte Rüge: falsche Angaben gegenüber der Versicherung

44.

Mit der dritten Rüge wird Herrn Pinxten vorgeworfen, im Zusammenhang mit angeblichen Unfällen, an denen der ihm zur Verfügung gestellte Dienstwagen beteiligt gewesen sein soll und für die er zwei rechtsgrundlose Entschädigungszahlungen erhalten haben soll, falsche Schadensmeldungen gegenüber der Versicherung abgegeben zu haben. Es habe sich zum einen um einen gemeldeten Unfall zwischen seinem von seinem Sohn gesteuerten Privatfahrzeug und dem von seinem Fahrer gesteuerten Dienstwagen gehandelt. Zum anderen sei es um einen Vorfall gegangen, bei dem sein Fahrer über einem Koffer mit einer Weinflasche und mehreren Kleidungsstücken gefahren sei. Aus der Aussage des Fahrers, die dieser im Rahmen der Untersuchung gemacht habe, ergebe sich jedoch, dass der Fahrer an dem ersten Unfall nicht beteiligt gewesen sei und dass der zweite Vorfall nicht die der Versicherungsgesellschaft angegebenen Folgen gehabt habe.

45.

Träfe diese konkrete Behauptung zu, wäre kaum zu bestreiten, dass Herr Pinxten gegen seine Verpflichtungen zu Ehrenhaftigkeit, vorbildhaftem Verhalten und Uneigennützigkeit verstoßen und damit die Art. 285 und 286 AEUV sowie eine Reihe von Vorschriften des abgeleiteten Rechts verletzt hätte ( 8 ).

Vierte Rüge: unangemeldete und rechtswidrige Geschäftsführungstätigkeit für ein gewerbliches Unternehmen und intensive politische Tätigkeit

46.

Mit der vierten Rüge wirft der Rechnungshof Herrn Pinxten vor, während seiner Amtszeit beim Rechnungshof als Geschäftsführer eines gewerblichen Unternehmens tätig gewesen zu sein und sich in einer politischen Partei aktiv politisch betätigt zu haben. Herr Pinxten habe damit wiederum gegen seine Verpflichtungen zu Uneigennützigkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Pflichtbewusstsein, Ehrenhaftigkeit, Verantwortung, vorbildhaftem Verhalten und Transparenz verstoßen. Damit hätte er gegen die Art. 285 und 286 AEUV sowie gegen eine Reihe von Vorschriften des abgeleiteten Rechts verstoßen ( 9 ).

Fünfte Rüge: Herbeiführung eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit dem Angebot zur Vermietung einer privaten Wohnung an die Leiterin einer geprüften Stelle

47.

Mit der fünften Rüge wirft der Rechnungshof Herrn Pinxten vor, einen Interessenkonflikt herbeigeführt zu haben, indem er der Leiterin einer geprüften Stelle eine Dienstleistung angeboten habe. Konkret wird ihm vorgeworfen, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine private Wohnung zur Miete angeboten zu haben, als diese Stelle in die Zuständigkeit der Kammer III gefallen sei, deren Doyen er gewesen sei. Dies habe seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigt oder zumindest einen solchen Eindruck erwecken können.

48.

Herr Pinxten habe somit eine Lage herbeigeführt, in der ein Interessenkonflikt bestanden habe, und habe gegen seine Verpflichtungen zu Uneigennützigkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Ehrenhaftigkeit und vorbildhaftem Verhalten verstoßen. Dieses Verhalten stelle unter diesen Umständen einen Verstoß gegen die Art. 285 und 286 AEUV und eine Reihe von Vorschriften des abgeleiteten Rechts dar ( 10 ).

B. Herr Pinxten

49.

Wie oben erwähnt, macht Herr Pinxten geltend, dass alle Rügen unbegründet seien und der Sachverhalt sehr weitgehend nicht erwiesen sei. Außerdem trägt er mehrere Argumente zu den verfahrensrechtlichen Aspekten der vorliegenden Klage und seinen Verteidigungsrechten vor.

Zum Zusammenhang zwischen der vorliegenden Klage und dem in Luxemburg anhängigen Strafverfahren

50.

Zunächst bringt Herr Pinxten vor, dass in der vorliegenden Rechtssache der Grundsatz Anwendung finde, dass in einem Disziplinarverfahren der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden müsse. Unter diesen Umständen dürfe der Gerichtshof sein Urteil nicht vor Abschluss des Strafverfahrens sprechen.

Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

51.

Erstens macht Herr Pinxten geltend, dass er im Rahmen einer Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV weder das Recht auf Zugang zu einem Gericht („droit au juge“) noch das Recht auf Zugang zu zwei Rechtszügen habe, was einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bzw. gegen Art. 2 des Protokolls Nr. 7 zur am 22. November 1984 in Straßburg unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) darstelle.

52.

Der Gerichtshof handele nach Art. 286 Abs. 6 AEUV als Disziplinarbehörde und nicht als „Gericht“. Herr Pinxten macht daher geltend, dass ihm jeder gerichtliche Rechtsschutz genommen werde. Daraus folge, dass das Verfahren nach Art. 286 AEUV nicht Grundlage der Klage des Rechnungshofs sein könne.

Rechtswidrigkeit des Handelns des Rechnungshofs zur Anrufung des Gerichtshofs

53.

Zweitens bringt Herr Pinxten zwei verfahrensrechtliche Argumente zum Beschluss des Rechnungshofs zur Anrufung des Gerichtshofs vor.

54.

Zum einen sei die Zahl der Mitglieder des Rechnungshofs, die für die Abgabe der Rechtssache an den Gerichtshof gestimmt hätten, nicht ausreichend. Nach Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs sei eine Vierfünftelmehrheit dieser Mitglieder, nämlich von 23 Mitgliedern, erforderlich, es hätten indes nur 22 von ihnen tatsächlich für diesen Beschluss gestimmt.

55.

Zum anderen müsse nach Art. 8 und Art. 49 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs die Anhörung eines Mitglieds, gegen das eine Beschwerde vorgebracht worden sei, ohne Dolmetscher oder Vertreter des Rechnungshofs erfolgen, während die Anhörung von Herrn Pinxten im Beisein des Generalsekretärs und des Leiters des Juristischen Dienstes dieses Organs stattgefunden habe.

Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer

56.

Drittens habe der Rechnungshof sein Recht auf eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist verletzt, indem er die Rechtmäßigkeit der von ihm seit 2006 gestellten Anträge in Frage gestellt habe, obwohl dem Rechnungshof vom Beginn seiner Amtszeit an alle für die Prüfung der Berechtigung dieser Anträge relevanten Informationen zur Verfügung gestanden hätten und er jedenfalls nähere Auskünfte hätte einholen können, sofern dies erforderlich gewesen sei.

57.

Nach den für den Unionshaushalt geltenden Finanzvorschriften beantragt Herr Pinxten, Klagen des Rechnungshofs wegen Verjährung zurückzuweisen, soweit sie erwiesene Sachverhalte zum Gegenstand hätten, die länger als drei Jahre bzw. höchstens fünf Jahre ab dem 5. Oktober 2018, d. h. dem Datum des vorläufigen Berichts des Rechnungshofs, zurücklägen.

Rechtswidrigkeit der Untersuchung und des Berichts des OLAF

58.

Was die Untersuchung des OLAF angeht, macht Herr Pinxten drei Unregelmäßigkeiten geltend, die Auswirkungen auf den Bericht hätten, der die Grundlage für das Handeln des Rechnungshofs bilde.

59.

Erstens macht Herr Pinxten im Wesentlichen geltend, das OLAF habe den Umfang seiner Untersuchung in unzulässiger Weise auf der Grundlage der Prüfung der bei der Durchsuchung in seinem Büro gefundenen Informationen erweitert. Zweitens habe das OLAF sein Recht auf Privatsphäre verletzt, indem es private Akten weggenommen habe, von denen einige Kommunikation mit seiner Rechtsanwältin enthalten hätten. Drittens habe das OLAF seine Verteidigungsrechte in vierfacher Hinsicht verletzt. Erstens sei die Zusammenfassung des Sachverhalts äußerst kurz gewesen, die dieser Zusammenfassung des Sachverhalts beigefügten Tabellen seien nicht verständlich gewesen, und es seien nicht alle Belege übermittelt worden. Zweitens sei Herr Pinxten nicht zu allen dem Bericht zugrunde liegenden Tatsachen und sonstigen relevanten Gesichtspunkten angehört worden. Drittens sei sein Vorbringen nicht erörtert, sondern lediglich am Ende des Berichts in Kopie wiedergegeben worden. Viertens habe seine frühere Assistentin keine Kopie des Protokolls ihrer mündlichen Anhörung erhalten.

VII. Würdigung

60.

Die Klage des Rechnungshofs wirft eine Reihe verfahrens- und materiell-rechtlicher Fragen auf. Die Antwort auf mehrere von ihnen hängt meines Erachtens indes vom originären Wesen des vorliegenden Verfahrens sowie davon ab, welchen Umfang die Aufgaben des Rechnungshofs und die seiner Mitglieder haben. Ich schlage daher vor, meine Würdigung in vier Teile zu gliedern. Ich werde zunächst das Wesen der Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV und die Aufgaben der Mitglieder des Rechnungshofs im Licht der Rolle dieses Organs klären. Anschließend werde ich die verfahrensrechtlichen Fragen untersuchen. Schließlich werde ich die Rechtssache in der Sache und mögliche Sanktionen prüfen.

A. Rolle des Rechnungshofs

1.   Wesen des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV

61.

Nach Art. 286 Abs. 5 AEUV endet abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Art. 286 Abs. 6 AEUV.

62.

Nach der letztgenannten Bestimmung kann ein Mitglied des Rechnungshofs nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Vertrag sieht für die Mitglieder der Kommission eine ähnliche Vorschrift in Art. 245 Abs. 2 AEUV vor. Für das mit dieser Bestimmung eingeführte Verfahren hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich um ein „eigenes Verfahren“ handelt, das mit Disziplinarverfahren für einen Beamten oder Bediensteten der Union nicht vergleichbar ist ( 11 ). Insbesondere war der Generalanwalt Geelhoed in der einzigen vergleichbaren Rechtssache Kommission/Cresson ( 12 ) der Ansicht, dass „[d]a ein direkter Zusammenhang … zwischen dem Verhalten eines Kommissionsmitglieds und dem öffentlichen Ansehen und der Funktionsfähigkeit des Organs [besteht], bei dem das Mitglied sein Amt innehat, … das Verfahren nach [Art. 245 Abs. 2 AEUV] verfassungsrechtlichen Charakter [hat]“ ( 13 ). Dies ist auch meine Ansicht, weil diese Bestimmungen eindeutig dazu beitragen, den demokratischen Charakter der Europäischen Union als, wie in Art. 2 EUV hervorgehoben, auf Rechtsstaatlichkeit gegründeter Rechtsordnung zu gewährleisten.

63.

Zum einen wird die Aufgabe des Rechnungshofs, dem nach dem Vertrag von Maastricht der Status eines Organs zuerkannt wurde, zunächst sehr allgemein in Art. 285 AEUV ausgedrückt. Danach liegt die Funktion des Rechnungshofs darin, die Rechnungsprüfung der Union wahrzunehmen. Art. 287 AEUV, der die Einzelheiten dieser Aufgabe regelt und erläutert, wie der Rechnungshof sie durchzuführen hat, bestimmt insbesondere in Abs. 1, dass der Rechnungshof die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Union geschaffenen Einrichtung oder sonstigen Stelle prüft und dem Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorlegt, wobei diese Erklärung durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Union ergänzt werden kann.

64.

Der Auftrag des Rechnungshofs besteht dementsprechend darin, zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements beizutragen, Rechenschaftspflicht und Transparenz zu fördern und als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der Unionsbürger zu fungieren ( 14 ). Anders gesagt, um die Worte des Präsidenten des Gerichtshofs bei der Übernahme der feierlichen Verpflichtung durch die ersten Mitglieder des Rechnungshofs im Oktober 1977 zu verwenden, ist der Rechnungshof das „finanzielle Gewissen“ der Union ( 15 ).

65.

Zum anderen ist auch darauf hinzuweisen, dass mit den Verträgen ein System der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Unionsorganen geschaffen worden ist, das jedem Organ seine eigene Rolle innerhalb des institutionellen Gefüges der Union und bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zuweist ( 16 ). Insoweit stellte sich die Gründung des Rechnungshofs als Garantie für Gleichgewicht und Unparteilichkeit im institutionellen Gefüge dar ( 17 ).

66.

Ferner wird die Notwendigkeit einer externen Prüfung der öffentlichen Finanzen in breitem Konsens anerkannt und als eine der tragenden Säulen der Demokratie angesehen ( 18 ). Es ist nicht mehr als angemessen, dass Unionsbürger und ‑steuerzahler Gewissheit darüber erhalten, wie öffentliche Einnahmen verwendet und ausgegeben werden. Als nicht an das Mehrheitsprinzip gebundenes Aufsichtsorgan spielt der Rechnungshof eine wesentliche Rolle in der demokratischen öffentlichen Verwaltung, auch wenn, wie bei den Unionsgerichten, diese Art von Organ nicht unmittelbar politischen Weisungen oder einer öffentlichen Wahl unterliegt ( 19 ). Wesentlich für die Legitimität des Rechnungshofs ist daher seine Unabhängigkeit und die Bedeutung seiner Rolle dabei, gute Regierungsführung zu fördern und das öffentliche Vertrauen darin zu stärken, dass Steuermittel und sonstige Einnahmen der Union ordnungsgemäß und kostenwirksam verwendet werden ( 20 ).

67.

Wie Montesquieu selbst 1748 schon erkannte, neigen jedoch alle Amtsträger eindeutig dazu, ihre Befugnisse zu missbrauchen, und werden dies so lange tun, bis sie auf Grenzen stoßen. Daher „[müssen] zur Bekämpfung von Machtmissbrauch … Dinge ersonnen werden, damit Macht durch Macht kontrolliert wird“ ( 21 ). Dementsprechend sind die Grundsätze der Gewaltenteilung immer weiter dahin verfeinert worden, dass alle Organe, sowohl die gewählten als auch, ebenso wichtig, die nicht gewählten, einer Kontrolle und Aufsicht unterstehen. Es ist heute anerkannt, dass in einer Demokratie jede Gewalt einer Gegengewalt bedarf, die sie kontrolliert und damit mäßigt ( 22 ).

68.

Das in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehene Verfahren trägt somit dazu bei, den demokratischen Charakter der Europäischen Union als, wie in Art. 2 EUV hervorgehoben, auf Rechtsstaatlichkeit gegründeter Rechtsordnung zu gewährleisten. Es regelt im Wesentlichen letztlich so etwas wie eine Amtsenthebung eines Mitglieds (oder, wie in der vorliegenden Rechtssache, eines früheren Mitglieds) eines Unionsorgans vor dem Gerichtshof, soweit das Verhalten dieser Person hinter angemessenen demokratischen Standards zurückbleibt. Ähnliche Bestimmungen existierten in den nationalen Verfassungen und Grundgesetzen vieler Mitgliedstaaten für die Inhaber von Verfassungsämtern ( 23 ). Dieses Verfahren hat somit verfassungsrechtlichen Charakter.

69.

Schließlich ist der Umstand, dass das Verfahren nach Art. 286 Abs. 6 AEUV das einzige ist, für das die Satzung des Gerichtshofs eine Entscheidung des Gerichtshofs als Plenum verlangt, ebenso wie bei Art. 228 Abs. 2 AEUV für den Europäischen Bürgerbeauftragten bzw. bei den Art. 245 und 247 AEUV für Mitglieder der Kommission betreffende Verfahren, soweit es eines solchen bedarf, Beleg für die Wichtigkeit und Außergewöhnlichkeit dieses Verfahrens ( 24 ). Dieses Erfordernis verdeutlicht für sich genommen schon hinreichend, dass es sich bei diesem Verfahren seinem Wesen nach nicht um ein Disziplinarverfahren handelt, da die „Disziplinarjustiz“ sich gerade durch das Merkmal auszeichnet, dass sie im Allgemeinen eine Form einer privaten Sanktion auf vertraglicher Grundlage darstellt, im Gegensatz zur öffentlichen Justiz, die von gerichtlichen Amtsträgern wahrgenommen wird ( 25 ). Vielmehr ist in Disziplinarverfahren die Einrichtung, die die Sanktion verhängt, nicht ein Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta, sondern eine Behörde ( 26 ).

2.   Aufgaben der Mitglieder des Rechnungshofs

70.

Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455) festgestellt hat, müssen, auch wenn ein Verstoß mit einem gewissen Schweregrad vorliegen muss, damit die verwandten Bestimmungen des Art. 245 AEUV tatsächlich zur Anwendung kommen können, „die Mitglieder der Kommission … darauf achten …, sich in untadeliger Weise zu verhalten“ ( 27 ). Dies gilt ebenso für die Mitglieder des Rechnungshofs.

71.

Wie nämlich Generalanwalt Geelhoed in jener Rechtssache ausgeführt hat, „[ist es f]ür das einwandfreie Funktionieren der [Unions]organe … unerlässlich, dass Inhaber hoher Ämter nicht nur in beruflicher Hinsicht als kompetent angesehen werden, sondern dass sie auch in dem Ruf stehen, sich untadelig zu verhalten. Die persönlichen Eigenschaften dieser Personen beeinflussen unmittelbar das Vertrauen, das die Allgemeinheit den Organen der [Union] entgegenbringt, deren Glaubwürdigkeit und damit deren Wirksamkeit [beeinflussen]“ ( 28 ).

72.

Im Licht dieses Ziels sind die Art. 285 und 286 AEUV auszulegen, in denen einige der Pflichten aufgezählt sind, die in der von den Mitgliedern des Rechnungshofs zu Beginn ihrer Amtszeit abgegebenen feierlichen Verpflichtung enthalten sind.

73.

Die erste dieser Pflichten ist, völlig unabhängig zu sein und zum allgemeinen Wohl der Union zu handeln. Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Außerdem sind sie verpflichtet, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Sie müssen daher die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten erfüllen. Nach Art. 286 Abs. 4 AEUV gehört hierzu „insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein“ ( 29 ).

74.

Hinzuweisen ist darauf, dass diese Verpflichtungen den gleichen Wortlaut haben wie diejenigen, die der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Aufgaben der Mitglieder der Kommission in der Rechtssache Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455) ausgelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist angesichts dessen, dass Art. 286 Abs. 4 AEUV keine Einschränkung des Begriffs der „sich aus [dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs] ergebenden Pflichten“ vorsieht, dieser Begriff so weit auszulegen, wie er für die Mitglieder der Kommission ausgelegt worden ist ( 30 ).

75.

Die Mitglieder des Rechnungshofs müssen daher „[a]ngesichts der hohen Verantwortung, die [sie] tragen, … die strengsten Vorgaben für ihr Verhalten erfüllen. Der genannte Begriff ist deshalb dahin zu verstehen, dass er neben den in [Art. 286 Abs. 4 AEUV] ausdrücklich erwähnten Verpflichtungen zur Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung sämtliche Pflichten umfasst, die sich aus dem Amt als [Mitglied des Rechnungshofs] ergeben. … Die Mitglieder [des Rechnungshofs] müssen somit jederzeit dem allgemeinen Wohl der [Union] Vorrang nicht nur vor nationalen Interessen, sondern auch vor persönlichen Interessen einräumen.“ ( 31 )

76.

Dies bedeutet konkret, dass Mitglieder des Rechnungshofs die Verpflichtungen zu Unabhängigkeit, Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung nach den Art. 285 und 286 AEUV, aber auch die höchsten Anforderungen an Unparteilichkeit ( 32 ) und Uneigennützigkeit wahren müssen. Für Mitglieder des Rechnungshofs, der, wie bereits erwähnt, das „finanzielle Gewissen“ der Union ist, ergibt sich hieraus zwingend eine umfassende Verantwortung dafür, wie sie öffentliche Mittel ausgeben, und folglich ein gewisses Maß an Transparenz im Hinblick darauf, wie sie dies tun.

B. Beachtung der Verfahrensvorschriften und verschiedener, von Herrn Pinxten geltend gemachter Rechte

1.   Zusammenhang zwischen der vorliegenden Klage und dem in Luxemburg anhängigen Strafverfahren

77.

Zunächst bringt Herr Pinxten vor, dass in der vorliegenden Rechtssache der Grundsatz Anwendung finde, dass in einem Disziplinarverfahren der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden müsse.

78.

Meines Erachtens liegt darin jedoch ein Fehlverständnis des Wesens des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV, das, wie ich bereits vorgetragen habe, verfassungsrechtlichen Charakter hat. Ließe man zu, dass der Gerichtshof sein Urteil nicht vor Abschluss des Strafverfahrens erlassen könnte, würde dies das konkrete Ziel des Art. 286 Abs. 6 AEUV als Schlüsselelement der vom Vertrag festgelegten Gewaltenteilung beeinträchtigen. Wie Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson erläutert hat, dienen ein nationales Strafverfahren und Art. 286 Abs. 6 AEUV in der nationalen Rechtsordnung bzw. in der Unionsrechtsordnung verschiedenen Zwecken: „Während die erste Art von Verfahren darauf abzielt, Normen durchzusetzen, die für das Gesellschaftsgefüge auf nationaler Ebene unentbehrlich sind, ist letztere dazu bestimmt, das ordnungsgemäße Funktionieren der [Unions]organe mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der Verträge zu gewährleisten“ ( 33 ), und, so würde ich ergänzen, mit Blick auf die Wahrung des demokratischen Funktionierens der Union.

79.

Im Übrigen mag zwar das den beiden Verfahren zugrunde liegende Verhalten dasselbe sein, die Regelungen und Pflichten, in deren Licht der Sachverhalt belegt werden muss, um eine beteiligte Person zu verurteilen, sind indes nicht dieselben. Der Gerichtshof ist daher nicht an die rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts im Rahmen des Strafverfahrens gebunden; es ist Sache des Gerichtshofs, nach freiem Ermessen zu prüfen, ob das im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV gerügte Verhalten einen Verstoß gegen die sich aus dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen darstellt ( 34 ). Demzufolge ist, ungeachtet des Ergebnisses des nationalen Strafverfahrens, das Ergebnis des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV von den in anderen Verfahren ergehenden Entscheidungen unabhängig ( 35 ). Auch umgekehrt gilt, dass das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung für in Luxemburg anhängige Strafverfahren hat.

80.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muss meines Erachtens das Ergebnis des derzeit bei den nationalen Gerichten in Luxemburg anhängigen nationalen Strafverfahrens nicht abgewartet werden.

2.   Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

81.

Herr Pinxten macht geltend, dass er im Rahmen einer Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV weder das Recht auf Zugang zu einem Gericht noch das Recht auf Zugang zu zwei Rechtszügen habe, was einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta bzw. Art. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK darstelle.

82.

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass selbst wenn die letztere Bestimmung im Rahmen eines auf Art. 245 AEUV gestützten Verfahrens anwendbar sein sollte, „der Hinweis [genügt], dass nach Artikel 2 Absatz 2 des genannten Protokolls Ausnahmen von diesem Recht u. a. in Fällen möglich sind, in denen das Verfahren in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat“ ( 36 ). Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen den beiden Verfahren muss dies auch für das Verfahren nach Art. 286 Abs. 6 AEUV gelten.

83.

Herr Pinxten hält dem entgegen, dass der Gerichtshof nach Art. 286 Abs. 6 AEUV als Disziplinarbehörde und nicht als „Gericht“ handele. Somit werde ihm jedweder effektive gerichtliche Rechtsschutz genommen. Daraus folge, dass das in dieser Bestimmung geregelte Verfahren nicht Grundlage der Klage des Rechnungshofs sein könne.

84.

Dieses Vorbringen läuft im Wesentlichen auf eine Anfechtung der Gültigkeit einer Vertragsbestimmung hinaus; die Prüfung der Gültigkeit des Primärrechts fällt indes nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs ( 37 ). Jedenfalls hat das in Rede stehende Verfahren, wie ich bereits ausgeführt habe, seinem Wesen nach nicht disziplinarischen, sondern verfassungsrechtlichen Charakter.

85.

Im Übrigen ist festzustellen, dass das gesamte Verfahren vor dem Gerichtshof nach Art. 286 Abs. 6 AEUV mit den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Regelungen für Klageverfahren im Einklang steht. Auffallend ist auch, dass das Verfahren nach Art. 16 der Satzung des Gerichtshofs vor dem Gerichtshof als Plenum stattfinden muss. Damit wird dem Betroffenen, gegen den sich das Verfahren richtet, der Vorteil zuteil, dass eine mündliche Verhandlung durch die Vollzahl unabhängiger Richter, die selbst Teil des für die Auslegung und Anwendung der Verträge zuständigen Unionsorgans sind, durchgeführt wird. Es liegt auf der Hand, dass der Gerichtshof in diesem Zusammenhang, wie Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson formuliert hat, als „unparteiisches Rechtsprechungsorgan der [Union]“ handelt ( 38 ).

3.   Rechtswidrigkeit des Handelns des Rechnungshofs zur Anrufung des Gerichtshofs

86.

Herr Pinxten macht zwei verfahrensrechtliche Argumente zu der Entscheidung des Rechnungshofs zur Anrufung des Gerichtshofs geltend.

87.

Erstens sei die Zahl der Mitglieder des Rechnungshofs, die für die Anrufung des Gerichtshofs gestimmt hätten, nach Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs nicht ausreichend. Zweitens habe seine Anhörung entgegen den Anforderungen nach Art. 49 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs im Beisein des Generalsekretärs und des Leiters des Juristischen Dienstes des Rechnungshofs stattgefunden ( 39 ). Ich schlage nun vor, diese Argumente nacheinander zu erörtern.

a)   Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs

88.

Beschlüsse des Rechnungshofs werden nach Art. 25 Abs. 3 seiner Geschäftsordnung mit der Mehrheit der in der Sitzung des Hofes anwesenden Mitglieder gefasst. Abweichend von dieser Regel sieht Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs vor, dass der Beschluss des Rechnungshofs zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 286 Abs. 6 AEUV „in geheimer Abstimmung mit Vierfünftelmehrheit der Stimmen der Mitglieder des Hofes [ergeht]“.

89.

Zum Zeitpunkt der fraglichen Abstimmung gab es 28 Mitglieder des Rechnungshofs. Von den 28 Mitgliedern erklärten sich zwei Mitglieder für befangen: das eine wegen freundschaftlicher Verbindungen zu Herrn Pinxten und das andere, weil es seine Nachfolgerin als belgisches Mitglied war. Vier weitere Mitglieder des Rechnungshofs waren nicht anwesend und eigens entschuldigt worden.

90.

Ein Vergleich des Wortlauts der Ausnahme in Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs mit der grundsätzlichen Regelung in deren Art. 25 Abs. 3 gibt insoweit Aufschluss. Die erstgenannte Vorschrift bestimmt, dass die erforderliche Zahl vier Fünftel der Mitglieder beträgt, während in Art. 25 Abs. 3 von der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder die Rede ist. Angesichts des sich voneinander abhebenden Wortlauts dieser beiden Bestimmungen ist die Vierfünftelmehrheit somit eindeutig in Bezug auf die Zahl der Mitglieder des Rechnungshofs und nicht lediglich auf die zum Zeitpunkt der Abstimmung tatsächlich anwesenden Mitglieder zu ermitteln.

91.

Da der Rechnungshof zum Zeitpunkt des fraglichen Beschlusses 28 stimmberechtigte Mitglieder hatte, betrug die theoretisch erforderliche Mehrheit 23 Mitglieder. Werden die Befangenheitsausschlüsse jedoch weggelassen, verringert sich diese Zahl auf 26 Mitglieder, so dass die erforderliche Abstimmungsmehrheit 21 betrug.

92.

Zwar enthält die Geschäftsordnung des Rechnungshofs keine Bestimmung, die die konkrete Frage der Befangenheit behandelt. Wie indes von Generalanwalt Wahl in Bezug auf den Gerichtshof festgestellt, bedeutet der Umstand, dass die Geschäftsordnung keine konkrete Regelung zur Befangenheit seiner Mitglieder enthält, nicht, dass der Grundsatz nicht geltend gemacht werden kann ( 40 ). Der Befangenheitsausschluss ist nämlich nichts Geringeres als ein Bestandteil des Erfordernisses der Unparteilichkeit, das jedes „Gericht“ im Sinne von Art. 47 der Charta erfüllen muss ( 41 ).

93.

Selbstverständlich gilt diese Voraussetzung der Unparteilichkeit indes kraft des Rechts auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta auch für die Unionsorgane ( 42 ). Demnach gilt die Möglichkeit eines Befangenheitsausschlusses somit unbedingt auch für Beschlüsse des Rechnungshofs, insbesondere im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren, die gegenüber einer Person eingeleitet werden und zu einer beschwerenden Maßnahme führen können.

94.

Vor diesem Hintergrund liegt es angesichts dessen, dass das Ziel des Befangenheitsausschlusses darin besteht, jeden Interessenkonflikt zu vermeiden, auch auf der Hand, dass die Person, die sich wegen Befangenheit ausgeschlossen hat oder wegen Befangenheit ausgeschlossen wurde, in keiner Weise im Verfahren tätig werden darf. In gewisser Weise ist die Person, die sich selbst wegen Befangenheit ausschließt, was ein bestimmtes Problem angeht, jedenfalls vorübergehend nicht mehr Mitglied des betreffenden Organs. Die Wirkung eines Befangenheitsausschlusses kann daher nicht mit einer Enthaltung gleichgesetzt werden. Andernfalls wäre die wegen Befangenheit ausgeschlossene Person in das Quorum einbezogen. Eine solche Einbeziehung könnte sich jedoch auf die ergehende Entscheidung auswirken und damit ein Einfallstor für den Eindruck einer Parteilichkeit öffnen.

95.

Dementsprechend bin ich aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Ansicht, dass die beiden Mitglieder des Rechnungshofs, die sich wegen Befangenheit ausgeschlossen haben, im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs nicht mitzuzählen sind. Unter diesen Umständen dürfte die nach dieser Bestimmung erforderliche Vierfünftelmehrheit erreicht worden sein.

b)   Art. 49 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs

96.

Nach Art. 8 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs werden Sitzungen des Rechnungshofs im Rahmen des Verfahrens nach Art. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs „im engeren Kreis“ im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs abgehalten. Konkret bedeutet dies, dass die Anhörung eines Mitglieds, gegen das eine Beschwerde vorgebracht worden ist, ohne Dolmetscher oder Vertreter des Rechnungshofs erfolgen muss.

97.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 39 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs der Generalsekretär für die Erstellung und Führung der Protokolle der Sitzungen des Rechnungshofs zuständig ist. Art. 50 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs bestätigt, dass der Entwurf des Protokolls des Rechnungshofs vom Generalsekretär oder einer anderen hierfür benannten Person erstellt wird. In Abs. 5 dieses Artikels ist zwar geregelt, dass Protokolle von Sitzungen „im engeren Kreis“ nur an einen begrenzten Personenkreis verteilt werden, es wird jedoch nicht näher geregelt, wer das Protokoll unter diesen besonderen Umständen zu erstellen hat. Nach Art. 23 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs ist ausnahmslos über jede Sitzung des Rechnungshofs ein Protokoll zu erstellen.

98.

Vor diesem Hintergrund ist angesichts des offensichtlichen Umstands, dass über die Anhörung eines Mitglieds des Rechnungshofs im Rahmen der Anwendung von Art. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs ein Protokoll zu erstellen ist, davon auszugehen, dass weder Art. 8, Art. 49 Abs. 3 noch Art. 50 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs von der in ihrem Art. 39 vorgesehenen Regel abweichen. Vor diesem Hintergrund ist Art. 49 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs somit dahin auszulegen, dass er sich nicht auf den Generalsekretär oder die nach Art. 50 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs benannte Person bezieht.

99.

Insoweit sei darauf hingewiesen, dass nach einem Beschluss des Rechnungshofs vom 12. Februar 2015 ( 43 ) der Leiter des Juristischen Dienstes nach Art. 50 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs dafür benannt wurde, den Generalsekretär bei der Aufgabe des Nachhaltens von Sitzungen zu unterstützen, und zwar ausdrücklich einschließlich des Protokolls. Folglich stand daher seine Anwesenheit sowie diejenige des Generalsekretärs bei der Anhörung von Herrn Pinxten mit den geltenden Vorschriften des Rechnungshofs im Einklang.

100.

Jedenfalls bietet, dies sei noch nebenbei angemerkt, die Anwesenheit des Leiters des Juristischen Dienstes grundsätzlich Gewähr dafür dar, dass die Regelungen im Interesse des betroffenen Mitglieds eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund ist somit Art. 49 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs dahin auszulegen, dass er sich auch nicht auf den Leiter des Juristischen Dienstes bezieht.

4.   Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer

101.

Drittens ist Herr Pinxten der Ansicht, der Rechnungshof habe sein Recht auf eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist verletzt, indem er die Rechtmäßigkeit der von ihm seit 2006 gestellten Anträge in Frage gestellt habe, obwohl dem Rechnungshof vom Beginn seiner Amtszeit an alle für die Prüfung der Berechtigung dieser Anträge relevanten Informationen zur Verfügung gestanden hätten und er, soweit erforderlich, jedenfalls eine Klärung hätte erbitten können.

102.

Nach den für den Unionshaushalt geltenden Finanzvorschriften seien Klagen des Rechnungshofs wegen Verjährung zurückzuweisen, soweit sie erwiesene Sachverhalte zum Gegenstand hätten, die länger als drei Jahre bzw. höchstens fünf Jahre ab dem 5. Oktober 2018, d. h. dem Datum des vorläufigen Berichts des Rechnungshofs, zurücklägen.

103.

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die „‚Angemessenheit‘ der Frist, die das Organ benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache [, der verschiedenen von dem Unionsorgan abgeschlossenen Verfahrensschritte] sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist“ ( 44 ). Aus diesem Erfordernis der Beurteilung im Einzelfall ergibt sich daher, dass „die Angemessenheit einer Frist nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden kann, sondern in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist“ ( 45 ).

104.

Vor diesem Hintergrund gilt die Frist von fünf Jahren, auf die Herr Pinxten sich beruft, wie der Gerichtshof ausdrücklich entschieden hat, nur für den besonderen Kontext der Einziehung von Forderungen der Union, insbesondere für die Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates ( 46 ). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof selbst klargestellt hat, dass die Frist von fünf Jahren selbst unter diesen besonderen Umständen nur eine widerlegbare Vermutung darstellt ( 47 ).

105.

In der vorliegenden Rechtssache ist zunächst im Hinblick auf die abgeschlossenen Verfahrensschritte festzustellen, dass das interne Verfahren, das zu der vorliegenden Klage geführt hat, am 18. Juli 2016 und am 1. September 2016 begann, als Herr Pinxten über mehrere gegen ihn erhobene Vorwürfe im Zusammenhang mit möglichen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten unterrichtet wurde. Die Akte wurde sodann am 14. Oktober 2016 an das OLAF übermittelt, das seine Untersuchung am 15. November 2016 einleitete. Der Rechnungshof erhielt dann den Abschlussbericht des OLAF am 2. Juli 2018. Am 12. Juli 2018 beschloss der Rechnungshof, seinen Präsidenten zu beauftragen, einen vorläufigen Bericht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs über die vom OLAF in seinem Abschlussbericht vorgelegten Informationen auszuarbeiten. Dieser vorläufige Bericht wurde den Mitgliedern des Rechnungshofs und Herrn Pinxten am 5. Oktober 2018 zusammen mit dem Abschlussbericht des OLAF übermittelt. Am 19. November 2018 nahm Herr Pinxten schriftlich Stellung; seine Anhörung fand am 26. November 2018 statt. Auf Grundlage dieser Umstände beschloss der Rechnungshof drei Tage später, nach Art. 286 Abs. 6 AEUV den Gerichtshof anzurufen. Der in Frage stehende Zeitraum betrug daher jedenfalls lediglich etwas mehr als zwei Jahre ab dem erstmaligen Zutagetreten der Vorwürfe gegen Herrn Pinxten und dem Beschluss zur Anrufung des Gerichtshofs.

106.

In Anbetracht der Zahl der in diesem Zeitraum vorgenommenen Verfahrenshandlungen – zunächst interne Schritte unter Beteiligung von Herrn Pinxten, nachdem die Vorwürfe erhoben worden waren, die Einschaltung des OLAF und dessen anschließende Untersuchung, die Erstellung einer Zusammenfassung des Sachverhalts und des Abschlussberichts durch das OLAF sowie eines vorläufigen Berichts des Rechnungshofs, wozu die Herrn Pinxten für seine Verteidigung eingeräumte Zeit hinzuzurechnen ist (schriftliche Stellungnahmen sowohl gegenüber dem OLAF als auch gegenüber dem Rechnungshof sowie Anhörungen durch das OLAF und den Rechnungshof) – kann meines Erachtens keine Rede davon sein, dass darin, wie der Rechnungshof die Angelegenheit behandelte, und in dem dafür aufgewendeten Zeitraum eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer liegen sollte.

107.

Zweitens ist im Hinblick auf den Sachverhalt zwar richtig, dass einige tatsächliche Umstände in das Jahr 2006 zurückreichen, in dem Herr Pinxten seine erste Amtszeit beim Rechnungshof antrat. Es ist jedoch festzustellen, dass ein großer Teil der Vorwürfe sich auf Ereignisse nach Oktober 2013 bezieht ( 48 ), d. h. auf einen Zeitraum, der von Herrn Pinxten selbst anerkannt wird, oder auf Vorkommnisse, die sich, soweit sie sich früher ereigneten, nach dem angeblichen „Stichtag“ wiederholten ( 49 ). Im Übrigen kann das Erfordernis der angemessenen Frist, das jetzt ausdrücklich in den Art. 41 und 47 der Charta geregelt ist, nicht einer Art Verjährungsfrist in Strafsachen gleichgestellt werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) als nach Ablauf einer bestimmten Frist seit Begehung der Straftat eintretendes gesetzliches Recht eines Straftäters auf Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung oder Einleitung eines Strafverfahrens definiert wird ( 50 ). Das erstgenannte Erfordernis stellt das Recht einer Person dar, dass ihre Angelegenheiten „innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“ – d. h. in der expliziteren Formulierung in Art. 47 der Charta das Recht, dass ihre Sache von einem Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Mit anderen Worten ist in Disziplinar- oder Strafsachen das Erfordernis der angemessenen Frist die Zeit, in der der Urheber jedes Fehlverhaltens vor Gericht gestellt werden muss, nicht ab dem Zeitpunkt des Sachverhalts, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person „angeklagt“ wird ( 51 ).

108.

Sollte das Erfordernis einer angemessenen Frist im Rahmen des besonderen Verfahrens nach Art. 286 AEUV dahin zu verstehen sein, dass es auch eine Verjährungsvorschrift darstellt, wäre jedenfalls die Schwere der Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, über die nach Art. 286 Abs. 6 AEUV voraussichtlich zu urteilen wäre. Es ist nämlich anerkannt, dass in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, soweit eine Verjährungsfrist in Straftaten vorgesehen ist, die Länge der Frist in einem direkt proportionalen Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht ( 52 ). Insoweit erscheint eine Frist von zehn Jahren zwischen den ersten zur Last gelegten Handlungen und dem ersten sich hierauf beziehenden Handeln des Organs – selbst die zwölf Jahre in der vorliegenden Rechtssache, wenn, wie von Herrn Pinxten vorgetragen, der vorläufige Bericht des Präsidenten des Rechnungshofs zugrunde gelegt wird – nicht übermäßig lang.

5.   Rechtswidrigkeit der Untersuchung und des Berichts des OLAF

109.

In Bezug auf die Untersuchung des OLAF macht Herr Pinxten drei Unregelmäßigkeiten geltend, mit denen der Bericht des OLAF an den Rechnungshof behaftet sei.

a)   Ausweitung der Untersuchung

110.

Erstens macht Herr Pinxten im Wesentlichen geltend, das OLAF habe den Umfang seiner Untersuchung in unzulässiger Weise auf der Grundlage der Prüfung der bei der Durchsuchung in seinem Büro gefundenen Informationen erweitert.

111.

Zwar war in dem ersten Schreiben des OLAF, mit dem Herr Pinxten darüber informiert wurde, dass das OLAF eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet habe, nur von „möglichen Unregelmäßigkeiten“ die Rede, „an denen [er] als Mitglied des [Rechnungshofs] in Verbindung mit [seiner] Nutzung von Vermögensgegenständen des Rechnungshofs [im Zusammenhang mit] [von ihm] durchgeführten und/oder genehmigten Dienstreisen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften beteiligt war und die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen“ ( 53 ). Erst in der zweiten Phase (nämlich mit dem Schreiben des OLAF vom 15. Dezember 2017 an die Rechtsanwältin von Herrn Pinxten) unterrichtet das OLAF die Rechtsanwältin von Herrn Pinxten darüber, dass der Generalsekretär des OLAF nach einer vorläufigen Prüfung der bei der Durchsuchung erlangten Informationen beschlossen habe, die Untersuchung auf mögliche Interessenkonflikte und sonstige Verstöße gegen die Art. 285 und 286 AEUV sowie Bestimmungen des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs zu erstrecken ( 54 ).

112.

Nach Ansicht von Herrn Pinxten kann eine Durchsuchung nicht bezwecken oder bewirken, etwaige Zuwiderhandlungen aufzudecken, die vor dieser Durchsuchung gar nicht hätten bekannt sein können, da Zweck und Umfang der Durchsuchung durch den den Ermittlern erteilten Auftrag bestimmt würden ( 55 ).

113.

Meines Erachtens ist diese Auslegung der Frage, wie eine Untersuchung des OLAF durchgeführt werden kann, jedoch zu eng.

114.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des OLAF, wie im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2013 ausdrücklich erwähnt, „sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auch auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der Interessen der Union gegenüber rechtswidrigen Handlungen [erstreckt], die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten“. Weiterhin ist in Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung geregelt, dass das OLAF „ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen, einschließlich Informationen in Datenbanken, [erhält] die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, und zu deren Räumlichkeiten. … Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sind, anfertigen oder Auszüge davon erhalten und diese Schriftstücke und Informationen erforderlichenfalls sicherstellen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden.“ Schließlich ist auch im Blick zu behalten, dass die Mitglieder der Unionsorgane nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 883/2013 eine besondere Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem OLAF haben, wonach die Organe „gewährleisten, dass ihre … Mitglieder … den Bediensteten des [OLAF] die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen lassen“. Diese Verpflichtung gilt nach Art. 3 Unterabs. 2 des Beschlusses Nr. 99-2004 des Rechnungshofs über die Modalitäten der Kooperation der Mitglieder des Hofes bei internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften auch für die Mitglieder des Rechnungshofs, wonach „die Mitglieder des Hofes [im Zuge der Untersuchung] uneingeschränkt mit dem [OLAF] [kooperieren]“ ( 56 ).

115.

In Anbetracht des Umfangs der Aufgabe des OLAF, der ihm zu ihrer Durchführung übertragenen Befugnisse und der den Mitgliedern des Rechnungshofs auferlegten besonderen Mitwirkungspflicht kann meines Erachtens eine von OLAF durchgeführte Durchsuchung auch die Aufdeckung etwaiger Zuwiderhandlungen bewirken, die nicht in den ursprünglichen Umfang der Untersuchung fielen. Dem OLAF dies zu untersagen, liefe darauf hinaus, vor etwaigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten, die in völligem Widerspruch zur Rolle des OLAF, zu seinen Befugnissen und zur Pflicht zur Zusammenarbeit der Mitglieder des Rechnungshofs stehen, die Augen zu verschließen, obwohl an der Wirksamkeit einer Untersuchung des OLAF ein öffentliches Interesse besteht, das sich aus dem allgemeineren öffentlichen Interesse am Schutz der finanziellen Interessen der Union herleitet ( 57 ).

116.

Jedes andere Ergebnis würde die Unabhängigkeit des OLAF beeinträchtigen, da es dazu führen würde, dass die Einleitung von Untersuchungen durch den Generaldirektor des OLAF, insbesondere im Hinblick auf eine Erweiterung des Umfangs einer Untersuchung, eingeschränkt würde. Wie nämlich vom Gericht im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Erweiterung des Umfangs einer internen Untersuchung durch das OLAF auf denjenigen einer externen Untersuchung entschieden wurde, „wäre dies der Fall, wenn der Generaldirektor des OLAF bei hinreichend ernsthaften Verdachtsmomenten hinsichtlich der Tatsachen, die sich bei einer internen Untersuchung herausgestellt haben, daran gehindert worden wäre, den Umfang der erstgenannten Untersuchung zu erweitern“ ( 58 ).

117.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass weil das OLAF seine Durchsuchung in Übereinstimmung mit den geltenden Regelungen durchgeführt hat, Herrn Pinxten über die Erweiterung der Untersuchung informiert und ihm Gelegenheit gegeben hat, zu allen letztlich beanstandeten Tatsachen Stellung zu nehmen ( 59 ), die aufgrund der Erweiterung der Untersuchung des OLAF aufgedeckten Unregelmäßigkeiten auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden können.

b)   Recht auf Privatsphäre von Herrn Pinxten

118.

Zweitens macht Herr Pinxten geltend, das OLAF habe sein Recht auf Privatsphäre dadurch verletzt, dass es private Akten an sich genommen und etwaige, in Verbindung mit seiner Rechtsanwältin stehende Kommunikation kopiert habe.

119.

Nach Art. 7 der Charta hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Dieses Recht gilt jedoch nicht absolut. Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta kann es Beschränkungen unterworfen werden, sofern sie tatsächlich gesetzlich vorgesehen sind, dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und keinen außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehenden Eingriff darstellen ( 60 ).

120.

Insoweit ist festzustellen, dass das Recht des OLAF, die relevanten Schriftstücke zu kopieren, gesetzlich, nämlich in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2013, vorgesehen ist. Dieses Recht ist zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich, der unzweifelhaft eine „von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung“ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta darstellt ( 61 ). Wie der Gerichtshof nämlich bereits für die Mitgliedstaaten betont hat, handelt es sich bei der Pflicht, rechtswidrige Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen, um eine u. a. vom Primärrecht der Union, namentlich Art. 325 Abs. 1 AEUV, auferlegte Pflicht ( 62 ).

121.

Dass bestimmte Dokumente von der von der Untersuchung betroffenen Person als „privat“ bezeichnet worden sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Zunächst lässt sich feststellen, dass nach Art. 13.5 der OLAF‑internen Leitlinien für Untersuchungsverfahren ausdrücklich „[w]ährend einer Kontrolle von Räumlichkeiten … das für Untersuchungen zuständige Referat auf sämtliche Informationen der betroffenen EU-Organe, ‑Einrichtungen, ‑Ämter und ‑Agenturen zugreifen [kann], so unter anderem auf Kopien von elektronischen Daten und von privaten Dokumenten (einschließlich medizinischer Unterlagen), sofern diese der Untersuchung dienlich sein können“ ( 63 ). Diese Auslegung der Befugnisse des OLAF dürfte meines Erachtens mit der Verordnung Nr. 883/2013 im Einklang stehen, da diese Verordnung das OLAF ermächtigt, Kopien aller Schriftstücke oder des Inhalts aller Datenträger, die im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind, anzufertigen, solange sie sich auf relevante Informationen beziehen.

122.

Es ist auch einzuräumen, dass im Rahmen einer Untersuchung, die darauf gerichtet ist, ob Herr Pinxten sein Amt missbraucht hat, seine Ansprüche auf Privatsphäre für im Rahmen seiner Beschäftigung entstandenes Material – mit Ausnahme der rein privaten und persönlichen Korrespondenz und E‑Mails – nicht als besonders stark angesehen werden können. Jede andere Schlussfolgerung wäre unvereinbar mit der Verpflichtung der Unionsorgane, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mittels abschreckender Maßnahmen zu bekämpfen.

123.

Im Übrigen sind die Befugnisse des OLAF so ausgestaltet, dass ihre angemessene Anwendung gewährleistet ist. Nach Art. 13.4 der OLAF‑internen Leitlinien für Untersuchungsverfahren kann, falls erforderlich, die Kontrolle in Abwesenheit des Mitglieds des betreffenden Unionsorgans durchgeführt werden. „In diesem Fall muss [jedoch] ein anderer Bediensteter des betreffenden EU-Organs oder ein Bediensteter seines Sicherheitsdienstes der Kontrolle beiwohnen“.

124.

In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass die Kontrolle in Gegenwart des Sicherheitsbeamten des Rechnungshofs, des Informationssicherheitsbeamten und des Datenschutzbeamten des Rechnungshofs stattgefunden hat. Was die private Kommunikation von Herrn Pinxten angeht, wird in dem „Bericht über eine IT‑forensische Maßnahme 22/Nov/2017“ ( 64 ) ausdrücklich festgehalten, dass „die Untersuchungsbeauftragten des OLAF eine Vorschau aller dieser Informationen nach den vom [Datenschutzbeamten] geforderten Datenschutzanforderungen vorgenommen haben. Die Privatsphäre berührende E‑Mails sowie E‑Mails, die eindeutig nicht mit dem Zweck der Untersuchung in Zusammenhang standen, wurden aus allen exportierten Eingangsordnern gelöscht … Die Vorschau und Löschung wurden vom [Datenschutzbeamten] durchgeführt … Der Datenschutzbeamte stellte auch die der Vorschau unterzogenen elektronischen Dokumente zur Verfügung, die aus dem U\: und S\: Laufwerk ausgewählt und kopiert wurden.“

125.

Was insbesondere die Frage des angeblichen, die Rechtsanwältin von Herrn Pinxten betreffenden Schriftverkehrs angeht, ist eindeutig, dass die Vertraulichkeit der schriftlichen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant nach dem Unionsrecht geschützt werden muss, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Kommunikation zum Zweck und im Interesse der Verteidigungsrechte des Mandanten erfolgt und von unabhängigen Rechtsanwälten ausgeht ( 65 ). In der vorliegenden Rechtssache genügt jedoch die Feststellung, dass Herr Pinxten, wie vom Rechnungshof vorgetragen, keine Beweise dafür anführt, dass das OLAF sich auf ein Schriftstück berufen hat, das unter die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandaten fällt. Auch benennt Herr Pinxten kein entsprechendes Schriftstück im Abschlussbericht des OLAF oder dessen Anhängen. Im Gegenteil dürfte sich aus Anhang 6 des „Berichts über eine IT‑forensische Maßnahme 22/Nov/2017“ ergeben, dass „mit Blick auf die E‑Mail-Filterung … sämtliche Outlook-Dateien aus Zeiträumen vor 2010 gelöscht wurden“. Dieses Dokument verdeutlicht ferner, dass zusätzlich auch sonstiges Material etwa mit Bezug auf den Rechtsbeistand von Herrn Pinxten und Schriftverkehr mit diesem gelöscht wurden ( 66 ).

126.

Unter diesen Umständen ist somit festzustellen, dass das OLAF im Rahmen seiner Untersuchung nicht gegen das Recht auf Privatsphäre von Herrn Pinxten verstoßen hat.

c)   Verteidigungsrechte von Herrn Pinxten

127.

Mit seinem dritten Klagegrund macht Herr Pinxten geltend, dass das OLAF seine Verteidigungsrechte verletzt habe. Erstens sei die übermittelte Zusammenfassung des Sachverhalts äußerst kurz gewesen, die dieser Zusammenfassung des Sachverhalts beigefügten Tabellen seien nicht verständlich gewesen, und es seien nicht alle Belege übermittelt worden. Zweitens sei er nicht zu allen Tatsachen und Zeugenvernehmungen, die zu dem Bericht geführt hätten, angehört worden. Drittens sei sein Vorbringen nicht erörtert, sondern lediglich am Ende des Berichts in Kopie wiedergegeben worden. Viertens habe seine frühere Assistentin keine Kopie des Protokolls ihrer mündlichen Vernehmung erhalten.

128.

Nach Art. 41 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung eindeutig zum einen das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, und zum anderen das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten.

129.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455), ausgeführt hat, ist „die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des [Unions]rechts …, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Beachtung der Verteidigungsrechte, dass demjenigen, gegen den [das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle] ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, in diesem Verfahren Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von [dem Organ, der Einrichtung oder sonstigen Stelle] zur Stützung ihrer Behauptung einer Verletzung des [Unions]rechts herangezogenen Unterlagen gebührend Stellung zu nehmen.“ ( 67 ) Im Zusammenhang mit einer OLAF‑Untersuchung kann ergänzt werden, dass zudem nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 „nach Abschluss der Untersuchung und bevor sich namentlich auf eine Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, dieser Person Gelegenheit zu geben [ist], sich zu den sie betreffenden Sachverhalten zu äußern“.

130.

In der vorliegenden Rechtssache ist zunächst zu prüfen, ob Herr Pinxten rechtzeitig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet wurde und ob er die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte ( 68 ).

131.

Ich kann dem Vorbringen von Herrn Pinxten, dass seine Verteidigungsrechte nicht beachtet worden seien, nicht folgen. Aus den Akten ergibt sich nämlich offenbar, dass Herr Pinxten mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 zu einer Vernehmung vom 22. Dezember 2017 zu möglichen Unregelmäßigkeiten, über die er am 22. September 2017 unterrichtet worden war, geladen wurde ( 69 ). Ebenso wurde Herr Pinxten durch ein Schreiben an seine Rechtsanwältin am 15. Dezember 2017 über die Erweiterung des Umfangs der Untersuchung und der Vernehmung unterrichtet ( 70 ). Zwar wurde dieses Schreiben von der Rechtsanwältin von Herrn Pinxten dahin beantwortet, dass ihr Mandant dem OLAF im Rahmen der Vernehmung vom 22. Dezember 2017 lediglich in Bezug auf den Sachverhalt zur Verfügung stehen werde, der in der Mitteilung, die er als betroffene Person erhalten habe, genannt sei ( 71 ). Aus dem Protokoll der Vernehmung von Herrn Pinxten ergibt sich jedoch, dass ein großer Teil des durch die Untersuchung des OLAF aufgedeckten und in seinem Abschlussbericht enthaltenen Sachverhalts in dieser Vernehmung frei und ohne Einschränkung erörtert oder zumindest erwähnt wurde ( 72 ). Im Übrigen wurden die in dieser Vernehmung nicht unmittelbar aufgeworfenen Fragen gleichwohl in die später übermittelte Zusammenfassung des Sachverhalts aufgenommen (etwa der Aufenthalt in Crans Montana, die Beteiligung am Vorstand einer politischen Partei oder die [angeblich] falschen Angaben gegenüber einer Versicherung). Auch wenn Herr Pinxten geltend macht, die übermittelte Zusammenfassung des Sachverhalts sei äußerst kurz und die dieser Zusammenfassung beigefügten Tabellen seien nicht verständlich gewesen, ist diese Zusammenfassung eindeutig hinreichend verständlich, was ihre Darstellung der geltenden Vorschriften und der beanstandeten Unregelmäßigkeiten betrifft. Die Bestimmtheit und Vollständigkeit der Zusammenfassung des Sachverhalts kann von Herrn Pinxten kaum bestritten werden, wenn er über nicht weniger als 36 Seiten hinweg Stellung genommen hat – wofür eine Fristverlängerung von zehn Arbeitstagen wegen des Umfangs der vorliegenden Rechtssache gewährt wurde – und damit alle in der Zusammenfassung des Sachverhalts vorgetragenen Tatsachen abdeckt ( 73 ).

132.

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Abschlussbericht des OLAF lediglich die Empfehlungen des Generaldirektors enthält. Nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 hat das Organ, an das er gerichtet ist, die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchung erforderlichen Folgemaßnahmen insbesondere disziplinarrechtlicher und justizieller Art zu ergreifen. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Entscheidung, die die betroffene Person möglicherweise beschwert, eine Entscheidung des Organs ist, an das der Abschlussbericht des OLAF gerichtet ist.

133.

Aufgrund der letzteren Erwägungen kann meines Erachtens daher bei der Beurteilung der Frage der Beachtung der Verteidigungsrechte nicht außer Acht gelassen werden, dass Herr Pinxten – nachdem er bereits erstmals vom OLAF angehört und ihm die Möglichkeit gegeben worden war, zur Zusammenfassung des Sachverhalts Stellung zu nehmen – für das der Klage gegen Herrn Pinxten nach Art. 286 Abs. 6 AEUV vorangegangenen Verwaltungsverfahrens vor dem Rechnungshof eine Abschrift des Abschlussberichts des OLAF einschließlich seiner Anhänge erhielt.

134.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Herrn Pinxten nicht nur die Gelegenheit gegeben wurde, zum Abschlussbericht des OLAF und zum vorläufigen Bericht des Präsidenten des Rechnungshofs schriftlich Stellung zu nehmen – was er tatsächlich auch tat ( 74 ) – sondern auch, sich zu dem in diesen Dokumenten enthaltenen Sachverhalt zu äußern ( 75 ).

135.

Unter diesen Umständen ist meines Erachtens festzustellen, dass der Ablauf des Verwaltungsverfahrens keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte von Herrn Pinxten erkennen lässt.

6.   Ergebnis zu Verfahrensvorschriften und den verschiedenen, von Herrn Pinxten geltend gemachten Rechten

136.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Vorbringen von Herrn Pinxten in seiner Klagebeantwortung zu Verfahrensfragen und zur Beachtung verschiedener Rechte, insbesondere der Verteidigungsrechte, somit in allen Punkten zurückzuweisen ist.

137.

Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass der Rechnungshof sich zum Nachweis der Begründetheit seiner Behauptungen zwar in erheblichem Maße auf den Abschlussbericht des OLAF stützt, dies jedoch den Umstand unberührt lässt, dass sein Antrag unabhängig von diesem Bericht und seinen Anhängen verständlich ist. Im Übrigen belegt die Klageschrift auch eine eigene Würdigung des Sachverhalts durch den Rechnungshof, die sich in mancher Hinsicht von den Schlussfolgerungen des OLAF entfernt hat.

C. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Art. 286 AEUV

1.   Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 286 Abs. 6 AEUV

138.

Bevor zu prüfen ist, ob Herr Pinxten gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen als Mitglied des Rechnungshofs verstoßen hat, ist es vielleicht sinnvoll, drei in den vorliegenden Schlussanträgen bereits angesprochene Aspekte noch einmal in Erinnerung zu bringen.

139.

Erstens ist dem Wortlaut von Art. 286 AEUV zu entnehmen, dass die Mitglieder des Rechnungshofs jederzeit dem allgemeinen Wohl der Union Vorrang nicht nur vor nationalen Interessen, sondern auch vor persönlichen Interessen einräumen müssen ( 76 ). Zweitens müssen die Mitglieder des Rechnungshofs nicht nur die Pflichten zu Unabhängigkeit, Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung nach den Art. 285 und 286 AEUV, sondern auch die höchsten Anforderungen an Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit erfüllen. Hieraus ergibt sich zwingend eine umfassende Verantwortung dafür, wie sie öffentliche Mittel ausgeben ( 77 ). Drittens enthält der Vertrag keine Aussage dazu, welche Form oder Häufigkeit von Verstößen zur Anwendung von Art. 286 Abs. 6 AEUV führen können. Die einzige Voraussetzung besteht darin, dass das betreffende Mitglied des Rechnungshofs die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

140.

Da die Bestimmungen des Vertrags für die Mitglieder der Kommission und die Mitglieder des Rechnungshofs ähnlich sind, müssen die Letzteren sich eindeutig ebenfalls in untadeliger Weise verhalten. Der Pflichtverstoß muss gleichwohl einen gewissen Schweregrad erreichen, damit ein Antrag nach Art. 286 Abs. 6 AEUV gerechtfertigt ist ( 78 ). Dieses Erfordernis der Schwere erklärt sich ohne Weiteres aus der Schwere der möglichen Sanktion, die der Gerichtshof gegen den Amtsinhaber (oder, wie in der vorliegenden Rechtssache, gegen den früheren Amtsinhaber) verhängen kann, wenn der Vorwurf des Fehlverhaltens sich bestätigt. Dagegen lässt sich aus dem allgemeinen Wortlaut von Art. 286 Abs. 6 AEUV in Verbindung mit der Rolle dieser Bestimmung im institutionellen Gefüge der Union ableiten, dass das in Rede stehende Fehlverhalten sich aus einer einzigen, aber schwerwiegenden Handlung ebenso wie aus einer Wiederholung im Einzelnen weniger schwerwiegender Handlungen ergeben kann, deren Wiederholung eine eindeutige Missachtung der geltenden Vorschriften erkennen lässt.

141.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass es im Rahmen von Art. 286 Abs. 6 AEUV für die Begründetheit der Klage einerseits ausreicht, andererseits allerdings auch erforderlich ist, dass ein Verstoß von einem gewissen Schweregrad festgestellt wird. Dieser schwerwiegende Verstoß muss sich entweder aus einer einzigen schwerwiegenden Handlung oder aus einer Wiederholung der gleichen weniger schwerwiegenden Handlungen ergeben, die für sich allein nicht als hinreichend schwerwiegend angesehen werden könnten. Dagegen kann die Schwere der Handlung, ihrer Wiederholung oder gar die Kumulierung mehrerer Handlungen sich auf den Umfang der Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen auswirken ( 79 ).

2.   Prüfung der Rügen in der Rechtssache gegen Herrn Pinxten

142.

Der Rechnungshof stützt seine Klage auf fünf Rügen, die sich allein für den ersten Klagegrund auf mindestens 332 Tatsachen beziehen. Wie ich jedoch soeben erläutert habe, ist nicht jedes Fehlverhalten, auf das diese Rügen gestützt werden, für den Nachweis des Fehlverhaltens im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV unerlässlich. Ich werde meine Würdigung daher für jede Rüge auf die Tatsachen beschränken, die meines Erachtens am ehesten auf einen unbestreitbaren Verstoß gegen die einem Mitglied des Rechnungshofs obliegenden Verpflichtungen hinweisen; dies lässt die Richtigkeit der übrigen Tatsachen unberührt.

a)   Erster Klagegrund: missbräuchliche Nutzung der Mittel des Rechnungshofs zur Finanzierung von mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs nicht im Zusammenhang stehenden oder nicht vereinbaren Tätigkeiten

143.

Nach Art. 7 der Verordnung Nr. 2290/77 hat ein Mitglied des Rechnungshofs, das „sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit nach einem Ort außerhalb des [Sitzes] des Rechnungshofes begeben muss, … Anspruch auf: … Erstattung seiner Fahrt[- und] Hotelkosten [sowie] ein Tagegeld“. Der Anspruch auf diese Erstattungen und Gelder setzt bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung voraus, dass die Tätigkeit, die die Ausgaben verursacht hat, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs im Zusammenhang steht.

144.

Insoweit kann nach einer Prüfung der im Wesentlichen unbestrittenen Nachweise kaum etwas an dem Schluss vorbeiführen, dass Herr Pinxten das System missbraucht hat, indem er bestimmte Tätigkeiten unzutreffend dargestellt hat, um die Erstattung nach der Verordnung Nr. 2290/77 in Anspruch nehmen zu können. Seine Aufenthalte in Crans Montana (Schweiz) und Kuba sowie seine Teilnahme an bestimmten Jagdveranstaltungen in Chambord (Frankreich) und Ciergnon (Belgien) sind hierfür leider mehr als Beweis genug.

1) Aufenthalt in Crans Montana

145.

In einem an den Präsidenten des Rechnungshofs gerichteten Vermerk vom 11. Juli 2013 gab Herr Pinxten an, dass „[er] als Doyen der Kammer III des Rechnungshofs vom Crans Montana Forum zur Teilnahme an seiner Summer Session [Sommertagung] vom 22. bis 25. August 2013 eingeladen worden [sei]“ ( 80 ). Diesem Vermerk zufolge „[kommen w]ichtige Vertreter von Regierungen, Diplomatie, internationalen Organisationen, politischen Parteien und Parlamenten aus allen Teilen der Welt in Crans Montana zusammen, um aktuelle internationale politische Fragen zu erörtern“. Vor diesem Hintergrund beantrage er, da er „als Mitglied des Rechnungshofs eingeladen [worden sei], höflich die Erstattung von Übernachtungskosten und eine finanzielle Beteiligung ([3570,00 Euro]) des Rechnungshofs“.

146.

Zwar wurde diese Dienstreise genehmigt und der beantragte Betrag vom Rechnungshof ausgezahlt, den Akten ist jedoch offenbar zu entnehmen, dass die drei von Herrn Pinxten in seinem Vermerk gemachten Angaben – der Umstand, dass er eingeladen worden sei, der Zweck der Veranstaltung und die Kosten – nicht ganz zutreffend waren.

147.

Erstens wurde Herr Pinxten zu dieser Veranstaltung offenbar weder als Doyen der Kammer III des Rechnungshofs noch als Mitglied des Organs eingeladen. Im Gegenteil hatte zwar seine Assistentin am 29. Mai 2013 eine E‑Mail an „info@cmf.ch“ gesandt und darin mitgeteilt, dass Herr Pinxten an einer Teilnahme an der Veranstaltung interessiert sei, jedoch noch am selben Tag eine Antwort erhalten, wonach „die Sommertagung des Crans Montana Forums … eine nicht öffentliche Veranstaltung [sei], bei der eine sehr begrenzte Teilnehmerzahl (40 Personen) in diesem exklusiven Bergkurort zusammen [träfen]“. Erst nach Intervention und auf Empfehlung eines früheren belgischen Ministers erhielt Herr Pinxten etwa zwei Wochen später eine zweite E‑Mail der Organisatoren, in der mitgeteilt wurde, dass er gern an der Veranstaltung teilnehmen könne, jedoch ohne dass in irgendeiner Weise auf seine Funktion oder Amtsbezeichnung Bezug genommen worden wäre ( 81 ).

148.

Zweitens wurde in der ersten E‑Mail des Crans Montana Exekutivbüros vom 29. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass es kein spezifisches Programm für die so genannte „Special Summer Session“ [Sondersommertagung] gebe. Dies wird durch das Präsentationsformular der jährlichen Veranstaltung und das später mitgeteilte Programm bestätigt. Diesem Dokument zufolge „[ist] die Sommertagung … auf höchstens 60 Freunde des Forums begrenzt[, die] kommen und an einem sehr privilegierten Rahmen der Erholung und Freundschaft in diesem außergewöhnlichen Kurort teilnehmen“ ( 82 ). Dem vollständigen Programm des Aufenthalts war auch zu entnehmen, dass es keine Arbeitstagungen oder auch nur förmliche Besprechungszeiten gab. Alle Vor- und Nachmittage waren mit Spaziergängen, Ausflügen und Gelegenheiten zum Einkauf ausgefüllt. Es handelte sich nämlich der recht entwaffnenden Formulierung im Programm zufolge um „ein Wochenende in den Bergen! Keine festliche oder besondere Garderobe erforderlich“. Jedermann war eingeladen, „sich wie im Urlaub zu fühlen und in beliebiger Garderobe zu erscheinen“ ( 83 ).

149.

Drittens beantragte Herr Pinxten die Erstattung von Übernachtungskosten und einen finanziellen Beitrag von 3570,00 Euro, obwohl der vom Forum geforderte finanzielle Beitrag für Herrn Pinxten laut Anmeldeformular und Rechnung offenbar lediglich 2950,00 Euro betrug ( 84 ). Die Differenz – 620 Euro – entsprach den Mehrkosten für die beiden zusätzlichen Übernachtungen von Herrn Pinxten und seiner Ehefrau am Tag vor und am Tag nach der Veranstaltung, wobei die erste Aktivität für den 22. August 2013 um 19.00 Uhr vorgesehen und am 25. August nach dem Frühstück um 9.30 Uhr nichts mehr vorgesehen war. Da es sogar möglich gewesen wäre, mit dem Auto aus Luxemburg anzureisen, waren diese beiden Übernachtungen daher für die Teilnahme an der Veranstaltung nicht erforderlich ( 85 ).

150.

Angesichts der Anspruchslosigkeit des Veranstaltungsprogramms ist zu bezweifeln, ob der Rechnungshof von der Teilnahme von Herrn Pinxten in irgendeiner Weise profitiert hat. Vielmehr ging es offenbar lediglich darum, sich in einem schönen Hotel an einem angenehmen Ort zu erholen und Freizeitbeschäftigungen nachzugehen. Unter diesen Umständen hätte die Tätigkeit in Wirklichkeit als Privatreise angesehen werden müssen.

151.

Wenn ich zu dieser Ansicht komme, übersehe ich dabei nicht, dass dem Inhalt des Programms vielleicht mehr Aufmerksamkeit hätte gewidmet und einige weitere Fragen danach hätten gestellt werden können, was der eigentliche Charakter der Forum-Veranstaltung war, bevor die Teilnahme von Herrn Pinxten genehmigt wurde. Es wäre meines Erachtens jedoch unangemessen, den Rechnungshof hierfür zu kritisieren. Der Rechnungshof durfte von seinen Mitgliedern hohe Standards erwarten, insbesondere auch, dass wenn die Mitglieder an einer Veranstaltung teilnahmen, bei der es in Wirklichkeit um nicht mehr ging als um Erholung und Entspannung, diese aus eigenen Mitteln zu bezahlen war und nicht letztlich auf Kosten des europäischen Steuerzahlers.

2) Aufenthalt in Kuba

152.

Herr Pinxten und seine Ehefrau unternahmen vom 30. März 2015 bis 14. April 2015 eine Reise nach Kuba. Herr Pinxten stellte diese Reise als amtliche Dienstreise für den Rechnungshof dar und erhielt somit eine Erstattung von Dienstreisekosten und Tagegelder in Höhe von insgesamt 10042,71 Euro.

153.

In einem an den Präsidenten des Rechnungshofs gerichteten Vermerk vom 24. März 2015 stellte er die Dienstreise nach Kuba wie folgt dar: „[Sie] soll weiteren Aufschluss über die Beziehungen zwischen der Union und Kuba angesichts einer sich möglicherweise rasch weiterentwickelnden Lage im Land ermöglichen. Dies kann dazu führen, dass Kuba in eines der künftigen Arbeitsprogramme der Kammer III aufgenommen wird, die für die Prüfung des außenpolitischen Handelns der Union zuständig ist. Den Schwerpunkt der Dienstreise bilden Kontakte mit Vertretern der Zivilgesellschaft (Nichtregierungsorganisationen, Akademiker, Journalisten …) und Besuche von EU/UNDP-Projekten vor Ort. Ungeachtet aller Vorbereitungen für die Dienstreise von Luxemburg und Brüssel aus können wegen der „autoritären“ Staatsstruktur die meisten Kontakte und Besuche vor Ort erst nach Ankunft in Havanna vereinbart werden“ ( 86 ).

154.

Trotz dieser Angaben geht aus den dem Gerichtshof vom Rechnungshof vorgelegten Akten eindeutig hervor, dass diese Reise von Anfang an als Privatreise geplant war. In der ersten E‑Mail der Assistentin von Herrn Pinxten an den Botschafter der Union in Kuba wurde nämlich erklärt, dass Herr Pinxten und seine Ehefrau eine private Reise nach Cuba planten, weil sie noch niemals dort gewesen seien ( 87 ). Mit dieser E‑Mail bat Herr Pinxten um Empfehlungen für zu besuchende Hotels, Städte und Inseln sowie sonstige nützliche Informationen. Am folgenden Tag wurde eine zweite E‑Mail übersandt, die eine Aufzählung der Städte enthielt, an die Herr Pinxten gedacht hatte, und die letztlich den Städten entsprach, die von Herrn Pinxten und seiner Ehefrau besucht wurden ( 88 ).

155.

Zwar wurde von Herrn Pinxten, etwa zehn Tage vor der Abreise, der Wunsch geäußert, Journalisten, Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, Vertreter der Empfänger und/oder Vertragspartner im Rahmen von Unionsfinanzierungen zu treffen und auch bestimmte Projekte zu besuchen ( 89 ). Mitarbeiter von Herrn Pinxten hatten insoweit das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme; im Folgenden: UNDP) als wichtigsten Vertragspartner ermittelt und eine E‑Mail an das UNDP gerichtet, um sich danach zu erkundigen, ob es möglich sei, dann, wenn Herr Pinxten und seine Ehefrau in der betreffenden Gegend seien, von dem Letzteren durchgeführte Projekte zu besichtigen ( 90 ).

156.

Diese Anfrage wurde jedoch einhellig und eindeutig beantwortet. So erwiderte der Botschafter der Union in Kuba, dass „dies eine Reihe von Problemen in Kuba aufwerfen könnte. … Allgemein ist [es] schwierig, in Kuba Tourismus mit amtlichen Tätigkeiten zu verbinden“ ( 91 ). Der gebietsansässige Vertreter des UNDP in Kuba bestätigte, dass „das UNDP mit [dieser] Beurteilung vollumfänglich übereinstimmt“ ( 92 ). Außerdem schrieb der belgische Botschafter in Kuba, dass er mit der Beurteilung des Botschafters der Union völlig übereinstimme, und fügte hinzu, dass „ein offizielles Treffen sehr unwahrscheinlich [sei und dass] dies auch für ein informelles Treffen gilt [weil i]m Allgemeinen kubanische Beamte keine Einladungen zu derartigen Träfen annehmen [und d]ies erst recht für Treffen mit ausländischen Beamten gilt, die eine hohe Position in ihrem Land oder ihrer Organisation haben“ ( 93 ).

157.

Obwohl seine Assistentin ihm die ersten beiden E‑Mails am 18. März 2015 weiterleitete ( 94 ), so dass er Kenntnis davon haben musste, dass die kubanischen Behörden dem Gedanken einer Verbindung von Aspekten einer Geschäftsreise mit einer hauptsächlich touristischen Zwecken dienenden Reise skeptisch gegenüberstanden – schrieb Herr Pinxten in seinem Memorandum an den Präsidenten des Rechnungshofs vom 24. März 2015 ausdrücklich, dass „den Schwerpunkt der Dienstreise … Kontakte mit Vertretern der Zivilgesellschaft (Nichtregierungsorganisationen, Akademiker, Journalisten …) und Besuche von EU/UNDP-Projekten vor Ort [bilden]“. Er fügte hinzu, dass „die meisten Kontakte und Besuche vor Ort erst nach Ankunft in Havanna vereinbart werden [können]“.

158.

Es ist schwer zu glauben, dass Herr Pinxten noch daran hätte glauben können, dass diese Treffen und Besuche möglich sein würden, nachdem er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass für alle Besuche vor Ort oder Treffen mit lokalen Behörden ein Arbeitsvisum erforderlich sei und er sich gleichwohl entschlossen hatte, mit einem Touristenvisum nach Kuba zu reisen ( 95 ). Jedenfalls ergibt sich aus dem Programm von Herrn Pinxten offenbar, dass die einzigen Treffen, die in Kuba stattfanden, sich auf ein informelles Treffen mit dem Botschafter der Union am 31. März 2015, d. h. dem ersten Tag nach seiner Ankunft in Kuba, sowie ein ungeplantes Treffen von einigen Stunden mit einem Mitglied der Delegation der Union in Kuba am folgenden Tag beschränkten ( 96 ).

159.

Im Übrigen wurden Herr Pinxten und seine Ehefrau am 2. April 2015 vom Botschafter der Union lediglich zu einem informellen Willkommens-Mittagessen in seiner Residenz eingeladen, in Gegenwart des belgischen Botschafters und seiner Ehefrau, des Ständigen Vertreters des UNDP und eines Vertreters der Union der Autoren und Künstler von Kuba. Der informelle Charakter dieses Mittagessens wurde in der OLAF‑Untersuchung vom Botschafter der Union selbst ( 97 ) und von dem Mitglied der Delegation der Union in Kuba, den Herr Pinxten am Tag zuvor traf, bestätigt ( 98 ). Der Letztere hatte den rein informellen Charakter dieses Mittagessens bereits in einer Kurzzusammenfassung des Besuchs von Herrn Pinxten, die er in tempore non suspecto verfasst hatte, festgehalten ( 99 ). Diese Zusammenfassung bestätigt ferner, dass es sich bei dem Treffen am 1. April 2015 um „einen ungezwungenen freundlichen Austausch … eher aus politischem Interesse und Blickwinkel als um ein Arbeitsgespräch“ gehandelt habe. Schließlich lässt sich auch festhalten, dass, auch wenn die restliche Reise in das Land nicht bestritten wird, weder weitere Besuche noch Treffen offizieller oder quasioffizieller Art stattgefunden haben.

160.

Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass die Reise weitgehend privaten Charakter hatte. Jedenfalls ist eindeutig festzuhalten, dass zwei Treffen und ein Mittagessen, die im Zeitraum von drei Tagen in Havanna stattfanden, keine 14‑tägige Reise durch das ganze Land rechtfertigten. Anstatt jedoch einzugestehen, dass die in seinem Vermerk an den Rechnungshof vom 24. März 2015 angegebenen Ziele nicht erreicht wurden, behauptete Herr Pinxten in seinem Dienstreisebericht, dass „[es ihm] gelungen [sei] eine Reihe hochinteressanter und gut informierter Personen zu treffen“ ( 100 ). Allenfalls könnte die Rede davon sein, dass, wie der Vertreter des Rechnungshofs in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bei zwei Tagen hätte angenommen werden können, dass sie Dienstgeschäften gewidmet waren.

3) Jagden in Chambord (Frankreich) und Ciergnon (Belgien)

161.

Den Akten des Rechnungshofs und der Untersuchung des OLAF ist eindeutig zu entnehmen, dass Herr Pinxten offenbar regelmäßig zur Jagd geht. Er nahm an einigen der etwa 40 Jagden, die im Abschlussbericht des OLAF erwähnt werden, so teil, als ob sie Teil einer amtlichen Dienstreise wären, und erhielt hierfür Dienstreisekostenerstattungen und Tagegelder. Dies gilt für mindestens drei Jagden in Chambord (Frankreich) und zwei in Ciergnon (Belgien).

162.

Was die Jagden in Chambord am 25. Januar 2013, 13. Februar 2015 und 12. Februar 2016 angeht, begründete Herr Pinxten diese Dienstreisen damit, dass er als Mitglied des Rechnungshofs neben anderen führenden europäischen und französischen Persönlichkeiten zu von ihm als „Europäische Tage“ bezeichneten Anlässen eingeladen worden sei. Trotz einer entsprechenden Erklärung des Generaldirektors der Domaine national de Chambord, die auf Bitten von Herrn Pinxten im Rahmen der Untersuchung des OLAF abgegeben wurde ( 101 ), findet sich der einzige sonstige Hinweis auf eine „europäische Jagd“ („une battue européenne“) jedoch in einer E‑Mail des Leiters des Jagd- und Forstwesens von Chambord, mit der Herr Pinxten zu der Jagd am 13. Februar 2015 eingeladen wurde. Diese E‑Mail enthielt am 7. Dezember 2014 den Vermerk zu Händen von Minister Pinxten (nicht aber als Mitglied des Rechnungshofs) ( 102 ).

163.

Außerdem wurde Herr Pinxten zu diesen Jagden offenbar auf persönliche Initiative und Intervention eines persönlichen Freundes eingeladen ( 103 ). Vor allem aber gibt es weder in einer der sonstigen E‑Mails, die über Chambord ausgetauscht wurden, noch in einer der drei empfangenen offiziellen Einladungen einen Hinweis auf einen „Europäischen Tag“ oder eine „Europäische Jagd“. In den Einladungen oder Antwortkarten war vielmehr nur von „Regulierungswildschweinjagd“ ( 104 ) oder „Schlagen von Rotwild und Wildschweinen“ ( 105 ) oder auch einfach von „Regulierungsjagd“ ( 106 ) die Rede.

164.

Andererseits können amtliche Dienstreisen zwar auch mit gesellschaftlichen Aktivitäten oder informellen Treffen verbunden sein, es ist indes festzustellen, dass nach den Programmen der Jagden in Chambord, an denen Herrn Pinxten in den Jahren 2013, 2015 und 2016 teilnahm, alle Tage mit Jagdaktivitäten ausgefüllt waren, von morgens bis zu den Abendessen abends ( 107 ). Unter diesen Umständen lässt sich kaum ein Zusammenhang zwischen diesen Veranstaltungen und der Aufgabe von Herrn Pinxten beim Rechnungshof erkennen.

165.

Was die Jagden in Ciergnon betrifft, ist es, wenn überhaupt, noch schwieriger, einen möglichen Zusammenhang mit der Tätigkeit oder den Aufgaben von Herrn Pinxten beim Rechnungshof anzuerkennen. Entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2020 wurden die Einladungen nämlich vom Leiter der Protokollabteilung des belgischen Königshauses an seine private Adresse in Belgien geschickt. Diese Einladungen wiesen keinerlei Bezug zum Rechnungshof oder zu einem „Europäischen Tag“ auf ( 108 ). Ferner wurden Herrn Pinxten ausweislich der dem OLAF‑Bericht beigefügten Tabelle Tagegelder und/oder Hotelkosten für diese Jagden in den Jahren 2014 und 2015 gezahlt ( 109 ).

b)   Zweiter Klagegrund: missbräuchliche und rechtswidrige Nutzung steuerlicher Vorrechte

166.

Mit seiner zweiten Rüge macht der Rechnungshof geltend, Herr Pinxten habe gegen Art. 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ( 110 ) sowie gegen die Bestimmungen der luxemburgischen Verordnung vom 7. Februar 2013 über Leistungen und Befreiungen für diplomatische Missionen verstoßen. Konkret habe Herr Pinxten die ihm zur Verfügung gestellten Tankkarten missbräuchlich und rechtswidrig benutzt, indem er bestimmten Personen ermöglicht habe, die Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerbefreiung für Diplomaten in Luxemburg zu Unrecht in Anspruch zu nehmen.

167.

Wie die anderen Mitglieder des Rechnungshofs verfügte Herr Pinxten über zwei Tankkarten für höchstens zwei in Luxemburg zugelassene Privatfahrzeuge. Eine benutzte er für sein persönliches Fahrzeug, das von seiner Ehefrau gefahren wurde, und die andere für seinen Zweitwagen, der von seinem Sohn gefahren wurde. Dass mit der Nutzung der Tankkarten der Vorteil der Preisvergünstigung und der Mehrwertsteuerbefreiung verbunden war, wird in der E‑Mail vom 18. März 2009, auf die Herrn Pinxten sich in seiner Klagebeantwortung selbst stützt, ausdrücklich erwähnt ( 111 ). Außerdem wurde in einem Vermerk an den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs und den Generalsekretär vom 3. November 2010 klargestellt, dass die Karten mit einem Geheimcode, der Bezug teils zum Rechnungshof und teils zum Nutzer selbst hatte, versehen waren, so dass der Urheber jedes Zahlvorgangs identifiziert werden konnte. Weiter hieß es, dass „[j]ede Karte … nur für ein Fahrzeug [gilt] und … daher im Fahrzeug verbleiben [sollte]“ ( 112 ).

168.

Es braucht vorliegend nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass einer der Söhne von Herrn Pinxten keinen Unterhalt mehr von seinen Eltern erhielt (und daher nicht mehr zur Nutzung einer der Tankkarten berechtigt war). Denn unabhängig davon steht fest, dass die Nutzung der Tankkarten mit den oben angeführten Regelungen nicht im Einklang stand.

169.

Bei den beiden Fahrzeugen, für die die zusätzlichen Tankkarten galten, handelte es sich nämlich um solche mit Dieselantrieb. Eine Prüfung der Nutzung der Karten ergab jedoch mehrere Unregelmäßigkeiten. Erstens ergibt sich aus den Rechnungen von Treibstoffhändlern offenbar, dass eine der Tankkarten regelmäßig zum Kauf von Benzin (mindestens elf Mal über einen Zeitraum von 17 Monaten) benutzt wurde ( 113 ). Ferner lassen diese Rechnungen auch erkennen, dass eine der Tankkarten zum Kauf von Diesel benutzt wurde, während die andere Tankkarte am selben Tag zum Kauf von Benzin benutzt wurde, wobei davon auszugehen wäre, dass es sich grundsätzlich um dasselbe Fahrzeug handeln sollte ( 114 ). Es gibt sogar Tage, an denen die Karte an derselben Tankstelle, einmal für Benzin und einmal für Diesel, im zeitlichen Abstand von nur 2 bis 4 Minuten benutzt wurde ( 115 ), was offensichtlich unmöglich ist. Unter diesen Umständen ist der Erklärungsversuch mit einem Ersatzfahrzeug daher nicht plausibel. Diese Rechnungen belegen vielmehr einen offensichtlichen Missbrauch bei der Nutzung der zusätzlichen Tankkarten unter Verstoß gegen die in mehreren an Herrn Pinxten gerichteten Unterlagen eindeutig genannten Regelungen. Allein die zeitgleiche Verwendung von zwei verschiedenen Kraftstoffen, von denen einer für das Fahrzeug, für das die Karte galt, unbrauchbar ist, belegt, dass Herr Pinxten die Tankkarten und die mit ihnen verbundenen Steuervorteile an unberechtigte Dritte weitergegeben hat.

c)   Dritter Klagegrund: falsche Angaben gegenüber Versicherungen

170.

Mit der dritten Rüge wird Herrn Pinxten vorgeworfen, für zwei Unfälle, an denen der ihm zur Verfügung gestellte Dienstwagen beteiligt gewesen sein und für die er zwei ungerechtfertigte Entschädigungszahlungen erhalten haben soll, falsche Schadensmeldungen gegenüber der Versicherung abgegeben zu haben. Die erste betrifft einen Vorfall, der sich am 14. Januar 2010 ereignet habe, bei dem der Fahrer von Herrn Pinxten über einen Koffer mit einer Weinflasche und mehreren Kleidungsstücken gefahren sei. Die andere betrifft einen Unfall vom 17. Januar 2011 zwischen seinem von seinem Sohn gesteuerten Privatfahrzeug und dem von seinem Fahrer gesteuerten Dienstwagen. Nach der Aussage des Fahrers jedoch, die dieser im Rahmen der Untersuchung des OLAF machte, hatte der erste Vorfall offenbar zum einen nicht die der Versicherungsgesellschaft angegebenen Folgen und war dieser an dem zweiten Unfall offenbar nicht beteiligt.

171.

Was den ersten Vorfall angeht, erhielt Herr Pinxten offenbar eine Entschädigung für mehrere Kleidungsstücke, einschließlich zweier Anzüge, aufgrund einer von seinem Fahrer unterzeichneten Unfall-Meldung ( 116 ) und einer von Herrn Pinxten selbst unterzeichneten förmlichen Erklärung ( 117 ). Der Aussage des Fahrers von Herrn Pinxten im Rahmen der Untersuchung des OLAF zufolge sind die Umstände, unter denen sich dies ereignete, jedoch nicht ganz klar. Zudem war nach dieser Aussage der Koffer, in dem eine Flasche Wein zu Bruch ging, zu klein, um zwei Anzüge darin unterzubringen, wie Herr Pinxten der Versicherung gegenüber angab ( 118 ). Die Versicherung hat die Entschädigung indes offenbar widerspruchslos geleistet.

172.

Bei dem zweiten Unfall ist nicht klar, welche Rolle Herr Pinxten spielte. Der Vorfall wurde ursprünglich von Herrn Pinxten selbst angezeigt. Die Versicherung lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass der Unfall sich zwischen zwei Angehörigen derselben Familie ereignet habe. Dies wird nicht nur durch eine E‑Mail vom 28. Januar 2011 von einem Mitarbeiter der Versicherung an den Geschäftsführer des Leasingunternehmens für die Fahrzeuge des Gerichtshofs, also weniger als zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Unfalls ( 119 ), sondern auch von Herrn Pinxten selbst in einem Schreiben vom 11. Januar 2012 an den Geschäftsführer der Versicherung belegt ( 120 ). In diesem Schreiben gibt er ausdrücklich an, dass der Sachverhalt sich so ereignet habe, wie er zuvor angegeben habe, und dass er die Entscheidung der Versicherung für unberechtigt halte, soweit diese ihre Einstandspflicht allein deshalb ablehne, weil eine Beteiligung von zwei derselben Familie angehörenden Personen und ihre Nennung in der Unfallmeldung ausgeschlossen sei. Die Erläuterungen, die Herr Pinxten dem Generalsekretär des Rechnungshofs gegenüber in einem Memorandum vom 1. September 2016 abgab, wonach „dieses Schreiben … bei jemandem, der die Sachverhaltsdarstellung nicht gesehen hat und nicht weiß, dass Herr S. G. [sein] offizieller Fahrer [war], einen anderen Eindruck erwecken [könnte], [er] [indes] keinesfalls vorgeben [wollte], [seinen] Dienstwagen selbst gesteuert zu haben“ ( 121 ), sind nicht überzeugend. Zum einen wurde dieses Dokument zu einem Zeitpunkt nach Erhebung der ersten Vorwürfe durch den Rechnungshof verfasst. Zum anderen ist schwer zu glauben, dass Herr Pinxten ein Personalpronomen wie „ich“ oder „wir“ (in Bezug auf Herrn Pinxten selbst und seinen Sohn) hätte benutzen sollen, wenn es sich bei der beteiligten Person um einen Dritten handelte.

173.

Es ist jedoch festzustellen, dass das der Versicherung vorgelegte Formular der Unfallmeldung vom Sohn von Herrn Pinxten und vom Fahrer von Herrn Pinxten unterzeichnet wurde. Zwar lässt sich nach den Akten nicht ausschließen, dass der für die Fahrer des Rechnungshofs Verantwortliche ( 122 ) oder Herr Pinxten selbst als Reaktion auf die Ablehnung der Einstandspflicht durch die Versicherung veranlassten, dass die Unfallmeldung letztlich durch den Fahrer von Herrn Pinxten unterzeichnet wurde ( 123 ). Es ist unter diesen Umständen jedoch festzustellen, dass es keine eindeutigen Beweise dafür gibt, dass Herr Pinxten an dem betrügerischen Handeln, das zu der Erstattung führte, beteiligt war und tatsächlich Kenntnis davon hatte.

174.

Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge meines Erachtens nicht erwiesen.

d)   Vierte Rüge: unangemeldete und rechtswidrige Geschäftsführungstätigkeit für ein gewerbliches Unternehmen und intensive politische Tätigkeit

175.

Was die vierte Rüge angeht, werden Herrn Pinxten im Wesentlichen zwei Dinge vorgeworfen. Erstens soll er seit 2016 als Geschäftsführer eines gewerblichen Unternehmens tätig gewesen sein, als er ein Grundstück mit Gebäude und Rebflächen in Burgund erworben habe. Zweitens soll Herr Pinxten sich während seiner Amtstätigkeit beim Rechnungshof in einer politischen Partei intensiv politisch betätigt haben.

176.

Was die Tätigkeit für ein gewerbliches Unternehmen angeht, wendet Herr Pinxten ein, dass es sich nicht um eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gehandelt habe. Er sei – neben seiner Ehefrau und seinen Kindern – Gesellschafter einer „société civile immobilière“ gewesen. Die Tätigkeit des Geschäftsführers habe er nicht berufsmäßig ausgeübt. Die Gesellschaft erhalte lediglich eine Miete für die Überlassung des Grundstücks.

177.

Unabhängig von diesem finanziellen Aspekt ergibt sich aus den Akten, dass Herr Pinxten diese Umstände nicht rechtzeitig angezeigt hat und sie erst recht nicht genehmigt worden sind. Ersichtlich wurde dies erst, als Herr Pinxten den Rechnungshof im September 2018, nach Ende seiner Amtszeit im April 2018, davon unterrichtete, dass er zwei Monate zuvor zum „gérant“ (administrativer Geschäftsführer) des Weinguts in Chambolle Musigny (Frankreich) bestellt worden sei, nachdem dessen Rechtsform in ein „Groupement foncier agricole“ umgewandelt worden sei ( 124 ). Nach Art. 6 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs sind die Mitglieder des Rechnungshofs jedoch verpflichtet, sämtliche Nebentätigkeiten anzugeben; ferner ist von ihnen nach Art. 2 Abs. 2 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs „jede Immobilie anzugeben, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht“, ausgenommen sind lediglich Immobilien, die ausschließlich vom Eigentümer oder seiner Familie genutzt werden. Herr Pinxten ist dieser Verpflichtung somit während seiner Amtszeit nicht nachgekommen.

178.

Für politische Tätigkeiten sind die Regelungen des Rechnungshofs besonders eindeutig. Erstens haben die Mitglieder des Rechnungshofs sich nach Art. 4 Abs. 1 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs der Wahrnehmung ihres Mandats zu widmen und „[dürfen] keine politische Funktion wahrnehmen“. Zweitens dürfen die Mitglieder des Rechnungshofs sich nach Nr. 3.2 der Ethischen Leitlinien des Rechnungshofs bei der Erledigung ihrer Aufgaben nicht durch politische, nationale oder sonstige externe Quellen beeinflussen lassen. Drittens wird in Nr. 3.3 dieser Ethischen Leitlinien, um jeden Zweifel schon im Ansatz auszuschließen, klargestellt, dass die Mitglieder des Rechnungshofs „tatsächliche oder vermeintliche Interessenkonflikte [vermeiden, die] beispielsweise im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in politischen Organisationen [oder] mit politischen Ämtern … eintreten“ ( 125 ).

179.

Diese Regelungen waren Herrn Pinxten zweifelsohne bekannt. Herr Pinxten hatte nämlich bereits im Mai 2006 beantragt, sein Amt als Bürgermeister der Stadt Overpelt (Belgien) beibehalten zu dürfen. Dieser Antrag wurde jedoch auf der Grundlage von Art. 286 AEUV und des vorgenannten Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs abgelehnt, obwohl Herr Pinxten tatsächlich alle seine Aufgaben als Bürgermeister abgegeben hatte und nur den mit dieser politischen Funktion verbundenen Titel behalten wollte ( 126 ).

180.

Die Beweise belegen jedoch, dass Herr Pinxten, so bemerkenswert es auch erscheinen muss, zwischen 2006 und 2017 weiterhin Mitglied im Vorstand einer politischen Partei in Belgien war. In seiner Klagebeantwortung macht Herr Pinxten geltend, er sei seit November 2008 nur Mitglied des „erweiterten Vorstands“, d. h. ohne Stimmrecht, gewesen. Diesem Argument kann kaum Gewicht zukommen, und dass es überhaupt vorgetragen wird, sagt auf seine Weise viel darüber aus, mit welchem allgemeinen Ansatz Herr Pinxten den Verpflichtungen zu voller Objektivität und zur Enthaltung von politischer Betätigung, die von einem Mitglied des Rechnungshofs erwartet werden müssen, begegnet.

181.

Es wird kaum noch erforderlich sein, hinzuzufügen, dass allein der Umstand, dass eine Person kein Stimmrecht haben mag, nicht dazu führt, dass sie zu erörterten Fragen nicht Stellung nimmt und somit den Ausgang einer Abstimmung beeinflusst oder umgekehrt von der Erörterung beeinflusst wird. Zu beanstanden ist jedenfalls schon die Tatsache, dass Herr Pinxten aktives Mitglied einer nationalen politischen Partei blieb.

182.

Es liegt auf der Hand, dass Herr Pinxten die feste Absicht hatte, ein führendes Mitglied seiner politischen Partei zu bleiben und daher im politischen Vorstand aktiv zu sein. So beriet Herr Pinxten seine Parteivorsitzende beispielsweise persönlich dazu, welches die beste Medienstrategie der Partei im Hinblick auf eine wirtschaftliche Fragestellung sei ( 127 ). Er bestand ferner auf ein Treffen mit der Parteivorsitzenden, als er an einer Parteivorstandssitzung verhindert war, weil er mit ihr und der Partei über bestimmte Belange sprechen wollte ( 128 ). Andererseits gibt es auch Beweise dafür, dass Herr Pinxten jemand war, der regelmäßig an Parteivorstandssitzungen teilnahm. So nahm Herr Pinxten zwischen Februar 2009 und April 2010 an 30 von 57 Sitzungen teil, bisweilen sogar zweimal in derselben Woche. Über seine Teilnahme an Sitzungen hinaus, zeigen die Protokolle der Sitzungen aber auch, dass die erörterten Themen eindeutig geeignet waren, die Arbeit oder die Unabhängigkeit von Herrn Pinxten als Mitglied des Rechnungshofs zu beeinflussen. Zu diesen Themen gehörten Fragen wie etwa der Wahlkampf bei Regional- und Europawahlen und welche Entscheidung von Anteilseignern im Rahmen einer Fusion zweier großer Banken in Belgien getroffen werden sollte ( 129 ), die sich aus den nationalen Wahlen ergebenden Folgen für das künftige institutionelle System Belgiens ( 130 ) oder gar der von der Kommission vorzulegende Mehrjahresplan ( 131 ), die Stellungnahme der Kommission zum belgischen Haushalt ( 132 ), die Möglichkeit, dass der erste Präsident des Europäischen Rates Belgier sein könnte, und die Nachfolge des Premierministers ( 133 ), die Bestimmung des neuen Premierministers ( 134 ) oder die Prioritäten der Partei für die belgische EU-Präsidentschaft ( 135 ), die im Beisein von Herrn Pinxten erörtert wurden, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Rechnungshofs war und dessen Partei zu diesem Zeitpunkt an der belgischen Regierung beteiligt war.

183.

Diese Frage ist jedoch im Vertrag selbst besonders klar geregelt: Die Mitglieder des Rechnungshofs müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten (Art. 286 Abs. 1 AEUV), und sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten keine Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle entgegennehmen (Art. 286 Abs. 3 AEUV). Eine derartige aktive parteipolitische Tätigkeit ist daher mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs völlig unvereinbar. All dies sollte von jedem Mitglied des Rechnungshofs als selbstverständlich angesehen werden, und ich kann nicht umhin, festzustellen, dass das Verhalten von Herrn Pinxten insoweit schlicht unentschuldbar ist.

e)   Fünfte Rüge: Herbeiführung eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit dem Angebot zur Vermietung einer privaten Wohnung an die Leiterin einer geprüften Stelle

184.

Mit der fünften Rüge wirft der Rechnungshof Herrn Pinxten vor, einen Interessenkonflikt herbeigeführt zu haben, indem er der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Frau Mogherini) eine private Mietwohnung angeboten habe, als die Kammer des Rechnungshofs, deren Doyen er gewesen sei, für diese Stelle zuständig gewesen sei.

185.

Den Akten ist zu entnehmen, dass Frau Mogherini von Herrn Pinxten tatsächlich am 20. November 2014, ohne Bezug auf seine Amtstätigkeit für den Rechnungshof außer der Angabe seiner E‑Mail-Adresse unter seiner Unterschrift, ein Angebot übersandt wurde ( 136 ). Dieses Vorgehen war angesichts der von Herrn Pinxten wahrgenommenen Position sicherlich äußerst unüberlegt und öffnete den Weg für einen eindeutigen Interessenkonflikt.

3.   Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach den Art. 285 und 286 AEUV

186.

Nach Prüfung des Vorbringens der Parteien und ihrer Akten komme ich zu dem Ergebnis, dass die meisten wesentlichen Tatsachen, aus denen sich im Einzelnen ergibt, was Herrn Pinxten im Rahmen der ersten, der zweiten und der vierten Rüge vorgeworfen wird, sicherlich erwiesen sind. Sie stellen eine Umgehung der geltenden Vorschriften dar, nämlich zumindest von Art. 7 der Verordnung Nr. 2290/77, Art. 12 der Richtlinie 2008/118, der luxemburgischen Verordnung vom 7. Februar 2013 über Leistungen und Befreiungen für diplomatische Missionen, von Art. 4 Abs. 1 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs und der Nrn. 2.2, 3.2 und 3.3 der Ethischen Leitlinien des Rechnungshofs. Das mit der fünften Rüge beanstandete Verhalten, nämlich das Angebot einer privaten Mietwohnung, war sicherlich ebenfalls unüberlegt und insoweit unangemessen.

187.

Auch wenn einige der festgestellten Tatsachen für sich genommen einen Verstoß von einem gewissen Schweregrad darstellen, steht jedenfalls fest, dass sie in ihrer Gesamtbetrachtung Beleg für eine völlige Missachtung der geltenden Regelungen sind. Diese verschiedenen Handlungen sind bezeichnend für eine Grundeinstellung, die erkennen lässt, dass Herr Pinxten während seiner Amtszeit als Mitglied des Rechnungshofs gewillt war, dieses Amt dazu zu gebrauchen, sich zu Lasten des Haushalts der Union Vergünstigungen zu verschaffen ( 137 ).

188.

Nach den Akten ist erwiesen, dass Herr Pinxten eindeutig nicht nur definitiv Schwierigkeiten mit dem Verständnis der sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen, sondern auch damit hatte, zu bestimmen, welche Kosten aus öffentlichen Mitteln gedeckt und welche privat zu tragen waren. Aus den Akten ergibt sich somit zum einen ein wiederholter – wenn nicht ständiger – und ausgeprägter Missbrauch der mit seiner Funktion beim Rechnungshof verbundenen Vorteile und Vorrechte, insbesondere mit dem Ziel, für mit seiner Funktion beim Rechnungshof nicht im Zusammenhang stehende private Ausgaben oder Freizeitaktivitäten nicht zahlen zu müssen, und zum anderen, eine Unfähigkeit, seine frühere politische Laufbahn und den Einfluss, den er früher auf die belgische Politik hatte, hinter sich zu lassen.

189.

Dieses Verhalten stellt unbestreitbar einen schwerwiegenden Verstoß gegen die fundamentalen Grundsätze dar, die für die Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs prägend sind und in der feierlichen Verpflichtung zum Ausdruck kommen, die Herr Pinxten zu Beginn seiner Amtszeit durch Ablegung eines Eides einzuhalten gelobt hat: die Verpflichtungen zu Ehrenhaftigkeit, Zurückhaltung und Unabhängigkeit.

190.

Einige der Ereignisse, die den vorliegenden Rügen zugrunde liegen, wie etwa die Aufenthalte in Crans Montana oder in Kuba, die Jagden in Chambord und Ciergnon oder die offenbar sehr lockere Art und Weise, wie er die Tankkarten benutzt hat, sind umso weniger hinnehmbar in Anbetracht der Rolle des Rechnungshofs als das „finanzielle Gewissen“ der Union. Man könnte sich in der Tat fragen, welche Glaubwürdigkeit einer Prüfung des Rechnungshofs zukommen kann, wenn ihr Urheber selbst die Regelungen für seinen Umgang mit öffentlichen Mitteln nicht einhält. Die ihm vorgeworfenen Sachverhalte sind umso schwerwiegender insoweit, als Herr Pinxten derjenige war, der praktisch die Einladungen zu fingieren versuchte, auf die er seine Abrechnungen stützte, während die Mitglieder des Rechnungshofs jederzeit dem allgemeinen Wohl der Union Vorrang vor persönlichen Interessen einzuräumen haben ( 138 ).

191.

Herr Pinxten trägt zur Rechtfertigung vor, dass die Regelungen unbestimmt gewesen seien oder dass er jedenfalls die internen Regelungen des Rechnungshofs in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt anwendbaren Fassung eingehalten habe; es sei ihm stets Genehmigung durch den Präsidenten des Rechnungshofs erteilt worden, und die anderen Mitglieder des Rechnungshofs hätten das Gleiche getan wie er. Selbst wenn dies zutreffen sollte – und richtigerweise ist dies mit Ausnahme der Genehmigung durch den Präsidenten zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden – könnte keiner dieser Umstände sein Verhalten entschuldigen.

192.

Erstens habe ich, was die Bestimmtheit der anwendbaren Regelungen betrifft, dargelegt, dass die wesentlichen Regelungen, gegen die Herr Pinxten verstoßen hat – die Regelungen über Dienstreisen, die Nutzung von Tankkarten oder das Verbot politischer Tätigkeiten – nicht nur eindeutig, sondern ihm auch wohlbekannt waren. Ferner liegt es meines Erachtens auch auf der Hand, dass die Grundsätze der Ehrenhaftigkeit, Zurückhaltung und Unabhängigkeit, die auch die Grundlage für die Verstöße von Herrn Pinxten sind, keiner näheren Ausgestaltung durch sekundärrechtliche Bestimmungen bedürfen, um in ihrem Wesensgehalt verstanden zu werden. In diesem Zusammenhang stimme ich mit der Ansicht des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson überein, dass „[e]s … nicht ohne weiteres möglich und auch nicht zweckmäßig [ist], zu versuchen, Vorgaben für korrektes Verhalten in einem öffentlichen Amt erschöpfend festzulegen. Es wird immer einen Vorgang geben, bei dem nicht angegeben werden kann, gegen welche Vorgabe verstoßen worden ist, es aber möglich ist, festzustellen, dass das Verhalten gleichwohl dem allgemeinen Wohl zuwiderläuft.“ ( 139 ) Insoweit ist festzustellen, dass die Kategorien möglichen Fehlverhaltens im Sinne von Art. 286 AEUV niemals abschließend sein können.

193.

Was zweitens die Tatsache betrifft, dass die Anträge von Herrn Pinxten vom Präsidenten des Rechnungshofs genehmigt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass Herr Pinxten, wie der Gerichtshof weiter im Urteil Kommission/Cresson entschieden hat, sich dieser Verantwortung nicht unter Hinweis darauf entziehen kann, dass von jemand anderem eine Genehmigung erteilt worden sei ( 140 ). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die erteilten Genehmigungen auf häufig unvollständigen oder sogar unzutreffenden Informationen beruhten. Insoweit kann der Umstand, dass in Zweifelsfällen nicht um weitere Auskünfte gebeten wurde, dem Präsidenten des Rechnungshofs nicht vorgeworfen werden. Das Verhältnis zwischen dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rechnungshofs ist nämlich nicht ein hierarchisches, sondern vielmehr ein Verhältnis unter Gleichen, das auf gutem Glauben und Vertrauen beruht. Unter diesen Umständen stellte sich sicherlich nicht die Frage, ob der Präsident des Rechnungshofs Herrn Pinxten der Lüge verdächtigte, sondern ob Herr Pinxten ehrlich war.

194.

Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit„[d]ie Union und die Mitgliedstaaten … gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben [achten und unterstützen]“. Die Union ist jedoch kein theoretischer Begriff. Sie ist eine Wirklichkeit, die ihre Gestalt konkret durch die Menschen erhält, aus denen sie besteht, einschließlich der Mitglieder der Organe auf höchster Ebene. Selbst wenn die internen Regelungen des Rechnungshofs zu den als Beleg für einen Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise vorzulegenden Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt vielleicht nicht sehr anspruchsvoll gewesen sein mögen und in der vorliegenden Rechtssache von ihrer Einhaltung ausgegangen werden müsste, steht jedenfalls fest, dass das von diesen Anträgen umfasste Verhalten eindeutig im Widerspruch zu den fundamentalen Grundsätzen stand, auf denen der von Herrn Pinxten geleistete Eid beruhte.

195.

Was drittens das Verhalten der anderen Mitglieder des Rechnungshofs angeht, ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn nachgewiesen wäre, dass sich einige von ihnen in ähnlicher Weise verhielten, – und es sei hier wiederholt, dass hierfür kein Beweis vorgelegt wurde – sich nach dem Gebot rechtmäßigen Handelns niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann ( 141 ).

196.

Unter diesen Umständen muss ich zu dem Ergebnis gelangen, dass das Verhalten von Herrn Pinxten um einige Längen hinter den den Mitgliedern des Rechnungshofs auferlegten ethischen und regulatorischen Pflichten zurückblieb. Damit ist er für einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine ethischen Verpflichtungen, der einen gewissen Schweregrad aufweist, verantwortlich.

D. Sanktion

197.

Wie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455), für Mitglieder der Kommission nach Art. 245 Abs. 2 AEUV festgestellt, erfordert die Verletzung der sich aus dem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Pflichten grundsätzlich die Verhängung einer Sanktion gemäß den Bestimmungen von Art. 286 Abs. 6 AEUV ( 142 ). Auch wenn der Rechnungshof die Festlegung der Art und des Umfangs einer solchen Sanktion in das Ermessen des Gerichtshofs stellt, weist er doch darauf hin, dass jede Sanktion unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verhängt werden müsse.

1.   Geltende Rechtsprechung und Grundsätze

198.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen wird auf verfassungsrechtlicher Ebene offenkundig durch Art. 49 Abs. 3 der Charta gewährleistet. Nach dieser Bestimmung darf das Strafmaß zur begangenen Straftat nicht unverhältnismäßig sein ( 143 ). Auch wenn im vorliegenden Verfahren natürlich nicht darüber entschieden wird, ob Herr Pinxten sich strafbar gemacht hat, steht eindeutig fest, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der für die Verhängung von Sanktionen unabhängig von den betroffenen Bereichen des Unionsrechts gilt ( 144 ).

199.

Ferner findet sich das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen auch in der Rechtsprechung des EGMR. Insbesondere hat nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) „[j]ede natürliche oder juristische Person … das Recht auf Achtung ihres Eigentums“.

200.

Um festzustellen, ob ein Eingriff in dieses Recht vorliegt, prüft der EGMR, wie seiner Rechtsprechung zu entnehmen ist, ob Sanktionen vermögensbezogener Art, einschließlich der Kürzung oder des Verlusts eines Altersruhegelds, verhältnismäßig sind. Hierzu ist zu beurteilen, ob ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des Gemeinwohlinteresses und denen der Wahrung der Grundrechte des Einzelnen gewährleistet wird ( 145 ). Nach dieser Rechtsprechung ist das notwendige Gleichgewicht nicht gewährleistet, wenn der Betroffene eine besondere und übermäßig hohe Belastung zu erleiden hätte ( 146 ).

201.

Im konkreten Kontext einer Kürzung oder eines Verlusts eines Altersruhegelds ist ferner darauf hinzuweisen, dass der EGMR klargestellt hat, dass er Vorschriften, die gegebenenfalls die Kürzung oder gar den völligen Verlust von Renten vorsehen, nicht an sich schon für unangemessen hält ( 147 ). Andererseits wird es für die Frage, ob der richtige Ausgleich gewährleistet ist, weitgehend auf die Umstände und Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ankommen, die den Ausschlag in die eine oder die andere Richtung geben können ( 148 ).

202.

Nach Art. 52 Abs. 3 der Charta haben, soweit sie Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, diese die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird. Da Art. 17 Abs. 1 der Charta auch bestimmt, dass „[j]ede Person … das Recht [hat], ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben“, sind folglich die soeben skizzierten Anforderungen des EGMR bei der Auslegung des Mindestschutzstandards im Sinne von Art. 17 der Charta zwingend zu berücksichtigen ( 149 ).

203.

Um zu beurteilen, ob die Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, ist nach der Rechtsprechung u. a. das Verhalten der betroffenen Person ( 150 ), die Art und Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll ( 151 ), die Dauer der Zuwiderhandlung gegen die betreffenden Vorschriften ( 152 ), aber auch der dem Rechnungshof als Organ entstandene Schaden zu berücksichtigen ( 153 ). Schließlich kann auch der Umstand, dass der Verlust eines Altersruhegelds der betroffenen Person nicht alle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nimmt, oder allgemeiner, dass sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die finanzielle Gesamtsituation der Person hat, ein relevanter Faktor für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion sein ( 154 ).

204.

In Anwendung dieser Grundsätze auf den Rechnungshof ist festzustellen, dass von Amtsträgern wie Herrn Pinxten erwartet wird, höchste Standards persönlicher Rechtschaffenheit und Ehrenhaftigkeit zu wahren. Klarzustellen ist dies. Menschen sind ihrer Natur nach schwache und fehlbare Wesen, und selbst die gewissenhaftesten und ehrenhaftesten können sich irren und falsche Entscheidungen treffen. Jede Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss dementsprechend der menschlichen Natur in gewissem Umfang Rechnung tragen; wenn von Bewerbern für ein hohes Amt Perfektion gefordert werden soll, könnte letztlich niemand mehr berufen werden.

205.

Vorliegend gibt es jedoch von vornherein ein integriertes Element der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit einem Antrag nach Art. 286 Abs. 6 AEUV, da, wie bereits erwähnt, nur schwerwiegendes Fehlverhalten des betreffenden Mitglieds einen solchen Antrag rechtfertigen kann. Wie ich jedoch ebenfalls soeben ausgeführt habe, muss bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch der Schaden berücksichtigt werden, den das Verhalten des Mitglieds dem betreffenden Organ verursacht hat oder verursachen wird. Diejenigen, die ein hohes Amt übernehmen, haben eine besondere Pflicht, sich nicht in einer Weise zu verhalten, die gerade die Ziele des Organs, für das sie tätig sind, beeinträchtigen würde. Der Rechnungshof soll seiner grundlegenden Konzeption nach gewährleisten, dass die öffentlichen Mittel der Union rechtmäßig und wirksam verwendet werden; diesen Zielen wird es nicht gerecht, wenn ein Mitglied des Rechnungshofs sich in einer Weise verhält, die zu diesen Zielen offensichtlich im Widerspruch steht und die das öffentliche Vertrauen in die Fähigkeit oder gar den Willen des Rechnungshofs, seinen Auftrag zu erfüllen, beeinträchtigt.

206.

Neben diesen Grundsätzen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass, was die tatsächliche Sanktion betrifft, die einzige wirkliche Vorentscheidung diejenige der Rechtssache Kommission/Cresson selbst ist. In jener Rechtssache wurde das frühere Kommissionsmitglied der Günstlingswirtschaft durch Besetzung einer bestimmten verantwortungsvollen Position mit einem persönlichen Freund, der hierfür nicht qualifiziert war, für verantwortlich befunden. Generalanwalt Geelhoed war zwar der Ansicht, dass das Verhalten hinreichend schwer wiege, um eine vollständige Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche von Frau Cresson zu rechtfertigen, sah indes auch hinreichende mildernde Faktoren als gegeben an, die eine Reduzierung dieses Abzugs auf 50 % rechtfertigten ( 155 ). Der Gerichtshof ging dagegen nicht so weit und beschränkte sich auf die Aussage, dass allein die Feststellung für sich genommen schon als hinreichende Sanktion anzusehen war. Er ordnete keine Kürzung der Ruhegehaltsansprüche von Frau Cresson an.

207.

Auf welche Sanktion ist in Anbetracht dieser Vorentscheidung und der Grundsätze für die Beurteilung einer Sanktion nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im vorliegenden Fall zu erkennen?

2.   Anwendung der Rechtsprechung und der Grundsätze auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache

208.

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Kommission/Cresson selbst das erste seiner Art war. Sowohl aus den Schlussanträgen des Generalanwalts als auch aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben sich indes die erforderlichen Vorgaben, deren Kenntnis bei Inhabern hoher Ämter, wie Herrn Pinxten, vorausgesetzt werden muss. Insoweit ergibt sich das fragliche Fehlverhalten zugestandenermaßen nicht nur aus mehreren einzelnen und schwerwiegenden Handlungen, sondern auch aus solchen, deren Wiederholung bedauerlicherweise eine offensichtliche Missachtung dieser Vorgaben zum Ausdruck bringt.

209.

Mit anderen Worten spricht aus dem in der vorliegenden Rechtssache festgestellten Verhalten eine ständige und unverschämte Missachtung üblicher Verhaltensregeln, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen die der Verpflichtung der Mitglieder aller Unionsorgane zugrunde liegenden fundamentalen Grundsätze darstellt: Ehrenhaftigkeit, Zurückhaltung und Unabhängigkeit, wie sie für den Rechnungshof in den Art. 285 und 286 AEUV geregelt sind.

210.

Weiterhin zeigt, während es in der Rechtssache Kommission/Cresson um eine einzelne Handlung zugestandenermaßen grober Günstlingswirtschaft ging, das Verhalten von Herrn Pinxten, dass er wiederholt und über mehrere Jahre hinweg bereit war, sein Amt für Handlungen zu seiner persönlichen Bereicherung oder zur Verfolgung seiner persönlichen Interessen zu missbrauchen. Insoweit ist die ständige Beteiligung von Herrn Pinxten an der belgischen Parteipolitik unentschuldbar, und sein Verhalten im Zusammenhang mit Anträgen auf Erstattung verschiedener Kosten, wie etwa für die gesamte Kuba-Reise, den Besuch in Crans Montana und die verschiedenen Jagdausflüge ebenso verwerflich. Herr Pinxten missbrauchte die Tankkartenregelung eindeutig für seinen eigenen privaten Bedarf, und die wohltätigste Erklärung für das Angebot an Frau Mogherini zur Anmietung seiner Immobilie unter Umständen eines offensichtlichen Interessenkonflikts seinerseits war, dass es von einem grenzenlosen Mangel an Urteilsvermögen zeugt.

211.

Außerdem hatten einige dieser Handlungen Auswirkungen auf den Unionshaushalt, alle diese Handlungen hatten aber Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit und das öffentliche Ansehen der Union und insbesondere des Rechnungshofs. Dies wiegt umso schwerer für ein Organ wie den Rechnungshof, dessen Legitimität in seiner Unabhängigkeit und dem Stellenwert seiner Rolle bei der Förderung guter Regierungsführung und des Vertrauens darin, wie die öffentlichen Mittel der Union verwendet werden, liegt. Wenn nicht darauf vertraut werden kann, dass ein Mitglied des Rechnungshofs hohen Standards in finanziellen Angelegenheiten gerecht wird, gefährdet dies das gesamte System der Finanzaufsicht innerhalb der Union und beschädigt eben jenes Organ, dem es als Mitglied angehörte.

212.

Schließlich ist wenig zu nennen, was dem mildernd gegenüberstände, außer dem Umstand, dass Herr Pinxten zwölf Jahre lang tätig war und, wie ich anzuerkennen bereit bin, in dieser Zeit auch gute Arbeit geleistet hat. Doch waren erstens, wie bereits ausgeführt, die wesentlichen Regelungen, gegen die verstoßen wurde, eindeutig und für jemanden in der Position von Herrn Pinxten wohlbekannt und verständlich. Zweitens wurden Herrn Pinxten zwar für bestimmte Dienstreisen oder Kosten Genehmigungen erteilt, diese beruhten jedoch auf häufig unvollständigen oder gar unzutreffenden Informationen. Drittens würde, selbst wenn nachgewiesen wäre, dass bestimmte andere Mitglieder des Rechnungshofs sich in ähnlicher Weise verhielten wie Herr Pinxten – was nicht der Fall ist – dies die originäre Schwere seines eigenen Verhaltens nicht mindern. Viertens sei noch ergänzt, dass auch wenn die Aberkennung seiner Ruhegehaltsansprüche wahrscheinlich echte finanzielle Auswirkungen für Herrn Pinxten haben wird (ist dies aber nicht auch das Ziel von Art. 286 Abs. 6 AEUV?), im Blick zu behalten ist, dass die in Rede stehende Aberkennung sich nur auf einen Teil der beruflichen Tätigkeit von Herrn Pinxten bezieht, der, trotz zweier Amtszeiten, im Verhältnis zu seiner gesamten beruflichen Laufbahn eher kurz ist. Unter diesen Umständen dürften Herrn Pinxten meines Erachtens daher durch eine Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche als Mitglied des Rechnungshofs – selbst in voller Höhe – nicht alle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts genommen werden.

213.

All dies spricht für eine strenge Ahndung des Verhaltens von Herrn Pinxten. Deshalb sind die oben beschriebenen und festgestellten Verstöße meines Erachtens hinreichend schwerwiegend, um die Aberkennung eines erheblichen Teils seiner Ruhegehaltsansprüche und anderer damit in Verbindung stehender Vergünstigungen zu rechtfertigen. Auch wenn ich, wie erwähnt, bereit bin, anzuerkennen, dass Herr Pinxten in seinen Amtszeiten auch gute Arbeit geleistet hat – und dieser Faktor muss an sich auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit relevant sein – führt ebenso nichts an dem Umstand vorbei, dass der Schaden für das Organ erheblich ist.

214.

Alle diese Umstände sprechen dafür, wegen seines Verhaltens gegen Herrn Pinxten eine strenge Sanktion zu verhängen. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, aufgrund seiner Zuständigkeit nach Art. 286 Abs. 6 AEUV Herrn Pinxten zwei Drittel seiner Ruhegehaltsansprüche abzuerkennen.

VIII. Anträge von Herrn Pinxten und Kosten

215.

Herr Pinxten beantragt erstens die Vorlage des Berichts über die interne Prüfung der Dienstreisekosten der Mitglieder des Rechnungshofs und der Nutzung der Dienstfahrzeuge durch alle diese Mitglieder für den Zeitraum von 2012 bis 2018. Dieser Antrag ist meines Erachtens zurückzuweisen, weil er für die Beurteilung seines persönlichen Verhaltens irrelevant ist.

216.

Zweitens ist sein Schadensersatzantrag meines Erachtens im Rahmen des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV unzulässig. Jedenfalls wäre dieser Antrag, wenn der Gerichtshof meiner rechtlichen Würdigung folgen sollte, unbegründet.

217.

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechnungshof einen Kostenantrag gestellt hat und Herr Pinxten unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

IX. Ergebnis

218.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Klage des Europäischen Rechnungshofs für zulässig zu erklären;

festzustellen, dass Herr Pinxten gegen die sich nach den Art. 285 und 286 AEUV aus dem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Pflichten verstoßen hat;

Herrn Pinxten mit Wirkung vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an zwei Drittel seiner Ruhegehaltsansprüche und damit zusammenhängender Vergünstigungen für verlustig zu erklären;

den Schadensersatzantrag von Herrn Pinxten als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen;

Herrn Pinxten die Kosten aufzuerlegen.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) ABl. 1977, L 268, S. 1.

( 3 ) ABl. 2004, L 243, S. 26.

( 4 ) ABl. 2013, L 248, S. 1.

( 5 ) Rechtssache T‑386/19.

( 6 ) Art. 2 und 7 der Verordnung Nr. 2290/77; Art. 33 und 74 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1); Art. 5 des Beschlusses Nr. 38/2016 des Rechnungshofs mit Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs; Art. 1, 2, 4 und 7 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs; Nrn. 1.2, 2.2, 3.2, 3.3 und 3.7 der Ethischen Leitlinien des Rechnungshofs; Art. 20, 21 und 25 des INTOSAI-Verhaltenskodex; Art. 2 des Beschlusses Nr. 7‑2004 des Rechnungshofs über Repräsentations- und Bewirtungskosten seiner Mitglieder; Art. 4 bis 6 des Beschlusses Nr. 33‑2004 des Rechnungshofs über die Verwaltung und Nutzung der Fahrzeuge des Rechnungshofs.

( 7 ) Art. 33 der Verordnung 2018/1046; Art. 5 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs; Art. 7 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs; Nrn. 1.2 und 2.2 der Ethischen Leitlinien für den Rechnungshof; Art. 5 des Beschlusses Nr. 7‑2004.

( 8 ) Art. 3 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs (ABl. 2010, L 103, S. 1); Art. 7 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs; Nrn. 1.2 und 2.2 der Ethischen Leitlinien für den Rechnungshof.

( 9 ) Art. 3 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs; Art. 5 und 6 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs; Art. 1 bis 4 und Art. 7 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs; Nrn. 1.2, 2.2, 3.3 und 3.7 der Ethischen Leitlinien für den Rechnungshof.

( 10 ) Art. 61 der Verordnung 2018/1046; Art. 3 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs; Art. 5 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs; Art. 1, 2 und 7 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs; Nrn. 1.2, 2.2, 3.1, 3.3, 3.4 und 3.7 der Ethischen Leitlinien für den Rechnungshof; Art. 25 des INTOSAI-Verhaltenskodex.

( 11 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 118).

( 12 ) Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455).

( 13 ) Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:140, Nr. 93 in der englischen Originalfassung, Nr. 94 in den anderen Sprachfassungen). Hervorhebung nur hier.

( 14 ) Vgl. https://www.eca.europa.eu/de/Pages/MissionAndRole.aspx.

( 15 ) Vgl. Rechnungshof (1995), Auditing the Finances of the European Union, Luxembourg, Court of Auditors booklet, insbesondere S. 7 und 13.

( 16 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland (C‑539/09, EU:C:2011:733, Rn. 56), und vom 28. Juli 2016, Rat/Kommission (C‑660/13, EU:C:2016:616, Rn. 31).

( 17 ) Vgl. in diesem Sinne Vardabasso, V., „La cendrillon de l’histoire: la cour des comptes européenne et la démocratisation des institutions européennes“, Journal of European Integration History, Bd. 17(2), 2011, S. 285 bis 302, insbesondere S. 286.

( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Vardabasso, V., a. a. O., insbesondere S. 300.

( 19 ) Vgl. in diesem Sinne Laffan, B., „Auditing and accountability in the European Union“, Journal of European Public Policy, Bd. 10, Taylor and Francis, 2003, S. 762 bis 777, insbesondere S. 762.

( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Laffan, B., a. a. O., insbesondere S. 762 und 763.

( 21 ) Montesquieu, The Spirit of Law, Buch XI, Kapitel 4 (Übersetzung von Stewart, P., Société Montesquieu, Unité Mixte de Recherche 5037, CNRS, 2018, abrufbar unter http://montesquieu.ens-lyon.fr/spip.php?article2728). In der Originalfassung in französischer Sprache: „Pour qu’on ne puisse abuser du pouvoir, il faut que, par la disposition des choses, le pouvoir arrête le pouvoir“ (De l’Esprit des lois, Garnier Frères, Paris, 1961, S. 162 und 163).

( 22 ) Vgl. in diesem Sinne Hourquebie, F., „De la séparation des pouvoirs aux contre-pouvoirs: ‚l’esprit‘ de la théorie de Montesquieu“, in Vrabie, G. (Hrsg.), L’évolution des concepts de la doctrine classique de droit constitutionnel, Institutul European, 2008, Iasi, Rumänien, S. 59 bis 67, insbesondere S. 60.

( 23 ) Vgl. z. B. Art. 61 des deutschen Grundgesetzes (der die Amtsenthebung des Bundespräsidenten vor dem deutschen Verfassungsgericht „wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes“ regelt) und Art. 12.3.1 der Verfassung Irlands (Absetzung des Präsidenten Irlands wegen dauerhafter Amtsunfähigkeit, „die der Supreme Court, in einer Besetzung mit mindestens fünf Richtern, als erwiesen erachtet“).

( 24 ) Vgl. Art. 16 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs.

( 25 ) Vgl. in diesem Sinne De Bernardinis, C., „Vers un modèle européen de régime disciplinaire des fonctionnaires“, in Potvin-Solis, L. (Hrsg.), Vers un modèle européen de la fonction publique, Bruylant, Brüssel, 2011, S. 349 bis 372, insbesondere S. 352.

( 26 ) Vgl. in diesem Sinne Pilorge-Vrancken, J., Le droit de la fonction publique de l’Union européenne, Bruylant, Brüssel, 2017, S. 364.

( 27 ) Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 72).

( 28 ) Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:140, Nr. 67 in der englischen Originalfassung, Nr. 68 in den anderen Sprachfassungen).

( 29 ) Hervorhebung nur hier.

( 30 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70).

( 31 ) Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70 und 71). Hervorhebung nur hier.

( 32 ) Vgl. in diesem Sinne Vogiatzis, N., „The independence of the European Court of Auditors“, Common Market Law Review, Bd. 56, 2019, S. 667 bis 772, insbesondere S. 669.

( 33 ) Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:140, Nr. 97 in der englischen Originalfassung, Nr. 98 in den anderen Sprachfassungen).

( 34 ) Vgl. in diesem Sinne zum Verfahren nach Art. 245 AEUV Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 121).

( 35 ) Selbst dann, wenn es sich um einen Freispruch handelt. Diese Situation hat der Gerichtshof im Urteil Nikolaou/Rechnungshof (C‑220/13 P) ausdrücklich geprüft. Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Bot (C‑220/13 P, EU:C:2014:176, Nrn. 71 und 73) sowie Urteil vom 10. Juli 2014 (C‑220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 40).

( 36 ) Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 112).

( 37 ) Vgl. in diesem Sinne zu Art. 267 AEUV Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 33).

( 38 ) Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:140, Nr. 93 in der englischen Originalfassung, Nr. 94 in den anderen Sprachfassungen).

( 39 ) Erinnert sei daran, dass es sich bei den hier angeführten Bestimmungen um diejenigen handelt, die zum Zeitpunkt des Ergehens der beanstandeten Beschlüsse galten, d. h. die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Rechnungshofs vom 11. März 2010 und die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 38/2016 des Rechnungshofs mit Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs.

( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Europäische Union/Kendrion (C‑150/17 P, EU:C:2018:612, Nr. 29).

( 41 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2006, Wilson (C‑506/04, EU:C:2006:587, Rn. 53), und vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 42 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 154 und 155), und vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 70). Vgl. auch im Kontext eines gegen einen Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahrens Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat (C‑521/15, EU:C:2017:982, Rn. 88, 90 und 91).

( 43 ) DEC 16/15 FINAL (Akte von Herrn Pinxten, Anlage B.26).

( 44 ) Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28). Vgl. auch Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 99).

( 45 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 29 und 30), und vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 100).

( 46 ) ABl. 2012, L 298, S. 1.

( 47 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 104 und 105).

( 48 ) Wie etwa zwei der drei Jagden in Chambord (Frankreich) (erste Rüge), der Aufenthalt in Kuba (erste Rüge), die Gründung einer privaten Gesellschaft und die Rolle von Herrn Pinxten als Geschäftsführer dieser Gesellschaft (vierte Rüge) sowie das Angebot zur Vermietung einer privaten Wohnung an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (fünfte Rüge).

( 49 ) Ebenso wie die missbräuchliche und rechtswidrige Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Tankkarten (zweite Rüge) oder die Beteiligung am Vorstand einer politischen Partei (erste und vierte Rüge).

( 50 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien (CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, Rn. 146).

( 51 ) Vgl. in diesem Sinne Franchimont, M., Jacobs, A., und Masset, A., Manuel de procédure pénale, Larcier, Coll. de la Faculté de droit de l’Université de Liège, 2012, Brüssel, S. 123. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „[liegt] eine ‚strafrechtliche Anklage‘ ab dem Zeitpunkt vor, zu dem eine Person von der zuständigen Behörde offiziell von der ihr zur Last gelegten Begehung einer Straftat in Kenntnis gesetzt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Situation durch Handlungen, die von den Behörden infolge eines Verdachts gegen sie vorgenommen wurden, spürbar beeinträchtigt wurde“ (Urteil des EGMR vom 5. Oktober 2017, Kalēja/Lettland, CE:ECHR:2017:1005JUD002205908, Rn. 36).

( 52 ) Vgl. in diesem Sinne für das belgische Recht Beernaert, M.‑A., Bosly, H. D., und Vandermeersch, D., Droit de la procédure pénale, La Charte, Brügge, 2014, S. 189.

( 53 ) Schreiben des OLAF an Herrn Pinxten vom 22. September 2017 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.32, S. 252).

( 54 ) Schreiben des OLAF an Frau Levi vom 15. Dezember 2017 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.34, S. 255).

( 55 ) Rn. 108 der Klagebeantwortung von Herrn Pinxten.

( 56 ) Hervorhebung nur hier.

( 57 ) Vgl. in diesem Sinne Inghelram, J. F. H., Legal and Institutional Aspects of the European Anti-Fraud Office (OLAF), Europa Law Publishing, Amsterdam, 2011, insbesondere S. 137.

( 58 ) Urteil vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission (T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384, Rn. 86).

( 59 ) Schreiben des OLAF an Frau Levi vom 15. Dezember 2017 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.34, S. 255).

( 60 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB (C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 65).

( 61 ) Vgl. in diesem Sinne Inghelram, J. F. H., Legal and Institutional Aspects of the European Anti-Fraud Office (OLAF), Europa Law Publishing, Amsterdam, 2011, insbesondere S. 91.

( 62 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C‑105/14, EU:C:2015:555, Rn. 50).

( 63 ) Hervorhebung nur hier.

( 64 ) Akte von Herrn Pinxten, Anlage B.25.

( 65 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, EU:C:1982:157, Rn. 21 und 27), und vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 70).

( 66 ) Akte von Herrn Pinxten, Anlage B.25.

( 67 ) Rn. 104.

( 68 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 105).

( 69 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.72.

( 70 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.34.

( 71 ) Akte von Herrn Pinxten, Anlage B.20, S. 136.

( 72 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.73.

( 73 ) Akte des Rechnungshofs, Anlagen B.37.41 und B.37.88.

( 74 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.40.

( 75 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.41.

( 76 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70 und 71).

( 77 ) Vgl. Nrn. 70 bis 76 der vorliegenden Schlussanträge.

( 78 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 72).

( 79 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 73).

( 80 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.27, S. 3859.

( 81 ) Diese Angaben beruhen auf der E‑Mail der Assistentin von Herrn Pinxten vom 29. Mai 2013 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.27, S. 3858) und den E‑Mails des Exekutivbüros des Crans Montana Forums vom 29. Mai 2013 und 12. Juni 2013 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.27, S. 3857 und 3875).

( 82 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.27, S. 3881.

( 83 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.27, S. 3862 bis 3865.

( 84 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.27, S. 3860 (Rechnung) und 3861 (Anmeldeformular).

( 85 ) Je nach gewählter Strecke beträgt die Fahrtzeit zwischen Luxemburg (Sitz des Rechnungshofs) und Crans Montana (Schweiz) zwischen 600 km und 650 km, d. h. zwischen sechs und sechseinhalb Stunden.

( 86 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3553.

( 87 ) E‑Mail vom 28. Januar 2015 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3509).

( 88 ) E‑Mail vom 29. Januar 2015 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3516).

( 89 ) E‑Mail vom 18. März 2015 an das UNDP (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3737) und E‑Mail vom 19. März 2015 an die Delegation der Union in Kuba (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3504).

( 90 ) E‑Mail vom 18. März 2015 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3737).

( 91 ) E‑Mail vom 18. März 2015 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3736 und 3737).

( 92 ) E‑Mail vom 20. März 2015 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3737).

( 93 ) E‑Mail vom 18. März 2015 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3765).

( 94 ) E‑Mail vom 20. März 2015 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3736).

( 95 ) E‑Mail des Leiters der Abteilung „Zusammenarbeit“ der EU-Delegation in Kuba an die Assistentin von Herrn Pinxten vom 18. März 2015 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3768) und E‑Mail des Botschafters der Union in Kuba vom 18. März 2015 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3764).

( 96 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage B.37.26., S. 3500 und 3501 sowie S. 3522 bis 3528.

( 97 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3751 (niederländisch).

( 98 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3752 bis 3756.

( 99 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3761 (Zusammenfassung vom 21. April 2015 in Spanisch) und S. 3758 und 3759 (Zusammenfassung vom 5. und 6. Mai 2015 in Englisch).

( 100 ) Vermerk von Herrn Pinxten für den Präsidenten des Rechnungshofs vom 16. April 2015 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.26, S. 3555 und 3556).

( 101 ) E‑Mail des Generaldirektors der Domaine national de Chambord vom 4. Dezember 2018 (Akte von Herrn Pinxten, Anlage B.29).

( 102 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.9, S. 1635.

( 103 ) In einer E‑Mail von Herrn Pinxten an einen Chambord-Mitarbeiter vom 1. Februar 2012 nimmt Herr Pinxten eindeutig auf einen persönlichen Kontakt Bezug, über den der Generaldirektor der Domaine national de Chambord ihn freundlicherweise einlade, und zwar „dans le cadre d’une battue de régulation“ (im Rahmen einer Regulierungsjagd) in der Saison 2011/2012. Sollte ihm eine Teilnahme terminlich nicht möglich sein, teilte Herr Pinxten ausdrücklich mit, dass er, wenn der Direktor so freundlich sei, ihn ein anderes Mal zur Jagd in der Domaine national de Chambord einzuladen, die Einladung sehr gern annehmen werde (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.9, S. 1056 und 1686).

( 104 ) „Une battue de régulation de sangliers“. Vgl. die Einladung für 2013 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.9, S. 1647); Einladung und Antwortkarte für 2015 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.9, S. 1619).

( 105 ) E‑Mail bezüglich der Jagd vom 12. Februar 2016 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.9, S. 1595).

( 106 ) „Une battue de régulation“. Vgl. die Einladung für 2016 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.9, S. 1603).

( 107 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.9, S. 1647 (2013), S. 1621 (2015) und S. 1603 (2016).

( 108 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.9, S. 1508 und 1509.

( 109 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.9, S. 1886 und 1887.

( 110 ) ABl. 2009, L 9, S. 12.

( 111 ) E‑Mail des „Service Gestion administrative“ vom 18. März 2009 (Akte von Herrn Pinxten, Anlage B.34).

( 112 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage B.37.30, S. 4093.

( 113 ) Für die Karte 0027 3 *** bezüglich des Fahrzeugs mit der Zulassung CD‑7572 siehe Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.30, S. 4133, 4140, 4147, 4159, 4163, 4165, 4170, 4172, 4184 und 4188.

( 114 ) So wurde z. B. am 11. April 2017 die Karte 0027 3 *** für Diesel und die Karte 0029 5 *** für Benzin benutzt, in beiden Fällen für das Fahrzeug mit der Zulassung CD‑7572 (Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.30, S. 4163); am 28. Juli 2017 wurde die Karte 0027 3 *** für Diesel und die Karte 0029 5 *** für Benzin und Diesel benutzt, in beiden Fällen für das Fahrzeug mit der Zulassung CD‑7572 (Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.30, S. 4172).

( 115 ) So wurde z. B. am 4. Mai 2017 die Karte 0029 5 *** um 17.56 Uhr für Diesel und um 18.00 Uhr für Benzin benutzt, in beiden Fällen für das Fahrzeug mit der Zulassung CD‑7572 (Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.30, S. 4165); am 28. Juli 2017 wurde die Karte 0029 5 *** um 15.03 Uhr für Benzin und um 15.05 Uhr für Diesel benutzt, in beiden Fällen für das Fahrzeug mit der Zulassung CD‑7572 (Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.30, S. 4172).

( 116 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.31, S. 4324.

( 117 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.31, S. 4325.

( 118 ) Zeugenvernehmung des Fahrers von Herrn Pinxten vom 7. Dezember 2017 (Fragen 1, 2, 3 und 6) (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.31, S. 4331 und 4332).

( 119 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.31, S. 4198.

( 120 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.31, S. 4246.

( 121 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.31, S. 4244.

( 122 ) Vgl. in diesem Sinne die Antworten des Mitarbeiters der Versicherung auf den Fragebogen des OLAF (Nr. 2) (Akte des Rechnungshofs, Anlage B.37.31, S. 4218 und 4219); Zeugenvernehmung der für die Fahrer verantwortlichen Bediensteten des Rechnungshofs vom 7. Dezember 2017 (Antwort auf die Frage 13) (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.31, S. 4302).

( 123 ) Vgl. in diesem Sinne ohne Gewissheit die Zeugenvernehmung des Fahrers von Herrn Pinxten vom 16. Oktober 2017 (Antwort auf Frage 2) (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.31, S. 4280).

( 124 ) E‑Mail von Herrn Pinxten vom 18. September 2018 an den Präsidenten des Rechnungshofs (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.16, S. 149).

( 125 ) Hervorhebung nur hier.

( 126 ) DEC‑C 25/06 vom 29. Mai 2006 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.14.).

( 127 ) E‑Mail von Herrn Pinxten an die Vorsitzende des Open Vld vom 23. Februar 2010 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.8, S. 694).

( 128 ) E‑Mail von Herrn Pinxten vom 4. Januar 2016 (Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.8, S. 971).

( 129 ) Protokoll der Open Vld-Vorstandssitzung vom 27. April 2009 (Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.8, S. 777).

( 130 ) Protokoll der Open Vld-Vorstandssitzung vom 8. Juni 2009 (Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.8, S. 784).

( 131 ) Protokoll der Open Vld-Vorstandssitzung vom 14. September 2009 (Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.8, S. 809).

( 132 ) Protokoll der Open Vld-Vorstandssitzung vom 16. November 2009 (Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.8, S. 848).

( 133 ) Protokoll der Open Vld-Vorstandssitzung vom 16. November 2009 (Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.8, S. 847).

( 134 ) Protokoll der Open Vld-Vorstandssitzung vom 23. November 2009 (Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.8, S. 875).

( 135 ) Protokoll der Open Vld-Vorstandssitzung vom 22. März 2010 (Akte des Rechnungshofs, Anlage 37.8, S. 942).

( 136 ) Akte des Rechnungshofs, Anlage A.37.37, S. 4722.

( 137 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:140, Nr. 118 in der englischen Originalfassung, Nr. 119 in den anderen Sprachfassungen).

( 138 ) Vgl. in diesem Sinne Nr. 75 der vorliegenden Schlussanträge sowie Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 71).

( 139 ) Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:140, Nr. 77 in der englischen Originalfassung, Nr. 78 in den anderen Sprachfassungen).

( 140 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 145).

( 141 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof (134/84, EU:C:1985:297, Rn. 14); vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120, Rn. 197), und vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission (C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 58).

( 142 ) Rn. 149.

( 143 ) Für die Beurteilung der Frage, ob Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur sind, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR – drei Kriterien maßgebend. Erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a.,C‑537/16, EU:C:2018:193, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 144 ) Auch wenn man sofort an die Festsetzung der Höhe einer Geldbuße im Wettbewerbsrecht denkt (vgl. als Beispiel für die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit in diesem Bereich Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission,C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 207), findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Bereich von Sanktionen auch auf verschiedenen anderen Gebieten wie Zollwesen, Schutz der finanziellen Interessen der Union, Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder illegale Einwanderung Anwendung. Vgl. zu diesen Beispielen Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Link Logistik N&N (C‑384/17, EU:C:2018:494, Nr. 37 und die dort in Fußnoten angeführte Rechtsprechung).

( 145 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2005, Banfield/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2005:1018DEC000622304), und vom 14. Juni 2006, Philippou/Zypern (CE:ECHR:2016:0614JUD007114810, Rn. 65 und 66).

( 146 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 14. Juni 2006, Philippou/Zypern (CE:ECHR:2016:0614JUD007114810, Rn. 61).

( 147 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2005, Banfield/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2005:1018DEC000622304), und vom 14. Juni 2006, Philippou/Zypern (CE:ECHR:2016:0614JUD007114810, Rn. 68).

( 148 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 14. Juni 2006, Philippou/Zypern (CE:ECHR:2016:0614JUD007114810, Rn. 68).

( 149 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrecht an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 72).

( 150 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 18. Juni 2013, S.C. Complex Herta Import Export S.R.L. Lipova/Rumänien (CE:ECHR:2013:0618JUD001711804, Rn. 35).

( 151 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Reindl (C‑443/13, EU:C:2014:2370, Rn. 40).

( 152 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist (C‑101/01, EU:C:2003:596, Rn. 89).

( 153 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:140, Nr. 122 in der englischen Originalfassung, Nr. 123 in den anderen Sprachfassungen).

( 154 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile des EGMR vom 18. Juni 2013, S.C. Complex Herta Import Export S.R.L. Lipova/Rumänien (CE:ECHR:2013:0618JUD001711804, Rn. 38), und vom 14. Juni 2006, Philippou/Zypern (CE:ECHR:2016:0614JUD007114810, Rn. 72). Vgl. im gleichen Sinne auch Urteil vom 30. Mai 2002, Onidi/Kommission (T‑197/00, EU:T:2002:135, Rn. 152).

( 155 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:140, Nrn. 123 bis 125 in der englischen Originalfassung, in den anderen Sprachfassungen Nrn. 124 bis 126).

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