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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62018CJ0152

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2019.
    Crédit Mutuel Arkéa gegen Europäische Zentralbank.
    Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Art. 127 Abs. 6 AEUV – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. g – Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis – Verordnung (EU) Nr. 468/2014 – Art. 2 Abs. 21 Buchst. c – Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Art. 10 – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind.
    Verbundene Rechtssachen C-152/18 P und C-153/18 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2019:810

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    2. Oktober 2019 ( *1 )

    „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Art. 127 Abs. 6 AEUV – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. g – Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis – Verordnung (EU) Nr. 468/2014 – Art. 2 Abs. 21 Buchst. c – Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Art. 10 – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑152/18 P und C‑153/18 P

    betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Februar 2018,

    Crédit mutuel Arkéa mit Sitz in Le Relecq-Kerhuon (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: H. Savoie, avocat,

    Rechtsmittelführer,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch K. Lackhoff, R. Bax und C. Olivier als Bevollmächtigte im Beistand von P. Honoré, avocat,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, K.‑P. Wojcik und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

    Streithelferin im ersten Rechtszug,

    unterstützt durch:

    Confédération nationale du Crédit mutuel mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: M. Grégoire und C. De Jonghe, avocats,

    Streithelferin im Rechtsmittelverfahren (C‑152/08 P),

    und

    Crédit mutuel Arkéa mit Sitz in Le Relecq-Kerhuon (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: H. Savoie, avocat,

    Rechtsmittelführer,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch K. Lackhoff, R. Bax und C. Olivier als Bevollmächtigte im Beistand von P. Honoré, avocat,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, K.‑P. Wojcik und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

    Streithelferin im ersten Rechtszug,

    unterstützt durch:

    Confédération nationale du Crédit mutuel mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: M. Grégoire und C. De Jonghe, avocats,

    Streithelferin im Rechtsmittelverfahren (C‑153/18 P),

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas und L. Bay Larsen,

    Generalanwalt: G. Pitruzzella,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 2019

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit seinen Rechtsmitteln beantragt der Crédit mutuel Arkéa (im Folgenden: CMA) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2017, Crédit mutuel Arkéa/EZB (T‑712/15, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2017:900), und vom 13. Dezember 2017, Crédit mutuel Arkéa/EZB (T‑52/16, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2017:902) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht seine Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2015 – 9695000CG7B84NLR5984/28 der Europäischen Zentralbank (EZB), vom 5. Oktober 2015, mit dem die für die Crédit-mutuel-Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen festgelegt werden, (im Folgenden: erster streitiger Beschluss) und des Beschlusses ECB/SSM/2015 – 9695000CG7B84NLR5984/40 der EZB vom 4. Dezember 2015, mit dem die für die Crédit-mutuel-Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen festgelegt werden, (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss) (im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse) abgewiesen hat.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    2

    Art. 10 („Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind“) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) sieht vor:

    „Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 ausnehmen, vorausgesetzt dass

    a)

    die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,

    b)

    die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,

    c)

    die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.

    …“

    3

    Art. 11 Abs. 4 der Verordnung lautet:

    „Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die dort genannte Zentralorganisation die Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute einhalten.“

    Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

    4

    In den Erwägungsgründen 16, 26, 30 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) heißt es:

    „(16)

    Die Sicherheit und Solidität großer Kreditinstitute sind für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems von entscheidender Bedeutung. …

    (26)

    Risiken für die Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten können sowohl auf der Ebene einzelner Kreditinstitute als auch auf der Ebene von Bankengruppen oder Finanzkonglomeraten entstehen. Besondere Aufsichtsregelungen zur Verringerung dieser Risiken sind wichtig, um die Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten zu gewährleisten. Neben der Einzelaufsicht über Kreditinstitute sollten die Aufgaben der EZB auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis … umfassen.

    (30)

    Die EZB sollte die ihr übertragenen Aufgaben mit dem Ziel wahrnehmen, … die Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute, die Stabilität des Finanzsystems der Union und der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Einheit und Integrität des Binnenmarkts … zu gewährleisten …

    (65)

    … Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben dient dem Schutz der Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten und der Stabilität des Finanzsystems. …“

    5

    Art. 1 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

    „Durch diese Verordnung werden der EZB mit voller Rücksichtnahme auf und unter Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Kreditinstitute mit dem Ziel, Aufsichtsarbitrage zu verhindern, besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat zu leisten.“

    6

    Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

    „Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig:

    g)

    Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaften von Kreditinstituten, einschließlich der Finanzholdinggesellschaften und der gemischten Finanzholdinggesellschaften, sowie Mitwirkung an der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von Muttergesellschaften, die nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, einschließlich in Aufsichtskollegien unbeschadet der Beteiligung der nationalen zuständigen Behörden als Beobachter in diesen Aufsichtskollegien;

    …“

    7

    Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung nimmt die EZB ihre Aufgaben innerhalb eines Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, im Folgenden: SSM) wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und ist dafür verantwortlich, dass der SSM wirksam und einheitlich funktioniert.

    8

    In Art. 24 der Verordnung Nr. 1024/2013 heißt es:

    „(1)   Die EZB richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse erlassen hat, nachdem nach Absatz 5 die Überprüfung eines Beschlusses beantragt wurde. Die interne administrative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung.

    (5)   Jede natürliche oder juristische Person kann in den Fällen des Absatzes 1 die Überprüfung eines Beschlusses der EZB nach dieser Verordnung beantragen, der an diese Person gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft. Ein Antrag auf Überprüfung eines Beschlusses des EZB-Rates im Sinne des Absatzes 7 ist nicht zulässig.

    (6)   Der Antrag auf Überprüfung ist schriftlich zu stellen, hat eine Begründung zu enthalten und ist bei der EZB innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die eine Überprüfung verlangende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, einzureichen.

    (7)   Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Überprüfung gibt der administrative Überprüfungsausschuss innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, eine Stellungnahme ab und überweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs an das Aufsichtsgremium. Das Aufsichtsgremium unterbreitet dem EZB-Rat unverzüglich einen neuen Beschlussentwurf, der der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschlussentwurf hebt den ursprünglichen Beschluss auf oder ersetzt ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts oder durch einen geänderten Beschluss. Der neue Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen widerspricht.

    (9)   Die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses, der neue Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums und der vom EZB-Rat nach Maßgabe dieses Artikels gefasste Beschluss sind zu begründen und den Parteien bekanntzugeben.

    (10)   Die EZB erlässt einen Beschluss, mit dem die Vorschriften für die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses festgelegt werden.

    …“

    Verordnung (EU) Nr. 468/2014

    9

    Der neunte Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. 2014, L 141, S. 1) lautet:

    „Aus diesem Grund werden die durch die … Verordnung [Nr. 1024/2013] eingerichteten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des [SSM] – sowie gegebenenfalls mit den nationalen benannten Behörden – in vorliegender Verordnung weiterentwickelt und näher ausgeführt.“

    10

    Art. 2 Nr. 21 der Verordnung sieht vor:

    „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der … Verordnung [Nr. 1024/2013]. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    21.

    ‚beaufsichtigte Gruppe‘

    a)

    eine Gruppe, de[r]en Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft ist, dessen bzw. deren Hauptsitz sich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat befindet, oder

    c)

    beaufsichtigte Unternehmen mit Hauptsitz in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat, sofern sie einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die sie nach den in Artikel 10 der Verordnung … Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt und im selben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist“.

    Beschluss 2014/360/EU

    11

    Mit dem Beschluss 2014/360/EU der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. 2014, L 175, S. 47) wurde der in Art. 24 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannte administrative Überprüfungsausschuss eingerichtet.

    12

    Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses bestimmt:

    „Jede natürliche oder juristische Person, an die ein Beschluss der EZB gemäß der Verordnung … Nr. 1024/2013 gerichtet ist oder die von einem solchen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist und die eine interne administrative Überprüfung beantragen will … reicht beim Sekretariat einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung unter Angabe des angefochtenen Beschlusses ein. Der Antrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.“

    Französisches Recht

    13

    Nach Art. L. 511‑30 des Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch, im Folgenden: CMF) wird für die Anwendung der Bestimmungen des CMF auf Kreditinstitute und Finanzierungsgesellschaften die Confédération nationale du Crédit mutuel (Landesverband des Crédit mutuel, im Folgenden: CNCM) als eine Zentralorganisation angesehen.

    14

    Art. L. 511‑31 CMF sieht u. a. vor, dass die Zentralorganisationen die ihnen zugeordneten Kreditinstitute und Finanzierungsgesellschaften vertreten, dass sie die Aufgaben haben, über den Zusammenhalt ihres Netzes zu wachen und sich des ordnungsgemäßen Betriebs der ihnen zugeordneten Institute und Gesellschaften zu vergewissern, und dass sie hierzu alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um insbesondere die Liquidität und Solvenz jedes Instituts und jeder Gesellschaft wie auch des gesamten Netzes zu gewährleisten.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    15

    Der Crédit mutuel ist eine dezentrale Bankengruppe, die aus einem Netz von Ortskassen besteht, die den Status von Genossenschaften haben. Jede Ortskasse des Crédit mutuel muss sich einem regionalen Verband anschließen, und jeder Verband muss sich der CNCM anschließen, der Zentralorganisation des Netzes im Sinne der Art. L. 511‑30 und L. 511‑31 CMF. Auf nationaler Ebene umfasst der Crédit mutuel außerdem die Zentralkasse des Crédit mutuel, bei der es sich um eine genossenschaftliche Kredit-Aktiengesellschaft mit variablem Kapital handelt, die als Kreditinstitut zugelassen ist und sich im Besitz der Mitglieder des Netzes befindet.

    16

    Der CMA ist eine genossenschaftliche Kredit-Aktiengesellschaft mit variablem Kapital, die als Kreditinstitut zugelassen ist. Er wurde 2002 durch Annäherung mehrerer Regionalverbände von Crédits mutuels gegründet. Andere Verbände schlossen sich zur Gründung des CM11‑CIC zusammen, wieder andere blieben eigenständig.

    17

    Mit Schreiben vom 19. September 2014 übermittelte der CMA der EZB eine Analyse, der zufolge die EZB ihn nicht über die CNCM beaufsichtigen könne. Mit Schreiben vom 10. November 2014 gab die EZB an, dass sie die zuständigen französischen Behörden mit dieser Frage befassen werde.

    18

    Am 19. Dezember 2014 übermittelte die EZB der CNCM den Entwurf eines Beschlusses zur Festlegung der für die Crédit-mutuel-Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen, forderte sie auf, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Entwurf den verschiedenen Unternehmen der Gruppe übermittelt wird, und setzte ihr eine Frist für die Einreichung ihrer Stellungnahmen. Am 16. Januar 2015 übermittelte der CMA der EZB seine Stellungnahme, und am 30. Januar 2015 äußerte sich die CNCM zu der Stellungnahme.

    19

    Am 19. Februar 2015 übermittelte die EZB der CNCM den Entwurf eines überarbeiteten Beschlusses zur Festlegung der für die Crédit-mutuel-Gruppe und die Unternehmen der Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen, forderte sie auf, dafür Sorge zu tragen, dass dieser überarbeitete Entwurf den Unternehmen übermittelt wird, und setzte ihr eine Frist für die Einreichung ihrer Stellungnahmen. Am 27. März 2015 übermittelte der CMA seine Stellungnahme.

    20

    Am 17. Juni 2015 erließ die EZB einen Beschluss zur Festlegung der für die Crédit-mutuel-Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen, in dem sie unterstrich, dass sie die für die Beaufsichtigung der CNCM auf konsolidierter Basis und die Beaufsichtigung der in diesem Beschluss aufgeführten Unternehmen – darunter der CMA – zuständige Behörde sei (erster Erwägungsgrund). Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses hat die CNCM dafür Sorge zu tragen, dass die Crédit-mutuel-Gruppe die in Anhang I des Beschlusses genannten Anforderungen kontinuierlich erfüllt. Gemäß dessen Art. 2 Abs. 3 hat der CMA die in Anhang II‑2 aufgeführten Anforderungen, in deren Rahmen eine Kernkapitalquote von 11 % auferlegt wird, kontinuierlich zu erfüllen.

    21

    Am 17. Juli 2015 beantragte der CMA die Überprüfung dieses Beschlusses nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1024/2013 in Verbindung mit Art. 7 des Beschlusses 2014/360. Am 31. August 2015 fand eine Anhörung vor dem administrativen Überprüfungsausschuss statt.

    22

    Am 14. September 2015 gab der administrative Überprüfungsausschuss eine Stellungnahme ab, in der er die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EZB vom 17. Juni 2015 feststellte. Darin hob er im Wesentlichen hervor, dass sich die Kritikpunkte, die der CMA gegen diesen Beschluss vorgebracht habe, in drei Kategorien einteilen ließen, je nachdem, ob er den Rückgriff auf eine konsolidierte Beaufsichtigung der Crédit-mutuel-Gruppe über die CNCM beanstande, weil diese kein Kreditinstitut sei (erste Rüge), das Nichtbestehen einer „Crédit-mutuel-Gruppe“ behaupte (zweite Rüge) oder die Entscheidung der EZB anfechte, seine Anforderungen für die Kernkapitalquote von 8 % auf 11 % anzuheben (dritte Rüge).

    23

    In Bezug auf die erste Rüge führte der administrative Überprüfungsausschuss erstens aus, die EZB habe mit Beschluss vom 1. September 2014 die Auffassung vertreten, dass die Crédit-mutuel-Gruppe eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe sei, dass es sich beim CMA um ein Mitglied dieser Gruppe handele und dass die CNCM die an der Spitze der Gruppe stehende Konsolidierungsstufe darstelle. Zweitens werde der in Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 und in Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 enthaltene Begriff „Zentralorganisation“ im Unionsrecht nicht definiert und ebenso wenig verlangt, dass diese Zentralorganisation ein Kreditinstitut sei. Drittens müsse die EZB nicht über das komplette Arsenal an Aufsichts- oder Sanktionsbefugnissen gegenüber dem Mutterunternehmen einer Gruppe verfügen, um eine Aufsicht auf konsolidierter Basis ausüben zu können. Viertens sei die Crédit-mutuel-Gruppe vor der Übertragung dieser Zuständigkeit auf die EZB von der zuständigen französischen Behörde, nämlich der Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (Aufsichts- und Abwicklungsbehörde), über die CNCM konsolidiert beaufsichtigt worden.

    24

    In Bezug auf die zweite Rüge kam der administrative Überprüfungsausschuss zu dem Schluss, dass die Crédit-mutuel-Gruppe die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfülle, auf den Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 verweise. Erstens stehe die Verbandseigenschaft der CNCM einer gesamtschuldnerischen Haftung mit den zugeordneten Instituten nicht entgegen. Zweitens seien die Abschlüsse der Crédit-mutuel-Gruppe insgesamt auf konsolidierter Basis erstellt worden. Drittens habe die EZB zu Recht angenommen, dass die CNCM befugt sei, der Leitung der zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen.

    25

    In Bezug auf die dritte Rüge vertrat der administrative Überprüfungsausschuss die Ansicht, die Beurteilungen der EZB hinsichtlich des Niveaus der Anforderungen an das Kernkapital des CMA seien weder mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet noch unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang hob er die anhaltenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem CMA und der CNCM hervor, da sie Governance-Probleme erkennen ließen, die zusätzliche Risiken darstellen könnten.

    26

    Der erste streitige Beschluss hob gemäß Art. 24 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 den Beschluss vom 17. Juni 2015 auf und ersetzte ihn, wobei dessen Inhalt unverändert beibehalten wurde.

    27

    Der zweite streitige Beschluss legte für die Crédit-mutuel-Gruppe und für die Unternehmen dieser Gruppe neue Aufsichtsanforderungen fest. Rn. 1 dieses Beschlusses betraf die für die Crédit-mutuel-Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis und seine Rn. 3 betraf die speziell für den CMA geltenden Anforderungen.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

    28

    Mit Klageschriften, die am 3. Dezember 2015 und am 3. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob der CMA Klage auf Nichtigerklärung des ersten bzw. des zweiten streitigen Beschlusses.

    29

    Zur Stützung beider Klagen trug der CMA drei Gründe vor, von denen nur die ersten beiden von den vorliegenden Rechtsmitteln betroffen sind.

    30

    Mit den ersten beiden Gründen seiner Klagen bestritt der CMA im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Art. 2 Abs. 1 und von Anhang I des ersten streitigen Beschlusses sowie die Rechtmäßigkeit von Rn. 1 des zweiten streitigen Beschlusses, da mit diesen Vorschriften Vorkehrungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung der Crédit-mutuel-Gruppe über die CNCM getroffen werde. Insoweit machte der CMA geltend, die CNCM könne nicht unter die Aufsicht der EZB fallen, da sie kein Kreditinstitut sei, und trug vor, die EZB sei für die Aufsichtszwecke zu Unrecht vom Bestehen einer „Gruppe“ ausgegangen.

    31

    Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die Klagen des CMA abgewiesen.

    Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

    32

    Mit seinen Rechtsmitteln beantragt der CMA die Aufhebung der angefochtenen Urteile.

    33

    Die EZB beantragt,

    die Rechtsmittel zumindest hinsichtlich der in ihren Rn. 100 bis 109 dargelegten Gründe und Argumente als unzulässig zurückzuweisen;

    dem CMA erforderlichenfalls auf der Grundlage von Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufzugeben, sämtliche zwischen dem CMA und seinen Tochterunternehmen geschlossenen Refinanzierungsvereinbarungen mitzuteilen;

    die Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

    die angefochtenen Urteile zu bestätigen und

    dem CMA die Kosten aufzuerlegen.

    34

    Die Europäische Kommission beantragt,

    die Rechtsmittel zurückzuweisen und

    dem CMA die Kosten aufzuerlegen.

    35

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. März 2018 sind die Rechtssachen C‑152/18 P und C‑153/18 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    36

    Mit Schriftsatz, der am 7. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die CNCM nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, in den vorliegenden Rechtssachen als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EZB und der Kommission zugelassen zu werden.

    37

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. September 2018, Crédit Mutuel Arkéa/EZB (C‑152/18 P und C‑153/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:765), ist diesem Antrag stattgegeben worden.

    Zu den Rechtsmitteln

    38

    Der CMA stützt seine Rechtsmittel auf zwei Gründe, die in beiden Rechtsmitteln gleich lauten und zusammen zu prüfen sind.

    39

    Vorab ist hinsichtlich der den Rechtsmitteln als Anlage beigefügten Stellungnahme eines Universitätsprofessors, mit der dieser im Auftrag des CMA die angefochtenen Urteile anhand des Bankenregulierungs- und ‑aufsichtsrechts geprüft hat und deren Zulässigkeit die Kommission bestreitet, darauf hinzuweisen, dass die reine Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen bedeutet, dass insoweit, als sie rechtliche Gesichtspunkte enthalten, auf die bestimmte in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Gründe gestützt sind, diese Gesichtspunkte unmittelbar in der Rechtsmittelschrift dargelegt oder darin zumindest hinreichend bezeichnet werden müssen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 99 und 100, sowie Beschluss vom 7. August 2018, Campailla/Europäische Union, C‑256/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:655, Rn. 34).

    40

    Wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge festgestellt hat, bezieht sich der CMA in der Einleitung seiner Rechtsmittel jedoch ganz allgemein auf diese Stellungnahme, ohne sie einem der Rechtsmittelgründe zu deren Stützung ausdrücklich zuzuordnen und ohne die in ihr enthaltenen Gesichtspunkte konkret anzugeben, auf die einer der Rechtsmittelgründe gestützt sein soll.

    41

    Daher ist der Einrede der Kommission stattzugeben und sind der Inhalt der fraglichen Stellungnahme sowie die in den Rechtsmitteln enthaltene Bezugnahme auf sie für unzulässig zu erklären.

    42

    Des Weiteren genügt hinsichtlich des Antrags der EZB auf Durchführung einer Beweisaufnahme die Feststellung, dass er nicht die Anforderung des Art. 174 der Verfahrensordnung erfüllt, wonach die Anträge der Rechtsmittelbeantwortung auf die vollständige oder teilweise Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtet sein müssen. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

    Zum jeweils ersten Rechtsmittelgrund

    43

    Mit dem ersten Grund, den der CMA zur Stützung seiner Rechtsmittel vorträgt, macht er geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 und Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 es der EZB erlaubten, Vorkehrungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung der einer Zentralorganisation zugeordneten Institute selbst dann zu treffen, wenn die Zentralorganisation nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweise.

    44

    Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

    Zum ersten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes

    – Vorbringen der Parteien

    45

    Mit dem ersten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes trägt der CMA vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 es der EZB erlaube, Vorkehrungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung der einer Zentralorganisation zugeordneten Institute zu treffen, ohne dass es erforderlich sei, dass diese Zentralorganisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts habe.

    46

    Erstens hätte das Gericht, wenn es diese Vorschrift im Einklang mit den die besonderen Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Kontrolle und Aufsicht über „Kreditinstitute“ betreffenden Art. 127 Abs. 6 AEUV und Art. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 ausgelegt hätte, annehmen müssen, dass die in Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 angesprochene Zentralorganisation zwingend die Eigenschaft eines Kreditinstituts haben müsse, damit die EZB eine Aufsicht auf konsolidierter Basis ausgehend von dieser Zentralorganisation ausüben könne.

    47

    Zweitens beanstandet der CMA die Beurteilung des Gerichts in Rn. 89 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 88 des zweiten angefochtenen Urteils, wonach sein Ansatz zu einer Aufsplitterung der Aufsicht führen würde, die den Zielen sowohl der Verordnung Nr. 1024/2013 als auch der Verordnung Nr. 468/2014 zuwiderliefe.

    48

    Insoweit macht der CMA im Wesentlichen geltend, dass Unternehmen, die nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts hätten, nicht unter den Begriff „beaufsichtigte Gruppe“ im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 fielen und dass die Einbeziehung eines Verbandes wie der CNCM, die nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts habe, in die von der EZB beaufsichtigte Gruppe durch den Zweck dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt sei.

    49

    Drittens habe das Gericht bei der Anwendung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 einen Rechtsfehler begangen, da es aus der Feststellung, dass es für die EZB unmöglich sei, gegen die Zentralorganisationen im Sinne dieser Vorschrift Sanktionen zu verhängen, nicht gefolgert habe, dass eine solche Zentralorganisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts haben müsse.

    50

    Da die Wirksamkeit einer Aufsicht nämlich von einer Sanktionsbefugnis abhänge und diese Befugnis nur gegenüber Kreditinstituten ausgeübt werden dürfe, sei diese Vorschrift nur auf Zentralorganisationen anwendbar, die die Eigenschaft eines Kreditinstituts hätten, und insoweit sei der Umstand, dass die EZB die diesen Zentralorganisationen zugeordneten Kreditinstitute sanktionieren dürfe, ohne Belang.

    51

    Die EZB, die Kommission und die CNCM treten diesem Vorbringen entgegen.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    52

    Art. 127 Abs. 6 AEUV, der die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung Nr. 1024/2013 bildet, sieht vor, dass der Rat der Europäischen Union besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der EZB übertragen kann.

    53

    Dem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar „Kreditinstitute“ und „sonstige Finanzinstitute“, doch ist der Umfang der in ihr enthaltenen Ermächtigung unter Berücksichtigung ihres Kontexts und ihrer Ziele zu bestimmen.

    54

    Insoweit ist festzustellen, dass Art. 127 AEUV in Kapitel 2 („Die Währungspolitik“) von Titel VIII des dritten Teils des AEU-Vertrags steht und die Ziele sowie die grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB festlegt.

    55

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 55 und 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, soll die Wahrnehmung der in Art. 127 Abs. 6 AEUV genannten Aufgaben der Bankenaufsicht die Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten, insbesondere der großen Kreditinstitute und der Bankengruppen gewährleisten, um dazu beizutragen, die Stabilität des Finanzsystems in der gesamten Union zu gewährleisten.

    56

    Darüber hinaus wird in den Erwägungsgründen 16, 26, 30 und 65 der Verordnung Nr. 1024/2013 und in deren Art. 1 Abs. 1 die Verfolgung dieser Ziele ausdrücklich genannt.

    57

    Insbesondere aus dem 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 geht hervor, dass besondere Aufsichtsregelungen zur Verringerung der Risiken für die Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten, die sowohl auf der Ebene einzelner Kreditinstitute als auch auf der Ebene von Bankengruppen oder Finanzkonglomeraten entstehen können, wichtig sind, um die Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten zu gewährleisten.

    58

    In diesem Erwägungsgrund wird klargestellt, dass die Aufgaben der EZB neben der Einzelaufsicht über Kreditinstitute auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis umfassen sollten.

    59

    Insoweit ist festzustellen, dass Art. 4 („Der EZB übertragene Aufgaben“) Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1024/2013 vorsieht, dass die EZB u. a. für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaften von Kreditinstituten zuständig ist.

    60

    Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 nimmt die EZB ihre Aufgaben innerhalb des SSM wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und achtet darauf, dass dieser wirksam und einheitlich funktioniert.

    61

    Wie aus dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 468/2014 hervorgeht, werden die durch die Verordnung Nr. 1024/2013 eingerichteten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des SSM in dieser Verordnung weiterentwickelt und näher ausgeführt.

    62

    In diesem Kontext definiert Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 den Begriff „beaufsichtigte Gruppe“ dahin, dass damit u. a. beaufsichtigte Unternehmen mit Hauptsitz in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat bezeichnet sind, sofern sie einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die sie nach den in Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt und im selben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist.

    63

    Folglich hat das Gericht in den Rn. 58 bis 64 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 57 bis 63 des zweiten angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Aufsicht auf konsolidierter Basis über Kreditinstitute, die Bankengruppen angehören, im Wesentlichen zwei Zwecken dient, nämlich zum einen der EZB zu ermöglichen, etwaige Risiken für ein Kreditinstitut zu erfassen, die nicht von diesem ausgehen, sondern von der Gruppe, der es angehört, und zum anderen, eine Aufsplitterung der Beaufsichtigung der Unternehmen dieser Gruppe zu vermeiden.

    64

    Des Weiteren ergibt sich aus Art. 127 Abs. 6 AEUV keineswegs, dass die in Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 angesprochene „Zentralorganisation“ über die Eigenschaft eines Kreditinstituts verfügen muss.

    65

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 62 bis 64 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ergibt sich vielmehr aus den Zielen, die mit der auf der Grundlage von Art. 127 Abs. 6 AEUV erfolgten Zuweisung besonderer Aufsichtsaufgaben an die EZB verfolgt werden, dass die EZB eine auf konsolidierter Basis durchgeführte Beaufsichtigung einer Gruppe wie der in Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 genannten unabhängig davon vornehmen können muss, welche Rechtsform die Zentralorganisation hat, der die zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmen zugeordnet sind, sofern die in Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    66

    Anderenfalls könnte sich eine Bankengruppe nämlich durch die Rechtsform des Unternehmens, das der Gruppe als Zentralorganisation dient, einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entziehen und daher die Wirksamkeit der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die EZB beeinträchtigen.

    67

    Folglich hindern Art. 127 Abs. 6 AEUV und Art. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 die EZB nicht daran, eine Bankengruppe, deren Zentralorganisation nicht über die Eigenschaft als Kreditinstitut verfügt, auf konsolidierter Basis zu beaufsichtigen, sofern die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    68

    In Bezug auf das Vorbringen des CMA, wonach die Beurteilung des Gerichts in Rn. 89 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 88 des zweiten angefochtenen Urteils fehlerhaft sei, genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, C‑138/17 P und C‑146/17 P, EU:C:2018:1013, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    69

    Wie die EZB und die Kommission zutreffend geltend gemacht haben, haben die genannten Randnummern nicht tragenden Charakter, weil sie auf das folgen, was das Gericht in Rn. 88 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 87 des zweiten angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass es im Einklang mit den Zielen der Verordnungen Nrn. 1024/2013 und 468/2014 steht, die Einstufung als „beaufsichtigte Gruppe“ im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 unabhängig davon zu bejahen, ob die Zentralorganisation dieser Gruppe die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweist oder nicht.

    70

    Im Übrigen wird der nicht tragende Charakter von Rn. 89 des ersten angefochtenen Urteils und von Rn. 88 des zweiten angefochtenen Urteils durch die Verwendung des Wortes „außerdem“ in diesen Randnummern bestätigt.

    71

    Daher ist das Vorbringen des CMA, mit dem diese Randnummern der angefochtenen Urteile beanstandet werden, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

    72

    Auch das Vorbringen des CMA, wonach der Umstand, dass es für die EZB unmöglich sei, gegen die in Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 genannten Zentralorganisationen Sanktionen zu verhängen, bedeute, dass eine solche Zentralorganisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts haben müsse, greift nicht durch.

    73

    Wie die EZB und die Kommission vorgetragen haben, beruht dieses Vorbringen auf der Ansicht, dass die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit der EZB von einer Sanktionsbefugnis gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen abhänge.

    74

    Es trifft zu, dass Art. 18 der Verordnung Nr. 1024/2013 – wie das Gericht in Rn. 91 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 90 des zweiten angefochtenen Urteils selbst festgestellt hat – vorsieht, dass die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben gegen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften Verwaltungsgeldbußen verhängen kann.

    75

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 84 und 85 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ergibt sich aus den anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts jedoch keineswegs, dass eine Sanktionsbefugnis gegenüber einem Unternehmen eine notwendige Voraussetzung für die Zuweisung von Aufsichtsbefugnissen gegenüber diesem Unternehmen an die EZB ist, so dass die Ausübung der Befugnis der EZB im Zusammenhang mit der konsolidierten Beaufsichtigung einer Gruppe nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die EZB in Bezug auf ein zu dieser Gruppe gehörendes Unternehmen, wie eine Zentralorganisation gemäß Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014, über eine solche Sanktionsbefugnis verfügt.

    76

    Folglich hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die fehlende Sanktionsbefugnis der EZB gegenüber den Zentralorganisationen im Sinne dieser Vorschrift die EZB nicht daran hindert, eine Gruppe, deren Zentralorganisation nicht über die Eigenschaft als Kreditinstitut verfügt, auf konsolidierter Basis zu beaufsichtigen.

    77

    Daher hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 nicht so ausgelegt werden kann, dass er für sich genommen voraussetzt, dass eine Zentralorganisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts besitzt, so dass der erste Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

    Zum zweiten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes

    – Vorbringen der Parteien

    78

    Mit dem zweiten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes trägt der CMA vor, Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 setze entgegen der Feststellung des Gerichts in den angefochtenen Urteilen voraus, dass eine „Zentralorganisation“ im Sinne ihres Art. 10 für die Anwendung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 über die Eigenschaft eines Kreditinstituts verfügen müsse.

    79

    Aus einer kohärenten Anwendung der Art. 10 und Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 575/2013 folge, dass aufgrund dessen, dass die Anforderungen der zweiten Vorschrift nur von einem Kreditinstitut erfüllt werden könnten, eine „Zentralorganisation“ im Sinne des Art. 10 zwar nicht ausdrücklich, aber doch zwangsläufig über die genannte Eigenschaft verfügen müsse, damit die EZB die betreffende Gruppe auf konsolidierter Basis beaufsichtigen könne.

    80

    Die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 beachte nicht den Wortlaut der Vorschrift, da diese durch ihre Bezugnahme auf „die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation“ zwar nicht ausdrücklich, aber doch zwangsläufig vorsehe, dass die Beaufsichtigung einer aus einer Zentralorganisation und ihr zugeordneten Unternehmen bestehenden Gruppe voraussetze, dass die Zentralorganisation die Eigenschaft als Kreditinstitut habe.

    81

    Die EZB, die Kommission und die CNCM treten diesem Vorbringen entgegen.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    82

    Zunächst ist festzustellen, dass die Art. 10 und Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 575/2013 eine Ausnahme von der Anwendung der in der Verordnung vorgesehenen Aufsichtsanforderungen auf diejenigen Kreditinstitute betreffen, die einer sie beaufsichtigenden Zentralorganisation zugeordnet sind. Der zweite Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes betrifft jedoch nicht das Vorliegen einer solchen Ausnahme, sondern das Vorliegen einer „beaufsichtigten Gruppe“ im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014, der auf die in Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehenen Voraussetzungen verweist.

    83

    Wie das Gericht in den Rn. 98 bis 100 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 97 bis 99 des zweiten angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, ist insoweit abgesehen davon, dass Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 nur auf Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 verweist, der wiederum keinen Verweis auf deren Art. 11 Abs. 4 enthält, die Durchführung von Art. 11 Abs. 4 dieser Verordnung keine Voraussetzung, sondern eine Folge der Anwendung ihres Art. 10, da deren Art. 11 Abs. 4 nur dann Anwendung findet, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage von Art. 10 dieser Verordnung die einer Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitute von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ausnimmt.

    84

    Infolgedessen ist Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 575/2013 nicht anwendbar, wenn keine solche Freistellungsentscheidung vorliegt, und ist die Frage, ob die betreffende Zentralorganisation diese Vorschrift einhält, für die Ausübung einer Aufsicht über die gesamte aus der Zentralorganisation und ihren zugeordneten Unternehmen bestehende Gruppe durch die EZB ohne Belang.

    85

    Hinsichtlich der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 genannten Voraussetzung, dass „die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden“, ist festzustellen, dass diese Voraussetzung keineswegs impliziert, dass die Zentralorganisation über die Eigenschaft als Kreditinstitut verfügt.

    86

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich nämlich, dass die darin vorgesehene Voraussetzung nicht die individuelle Beaufsichtigung der Zentralorganisation betrifft, sondern das Vorliegen einer Überwachung der Solvenz und Liquidität des aus der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gebildeten Ganzen auf konsolidierter Basis, d. h. auf der Grundlage der konsolidierten Abschlüsse dieser Unternehmen.

    87

    Des Weiteren ist es – wie das Gericht in Rn. 106 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 105 des zweiten angefochtenen Urteils insoweit zutreffend festgestellt hat – nicht erforderlich, dass die Zentralorganisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweist, da die Einhaltung der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 genannten Kriterien genügt, um eine Aufsicht über die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch die betreffende Gruppe durchführen zu können.

    88

    Folglich weist die Beurteilung des Gerichts, der zufolge eine Zentralorganisation weder nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 noch nach Art. 11 Abs. 4 dieser Verordnung die Eigenschaft eines Kreditinstituts besitzen muss, damit Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 Anwendung findet, keinen Rechtsfehler auf.

    89

    Daher greift der zweite Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes nicht durch, und deshalb ist der jeweils erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    Zum jeweils zweiten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    90

    Mit dem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund trägt der CMA vor, die Crédit-mutuel-Gruppe könne nicht als eine „beaufsichtigte Gruppe“ im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 eingestuft werden, weil sie entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 136 und 137 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 135 und 136 des zweiten angefochtenen Urteils die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 genannte Voraussetzung nicht erfülle.

    91

    Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Beschluss Nr. 1‑1992 der CNCM vom 10. März 1992 über die Gesamtschuld zwischen Kreditgenossenschaften und landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften (im Folgenden: Beschluss vom 10. März 1992) belege, dass eine Pflicht zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität innerhalb der Crédit-mutuel-Gruppe bestehe, so dass die genannte Voraussetzung als erfüllt angesehen werden könne.

    92

    Zwar bestehe innerhalb des durch diesen Beschluss eingerichteten Mechanismus der Gesamtschuld eine gesamtschuldnerische Haftung unter den Kassen derselben regionalen Gruppe, doch bestehe keine Pflicht zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität zwischen den regionalen Gruppen. Daher könne die CNCM, sollte sich eine regionale Gruppe in Schwierigkeiten befinden, einer anderen regionalen Gruppe nicht vorschreiben, zu deren Unterstützung Eigenmittel und Liquidität zu übertragen.

    93

    Aus dem Umstand, dass die Zentralkasse des Crédit mutuel im Rahmen eines nationalen Mechanismus der Gesamtschuld durch Verwendung der ihr von den regionalen Gruppen anvertrauten Ressourcen tätig werden dürfe, lasse sich nicht ableiten, dass unter den regionalen Gruppen eine Pflicht zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität bestehe. Es handele sich um eine bloße Bereitstellung eines begrenzten Anteils der Einlagen, die von den regionalen Gruppen zugunsten der Zentralkasse eingenommen würden, die insoweit diesen Gruppen gegenüber die Schuldnerin bleibe.

    94

    Hilfsweise trägt der CMA vor, der Beschluss vom 10. März 1992 sei selbst unter der Annahme, dass er eine solche Pflicht vorsehe, nicht auf alle Unternehmen der von der EZB beaufsichtigten Crédit-mutuel-Gruppe anwendbar, da diese Gruppe zahlreiche Tochterunternehmen regionaler Kassen umfasse, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fielen, weil sie nicht der Zentralorganisation der Gruppe zugeordnet seien, und deshalb nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung oder Unterstützung gegenüber den übrigen Unternehmen der Gruppe verpflichtet seien.

    95

    Deshalb habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Crédit-mutuel-Gruppe die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 genannte Voraussetzung erfülle.

    96

    Die EZB, die Kommission und die CNCM treten diesem Vorbringen entgegen.

    97

    Die Kommission trägt vor, das Gericht habe Art. L. 511‑31 CMF zu eng ausgelegt, denn entgegen seinen Feststellungen genüge Art. L. 511‑31 CMF für sich genommen, um die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 genannte Voraussetzung als erfüllt anzusehen, ohne dass geprüft zu werden brauche, ob der Beschluss vom 10. März 1992 belege, dass innerhalb der Crédit-mutuel-Gruppe eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe.

    98

    Die Kommission verweist u. a. auf den Beschluss Nr. 399413 des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) vom 9. März 2018 und ist der Ansicht, der Gerichtshof dürfe insoweit eine Ersetzung von Gründen vornehmen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    99

    Das Gericht hat nach Hinweis darauf, dass es sich aufgrund des Fehlens einer Entscheidung der zuständigen nationalen Gerichte zwangsläufig selbst zur Tragweite von Art. L. 511‑31 CMF zu äußern habe, in Rn. 134 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 133 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Wortlaut dieser Vorschrift für sich genommen nicht den Schluss zulasse, dass die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehene Voraussetzung erfüllt sei, da die Bezugnahme auf die „erforderlichen Maßnahmen“, um „die Liquidität und Solvenz jedes einzelnen Instituts und Unternehmens und des Netzes insgesamt zu gewährleisten“, zu allgemein sei, um daraus das Bestehen einer Verpflichtung ableiten zu können, innerhalb der Crédit-mutuel-Gruppe Eigenmittel und Liquidität zu übertragen, damit sichergestellt sei, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt würden.

    100

    Nach dieser Erwägung hat das Gericht geprüft, ob sich eine solche Pflicht aus dem Beschluss vom 10. März 1992 ergibt.

    101

    Der Einwand des CMA, dass bei der Auslegung von Art. L. 511‑31 CMF der Beschluss Nr. 399413 des Conseil d’État (Staatsrat) vom 9. März 2018 nicht berücksichtigt werden könne, weil er nach der Verkündung der angefochtenen Urteile ergangen sei, greift nicht durch.

    102

    Die Parteien hatten nämlich die Möglichkeit, vor dem Gerichtshof insoweit Stellung zu nehmen, und jedenfalls hat sich der Conseil d’État (Staatsrat) mit Beschluss Nr. 403418 vom 13. Dezember 2016, d. h. nach der Verkündung der angefochtenen Urteile, bereits zu dieser Vorschrift geäußert.

    103

    In Rn. 5 des zuletzt genannten Beschlusses hat der Conseil d’État (Staatsrat) u. a. darauf hingewiesen, dass der französische Gesetzgeber durch Erlass des Art. L. 511‑31 CMF der CNCM nicht nur die gemeinsame Vertretung der dem Crédit-mutuel-Netz angeschlossenen Kassen des Crédit mutuel übertragen habe, sondern auch die Aufgaben, den Zusammenhalt dieses Netzes und die Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu überwachen, eine administrative, technische und finanzielle Aufsicht über die Organisation und Leitung jeder Kasse auszuüben und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb des Netzes zu gewährleisten. Ferner dürfe die CNCM nach Art. L. 511‑31 CMF in den Fällen, in denen die finanzielle Situation der betreffenden Institute dies rechtfertige, ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen oder Vorschriften den Zusammenschluss zweier oder mehrerer dem Netz angeschlossener Kassen, die Übertragung ihres Geschäftsbetriebs sowie ihre Auflösung beschließen. Aus diesem Rahmen gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Vorschriften ergebe sich, dass die CNCM unabhängig vom Stand des innerhalb des Crédit-mutuel-Netzes bestehenden Verhältnisses zwischen den dort gebildeten Gruppierungen rechtlich dafür zuständig sei, die Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen, die im Rahmen der systemischen Regulierung des Bankensystems in Bezug auf die gesamte Crédit-mutuel-Gruppe erfolgten, und als „Mutterunternehmen in der Union“ einen vorsorglichen Sanierungsplan für diese Gruppe haben müsse.

    104

    In Rn. 7 seines Beschlusses Nr. 399413 vom 9. März 2018 hat der Conseil d’État (Staatsrat) ferner ausgeführt, dass die Wahrnehmung dieser zur Regulierung von Kreditinstituten gehörenden Aufgaben zwangsläufig voraussetze, dass die CNCM befugt sei, den Kassen gegenüber verbindliche Vorschriften zu erlassen, die Einhaltung der für Kassen geltenden Bestimmungen zu überwachen und bei Verstößen gegen diese Bestimmungen angemessene Sanktionen gegen die Kassen zu verhängen. In Rn. 20 des Beschlusses hat der Conseil d’État (Staatsrat) entschieden, dass die Zentralorganisationen „zur Gewährleistung der Liquidität und Solvenz des [ihnen unterstehenden] Netzes“ nach Art. L. 511‑31 CMF dazu ermächtigt seien, „alle erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen und insbesondere verbindliche Mechanismen der Gesamtschuld unter den Mitgliedern des Netzes zu schaffen, die nicht nur in der Einrichtung vorfinanzierter Instrumentarien wie Garantiefonds bestehen könnten.

    105

    Aus den Beschlüssen Nrn. 403418 vom 13. Dezember 2016 und 399413 vom 9. März 2018 des Conseil d’État (Staatsrat) geht somit hervor, dass die in Art. L. 511‑31 CMF vorgesehene Pflicht der Zentralorganisationen, „alle erforderlichen Maßnahmen [zu] treffen, um insbesondere die Liquidität und Solvenz jedes Instituts und jeder Gesellschaft wie auch des gesamten Netzes zu gewährleisten“, voraussetzt, dass die CNCM weitreichende administrative, technische und finanzielle Aufsichtsbefugnisse über das gesamte Crédit-mutuel-Netz hat, die es ihr erlauben, jederzeit verbindliche Mechanismen der Gesamtschuld wie die Verpflichtung der Mitglieder des Netzes zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität zu schaffen und ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen oder Vorschriften den Zusammenschluss zweier oder mehrerer dem Netz angeschlossener Kassen zu beschließen.

    106

    Wie der Generalanwalt in Nr. 125 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, kann der Zusammenschluss eines Mitglieds des Crédit-mutuel-Netzes mit einem in Finanznöten befindlichen Institut für das Mitglied jedoch schwerwiegendere finanzielle Folgen haben als eine bloße Verpflichtung zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität, da er einer Verpflichtung des Mitglieds zur Übernahme der Verbindlichkeiten des Instituts gleichkommt.

    107

    Folglich ergibt sich aus Art. L. 511‑31 CMF, wie er vom Conseil d’État (Staatsrat) ausgelegt wird, dass eine Pflicht besteht, innerhalb der Crédit-mutuel-Gruppe Eigenmittel und Liquidität zu übertragen, damit sichergestellt ist, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt werden, so dass die EZB annehmen durfte, dass die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 genannte Voraussetzung erfüllt war.

    108

    Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Antwort auf den jeweils zweiten Rechtsmittelgrund, so dass dieser als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

    109

    Nach alledem sind die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

    Kosten

    110

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

    111

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    112

    Da die EZB, die Kommission und die CNCM beantragt haben, dem CMA die Kosten aufzuerlegen, und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten der EZB, der Kommission und der CNCM aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

     

    2.

    Der Crédit mutuel Arkéa trägt die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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