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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62018CJ0505

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juni 2019.
    COPEBI SCA gegen Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer).
    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich).
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Entscheidung 2009/402/EG – Von der Französischen Republik durchgeführte Krisenpläne im Obst- und Gemüsesektor – Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe – Rückforderungsanordnung – Anwendungsbereich der Entscheidung – Agrarwirtschaftsausschüsse (Comités économiques agricoles).
    Rechtssache C-505/18.

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2019:500

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    13. Juni 2019 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Entscheidung 2009/402/EG – Von der Französischen Republik durchgeführte Krisenpläne im Obst- und Gemüsesektor – Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe – Rückforderungsanordnung – Anwendungsbereich der Entscheidung – Agrarwirtschaftsausschüsse (Comités économiques agricoles)“

    In der Rechtssache C‑505/18

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 26. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 2018, in dem Verfahren

    Copebi SCA

    gegen

    Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer),

    Beteiligter:

    Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász, M. Ilešič und I. Jarukaitis,

    Generalanwältin: E. Sharpston,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Copebi SCA, vertreten durch N. Coutrelis, avocate,

    der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, C. Mosser und A.‑L. Desjonquères als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Stromsky, X. Lewis und W. Farrell als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Entscheidung 2009/402/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor (ABl. 2009, L 127, S. 11).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Copebi SCA und dem Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer) (Nationales Institut für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Meereserzeugnisse, Frankreich) wegen Aufhebung eines Zahlungsbescheids, mit dem Copebi von FranceAgriMer die Erstattung staatlicher Beihilfen aus den Jahren 1998 bis 2002 zuzüglich Zinsen aufgegeben wurde.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Verordnung (EG) Nr. 659/1999

    3

    Art. 1 („Definitionen“) Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) sieht vor:

    „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    h)

    ‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

    4

    Art. 6 („Förmliches Prüfverfahren“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

    „Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.“

    Entscheidung 2009/402

    5

    Die Erwägungsgründe 15, 17, 24 bis 27, 29 und 71 der Entscheidung 2009/402 lauten:

    „(15)

    Acht Comités économiques agricoles (Rhône-Méditerranée, Grand Sud-Ouest, Corse, Val de Loire, Nord, Nord-Est, Bretagne und Normandie) haben jahrelang staatliche Mittel empfangen, die insbesondere durch [das Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l’horticulture (Amt für Obst, Gemüse und Gartenbau), im Folgenden: Oniflhor] zur Verfügung gestellt und zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen mit der Bezeichnung ‚Krisenpläne‘ verwendet wurden. Diese umfassten Maßnahmen auf dem Binnenmarkt und in Außenmärkten mit dem Ziel, die Vermarktung in Frankreich geernteter Agrarerzeugnisse, insbesondere in Krisenzeiten, zu erleichtern.

    (17)

    Die französischen Behörden erklärten in ihrem Schreiben vom 26. Dezember 2002 im Hinblick auf die genaue Art der Maßnahmen, dass diese die Auswirkungen von zeitweiligen Angebotsüberschüssen verhüten oder im Krisenfall abmildern und auf drei Ebenen wirken sollten: Außenmärkte, Binnenmarkt und Verarbeitung.

    (24)

    Mit Schreiben vom 26. Dezember 2002 erklärte Frankreich, dass die Finanzierung der Maßnahmen durch die betroffenen Sektoren in Höhe von 30 % bzw. 50 % erfolgt sei, der übrige Teil sei von der öffentlichen Hand finanziert worden.

    (25)

    Die [Fédération des comités économiques agricoles (Verband der Agrarwirtschaftsausschüsse), im Folgenden: Fedecom] erklärte detailliert den Finanzierungsmechanismus der ‚Krisenpläne‘ sowie die Rolle, die die Comités darin spielten. Diese Erklärungen wurden von Frankreich nicht angefochten.

    (26)

    [Fedecom] zufolge wurden die anzuwendenden Maßnahmen ausschließlich durch [Oniflhor] festgelegt und die Comités économiques waren verpflichtet, diese anzuwenden. [Oniflhor] traf in jedem Wirtschaftsjahr und für jede Kultur eine Entscheidung hinsichtlich der zu realisierenden Maßnahmen und beauftragte die betroffene nationale Sektion, diese umzusetzen. Oniflhor entschied auch über die für den betreffenden Plan bewilligten Beträge sowie über die Höhe der Beiträge, die die Comités économiques einbringen mussten.

    (27)

    Die Maßnahmen wurden über einen Betriebsfonds finanziert, der von den Comités économiques verwaltet wurde. Der Fonds funktionierte nach den gleichen Prinzipien wie die Beihilfen der Gemeinschaft nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [(ABl. 1996, L 297, S. 1)]. Er wurde nämlich zum Teil aus staatlichen Beihilfen gespeist und zum Teil aus Finanzbeiträgen der zusammengeschlossenen Erzeuger (sogenannte Sektoranteile), die nach den vermarkteten Obst- und Gemüsemengen oder dem Wert dieser Mengen bemessen wurden. Die Sektoranteile enthielten keine Beiträge zur Ausweitung der Vorschriften. Sie waren daher nicht kraft eines ministeriellen Dekrets obligatorisch.

    (29)

    [Eine Tabelle in diesem 29. Erwägungsgrund] gibt einen Überblick über die von [Oniflhor] im Rahmen der ‚Krisenpläne‘ von 1992 bis 2002 gezahlten Beträge in Euro … Die Beträge sind nach Jahren und Maßnahmen aufgeführt. Für die Jahre 1992 und 1993 sind lediglich die Gesamtbeträge in der Tabelle angegeben. Frankreich erklärte, dass das Archiv von [Oniflhor] für diese beiden Jahre keine detaillierte Aufschlüsselung mehr vorlegen könne.

    (71)

    Nach den der Kommission vorliegenden Informationen sahen die Krisenpläne Maßnahmen vor, um im Krisenfall die Auswirkungen von Angebotsüberschüssen französischer Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt auszugleichen, und zwar insbesondere durch Subventionierung der Verkaufspreise, Subventionen für die Lagerung oder Vernichtung eines Teils der Ernte sowie finanzielle Anreize zur Verarbeitung der frischen Erzeugnisse. Auf den Märkten außerhalb der Europäischen Union sollen Ausfuhrsubventionen ebenfalls zum Absatz überschüssiger französischer Erzeugnisse beigetragen und die Wettbewerbsposition der Unternehmen möglicherweise gestärkt haben. Diese Beihilfen scheinen auf der Grundlage des Preises und der erzeugten Menge gewährt worden zu sein.“

    6

    Art. 1 der Entscheidung 2009/402 bestimmt:

    „Die im Rahmen der ‚Krisenpläne‘ gewährten staatlichen Beihilfen an Erzeuger von Obst und Gemüse, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel [108] Absatz 3 [AEUV] in den Jahren von 1992 bis 2002 rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“

    7

    Art. 2 dieser Entscheidung bestimmt:

    „(1)   Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen von ihren Empfängern zurückzufordern.

    (2)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestanden haben, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

    …“

    8

    Art. 5 der Entscheidung lautet:

    „Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    9

    Das Oniflhor, dessen Rechtsnachfolgerin FranceAgriMer ist, ist eine unter Aufsicht des französischen Staates stehende öffentliche Einrichtung mit Industrie- und Handelscharakter, die insbesondere zur Aufgabe hatte, die wirtschaftliche Effizienz des Produktionszweigs Obst und Gemüse zu erhöhen.

    10

    Das Oniflhor schuf in den Jahren 1998 bis 2002 einen konjunkturellen Anreiz zum Abschluss von Verträgen über die Lieferung sogenannter Bigarreau-Kirschen zur industriellen Verwendung an die Verarbeitungsindustrien in Form einer in jedem Wirtschaftsjahr gewährten Beihilfe.

    11

    Diese Beihilfe war für Erzeugergemeinschaften bestimmt, die im Rahmen von gemäß einer berufsübergreifenden Vereinbarung geschlossenen Mehrjahresverträgen nach der jeweiligen Ernte Bigarreau-Kirschen an die Verarbeitungsbetriebe lieferten.

    12

    Die vom Oniflhor gezahlte Beihilfe ging zunächst an das Comité économique bigarreau industrie (Wirtschaftsausschuss für industrielle Bigarreau-Kirschen) (CEBI), das diese Mittel an seine Mitglieder weitergab, u. a. an Copebi, die insgesamt 2823708,83 Euro erhielt.

    13

    Auf eine Beschwerde hin stellte die Kommission mit der Entscheidung 2009/402 bezüglich der Beihilfemaßnahmen, die insbesondere vom Oniflhor im Rahmen von durch die Französische Republik durchgeführten „Krisenplänen“ im Obst- und Gemüsesektor gewährt wurden, fest, dass die an den französischen Obst- und Gemüsesektor gezahlten Beihilfen zum Ziel hatten, den Absatz französischer Erzeugnisse zu erleichtern, indem der Verkaufspreis oder die auf den Märkten angebotenen Mengen manipuliert wurden. Sie kam zu dem Ergebnis, dass derartige Interventionen unionsrechtswidrige staatliche Beihilfen seien, und ordnete deren Rückforderung an.

    14

    Diese Entscheidung wurde mit zwei Urteilen des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission (T‑139/09, EU:T:2012:496) und Fedecom/Kommission (T‑243/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:497), bestätigt.

    15

    Aufgrund dieser Urteile begann die Französische Republik mit der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfezahlungen an die Erzeuger industrieller Bigarreau-Kirschen, darunter Copebi, gegen die FranceAgriMer am 29. März 2013 einen Zahlungsbescheid über 5042768,78 Euro erließ, was der Erstattung staatlicher Beihilfen aus den Jahren 1998 bis 2002 zuzüglich Zinsen entsprach.

    16

    Mit Urteil vom 20. Januar 2015 wies das Tribunal administratif de Nîmes (Verwaltungsgericht Nîmes, Frankreich) die Klage von Copebi auf Aufhebung des Zahlungsbescheids ab.

    17

    Mit Urteil vom 18. April 2016 wies die Cour administrative d’appel de Marseille (Verwaltungsberufungsgericht Marseille, Frankreich) die Berufung von Copebi gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.

    18

    Copebi legte daraufhin ein Rechtsmittel gegen das zweitinstanzliche Urteil beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) ein.

    19

    Dieser stellt fest, dass zwar die Entscheidung 2009/402 allgemein den Obst- und Gemüsemarkt betreffe, der Teil der im maßgeblichen Zeitraum in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 (ABl. 1972, L 118, S. 1), später der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 (ABl. 1996, L 297, S. 1), geregelten Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse sei, die auch den Produktionszweig der industriellen Bigarreau-Kirschen erfasse. Außerdem gehe aus dem Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C‑37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90), hervor, dass das CEBI die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen erhalten habe, um den Absatz französischer Erzeugnisse durch Manipulation des Verkaufspreises oder der auf dem Markt angebotenen Mengen zu erleichtern. Das CEBI gehöre jedoch nicht zu den acht im 15. Erwägungsgrund der Entscheidung 2009/402 genannten Agrarwirtschaftsausschüssen (Comités économiques agricoles).

    20

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts lässt sich dieser Entscheidung weiter entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen im Gegensatz zu dem in den Erwägungsgründen 24 bis 28 der Entscheidung beschriebenen Finanzierungsmechanismus nicht durch freiwillige Beiträge der Erzeuger, sogenannte „Sektoranteile“, finanziert würden, sondern nur durch Subventionen des Oniflhor.

    21

    Zwar seien die Jahresbeträge der vom Oniflhor über das CEBI an die Erzeuger industrieller Bigarreau-Kirschen gezahlten Beihilfen in der Tabelle im 29. Erwägungsgrund der Entscheidung 2009/402 enthalten, doch seien diese Beträge von den französischen Behörden übermittelt worden, und die Entscheidung enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission sie förmlich übernommen habe. Die Kommission erwähne im 15. Erwägungsgrund der Entscheidung 2009/402 nämlich nur acht Ausschüsse, nicht aber das CEBI. Die Tabelle befinde sich nur in dem Teil der Entscheidung, in dem die in Rede stehenden Beihilfen beschrieben würden, und nicht in dem Teil, der das Rückforderungsverfahren betreffe.

    22

    Fraglich sei daher, ob der Zahlungsbescheid von FranceAgriMer gegen Copebi, der auf die Rückforderung der in der Entscheidung 2009/402 genannten Beihilfen gestützt werde, rechtmäßig sei. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hänge insbesondere davon ab, ob diese Entscheidung dahin auszulegen sei, dass sie auch die Beihilfen abdecke, die vom Oniflhor an das CEBI gezahlt und von den Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder des CEBI seien, den Erzeugern industrieller Bigarreau-Kirschen zugewiesen worden seien, obwohl das CEBI nicht zu den acht im 15. Erwägungsgrund der Entscheidung genannten Agrarwirtschaftsausschüssen gehöre und sich der Finanzierungsmechanismus dieser Beihilfen deutlich unterscheide.

    23

    Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist die Entscheidung 2009/402 dahin auszulegen, dass sie Beihilfen abdeckt, die vom Oniflhor an das CEBI gezahlt wurden und von den Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder des CEBI sind, den Erzeugern industrieller Bigarreau-Kirschen zugewiesen wurden, obwohl das CEBI nicht unter den acht Comités économiques agricoles aufgeführt ist, die im 15. Erwägungsgrund der Entscheidung genannt sind, und obwohl die in Rede stehenden Beihilfen im Gegensatz zu dem in den Erwägungsgründen 24 bis 28 der Entscheidung beschriebenen Finanzierungsmechanismus nur durch Subventionen des Oniflhor, nicht auch durch freiwillige Beiträge der Erzeuger, sogenannte Sektoranteile, finanziert wurden?

    Zur Vorlagefrage

    24

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Entscheidung 2009/402 dahin auszulegen ist, dass sie die Beihilfen abdeckt, die vom Oniflhor an das CEBI gezahlt wurden und von den Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder des CEBI sind, den Erzeugern industrieller Bigarreau-Kirschen zugewiesen wurden, obwohl das CEBI nicht zu den acht in dieser Entscheidung genannten Agrarwirtschaftsausschüssen gehört und diese Beihilfen im Gegensatz zu dem in der Entscheidung beschriebenen Finanzierungsmechanismus nur durch Subventionen des Oniflhor und nicht auch durch freiwillige Beiträge der Erzeuger finanziert wurden.

    25

    Erstens ist zu dem Umstand, dass das CEBI nicht in der Entscheidung 2009/402 genannt ist, festzustellen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Jahren 1998 bis 2002 unzweifelhaft eine vom Oniflhor über das CEBI gezahlte Beihilfe erhalten hat.

    26

    Weiter steht außer Frage, dass das CEBI dieselbe Rechtsnatur hat wie die acht anderen, im 15. Erwägungsgrund der Entscheidung 2009/402 genannten Agrarwirtschaftsausschüsse, denselben nationalen Bestimmungen unterliegt und, wie vom vorlegenden Gericht ausgeführt, von derselben öffentlichen Einrichtung, nämlich dem Oniflhor, eine Beihilfe empfangen hat, die dazu diente, den Absatz französischer Erzeugnisse durch Manipulation des Verkaufspreises oder der auf den Märkten angebotenen Mengen zu erleichtern.

    27

    Außerdem ist festzustellen, dass nach Art. 1 der Entscheidung 2009/402 „[die] im Rahmen der ‚Krisenpläne‘ gewährten staatlichen Beihilfen an Erzeuger von Obst und Gemüse, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel [108] Absatz 3 [AEUV] in den Jahren von 1992 bis 2002 rechtswidrig gewährt hat, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar [sind]“. Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen erläutert, ist der verfügende Teil der Entscheidung 2009/402 damit nicht auf die acht im 15. Erwägungsgrund der Entscheidung genannten Agrarwirtschaftsausschüsse beschränkt.

    28

    Hierzu geht aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Entscheidungen über die Rückforderung staatlicher Beihilfen an den verantwortlichen Mitgliedstaat und nicht an die Beihilfeempfänger gerichtet sind und dass für das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen keine Vorschrift besteht, die dem Beihilfeempfänger eine besondere Stellung unter den Beteiligten zuweist (vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 81 und 83).

    29

    Dementsprechend ist die Entscheidung 2009/402 nach ihrem Art. 5 ausdrücklich an die Französische Republik und nicht an einen bestimmten Wirtschaftsausschuss gerichtet. Nach Art. 2 dieser Entscheidung hatte die Französische Republik daher alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die durch diese Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von ihren Empfängern zurückzufordern und somit festzustellen, welche Einrichtungen diese Beihilfen empfangen hatten.

    30

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass sich die Kommission im Fall eines Beihilfeprogramms darauf beschränken kann, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um in der Begründung ihrer Entscheidung zu beurteilen, ob es aufgrund der in ihm vorgesehenen Modalitäten den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil verschafft und seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen (Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, EU:C:2002:143, Rn. 89).

    31

    Die Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, braucht daher keine Analyse der Beihilfen zu enthalten, die im Einzelfall aufgrund dieser Regelung gewährt worden sind. Erst bei der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, EU:C:2002:143, Rn. 91).

    32

    Das gilt umso mehr, wenn die Kommission, wie sie erläutert hat, nicht in der Lage ist, vom betreffenden Mitgliedstaat hinreichende Informationen darüber zu erlangen, wie die fraglichen Maßnahmen genau angewandt wurden.

    33

    Aus dem Umstand, dass das CEBI nicht zu den acht in der Entscheidung 2009/402 genannten Agrarwirtschaftsausschüssen gehört, kann folglich nicht geschlossen werden, dass diese Entscheidung nicht die Beihilfen abdeckt, die vom Oniflhor über das CEBI gezahlt und Copebi zugewiesen wurden.

    34

    Im Übrigen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Entscheidung 2009/402 unter Verstoß gegen das Recht der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Anhörung erlassen worden sei. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Begriff „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132) und somit keine individuelle Aufforderung an die einzelnen Beteiligten zur Stellungnahme verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17).

    35

    Er verpflichtet die Kommission lediglich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass alle potenziell Betroffenen unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt geltend zu machen. Deshalb ist die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17, sowie vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 80).

    36

    Zweitens geht zu dem Umstand, dass die von Copebi empfangenen Beihilfen im Gegensatz zu dem von der Kommission in der Entscheidung 2009/402 beschriebenen Finanzierungsmechanismus allein durch Subventionen des Oniflhor und nicht auch durch freiwillige Beiträge der Erzeuger finanziert wurden, aus der Entscheidung hervor, dass die Finanzierung der „Krisenpläne“ durch die betroffenen Sektoren in Höhe von 30 % bis 50 % erfolgte. Diesen Sektoranteil ergänzten Finanzierungen durch die öffentliche Hand über das Oniflhor. Die Sektoranteile wurden durch die Agrarwirtschaftsausschüsse eingezogen, und die Nichtzahlung des Anteils bedeutete grundsätzlich einen Verzicht auf die Beihilfen des Oniflhor.

    37

    Zwar wurden die von Copebi empfangenen Beihilfen allein durch die Subventionen des Oniflhor ohne Beitrag des betroffenen Sektors finanziert, sie wurden aber aus staatlichen Mitteln gewährt.

    38

    Dieser Umstand kann somit die von Copebi empfangenen Beihilfen nicht von der Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und damit vom Anwendungsbereich der Entscheidung 2009/402 ausnehmen.

    39

    Soweit die Nichtzahlung der Sektoranteile den Ausschluss von Beihilfezahlungen durch das Oniflhor gerechtfertigt haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Beihilfen innerhalb der festgesetzten Fristen zurückzufordern, unerheblich ist, ob der den betroffenen Unternehmen gewährte Vorteil mit der nationalen Rechtsordnung im Einklang stand oder vielmehr einen Fall der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs darstellte (Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Italien, C‑305/09, EU:C:2011:274, Rn. 42).

    40

    Dass es Copebi gelang, von den Krisenplänen zu profitieren, ohne einen Beitrag zahlen zu müssen, und dass ihr somit eine günstigere Regelung gewährt wurde als angeblich den übrigen Empfängern, kann sie folglich nicht vom Anwendungsbereich der Entscheidung 2009/402 ausnehmen.

    41

    Drittens schließlich trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, dass die berufsübergreifende Beihilfenregelung für den Produktionszweig der industriellen Bigarreau-Kirschen im Unterschied zu den in der Entscheidung 2009/402 genannten „Krisenplänen“ mit einem Strukturplan in Gestalt konjunktureller, punktueller Beihilfen verbunden gewesen sei, der nicht bezweckt habe, zeitweilige Angebotsüberschüsse abzumildern.

    42

    Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch hervor, dass die vom Oniflhor an das CEBI gezahlte Beihilfe die Gestalt einer in jedem Wirtschaftsjahr verlängerten finanziellen Beihilfe hatte, die der Behebung der Schwierigkeiten dienen sollte, denen der betroffene Produktionszweig wegen des starken Wettbewerbsdrucks durch die italienischen und spanischen Verarbeitungsindustrien sowie der Einfuhr von Roherzeugnissen aus den Ländern Mitteleuropas ausgesetzt war. Den dem Gerichtshof vorgelegten Akten lässt sich außerdem entnehmen, dass diese Beihilfe jedes Jahr unter Berücksichtigung des angewandten Ernteverfahrens und des Verwendungszwecks des Erzeugnisses innerhalb einer gegebenen Obstmenge berechnet wurde.

    43

    Demnach ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Entscheidung 2009/402 dahin auszulegen ist, dass sie die Beihilfen abdeckt, die vom Oniflhor an das CEBI gezahlt wurden und von den Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder des CEBI sind, den Erzeugern industrieller Bigarreau-Kirschen zugewiesen wurden, obwohl das CEBI nicht zu den acht in dieser Entscheidung genannten Agrarwirtschaftsausschüssen gehört und diese Beihilfen im Gegensatz zu dem in der Entscheidung beschriebenen Finanzierungsmechanismus nur durch Subventionen des Oniflhor und nicht auch durch freiwillige Beiträge der Erzeuger finanziert wurden.

    Kosten

    44

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die Entscheidung 2009/402/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor ist dahin auszulegen, dass sie die Beihilfen abdeckt, die vom Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l’horticulture (Oniflhor) an das Comité économique bigarreau industrie (CEBI) gezahlt wurden und von den Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder des CEBI sind, den Erzeugern industrieller Bigarreau-Kirschen zugewiesen wurden, obwohl das CEBI nicht zu den acht in dieser Entscheidung genannten Agrarwirtschaftsausschüssen gehört und diese Beihilfen im Gegensatz zu dem in der Entscheidung beschriebenen Finanzierungsmechanismus nur durch Subventionen des Oniflhor und nicht auch durch freiwillige Beiträge der Erzeuger finanziert wurden.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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