Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62018CJ0043

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juni 2019.
    Compagnie d'entreprises CFE SA gegen Région de Bruxelles-Capitale.
    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien).
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Erlass – Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets gemäß der Richtlinie 92/43/EWG – Festlegung von Erhaltungszielen und bestimmten Vorbeugungsmaßnahmen – Begriff ‚Pläne und Programme‘ – Verpflichtung zur Umweltprüfung.
    Rechtssache C-43/18.

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2019:483

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    12. Juni 2019 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Erlass – Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets gemäß der Richtlinie 92/43/EWG – Festlegung von Erhaltungszielen und bestimmten Vorbeugungsmaßnahmen – Begriff ‚Pläne und Programme‘ – Verpflichtung zur Umweltprüfung“

    In der Rechtssache C‑43/18

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 12. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 2018, in dem Verfahren

    Compagnie d’entreprises CFE SA

    gegen

    Région de Bruxelles-Capitale

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: V. Giacobbo‑Peyronnel, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2018,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Compagnie d’entreprises CFE SA, vertreten durch J. van Ypersele de Strihou, avocat,

    der Région de Bruxelles-Capitale, vertreten durch J. Sambon, avocat,

    der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

    Irlands, vertreten durch M. Browne, G. Hodge, A. Joyce und G. Simons als Bevollmächtigte im Beistand von C. Toland, SC, und M. Gray, BL,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes, F. Thiran und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Januar 2019

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30, im Folgenden: SUP-Richtlinie).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Compagnie d’entreprises CFE SA (im Folgenden: CFE) und der Région de Bruxelles-Capitale (Region Brüssel-Hauptstadt, Belgien) über die Gültigkeit des Erlasses der Regierung dieser Region vom 14. April 2016 zur Ausweisung des Natura‑2000-Gebiets BE1000001 „La Forêt de Soignes avec lisières et domaines boisés avoisinants et la Vallée de la Woluwe – complexe Forêt de Soignes – Vallée de la Woluwe“ (Wald von Soignes mit Randbeständen und benachbarten Waldgebieten und Woluwe-Tal – Komplex Wald von Soignes – Woluwe-Tal) (Moniteur belge vom 13. Mai 2016, S. 31558, im Folgenden: Erlass vom 14. April 2016).

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    SUP-Richtlinie

    3

    Der vierte Erwägungsgrund der SUP-Richtlinie lautet:

    „Die Umweltprüfung ist ein wichtiges Werkzeug zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme bestimmter Pläne und Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in den Mitgliedstaaten haben können. Denn sie gewährleistet, dass derartige Auswirkungen aus der Durchführung von Plänen und Programmen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme berücksichtigt werden.“

    4

    Art. 1 („Ziele“) dieser Richtlinie lautet:

    „Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.“

    5

    Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

    „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a)

    ‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen [Union] mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,

    die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und

    die aufgrund von Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen;

    b)

    ‚Umweltprüfung‘ die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die Unterrichtung über die Entscheidung gemäß den Artikeln 4 bis 9;

    …“

    6

    In Art. 3 („Geltungsbereich“) der SUP-Richtlinie heißt es:

    „(1)   Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.

    (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

    a)

    die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG [des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. 2012, L 26, S. 1) geänderten Fassung] aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

    b)

    bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG [des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7)] für erforderlich erachtet wird.

    (4)   Die Mitgliedstaaten befinden darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

    (5)   Die Mitgliedstaaten bestimmen entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.

    …“

    Habitatrichtlinie

    7

    Art. 4 der Richtlinie 92/43 (im Folgenden: Habitatrichtlinie) lautet:

    „(1)   Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen. Für im Wasser lebende Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, werden solche Gebiete nur vorgeschlagen, wenn sich ein Raum klar abgrenzen lässt, der die für das Leben und die Fortpflanzung dieser Arten ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Die Mitgliedstaaten schlagen gegebenenfalls die Anpassung dieser Liste im Lichte der Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung vor.

    Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. Diese Informationen umfassen eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 ausgearbeiteten Formulars übermittelt.

    (2)   Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

    Die Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) und einer oder mehreren prioritären Art(en) flächenmäßig mehr als 5 v. H. des Hoheitsgebiets ausmachen, können im Einvernehmen mit der Kommission beantragen, dass die in Anhang III (Phase 2) angeführten Kriterien bei der Auswahl aller in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden.

    Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

    (3)   Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt.

    (4)   Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

    (5)   Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.“

    8

    Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie lautet:

    „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“

    Nitratrichtlinie

    9

    Art. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. 1991, L 375, S. 1, im Folgenden: Nitratrichtlinie) lautet:

    „Diese Richtlinie hat zum Ziel,

    die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und

    weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“

    10

    Art. 5 dieser Richtlinie lautet:

    „(1)   Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.

    (2)   Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält.

    (3)   In den Aktionsprogrammen werden berücksichtigt:

    a)

    die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen;

    b)

    die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates.

    (4)   Die Aktionsprogramme werden innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen:

    a)

    die Maßnahmen nach Anhang III;

    b)

    Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, dass die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung.“

    Belgisches Recht

    11

    Die Ordonnance du 1er mars 2012, relative à la conservation de la nature (Naturschutzverordnung vom 1. März 2012, Moniteur belge, 16. März 2012, S. 16017) bildet die Rechtsgrundlage für den Erlass vom 14. April 2016.

    12

    Die Art. 40 bis 56 dieser Verordnung bilden deren Kapitel 4 („Natura‑2000-Gebiete“). Ihr Art. 44 bestimmt u. a.:

    „Jedes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung wird innerhalb von sechs Jahren nach Erstellung oder Änderung der Liste mit den Gebieten der Region von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Kommission durch einen Regierungserlass als Natura‑2000-Gebiet ausgewiesen, wobei die Prioritäten, die sich aus der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlicher Bedeutung oder einer Art von gemeinschaftlicher Bedeutung und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 ergeben, und der Grad der Bedrohung dieser Gebiete von Schädigung oder Zerstörung berücksichtigt werden.“

    13

    Art. 47 („Vorbeugungsmaßnahmen“) der Verordnung vom 1. März 2012 bestimmt:

    „§ 1. Unbeschadet der Anwendung von Art. 64 ist in einem Natura‑2000-Gebiet die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie die Störung der Populationen von Arten, die von den Erhaltungszielen des Natura‑2000-Gebiets erfasst sind, untersagt.

    § 2. Die Regierung erlässt zugunsten aller oder einiger Natura‑2000-Gebiete innerhalb oder außerhalb der Grenzen dieser Gebiete allgemeine Verbote sowie andere Vorbeugungsmaßnahmen – einschließlich ökologischer Qualitätsnormen zur Verhinderung einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und einer erheblichen Störung der Arten, für die Natura‑2000-Gebiete ausgewiesen wurden –, die für Projekte gelten, die weder einer Erschließungsgenehmigung, Stadtplanungsgenehmigung oder Umweltgenehmigung noch einem der in Art. 62 § 1 genannten Rechtsakte unterliegen, es sei denn, der gemäß Art. 50 erlassene Bewirtschaftungsplan sieht eine Freistellung vor oder es wird eine Abweichung nach Art. 64 oder Art. 85 zugestanden.“

    14

    Laut Art. 2 des Erlasses vom 14. April 2016 ist unter „Verordnung“ die Naturschutzverordnung vom 1. März 2012 zu verstehen.

    15

    Die Art. 3 und 4 dieses Erlasses weisen einen Teil der Region Brüssel-Hauptstadt als „Natura‑2000-Gebiet“ aus:

    „Art. 3. Als Natura‑2000-Gebiet BE1000001 ausgewiesen wird ‚ZSC I: La Forêt de Soignes avec lisières et domaines boisés avoisinants et la Vallée de la Woluwe – complexe Forêt de Soignes – Vallée de la Woluwe‘ [‚BSG I: Wald von Soignes mit Randbeständen und benachbarten Waldgebieten und Woluwe-Tal – Komplex Wald von Soignes – Woluwe-Tal‘].

    Dieses Gebiet gliedert sich in die folgenden 28 Natura‑2000-Teilgebiete:

    5° IA.5 Plateau de la Foresterie;

    Art. 4. Das derart ausgewiesene Gebiet hat eine Fläche von insgesamt 2066 ha. Es ist auf den Karten in Anhang 1.1 geografisch abgegrenzt.

    Es umfasst alle Katasterparzellen und die in Anhang 2 dieses Erlasses genannten Teile von Katasterparzellen auf dem Gebiet der Gemeinden Uccle, Watermael-Boitsfort, Stadt Brüssel, Auderghem, Woluwe-Saint-Pierre und Woluwe-Saint-Lambert.

    Die in Art. 3 genannten verschiedenen Teilgebiete bilden die Verwaltungseinheiten des Gebiets und sind in den Karten in Anhang 1.1 geografisch abgegrenzt.“

    16

    Art. 15 des Erlasses vom 14. April 2016 lautet:

    „§ 1. Gemäß Art. 47 § 2 der Verordnung legt dieser Artikel allgemeine Verbote für das durch diesen Erlass ausgewiesene Natura‑2000-Gebiet fest.

    § 2. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die eine Freistellung oder Abweichung zulassen, ist es für Projekte, die weder der Erlaubnis noch der Genehmigung im Sinne von Art. 47 § 2 der Verordnung unterliegen, verboten,

    1.

    einheimische Pflanzenarten, einschließlich Moose, Pilze und Flechten, zu entfernen, zu entwurzeln, zu beschädigen oder zu zerstören und den Pflanzenbestand zu zerstören, zu verschlechtern oder zu verändern;

    2.

    in Wäldern und Forsten, die dem Forstregelwerk unterliegen, tote Bäume, stehende ausgehöhlte Bäume oder liegende Bäume zu fällen, zu entfernen und abzutransportieren, es sei denn, es besteht eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit;

    3.

    Baumstümpfe nichtinvasiver einheimischer Arten aus Waldlebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse, die von Erhaltungszielen erfasst sind, zu entfernen;

    4.

    in natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse Bäume oder Sträucher von nicht einheimischen Arten zu pflanzen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Flächen, die in die Schutzliste aufgenommen oder entsprechend eingestuft wurden. Dieses Verbot gilt nicht für alte Obstsorten, die exotisch sein können;

    5.

    natürliche Waldränder, Baumreihen und Hecken zu zerstören;

    6.

    Grasland mit hochproduktiven Arten dauerhaft umzuwandeln, es sei denn, es gibt einen gezielten Eingriff im Rahmen der Wiederherstellung der Grasschicht;

    7.

    Samen oder Lebensmittel wegzuwerfen, die streunende oder invasive Tiere anziehen;

    8.

    Teiche mit invasiven exotischen Arten oder den grundelnden Fischarten Gemeiner Karpfen (Cyprinus carpio), Brasse (Abramis brama), Rotauge (Rutilus rutilus) und Karausche (Carassius carassius) und mit mehr als fünfzig Kilo pro Hektar nicht grundelnder Fische zu besetzen, mit Ausnahme von Teichen, die ausschließlich der Fischerei dienen;

    9.

    das Bodenrelief in natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem und regionalem Interesse zu verändern;

    10.

    mit Ausnahme von Service- oder Wartungsfahrzeugen mit motorisierten Fahrzeugen in natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem und regionalem Interesse zu fahren oder diese zu parken, unbeschadet von Parkplätzen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind;

    11.

    in natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem und regionalem Interesse den Boden zu pflügen und chemische Düngemittel oder Pestizide auszubringen;

    12.

    den Wasserhaushalt von Oberflächen- oder Grundwasser absichtlich zu verändern oder die Struktur von Gräben und Wasserläufen dauerhaft zu verändern;

    13.

    Chemikalien freizusetzen und den Inhalt von Klärgruben auszubringen;

    14.

    Abfälle außerhalb der ausgewiesenen Bereiche zu hinterlassen oder abzuladen;

    15.

    verstärkte Musik abzuspielen, die einen Geräuschpegel von 65 dB überschreitet;

    16.

    auf Bäume zu klettern, die in Wäldern und Forsten, die dem Forstregelwerk unterliegen, oder auf öffentlichen Grünflächen stehen.

    § 3. Dieser Artikel gilt nicht für Arbeiten, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets und der Erhaltung des Erbes in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    17

    Die belgische Industriegruppe CFE ist seit 1983 Eigentümerin eines Grundstücks (Parzelle F64 L4), das den größten Teil des Plateau de la Foresterie in Watermael-Boitsfort (Belgien) umfasst.

    18

    Im Rahmen der Errichtung des Natura‑2000-Netzes erstellte die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt im Jahr 2003 eine Liste von Gebieten, die als besonderes Schutzgebiet (BSG) vorgeschlagen wurden (Moniteur belge vom 27. März 2003, S. 14886).

    19

    Am 29. August 2003 erhob CFE beim Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 14. März 2011, in dem festgestellt wurde, dass CFE das Interesse an der Nichtigerklärung verloren hatte, da die Kommission inzwischen zum selben Gegenstand entschieden hatte, wurde die Klage abgewiesen.

    20

    Am 7. Dezember 2004 hatte die Kommission nämlich die Entscheidung 2004/813/EG gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2004, L 387, S. 1) erlassen, die in weiterer Folge aufgehoben wurde. Die derzeit geltende Rechtsgrundlage für die Ausweisung des fraglichen Gebietes, nämlich des Waldes von Soignes, als GGB ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2335 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2016, L 353, S. 533).

    21

    Mit Klageschrift vom 21. Februar 2005 hatte CFE beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben. Mit Beschluss vom 19. September 2006, CFE/Kommission (T‑100/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:260), erklärte das Gericht die Klage für unzulässig, weil CFE angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten in Bezug auf die für die als GGB ausgewiesenen Gebiete geplanten Maßnahmen von der Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sei. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

    22

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass gegen das Königreich Belgien seit dem 27. März 2015 ein Mahnverfahren laufe, weil es gegen die Verpflichtung, die GGB als „BSG“ auszuweisen und Prioritäten für ihre Erhaltung festzulegen, sowie gegen die Verpflichtung verstoßen habe, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

    23

    Am 9. Juli 2015 genehmigte die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt in erster Lesung den Vorentwurf des Erlasses zur Ausweisung des Natura‑2000-Gebiets BE1000001 „La Forêt de Soignes avec lisières et domaines boisés avoisinants et la Vallée de la Woluwe – complexe Forêt de Soignes – Vallée de la Woluwe“ (Wald von Soignes mit Randbeständen und benachbarten Waldgebieten und Woluwe-Tal – Komplex Wald von Soignes – Woluwe-Tal). Eine öffentliche Anhörung zu diesem Vorentwurf des Erlasses fand vom 24. September bis zum 7. November 2015 statt. Sie führte zu 202 Beschwerden, darunter eine von CFE.

    24

    Am 14. April 2016 nahm die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt durch den angefochtenen Rechtsakt den Erlass zur Ausweisung des Natura‑2000-Gebiets BE1000001 „La Forêt de Soignes avec lisières et domaines boisés avoisinants et la Vallée de la Woluwe – complexe Forêt de Soignes – Vallée de la Woluwe“ (Wald von Soignes mit Randbeständen und benachbarten Waldgebieten und Woluwe-Tal – Komplex Wald von Soignes – Woluwe-Tal), das die fragliche Parzelle F64 L4 umfasst, an.

    25

    Am 12. Juli 2016 erhob CFE beim Conseil d’État (Staatsrat) Klage auf Nichtigerklärung des Erlasses vom 14. April 2016.

    26

    CFE gibt an, erstmals am 9. Oktober 2007 davon erfahren zu haben, dass ein erheblicher Teil dieser Parzelle von 1937 bis 1987 von der Gemeinde Watermael-Boitsfort (Belgien) als illegale Deponie genutzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr nämlich das Institut Bruxellois pour la Gestion de l’Environnement (IBGE, Brüsseler Institut für Umweltmanagement, Belgien) einen Warnhinweis übermittelt, wonach laut einer Beschaffenheitsstudie einer zugelassenen Stelle aus dem Jahr 2006 die Verschmutzung dieses Grundstücks eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und die Ökosysteme darstelle und die vorhandenen Abfälle Auswirkungen auf Boden, Oberflächenwasser, Grundwasser und Luft hätten. Mit diesem Warnhinweis wurde die Klägerin aufgefordert, ein Sanierungskonzept für das Grundstück vorzulegen.

    27

    CFE stützt ihre Klage insbesondere auf einen Verstoß gegen Art. 3 der SUP-Richtlinie, denn die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt hätte eine Umweltprüfung durchführen müssen, da der Erlass vom 14. April 2016 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen habe, oder zumindest feststellen müssen, ob dieser Erlass voraussichtlich solche Auswirkungen habe, was nicht geschehen sei.

    28

    Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es sich bei diesem Rechtsakt um eine Maßnahme handle, die im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie unmittelbar mit der „Verwaltung des Gebietes“ in Verbindung stehe oder hierfür notwendig sei und somit nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie von der Umweltprüfung ausgenommen sei.

    29

    Zum einen seien die in Art. 15 des Erlasses vom 14. April 2016 vorgesehenen Verbote nicht mit einer Behandlung der Verschmutzung unvereinbar, von der die fragliche Parzelle betroffen sei. Die Sanierung verschmutzter Böden bedürfe nämlich einer Umweltgenehmigung, weshalb – wie in Art. 15 bestätigt – die mit dem angefochtenen Rechtsakt verhängten besonderen Verbote auf sie nicht anwendbar seien. Zum anderen sei es auch möglich, von diesen Verboten abzuweichen. Daher habe der Rechtsakt voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen.

    30

    Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Stellt ein Erlass, mit dem eine Einrichtung eines Mitgliedstaats gemäß der Habitatrichtlinie ein BSG ausweist und der Erhaltungsziele und allgemeine Präventivmaßnahmen mit Regelungscharakter enthält, einen Plan oder ein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie dar?

    2.

    Wird ein solcher Erlass insbesondere von Art. 3 Abs. 4 der SUP-Richtlinie als Plan oder Programm erfasst, durch den oder das der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, so dass die Mitgliedstaaten unter Beachtung von Abs. 5 darüber befinden müssen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat?

    3.

    Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie dahin auszulegen, dass der genannte Erlass zur Schutzgebietsausweisung der Anwendung ihres Art. 3 Abs. 4 entzogen ist?

    Zu den Vorlagefragen

    31

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen auf Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der SUP-Richtlinie beziehen.

    32

    Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der SUP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Abs. 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

    33

    Da Art. 3 Abs. 5 der SUP-Richtlinie auf deren Art. 3 Abs. 4 verweist, sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie zu beantworten.

    34

    Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 und 4 der SUP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Erlass wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem ein Mitgliedstaat ein BSG ausweist sowie Erhaltungsziele und bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen festlegt, zu den „Plänen und Programmen“ gehört, für die eine Prüfung der Umweltauswirkungen verpflichtend ist.

    35

    Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach dem vierten Erwägungsgrund der SUP-Richtlinie die Umweltprüfung ein wichtiges Werkzeug zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme bestimmter Pläne und Programme ist. Ziel dieser Richtlinie ist es nach ihrem Art. 1, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.

    36

    Zum anderen sind in Anbetracht des Ziels der SUP-Richtlinie, das darin besteht, solch ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (Urteile vom 7. Juni 2018, Inter-Environnement Bruxelles u. a., C‑671/16, EU:C:2018:403, Rn. 32 bis 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Thybaut u. a., C‑160/17, EU:C:2018:401, Rn. 38 bis 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    37

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Ausweisung von BSG in drei Phasen erfolgt, die in Art. 4 der Habitatrichtlinie aufgeführt sind. Erstens legt jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und einheimischen Arten aufgeführt sind und die der Kommission zugeleitet wird. Zweitens erstellt die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 der Habitatrichtlinie jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der GGB. Auf der Grundlage dieses Entwurfs legt die Kommission die Liste der ausgewählten Gebiete fest. Drittens weist der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ein Gebiet, wenn es als GGB bezeichnet worden ist, so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als BSG aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 fest.

    38

    Die vorgelegten Fragen sind im Licht der vorstehenden Erwägungen zu beantworten.

    39

    Zunächst ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Pflicht zur Prüfung der Umweltauswirkungen jedenfalls ausgeschlossen sei.

    40

    Hierzu vertreten zum einen die Region Brüssel-Hauptstadt und Irland in ihren schriftlichen Erklärungen die Ansicht, dass der Erlass vom 14. April 2016 dadurch, dass er Erhaltungsziele festlege, nur positive Auswirkungen habe und folglich keine Prüfung seiner Umweltauswirkungen erforderlich sei.

    41

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof hinsichtlich der Richtlinie 85/337 bereits entschieden hat, dass der Umstand, dass sich Projekte positiv auf die Umwelt auswirken werden, für die Frage, ob die betreffenden Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, nicht von Bedeutung ist (Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C‑142/07, EU:C:2008:445, Rn. 41).

    42

    Zum anderen ist nach Ansicht der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, der tschechischen Regierung und der Kommission die nach der SUP-Richtlinie durchgeführte strategische Prüfung der Umweltauswirkungen hinsichtlich der Natura‑2000-Gebiete auf die Prüfung von Plänen und Projekten beschränkt, die auch einer Prüfung der Auswirkungen auf das Gebiet nach der Habitatrichtlinie unterlägen, wie sich aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie und der Ausnahme, die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie für Maßnahmen zur Gebietsverwaltung gelte, ergebe. Maßnahmen zur Verwaltung dieser Gebiete bedürften danach niemals einer Umweltprüfung.

    43

    Im vorliegenden Fall entschied die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, dass der Erlass vom 14. April 2016 weder der Prüfung der Auswirkungen auf das Gebiet nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie noch einer Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie unterliegt.

    44

    Hinsichtlich des Verweises auf die Art. 6 und 7 der Habitatrichtlinie in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie die in deren Art. 6 Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, wenn ein Gebiet nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Habitatrichtlinie in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden ist, die als GGB ausgewählt wurden (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C‑399/14, EU:C:2016:10, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    45

    Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass dies bei der Parzelle der Klägerin des Ausgangsverfahrens der Fall war.

    46

    Daraus folgt, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist.

    47

    Nach dieser Bestimmung erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.

    48

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Vorliegen eines nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines geschützten Gebiets in Verbindung stehenden oder hierfür nicht notwendigen Plans oder Projekts maßgeblich von der Art des betreffenden Eingriffs abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 125).

    49

    Der Rechtsakt, mit dem ein Mitgliedstaat ein Gebiet gemäß der Habitatrichtlinie als besonderes Schutzgebiet ausweist, steht jedoch naturgemäß unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung oder ist hierfür notwendig. Zur Umsetzung der Habitatrichtlinie ist nämlich nach deren Art. 4 Abs. 4 eine solche Ausweisung erforderlich.

    50

    Folglich kann ein Rechtsakt wie der Erlass vom 14. April 2016 von einer „Verträglichkeitsprüfung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie und damit von einer „Umweltprüfung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie freigestellt sein. Im Übrigen sieht Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie die Prüfung auf Verträglichkeit „mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen“ vor. Der Rechtsakt zur Festlegung der Ziele kann jedoch logischerweise nicht an diesen Zielen gemessen werden.

    51

    Dass einem Rechtsakt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht zwingend eine Umweltprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie vorausgehen muss, bedeutet allerdings nicht, dass der Rechtsakt in dieser Hinsicht keinerlei Pflichten unterliegt, denn er kann durchaus Vorschriften enthalten, die dazu führen, dass er einem Plan oder Programm im Sinne der SUP-Richtlinie gleichzustellen ist, für den oder das eine Prüfung der Umweltauswirkungen verpflichtend sein kann.

    52

    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 64 und 65 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, bedeutet der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber im Zusammenhang mit der Habitatrichtlinie Regelungen über die Umweltprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit der Gebietsverwaltung nicht für notwendig erachtete, noch nicht, dass er beim späteren Erlass von allgemeinen Regeln für die Umweltprüfung die Verwaltung von Natura‑2000-Gebieten ausschließen wollte. Daneben bestehen nämlich Prüfungen nach anderen Umweltschutzinstrumenten, die die Regeln der Habitatrichtlinie in Bezug auf die Prüfung möglicher Umweltauswirkungen und die Öffentlichkeitsbeteiligung sinnvoll ergänzen.

    53

    Was als Erstes die Gleichstellung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erlasses mit einem Plan oder Programm im Sinne der SUP-Richtlinie betrifft, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie Pläne oder Programme vorliegen, wenn sie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen, nämlich wenn sie zum einen von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen worden sind oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet worden sind und zum anderen aufgrund von Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen.

    54

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass im Sinne und zur Anwendung der SUP-Richtlinie als Pläne und Programme, die „erstellt werden müssen“ und deren Umweltauswirkungen somit unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen einer Prüfung zu unterziehen sind, jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (Urteile vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a., C‑567/10, EU:C:2012:159, Rn. 31, sowie vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C‑160/17, EU:C:2018:401, Rn. 43).

    55

    Im vorliegenden Fall wurde der Erlass vom 14. April 2016 von einer regionalen Behörde, nämlich der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, ausgearbeitet und angenommen und muss nach Art. 44 der Verordnung vom 1. März 2012 erstellt werden.

    56

    Was zweitens die Frage betrifft, ob einem Plan oder Programm eine Umweltprüfung vorausgehen muss, ist darauf hinzuweisen, dass Pläne und Programme, die den Anforderungen von Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie entsprechen, einer Umweltprüfung unterzogen werden können, sofern sie zu den in Art. 3 dieser Richtlinie genannten gehören. Nach Art. 3 Abs. 1 der SUP-Richtlinie werden nämlich die unter die Abs. 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen.

    57

    Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Projekte gesetzt wird.

    58

    In diesem Zusammenhang haben die Region Brüssel-Hauptstadt, die tschechische Regierung und die Kommission Zweifel geäußert, ob ein Erlass wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem ein Mitgliedstaat gemäß Art. 4 der Habitatrichtlinie ein BSG ausweist und Erhaltungsziele und bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen festlegt, in einen dieser Bereiche fallen kann.

    59

    Wie die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, ist angesichts dessen, dass gemäß Art. 3 Abs. 4 der SUP-Richtlinie die Mitgliedstaaten darüber befinden, ob nicht unter Abs. 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von anderen Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, zu bestimmen, ob durch einen Rechtsakt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein solcher Rahmen gesetzt wird.

    60

    Wie die Generalanwältin in Nr. 69 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, hängt die Verpflichtung zur Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 4 der SUP-Richtlinie – genau wie die Prüfungspflicht nach deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a – nämlich davon ab, dass der jeweilige Plan oder das Programm den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzt.

    61

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Begriff „Pläne und Programme“ auf jeden Rechtsakt bezieht, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteile vom 27. Oktober 2016, D’Oultremont u. a., C‑290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Mai 2019, Verdi Ambiente e Società [VAS] – Aps Onlus u. a., C‑305/18, EU:C:2019:384, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    62

    Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Erlass vom 14. April 2016 ein Natura‑2000-Gebiet ausweist und im Hinblick auf die Erreichung der darin festgelegten Erhaltungs‑ und Schutzziele Vorbeugungsmaßnahmen sowie allgemeine und besondere Verbote vorsieht. Hierzu bringt er Entscheidungen zum Ausdruck und fügt sich in eine Hierarchie von Umweltschutzmaßnahmen ein, insbesondere der aufzustellenden Bewirtschaftungspläne.

    63

    In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht fest, dass die Ausweisung eines Gebiets rechtliche Auswirkungen auf den Erlass von Plänen und auf die Prüfung von dieses Gebiet betreffenden Genehmigungsanträgen habe, und zwar sowohl, was das Verfahren, als auch, was die Entscheidungskriterien betreffe. Eine solche Ausweisung trage somit dazu bei, den Rahmen der grundsätzlich zulässigen, geförderten oder verbotenen Handlungen festzulegen, und sei somit nicht ohne Bezug zum Begriff „Pläne und Programme“.

    64

    Ausweislich der Urteile vom 7. Juni 2018, Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C‑671/16, EU:C:2018:403, Rn. 55) sowie Thybaut u. a. (C‑160/17, EU:C:2018:401, Rn. 55), ist der Begriff „signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten“ qualitativ zu verstehen.

    65

    Wie die Generalanwältin in Nr. 91 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, enthält der Erlass vom 14. April 2016 zwar eine Reihe von Verboten, insbesondere in seinem Art. 15. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Verbote nur für Projekte gelten, die keine Genehmigung erfordern.

    66

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass dem so ist, würde durch die Merkmale und normativen Eigenschaften eines Erlasses wie des vom 14. April 2016 kein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt werden.

    67

    Da ein solcher Rechtsakt die in den Rn. 61 bis 64 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen nicht erfüllte, stellte er somit keinen Plan oder kein Programm dar, der bzw. das einer Prüfung seiner Umweltauswirkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 4 der SUP-Richtlinie zu unterziehen ist.

    68

    Diese Überlegung steht nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie (C‑105/09 und C‑110/09, EU:C:2010:355), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein nach Art. 5 Abs. 1 der Nitratrichtlinie erlassenes Aktionsprogramm grundsätzlich zu den Plänen oder Programmen gehört, die – nach Art. 3 der SUP-Richtlinie – eine Prüfung ihrer Umweltauswirkungen erfordern.

    69

    Unter den Umständen, die jenem Urteil zugrunde lagen, ergab sich nämlich aus einer Gesamtschau zum einen, dass der spezifische Charakter der fraglichen Aktionsprogramme darin bestand, dass sie ein kohärentes Gesamtkonzept darstellen, das den Charakter einer konkreten und gegliederten Planung hat. Zum anderen ist hinsichtlich des Inhalts der Aktionsprogramme insbesondere Art. 5 der Nitratrichtlinie zu entnehmen, dass diese Programme konkrete und verbindliche Maßnahmen enthielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie, C‑105/09 und C‑110/09, EU:C:2010:355, Rn. 47 sowie 48).

    70

    Außerdem ist entsprechend den Ausführungen der Generalanwältin in den Nrn. 76 und 77 ihrer Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass sich ein Rechtsakt wie der Erlass vom 14. April 2016 im Allgemeinen in eine Hierarchie von ihm vorausgehenden Maßnahmen einfügt, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass er eine Änderung eines Plans oder Programms darstellt und ihm auch deswegen eine Umweltprüfung vorausgehen muss.

    71

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff „Pläne und Programme“ nicht nur ihre Ausarbeitung, sondern auch ihre Änderung einschließt und somit die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen soll, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteil vom 8. Mai 2019, Verdi Ambiente e Società [VAS] – Aps Onlus u. a., C‑305/18, EU:C:2019:384, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    72

    Es muss jedoch verhindert werden, dass ein und derselbe Plan mehreren Umweltprüfungen auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie unterzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C‑473/14, EU:C:2015:582, Rn. 55).

    73

    Zu diesem Zweck ist vom Begriff „Pläne und Programme“, sofern zuvor ihre Auswirkungen geprüft wurden, ein Rechtsakt ausgeschlossen, der sich in eine Hierarchie von Rechtsakten einfügt, die selbst Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung waren und von denen davon ausgegangen werden darf, dass die Interessen, die die SUP-Richtlinie schützen soll, hinreichend berücksichtigt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a., C‑567/10, EU:C:2012:159, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    74

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 und 4 der SUP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass – vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfung – ein Erlass wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem ein Mitgliedstaat ein BSG ausweist sowie Erhaltungsziele und bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen festlegt, nicht zu den „Plänen und Programmen“ gehört, für die eine Prüfung der Umweltauswirkungen verpflichtend ist.

    Kosten

    75

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfung – ein Erlass wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem ein Mitgliedstaat ein BSG ausweist sowie Erhaltungsziele und bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen festlegt, nicht zu den „Plänen und Programmen“ gehört, für die eine Prüfung der Umweltauswirkungen verpflichtend ist.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

    nach oben