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Dokument 62018CC0281

Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 16. Mai 2019.

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2019:426

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 16. Mai 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑281/18 P

Repower AG

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Widerruf der ursprünglichen Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der der Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke REPOWER teilweise zurückgewiesen wurde“

1. 

Das vorliegende Rechtsmittel betrifft im Wesentlichen die Rechtsgrundlage der Befugnis der Beschwerdekammern des EUIPO, eigene Entscheidungen zu widerrufen.

2. 

Der Rechtsstreit hat seinen Ursprung in einem Antrag der Gesellschaft repowermap.org (im Folgenden: Repowermap) auf Nichtigerklärung einer Unionsmarke (REPOWER), deren Inhaberin ein anderes Unternehmen (die Repower AG) ist, hinsichtlich aller von dem Eintragungsantrag erfassten Waren und Dienstleistungen.

3. 

Das Verwaltungsverfahren endete damit, dass die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO mit Entscheidung vom 8. Februar 2016 dem Antrag auf Nichtigerklärung der Marke teilweise stattgab ( 2 ). Nachdem diese Entscheidung von Repowermap vor dem Gericht angefochten worden war ( 3 ), widerrief sie die Beschwerdekammer selbst (am 3. August 2016) wegen eines Begründungsmangels.

4. 

Die Repower AG erhob gegen die Entscheidung vom 3. August 2016 Klage vor dem Gericht; diese Klage wurde mit Urteil vom 21. Februar 2018 abgewiesen, wogegen sich das Rechtsmittel richtet.

I. Rechtlicher Rahmen: Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ( 4 )

5.

Der Rechtsstreit fällt in zeitlicher Hinsicht unter die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung, die im Jahr 2015 geändert ( 5 ) und später durch die Verordnung (EU) 2017/1001 ( 6 ) ersetzt wurde.

6.

Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„(1)   Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.

(2)   Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung oder der Widerruf werden binnen sechs Monaten ab dem Datum der Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie der möglichen Inhaber der Rechte an der betreffenden Gemeinschaftsmarke, die im Register eingetragen sind, angeordnet.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 58 und 65 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Verfahren und Bedingungen sprachliche Fehler, Schreibfehler und offensichtliche Fehler in Entscheidungen des Amtes sowie solche Fehler bei der Eintragung der Marke oder bei der Veröffentlichung der Eintragung, die dem Amt anzulasten sind, zu berichtigen.“

7.

Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:

„Soweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die Gebührenordnung oder die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.“

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

A. Verfahren vor dem EUIPO

8.

Die Repower AG ist Inhaberin der Unionswortmarke REPOWER, eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 9, 37, 39, 40 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza ( 7 ). Diese Kategorien von Waren und Dienstleistungen umfassen oder beziehen sich u. a. auf elektrischen Strom, dessen Erzeugung und andere technische Aspekte.

9.

Am 3. Juni 2013 beantragte Repowermap die Nichtigerklärung der Marke REPOWER, weil es sich hinsichtlich aller von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen um ein beschreibendes Zeichen handle, das keine Unterscheidungskraft besitze ( 8 ).

10.

In der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 9. Juli 2014 wurde

dem Antrag auf Nichtigerklärung teilweise stattgegeben, und zwar in Bezug auf einige Waren und Dienstleistungen der Klassen 37 ( 9 ) und 42 ( 10 );

der Antrag auf Nichtigerklärung hinsichtlich aller übrigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen;

zur Unterscheidungskraft der Marke führte sie aus, Repowermap habe nicht nachgewiesen, dass das Wort REPOWER im Handel allgemein zur Bezeichnung der übrigen Waren und Dienstleistungen verwendet werde, so dass es als Marke wahrgenommen werden könne.

11.

Repowermap focht die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vor der Beschwerdekammer an, die die Beschwerde mit Entscheidung vom 8. Februar 2016 zurückwies. Die Nichtigkeitsabteilung war der Ansicht, das Zeichen sei nicht beschreibend, und Repowermap habe nicht nachgewiesen, dass es üblicherweise in Verbindung mit den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen verwendet werde.

12.

Am 26. April 2016 erhob Repowermap vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2016 (Rechtssache T‑188/16).

13.

Während des laufenden Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T‑188/16 entschied die Beschwerdekammer am 3. August 2016 ( 11 ), die Entscheidung vom 8. Februar 2016 zu widerrufen. Sie begründete den Widerruf mit der „unzureichenden Begründung [der Entscheidung vom 8. Februar 2016]“ hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, was einen „offenkundige[n] Verfahrensfehler nach Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009“ darstelle. Sie kündigte zugleich an, zu gegebener Zeit eine neue Entscheidung zu erlassen ( 12 ), was sie am 26. September 2016 tat ( 13 ).

B. Angefochtenes Urteil

14.

Am 10. Oktober 2016 focht die Repower AG die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 3. August 2016 vor dem Gericht an und machte vier Klagegründe geltend: i) das Fehlen einer Rechtsgrundlage, ii) die fehlende Befugnis der Beschwerdekammer zum Widerruf ihrer eigenen Entscheidungen, iii) die Verletzung von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009, der Prüfungsrichtlinien des EUIPO sowie der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Rechtskraft und iv) einen Begründungsmangel.

15.

Soweit es hier von Bedeutung ist, möchte ich folgende Punkte hervorheben, auf die die Repower AG ihre Klage vor dem Gericht stützte:

Die Beschwerdekammer habe Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt, da es sich bei einem Begründungsmangel nicht um einen Verfahrensfehler, sondern um einen materiell-rechtlichen Fehler handle ( 14 ).

Nach Teil A, Abschnitt 6, Nr. 1.3.1 der Prüfungsrichtlinien des EUIPO könne eine Entscheidung nicht widerrufen werden, wenn gegen sie bei einer Beschwerdekammer Beschwerde eingelegt worden sei. Dieser Grundsatz müsse analog auch für die Entscheidungen der Beschwerdekammern gelten, die vor dem Gericht angefochten worden seien.

Es sei mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Rechtskraft nicht zu vereinbaren, wenn jede Instanz des EUIPO beliebig den Streitgegenstand anhängiger Verfahren während eines laufenden Verfahrens ändern könnte.

16.

Das Gericht hat mit Urteil vom 21. Februar 2018 ( 15 ) die vier Klagegründe zurückgewiesen und dementsprechend die Klage der Repower AG abgewiesen.

17.

Das Gericht ist dem Vorbringen gefolgt, dass die unzureichende Begründung nicht als Verfahrensfehler eingestuft werden könne. Es hat aus einem früheren Urteil ( 16 ) abgeleitet, „dass die … Begründung einer Entscheidung die Substanz dieser Entscheidung selbst berührt und dass ein Begründungsmangel nicht als ein Verfahrensfehler im Sinne von Art. 80 Abs. 1 … der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden kann“. Die Beschwerdekammer habe daher „die angefochtene Entscheidung nicht auf Art. 80 Abs. 1 … der Verordnung Nr. 207/2009 stützen [können]“ ( 17 ).

18.

Von dieser Prämisse ausgehend, hat das Gericht festgestellt, dass „sich die Beschwerdekammern … bei der Rücknahme ihrer Entscheidungen grundsätzlich auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz stützen können, der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zulässt“ ( 18 ). Das Vorliegen einer konkreten Bestimmung (Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) stehe einer Anwendung dieses Grundsatzes unabhängig von ihr nicht entgegen.

19.

Zur Untermauerung dieser Feststellung hat sich das Gericht erneut auf zwei frühere eigene Urteile ( 19 ) gestützt, aus denen es abgeleitet hat, dass, „auch wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Rücknahme von Rechtsakten eines Organs geregelt hat, dieses Organ einen Rechtsakt nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen [Einhaltung einer angemessenen Frist und Beachtung des berechtigten Vertrauens des Adressaten des Rechtsakts] zulässig ist, zurücknehmen kann“ ( 20 ).

20.

Der Begriff „offensichtlicher Verfahrensfehler“ sei in keiner der in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Verordnungen definiert, und diese Bestimmung sei „jedenfalls nicht eindeutig und daher nicht hinreichend klar, um eine Anwendung von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 auszuschließen“ ( 21 ).

21.

Anschließend hat das Gericht seine Würdigung auf die Voraussetzungen für die Anwendung des zuvor erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatzes konzentriert und ist zu dem Ergebnis gekommen ( 22 ), dass

die angefochtene Entscheidung (der Widerruf) innerhalb einer angemessenen Frist ergangen sei, nämlich knapp sechs Monate nach der Entscheidung vom 8. Februar 2016;

die Repower AG sich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen habe berufen können, nachdem Repowermap die Entscheidung vom 8. Februar 2016 angefochten habe ( 23 ).

22.

Das Gericht hat das Argument zurückgewiesen, dass der Grundsatz der Rücknehmbarkeit mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Rechtskraft unvereinbar sei. Auf der einen Seite sei es legitim und liege im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, dass Fehler und Versäumnisse in einer Entscheidung korrigiert würden. Auf der anderen Seite werde das berechtigte Vertrauen des Adressaten in die Rechtmäßigkeit des Aktes beachtet, weil die Rücknahme innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen müsse. Schließlich erwüchsen die Entscheidungen der Beschwerdekammern, da es sich nicht um gerichtliche, sondern um Verwaltungsentscheidungen handele, nicht in Rechtskraft ( 24 ).

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

23.

Die Repower AG hat ihr Rechtsmittel am 24. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingelegt. Das EUIPO und Repowermap haben am 25. Juli 2018 bzw. am 17. August 2018 ihre Rechtsmittelbeantwortungen vorgelegt.

24.

Die Repower AG beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. Das EUIPO und Repowermap beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

25.

Am 14. März 2019 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der die Repower AG, das EUIPO und Repowermap teilgenommen haben.

IV. Prüfung des Rechtsmittels

26.

Die Repower AG hat zwar fünf Rechtsmittelgründe vorgebracht, doch hat der Gerichtshof den Generalanwalt aufgefordert, seine Analyse auf den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund zu konzentrieren ( 25 ), mit denen das Unternehmen Folgendes rügt:

die falsche Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Rücknahme von Verwaltungsakten zulässig sei, unter Verstoß gegen die Art. 80 und 83 der Verordnung Nr. 207/2009 (zweiter Rechtsmittelgrund) und

eine Verletzung von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 wegen der Beweislastumkehr zum Nachteil der Rechtsmittelführerin (dritter Rechtsmittelgrund).

27.

Auch wenn es von der üblichen Vorgehensweise bei der Prüfung von Rechtsmitteln abweicht, könnte es zu größerer Klarheit führen, wenn ich, bevor ich auf jeden der beiden Rechtsmittelgründe eingehe, zunächst einige Bemerkungen zum Streitgegenstand mache.

A. Vorbemerkungen

1.   Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach die Rücknahme rechtswidriger Rechtsakte zulässig ist, im Unionsrecht

28.

Mit dem Begriff des Widerrufs bzw. der Rücknahme im weitesten Sinne werden zwei rechtlich unterschiedliche Phänomene bezeichnet, die einen begünstigenden Verwaltungsakt betreffen können:

einerseits die Entscheidung, mit der ein Organ oder eine Einrichtung einen vorangegangenen eigenen Rechtsakt, der nicht unbedingt rechtswidrig sein muss, auf der Grundlage von Ermessenserwägungen aufhebt ( 26 ), und

andererseits die „Rücknahme von Amts wegen“ zum Zweck der Herstellung der Gesetzmäßigkeit, die (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind) erfolgt, wenn ein vorangegangener Rechtsakt an Mängeln leidet, die zu seiner Rechtswidrigkeit führen ( 27 ).

29.

Der Widerruf, um den es im vorliegenden Fall geht, gehört zur zweiten Kategorie von Entscheidungen: In Wirklichkeit handelt es sich um eine Rücknahme von Amts wegen, die eine Stelle der Union (eine Beschwerdekammer) einseitig bei einem von ihr selbst erlassenen Rechtsakt vorgenommen hat, dem später ein zu seiner Rechtswidrigkeit führender Mangel attestiert wurde.

30.

Die frühe Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 28 ) zählte den Grundsatz, um den es hier geht, zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, die den sechs Mitgliedstaaten der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemein waren. Er kann mit den Worten des Urteils de Compte/Parlament zusammengefasst werden: „[Z]war [ist] jedem Gemeinschaftsorgan, das feststellt, dass ein von ihm erlassener Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb eines angemessenen Zeitraums … zurückzunehmen“, aber „[d]ie Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit unterliegt im Allgemeinen strengen Voraussetzungen“ ( 29 ).

31.

Später ist dieser Grundsatz in so unterschiedlichen Rechtsgebieten wie u. a. dem Statut der Beamten und Bediensteten der Unionsorgane ( 30 ), den Beiträgen zum EAGFL ( 31 ), den Grundquoten für die Produktion von Stahlerzeugnissen im Rahmen des EGKS-Vertrags ( 32 ) oder der Festsetzung von gemeinschaftlichen Beihilfen für Ölsaaten ( 33 ) angewendet worden.

32.

Ich möchte jetzt nicht in die Diskussion darüber einsteigen, ob dieser Grundsatz verfassungsrechtlichen Rang genießt, so wie andere Grundsätze wie etwa die Gleichbehandlung ( 34 ) oder die Rechtssicherheit ( 35 ), zu der der Widerruf bestandskräftiger Verwaltungsakte von Natur aus in einem Spannungsverhältnis steht. Es genügt der Hinweis, dass bei seiner Anwendung der Grundsatz der Rechtssicherheit (die im berechtigten Vertrauen des Adressaten eines Verwaltungsakts auf den Anschein seiner Wirksamkeit zum Ausdruck kommt) und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, d. h. das Interesse der Union am ordnungsgemäßen Funktionieren ihrer Organe und Stellen, gegeneinander abgewogen werden müssen ( 36 ).

33.

Übt die Behörde ihre Befugnis zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts aus, so opfert sie einen Teil der Rechtssicherheit des Bürgers im Interesse der Allgemeinheit an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Daher sind Vorsichtsmaßnahmen erforderlich, wenn es geboten ist, negativ in die Rechtssphäre einer zuvor durch einen Rechtsakt derselben Behörde begünstigten Person einzugreifen, mit dem ihr ein subjektives Recht verliehen wurde ( 37 ).

34.

Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber befugt ist, die Anwendung des Grundsatzes, der die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte zulässt, anzupassen. Daher kann er Grenzen festlegen, an die sich die Organe und Stellen der Union in diesem Bereich zu halten haben, und zwar umso mehr, wenn es um die Wahrung der Rechtssicherheit geht. Diese Grenzen sind vor allem in mehrseitigen Verfahren von Bedeutung, da wegen der gegensätzlichen Standpunkte der Betroffenen die Rücknahmeentscheidungen der Verwaltung der einen Seite schaden und zugleich der anderen Seite einen Vorteil bringen, wodurch in die Rechtsstellung von Personen eingegriffen wird, die sich bereits auf eine für sie vorteilhafte Entscheidung verlassen hatten.

35.

Meiner Ansicht nach darf der Unionsgesetzgeber daher festlegen, welche Art von Mängeln (materielle oder formelle) vorliegen und wie schwerwiegend sie sein müssen, damit eine Rücknahme zulässig ist. In der mündlichen Verhandlung haben das EUIPO und Repowermap dies bestritten und die Auffassung vertreten, der allgemeine Grundsatz, dass die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei, gelte ohne Einschränkung unter allen Umständen.

36.

Diese Auffassung erscheint mir nicht überzeugend und übersieht, dass die Bezugnahme auf offensichtliche Verfahrensfehler in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – sogar in der aktuellen Fassung – die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes bereits einschränkt. Wäre er ohne jede Einschränkung anwendbar, könnte der Unionsgesetzgeber ihn nicht durch eine Vorschrift des abgeleiteten Rechts beschränken, denn die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts hängt nicht davon ab, ob der Mangel, an dem er leidet, offensichtlich ist.

2.   Die Anwendung des Grundsatzes im Markenrecht der Union

37.

Im Markenrecht der Union kommt das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz der Rücknehmbarkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Art. 80 Abs. 1 und Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 zum Ausdruck.

38.

Art. 80 zeigt, dass der Gesetzgeber es als zweckmäßig angesehen hat, die Fälle zu beschränken, in denen die Instanzen des EUIPO ihre Entscheidungen widerrufen können: Sie müssen „offensichtlich mit einem Verfahrensfehler behaftet“ sein.

39.

In Art. 83 ist bestimmt: „Soweit diese Verordnung [oder andere daraus abgeleitete Verordnungen] Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.“

40.

Auch wenn ich später auf die Auslegung dieser beiden Artikel im angefochtenen Urteil zurückkommen werde, möchte ich vorausschicken, dass ich Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht für mehrdeutig halte. Der Ausdruck „offensichtlicher Verfahrensfehler“ ( 38 ) ist – wie jeder Rechtsbegriff – auszulegen, um festzustellen, ob sich in einem Verfahren ein offensichtlicher (und schwerwiegender) Fehler eingeschlichen hat. Aber von dieser Auslegung abgesehen, die jeder Anwendung von Rechtsvorschriften gemein ist, vermag ich in der Bestimmung keine Mehrdeutigkeit zu erkennen.

41.

Meiner Ansicht nach enthält dieser Artikel auch keine „Regelungslücke“, und zwar nicht nur deshalb, weil für ihn das Apophthegma inclusio unius, exclusio alterius gilt. Was Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 meines Erachtens einführt, ist eine ausdrückliche Beschränkung der Rücknahmebefugnis auf formelle Fehler. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die Rücknahmebefugnis auf materielle Fehler zu erstrecken, so hätte er dies zweifellos zum Ausdruck gebracht. Der Unionsrichter übernähme die Aufgabe des Gesetzgebers, wenn bestätigt würde, dass er bei einer Vorschrift mit diesem Wortlaut die Rücknahmebefugnisse ausdehnen könnte, um die angebliche Regelungslücke zu schließen.

3.   Der Widerruf von Entscheidungen der Beschwerdekammern

42.

Theoretisch könnte man durchaus in Abrede stellen, dass die Beschwerdekammern befugt sind, ihre eigenen Entscheidungen zu widerrufen, wenn gegen eine solche Entscheidung eine Klage vor dem Gericht anhängig ist. Trotz ihrer verwaltungsrechtlichen Natur besteht ein gewisses Maß an Einigkeit über die quasigerichtliche Funktion ( 39 ) solcher Kammern im Allgemeinen und der des EUIPO im Besonderen ( 40 ). Man könnte auf sie analog den für Gerichte im engeren Sinne geltenden Grundsatz anwenden, wonach die Rücknahme eigener Urteile von Amts wegen nicht möglich ist, selbst wenn nachträglich ein formeller oder materieller Fehler festgestellt wird.

43.

Aus diesem (wie ich nochmals betonen möchte, rein theoretischen) Blickwinkel betrachtet, könnten die Entscheidungen der Beschwerdekammern nur auf dem ordentlichen Rechtsweg aufgehoben werden, den der Unionsgesetzgeber für die Überprüfung von Handlungen der Organe und Agenturen der Union eingerichtet hat: durch die Aufhebungsklage vor dem Gericht, auf die Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 ( 41 ) verweist.

44.

Auch diese Frage unterliegt jedoch der normativen Gestaltungsfreiheit des Unionsgesetzgebers. Im Rahmen seines Ermessens kann er den Beschwerdekammern sowohl verbieten als auch erlauben, eigene Entscheidungen zu widerrufen, die Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sind.

45.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, in dem es um Entscheidungen geht, die offensichtlich mit einem Verfahrensfehler behaftet sind, nicht zwischen den Entscheidungen der verschiedenen Instanzen innerhalb des EUIPO unterscheidet, zu denen eben auch die Beschwerdekammern gehören. Weder die Verfahrensordnung dieser Kammern ( 42 ) noch die auf den Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht anwendbare Durchführungsverordnung ( 43 ) enthalten eine entsprechende Ausnahme.

B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

1.   Vorbringen der Parteien

46.

Die Repower AG rügt, dass das Gericht sich bei seiner Bestätigung der angefochtenen Entscheidung auf den allgemeinen Grundsatz gestützt habe, nach dem die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei. Ihrer Ansicht nach ist Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 als lex specialis anzusehen, die dem EUIPO gestatte, die in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts anzuwenden, wenn die genannte Verordnung eine Regelungslücke aufweise. Zudem ermögliche dieser Artikel nur den Rückgriff auf die gemeinsamen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten und nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts.

47.

Die Repower AG trägt vor, Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 weise keine Regelungslücke auf; er schaffe vielmehr eine Ausnahme von der unwiderruflichen Natur solcher Entscheidungen dergestalt, dass er dem EUIPO die Befugnis, eine Entscheidung zu widerrufen, nur für den Fall einräume, dass diese mit einem offensichtlichen Verfahrensfehler behaftet sei. Würde diese Befugnis auf andere Arten von Fehlern ausgedehnt, so verlöre Art. 80 seinen Sinn, weil sich die Ausnahme nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf derartige Fehler erstrecken solle.

48.

Die Repower AG rügt ferner, dass das Gericht Urteile über den Widerruf von Entscheidungen der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ( 44 ) oder der Kartellabsprachen zwischen Unternehmen ( 45 ) anführe, in denen es um Regelungen außerhalb der Verordnung Nr. 207/2009 gehe.

49.

Schließlich trägt das Unternehmen vor, in systematischer Hinsicht sei gemäß Art. 61 der Verordnung Nr. 207/2009 der Widerruf eines Verwaltungsakts durch eine Stelle des EUIPO, deren Entscheidung vor den Beschwerdekammern angefochten worden sei, nur in einem Ex-parte-Verfahren vorgesehen. Daraus sei zu schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, da eine vergleichbare Bestimmung für die Rücknahme in mehrseitigen Verfahren fehle, mit der Klageerhebung vor dem Gericht die Möglichkeit, die Entscheidung einer Beschwerdekammer von Amts wegen zurückzunehmen, entfallen solle.

50.

Das EUIPO und Repowermap wenden im Wesentlichen ein, dieser Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerin sich darauf beschränke, die im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente zum Fehlen einer Regelungslücke in der Verordnung Nr. 207/2009 zu wiederholen, und nicht eindeutig angebe, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben solle.

51.

Hilfsweise trägt das EUIPO in der Sache vor, der Auffassung der Repower AG zur Relevanz der Urteile über die Befugnis der Kommission, ihre eigenen Entscheidungen zu widerrufen, könne nicht gefolgt werden. In dieser Rechtsprechung komme lediglich der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass rechtswidrige Verwaltungsakte, die subjektive Rechte begründeten, zurückgenommen werden könnten. Die Bedingungen für die Rücknahme (die Einhaltung einer angemessenen Frist und die Beachtung des berechtigten Vertrauens des Adressaten) seien im vorliegenden Fall erfüllt.

52.

Repowermap betont, dass in der Rechtsmittelschrift nicht deutlich werde, inwieweit sich die unterschiedlichen Rechtsgebiete (staatliche Beihilfen/Markenrecht) auf die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes auswirkten, nach dem Verwaltungsakte zurückgenommen werden könnten.

2.   Würdigung des Rechtsmittelgrundes

a)   Zulässigkeit

53.

Nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen „die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen“.

54.

Zwar sollte man bei der Anwendung dieser Regel nicht in übermäßigen Formalismus verfallen, doch darf sie auch nicht außer Acht gelassen werden. Gerade für den Bereich der Unionsmarken hat der Gerichtshof festgestellt, dass im Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtsmittelführer die vom Gericht vorgenommene Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts angreift, das erstinstanzlich bereits geprüfte rechtliche Vorbringen erneut erörtert werden kann ( 46 ).

55.

Da die Repower AG vor dem Gericht die Verletzung von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt hat und ihr Klagegrund zu diesem Punkt im Urteil zurückgewiesen worden ist, ist nichts Ungewöhnliches daran, dass sie die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente auch im Rechtsmittelverfahren vorträgt, die sich in diesem Verfahrensstadium gegen die entsprechenden Ausführungen des Gerichts wenden.

56.

Allerdings kann man unmöglich darüber hinwegsehen, dass die Repower AG, die zur genauen Bezeichnung der beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils verpflichtet ist, in den den zweiten Rechtsmittelgrund betreffenden Rn. 31 bis 41 ihrer Rechtsmittelschrift die konkreten Absätze oder Passagen des Urteils, die sie angreift, nicht ausdrücklich angegeben hat. Somit hat sie die aus Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und aus der dazu ergangenen Rechtsprechung folgende Vorgabe nicht erfüllt, im Rechtsmittel die beanstandeten Punkte des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, genau zu bezeichnen ( 47 ).

57.

Es trifft zu, dass die Repower AG in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Beantwortung einer Frage der Kammer klargestellt hat, dass sich der zweite Rechtsmittelgrund auf die Rn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils beziehe. Ließe man die Verspätung dieser Klarstellung außer Acht, könnte der Gerichtshof bei einer großzügigeren Auslegung seiner eigenen Rechtsprechung den Rechtsmittelgrund als zulässig betrachten. Tatsache ist, dass die anderen Parteien und auch der Gerichtshof gleichwohl, vor allem im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die streitigen Punkte erkennen konnten, die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund angegriffen werden.

58.

Im Ergebnis wäre der zweite Rechtsmittelgrund aus dem Blickwinkel der verfahrensrechtlichen Orthodoxie und bei genauer Befolgung der Rechtsprechung für unzulässig zu erklären. Dessen ungeachtet werde ich für den Fall, dass der Gerichtshof anderer Ansicht sein sollte, meine Auffassung zu den (ohne die gebotene Genauigkeit) geltend gemachten Rechtsfehlern des angefochtenen Urteils vortragen.

b)   Begründetheit

59.

Die Repower AG trägt vor ( 48 ), der Gesetzgeber habe eine Befugnis der Beschwerdekammern, die eigenen Entscheidungen von Amts wegen zu überprüfen, nicht vorgesehen, und wiederholt diesen Vortrag im dritten Rechtsmittelgrund ( 49 ). Aus den zuvor dargelegten Gründen kann ihrer Argumentation zu diesem Punkt meiner Ansicht nach nicht gefolgt werden.

60.

Dagegen kann der zweite Rechtsmittelgrund Erfolg haben, wenn dargelegt wird, dass sich das Gericht auf die Anwendung von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 hätte beschränken müssen.

1) Die Autarkie von Art. 80

61.

Wie ich bereits in den Vorbemerkungen vorausgeschickt habe, stimme ich der Repower AG darin zu, dass der Unionsgesetzgeber sich dafür entschieden hat, in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die Gründe, auf die das EUIPO einen Widerruf stützen kann, auf Fälle „offensichtlicher Verfahrensfehler“ zu beschränken.

62.

Diese Wahl, die im Wortlaut der Bestimmung klar zum Ausdruck kommt, ist ein Beispiel für die Befugnis des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Rücknehmbarkeit von Rechtsakten der Organe und Agenturen der Union zu modifizieren und auch zu beschränken ( 50 ). Daran haben sich folglich das EUIPO und die Gerichte, die dessen Handeln überprüfen, zu halten.

63.

Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist meiner Ansicht nach eine autarke Rechtsvorschrift in dem Sinne, dass sie den Bereich eingrenzt, in dem die Rücknahmebefugnis besteht. Diese Grenze darf man daher nicht mit der Begründung überschreiten, dass jenseits davon liegende Gründe für die Rücknahme (z. B. materielle Fehler) entweder aufgrund des allgemeinen Grundsatzes oder aufgrund von Art. 83 der Verordnung in diesen Bereich einbezogen werden könnten. Die letztgenannte Bestimmung greift nur dann, wenn die genannte Verordnung (oder davon abgeleitete Verordnungen) entsprechende Verfahrensvorschriften nicht enthält, was vorliegend nicht der Fall ist.

64.

Von dieser Prämisse ausgehend, vermag ich dem Gericht nicht zuzustimmen, soweit es sich auf bestimmte eigene Urteile ( 51 ) stützt, um eine Analogie des vorliegenden Sachverhalts zu dem Sachverhalt herzustellen, den Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 ( 52 ) regelt. In den betreffenden Urteilen hat das Gericht durch Auslegung festgestellt, dass die Kommission rechtswidrige Rechtsakte stets (unter bestimmten Bedingungen in Bezug auf die Frist und das berechtigte Vertrauen des Adressaten) widerrufen könne, unabhängig vom bereits erwähnten Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999.

65.

Eine Stellungnahme zur Auslegung von Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 ist vorliegend nicht erforderlich; es genügt die Feststellung, dass Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eine ganz andere rechtliche Struktur aufweist. Meines Erachtens regelt Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 einen Einzelfall (falsche Angaben der Parteien), der andere Gründe für einen Widerruf nicht ausschließt. Art. 80 Abs. 1 hingegen regelt den Bereich sozusagen erschöpfend, indem er den Widerruf nur in Fällen ermöglicht, in denen offensichtlich ein Verfahrensfehler vorliegt.

66.

Aus der unterschiedlichen normativen Struktur der beiden Bestimmungen lässt sich theoretisch die allgemeine Anwendbarkeit des Grundsatzes, wonach die Rücknahme rechtswidriger Rechtsakte zulässig ist, über Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 hinaus ableiten; für Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 gilt dies aber nicht.

67.

Es wäre daher angebracht, dem zweiten Rechtsmittelgrund in diesem Punkt zu folgen. Dieses Ergebnis müsste jedoch nicht zwangsläufig die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen, falls das Gericht den Fehler, den die erste Entscheidung der Beschwerdekammer aufweist, gleichwohl richtig eingeordnet hätte. Wie ich im Folgenden ausführen werde, scheint mir, dass das Gericht auch diese Einordnung nicht zutreffend vorgenommen hat.

2) Art des Fehlers in der widerrufenen Entscheidung

68.

Im angefochtenen Urteil bestätigt das Gericht, wobei es erneut ein eigenes Urteil ( 53 ) anführt, dass „die … Begründung einer Entscheidung die Substanz dieser Entscheidung selbst berührt und dass ein Begründungsmangel nicht als ein Verfahrensfehler im Sinne von Art. 80 Abs. 1 … der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden kann“ ( 54 ). Auf dieser Grundlage erachtet es die Würdigung der Beschwerdekammer für fehlerhaft, die den Begründungsmangel ihrer ersten Entscheidung als Verfahrensfehler eingestuft hatte ( 55 ).

69.

Meines Erachtens ist diese Prämisse jedoch rechtlich nicht korrekt, und die Beschwerdekammer hat die unzureichende Begründung zu Recht als Verfahrensfehler angesehen.

70.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich nämlich „bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis …, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung gehört“ ( 56 ).

71.

Wenn die Pflicht zur Begründung eines Rechtsakts nicht eingehalten wird (weil die Begründung fehlt oder unzureichend ist, sofern sich dies auf das Ergebnis auswirkt), ist der Rechtsakt mit einem formellen bzw. Verfahrensfehler behaftet und nicht mit einem materiellen Fehler. Die Begründung stellt ein „wesentliches Formerfordernis“ ( 57 ) dar, d. h. einen unabdingbaren Teil des Verfahrens, das zur endgültigen Entscheidung und zu deren äußerer Form führt. Dagegen ist die Frage, ob die in der Entscheidung angeführten Gründe rechtlich zutreffend sind, in der Begründetheit zu klären, d. h. im Rahmen der Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts.

72.

Die Beachtung der Begründungspflicht ist nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln ( 58 ). Die Prüfung der Begründung muss sich eindeutig am Einzelfall orientieren, so dass je nach Kontext und Rechtsgebiet der Entscheidung eine Begründung von gleicher Ausführlichkeit je nach den Umständen als ausreichende, unzureichende oder fehlende Begründung anzusehen sein kann.

73.

Aus dem Schreiben der Beschwerdekammer an die Verfahrensbeteiligten vom 22. Juni 2016 ergibt sich, dass sie „im Zusammenhang mit der vor dem Gericht der Europäischen Union erhobenen Klage“ (gemeint ist die Klage von Repowermap in der derzeit ausgesetzten Rechtssache T‑188/16) einen Begründungsmangel im Sinne von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt hatte.

74.

In der Tat hat Repowermap in den Rn. 94 und 95 ihrer Klageschrift gerügt, dass die (später widerrufene) Entscheidung der Beschwerdekammer keinen einzigen Absatz oder auch nur einen Satz enthalten habe, in dem geprüft worden sei, aus welchen Gründen das streitige Zeichen für die Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sein solle. Wie bereits ausgeführt, widerrief die Beschwerdekammer daraufhin ihre Entscheidung vom 8. Februar 2016.

75.

Folglich betraf der von der Beschwerdekammer festgestellte Fehler die unzureichende Begründung ihrer Entscheidung vom 8. Februar 2016. Sie durfte diesen Fehler, wie sie später zu Recht angenommen hat, als Verfahrensfehler ansehen. Der Sache nach bestreitet auch keine der Parteien die Unzulänglichkeit der Begründung oder die Offensichtlichkeit dieses Fehlers im Sinne von Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009.

76.

Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass das Gericht mit seiner Feststellung in Rn. 59 des angefochtenen Urteils, die Beschwerdekammer habe die angefochtene Entscheidung nicht auf Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 stützen können, gegen diese Bestimmung verstoßen hat.

3) Die verfahrensrechtlichen Folgen des Erfolgs des zweiten Rechtsmittelgrundes

77.

Nach ständiger Rechtsprechung kann „eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts …, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen, und die Begründung ist durch eine andere zu ersetzen“ ( 59 ). Sie führt stattdessen zu einer nicht stichhaltigen Begründung und damit zur Unwirksamkeit der darauf gestützten nachfolgenden Argumentation ( 60 ).

78.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht letztlich, wenn auch mit einer meines Erachtens unzutreffenden Begründung, den Widerruf der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 3. August 2016 bestätigt. Falls dieser Widerruf, wie ich glaube, im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 erfolgt ist, muss (wenn man über die Hürde der Unzulässigkeit hinwegkommt) die entsprechende Begründung des Urteils durch eine andere Begründung ersetzt werden, in der die von der Beschwerdekammer beim Widerruf ihrer Entscheidung vom 8. Februar 2016 vorgenommene Einstufung als offensichtlicher Verfahrensfehler bestätigt wird.

C. Zum dritten Rechtsmittelgrund

1.   Vorbringen der Parteien

79.

Die Repower AG rügt, das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 die Beweislast umgekehrt und daher die Beweislastregeln verletzt. Sie trägt vor, da das EUIPO sich auf den allgemeinen Grundsatz berufen habe, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei, hätte es den Nachweis erbringen müssen, dass dieser Grundsatz in allen Mitgliedstaaten gelte. Entgegen den Ausführungen des Gerichts könne nicht von der Repower AG verlangt werden, einen Mitgliedstaat anzugeben, in dem dieser Grundsatz nicht anerkannt werde.

80.

Nach Ansicht der Repower AG bezieht sich Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 nur auf die Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich des Markenrechts. Es gebe dort jedoch keinen gemeinsamen Grundsatz, wonach die nationalen Markenämter eigene Entscheidungen widerrufen könnten.

81.

Das EUIPO und Repowermap sind der Auffassung, der dritte Rechtsmittelgrund beruhe auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht die Beweislast nicht umgekehrt habe. Es habe lediglich daran erinnert, dass der Grundsatz, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei, allen Mitgliedstaaten gemein sei, was der Gerichtshof seit seinen ersten Urteilen anerkannt habe und was die Unionsgerichte in ständiger Rechtsprechung festgestellt hätten. In diesem Zusammenhang sei der Repower AG im angefochtenen Urteil vorgeworfen worden, nicht nachgewiesen zu haben, dass dieser Grundsatz in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats nicht gelte.

82.

Repowermap fügt hinzu, die Funktion eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes bestehe darin, als Auslegungsmaßstab und zur Beseitigung unerwünschter Auswirkungen von Rechtsvorschriften herangezogen zu werden, weshalb seine Anerkennung in der Rechtsprechung einen Nachweis überflüssig mache.

2.   Würdigung des Rechtsmittelgrundes

83.

In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, ob das Gericht den allgemeinen Grundsatz, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig ist, unmittelbar angewendet hat oder über Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009.

84.

Der letzte Satz von Rn. 66 des angefochtenen Urteils – eine der wenigen Passagen, in denen sich das Gericht auf Art. 83 bezieht – wirft diese Frage auf. Er lautet: „Da der Begriff des offensichtlichen Verfahrensfehlers in den oben genannten Verordnungen nicht definiert wird, ist Art. 80 Abs. 1 … der Verordnung Nr. 207/2009 jedenfalls nicht eindeutig und daher nicht hinreichend klar, um eine Anwendung von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 auszuschließen.“

85.

Aus den Rn. 62 bis 65 des angefochtenen Urteils ergibt sich meines Erachtens, dass das Gericht den allgemeinen Grundsatz, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig ist, unmittelbar anwenden wollte, nachdem es davon ausging, dass Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Regelungslücke aufweise. Ich denke, das ist die eigentliche ratio des Urteils, und in Rn. 66 wird nur ergänzend ein hypothetischer Rückgriff auf Art. 83 für möglich erachtet. Tatsächlich handelt es sich bei der einzigen Randnummer (Rn. 93) des Urteils, die sich allein mit dieser Bestimmung befasst, um die Antwort auf ein ergänzendes Vorbringen der Rechtsmittelführerin und nicht um das Kernargument für die Abweisung ihrer Klage.

86.

Dementsprechend ist die Bezugnahme des Gerichts auf Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 in diesem Zusammenhang als Zusatzargument und nicht als ratio decidendi des Urteils anzusehen. Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund nach ständiger Rechtsprechung als ins Leere gehend anzusehen ist, denn das angefochtene Urteil wäre auch dann nicht aufzuheben, wenn ihm möglicherweise stattgegeben würde ( 61 ).

87.

Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Auffassung nicht teilen sollte, werde ich mich hilfsweise zur Begründetheit des Rechtsmittelgrundes äußern.

88.

Nach den Ausführungen des Gerichts hat die Repower AG vorgetragen, dass „das EUIPO verpflichtet gewesen sei, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Rechts darzulegen und sich dabei auf die Grundsätze zu stützen, die ausnahmslos in allen Mitgliedstaaten gälten“ ( 62 ).

89.

Das Gericht hat dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Grundsatz, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei, allen Mitgliedstaaten gemein sei, was bereits in den ersten Urteilen des Gerichtshofs ( 63 ) festgestellt und später vom Gerichtshof und vom Gericht ( 64 ) bestätigt worden sei.

90.

Geht man also von der Prämisse aus, dass Art. 83 anwendbar ist, so wäre es im vorliegenden Rechtsstreit sinnvoll gewesen, sich – nachdem Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 aus dem Spiel war – nicht auf eine Untersuchung des Grundsatzes, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig ist, im Allgemeinen oder auf dessen Behandlung in der Rechtsprechung zu konzentrieren, sondern Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 auszulegen, der vorsieht, dass, soweit die Verordnung Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, „das Amt die in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts [berücksichtigt]“ ( 65 ).

91.

Mit anderen Worten hätte, nachdem eine Regelungslücke in Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 bejaht worden war (quod non), untersucht werden müssen, ob und unter welchen Bedingungen der genannte Grundsatz nach nationalem Recht auf den Widerruf von Entscheidungen der nationalen Markenämter (einschließlich der Beschwerdekammern) anzuwenden war. Diesen Umstand hatte das EUIPO zu beweisen.

92.

Das Gericht hat der Repower AG vorgeworfen, sie habe „keinen einzigen Mitgliedstaat als Beispiel [genannt], in dem dieser Grundsatz nicht anerkannt wäre“ ( 66 ). In Wirklichkeit hätte das Gericht aber in diesem speziellen Bereich (wenn auch nicht allgemein) vom EUIPO den Nachweis dafür verlangen müssen, unter welchen Bedingungen das Recht der Mitgliedstaaten den nationalen Markenämtern gestattet, ihre Entscheidungen zu widerrufen.

93.

Im Ergebnis ist diesem Rechtsmittelgrund stattzugeben, falls meiner Auffassung, dass er ins Leere geht, nicht gefolgt wird.

94.

Dies kann jedoch nur bewirken, dass die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, da sich das EUIPO zur Begründung seiner Auffassung, dass der von der Beschwerdekammer vorgenommene Widerruf zulässig war, niemals ( 67 ) auf Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt hat.

95.

Unter diesen Umständen müsste das Gericht dem EUIPO eine Frist einräumen, damit es den Nachweis führen kann, wie in den Mitgliedstaaten der Grundsatz, wonach die Rücknahme eigener Entscheidungen durch die Markenämter zulässig ist, angewendet wird ( 68 ).

V. Kosten

96.

Da sich diese Schlussanträge nur auf zwei der fünf Rechtsmittelgründe beziehen, kann ich keine Empfehlung zur Kostenentscheidung abgeben, die (gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) zu treffen wäre, wenn das Rechtsmittel der Repower AG insgesamt unbegründet wäre.

VI. Ergebnis

97.

Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1.

den zweiten von der Repower AG in ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2018 in der Rechtssache T‑727/16, Repower/EUIPO – repowermap.org (REPOWER), angeführten Rechtsmittelgrund als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen;

2.

den dritten Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen oder ihm, hilfsweise, stattzugeben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Entscheidung vom 8. Februar 2016, Sache R 2311/2014‑5.

( 3 ) Rechtssache T‑188/16, repowermap/EUIPO – Repower (REPOWER); das Verfahren vor dem Gericht ist ausgesetzt.

( 4 ) Verordnung des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21).

( 6 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

( 7 ) Über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, geändert am 28. September 1979.

( 8 ) Sie stützte sich insoweit auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.

( 9 ) Im Einzelnen: „Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Bau und Reparatur sowie Wartung von Übertragungsanlagen und Verteilanlagen, Mittel- und Niederspannungsanlagen, öffentlichen Beleuchtungsanlagen sowie von Elektroanlagen; Bau, Reparatur sowie Wartung von Stromverteilanlagen; Installation und Wartung von Transformatorenstationen und Verteilanlagen für elektrische Energie; Installation und Wartung der öffentlichen Straßenbeleuchtungen; Bau, Installation und Wartung von Großwärmepumpenanlagen; Beratungsdienstleistungen im Bereich der vorgenannten Dienstleistungen“.

( 10 ) Im Einzelnen: „Dienstleistungen im Bereich der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; technische Gutachten über Elektroinstallationen; Ingenieurdienstleistungen im Bereich des Bewilligungs‑, Zähler- und Meldewesens sowie der Installationskontrolle im Zusammenhang mit der Energieversorgung“.

( 11 ) Sache R 2311/2014-5 (REV).

( 12 ) Rn. 16 bis 18 der Entscheidung vom 3. August 2016.

( 13 ) Die Entscheidung vom 26. September 2016 ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht von Bedeutung. Sie wurde sowohl von der Repower AG als auch von Repowermap vor dem Gericht angefochten, das die Verfahren bis zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ausgesetzt hat.

( 14 ) In ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts ergänzte sie, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz, der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zulasse, nicht als Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung dienen könne.

( 15 ) Urteil Repower/EUIPO – repowermap.org (REPOWER) (T‑727/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:88).

( 16 ) Urteil vom 22. November 2011, mPAY24/HABM – Ultra (MPAY24) (T‑275/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:683).

( 17 ) Angefochtenes Urteil, Rn. 57 und 59.

( 18 ) Ebd., Rn. 61.

( 19 ) Urteile vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission (T‑25/04, EU:T:2007:257, Rn. 97), und vom 18. September 2015, Deutsche Post/Kommission (T‑421/07 RENV, EU:T:2015:654, Rn. 47). Vgl. Rn. 63 bis 65 des angefochtenen Urteils.

( 20 ) Angefochtenes Urteil, Rn. 65.

( 21 ) Ebd., Rn. 66.

( 22 ) Ebd., Rn. 67 bis 82.

( 23 ) Das Gericht fügt hinzu, die unzureichende Begründung der Entscheidung vom 8. Februar 2016 in Bezug auf das Verhältnis der angegriffenen Marke zu den übrigen Waren und Dienstleistungen hätte bei der Repower AG als aufmerksamer Wirtschaftsteilnehmerin Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit wecken müssen. Dabei führt es die Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 68), und vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission (C‑248/89, EU:C:1991:264, Rn. 22), an.

( 24 ) Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils.

( 25 ) Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Verletzung von Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts, der vierte die Verletzung des berechtigten Vertrauens der Repower AG und der fünfte einen Begründungsmangel.

( 26 ) Ein Paradebeispiel für einen Widerruf in diesem Sinne ist die in Art. 50 EU-Vertrag vorgesehene Möglichkeit.

( 27 ) So verhält es sich konkret bei Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009. Die von mir herangezogenen Sprachfassungen (die deutsche, die spanische, die französische, die englische, die italienische, die niederländische und die portugiesische Fassung) verwenden das Wort „Widerruf“ oder ein ähnliches Wort in der jeweiligen Sprache, um den Rechtsakt zu bezeichnen, mit dem ein vorangegangener Rechtsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit aufgehoben wird. Um die Konsistenz mit dem Unionsrecht zu wahren, werde ich den Begriff „Widerruf“ (und nicht „Rücknahme von Amts wegen“) sowie dessen Verbform verwenden.

( 28 ) Im Urteil vom 12. Juli 1957, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung (7/56 und 3/57 bis 7/57, EU:C:1957:7, S. 118).

( 29 ) Urteil vom 17. April 1997 (C‑90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35).

( 30 ) Vgl. neben dem Urteil vom 12. Juli 1957, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung (7/56 und 3/57 bis 7/57, EU:C:1957:7), auch das Urteil vom 9. März 1978, Herpels/Kommission (54/77, EU:C:1978:45, Rn. 38).

( 31 ) Urteil vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d’Abruzzo (15/85, EU:C:1987:111, Rn. 12 ff.).

( 32 ) Urteil vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission (14/81, EU:C:1982:76, Rn. 10 und 11).

( 33 ) Urteil vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission (C‑248/89, EU:C:1991:264, Rn. 20).

( 34 ) Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a. (C‑101/08, EU:C:2009:626, Rn. 53 und 54).

( 35 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 13. Januar 2014, Kühne & Heitz (C‑453/00, EU:C:2004:17, Rn. 24).

( 36 ) So ausdrücklich im Urteil vom 22. März 1961, Snupat (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 172).

( 37 ) Ein Beleg hierfür ist der Wortlaut von Art. III‑36 (3) Satz 3 des ReNEUAL – Musterentwurfs für ein EU-Verwaltungsverfahrensrecht – Buch III – Einzelfallentscheidungen (ReNEUAL – Musterentwurf 2015, S. 68). Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung eröffnet sie „Behörden nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen die Befugnis zur Aufhebung solcher Entscheidungen“ (S. 98, Rn. 126). Diese Regeln sind zwar nicht verbindlich, zeigen aber die generelle Sensibilität dieses Themas im Verwaltungsrecht eines erheblichen Teils der Mitgliedstaaten.

( 38 ) In diesem Kontext ist das in der spanischen Fassung verwendete Wort „evidente“ gleichbedeutend mit „manifiesto“, einem Adjektiv, das den in anderen Sprachfassungen wie der französischen („manifeste“) oder der deutschen („offensichtlich“) verwendeten Adjektiven eher entspricht. In der englischen Fassung wird „obvious“ verwendet.

( 39 ) Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache HABM/National Lottery Commission (C‑530/12 P, EU:C:2013:782, Nr. 93); vgl. zu den entsprechenden Kammern beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO (C‑546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 73).

( 40 ) Ihre Befugnis beschränkt sich nicht auf die Überprüfung von Rechtsakten einer Behörde, sondern sie bereiten den Weg für die Anrufung der Unionsgerichte, indem sie die Tatsachen- und Rechtsfragen eingrenzen, die vor dem Gericht zu erörtern sind. Vgl. Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C‑29/05, EU:C:2007:162, Rn. 53 und 54).

( 41 ) Der unverändert in Art. 72 der Verordnung 2017/1001 übernommen wurde.

( 42 ) Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. 1996, L 28, S. 11), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2004 der Kommission vom 6. Dezember 2004 (ABl. 2004, L 360, S. 8) und aufgehoben durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2868/95 der Kommission und (EG) Nr. 216/96 der Kommission (ABl. 2017, L 205, S. 1).

( 43 ) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).

( 44 ) Es verweist auf die Urteile vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission (T‑25/04, EU:T:2007:257), und vom 18. September 2015, Deutsche Post/Kommission (T‑421/07 RENV, EU:T:2015:654).

( 45 ) Es nimmt Bezug auf das Urteil vom 15. Juli 2015, Socitrel und Companhia Previdente/Kommission (T‑413/10 und T‑414/10, EU:T:2015:500, Rn. 187).

( 46 ) „Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.“ Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM (C‑100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 110), und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM (C‑252/15 P, EU:C:2016:178, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 47 ) Vgl. z. B. Urteil vom 28. Februar 2018, mobile.de/EUIPO (C‑418/16 P, EU:C:2018:128, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 48 ) Rn. 36 der Rechtsmittelschrift.

( 49 ) Rn. 48 der Rechtsmittelschrift.

( 50 ) Siehe Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.

( 51 ) In Fn. 44 der vorliegenden Schlussanträge angeführt.

( 52 ) „Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine nach Artikel 4 Absätze 2 oder 3 oder nach Artikel 7 Absätze 2, 3 oder 4 erlassene Entscheidung [über eine staatliche Beihilfe] widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren.“ Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1).

( 53 ) Es verweist auf das Urteil vom 22. November 2011, MPAY24 (T‑275/10, EU:T:2011:683).

( 54 ) Angefochtenes Urteil, Rn. 57.

( 55 ) Ebd., Rn. 59.

( 56 ) Vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 2018, Spanien/Kommission (C‑588/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:607, Rn. 74), vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission (C‑519/15, EU:C:2016:682, Rn. 40), und vom 2. April 1998, Kommission/Systraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 57 ) Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 130).

( 58 ) Urteile vom 7. Februar 2018, American Express (C‑643/16, EU:C:2018:67, Rn. 73), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 59 ) Vgl. Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie unlängst Beschluss vom 22. November 2018, King/Kommission (C‑412/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:947, Rn. 18).

( 60 ) Zumindest der Argumentation in den Rn. 60 bis 91 des angefochtenen Urteils.

( 61 ) Vgl. z. B. Beschluss vom 11. Juni 2015, Faci/Kommission (C‑291/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:398, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 62 ) Rn. 93 des angefochtenen Urteils.

( 63 ) Es stützt sich auf die Urteile vom 12. Juli 1957, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung (7/56 und 3/57 bis 7/57, EU:C:1957:7, S. 115 und 116), vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 160), und vom 13. Juli 1965, Lemmerz-Werke/Hohe Behörde (111/63, EU:C:1965:76, S. 852).

( 64 ) Es führt die Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission (14/81, EU:C:1982:76, Rn. 10), vom 5. Dezember 2000, Gooch/Kommission (T‑197/99, EU:T:2000:282, Rn. 53), vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission (T‑25/04, EU:T:2007:257, Rn. 97), und vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission (T‑104/07 und T‑339/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:366, Rn. 63), an.

( 65 ) Hervorhebung nur hier.

( 66 ) Rn. 93 des angefochtenen Urteils.

( 67 ) Eine marginale Bezugnahme auf diese Bestimmung findet sich im Zusammenhang mit der Argumentation zugunsten einer auf Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Befugnis der Beschwerdekammern, Verwaltungsakte wegen eines Begründungsmangels widerrufen zu können.

( 68 ) Vgl. zum Austausch von Informationen zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten Art. 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (ABl. 2018, L 104, S. 37).

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