Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 62017CJ0070
Judgment of the Court (Grand Chamber) of 26 March 2019.#Abanca Corporación Bancaria SA v Alberto García Salamanca Santos and Bankia SA v Alfonso Antonio Lau Mendoza and Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez.#Requests for a preliminary ruling from the Tribunal Supremo and the Juzgado de Primera Instancia no 1 de Barcelona.#Reference for a preliminary ruling — Consumer protection — Directive 93/13/EEC — Articles 6 and 7 — Unfair terms in consumer contracts — Accelerated repayment clause of a mortgage loan contract — Declaration that the clause is unfair in part — Powers of the national court when dealing with a term regarded as ‘unfair’ — Replacement of the unfair term with a provision of national law.#Joined Cases C-70/17 and C-179/17.
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019.
Abanca Corporación Bancaria SA gegen Alberto García Salamanca Santos und Bankia SA gegen Alfonso Antonio Lau Mendoza und Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo und des Juzgado de Primera Instancia no 1 de Barcelona.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 und 7 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags – Feststellung der teilweisen Missbräuchlichkeit der Klausel – Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als ‚missbräuchlich‘ eingestuften Klausel – Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift.
Verbundene Rechtssachen C-70/17 und C-179/17.
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019.
Abanca Corporación Bancaria SA gegen Alberto García Salamanca Santos und Bankia SA gegen Alfonso Antonio Lau Mendoza und Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo und des Juzgado de Primera Instancia no 1 de Barcelona.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 und 7 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags – Feststellung der teilweisen Missbräuchlichkeit der Klausel – Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als ‚missbräuchlich‘ eingestuften Klausel – Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift.
Verbundene Rechtssachen C-70/17 und C-179/17.
Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2019:250
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 und 7 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags – Feststellung der teilweisen Missbräuchlichkeit der Klausel – Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als ‚missbräuchlich‘ eingestuften Klausel – Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift“
In den verbundenen Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 8. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Februar 2017, und vom Juzgado de Primera Instancia no 1 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 1 Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 30. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2017, in den Verfahren
Abanca Corporación Bancaria SA
gegen
Alberto García Salamanca Santos (C‑70/17)
und
Bankia SA
gegen
Alfonso Antonio Lau Mendoza,
Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez (C‑179/17)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe und des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter E. Juhász, M. Ilešič, E. Levits, L. Bay Larsen, D. Šváby und S. Rodin (Berichterstatter)
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
der Abanca Corporación Bancaria SA, zunächst vertreten durch J. Massaguer Fuentes und C. Vendrell Cervantes, abogados, dann durch D. Sarmiento Ramírez-Escudero, abogado, |
– |
der Bankia SA, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo und A. M. Rodríguez Conde, abogados, |
– |
der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte, |
– |
der ungarischen Regierung, vertreten durch Z. Fehér als Bevollmächtigten, |
– |
der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz, N. Ruiz García und A. Cleenewerck de Crayencour als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. September 2018
folgendes
Urteil
1 |
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29), insbesondere ihrer Art. 6 und 7. |
2 |
Das Ersuchen in der Rechtssache C‑70/17 ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Abanca Corporación Bancaria SA und Herrn Alberto García Salamanca Santos über die Konsequenzen, die aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, die in Klausel 6bis des zwischen diesen beiden Parteien geschlossenen und durch eine Hypothek gesicherten Darlehensvertrags enthalten ist, zu ziehen sind. |
3 |
Das Ersuchen in der Rechtssache C‑179/17 ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bankia SA auf der einen Seite und Herrn Alfonso Antonio Lau Mendoza und Frau Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez auf der anderen Seite über den vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Antrag auf Vollstreckung aus der Hypothek in die als Sicherheit für die Zahlung eines Darlehens mit der Hypothek belastete Sache. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
4 |
Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es, dass „[d]ie Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten … über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“. |
5 |
Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“ |
6 |
In Art. 3 der Richtlinie heißt es: „(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. (2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. …“ |
7 |
Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ |
8 |
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ |
Spanisches Recht
9 |
Art. 1124 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) lautet: „Die Befugnis zur Auflösung von Verpflichtungen gilt im Fall gegenseitiger Verpflichtungen stillschweigend, wenn eine der Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Geschädigte kann die Erfüllung der Verpflichtung oder ihre Auflösung verlangen, wobei im einen wie im anderen Fall Schadensersatz geschuldet wird. Selbst nachdem er die Erfüllung gewählt hat, kann er die Auflösung verlangen, wenn sich die Erfüllung als unmöglich erweist. Das Gericht verfügt die begehrte Auflösung, sofern nicht berechtigte Gründe vorliegen, die es ihm gestatten, eine Frist für die Erfüllung der Verpflichtung zu setzen.“ |
10 |
In Art. 1303 des Zivilgesetzbuchs heißt es: „Ist eine Verpflichtung für nichtig erklärt worden, müssen die Vertragsparteien unbeschadet der folgenden Artikel einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrags gewesen sind, mit ihren Früchten sowie den Preis mit den Zinsen rückerstatten.“ |
11 |
In Art. 1857 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs heißt es, dass eine wesentliche Bedingung der Hypothekenverträge darin besteht, dass sie bestellt werden, „um die Erfüllung einer Hauptforderung zu sichern“. |
12 |
Art. 1858 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Eine weitere wesentliche Eigenschaft dieser Verträge besteht darin, dass bei Fälligkeit der Hauptforderung die Gegenstände, an denen das Pfandrecht oder die Hypothek besteht, veräußert werden können, um den Gläubiger zu befriedigen.“ |
13 |
In Art. 1876 des Zivilgesetzbuchs heißt es: „Die Hypothek unterwirft unmittelbar und sofort die Gegenstände, aus denen sie besteht, unabhängig davon, wer sie besitzt, der Zwangsvollstreckung der Forderung, für die sie als Sicherheit bestellt wurde.“ |
14 |
Die Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) (im Folgenden: LEC) wurde durch die Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten) vom 14. Mai 2013 (BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373), durch das Real Decreto-Ley 7/2013 de medidas urgentes de naturaleza tributaria, presupuestaria y de fomento de la investigación, el desarrollo y la innovación (Königliches Gesetzesdekret 7/2013 über dringende Maßnahmen abgabenrechtlicher Art, haushaltsrechtlicher Art und zur Förderung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation) vom 28. Juni 2013 (BOE Nr. 155 vom 29. Juni 2013, S. 48767) und schließlich durch das Real Decreto-ley 11/2014 des medidas urgentes en materia concursal (Königliches Gesetzesdekret 11/2014 über dringende Maßnahmen im Bereich des Konkurses) vom 5. September 2014 (BOE Nr. 217 vom 6. September 2014, S. 69767) geändert. |
15 |
Art. 693 Abs. 2 LEC bestimmte in seiner Fassung, die zur Zeit der Unterzeichnung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekendarlehensverträge in Kraft war: „Der gesamte als Kapital und Zinsen geschuldete Betrag kann geltend gemacht werden, wenn vereinbart wurde, dass er bei Ausbleiben der Zahlung einer Rate insgesamt fällig wird und diese Vereinbarung im Register eingetragen wurde.“ |
16 |
Art. 693 Abs. 2 LEC, der die vorzeitige Fälligkeit von ratenweise zu tilgenden Schulden betrifft, lautet in der Fassung nach der Unterzeichnung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen: „Der gesamte als Kapital und Zinsen geschuldete Betrag kann geltend gemacht werden, wenn vereinbart wurde, dass er bei Ausbleiben der Zahlung von mindestens drei Monatsraten, ohne dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung nachgekommen ist, oder einer Zahl von Raten, die bedeutet, dass er seiner Verpflichtung über einen Zeitraum, der mindestens drei Monaten entspricht, nicht nachgekommen ist, insgesamt fällig wird und diese Vereinbarung in der Urkunde über die Bestellung der Hypothek und im entsprechenden Register eingetragen wurde.“ |
17 |
Art. 695 LEC, der das Verfahren des Einspruchs gegen die Zwangsvollstreckung in mit einer Hypothek belastete Immobilien betrifft, bestimmt in seiner Fassung nach Unterzeichnung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge: „(1) In den im vorliegenden Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einspruch erheben, wenn sich dieser auf folgende Gründe stützt: … 4. Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die die Grundlage für die Vollstreckung bildet oder anhand deren der fällige Betrag bestimmt worden ist. (2) Im Fall der Einlegung des Einspruchs nach dem vorstehenden Absatz setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckung aus und lädt die Parteien zu einem Termin vor dem Gericht, das den Vollstreckungsbefehl erlassen hat. Die Ladung muss mindestens 15 Tage vor dem fraglichen Termin liegen. Das Gericht hört bei diesem Termin die Parteien an, prüft die vorgelegten Schriftstücke im Hinblick auf ihre Zulassung und erlässt binnen zwei Tagen die von ihm als angemessen erachtete Entscheidung in Form eines Beschlusses. (3) … Wird dem vierten Grund stattgegeben, wird die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet, sofern der Vollstreckung die Vertragsklausel zugrunde liegt. In den übrigen Fällen wird die Vollstreckung unter Nichtanwendung der missbräuchlichen Klausel fortgeführt. (4) Gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel oder die Zurückweisung des Einspruchs aus dem in Absatz 1 Nummer 4 genannten Grund angeordnet wird, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. Abgesehen von diesen Fällen ist gegen die Beschlüsse, mit denen über den in diesem Artikel genannten Einspruch entschieden wird, kein Rechtsmittel zulässig, und ihre Wirkungen beschränken sich ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren, in denen sie ergehen.“ |
18 |
Das Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 1/2007 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Nutzer und anderer ergänzender Gesetze) vom 16. November 2007 (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181) in der Fassung der Ley 3/2014 (Gesetz Nr. 3/2014) vom 27. März 2014 (BOE Nr. 76 vom 28. März 2014, S. 26967) bestimmt in seinem Art. 83: „Missbräuchliche Klauseln sind nichtig und gelten als nicht vereinbart. Zu diesem Zweck erklärt das Gericht nach Anhörung der Parteien die im Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klauseln für nichtig; der Vertrag bleibt jedoch für die Parteien auf derselben Grundlage bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ |
Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen
Rechtssache C‑70/17
19 |
Mit einem am 30. Mai 2008 unterzeichneten Vertrag erhielten Herr García Salamanca Santos und Frau Varela Pena von der Bank Abanca Corporación Bancaria ein Hypothekendarlehen über 100000 Euro mit einer Laufzeit von 30 Jahren. |
20 |
Die die vorzeitige Auflösung des Vertrags betreffende Klausel 6bis dieses Vertrags lautet wie folgt: „6 bis. Vorzeitige Auflösung durch das Kreditinstitut. [Die Bank] kann in folgenden Fällen das Darlehen ohne vorherige Aufforderung vorzeitig fällig stellen und den gesamten geschuldeten Betrag, sowohl die fälligen als auch die noch nicht fällig gewordenen Beträge einschließlich der Zinsen, Verzugszinsen, Auslagen und Kosten, gerichtlich geltend machen:
…“ |
21 |
Herr García Salamanca Santos erhob beim zuständigen erstinstanzlichen spanischen Gericht Klage auf Nichtigerklärung mehrerer Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags, darunter der Klausel 6bis, mit der Begründung, dass sie missbräuchlich seien. |
22 |
Das Gericht gab der Klage statt und erklärte u. a. die Klausel 6bis des Hypothekendarlehensvertrags für nichtig. |
23 |
Abanca Corporación Bancaria legte gegen dieses Urteil bei der Audiencia Provincial de Pontevedra (Provinzgericht Pontevedra, Spanien) Berufung ein, die diese mit Urteil vom 14. Mai 2014 zurückwies und somit das im ersten Rechtszug ergangene Urteil bestätigte. |
24 |
Abanca Corporación Bancaria legte gegen das Urteil der Audiencia Provincial de Pontevedra (Provinzgericht Pontevedra) beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) Kassationsbeschwerde ein. |
25 |
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Klausel 6bis missbräuchlich sei, da sie die vorzeitige Fälligstellung des Hypothekendarlehensvertrags vorsehe, wenn der Schuldner auch nur eine Monatsrate des Darlehens nicht gezahlt habe. Es äußert Zweifel in Bezug auf die Frage, ob in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Vertragsklausel teilweise für missbräuchlich erklärt und der als nicht missbräuchlich angesehene Teil dieser Klausel aufrechterhalten werden kann. Hierzu vertritt es im Wesentlichen die Auffassung, dass es sich beim Ausschluss des missbräuchlichen Teils einer Vertragsklausel und der Aufrechterhaltung ihres restlichen Inhalts, der keinen missbräuchlichen Charakter aufweise, weder um eine Abänderung noch um eine Ersetzung des vertraglichen Inhalts handele. |
26 |
Das vorlegende Gericht fragt sich ferner, ob es mit der Richtlinie 93/13 in Einklang steht, eine Bestimmung des nationalen Rechts ergänzend anzuwenden, um den Fortgang eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu ermöglichen, das in Anwendung einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Darlehensvertrags eingeleitet wurde, deren Missbräuchlichkeit von einem nationalen Gericht festgestellt wurde, wenn dieses Verfahren als für den Verbraucher günstiger angesehen wird als das gewöhnliche Vollstreckungsverfahren. |
27 |
Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Rechtssache C‑179/17
28 |
Am 22. Juni 2005 schlossen Frau Rodríguez Ramírez und Herr Lau Mendoza mit der Bank Bankia einen Hypothekendarlehensvertrag über 188000 Euro mit einer Laufzeit von 37 Jahren. |
29 |
Die Klausel 6bis („Vorzeitige Kündigung durch das Kreditinstitut“) dieses Vertrags sieht Folgendes vor: „Ungeachtet der im Vertrag festgelegten Laufzeit kann die Gläubigerbank das Darlehen für fällig erklären, indem sie es als aufgelöst und die Schuld in vollem Umfang als vorzeitig fällig erachtet, insbesondere im Fall der Nichtzahlung einer, mehrerer oder sämtlicher der in Klausel 2 [über die Tilgung] vorgesehenen Raten bei Fälligkeit.“ |
30 |
Nach der Nichtzahlung von 36 Monatsraten durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens stellte Bankia beim Juzgado de Primera Instancia no 1 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 1 Barcelona, Spanien) einen Antrag auf Vollstreckung aus der Hypothek in die als Sicherheit für die Zahlung des Darlehens mit der Hypothek belastete Sache. |
31 |
Das vorlegende Gericht stellt fest, dass nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) ein mit einem besonderen Hypothekenvollstreckungsverfahren befasstes Gericht, wenn es feststellt, dass dieses Verfahren auf eine missbräuchliche Klausel gestützt ist, die u. a. die vorzeitige Fälligstellung des Darlehensvertrags vorsieht, wenn auch nur eine Monatsrate nicht bezahlt wird, dieses Verfahren fortführen muss, anstatt gemäß Art. 695 Abs. 1 und 3 LEC die Aussetzung der Vollstreckung anzuordnen. Dieses Ergebnis werde erreicht, indem eine solche Klausel durch die in Art. 693 Abs. 2 LEC vorgesehene Vorschrift in ihrer nach der Unterzeichnung des in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Hypothekendarlehensvertrags geltenden Fassung ersetzt werde, die die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens erlaube, wenn mindestens drei Monatsraten nichts bezahlt würden. |
32 |
Dem vorlegenden Gericht zufolge geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass die Aussetzung der Vollstreckung voraussetzt, dass sich die Bank nach der Anordnung einer solchen Aussetzung auf Art. 1124 des Zivilgesetzbuchs berufen kann, der es ihr erlaubt, beim angerufenen Gericht eine Klage auf Feststellung der Kündigung des Vertrags zu erheben. Die sich aus dieser Klage ergebende gerichtliche Entscheidung sei Gegenstand eines ordentlichen Vollstreckungsverfahrens, das es erlaube, alle Gegenstände des Schuldners einschließlich seiner Wohnung zu pfänden. |
33 |
Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), wenn der mit einer Hypothek belastete Gegenstand die Wohnung des Schuldners ist, das besondere Hypothekenvollstreckungsverfahren im Gegensatz zum ordentlichen Vollstreckungsverfahren mehrere Besonderheiten aufweist, die darauf abzielen, den Schuldner zu schützen. Zu diesen Besonderheiten zählten u. a. die Möglichkeit für den Schuldner, die Aufhebung der Pfändung des Gegenstands zu erlangen, die Anwendung eines Mindestpreises, unterhalb dessen die Wohnung des Schuldners nicht versteigert werden dürfe, sowie die dem Schuldner zuerkannte Möglichkeit, sich von seiner Schuld zu befreien, wenn der sich aus der Versteigerung ergebende Betrag unzureichend sei, um die Schuld vollständig zu decken. In Anbetracht dieser Besonderheiten habe das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entschieden, dass das besondere Hypothekenvollstreckungsverfahren den Interessen der Verbraucher besser gerecht werde als das ordentliche Vollstreckungsverfahren, das nach einer auf Art. 1124 des Zivilgesetzbuchs gestützten Feststellungsklage anwendbar sei. |
34 |
Allerdings hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13. |
35 |
Zum einen stellt es in Frage, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren im Vergleich zu einer gerichtlichen Kündigung des Hypothekendarlehensvertrags, die auf Art. 1124 des Zivilgesetzbuchs gestützt sei und auf die ein ordentliches Vollstreckungsverfahren folge, vorteilhafter sei. Hierzu stellt es fest, dass der Verbraucher in einem ordentlichen Vollstreckungsverfahren in der Praxis Zeit gewinnen könne und einstweilen die Ausweisung aus seiner Wohnung verhindern könne. Zudem ergebe eine Prüfung der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) und des Wortlauts von Art. 1124 des Zivilgesetzbuchs, dass es im Fall von Hypothekendarlehen, die für den Erwerb einer Wohnung bestimmt seien, relativ wahrscheinlich sei, dass die auf Art. 1124 des Zivilgesetzbuchs gestützte Feststellungsklage abgewiesen werde, da dieser Artikel nicht auf Darlehensverträge anwendbar sei. Aber auch wenn man von der Anwendbarkeit von Art. 1124 des Zivilgesetzbuchs auf Darlehensverträge ausginge, sei die Abweisung der Kündigungsklage nicht ausgeschlossen, wenn das Gericht es für gerechtfertigt halte, dem Schuldner eine Frist zu gewähren, wie es dieser Artikel ausdrücklich ermögliche. |
36 |
Zum anderen sei die ergänzende Anwendung von Art. 693 Abs. 2 LEC in der Fassung, die nach der Unterzeichnung des Hypothekendarlehensvertrags in Kraft gewesen sei, statt der für missbräuchlich erklärten Vertragsklausel in zweierlei Hinsicht problematisch. |
37 |
Erstens könne das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. seines Urteils vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21), eine missbräuchliche Klausel nur dann durch eine dispositive nationale Vorschrift ersetzen, wenn „die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher Konsequenzen ausgesetzt würde, die derart sind, dass er dadurch bestraft würde“. |
38 |
Zweitens sei – angenommen, die ergänzende Anwendung von Art. 693 Abs. 2 LEC in der Fassung, die nach der Unterzeichnung des Hypothekendarlehensvertrags in Kraft gewesen sei, werde in abstracto für praktikabel gehalten – das Vorliegen einer Einigung zwischen den Parteien eine in dieser Bestimmung vorgesehene fundamentale Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit. Im vorliegenden Fall gehe eine solche Einigung gewiss aus dem Abschluss des Hypothekendarlehensvertrags hervor, aber diese Einigung sei ja gerade für missbräuchlich und für nichtig erklärt worden. |
39 |
Aus all diesen Gründen, die Rechtsfragen aufwerfen, die im Kontext der Antwort auf das vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in der Rechtssache C‑70/17 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen bedeutsam sein können, hat das vorlegende Gericht es für sachgerecht und erforderlich gehalten, dem Gerichtshof ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, damit dieses gegebenenfalls mit dem zuvor in der Rechtssache C‑70/17 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen verbunden werden kann. |
40 |
Vor diesem Hintergrund hat der Juzgado de Primera Instancia no 1 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 1 Barcelona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zur Verbindung der Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17
41 |
Da die Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden. |
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑179/17
42 |
Die spanische Regierung bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑179/17 mit der Begründung, dass das mit diesem Ersuchen verfolgte Ziel darin bestehe, den vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in der Rechtssache C‑70/17 dargestellten rechtlichen Rahmen zu vervollständigen, um dem Gerichtshof zu ermöglichen, über alle relevanten Gesichtspunkte zu verfügen, um auf die in dieser Rechtssache gestellten Vorlagefragen zu antworten. Der Zweck einer Vorlage zur Vorabentscheidung sei es jedoch, eine Auslegung des Unionsrechts zu erhalten, und nicht, den Inhalt von im Rahmen anderer vor dem Gerichtshof anhängiger Rechtssachen gestellten Vorlagefragen zu korrigieren. Außerdem macht die spanische Regierung geltend, dass die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen nur die Auslegung von nationalen Rechtsvorschriften beträfen. |
43 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingerichteten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 25, und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
44 |
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C‑322/16, EU:C:2017:985, Rn. 17). |
45 |
Im vorliegenden Fall betrifft das Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13. Zudem legt die Vorlageentscheidung den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen hinreichend dar, damit die Bedeutung der Vorlagefragen erfasst werden kann. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde oder dass das Problem hypothetischer Natur wäre. |
46 |
Ferner ist in Anbetracht der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Frage, ob das vorlegende Gericht beabsichtigt, den rechtlichen Rahmen des vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in der Rechtssache C‑70/17 eingereichten Vorabentscheidungsersuchens zu vervollständigen, für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑179/17 irrelevant. |
47 |
Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑179/17 zulässig ist. |
Zur Beantwortung der Fragen
48 |
Mit ihren Fragen in der Rechtssache C‑70/17 und in der Rechtssache C‑179/17, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass zum einen eine Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags, wenn sie für missbräuchlich befunden wird, gleichwohl teilweise aufrechterhalten werden kann, indem die Bestandteile, die sie missbräuchlich machen, gestrichen werden, und zum anderen, ob im gegenteiligen Fall das in Anwendung dieser Klausel eingeleitete Hypothekenvollstreckungsverfahren dennoch durch die ergänzende Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift fortgeführt werden kann, wenn es den Interessen der Verbraucher zuwiderlaufen könnte, wenn von diesem Verfahren kein Gebrauch gemacht werden kann. |
49 |
Nach ständiger Rechtsprechung beruht das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
50 |
In Anbetracht dieser Position der Unterlegenheit verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist. In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 42 bis 48, und vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 40). |
51 |
Im vorliegenden Fall geht aus den Feststellungen der vorlegenden Gerichte hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klauseln, obwohl sie inspiriert sind durch Art. 693 Abs. 2 LEC in seiner Fassung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekendarlehensverträge, in denen sie enthalten sind, in Kraft war, als missbräuchlich anzusehen sind, da sie vorsehen, dass das Kreditinstitut die vorzeitige Fälligstellung des Vertrags erklären und die Rückzahlung des Darlehens verlangen kann, wenn der Schuldner auch nur eine Monatsrate nicht zahle. |
52 |
In diesem Kontext ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es den vorlegenden Gerichten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 35, und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65). |
53 |
Wenn das nationale Gericht die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag feststellt, ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sodann dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift, die dem nationalen Gericht erlaubt, diesen Vertrag durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anzupassen, entgegensteht (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 73, und vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 77). |
54 |
Stünde es dem nationalen Gericht frei, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in einem solchen Vertrag abzuändern, könnte eine derartige Befugnis nämlich die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden, das mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgt wird. Denn diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69, und vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79). |
55 |
Im vorliegenden Fall liefe die bloße Aufhebung des Fälligkeitsgrundes, der die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klauseln missbräuchlich macht, letztendlich darauf hinaus, den Inhalt dieser Klauseln grundlegend zu ändern. Daher kann die teilweise Aufrechterhaltung dieser Klauseln nicht gestattet werden, da sonst die abschreckende Wirkung, auf die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, beeinträchtigt würde. |
56 |
Allerdings hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass aus der in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht folgt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht in einer Situation, in der ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach der Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, daran hindert, in Situationen, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde, die missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 80, 83 und 84). |
57 |
Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Ersetzung in Anbetracht der Ziele der Richtlinie 93/13 voll und ganz gerechtfertigt ist. Sie steht nämlich mit dem Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Einklang, da diese Bestimmung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, nicht aber die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
58 |
Wäre es in einer Situation wie der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils beschriebenen nicht zulässig, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Rechtsvorschrift zu ersetzen, und wäre der Richter deshalb gezwungen, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, könnte dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen haben, so dass die aus der Nichtigerklärung des Vertrags resultierende Abschreckungswirkung beeinträchtigt werden könnte. Im Fall eines Darlehensvertrags hätte eine solche Nichtigerklärung nämlich grundsätzlich zur Folge, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt und daher eher diesen als den Darlehensgeber bestraft, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84). |
59 |
Aus ähnlichen Gründen ist davon auszugehen, dass in einer Situation, in der ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Hypothekendarlehensvertrag nach der Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel, deren Wortlaut durch eine gesetzliche Bestimmung inspiriert ist, die im Fall einer Einigung der Vertragsparteien anwendbar ist, nicht fortbestehen kann, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er das nationale Gericht daran hindert, diese Klausel, um die Nichtigkeit dieses Vertrags zu verhindern, durch die neue Fassung dieser gesetzlichen Referenzvorschrift zu ersetzen, die nach dem Abschluss des Vertrags eingeführt wurde, da die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte. |
60 |
Im vorliegenden Fall betreffen die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge zum einen die Gewährung von Darlehen durch eine Bank und zum anderen die Stellung von hypothekarischen Sicherheiten für diese Darlehen. Die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klauseln, die sich am Wortlaut von Art. 693 Abs. 2 LEC in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verträge in Kraft waren, orientieren, erlauben den betreffenden Banken, kurz gesagt, das Darlehen für fällig zu erklären und die Zahlung aller noch geschuldeten Restbeträge zu verlangen, wenn irgendeine Monatsrate nicht gezahlt wird. Die vorlegenden Gerichte haben gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und nach einem objektiven Ansatz zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32), ob der Wegfall dieser Klauseln zur Folge hätte, dass die Hypothekendarlehensverträge nicht mehr fortbestehen können. |
61 |
In einem solchen Fall ist es Sache der vorlegenden Gerichte, zu prüfen, ob die Nichtigerklärung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekendarlehensverträge für die betreffenden Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte. Hierzu geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass eine solche Nichtigerklärung Auswirkungen insbesondere auf die Verfahrensmodalitäten des nationalen Rechts haben könnte, nach denen sich die Banken gerichtlich den gesamten von den Verbrauchern noch geschuldeten Darlehensbetrag zurückzahlen lassen können. So muss, wenn die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekendarlehensverträge für nichtig erklärt werden, die Einziehung der Forderungen der Banken im Wege eines gewöhnlichen Vollstreckungsverfahrens erfolgen, wohingegen das besondere Hypothekenvollstreckungsverfahren anwendbar bleibt, wenn diese Verträge dadurch aufrechterhalten werden, dass die missbräuchliche Klausel durch die neue Fassung des Art. 693 Abs. 2 LEC ersetzt wird, die die vorzeitige Fälligstellung dieser Verträge ermöglicht, nachdem der Schuldner mit mindestens drei Monatsraten im Rückstand ist. Diese beiden Verfahren unterscheiden sich u. a. dadurch, dass das besondere Hypothekenvollstreckungsverfahren in die gewöhnliche Wohnung durch die Möglichkeit für den Schuldner, bis zum Zeitpunkt der Versteigerung durch Hinterlegung der geschuldeten Beträge die Freigabe des mit der Hypothek belasteten Gegenstands zu bewirken, durch die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Schuld zu erlangen, sowie durch die Garantie gekennzeichnet ist, dass der mit der Hypothek belastete Gegenstand nicht zu einem Preis versteigert wird, der weniger als 75 % seines Schätzwertes beträgt. |
62 |
Eine solche Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Situation der betroffenen Verbraucher wegen des Rückgriffs auf ein gewöhnliches Vollstreckungsverfahren anstatt eines besonderen Hypothekenvollstreckungsverfahrens ist im Rahmen der Beurteilung der Folgen der Nichtigerklärung der in Rede stehenden Verträge von Belang und könnte daher gemäß den Feststellungen in Rn. 59 des vorliegenden Urteils, sofern sie für diese Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat, rechtfertigen, dass die vorlegenden Gerichte die missbräuchlichen Klauseln durch die Fassung von Art. 693 Abs. 2 LEC ersetzen, die nach der Unterzeichnung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge in Kraft war. Da die Merkmale dieser Vollstreckungsverfahren jedoch ausschließlich unter das nationale Recht fallen, ist es Sache der vorlegenden Gerichte, die dafür notwendigen Prüfungen und Vergleiche vorzunehmen. |
63 |
Wenn hingegen diese Gerichte zu dem Schluss kommen sollten, dass die betreffenden Hypothekendarlehensverträge ohne die in Rede stehenden missbräuchlichen Klauseln fortbestehen können, müssten sie gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung diese Klauseln für unanwendbar erklären, außer wenn der Verbraucher sich dem widersetzt, u. a. falls er der Auffassung sein sollte, dass eine auf der Grundlage einer solchen Klausel durchgeführte Hypothekenvollstreckung für ihn günstiger wäre als ein gewöhnliches Vollstreckungsverfahren. Der betreffende Vertrag muss nämlich – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71). |
64 |
Nach alledem ist auf die in den Rechtssachen C‑70/17 und C‑179/17 gestellten Fragen zu antworten, dass die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie zum einen der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegenstehen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern, und dass diese Artikel zum anderen das nationale Gericht nicht daran hindern, der Nichtigkeit einer solchen missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass sie durch die neue Fassung der gesetzlichen Bestimmung ersetzt wird, die diese Klausel inspiriert hat und die anwendbar ist, wenn die Parteien des Vertrags eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, sofern der in Rede stehende Hypothekendarlehensvertrag im Fall der Streichung dieser missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat. |
Kosten
65 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: |
Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie zum einen der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegenstehen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern, und dass diese Artikel zum anderen das nationale Gericht nicht daran hindern, der Nichtigkeit einer solchen missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass sie durch die neue Fassung der gesetzlichen Bestimmung ersetzt wird, die diese Klausel inspiriert hat und die anwendbar ist, wenn die Parteien des Vertrags eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, sofern der in Rede stehende Hypothekendarlehensvertrag im Fall der Streichung dieser missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.
( 1 ) Die vorliegende Sprachfassung ist in Rn. 56 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.