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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62017CJ0378

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Dezember 2018.
Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána gegen Workplace Relations Commission.
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Einstellung von Polizeibediensteten – Nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten – Befugnis, unionsrechtswidrige nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen – Vorrang des Unionsrechts.
Rechtssache C-378/17.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2018:979

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

4. Dezember 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Einstellung von Polizeibediensteten – Nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten – Befugnis, unionsrechtswidrige nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen – Vorrang des Unionsrechts“

In der Rechtssache C‑378/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 16. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2017, in dem Verfahren

Minister for Justice and Equality,

Commissioner of An Garda Síochána

gegen

Workplace Relations Commission,

Beteiligte:

Ronald Boyle u. a.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev und T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin C. Toader und des Kammerpräsidenten F. Biltgen sowie der Richter E. Levits, L. Bay Larsen, M. Safjan, C. G. Fernlund, C. Vajda und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Minister for Justice and Equality, des Commissioner of An Garda Síochána und von Irland, vertreten durch M. Browne, L. Williams und T. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von A. Kerr, BL, und B. Murray, SC,

der Workplace Relations Commission, vertreten durch G. Gilmore, BL, und C. Power, SC, im Auftrag von S. Larkin, Solicitor,

von Ronald Boyle u. a., vertreten durch D. Fennelly, BL, im Auftrag von M. Mullan, Solicitor,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und J. Pavliš als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer und L. Flynn als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob eine nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten, eine unionsrechtswidrige Regelung des nationalen Rechts unangewendet lassen können muss.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichstellung, Irland, im Folgenden: Minister) und dem Commissioner of An Garda Síochána (Kommissar der Nationalpolizei, Irland) einerseits und dem Equality Tribunal (Gleichstellungstribunal, Irland), dessen Aufgaben ab 2015 von der Workplace Relations Commission (Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz, Irland) übernommen wurden, andererseits, in dem es darum geht, ob die letztgenannte Stelle befugt ist, unionsrechtswidrige Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

4

Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Rahmen der auf die [Union] übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a)

die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

…“

5

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie in Kapitel II („Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung“) lautet:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.“

Irisches Recht

6

Art. 34 der Bunreacht na hÉireann (irische Verfassung) bestimmt:

„1.   Die Rechtsprechung wird in gesetzlich begründeten Gerichten durch Richter ausgeübt, die in der von dieser Verfassung bestimmten Weise ernannt worden sind; abgesehen von gesetzlich bestimmten besonderen und begrenzten Fällen wird sie öffentlich ausgeübt.

2.   Die Gerichte umfassen:

i.

Courts of First Instance [(Gerichte erster Instanz)];

ii.

einen Court of Appeal [(Berufungsgericht)] und

iii.

einen Court of Final Appeal [(letztinstanzliches Rechtsmittelgericht)].

3. 1°   Die Gerichte erster Instanz umfassen einen High Court [(Hohes Gericht)] mit voller originärer Rechtsprechung und der Befugnis zur Entscheidung aller zivil- oder strafrechtlichen Rechts- und Tatfragen.

2°   Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, erstreckt sich die Zuständigkeit des High Court [(Hohes Gericht)] auf alle Fragen der Gültigkeit eines Gesetzes im Hinblick auf Vorschriften dieser Verfassung; eine solche Frage darf (sei es im Wege eines Antrags, des Parteivorbringens oder auf andere Weise) vor keinem anderen – gemäß diesem oder irgendeinem anderem Artikel dieser Verfassung errichteten – Gericht erhoben werden als dem High Court [(Hohes Gericht)], dem Court of Appeal [(Berufungsgericht)] oder dem Supreme Court [(Oberster Gerichtshof)].“

7

Art. 37.1 der irischen Verfassung lautet:

„Nichts in dieser Verfassung kann die Wahrnehmung begrenzter Aufgaben und Befugnisse richterlicher Natur in nicht-strafrechtlichen Angelegenheiten durch ordnungsgemäß gesetzlich dazu bevollmächtigte Personen oder Einrichtungen unwirksam machen, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Personen oder Einrichtungen keine Richter bzw. Gerichte sind, die gemäß dieser Verfassung ernannt bzw. errichtet worden sind.“

8

Die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78 im Bereich der Beschäftigung, einschließlich der Einstellung, finden sich in den Employment Equality Acts 1998 to 2015 (Gesetze über die Gleichstellung im Bereich der Beschäftigung von 1998 bis 2015, im Folgenden: Gleichstellungsgesetze), deren Section 77(1) vorsieht:

„Wer geltend macht, … dass er unter Verstoß gegen die [Gleichstellungsgesetze] … diskriminiert wurde, kann … beim Generaldirektor der Kommission für die Beziehungen am Arbeitsplatz einen Rechtsbehelf einlegen …“

9

In Section 82 der Gleichstellungsgesetze sind die verschiedenen Abhilfemaßnahmen geregelt, die vom Generaldirektor der Kommission für die Beziehungen am Arbeitsplatz angeordnet werden können. So kann er erstens eine Entschädigung in Form von Gehaltsnachzahlungen (bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur gleichen Bezahlung) für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Einlegung des seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsbehelfs nach Section 77(1) dieser Gesetze anordnen, zweitens die entgeltmäßige Gleichstellung ab diesem Zeitpunkt anordnen, drittens Schadensersatz für die Folgen der diskriminierenden oder viktimisierenden Handlungen anordnen, sofern diese höchstens sechs Jahre vor Einlegung des Rechtsbehelfs nach Section 77 erfolgten, viertens die Gleichbehandlung in jeder für den Fall erheblichen Hinsicht anordnen, fünftens einer oder mehreren in der Entscheidung bezeichneten Personen aufgeben, die dort angeführten Maßnahmen zu ergreifen, und sechstens die Wiedereingliederung bzw. Wiedereinstellung mit oder ohne Entschädigung anordnen.

10

Regulation 5(1)(c) der Garda Síochána (Admissions and Appointments) Regulations 1988 (Verordnung über die Nationalpolizei [Zulassung und Einstellung] von 1988) bestimmt in der durch die Garda Síochána (Admissions and Appointments) (Amendment) Regulations 2004 (Verordnung über die Nationalpolizei [Zulassung und Einstellung] [Änderung] von 2004) geänderten Fassung (im Folgenden: Zulassungs- und Einstellungsverordnung):

„Vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung kann der Kommissar eine Person nur dann zur Ausbildung zulassen, wenn

c)

er sich versichert hat, dass diese Person am ersten Tag des Monats, in dem eine Anzeige der freien Stelle, auf die sich die Zulassung bezieht, erstmals in einer nationalen Zeitung veröffentlicht wurde, mindestens 18 und höchstens 35 Jahre alt ist;

…“

Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage

11

Ronald Boyle und zwei weitere Personen (im Folgenden: Ronald Boyle u. a.) wurden vom Verfahren zur Einstellung neuer Bediensteter der An Garda Síochána (Nationalpolizei, Irland) ausgeschlossen, weil sie das in der Zulassungs- und Einstellungsverordnung vorgesehene Höchstalter für die Einstellung überschritten hatten.

12

Auf diese Entscheidung hin erhoben Ronald Boyle u. a. Beschwerde beim Equality Tribunal (Gleichstellungstribunal, Irland).

13

Sie brachten vor, dass die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung bei den nationalen Polizeikräften eine sowohl nach der Richtlinie 2000/78 als auch nach den sie umsetzenden irischen Rechtsvorschriften eine unzulässige Diskriminierung darstelle.

14

Der Minister machte geltend, das Gleichstellungstribunal sei unzuständig, da die Maßnahme zur Festsetzung der Altersgrenze für die Einstellung bei den nationalen Polizeikräften eine Bestimmung des nationalen Rechts sei, so dass nur die gemäß der irischen Verfassung errichteten Gerichte gegebenenfalls für die Entscheidung über die Nichtanwendung einer solchen Bestimmung zuständig seien. Das Gleichstellungstribunal beschloss dennoch, das Verfahren zur Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, allerdings mit der Maßgabe, dass es im Rahmen dieses Verfahrens die vom Minister aufgeworfene Zuständigkeitsfrage prüfen und entscheiden werde.

15

Der Minister beantragte beim High Court (Hohes Gericht, Irland), es dem Equality Tribunal (Gleichstellungstribunal) mit Beschluss zu untersagen, in einer rechtswidrigen Weise zu verfahren.

16

Der High Court (Hohes Gericht) gab diesem Antrag des Ministers statt und untersagte es dem Equality Tribunal (Gleichstellungstribunal) mit Beschluss, über die Beschwerde von Boyle u. a. zu entscheiden. Er führte aus, dass das Equality Tribunal (Gleichstellungstribunal) nicht für den Erlass einer rechtlich bindenden Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht festgestellt werde, zuständig sei, da diese Befugnis gemäß Art. 34 der irischen Verfassung ausdrücklich dem High Court (Hohes Gericht) vorbehalten sei.

17

Gegen diesen Beschluss legte das Equality Tribunal (Gleichstellungstribunal) ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht, dem Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland), ein.

18

Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Equality Tribunal (Gleichstellungstribunal), nunmehr die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz, nach nationalem Recht nicht dazu befugt sei, Bestimmungen des nationalen Rechts, die es für unionsrechtswidrig halte, unangewendet zu lassen. Allein der High Court (Hohes Gericht) verfüge über diese Befugnis, und nur er dürfe mit einem Rechtsstreit befasst werden, der, wenn der Klage – vorbehaltlich einer Berufung an den Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) oder eines Rechtsmittels an das vorlegende Gericht – stattgegeben werde, dazu führen würde, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet bliebe.

19

Die Zuständigkeit für die Entscheidung in Streitigkeiten über die Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung sei im nationalen Recht aufgeteilt zwischen der für die meisten Sachen zuständigen Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz einerseits und dem High Court (Hohes Gericht) andererseits in Fällen, in denen es, wenn einem Antrag in diesem Bereich stattgegeben würde, u. a. erforderlich würde, unionsrechtswidrige Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen. Dieses Gericht sei ferner, um die Wahrung des Unionsrechts sicherzustellen, nach nationalem Recht befugt, jede zur Durchsetzung unionsrechtlich anerkannter Rechte erforderliche Abhilfemaßnahme zu ergreifen.

20

Der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) hat sodann die Frage untersucht, ob diese Zuständigkeitsverteilung nach innerstaatlichem Recht mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar ist.

21

Hierzu stellt er zum einen fest, dass der Äquivalenzgrundsatz eindeutig gewahrt sei, da diese Zuständigkeitsverteilung für jedes Rechtsgebiet, ob innerstaatlich oder unionsrechtlich, gelte.

22

Zweitens sei diese Zuständigkeitsverteilung, bei der der High Court (Hohes Gericht) in Streitigkeiten angerufen werden müsse, in denen eine Nichtanwendung unionsrechtswidriger Vorschriften des nationalen Rechts im Raum stehe, mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, weil dieses Gericht befugt sei, sicherzustellen, dass jegliches unionsrechtlich anerkannte Recht gewahrt werde, und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Festsetzung des Einstellungshöchstalters für den Polizeidienst unangewendet zu lassen, die seines Erachtens den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung entgegenstünden, und zwar auf eine Art und Weise, die die Durchsetzung des Unionsrechts nicht übermäßig erschwere.

23

Die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz macht ihrerseits geltend, dass sie als eine Stelle, die an die allgemeine Pflicht, die Wahrung des die Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung betreffenden nationalen Rechts und Unionsrechts sicherzustellen, gebunden sei, über alle dazu notwendigen Befugnisse verfügen müsse. Sie vertritt daher die Ansicht, dass die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem High Court (Hohes Gericht) und ihr unionsrechtswidrig sei, da sie es ihr unmöglich mache, dieser Pflicht nachzukommen.

24

In diesem Zusammenhang hat der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Wenn

a)

eine nationale Einrichtung durch Gesetz errichtet wurde und die allgemeine Zuständigkeit besitzt, u. a. das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich durchzusetzen, und

b)

das nationale Recht bestimmt, dass diese Einrichtung in begrenzten Fällen unzuständig ist, nämlich wenn ein wirksamer Rechtsbehelf voraussetzt, dass eine nationale Rechtsvorschrift auf der Grundlage des nationalen oder des Unionsrechts unangewendet gelassen wird, und

c)

geeignete nationale Gerichte die Zuständigkeit besitzen, unter Nichtanwendung der nationalen Rechtsvorschrift jegliche geeignete Anordnung zu treffen, die zur Durchsetzung der fraglichen Vorschrift des Unionsrechts notwendig ist, sowie die Zuständigkeit besitzen, Fälle zu entscheiden, in denen eine derartige Abhilfe erforderlich ist, und in solchen Fällen jegliche nach dem Unionsrecht erforderliche Abhilfe zu gewähren, sofern anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt wurde, dass die von den Gerichten gewährte Abhilfe den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entspricht,

muss dann die betreffende durch Gesetz errichtete Einrichtung dennoch als zuständig angesehen werden, über eine Beschwerde zu entscheiden, mit der ein Verstoß einer nationalen Rechtsvorschrift gegen das einschlägige Unionsrecht geltend gemacht wird, und diese Rechtsvorschrift, falls der Beschwerde stattgegeben wird, unangewendet zu lassen, obwohl nach nationalem Recht die Zuständigkeit für alle Fälle, in denen die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift, aus welchem Grund auch immer, in Frage gestellt wird oder die Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift erforderlich ist, einem aufgrund der Verfassung errichteten Gericht und nicht der fraglichen Einrichtung übertragen worden ist?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

25

Die tschechische Regierung trägt vor, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da es unbestimmt sei und das vorlegende Gericht nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 anführe, denen die nationalen Rechtsvorschriften widersprächen.

26

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Außerdem muss das nationale Gericht genau angeben, aus welchen Gründen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Im vorliegenden Fall liegt dem Ausgangsverfahren zwar eine Beschwerde von Bewerbern, die von einem Verfahren zur Einstellung von Bediensteten der irischen Polizei ausgeschlossen wurden, zugrunde, mit der geltend gemacht wird, dass die Festsetzung eines Einstellungshöchstalters in der Zulassungs- und Einstellungsverordnung nicht mit der Richtlinie 2000/78 und den Gleichstellungsgesetzen vereinbar sei. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass das vorlegende Gericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens unsicher ist, ob die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem High Court (Hohes Gericht) und der Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz, wie sie sich aus der Auslegung des nationalen Rechts durch den Supreme Court (Oberster Gerichtshof) ergibt, nach der diese Kommission nicht befugt ist, nationale Rechtsvorschriften, die ihrer Ansicht nach der genannten Richtlinie widersprechen, unangewendet zu lassen, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, vereinbar ist.

30

Daraus folgt, dass der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben verfügt, um eine zweckdienliche Antwort auf die ihm gestellte Frage zu geben, und damit, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

Zur Vorlagefrage

31

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten, keine Zuständigkeit besitzt, eine unionsrechtswidrige Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.

32

Der Vorlageentscheidung lässt sich entnehmen, dass nach irischem Recht in der Auslegung durch den Supreme Court (Oberster Gerichtshof) die Zuständigkeiten zwischen den Gerichten, die im nationalen Recht als solche bezeichnet sind, und der Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz aufgeteilt sind. Auf der einen Seite ist diese Kommission für die Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen oder Entscheidungen zuständig, die gegen die Richtlinie 2000/78 bzw. die Gleichstellungsgesetze verstoßen sollen, und auf der anderen Seite ist der High Court (Hohes Gericht) zuständig, wenn es, würde einem solchen Rechtsbehelf stattgegeben, erforderlich würde, eine unionsrechtswidrige nationale Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen oder für nichtig zu erklären.

33

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zwischen der Befugnis, in einem bestimmten Fall eine unionsrechtswidrige Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, und jener, eine solche Vorschrift mit der weiteren Wirkung zu beseitigen, dass diese Vorschrift für keinen Zweck mehr rechtsgültig ist, zu unterscheiden ist.

34

Es obliegt nämlich den Mitgliedstaaten, die zur Überprüfung der Gültigkeit einer nationalen Bestimmung zuständigen Gerichte und/oder Stellen zu bestimmen und die Rechtsbehelfe und Verfahren vorzusehen, die es ermöglichen, diese Gültigkeit zu bestreiten sowie, im Fall der Begründetheit des Rechtsbehelfs, die betreffende Bestimmung für nichtig zu erklären und gegebenenfalls die Wirkungen dieser Nichtigerklärung zu bestimmen.

35

Allerdings gebietet es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Vorrang des Unionsrechts, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, 21 und 24, sowie vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C‑213/89, EU:C:1990:257, Rn. 20, und vom 8. September 2010, Winner Wetten, C‑409/06, EU:C:2010:503, Rn. 56).

37

Dies wäre dann der Fall, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem nationalen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Ermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C‑409/06, EU:C:2010:503, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, obliegt diese Pflicht, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31, vom 9. September 2003, CIF, C‑198/01, EU:C:2003:430, Rn. 49, vom 12. Januar 2010, Petersen, C‑341/08, EU:C:2010:4, Rn. 80, und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C‑628/15, EU:C:2017:687, Rn. 54).

39

Daraus folgt, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nicht nur die Gerichte, sondern alle mitgliedstaatlichen Stellen den unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit verschaffen müssen.

40

Im Licht dieser Erwägungen ist die Vorlagefrage zu beantworten.

41

Nach Art. 9 der Richtlinie 2000/78 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können.

42

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Verfahren zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Richtlinie 2000/78 festzulegen.

43

Im vorliegenden Fall hat sich der irische Gesetzgeber, wie sich aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen ergibt, dafür entschieden, die spezifische Zuständigkeit, die Einhaltung der Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, der Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz zu übertragen. Gemäß Section 77(1) der Gleichstellungsgesetze, die die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in das irische Recht enthalten, kann sich jeder, der geltend macht, unter Verstoß gegen die Gleichstellungsgesetze diskriminiert worden zu sein, an die Kommission wenden und Wiedergutmachung des Schadens, der ihm entstanden sein soll, verlangen.

44

Somit lässt sich den dem Gerichtshof vorliegenden Akten entnehmen, dass die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz eine Stelle ist, die der irische Gesetzgeber eingerichtet hat, um der Irland nach Art. 9 der Richtlinie 2000/78 obliegenden Verpflichtung nachzukommen.

45

Wenn nun die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz als Stelle, der der nationale Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Durchsetzung des Diskriminierungsverbots in Beschäftigung und Beruf in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und die Gleichstellungsgesetze übertragen hat, mit einem Rechtsstreit befasst wird, in dem die Beachtung dieses Verbots in Frage steht, gebietet es der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass sie im Rahmen dieser Zuständigkeit den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, sicherstellt und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet, indem sie erforderlichenfalls jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C‑144/04, EU:C:2005:709, Rn. 77, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 53, und vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 35).

46

Es wäre nämlich widersprüchlich, wenn sich der Einzelne vor einer Stelle, der nach dem nationalen Recht die Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in einem bestimmten Bereich zugewiesen ist, auf die Bestimmungen des Unionsrechts in diesem Bereich berufen könnte, diese Stelle aber nicht verpflichtet wäre, diese Bestimmungen dadurch einzuhalten, dass sie die Vorschriften des nationalen Rechts, die damit nicht im Einklang stehen, unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31).

47

Ferner kann die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz insoweit, als sie als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2014, Z., C‑363/12, EU:C:2014:159), gemäß dieser Bestimmung den Gerichtshof mit einer Frage nach der Auslegung der maßgebenden Vorschriften des Unionsrechts befassen und muss, da sie an das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren gebunden ist, dieses Urteil unmittelbar durchsetzen, indem sie erforderlichenfalls die entgegenstehenden nationalen Rechtsvorschriften aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32, 34, 39 und 40).

48

Könnte eine Stelle wie die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz, die gesetzlich mit der Aufgabe betraut wurde, dafür zu sorgen, dass die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78 ergebenden Verpflichtungen umgesetzt und eingehalten werden, nicht feststellen, dass eine nationale Bestimmung gegen diese Richtlinie verstößt, und folglich nicht entscheiden, diese Bestimmung unangewendet zu lassen, würde die praktische Wirksamkeit der Unionsvorschriften im Bereich der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf geschmälert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, CIF, C‑198/01, EU:C:2003:430, Rn. 50).

49

Es kann aber nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C‑409/06, EU:C:2010:503, Rn. 61).

50

Aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, wie er vom Gerichtshof in der in den Rn. 35 bis 38 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung ausgelegt wurde, ergibt sich, dass die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Stellen verpflichtet sind, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, indem sie erforderlichenfalls jede unionsrechtswidrige nationale Bestimmung oder Rechtsprechung unangewendet lassen. Dies bedeutet, dass diese Stellen eine vorherige Beseitigung einer solchen Bestimmung oder Rechtsprechung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren weder beantragen noch abwarten müssen, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen.

51

Folglich ist der vom vorlegenden Gericht hervorgehobene Umstand, dass das innerstaatliche Recht es in diesem Fall dem Einzelnen ermöglicht, vor dem High Court (Hohes Gericht) zu klagen und zu rügen, dass eine nationale Bestimmung gegen die Richtlinie 2000/78 verstoße, und es diesem Gericht, wenn es der Klage stattgibt, erlaubt, die betreffende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, nicht geeignet, das vorstehende Ergebnis in Frage zu stellen.

52

Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten, keine Zuständigkeit besitzt, eine unionsrechtswidrige Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.

Kosten

53

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten, keine Zuständigkeit besitzt, eine unionsrechtswidrige Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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