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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62016CC0420

    Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 4. Oktober 2018.
    Balázs-Árpád Izsák und Attila Dabis gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Bürgerinitiative – Verordnung (EU) Nr. 211/2011 – Registrierung der geplanten Bürgerinitiative – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b – Bedingung, dass die Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Europäische Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, um die Verträge umzusetzen – Beweislast – Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Art. 174 AEUV – Bürgerinitiative ‚Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen‘ – Anmeldung – Ablehnung der Kommission.
    Rechtssache C-420/16 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2018:816

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PAOLO MENGOZZI

    vom 4. Oktober 2018 ( 1 )

    Rechtssache C‑420/16 P

    Balázs-Árpád Izsák,

    Attila Dabis

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel – Bürgerinitiative ‚Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen‘, mit der die Kommission aufgefordert wird, einen Vorschlag für den Erlass von Rechtsvorschriften vorzulegen, um die Regionen mit einer nationalen Minderheit in die Kohäsionspolitik der Union einzubeziehen – Anmeldung – Ablehnung durch die Kommission – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 – Offenkundig außerhalb des Rahmens der Befugnisse der Kommission – Offenkundigkeit – Beweislast – Art. 174 AEUV – Art. 167 AEUV – Art. 19 Abs. 1 AEUV“

    I. Einleitung

    1.

    Herr Balázs-Árpád Izsák und Herr Attila Dabis begehren in der vorliegenden Rechtssache die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Izsák und Dabis/Kommission (T‑529/13, EU:T:2016:282) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4975 final der Kommission vom 25. Juli 2013 betreffend die Registrierung der Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“, die der Europäischen Kommission am 18. Juni 2013 vorgelegt worden war (im Folgenden: streitiger Beschluss oder ablehnender Beschluss) abgewiesen hat.

    2.

    Die durch dieses Rechtsmittel aufgeworfene Kernfrage betrifft die Auslegung des Grundes, aus dem das Gericht den Beschluss der Kommission, die Registrierung der geplanten Europäischen Bürgerinitiative (im Folgenden: geplante EBI) zu verweigern, bestätigt hat, nämlich dass die geplante EBI im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (im Folgenden: Verordnung Nr. 211/2011) ( 2 )„offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen“ liege.

    3.

    Zunächst bin ich der Ansicht, dass in Anbetracht der Formulierung bestimmter Rechtsmittelgründe, die sich zum Teil als allgemein gehalten erweist, die meisten von ihnen entweder unzulässig oder unbegründet sind.

    4.

    Wie ich jedoch im Rahmen meiner Analyse ausführen werde, bin ich der Auffassung, dass dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist. Das Gericht hat die auf eine unzutreffende Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. c AEUV und von Art. 174 AEUV sowie von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) ( 3 ), ausgelegt im Licht des zehnten Erwägungsgrundes dieser Verordnung, gestützten Rügen zu Unrecht insgesamt zurückgewiesen und den streitigen Beschluss, durch den die Registrierung des Vorschlags abgelehnt wurde, bestätigt. Das angefochtene Urteil ist daher meines Erachtens insoweit aufzuheben.

    II. Vorgeschichte des Rechtsstreits, streitiger Beschluss und angefochtenes Urteil

    5.

    Am 18. Juni 2013 legten Herr Izsák und Herr Dabis (im Folgenden: Rechtsmittelführer) zusammen mit fünf weiteren Personen der Europäischen Kommission eine geplante EBI mit der Bezeichnung „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ vor. Mit der geplanten EBI sollte erreicht werden, dass „die Kohäsionspolitik der Europäischen Union denjenigen Regionen besondere Aufmerksamkeit widmet, deren ethnische, kulturelle, religiöse oder sprachliche Besonderheiten von denjenigen der angrenzenden Regionen abweichen“ ( 4 ).

    6.

    Am 25. Juli 2013 lehnte die Kommission nach einem Hinweis auf den Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 und nach Prüfung insbesondere der in der geplanten EBI geltend gemachten Bestimmungen des AEUV sowie aller „aller anderen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen“ die Registrierung der geplanten EBI der Rechtsmittelführer mit der Begründung ab, dass diese offenkundig außerhalb der Befugnisse liege, aufgrund deren sie gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 211/2011 einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorlegen könne ( 5 ).

    7.

    Am 27. September 2013 erhoben die Rechtsmittelführer vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Der einzige, in mehrere Rügen aufgegliederte Klagegrund war auf die Feststellung gerichtet, dass die Kommission gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 verstoßen habe. Erstens wurde eine unzutreffende Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. c AEUV und von Art. 174 AEUV sowie von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1059/2003, ausgelegt im Licht des zehnten Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, geltend gemacht, zweitens eine unzutreffende Auslegung von Art. 167 AEUV, drittens eine unzutreffende Auslegung von Art. 19 Abs. 1 AEUV, viertens eine fälschliche Berücksichtigung von nicht in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 genannten Informationen und fünftens ein Ermessensmissbrauch sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ( 6 ).

    8.

    In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die verschiedenen Rügen der Rechtsmittelführer im Rahmen ihres einzigen Klagegrundes geprüft und schließlich die Klage abgewiesen sowie den Rechtsmittelführern die Kosten auferlegt.

    III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

    9.

    Am 28. Juli 2016 haben die Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Sie beantragen, das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären sowie, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, sofern sie nach Auffassung des Gerichtshofs nicht entscheidungsreif sein sollte, sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    10.

    Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

    11.

    Die rumänische und die slowakische Regierung, die dem Rechtsstreit als Streithelferinnen beigetreten sind, beantragen, das von den Rechtsmittelführern eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen und diesen die Kosten aufzuerlegen.

    12.

    Die ungarische Regierung, die dem Rechtsstreit ebenfalls als Streithelferin beigetreten ist, beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden oder, sofern der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

    13.

    In ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung haben die Rechtsmittelführer ferner drei zusätzliche Rechtsmittelgründe vorgebracht und beantragen auf der Grundlage dieser Rechtsmittelgründe bzw. anderer, in dem Rechtsmittel geltend gemachter Rechtsmittelgründe die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme schriftlich entgegnet, dass die zusätzlichen Rechtsmittelgründe in erster Linie unzulässig und, hilfsweise, unbegründet seien.

    14.

    Mit Ausnahme der slowakischen Regierung, die nicht vertreten war, haben die Parteien in der Sitzung vom 3. April 2018 mündlich verhandelt.

    IV. Rechtliche Würdigung

    Einleitende Erwägungen

    15.

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels haben die Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe sowie, in ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung, drei zusätzliche Rechtsmittelgründe angeführt. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 4. März 2015 (im Folgenden: Verfahrensordnung des Gerichts) ( 7 ). Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4 EUV und Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 gerügt. Der dritte Rechtsmittelgrund ist auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. c und Art. 174 AEUV gestützt. Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 7 und Art. 167 AEUV, Art. 3 Abs. 3 EUV, Art. 22 der Charta sowie gegen die Vorschriften über das Verbot der Diskriminierung. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird eine unzutreffende Auslegung des Begriffs „Rechtsmissbrauch“ bei der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht. Die drei zusätzlichen Rechtsmittelgründe sind auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie schließlich auf die unterbliebene teilweise Registrierung der geplanten EBI gestützt.

    16.

    Obwohl für das Rechtsmittel fünf Rechtsmittelgründe und drei zusätzliche Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden, ist in den vorliegenden Schlussanträgen meines Erachtens der Schwerpunkt auf die Prüfung des zweiten, des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes zu legen. Außerdem ist das Rechtsmittel meines Erachtens durch die Verbindung des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes, die im Wesentlichen die Beweislast, die im angefochtenen Urteil von den Rechtsmittelführern getragen wurde, betreffen, neu zu gliedern.

    17.

    Vorab ist festzustellen, dass die Rechtsmittelgründe insgesamt die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 enthaltene Bedingung und die Kontrolle über die von der Kommission vorgenommene Beurteilung dessen, was offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer Befugnisse liegt, durch das Gericht betreffen.

    18.

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund und aus Art. 4 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 211/2011 ergibt, im Rahmen dieses Registrierungsverfahrens gehalten ist, den Organisatoren einer europäischen Bürgerinitiative (im Folgenden: EBI oder Bürgerinitiative), insbesondere was die Kriterien der Registrierung betrifft, ihre Hilfe und Beratung anzubieten. Sodann ist hervorzuheben, dass entsprechend dem Hinweis im zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung der Beschluss über die Registrierung einer EBI im Sinne des Art. 4 dieser Verordnung gemäß dem Grundsatz guter Verwaltungspraxis zu ergehen hat, der insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs zu einer sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung umfasst, die außerdem alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt. Diese sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebenden Anforderungen gelten generell für das Handeln der Unionsverwaltung in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit und somit auch im Kontext des Rechts, eine europäische Bürgerinitiative als Instrument der Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben der Union zu unterbreiten ( 8 ).

    19.

    Dabei ist zu beachten, dass im Einklang mit den mit diesem Instrument verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden muss, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist ( 9 ). Weiterhin ergibt sich aus den Zielen des zweiten Erwägungsgrundes dieser Verordnung, dass die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der EBI angemessen sein sollten. Die erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen ( 10 ).

    20.

    Die Kommission darf die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist ( 11 ), einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen ( 12 ).

    21.

    Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittelgründe zu prüfen.

    A.   Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. c AEUV und Art. 174 AEUV sowie gegen die Beweislastregeln

    1. Angefochtenes Urteil

    22.

    In Rn. 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen hätten, dass die Umsetzung der Kohäsionspolitik der Union, sowohl durch die Union als auch durch die Mitgliedstaaten, die Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit bedrohe ( 13 ). Außerdem hat das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Rechtsmittelführer auch nicht nachgewiesen hätten, dass die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit als schwerer und dauerhafter demografischer Nachteil im Sinne von Art. 174 Abs. 3 AEUV angesehen werden könnten.

    23.

    Das Gericht hat dann in Rn. 86 des angefochtenen Urteils Art. 174 Abs. 3 AEUV ( 14 ) und Art. 121 Abs. 4 ( 15 ) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates ( 16 ) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1303/2013) geprüft und festgestellt, dass diese Bestimmungen im Begriff „Nachteil“ keine Nachteile einschlössen, die sich aus ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten von Regionen mit einer nationalen Minderheit ergäben.

    24.

    In Rn. 87 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass „[s]elbst wenn diese Besonderheiten als spezifische demografische Gegebenheiten der betroffenen Regionen gewertet werden könnten, … nicht erwiesen [ist], dass sie für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Regionen im Vergleich zu den angrenzenden Regionen zwingend einen Nachteil darstellen“. Zwar hat das Gericht anerkannt, dass sprachliche Unterschiede Mehrkosten im Handelsverkehr oder Schwierigkeiten bei der Einstellung von Arbeitskräften mit sich bringen könnten. Es ging jedoch davon aus, dass sie den Regionen mit einer nationalen Minderheit ebenso im Vergleich bestimmte Vorteile verschaffen könnten, wie etwa eine gewisse touristische Anziehungskraft oder die Mehrsprachigkeit.

    2. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

    25.

    Der erste Rechtsmittelgrund muss meines Erachtens umformuliert werden, da die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend machen, das Gericht habe, ohne sie vorab über den Umfang der Beweislast zu unterrichten, in den Rn. 81 und 85 des angefochtenen Urteils wie oben dargestellt entschieden und sodann in Rn. 89 des angefochtenen Urteils die Rüge der Rechtsmittelführer mangels Beweisen zurückgewiesen. Der dritte Rechtsmittelgrund stellt sich als Fortsetzung des ersten Rechtsmittelgrundes dar.

    26.

    Erstens machen die Rechtsmittelführer, im Wesentlichen unterstützt durch die ungarische Regierung, geltend, dass das Gericht die Parteien vor Erlass des angefochtenen Urteils nicht darüber belehrt habe, dass sie den Nachweis dafür zu erbringen hätten, dass die sowohl durch die Union als auch durch die Mitgliedstaaten erfolgende Umsetzung der Kohäsionspolitik der Union die besonderen Merkmale der Regionen mit nationalen Minderheiten bedrohe (Rn. 81 des angefochtenen Urteils), und dass die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit nationalen Minderheiten als demografischer Nachteil betrachtet werden könnten (Rn. 85 des angefochtenen Urteils). Das Gericht habe sich daher in Rn. 87 des angefochtenen Urteils auf Vermutungen gestützt. Während es in Rn. 86 des angefochtenen Urteils die in Art. 174 Abs. 3 AEUV enthaltene Aufzählung als abschließend angesehen habe, habe es in Rn. 87 des angefochtenen Urteils dagegen implizit anerkannt, dass diese erweitert werden könne. Die Begründung des Gerichts sei mehrdeutig.

    27.

    Zweitens machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht gegen Art. 47 der Charta ( 17 ) und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie gegen Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ( 18 ) verstoßen habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer, die u. a. das Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29) ( 19 ) zitieren, kommt es für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren darauf an, dass die Beteiligten sowohl die entscheidenden tatsächlichen als auch rechtlichen Umstände kennen und kontradiktorisch erörtern könnten.

    28.

    Drittens habe es das Gericht darüber hinaus zu Unrecht abgelehnt, die in den Anträgen des Judeţul Covasna (Verwaltungsbezirk Covasna, Rumänien) und des Obec Debrad’ (Gemeinde Debrad’, Slowakische Republik) auf Zulassung zur Streithilfe (im Folgenden zusammen: im ersten Rechtszug gestellte Anträge auf Zulassung zur Streithilfe) übermittelten statistischen Daten, die zeigten, dass die Regionen mit einer nationalen Minderheit mit einem demografischen Nachteil konfrontiert seien, zu berücksichtigen.

    29.

    Die Kommission sowie die rumänische und die slowakische Regierung machen geltend, dass die Rügen unbegründet seien. Nach Ansicht der Kommission hat grundsätzlich derjenige, der sich zur Stützung eines Anspruchs auf Tatsachen berufe, diese zu beweisen.

    30.

    Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 80 bis 89 des angefochtenen Urteils die in den Rn. 80 und 85 dieses Urteils erwähnten Umstände im Wesentlichen nicht als Tatsachen im Sinne der Vorschriften über die Beweislast und Beweisführung behandelt habe. Vielmehr habe das Gericht eine Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorgenommen, um in Rn. 84 dieses Urteils zu dem Schluss zu kommen, dass die Kommission weder auf der Grundlage von Art. 2 EUV noch von Art. 21 Abs. 1 der Charta noch von irgendeiner anderen unionsrechtlichen Bestimmung zur Bekämpfung von Diskriminierungen, insbesondere der auf der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit basierenden Bestimmungen, im Rahmen der Kohäsionspolitik der Union einen Rechtsakt der Union hätte vorschlagen können, dessen Gegenstand und Inhalt denen des vorgeschlagenen Rechtsakts entsprochen hätte.

    31.

    Die Kommission habe im vorliegenden Fall die vom Gericht im Urteil vom 19. April 2016, Costantini/Kommission (T‑44/14, EU:T:2016:223, Rn. 16 bis 18) vorgenommene Auslegung angewandt. In diesen Randnummern habe das Gericht im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass nach Art. 5 EUV für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gelte, und nach Art. 13 Abs. 2 EUV jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handele. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 sei in diesem Kontext zu sehen. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift gehe hervor, dass die Kommission zur Beurteilung, ob die geplante EBI nicht offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer Befugnisse liege, eine erste Prüfung der ihr vorliegenden Informationen vornehme, wobei sich aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung ergebe, dass im Fall der Registrierung der geplanten EBI die Durchführung einer umfassenderen Prüfung vorgesehen sei.

    3. Prüfung

    32.

    Erstens gehe ich davon aus, dass die Rüge bezüglich der Zulässigkeit der in den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe enthaltenen Beweismittel offensichtlich unbegründet ist. Es ist festzustellen, dass diese Beweismittel statistische Daten enthalten, die sich bereits in jenen Streithilfeanträgen befanden, die mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 18. Mai 2015, Izsák und Dabis/Kommission (T‑529/13, EU:T:2015:325, nicht veröffentlicht), zurückgewiesen wurden. Diese Beweisangebote wurden der vorliegenden Rechtsmittelschrift erneut als Anlagen beigefügt. Da die im ersten Rechtszug gestellten Anträge auf Zulassung zur Streithilfe im vorliegenden Fall zurückgewiesen worden sind, kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die in diesen Anträgen enthaltenen statistischen Daten im Rahmen seiner Entscheidung in der Sache, nämlich dem angefochtenen Urteil, nicht berücksichtigt zu haben. Auch im Stadium des Rechtsmittels können diese Beweisangebote nicht berücksichtigt werden, da der Gerichtshof die Begründetheit der Entscheidung des Gerichts nur im Hinblick auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte überprüfen kann, die zu dem vor Gericht verhandelten Streitgegenstand gehören ( 20 ).

    33.

    Zweitens ist die Rüge zurückzuweisen, mit der im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht wird. Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet: „Das Gericht bestimmt die Beweismittel durch Beschluss, der die zu beweisenden Tatsachen bezeichnet.“ Die Rechtsmittelführer haben Art. 92 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung jedoch unzutreffend ausgelegt, da das Gericht den Rechtsmittelführern gegenüber keine Verpflichtung trifft, diese aufzufordern, die Beweismittel, die sie beizubringen haben, genau anzugeben. Das Gericht kann nämlich im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ( 21 ) von Amts wegen die in Art. 91 der Verfahrensordnung genannten Maßnahmen der Beweisaufnahme ergreifen. Aus der Rechtsprechung, der ich mich anschließe, ergibt sich jedoch, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf ( 22 ). „Im Übrigen stehen die vom Gericht angeordneten Maßnahmen der Beweisaufnahme, … nach Art. 91 …, im Ermessen des Gerichts. Es steht dem Gericht daher frei, solche Maßnahmen anzuordnen oder nicht“ ( 23 ).

    34.

    Die Rüge der Rechtsmittelführer, das Gericht hätte sie auffordern müssen, zusätzliche Beweise für ihre Behauptungen vorzulegen, ist daher zurückzuweisen.

    35.

    Dagegen bin ich drittens und letztens der Auffassung, dass dem Rechtsmittelgrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. c AEUV ( 24 ) und Art. 174 AEUV sowie gegen die Regeln über die Verteilung der Beweislast, wie sie sich aus Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 ergibt, gerügt wird, stattgegeben werden sollte.

    36.

    Ich weise darauf hin, dass die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 211/2011 die Registrierung der geplanten EBI u. a. dann verweigert, wenn die Bedingung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung nicht erfüllt ist. Wie die Rechtsmittelführer zutreffend hervorheben, ergibt sich nämlich aus der wörtlichen Auslegung dieser Verordnung, dass die Kommission die Registrierung nur aufgrund eines offenkundigen („manifeste“ in der französischen Sprachfassung) ( 25 )„Fehlens“ der Befugnis im betreffenden Bereich verweigern kann. Das Adverb „offenkundig“ („manifestement“ in der französischen Sprachfassung) führt zunächst zu einer ersten allgemeinen Prüfung, auf deren Grundlage geplante EBI ausgeschlossen werden können, die offenkundig unter keine der Vertragsbestimmungen fallen, die eine Zuständigkeit der Union ( 26 ) begründen könnten, wobei im Fall der Registrierung der geplanten Initiative eine eingehendere Prüfung vorgesehen ist ( 27 ).

    37.

    Zur Erfüllung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 enthaltenen negativen Bedingung müssen die Organisatoren in der geplanten EBI klarstellen, dass diese in den Rahmen der Befugnisse der Kommission fällt, indem sie die Bestimmungen vorschlagen, die sie für die Begründung der Zuständigkeit der Kommission für einschlägig erachten. Dagegen haben die Kommission und anschließend das Gericht zu prüfen, ob diese negative Bedingung tatsächlich erfüllt ist.

    38.

    Dies bedeutet demzufolge erstens, dass die Kommission bei Zweifeln hinsichtlich des Zwecks und der Ziele der geplanten EBI, die möglicherweise in den Bereich ihrer Befugnisse fällt, die geplante EBI registrieren muss. Liegt dieser Vorschlag zweitens außerhalb des Rahmens der Befugnisse der Kommission, wurde von der Kommission jedoch nicht der Nachweis der Offenkundigkeit erbracht, so kann die geplante EBI registriert werden. Drittens muss die geplante EBI in den Rahmen der Befugnisse der Kommission fallen; von den Organisatoren kann jedoch nicht der Nachweis dafür verlangt werden, dass sie offenkundig in den Rahmen der Befugnisse der Kommission fällt.

    39.

    Nach dieser Klarstellung ist die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Kontrolle des Merkmals „offenkundig außerhalb des Rahmens der Befugnisse der Kommission“ zu beurteilen.

    40.

    In einem ersten Schritt hat das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 eine erste Prüfung der Informationen, über die sie verfügt, vornehmen muss, um zu beurteilen, ob die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer Befugnisse liegt. In Rn. 61 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hervorgehoben, dass es im vorliegenden Fall festzustellen habe, ob die Kommission die Bedingung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 zutreffend angewandt hat.

    41.

    Diese Beurteilung wird von den Rechtsmittelführern nicht in Frage gestellt und es ist darauf hinzuweisen, dass sie den Beurteilungen des Gerichts im Urteil vom 19. April 2016, Costantini/Kommission (T‑44/14, EU:T:2016:223, Rn. 16 bis 18), entspricht, auf das die Kommission in ihren Schriftsätzen Bezug nimmt.

    42.

    Zwar sind diese Grundsätze, die sowohl die Kommission als auch das Gericht leiten müssen, nicht zu beanstanden; entgegen den Ausführungen der Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung bieten sie jedoch keine Lösung für den Rechtsstreit in der Sache.

    43.

    In einem zweiten Schritt hat das Gericht in den Rn. 64 bis 71 des angefochtenen Urteils die Begründetheit des streitigen Beschlusses im Hinblick auf Bestimmungen beurteilt, hinsichtlich derer von den Rechtsmittelführern im ersten Rechtszug geltend gemacht worden war, dass sie fehlerhaft ausgelegt worden seien ( 28 ). Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt das Gericht in Rn. 72 dieses Urteils auf der Basis der einschlägigen Bestimmungen zu dem Ergebnis, die Kommission sei im streitigen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die „Artikel 174, 176, 177 und 178 AEUV keine Rechtsgrundlage für den Erlass des vorgeschlagenen Rechtsakts … darstellen“. In den Rn. 73 bis 76 dieses Urteils bestätigt das Gericht den streitigen Beschluss, indem es die in diesem Beschluss enthaltene Analyse der Kommission erläutert, und kommt zu dem Schluss, dass „der Unionsgesetzgeber nicht ohne Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 EUV ( 29 ) einen Rechtsakt erlassen könnte, der … auf der Grundlage eigenständiger Kriterien und somit ohne Rücksicht auf die politischen, administrativen und institutionellen Gegebenheiten in den betroffenen Mitgliedstaaten Regionen mit einer nationalen Minderheit festlegt, die im Rahmen der Kohäsionspolitik der Union besondere Aufmerksamkeit verdienen“.

    44.

    In einem dritten Schritt nuanciert das Gericht jedoch seine Analyse, indem es in Rn. 77 des angefochtenen Urteils feststellt, dass für den Fall, dass „die Regionen mit einer nationalen Minderheit Verwaltungseinheiten, die in den betroffenen Mitgliedstaaten bestehen, oder Zusammenfassungen solcher Einheiten entsprechen könnten, … es sich bei der Erhaltung der … Besonderheiten dieser Regionen jedenfalls nicht um ein Ziel [handelt], das den Erlass eines Rechtsakts der Union auf der Grundlage [von Art. 174 AEUV] rechtfertigen könnte“. Nach Auffassung des Gerichts entsprechen die Ziele von Art. 174 AEUV nicht den Zielen der geplanten EBI, nämlich der Erhaltung der Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit, da mit den auf der Grundlage dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes gefördert und insbesondere die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und der Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete verringert werden solle, indem ihnen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde. In Rn. 79 des angefochtenen Urteils erkennt das Gericht an, dass die derzeitige Umsetzung der Kohäsionspolitik ihre Ziele nicht erfülle. In Rn. 85 des angefochtenen Urteils führt das Gericht jedoch aus, dass die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen hätten, dass die Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit als schwerer und dauerhafter demografischer Nachteil im Sinne von Art. 174 Abs. 3 AEUV angesehen werden könnten. Obwohl diese Beweise vom Gericht als unzureichend angesehen werden, kommt es in Rn. 86 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage des Wortlauts von Art. 174 Abs. 3 AEUV und von Art. 121 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1303/2013 ( 30 ) zu dem Schluss, dass aus dem abgeleiteten Recht oder der Bestimmungen der Verträge nicht abgeleitet werden könne, dass „der Begriff ‚schwerer und dauerhafter demografischer Nachteil‘ im Sinne von Art. 174 Abs. 3 AEUV die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten von Regionen mit einer nationalen Minderheit einschließen kann“.

    45.

    In einem vierten Schritt führt das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils aus, dass, „[s]elbst wenn diese Besonderheiten als spezifische demografische Gegebenheiten der betroffenen Regionen gewertet werden könnten, … nicht erwiesen [ist], dass sie für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Regionen im Vergleich zu den angrenzenden Regionen zwingend ( 31 ) einen Nachteil darstellen“. Zwar räumt das Gericht ein, dass „die – insbesondere sprachlichen – Unterschiede zwischen diesen und den angrenzenden Regionen zu bestimmten Mehrkosten im Handelsverkehr oder zu bestimmten Schwierigkeiten bei der Einstellung von Arbeitskräften führen [können]“. Es ist jedoch der Ansicht, dass „die Besonderheiten dieser Regionen ihnen ebenso im Vergleich bestimmte Vorteile verschaffen [können], wie etwa eine gewisse touristische Anziehungskraft oder die Mehrsprachigkeit“.

    46.

    In Rn. 89 des angefochtenen Urteils leitet das Gericht daraus ab, dass, „[d]a von den Klägern keinerlei Beweise vorgelegt wurden, … kein Grund zu der Annahme [besteht], dass die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit zwingend deren wirtschaftliche Entwicklung im Vergleich zu den angrenzenden Regionen benachteiligen, so dass diese Besonderheiten als ‚schwerer und dauerhafter demografischer Nachteil‘ im Sinne von Art. 174 Abs. 3 AEUV eingestuft werden könnten“.

    47.

    Der gesamte Aufbau der Argumentation des Gerichts zeigt meines Erachtens eine unzutreffende Auslegung von Art. 174 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit einer Umkehr der von der Kommission zu tragenden Beweislast zulasten der Rechtsmittelführer.

    48.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass Art. 174 AEUV Folgendes bestimmt: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel‑, Grenz- und Bergregionen.“

    49.

    Wie die Rechtsmittelführer zu Recht geltend machen, ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut von Art. 174 Abs. 3 AEUV, dass die betroffenen Gebiete aufgrund der Verwendung des Wortes „wie“ dort nicht abschließend aufgezählt werden.

    50.

    In Rn. 86 des angefochtenen Urteils ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Liste der betroffenen Gebiete abschließend sei, während es in Rn. 72 dieses Urteils unter Verweis auf den streitigen Beschluss die Beurteilung der Kommission, wonach es um die Liste der Nachteile gehe, die abschließend sei, bestätigt hat.

    51.

    Was die Liste der Nachteile anbelangt, werden in Art. 174 Abs. 3 AEUV zwei Arten aufgeführt, nämlich die „natürlichen Nachteile“ und die „schweren und dauerhaften demografischen Nachteile“. Der Umstand, dass die Art eines Nachteils abschließend ist, bedeutet jedoch nicht, dass die Regionen mit einer nationalen Minderheit nicht dem in dieser Bestimmung genannten zweiten Nachteil entsprechen könnten. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist die Liste der in Betracht kommenden Gebiet nämlich nicht abschließend, was die Verwendung des Wortes „wie“ zeigt. Durch die Feststellung, dass die Aufzählung der in Art. 174 Abs. 3 AEUV genannten Gebiete abschließend sei, nimmt das Gericht den Regionen mit nationalen Minderheiten jedoch jede Möglichkeit, in Anspruch nehmen zu können, dass sie für die sich aus Art. 174 AEUV ergebenden Politiken in Betracht kommen.

    52.

    Ohne eine solche unzutreffende Auslegung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die geplante EBI in den Rahmen der Befugnisse der Kommission fällt. Wie bereits oben in Nr. 38 hervorgehoben, muss die Kommission die geplante EBI jedoch registrieren, wenn sie möglicherweise in den Bereich ihrer Befugnisse fällt.

    53.

    Dieser Fehler ist umso flagranter, als das Gericht den ablehnenden Beschluss mit dem Hinweis bestätigt hat, dass mit der geplanten EBI der Begriff des „Gebiets“ ohne Rücksicht auf die politischen, administrativen und institutionellen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten – die die Kohäsionspolitik berücksichtigen müsse – neu definiert werden solle, obwohl Art. 174 Abs. 3 AEUV die „Grenzregionen“ in die Kategorie der von dieser Politik betroffenen Gebiete mit einbezieht.

    54.

    Aufgrund der Verwendung dieser Terminologie kann Art. 174 Abs. 3 AEUV möglicherweise eine Rechtsgrundlage für die Stärkung des Zusammenhalts von Regionen darstellen, die sich über die staatlichen Grenzen hinaus erstrecken.

    55.

    Unter diesen Umständen kann Art. 174 Abs. 3 AEUV entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 72 des angefochtenen Urteils eine geeignete Rechtsgrundlage für die Registrierung der geplanten EBI darstellen. Wie ich bereits in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, genügt nämlich bereits diese bloße Möglichkeit, um die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehene Bedingung zu erfüllen.

    56.

    Daraus folgt, dass entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 81, 85, 87 und 89 des angefochtenen Urteils nicht die Rechtsmittelführer nachzuweisen hatten, dass die Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit einen schweren und dauerhaften demografischen Nachteil im Sinne von Art. 174 Abs. 3 AEUV darstellen können, sondern vielmehr die Kommission den Nachweis zu erbringen hatte, dass die geplante EBI offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer Befugnisse liegt.

    57.

    Es genügt, dass die geplante EBI möglicherweise in den Rahmen der Befugnisse der Kommission fallen könnte.

    58.

    Hinzuzufügen ist, dass der Inhalt der geplanten EBI ein relativ knappes Format haben muss. Aus Anhang II („Erforderliche Informationen zur Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative“) der Verordnung Nr. 211/2011 ergibt sich, dass der Gegenstand des Vorschlags höchstens 200 Zeichen und die Beschreibung seiner Ziele höchstens 500 Zeichen enthalten darf. Dabei handelt es sich um obligatorische Angaben. Fakultativ können die Organisatoren zusätzliche Informationen hinzufügen sowie einen in den Anhängen beizufügenden Entwurf für einen Rechtsakt unterbreiten.

    59.

    Die geplante EBI ist auch in materieller Hinsicht eingeschränkt, da sie, wie ich bereits hervorgehoben habe ( 32 ), von Bürgern „ohne Spezialkenntnisse im Unionsrecht“ organisiert wird, denen nicht die gesamten Gebiete und Politikbereiche der Union bekannt sein können. Im Vergleich zu den europäischen und nationalen Einrichtungen verfügen sie nicht über alle Daten, Ressourcen und Mittel, die es ihnen im vorliegenden Fall erlaubt hätten, die Beweise für den Nachteil dieser Regionen, dafür, dass die Umsetzung der Kohäsionspolitik der Union die Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit bedroht und dafür, dass dieser Nachteil zwingend ihre wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigt, vorzulegen, um ihre geplante EBI bestmöglich zu stützen.

    60.

    Angesichts dieser Erwägungen wäre es besonders unvernünftig und unverhältnismäßig, den Organisatoren die mit einer solchen Beweislast verbundene Verantwortlichkeit aufzuerlegen ( 33 ).

    61.

    Im Übrigen frage ich mich, welcher Nachweis von den Rechtsmittelführern verlangt wurde, da das Gericht von der fehlerhaften Prämisse ausgegangen ist, die Aufzählung der in Art. 174 Abs. 3 AEUV genannten Gebiete sei abschließend.

    62.

    Nach alledem ist dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund zusammen genommen meines Erachtens stattzugeben.

    B.   Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4 EUV und Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011

    63.

    Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Inhalt der geplanten EBI unzutreffend zusammengefasst habe. Der zweite Teil betrifft eine unzureichende Begründung durch das Gericht sowie einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4 EUV und Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011.

    1. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte Zusammenfassung des Inhalts der geplanten EBI

    a) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

    64.

    Die Rechtsmittelführer machen zunächst geltend, der Inhalt und die zusätzlichen Informationen der geplanten EBI seien vom Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils unzutreffend zusammengefasst worden. Das Gericht habe, indem es der Argumentation der Kommission gefolgt sei, dem Vorschlag einen unzutreffenden Inhalt gegeben, der sich nicht aus der von den Organisatoren vorgelegten geplanten EBI ergebe. Das Gericht habe die Klage der Rechtsmittelführer somit zu Unrecht abgewiesen. In ihrer vor dem Berichtigungsbeschluss vom 20. Juni 2017, Izsák und Dabis/Kommission (T‑529/13, EU:T:2017:429, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Berichtigungsbeschluss vom 20. Juni 2017) eingereichten Erwiderung halten die Rechtsmittelführer ihre Rüge, und zwar unabhängig von der Sprachfassung des angefochtenen Urteils, auf die sich das Gericht beziehen sollte, aufrecht ( 34 ).

    65.

    Außerdem steht die geplante EBI nach Auffassung der Rechtsmittelführer im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 EUV ( 35 ), da sie dessen erste Bedingung erfülle, nämlich, dass die Initiative zu einem Thema ergriffen werde, zu dem es nach Ansicht der Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedürfe, um die Verträge umzusetzen. Die geplante EBI erfülle auch die zweite Bedingung, wonach die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 4 EUV befugt sein müsse, einen geeigneten Vorschlag zu unterbreiten, und die Registrierung sei nicht durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 ( 36 ) ausgeschlossen. Die Rechtsmittelführer hätten nämlich substantiiert dargelegt, dass die Kommission unter Berufung auf das Konzept der „geteilten Zuständigkeit“ einen Vorschlag hätte unterbreiten können, der in die Zuständigkeit der Union, wie sie sich aus den Gründungsverträgen ergebe, falle, und zugleich der von den Organisatoren vorgelegten geplanten EBI entspreche. Die Organisatoren hätten vom Inhalt des durch die EBI vorgeschlagenen Rechtsakts nicht erwartet, dass er die Mitgliedstaaten verpflichte, diesen Begriff zu definieren oder die Liste der Regionen zu erstellen. Dies sei auch nicht notwendig, weil die Kohäsionspolitik, da sie in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit falle, es erstens der Union ermögliche, den Begriff „Region mit einer nationalen Minderheit“ und die Grundzüge des auf diese Regionen anwendbaren Rechtsrahmens zu definieren, es zweitens den Mitgliedstaaten ermögliche, diejenigen ihrer Gebietskörperschaften zu bezeichnen, die sie unter diesen durch den in Rede stehenden Rechtsakt definierten Begriff fallen lassen möchten, indem sie ihn ergänzen, und es schließlich drittens ermögliche, im Anhang des Rechtsakts der Kommission die von den Mitgliedstaaten als Regionen mit einer nationalen Minderheit angesehenen Regionen namentlich zu bezeichnen.

    66.

    Die Kommission, unterstützt durch die rumänische und die slowakische Regierung, macht geltend, dass dieser Teil als unbegründet oder jedenfalls ins Leere gehend zurückgewiesen werden müsse.

    b) Prüfung

    67.

    Dieser Teil erscheint mir teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig.

    68.

    Als Erstes machen die Rechtsmittelführer geltend, der Inhalt und die zusätzlichen Informationen der geplanten EBI seien in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils unzutreffend zusammengefasst worden.

    69.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsmittelführer keinen Gesichtspunkt des angefochtenen Urteils anführen, der ihre Rüge hinsichtlich Rn. 74 des angefochtenen Urteils stützen könnte ( 37 ).

    70.

    Was Rn. 73 Satz 2 des angefochtenen Urteils betrifft, war dieser in der Fassung des angefochtenen Urteils in der Verfahrenssprache, d. h. in ungarischer Sprache, fehlerhaft formuliert, was durch den Berichtigungsbeschluss vom 20. Juni 2017 berichtigt worden ist.

    71.

    Vor dieser Berichtigung hieß es in Rn. 73 Satz 2 des angefochtenen Urteils in ungarischer Sprache: „Der vorgeschlagene Rechtsakt sollte u. a. den Mitgliedstaaten aufgeben, ihren Verpflichtungen gegenüber nationalen Minderheiten …, nachzukommen, den Begriff der ‚Region mit einer nationalen Minderheit‘, die zugleich auch ein ‚Gebiet‘ im Sinne der Art. 174 bis 178 AEUV darstelle, zu definieren, und eine namentliche Liste der Regionen mit einer nationalen Minderheit zu erstellen …“ ( 38 ).

    72.

    Die ungarische Sprachfassung des angefochtenen Urteils unterschied sich von allen anderen Sprachfassungen darin, dass sie vorsah, dass die geplante EBI nicht die Union, sondern die Mitgliedstaaten aufforderte, im vorgeschlagenen Rechtsakt den Begriff „Region mit einer nationalen Minderheit“ zu definieren und eine Liste der Regionen mit einer nationalen Minderheit zu erstellen ( 39 ).

    73.

    Zwar trifft es zu, dass der Berichtigungsbeschluss vom 20. Juni 2017 während des schriftlichen Verfahrens im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ergangen ist. Dennoch haben die Rechtsmittelführer ihre gegen Rn. 73 Satz 2 des angefochtenen Urteils in seiner ungarischen Sprachfassung gerichtete Rüge nach dem Erlass dieses Beschlusses aufrechterhalten, obwohl der in dieser Fassung enthaltene offensichtliche Fehler durch diesen Beschluss zu Recht berichtigt worden war.

    74.

    Diese Rüge einer unzutreffenden Zusammenfassung des Inhalts der geplanten EBI, wie sie in der ursprünglichen Fassung von Rn. 73 Satz 2 des angefochtenen Urteils in ungarischer Sprache enthalten war, kann jedoch offensichtlich keinen Erfolg haben, da sie auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruht.

    75.

    Um den ersten Punkt des ersten Teils abzuschließen, weise ich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass das Argument der Rechtsmittelführer, wonach die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigt würden, wenn der Gerichtshof einer anderen Sprachfassung als der der Verfahrenssprache, die die allein verbindliche Fassung sei, Vorrang einräumen würde, in tatsächlicher Hinsicht fehlgeht, da in dieser Sprache allein die durch den Berichtigungsbeschluss vom 20. Juni 2017 berichtigte Fassung der Rn. 73 Satz 2 des angefochtenen Urteils verbindlich ist.

    76.

    Als Zweites machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die Feststellung des Gerichts, die Kommission sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Art. 174, 176, 177 und 178 AEUV keine Rechtsgrundlage für den Erlass des vorgeschlagenen Rechtsakts darstellen könnten, auf einer unzutreffenden Auslegung von Art. 11 Abs. 4 EUV und von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 beruhe. Zum einen bedürfe es nämlich nach Ansicht der Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts. Zum anderen falle der geplante Rechtsakt als Bestandteil der Kohäsionspolitik in die geteilte Zuständigkeit. Der in der geplanten EBI vorgeschlagene Rechtsakt verpflichte die Mitgliedstaaten daher nicht dazu, den Begriff der „Region mit einer nationalen Minderheit“ zu definieren oder eine Liste der Regionen zu erstellen.

    77.

    Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 EUV, dass die Organisatoren „die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen“. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 EUV stellt jedoch bestimmte, für die Einreichung einer EBI bei der Kommission erforderlichen Bedingungen auf, indem er die Festlegung einer umfassenden Regelung der Verfahren und Bedingungen der EBI der von Art. 24 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Verordnung – der Verordnung Nr. 211/2011 – überlässt.

    78.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dafür zuständig ist, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das Parteivorbringen zu beurteilen ( 40 ). Ein Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.

    79.

    Das Gericht ist allein für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind – und für die Würdigung der herangezogenen Beweise zuständig.

    80.

    Wie die Kommission geltend macht, beruht die Auslegung des streitigen Beschlusses durch den Gerichtshof auf einer Sachverhaltsfeststellung und ‑würdigung – vorbehaltlich des Falles einer Tatsachenverfälschung – und stellt demnach keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt ( 41 ).

    81.

    Nicht nur werden in der Rechtsmittelschrift nicht genau die Randnummern des Urteils angegeben, in denen das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll, indem nur in allgemeiner Art und Weise Argumente „entgegen der Beurteilung im angefochtenen Urteil“ vorgetragen werden, sondern es wird in der Rechtsmittelschrift vor allem behauptet, dass die Organisatoren nicht vom vorgeschlagenen Rechtsakt erwartet hätten, dass er die Mitgliedstaaten verpflichte, den Begriff „Region mit einer nationalen Minderheit“ zu definieren oder eine Liste der Regionen zu erstellen, ohne dass dies auch nur notwendig wäre, da die Kohäsionspolitik in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit falle. Auf diese Weise versuchen die Rechtsmittelführer eine Sachverhaltsfeststellung und ‑würdigung in Frage zu stellen.

    82.

    Diese Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes teilweise unbegründet und teilweise unzulässig.

    2. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Begründungsmangel sowie Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4 EUV und Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011

    83.

    Der zweite Teil betrifft die Begründungspflicht des Gerichts sowie einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4 EUV und Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011.

    a) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

    84.

    Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer, unterstützt durch die ungarische Regierung, im Wesentlichen geltend, dass das angefochtene Urteil gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 verstoße. Aus der wörtlichen Auslegung dieser Verordnung ergebe sich nämlich, dass die Kommission die Registrierung nur aufgrund offenkundigen „Fehlens“ der Befugnis im betreffenden Bereich verweigern könne.

    85.

    Der Wortlaut der Verordnung Nr. 211/2011 setzte somit voraus, dass die geplante EBI unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeiten der Union verschiedene Formen annehmen könne. Wenn erstens ohne eine eingehendere Analyse festgestellt werden könne, dass die geplante EBI nicht in den Zuständigkeitsbereich der Union falle, d. h. wenn sie nicht mit den in den Verträgen festgelegten Bereichen der ausschließlichen oder der geteilten Zuständigkeit der Union verbunden sei, so müsse die Kommission ihre Registrierung verweigern. Falle die geplante EBI zweitens nicht in den Zuständigkeitsbereich der Union, könne dies aber erst nach einer eingehenderen Analyse festgestellt werden oder sei dies nicht offenkundig der Fall, so müsse die Kommission sie dennoch registrieren. Lägen jedoch die erforderlichen Unterschriften vor, so müsse die Kommission die Durchführung weiterer Maßnahmen nach Abschluss des in Art. 10 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens verweigern, wobei sie die Gründe darzulegen habe, warum sie nicht über die erforderlichen Befugnisse verfüge.

    86.

    Die Rechtsmittelführer machen geltend, die Kommission habe in ihrem Beschluss, mit dem sie die Registrierung der EBI abgelehnt habe, ausgeführt, dass sie „ihren Beschluss auf der Grundlage der Ergebnisse einer eingehenden ( 42 ) Untersuchung der in diesem Vorschlag angeführten Bestimmungen der Verträge sowie aller anderen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen getroffen hat“. Liege jedoch der Gegenstand der EBI „offenkundig außerhalb der Befugnisse der Kommission, aufgrund deren sie einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorlegen kann“, so sei für die Rechtsmittelführer nicht ersichtlich, warum eine eingehende Untersuchung erforderlich sei, da die geplante EBI ja offenkundig außerhalb der Befugnisse der Kommission liege.

    87.

    Sie sind daher der Ansicht, dass das Gericht gegen die in Art. 117 Buchst. m ( 43 ) der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Begründungspflicht verstoßen habe, da es sich nicht zur Auslegung der Offenkundigkeit der fehlenden Befugnis geäußert habe.

    88.

    Die Kommission, unterstützt durch die rumänische und die slowakische Regierung, macht geltend, dass dieser Teil und dieser Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückgewiesen werden müssten.

    b) Prüfung

    89.

    Zunächst betrifft die Rüge hinsichtlich des Umfangs der von der Kommission im ablehnenden Beschluss vorgenommenen Beurteilung im Hinblick auf die für einschlägig erachteten Bestimmungen und alle anderen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zum einen und des Umfangs der Beurteilung der geplanten EBI, obwohl sie offenkundig außerhalb des Rahmens der Befugnisse der Kommission liege, zum anderen, worauf bereits in den Rn. 78 und 79 der vorliegenden Schlussanträge hingewiesen wurde, eine Analyse, die nicht die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das Parteivorbringen, sondern eine Würdigung des Sachverhalts betrifft.

    90.

    Meines Erachtens kann diese Rüge nicht beurteilt werden, ohne eine Sachverhaltsfeststellung und ‑würdigung in Frage zu stellen. Diese Rüge ist somit unzulässig.

    91.

    Außerdem erscheint die Hauptrüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes hinsichtlich des Umfangs der Begründung des Gerichts sowohl als ins Leere gehend als auch als unzulässig.

    92.

    Die Rechtsmittelführer machen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe gegen die in Art. 117 Buchst. m der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Begründungspflicht verstoßen. Das Gericht habe die geplante EBI mit der Feststellung, dass sie außerhalb des Rahmens der Befugnisse der Kommission liege, nur teilweise beurteilt, ohne sich zu dem Merkmal „offenkundig außerhalb des Rahmens der Befugnisse“ zu äußern.

    93.

    Nach gefestigter Rechtsprechung muss unterschieden werden zwischen der Begründungspflicht als einer wesentlichen Formvorschrift, die im Rahmen eines Klagegrundes geltend gemacht werden kann, mit dem die Unzulänglichkeit oder das Fehlen der Begründung einer Entscheidung gerügt wird, und der Prüfung der Stichhaltigkeit der Begründung, die unter die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Rechtsakts fällt, bei der das Gericht prüfen muss, ob die Gründe, auf die sich der Rechtsakt stützt, fehlerhaft sind oder nicht. Es handelt sich um zwei Prüfungen unterschiedlicher Art, die zu getrennten Beurteilungen des Gerichts führen ( 44 ).

    94.

    Soweit der Verstoß gegen die Begründungspflicht die Randnummern des angefochtenen Urteils betrifft, deren Aufhebung ich im Rahmen der Analyse des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes vorschlage, geht dieser Verstoß ins Leere. Sofern der Gerichtshof nämlich, wie von mir vorgeschlagen, diesen beiden Rechtsmittelgründen stattgeben sollte, impliziert dies notwendigerweise, dass er die Stichhaltigkeit der Begründung zur Beurteilung „des Gerichts, dass die Bürgerinitiative offenkundig außerhalb des Rahmens der Befugnisse der Kommission liegt“, geprüft haben wird.

    95.

    Soweit der vorliegende Teil die anderen Gründe des angefochtenen Urteils betrifft, haben die Rechtsmittelführer nicht die von diesem Begründungsmangel betroffenen Randnummern des angefochtenen Urteils angegeben.

    96.

    Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen und der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

    C.   Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 7 und 167 AEUV, Art. 3 Abs. 3 EUV, Art. 22 der Charta sowie gegen die Vorschriften über das Verbot der Diskriminierung

    1. Angefochtenes Urteil

    97.

    In den Rn. 91 bis 104 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer geprüft, wonach die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die geplante EBI offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer Befugnisse liege, da sie nicht zur Verwirklichung der Ziele der in Art. 167 AEUV aufgeführten Kulturpolitik der Union beitrage. Nach einem Hinweis in den Rn. 95 bis 97 des angefochtenen Urteils auf die Vertragsbestimmungen, die von den Organisatoren für einschlägig erachtet und in der geplanten EBI angeführt wurden, hat das Gericht insbesondere die Tragweite von Art. 167 Abs. 2, 3 und 5 AEUV sowie die Ziele dieses Artikels untersucht. In den vom vorliegenden Rechtsmittelgrund erfassten Rn. 101 bis 104 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen zur Bestätigung des ablehnenden Beschlusses der Kommission untersucht und erläutert. So hat das Gericht entschieden, dass Art. 167 AEUV nicht als Grundlage für den Erlass eines Rechtsakts der Union mit dem Ziel und dem Inhalt der geplanten EBI dienen könne. Das Ziel der geplanten EBI ( 45 ) gehe nämlich zum einen weit über den bloßen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt oder die bloße Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes hinaus und hänge zum anderen nicht unmittelbar mit einem der in Art. 167 Abs. 2 AEUV klar bestimmten Ziele zusammen. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Rechtsmittelführer in ihrer Klageschrift zugestanden, dass die geplante EBI nicht den Schutz der kulturellen Vielfalt zum Gegenstand habe, auch wenn dies die Folge des vorgeschlagenen Rechtsakts sein könne.

    98.

    Die Rn. 105 bis 114 des angefochtenen Urteils betreffen einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 AEUV ( 46 ). Die Rn. 105 bis 109 des angefochtenen Urteils fassen das Vorbringen der Parteien und den Inhalt des streitigen Beschlusses zusammen. Die Rechtsmittelführer rügen eine unzutreffende Auslegung von Art. 19 Abs. 1 AEUV. In den Rn. 111 bis 114 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Tragweite von Art. 19 Abs. 1 AEUV untersucht.

    2. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

    99.

    Zunächst werfen die Rechtsmittelführer, unterstützt durch die ungarische Regierung, dem Gericht eine unzutreffende Auslegung vor, indem es in den Rn. 101 bis 104 des angefochtenen Urteils der Argumentation der Kommission gefolgt sei, wonach die in der geplanten EBI vorgeschlagenen Rechtsvorschriften zur Verwirklichung keines der von der Kulturpolitik der Union verfolgten Ziele beitrage. Sie sind vielmehr der Auffassung, dass der Vorschlag der in Art. 7 AEUV ( 47 ) geforderten Kohärenz zwischen der Politik der Union und ihren Maßnahmen dienen würde, weil er eine Kohäsionspolitik anstrebe, die die in Art. 167 AEUV geforderte kulturelle Vielfalt und deren Erhaltung berücksichtige.

    100.

    Im Übrigen habe das Gericht „im vorliegenden Abschnitt [der Rechtsmittelschrift] – ohne den Kontext der Kohäsionspolitik zu berücksichtigen – eine abstrakte Prüfung der angeführten Bestimmungen ( 48 ) vorgenommen, die falsch sei“.

    101.

    Außerdem werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 104 bis 114 des angefochtenen Urteils die auf Art. 19 Abs. 1 AEUV und auf Art. 167 AEUV gestützten Rügen zurückgewiesen zu haben. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer „habe das Gericht nicht die Gefahr berücksichtigt, dass das Regelwerk [in einem Fall, in dem die gesetzgebenden Organe die im Rahmen der Kohäsionspolitik angenommenen Regeln ändern müssen,] gegen diese Bestimmungen sowie gegen die anderen in diesem Abschnitt [der Rechtsmittelschrift] angeführten Bestimmungen verstoße“. In ihrer Erwiderung halten die Rechtsmittelführer an ihrem Standpunkt fest und tragen vor, die von der Kommission gegen diesen Rechtsmittelgrund erhobene Einrede der Unzulässigkeit sei unbegründet. Außerdem weisen sie darauf hin, dass die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Kultur zum Ziel hätten, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Ebenso sei die Union nach Art. 167 Abs. 4 AEUV verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen. Diese Verpflichtung werde zudem durch Art. 7 AEUV, der ein Gebot der Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen der Union enthalte, sowie durch Art. 22 der Charta, wonach die Union bei ihren Maßnahmen auf die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen achten müsse, verstärkt werde. Die derzeitige Umsetzung der Kohäsionspolitik trage nicht zum in Art. 167 AEUV geforderten Erhalt der kulturellen Vielfalt bei und entspreche nicht Art. 7 AEUV über die Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen der Union. Das angefochtene Urteil sei folglich rechtswidrig.

    102.

    Die Kommission, unterstützt durch die rumänische und die slowakische Regierung, ist der Auffassung, der vierte Rechtsmittelgrund sei in erster Linie unzulässig und, hilfsweise, unbegründet.

    3. Prüfung

    103.

    Ich bin wie auch die rumänische und die slowakische Regierung sowie die Kommission der Auffassung, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund für unzulässig erklärt werden sollte, da die Rechtsmittelführer weder geltend gemacht haben, dass die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 101 bis 114 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet seien, noch ein präzises rechtliches Argument gegen diese Ausführungen vorgebracht haben.

    104.

    Nach ständiger Rechtsprechung geht aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ( 49 ) hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig ( 50 ).

    105.

    So legen die Rn. 72 bis 84 der Rechtsmittelschrift bestimmte Elemente des rechtlichen Rahmens der Rechtssache dar, ohne dass jedoch von den Rechtsmittelführern eine spezifische Argumentation zur Bezeichnung des Rechtsfehlers, den das Gericht ihres Erachtens bei der Auslegung der Rechtsregeln, gegen die verstoßen worden sein soll, oder bei der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts im Licht dieser Rechtsregeln begangen haben soll, vorgebracht wird. Entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführer im betreffenden Teil ihrer Erwiderung haben sie in keiner Weise substantiiert die rechtlichen Grundlagen erläutert, nach denen das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils bei der Auslegung von Art. 167 AEUV einen Rechtsfehler begangen haben soll. Außerdem haben sie nicht konkret angegeben, inwiefern das angefochtene Urteil gegen die in ihrer Rechtsmittelschrift angeführten Bestimmungen verstoßen haben soll. Die Hervorhebung bestimmter Wörter der in den Rn. 81 und 84 der Rechtsmittelschrift genannten Bestimmungen durch Fettdruck, ohne Erläuterungen zu den Gründen hinzuzufügen, die die Rechtsmittelführer dazu veranlasst haben, insbesondere diese Bestimmungen auszuwählen, stellt kein rechtliches Argument oder eine Kritik der Argumentation des Gerichts, durch die der die Registrierung der geplanten EBI ablehnende Beschluss bestätigt wurde, dar.

    106.

    Die Rechtsmittelführer beschränken sich in ihrer zweiten Rüge in Rn. 89 ihrer Rechtsmittelschrift auf die Angabe, dass das Gericht die in ihrer Rechtsmittelschrift angeführten Bestimmungen unzutreffend ausgelegt habe und das angefochtene Urteil folglich rechtswidrig sei, ohne jedoch in den Ausführungen zum vierten Rechtsmittelgrund das geringste rechtliche Argument zur Stützung dieser Behauptung vorzubringen. In Wirklichkeit handelt es sich bei dieser Rüge um einen Antrag auf erneute Prüfung des Sachverhalts der vor dem Gericht vorgetragenen Rüge, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren fällt.

    107.

    In den Rn. 86 und 87 der Rechtsmittelschrift weisen die Rechtsmittelführer unter Bezugnahme auf tatsächliche Umstände im Wesentlichen lediglich auf die mangelnde Kohärenz der Kulturpolitik hin, ohne die im angefochtenen Urteil gerügten Gründe zu bezeichnen, wobei sie sich darauf beschränken, den Gerichtshof auf die geplante EBI zu verweisen, jedoch nicht die geringste Kritik hinsichtlich der Argumentation vorbringen, auf die dieses Urteil gestützt ist.

    108.

    Darüber hinaus ziehen die Rechtsmittelführer in ihrer Erwiderung eine unzutreffende Schlussfolgerung aus dem Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 61 ff.). Das Rechtsmittel ist ihres Erachtens zulässig, da die Rechtsmittelführer nur die Rechtsgrundlage angeben müssten, auf deren Grundlage das Gericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, da allein der Gerichtshof zur Auslegung des Unionsrechts befugt sei. Zwar trifft es zu, dass der Gerichtshof letztinstanzlich zur Auslegung des Unionsrechts befugt ist. Wie jedoch die Kommission klargestellt hat, ergibt sich eindeutig aus Rn. 62 des Urteils vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C‑257/98 P, EU:C:1999:402), dass die in diesem Urteil angeführte „Rechtsgrundlage“, auf deren Grundlage das Gericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, sich klar von den „Bestimmungen“, deren Verletzung vor Gericht geltend gemacht wurde, unterscheidet ( 51 ). Die Rechtsmittelführer hätten diesbezüglich erstens erläutern müssen, inwiefern die in Rn. 101 des angefochtenen Urteils enthaltene Beurteilung des Gerichts zur Tragweite von Art. 167 AEUV mit einem Rechtsfehler behaftet war, indem es festgestellt hat, dass die Verleihung eines Autonomiestatus für Regionen mit einer nationalen Minderheit, um die Kohäsionspolitik der Union umzusetzen, ein Ziel sei, das weit über den bloßen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt hinausgehe. Zweitens hätten die Rechtsmittelführer auch erläutern müssen, inwiefern eine solche Verleihung entgegen der Feststellung des Gerichts in dieser Rn. 101 des angefochtenen Urteils unmittelbar mit einem der in Art. 167 Abs. 2 AEUV klar bestimmten Ziele zusammenhänge.

    109.

    Indem sich die Rechtsmittelführer darauf beschränkt haben, die gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, gegen die das Gericht verstoßen haben soll, ohne konkrete und genaue Erwägungen hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Rechtsfehler anzuführen, haben sie letztendlich keinerlei Rüge der Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

    110.

    Was drittens schließlich die Behauptung der Rechtsmittelführer anbelangt, die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 101 bis 104 des angefochtenen Urteils seien das Ergebnis einer abstrakten Prüfung der „im vorliegenden Abschnitt der Rechtsmittelschrift“ angeführten Bestimmungen, ohne den Kontext der Kohäsionspolitik zu berücksichtigen, ist für mich zunächst schwer nachzuvollziehen, auf welche Bestimmungen genau und auf welchen Abschnitt ( 52 ) sie sich beziehen, ohne Gefahr zu laufen, die Erklärungen der Rechtsmittelführer zu verfälschen. Sollte es sich um Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV und Art. 22 der Charta handeln, die in der geplanten EBI, nicht jedoch in der beim Gericht eingereichten Klageschrift aufgeführt werden, so würde der Umstand, dass sie nur im Stadium des Rechtsmittels geltend gemacht wurden, zu einer Erweiterung des vor dem Gericht festgelegten Umfangs des Streitgegenstands führen. Außerdem erläutern die Rechtsmittelführer nicht näher, inwiefern die abstrakte Auslegung des Gerichts zu einer unzutreffenden Auslegung von Art. 167 AEUV geführt haben soll und auf welche konkrete Auslegung das Gericht hätte zurückgreifen müssen, um nicht – wie behauptet – gegen diesen Artikel zu verstoßen. Diese Behauptung ist folglich als unzulässig anzusehen.

    111.

    Der vierte Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens daher als unzulässig zurückzuweisen.

    D.   Fünfter Rechtsmittelgrund: Kosten

    1. Angefochtenes Urteil

    112.

    Der Rn. 22 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug das Gericht darüber informiert hat, dass die Rechtsmittelführer die von ihr in der Rechtssache im ersten Rechtszug eingereichte Klagebeantwortung auf der Website der geplanten EBI veröffentlicht und sich trotz entsprechender Aufforderung der Kommission geweigert hätten, sie zu entfernen. Die Kommission hat das Gericht aufgefordert, dieses missbräuchliche Verhalten der Rechtsmittelführer im Rahmen der Aufteilung der Kosten zu berücksichtigen. Die Rechtsmittelführer haben die von der Kommission beanstandeten Tatsachen nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, dass ihr Verhalten keinen Rechtsmissbrauch darstelle, da es keine Vorschrift gebe, die dies verbiete. Sie haben daher das Gericht ersucht, die allgemeine Kostenregelung anzuwenden.

    113.

    In Rn. 129 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführer gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, da sie unterlegen seien, ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission zu tragen hätten, ohne dass insoweit berücksichtigt werden müsse, dass die Kläger den Schutz des Gerichtsverfahrens, insbesondere die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege, beeinträchtigt hätten ( 53 ).

    2. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

    114.

    Die Rechtsmittelführer tragen tatsächliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den Umständen der Veröffentlichung des Schriftsatzes der Kommission im Internet vor. Außerdem machen sie geltend, dass die Feststellung in Rn. 129 des angefochtenen Urteils, die zeige, dass das Gericht davon ausgehe, dass feststehe, dass „[die Kläger] den Schutz des Gerichtsverfahrens, insbesondere die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege, beeinträchtigt haben“, falsch sei. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten könne im vorliegenden Fall nicht von einem Missbrauch des Unionsrechts gesprochen werden.

    115.

    Nach Auffassung der Kommission sind gesonderte Anträge hinsichtlich der angeblichen Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts, unterstellt, diese seien gestellt worden, unzulässig. Der Rechtsmittelgrund gehe in erster Linie ins Leere und, sofern alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden seien, müssten Anträge, mit denen die angebliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht würden, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als unzulässig zurückgewiesen werden.

    116.

    Während sich die ungarische und die rumänische Regierung nicht zu diesem Rechtsmittelgrund geäußert haben, unterstützt die slowakische Regierung im Wesentlichen die Kommission.

    3. Prüfung

    117.

    Aus der Feststellung des Gerichts in Rn. 129 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Verhalten der Rechtsmittelführer nicht als Grundlage für den die Zuweisung der Kosten betreffenden Teil der Entscheidung gedient hat. Die vom Gericht gebrauchte Wendung „ohne dass insoweit berücksichtigt werden muss“ zeigt nämlich, dass es sich nicht zu den möglichen Auswirkungen des Verhaltens der Rechtsmittelführer auf die Aufteilung der Kosten geäußert hat.

    118.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können jedoch Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere ( 54 ).

    119.

    Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

    E.   Zu den zusätzlichen Rechtsmittelgründen: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Rechtsfehler aufgrund der unterbliebenen teilweisen Registrierung, Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

    120.

    Mit diesen drei Rechtsmittelgründen, auf deren Grundlage sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen, werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, zweitens einen Rechtsfehler im Zusammenhang mit der unterbliebenen teilweisen Registrierung der geplanten EBI und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.

    121.

    Die Kommission macht geltend, dass diese Rechtsmittelgründe neu und daher in erster Linie unzulässig seien. Jedenfalls seien sie unbegründet.

    122.

    Ich bin der Auffassung, dass die zusätzlichen Rechtsmittelgründe unbegründet sind.

    123.

    Zunächst ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nach ständiger Rechtsprechung nämlich grundsätzlich nur dafür zuständig, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das Parteivorbringen zu beurteilen ( 55 ). Im Übrigen können gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 127 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

    124.

    Im vorliegenden Fall stützen sich die Rechtsmittelgründe betreffend den Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Rechtsfehler im Zusammenhang mit der unterbliebenen teilweisen Registrierung und den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zutage getreten sind und die EBI „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ (im Folgenden: EBI Minority SafePack) zum Schutz für Angehörige nationaler Minderheiten und von Sprachminderheiten und zum Erlass von Vorschriften auf Unionsebene zur Erhaltung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt der Union sowie die EBI „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ betreffen, die durch den Beschluss (EU) 2017/877 der Kommission vom 16. Mai 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ ( 56 ) teilweise registriert worden war.

    125.

    Die geplante EBI Minority SafePack war ursprünglich Gegenstand eines ablehnenden Beschlusses der Kommission ( 57 ). Mit Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T‑646/13, EU:T:2017:59), hat das Gericht diesen ablehnenden Beschluss der Kommission für nichtig erklärt und die EBI Minority SafePack wurde demzufolge teilweise registriert ( 58 ). Die geplante EBI „fordert die Europäische Union auf, den Schutz für Angehörige nationaler Minderheiten und von Sprachminderheiten zu verbessern sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union zu stärken“. Aus den im Rahmen der erforderlichen Informationen gemachten Angaben geht ferner hervor, dass das Ziel der EBI darin bestand, die Europäische Union aufzufordern, „ein Bündel von Rechtsakten zu erlassen, um den Schutz der Angehörigen nationaler Minderheiten und von Sprachminderheiten zu verbessern sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt [in ihrem Gebiet] zu stärken“, und dass dies „politische Maßnahmen in den Bereichen Regional- und Minderheitensprachen, Bildung und Kultur, Regionalpolitik, Teilhabe, Gleichheit, Inhalte audiovisueller und anderer Medien und regionale (staatliche) Unterstützung ein[schließt]“. Die geplante EBI schlägt eine Änderung der bestehenden Verordnung auf der Grundlage der Art. 177 und 178 AEUV vor ( 59 ).

    126.

    Erstens ist der Rechtsmittelgrund betreffend den Rechtsfehler im Zusammenhang mit der unterbliebenen Registrierung der EBI unbegründet.

    127.

    Im Einklang mit den Behauptungen der Rechtsmittelführer, die sich auf die in den Nrn. 124 und 125 der vorliegenden Schlussanträge angeführten, nach dem angefochtenen Urteil erfolgten teilweisen Registrierungen stützen, bestand die Möglichkeit einer teilweisen Registrierung bereits im Jahr 2013, zu dem Zeitpunkt, als die Registrierung der vorliegenden geplanten EBI abgelehnt worden war. Der Umstand, dass keine der von den Organisatoren angeführten und für relevant erachteten Bestimmungen eine ausreichende Rechtsgrundlage für die geplante EBI darstellen, hat keine Auswirkungen auf die teilweise Registrierung einer EBI ( 60 ).

    128.

    Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren jedoch nur befugt, die Rechtswidrigkeit eines Urteils festzustellen und kann der Kommission kein bestimmtes Verhalten aufgeben. Sollte der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgeben, ist es deshalb Sache der Kommission, sämtliche damit verbundenen Konsequenzen zu ziehen.

    129.

    Zweitens sind auch die Rechtsmittel hinsichtlich des Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der Gleichbehandlung unbegründet.

    130.

    Entsprechend dem Hinweis im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 hat der Beschluss über die Registrierung einer geplanten EBI im Sinne des Art. 4 dieser Verordnung gemäß dem Grundsatz guter Verwaltungspraxis zu ergehen, der insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs zu einer sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung umfasst, die außerdem alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt ( 61 ). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht geeignet, eine ausführlichere Prüfung zu veranlassen und geht daher ins Leere.

    131.

    Zwar steht das Ziel der geplanten EBI, das deren Kern darstellt, in bestimmten Punkten in Einklang mit dem Inhalt der EBI Minority SafePack, doch unterscheidet sich die geplante EBI wesentlich von der EBI Minority SafePack, wie sie in den Nrn. 124 und 125 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt ist. Daher kann für nicht vergleichbare Situationen kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend gemacht werden. Der den Gleichbehandlungsgrundsatz betreffende Rechtsmittelgrund ist ebenfalls nicht geeignet, eine ausführlichere Prüfung zu veranlassen und geht daher ins Leere.

    132.

    Ich schlage vor, die zusätzlichen Rechtsmittelgründe als ins Leere gehend zurückzuweisen.

    V. Zur Klage vor dem Gericht

    133.

    Wie ich in Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, bin ich der Ansicht, dass dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist. Das angefochtene Urteil ist meines Erachtens daher insoweit aufzuheben.

    134.

    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

    135.

    Der Gerichtshof ist nach meinem Dafürhalten in der Lage, über die Klage zu entscheiden. Meines Erachtens genügt die Feststellung, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie davon ausgegangen ist, dass die geplante EBI offenkundig außerhalb des Rahmens der Befugnisse der Kommission liege und dass die Voraussetzung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nicht erfüllt sei. Ich bin daher der Auffassung, dass der streitige Beschluss insoweit für nichtig zu erklären ist. Die Kommission hat sämtliche damit verbundenen Konsequenzen zu ziehen.

    VI. Kosten

    136.

    Abschließend schlage ich vor, dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

    137.

    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

    138.

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    139.

    Da die Rechtsmittelführer beantragt haben, die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

    140.

    Gemäß Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs haben die Streithelfer ihre eigenen Kosten zu tragen.

    VII. Ergebnis

    141.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Izsák und Dabis/Kommission (T‑529/13, EU:T:2016:282), wird aufgehoben.

    2.

    Der Beschlusses C (2013) 4975 final der Kommission vom 25. Juli 2013, mit dem die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

    3.

    Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

    4.

    Ungarn, Rumänien und die Slowakische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) ABl. 2011, L 65, S. 1.

    ( 3 ) ABl. 2003, L 154, S. 1.

    ( 4 ) Vgl. Anhang II Nr. 2 der geplanten EBI.

    ( 5 ) Rn. 9 des angefochtenen Urteils.

    ( 6 ) Rn. 39 des angefochtenen Urteils.

    ( 7 ) ABl. 2015, L 105, S. 1, geändert am 13. Juli 2016 (ABl. 2016, L 217, S. 71, 72 und 73).

    ( 8 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 46 bis 48).

    ( 9 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49).

    ( 10 ) Vgl. in diesem Sinne zweiter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011.

    ( 11 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 12 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50).

    ( 13 ) Die Organisatoren haben die „Regionen mit einer nationalen Minderheit“ in der geplanten EBI im Wege einer Kurzformel als Regionen definiert, die sich über mehrere geografische Regionen und Bereiche, einschließlich geografischer Gebiete ohne Verwaltungszuständigkeiten, erstrecken, die sich von den angrenzenden Regionen durch ihre nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten unterscheiden.

    ( 14 ) In Art. 174 Abs. 3 AEUV heißt es: „Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit … den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel‑, Grenz- und Bergregionen.“

    ( 15 ) Dieser Artikel bestimmt: „(4) Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind: a) Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben; b) Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats; c) Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer); d) Abdeckung von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV.“

    ( 16 ) ABl. 2013, L 347, S. 320.

    ( 17 ) Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta bestimmt:

    „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

    Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

    Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“

    ( 18 ) Dieser Artikel bestimmt: „Das Gericht bestimmt die Beweismittel durch Beschluss, der die zu beweisenden Tatsachen bezeichnet.“

    ( 19 ) Das Zitat scheint sich auf Rn. 30 des Urteils vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88), zu beziehen.

    ( 20 ) Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

    ( 21 ) Gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts. Hervorhebung nur hier.

    ( 22 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 22. November 2007, Sniace/Kommission (C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 77 und 78), und vom 3. Februar 2005, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (T‑139/01, EU:T:2005:32, Rn. 171): „da die Angaben in den Verfahrensakten und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausreichen, um dem Gericht die Entscheidung im vorliegenden Fall zu ermöglichen.“ Wie in Rn. 21 des angefochtenen Urteils ausgeführt, hat das Gericht im Übrigen, worauf die rumänische Regierung hingewiesen hat, auf der Grundlage der von den Rechtsmittelführern vorgelegten Beweismittel im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts beschlossen, die Parteien aufzufordern, schriftlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen.

    ( 23 ) Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Februar 2018, HB/Kommission (C‑336/17 P, EU:C:2018:74, Rn. 26).

    ( 24 ) In diesem Artikel heißt es: „(2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche: … c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt …“.

    ( 25 ) Nach dem französischsprachigen Wörterbuch Larousse bedeutet das Adjektiv „manifeste“ (in der französischen Sprachfassung dieser Bestimmung): das, dessen Art, Wirklichkeit und Echtheit offensichtlich sind.

    ( 26 ) Das beschränkende Merkmal „offenkundig außerhalb des Rahmens der Befugnisse der Kommission“ hat zur Folge, dass die geplante EBI weder einen Bereich betreffen kann, der über die Zuständigkeiten der Union hinausgeht, noch einen Gegenstand, wie zum Beispiel die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, der zwar in die Zuständigkeit der Union fällt, für den die Kommission jedoch über keine Vorschlagsbefugnis verfügt. Gemäß Art. 17 Abs. 2 EUV ist die Kommission nämlich letztendlich das Organ, das über das Recht auf gesetzgeberische Initiative verfügt und im Hinblick auf den Rechtsakt die Initiative ergreifen wird, wenn die geplante EBI alle Registrierungsbedingungen und die materiellen Bedingungen der Verordnung Nr. 211/2011 erfüllt. Vgl. auch den Beitrag von Villani, U., in D’Alessio, M. T., Kronenberger, V., und Placco, V. (Hrsg.), De Rome à Lisbonne: les juridictions de l’Union européenne à la croisée des chemins. Mélanges en l’honneur de Paolo Mengozzi, Bruylant, Brüssel, 2013, S. 202.

    ( 27 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission (T‑44/14, EU:T:2016:223, Rn. 17), sowie Rn. 60 des angefochtenen Urteils.

    ( 28 ) Es handelt sich um die Rügen einer unzutreffenden Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. c AEUV und von Art. 174 AEUV sowie von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1059/2003, ausgelegt im Licht des zehnten Erwägungsgrundes dieser Richtlinie.

    ( 29 ) Dieser Artikel bestimmt: „Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.“

    ( 30 ) Siehe oben, Fn. 15.

    ( 31 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 32 ) Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Anagnostakis/Kommission (C‑589/15 P, EU:C:2017:175, Nr. 2).

    ( 33 ) Vgl. in diesem Sinne Organ, J., „Decommissioning Direct Democracy? A Critical Analysis of Commission Decision-Making on the Legal Admissibility of European Citizens Initiative Proposals“, European Constitutional Law Review, 2014, Nr. 10, S. 422 bis 443.

    ( 34 ) Ich weise darauf hin, dass sich aus der berichtigten Randnummer in der ungarischen Sprachfassung des angefochtenen Urteils ergibt, dass nicht die Mitgliedstaaten, wie in der ursprünglichen Randnummer in der ungarischen Sprachfassung des angefochtenen Urteils angenommen, sondern in der Tat der in der geplanten EBI vorgeschlagene Rechtsakt den Begriff der „Region mit einer nationalen Minderheit“ definieren und eine Liste der Regionen mit einer nationalen Minderheit erstellen sollte.

    ( 35 ) Dieser Artikel bestimmt: „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.“

    ( 36 ) In diesem Artikel heißt es: „Binnen zwei Monaten nach Eingang der in Anhang II genannten Informationen registriert die Kommission eine geplante Bürgerinitiative unter einer eindeutigen Identifikationsnummer und sendet eine entsprechende Bestätigung an die Organisatoren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: … b) die geplante Bürgerinitiative liegt nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen“.

    ( 37 ) In Rn. 74 des angefochtenen Urteils beschränkt sich das Gericht auf die Zusammenfassung der Kriterien, auf deren Grundlage die Regionen mit einer nationalen Minderheit gemäß der geplanten EBI festgelegt werden sollten.

    ( 38 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 39 ) Im Übrigen verweist die streitige Randnummer, wie von der Kommission hervorgehoben, auf Rn. 7 des angefochtenen Urteils, die eine Zusammenfassung der geplanten EBI enthält, in der deren Inhalt getreu wiedergegeben wird.

    ( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Masco u. a./Kommission (C‑614/13 P, EU:C:2017:63, Rn. 32), vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 55), vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission (C‑238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 42), und vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C‑35/12 P, EU:C:2014:348, Rn. 39).

    ( 41 ) Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15, EU:C:2016:658, Nr. 72), und vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission (C‑279/16 P, EU:C:2017:461, Rn. 36), und vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission (C‑82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 26 und 27).

    ( 42 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 43 ) Dieser Artikel bestimmt: „Das Urteil enthält … die Entscheidungsgründe“.

    ( 44 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 45 ) Ziel der geplanten EBI ist die Erhaltung von Regionen mit einer nationalen Minderheit durch die Bewahrung ihrer ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten oder gar die Verleihung eines Autonomiestatus für solche Regionen, um die Kohäsionspolitik der Union umzusetzen.

    ( 46 ) Dieser Artikel bestimmt: „(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“

    ( 47 ) Nach Art. 7 AEUV „[achtet d]ie Union … auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung“.

    ( 48 ) In der Rechtsmittelschrift ist nicht deutlich angegeben, auf welche „angeführte Bestimmung“ genau Bezug genommen wird; in den Rn. 101 bis 104 des angefochtenen Urteils werden jedoch Art. 167 Abs. 1, 2 und 3 AEUV, Art. 3 Abs. 3 AEUV sowie Art. 22 der Charta genannt.

    ( 49 ) ABl. 2012, L 265, S. 1.

    ( 50 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2017, Dextro Energy/Kommission (C‑296/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:437, Rn. 60), vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C‑577/14 P, EU:C:2017:122, Rn. 37), sowie vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 53).

    ( 51 ) In dieser Randnummer heißt es: „Da der Rechtsmittelführer mit der vierten Rüge beanstandet, das Gericht habe entschieden, dass die Kommission nicht gegen die in den Artikeln 73 und 78 des Statuts vorgesehenen Verfahren verstoßen habe, ohne dass er jedoch die Rechtsgrundlage angibt, aufgrund deren das Gericht hätte zu der Auffassung gelangen müssen, dass die Kommission diese Bestimmungen verletzt habe – indem sie den 1991 auf der Grundlage von Artikel 78 des Statuts eingesetzten Invaliditätsausschuss nicht gebeten habe, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Krankheit des Rechtsmittelführers beruflich bedingt sei –, ist diese Rüge für unzulässig zu erklären.“

    ( 52 ) Im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes zitieren die Rechtsmittelführer die Art. 7 und 10 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art.167 Abs. 4 AEUV, dann Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 6, Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV, sodann Art. 21 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 der Charta und schließlich Art. 7 der Verordnung Nr. 1303/2013. In den von der vorliegenden Rüge erfassten Randnummern wird jedoch nur Art. 3 Abs. 3 EUV, Art. 167 Abs. 1, 2 und 3 AEUV sowie Art. 22 der Charta erwähnt.

    ( 53 ) Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 85 und 93).

    ( 54 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 33), Beschluss vom 30. Juni 2015, Evropaïki Dynamiki/Kommission (C‑575/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:443, Rn. 20), und Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission (C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 82), sowie vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79).

    ( 55 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Masco u. a./Kommission (C‑614/13 P, EU:C:2017:63, Rn. 32), vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 55), vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission (C‑238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 42), und vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C‑35/12 P, EU:C:2014:348, Rn. 39).

    ( 56 ) ABl. 2017, L 134, S. 38. Der Beschluss wurde unter Aktenzeichen C(2017) 3382 bekannt gegeben.

    ( 57 ) Vgl. in diesem Sinne Beschluss C(2013) 5969 final der Kommission vom 13. September 2013.

    ( 58 ) Vgl. in diesem Sinne Beschluss (EU) 2017/652 der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack – One million signatures for diversity in Europe“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2017] 2200) (ABl. 2017, L 92, S. 100).

    ( 59 ) Im Einzelnen bestimmt der nach dem Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T‑646/13, EU:T:2017:59), ergangene Beschluss 2017/652, mit dem die EBI Minority SafePack registriert wurde, in Art. 1 Abs. 2 vierter und fünfter Gedankenstrich: „Unterstützungsbekundungen für die geplante [EBI] können unter der Voraussetzung gesammelt werden, dass sie folgende Kommissionsvorschläge zum Ziel hat:

    – Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung der gemeinsamen Regeln für die Aufgaben, die prioritären Ziele und die Organisation der Strukturfonds dahin gehend, dass Minderheitenschutz sowie die Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt als thematische Ziele einbezogen werden;

    – Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Ziel einer Änderung der Verordnung über das Programm „Horizont 2020“ zur Verbesserung der Forschung über den Mehrwert, den nationale Minderheiten sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen der Union bieten können“.

    ( 60 ) Vgl. in diesem Sinne Beschluss 2017/652.

    ( 61 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 47).

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