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Dokument 62017CJ0152

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. April 2018.
Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi SpA gegen Rete Ferroviaria Italiana SpA.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Richtlinie 2004/17/EG – Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung – Keine entsprechende Verpflichtung nach der Richtlinie 2004/17/EG oder nach den Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2004/17/EG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen – Reinigungs‑ und Erhaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Eisenbahntransporttätigkeit – Art. 3 Abs. 3 EUV – Art. 26, 57, 58 und 101 AEUV – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Unzulässigkeit – Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nationale Rechtsvorschriften, durch die kein Unionsrecht durchgeführt wird – Unzuständigkeit.
Rechtssache C-152/17.

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2018:264

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

19. April 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Richtlinie 2004/17/EG – Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung – Keine entsprechende Verpflichtung nach der Richtlinie 2004/17/EG oder nach den Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2004/17/EG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen – Reinigungs‑ und Erhaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Eisenbahntransporttätigkeit – Art. 3 Abs. 3 EUV – Art. 26, 57, 58 und 101 AEUV – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Unzulässigkeit – Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nationale Rechtsvorschriften, durch die kein Unionsrecht durchgeführt wird – Unzuständigkeit“

In der Rechtssache C‑152/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 24. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2017, in dem Verfahren

Consorzio Italian Management,

Catania Multiservizi SpA

gegen

Rete Ferroviaria Italiana SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Consorzio Italian Management und der Catania Multiservizi SpA, vertreten durch E. Giardino und A. Cariola, avvocati,

der Rete Ferroviaria Italiana SpA, vertreten durch U. Cossu, avvocato,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

des Europäischen Parlaments, vertreten durch L. Visaggio und R. van de Westelaken als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Moro und M. Balta als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 EUV, der Art. 26, 56 bis 58 und 101 AEUV, von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABl. 2011, L 319, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2004/17) sowie die Beurteilung der Gültigkeit der Richtlinie 2004/17.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den das Consorzio Italian Management und die Catania Multiservizi SpA gegen die Rete Ferroviaria Italiana SpA (im Folgenden: RFI) angestrengt haben, weil diese ihrem Antrag nicht stattgegeben hat, mit dem sie nach der Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag, der u. a. Reinigungsdienstleistungen in Bahnhöfen betraf, eine Preisanpassung begehrten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Mit der Richtlinie 2004/17 wird eine Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber in besonderen, in ihren Art. 3 bis 7 genannten Bereichen eingeführt, zu denen Verkehrsleistungen zählen.

4

Titel I Kapitel III („Allgemeine Grundsätze“) Art. 10 („Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen“) dieser Richtlinie lautet:

„Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.“

5

In Art. 16 („Schwellenwerte für öffentliche Aufträge“) der Richtlinie 2004/17 heißt es:

„Diese Richtlinie gilt für Aufträge, die nicht aufgrund der Ausnahme nach den Artikeln 19 bis 26 oder nach Artikel 30 in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:

a)

400000 [Euro] bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

…“

6

Art. 20 („Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/17 bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung ihrer in den Artikeln 3 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten … vergeben …“

7

Art. 55 („Zuschlagskriterien“) der Richtlinie 2004/17 sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Unbeschadet nationaler Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen sind die für die Zuschlagserteilung maßgebenden Kriterien

a)

entweder, wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien wie: Lieferfrist bzw. Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Zusagen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis, oder

b)

ausschließlich der niedrigste Preis.“

8

In Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs heißt es:

„Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten:

a)

eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen;

c)

eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.“

Italienisches Recht

9

Art. 2 Abs. 4 des Decreto legislativo n. 163 – Codice dei contratti pubblici relativi a lavori, servizi e forniture in attuazione delle direttive 2004/17/CE e 2004/18/CE (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 163 – Gesetzbuch über öffentliche Bau‑, Dienstleistungs‑ und Lieferaufträge zur Umsetzung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) vom 12. April 2006 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 100 vom 2. Mai 2006, im Folgenden: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 163/2006) bestimmt:

„Soweit nicht ausdrücklich in diesem Gesetzbuch geregelt, üben die in Abs. 1 genannten Subjekte die Vertragstätigkeit zudem unter Beachtung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs aus.“

10

Art. 115 („Preisanpassung“) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006 lautet:

„1.   Alle Verträge über regelmäßig wiederkehrende oder dauernde Dienstleistungen oder Lieferungen müssen eine Klausel zur regelmäßigen Preisanpassung enthalten. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung, die von den für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen verantwortlichen leitenden Beamten auf der Grundlage der Daten laut Art. 7 Abs. 4 Buchst. c und Abs. 5 durchgeführt wird.“

11

Art. 115 zählte nicht zu den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006, die nach seinem Art. 206 auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den besonderen Sektoren anwendbar waren, die den in den Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2004/17 genannten entsprachen.

12

Art. 1664 („Belastungen und Schwierigkeiten bei der Ausführung“) des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt in seinem Abs. 1:

„Sofern sich durch unvorhergesehene Umstände eine solche Erhöhung oder Verminderung der Kosten für Materialien oder Arbeitskräfte ergibt, dass dadurch eine Erhöhung oder Verminderung des vereinbarten Gesamtpreises um mehr als ein Zehntel bewirkt wird, kann der Unternehmer oder der Besteller eine Neubestimmung dieses Preises verlangen. Die Neubestimmung kann nur für jenen Unterschiedsbetrag, der das Zehntel übersteigt, zugestanden werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

RFI erteilte den Berufungsklägern des Ausgangsverfahrens den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag über die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen, Dienstleistungen zur Erhaltung des Erscheinungsbilds der Räumlichkeiten und anderer öffentlich zugänglicher Flächen sowie Nebendienstleistungen in Bahnhöfen, Anlagen, Büros und Werkstätten an verschiedenen Orten im Amtsbezirk der Direzione compartimentale movimento di Cagliari (Bezirksdirektion für Verkehr Cagliari, Italien). Der Vertrag enthielt eine besondere Klausel mit den Modalitäten der Anpassung des vereinbarten Preises, die von Art. 1664 des Zivilgesetzbuchs abwichen.

14

Im Zuge der Ausführung des öffentlichen Auftrags beantragten die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens bei RFI, den zuvor für den öffentlichen Auftrag vereinbarten Preis anzupassen, um einer durch einen Anstieg der Personalkosten bedingten Erhöhung der Auftragskosten Rechnung zu tragen. Mit Entscheidung vom 22. Februar 2012 wies RFI den Antrag zurück.

15

Daraufhin erhoben die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens beim Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna (Regionales Verwaltungsgericht Sardinien, Italien) eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung.

16

Mit Urteil vom 11. Juni 2014 wies das Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna (Regionales Verwaltungsgericht Sardinien) die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, Art. 115 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006 sei auf öffentliche Aufträge, die wie jener des Ausgangsverfahrens besondere Sektoren beträfen, nicht anwendbar. Die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen in Bahnhöfen, Anlagen, Büros und Werkstätten diene nämlich insoweit der Ausübung von in die besonderen Sektoren fallenden Tätigkeiten, als diese Dienstleistungen notwendige Bestandteile des Eisenbahntransportnetzes beträfen. Ferner sei eine Preisanpassung auch nicht nach Art. 1664 des Zivilgesetzbuchs geboten, da die Parteien eines Vertrags von dieser Vorschrift abweichen könnten, indem sie in den Vertrag eine Vertragsklausel aufnähmen, mit der einer Preisanpassung Grenzen gesetzt würden, wie dies in der Ausgangsrechtssache geschehen sei.

17

Gegen dieses Urteil legten die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens bei dem vorlegenden Gericht Berufung ein, wobei sie in ihrem ersten und in ihrem zweiten Berufungsgrund vorbrachten, dass Art. 115 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006 – oder hilfsweise Art. 1664 des Zivilgesetzbuchs – entgegen dem Urteil des Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna (Regionales Verwaltungsgericht Sardinien) auf den im Ausgangsverfahren fraglichen öffentlichen Auftrag anwendbar sei. Zudem stellten die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens die Vereinbarkeit insbesondere der Art. 115 und 206 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006 mit dem Unionsrecht in Abrede, wobei sie geltend machten, dass diese Bestimmungen, soweit sie dazu führten, dass Preisanpassungen im Transportsektor und insbesondere bei den entsprechenden Reinigungsverträgen ausgeschlossen seien, u. a. gegen Art. 3 Abs. 3 EUV, die Art. 26 und 101 ff. AEUV sowie gegen die Richtlinie 2004/17 verstießen. Die nationale Regelung sei somit im Hinblick auf die Unionsregelung exzessiv und nicht gerechtfertigt. Sie sei zudem in ungerechter Weise unverhältnismäßig und so ausgestaltet, dass sie das Unternehmen, das den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag betreffend Reinigungsdienstleistungen erhalten habe, im Verhältnis zu dem öffentlichen Unternehmen in eine untergeordnete, schwache Stellung bringe, wodurch es zu einem ungerechten und unverhältnismäßigen vertraglichen Ungleichgewicht und letztlich zu einer Verzerrung der Regeln über die Funktionsweise des Marktes komme. Für den Fall schließlich, dass sich der Ausschluss von Preisanpassungen bei sämtlichen in den besonderen Sektoren geschlossenen und angewandten Verträgen unmittelbar aus der Richtlinie 2004/17 ergebe, sei diese ungültig.

18

Das vorlegende Gericht beabsichtigt, den ersten Berufungsgrund der Berufungskläger des Ausgangsverfahrens zurückzuweisen. Es bestätigt insoweit die Würdigung des Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna (Regionales Verwaltungsgericht Sardinien), dass der im Ausgangsverfahren fragliche öffentliche Auftrag unter die auf die besonderen Sektoren anwendbaren Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006 falle, weil er eine instrumentelle Verbindung mit den besonderen Sektoren aufweise. Auch den zweiten Berufungsgrund der Berufungskläger des Ausgangsverfahrens beabsichtigt das vorlegende Gericht zurückzuweisen, wobei es als Gründe anführt, dass diese Bestimmungen aufgrund ihrer zwingenden Natur Art. 1664 des Zivilgesetzbuchs vorgingen, die Parteien des Ausgangsverfahrens eine besondere Vorschrift, die von diesem Artikel abweiche, vorgesehen hätten und die in diesem Artikel genannte Voraussetzung der „unvorhergesehenen Umstände“ im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Da das vorlegende Gericht jedoch in letzter Instanz entscheide und die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens einen entsprechenden Antrag gestellt hätten, müsse es überprüfen, ob insbesondere Art. 206 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006 mit dem Unionsrecht vereinbar sei, soweit er die Anwendbarkeit von Art. 115 dieses Dekrets nicht nur bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den besonderen Sektoren ausschließe, sondern – in seiner Auslegung durch die Gerichte – auch bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die zwar nicht zu den besonderen Sektoren gehörten, mit diesen aber eine instrumentelle Verbindung aufwiesen. Außerdem geht das vorlegende Gericht davon aus, dass es gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet sei, diesen mit der von den Berufungsklägern des Ausgangsverfahrens aufgeworfenen Frage, ob die Richtlinie 2004/17 gültig sei, zu befassen.

19

Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist eine Auslegung des innerstaatlichen Rechts, nach der eine Preisanpassung bei Verträgen in Bezug auf die besonderen Sektoren, insbesondere hinsichtlich Verträgen mit einem anderen Gegenstand als denen, auf die sich die Richtlinie 2004/17 bezieht, die jedoch eine instrumentelle Verbindung mit solchen Verträgen aufweisen, ausgeschlossen ist, mit dem Unionsrecht (insbesondere mit Art. 3 Abs. 3 EUV, den Art. 26, 56 bis 58 und 101 AEUV, Art. 16 der Charta und der Richtlinie 2004/17) vereinbar?

2.

Ist die Richtlinie 2004/17 (sofern davon ausgegangen wird, dass sich der Ausschluss von Preisanpassungen bei sämtlichen im Bereich der besonderen Sektoren geschlossenen und angewandten Verträgen unmittelbar aus dieser Richtlinie ergibt) „angesichts der Ungerechtigkeit, der Unverhältnismäßigkeit, der Verzerrung des vertraglichen Gleichgewichts und damit der Regeln eines effizienten Marktes“ mit den Grundsätzen der Europäischen Union (insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 EUV und den Art. 26, 56 bis 58 und 101 AEUV sowie Art. 16 der Charta) vereinbar?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

20

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 3 EUV, die Art. 26, 56 bis 58 und 101 AEUV, Art. 16 der Charta und die Richtlinie 2004/17 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist.

21

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera,C‑112/16, EU:C:2017:597, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auf diese Anforderungen wird im Übrigen in den Empfehlungen des Gerichtshofs an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2012, C 338, S. 1) hingewiesen.

22

So ist es – nach Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung – unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung zum einen eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, enthält und zum anderen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, enthält und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C‑112/16, EU:C:2017:597, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Hierzu ist festzustellen, dass in der Vorlageentscheidung in keiner Weise erläutert wird, inwiefern die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 EUV sowie der Art. 26, 57, 58 und 101 AEUV für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant sein soll. Dasselbe gilt für Art. 56 AEUV, soweit er andere Aspekte betrifft als jene, die vom Gerichtshof in Rn. 32 des vorliegenden Urteils geprüft werden.

24

Folglich ist die erste Frage insoweit unzulässig.

25

Was als Erstes die Auslegung der Richtlinie 2004/17 und der ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze anbelangt, vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass der im Ausgangsverfahren fragliche öffentliche Auftrag unter diese Richtlinie falle, da er von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie – konkret von RFI – vergeben worden sei und eine instrumentelle Verbindung mit der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Eisenbahntransporttätigkeit aufweise.

26

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Richtlinie 2004/17 tatsächlich nicht nur auf Aufträge anwendbar ist, die im Bereich einer der in ihren Art. 3 bis 7 ausdrücklich genannten Tätigkeiten vergeben werden, sondern auch auf Aufträge, die, obwohl sie anderer Art sind und damit als solche eigentlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114) fallen könnten, der Ausübung der in der Richtlinie 2004/17 bezeichneten Tätigkeiten dienen. Soweit daher ein von einem Auftraggeber vergebener öffentlicher Auftrag einen Zusammenhang mit einer Tätigkeit aufweist, die der Auftraggeber in den in den Art. 3 bis 7 dieser Richtlinie genannten Sektoren ausübt, ist er den Verfahren dieser Richtlinie zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Ing. Aigner, C‑393/06, EU:C:2008:213, Rn. 56 bis 59).

27

Des Weiteren enthält die Vorlageentscheidung zwar keine Angaben über den Wert des im Ausgangsverfahren fraglichen öffentlichen Auftrags, jedoch lässt sich den dem Gerichtshof vorliegenden Aktenunterlagen entnehmen, dass dieser Wert den für die Anwendung dieser Richtlinie maßgeblichen Schwellenwert übersteigt, der nach ihrem Art. 16 Buchst. a bei 400000 Euro liegt.

28

Die Richtlinie 2004/17 ist daher für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage relevant.

29

Insoweit ist festzustellen, dass aus keiner Bestimmung dieser Richtlinie hervorgeht, dass diese dahin auszulegen wäre, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie Art. 115 in Verbindung mit Art. 206 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006, wonach eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, entgegenstünde, da die Richtlinie keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten schafft, Bestimmungen einzuführen, nach denen der Auftraggeber seinem Vertragspartner nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Preisanpassung nach oben zugestehen muss.

30

Ebenso wenig stehen die der Richtlinie 2004/17 zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz und das sich daraus ableitende Transparenzgebot, die in ihrem Art. 10 verankert sind, solchen Rechtsvorschriften entgegen. Es ist vielmehr umgekehrt nicht ausgeschlossen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot einer Preisanpassung nach der Vergabe des öffentlichen Auftrags entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne, C‑549/14, EU:C:2016:634, Rn. 40). Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen feststellt, handelt es sich beim Preis für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags nämlich um einen Faktor, dem sowohl bei der Beurteilung der Angebote durch den Aufraggeber als auch bei dessen Entscheidung, den Auftrag an einen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, große Bedeutung zukommt. Diese Bedeutung ist im Übrigen daran erkennbar, dass der Preis in beiden der in Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17 genannten Zuschlagskriterien erwähnt wird. Unter diesen Umständen sind nationale Rechtsvorschriften, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, eher geeignet, die Einhaltung der genannten Grundsätze zu fördern.

31

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Richtlinie 2004/17 und die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

32

Was als Zweites die Auslegung von Art. 56 AEUV betrifft, ist festzustellen, dass darin für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das Transparenzgebot verankert sind. In Rn. 30 des vorliegenden Urteils ist bereits geprüft worden, ob nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen mit diesen Grundsätzen bzw. diesem Gebot vereinbar sind. Daher ist insoweit nicht noch einmal eine Auslegung dieses Artikels vorzunehmen.

33

Was als Drittes die Auslegung von Art. 16 der Charta anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Gemäß Art. 51 Abs. 2 dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen (Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 der Charta das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraussetzt. Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen (Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Da sich aus den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils ergibt, dass weder die Richtlinie 2004/17 noch die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze eine bestimmte Verpflichtung der Mitgliedstaaten schaffen, Bestimmungen einzuführen, nach denen der Auftraggeber seinem Vertragspartner nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Preisanpassung nach oben zugestehen muss, weisen im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006, soweit sie eine regelmäßige Anpassung der Preise für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorsehen, keinen Zusammenhang mit der genannten Richtlinie auf und können daher nicht als Maßnahmen zur Durchführung des Rechts der Union angesehen werden.

36

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2004/17 und die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

Zur zweiten Frage

37

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist dieser das Ersuchen eines nationalen Gerichts als unzulässig zurück, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Hierzu ist festzustellen, dass die zweite Frage, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Richtlinie 2004/17 gültig ist, auf der Prämisse beruht, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006, soweit sie eine regelmäßige Anpassung der Preise für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorsehen, die Richtlinie durchführen.

39

Da aber die Prüfung der ersten Frage ergeben hat, dass weder die Richtlinie 2004/17 noch die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, ist die zweite Frage hypothetischer Natur.

40

Die zweite Frage ist daher unzulässig.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 geänderten Fassung und die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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