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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62017CJ0065

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. April 2018.
    Oftalma Hospital Srl gegen Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi (CIOV) und Regione Piemonte.
    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen – Vergabe außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge – Erfordernis der Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung – Begriff des eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses – Richtlinie 92/50/EWG – Art. 27.
    Rechtssache C-65/17.

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2018:263

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

    19. April 2018 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen – Vergabe außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge – Erfordernis der Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung – Begriff des eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses – Richtlinie 92/50/EWG – Art. 27“

    In der Rechtssache C‑65/17

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 7. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2017, in dem Verfahren

    Oftalma Hospital Srl

    gegen

    Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi (CIOV),

    Regione Piemonte,

    Beteiligte:

    Azienda Sanitaria Locale di Torino (TO1),

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda, des Richters E. Juhász (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe,

    Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Oftalma Hospital Srl, vertreten durch M. Moretto und P. Bianco, avvocati,

    der Regione Piemonte, vertreten durch M. Scisciot, avvocato,

    der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Sclafani, avvocato dello Stato,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara und A. Tokár als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. 1992, L 209, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. 1997, L 328, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/50).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Oftalma Hospital Srl (im Folgenden: Oftalma) und der Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi (CIOV) (Kommission der Waldenser Krankenanstalten, Italien) und der Regione Piemonte (Region Piemont, Italien) über die Vergütung der von Oftalma nach dem mit der CIOV geschlossenen Vertrag (im Folgenden: streitiger Vertrag) erbrachten Gesundheitsleistungen.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Richtlinie 92/50

    3

    Die Richtlinie 92/50 legt in ihrem Abschnitt II eine „zweistufige“ Anwendung fest. Gemäß Art. 8 werden Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA sind, nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI vergeben, d. h. nach den Art. 11 bis 37 der Richtlinie. Demgegenüber werden nach Art. 9 der Richtlinie „Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IB sind, … gemäß den Artikeln 14 und 16 vergeben“.

    4

    Art. 14 der Richtlinie 92/50 ist in Abschnitt IV der Richtlinie enthalten, der die gemeinsamen technischen Vorschriften betrifft.

    5

    Art. 16 dieser Richtlinie in deren Abschnitt V („Gemeinsame Bekanntmachungsvorschriften“) sieht in Abs. 1 vor, dass die Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens schicken.

    6

    Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 bestimmt:

    „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2, so darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen.“

    7

    Anhang IB dieser Richtlinie führt eine Reihe von Dienstleistungskategorien auf, zu denen in Kategorie 25 auch das Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen gehört.

    Richtlinie 2004/18/EG

    8

    Nach den Art. 20 und 21 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114) werden Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A dieser Richtlinie nach deren Art. 23 bis 55 vergeben, während Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B dieser Richtlinie nur deren Art. 23 und Art. 35 Abs. 4 unterliegen.

    9

    Anhang II Teil B der Richtlinie führt eine Reihe von Dienstleistungskategorien auf, zu denen in Kategorie 25 auch das Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen gehört.

    10

    Art. 82 („Aufhebungen“) der Richtlinie 2004/18 sieht u. a. vor, dass die Richtlinie 92/50 mit Wirkung vom 31. Januar 2006 aufgehoben wird und dass Bezugnahmen auf diese Richtlinie als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/18 gelten.

    Italienisches Recht

    11

    Das Decreto-legislativo n. 157 – Attuazione della direttiva 92/50/CEE in materia di appalti pubblici di servizi (Gesetzesdekret Nr. 157 zur Umsetzung der Richtlinie 92/50/EWG betreffend öffentliche Dienstleistungsaufträge) vom 17. März 1995 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 104 vom 6. Mai 1995) in seiner für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 157/95) bestimmt in Art. 3:

    „1.   Öffentliche Dienstleistungsaufträge sind die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem in Art. 2 genannten öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge über die Erbringung der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Dienstleistungen.

    2.   Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang 2 und bei Aufträgen, bei denen der Wert dieser Dienstleistungen höher ist als jener der in Anhang 1 genannten Dienstleistungen, findet das vorliegende Dekret nur auf Art. 8 Abs. 3, Art. 20 und Art. 21 Anwendung.“

    12

    Art. 7 Abs. 1 des Gesetzesdekrets sieht vor:

    „Die Aufträge des vorliegenden Dekrets können nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung in folgenden Fällen freihändig vergeben werden:

    a)

    wenn nach einer Ausschreibung, einer nicht offenen oder einer offenen Ausschreibung nicht ordnungsgemäße Angebote abgegeben worden sind oder wenn Angebote abgegeben worden sind, die nach den Art. 11, 12 Abs. 2, 18, 19 und 22 bis 25 unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen in diesem Fall eine Auftragsbekanntmachung, es sei denn, sie lassen alle Unternehmen zum Verhandlungsverfahren zu, die die in den Art. 11 bis 16 genannten Kriterien erfüllen und im Verlauf der oben genannten Verfahren Angebote unterbreitet haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen;

    b)

    in Ausnahmefällen, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige umfassende Festlegung des Preises nicht zulassen;

    c)

    im Fall von Aufträgen, bei denen es aufgrund der Art der Dienstleistungen, insbesondere wenn sie geistiger Art sind oder in die Kategorie 6 des Anhangs 1 fallen, unmöglich ist, die Spezifikationen dieser Aufträge hinreichend genau festzulegen, damit sie durch die Auswahl des besten Angebots nach den Vorschriften über offene und nicht offene Verfahren vergeben werden können.“

    13

    Art. 22 Abs. 3 des Gesetzesdekrets bestimmt:

    „Im offenen Verfahren der freihändigen Vergabe nach Art. 7 Abs. 1 darf die Zahl der Bewerber nicht unter drei liegen, sofern es eine hinreichende Anzahl geeigneter Bewerber gibt.“

    14

    In Anhang 2 Nr. 25 des Gesetzesdekrets Nr. 157/95 werden „Gesundheits- und Sozialdienstleistungen“ aufgeführt.

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

    15

    Mit dem streitigen Vertrag vom 2. Januar 1999, der im Jahr 2004 durch eine Zusatzvereinbarung geändert wurde, in der Oftalma auf ein Mahnverfahren verzichtete, beauftragte die CIOV Oftalma mit der Erbringung spezialisierter Dienstleistungen der Augenheilkunde im Augenheilkundezentrum des Ospedale evangelico valdese di Torino (Evangelisches Waldenser Krankenhaus Turin, Italien).

    16

    Am 21. April 2005 forderte das Tribunale di Torino (Landesgericht Turin, Italien) die CIOV und die Region Piemont auf, an Oftalma 1727886,36 Euro zuzüglich Zinsen als Vergütung für die im Jahr 2004 erbrachten Gesundheitsdienste zu zahlen.

    17

    Die CIOV und die Region Piemont erhoben dagegen Einspruch beim Tribunale di Torino (Landesgericht Turin). In diesem Verfahren machte die Region Piemont insbesondere die Nichtigkeit des streitigen Vertrags geltend, da dieser unter Nichteinhaltung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge, wie sie im Gesetzesdekret Nr. 157/95 geregelt seien, geschlossen worden sei.

    18

    Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 wies das Tribunale di Torino (Landesgericht Turin) die Einsprüche der CIOV und der Region Piemont zurück und gab folglich den Anträgen von Oftalma statt.

    19

    Vor diesem erstinstanzlichen Verfahren hatte Oftalma 2004 beim Tribunale di Torino (Landesgericht Turin) gegen die CIOV und die Region Piemont Klage erhoben auf Zahlung von 1226535,07 Euro als Ausgleich nach den Tarifen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in den Jahren 2002 und 2003 sowie im ersten Halbjahr 2004.

    20

    Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 wies das Tribunale di Torino (Landesgericht Turin) die Klage von Oftalma ab.

    21

    Oftalma und die Region Piemont legten gegen beide Urteile Berufung ein.

    22

    Nach Verbindung der beiden Verfahren erklärte die Corte d’appello di Torino (Berufungsgericht Turin, Italien) den streitigen Vertrag mit Urteil vom 7. Juni 2010 für nichtig und verurteilte Oftalma infolgedessen zur Rückzahlung der in Durchführung der Zahlungsanordnung geleisteten Beträge.

    23

    Nach Ansicht dieses Gerichts war der streitige Vertrag unter Verstoß gegen die Richtlinie 92/50 und das Gesetzesdekret Nr. 157/95, mit dem die Richtlinie umgesetzt worden sei, geschlossen worden, da der Vertrag ohne vorherige Ausschreibung geschlossen worden sei, obwohl die CIOV nach Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 157/95 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 92/50 eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sei, die die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers habe.

    24

    Oftalma legte beim vorlegenden Gericht, der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein.

    25

    Das vorlegende Gericht führt u. a. aus, dass Art. 3 Abs. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 157/95 ebenso wie die Richtlinie 92/50 kein dem Abschluss von Verträgen über Gesundheitsleistungen vorausgehendes Bekanntmachungs- und Ausschreibungsverfahren vorschreibe und dass das Gesetzesdekret auch nicht ausdrücklich vorsehe, dass bei der Vergabe solcher Aufträge die Grundsätze der Effektivität, der Unparteilichkeit, der Gleichbehandlung und der Transparenz einzuhalten seien.

    26

    Es frage sich, ob die Rechtsprechung der italienischen Verwaltungsgerichte zutreffend sei, wonach für Aufträge über die Erbringung von Gesundheitsleistungen, auch wenn sie nicht unmittelbar unter die geltenden Vorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fielen, das Erfordernis eines vorherigen – und sei es eines informellen – Aufrufs zum Wettbewerb nach den allgemeinen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und den sich aus den Art. 49, 56 und 106 AEUV ergebenden Grundsätzen des Unionsrechts gelte.

    27

    Jedoch sehe Art. 22 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 157/95, der Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 umsetze, vor, dass selbst im Fall einer freihändigen Vergabe die Zahl der Bewerber nicht unter drei liegen dürfe. Auch wenn diese Bestimmungen auf Dienstleistungsaufträge Anwendung finden sollten, die dieser Richtlinie zur Gänze unterlägen, könnte diese nationale Bestimmung „als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes angesehen werden“, der auch für die Erbringung von Dienstleistungen gelte, die nur teilweise unter die Richtlinie fielen. Eine solche Auslegung stehe im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 92/50, die in der Verwirklichung des Binnenmarktes durch Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge bestehen.

    28

    Außerdem stehe diese Auslegung mit einem Ziel der Richtlinie 92/50 im Einklang, das darin bestehe, die Vorschriften über die Auftragsvergabe mit denen über Bau- und Lieferaufträge zu vereinheitlichen. Sowohl die Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. 1971, L 185, S. 5) in der durch die Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. 1989, L 210, S. 1) geänderten Fassung als auch die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. 1993, L 199, S. 1) schrieben den öffentlichen Auftraggebern vor, auch in Verhandlungsverfahren einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

    29

    Die Aufträge über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen solchen Pflichten zu unterwerfen stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die tragenden Grundsätze des AEU-Vertrags für die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgeschlossenen Dienstleistungsaufträge gälten.

    30

    Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist Art. 9 der Richtlinie 92/50, wonach Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie sind, gemäß den Art. 14 und 16 der Richtlinie vergeben werden, dahin auszulegen, dass diese Aufträge jedenfalls weiterhin den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, der Gleichbehandlung und des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung nach den Art. 49, 56 und 106 AEUV unterliegen?

    2.

    Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 27 der Richtlinie 92/50, wonach im Fall der Vergabe im Verhandlungsverfahren bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen darf, dahin auszulegen, dass er auch auf Vergabeverträge anzuwenden ist, die Dienstleistungen des Anhangs IB dieser Richtlinie zum Gegenstand haben?

    3.

    Steht Art. 27 der Richtlinie 92/50, wonach im Fall der Vergabe im Verhandlungsverfahren bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen darf, der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die für öffentliche Aufträge, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/18 vergeben wurden und Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 zum Gegenstand hatten, bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens die Öffnung für den Wettbewerb nicht gewährleistet?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    31

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der unter Art. 9 der Richtlinie 92/50 fällt und für den daher grundsätzlich nur die Art. 14 und 16 dieser Richtlinie gelten, gleichwohl auch verpflichtet ist, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, zu beachten.

    32

    Nach Art. 9 der Richtlinie 92/50 werden „Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IB sind, … gemäß den Artikeln 14 und 16 vergeben“. Diese Artikel enthalten Verpflichtungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen eines Auftrags und die Übersendung einer Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens.

    33

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs IB lediglich verpflichtet sind, unter Bezugnahme auf innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, technische Spezifikationen festzulegen, die in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag enthalten sein müssen, und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Ergebnisse dieser Vergabeverfahren zu schicken (Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança,C‑95/10, EU:C:2011:161, Rn. 34).

    34

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einreihung von Dienstleistungen in die Anhänge IA und IB der Richtlinie 92/50 dem System dieser Richtlinie entspricht, das eine Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf zwei Ebenen vorsieht (Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança,C‑95/10, EU:C:2011:161, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35

    Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 wegen ihres spezifischen Charakters a priori keine hinreichende grenzüberschreitende Bedeutung zukommt, die es rechtfertigen kann, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden, das es den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen und ein Angebot einzureichen (Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança,C‑95/10, EU:C:2011:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36

    Jedoch hat der Gerichtshof festgestellt, dass für solche Aufträge, wenn an ihnen gleichwohl ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die sich aus ihnen ergebende Pflicht zur Transparenz, gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança,C‑95/10, EU:C:2011:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Transparenzpflicht gebietet, ohne dass sie zwangsläufig eine Ausschreibung verlangte, einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit zu gewährleisten, der zum einen eine Öffnung für den Wettbewerb und zum anderen die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (Urteil vom 13. November 2008, Coditel Brabant,C‑324/07, EU:C:2008:621, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37

    Da nach Lage der dem Gerichtshof vorliegenden Akten keine besonderen Umstände gegeben sind, ist für die Beurteilung des Vorliegens eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses aus Gründen der Rechtssicherheit auf den Zeitpunkt der Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags abzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2005, Kommission/Österreich,C‑29/04, EU:C:2005:670, Rn. 38). Dass im Ausgangsverfahren der streitige Vertrag später um eine Zusatzvereinbarung ergänzt wurde, kann zu keiner Änderung des Zeitpunkts führen, zu dem das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses zu beurteilen ist, wenn ein solcher Zusatzvertrag nicht geeignet ist, den Vertrag in seiner allgemeinen Struktur wesentlich zu ändern, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    38

    Das vorlegende Gericht hat daher alle relevanten Gegebenheiten, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrag betreffen, eingehend zu würdigen, um festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Vergabe dieses Auftrags ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestanden hat.

    39

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei dieser Prüfung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden kann, die – abstrakt betrachtet – für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags ergeben muss. Das bedeutet, dass von einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse nicht aufgrund von Angaben ausgegangen werden kann, die seine Existenz nicht ausschließen, sondern es dann zu bejahen ist, wenn der grenzüberschreitende Charakter anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni,C‑318/15, EU:C:2016:747, Rn. 22).

    40

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Volumen des betreffenden Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren objektive Kriterien sein können, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen können. In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass in anderen Mitgliedstaaten als denen des öffentlichen Auftraggebers ansässige Wirtschaftsteilnehmer Beschwerden eingelegt haben, sofern es sich dabei nachweislich um echte und nicht um fingierte Beschwerden handelt (Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni,C‑318/15, EU:C:2016:747, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus kann der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags ähnliche Gesundheitsdienstleistungen bereits von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Einrichtungen erbracht wurden, ebenfalls einen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellen.

    41

    Zu beachten ist allerdings, dass der Gerichtshof speziell in Bezug auf Tätigkeiten im Gesundheitsbereich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens entschieden hat, dass das eindeutige grenzüberschreitende Interesse nicht bereits dadurch erwiesen war, dass die betreffenden Aufträge einen hohen wirtschaftlichen Wert hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland,C‑160/08, EU:C:2010:230, Rn. 18, 54 und 123).

    42

    Im vorliegenden Fall ist, wie Oftalma in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, festzustellen, dass die Vorlageentscheidung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass an dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrag zum Zeitpunkt der Vergabe ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestanden hat.

    43

    Falls ein solches eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse dennoch erwiesen sein sollte und die fehlende Transparenz daher möglicherweise zu einer Ungleichbehandlung zum Nachteil der in einem anderen Mitgliedstaat als dem des öffentlichen Auftraggebers niedergelassenen Unternehmen geführt haben sollte, kann eine solche Ungleichbehandlung durch objektive Umstände gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 Spezzino u. a.,C‑113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44

    Für eine solche Rechtfertigung beruft sich Oftalma in ihren schriftlichen Erklärungen auf Rn. 57 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 Spezzino u. a. (C‑113/13, EU:C:2014:2440), worin der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Ziel, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zählen kann.

    45

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der in den beiden vorstehenden Randnummern angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob, falls ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse erwiesen sein sollte, die Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags gerechtfertigt war.

    46

    Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der unter Art. 9 der Richtlinie 92/50 fällt und für den daher grundsätzlich nur die Art. 14 und 16 dieser Richtlinie gelten, gleichwohl auch verpflichtet ist, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, zu beachten, sofern dieser Auftrag zum Zeitpunkt der Vergabe einen eindeutig grenzüberschreitenden Bezug hat, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    47

    Für diesen Fall tritt Oftalma den Ansprüchen der Region Piemont und der CIOV unter Bezugnahme auf den Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans entgegen. Wenn der Abschluss der mit ihr getroffenen Vereinbarung rechtswidrig sei, sei diese Rechtswidrigkeit der Region Piemont und der CIOV zuzurechnen. Zudem verschaffe die Weigerung, die von ihr tatsächlich und regelmäßig erbrachten Dienstleistungen zu vergüten, der CIOV einen ungerechtfertigten Vorteil.

    48

    Insoweit ist festzustellen, dass derartige Grundsätze vom vorlegenden Gericht im Rahmen der Anwendung des nationalen Rechts zu beurteilen sind.

    Zur zweiten und zur dritten Frage

    49

    Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 dahin auszulegen ist, dass er für öffentliche Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs IB dieser Richtlinie gilt.

    50

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 9 der Richtlinie 92/50 ausdrücklich geregelt hat, dass nur die Art. 14 und 16 der Richtlinie für die Dienstleistungen des Anhangs IB gelten. Da nichts Gegenteiliges geregelt ist, ist davon auszugehen, dass dies auch dann gilt, wenn an einem öffentlichen Auftrag über eine solche Dienstleistung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.

    51

    Folglich würde es auf eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 9 der Richtlinie 92/50 hinauslaufen und damit gegen den Willen des Unionsgesetzgebers verstoßen, wenn auf die Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie andere als diejenigen Artikel angewandt würden, auf die Art. 9 der Richtlinie ausdrücklich verweist.

    52

    Infolgedessen gelten die sich aus Art. 27 Abs. 3 dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen auch dann nicht für einen öffentlichen Auftrag über eine Dienstleistung des Anhangs IB der Richtlinie, wenn an ihm ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.

    53

    Die Einhaltung der Grundregeln und der allgemeinen Grundsätze der Union sowie der sich daraus ergebenden Pflichten, wie sie in der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für öffentliche Aufträge, an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, anerkannt ist, verlangt daher als solche nicht die Zulassung einer Mindestzahl von Bewerbern in einem Verhandlungsverfahren, wie sie in Art. 27 Abs. 3 vorgesehen ist.

    54

    Würde Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 dahin ausgelegt, dass er bei Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens anzuwenden wäre, könnte dies zudem zur Anwendung anderer nur für die Dienstleistungen des Anhangs IA geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie auf Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 führen, was die Gefahr mit sich brächte, dass die Unterscheidung zwischen den Dienstleistungen des Anhangs IA und denen des Anhangs IB jegliche praktische Wirksamkeit verlöre (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Anhänge II Teil A und II Teil B der Richtlinie 2004/18, die den Anhängen IA und IB der Richtlinie 92/50 entsprechen, Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança,C‑95/10, EU:C:2011:161, Rn. 42).

    55

    Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 dahin auszulegen ist, dass er nicht für öffentliche Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs IB dieser Richtlinie gilt.

    Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des zu erlassenden Urteils

    56

    In ihren Erklärungen beantragt Oftalma für den Fall, dass die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze der Union sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz dahin auszulegen seien, dass der Vergabe eines Vertrags wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein angemessener Grad an Öffentlichkeit vorausgehen müsse, wenn an diesem Vertrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehe, die Wirkungen des zu erlassenden Urteils zeitlich zu begrenzen. Dieses Urteil könnte die Gültigkeit sämtlicher von privaten Einrichtungen mit öffentlichen Stellen geschlossenen Vereinbarungen zur Gesundheitsversorgung in Frage stellen und daher das gesamte italienische Gesundheitssystem destabilisieren.

    57

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken kann. Eine solche Einschränkung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteil vom 17. Juli 2008, Krawczyński,C‑426/07, EU:C:2008:434, Rn. 42 und 43).

    58

    Wie aber Rn. 36 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass für Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50, wenn an ihnen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, aus denen sich die Transparenzpflicht ergibt, gelten.

    59

    Infolgedessen sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen.

    Kosten

    60

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der unter Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung fällt und für den daher grundsätzlich nur die Art. 14 und 16 dieser Richtlinie gelten, gleichwohl auch verpflichtet, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, zu beachten, sofern dieser Auftrag zum Zeitpunkt der Vergabe einen eindeutig grenzüberschreitenden Bezug hat, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

     

    2.

    Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 ist dahin auszulegen, dass er nicht für öffentliche Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs IB dieser Richtlinie gilt.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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