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Dokument 62016CO0240

Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 1. Februar 2017.
Vedran Vidmar u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schadensersatzklage – Akte über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – Verpflichtungen hinsichtlich einer Strategie für die Justizreform – Einführung und anschließende Abschaffung des Amts des Gerichtsvollziehers – Schäden, die den zu Gerichtsvollziehern ernannten Personen entstanden sind – Kein Verschulden bei der Überwachung der Verpflichtungen der Republik Kroatien durch die Europäische Kommission – Abweisung der Klage – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.
Rechtssache C-240/16 P.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2017:89

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

1. Februar 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Schadensersatzklage — Akte über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union — Verpflichtungen hinsichtlich einer Strategie für die Justizreform — Einführung und anschließende Abschaffung des Amts des Gerichtsvollziehers — Schäden, die den zu Gerichtsvollziehern ernannten Personen entstanden sind — Kein Verschulden bei der Überwachung der Verpflichtungen der Republik Kroatien durch die Europäische Kommission — Abweisung der Klage — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑240/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. April 2016,

Vedran Vidmar, wohnhaft in Zagreb (Kroatien),

Saša Čaldarević, wohnhaft in Zagreb,

Irena Glogovšek, wohnhaft in Zagreb,

Gordana Grancarić, wohnhaft in Zagreb,

Martina Grgec, wohnhaft in Zagreb,

Ines Grubišić, wohnhaft in Vranjic (Kroatien),

Sunčica Horvat Peris, wohnhaft in Karlovac (Kroatien),

Zlatko Ilak, wohnhaft in Samobor (Kroatien),

Mirjana Jelavić, wohnhaft in Virovitica (Kroatien),

Romuald Kantoci, wohnhaft in Pregrada (Kroatien),

Svjetlana Klobučar, wohnhaft in Zagreb,

Ivan Kobaš, wohnhaft in Županja (Kroatien),

Tihana Kušeta Šerić, wohnhaft in Split (Kroatien),

Damir Lemaić, wohnhaft in Zagreb,

Željko Ljubičić, wohnhaft in Solin (Kroatien),

Gordana Mahovac, wohnhaft in Nova Gradiška (Kroatien),

Martina Majcen, wohnhaft in Krapina (Kroatien),

Višnja Merdžo, wohnhaft in Rijeka (Kroatien),

Tomislav Perić, wohnhaft in Zagreb,

Darko Radić, wohnhaft in Zagreb,

Damjan Saridžić, wohnhaft in Zagreb,

Prozessbevollmächtigter: D. Graf, odvjetnik,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch S. Ječmenica und G. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Vedran Vidmar, Herr Saša Čaldarević, Frau Irena Glogovšek, Frau Gordana Grancarić, Frau Martina Grgec, Frau Ines Grubišić, Frau Sunčica Horvat Peris, Herr Zlatko Ilak, Frau Mirjana Jelavić, Herr Romuald Kantoci, Frau Svjetlana Klobučar, Herr Ivan Kobaš, Frau Tihana Kušeta Šerić, Herr Damir Lemaić, Herr Željko Ljubičić, Frau Gordana Mahovac, Frau Martina Majcen, Frau Višnja Merdžo, Herr Tomislav Perić, Herr Darko Radić und Herr Damjan Saridžić die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2016, Vidmar u. a./Kommission (T‑507/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:106), mit dem ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund eines Fehlverhaltens der Europäischen Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der Beitrittsverpflichtungen durch die Republik Kroatien entstanden sein soll, abgewiesen wurde.

I. Unionsrecht

2

Art. 36 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2012, L 112, S. 21, im Folgenden: Beitrittsakte), die dem Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. 2012, L 112, S. 10, im Folgenden: Beitrittsvertrag) beigefügt ist, bestimmt:

„(1)   Die Kommission überwacht aufmerksam alle von Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die vor oder zum Tag des Beitritts erfüllt sein müssen. Die Überwachung durch die Kommission umfasst regelmäßig aktualisierte Überwachungstabellen, den Dialog im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits …, Missionen zur gegenseitigen Begutachtung, das Wirtschaftsprogramm für die Zeit vor dem Beitritt, Haushaltsmitteilungen und erforderlichenfalls frühzeitige Warnschreiben an die kroatischen Behörden. Im Herbst 2011 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament ein[en] Sachstandsbericht vor. Im Herbst 2012 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Überwachungsbericht vor. Die Kommission stützt sich während des gesamten Überwachungsprozesses auch auf Beiträge der Mitgliedstaaten und trägt gegebenenfalls Beiträgen internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen Rechnung.

Die Kommission legt den Schwerpunkt der Überwachung vor allem auf die Verpflichtungen Kroatiens im Bereich Justiz und Grundrechte (Anhang VII), einschließlich weiterer Leistungen bei der Justizreform und der Effizienz der Justiz, der unparteiischen Bearbeitung der Fälle von Kriegsverbrechen und der Korruptionsbekämpfung.

Als Bestandteil ihrer regelmäßigen Überwachungstabellen und ‑berichte gibt die Kommission bis zum Beitritt Kroatiens halbjährliche Bewertungen zu den von Kroatien in diesen Bereichen eingegangenen Verpflichtungen ab.

(2)   Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn im Verlauf des Überwachungsprozesses Problempunkte festgestellt werden. …“

3

Gemäß ihrer Verpflichtung Nr. 1 in Anhang VII der Beitrittsakte mit der Überschrift „Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)“ (im Folgenden: Verpflichtung Nr. 1) hat sich die Republik Kroatien verpflichtet, „[d]ie wirksame Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Justizreform … weiterhin [zu] gewährleiste[n]“.

4

Art. 36 der Beitrittsakte gilt gemäß Art. 3 Abs. 5 des Beitrittsvertrags ab der Unterzeichnung dieses Vertrags, d. h. ab dem 9. Dezember 2011.

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

5

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 4 bis 33 des angefochtenen Urteils dargelegt und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

6

Im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Union wurden am 30. Juni 2010 die Verhandlungen zu Kapitel 23 („Justiz und Grundrechte“) der Beitrittsverhandlungen eröffnet.

7

In Fortführung eines Aktionsplans für die Justizreform, der u. a. die Einführung von Gerichtsvollziehern vorsah, verabschiedete das kroatische Parlament am 23. November 2010 den Ovršni zakon (Gesetz über die Zwangsvollstreckung) und den Zakon o javnim ovršiteljima (Gesetz über die Gerichtsvollzieher), mit denen ein neues System der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen eingeführt wurde. Das Inkrafttreten von mehreren Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher wurde allerdings auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt. Darüber hinaus verabschiedete das kroatische Parlament am 15. Dezember 2010 eine Strategie für die Justizreform für den Zeitraum 2011–2015 (im Folgenden: Strategie für die Justizreform 2011–2015), wonach insbesondere die Zwangsvollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen von den Gerichten auf die Gerichtsvollzieher übertragen werden sollte.

8

Nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen für die Ernennung zum Gerichtsvollzieher durch das kroatische Ministerium für Justiz am 19. August 2011 wurden die Rechtsmittelführer nach erfolgreicher Teilnahme an dem fraglichen Auswahlverfahren zu Gerichtsvollziehern ernannt und zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugelassen.

9

Der Beitrittsvertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Union und der Republik Kroatien wurde im Januar 2012 von der Republik Kroatien ratifiziert und am 24. April 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Art. 36 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Beitrittsakte sieht die Überwachung der von der Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen durch die Kommission vor.

10

Am 22. Dezember 2011 beschloss das kroatische Parlament, die Anwendung des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung und des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher zu verschieben. Im Mai 2012 übermittelten die kroatischen Behörden der Kommission Erläuterungen zur Reform des Systems der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie zu den entsprechenden Gesetzesentwürfen. Am 21. Juni 2012 wurde das Inkrafttreten des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher neuerlich verschoben. Schließlich wurde das Gesetz über die Gerichtsvollzieher mit Gesetz vom 28. September 2012 aufgehoben und dieser Beruf mit Wirkung vom 15. Oktober 2012 abgeschafft.

11

In ihrem Bericht vom 26. März 2013 gab die Kommission an, dass die Republik Kroatien neue Rechtsvorschriften über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erlassen habe, um die Durchführung von Gerichtsentscheidungen zu gewährleisten und den Rückstand bei den Verfahren zur Vollstreckung von Urteilen zu verringern. Am 22. April 2013 begrüßte der Rat der Europäischen Union diesen Überwachungsbericht der Kommission.

12

Am 1. Juli 2013 wurde die Republik Kroatien Mitglied der Europäischen Union.

III. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13

Mit Klageschrift, die am 1. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer und Herr Darko Graf Klage auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, den sie erlitten hätten und den sie mit 600000 Euro pro Jahr und Kläger bezifferten, zuzüglich Verzugszinsen.

14

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

IV. Anträge der Parteien

15

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

ihren beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen;

hilfsweise, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

V. Zum Rechtsmittel

17

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen zwei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie einen Verstoß gegen das Unionsrecht und Verfahrensfehler, durch die ihre Interessen beeinträchtigt würden, rügen.

18

Ist ein Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Gerichtshof es nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen.

19

Von dieser Möglichkeit ist in der vorliegenden Rechtssache Gebrauch zu machen.

A. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Unionsrecht

20

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass Art. 36 der Beitrittsakte in Verbindung mit ihrem Anhang VII entgegen der Feststellung des Gerichts spezifische Verpflichtungen der Republik Kroatien vorsehe und dass durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine Pflicht der Kommission entstanden sei, gemäß Abs. 2 dieses Artikels vorzugehen. Daher habe das Gericht zu Unrecht zum einen festgestellt, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, und zum anderen einen Verstoß dieses Organs gegen Art. 17 EUV ausgeschlossen.

21

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 47 bis 49 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Verpflichtung Nr. 1, nach der die Republik Kroatien die wirksame Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Justizreform weiterhin zu gewährleisten hatte, sich nicht auf eine bestimmte Strategie und einen bestimmten Aktionsplan für die Justizreform beziehe. Die allgemeinen Angaben in dieser Verpflichtung seien darauf zurückzuführen, dass der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung einer Beitrittsakte und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts und insbesondere die Überwachung der im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen während dieses Zeitraums durch einen regelmäßigen Austausch zwischen den Unionsbehörden und den Behörden des beitretenden Staates gekennzeichnet seien. Dieser Austausch führe zwangsläufig auf beiden Seiten zu Anpassungen.

22

Zudem ist das Gericht in den Rn. 50 bis 52 des angefochtenen Urteils insbesondere davon ausgegangen, dass sich die Reformstrategie und der Aktionsplan, die in Anhang VII der Beitrittsakte angeführt würden, nicht nur auf die Strategie für die Justizreform 2011–2015 und den Aktionsplan für die Justizreform, in dem im Wesentlichen kurzfristige Ziele festgelegt gewesen seien, die im Laufe des Jahres 2010 hätten erreicht werden sollen, und dem daher bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts zwangsläufig ein neuer Plan hätte folgen müssen, bezögen und dass die Verpflichtung Nr. 1 somit keine Verpflichtung der kroatischen Behörden zur Einführung des Amts des Gerichtsvollziehers begründe.

23

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen (vgl. u. a. Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Rechtsmittelgrund, der keine rechtliche Argumentation enthält, um aufzuzeigen, inwiefern das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll, und mit dem schlicht begehrt wird, dass unter Verletzung der Anforderungen, die sich aus der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und aus seiner Verfahrensordnung ergeben, die im ersten Rechtszug eingereichte Klageschrift erneut geprüft wird, entspricht diesen Erfordernissen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, EU:C:2007:514, Rn. 45 und 46).

24

Des Weiteren ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung dieser Tatsachen zuständig ist. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Cap Actions SNCM/Kommission, C‑418/15 P[I], EU:C:2015:671, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführer indessen zum einen kein präzises rechtliches Argument vor, um einen vom Gericht begangenen Rechtsfehler aufzuzeigen. Sie stellen nämlich lediglich pauschal die Begründetheit der Rn. 47 bis 52 des angefochtenen Urteils in Abrede und beschränken sich im Übrigen weitgehend darauf, die von ihnen vor dem Gericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Verstoß der Kommission gegen Art. 17 EUV, den das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils zu Unrecht verneint habe. Die Rechtsmittelführer machen jedoch keine konkreten Ausführungen, um den Fehler darzutun, den das Gericht in den genannten Randnummern des angefochtenen Urteils begangen haben soll.

26

Soweit die Rechtsmittelführer zum anderen, insbesondere in den Nrn. 8 bis 15 ihrer Rechtsmittelschrift, darzutun versuchen, dass sie von der Kommission präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten haben, dass die Gerichtsvollzieher ihre Tätigkeit am 1. Januar 2012 aufnehmen könnten, zielen sie darauf ab, die vom Gericht hierzu vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen. Die Rechtsmittelführer stützen ihr Vorbringen allerdings nicht auf eine Verfälschung der betreffenden Tatsachen durch das Gericht. Sie benennen jedenfalls weder präzise Gesichtspunkte, die das Gericht verfälscht habe, noch tragen sie vor, inwieweit das Gericht sie verfälscht habe.

27

Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler, durch die die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt würden

28

In Bezug auf den zweiten, in Nr. 1 der Rechtsmittelschrift kurz dargestellten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass die Rechtsmittelschrift keine Ausführungen enthält, mit denen irgendwelche vom Gericht begangene Verfahrensfehler aufgezeigt werden sollen, und daher offensichtlich nicht den Anforderungen entspricht, die sich aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung ergeben. Daher ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

29

Da die beiden zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels vorgetragenen Rechtsmittelgründe offensichtlich unzulässig sind, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

VI. Kosten

30

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Herr Vedran Vidmar, Herr Saša Čaldarević, Frau Irena Glogovšek, Frau Gordana Grancarić, Frau Martina Grgec, Frau Ines Grubišić, Frau Sunčica Horvat Peris, Herr Zlatko Ilak, Frau Mirjana Jelavić, Herr Romuald Kantoci, Frau Svjetlana Klobučar, Herr Ivan Kobaš, Frau Tihana Kušeta Šerić, Herr Damir Lemaić, Herr Željko Ljubičić, Frau Gordana Mahovac, Frau Martina Majcen, Frau Višnja Merdžo, Herr Tomislav Perić, Herr Darko Radić und Herr Damjan Saridžić tragen die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Kroatisch.

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