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Dokument 62015CJ0610
Judgment of the Court (Second Chamber) of 14 June 2017.#Stichting Brein v Ziggo BV and XS4All Internet BV.#Request for a preliminary ruling from the Hoge Raad der Nederlanden.#Reference for a preliminary ruling — Intellectual and industrial property — Directive 2001/29/EC — Harmonisation of certain aspects of copyright and related rights — Article 3(1) — Communication to the public — Definition — Online sharing platform — Sharing of protected files, without the consent of the rightholder.#Case C-610/15.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2017.
Stichting Brein gegen Ziggo BV und XS4All Internet BV.
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Richtlinie 2001/29/EG – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Online-Filesharing-Plattform – Teilen geschützter Dateien ohne Zustimmung des Inhabers.
Rechtssache C-610/15.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2017.
Stichting Brein gegen Ziggo BV und XS4All Internet BV.
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Richtlinie 2001/29/EG – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Online-Filesharing-Plattform – Teilen geschützter Dateien ohne Zustimmung des Inhabers.
Rechtssache C-610/15.
Sammlung der Rechtsprechung – allgemein
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2017:456
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
14. Juni 2017 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Geistiges und gewerbliches Eigentum — Richtlinie 2001/29/EG — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — Art. 3 Abs. 1 — Öffentliche Wiedergabe — Begriff — Online-Filesharing-Plattform — Teilen geschützter Dateien ohne Zustimmung des Inhabers“
In der Rechtssache C‑610/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 13. November 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 18. November 2015, in dem Verfahren
Stichting Brein
gegen
Ziggo BV,
XS4ALL Internet BV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der Stichting Brein, vertreten durch J. C. H. van Manen, advocaat, |
— |
der Ziggo BV, vertreten durch F. E. Vermeulen und E. A. de Groot, advocaten, |
— |
der XS4ALL Internet BV, vertreten durch C. Alberdingk Thijm und C. F. M. de Vries, advocaten, |
— |
der spanischen Regierung, vertreten durch V. Ester Casas und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte, |
— |
der französischen Regierung, vertreten durch D. Segoin als Bevollmächtigten, |
— |
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Di Matteo, avvocato dello Stato, |
— |
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und M. Figueiredo als Bevollmächtigte im Beistand von T. Rendas, Rechtsberater, |
— |
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Brown und J. Kraehling als Bevollmächtigte im Beistand von N. Saunders, Barrister, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda, T. Scharf und F. Wilman als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Februar 2017
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) sowie von Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Stichting Brein, einer Stiftung, die die Interessen der Inhaber von Urheberrechten wahrnimmt, auf der einen Seite und den Internetzugangsanbietern Ziggo BV und XS4ALL Internet BV (im Folgenden: XS4ALL) auf der anderen Seite über von Stichting Brein gestellte Anträge, Ziggo und XS4ALL aufzugeben, die Domainnamen und IP-Adressen der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ (im Folgenden: Online-Filesharing-Plattform TPB) zu sperren. |
Rechtlicher Rahmen
3 |
In den Erwägungsgründen 9, 10, 23 und 27 der Richtlinie 2001/29 heißt es:
…
…
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4 |
Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“ |
5 |
Art. 8 („Sanktionen und Rechtsbehelfe“) dieser Richtlinie sieht in seinem Abs. 3 vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“ |
6 |
Der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 lautet: „Unbeschadet anderer verfügbarer Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten Rechtsinhaber die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen eine Mittelsperson zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten dazu genutzt werden, das gewerbliche Schutzrecht des Rechtsinhabers zu verletzen. Die Voraussetzungen und Verfahren für derartige Anordnungen sollten Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Was Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte betrifft, so gewährt die Richtlinie 2001/29/EG bereits ein umfassendes Maß an Harmonisierung. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG sollte daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.“ |
7 |
In Art. 11 („Gerichtliche Anordnungen“) der Richtlinie 2004/48 heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 |
Stichting Brein ist eine niederländische Stiftung, die die Interessen der Inhaber von Urheberrechten wahrnimmt. |
9 |
Ziggo und XS4ALL sind Internetzugangsanbieter. Ein bedeutender Teil ihrer Abonnenten nutzt die Online-Filesharing-Plattform TPB, einen BitTorrent-Indizierer. BitTorrent ist ein Protokoll, mit dem Nutzer („peers“ genannt) Dateien tauschen können. Das Wesen von BitTorrent besteht darin, dass die zu tauschenden Dateien in kleine Segmente aufgeteilt werden, so dass kein zentraler Server für die Speicherung dieser Dateien benötigt wird, was die Last der einzelnen Server während des Tauschvorgangs reduziert. Um Dateien tauschen zu können, müssen die Nutzer erst eine bestimmte Software, „BitTorrent-Client“ genannt, herunterladen, die nicht von der Online-Filesharing-Plattform TPB angeboten wird. Dieser BitTorrent-Client ist eine Software, mit der Torrent-Dateien erstellt werden können. |
10 |
Die Nutzer („seeders“ genannt), die eine Datei, die sich auf ihrem Computer befindet, anderen Nutzern („leechers“ genannt) zur Verfügung stellen wollen, müssen mit Hilfe ihres BitTorrent-Client eine Torrent-Datei erstellen. Die Torrent-Dateien verweisen auf einen zentralen Server („tracker“ genannt), der die Nutzer identifiziert, die dafür zur Verfügung stehen, eine bestimmte Torrent-Datei sowie die dahinterstehende Mediendatei zu tauschen. Diese Torrent-Dateien werden von den „seeders“ auf eine Online-Filesharing-Plattform wie TPB hochgeladen („upload“), die sie dann indiziert, damit sie von den Nutzern der Online-Filesharing-Plattform gefunden werden können und damit die Werke, auf die diese Torrent-Dateien verweisen, auf die Computer dieser anderen Nutzer mittels ihres Bit-Torrent-Client in mehreren Fragmenten heruntergeladen werden können („download“). |
11 |
Anstelle der Torrent-Dateien werden oft „Magnet-Links“ verwendet. Diese Links ermitteln den Inhalt einer Torrent-Datei und verweisen darauf mittels eines digitalen Fingerabdrucks. |
12 |
Die große Mehrheit der auf der Online-Filesharing-Plattform TPB angebotenen Torrent-Dateien verweist auf Werke, die urheberrechtlich geschützt sind, ohne dass die Rechtsinhaber den Betreibern und Nutzern dieser Plattform ihre Zustimmung dafür gegeben haben, die in Rede stehenden Tauschhandlungen vorzunehmen. |
13 |
Im Rahmen des Ausgangsverfahrens beantragt Stichting Brein, dass Ziggo und XS4ALL aufgegeben wird, die Domainnamen und IP‑Adressen der Online-Filesharing-Plattform TPB zu sperren, um zu verhindern, dass die Dienste dieser Internetzugangsanbieter dazu genutzt werden können, die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte der Rechtsinhaber, deren Interessen Stichting Brein vertritt, zu beeinträchtigen. |
14 |
Den Anträgen von Stichting Brein wurde erstinstanzlich stattgegeben. In der Berufungsinstanz wurden sie jedoch zurückgewiesen. |
15 |
Nach den Ausführungen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) steht im vorliegenden Fall fest, dass durch die Online-Filesharing-Plattform TPB der Öffentlichkeit geschützte Werke ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden. Ebenfalls steht fest, dass die Abonnenten von Ziggo und XS4ALL über diese Plattform geschützte Werke ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber zugänglich machen und so die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte dieser Inhaber verletzen. |
16 |
Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) weist jedoch darauf hin, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erlaubt, mit Sicherheit die Frage zu beantworten, ob die Online-Filesharing-Plattform TPB auch eine öffentliche Wiedergabe der Werke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornimmt, insbesondere indem sie
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17 |
Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
18 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen. |
19 |
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. |
20 |
Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
21 |
Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
22 |
Insoweit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 9 und 10 der Richtlinie 2001/29, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Daher ist der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
23 |
Der Gerichtshof hat, was den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anbelangt, auch hervorgehoben, dass er eine individuelle Beurteilung erfordert (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
24 |
Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
25 |
Um zu beurteilen, ob ein Nutzer eine Handlung der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornimmt, sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof zunächst die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk nicht oder nur schwer empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
27 |
Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass „Öffentlichkeit“ begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
28 |
Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
29 |
Der Gerichtshof hat schließlich wiederholt hervorgehoben, dass es nicht unerheblich ist, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
30 |
Was erstens die Frage betrifft, ob die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass das in dieser Bestimmung normierte Urheberrecht der öffentlichen Wiedergabe, wie sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt, jegliche drahtgebundene oder drahtlose Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. |
31 |
Darüber hinaus reicht es, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, für eine „Handlung der Wiedergabe“ insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
32 |
Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass die Tatsache, dass auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, den Nutzern der erstgenannten Seite direkten Zugang zu diesen Werken bietet (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C‑348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 15, und Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43). |
33 |
Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass dies auch gilt für den Fall des Verkaufs eines multimedialen Medienabspielers, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthielten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 38 und 53). |
34 |
Aus dieser Rechtsprechung kann somit abgeleitet werden, dass grundsätzlich jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Sachlage seinen Kunden Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen kann. |
35 |
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass feststeht, dass durch das Urheberrecht geschützte Werke über die Online-Filesharing-Plattform TPB Nutzern dieser Plattform derart zur Verfügung gestellt werden, dass diese an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben können. |
36 |
Gewiss werden, wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, die den Nutzern der Online-Filesharing-Plattform TPB so zur Verfügung gestellten Werke nicht durch die Betreiber dieser Plattform auf dieser online gestellt, sondern durch ihre Nutzer. Gleichwohl werden diese Betreiber durch die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in voller Kenntnis der Konsequenzen ihres Verhaltens tätig, um Zugang zu den geschützten Werken zu gewähren, indem sie auf dieser Plattform die Torrent-Dateien indexieren und erfassen, die den Nutzern der Plattform ermöglichen, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen. Wie der Generalanwalt hierzu im Wesentlichen in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, könnten diese Werke, wenn sie nicht von den Betreibern bereitgestellt und verwaltet würden, von den Nutzern nicht geteilt werden, oder ihr Teilen im Internet wäre zumindest komplexer. |
37 |
Es ist daher davon auszugehen, dass die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform TPB durch deren Bereitstellung und Betrieb ihren Nutzern einen Zugang zu den betreffenden Werken anbieten. Sie spielen daher beim Zugänglichmachen der in Rede stehenden Werke eine zentrale Rolle. |
38 |
Schließlich lässt sich von den Betreibern der Online-Filesharing-Plattform TPB nicht behaupten, dass sie eine „bloße Bereitstellung“ von Anlagen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, im Sinne des 27. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 vornehmen. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass diese Plattform die Torrent-Dateien indexiert, so dass die Werke, auf die diese Torrent-Dateien verweisen, von den Nutzern dieser Filesharing-Plattform leicht aufgefunden und heruntergeladen werden können. Ferner geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass die Online-Filesharing-Plattform TPB neben einer Suchmaschine einen Index anbietet, der die Werke auf der Grundlage ihrer Art, ihres Genres oder ihrer Popularität in verschiedene Kategorien einteilt, in die die zur Verfügung gestellten Werke eingeordnet werden, wobei von den Betreibern der Plattform überprüft wird, dass ein Werk in die richtige Kategorie eingeordnet wird. Außerdem löschen die Betreiber veraltete oder fehlerhafte Torrent-Dateien und filtern aktiv bestimmte Inhalte. |
39 |
In Anbetracht dieser Erwägungen sind die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen. |
40 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ferner voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
41 |
Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass zum einen der Begriff „öffentlich“ eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zum anderen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der geschützten Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
42 |
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass ein bedeutender Teil der Abonnenten von Ziggo und XS4ALL Mediendateien über die Online-Filesharing-Plattform TPB heruntergeladen hat. Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht ebenfalls hervor, dass diese Plattform offenbar von einer beträchtlichen Zahl Personen genutzt wird, da die Betreiber von TPB auf ihrer Online-Filesharing-Plattform mehrere zehn Millionen „peers“ angegeben haben. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Wiedergabe betrifft insoweit zumindest sämtliche Nutzer dieser Plattform. Diese Nutzer können jederzeit und gleichzeitig auf die über diese Plattform geteilten geschützten Werke zugreifen. Somit richtet sich diese Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
43 |
Daraus ergibt sich, dass durch eine Wiedergabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschützte Werke tatsächlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 „öffentlich“ wiedergegeben werden. |
44 |
Was ferner die Frage betrifft, ob diese Werke einem „neuen“ Publikum im Sinne der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung wiedergegeben wurden, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31) sowie in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C‑348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 14), entschieden hat, dass ein solches Publikum ein Publikum ist, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. |
45 |
Im vorliegenden Fall geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen zum einen hervor, dass die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform TPB darüber informiert wurden, dass diese Plattform, die sie den Nutzern zur Verfügung stellen und die sie betreiben, Zugang zu Werken gewährt, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden, und zum anderen, dass die Betreiber in den auf dieser Plattform verfügbaren Blogs und Foren ausdrücklich ihr Ziel kundtun, den Nutzern geschützte Werke zur Verfügung zu stellen, und diese dazu animieren, Kopien dieser Werke zu erstellen. Jedenfalls geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform TPB in Anbetracht des vom vorlegenden Gericht ausdrücklich hervorgehobenen Umstands, dass ein sehr großer Teil der auf der Online-Filesharing-Plattform TPB befindlichen Torrent-Dateien auf Werke verweisen, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden, nicht verkennen konnten, dass diese Plattform Zugang zu Werken gewährt, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden. Daher ist davon auszugehen, dass eine Wiedergabe an ein „neues Publikum“ vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 50). |
46 |
Darüber hinaus kann nicht bestritten werden, dass eine Online-Filesharing-Plattform wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit dem Ziel bereitgestellt und betrieben wird, daraus einen Gewinn zu erzielen, da diese Plattform, wie aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervorgeht, beträchtliche Werbeeinnahmen generiert. |
47 |
Daher ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt. |
48 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen. |
Zur zweiten Frage
49 |
In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten. |
Kosten
50 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: |
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.