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Dokument 62015CJ0642

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2016.
Toni Klement gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Unionsmarke – Dreidimensionale Marke, die die Form eines Ofens darstellt – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a – Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke – Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a – Ernsthafte Benutzung der Marke – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Rechtssache C-642/15 P.

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2016:918

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

1. Dezember 2016(*)

„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Unionsmarke – Dreidimensionale Marke, die die Form eines Ofens darstellt – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a – Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke – Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a – Ernsthafte Benutzung der Marke – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung“

In der Rechtssache C‑642/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. Dezember 2015,

Toni Klement, wohnhaft in Dippoldiswalde (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weiser,

Rechtsmittelführer,



andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Bullerjan GmbH mit Sitz in Isernhagen-Kirchhorst (Deutschland),

Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO,

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Toni Klement die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, Klement/HABM – Bullerjan (Form eines Ofens) (T‑211/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:688), mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Januar 2014 (Sache R 927/2013‑1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Klement und der Bullerjan GmbH (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 207/2009

2        Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) bestimmt:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b)      Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

…“

3        Art. 15 der Verordnung sieht vor:

„(1)      Hat der Inhaber die Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Union benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Unionsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1:

a)      die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird;

(2)      Die Benutzung der Unionsmarke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.“

4        Art. 51 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,



a)      wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist …

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

5        Am 22. März 2004 meldete Bullerjan, damals Energetec Gesellschaft für Energietechnik mbH, beim EUIPO eine dreidimensionale Unionsmarke in der Form eines bestimmten Ofens an. Diese Marke wurde am 5. Juli 2005 für folgende Waren in Klasse 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen: „Öfen“.

6        Am 23. Februar 2012 stellte Herr Klement den Antrag, diese Marke auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wegen Nichtbenutzung für verfallen zu erklären, da sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden sei.

7        Mit Entscheidung vom 3. April 2013 wies die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Antrag auf Erklärung des Verfalls zurück.

8        Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die gegen die Entscheidung vom 3. April 2013 eingelegte Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die fragliche Marke im Referenzzeitraum in der Union ernsthaft benutzt worden sei.

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

9        Mit Klageschrift, die am 3. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Klement Klage auf Abänderung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, auf deren Aufhebung.

10      Zur Stützung seiner Klage machte der Rechtsmittelführer einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er die Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a dieser Verordnung rügte, da die Beschwerdekammer fehlerhaft das Vorliegen einer ernsthaften Benutzung der fraglichen Marke im Referenzzeitraum festgestellt habe.

11      Insoweit machte der Rechtsmittelführer geltend, die fragliche Marke sei nicht allein verwendet worden, sondern in Verbindung mit dem unterscheidungskräftigen, auf den fraglichen Waren gut sichtbar angebrachten Wortbestandteil „Bullerjan“. Zum einen erfülle eine allein aus der Form einer Ware ohne zusätzlichen Wortbestandteil bestehende dreidimensionale Marke aber nicht mehr ihre Hauptfunktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und könne daher nicht Gegenstand einer ernsthaften Benutzung sein, wenn ihr ein solcher unterscheidungskräftiger Wortbestandteil hinzugefügt werde. Zum anderen beeinflusse die Hinzufügung eines solchen Wortbestandteils zu einer derartigen Marke zwangsläufig deren Unterscheidungskraft in der Form, in der sie eingetragen worden sei.

12      Das Gericht pflichtete der Beschwerdekammer bei, dass der auf der Vorderseite der Ware, deren Form die in Rede stehende Marke darstelle, zusätzlich angebrachte Wortbestandteil „Bullerjan“ die Unterscheidungskraft dieser Marke in der Form, in der sie eingetragen worden sei, nicht beeinflusst habe und dass der Durchschnittsverbraucher weiterhin die fragliche Form der Öfen als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrnehme. Somit sei die ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke rechtlich hinreichend nachgewiesen worden.

13      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diesen Klagegrund zurückgewiesen und die Klage daher insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

14      Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Klement, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

15      Das EUIPO beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Herrn Klement die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

16      Zur Stützung seines Rechtsmittels macht Herr Klement drei Gründe geltend, mit denen er eine Verfälschung der Beweise bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils „Bullerjan“, eine widersprüchliche Begründung bei der Feststellung der hohen Unterscheidungskraft der fraglichen Marke sowie Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.



17      Das EUIPO wendet in erster Linie ein, das Rechtsmittel sei unzulässig, da die Tatsachenwürdigung durch das Gericht hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung die Benutzung eines Zeichens die Unterscheidungskraft beeinflusse, nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliege.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit

18      Insoweit ist festzustellen, dass das Rechtsmittel zwar nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist, so dass allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, El Corte Inglés/HABM, C‑603/14 P, EU:C:2015:807, Rn. 31). Wie sich jedoch aus den Rn. 25 ff. des vorliegenden Urteils ergibt, werfen zumindest der zweite Rechtsmittelgrund und der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes Rechtsfragen auf und sind daher zulässig.

19      Folglich ist das Rechtsmittel nicht insgesamt für unzulässig zu erklären.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Parteien

20      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, die Ausführungen in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils seien in zweierlei Hinsicht widersprüchlich. Zunächst gehe das Gericht einerseits davon aus, dass die angegriffene Marke eine ungewöhnliche Form habe, bestätige aber andererseits, dass andere Hersteller Öfen vertrieben, die eine sehr ähnliche Form aufwiesen. Ferner stelle das Gericht einerseits fest, dass die angegriffene Marke, unabhängig von ihrer eventuellen Funktionalität, hohe Unterscheidungskraft besitze, und andererseits, dass diese Unterscheidungskraft nicht durch die sehr ähnliche Form anderer Öfen in Frage gestellt werde, da diese starke Ähnlichkeit darauf zurückzuführen sein könne, dass die Hersteller der Öfen ein bestimmtes technisches Ergebnis anstrebten.



21      Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die fragliche Marke für die mit ihr bezeichneten Waren hohe Unterscheidungskraft besitze und dass der Umstand, dass andere Hersteller Öfen mit einer sehr ähnlichen Form vertrieben, unerheblich sei, Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt, da der Grad der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke gerade davon abhänge, inwieweit sie sich von den in der Branche üblichen Formen abhebe.

22      Das EUIPO entgegnet, die Tatsache, dass mehr als ein Hersteller die fraglichen Öfen produziere, bedeute noch nicht, dass die untersuchte Form zwangsläufig gewöhnlich sei. Es gebe auf dem Markt sehr viele Hersteller von Öfen, die diese in anderen Formen vertrieben. Daher könne die in Rede stehende Form, auch wenn sie von mehr als einem Unternehmen hergestellt werde, immer noch ungewöhnlich sein. Auch eine bestimmte Funktionalität könne eine hohe Unterscheidungskraft der Marke nicht ausschließen. Die mögliche Formgebung könne nämlich durchaus sehr markant und augenfällig sein und aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit hohe Unterscheidungskraft haben. Demnach sei die Begründung nicht widersprüchlich.

23      Im Übrigen ergebe sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe. Es handele sich um eine reine Tatsachenfrage, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofs unterliege. Jedenfalls sei es sehr gut möglich, dass die Form derart ungewöhnlich sei, dass sie hohe Unterscheidungskraft besitze.

 Würdigung durch den Gerichtshof

24      Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Erwägungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (vgl. u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission, C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission, C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).



26      Die Rn. 38 bis 41 des angefochtenen Urteils haben folgenden Wortlaut:

„38      Im vorliegenden Fall besitzt die in Rede stehende Marke aufgrund ihrer ungewöhnlichen Form, die eher an den Verbrennungsmotor eines Flugzeugs als an einen Ofen denken lässt, für die mit ihr bezeichneten Waren hohe Unterscheidungskraft, und zwar unabhängig von ihrer eventuellen Funktionalität.

39      Diese Beurteilung kann dabei nicht allein aufgrund des von dem Kläger geltend gemachten Umstands in Frage gestellt werden, dass andere Hersteller unter den Wortmarken Bruno und Bulder Öfen vertreiben, die eine sehr ähnliche Form aufweisen wie die der in Rede stehenden Marke, denn dies kann auch darauf zurückzuführen sein, dass diese Hersteller ein bestimmtes technisches Ergebnis anstrebten, wie eine Wärmeübertragung durch Konvektion.

40      Im Übrigen kann die Unterscheidungskraft des zusätzlichen Wortbestandteils ‚Bullerjan‘, der selbst als Marke eingetragen ist, als normal eingestuft werden.

41      Unter diesen Umständen ist das Gericht ebenso wie die Beschwerdekammer der Ansicht, dass der auf der Vorderseite der Ware, deren Form die in Rede stehende Marke darstellt, zusätzlich angebrachte Wortbestandteil ‚Bullerjan‘ die Unterscheidungskraft dieser Marke in der Form, in der sie eingetragen wurde, nicht beeinflusst hat, so dass bei Verwendung dieses Bestandteils von einer Benutzung dieser Marke in einer akzeptablen Variante nach Art. 15 Abs. 1 [Unterabs. 2] Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ausgegangen werden kann.“

27      Auch wenn man unterstellt, dass – wie das EUIPO geltend macht – der bloße Umstand, dass von anderen Herstellern Öfen mit einer sehr ähnlichen Form wie der der fraglichen Marke vertrieben werden, nicht die Annahme erlaubt, dass diese Marke keine ungewöhnliche Form hat, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, warum die betreffenden Verkehrskreise die Form der fraglichen Marke als starken Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnehmen und in der sehr ähnlichen Form der von anderen Herstellern vertriebenen Öfen nur eine technische Funktionalität sehen.



28      Im Übrigen ist nicht klar ersichtlich, warum trotz des Umstands, dass von anderen Herstellern Öfen mit einer der fraglichen dreidimensionalen Marke sehr ähnlichen Form vertrieben werden, bei der Ermittlung des – als sehr hoch eingestuften – Grades ihrer Unterscheidungskraft nur die vermeintlich ungewöhnliche Form dieser Marke berücksichtigt wird.

29      Im Rahmen der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, als ernsthafte Benutzung gilt, ist die Form der Benutzung der fraglichen Marke aber anhand ihrer Unterscheidungskraft zu beurteilen, um zu prüfen, ob diese beeinflusst wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. September 2016, Lotte/EUIPO, C‑586/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:642, Rn. 30). Dabei ist insbesondere der hohe oder weniger hohe Grad an Unterscheidungskraft der fraglichen Marke zu berücksichtigen.

30      Aus dem Vorstehenden folgt, dass aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Erwägungen des Gerichts zu einem für die Feststellung, ob die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung erfüllt waren, entscheidenden Punkt nicht klar und verständlich hervorgehen.

31      Infolgedessen ist dem zweiten Rechtsmittelgrund und dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

32      Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist.

33      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann er im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.

34      Deshalb ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, Klement/HABM – Bullerjan (Form eines Ofens) (T211/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:688), wird aufgehoben.

2.      Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


Bay Larsen

Vilaras

Malenovský

Safjan

 

Šváby

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Dezember 2016.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Dritten Kammer

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen


** Verfahrenssprache: Deutsch.

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