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Dokument 62015CJ0313

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. November 2016.
Eco-Emballages SA u. a. gegen Sphère France SAS u. a. und Melitta France SAS e.a. gegen Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Paris und des Conseil d'État.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 94/62/EG – Art. 3 – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Begriff – Rollen, Röhren und Zylinder, um die ein flexibles Material aufgespult ist (‚Rollenkerne‘) – Richtlinie 2013/2/EU – Gültigkeit – Änderung der Liste von Verpackungsbeispielen in Anhang I der Richtlinie 94/62/EG durch die Europäische Kommission – Verkennung des Begriffs ‚Verpackungen‘ – Überschreitung der Durchführungsbefugnisse.
Verbundene Rechtssachen C-313/15 und C-530/15.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2016:859

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

10. November 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 94/62/EG — Art. 3 — Verpackungen und Verpackungsabfälle — Begriff — Rollen, Röhren und Zylinder, um die ein flexibles Material aufgespult ist (‚Rollenkerne‘) — Richtlinie 2013/2/EU — Gültigkeit — Änderung der Liste von Verpackungsbeispielen in Anhang I der Richtlinie 94/62/EG durch die Europäische Kommission — Verkennung des Begriffs ‚Verpackungen‘ — Überschreitung der Durchführungsbefugnisse“

In den verbundenen Rechtssachen C‑313/15 und C‑530/15

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich) mit Entscheidung vom 19. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2015, und vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 1. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Oktober 2015, in den Verfahren

Eco-Emballages SA

gegen

Sphère France SAS,

Carrefour Import SAS,

SCA Tissue France SAS,

Melitta France SAS,

SCA Hygiène Products SAS,

Wepa France SAS, vormals Wepa Troyes SAS,

Industrie Cartarie Tronchetti SpA,

Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica SL,

Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG,

Kimberly-Clark SAS,

Gopack SAS,

Délipapier SAS,

Scamark SAS,

CMC France SARL,

Schweitzer SAS,

Paul Hartmann SA,

Wepa France SAS, vormals Wepa Lille SAS,

Système U Centrale Nationale SA,

Industrie Cartarie Tronchetti France SAS,

Beteiligte:

Group’Hygiène syndicat professionnel (C‑313/15),

und

Melitta France SAS,

Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG,

Délipapier SAS,

Gopack SAS,

Industrie Cartarie Tronchetti SpA,

Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica SL,

Kimberly-Clark SAS,

Wepa France SAS, vormals Lucart France,

Paul Hartmann SA,

SCA Hygiène Products SAS,

SCA Tissue France SAS,

Group’Hygiène syndicat professionnel

gegen

Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie,

Beteiligte:

Industrie Cartarie Tronchetti France SAS (C‑530/15),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras (Berichterstatter), J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Eco-Emballages SA, vertreten durch L. Koehler‑Magne, avocat,

der Délipapier SAS, der Gopack SAS, der Industrie Cartarie Tronchetti SpA, der Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica SL, der Industrie Cartarie Tronchetti France SAS, der Kimberly‑Clark SAS, der Wepa France SAS, vormals Lucart France, der Paul Hartmann SA, der SCA Hygiène Products SAS, der SCA Tissue France SAS, der CMC France SARL und der Group’Hygiène syndicat professionnel, vertreten durch N. Chahid-Nouraï, J.‑M. Leprêtre und C. Boillot, avocats,

der Melitta France SAS und der Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG, vertreten durch H. Weil und A. de Lalande, avocats,

der Système U Centrale Nationale SAS, vertreten durch A. Gossement, avocat,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, J. Traband und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Sanfrutos Cano, F. Simonetti, S. Petrova und C. Zadra als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2016

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 1994, L 365, S. 10) in ihrer durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (ABl. 2004, L 47, S. 26) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 94/62) sowie die Gültigkeit der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62 (ABl. 2013, L 37, S. 10, im Folgenden: Richtlinie 2013/2).

2

Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑313/15 ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eco-Emballages SA auf der einen Seite und der Sphère France SAS, der Carrefour Import SAS, der SCA Tissue France SAS, der Melitta France SAS, der SCA Hygiène Products SAS, der Wepa France SAS, vormals Wepa Troyes SAS, der Industrie Cartarie Tronchetti SpA, der Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica SL, der Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG, der Kimberly-Clark SAS, der Gopack SAS, der Délipapier SAS, der Scamark SAS, der CMC France SARL, der Schweitzer SAS, der Paul Hartmann SA, der Wepa France SAS, vormals Wepa Lille SAS, der Système U Centrale Nationale SA sowie der Industrie Cartarie Tronchetti France SAS auf der anderen Seite über die Weigerung Letzterer, den finanziellen Beitrag für das Recycling von Artikeln, die sie ab dem 1. Januar 2007 in Verkehr gebracht haben und die von Eco-Emballages als Verpackungserzeugnisse angesehen werden, zu entrichten.

3

Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑530/15 ergeht im Rahmen einer Klage wegen Überschreitung von Befugnissen, die von der Melitta France SAS, der Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG, der Délipapier SAS, der Gopack SAS, der Industrie Cartarie Tronchetti SpA, der Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica SL, der Kimberly-Clark SAS, der Wepa France SAS, der Paul Hartmann SA, der SCA Hygiène Products SAS, der SCA Tissue France SAS sowie der Group’Hygiène syndicat professionnel gegen den Arrêté du ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l’Énergie, du 6 août 2013, modifiant l’arrêté du 7 février 2012 relatif aux exemples d’application des critères précisant la notion d’« emballage » définis à l’article R. 543‑43 du code de l’environnement (Erlass des Ministers für Umwelt, nachhaltige Entwicklung und Energie vom 6. August 2013 zur Änderung des Erlasses vom 7. Februar 2012 über Beispiele für die Anwendung der Kriterien des Begriffs „Verpackungen“ in Art. R. 543‑43 des Umweltgesetzbuchs, JORF vom 27. August 2013, S. 14487, im Folgenden: Erlass vom 6. August 2013) erhoben wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

4

Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Verpackungen‘ aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme[,] zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten ‚Einwegartikel‘ sind als Verpackungen zu betrachten.

Unter den Begriff ‚Verpackungen‘ fallen ausschließlich

a)

Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, d. h. Verpackungen, die dem Endabnehmer oder ‑verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden;

b)

Umverpackungen oder Zweitverpackungen, d. h. Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder ‑verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne dass dies deren Eigenschaften beeinflusst;

c)

Transportverpackungen oder Drittverpackungen, d. h. Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder [Umverpackungen] in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung[.]

Die Begriffsbestimmung für ‚Verpackungen‘ wird ferner durch die nachstehenden Kriterien gestützt. Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

i)

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

ii)

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und ‚Einwegartikel‘, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

iii)

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Die Kommission prüft gegebenenfalls nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten, und ändert sie erforderlichenfalls. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier …“

5

Die Erwägungsgründe 2 und 4 der Richtlinie 2013/2 lauten:

„(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Auslegung der Definition von ‚Verpackungen‘ muss diese Liste von Beispielen überprüft und geändert werden, um weitere Fälle zu klären, bei denen noch nicht klar abgegrenzt ist, was eine Verpackung ist und was nicht. Mit dieser Überarbeitung wird dem Wunsch der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer, die Richtlinie konsequenter durchzusetzen und gleiche Ausgangsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu schaffen, Rechnung getragen.

(4)

Da der mit Artikel 21 der Richtlinie 94/62 … eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme (zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen) abgegeben hat, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die Maßnahmen vorgelegt und den Vorschlag an das Europäische Parlament weitergeleitet. Der Rat hat nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [(ABl. 1999, L 184, S. 23)] über den Vorschlag befunden, weshalb die Kommission den Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament unterbreitet hat. Das Europäische Parlament hat innerhalb von vier Monaten nach der oben genannten Weiterleitung keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben.“

6

Anhang I („Beispiele für die in Artikel 3 Nummer 1 genannten Kriterien“) der Richtlinie 94/62 in der durch die Richtlinie 2013/2 geänderten Fassung sieht vor:

„Beispiele für Kriterium i)

Gegenstände, die als Verpackung gelten

Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

…“

Französisches Recht

7

Art. L. 541‑10‑II des Code de l’environnement (Umweltgesetzbuch) bestimmt:

„Gemäß dem Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung können die Hersteller, Importeure und Vertreiber [der abfallerzeugenden Waren] oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe und Materialien verpflichtet werden, für die Vermeidung und Bewirtschaftung des daraus entstehenden Abfalls zu sorgen oder sich daran zu beteiligen.

Die Hersteller, Importeure und Vertreiber, denen die oben genannte Verpflichtung durch die Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich dieser Vorschriften auferlegt wird, erfüllen ihre Pflicht, indem sie individuelle Systeme zur Sammlung und Behandlung der durch ihre Waren entstehenden Abfälle einrichten oder kollektiv Umwelteinrichtungen schaffen, an die sie einen finanziellen Beitrag leisten, auf die sie ihre Verpflichtung übertragen und für deren Verwaltung sie Sorge tragen. Ein Hersteller, Importeur oder Vertreiber, der ein genehmigtes individuelles System zur Sammlung und Behandlung der Abfälle oder eine genehmigte Umwelteinrichtung geschaffen hat, ist, wenn er für die Bewirtschaftung der Abfälle gemäß [Nr.] II des vorliegenden Artikels Sorge trägt, der Inhaber der betreffenden Abfälle im Sinne dieses Kapitels.

Die Umwelteinrichtungen werden vom Staat für eine Höchstdauer von sechs Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit genehmigt, wenn sie nachweisen, dass sie die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit haben, um den Anforderungen eines durch interministeriellen Erlass festgelegten Lastenhefts zu entsprechen, und nachdem die Vertretungsinstanz der Branchenakteure eine Stellungnahme abgegeben hat.

…“

8

Art. L. 543‑56 des Umweltgesetzbuchs sieht vor:

„Der Hersteller bzw. der Importeur, dessen Waren in Verpackungen vertrieben werden, wie sie in Art. R. 543‑55 aufgeführt werden, oder, falls der Hersteller oder der Importeur nicht bestimmt werden kann, die Person, die dafür verantwortlich ist, dass diese Waren erstmals in Verkehr gebracht wurden, ist verpflichtet, unter Einhaltung der Vorschriften der Art. L. 2224‑13 bis L. 2224‑16 des Code général des collectivités territoriales [(Allgemeines Gesetzbuch der Gebietskörperschaften)] zur Bewirtschaftung aller seiner bzw. ihrer Verpackungsabfälle beizutragen oder dafür Sorge zu tragen.“

9

Art. R. 543‑43 des Umweltgesetzbuchs sieht vor:

„I.

Für die Anwendung dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck ‚Verpackungen‘ aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung von Waren, zu deren Lieferung vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher und zu deren Darbietung. Auch alle zum selben Zweck verwendeten ‚Einwegartikel‘ sind als Verpackungen zu betrachten.

Die Begriffsbestimmung für ‚Verpackungen‘ ist ferner auf die nachstehenden Kriterien gestützt:

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien werden durch Erlass des Ministers für Umwelt konkretisiert.“

10

Der Erlass vom 6. August 2013, mit dem Art. 1 des Erlasses vom 7. Februar 2012 über Beispiele für die Anwendung der Kriterien des Begriffs „Verpackungen“ in Art. R. 543‑43 des Umweltgesetzbuchs geändert wurde, sieht vor:

„Nach dem Kriterium i der Nr. I des Art. R. 543‑43 des Umweltgesetzbuchs stellen die folgenden Beispiele

Verpackungen dar:

Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden.“

Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

Rechtssache C‑313/15

11

Die Gesellschaft Eco-Emballages ist eine vom Staat genehmigte Umwelteinrichtung, die ermächtigt ist, mit den Unternehmen, die Verpackungen auf den französischen Markt bringen, Verträge zu schließen, mit denen sie gegen die Zahlung eines Beitrags, der nach der Anzahl der vertriebenen Verpackungen und dem Gewicht der Stoffe, aus denen sie bestehen, berechnet wird, die Verpflichtung dieser Unternehmen übernimmt, zur Beseitigung der privaten Verpackungsabfälle beizutragen.

12

Im Januar 2013 ging Eco-Emballages gerichtlich gegen die im Ausgangsverfahren beklagten Unternehmen vor, um auf der Grundlage von Art. R. 543‑43 des Umweltgesetzbuchs, mit dem die Richtlinie 94/62 in die französische Rechtsordnung umgesetzt wird, von Letzteren die Zahlung der Beiträge für die von ihnen ab dem 1. Januar 2007 in Verkehr gebrachten Rollenkerne in Form von Rollen, Röhren oder Zylindern, um die eine Reihe von flexiblen Materialien wie etwa Kunststofffolie, Aluminiumfolie, Toiletten- oder Saugpapier aufgespult ist, die an Verbraucher verkauft werden, zu erlangen.

13

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machten jedoch geltend, dass diese Rollenkerne nicht der Definition des Begriffs „Verpackungen“ im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 94/62 entsprächen. Sie trugen u. a. erstens vor, dass schon allein der Begriff „Verpackungen“ notwendigerweise auf etwas verweise, das, wenn es nicht zum Einpacken diene, so doch zumindest außerhalb des Produkts liege, und zweitens, dass ein solcher Rollenkern weder zur Aufnahme noch zum Schutz des Produkts diene, da er keine äußere Hülle, sondern einen inneren Bestandteil des Produkts darstelle. Drittens sei bislang niemals davon ausgegangen worden, dass der Rollenkern eine Verpackung darstellen könne, weil er das Produkt eben gerade nicht verpacke, wie insbesondere den Parlamentsdebatten in Bezug auf den Erlass der Richtlinie 2004/12 zu entnehmen sei. Jedenfalls stelle die Richtlinie 2013/2, der, wie es in ihren Erwägungsgründen heiße, weder das Europäische Parlament noch der Rat zugestimmt habe, nur einen erläuternden Leitfaden dar, der allein von der Kommission aufgestellt worden sei.

14

Da sie zu dem Schluss kamen, dass die Meinungen über die Qualifizierung solcher Rollenkerne als Verpackungen weit auseinandergingen, forderten einige Beklagte des Ausgangsverfahrens das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich), dementsprechend auf, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, mit der geklärt werden solle, ob Art. 3 der Richtlinie 94/62 so auszulegen sei, dass er die genannten Rollenkerne umfasse.

15

Das vorlegende Gericht vertrat, nachdem es auf den Wortlaut des Art. 3 der Richtlinie 94/62 hingewiesen und sodann festgestellt hatte, dass die Richtlinie 2013/2, die nur Anhang I der Richtlinie 94/62 geändert habe, allein von der Kommission erlassen worden sei, da der mit Art. 21 der Richtlinie 94/62 eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben und der Rat nicht über den von der Kommission unterbreiteten Vorschlag befunden habe, die Ansicht, dass sie nur erläuternden und nicht den endgültigen Charakter der Artikel einer Richtlinie aufweise und daher die allgemeine Definition der Verpackungen nicht geändert habe.

16

Unter diesen Umständen hat das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Umfasst der Begriff der Verpackung, wie er in Art. 3 der Richtlinie 94/62 definiert ist, „Rollenkerne“ (Rollen, Röhren und Zylinder), um die ein flexibles Material wie Papier oder Kunststofffolie aufgespult ist, das an Verbraucher verkauft wird?

Rechtssache C‑530/15

17

Mit Klageschrift, die am 28. Oktober 2013 ins Register eingetragen wurde, reichten die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht, dem Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) eine Klage wegen Überschreitung von Befugnissen ein, die auf die Aufhebung des Erlasses vom 6. August 2013 gerichtet ist.

18

Das vorlegende Gericht führt Folgendes aus: Der Erlass vom 6. August 2013 setze die Richtlinie 2013/2 in französisches Recht um, indem er die Rollenkerne in der dort vorgesehenen Definition in die Liste der Beispiele für Verpackungen aufnehme; die Gesellschaft Eco‑Emballages habe im Januar 2013 verschiedene Gesellschaften, darunter die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, vor dem Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) verklagt, um das Bestehen von Forderungen hinsichtlich der für Rollenkerne in der Art wie jene in der Rechtssache C‑313/15, die einige von ihnen vertriebene Waren enthielten, geschuldeten Beiträge feststellen zu lassen, und dieses Gericht habe mit Urteil vom 19. Juni 2015 den Gerichtshof mit der in Rn. 16 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorlagefrage zur Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 94/62 befasst.

19

Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass die klagenden Gesellschaften für den Fall, dass der Gerichtshof die vom Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) in der Rechtssache C‑313/15 vorgelegte Frage verneine, die Gültigkeit der Richtlinie 2013/2 in Frage stellten und dabei geltend machten, dass in dieser Richtlinie durch die Einbeziehung solcher Rollenkerne in die Beispiele für Verpackungen der Begriff „Verpackungen“ im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 94/62 verkannt worden sei und die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse überschritten worden seien.

20

Unter diesen Voraussetzungen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Wurde durch die Einbeziehung der „Rollenkerne“ (Rollen, Röhren und Zylinder), um die ein flexibles Material wie Papier oder Kunststofffolie aufgespult ist, das an Verbraucher verkauft wird, in die Beispiele für Verpackungen der Richtlinie 2013/2 der Begriff der Verpackung, wie er in Art. 3 der Richtlinie 94/62 definiert ist, verkannt, und wurden dadurch die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse überschritten?

Verfahren vor dem Gerichtshof

21

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Oktober 2015 sind die Rechtssachen C‑313/15 und C‑530/15 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zur Vorlagefrage in der Rechtssache C‑313/15

22

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 dahin auszulegen ist, dass Rollenkerne in Form von Rollen, Röhren oder Zylindern, um die ein flexibles Material aufgespult ist, das an Verbraucher verkauft wird, „Verpackungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

23

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 94/62 gemäß ihrem Art. 1 insbesondere darauf abzielt, die Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, indem insbesondere den Mitgliedstaaten aufgetragen wird, ein System zur Sammlung und Verwertung der Verpackungen sowie der Verpackungsabfälle einzurichten. Zu diesem Zweck erfasst die Richtlinie 94/62, wie ihrem fünften Erwägungsgrund und ihrem Art. 2 Abs. 1 zu entnehmen ist, alle in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle.

24

Daher ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Begriff der Verpackung weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Plato Plastik Robert Frank, C‑341/01, EU:C:2004:254, Rn. 56 und 57).

25

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Gegenstand, damit er eine Verpackung im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 darstellt, zum einen die beiden Voraussetzungen nach Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/62 erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Plato Plastik Robert Frank, C‑341/01, EU:C:2004:254, Rn. 47) und zum anderen den in Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien entsprechen muss.

26

Demnach muss ein Produkt, damit es eine „Verpackung“ im Sinne der Richtlinie 94/62 darstellt, erstens zum einen nach Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren dienen, die vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Im zweiten Satz dieser Vorschrift heißt es zudem, dass auch alle zum selben Zweck verwendeten „Einwegartikel“ als Verpackungen zu betrachten sind.

27

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die möglichen Funktionen einer Verpackung in Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 nicht kumulativ aufgezählt (Urteil vom 29. April 2004, Plato Plastik Robert Frank, C‑341/01, EU:C:2004:254, Rn. 49).

28

Ein solches Produkt muss zum anderen zu einer der drei in Art. 3 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 94/62 aufgeführten und definierten Verpackungskategorien – Verkaufsverpackung, Umverpackung oder Transportverpackung – gehören.

29

Zweitens gelten nach Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/62 Gegenstände, die der positiven Definition des Begriffs der Verpackungen nach Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 und 2 entsprechen, als Verpackungen, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

30

Insoweit geht unmittelbar aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung hervor, dass die drei darin aufgeführten negativen Kriterien kumulativ sind. Daher gelten nur Gegenstände, die zwar der positiven Definition der Verpackungen entsprechen, bei denen aber diese drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, nicht als Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62.

31

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rollenkerne, die Gegenstände sind, um die ein flexibles Material wie Kunststofffolie, Aluminiumfolie, Toiletten- oder Saugpapier aufgespult ist, der in Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/62 aufgestellten positiven Definition des Begriffs der Verpackungen entsprechen und die Kriterien der negativen Definition dieses Begriffs, die in Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. i dieser Richtlinie genannt werden, nicht erfüllen.

32

Erstens erfüllen solche Rollenkerne nämlich, auch wenn sie in der Tat nicht zur Aufnahme dieses Materials dienen, nichtsdestoweniger gleichzeitig Halte- und Abwickelfunktionen für dieses flexible Material und somit Schutz- und Darbietungsfunktionen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/62.

33

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 42 bis 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gewährt der Rollenkern insoweit dem um ihn aufgespulten flexiblen Material von innen her einen Schutz, der es stabilisiert, seine Darbietung ermöglicht und gleichzeitig seinen Transport und seine Verwendung erleichtert. Zudem ist der Rollenkern ein „Einwegartikel“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, der zu entsorgen ist, sobald das um ihn aufgespulte flexible Material aufgebraucht ist.

34

Im Übrigen entspricht der Rollenkern, da er so konzipiert ist, dass er mit dem um ihn aufgespulten flexiblen Material für den Verbraucher in der Verkaufsstelle eine Einheit darstellt, der Definition der Erstverpackung in Art. 3 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 94/62.

35

Zweitens stimmt es zwar, dass solche Rollenkerne im Hinblick auf ihre Halte- und Abwicklungsfunktionen für das um sie aufgespulte flexible Material zur Unterstützung dieses Materials während seiner gesamten Lebensdauer benötigt werden, dennoch erfüllen sie nicht die Kriterien der negativen Definition in Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/62. Denn anders als die Teebeutel oder Kaffeekapseln, die in Anhang I der Richtlinie 94/62 als Beispiele für Gegenstände, die keine Verpackungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen, aufgeführt werden, ist der Rollenkern nicht integraler Bestandteil des flexiblen Materials, dem er zur Unterstützung und zum Abwickeln dient, und soll nicht mit ihm zusammen verbraucht oder entsorgt werden, sondern bleibt im Gegenteil übrig und muss weggeworfen werden, sobald dieses Material aufgebraucht ist.

36

Schließlich ist an letzter Stelle darauf hinzuweisen, dass die Auslegung, nach der Rollenkerne Verpackungen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 darstellen, dadurch bestätigt wird, dass die Kommission die Richtlinie 2013/2 erlassen hat, mit der Anhang I der Richtlinie 94/62 geändert wurde, der nunmehr „Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist“ in der Liste der Beispiele für Verpackungen aufführt, die dem in Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/62 festgelegten Kriterium entsprechen.

37

Nach alledem ist Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 dahin auszulegen, dass Rollenkerne in Form von Rollen, Röhren oder Zylindern, um die ein flexibles Material aufgespult ist, das an Verbraucher verkauft wird, „Verpackungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

Zur Vorlagefrage in der Rechtssache C‑530/15

38

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass der Gerichtshof die in der Rechtssache C‑313/15 vorgelegte Frage verneint, hilfsweise wissen, ob die Kommission durch den Erlass der Richtlinie 2013/2, mit der Rollenkerne in die in Anhang I der Richtlinie 94/62 genannten Beispiele einbezogen werden, den Begriff „Verpackungen“, wie er in Art. 3 dieser letztgenannten Richtlinie definiert wird, verkannt und die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse überschritten hat.

39

In Anbetracht dessen, dass der Gerichtshof die in der Rechtssache C‑313/15 vorgelegte Frage bejaht hat, ist die in der Rechtssache C‑530/15 vorgelegte Frage nicht zu beantworten.

Kosten

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Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in ihrer durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Rollenkerne in Form von Rollen, Röhren oder Zylindern, um die ein flexibles Material aufgespult ist, das an Verbraucher verkauft wird, „Verpackungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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