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Dokument 62015CC0503

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 15. September 2016.
Ramón Margarit Panicello gegen Pilar Hernández Martínez.
Vorabentscheidungsersuchen des Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Justizsekretär – Begriff des einzelstaatlichen Gerichts – Obligatorische Gerichtsbarkeit – Ausübung richterlicher Aufgaben – Unabhängigkeit – Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
Rechtssache C-503/15.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2016:696

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 15. September 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑503/15

Ramón Margarit Panicello

gegen

Pilar Hernández Martínez

(Vorabentscheidungsersuchen des Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa [Justizsekretär des in Bezug auf Gewalt gegen Frauen zuständigen Gerichts von Terrassa, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Anrufung des Gerichtshofs — Nationales Gericht — Begriff — Justizsekretär — Honorarvollstreckungsverfahren — Rechtsanwaltshonorare — Missbräuchliche Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern — Richtlinie 93/13 — Unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern — Richtlinie 2005/29 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht — Art. 47 der Charta der Grundrechte“

I – Einleitung

1.

Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren geht es im Wesentlichen um die Vereinbarkeit eines nationalen Verfahrens zur vereinfachten Beitreibung von Rechtsanwaltshonoraren („Honorarvollstreckungsverfahren“) mit der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( 2 ).

2.

Diese Frage, die sich auch in mehreren anderen, vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen stellt, hat in Spanien hohe Relevanz, da dort momentan eine Vielzahl von Honorarvollstreckungsverfahren in Erwartung einer Antwort des Gerichtshofs ausgesetzt ist ( 3 ).

3.

Bevor sich der Gerichtshof dieser Frage zuwenden kann, wird er allerdings zu prüfen haben, ob es sich bei dem vorlegenden, mit der Durchführung des fraglichen Verfahrens betrauten Justizsekretär („Secretario Judicial“) um ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV handelt.

4.

Sollte der Gerichtshof dies bestätigen, gäbe das vorliegende Verfahren ihm die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu den konkreten Anforderungen an die effektive Sicherstellung unionsrechtlich verbürgter Verbraucherschutzrechte in nationalen Eil- und Zwangsvollstreckungsverfahren weiterzuentwickeln. Hierbei wird der Gerichtshof nicht nur um Stellungnahme zur Richtlinie 93/13, sondern auch zur Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken ( 4 ) sowie zu Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ersucht.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

1. Richtlinie 93/13

5.

Art. 4 der Richtlinie 93/13 ist wie folgt formuliert:

„(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird […] unter Berücksichtigung […] aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände […] beurteilt.

(2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen […], die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

6.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

7.

Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 sieht Folgendes vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.“

8.

Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 enthält die Richtlinie 93/13 im Anhang eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Punkt 1 Buchst. q dieses Anhangs nennt

„Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschließlich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallendes Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge.“

2. Richtlinie 2005/29

9.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 bestimmt:

„(2)   Diese Richtlinie lässt das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt.“

10.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 definiert „Irreführende Handlungen“ in folgender Weise:

„(1)   Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

[…]

d)

der Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils“.

11.

Art. 7 Abs. 1 definiert „Irreführende Unterlassungen“ wie folgt:

„(1)   Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.“

12.

Gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. c gelten

„(4)   Im Falle der Aufforderung zum Kauf […] folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

[…]

c)

der Preis […]“

13.

Art. 11 der Richtlinie 2005/29 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen.

Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, einschließlich Mitbewerbern, gestatten,

a)

gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen

und/oder

b)

gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist.

[…]“

14.

Art. 12 der Richtlinie 2005/29 lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten übertragen den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehörden

a)

vom Gewerbetreibenden den Beweis für die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraxis zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gewerbetreibenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint,

und

b)

Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemäß Buchstabe a verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde für unzureichend erachtet wird.“

B – Spanisches Recht

15.

Da sowohl die Prüfung der Gerichtseigenschaft des Secretario Judicial als auch die Erörterung der Vorlagefragen, die sich auf die EU-Rechtskonformität des spanischen Rechts beziehen, eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Bestimmungen des spanischen Rechts erfordern, müssen diese Bestimmungen nachstehend aufgeführt werden.

1. Ley Orgánica 6/1985 del Poder Judicial

16.

Die Ley Orgánica 6/1985 del Poder Judicial (Gerichtsverfassungsgesetz, im Folgenden: LOPJ) ( 5 ) regelt in ihrem Buch V, Titel II (Art. 440 bis 469 bis), überschrieben mit „Zur Berufsgruppe der Secretarios Judiciales“, den rechtlichen Status und die Aufgaben der Justizsekretäre der Gerichte.

17.

Nach Einreichung des dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Antrags wurde die LOPJ durch das Organgesetz 7/2015 ( 6 ) geändert, und die „Secretarios Judiciales“ wurden in „Letrados de la Administración de Justicia“ umbenannt. In Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen des Organgesetzes 7/2015 und dem Vortrag der Parteien im vorliegenden Verfahren, die von einer sofortigen Anwendbarkeit der Änderungen ausgehen, die durch dieses Gesetz vorgenommen wurden, werden nachstehend die Bestimmungen der LOPJ in ihrer durch das Organgesetz 7/2015 geänderten Fassung verwendet. Der besseren Verständlichkeit halber wird allerdings die Bezeichnung „Secretario Judicial“ für das vorlegende Organ beibehalten ( 7 ).

18.

Gemäß Art. 440 LOPJ sind die Secretarios Judiciales dem Justizministerium unterstellte Beamte im Dienste der Justizverwaltung. Die Art. 442 und 450 LOPJ bestimmen, dass die Kandidaten für das Amt der Secretarios Judiciales im Rahmen von Auswahlverfahren ausgewählt und ernannt werden. Art. 443 Abs. 2 LOPJ zählt abschließend die Fälle auf, in denen ein Secretario Judicial sein Amt verliert. Diese Fälle betreffen insbesondere strafrechtliche Verurteilungen oder aber die Disziplinarstrafe der Amtsenthebung. Ferner bestimmt Art. 468 quater Abs. 2 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 468 bis Abs. 1 LOPJ, dass die Secretarios Judiciales nur in den aufgelisteten Fällen sehr schweren Fehlverhaltens ihres Amtes enthoben werden können. Schließlich regelt Art. 446 LOPJ das Regime der Enthaltung und der Ablehnung der Secretarios Judiciales, das weitestgehend demjenigen der Richter entspricht.

19.

Des Weiteren bestimmt Art. 452 Abs. 1 Satz 1 LOPJ, dass die Secretarios Judiciales bei der Ausübung ihres Amtes stets die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und Unparteilichkeit achten, dass sie ihre Beurkundungskompetenz autonom und unabhängig ausüben und dass sie allgemein weisungsgebunden sind. Art. 452 Abs. 1 Satz 2 LOPJ sieht vor, dass die Aufgaben der Secretarios Judiciales mit Ausnahme der in Art. 451 Abs. 3 LOPJ genannten Beurkundungskompetenzen nicht delegiert werden können.

20.

Und schließlich sieht Art. 465 Nr. 8 LOPJ vor, dass die Vorgesetzten der Secretarios Judiciales diesen keine Instruktionen in Bezug auf laufende Verfahren, für die sie kompetent sind, geben können:

„Die Secretarios de Gobierno haben folgende Befugnisse:

8.

[…] Sie dürfen auch keine speziellen Anweisungen in Bezug auf konkrete Rechtssachen erteilen, in denen ein Secretario Judicial als Urkundsbeamter oder in Ausübung seiner Befugnisse zur Gestaltung und Leitung des Prozesses tätig wird.“

2. Real Decreto 1608/2005

21.

Das Real Decreto 1608/2005 por el que se aprueba el Reglamento Orgánico del Cuerpo de Secretarios Judiciales (Königliches Dekret 1608/2005 zur Genehmigung der Organverordnung bezüglich der Secretarios Judiciales, im Folgenden: Real Decreto 1608/2005) ( 8 ) regelt ebenfalls das Rechtsregime der Secretarios Judiciales.

22.

Die Art. 16 Buchst. h und 21 Nr. 2 des Real Decreto 1608/2005 bestätigen nochmals, dass die Vorgesetzten der Secretarios Judiciales diesen keine Instruktionen in Bezug auf laufende Verfahren, für die sie kompetent sind, geben können. Art. 16 Buchst. h des Real Decreto 1608/2005 liest sich wie folgt:

„Die Secretarios de Gobierno haben folgende Befugnisse, jeweils bezogen auf ihren konkreten Tätigkeitsbereich:

h)

[…] Sie dürfen auch keine speziellen Anweisungen in Bezug auf konkrete Rechtssachen erteilen, in denen ein Secretario Judicial als Urkundsbeamter oder in Ausübung seiner Befugnisse zur Gestaltung und Leitung des Prozesses tätig wird.“

23.

Art. 21 Nr. 2 des Real Decreto 1608/2005 bestimmt:

„Der Secretario General de la Administración de Justicia hat folgende Befugnisse:

2)

[…]

[…] Er darf auch keine speziellen Anweisungen in Bezug auf konkrete Rechtssachen erteilen, in denen ein Secretario Judicial als Urkundsbeamter oder in Ausübung seiner Befugnisse zur Gestaltung und Leitung des Prozesses tätig wird.“

24.

Gemäß Art. 81 Abs. 1 Buchst. a des Real Decreto 1608/2005 haben die Secretarios Judiciales einen individuellen Anspruch darauf, ihren Beamtenstatus zu behalten, die ihrer Berufsgruppe übertragenen Aufgaben tatsächlich zu erfüllen und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen ihres Amtes enthoben zu werden.

3. Ley 1/2000 de Enjuiciamento Civil

25.

Das in der Hauptsache betroffene Honorarvollstreckungsverfahren ist in der Ley 1/2000 de Enjuiciamento Civil (Zivilprozessordnung, im Folgenden: LEC) ( 9 ) geregelt. Mit den durch das Gesetz 13/2009 ( 10 ) in der LEC vorgenommenen Änderungen wurde die alleinige Kompetenz für dieses Verfahren, das ursprünglich in die richterliche Zuständigkeit fiel, zur Entlastung der Richter ( 11 ) den Secretarios Judiciales übertragen. Hierbei änderten sich die Bestimmungen zum Verfahrensablauf nicht.

26.

Nach Einreichung des Antrags, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, wurde die LEC durch das Gesetz 42/2015 ( 12 ) geändert. Die hierdurch vorgenommenen Änderungen sind aber gemäß den Übergangsbestimmungen des Gesetzes 42/2015 nicht auf laufende Verfahren anzuwenden. Somit sind die nachstehenden Bestimmungen der LEC in ihrer auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Fassung vor der Änderung durch das Gesetz 42/2015 aufgeführt ( 13 ).

27.

Art. 34 LEC regelt das Gebührenvollstreckungsverfahren für Prozessbevollmächtigte, und sein Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 bestimmt:

„2.   […]

Legt der Vollmachtgeber innerhalb der genannten Frist Widerspruch ein, prüft der Secretario Judicial die Rechnung und die Verfahrensakte sowie die vorgelegten Unterlagen und erlässt binnen zehn Tagen eine Verfügung, mit der er den Betrag festsetzt, der dem Prozessbevollmächtigten zu zahlen ist, wobei er darauf hinweist, dass die Vollstreckung erfolgt, sollte die Zahlung nicht binnen fünf Tagen nach der Zustellung bewirkt werden.

Die Verfügung nach dem vorstehenden Absatz unterliegt keinem Rechtsmittel, greift jedoch einem möglicherweise in einem späteren ordentlichen Verfahren ergehenden Urteil nicht – auch nicht partiell – vor.“

28.

Art. 35 LEC regelt das Honorarvollstreckungsverfahren für Rechtsanwälte und sieht Folgendes vor:

„1.   Rechtsanwälte können gegenüber der Partei, die sie vertreten, die Zahlung der in der Rechtssache entstandenen Honorare einfordern, indem sie eine detaillierte Rechnung vorlegen und förmlich erklären, dass diese Honorare ihnen geschuldet werden und noch nicht bezahlt worden sind.

2.   Nach der Vorlage dieser Forderung fordert der Secretario Judicial den Schuldner auf, die genannte Summe einschließlich der Kosten zu zahlen oder innerhalb von zehn Tagen gegen die Rechnung Widerspruch einzulegen; dies geschieht mit dem Hinweis, dass die Vollstreckung erfolgt, sollte der Schuldner weder zahlen noch Widerspruch einlegen.

Wird gegen die Honorare innerhalb der genannten Frist mit der Begründung Widerspruch eingelegt, sie seien nicht geschuldet, so ist nach Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 des vorstehenden Artikels vorzugehen.

Wird gegen die Honorare mit der Begründung Widerspruch eingelegt, sie seien überhöht, so wird, wenn nicht der Rechtsanwalt das Vorliegen eines schriftlichen, vom Widersprechenden angenommenen Kostenvoranschlags nachweist, zunächst die Festsetzung nach den Art. 241 ff. vorgenommen, und es ergeht eine Verfügung, mit der der geschuldete Betrag festgesetzt und darauf hingewiesen wird, dass die Vollstreckung erfolgt, sollte die Zahlung nicht binnen fünf Tagen nach der Zustellung bewirkt werden.

Diese Verfügung unterliegt keinem Rechtsmittel, greift jedoch einem möglicherweise in einem späteren ordentlichen Verfahren ergehenden Urteil nicht – auch nicht partiell – vor.

3.   Legt der Honorarschuldner innerhalb der festgelegten Frist keinen Widerspruch ein, erfolgt die Vollstreckung in Höhe des Betrags, der sich aus der Rechnung ergibt, zuzüglich der Kosten.“

29.

Art. 206 LEC trägt den Titel „Arten von Entscheidungen“ und sein Abs. 2 bestimmt:

„2.   Die Entscheidungen der Secretarios Judiciales werden als Maßnahmen und Verfügungen bezeichnet.“

30.

Art. 207 LEC, der mit „Endentscheidungen. Unanfechtbare Entscheidungen. Formelle Rechtskraft“ überschrieben ist, lautet wie folgt:

„1.   Endentscheidungen sind solche, mit denen die erste Instanz beendet wird, und solche, mit denen über die dagegen eingelegten Rechtsmittel entschieden wird.

2.   Unanfechtbare Entscheidungen sind solche, gegen die kein Rechtsmittel gegeben ist, weil es im Gesetz nicht vorgesehen ist oder weil es zwar vorgesehen ist, aber die gesetzlich festgelegte Frist abgelaufen ist, ohne dass eine der Parteien es eingelegt hat.

3.   Unanfechtbare Entscheidungen entfalten Rechtskraft, und das Gericht, das sie erlassen hat, ist in jedem Fall an ihren Inhalt gebunden.

4.   Sind die für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung vorgesehenen Fristen abgelaufen, ohne dass sie angefochten wurde, wird sie unanfechtbar und entfaltet Rechtskraft, und das Gericht, das sie erlassen hat, ist in jedem Fall an ihren Inhalt gebunden.“

31.

Art. 222 LEC trägt den Titel „Materielle Rechtskraft“, und sein Abs. 1 sieht vor:

„1.   Die Rechtskraft unanfechtbarer Urteile, seien es der Klage stattgebende oder sie abweisende Urteile, schließt kraft Gesetzes ein späteres Verfahren aus, dessen Gegenstand mit dem des Verfahrens übereinstimmt, in dem sie eintritt.“

32.

Art. 246 Abs. 1 LEC, auf den Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 3 LEC verweist, sieht vor:

„1.   Wird die Festsetzung angefochten, weil die Anwaltshonorare als überhöht angesehen werden, wird der betreffende Anwalt innerhalb einer Frist von fünf Tagen angehört und, wenn er der geforderten Herabsetzung der Honorare nicht zustimmt, wird eine beglaubigte Kopie der Akten, oder des erforderlichen Teils derselben, zur Erstellung eines Gutachtens an die Anwaltskammer übermittelt.“

33.

Art. 517 LEC ist mit dem Titel „Vollstreckungshandlung. Vollstreckungstitel“ überschrieben und bestimmt in seinem Abs. 1 und seinem Abs. 2 Nr. 9.o:

„1.   Die Vollstreckungshandlung muss auf einen Titel gestützt sein, der zur Vollstreckung geeignet ist.

2.   Zur Vollstreckung sind nur folgende Titel geeignet:

[…]

9.o

Andere prozessuale Entscheidungen und Urkunden, die nach diesem oder einem anderen Gesetz vollstreckbar sind.“

34.

Art. 552 LEC ist mit „Ablehnung der Vollstreckbarkeitserklärung. Rechtsmittel“ überschrieben, und sein Abs. 1 lautet:

„1.   Stellt das Gericht fest, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und Erfordernisse für die Vollstreckbarkeitserklärung nicht vorliegen, lehnt es die Vollstreckbarkeitserklärung durch Beschluss ab.

Stellt das Gericht fest, dass eine der Klauseln, die in einem der in Art. 557 Abs. 1 genannten Vollstreckungstitel enthalten sind, als missbräuchlich einzustufen sein könnte, hört es die Parteien binnen fünfzehn Tagen an. Nach ihrer Anhörung trifft es binnen fünf Werktagen im Einklang mit Art. 561 Abs. 1 Nr. 3.a die erforderlichen Anordnungen.“

35.

Art. 556 LEC trägt den Titel „Widerspruch gegen die Vollstreckung prozessualer oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen oder von Mediationsvereinbarungen“, und seine Abs. 1 und 2 bestimmen:

„1.   Handelt es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine eine Verurteilung aussprechende prozessuale oder schiedsgerichtliche Entscheidung oder eine Mediationsvereinbarung, kann der Vollstreckungsschuldner innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung des Beschlusses, mit dem sie für vollstreckbar erklärt wird, Widerspruch einlegen, indem er schriftlich die Zahlung oder die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil, dem Schiedsspruch oder der Vereinbarung geltend macht und durch Vorlage von Dokumenten nachweist.

Er kann auch einwenden, dass die Vollstreckungshandlung verjährt sei oder dass Vereinbarungen oder Vergleiche zur Abwendung der Vollstreckung geschlossen worden seien, sofern diese Vereinbarungen und Vergleiche in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sind.

2.   Der in den Fällen des vorstehenden Absatzes eingelegte Widerspruch hat keine die Vollstreckung aufschiebende Wirkung.“

36.

Art. 557 LEC, der mit „Widerspruch gegen die Vollstreckung aus anderen als gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Titeln“ überschrieben ist, sieht in seinem Abs. 1 Nr. 7.a und in seinem Abs. 2 Folgendes vor:

„1.   Wird die Vollstreckung aufgrund von Titeln im Sinne der Nrn. 4.o, 5.o, 6.o und 7.o sowie aufgrund anderer vollstreckbarer Urkunden im Sinne der Nr. 9.o von Abs. 2 des Art. 517 betrieben, kann der Vollstreckungsschuldner gegen sie in der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Frist und Form nur Widerspruch einlegen, sofern er sich auf einen der folgenden Gründe stützt:

[…]

7.a

Der Titel enthält missbräuchliche Klauseln.

2.   Wird der im vorstehenden Absatz vorgesehene Widerspruch eingelegt, setzt der Secretario Judicial die Vollstreckung durch prozessleitende Maßnahme aus.“

III – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

37.

Zur Beilegung eines Sorgerechtsstreits hat das in Bezug auf Gewalt gegen Frauen zuständige Gericht von Terrassa (Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa) auf Antrag von Frau Hernández Martínez das Verfahren Nr. 206/2013 durchgeführt. Zu ihrer Vertretung in diesem Verfahren beauftragte Frau Hernández Martínez Herrn Rechtsanwalt Margarit Panicello. Am 27. Juli 2015 reichte Herr Margarit Panicello beim Secretario Judicial des Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa (Justizsekretär des in Bezug auf Gewalt gegen Frauen zuständigen Gerichts von Terrassa) gemäß Art. 35 LEC einen Antrag auf Durchführung eines Honorarvollstreckungsverfahrens zur Beitreibung seines Honorars ein.

38.

Der Secretario Judicial, der mit der Durchführung des Honorarvollstreckungsverfahrens betraut ist, hegt Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Verfahrens mit dem Unionsrecht, da die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ihm keine Möglichkeit gäben, von Amts wegen zu prüfen, ob der abgeschlossene Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält oder der Rechtsanwalt unlautere Geschäftspraktiken angewandt hat. Auch ließen diese Bestimmungen – mit Ausnahme von Urkunden oder Sachverständigengutachten – keine Beweisaufnahme zu.

39.

Unter diesen Umständen hat der Secretario Judicial beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Verstoßen die Art. 34, 35 und 207 Abs. 2 bis 4 LEC, die das Verfahren der Honorarvollstreckung regeln, gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit sie die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle ausschließen? Falls dies bejaht wird:

Ist der Secretario Judicial im Rahmen des in den Art. 34 und 35 LEC geregelten Verfahrens ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

2.

Verstoßen die Art. 34 und 35 LEC gegen die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sowie gegen die Art. 6 Abs. 1 Buchst. d, 11 und 12 der Richtlinie 2005/29, indem sie es ausschließen, dass etwaige missbräuchliche Klauseln oder unlautere Geschäftspraktiken in den Verträgen zwischen Rechtsanwälten und natürlichen Personen, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, von Amts wegen überprüft werden?

3.

Verstoßen die Art. 34 und 35 LEC gegen die Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 und Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13, indem sie im Verfahren der Honorarvollstreckung die Durchführung einer Beweisaufnahme zur Lösung der Streitfrage ausschließen?

IV – Würdigung

40.

Zu prüfen ist, ob der Secretario Judicial in der Funktion, die er im Honorarvollstreckungsverfahren ausübt, ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV ist. Falls ja, muss der Gerichtshof entscheiden, ob der Secretario Judicial im Honorarvollstreckungsverfahren von Amts wegen das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln oder unlauterer Geschäftspraktiken prüfen muss. Die Ausgestaltung des Honorarvollstreckungsverfahrens ist somit für sämtliche im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren aufgeworfenen Fragen entscheidend. Daher muss zunächst das fragliche Verfahren skizziert werden.

A – Zum Honorarvollstreckungsverfahren vor dem Secretario Judicial

41.

Das in den Art. 34 und 35 LEC geregelte Honorarvollstreckungsverfahren erlaubt es einem Rechtsanwalt, einen Vollstreckungstitel für seine Honorarforderungen zu erlangen, ohne dass eine streitige Erörterung dieser Forderungen stattfindet, wenn nicht der Schuldner durch Einlegen von Widerspruch eine solche auslöst. Das vorliegend betroffene Verfahren ähnelt insofern dem in den Rechtssachen Banco Español de Crédito und Finanmadrid betroffenen Mahnverfahren. Dieses sieht nämlich auch eine Übertragung der Verfahrensinitiative auf den Schuldner – eine sogenannte „inversion du contentieux“ – vor, bei der es dem Adressaten obliegt, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten, um zu verhindern, dass ein Mahnbescheid vollstreckbar wird ( 14 ).

42.

Das Honorarvollstreckungsverfahren, das speziell für die Beitreibung von Rechtsanwaltshonoraren, die im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens anfallen, entwickelt wurde, ist nicht die einzige Möglichkeit für einen Rechtsanwalt, seine Honorare beizutreiben. So können diese auch in einem regulären Gerichts- oder Mahnverfahren eingefordert werden.

43.

Das Honorarvollstreckungsverfahren muss vor dem Secretario Judicial des Gerichts durchgeführt werden, das mit dem Verfahren befasst war, in dem der Rechtsanwalt für seinen Mandanten tätig geworden ist, und kann nur die Einforderung der Honorare zum Ziel haben, die im Rahmen dieses Verfahrens angefallen sind.

1. Zum Ablauf des Honorarvollstreckungsverfahrens vor dem Secretario Judicial

44.

Legt ein Rechtsanwalt dem Secretario Judicial seine Honorarforderung vor, prüft dieser, ob die Forderungen den anwaltlichen Leistungen entsprechen, die im Gerichtsverfahren erbracht wurden, und schließt Forderungen aus, die keiner Erstattung zugänglich sind ( 15 ). Daraufhin fordert er den Schuldner zur Zahlung auf. Legt dieser keinen Widerspruch ein, wird die Vollstreckung angeordnet.

45.

Bestreitet der Schuldner dagegen die Forderung als nicht geschuldet, prüft der Secretario Judicial die Rechnung, die Verfahrensakte und die vorgelegten Unterlagen und erlässt anschließend eine Verfügung, die den Betrag festsetzt, der dem Rechtsanwalt zu zahlen ist ( 16 ).

46.

Wird die Forderung ferner als überhöht bestritten und liegt kein vom Widersprechenden angenommener Kostenvoranschlag vor, bestimmt der Secretario Judicial die Höhe der Forderung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens, das in den Art. 241 ff. LEC geregelt ist; dieses sieht gemäß Art. 246 LEC die Möglichkeit vor, den Gläubiger anzuhören und die Rechtsanwaltskammer mit der Frage zu befassen ( 17 ).

47.

Die Art. 34 und 35 LEC sehen ihrem Wortlaut nach nur im Fall eines Widerspruchs ausdrücklich vor, dass der Secretario Judicial zur Festsetzung der Honorarforderung eine Verfügung („decreto“) erlässt. Dennoch trifft der Secretario Judicial auch eine Entscheidung, wenn er die Rechnung des Rechtsanwalts prüft, gegebenenfalls Forderungen ausschließt, die keiner Erstattung zugänglich sind, den Schuldner gemäß Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 LEC zur Zahlung der Rechnung auffordert und wenn diese Forderung dann in Ermangelung eines Widerspruchs gemäß Art. 35 Abs. 3 LEC vollstreckbar wird. Daher bezeichnet der Begriff „Entscheidung des Secretario Judicial“ nachstehend sowohl die in den Art. 34 und 35 LEC ausdrücklich vorgesehene Verfügung, die der Secretario Judicial im Fall eines Widerspruchs erlässt, als auch die Entscheidung, die er dadurch trifft, dass er den Schuldner zur Zahlung der von ihm geprüften Rechnung auffordert und diese Forderung mangels Einlegung eines Widerspruchs vollstreckbar wird. Es ist anzunehmen, dass diese Entscheidung ebenfalls in Form einer Verfügung („decreto“) ergeht.

2. Zur Wirkung der Entscheidung des Secretario Judicial

48.

Gemäß den Art. 34 und 35 LEC unterliegt die Entscheidung, die der Secretario Judicial im Honorarvollstreckungsverfahren erlässt, keinem Rechtsmittel, greift aber inhaltlich einem späteren Verfahren nicht vor. Somit kann eine Honorarforderung, die vom Secretario Judicial festgesetzt wurde, in einem späteren ordentlichen Verfahren abgeändert werden. Die Entscheidung des Secretario Judicial entfaltet damit nur formelle, aber keine materielle Rechtskraft.

49.

Formelle Rechtskraft bedeutet nämlich nach Art. 207 LEC nur, dass es gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel mehr gibt, weil es das Gesetz nicht vorsieht oder weil die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Materielle Rechtskraft bedeutet dagegen nach Art. 222 Abs. 1 LEC, dass der Inhalt der getroffenen Entscheidung auch für spätere Verfahren bindend wird.

50.

Die fehlende materielle Rechtskraft der Entscheidung, die der Secretario Judicial im Honorarvollstreckungsverfahren trifft, steht allerdings der Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung keinesfalls entgegen. So ist der Schuldner gemäß den Art. 34 und 35 LEC verpflichtet, den vom Secretario Judicial festgesetzten Betrag zu zahlen, da ansonsten die Vollstreckung erfolgt.

3. Zur Vollstreckung der Entscheidung des Secretario Judicial

51.

In Bezug auf die Vollstreckung selbst kennt das spanische Recht je nach Natur des vollstreckbaren Titels zwei unterschiedliche Vollstreckungsverfahren. Handelt es sich um „prozessuale“ oder schiedsgerichtliche Entscheidungen ( 18 ) sowie Mediationsvereinbarungen, kann der Vollstreckungsgegner sich gemäß Art. 556 Abs. 1 und 2 LEC im Rahmen einer nicht aufschiebenden Einrede nur auf die erfolgte Erfüllung der Verpflichtung, die Verjährung der Vollstreckungshandlung oder einen Parteivergleich berufen. Handelt es sich dagegen um weder gerichtliche noch schiedsgerichtliche Titel ( 19 ), sieht Art. 557 LEC wesentlich weiter gehende aufschiebende Einredemöglichkeiten vor, die es insbesondere erlauben, das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln zu rügen. Außerdem prüft nach Art. 552 Abs. 1 LEC der mit der Vollstreckung solcher Titel betraute Richter von Amts wegen das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln ( 20 ).

52.

Die Frage, welcher dieser beiden Kategorien die Entscheidung des Secretario Judicial im Honorarvollstreckungsverfahren zuzurechnen ist, scheint nicht abschließend geklärt. So vertritt die spanische Regierung die Ansicht, diese Verfügung zähle zu den in Art. 557 LEC genannten weder gerichtlichen noch schiedsgerichtlichen Titeln. Daraus folge, dass im Rahmen der Vollstreckung dieser Entscheidung der Vollstreckungsrichter von Amts wegen das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln zu prüfen habe. Diese Annahme ist eine Hauptgrundlage der Argumentation der spanischen Regierung sowohl in Bezug auf die Gerichtseigenschaft des Secretario Judicial als auch in Bezug auf die Beantwortung der gestellten Vorlagefragen.

53.

Die spanische Argumentation ist allerdings schwer nachvollziehbar. Denn bei genauer Verfolgung der Verweisungskette der Bestimmungen der LEC zur Vollstreckung (Art. 517, 556 und 557 LEC) ergibt sich, dass die Entscheidungen des Secretario Judicial wie gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken sind.

54.

Die spanische Regierung stützt ihre Annahme darauf, dass Art. 557 LEC zur Definition der weder gerichtlichen noch schiedsgerichtlichen Titel auf Art. 517 Abs. 2 LEC verweist, der seinerseits sämtliche vollstreckbaren Titel definiert und in seiner Nr. 9.o die „anderen ‚prozessualen’ Entscheidungen und Urkunden, die nach diesem […] Gesetz vollstreckbar sind“ ( 21 ), nennt, zu denen die gemäß den Art. 34 und 35 LEC erlassenen Entscheidungen gehören.

55.

Art. 557 Abs. 1 LEC verweist jedoch nur auf die in Art. 517 Abs. 2 Nr. 9.o LEC genannten anderen „vollstreckbaren Urkunden“ ( 22 ), nicht aber auf die dort ebenfalls erwähnten anderen „‚prozessualen’ Entscheidungen“ („resoluciones procesales“). Diese fallen nämlich unter Art. 556 LEC, der seinem ausdrücklichen Wortlaut nach ja gerade die Vollstreckung von „‚prozessualen’ Entscheidungen“ betrifft.

56.

Zudem gehören die vom Secretario Judicial gemäß den Art. 34 und 35 LEC im Honorarvollstreckungsverfahren erlassenen Verfügungen („decretos“) nicht zu den in Art. 517 Abs. 2 Nr. 9.o genannten „vollstreckbaren Urkunden“, sondern zu den dort genannten „‚prozessualen’ Entscheidungen“ („resoluciones procesales“). Denn gemäß Art. 206 Abs. 2 LEC fallen die vom Secretario Judicial erlassenen Verfügungen („decretos“) unter die von diesem Organ zu treffenden Entscheidungen („resoluciones“). Damit sind die vom Secretario Judicial im Honorarvollstreckungsverfahren erlassenen Verfügungen („decretos“) zweifellos „‚prozessuale’ Entscheidungen“ („resoluciones procesales“) im Sinne von Art. 556 LEC und damit zum Zwecke der Vollstreckung mit gerichtlichen Entscheidungen gleichzusetzen.

57.

Die spanische Regierung konnte dieser auf den expliziten Wortlaut der Bestimmungen der LEC gestützten Auslegung in der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklicher Nachfrage keine substantiierten Argumente entgegensetzen: So begnügte sie sich, ohne sich präzise zum Wortlaut der betroffenen Bestimmungen zu äußern, mit einem vagen Hinweis auf die „systematische Auslegung“ dieser Bestimmungen.

58.

Entgegen diesem Vorbringen bestätigt allerdings auch eine systematische Auslegung der LEC, dass die vom Secretario Judicial im Honorarvollstreckungsverfahren erlassenen Entscheidungen zum Zwecke ihrer Vollstreckung ebenso wie gerichtliche Entscheidungen dem in Art. 556 LEC normierten Regime unterliegen. Denn durch das Gesetz 13/2009, mit dem das Honorarvollstreckungsverfahren in die Kompetenz der Secretarios Judiciales überführt wurde ( 23 ), wurde auch die Überschrift von Art. 556 LEC von „Widerspruch gegen die Vollstreckung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen […]“ („Oposición a la ejecución de resoluciones judiciales o arbitrales […]“) in „Widerspruch gegen die Vollstreckung ‚prozessualer’ oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen“ („Oposición a la ejecución de resoluciones procesales o arbitrales“) geändert; dies geschah, wie in der Präambel des Gesetzes 13/2009 ausdrücklich erklärt wird, um den durch dieses Gesetz neu begründeten Kompetenzen des Secretario Judicial Rechnung zu tragen. Daher bezeichnet, wie die Präambel des Gesetzes 13/2009 ausführt, der Begriff „‚prozessuale’ Entscheidungen“ („resoluciones procesales“) nunmehr sowohl die gerichtlichen Entscheidungen als auch die Entscheidungen der Secretarios Judiciales ( 24 ).

59.

Diese Ausführungen belegen entgegen der Ansicht der spanischen Regierung den Willen des spanischen Gesetzgebers, nicht nur das vormals den Richtern vorbehaltene Honorarvollstreckungsverfahren in die Kompetenz der Secretarios Judiciales zu übertragen, sondern auch dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen, die im Rahmen dieses Verfahrens von den Secretarios Judiciales erlassen werden, wie gerichtliche Entscheidungen nach Art. 556 LEC zu vollstrecken sind.

60.

Damit ist im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren davon auszugehen, dass die Entscheidungen, die vom Secretario Judicial im Honorarvollstreckungsverfahren erlassen werden, in Bezug auf ihre Vollstreckung den gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt sind. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Vollstreckung weder die Pflicht zur amtswegigen Prüfung missbräuchlicher Klauseln noch die Möglichkeit vorgesehen ist, eine auf das Vorliegen solcher Klauseln gestützte aufschiebende Einrede zu erheben.

B – Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

61.

Bevor ich mich der Frage zuwende, ob das skizzierte Honorarvollstreckungsverfahren mit dem Unionsrecht vereinbar ist, werde ich zunächst die Frage der Vorlageberechtigung des Secretario Judicial sowie weitere Zulässigkeitsfragen erörtern.

1. Zur Vorlageberechtigung des Secretario Judicial

62.

In seinem Vorabentscheidungsersuchen äußert der Secretario Judicial Zweifel hinsichtlich seiner Eigenschaft als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV, da er in Spanien formal betrachtet nicht Teil der rechtsprechenden Gewalt, sondern Beamter im Dienste des Justizministeriums ist. Letztlich bejaht er jedoch seine Vorlageberechtigung. Während diese Einschätzung von der Kommission geteilt wird, tritt ihr die spanische Regierung vehement entgegen.

63.

Die Frage, ob es sich bei einer vorlegenden Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, ist rein unionsrechtlich zu beurteilen. Daher ist die Einordnung einer Einrichtung durch das nationale Recht nicht ausschlaggebend. Dies gilt auch für die Beurteilung einer Einrichtung durch die nationale Rechtsprechung und somit im vorliegenden Verfahren für die vom Secretario Judicial erwähnte und in der mündlichen Verhandlung diskutierte Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts, durch die eine Entscheidung, die der Secretario Judicial in einem anderen als dem vorliegend betroffenen Verfahren getroffen hatte, nicht als richterlicher Akt im Sinne des spanischen Verfassungsprozessrechts eingestuft wurde.

64.

Für die unionsrechtliche Beurteilung der Gerichtseigenschaft einer Einrichtung ist dagegen eine Reihe von Gesichtspunkten maßgeblich, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit ( 25 ).

65.

Zudem können nationale Stellen den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt ( 26 ).

66.

Die Vorlageberechtigung einer Einrichtung ist also sowohl anhand struktureller als auch anhand funktioneller Kriterien zu prüfen. Dabei kann eine nationale Einrichtung, wenn sie gerichtliche Funktionen ausübt, als „Gericht“ im Sinne des Art. 267 AEUV qualifiziert werden, während dies bei Ausführung anderer Aufgaben, insbesondere administrativer Art, nicht möglich ist ( 27 ).

67.

Folglich ist es für die Feststellung, ob eine nationale Einrichtung, die nach dem Gesetz mit Aufgaben unterschiedlicher Art betraut ist, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV zu qualifizieren ist, auch erforderlich, die spezifische Natur der Aufgaben zu prüfen, die sie in dem konkreten normativen Kontext ausübt, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst sieht ( 28 ).

68.

Im vorliegenden Fall muss somit geprüft werden, ob der Secretario Judicial speziell in seiner im Honorarvollstreckungsverfahren gemäß Art. 35 LEC ausgeübten Funktion als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV einzustufen ist.

69.

Unproblematisch sind zunächst die gesetzliche Grundlage der Tätigkeit des Secretario Judicial sowie sein ständiger Charakter ( 29 ). Des Weiteren besteht im Rahmen des in den Art. 34 und 35 LEC geregelten Honorarvollstreckungsverfahrens kein Zweifel an der Anwendung von Rechtsnormen durch den Secretario Judicial.

70.

Umstritten sind im vorliegenden Fall dagegen die Unabhängigkeit dieses Organs sowie die Frage, ob das in Rede stehende Honorarvollstreckungsverfahren ein obligatorisches, streitiges Verfahren ist, in dessen Rahmen ein Rechtsstreit zu entscheiden ist und das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt.

a) Zur Unabhängigkeit der Secretarios Judiciales

71.

Der Begriff der richterlichen Unabhängigkeit umfasst nach gefestigter Rechtsprechung zwei Aspekte: einen externen und einen internen.

72.

Was zunächst den internen Aspekt der Unabhängigkeit anbelangt, so steht er mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird ( 30 ).

73.

Die interne Unabhängigkeit des Secretario Judicial ist im Rahmen des Honorarvollstreckungsverfahrens dadurch gewährleistet, dass er gegenüber dem Rechtsanwalt und dessen Mandanten die Position eines unabhängigen Dritten einnimmt. Ferner sieht Art. 452 Abs. 1 Satz 1 LOPJ vor, dass er seine Aufgaben jederzeit unparteiisch ausübt. Und schließlich entspricht sein Rechtsregime in Bezug auf Enthaltung und Ablehnung weitestgehend dem der Richter ( 31 ).

74.

Was den externen Aspekt der Unabhängigkeit angeht, so setzt dieser voraus, dass die Stelle, die zur Entscheidung berufen ist, vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, welche die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Streitigkeiten gefährden könnten ( 32 ).

75.

Außerdem setzen die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung insbesondere nur dann erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen festgelegt sind ( 33 ).

76.

In Bezug auf die Secretarios Judiciales ist zunächst festzustellen, dass diese im Rahmen eines Auswahlverfahrens ernannt werden. Ferner haben sie ein individuelles Recht darauf, ihren Beamtenstatus zu behalten, die ihrer Berufsgruppe übertragenen Aufgaben tatsächlich zu erfüllen und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen abgesetzt zu werden ( 34 ). Und schließlich können sie nur aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen oder in Fällen sehr schweren Fehlverhaltens, die gesetzlich abschließend aufgelistet und hinreichend genau definiert sind, ihres Amtes enthoben werden ( 35 ).

77.

Zudem kann die Zuständigkeit der Secretarios Judiciales für das Honorarvollstreckungsverfahren nicht an andere Beamte delegiert werden ( 36 ). Vor allem aber legen die anwendbaren Bestimmungen fest, dass die Secretarios Judiciales in Verfahren im Einzelfall ausschließlich entsprechend der ihnen übertragenen Kompetenzen, nicht aber weisungsgebunden handeln. So darf ihr Dienstherr, wie der Secretario Judicial in seinem Vorlagebeschluss ausdrücklich betont, keinesfalls Einfluss auf laufende Verfahren nehmen oder ihnen Anleitungen im Hinblick auf konkrete Rechtssachen erteilen ( 37 ). Trotz ihres Status als Beamte und nicht als Richter im nationalen System sowie ihrer allgemeinen Weisungsgebundenheit gegenüber ihrer übergeordneten Dienststelle ( 38 ) sind die Secretarios Judiciales daher bei der Ausübung der Aufgaben, die ihnen in einem konkreten Honorarvollstreckungsverfahren übertragen sind, zweifellos unabhängig.

78.

Entgegen der Ansicht, die von der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung geäußert wurde, ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Rechtsvorschriften, die es den übergeordneten Dienststellen untersagen, den Secretarios Judiciales Anweisungen im Hinblick auf konkrete Rechtssachen zu geben ( 39 ), sich auch auf das Honorarvollstreckungsverfahren beziehen. Zwar nennen diese Vorschriften nur die Beurkundungskompetenzen des Secretario Judicial sowie die Kompetenzen dieses Organs zum Erlass verfahrensleitender Entscheidungen. Allerdings stammt der Wortlaut jener Bestimmungen noch aus der Zeit vor der Übertragung der Kompetenz für das Honorarvollstreckungsverfahren auf die Secretarios Judiciales. Daher besteht kein Zweifel daran, dass das Prinzip der Weisungsfreiheit im Einzelfall analog auch auf die Entscheidungen anzuwenden ist, die der Secretario Judicial im Rahmen des Honorarvollstreckungsverfahrens zu treffen hat.

79.

Die Secretarios Judiciales genießen somit im Licht der oben genannten Kriterien sowohl in Bezug auf ihren Status als auch in Bezug auf die Ausübung ihrer Aufgaben im Honorarvollstreckungsverfahren genügend Garantien, um dem Kriterium der Unabhängigkeit zu genügen.

80.

Der gegenteiligen Ansicht der spanischen Regierung, die sich allein auf den Wortlaut von Art. 452 LOPJ stützt, wonach die Secretarios Judiciales nur im Rahmen der Ausübung ihrer Beurkundungskompetenz autonom und unabhängig handeln, während sie im Rahmen ihrer anderen Aufgaben allgemein weisungsgebunden sind, kann daher nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Wortlaut jener Bestimmung noch aus der Zeit vor der Übertragung der Kompetenz für das Honorarvollstreckungsverfahren auf die Secretarios Judiciales stammt und somit den neueren, gerichtsähnlichen Aufgaben dieses Organs noch nicht Rechnung trägt.

81.

Aus alledem ergibt sich, dass der Secretario Judicial trotz seiner Eigenschaft als Beamter der Justizverwaltung bei der Ausübung seiner Kompetenzen im Honorarvollstreckungsverfahren hinreichend unabhängig ist, um als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen zu werden.

b) Zur Funktion der Secretarios Judiciales im Honorarvollstreckungsverfahren

82.

Die Frage der Gerichtseigenschaft des Secretario Judicial im vorliegend betroffenen Honorarvollstreckungsverfahren ist zwischen den Parteien in Bezug auf den kontradiktorischen und streitigen Charakter dieses Verfahrens sowie in Bezug auf seine obligatorische Natur bzw. die Frage, ob es auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt, umstritten.

83.

Was den ersten Aspekt anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass das Honorarvollstreckungsverfahren durchaus kontradiktorische Elemente ( 40 ) aufweist. Zwar ist es im Rahmen dieses Verfahrens theoretisch möglich, dass ein Rechtsanwalt ohne streitige Erörterung seiner Forderungen einen vollstreckbaren Titel erlangt, sofern nicht der Schuldner Widerspruch erhebt ( 41 ). Spätestens durch einen solchen Widerspruch der Gegenpartei wird das Verfahren aber insofern kontradiktorisch, als der Secretario Judicial in diesem Fall nicht nur die Forderungen des Rechtsanwalts zu prüfen, sondern diesen auch anzuhören hat ( 42 ).

84.

Nach dem Vortrag der spanischen Regierung liegt dem Honorarvollstreckungsverfahren allerdings kein Rechtsstreit zugrunde, den der Secretario Judicial zu entscheiden hat. Dieses Organ beschränke sich nämlich darauf, die ausgeführten anwaltlichen Leistungen zu überprüfen und die Summe festzusetzen, die der Mandant dem Rechtsanwalt überweisen muss.

85.

Da im Honorarvollstreckungsverfahren jedoch durchaus ein Rechtsstreit anhängig ist, nämlich der Streit um eine tatsächlich oder vermeintlich nicht beglichene Honorarforderung des Rechtsanwalts, ist dieser Einwand zurückzuweisen ( 43 ). Durch die Vollstreckbarerklärung der Forderung bzw. ihre Festsetzung löst der Secretario Judicial somit diesen Rechtsstreit. Dabei nimmt er durch die Kontrolle der Forderung anhand der vorliegenden Unterlagen zwangsläufig auch eine Beweiswürdigung sowie eine gewisse Prüfung der Begründetheit der Forderung vor. Dieser Feststellung steht die Tatsache nicht entgegen, dass in den Vorlagefragen, die nachfolgend zu behandeln sind, die Frage aufgeworfen wird, ob die im Honorarvollstreckungsverfahren durchgeführte Prüfung und Beweisaufnahme den unionsrechtlichen Verbraucherschutzregelungen genügt.

86.

Auch die Tatsache, dass das Honorarvollstreckungsverfahren den Secretarios Judiciales übertragen wurde, um die Richter von Aufgaben zu entlasten, die nicht in den Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit fallen, spricht nicht gegen den streitigen Charakter dieses Verfahrens. Dies ist umso mehr der Fall, als der Ablauf des Verfahrens und die Vollstreckbarkeit der abschließenden Entscheidung im Rahmen der Übertragung des Honorarvollstreckungsverfahrens auf die Secretarios Judiciales nicht geändert wurden ( 44 ). Gerade deshalb hat ja, wie das vorlegende Organ vorträgt, die Betrauung des Secretario Judicial mit dem Honorarvollstreckungsverfahren auf nationaler Ebene eine Debatte zur Rechtsstaatlichkeit der Übertragung quasi-richterlicher Kompetenzen auf Organe der Rechtspflege ausgelöst. Und schließlich sind auch der inzidente Charakter des Honorarvollstreckungsverfahrens und seine Abhängigkeit von einem vorher durchgeführten Gerichtsverfahren ( 45 ) keine Indizien dafür, dass das Honorarvollstreckungsverfahren, das insofern dem auch am Gerichtshof bekannten Kostenfestsetzungsverfahren ähnelt, kein streitiges Verfahren zur Lösung eines anhängigen Rechtsstreits wäre.

87.

Was den obligatorischen Charakter des Honorarvollstreckungsverfahrens anbelangt, ist ferner festzustellen, dass die Zuständigkeit des Secretario Judicial im Rahmen dieses Verfahrens nicht vom Einvernehmen der Parteien abhängt und dass seine Entscheidungen für diese verbindlich sind ( 46 ).

88.

Zum einen ist die Gerichtsbarkeit der Secretarios Judiciales im Honorarvollstreckungsverfahren insofern obligatorisch, als dieses Verfahren gesetzlich und daher unabhängig von jeglichen Parteivereinbarungen vorgesehen ist. Damit steht die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt zur Beitreibung seiner Honorare auch auf andere Verfahren zurückgreifen kann, der Einordnung des Honorarvollstreckungsverfahrens als obligatorisch nicht entgegen: Denn sobald ein Rechtsanwalt ein solches Verfahren anstrengt, wird der betroffene Mandant automatisch in dieses hineingezogen, ohne sich dem widersetzen zu können. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen hervorzuheben, dass der Gerichtshof bereits im Urteil Consorci Sanitari del Maresme eine fakultative Zuständigkeit als obligatorische Gerichtsbarkeit anerkannt hat ( 47 ). Der vorliegende Fall ist insoweit ähnlich gelagert.

89.

Selbst wenn, wie in der mündlichen Verhandlung angeklungen, eine streitige Honorarforderung gleichzeitig sowohl Gegenstand eines Honorarvollstreckungsverfahrens als auch eines ordentlichen Verfahrens sein könnte und dies keine Rechtshängigkeit begründen würde, wäre dieser Umstand kein Argument gegen die Gerichtsnatur des Secretario Judicial im Honorarvollstreckungsverfahren. Ansonsten müsste auch die vorliegend unbestrittene Gerichtsnatur des parallel zum Secretario Judicial mit der streitigen Forderung befassten ordentlichen Gerichts in Frage gestellt werden.

90.

Zum anderen können auch die Argumente, die von der spanischen Regierung in Bezug auf die Wirkung der im Honorarvollstreckungsverfahren getroffenen Entscheidung vorgebracht werden, die verbindliche Natur bzw. den Rechtsprechungscharakter dieser Entscheidung nicht in Frage stellen.

91.

Zunächst kann die fehlende materielle Rechtskraft ( 48 ) dem Rechtsprechungscharakter der im Honorarvollstreckungsverfahren getroffenen Entscheidung im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen. Denn ungeachtet der Möglichkeit ihrer späteren Infragestellung in einem getrennten Verfahren hat die Entscheidung des Secretario Judicial gegenüber den Parteien des Honorarvollstreckungsverfahrens unzweifelhaft die gleiche Wirkung wie eine gerichtliche Entscheidung. Da sie nicht anfechtbar ist, entfaltet sie nämlich formelle Rechtskraft und begründet somit eine selbständig vollstreckbare Zahlungsaufforderung für den Schuldner bzw. gegebenenfalls eine selbständig wirkende Pflicht zur Hinnahme einer Reduzierung der Forderung für den Gläubiger ( 49 ). Damit weist sie eine gewisse Parallele zu Entscheidungen auf, die in einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffen werden. Diese sind ebenfalls sofort vollstreckbar und greifen dennoch einer Entscheidung im späteren Hauptsacheverfahren nicht vor.

92.

Was die eigentliche Vollstreckung angeht, ist das Argument der spanischen Regierung, nicht die Verfügung des Secretario Judicial, sondern die Honorarrechnung des Rechtsanwalts stelle den vollstreckbaren Titel dar, nicht stichhaltig. Denn selbst im Fall einer Zahlungsanordnung in der ursprünglich geforderten Höhe bedarf es gleichwohl des Honorarvollstreckungsverfahrens, um die Rechnung eines Rechtsanwalts in einen vollstreckbaren Titel zu verwandeln.

93.

Diesbezüglich legt die oben durchgeführte Erörterung der Bestimmungen zur Vollstreckung der im Honorarvollstreckungsverfahren getroffenen Entscheidung ( 50 ) nahe, dass diese Vollstreckung dem gleichen Regime unterliegt wie die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Damit ist es dem Schuldner insbesondere verwehrt, die Zwangsvollstreckung durch eine aufschiebende Einrede aufzuhalten. Dieser Aspekt ist ein starkes Indiz dafür, dass es sich hier um eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter handelt.

94.

Und schließlich ist die Frage, ob die Pflicht zur Kontrolle des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln in die Zuständigkeit des Secretario Judicial oder aber – wie von der spanischen Regierung vertreten – in die Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters fällt, für die Beurteilung der Gerichtseigenschaft des Secretario Judicial unerheblich. Denn ob es angesichts des Ablaufs des Honorarvollstreckungsverfahrens und der darauf folgenden Vollstreckung unionsrechtlich geboten ist, dass der Secretario Judicial eine Missbrauchskontrolle vornimmt, wird der Gerichtshof bei der inhaltlichen Beurteilung der Vorlagefragen zu entscheiden haben.

95.

Zusammenfassend bin ich daher der Meinung, dass der Secretario Judicial im Honorarvollstreckungsverfahren ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV ist, da er unabhängig und eigenständig einen Rechtsstreit im Rahmen eines streitigen Verfahrens entscheidet und eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter trifft.

2. Zu weiteren Zulässigkeitsfragen

96.

Während die Kommission die Frage aufwirft, ob der Gerichtshof über genügend Elemente verfügt, um auf das Vorabentscheidungsersuchen des Secretario Judicial zu antworten, vertritt die spanische Regierung die Ansicht, die dem Gerichtshof unterbreiteten Auslegungsfragen seien für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich.

a) Zur hinreichenden Ausführlichkeit des Vorabentscheidungsersuchens

97.

Die Frage des hinreichenden Charakters der vom Secretario Judicial angegebenen Informationen ist mit der Kommission im Ergebnis zu bejahen. Denn trotz seiner Knappheit beschreibt das Vorabentscheidungsersuchen nicht nur die Natur des zu entscheidenden Rechtsstreits und des betroffenen Verfahrens sowie das Problem der möglicherweise ausgebliebenen Information der Mandantin über den Preis, sondern auch die rechtlichen Grundlagen des Honorarvollstreckungsverfahrens sowie die Zweifel des Secretario Judicial an dessen Vereinbarkeit mit den Unionsrechtsakten, deren Auslegung er begehrt.

98.

Die von der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung noch wortreich hinzugefügten Einwände, wonach der Secretario Judicial nicht genügend Informationen zur genauen Ausgestaltung der zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Mandantin vereinbarten Klauseln geliefert habe, sind daher zurückzuweisen. Diese Einwände verkennen im Übrigen, dass der Gerichtshof sich im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen nicht zur Vereinbarkeit des Inhalts irgendwelcher Klauseln mit der Richtlinie 93/13 äußern soll, sondern zur Vereinbarkeit des Honorarvollstreckungsverfahrens mit dieser Richtlinie.

99.

Damit sind die Erläuterungen des Secretario Judicial zum rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits ausreichend für eine zweckdienliche Antwort auf die gestellten Fragen. Darüber hinaus haben sie den Beteiligten eine tatsächliche Möglichkeit eröffnet, Erklärungen einzureichen. Das belegt auch der Inhalt der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen.

100.

Im Übrigen beruhen die vorstehenden Ausführungen zwar auf intensiven Recherchen, doch haben diese lediglich die knappen Ausführungen des Secretario Judicial bestätigt. Hätte die spanische Regierung keine im Ergebnis unbegründeten Zweifel an den Angaben des Vorabentscheidungsersuchens gesät, hätten sich diese Recherchen erübrigt.

b) Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen für das Ausgangsverfahren

101.

Die spanische Regierung bringt vor, im Ausgangsverfahren sei weder die Auslegung der Richtlinien 93/13 und 2005/29 noch die Auslegung von Art. 47 der Charta entscheidungserheblich.

i) Zur Entscheidungserheblichkeit einer Auslegung der Richtlinie 93/13

102.

Was zunächst die Richtlinie 93/13 angeht, so sind die gestellten Fragen nach Ansicht der spanischen Regierung für die Entscheidung, die der Secretario Judicial zu treffen hat, unerheblich. Denn es obliege nicht diesem Organ, das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln zu prüfen, sondern dem nachfolgend mit der Vollstreckung befassten Richter.

103.

Dieser Einwand ist zurückzuweisen.

104.

Zum einen ist es, wie oben dargelegt ( 51 ), keineswegs erwiesen, dass der mit der Vollstreckung der Entscheidung des Secretario Judicial befasste Richter von Amts wegen das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln zu prüfen hat.

105.

Zum anderen ist die Richtlinie 93/13 nach ständiger Rechtsprechung auf gesetzliche Bestimmungen anwendbar, die die Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln betreffen ( 52 ). Somit fällt das Honorarvollstreckungsverfahren vor dem Secretario Judicial in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Die Frage, ob es diesem Organ oder dem nachfolgend mit der Vollstreckung befassten Richter obliegt, von Amts wegen das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln zu prüfen, kann daher zwar in Bezug auf die Vereinbarkeit des Honorarvollstreckungsverfahrens mit der Richtlinie 93/13 eine Rolle spielen. Diese Frage ist aber im Rahmen der materiellen Prüfung der gestellten Vorlagefragen zu erörtern und nicht im Rahmen der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Zulässigkeit dieser Vorlagefragen.

ii) Zur Entscheidungserheblichkeit einer Auslegung der Richtlinie 2005/29

106.

Was die Richtlinie 2005/29 anbelangt, so sieht diese nach Ansicht der spanischen Regierung nicht vor, dass nationale Richter von Amts wegen das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen haben, sondern schreibt den Mitgliedstaaten lediglich vor, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Praktiken vorzusehen.

107.

Mit dieser Argumentation verkennt die spanische Regierung allerdings ebenfalls die Trennlinie zwischen der Zulässigkeit und der inhaltlichen Würdigung des Vorabentscheidungsersuchens. Denn die Frage, ob die Richtlinie 2005/29 es erfordert, dass nationale Gerichte von Amts wegen das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken prüfen, betrifft die Auslegung dieser Richtlinie selbst und nicht deren Erheblichkeit für das Ausgangsverfahren. Bei der Frage, ob die Auslegung eines Rechtsakts im Rahmen einer Vorlagefrage notwendig ist, geht es aber nicht um die Auslegung dieses Rechtsakts, sondern um die vorgelagerte Frage, ob eine solche Auslegung für die unionsrechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Situation notwendig ist.

108.

Was dies betrifft, weist der Secretario Judicial vorliegend in seinem Vorlagebeschluss ausdrücklich darauf hin, dass nicht aktenkundig ist, dass Herr Margarit Panicello Frau Hernández Martínez vorab über die Kosten seiner Dienstleistung informiert hat. Daher erscheint es dem Secretario Judicial, wie er weiter ausführt, bedenklich, Frau Hernández Martínez zur Zahlung einer relativ hohen Summe aufzufordern, ohne prüfen zu können, ob die fehlende Unterrichtung über den Preis eine unlautere Geschäftspraxis darstellt.

109.

Des Weiteren gilt die Richtlinie 2005/29 für unlautere Geschäftspraktiken von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf jede Dienstleistung bezogenen Handelsgeschäfts ( 53 ). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 ist ein Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seiner Mandantin über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen als auf eine Dienstleistung bezogenes Handelsgeschäft im Sinne der Richtlinie 2005/29 anzusehen ( 54 ).

110.

Würde der Secretario Judicial somit feststellen, dass Herr Margarit Panicello seine Mandantin tatsächlich nicht über den Preis seiner Dienstleistung informiert und dies jene zu einer geschäftlichen Entscheidung, die sie ansonsten nicht getroffen hätte, veranlasst hat, so wäre die unterlassene Information über den Preis als unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 einzustufen ( 55 ).

111.

In Anbetracht dessen erscheint nicht ersichtlich, dass die Frage der Auslegung der Richtlinie 2005/29 in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde oder für diesen nicht entscheidungserheblich wäre ( 56 ).

iii) Zur Entscheidungserheblichkeit von Art. 47 der Charta

112.

Nach der spanischen Regierung fällt das Honorarvollstreckungsverfahren gemäß Art. 51 der Charta nicht in deren Anwendungsbereich, da es keine unionsrechtliche Regelung über die Einforderung von Honoraren durch Anwälte gibt. Somit könne eine Auslegung von Art. 47 der Charta für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sein.

113.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

114.

Aus dem Urteil in der Rechtssache Åkerberg Fransson ergibt sich nämlich, dass, sobald eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens alle Auslegungshinweise zu geben hat, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können ( 57 ).

115.

Vorliegend steht außer Frage, dass die Bestimmungen, die das Honorarvollstreckungsverfahren regeln, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, da der im Ausgangsverfahren betroffene Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einer Verbraucherin geschlossen wurde und somit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt ( 58 ). Zudem ist diese Richtlinie auf gesetzliche Bestimmungen anwendbar, die die Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln betreffen ( 59 ).

116.

Darüber hinaus hat der Gerichtshof schon entschieden, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Einzelnen aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechte gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln zu gewährleisten, das vom nationalen Gericht zu wahrende, auch in Art. 47 der Charta verankerte Erfordernis eines gerichtlichen Schutzes impliziert ( 60 ).

117.

Daher ist die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 in Bezug auf die Prüfungsbefugnisse des nationalen Richters auch im Licht des in Art. 47 der Charta verankerten Erfordernisses eines gerichtlichen Rechtsschutzes zu beurteilen.

118.

Die Vorlagefragen sind somit im Ergebnis für das Ausgangsverfahren entscheidungsrelevant.

3. Zwischenergebnis

119.

Damit ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig und vom Gerichtshof zu beantworten.

C – Zu den Vorlagefragen

120.

Nachfolgend werde ich mich zunächst dem ersten Teil der ersten und der zweiten Vorlagefrage widmen, welche die Vereinbarkeit des Honorarvollstreckungsverfahrens mit den Richtlinien 93/13 und 2005/29 in Verbindung mit Art. 47 der Charta betreffen. Sodann werde ich die dritte Vorlagefrage behandeln, bei der es um die Frage geht, ob insbesondere die Befugnisse des Secretario Judicial zur Beweiserhebung im Honorarvollstreckungsverfahren den Anforderungen der Richtlinie 93/13 genügen.

1. Zum ersten Teil der ersten und zur zweiten Vorlagefrage

a) Zu den Anforderungen an die Prüfungsbefugnisse nationaler Gerichte im Bereich der Richtlinie 93/13 und ihrer Übertragbarkeit auf die Richtlinie 2005/29

121.

Da die Ungleichheit zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden nur durch ein positives Eingreifen von dritter Seite ausgeglichen werden kann, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, die Effektivität der Rechte zu garantieren, die den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 zugesprochen werden. Daher müssen die nationalen Gerichte von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt ( 61 ).

122.

Soweit ersichtlich hat der Gerichtshof bisher noch nicht entschieden, ob eine solche Verpflichtung auch im Bereich der Richtlinie 2005/29 besteht und der nationale Richter somit verpflichtet ist, von Amts wegen auch das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen.

123.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die diesbezügliche Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13 auf die Richtlinie 2005/29 übertragbar ist. Die spanische Regierung widerspricht dagegen einer solchen Übertragbarkeit, da die Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/29 die Mitgliedstaaten nicht verpflichteten, allgemein eine amtswegige richterliche Prüfung unlauterer Geschäftspraktiken zu gewährleisten, sondern spezielle Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Geschäftspraktiken vorzusehen.

124.

In der vorliegenden Rechtssache kann die Frage der allgemeinen Übertragbarkeit der für die Richtlinie 93/13 entwickelten Grundsätze zur amtswegigen Prüfung des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln durch die nationalen Gerichte auf die Richtlinie 2005/29 allerdings dahinstehen.

125.

Wie nämlich aus den Angaben des Secretario Judicial hervorgeht, wäre in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren gegebenen das potenzielle Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraxis, bestehend in der fehlenden Information über den Preis, nicht für sich allein, sondern nur im Rahmen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Mandantin geschlossenen Vertrags relevant.

126.

In diesem Zusammenhang stellt die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis einen Anhaltspunkt unter mehreren dar, auf den die Beurteilung des missbräuchlichen Charakters einer Klausel gestützt werden kann, da gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit einer Klausel unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände beurteilt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis nicht geeignet ist, automatisch und für sich allein den missbräuchlichen Charakter einer Vertragsklausel zu begründen, da Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 vorsieht, dass diese Richtlinie „das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt lässt“ ( 62 ).

127.

Damit hat das nationale Gericht in einer Situation wie der vorliegenden die Pflicht, bei der Prüfung des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln auch das potenzielle Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken und somit die Richtlinie 2005/29 zu berücksichtigen.

128.

Hieraus ist zu schließen, dass die zur Notwendigkeit einer amtswegigen Prüfung des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln im Rahmen der Richtlinie 93/13 entwickelten Grundsätze in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens insoweit auf die Richtlinie 2005/29 zu übertragen sind, als eine Missbräuchlichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 93/13 notwendigerweise im Licht einer Lauterkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 2005/29 erfolgen muss.

129.

Dem steht Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht entgegen. Zwar sieht diese Bestimmung vor, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nicht die Angemessenheit zwischen dem Preis und den Dienstleistungen, die die Gegenleistung darstellen, betrifft. Allerdings gilt dies nur, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

130.

In einer Situation wie der vorliegenden ist es somit zwar durchaus möglich, dass eine Vertragsklausel, für deren Beurteilung die fehlende Information über den Preis relevant sein könnte, die Angemessenheit des Preises in Bezug auf die erbrachte Dienstleistung betrifft. Jedoch wäre die betreffende Klausel in einem solchen Fall vermutlich gerade nicht klar und verständlich abgefasst, so dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 der Beurteilung ihres Inhalts durch das nationale Gericht nicht entgegenstünde ( 63 ).

b) Zur Vereinbarkeit des Honorarvollstreckungsverfahrens mit der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29 sowie Art. 47 der Charta

131.

Im Einklang mit den vorstehenden Überlegungen sind der erste Teil der ersten sowie die zweite Vorlagefrage dahin gehend zu verstehen, dass der Secretario Judicial wissen möchte, ob die Richtlinie 93/13 in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29 sowie Art. 47 der Charta einer nationalen Regelung wie der des Honorarvollstreckungsverfahrens entgegensteht, die es dem mit der Entscheidung betrauten Organ nicht ermöglicht, von Amts wegen das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln oder unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen.

132.

Die Richtlinie 93/13 in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29 sowie Art. 47 der Charta steht einem Verfahren entgegen, das es einem Gewerbetreibenden ermöglicht, die Vollstreckung einer Forderung gegenüber einem Verbraucher zu erlangen, ohne dass in einem Stadium des zur Vollstreckung führenden Verfahrens von Amts wegen das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln oder unlauterer Geschäftspraktiken geprüft wird. Ist das Verfahren in eine erste Phase, in der der vollstreckbare Titel erlangt wird, und eine zweite Phase, in der die eigentliche Vollstreckung erfolgt, gegliedert, so muss daher zumindest in einer dieser beiden Phasen eine Missbrauchs- und Lauterkeitsprüfung erfolgen ( 64 ).

133.

Im Licht dieses Prinzips könnte sich zunächst der Eindruck aufdrängen, es würde ausreichen, auf die Frage des Secretario Judicial wie folgt zu antworten: Die Richtlinie 93/13 in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29 sowie Art. 47 der Charta steht der Unmöglichkeit einer Missbrauchs- und Lauterkeitsprüfung durch den mit der Durchführung des Honorarvollstreckungsverfahrens betrauten Secretario Judicial nur entgegen, wenn auch der anschließend mit der Vollstreckung der Entscheidung des Secretario Judicial befasste Richter nicht befugt ist, eine solche Prüfung vorzunehmen. Diese Antwort würde der im vorliegenden Verfahren von der spanischen Regierung vertretenen Position entsprechen.

134.

Eine solche Antwort ist allerdings abzulehnen.

135.

Betrachtet man nämlich das Verfahren zum Erlass und zur Vollstreckung der im Honorarvollstreckungsverfahren getroffenen Entscheidung in seiner Gesamtheit, wird deutlich, dass es nicht zielführend ist, die Missbrauchs- und Lauterkeitskontrolle auf die Phase der Vollstreckung zu verlagern ( 65 ). Denn dies würde bedeuten, einen Verbraucher im vorangehenden, auf den Erlass des Vollstreckungstitels ausgerichteten Verfahren unter Androhung der nachfolgenden Vollstreckung zur Zahlung einer potenziell auf missbräuchlichen Klauseln oder unlauteren Geschäftspraktiken beruhenden Forderung aufzufordern.

136.

Daher ist eine Verschiebung der Missbrauchs- und Lauterkeitskontrolle auf das Stadium der Vollstreckung sowohl aus Gründen der Verfahrensökonomie als auch aus Gründen der effektiven Durchsetzung der betroffenen unionsrechtlichen Regelungen abzulehnen. Durch eine solche Verschiebung bestünde nämlich die nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der Schuldner aufgrund der natürlichen Autorität der Entscheidung des Secretario Judicial bei Erhalt dieser Entscheidung sogleich zur Zahlung schreitet, ohne dass ein nachfolgendes Vollstreckungsverfahren überhaupt notwendig würde. Denn das Vorliegen einer vollstreckbaren Entscheidung übt an sich schon einen nicht zu unterschätzenden Druck auf den Verbraucher aus, seinen (vermeintlichen) Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, zumal wenn das Verfahren zum Erlass des Vollstreckungstitels wie vorliegend als streitiges, auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielendes Verfahren ausgestaltet ist. Darüber hinaus ist, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung richtigerweise hervorgehoben hat, ein Widerspruch im Vollstreckungsverfahren keinesfalls mit der Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung des Secretario Judicial gleichzusetzen. Dies trifft umso mehr zu, als – wie oben dargelegt ( 66 ) – ein solcher Widerspruch im Vollstreckungsverfahren vorliegend keine aufschiebende Wirkung hätte.

137.

Die Missbrauchs- und Lauterkeitskontrolle nicht im Rahmen des Verfahrens vor dem Secretario Judicial, sondern im Rahmen des anschließenden Vollstreckungsverfahrens vorzusehen, würde somit der Begleichung von im Honorarvollstreckungsverfahren titulierten, gleichwohl aber potenziell missbräuchlichen oder unlauteren Forderungen Vorschub leisten. Eine solche Lösung würde dem von der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29 und Art. 47 der Charta geforderten Schutz des Verbrauchers evident zuwiderlaufen.

138.

Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf den ersten Teil der ersten und die zweite Vorlagefrage wie folgt zu antworten: Die Richtlinie 93/13 in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29 sowie Art. 47 der Charta ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der das mit der Durchführung des Honorarvollstreckungsverfahrens befasste Organ die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher enthaltenen Klausel oder das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken nicht von Amts wegen prüfen darf.

2. Zur dritten Vorlagefrage

139.

Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte der Secretario Judicial wissen, ob die Regelungen über das Honorarvollstreckungsverfahren gegen die Richtlinie 93/13 verstoßen, weil sie die Befugnisse dieses Organs zur Durchführung einer Beweisaufnahme und damit das Recht des Verbrauchers auf eine Beweisführung einschränken.

140.

Zunächst drängen sich Zweifel an der Zulässigkeit dieser Frage auf, da der Secretario Judicial Überlegungen dazu anstellt, dass seine beschränkten Untersuchungsbefugnisse im Honorarvollstreckungsverfahren es verhindern könnten, Elemente wie eine etwaige Änderung der Vertragsbedingungen, bereits erfolgte Honorarteilzahlungen oder eine übliche Praxis bei der Begleichung von Honorarbeträgen zu prüfen, die keinen Bezug zum Vorliegen missbräuchlicher Klauseln aufweisen. Allerdings könnte man die Frage des Secretario Judicial auch so verstehen, dass er wissen möchte, ob die Einschränkungen bei der Beweiserhebung im Honorarvollstreckungsverfahren der Effektivität der Richtlinie 93/13 entgegenstehen.

141.

Die Aufgabe der nationalen Gerichte zur Durchsetzung der Richtlinie 93/13 beschränkt sich nicht auf die bloße Befugnis, über die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen ( 67 ). Damit kommt den nationalen Gerichten im Rahmen der Richtlinie 93/13 zum Schutz des Verbrauchers eine aktive Rolle zu. Darüber hinaus ergibt sich allgemein aus den unionsrechtlichen Anforderungen an die Effektivität der richterlichen Prüfung zur Durchsetzung der Richtlinie 93/13, dass nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der den Verbrauchern durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen ( 68 ).

142.

Eine Situation, in der ein Gericht über Anhaltspunkte für die Missbräuchlichkeit von Klauseln verfügen, diesen aber aufgrund seiner beschränkten Prüfungsbefugnisse nicht nachgehen könnte, wäre somit offensichtlich problematisch ( 69 ).

143.

Im vorliegenden Fall geht aus den Bestimmungen der LEC zum Honorarvollstreckungsverfahren hervor, dass der Secretario Judicial nicht nur das Dossier des gerichtlichen Verfahrens, für dessen Durchführung die Honorarforderung gestellt wird, sondern auch die Rechnung des Rechtsanwalts sowie weitere Dokumente wie einen Kostenvoranschlag oder Vertrag zur Prüfung der Forderung heranzieht. Außerdem muss der Secretario Judicial, wenn die Forderung als überhöht bestritten wird, den Rechtsanwalt anhören und, falls dieser eine Reduzierung der Forderung ablehnt, das Dossier zur Prüfung an die Anwaltskammer weiterleiten ( 70 ). Diese Untersuchungsbefugnisse sollten in der Regel ausreichen, um das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln prüfen und beurteilen zu können.

144.

Wie die Kommission hervorhebt, könnten allenfalls im Fall eines nur mündlich abgeschlossenen Vertrags weiter gehende Untersuchungsbefugnisse wie insbesondere die Möglichkeit, Zeugen anzuhören, notwendig sein, um das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln beurteilen zu können. Nach Ansicht der Kommission könnten die Bestimmungen der LEC im Licht der hierzu vom spanischen Verfassungsgericht ergangenen Rechtsprechung allerdings insofern unionsrechtskonform ausgelegt werden, als die Prüfungsbefugnisse des Secretario Judicial in begründeten Fällen auch über die Prüfung dokumentarischer Beweise hinausgehen und somit das Anhören von Zeugen einschließen könnten.

145.

Angesichts dieser Erwägungen schlage ich vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, sofern diese Regelung eine für eine effektive Prüfung des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln ausreichende Beweisaufnahme zulässt. Dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

V – Ergebnis

146.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa (Justizsekretär des in Bezug auf Gewalt gegen Frauen zuständigen Gerichts von Terrassa) wie folgt zu antworten:

1.

Der Secretario Judicial ist im Rahmen des in den Art. 34 und 35 des Gesetzes 1/2000 geregelten Verfahrens als Gericht anzusehen, das nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist.

2.

Die Richtlinie 93/13 in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29 sowie Art. 47 der Charta ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der das mit der Durchführung des Honorarvollstreckungsverfahrens befasste Organ die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher enthaltenen Klausel oder das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken nicht von Amts wegen prüfen darf.

3.

Die Richtlinie 93/13 steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, sofern diese Regelung eine für die effektive Prüfung des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln ausreichende Beweisaufnahme zulässt. Dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in ihrer durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung.

( 3 ) Vgl. die Angaben des vorlegenden Organs in der derzeit ausgesetzten Rechtssache C‑269/16, wonach allein bei ihm mehr als 50 Honorarvollstreckungsverfahren anhängig sind, die es bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt hat.

( 4 ) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22) in ihrer berichtigten Fassung vom 25. September 2009 (ABl. 2009, L 253, S. 18).

( 5 ) Ley Orgánica 6/1985, de 1 de julio, del Poder Judicial, BOE 157 vom 2. Juli 1985.

( 6 ) Ley Orgánica 7/2015, de 21 de julio, por la que se modifica la Ley Orgánica 6/1985, de 1 de julio, del Poder Judicial, BOE 174 vom 22. Juli 2015, in Kraft getreten am 1. Oktober 2015.

( 7 ) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass durch das Organgesetz 7/2015, soweit ersichtlich, in den für das vorliegende Verfahren einschlägigen Bestimmungen der LOPJ keine Änderungen vorgenommen wurden, die sich auf die Beurteilung der Gerichtseigenschaft des Secretario Judicial oder die Beantwortung der Vorlagefragen auswirken würden.

( 8 ) BOE 17 vom 20. Januar 2006.

( 9 ) BOE 7 vom 8. Januar 2000.

( 10 ) Ley 13/2009 de reforma de la legislación procesal para la implantación de la nueva Oficina judicial (Gesetz 13/2009 zur Reform der Verfahrensordnung zur Einrichtung der neuen Geschäftsstelle), BOE 266 vom 4. November 2009.

( 11 ) Siehe die Präambel des Gesetzes 13/2009 zur Reform der Verfahrensordnung zur Einrichtung der neuen Geschäftsstelle.

( 12 ) Ley 42/2015, de 5 de octubre, de reforma de la Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil, BOE 239 vom 6. Oktober 2015.

( 13 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass durch dieses Gesetz in den für das vorliegende Verfahren einschlägigen Bestimmungen der LEC soweit ersichtlich keine Änderungen vorgenommen wurden, die sich auf die Beurteilung der Gerichtseigenschaft des vorlegenden Secretario Judicial und die Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen auswirken würden. Auf einige dennoch erwähnenswerte Änderungen wird nachstehend in den Fn. 16, 17, 20 und 42 hingewiesen. Dies ist nützlich im Hinblick auf zwei weitere, beim Gerichtshof anhängige und zur Zeit ausgesetzte Vorlageverfahren (Rechtssachen C‑609/15 und C‑269/16), die ebenfalls das Honorarvollstreckungsverfahren betreffen und soweit ersichtlich schon unter das Regime der LEC in ihrer durch das Gesetz 42/2015 geänderten Version fallen.

( 14 ) Siehe die Beschreibung in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C‑49/14, Slg, EU:C:2015:746, Nrn. 27 und 46): Im Unterschied zum Honorarvollstreckungsverfahren leitet beim Mahnverfahren allerdings ein Widerspruch den Übergang in ein ordentliches Verfahren ein. Vgl. allgemein zu vereinfachten Verfahren zur Beitreibung von Geldforderungen die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Banco Español de Crédito (C‑618/10, Slg, EU:C:2012:74, Nrn. 23 bis 25 und 50 bis 51).

( 15 ) Gemäß dem Urteil des spanischen Verfassungsgerichts vom 25. März 1993 in der Rechtssache 110/1993, BOE 100 vom 27. April 1993.

( 16 ) In der durch das Gesetz 42/2015 geänderten Fassung der LEC ist darüber hinaus vorgesehen, dass der Secretario Judicial vor dem Erlass dieser Verfügung den Gläubiger über den Widerspruch informiert und anhört: vgl. Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 der LEC in ihrer durch das Gesetz 42/2015 geänderten Fassung.

( 17 ) Die durch das Gesetz 42/2015 geänderte Fassung der LEC bestimmt darüber hinaus, dass der Secretario Judicial schon vor Einleitung des in den Art. 241 ff. LEC vorgesehenen Kostenfestsetzungsverfahrens dem Rechtsanwalt die Möglichkeit gibt, Stellung zu nehmen und eine Reduzierung seines Honorars zu akzeptieren: vgl. Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 3 der LEC in ihrer durch das Gesetz 42/2015 geänderten Fassung.

( 18 ) „Resoluciones procesales o arbitrales“.

( 19 ) „Títulos no judiciales ni arbitrales“.

( 20 ) Während die vorliegend anwendbare Fassung der LEC nur von der „Feststellung des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln“ spricht („Cuando el tribunal apreciare que alguna de las cláusulas incluidas en un título ejecutivo […] pueda ser calificada como abusiva“), normiert Art. 552 Abs. 1 Unterabs. 2 LEC in seiner durch das Gesetz 42/2015 geänderten Fassung ausdrücklich eine Pflicht zur Prüfung von Amts wegen („El tribunal examinará de oficio si alguna de las cláusulas incluidas en un título ejecutivo […] puede ser calificada como abusiva“).

( 21 ) „Las demás resoluciones procesales y documentos que, por disposición de esta […] ley, lleven aparejada ejecución“.

( 22 ) „Otros documentos con fuerza ejecutiva a que se refiere el número 9.o del apartado 2 del artículo 517 “.

( 23 ) Oben, Nr. 25 und Fn. 10.

( 24 ) „[C]on el objeto de unificar la terminología y adaptarla a las nuevas competencias del Secretario judicial, se utiliza la expresión ‚resoluciones procesales’, para englobar tanto las resoluciones judiciales […] como las del Secretario judicial […]“.

( 25 ) Vgl. z. B. Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C‑396/14, EU:C:2016:347, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Vgl. Beschluss vom 12. Januar 2010, Amiraike Berlin (C‑497/08, EU:C:2010:5, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung); Urteil vom 31. Januar 2013, Belov (C‑394/11, EU:C:2013:48, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 27 ) Vgl. Urteil vom 31. Januar 2013, Belov (C‑394/11, EU:C:2013:48, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung); siehe auch Urteil vom 19. Dezember 2012, Epitropos tou Elegktikou Synedriou (C‑363/11, EU:C:2012:825, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung); so besitzt ein nationales Gericht im Rahmen eines Verfahrens, in dem es als Verwaltungsbehörde handelt, nicht die Eigenschaft eines „Gerichts“ im Sinne von Art. 267 AEUV, siehe z. B. für ein deutsches Amtsgericht im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung eines Nachtragsliquidators Beschluss vom 12. Januar 2010, Amiraike Berlin (C‑497/08, EU:C:2010:5).

( 28 ) Siehe Urteil vom 31. Januar 2013, Belov (C‑394/11, EU:C:2013:48, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 29 ) Vgl. die Art. 440 bis 469 bis LOPJ (oben, Nrn. 16 ff.) und Real Decreto 1608/2005 (oben, Nrn. 21 ff.); siehe zum ständigen Charakter der Secretarios Judiciales insbesondere auch Art. 81 Abs. 1 Buchst. a des Real Decreto 1608/2005 (oben, Nr. 24).

( 30 ) Urteile vom 19. September 2006, Wilson (C‑506/04, Slg, EU:C:2006:587, Rn. 52), und vom 22. Dezember 2010, RTL Belgium (C‑517/09, Slg, EU:C:2010:821, Rn. 40); ähnlich Urteil vom 6. Juli 2000, Abrahamsson und Anderson (C‑407/98, Slg, EU:C:2000:367, Rn. 34 bis 37), und Beschluss vom 14. Mai 2008, Pilato (C‑109/07, Slg, EU:C:2008:274, Rn. 24).

( 31 ) Vgl. Art. 446 LOPJ (oben, Nr. 18).

( 32 ) Urteile vom 19. September 2006, Wilson (C‑506/04, Slg, EU:C:2006:587, Rn. 50 und 51), und vom 22. Dezember 2010, RTL Belgium (C‑517/09, Slg, EU:C:2010:821, Rn. 39), sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Pilato (C‑109/07, Slg, EU:C:2008:274, Rn. 23); ähnlich Urteil vom 6. Juli 2000, Abrahamsson und Anderson (C‑407/98, Slg, EU:C:2000:367, Rn. 34).

( 33 ) Vgl. Beschluss vom 14. Mai 2008, Pilato (C‑109/07, Slg, EU:C:2008:274, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung); Urteil vom 31. Januar 2013, HID und BA (C‑175/11, Slg, EU:C:2013:45, Rn. 97).

( 34 ) Vgl. die Art. 442 und 450 LOPJ sowie Art. 81 Abs. 1 Buchst. a des Real Decreto 1608/2005 (oben, Nrn. 18 und 24).

( 35 ) Vgl. Art. 443 Abs. 2 sowie Art. 468 quater Abs. 2 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 468 bis Abs. 1 Unterabs. 1 LOPJ (oben, Nr. 18).

( 36 ) Vgl. Art. 452 Abs. 1 LOPJ (oben, Nr. 19).

( 37 ) Vgl. Art. 465 Abs. 8 LOPJ (oben, Nr. 20) sowie Art. 16 Buchst. h und Art. 21 Abs. 2 des Real Decreto 1608/2005 (oben, Nrn. 22 und 23).

( 38 ) Vgl. die Art. 440 und 452 Abs. 1 Satz 1 LOPJ (oben, Nrn. 18 und 19).

( 39 ) Oben, Fn. 37.

( 40 ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt das Erfordernis eines kontradiktorischen Verfahrens kein absolutes Kriterium für die Feststellung der Gerichtseigenschaft eines Organs im Sinne des Art. 267 AEUV dar; vgl. Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult (C‑54/96, Slg, EU:C:1997:413, Rn. 31), vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C‑210/06, Slg, EU:C:2008:723, Rn. 63 und Nr. 1 des Tenors), und vom 31. Januar 2013, HID und BA (C‑175/11, Slg, EU:C:2013:45, Rn. 88).

( 41 ) Siehe oben, Nrn. 41 und 44.

( 42 ) In der vorliegend anwendbaren Fassung der LEC ist eine solche Anhörung im Fall eines auf die Überhöhtheit von Forderungen, für die kein angenommener Kostenvoranschlag vorliegt, gestützten Widerspruchs vorgesehen; gemäß der LEC in ihrer durch das Gesetz 42/2015 geänderten Version ist sogar bei jeglichem Widerspruch eine Anhörung des Rechtsanwalts notwendig (siehe oben, Nr. 46 sowie Fn. 16 und 17).

( 43 ) Daher ist die von der spanischen Regierung gezogene Parallele zu Fällen, in denen der Gerichtshof dem vorlegenden Organ die Gerichtseigenschaft abgesprochen hat, weil es als Verwaltungsbehörde agierte und keinen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, zurückzuweisen; vgl. Urteil vom 15. Januar 2002, Lutz u. a. (C‑182/00, Slg, EU:C:2002:19, Rn. 13 und 14).

( 44 ) Vgl. oben, Nr. 25.

( 45 ) Vgl. oben, Nr. 43.

( 46 ) Siehe zu diesen Kriterien Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme (C‑203/14, Slg, EU:C:2015:664, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 47 ) Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme (C‑203/14, Slg, EU:C:2015:664, Rn. 23 bis 25).

( 48 ) Vgl. oben, Nrn. 48 bis 50.

( 49 ) Insofern unterscheidet sich die Entscheidung des Secretario Judicial im Honorarvollstreckungsverfahren von im Rahmen anderer Vorabentscheidungsersuchen betroffenen Entscheidungen, deren fehlende Rechtskraft mit für die Verneinung der Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtungen verantwortlich war; vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Epitropos tou Elegktikou Synedriou (C‑363/11, Slg, EU:C:2012:825, Rn. 27); siehe auch Beschluss vom 17. Juli 2014, Emmeci (C‑427/13, EU:C:2014:2121, Rn. 30).

( 50 ) Siehe oben, Nrn. 53 bis 59.

( 51 ) Siehe oben, Nrn. 51 bis 60.

( 52 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Barclays Bank (C‑280/13, Slg, EU:C:2014:279, Rn. 38 bis 40).

( 53 ) Siehe Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a bis d der Richtlinie 2005/29.

( 54 ) Vgl. Urteil vom 15. Januar 2015, Šiba (C‑537/13, Slg, EU:C:2015:14, Rn. 24 und 35).

( 55 ) Siehe in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, Slg, EU:C:2012:144, Rn. 41).

( 56 ) Insofern unterscheidet sich die vorliegende Situation von der im Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, Slg, EU:C:2012:349, Rn. 85 bis 87), beschriebenen, in der es keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraxis gab.

( 57 ) Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, Slg, EU:C:2013:105, Rn. 19).

( 58 ) Siehe oben, Nr. 109.

( 59 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Barclays Bank (C‑280/13, Slg, EU:C:2014:279, Rn. 38 bis 40).

( 60 ) Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, Slg, EU:C:2014:2099, Rn. 35); Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García (C‑539/14, Slg, EU:C:2015:508, Rn. 36).

( 61 ) Vgl. Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, Slg, EU:C:2012:349, Rn. 41 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Siehe auch Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, Slg, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 62 ) Vgl. Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, Slg, EU:C:2012:144, Rn. 42 bis 44); siehe zur Erläuterung auch die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Pereničová und Perenič (C‑453/10, Slg, EU:C:2011:788, Nrn. 82 bis 85, 88 ff. [91] und 111).

( 63 ) Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C‑484/08, Slg, EU:C:2010:309, Rn. 32); vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť (C‑76/10, Slg, EU:C:2010:685, Rn. 73 und 77), sowie Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, Slg, EU:C:2012:144, Rn. 43). Zur ausführlichen Erörterung dieser Frage siehe die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Pereničová und Perenič (C‑453/10, Slg, EU:C:2011:788, Nrn. 115 bis 119).

( 64 ) Vgl. Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, Slg, EU:C:2012:349, Rn. 57 und Nr. 1 des Tenors), im Licht des Urteils vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C‑49/14, Slg, EU:C:2016:98, Rn. 55 und Tenor). Zum Hintergrund der in diesen beiden Rechtssachen betroffenen Verfahren ist anzumerken, dass das zum Zeitpunkt des Verfahrens in der Rechtssache Banco Español de Crédito noch in die Zuständigkeit eines Gerichts fallende Mahnverfahren zum Zeitpunkt der Rechtssache Finanmadrid dem Secretario Judicial übertragen worden war; vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C‑49/14, Slg, EU:C:2016:98, Rn. 37 und 38). Zum spezifischen und auf die vorliegende Ausgangssituation nicht übertragbaren Fall der Notare siehe Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, Slg, EU:C:2015:637, Rn. 47 bis 49, 59, 64 und 65).

( 65 ) Vgl. hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C‑49/14, Slg, EU:C:2015:746, Nrn. 53 ff.).

( 66 ) Siehe oben, Nr. 60.

( 67 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, Slg, EU:C:2012:349, Rn. 43).

( 68 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, Slg, EU:C:2012:349, Rn. 46).

( 69 ) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof schon entschieden, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt und, falls dies zu bestätigen ist, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist; vgl. Urteile vom 9. November 2010, Pénzügyi Lízing (C‑137/08, Slg, EU:C:2010:659, Rn. 56 und Nr. 3 des Tenors), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, Slg, EU:C:2012:349, Rn. 44), und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C‑472/11, Slg, EU:C:2013:88, Rn. 24).

( 70 ) Seit den vorliegend noch nicht anwendbaren, durch das Gesetz 42/2015 vorgenommenen Änderungen muss sogar bei jeglichem Widerspruch der Rechtsanwalt angehört werden (vgl. oben, Fn. 16).

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