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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62014CJ0283

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Januar 2016.
CM Eurologistik GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg und Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt.
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf und des Finanzgerichts Hamburg.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 158/2013 – Gültigkeit – Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China – Durchführung eines Urteils, mit dem die Ungültigkeit einer vorausgegangenen Verordnung festgestellt worden ist – Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung zur Ermittlung des Normalwerts – Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf der Grundlage derselben Daten – Zu berücksichtigender Untersuchungszeitraum.
Verbundene Rechtssachen C-283/14 und C-284/14.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2016:57

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

28. Januar 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EU) Nr. 158/2013 — Gültigkeit — Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China — Durchführung eines Urteils, mit dem die Ungültigkeit einer vorausgegangenen Verordnung festgestellt worden ist — Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung zur Ermittlung des Normalwerts — Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf der Grundlage derselben Daten — Zu berücksichtigender Untersuchungszeitraum“

In den verbundenen Rechtssachen C‑283/14 und C‑284/14

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) und vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 4. Juni 2014 und vom 1. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2014, in den Verfahren

CM Eurologistik GmbH

gegen

Hauptzollamt Duisburg (C‑283/14)

und

Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Stadt (C‑284/14)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Funktion des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der CM Eurologistik GmbH und der Grünwald Logistik Service GmbH (GLS), vertreten durch Rechtsanwalt K. Landry,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert als Bevollmächtigte im Beistand von B. O’Connor und S. Crosby, Solicitors, und durch S. Gubel, avocat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. September 2015

folgendes

Urteil

1

Die beiden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 49, S. 29).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der CM Eurologistik GmbH (im Folgenden: CM Eurologistik) und dem Hauptzollamt Duisburg sowie zwischen der Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) (im Folgenden: GLS) und dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt betreffend die Erhebung eines Antidumpingzolls durch diese Zollbehörden auf die Einfuhr von Mandarinenkonserven mit Ursprung in China durch diese Gesellschaften.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Durch die am 11. Januar 2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung) wurde die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 384/96) aufgehoben und ersetzt. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 384/96 wurden durch die Grundverordnung kodifiziert und ähnlich lautend übernommen.

4

Art. 1 („Grundsätze“) der Grundverordnung bestimmt:

„(1)   Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2)   Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

…“

5

Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) der Grundverordnung lautet:

„A. NORMALWERT

(1)   Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

(7)   

a)

Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt …

…“

6

Art. 5 („Einleitung des Verfahrens“) der Grundverordnung sieht in Abs. 9 vor:

„Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon nach Konsultationen innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet.“

7

Art. 6 („Untersuchung“) der Grundverordnung bestimmt:

„(1)   Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.

(9)   Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen.“

8

Art. 11 („Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung“) der Grundverordnung lautet:

„(1)   Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

(2)   Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden …

(3)   Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen … überprüft werden …

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

…“

9

Art. 23 („Aufhebung“) der Grundverordnung lautet:

„Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist weiterhin auf Verfahren anwendbar, die während ihrer Geltungsdauer eingeleitet wurden.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Dem Erlass der Verordnung Nr. 158/2013 zugrunde liegender Sachverhalt

10

Mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1964/2003 vom 7. November 2003 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) (ABl. L 290, S. 3) führte die Kommission vorläufige Maßnahmen zum Schutz gegen die Einfuhr von Mandarinenkonserven ein. Diese Verordnung trat am 9. November 2003 in Kraft und galt bis zum 10. April 2004.

11

Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. L 349, S. 53) und (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (ABl. L 67, S. 89) erließ die Kommission am 7. April 2004 die Verordnung (EG) Nr. 658/2004 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) (ABl. L 104, S. 67), die vom 11. April 2004 bis zum 8. November 2007 galt.

12

Vor Ablauf dieser Schutzmaßnahmen stellte der spanische Verband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie einen Antrag auf Verlängerung dieser Maßnahmen, der von der Kommission abgelehnt wurde.

13

Am 6. September 2007 stellte dieser Verband bei der Kommission einen Antrag wegen Dumpings bei den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China.

14

Da der Antrag nach Auffassung der Kommission genügend Beweise enthielt, veröffentlichte sie am 20. Oktober 2007 die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 246, S. 15).

15

In dieser Bekanntmachung hieß es, bei den betroffenen Waren handele es sich um unter die Position 2008 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit Ursprung in der Volksrepublik China, die normalerweise unter den KN-Unterpositionen 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 eingereiht würden. In der Bekanntmachung wird allerdings erläutert, dass diese KN-Unterpositionen nur informationshalber angegeben würden. Zur Ermittlung des Normalwerts dieser Zitrusfrüchte führt die Kommission in ihrer Bekanntmachung aus, dass der Antragsteller, da die betroffene Ware nicht außerhalb der Gemeinschaft und der Volksrepublik China produziert werde, den Normalwert für China außer für diejenigen Ausführer/Hersteller, die ausreichende Beweise dafür vorlegten, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung tätig seien, auf einer „anderen angemessenen Grundlage“ ermittelt habe, nämlich anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden „gebührend berichtigten“ Preise.

16

Am 4. Juli 2008 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 642/2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 178, S. 19). Laut Rn. 12 dieser Verordnung betraf die Untersuchung zur Feststellung von Dumpingpraktiken den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007, während die Untersuchung für die Schadensanalyse den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums betraf. Zur Festlegung des Normalwerts der betroffenen Ware wird in den Rn. 38 bis 45 dieser Verordnung ausgeführt, dass der Normalwert für alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller der Ware angesichts der fehlenden Mitarbeit von Herstellern aus Drittländern auf einer anderen angemessenen Grundlage, nämlich den tatsächlich in der Gemeinschaft für eine gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preisen ermittelt worden sei.

17

Am 18. September 2008 erließ der Rat der Europäischen Union die am 31. Dezember 2008 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35). Laut Rn. 17 dieser Verordnung wurde kein Einwand vorgebracht, durch den Zweifel an der für die Ermittlung des Normalwerts angewandten Methodik aufkommen konnten. Insbesondere wären – so die Kommission – angesichts des Fehlens einer Zusammenarbeit mit einem „Vergleichsland“ Preisdaten aus einem anderen Einfuhrland oder veröffentlichte Informationen keine vernünftige Lösung gewesen, weil bei solchen Informationen keine Überprüfung gemäß den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung möglich gewesen wäre. In Rn. 18 der Verordnung Nr. 1355/2008 heißt es ferner, dass die Rn. 38 bis 45 der Verordnung Nr. 642/2008 bestätigt würden.

18

Mit Klageschrift, die am 23. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union einging, erhoben die beiden von dem mit der Verordnung Nr. 1355/2008 eingeführten Antidumpingzoll betroffenen Unternehmen Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung.

19

Mit Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat (T‑122/09, EU:T:2011:46), gab das Gericht dieser Klage statt, weil es der Ansicht war, dass die Verordnung Nr. 1355/2008 mit einer Verletzung der Verteidigungsrechte und mit einem Begründungsmangel behaftet gewesen sei. Es erklärte diese Verordnung daher für nichtig, soweit sie die beiden in jener Rechtssache klagenden Gesellschaften betraf.

20

Parallel dazu legte das Finanzgericht Hamburg im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen GLS und dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt über die Vereinnahmung des mit der Verordnung Nr. 1355/2008 eingeführten Antidumpingzolls durch diese Steuerbehörde am 11. Mai 2010 dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit dieser Verordnung vor.

21

Mit dem Urteil GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1355/2008 für ungültig.

22

Der Gerichtshof wies in diesem Urteil darauf hin, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft die Kommission, die die Untersuchung durchzuführen und vorläufige Antidumpingverordnungen zu erlassen hat, und der Rat, der die endgültigen Antidumpingverordnungen zu erlassen hat, prüfen müssen, ob der Normalwert der betroffenen Ware auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Land in andere Länder verkauft wird, ermittelt werden kann. Nur wenn sich eine solche Ermittlung als unmöglich erweist, kann der Normalwert auf einer anderen angemessenen Grundlage ermittelt werden. Folglich hätte die Kommission im Rahmen der Untersuchung, die zum Erlass der Verordnung Nr. 1355/2008 geführt hat, mit der gebotenen Sorgfalt die ihr zur Verfügung stehenden Informationen prüfen müssen, um unter den Ländern mit Marktwirtschaft ein „Vergleichsland“ zu finden. Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass aus den Statistiken von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) hervorgeht, dass in den Jahren 2002/2003 bis 2006/2007 nicht unerhebliche Einfuhren der Waren der KN-Unterpositionen 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 aus Drittländern mit Marktwirtschaft, insbesondere aus Israel, Swasiland, Thailand und der Türkei, in die Europäische Union erfolgten. Diese Statistiken enthielten nämlich zu den Einfuhren der genannten Waren folgende Daten (in Tonnen):

Einfuhrmenge

2002/2003

2003/2004

2004/2005

2005/2006

2006/2007 ([Untersuchungszeitraum])

China

51 282,60

65 895,00

49 590,20

61 456,30

56 157,20

Israel

4 247,00

3 536,20

4 045,20

3 634,90

4 674,00

Swasiland

3 903,10

3 745,30

3 785,70

3 841,00

3 155,50

Türkei

2 794,30

3 632,30

3 021,40

2 273,80

2 233,60

Thailand

235,80

457,90

485,10

532,50

694,80

23

Unter diesen Umständen hätte die Kommission von Amts wegen prüfen müssen, ob eines dieser Länder mit Marktwirtschaft als „Vergleichsland“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Frage kam. Der Gerichtshof befand daher, dass der Rat und die Kommission die Erfordernisse nach dieser Vorschrift missachtet haben, weil sie den Normalwert der fraglichen Ware auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt haben, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

24

Hierzu führte der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) in Erwiderung auf ein Argument, das die Relevanz der Eurostat-Statistiken in Frage stellte, aus, dass zum einen diese Statistiken, deren Vorlage verlangt worden war, die betroffene Ware betrafen und zum anderen ein Vergleich zwischen den in der Verordnung Nr. 642/2008 wiedergegebenen statistischen Angaben zu den Einfuhren der betroffenen Ware aus China und den dem Gerichtshof übermittelten Statistiken ergab, dass sich Letztere allein auf die Einfuhren der betroffenen Ware bezogen.

25

Am 19. Juni 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zu einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 175, S. 19), in der sie mitteilt, dass sie die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung beschlossen habe und dass sich „[d]ie Wiederaufnahme … auf die Umsetzung der … Feststellung des [Gerichtshofs im Urteil GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) beschränkt]“. Mit dieser Bekanntmachung wird den Zollbehörden auch mitgeteilt, dass angesichts dieses Urteils die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union nicht mehr den Antidumpingmaßnahmen unterlägen und die für die betroffene Ware nach der Verordnung Nr. 1355/2008 erhobenen Zölle zu erstatten oder zu erlassen seien.

26

Am 18. Februar 2013 erließ der Rat die Durchführungsverordnung Nr. 158/2013. Sie trat am 23. Februar 2013 in Kraft und lief am 31. Dezember 2013 aus.

27

Die Erwägungsgründe 32, 33, 43, 47, 48, 54 und 86 der Verordnung Nr. 158/2013 lauten:

„(32)

…[D]er Gerichtshof [interpretierte] in seinem [Urteil GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) zur Ermittlung eines Vergleichslands] die Statistiken, die die Kommission dem Gerichtshof am 27. Juli 2011 übermittelt hatte, als ausschließlich auf die betroffene Ware bezogene Daten. Die Kommission hat den vollständigen Umfang aller in den Statistiken erscheinenden KN-Codes erneut untersucht, und es ist anzumerken, dass diese Statistiken mehr umfassen als die von den Maßnahmen betroffene Ware, denn sie betreffen die gesamten KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und 2008 30 90. Die statistischen Daten zu den KN-Codes 2008 30 55 und 2008 30 75, die nur die betroffene Ware oder die gleichartige Ware betreffen, stellen sich für die [in den während der Untersuchung verfügbaren Eurostat-Statistiken genannten] Länder im Untersuchungszeitraum wie folgt dar:

Land

Einfuhrmenge (in Tonnen)

[China]

49 791,30

Thailand

666,10

Türkei

151,20

Israel

4,80

Swasiland

0

(33)

In Bezug auf den KN-Code 2008 30 90 waren in die Statistiken auch andere Waren als die betroffene Ware einbezogen. Daher können zu den Einfuhren der gleichartigen Ware unter diesem KN-Code keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Mithin kann aus den Statistiken nicht abgeleitet werden, dass die gleichartige Ware während des Untersuchungszeitraums in erheblichen Mengen aus Israel oder Swasiland eingeführt wurde.

(43)

[Z]u betonen [ist], dass die Kommission entschieden hatte, die Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung auf die mögliche Ermittlung eines Vergleichslandes zu beschränken. Anders als bei ihrem Vorgehen in der Rechtssache, in der das Urteil Industrie des poudres sphériques gegen Rat [(C‑458/98 P, EU:C:2000:531)] erging, legte die Kommission keinen neuen Untersuchungszeitraum fest. Nach Auffassung der Kommission wären alle Daten, die während eines späteren Untersuchungszeitraums erhoben worden wären, verzerrt gewesen, da in diesem Zeitraum bereits Antidumpingzölle galten; dies hätte insbesondere die Feststellung der Schädigung betroffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den Parteien angesprochenen Punkte, was das angebliche Nichtvorliegen von Dumping zum gegenwärtigen Zeitpunkt betrifft, in angemessenerer Weise im Rahmen einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung erörtert werden können. Während die Analyse zum Vorliegen einer Schädigung in der Ausgangsuntersuchung nachträglich für den Untersuchungszeitraum vorgenommen wird, ist die Schadensanalyse in einer Interimsüberprüfung auf die Zukunft abgestellt, da die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Schädigung wahrscheinlich durch die Tatsache beeinflusst wird, dass ein Antidumpingzoll gilt.

(47)

[Im] Urteil [GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158)] bezog sich der Gerichtshof insbesondere auf vier Länder, aus denen Eurostat-Daten zufolge nicht unerhebliche Einfuhren von Waren der KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 in die Union getätigt worden sein sollen. Bei diesen Ländern handelt es sich um Israel, Swasiland, Thailand und die Türkei. Daher kontaktierte die Kommission die Behörden dieser Länder über ihre Vertretungen bei der Europäischen Union. Alle Länder wurden vor der teilweisen Wiederaufnahme der Untersuchung und ein weiteres Mal zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme kontaktiert. Die betreffenden Vertretungen wie auch die Delegationen der Europäischen Union in diesen vier Ländern wurden gebeten, etwaige heimische Hersteller der gleichartigen Ware zu ermitteln und, falls es solche Hersteller geben sollte, der Kommission dabei behilflich zu sein, sie zur Mitarbeit zu bewegen.

(48)

Trotz der zweimaligen Kontaktaufnahme gingen von den Vertretungen Swasilands und Thailands bei der Europäischen Union keine Antworten ein. Die Vertretungen Israels und der Türkei hingegen übermittelten eine Antwort. Die türkische Vertretung gab die Anschriften von sechs mutmaßlichen Herstellern an, während die israelische Vertretung den Kommissionsdienststellen mitteilte, die gleichartige Ware sei in Israel im [Untersuchungszeitraum] nicht hergestellt worden (und werde auch gegenwärtig nicht hergestellt).

(54)

Unter Berücksichtigung der von den Parteien übermittelten Stellungnahmen und ihrer Analyse und der — trotz der erheblichen Anstrengungen der Kommissionsdienststellen — mangelnden Kooperationsbereitschaft potenzieller Hersteller in Drittländern wurde der Schluss gezogen, dass ein Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung nicht ermittelt werden konnte.

(86)

Zu dem Vorbringen, der Schadensanalyse sollten aktuellere Daten zugrunde gelegt werden …, ist anzumerken, dass alle aktuelleren Daten von der Tatsache beeinflusst wären, dass ein Antidumpingzoll eingeführt war. Das angemessene Instrument zur Analyse aktuellerer Daten wäre daher eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, nicht jedoch eine neue Untersuchung …“

Der Rechtssache C‑283/14 zugrunde liegender Sachverhalt

28

CM Eurologistik erbringt Dienstleistungen im Bereich Lagerung und Vertrieb. Am 20. März 2013 überführte CM Eurologistik 48000 Kartons zu jeweils 24 Dosen zu je 312 Gramm [g] Mandarin-Orangen ohne Zusatz von Alkohol und mit Zusatz von Zucker (13,95 %) der Unterposition 2008 30 75 90 des TARIC‑Codes (Integrierter Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften) mit Ursprung in China in ein ordnungsgemäß bewilligtes Zolllager. Am 25. März 2013 überführte sie wieder die gleiche Menge Waren in dieses Zolllager.

29

Im April 2013 entnahm CM Eurologistik in drei Partien Dosen mit etwa 19296 Kilogramm (kg) der Mandarin-Orangen dem Zolllager und meldete sie sodann zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

30

Das Hauptzollamt Duisburg setzte den von CM Eurologistik geschuldeten Antidumpingzoll mit Bescheid vom 7. Mai 2013 auf 9657,99 Euro fest.

31

CM Eurologistik legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, den sie damit begründete, dass die Verordnung Nr. 158/2013 ungültig sei.

32

Mit Entscheidung vom 9. September 2013 wies das Hauptzollamt diesen Einspruch mit der Begründung zurück, dass es an die Verordnung Nr. 158/2013 gebunden sei und bei deren Anwendung keinen Fehler begangen habe.

33

CM Eurologistik erhob Klage gegen diese Entscheidung beim Finanzgericht Düsseldorf, die sie auf dieselbe Begründung wie ihren Einspruch stützte.

34

Das Finanzgericht Düsseldorf hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Verordnung Nr. 158/2013 gültig?

Der Rechtssache C‑284/14 zugrunde liegender Sachverhalt

35

GLS führt Mandarinenkonserven aus China in die Europäische Union ein.

36

Das Hauptzollamt Hamburg-Stadt erhob von GLS mit Bescheid vom 3. April 2013 Einfuhrabgaben, u. a. Antidumpingzoll gemäß der Verordnung Nr. 158/2013 in Höhe von 62983,52 Euro.

37

GLS legte bei dieser Behörde am 30. April 2013 unter Berufung auf die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 Einspruch gegen diesen Bescheid ein.

38

Mit Entscheidung vom 24. Mai 2013 wies das Hauptzollamt Hamburg-Stadt den Einspruch als unbegründet zurück. Dabei wies es darauf hin, dass es zur Überprüfung der Gültigkeit der von den Europäischen Organen erlassenen Verordnungen nicht befugt sei.

39

GLS erhob am 26. Juni 2013 beim Finanzgericht Hamburg Klage gegen diese Entscheidung.

40

Das Finanzgericht Hamburg hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Verordnung Nr. 158/2013 gültig, obwohl nicht zeitnah vor ihrem Erlass eine eigenständige Antidumping-Untersuchung durchgeführt worden ist, sondern nur eine seinerzeit bereits für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 erfolgte Antidumping-Untersuchung weitergeführt wurde, wobei diese Untersuchung allerdings nach den Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) unter Missachtung der Erfordernisse der Verordnung Nr. 384/96 durchgeführt worden war, was zur Folge hatte, dass der Gerichtshof die auf diese Untersuchung hin erlassene Verordnung Nr. 1355/2008 in dem genannten Urteil für ungültig erklärt hat?

41

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2014 sind die Rechtssachen C‑283/14 und C‑284/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

42

Aus den Gründen der Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass die von den vorlegenden Gerichten geäußerten Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 teilweise übereinstimmen. In Anbetracht der Art dieser Zweifel ist davon auszugehen, dass die vorlegenden Gerichte mit ihren jeweiligen Fragen, die teilweise zusammen zu prüfen sind, wissen möchten, ob die Verordnung Nr. 158/2013 aus folgenden Gründen ungültig ist:

Fehlen von Bestimmungen in der Verordnung Nr. 384/96 oder der ihr nachfolgenden Grundverordnung, die ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, das Verfahren wiederaufzunehmen, nachdem eine Antidumpingverordnung für ungültig erklärt worden ist,

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 9 der Grundverordnung,

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung,

Unzulässigkeit der in der Verordnung Nr. 158/2013 angeführten Begründung für den Beschluss des Rates und der Kommission, den ursprünglichen Bezugszeitraum beizubehalten, und

Verstoß gegen Art. 266 AEUV.

43

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren berufen sich in ihren Erklärungen auf zwei weitere Gründe für die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013, mit denen im Wesentlichen eine Verkennung des zeitlichen Geltungsbereichs der Grundverordnung sowie ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung geltend gemacht wird.

44

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das Verfahren nach Art. 267 AEUV jedoch auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, so dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof stellt, zu beurteilen hat (Urteil Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 26).

45

Ferner eröffnet ebenfalls nach gefestigter Rechtsprechung Art. 267 AEUV den Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht den Rechtsweg, so dass der Gerichtshof die Frage der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts grundsätzlich nicht deshalb prüfen kann, weil eine solche Partei diese Frage in ihren schriftlichen Erklärungen vor ihm aufgeworfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Unter diesen Umständen ist die Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 nicht auf die von den vorlegenden Gerichten nicht angeführten möglichen Gründe für die Ungültigkeit auszuweiten.

Zu dem Umstand, dass in der Verordnung Nr. 384/96 oder der ihr nachfolgenden Grundverordnung Bestimmungen fehlen, die ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, das Verfahren wiederaufzunehmen, nachdem eine Antidumpingverordnung für ungültig erklärt worden ist

47

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑284/14 wissen, ob die Verordnung Nr. 158/2013 ungültig ist, weil Rat und Kommission beschlossen haben, das Verfahren wiederaufzunehmen, obgleich weder die Verordnung Nr. 384/96 noch die dieser nachfolgende Grundverordnung eine solche Befugnis vorsieht.

48

Stellt der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union fest, hat nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung die Rechtsfolge, dass die betroffenen Organe verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen; die in Art. 266 AEUV für den Fall eines Nichtigkeitsurteils festgelegte Pflicht gilt für Urteile, mit denen ein Rechtsakt der Union für ungültig erklärt wird, entsprechend (vgl. in diesem Sinne Urteil Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Die betroffenen Organe kommen dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn sie nicht nur den Tenor des die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechenden Urteils beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen nämlich zum einen die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung der für nichtig oder ungültig erklärten Handlung zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 27, Spanien/Kommission,C‑415/96, EU:C:1998:533, Rn. 31, und Italien/Kommission, C‑417/06 P, EU:C:2007:733, Rn. 50).

50

Daher ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur dazu verpflichtet, die sich aus dem die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 50), und dass zum anderen die Erklärung der Nichtigkeit eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die ihn vorbereitenden Handlungen berührt (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 73).

51

Außer wenn der festgestellte Fehler zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, können diese Organe zum Zweck des Erlasses einer Handlung, durch die eine zuvor für nichtig oder ungültig erklärte Handlung ersetzt werden soll, das Verfahren in dem Stadium wiederaufnehmen, in dem dieser Fehler begangen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, C‑417/06 P, EU:C:2007:733, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Nach alledem ist es nicht erforderlich, dass in der anwendbaren Regelung die Befugnis, das Verfahren wiederaufzunehmen, ausdrücklich vorgesehen ist, damit die Organe, die Urheber einer für nichtig oder ungültig erklärten Handlung sind, von ihr Gebrauch machen können. Zudem hat der Gerichtshof bereits, ohne eine bestimmte Rechtsgrundlage heranzuziehen, festgestellt, dass ihnen im Anschluss an ein Urteil, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig erklärt worden war, eine solche Befugnis zustand (vgl. in diesem Sinne Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 82 und 94).

53

In den Ausgangsverfahren bestand der vom Gerichtshof im Urteil GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) festgestellte Fehler darin, dass die Kommission nicht von Amts wegen geprüft hatte, ob eines der in den während der Untersuchung verfügbaren Eurostat-Statistiken genannten Länder als Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Frage kam, und dass der Rat und die Kommission daher nicht die erforderliche Sorgfalt aufgeboten hatten, um den Normalwert der betroffenen Ware auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

54

Da dieser Fehler das Verfahren nicht insgesamt, sondern nur insoweit berührt hat, als es die Festlegung des Normalwerts betraf, durften der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) beschließen, das Verfahren erst im Stadium der die Ermittlung dieses Normalwerts betreffenden Untersuchung wieder aufzunehmen, obwohl diese Befugnis weder in der Verordnung Nr. 384/96 noch in der dieser nachfolgenden Grundverordnung ausdrücklich vorgesehen ist.

55

Dass weder die Verordnung Nr. 384/96 noch die dieser nachfolgende Grundverordnung für den Rat oder die Kommission die Befugnis vorsieht, das Verfahren wieder aufzunehmen, nachdem eine Antidumpingverordnung für ungültig erklärt wurde, kann daher nicht die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 zur Folge haben.

Zum behaupteten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 9 der Grundverordnung

56

Die vorlegenden Gerichte möchten wissen, ob die Verordnung Nr. 158/2013 ungültig ist, weil die Untersuchung mehr als 15 Monate nach ihrer Eröffnung abgeschlossen wurde, da dieser Umstand nach ihrem Dafürhalten einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 9 der Grundverordnung darstellt.

57

Insoweit müssen die betroffenen Organe, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, bei einem Fehler, der – wie in den Ausgangsverfahren – während der Untersuchung unterlaufen ist, das Verfahren in dem Stadium der Untersuchung wiederaufnehmen können, in dem der Fehler begangen wurde.

58

Nach Art. 6 Abs. 9 der Grundverordnung muss zwar, wenn ein Antidumpingverfahren eingeleitet wird, die anschließende Untersuchung in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden.

59

Da Art. 6 Abs. 9 der Grundverordnung jedoch ausdrücklich auf die Verfahren nach deren Art. 5 Abs. 9 Bezug nimmt, betrifft er nur Ausgangsverfahren, nicht aber Verfahren, die im Anschluss an ein die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechendes Urteil wieder aufgenommen wurden.

60

Während im Übrigen die in dieser Bestimmung festgelegte Frist von 15 Monaten eine rasche Behandlung der in der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren gewährleisten soll, würde die von den vorlegenden Gerichten in Betracht gezogene Auslegung von Art. 6 Abs. 9 dieser Verordnung in der Praxis dazu führen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu verlängern, indem sie die Organe verpflichtet, diese Verfahren im Anschluss an ein solches Urteil komplett zu wiederholen und so deren Abschluss zu verzögern.

61

Daraus folgt, dass auf das in Rede stehende wieder aufgenommene Verfahren die für Ausgangsverfahren vorgesehene Frist von 15 Monaten keine Anwendung finden kann, so dass die Verordnung Nr. 158/2013 nicht aus dem von den vorlegenden Gerichten angesprochenen Grund für ungültig zu erklären ist.

Zum behaupteten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung

62

Die vorlegenden Gerichte möchten wissen, ob die Verordnung Nr. 158/2013 ungültig ist, weil der Rat und die Kommission beschlossen haben, zur Feststellung, ob Dumping vorliegt, keine neue Untersuchung auf der Grundlage eines aktualisierten Bezugszeitraums durchzuführen, da dieser Umstand nach ihrem Dafürhalten einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung darstellt.

63

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung der für die Untersuchung herangezogene Bezugszeitraum normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst.

64

Demgegenüber haben der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) beschlossen, das Verfahren unter Beibehaltung des ursprünglichen Bezugszeitraums im Stadium der Untersuchung zur Ermittlung eines Dumpings wieder aufzunehmen.

65

Der Gerichtshof hat jedoch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1), der ähnliche Bestimmungen wie Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung enthielt, bereits entschieden, dass die Vorschriften zur Festlegung des Zeitraums, der für eine Antidumpinguntersuchung zu berücksichtigen ist, Soll- und keine Mussvorschriften sind (Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 88).

66

Wie die vorlegenden Gerichte festgestellt haben, ergibt sich zwar aus Rn. 92 des Urteils Industrie des poudres sphériques/Rat (C‑458/98 P, EU:C:2000:531), dass, um die Antidumpingzölle festsetzen zu können, die der Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Dumpingpraktiken erfordert, die Untersuchung auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen ist.

67

Nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung können indes die betreffenden Organe Antidumpingzölle zum Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Antidumpingpraktiken auf der Grundlage der Daten zum selben Bezugszeitraum fünf Jahre lang aufrechterhalten.

68

Zwar haben sich im vorliegenden Fall die Organe für den Erlass der Verordnung Nr. 158/2013 auf Daten betreffend den Bezugszeitraum gestützt, der dem Erlass der Verordnung Nr. 1355/2008 zugrunde lag, doch ist festzustellen, dass sich die Verordnung Nr. 158/2013 auf die Wiedereinführung der Antidumpingzölle für den Zeitraum beschränkt hat, für den die mit dem Urteil GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) für ungültig erklärte Verordnung Nr. 1355/2008 hätte Wirkung entfalten sollen.

69

Unter diesen Umständen stellten im Hinblick auf den spezifischen Kontext der vorliegenden Rechtssachen, in dem die Organe die Konsequenzen aus einem die Ungültigkeit aussprechenden Urteil zu ziehen hatten, indem sie eine Rechtswidrigkeit beseitigten, die nur einen Teil des eingeleiteten Verfahrens berührte, die während der Untersuchung erhobenen Daten Informationen dar, die im Sinne der in Rn. 66 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung hinreichend aktuell blieben, um die Einführung von Antidumpingzöllen bis zum Ende der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 158/2013 zu rechtfertigen.

70

Daraus ergibt sich, dass der Rat und die Kommission im Anschluss an die Wiederaufnahme des Verfahrens, ohne gegen Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung zu verstoßen, davon absehen durften, bei der Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware einen aktualisierten Zeitraum heranzuziehen. Die Verordnung Nr. 158/2013 kann daher nicht mit der Begründung für ungültig erklärt werden, dass keine neue Untersuchung stattgefunden habe.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des in der Verordnung Nr. 158/2013 angeführten Grundes für den Beschluss des Rates und der Kommission, den ursprünglichen Bezugszeitraum beizubehalten

71

Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑283/14 möchte wissen, ob die Verordnung Nr. 158/2013 ungültig ist, da sie in ihren Erwägungsgründen 43 und 86 einen nach seinem Dafürhalten zur Rechtfertigung der Entscheidung des Rates und der Kommission, den ursprünglichen Bezugszeitraum beizubehalten, unzulässigen Grund angibt, nämlich den, dass eine Untersuchung, die sich auf einen aktuelleren Zeitraum bezogen hätte, aufgrund der durch die Verordnung Nr. 642/2008 und sodann durch die Verordnung Nr. 1355/2008 eingeführten Antidumpingzölle zwangsläufig verzerrt gewesen wäre und dass daher das angemessene Mittel zur Analyse aktuellerer Daten eine Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung wäre.

72

Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass es auch während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 nach den Verordnungen Nr. 1964/2003 und Nr. 658/2004 Schutzmaßnahmen gegeben habe. Dies habe die Organe jedoch nicht daran gehindert, ihn als Bezugszeitraum zu verwenden. Zum anderen müsse, da nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung eine Interimsüberprüfung unter Bezugnahme auf einen Zeitraum, in dem ein Antidumpingzoll bestanden habe, durchgeführt werden könne, für die Fälle der Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens das Gleiche gelten.

73

In den Rn. 54 und 70 des vorliegenden Urteils wurde jedoch festgestellt, dass der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) rechtswirksam beschließen konnten, das Verfahren erst im Stadium der die Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware betreffenden Untersuchung wieder aufzunehmen und davon abzusehen, einen aktualisierten Bezugszeitraum heranzuziehen. Daher kann der Umstand, selbst wenn er als erwiesen anzusehen wäre, dass sich die Verordnung Nr. 158/2013 in ihren Erwägungsgründen 43 und 86 auf einen zur Rechtfertigung des Beschlusses des Rates und der Kommission, den ursprünglichen Bezugszeitraum beizubehalten, unzulässigen Grund stützt, diese Feststellung nicht in Frage stellen. Die Verordnung Nr. 158/2013 kann folglich nicht aus dem vorstehend genannten Grund für ungültig erklärt werden.

Zum behaupteten Verstoß gegen Art. 266 AEUV

74

Die vorlegenden Gerichte möchten wissen, ob die Verordnung Nr. 158/2013 ungültig ist, weil sie insoweit unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV erlassen worden sei, als der Rat und die Kommission in den Erwägungsgründen 32 und 33 dieser Verordnung im Unterschied zum Gerichtshof im Urteil GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) die Ansicht vertreten hätten, dass die KN-Unterposition 2008 30 90 auch andere Waren als die betroffene Ware umfasse, und dass sie daher andere als die in diesem Urteil angeführten Einfuhrmengen der betroffenen Ware in Betracht gezogen hätten.

75

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 266 AEUV die Organe, denen ein für nichtig oder ungültig erklärtes Handeln zur Last gelegt wird, nur verpflichtet sind, die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

76

Die Organe verfügen daher über ein weites Ermessen bei der Wahl der einzusetzenden Mittel, um die Konsequenzen aus einem die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechenden Urteil zu ziehen, wobei, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, diese Mittel mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen.

77

Zwar haben im vorliegenden Fall der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) eine eingehende Analyse bestimmter Eurostat-Statistiken zu den in diesem Urteil genannten Einfuhrmengen durchgeführt. Nach Abschluss dieser Analyse haben diese Organe aber, da sie die Art der Waren der KN-Unterposition 2008 30 90 abweichend beurteilt haben, festgestellt, dass bestimmte Einfuhrmengen von den vom Gerichtshof genannten Mengen abwichen.

78

Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) zur Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1355/2008 eine eingehende inhaltliche Analyse dieser Daten nicht für erforderlich gehalten. Er hat festgestellt, dass diese Daten darauf hindeuten, dass die betroffene Ware in nicht unerheblichen Mengen in Ländern mit Marktwirtschaft wie Israel, Swasiland, Thailand und der Türkei hergestellt wurde, und daraus geschlossen werden konnte, dass die Kommission es versäumt hatte, von Amts wegen zu prüfen, ob eines der in den während der Untersuchung verfügbaren Eurostat-Statistiken genannten Länder als Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Frage kam.

79

Die Feststellungen des Gerichtshofs zu den Waren, die in den Eurostat-Statistiken unter die KN-Unterposition 2008 30 90 fallen, oder zu den in diesen Statistiken genannten Einfuhrmengen der betroffenen Ware banden die Organe daher nur insoweit, als aus ihnen hervorgeht, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) ausgeführt hat, die Kommission von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob eines der darin genannten Länder als Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Frage kam.

80

Ungeachtet der Auslegung dieser Statistiken in den Erwägungsgründen 31 bis 33 der Verordnung Nr. 158/2013 folgt jedoch insbesondere aus den Erwägungsgründen 47 bis 48 dieser Verordnung, dass die Organe den Feststellungen des Gerichtshofs in diesem Punkt sehr wohl Rechnung getragen haben, indem sie die erforderlichen Nachprüfungen für jedes der Länder vorgenommen haben, auf die in diesen vom Gerichtshof im Urteil GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) analysierten Statistiken Bezug genommen wurde.

81

Unter diesen Umständen haben der Rat und die Kommission dadurch, dass sie im Gegensatz zum Gerichtshof im Urteil GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158) die Ansicht vertraten, dass die KN-Unterposition 2008 30 90 auch andere Waren als die betroffene Ware umfasse, und sie daher andere als die in diesem Urteil angeführten Einfuhrmengen der betroffenen Ware in Betracht zogen, nicht gegen Art. 266 AEUV verstoßen.

82

Die Verordnung Nr. 158/2013 ist daher nicht wegen Verstoßes gegen Art. 266 AEUV für ungültig zu erklären.

83

Nach alledem ist festzustellen, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 beeinträchtigen könnte.

Kosten

84

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China beeinträchtigen könnte.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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