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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62014CJ0239

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015.
Abdoulaye Amadou Tall gegen Centre public d’action sociale de Huy.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2005/85/EG – Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft – Art. 39 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Mehrere Asylanträge – Keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen – Soziale Sicherung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 19 Abs. 2 – Art. 47.
Rechtssache C-239/14.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:824

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

17. Dezember 2015 ( * )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2005/85/EG — Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft — Art. 39 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Mehrere Asylanträge — Keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen — Maßnahmen des Sozialversicherungsschutzes — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 19 Abs. 2 — Art. 47“

In der Rechtssache C‑239/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal du travail de Liège (Belgien) mit Entscheidung vom 7. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 2014, in dem Verfahren

Abdoulaye Amadou Tall

gegen

Centre public d’action sociale de Huy,

Beteiligte:

Agence fédérale pour l’accueil des demandeurs d’asile (Fedasil),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Tall, vertreten durch D. Andrien, avocat,

des Centre public d’action sociale de Huy, vertreten durch S. Pierre und A. Fischer, avocats,

der Agence fédérale pour l’accueil des demandeurs d’asile (Fedasil), vertreten durch A. Detheux, advocaat,

der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und S. Vanrie als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou‑Durande als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. September 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13, und, Berichtigung, ABl. 2006, L 236, S. 35) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Tall und dem Centre public d’action sociale de Huy (Öffentliches Sozialhilfezentrum Huy, im Folgenden: CPAS) über die von dieser Einrichtung ihm gegenüber getroffene Entscheidung über die Entziehung der Sozialhilfe.

Rechtlicher Rahmen

EMRK

3

Die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sieht in Art. 3 („Verbot der Folter“) vor:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“

4

Art. 13 („Recht auf wirksame Beschwerde“) der EMRK lautet wie folgt:

„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

Unionsrecht

Richtlinie 2005/85

5

Im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 heißt es:

„Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta … anerkannt wurden.“

6

Der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 lautet:

7

Der 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 sieht vor:

8

In Art. 7 („Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags“) der Richtlinie 2005/85 heißt es:

„(1)   Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde nach den in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Asylantrag entschieden hat. Aus dieser Bleibeberechtigung ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

(2)   Die Mitgliedstaaten können nur eine Ausnahme machen, wenn gemäß den Artikeln 32 und 34 ein Folgeantrag nicht weiter geprüft wird oder wenn sie eine Person aufgrund von Verpflichtungen aus einem europäischen Haftbefehl … oder aus anderen Gründen entweder an einen anderen Mitgliedstaat oder aber an einen Drittstaat oder an internationale Strafgerichte oder Tribunale überstellen bzw. ausliefern.“

9

Art. 24 („Besondere Verfahren“) der Richtlinie 2005/85 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von den in Kapitel II enthaltenen Grundsätzen und Garantien folgende besondere Verfahren vorsehen:

a)

eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV geprüft werden;

…“

10

Art. 32 („Folgeanträge“) der Richtlinie 2005/85 sieht Folgendes vor:

„…

(2)   Ferner können die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 3 anwenden, wenn eine Person einen Folgeantrag auf Asyl stellt,

b)

nachdem eine Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dieses Verfahren erst dann anzuwenden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

(3)   Ein Folgeantrag auf Asyl unterliegt zunächst einer ersten Prüfung, ob nach der Rücknahme des früheren Antrags oder nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels über diesen Antrag neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG [des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12)] als Flüchtling anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Asylbewerber vorgebracht worden sind.

(4)   Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft.

(5)   Die Mitgliedstaaten können gemäß den nationalen Rechtsvorschriften einen Folgeantrag weiter prüfen, wenn es andere Gründe gibt, aus denen das Verfahren wieder aufgenommen werden muss.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylbewerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 vorzubringen.

…“

11

Art. 34 („Verfahrensvorschriften“) der Richtlinie 2005/85 bestimmt in seinem Abs. 2:

„Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 32 festlegen. …

Diese Bedingungen dürfen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder schweren Beschneidung dieses Zugangs führen.“

12

In Art. 39 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) der Richtlinie 2005/85 heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen

c)

eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikeln 32 und 34 nicht weiter zu prüfen;

(2)   Die Mitgliedstaaten legen Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gegebenenfalls Vorschriften fest im Zusammenhang mit

a)

der Frage, ob der Rechtsbehelf nach Absatz 1 zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen,

b)

der Möglichkeit eines Rechtsmittels oder von Sicherungsmaßnahmen, wenn der Rechtsbehelf nach Absatz 1 nicht zur Folge hat, dass sich Antragsteller bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Die Mitgliedstaaten können auch ein von Amts wegen eingeleitetes Rechtsbehelfsverfahren vorsehen …

…“

Richtlinie 2008/115/EG

13

Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) sieht in Abs. 1 vor:

„Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.“

14

Art. 13 der Richtlinie 2008/115 bestimmt:

„(1)   Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.

…“

Belgisches Recht

15

Art. 4 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 7. Mai 2007, S. 24027, und, amtliche deutsche Übersetzung, vom 19. Oktober 2007, S. 54236) bestimmt in seiner für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung:

„Die Agentur kann durch einen für den Einzelfall mit Gründen versehenen Beschluss bestimmen, dass ein Asylsuchender, der einen zweiten Asylantrag einreicht, während der Prüfung des Antrags Artikel 6 § 1 des vorliegenden Gesetzes nicht geltend machen kann, solange das Ausländeramt die Akte nicht … dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose übermittelt hat.“

16

Art. 6 § 2 dieses Gesetzes sieht vor:

„Unbeschadet der Anwendung der Artikel 4, 4/1 und 35/2 des vorliegenden Gesetzes gilt der Anspruch auf materielle Hilfe für Asylsuchende ab Einreichung ihres Asylantrags und während des gesamten Asylverfahrens.

Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die materielle Hilfe eingestellt, wenn die Frist zur Ausführung der dem Asylsuchenden notifizierten Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, abgelaufen ist. …

…“

17

Art. 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bestimmt in seiner für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung:

„…

Ein Ausländer, der sich als Flüchtling gemeldet und die Anerkennung als solcher beantragt hat, hält sich illegal im Königreich auf, wenn der Asylantrag abgelehnt und dem betreffenden Ausländer eine vollstreckbare Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, notifiziert worden ist.

Sozialhilfe zugunsten eines Ausländers, der zum Zeitpunkt, wo ihm eine vollstreckbare Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, notifiziert wird, tatsächlich Empfänger ist, wird mit Ausnahme der dringenden medizinischen Hilfe am Tag eingestellt, an dem dieser Ausländer das Staatsgebiet effektiv verlässt[,] und spätestens am Tag, an dem die Frist der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, abläuft.

…“

18

Nach Art. 39/1, Art. 39/2 § 1 Abs. 3, Art. 39/76, Art. 39/82 § 4 Abs. 2 und Art. 57/6/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1980, S. 14584, und, konsolidierte Fassung in deutscher Übersetzung, vom 22. Dezember 1995) in seiner für den Ausgangssachverhalt maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 15. Dezember 1980) können gegen die Weigerung, einen Folgeantrag auf Asyl zu prüfen, nur die Nichtigkeitsklage und ein Aussetzungsantrag wegen äußerster Dringlichkeit eingereicht werden.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

19

Herr Tall, ein senegalesischer Staatsangehöriger, stellte in Belgien einen ersten Asylantrag, dessen Ablehnung mit einer Entscheidung des Rates für Ausländerstreitsachen vom 12. November 2013 bestätigt wurde.

20

Herr Tall legte gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf beim Staatsrat ein, der diesen Rechtsbehelf mit Urteil vom 10. Januar 2014 für unzulässig erklärte.

21

Am 16. Januar 2014 stellte Herr Tall einen zweiten Asylantrag und stützte sich auf Beweise, von denen er behauptete, dass sie neu seien.

22

Mit Entscheidung vom 23. Januar 2014 lehnte das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose es ab, diesen zweiten Asylantrag zu prüfen.

23

Mit Entscheidung vom 27. Januar 2014 entzog das CPAS Herrn Tall mit Wirkung zum 10. Januar 2014 die ihm gewährte Sozialhilfe mit der Begründung, dass es aufgrund des von ihm gestellten zweiten Asylantrags „weder in Bezug auf die dem Eingliederungseinkommen entsprechende Sozialhilfe noch in Bezug auf medizinische Hilfe weiter zuständig [sei]“.

24

Am 10. Februar 2014 wurde Herrn Tall die Anweisung notifiziert, das Staatsgebiet zu verlassen.

25

Am 19. Februar 2014 legte Herr Tall beim Rat für Ausländerstreitsachen gegen die Entscheidung, seinen zweiten Asylantrag nicht zu prüfen, einen Rechtsbehelf ein.

26

Parallel zu diesem Rechtsbehelf legte Herr Tall am 27. Februar 2014 beim vorlegenden Gericht gegen die Entscheidung des CPAS, mit der ihm die Sozialhilfe entzogen wurde, einen Rechtsbehelf ein.

27

Das vorlegende Gericht erklärte diesen Rechtsbehelf für zulässig und begründet, soweit er den Zeitraum vom 10. Januar 2014 bis zum 17. Februar 2014 betraf, und führte dazu aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entziehung der Sozialhilfe nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen erst mit Ablauf der in der Anweisung zum Verlassen des Staatsgebiets gesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise habe wirksam werden können, d. h. am 18. Februar 2014.

28

Soweit Herr Tall behauptete, ab dem 18. Februar 2014 weiter Anspruch auf Sozialhilfe zu haben, stellte das vorlegende Gericht fest, dass er nach nationalem Recht nicht über die Möglichkeit verfüge, gegen die Entscheidung, den zweiten Asylantrag nicht zu prüfen, einen Rechtsbehelf mit unbeschränkter Nachprüfung und aufschiebender Wirkung einzulegen. Die einzigen in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, einen Folgeantrag auf Asyl nicht zu prüfen, seien die Nichtigkeitsklage und der Aussetzungsantrag wegen „äußerster Dringlichkeit“, bei denen die betreffende Person wegen ihrer fehlenden aufschiebenden Wirkung kein Aufenthaltsrecht und keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe.

29

Unter diesen Umständen hat das Tribunal de Liège beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Gemäß Art. 39/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in Verbindung mit Art. 39/2 § 1 Abs. 3, Art. 39/76, Art. 39/82 § 4 Abs. 2 Buchst. d und Art. 57/6/2 dieses Gesetzes können gegen die Weigerung, einen erneuten Asylantrag zu prüfen, nur die Nichtigkeitsklage und ein Aussetzungsantrag wegen äußerster Dringlichkeit eingereicht werden. Sind diese Rechtsbehelfe insoweit mit den Anforderungen des Art. 47 der Charta und des Art. 39 der Richtlinie 2005/85 vereinbar, die ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorsehen, als es sich weder um Rechtsbehelfe mit unbeschränkter Nachprüfung noch um solche mit aufschiebender Wirkung handelt und der Antragsteller während ihrer Prüfung weder ein Aufenthaltsrecht noch einen Anspruch auf materielle Hilfe hat?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

30

Das CPAS, die Fedasil, die belgische Regierung und die Europäische Kommission machen geltend, die Vorlagefrage sei unzulässig. Am 31. Mai 2014, d. h. nach Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof, sei nämlich das Gesetz vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen und vor dem Staatsrat (im Folgenden: Gesetz vom 10. April 2014), das das Gesetz vom 15. Dezember 1980 abgeändert habe, in Kraft getreten, was unter Berücksichtigung der in Art. 26 angeführten Übergangsbestimmungen zur Folge gehabt habe, dass dem von Herrn Tall eingelegten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, seinen zweiten Asylantrag nicht zu prüfen, aufschiebende Wirkung zugekommen sei und dass Herrn Tall das Recht auf eine materielle Hilfe für den Zeitraum der Prüfung dieses Rechtsbehelfs zuzuerkennen sei.

31

Der Gerichtshof hat das vorlegende Gericht ersucht, ihn über die Konsequenzen des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 2014 sowohl für den Ausgangsrechtsstreit als auch für das Vorabentscheidungsersuchen zu informieren und anzugeben, ob dieser Rechtsstreit noch bei ihm anhängig sei und, falls dies der Fall sei, ob eine Antwort des Gerichtshofs erforderlich sei, um über diesen Rechtsstreit zu entscheiden.

32

Das vorlegende Gericht hat in seinem beim Gerichtshof am 19. Januar 2015 eingegangenen Antwortschreiben mitgeteilt, dass dieser Rechtsstreit, soweit er den Zeitraum vom 18. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014 betreffe, noch bei ihm anhängig sei.

33

Außerdem hat die Fedasil dem Gerichtshof am 28. Mai 2015 eine Kopie des Urteils Nr. 56/2015 des belgischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Mai 2015 übersandt. Der belgische Verfassungsgerichtshof war von dem vorlegenden Gericht ebenfalls mit einer Vorlagefrage – und zwar über die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen mit der belgischen Verfassung in Verbindung mit der EMRK – befasst worden und entschied, dass das Gesetz vom 10. April 2014 angesichts seines Inkrafttretens und der in seinem Art. 26 angeführten Übergangsregelungen auf das von Herrn Tall beim Rat für Ausländerstreitsachen eingeleitete Verfahren anwendbar sei, und verwies die Rechtssache an das vorlegende Gericht zurück, damit es überprüft und beurteilt, ob eine Vorlagefrage an den Verfassungsgerichtshof noch erforderlich ist.

34

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil FOA, C‑354/13, EU:C:2014:2463, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass der Gerichtshof nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist. Denn nur die nationalen Gerichte sind dafür zuständig, über die Auslegung innerstaatlichen Rechts zu befinden (Urteil Samba Diouf, C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Daraus folgt, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zu der Frage zu äußern, ob die Übergangsbestimmungen des neuen Gesetzes dahin auszulegen sind, dass dieses Gesetz rückwirkend auf den Fall von Herrn Tall u. a. für den streitigen Zeitraum, auf den sich das vorlegende Gericht in seiner Antwort vom 19. Januar 2015 auf das ihm vom Gerichtshof übermittelte Informationsgesuch bezieht, anzuwenden ist.

37

Somit ist nicht offensichtlich, dass die von dem vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts für dieses Gericht nicht erforderlich ist, um über den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden.

38

Die Vorlagefrage ist daher zulässig.

Zur Beantwortung der Frage

39

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 39 der Richtlinie 2005/85 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende –, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen, keine aufschiebende Wirkung verleihen.

40

Zunächst ist festzustellen, dass der zweite von Herrn Tall gestellte Asylantrag tatsächlich als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 32 der Richtlinie 2005/85 anzusehen ist und dass die Weigerung des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose, diesen Antrag zu prüfen, einer „Entscheidung, den Folgeantrag … nicht weiter zu prüfen“, im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie entspricht.

41

Die Richtlinie 2005/85 legt in ihrem Art. 39 die Merkmale fest, die die u. a. gegen eine Entscheidung, einen Folgeantrag nicht weiter zu prüfen, eröffneten Rechtsbehelfe aufweisen müssen, und sieht in ihrem Art. 24 („Besondere Verfahren“) für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, besondere Verfahren vorzusehen, die von den in Kapitel II der Richtlinie enthaltenen Grundsätzen und Garantien abweichen.

42

Zu klären ist, ob diese Artikel dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende –, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen, keine aufschiebende Wirkung verleihen und die der Person, die einen solchen Antrag nach der Ablehnung eines vorangegangenen Asylantrags stellt, u. a. den Anspruch auf eine finanzielle Hilfe bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung verwehren.

43

Zunächst ist hervorzuheben, dass die durch die Richtlinie 2005/85 vorgesehenen Verfahren Mindestnormen darstellen und dass die Mitgliedstaaten in mehrfacher Hinsicht über ein Ermessen verfügen, bei der Umsetzung dieser Bestimmungen die Besonderheiten des nationalen Rechts zu berücksichtigen (Urteil Samba Diouf, C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 29).

44

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 39 der Richtlinie 2005/85, der den fundamentalen Grundsatz des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf regelt, den Mitgliedstaaten auferlegt, Asylbewerbern das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die in Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen einzuräumen.

45

Insoweit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/85, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen „eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikeln 32 und 34 [dieser Richtlinie] nicht weiter zu prüfen“, haben.

46

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es, wie sich aus dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 ergibt, unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn ein Asylbewerber einen Folgeantrag auf Asyl stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, und dass den Mitgliedstaaten für diese Fälle Verfahren zur Auswahl stehen sollten, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.

47

Somit kann, wie Art. 32 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85 vorsieht, eine Entscheidung, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen, im Rahmen eines „besonderen Verfahrens“ im Anschluss an ein Verfahren ergehen, das gemäß Art. 32 Abs. 3 dieser Richtlinie aus einer ersten Prüfung dieses Antrags u. a. im Hinblick darauf besteht, ob nach dem Erlass einer Entscheidung über den früheren Antrag des betreffenden Asylbewerbers neue Elemente oder Erkenntnisse in Bezug auf die Prüfung der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen zutage getreten oder vom Asylbewerber vorgebracht worden sind.

48

Jedenfalls bestimmt Art. 32 Abs. 4 der Richtlinie 2005/85, dass, wenn im Anschluss an diese erste Prüfung neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Flüchtling anzuerkennen ist, der Antrag gemäß den Bestimmungen von Kapitel II dieser Richtlinie über Grundsätze und Garantien weiter geprüft wird. Für Fälle, in denen der Folgeantrag wie in der Ausgangsrechtssache nach der ersten Prüfung nicht weiter geprüft wird, können die Mitgliedstaaten dagegen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie eine Ausnahme zu der in Abs. 1 dieses Artikels aufgestellten Regel vorsehen, nach der Asylbewerber ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens in dem Mitgliedstaat verbleiben dürfen.

49

Daraus folgt erst recht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass einem Rechtsbehelf gegen die Weigerung, einen Folgeantrag auf Asyl wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu prüfen, keine aufschiebende Wirkung zukommt.

50

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/85, wie es in deren achtem Erwägungsgrund heißt, in Einklang mit den insbesondere mit der Charta anerkannten Grundrechten und Grundsätzen stehen muss.

51

Somit sind die Merkmale des in Art. 39 der Richtlinie geregelten Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta auszulegen, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt und nach dem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. entsprechend Urteil Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Insoweit geht aus den Erläuterungen zu Art. 47 der Charta hervor, dass Abs. 1 dieses Artikels auf Art. 13 EMRK gestützt ist.

53

Außerdem ist festzustellen, dass Art. 19 Abs. 2 der Charta u. a. klarstellt, dass niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.

54

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 2 der Charta zu berücksichtigen ist, geht hervor, dass, wenn ein Staat entscheidet, einen Ausländer in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung dieses Ausländers besteht, die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs nach Art. 13 EMRK es erfordert, dass dieser Ausländer über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügt, die seine Abschiebung ermöglicht (vgl. u. a. EGMR, Gebremedhin/Frankreich, Nr. 67, EuGMR 2007‑II, sowie Hirsi Jamaa u. a./Italien, Nr. 200, EuGMR 2012‑II).

55

Es ist jedoch festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Ausgangsrechtsstreit nur die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, einen Folgeantrag auf Asyl im Sinne von Art. 32 der Richtlinie 2005/85 nicht weiter zu prüfen, betrifft.

56

Das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung eines gegen eine solche Entscheidung eingelegten Rechtsbehelfs ist grundsätzlich mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta vereinbar. Auch wenn es eine solche Entscheidung einem Drittstaatsangehörigen nicht ermöglicht, internationalen Schutz zu erhalten, kann ihr Vollzug an sich nämlich nicht zur Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen führen.

57

Dagegen muss, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags, der vor oder nach einer Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gestellt wurde, gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115 erlässt, dieser gegen diese Entscheidung einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 13 dieser Richtlinie einlegen können.

58

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsbehelf jedenfalls dann notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben muss, wenn er gegen eine Rückkehrentscheidung gerichtet ist, deren Vollzug geeignet ist, den betroffenen Drittstaatsangehörigen einer ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe auszusetzen, so dass auf diese Weise im Hinblick auf diesen Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der Anforderungen von Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52 und 53).

59

Daraus folgt, dass das Fehlen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung gegen eine Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Vollzug nicht geeignet ist, den betreffenden Drittstaatsangehörigen der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung auszusetzen, keinen Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie es in Art. 39 der Richtlinie 2005/85 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta vorgesehen ist, darstellt.

60

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 39 der Richtlinie 2005/85 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende –, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen, keine aufschiebende Wirkung verleihen.

Kosten

61

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende –, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen, keine aufschiebende Wirkung verleihen.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Französisch.

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