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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62014CJ0251

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2015.
    György Balázs gegen Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága.
    Vorabentscheidungsersuchen des Kecskeméti Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Qualität von Dieselkraftstoffen – Nationale technische Spezifikation, die gegenüber dem Unionsrecht zusätzliche Qualitätsanforderungen stellt.
    Rechtssache C-251/14.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:687

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    15. Oktober 2015 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Qualität von Dieselkraftstoffen — Technische Spezifikation, die gegenüber dem Unionsrecht zusätzliche Qualitätsanforderungen stellt“

    In der Rechtssache C‑251/14

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Kecskeméti Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Kecskemét, Ungarn) mit Entscheidung vom 23. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2014, in dem Verfahren

    György Balázs

    gegen

    Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richter F. Biltgen und E. Levits, der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin (Berichterstatter),

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    von G. Balázs, vertreten durch M. Miszkuly, ügyvéd,

    der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága, vertreten durch B. Gyenge, jogtanácsos,

    der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

    der griechischen Regierung, vertreten durch I. Bakopoulos und V. Stroumpouli als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Mai 2015

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350, S. 58) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/70) sowie von Art. 1 Nrn. 6 und 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 81) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Balázs und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága (Finanzhauptdirektion der nationalen Abgaben- und Steuerverwaltung für die Region Del-alföld, im Folgenden: regionale Finanzdirektion) über die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung, mit der ihm u. a. eine Geldbuße wegen der unterlassenen Zahlung der auf seine Dieselkraftstoffbestände zu entrichtenden Verbrauchsteuern auferlegt wurde.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Richtlinie 98/70

    3

    Art. 1 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 98/70 lautet:

    „In dieser Richtlinie werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und mit Kompressionszündungsmotor festgelegt.“

    4

    Art. 4 („Dieselkraftstoff“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 1 Buchst. e vor:

    „Spätestens ab 1. Januar 2009 stellen die Mitgliedstaaten … sicher, dass Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn er den umweltbezogenen Spezifikationen des Anhangs IV entspricht, mit Ausnahme des Schwefelgehalts, der maximal 10 mg/kg betragen darf.“

    5

    Art. 5 („Freier Verkehr“) der Richtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten dürfen … das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, weder untersagen noch beschränken noch verhindern.“

    6

    In Art. 6 („Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die strengeren umweltbezogenen Spezifikationen unterliegen“) der Richtlinie heißt es:

    „(1)   Abweichend von den Artikeln 3, 4 und 5 kann ein Mitgliedstaat entsprechend Artikel 95 Absatz 10 des Vertrags Maßnahmen treffen, um vorzuschreiben, dass in bestimmten Gebieten seines Hoheitsgebiets Kraftstoffe nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil der Fahrzeugflotte strengeren umweltbezogenen Spezifikationen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen genügen, um die Gesundheit der Bevölkerung in einem bestimmten Ballungsraum oder die Umwelt in einem bestimmten ökologisch oder in Bezug auf die Umweltgegebenheiten empfindlichen Gebiet in diesem Mitgliedstaat zu schützen, wenn die Luftverschmutzung oder die Grundwasserverschmutzung ein schwerwiegendes und wiederkehrendes Problem für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt oder nach vernünftigem Ermessen darstellen kann.

    (2)   Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 genannte Abweichung in Anspruch nehmen möchte, stellt zuvor einen entsprechenden Antrag zusammen mit der Begründung hierfür bei der Kommission. Die Begründung muss den Nachweis enthalten, dass die abweichenden Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und dass sie den freien Personen- und Warenverkehr nicht beeinträchtigen.

    …“

    7

    In Anhang IV der Richtlinie 98/70 sind die umweltbezogenen Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor festgelegt. Der Anhang enthält Grenzwerte für folgende Parameter: Cetanzahl, Dichte bei 15 °C, Siedeverlauf, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Schwefelgehalt.

    Richtlinie 2009/30/EG

    8

    Der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140, S. 88) lautet:

    „Es erscheint sinnvoll, Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG so anzupassen, dass das Inverkehrbringen von Dieselkraftstoffen mit höherem Biokraftstoffanteil (‚B7‘) als in der Norm EN 590:2004 (‚B5‘) vorgesehen, möglich wird. Diese Norm sollte entsprechend angepasst werden, und Grenzwerte für nicht im genannten Anhang enthaltene technische Parameter – wie Oxidationsstabilität, Flammpunkt, Koksrückstand, Aschegehalt, Wassergehalt, Gesamtverunreinigung, Korrosionswirkung auf Kupfer, Schmierfähigkeit, kinematische Viskosität, Trübungspunkt, CFPP-Punkt, Phosphorgehalt, Säureindex, Peroxyde, Säureindexvariation, Einspritzdüsenverschmutzung und Hinzufügung von Stabilisierungsadditiven – sollten festgelegt werden.“

    Richtlinie 98/34

    9

    Art. 1 der Richtlinie 98/34 bestimmt:

    „Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    3.

    ‚technische Spezifikation‘ Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

    6.

    ‚Norm‘ technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt:

    europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

    nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

    11.

    ‚Technische Vorschrift‘: Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie … die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

    Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

     

    ? die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen … verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

    …“

    10

    Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

    „Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.“

    Europäische Normen

    11

    Wie sich aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316, S. 12) ergibt, ist das Europäische Komitee für Normung von der Europäischen Union als europäische Normungsorganisation anerkannt.

    12

    Das Europäische Komitee für Normung verabschiedete erstmals im Jahr 1993 eine Norm für europäische Dieselkraftstoffe, nämlich die Norm EN 590:1993, die u. a. einen zulässigen Flammpunkt vorsah, der die niedrigste Temperatur (für diese Kraftstoffe mindestens 55 °C) bezeichnet, bei der so viel Brennstoff verdunstet, dass sich mit der Luft durch Fremdzündung entflammbare Gemische bilden können. Dieser Wert wurde entsprechend in den ersetzenden Normen EN 590:1999, EN 590:2009 und EN 590:2013 festgesetzt.

    Ungarisches Recht

    Ministerialverordnung 20/2008 und ungarische Norm MSZ EN 590:2009

    13

    Zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt waren die Qualitätsanforderungen für Gasöl in der Ministerialverordnung 20/2008 des Ministeriums für Transport, Telekommunikation und Energie vom 22. August 2008 über Qualitätsanforderungen an Motorkraftstoffe festgelegt. Diese Verordnung, die u. a. der Umsetzung der Richtlinie 98/70 diente, enthielt keine Anforderung hinsichtlich des Flammpunkts von Dieselkraftstoffen.

    14

    Die ungarische Norm MSZ EN 590:2009, die der Umsetzung der europäischen Norm EN 590:2009 diente, enthielt hingegen eine solche Anforderung hinsichtlich des Flammpunkts von Dieselkraftstoffen.

    Gesetz XXVIII von 1995 über die nationale Normung

    15

    § 3 Buchst. c und h des Gesetzes XXVIII von 1995 über die nationale Normung sieht vor:

    „In der nationalen Normung gelten folgende Grundsätze:

    c)

    die freiwillige Teilnahme an der nationalen Normung und der Anwendung nationaler Normen,

    h)

    die Anpassung an die internationale und europäische Normung.“

    16

    § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet:

    „Die Anwendung der nationalen Norm erfolgt freiwillig.“

    17

    § 8 Abs. 1 Buchst. b dieses Gesetzes bestimmt:

    „Das ungarische Normungsamt ist zuständig für

    b)

    die Veröffentlichung der europäischen Normen als nationale Normen im Einklang mit dem damit zusammenhängenden Harmonisierungsauftrag und den Fristen, die den Einrichtungen der europäischen Normungsorganisationen gesetzt sind.“

    Verbrauchsteuergesetz

    18

    § 110 Nr. 13 des Gesetzes CXXVII von 2003 über die Monopolverbrauchsteuer und die Sonderregeln des Vertriebs von Monopolerzeugnissen (im Folgenden: Verbrauchsteuergesetz) sieht vor:

    „… Aus dem Speichertank anderer Tankstellen [als Tankstellen zur Versorgung von Flugzeugen] dürfen ausschließlich der geltenden ungarischen Norm entsprechendes … Gasöl mit der Zolltarifnummer 2710 19 41, Heizöl mit den Zolltarifnummern 2710 19 41 und 2710 19 45, des Weiteren … der geltenden ungarischen Norm entsprechender Biodiesel und E 85, und zwar ausschließlich über eine Tanksäule, verkauft werden.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    19

    Am 5. Oktober 2009 wurden die Dieselkraftstoffbestände von Herrn Balázs einer Verbrauchsteuerprüfung unterzogen.

    20

    Bei der Analyse einer dabei entnommenen Probe wurde festgestellt, dass der Flammpunkt des Dieselkraftstoffs nicht den Vorgaben der ungarischen Norm MSZ EN 590:2009 entsprach. Der gemessene Wert lag nämlich bei 44 °C statt des nach dieser Norm zugelassenen Wertes von mindestens 55 °C.

    21

    Die Außenstelle Kiskőrös (Ungarn) der Finanzdirektion der nationalen Abgaben- und Steuerverwaltung für das Komitat Batsch-Kleinkumanien stellte mit Entscheidung vom 21. März 2013 fest, dass Herr Balázs gegen das Verbrauchsteuergesetz verstoßen habe, und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 4418080 HUF (ungefähr 14138 Euro), von Verbrauchsteuern in Höhe von 883616 HUF (ungefähr 2828 Euro) und von Gutachterhonoraren in Höhe von 58900 HUF (ungefähr 189 Euro). Die regionale Finanzdirektion bestätigte diese Entscheidung am 13. Juni 2013.

    22

    Hiergegen wendet sich Herr Balázs vor dem vorlegenden Gericht gegen diese Entscheidung und beruft sich insbesondere auf die Richtlinie 98/34 und das Gesetz XXVIII von 1995 über die nationale Normung, nach denen die Anwendung einer nationalen Norm wie der der ungarischen Norm MSZ EN 590:2009 freiwillig sei.

    23

    Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass diese Norm im Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerprüfung nicht auf Ungarisch verfügbar war.

    24

    Unter diesen Umständen hat das Kecskeméti Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Kecskemét) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Sind Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 98/70 dahin auszulegen, dass einem Kraftstofflieferanten über die Qualitätsanforderungen hinaus, die in einer auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschrift aufgestellt werden, durch eine andere nationale Rechtsvorschrift keine – gemessen an den in der Richtlinie vorgesehenen Qualitätsanforderungen – zusätzlichen Qualitätsanforderungen, die in einer nationalen Norm enthalten sind, auferlegt werden können?

    2.

    Ist Art. 1 Nrn. 6 und 11 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen, dass bei Geltung einer technischen Vorschrift (im vorliegenden Fall eine aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Ministerialverordnung) die Anwendung einer zu derselben Frage ergangenen nationalen Norm nur freiwillig erfolgen kann, ihre verpflichtende Anwendung also nicht gesetzlich vorgeschrieben werden kann?

    3.

    Erfüllt eine nationale Norm, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach Ansicht der Behörde hätte angewendet werden müssen, nicht in der Landessprache verfügbar war, das in Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 98/34 für eine nationale Norm festgelegte Kriterium der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit?

    Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

    25

    Die regionale Finanzdirektion hat in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage gestellt, da die Vorlagefragen keinen Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens aufwiesen. Die vor dem vorlegenden Gericht angegriffene Entscheidung betreffe nur Verbrauchsteuern, die nicht gezahlt worden seien, und sanktioniere nicht speziell die Verletzung der Qualitätsanforderungen für Dieselkraftstoffe.

    26

    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63, Zanotti, C‑56/09, EU:C:2010:288, Rn. 15, sowie Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).

    27

    Selbst wenn die vor dem vorlegenden Gericht angegriffene Entscheidung aber im vorliegenden Fall nicht unmittelbar die Sanktionierung der Verletzung der Qualitätsanforderungen für Dieselkraftstoffe zum Gegenstand haben sollte, ändert dies gleichwohl nichts daran, dass anhand der Untersuchungsergebnisse zum Flammpunkt, wie die regionale Finanzdirektion vorgetragen hat, jedenfalls festgestellt werden konnte, dass Herr Balázs einen Kraftstoff vertrieb, der einer höheren Steuer als der für Dieselkraftstoff geltenden unterliegt.

    28

    Unter diesen Umständen lässt sich nicht die Auffassung vertreten, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

    29

    Das Vorabentscheidungsersuchen ist demnach zulässig.

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    30

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 98/70 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, in seinem nationalen Recht für das Inverkehrbringen von Dieselkraftstoffen gegenüber den Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie zusätzliche Qualitätsanforderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zum Flammpunkt festzulegen.

    31

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zum einen festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 der Richtlinie 98/70 das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, weder untersagen noch beschränken noch verhindern dürfen.

    32

    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsgrundlage, auf die die Richtlinie 98/70 und ihre späteren Änderungen gestützt wurden, nämlich Art. 100a des EG-Vertrags bzw. Art. 95 EG (jetzt Art. 114 AEUV), zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass sie die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt, um etwaige Unterschiede auf dem Gebiet der für Kraftstoffe geltenden Spezifikationen zu beseitigen.

    33

    Somit ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 5 der Richtlinie 98/70 als auch aus dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel, dass sie u. a. mit den Spezifikationen in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihren Anhängen II und IV abschließende Anforderungen aufstellt, von denen die Mitgliedstaaten nur unter den in Art. 6 der Richtlinie geregelten strengen Voraussetzungen abweichen dürfen.

    34

    Allerdings gilt die in der vorstehenden Randnummer getroffene Feststellung, wie die Generalanwältin in den Nrn. 39 bis 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nur in den Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 98/70, d. h., soweit es sich um technische Spezifikationen für Kraftstoffe handelt, deren Angleichung diese Richtlinie bezweckt.

    35

    Aus Art. 1 der Richtlinie, der ihren Geltungsbereich regelt, geht nämlich hervor, dass sie technische Spezifikationen für die fraglichen Kraftstoffe betrifft, die auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhen.

    36

    Diesem Ziel der Richtlinie 98/70 entsprechend werden die in ihren Anhängen I bis IV vorgesehenen Spezifikationen als „umweltbezogene Spezifikationen“ bezeichnet.

    37

    Darüber hinaus betrifft die Ausnahmeregelung in Art. 6 der Richtlinie nur den Erlass von strengeren umweltbezogenen Spezifikationen als den in der Richtlinie vorgesehenen, nämlich, wie sich aus Abs. 1 dieses Artikels ergibt, von solchen, die „die Gesundheit der Bevölkerung in einem bestimmten Ballungsraum oder die Umwelt in einem bestimmten ökologisch oder in Bezug auf die Umweltgegebenheiten empfindlichen Gebiet“ schützen.

    38

    Daraus folgt, dass die Richtlinie 98/70 nicht die Angleichung aller Qualitätsanforderungen oder technischen Spezifikationen bezweckt, die auf die betreffenden Kraftstoffe Anwendung finden könnten, und damit den Mitgliedstaaten nicht verbieten will, insoweit Einschränkungen oder Abweichungen vorzusehen, sondern nur technische Spezifikationen für Kraftstoffe betrifft, die einen umweltbezogenen Aspekt im Sinne der Richtlinie aufweisen, d. h. solche, die auf Gesundheits- und Umwelterwägungen beruhen.

    39

    Zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Spezifikation des Flammpunkts von Dieselkraftstoff ist festzustellen, dass sich sowohl aus der technischen Definition dieses Parameters, wie sie in Rn. 12 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, als auch aus dem Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass diese Spezifikation hauptsächlich die Sicherheit des Dieselkraftstoffs als Ware gewährleisten soll und auch für die Funktionsfähigkeit und den Schutz der Motoren von Kraftfahrzeugen von Bedeutung ist. Die Festsetzung des Flammpunkts zielt daher auch auf den Schutz der Verbraucher vor Schäden an ihren Fahrzeugen ab.

    40

    Folglich ist die Richtlinie 98/70 und insbesondere ihr Art. 5 nicht auf eine Spezifikation wie die des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flammpunkts anwendbar und kann es somit den Mitgliedstaaten nicht verwehren, das Inverkehrbringen von Dieselkraftstoffen einer solchen Anforderung zu unterwerfen, da diese keine die Gesundheit und die Umwelt betreffende technische Spezifikation im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

    41

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/30 ausdrücklich dazu auffordert, die Norm EN 590:2004 anzupassen und „Grenzwerte für nicht [in Anhang IV der Richtlinie 98/70] enthaltene technische Parameter … fest[zulegen]“, darunter den Flammpunkt, was bestätigt, dass diese Richtlinie nicht von vornherein solchen zusätzlichen Parametern entgegensteht.

    42

    Soweit die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Spezifikation daher nicht in den durch die Richtlinie 98/70 harmonisierten Bereich fällt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Inverkehrbringen eines Produkts, das nicht von harmonisierten oder auf Unionsebene anerkannten technischen Spezifikationen erfasst wird, auf seinem Gebiet nur solchen Anforderungen unterwerfen darf, die den Verpflichtungen aus dem AEUV entsprechen, insbesondere hier dem in den Art. 34 AEUV und 36 AEUV aufgestellten Grundsatz des freien Warenverkehrs (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, C‑432/03, EU:C:2005:669, Rn. 35, und Lidl Magyarország, C‑132/08, EU:C:2009:281, Rn. 45).

    43

    Zweitens müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34 die Entwürfe von Vorschriften, durch die technische Spezifikationen verbindlich werden, vor ihrem Inkrafttreten der Kommission übermitteln, um eine vorbeugende Kontrolle anhand der Bestimmungen über den freien Warenverkehr und insbesondere hinsichtlich der Rechtfertigung der Behinderungen, die insoweit entstehen könnten, zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sandström, C‑433/05, EU:C:2010:184, Rn. 42, sowie Belgische Petroleum Unie u. a., C‑26/11, EU:C:2013:44, Rn. 49 und 50).

    44

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 98/70 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, in seinem nationalen Recht für das Inverkehrbringen von Dieselkraftstoffen gegenüber den Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie zusätzliche Qualitätsanforderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zum Flammpunkt festzulegen, da es sich nicht um eine auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikation von Dieselkraftstoffen im Sinne der Richtlinie handelt.

    Zur zweiten Frage

    45

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, dass die ungarische Norm MSZ EN 590:2009, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Spezifikation des Flammpunkts von Dieselkraftstoff vorsieht und die Umsetzung der europäischen Norm EN 590:2009 bezweckt, im ungarischen Recht durch § 110 Nr. 13 des Verbrauchsteuergesetzes als verbindlich vorgeschrieben wurde.

    46

    In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Nrn. 6 und 11 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine nationale Norm wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ungarische Norm MSZ EN 590:2009 als verbindlich vorzuschreiben.

    47

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass nichts darauf hinweist, dass sich aus Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 98/34, der nur eine Definition dessen enthält, was insbesondere unter einer europäischen oder nationalen Norm im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen ist, und Nr. 11 dieses Artikels, der den Begriff „technische Vorschrift“ definiert, ergäbe, dass eine solche Norm nicht vollständig oder teilweise vom Gesetzgeber eines Mitgliedstaats als verbindlich vorgeschrieben werden könnte.

    48

    Zweitens geht aus Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 hervor, dass ein Mitgliedstaat eine europäische oder internationale Norm als verbindlich vorschreiben kann, indem er sie in eine technische Vorschrift umsetzt, die definitionsgemäß verbindlich ist. Wie die Generalanwältin in Nr. 65 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, warum dies bei einer nationalen Norm anders sein sollte, insbesondere wenn sie wie im Ausgangsrechtsstreit einer europäischen Norm entspricht.

    49

    Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Nrn. 6 und 11 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine nationale Norm wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ungarische Norm MSZ EN 590:2009 als verbindlich vorzuschreiben.

    Zur dritten Frage

    50

    Zunächst ist festzustellen, dass die nationale Norm MSZ EN 590:2009 nach den Angaben des vorlegenden Gerichts zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt nicht in ungarischer Sprache, sondern nur auf Englisch verfügbar war.

    51

    In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht in Bezug auf das in Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 98/34 festgelegte Kriterium der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit wissen, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie verlangt, dass eine nationale Norm im Sinne der Bestimmung in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar ist.

    52

    Wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt, enthält Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 98/34 nur eine Definition dessen, was unter einer Norm im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen ist, und soll zudem nicht selbst Anforderungen an Normen vorschreiben, sondern ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und damit zum Schutz des freien Warenverkehrs eine vorbeugende Kontrolle einrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgische Petroleum Unie u. a., C‑26/11, EU:C:2013:44, Rn. 49).

    53

    Da die Richtlinie also insoweit keine Regelung enthält, lässt sich Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie keine Anforderung dahin entnehmen, dass eine Norm im Sinne dieser Bestimmung, die in englischer Sprache verfügbar ist, auch in der Sprache des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sein muss.

    54

    Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass eine nationale Norm im Sinne dieser Bestimmung in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar ist.

    Kosten

    55

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, in seinem nationalen Recht für das Inverkehrbringen von Dieselkraftstoffen gegenüber den Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie zusätzliche Qualitätsanforderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zum Flammpunkt festzulegen, da es sich nicht um eine auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikation von Dieselkraftstoffen im Sinne der Richtlinie handelt.

     

    2.

    Art. 1 Nrn. 6 und 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine nationale Norm wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ungarische Norm MSZ EN 590:2009 als verbindlich vorzuschreiben.

     

    3.

    Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 2006/96 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass eine Norm im Sinne dieser Bestimmung in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar ist.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

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