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Dokument 62014CJ0408

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2015.
Aliny Wojciechowski gegen Office national des pensions (ONP).
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Beamter der Europäischen Union im Ruhestand, der vor seinem Dienstantritt in dem Mitgliedstaat seiner dienstlichen Verwendung eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat – Rentenanspruch nach dem nationalen Rentensystem für Arbeitnehmer – Laufbahneinheit – Weigerung, die Altersrente für Arbeitnehmer zu zahlen – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.
Rechtssache C-408/14.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:591

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

10. September 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Beamter der Europäischen Union im Ruhestand, der vor seinem Dienstantritt in dem Mitgliedstaat seiner dienstlichen Verwendung eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat — Rentenanspruch nach dem nationalen Rentensystem für Arbeitnehmer — Laufbahneinheit — Weigerung, die Altersrente für Arbeitnehmer zu zahlen — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“

In der Rechtssache C‑408/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 19. August 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 2014, in dem Verfahren

Aliny Wojciechowski

gegen

Office national des pensions (ONP)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau Wojciechowski, vertreten durch V. Vannes und S. Rodrigues, avocats,

der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von M. Leclercq, avocat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit und von Art. 34 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Wojciechowski und dem Office national des pensions (ONP) wegen dessen Weigerung, ihr eine Altersrente für Arbeitnehmer zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Anhang VIII („Versorgungsordnung“) des Statuts der Beamten der Europäischen Union, das mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), in der zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. L 311, S. 1, und Berichtigung ABl. 2012, L 144, S. 48) geänderten Fassung festgelegt wurde (im Folgenden: Statut), bestimmt in Art. 11 Abs. 2:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt

...

nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

...“

Belgisches Recht

4

Der Königliche Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger (Moniteur belge vom 27. Oktober 1967, S. 11246) enthält in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Königlicher Erlass Nr. 50) einen Art. 10bis, der das sogenannte Prinzip der „Laufbahneinheit“ aufstellt. Dieser Artikel wurde durch den Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983 zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Ruhestandspensionen im Sozialbereich (Moniteur belge vom 6. September 1983, S. 11094) eingefügt.

5

Art. 10bis sieht in Abs. 1, 2 und 4 vor:

„Wenn ein Lohnempfänger aufgrund des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine Ruhestandspension und aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen auf eine Ruhestandspension beziehungsweise auf einen anderen als Ruhestandspension geltenden Vorteil erheben kann und wenn die Summe der Brüche, die die Höhe jeder dieser Pensionen ausdrücken, die Einheit überschreitet, wird die für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele Jahre verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Summe auf die Einheit notwendig ist.

Der im vorigen Absatz genannte Bruchteil stellt das Verhältnis dar zwischen der Länge der Zeiträume, dem Prozentsatz oder jedem anderen Kriterium mit Ausnahme der Höhe, das bei der Bestimmung der gewährten Rente herangezogen wird, und dem Höchstmaß der Dauer, des Prozentsatzes oder jedes anderen Kriteriums, auf dessen Grundlage eine vollständige Rente gewährt werden kann.

...

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter ‚andere Regelung‘ jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und Hinterbliebenenpension mit Ausnahme derjenigen für Selbständige und jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes oder eine Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist.“

6

Art. 3 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1983 zur Ausführung von Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 (Moniteur belge vom 27. Oktober 1983, S. 13650) in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Königlicher Erlass vom 14. Oktober 1983) bestimmt:

„Jeder der in Art. 10bis Abs. 1 … genannten Brüche wird mit dem Nenner des Bruchs multipliziert, der für die Berechnung der Ruhestandspension des Lohnempfängers berücksichtigt wird. Wird diese auf der Grundlage von Brüchen mit unterschiedlichen Nennern berechnet, werden diese Brüche zunächst auf den höchsten dieser Nenner reduziert und addiert.

Die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden Jahre entspricht der positiven auf die nächstniedrigere Einheit gerundeten Differenz zwischen der Summe der in Anwendung des vorhergehenden Absatzes erhaltenen Produkte und dem Nenner oder dem größten der Nenner, auf dessen Grundlage die Ruhestandspension als Lohnempfänger berechnet wird.

Die Anzahl der abzuziehenden Jahre darf weder 15 noch das auf die nächsthöhere Einheit gerundete Ergebnis übersteigen, das sich aus der Teilung der Differenz zwischen dem Umrechnungsbetrag und dem Pauschalbetrag durch einen Betrag, der 10 [%] dieses Pauschalbetrags entspricht, ergibt. ...

Die Verkürzung der Berufslaufbahn betrifft vorrangig die Jahre, die die geringsten Pensionsansprüche begründen.“

7

Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1983 präzisiert:

„Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter

...

b)

Umrechnungsbetrag: das Ergebnis der Multiplikation der in einem anderen System gewährten Ruhestandspension durch die Umkehrung des in Art. 10bis Abs. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 … genannten Bruchs …;

c)

Pauschalbetrag: 75 [%] des für eine Beschäftigung als Arbeiter während eines Jahres vor dem 1. Januar 1955 berücksichtigten neu bewerteten Pauschallohns.“

8

In Art. 2 Abs. 3 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1983 heißt es:

„Unter einer in einem anderen System gewährten vollständigen Ruhestandspension versteht man die Ruhestandspension, die ohne Berücksichtigung von Zuschlägen, Zulagen oder Leistungen anderer Art als Ruhestandspensionen den Maximalbetrag erreicht, der in der Kategorie, der der Begünstigte angehört, gewährt werden kann.“

9

Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich, dass der Betrag einer in einem anderen System gewährten vollständigen Ruhestandspension, falls er nicht bekannt ist, in der Verwaltungspraxis bis zum Beweis des Gegenteils mit dem 2,5-fachen des Pauschalbetrags von 6506,98 Euro zum Index 138,01 angesetzt wird.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

10

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Frau Wojciechowski, eine belgische Staatsangehörige, von 1965 bis 1977 in Belgien abhängig beschäftigt und danach vom 17. Oktober 1977 bis zum 30. November 2011 als Beamtin bei der Europäischen Kommission tätig war.

11

Im Mai 2012 prüfte das ONP von Amts wegen den Anspruch von Frau Wojciechowski auf eine Ruhestandspension für Lohnempfänger, da sie am 26. April 2013 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahren erreichte.

12

Frau Wojciechowski gab in dem am 21. Mai 2012 ergänzten Erstauskunftsformular an, dass ihre berufliche Laufbahn als Lohnempfängerin in Belgien die Jahre 1965 bis 1977 umfasse und dass sie seit dem 1. Dezember 2011 von der Kommission ein Ruhegehalt beziehe. Sie führte weiter aus, dass sie seit diesem Zeitpunkt keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe.

13

Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 ersuchte das ONP die Kommission um Auskunft, ob Frau Wojciechowski die Voraussetzungen für den Bezug eines Ruhegehalts nach der Unionsregelung erfülle. Mit Schreiben vom 17. August 2012 teilte die Kommission dem ONP mit, dass sie entsprechend ihrer Verwaltungspraxis Frau Wojciechowski die Angaben für eine Antwort übermittelt habe.

14

Mit Schreiben vom 24. August 2012 übermittelte Frau Wojciechowski dem ONP die von der Kommission erhaltene Bestätigung, dass sie seit dem 1. Dezember 2011 ein Ruhegehalt von der Kommission beziehe, das auf der Grundlage der von ihr vom 17. Oktober 1977 bis zum 30. November 2011 an das Versorgungssystem der Union gezahlten Beiträge berechnet worden sei. Den Betrag dieses Ruhegehalts teilte sie dem ONP nicht mit. In diesem Schreiben bestätigte Frau Wojciechowski dem ONP ferner, dass sie von der Möglichkeit nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, den Kapitalwert ihrer aufgrund der Tätigkeit als Lohnempfängerin erworbenen Pensionsansprüche auf die Union zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht habe.

15

Mit Entscheidung vom 11. September 2012 teilte das ONP ihr unter Hinweis auf Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 mit:

„Sie haben neben Ihrer Laufbahn eine Laufbahn in einem anderen System zurückgelegt (öffentlicher Dienst, internationale Organisation). Sie können jedoch nicht durch die Kumulierung der Pensionssysteme die Laufbahneinheit überschreiten, so dass Ihre Laufbahn insgesamt nicht mehr als 45 Jahre umfassen kann.

… Ihre Laufbahn ist um 10 Jahre zu verkürzen. …“

16

Dieser Entscheidung und der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ist zu entnehmen, dass das ONP der Auffassung war, Frau Wojciechowski habe insgesamt 13/45 in einer Laufbahn als Lohnempfängerin und 45/45 in einer Laufbahn in einem anderen System erworben. In Anwendung der geltenden Berechnungsvorschriften kam es zunächst zu dem Ergebnis, dass die Betroffene aufgrund ihrer Laufbahn als in Belgien beschäftigte Lohnempfängerin Anspruch auf eine Ruhestandspension in Höhe von 83,05 Euro, entsprechend der Berufslaufbahn eines Lohnempfängers von 3/45 habe, da die Laufbahneinheit zwar grundsätzlich um 13 Jahre überschritten sei, diese Überschreitung aber gemäß der in Art. 3 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1983 vorgesehenen Privilegierung auf zehn Jahre begrenzt werden könne.

17

Mit E-Mail vom 13. November 2012 teilte das ONP Frau Wojciechowski mit, dass es in Unkenntnis der Höhe des von der Kommission gezahlten Ruhegehalts davon ausgegangen sei, dass nach einer Laufbahn von 35 Jahren in diesem Organ der Bruch, der die Höhe der nach Art. 10bis zu berücksichtigenden Pension ausdrücke, 70/70 bzw. 45/45 betrage. Dabei habe es berücksichtigt, dass ein Beamter der Union, der vor dem 1. Mai 2004 seinen Dienst angetreten habe, für jedes zurückgelegte Dienstjahr einen Ruhegehaltsanspruch von 2 % jährlich, bezogen auf das letzte im aktiven Dienst gezahlte Gehalt, erwerbe und der höchstmögliche Prozentsatz, den er erwerben könne, auf 70 % seines letzten Grundgehalts begrenzt sei. Somit sei die Laufbahneinheit um 13 Jahre überschritten.

18

Zur Berechnung der wegen dieser Überschreitung vorzunehmenden Pensionskürzung führte das ONP in dieser E-Mail aus, dass diese Berechnung, wenn die Höhe der von dem anderen System bezogenen Pension, wie im vorliegenden Fall, nicht bekannt sei, auf der Grundlage des aus dem anderen System resultierenden umgerechneten Betrags vorgenommen werde, dessen Höhe „bis zum Beweis des Gegenteils mit dem 2,5fachen des Pauschalbetrags von 6506,98 Euro zum Index von 138,01 angesetzt“ werde. Daher könnten entgegen den Feststellungen in der Entscheidung von 11. September 2012 die Tätigkeitszeiten als Lohnempfängerin nicht berücksichtigt werden. Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt sich, dass das ONP in dieser Entscheidung infolge eines Fehlers bei der Eingabe dieses umgerechneten Betrags irrtümlich davon ausgegangen war, dass die Verkürzung der Laufbahn nach Art. 3 Abs. 3 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1983 auf zehn Jahre begrenzt werden könne. Das ONP übermittelte Frau Wojciechowski keine neue Entscheidung, sondern stellte die Zahlung der Pension ab Juli 2013 ein.

19

Mit Klageschrift vom 11. Dezember 2012 erhob Frau Wojciechowski beim Tribunal de travail de Bruxelles (Belgien) Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 11. September 2012 sowie auf Verurteilung des ONP, ihr eine auf 13/45 festgesetzte Ruhestandspension, d. h. nach ihren Schätzungen etwa 367,07 Euro pro Monat, zu zahlen. Zur Begründung machte Frau Wojciechowski insbesondere geltend, dass, wenn die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) oder die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) auf ihre Situation anwendbar wäre, daraus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgen würde, dass das ONP den genannten Grundsatz der Laufbahneinheit nicht zur Berechnung ihrer belgischen Ruhestandspension heranziehen könne. Außerdem sei dem ONP ein Fehler unterlaufen, da ihre Laufbahn bei den Organen der Union 34 Jahre und 11 Monate, d. h. 35 Jahre, und nicht 45 Jahre umfasst habe. In diesem Zusammenhang sei fraglich, auf welcher Rechtsgrundlage das ONP die Höhe ihres europäischen Ruhegehalts theoretisch festgesetzt habe.

20

Das ONP vertritt die Auffassung, dass die von den Organen der Union zu zahlenden Ruhegehälter nicht in den Anwendungsbereich der unionrechtlichen Kumulierungsvorschriften fielen, da die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 nicht anwendbar seien. Der Kassationsgerichtshof habe zudem die Verfassungsmäßigkeit des Grundsatzes der Laufbahneinheit bejaht. Das ONP habe in Übereinstimmung mit dem Vorsichtsprinzip gehandelt, als es sich bei der Anwendung von Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 auf eine theoretische Grundlage gestützt habe, weil es nicht über die von der Kommission erbetenen Auskünfte verfügt habe.

21

Das vorlegende Gericht erläutert, dass der Grundsatz der Laufbahneinheit den Auffangcharakter der Regelung über die Ruhestandspension der Lohnempfänger gegenüber anderen Regelungen zum Ausdruck bringe. In Anwendung dieses Grundsatzes seien alle anerkannten Laufbahnen, mit Ausnahme derjenigen als Selbständige, zur Laufbahn als Lohnempfänger hinzuzurechnen. Überschreite die Summe der Brüche, die die Höhe jeder dieser Pensionen ausdrücke, die Einheit, sei die für die Berechnung der Ruhestandspension des Lohnempfängers berücksichtigte Berufslaufbahn um die Zahl von Jahren zu verkürzen, die für die Reduzierung dieser Summe auf die Einheit notwendig sei. Wie der Schiedshof, der spätere Verfassungsgerichtshof, in einem Urteil vom 20. September 2001 unter Bezugnahme auf den dem Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983 vorausgehenden Bericht an den König festgestellt habe, solle dieser Art. 10bis sicherstellen, dass „alle Arbeitnehmer mit einer gemischten Berufslaufbahn gleichbehandelt werden, und zwar auch, um die Ausgaben im Pensionsbereich einzudämmen“.

22

Nachdem das Tribunal du travail de Bruxelles festgestellt hat, dass die für das Statuspersonal der Kommission geltende Regelung als eine auf das Personal einer Einrichtung des öffentlichen Rechts anwendbare Regelung von Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erfasst werde und dass sich Frau Wojciechowski angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder auf die Art. 45 AEUV und 48 AEUV noch auf die Verordnungen Nrn. 1408/71 oder 883/2004 berufen könne, gibt es längere Auszüge der Vorlageentscheidung der Cour de travail de Bruxelles in der Rechtssache wieder, in der das Urteil Melchior (C‑647/13, EU:C:2015:54) ergangen ist. Zwar lasse sich die Begründung dieser Entscheidung nicht unmittelbar auf den von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit übertragen, da die fraglichen belgischen Regelungen unterschiedlich seien, und auch die im Urteil My (C‑293/03, EU:C:2004:821) vom Gerichtshof entwickelte Lösung sei nicht unmittelbar auf den Rechtsstreit übertragbar, doch könne Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 die Einstellung belgischer Beamter mit einem gewissen Dienstalter durch die Union erschweren.

23

Das Tribunal du travail de Bruxelles hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Hindern zum einen der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und Art. 4 Abs. 3 EUV und zum anderen Art. 34 Abs. 1 der Charta einen Mitgliedstaat daran, eine Ruhestandspension, die einem Lohnempfänger nach den im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbrachten Leistungen zusteht, zu kürzen oder gar zu verweigern, wenn die Summe der in diesem Mitgliedstaat und der in den europäischen Organen zurückgelegten Laufbahnjahre die Laufbahneinheit von 45 Jahren nach Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 überschreitet?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

24

Die belgische Regierung macht geltend, der Gerichtshof sei für die Entscheidung über die Vorlagefrage nicht zuständig, da das Ausgangsverfahren keinen Bezug zum Unionsrecht aufweise. Die Kommission hat diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestritten.

25

Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof zu prüfen, ob er dafür zuständig ist, sich zur erbetenen Auslegung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile Omalet, C‑245/09, EU:C:2010:808, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Impacto Azul, C‑186/12, EU:C:2013:412, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nicht zuständig ist, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Omalet, C‑245/09, EU:C:2010:808, Rn. 11, Impacto Azul, C‑186/12, EU:C:2013:412, Rn. 18, und Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona, C‑139/12, EU:C:2014:174, Rn. 41), was grundsätzlich der Fall sein kann, wenn sämtliche maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil Omalet, C‑245/09, EU:C:2010:808, Rn. 12 bis 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof insbesondere wissen, ob der in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehene Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die dazu führen kann, dass die Altersrente, die einem Arbeitnehmer nach den im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbrachten Leistungen zusteht, mit der Begründung gekürzt oder verweigert wird, dass dieser Arbeitnehmer später auch eine berufliche Tätigkeit bei einem Unionsorgan ausgeübt hat. In diesem Rahmen wirft es die Frage auf, ob die im Urteil My (C‑293/03, EU:C:2004:821) entwickelte Rechtsprechung des Gerichtshofs in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist.

28

Daher kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 und 34 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht angenommen werden, dass es im Ausgangsrechtsstreit an einem Bezug zum Unionsrecht, der die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefrage begründet, fehlt. Es geht nämlich aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich das vorlegende Gericht u. a. fragt, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Unionsorgane erschweren könnte. Daher bezieht sich dieses Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen auf Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut und weist folglich einen Bezug zum Unionsrecht auf.

29

Dass nach Auffassung der belgischen Regierung die im Ausgangsverfahren fragliche Situation nicht mit denen vergleichbar ist, um die es in den Urteilen My (C‑293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C‑647/13, EU:C:2015:54) ging, und dass folglich die vom Gerichtshof in diesen Urteilen entwickelten Grundsätze nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sein sollen, gehört zur materiell-rechtlichen Prüfung der Vorlagefrage und berührt damit nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs für ihre Beantwortung.

30

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage zuständig ist.

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

31

Die belgische Regierung macht geltend, dass die Vorlagefrage rein hypothetischer Natur und daher unzulässig sei, da das vorlegende Gericht seine Entscheidung, den Gerichtshof anzurufen, auf den nicht überprüften Umstand stütze, dass Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 „die Einstellung von belgischen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Europäische Gemeinschaft erschweren könnte“.

32

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Commune de Mesquer, C‑188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Verder LabTec, C‑657/13, EU:C:2015:331, Rn. 29).

33

Im vorliegenden Fall liegt keiner dieser Umstände vor. Insbesondere die von der belgischen Regierung ins Feld geführte Vermutung des vorlegenden Gerichts kann der Vorlagefrage keine hypothetische Natur verleihen, da sie in Wirklichkeit den eigentlichen Grund für sein Vorabentscheidungsersuchen darstellt. Gerade weil sich das Tribunal de travail de Bruxelles fragt, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung die in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannte hemmende Wirkung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben kann, hat es diesem die in Rn. 23 dieses Urteils angeführte Vorlagefrage gestellt. Diese Frage ist folglich zulässig.

Zur Beantwortung

34

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 3 EUV zum einen und Art. 34 Abs. 1 der Charta zum anderen dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die zu einer Kürzung oder Verweigerung der Altersrente, die einem diesem Mitgliedstaat angehörigen Arbeitnehmer nach den im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbrachten Leistungen zustehen würde, führen kann, wenn bei Anwendung der in dieser Regelung vorgesehenen Berechnungsmethode die Summe der von dem Arbeitnehmer zurückgelegten Laufbahnjahre als in diesem Mitgliedstaat beschäftigter Lohnempfänger und als in demselben Mitgliedstaat verwendeter Unionsbeamter die in dieser Regelung vorgesehene Laufbahneinheit von 45 Jahren überschreitet.

35

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Union das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (Urteil Melchior, C‑647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), das auch die Grundsätze umfasst, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Statut entwickelt hat.

36

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Statut durch eine Verordnung des Rates – die Verordnung Nr. 259/68 – festgelegt wurde, die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt und aus der, neben ihren Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung, folgt, dass das Statut auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, und Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21).

37

Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil My (C‑293/03, EU:C:2004:821) bereits entschieden, dass der in Art. 10 EG genannte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – der nunmehr seinen Ausdruck in Art. 4 Abs. 3 EUV findet – in Verbindung mit dem Statut so auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsangehöriger im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegt hat. Im Beschluss Ricci und Pisaneschi (C‑286/09 und C‑287/09, EU:C:2010:420) hat der Gerichtshof klargestellt, dass dies auch für die Begründung eines Anspruchs auf eine gewöhnliche Altersrente gilt.

38

Dabei hat der Gerichtshof in den Rn. 45 bis 47 des Urteils My (C‑293/03, EU:C:2004:821) und in den Rn. 29 bis 32 des Beschlusses Ricci und Pisaneschi (C‑286/09 und C‑287/09, EU:C:2010:420) ausgeführt, dass die Regelungen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen dieses Urteil und dieser Beschluss ergangen sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Unionsorgane erschweren könnten.

39

Nach Auffassung des Gerichtshofs können diese Regelungen nämlich die Ausübung einer Berufstätigkeit bei einem Unionsorgan behindern und damit davon abschrecken, weil ein Arbeitnehmer, der zuvor einem nationalen Versorgungssystem angehört hat, durch die Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ Gefahr läuft, eine Altersleistung nach diesem System nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er diese Stelle nicht angenommen hätte.

40

Der Gerichtshof hat entschieden, dass derartige Folgen angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliegt und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung in Art. 10 EG findet, ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, nicht hingenommen werden können (vgl. Urteil My, C‑293/03, EU:C:2004:821, Rn. 48, sowie Beschluss Ricci und Pisaneschi, C‑286/09 und C‑287/09, EU:C:2010:420, Rn. 33).

41

In Rn. 29 des Urteils Melchior (C‑647/13, EU:C:2015:54) hat der Gerichtshof entsprechend festgestellt, dass Art. 10 EG in Verbindung mit den durch die Verordnung Nr. 259/68 in ihrer durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften – die, wie das Statut, die Mitgliedstaaten verpflichten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Urteil Melchior C‑647/13, EU:C:2015:54, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) – einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die als Vertragsbediensteter bei einem Organ der Union mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zurückgelegten Arbeitszeiten nicht berücksichtigt werden und Tage der Arbeitslosigkeit, für die Arbeitslosengeld nach dieser Regelung gezahlt wurde, Arbeitstagen nicht gleichgestellt werden, solche, für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Zahlung geleistet wurde, hingegen schon.

42

Dabei hat sich der Gerichtshof auch auf die hemmende Wirkung gestützt, die die fragliche Regelung auf die Einstellung durch die Organe der Union von in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Organ seinen Sitz hat, ansässigen Arbeitnehmern als Vertragsbedienstete haben kann (vgl. Urteil Melchior, C‑647/13, EU:C:2015:54, Rn. 27 und 28).

43

Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche, nach der die Altersrente, die einem Arbeitnehmer nach den im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbrachten Leistungen zustehen würde, wegen der Laufbahn gekürzt oder verweigert werden kann, die er danach bei einem Unionsorgan zurückgelegt hat, kann nicht nur die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch diese Organe erschweren, sondern auch den Verbleib erfahrener Beamter im Dienst dieser Organe.

44

Eine solche Regelung kann nämlich einen Arbeitnehmer, der im Rentensystem für Arbeitnehmer dieses Mitgliedstaats bestimmte Zeiten zurückgelegt hat, davon abhalten, eine Stelle im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unionsorgans anzunehmen oder ihn dazu anhalten, das von ihm bekleidete Amt vorzeitig aufzugeben, da er aufgrund dieses Systems bei Annahme einer Stelle im Dienst eines solchen Organs oder bei Zurücklegung einer langen Laufbahn Gefahr läuft, einen Rentenanspruch nicht mehr geltend machen zu können, den er durch eine vor seinem Eintritt in den Dienst der Union in diesem Mitgliedstaat ausgeübte unselbständige Tätigkeit erworben hat.

45

Derartige Folgen können angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliegt und die ihren Ausdruck in der in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Verpflichtung findet, ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, nicht hingenommen werden.

46

Zwar wurden, wie die belgische Regierung ausgeführt hat, in den Rechtssachen, in denen die Urteile My (C‑293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C‑647/13, EU:C:2015:54) sowie der Beschluss Ricci und Pisaneschi (C‑286/09 und C‑287/09, EU:C:2010:420) ergangen sind, die im Dienst von Organen oder Einrichtungen der Union zurückgelegten Arbeitszeiten bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf die vom System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen bestand, auf die der Betroffene Anspruch gehabt hätte, wenn er während dieser Zeiten diesem System angeschlossen gewesen wäre, nicht berücksichtigt, wohingegen im Ausgangsverfahren die von Frau Wojciechowski im Dienst der Kommission zurückgelegte Arbeitszeit bei der Berechnung ihrer Ruhestandspension als Lohnempfängerin nach der belgischen Regelung berücksichtigt wurde.

47

Dieser Umstand kann jedoch die Feststellung in den Rn. 43 bis 45 des vorliegenden Urteils nicht in Frage stellen, da diese Berücksichtigung zum selben Ergebnis einer Kürzung oder sogar Aberkennung der Ansprüche führt, die Frau Wojciechowski nach der belgischen Regelung für Lohnempfänger gehabt hätte, wenn sie nicht danach in den Dienst eines Unionsorgans getreten wäre, und daher ihr gegenüber ebenfalls eine Abschreckungswirkung entfaltet.

48

Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt sich allerdings, dass der von Frau Wojciechowski erlittene Verlust sämtlicher Pensionsansprüche, die sie hätte geltend machen können, wenn sie während ihrer gesamten Laufbahn dem belgischen System für Lohnempfänger angeschlossen gewesen wäre, nicht auf der Anwendung des in Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Grundsatzes der Laufbahneinheit als solchem beruht, sondern auf der Methode, die die zuständige belgische Behörde zur Berechnung des Bruchs, der die Höhe des von der Union gezahlten Ruhegehalts von Frau Wojciechowski ausdrückt, anwendet und die eine 35-jährige Laufbahn bei den Unionsorganen einer 45-jährigen Laufbahn im belgischen System für Lohnempfänger gleichsetzt.

49

Aus der Akte geht nämlich hervor, dass diese Pensionsansprüche nicht aberkannt worden wären, wenn diese Behörde davon ausgegangen wäre, dass die 35 bei der Kommission geleisteten Dienstjahre einem Bruch von 35/45 der Laufbahn eines Lohnempfängers in Belgien entsprächen, und somit zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die gesamte Laufbahn von Frau Wojciechowski 48/45 umfasse, was für die Berechnung ihrer Pension als Lohnempfängerin in Belgien zu einer Verkürzung geführt hätte, die höchstens der Streichung von den drei Jahren, die die geringsten Pensionsansprüche begründen, und damit der Verkürzung entsprochen hätte, die auf jeden anderen belgischen Lohnempfänger angewandt worden wäre, der eine Laufbahn von 48 Jahren im Rahmen des belgischen Systems für Lohnempfänger zurückgelegt hat.

50

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr der in den Rn. 43 bis 45 des vorliegenden Urteils festgestellten Abschreckungswirkung allein dadurch ausgeschlossen werden kann, dass den Jahren einer im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegten Laufbahn der gleiche Zeitwert wie den Jahren einer im belgischen System für Lohnempfänger zurückgelegten Laufbahn zuerkannt wird. Nur bei einer solchen identischen Anrechnung der zum einen als Arbeitnehmer und zum anderen als Unionsbeamter zurückgelegten Arbeitszeiten kann diese Abschreckungswirkung neutralisiert werden, die andernfalls, wie in den genannten Randnummern ausgeführt, bei Annahme einer Stelle im Dienst eines Unionsorgans nach Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in Belgien entstehen kann.

51

Schließlich kann sich die belgische Regierung für die Rechtfertigung des von Frau Wojciechowski erlittenen Verlusts sämtlicher Pensionsansprüche, die sie nach dem belgischen System für Lohnempfänger erworben hatte, nicht darauf berufen, dass diese sich dafür entschieden habe, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die sie aufgrund ihrer vor ihrem Eintritt in den Dienst der Union ausgeübten unselbständigen Tätigkeit erworben hatte, nicht nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts an die Union zahlen zu lassen.

52

Diese Bestimmung sieht nämlich nach ihrem Wortlaut eine bloße Möglichkeit vor, die jeder Beamte wahrnehmen kann oder auch nicht. Die Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit kann daher keinen Verlust von Ansprüchen zur Folge haben, die der Beamte aufgrund von Beiträgen erworben hat, die er an ein nationales System der sozialen Sicherheit, dem er vor seinem Eintritt in den Dienst der Union angehörte, geleistet hat, da diese Möglichkeit sonst in eine Verpflichtung umgewandelt würde, was gegen den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung verstieße und daher nicht zugelassen werden kann.

53

Nach alledem – und ohne dass die zu Art. 34 Abs. 1 der Charta gestellte Frage zu prüfen wäre – ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die zu einer Kürzung oder Verweigerung der Altersrente, die einem diesem Mitgliedstaat angehörigen Arbeitnehmer nach den im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbrachten Leistungen zustehen würde, führen kann, wenn die Summe der Laufbahnjahre, die der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat als unselbständig Erwerbstätiger und in demselben Mitgliedstaat als Unionsbeamter zurückgelegt hat, die in dieser Regelung vorgesehene Laufbahneinheit von 45 Jahren überschreitet, entgegensteht, soweit eine solche Kürzung aufgrund der Methode zur Berechnung des Bruchs, der den Umfang des von der Union erhaltenen Ruhegehalts ausdrückt, höher ist als diejenige, die angewandt worden wäre, wenn die gesamte Laufbahn des Arbeitnehmers als unselbständig Erwerbstätiger in dem fraglichen Mitgliedstaat zurückgelegt worden wäre.

Kosten

54

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union, das durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 geänderten Fassung festgelegt wurde, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die zu einer Kürzung oder Verweigerung der Altersrente, die einem diesem Mitgliedstaat angehörigen Arbeitnehmer nach den im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbrachten Leistungen zustehen würde, führen kann, wenn die Summe der Laufbahnjahre, die der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat als unselbständig Erwerbstätiger und in demselben Mitgliedstaat als Unionsbeamter zurückgelegt hat, die in dieser Regelung vorgesehene Laufbahneinheit von 45 Jahren überschreitet, entgegensteht, soweit eine solche Kürzung aufgrund der Methode zur Berechnung des Bruchs, der den Umfang des von der Union erhaltenen Ruhegehalts ausdrückt, höher ist als diejenige, die angewandt worden wäre, wenn die gesamte Laufbahn des Arbeitnehmers als unselbständig Erwerbstätiger in dem fraglichen Mitgliedstaat zurückgelegt worden wäre.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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