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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62013CJ0511

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2015.
    Philips Lighting Poland S.A. und Philips Lighting BV gegen Rat der Europäischen Union.
    Rechtsmittel – Dumping – Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 – Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL‑i) mit Ursprung in China, Vietnam, Pakistan und den Philippinen – Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft – Erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion gleichartiger Waren.
    Rechtssache C-511/13 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:553

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

    8. September 2015 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 — Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 — Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL‑i) mit Ursprung in China, Vietnam, Pakistan und den Philippinen — Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft — Erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion gleichartiger Waren“

    In der Rechtssache C‑511/13 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. September 2013,

    Philips Lighting Poland S.A. mit Sitz in Piła (Polen),

    Philips Lighting BV mit Sitz in Eindhoven (Niederlande),

    Prozessbevollmächtigte: L. Catrain González, abogada, und E. Wright, Barrister,

    Rechtsmittelführerinnen,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert als Bevollmächtigte im Beistand von S. Gubel, avocat, und B. O’Connor, Solicitor,

    Beklagter im ersten Rechtszug,

    Hangzhou Duralamp Electronics Co. Ltd mit Sitz in Hangzhou (China),

    GE Hungary Ipari és Kereskedelmi Zrt. (GE Hungary Zrt.) mit Sitz in Budapest (Ungarn),

    Osram GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,

    Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati und J.‑F. Brakeland als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen und T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Richter A. Rosas und E. Juhász (Berichterstatter), der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. Lycourgos,

    Generalanwalt: Y. Bot,

    Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2015,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 2015

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Philips Lighting Poland S.A. (im Folgenden: Philips Poland) und die Philips Lighting BV (im Folgenden: Philips Niederlande) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juli 2013, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (T‑469/07, EU:T:2013:370, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL‑i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 272, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) abgewiesen wurde.

    Rechtlicher Rahmen

    Antidumping-Übereinkommen 1994

    2

    Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und die in dessen Anhängen 1, 2 und 3 enthaltenen Übereinkünfte, zu denen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994) sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen 1994) gehören.

    3

    Art. 1 des letztgenannten Übereinkommens bestimmt:

    „Eine Antidumpingmaßnahme darf nur unter den in Artikel VI des GATT 1994 vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen angewendet werden, die gemäß diesem Übereinkommen eingeleitet … und durchgeführt werden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Maßnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder ‑verordnungen getroffen werden.“

    4

    Art. 4.1 dieses Übereinkommens sieht u. a. vor:

    „Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff ‚inländischer Wirtschaftszweig‘ alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht …“

    5

    In Art. 5 des Übereinkommens heißt es:

    „5.1   Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.

    5.4   Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Maße der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird …, und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde … Der Antrag gilt als ‚vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges‘ gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten Ware entfallen.

    …“

    Verordnung (EG) Nr. 384/96

    6

    Auf den vorliegenden Sachverhalt ist die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) anwendbar. Die Grundverordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) aufgehoben und ersetzt. Letztere kommt im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht nicht zur Anwendung.

    7

    Die Erwägungsgründe 1 bis 3 und 5 der Grundverordnung lauteten:

    „(1)

    Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 [des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1)] eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

    (2)

    Diese Regelung wurde in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens [vom 30. Oktober 1947] – nachstehend GATT genannt –, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT [das mit dem Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973–1979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1), im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde] (Antidumping-Kodex 1979) und aus dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT [das mit demselben Beschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde] (Kodex über Subventionen und Ausgleichszölle) ergeben.

    (3)

    Die 1994 abgeschlossenen multilateralen Handelsverhandlungen führten zu neuen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, und es ist daher angemessen, die Regelung der Gemeinschaft zur Berücksichtigung dieses neuen Übereinkommens zu ändern. …

    (5)

    Das neue Antidumping-Übereinkommen, also das [Antidumping-Übereinkommen 1994], enthält neue und ausführliche Regeln, insbesondere für die Berechnung des Dumpings, die Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung, einschließlich der Ermittlung und der Auswertung der Tatsachen, die Einführung vorläufiger Maßnahmen, die Einführung und die Vereinnahmung von Antidumpingzöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen sowie die Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Antidumpinguntersuchungen. Angesichts des Umfangs der Änderungen und zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der neuen Regeln sollten die Formulierungen des neuen Übereinkommens so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen werden.“

    8

    Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Grundverordnung sah in Abs. 1 vor: „Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.“

    9

    In Abs. 1 von Art. 4 („Bestimmung des Begriffs ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘“) der Grundverordnung hieß es: „Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘ die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht …“

    10

    Art. 5 („Einleitung des Verfahrens“) der Grundverordnung bestimmte:

    „(1)   Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.

    (2)   Ein Antrag nach Absatz 1 muss Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. …

    (3)   Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

    (4)   Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

    …“

    11

    Art. 9 der Grundverordnung regelte, unter welchen Voraussetzungen eine Untersuchung mit oder ohne Festlegung einer Antidumpingmaßnahme abgeschlossen wurde. Darin hieß es:

    „(1)   Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren abgeschlossen werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    (2)   Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, und werden im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheidet.

    (4)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. …

    …“

    12

    Art. 11 Abs. 2 und 5 der Grundverordnung bestimmte:

    „(2)   Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

    (5)   Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. …

    …“

    Verordnungen (EG) Nr. 1470/2001 und (EG) Nr. 866/2005

    13

    Am Ende einer Untersuchung, die aufgrund eines Antrags der European Lighting Companies Federation vom 4. April 2000 eingeleitet worden war, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL‑i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 195, S. 8).

    14

    Nach Einleitung einer Untersuchung wegen einer mutmaßlichen Umgehung dieser Zölle erließ der Rat außerdem die Verordnung (EG) Nr. 866/2005 vom 6. Juni 2005 zur Ausweitung der mit der Verordnung Nr. 1470/2001 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 145, S. 1).

    15

    Die Verordnung Nr. 1470/2001 wurde in der Folge durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 (ABl. L 244, S. 1) geändert.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil

    16

    Im Anschluss an die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der mit der Verordnung Nr. 1470/2001 getroffenen Maßnahmen (ABl. 2005, C 254, S. 2) beantragte die Community Federation of Lighting Industry of Compact Fluorescent Lamps Integrated im Namen der Osram GmbH (im Folgenden: Osram) bei der Kommission die Einleitung einer Überprüfung.

    17

    Am 12. Juni 2006 übersandte die Kommission den vier Gemeinschaftsherstellern integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (im Folgenden: CFL‑i) – der GE Hungary Ipari és Kereskedelmi Zrt. (GE Hungary Zrt.) (im Folgenden: GE Hungary), Osram, Philips Poland und der SLI Sylvania Lighting International (im Folgenden: Sylvania) – einen Fragebogen.

    18

    GE Hungary und Osram gaben an, dass sie die Einleitung einer Überprüfung befürworteten, während sich Philips Poland und Philips Niederlande gegen ein solches Verfahren aussprachen. Sylvania beantwortete den Fragebogen nicht.

    19

    Die Kommission war der Ansicht, dass genügend Beweise vorlägen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen. Daher eröffnete sie ein solches Verfahren und leitete eine Untersuchung ein, die sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 bezog.

    20

    Am 26. November 2006 teilte GE Hungary der Kommission mit, dass sie die Aufrechterhaltung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen nun nicht mehr befürworte, während Sylvania ihr am 19. Dezember 2006 mitteilte, dass es ihrer Ansicht nach nicht im Interesse der Gemeinschaft liege, die Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

    21

    Am 10. Juli 2007 erstellte die Kommission ein Informationsdokument, in dem sie mitteilte, dass sie beabsichtige, die Einstellung der Überprüfung vorzuschlagen. In diesem Dokument erläuterte die Kommission insbesondere, dass der Antrag auf Überprüfung zwar zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens von einem erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion unterstützt worden sei, doch mache die Produktion der Hersteller, die sich gegen diesen Antrag ausgesprochen hätten, zusammen nunmehr knapp über 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion aus. Infolgedessen seien die Antidumpingmaßnahmen aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

    22

    Am 24. und 25. Juli 2007 reichten Philips Poland und die Community Federation of Lighting Industry of Compact Fluorescent Lamps Integrated Stellungnahmen zu diesem Dokument ein.

    23

    Mit einem weiteren allgemeinen Informationsdokument vom 31. August 2007 teilte die Kommission mit, sie sei letztlich zu dem Schluss gelangt, dass es im Interesse der Gemeinschaft liege, die Geltungsdauer der betreffenden Antidumpingmaßnahmen um ein Jahr zu verlängern.

    24

    Am 15. Oktober 2007 erließ der Rat die streitige Verordnung.

    25

    Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

    26

    Zur Stützung ihrer Klage machten sie drei Klagegründe geltend, von denen die ersten beiden auf einen Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 4 und 11 Abs. 2 der Grundverordnung gestützt wurden.

    27

    Sie trugen insbesondere vor, dass die Organe der Europäischen Union das Antidumpingverfahren bei einem Rückgang der Unterstützung des Antrags nicht hätten fortsetzen dürfen und dass sich der Rat für die Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht allein auf die Daten von Osram habe stützen können, da die Produktion von Osram, die nur etwa 48 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion ausmache, nicht als ein „erheblicher Teil“ hiervon angesehen werden könne.

    28

    Das Gericht hat die beiden auf einen Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 4 und 11 Abs. 2 der Grundverordnung gestützten Rügen zurückgewiesen und dabei erstens die Frage geprüft, ob die Unionsorgane die Überprüfung ungeachtet der Tatsache fortsetzen konnten, dass das Maß der Unterstützung des in Rede stehenden Antrags seitens der Hersteller von CFL‑i unter die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genannte Schwelle von 50 % gefallen war.

    29

    Es hat zunächst in den Rn. 75 bis 78 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Antrag auf Einleitung eines Überprüfungsverfahrens sei ursprünglich von GE Hungary und Osram unterstützt worden, auf die zusammen mehr als 50 % der gesamten Produktion von CFL‑i in der Gemeinschaft entfallen seien, während Philips Poland sich ablehnend geäußert und Sylvania nicht Stellung genommen habe. Diese Lage habe sich jedoch einige Monate nach der Einleitung des Überprüfungsverfahrens geändert, als GE Hungary und Sylvania der Kommission während des Verfahrens mitgeteilt hätten, dass sie die Aufrechterhaltung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen nunmehr ablehnten. Dies habe dazu geführt, dass der Teil der Gemeinschaftshersteller, die den Überprüfungsantrag unterstützt hätten, zwar immer noch weit über der in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genannten Schwelle von 25 % gelegen habe, aber leicht unter die in derselben Vorschrift genannte Schwelle von 50 % gefallen sei. Auf Osram als einzigen Gemeinschaftshersteller, der diesen Antrag weiterhin unterstützt habe, seien nämlich 48 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfallen, während die drei übrigen Hersteller, die den Antrag abgelehnt hätten, zusammen die restlichen 52 % ausgemacht hätten.

    30

    Sodann hat es in Rn. 84 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es in seinem Urteil Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62) bereits entschieden habe, dass Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung die Kommission nicht verpflichte, ein laufendes Antidumpingverfahren einzustellen, wenn die Unterstützung des Antrags nicht mindestens 25 % der Gemeinschaftsproduktion betrage, denn diese Vorschrift betreffe „nur das Maß der Unterstützung des Antrags, das für die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission erforderlich ist“. In Rn. 85 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, das Urteil Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62) habe Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung betroffen, obwohl der Antrag in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, nicht zurückgenommen worden sei, sondern, wie vorgetragen worden sei, im Lauf des Verfahrens an Unterstützung eingebüßt habe. Weiter heißt es in dieser Randnummer: „Diese Lösung ist nur folgerichtig, da, wenn die Kommission nach der genannten Bestimmung nicht verpflichtet ist, das Verfahren im Fall der Rücknahme des Antrags einzustellen, dies erst recht für den Fall des bloßen Rückgangs der Unterstützung gelten muss.“

    31

    In Rn. 86 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Art. 5 Abs. 4 und 9 Abs. 1 der Grundverordnung gemäß Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung auf Überprüfungsverfahren Anwendung fänden, und daraus gefolgert, dass die Unionsorgane berechtigt gewesen seien, die Überprüfung ungeachtet der Tatsache fortzusetzen, dass die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genannte Schwelle von 50 % möglicherweise nicht mehr erreicht werde.

    32

    Schließlich hat es in Rn. 88 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich der Rat durch seine Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung keine neuen Befugnisse angemaßt habe, da er „erst beschlossen [hat], die fraglichen Antidumpingmaßnahmen für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr aufrechtzuerhalten, nachdem er, wie es seine Pflicht war, festgestellt hatte, dass noch immer Dumping vorlag, dass das Dumping und die Schädigung bei Auslaufen dieser Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würden und dass es im Interesse der Gemeinschaft lag, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten“.

    33

    Das Gericht ist daher zu dem Schluss gekommen, dass sich im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung feststellen lasse.

    34

    Zweitens hat sich das Gericht mit der Frage der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Zweck der Feststellung der Schädigung befasst.

    35

    Zunächst hat es in Rn. 91 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung eine Antidumpingmaßnahme nur dann über den in dieser Vorschrift genannten Zeitraum von fünf Jahren hinaus aufrechterhalten werden dürfe, wenn das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, wobei der Begriff „Schädigung“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung dahin zu verstehen sei, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt werde oder geschädigt zu werden drohe oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert werde.

    36

    Sodann hat es in Rn. 92 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als „Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren“ oder „derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser [gleichartigen] Waren nach Art. 5 Abs. 4 [dieser Verordnung] ausmacht“, definiert werde und dass die Unionsorgane bei der Wahl zwischen diesen beiden Alternativen über ein weites Ermessen verfügten.

    37

    In Rn. 94 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, die von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung ausdrücklich oder stillschweigend erfassten Fallgestaltungen setzten definitionsgemäß voraus, dass die in Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung vorgesehene Schwelle von 50 % nicht mehr erreicht werde; daher könne „die in [Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung enthaltene] allgemeine Verweisung auf Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung, soweit es um die Formulierung ‚erhebliche[r] Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion‘ geht, nur dahin verstanden werden, dass sie sich auf die Mindestschwelle von 25 % und nicht von 50 % bezieht“. Dies müsse „umso mehr gelten, als die Voraussetzung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion darstellen muss, gewährleisten soll, dass die Produktionsanteile der Hersteller, die bei diesem Wirtschaftszweig berücksichtigt werden, zusammen hinreichend repräsentativ sind. Ob Letzteres der Fall ist, hängt indes eher von dem Anteil dieser Hersteller an der gesamten Gemeinschaftsproduktion ab als davon, wie die Hersteller, die nicht gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen werden, zum ursprünglichen Antrag oder Überprüfungsantrag gestanden haben.“

    38

    Das Gericht hat daraus in Rn. 96 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass der Rat rechtsfehlerfrei beschlossen habe, bei der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Zweck der Feststellung der Schädigung nur Osram zu berücksichtigen.

    Anträge der Parteien

    39

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Rat die ihnen sowohl vor dem Gericht als auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    40

    Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    41

    Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, über die Klage zu entscheiden und sie als unzulässig oder unbegründet abzuweisen. In jedem Fall beantragt sie, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    42

    Osram beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    43

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, zum einen auf einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung, der den Abschluss des Verfahrens bei Rücknahme des Antrags betrifft, und zum anderen auf die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 4, die die Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ betreffen.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    44

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung falsch ausgelegt, indem es angenommen habe, dass die Kommission, wenn sie nach dieser Bestimmung eine Untersuchung trotz der Rücknahme des ursprünglichen Antrags fortführen könne, dazu erst recht im Fall eines Rückgangs der Unterstützung des Antrags durch die Gemeinschaftshersteller in der Lage sein müsse.

    45

    Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe zur Stützung dieser weiten Auslegung in Rn. 84 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf sein Urteil Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62) verwiesen, da zwischen der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, und der vorliegenden Rechtssache tatsächliche Unterschiede bestünden. Aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung gehe eindeutig hervor, dass er allein für die Fälle der Rücknahme des Antrags gelte, was im Übrigen durch die Praxis der Unionsorgane bestätigt werde.

    46

    Der Rat, unterstützt von Osram und der Kommission, trägt vor, dass nach der Grundverordnung die Untersuchung selbst, im Unterschied zu dem die Einleitung der Untersuchung betreffenden Verfahrensabschnitt, keiner spezifischen Bestimmung unterliege, nach der die Kommission verpflichtet wäre, die Untersuchung einzustellen, wenn sich die Unterstützung für einen Antrag verringere. Dieser Unterschied hänge damit zusammen, dass bei der Einleitung des Verfahrens die Antragsbefugnis der Beschwerdeführer beurteilt werden müsse, während diese Notwendigkeit im Lauf der Untersuchung nicht mehr bestehe, da diese dazu diene, die sachdienlichen Nachweise zu sammeln, anhand deren sich feststellen lasse, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch das Dumping ein Schaden entstanden sei.

    47

    Die Begründung des Gerichts stehe nicht im Widerspruch zur Verordnung und ergebe sich überdies bereits aus der früheren Rechtsprechung des Gerichts sowohl im Urteil Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62) als auch im Urteil Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat (T‑172/09, EU:T:2012:532), aus denen hervorgehe, dass die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung aufgestellten Anforderungen an die Antragsbefugnis nur zum Zeitpunkt der Einleitung einer Untersuchung erfüllt sein müssten und nicht, während sie laufe.

    48

    Selbst wenn man unterstelle, dass die Unionsorgane, die bei der Entscheidung, ob ein Verfahren nach der Rücknahme des Antrags abzuschließen sei, über ein weites Ermessen verfügten, in ihrer bisherigen Praxis die laufenden Untersuchungen nach einer solchen Rücknahme meist abgeschlossen hätten, könne daraus nicht gefolgert werden, dass sie auch die Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, hätten abschließen müssen, weil ihre Unterstützung durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zurückgegangen sei.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    49

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Grundverordnung genau regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag, „der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird“, zur Einleitung einer Antidumpinguntersuchung führt. Insoweit sieht Art. 5 Abs. 4 vor, dass der Antrag, um als von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gestellt zu gelten, zwei kumulative Voraussetzungen in Bezug auf die ihm zuteil werdende Unterstützung erfüllen muss. Zum einen muss er „von Gemeinschaftsherstellern unterstützt [werden], deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt“. Zum anderen muss die Unterstützung durch Gemeinschaftshersteller erfolgen, auf die mindestens 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

    50

    Wurde die Untersuchung eingeleitet, kann die Kommission sie, wie Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung ausdrücklich vorsieht, im Fall der Rücknahme des Antrags schließen, „es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt“.

    51

    Die Grundverordnung enthält keine Bestimmung dazu, welche Maßnahmen die Kommission zu ergreifen hat, wenn die Unterstützung des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung oder auf Überprüfung seitens der Hersteller zurückgeht.

    52

    Da die betreffenden Unionsorgane die Untersuchung jedoch im Fall der Rücknahme eines Antrags auf Einleitung einer Untersuchung oder auf Überprüfung gemäß den Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 5 der Grundverordnung fortsetzen können, muss dies, wie das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, erst recht für den Fall des bloßen Rückgangs der Unterstützung gelten.

    53

    Somit führt ein Rückgang der Unterstützung eines Antrags auf Einleitung einer Untersuchung oder auf Überprüfung seitens der Gemeinschaftshersteller nicht zwingend zur Einstellung der Untersuchung; dies gilt auch dann, wenn ein solcher Rückgang impliziert, dass die Unterstützung einer Produktionsmenge entspricht, die unter einer der beiden in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehenen Schwellen liegt.

    54

    Eine solche Auslegung ist umso mehr geboten, als sich, wie der Generalanwalt in Nr. 118 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Standpunkte der Vertreter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in entgegengesetzte Richtungen ändern können. Solche Änderungen dürfen den ordnungsgemäßen Ablauf der fraglichen Untersuchung nicht behindern.

    55

    Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung in den Rn. 85 und 86 des angefochtenen Urteils dahin ausgelegt hat, dass sich aus ihm im Wege eines Erst-recht-Schlusses ergebe, dass die Unionsorgane berechtigt gewesen seien, die Überprüfung ungeachtet der Tatsache fortzusetzen, dass die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genannte Schwelle von 50 % möglicherweise nicht mehr erreicht würde.

    56

    Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    57

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 4 falsch ausgelegt.

    58

    Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe für die Bestimmung des Begriffs „Gemeinschaftshersteller“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung und damit zur Beurteilung der Frage, ob eine Schädigung dieses Wirtschaftszweigs vorliege, eine der in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehenen kumulativen Voraussetzungen für die Unterstützung eines Antrags nicht ordnungsgemäß angewandt, und zwar die Voraussetzung, dass der Antrag von Gemeinschaftsherstellern unterstützt werden müsse, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstelle, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfalle, der den Antrag entweder unterstütze oder ablehne. Mit dieser Vorgehensweise habe das Gericht eine Bestimmung der Grundverordnung außer Acht gelassen, deren Auslegung zweifelsfrei feststehen müsse, und dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

    59

    Der Rat, Osram und die Kommission sind der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerinnen zwei verschiedene Begriffe verwechselten. Bei dem ersten Begriff handele es sich um die Klagebefugnis, die anlässlich der Stellung eines Antrags und vor jeder Einleitung einer Untersuchung zu prüfen sei. Mit dieser Prüfung solle sichergestellt werden, dass der Antrag von einem ausreichend repräsentativen Teil des Wirtschaftszweigs der Union unterstützt werde; deshalb werde auf die kumulative Einhaltung der beiden in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehenen Mindestschwellen abgestellt. Der zweite Begriff – der des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schadens – sei während der Untersuchung unabhängig vom ursprünglichen Antrag zu beurteilen, was impliziere, dass zur Klärung der Frage, ob ein erheblicher Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vom Dumping betroffen sei, nur die Mindestschwelle von 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware heranzuziehen sei. Folglich sei das Gericht in den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff „Gemeinschaftsindustrie“ vor der Einleitung und während einer Untersuchung unterschiedlich zu verstehen sei und dass die Verweisung in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung auf deren Art. 5 Abs. 4 „nur dahin verstanden werden [kann], dass sie sich auf die Mindestschwelle von 25 % und nicht von 50 % bezieht“.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    60

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen gerade ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (vgl. Urteil SCF, C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61

    Aus den Erwägungsgründen 1 bis 3 und 5 der Grundverordnung ergibt sich, dass der Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ im Einklang mit dem Antidumping-Übereinkommen 1994 auszulegen ist.

    62

    Nach Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ entweder „die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren“ oder „derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht“.

    63

    Im Antidumping-Übereinkommen 1994 wird zur Bestimmung des Begriffs „inländischer Wirtschaftszweig“ im Wesentlichen auf dieselben Alternativen abgestellt. Bei der zweiten Alternative ist der entscheidende Gesichtspunkt sowohl im Antidumping-Übereinkommen 1994 als auch in der Grundverordnung, dass es sich um einen „erheblichen Teil“ der Gesamtproduktion der nationalen oder der Gemeinschaftsproduktion handeln muss.

    64

    Hinsichtlich dieser Alternative, deren Auslegung allein Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes ist, ist hervorzuheben, dass in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung, anders als in Art. 4.1 des Antidumping-Übereinkommens 1994, bei der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Begriff des erheblichen Teils der gesamten Gemeinschaftsproduktion gleichartiger Waren durch eine Verweisung auf Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung präzisiert wird.

    65

    Diese Verweisung stellt gegenüber der in Art. 4.1 des Antidumping-Übereinkommens 1994 enthaltenen Definition ein zusätzliches Element dar.

    66

    Die Schwelle von 50 % und die Schwelle von 25 % in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung beziehen sich somit auf verschiedene Gruppen von Gemeinschaftsherstellern.

    67

    Die Schwelle von 50 % betrifft aber ausschließlich das relative Gewicht der den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller in der Gruppe, die aus den den Antrag unterstützenden oder ablehnenden Gemeinschaftsherstellern besteht.

    68

    Hingegen bezieht sich die Schwelle von 25 % auf „die Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware“ und damit auf den Prozentsatz der Gesamtproduktion, der auf die den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller entfällt. Nur diese Schwelle von 25 % ist daher für die Bestimmung der Frage relevant, ob diese Hersteller einen „erheblichen Teil“ der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung ausmachen.

    69

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 4 der Grundverordnung im Licht von Art. 4.1 des Antidumping-Übereinkommens 1994 nur dahin verstanden werden können, dass sie auf die Mindestschwelle von 25 % verweisen. Durch die Verweisung auf diese Schwelle beschränkt sich Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung darauf, klarzustellen, dass eine gemeinsame Produktion der den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller, die weniger als 25 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware beträgt, jedenfalls nicht als ausreichend repräsentativ für die Gemeinschaftsproduktion angesehen werden kann.

    70

    Überschreitet die gemeinsame Produktion der genannten Gemeinschaftshersteller diese Schwelle, können Antidumpingzölle auferlegt oder beibehalten werden, wenn die betreffenden Unionsorgane unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte der Rechtssache darlegen können, dass die durch die Einfuhren der Ware, die Gegenstand des Dumpings ist, verursachte Schädigung einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion gleichartiger Waren betrifft.

    71

    Der Rat stützte sich in der streitigen Verordnung zur Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Daten eines einzigen Herstellers, nämlich Osram, auf den etwa 48 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfielen.

    72

    Insoweit ist festzustellen, dass ein Anteil an der Gemeinschaftsproduktion, der – wie ein Anteil von 48 % – sehr nahe an 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware liegt, als ein offensichtlich erheblicher Teil dieser Produktion angesehen werden kann. In Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung ist nämlich von einem „erheblichen Teil“ der Gemeinschaftsproduktion die Rede und nicht von der „überwiegenden Gemeinschaftsproduktion“.

    73

    Nach alledem hat das Gericht rechtsfehlerfrei zum einen in Rn. 94 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Verweisung in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung auf deren Art. 5 Abs. 4 nur dahin verstanden werden könne, dass sie sich auf die Schwelle von 25 % und nicht von 50 % beziehe, und zum anderen in Rn. 96 dieses Urteils festgestellt, dass der Rat zu der Annahme berechtigt gewesen sei, dass die Produktion von Osram, die etwa 48 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion betrage, „zweifelsfrei einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion“ ausmache.

    74

    Daher greift auch der zweite Rechtsmittelgrund nicht durch.

    75

    Nach alledem ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

    Kosten

    76

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    77

    Da der Rat und Osram die Verurteilung von Philips Poland und Philips Niederlande zur Tragung der Kosten beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

    78

    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Kommission als Streithelferin im ersten Rechtszug ihre eigenen Kosten.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Die Philips Lighting Poland S.A. und die Philips Lighting BV tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Osram GmbH.

     

    3.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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