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Dokument 62014CJ0095

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015.
Unione Nazionale Industria Conciaria (UNIC) und Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (Uni.co.pel) gegen FS Retail u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV bis 36 AEUV – Maßnahmen gleicher Wirkung – Richtlinie 94/11/EG – Art. 3 und 5 – Abschließende Harmonisierung – Verbot der Behinderung des Handels mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen der Richtlinie 94/11 entsprechen – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen das Ursprungsland auf dem Etikett von Erzeugnissen genannt werden muss, die im Ausland verarbeitet worden sind und die in italienischer Sprache die Angabe ‚pelle‘ tragen – In den freien Verkehr überführte Waren.
Rechtssache C-95/14.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:492

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. Juli 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Warenverkehr — Art. 34 AEUV bis 36 AEUV — Maßnahmen gleicher Wirkung — Richtlinie 94/11/EG — Art. 3 und 5 — Abschließende Harmonisierung — Verbot der Behinderung des Handels mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen der Richtlinie 94/11 entsprechen — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen das Ursprungsland auf dem Etikett von Erzeugnissen genannt werden muss, die im Ausland verarbeitet worden sind und die in italienischer Sprache die Angabe ‚pelle‘ tragen — In den freien Verkehr überführte Waren“

In der Rechtssache C‑95/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Milano (Italien) mit Entscheidung vom 20. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2014, in dem Verfahren

Unione Nazionale Industria Conciaria (UNIC),

Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (Uni.co.pel)

gegen

FS Retail,

Luna Srl,

Gatsby Srl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Unione Nazionale Industria Conciaria (UNIC), vertreten durch G. Floridia, A. Tornato, M. Mussi, A. Fratini und G. P. Geminiani, avvocati,

der Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (Uni.co.pel), vertreten durch G. Floridia, A. Tornato, M. Mussi, G. P. Geminiani und A. Fratini, avvocati,

der FS Retail, vertreten durch M. Sapio, avvocato,

der Luna Srl, vertreten durch A. Cattel und M. Concetti, avvocati,

der Gatsby Srl, vertreten durch A. Terenzi, avvocato,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, B. Koopman und H. Stergiou als Bevollmächtigte,

der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, K. Sparrman, L. Swedenborg, E. Karlsson und F. Sjövall als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara und G. Zavvos als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. April 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 34 AEUV bis 36 AEUV, der Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (ABl. L 100, S. 37) und von Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Union).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Unione Nazionale Industria Conciaria (UNIC), einem nationalen Branchenverband, der dem italienischen Industrieverband angehört und die qualifiziertesten Anbieter im Gerbereisektor vertritt, und der Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (Uni.co.pel), einem Verbraucherverband ohne Gewinnerzielungsabsicht und mit einem gemeinnützigen Zweck, einerseits und der FS Retail, der Luna Srl und der Gatsby Srl, Gesellschaften italienischen Rechts, andererseits wegen des Inverkehrbringens in Italien von Schuherzeugnissen, die auf der Innensohle in italienischer Sprache die allgemeine Bezeichnung „pelle“ (Leder) oder „vera pelle“ (Echtes Leder) aufweisen, ohne Angabe ihres Ursprungslands.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34) müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, die sie erlassen möchten, übermitteln. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.

4

Gemäß Art. 9 dieser Richtlinie nehmen die Mitgliedstaaten den nach Art. 8 notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den Entwurf einer technischen Vorschrift bei der Kommission an. Art. 9 sieht insbesondere vor, dass sich diese Frist auf sechs Monate verlängert, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarkts beeinträchtigen könnten. Die Stillhaltefrist verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung ihre Absicht bekannt gibt, für den Gegenstand des Entwurfs der technischen Vorschrift Rechtsvorschriften vorzuschlagen oder anzunehmen.

5

Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) sah vor:

„Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“

6

Mit dem am 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen Zollkodex der Union wurde die Verordnung Nr. 2913/92 aufgehoben. Allerdings gilt Art. 60 des Kodex, der inhaltlich weitgehend Art. 24 der Verordnung Nr. 2913/92 entspricht, gemäß Art. 288 Abs. 2 des Kodex erst ab dem 1. Mai 2016.

7

Die Erwägungsgründe 1 bis 3, 5 und 7 der Richtlinie 94/11 sehen vor:

„In einigen Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Schuherzeugnissen, die den Verbraucher schützen und unterrichten sowie die berechtigten Interessen der Industrie wahren sollen.

Diese recht unterschiedlichen Bestimmungen können den Handel in der Gemeinschaft beeinträchtigen und so das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

Eine gemeinsame Kennzeichnungsregelung für Schuherzeugnisse soll verhindern, dass unterschiedliche Regelungen Schwierigkeiten bereiten.

Es liegt im Interesse der Verbraucher und der Schuhindustrie, wenn mit der Einführung einer Regelung die Gefahr der Irreführung dadurch verringert wird, dass die für die Hauptbestandteile des Schuhes verwendeten Materialien genau bezeichnet werden müssen.

Durch die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann eine Beeinträchtigung des Handels vermieden werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten können diese Zielsetzung nicht auf zufriedenstellende Art und Weise verwirklichen. In dieser Richtlinie werden nur die Anforderungen festgelegt, die für den freien Verkehr der in ihren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse unabdingbar sind“.

8

In Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie gelten als ‚Schuherzeugnisse‘ alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in Anhang I aufgeführten, getrennt verkauften Bestandteile.“

9

Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur die Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht werden können, die unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie genügen.

(2)   Werden Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht, die den Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.“

10

Art. 3 der Richtlinie lautet:

„Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch eigene nicht harmonisierte Bestimmungen über die Kennzeichnung bestimmter Schuherzeugnisse oder Schuherzeugnisse im Allgemeinen verbieten oder behindern.“

11

Art. 4 der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Kennzeichnung muss Angaben zu dem Material gemäß Anhang I enthalten, das mindestens 80 % der Fläche von Schuhoberteil, Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 % des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 %, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien des Schuherzeugnisses zu machen.

(2)   Diese Informationen sind auf dem Schuherzeugnis anzugeben. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat die Wahl zwischen den in Anhang I definierten und dargestellten Piktogrammen oder schriftlichen Angaben mindestens in der (den) Sprache(n), die der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, im Einklang mit dem Vertrag bestimmen kann. Die Mitgliedstaaten stellen in ihren einzelstaatlichen Bestimmungen sicher, dass eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher über die Bedeutung dieser Piktogramme erfolgt, und achten darauf, dass die Bestimmungen den Handel der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.

(3)   Die Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie besteht darin, dass an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden. Sie können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten Anhänger angebracht werden.

(4)   Die Kennzeichnung muss lesbar, haltbar und gut sichtbar sein; die Piktogramme müssen so groß sein, dass die Angaben leicht verständlich sind. Die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen.

(5)   Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung des Etiketts und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so muss der für das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, dass die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gekennzeichnet sind.“

12

Art. 5 der Richtlinie 94/11 lautet:

„Zu den von der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben können weitere schriftliche Angaben hinzukommen, die gegebenenfalls auf der Kennzeichnung vermerkt werden. Nach Artikel 3 dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, jedoch nicht verbieten oder behindern.“

Italienisches Recht

13

Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013 mit neuen Vorschriften über die Verwendung der italienischsprachigen Ausdrücke „cuoio“, „pelle“ und „pelliccia“ und der davon abgeleiteten Ausdrücke oder ihrer Synonyme (GURI Nr. 25 vom 30. Januar 2013, im Folgenden: Gesetz Nr. 8/2013) sieht insbesondere vor: „Es ist untersagt, unter Verwendung der Ausdrücke ‚cuoio‘ (Leder), ‚pelle‘ (Fell, Haut), ‚pelliccia‘ (Pelz) und der davon abgeleiteten Ausdrücke oder ihrer Synonyme als Adjektive oder Substantive, auch als Vorsilben oder Nachsilben anderer Wörter oder unter den Gattungsbezeichnungen ‚pellame‘ (Leder), ‚pelletteria‘ oder ‚pellicceria‘ (Lederwaren), auch in eine andere als die italienische Sprache übersetzt, Waren, die nicht ausschließlich aus speziell zur Erhaltung ihrer natürlichen Eigenschaften verarbeiteten Tierhäuten erzeugt wurden, und in jedem Fall andere Waren als die in Art. 1 genannten zu verkaufen oder anderweitig zu vermarkten.“ Für Waren, die durch Verarbeitung in ausländischen Staaten erzeugt worden sind und die mit den genannten Aufschriften in italienischer Sprache versehen sind, besteht die Pflicht zur Kennzeichnung mit der Angabe des Ursprungsstaats.

14

Nach dieser nationalen Regelung begründet das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nicht italienisches Leder enthalten und mit Angaben in italienischer Sprache versehen sind, eine unwiderlegliche Vermutung für eine Irreführung des Verbrauchers.

15

Das Gesetz Nr. 8/2013 unterscheidet nicht zwischen Waren, die in Drittländern erzeugt worden sind, und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als der Italienischen Republik rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind.

16

Nach Art. 4 dieses Gesetzes führt der Verstoß gegen das in dieser Regelung vorgesehene Verbot des Inverkehrbringens zur Verhängung von Verwaltungsstrafen in Höhe von 10000 bis 50000 Euro und zur Beschlagnahme der betreffenden Ware durch die Verwaltung.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Mit einem am 27. September 2013 beim vorlegenden Gericht eingereichten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrten die UNIC und die Uni.co.pel den Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens.

18

Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens beanstandeten, dass die Antragsgegner im italienischen Hoheitsgebiet unter Verstoß gegen das Gesetz Nr. 8/2013 Schuherzeugnisse vertrieben, die auf der Innensohle in italienischer Sprache die allgemeine Bezeichnung „pelle“ (Leder) oder „vera pelle“ (Echtes Leder) ohne Angabe des Ursprungslands des Erzeugnisses aufwiesen. Damit würden die Verkehrskreise in Bezug auf die Herkunft des Leders irregeführt, da sie ihm aufgrund der Marke, mit der die Ware gekennzeichnet sei, zu Unrecht einen italienischen Ursprung zuschrieben. Durch den Aufdruck „pelle“ oder „vera pelle“ auf der Innensohle werde zudem der fälschliche Eindruck erweckt, dass das Schuherzeugnis insgesamt, einschließlich seiner aus Leder gefertigten Bestandteile, italienischen Ursprungs sei, obwohl dies nicht der Fall sei.

19

Die Antragsteller beantragten daher beim vorlegenden Gericht, den Antragsgegnern aufzugeben, es zu unterlassen, solche Schuherzeugnisse auf dem italienischen Markt in Verkehr zu bringen, wenn sie nicht mit einer Angabe versehen sind, die das Ursprungsland des verwendeten Leders nennt. Sie beantragten auch, diese Verfügung mit einer Strafe zu bewehren.

20

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass einige der streitgegenständlichen Schuherzeugnisse in Drittländern wie China hergestellt werden, wie auf dem an der Außensohle angebrachten Plastiketikett angegeben ist. Nach Auffassung der Antragsteller entspricht diese Angabe jedoch nicht den Vorgaben des Gesetzes Nr. 8/2013, da sie sich nicht spezifisch auf die Herkunft des Leders als Bestandteil des Schuherzeugnisses beziehe, sondern die Herkunft des Schuherzeugnisses insgesamt betreffe. Unter diesen Umständen könnte die Anbringung des Aufdrucks „vera pelle“ auf der Innensohle den Verbraucher daher zu der Annahme veranlassen, dass diese Schuherzeugnisse, obschon sie im Ausland erzeugt worden seien, mit Leder italienischen Ursprungs hergestellt worden seien. Dagegen sei für andere Schuherzeugnisse die europäische oder außereuropäische Herkunft des verwendeten Leders streitig.

21

Das vorlegende Gericht geht zunächst davon aus, dass die in Rede stehenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8/2013 nach dem Urteil Eggers (13/78, EU:C:1978:182, Rn. 25) gegen das Unionsrecht verstoßende Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen seien, da eine Qualitätsvermutung, die davon abhänge, dass die Herstellung ganz oder teilweise im Inland erfolge und die deshalb ein Verfahren behindere oder benachteilige, dessen einzelne Phasen ganz oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten abliefen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

22

Es fragt auch, ob das Unionsrecht dieser nationalen Regelung nur dann entgegenstehe, wenn sie Lederwaren betreffe, die durch Verarbeitung in den Mitgliedstaaten hergestellt und dort rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien, oder auch dann, wenn sie auch Lederwaren erfasse, die durch Verarbeitung in Drittländern hergestellt und in der Union noch nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien.

23

Sodann wirft das Gericht die Frage auf, ob Art. 3 des Gesetzes Nr. 8/2013, wonach der Verkehr von Schuherzeugnissen verboten sei, obwohl deren Kennzeichnung den Anforderungen der Richtlinie 94/11 entspreche, so aufzufassen sei, dass eine mit Art. 5 dieser Richtlinie unvereinbare Verpflichtung zur Angabe des Ursprungs aufgestellt werde.

24

Schließlich möchte es wissen, ob nicht auch der Zollkodex der Union und die Regel, wonach eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt gewesen seien, Ursprungsware des Landes sei, in dem sie der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sei, der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung entgegenstehe.

25

Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Milano beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Stehen die Art. 34 AEUV bis 36 AEUV in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 – der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslands für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „pelle“ tragen – auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtmäßig verarbeitet oder in Verkehr gebracht worden sind, weil dieses nationale Gesetz eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt, die durch Art. 34 AEUV verboten und nicht durch Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist?

2.

Stehen die Art. 34 AEUV bis 36 AEUV in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 – der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslands für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „pelle“ tragen – auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, die durch Verarbeitung in nicht der Union angehörenden Ländern erzeugt und in der Union noch nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, weil dieses nationale Gesetz eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt, die durch Art. 34 AEUV verboten und nicht durch Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist?

3.

Stehen die Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11 in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 – der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslands für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „pelle“ tragen – auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, die in anderen Mitgliedstaaten der Union rechtmäßig verarbeitet oder in Verkehr gebracht worden sind?

4.

Stehen die Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11 in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013, der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslands festlegt, auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, die durch Verarbeitung in nicht der Union angehörenden Ländern erzeugt und in der Union noch nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind?

5.

Steht Art. 60 der Verordnung Nr. 952/2013 in seiner richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 – der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslands für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „pelle“ tragen – auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, die durch Verarbeitung in Mitgliedstaaten der Union hergestellt oder in der Union noch nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind?

6.

Steht Art. 60 der Verordnung Nr. 952/2013 in seiner richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 – der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslands für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „pelle“ tragen – auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, die in nicht der Union angehörenden Ländern hergestellt und in der Union noch nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind?

Zu den Vorlagefragen

Zur Richtlinie 98/34

26

Vorab ist zu bemerken, dass die Kommission die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8/2013 für unanwendbar hält, da sie unter Verstoß gegen die in Art. 9 der Richtlinie 98/34 vorgesehene Stillhaltefrist erlassen worden seien.

27

Die Kommission trägt vor, das Gesetz Nr. 8/2013 sei am 29. November 2012 notifiziert worden. Sie habe darauf hingewiesen, dass der Erlass dieses Gesetzes gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 bis zum 1. März 2013 hinauszuschieben sei. Das Gesetz Nr. 8/2013 sei unter offensichtlichem Verstoß gegen diese Bestimmung am 14. Januar 2013 angenommen worden und am 14. Februar 2013 in Kraft getreten.

28

In der mündlichen Verhandlung haben die UNIC und die Uni.co.pel die Angaben der Kommission bestätigt und ausgeführt, dass die italienischen Behörden Maßnahmen ergriffen hätten, um diesen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften der Richtlinie 98/34 zu beseitigen, indem das Gesetz Nr. 8/2013 durch Art. 26 des Gesetzes Nr. 161 vom 30. Oktober 2014 aufgehoben worden sei. Ausweislich dieses Aufhebungsgesetzes muss eine entsprechende neue Regelung – unter Einhaltung der in der Richtlinie 98/34 vorgesehenen Verpflichtungen zur Notifizierung technischer Vorschriften – innerhalb von zwölf Monaten erlassen werden.

29

Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine technische Vorschrift nicht angewandt werden darf, wenn sie nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 mitgeteilt wurde oder wenn sie trotz Mitteilung vor Ablauf der in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Stillhaltefrist von drei Monaten angenommen und durchgeführt wurde (vgl. Urteile CIA Security International, C‑194/94, EU:C:1996:172, Rn. 41, 44 und 54, und Unilever, C‑443/98, EU:C:2000:496, Rn. 49).

30

Folglich ist es im Ausgangsverfahren Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das Gesetz Nr. 8/2013 unter Missachtung der Stillhaltefrist nach Art. 9 der Richtlinie 98/34 in Kraft getreten ist. Ist das der Fall, stellt die Missachtung dieser Frist einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der geeignet ist, zur Unanwendbarkeit der in Rede stehenden technischen Vorschrift zu führen. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 44 bis 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 in einem solchen Fall Einzelpersonen nicht entgegengehalten werden.

31

Da jedoch eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten.

Zur ersten und zur dritten Frage

32

Mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 34 AEUV bis 36 AEUV sowie die Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11 dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach u. a. das Inverkehrbringen der Lederbestandteile von Schuherzeugnissen, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern stammen und die in diesem letzteren Fall bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden sind, verboten ist, wenn diese Erzeugnisse nicht mit einer Angabe ihres Ursprungslands versehen sind.

33

Da sich diese beiden Fragen sowohl auf die Auslegung des Primärrechts als auch auf die der Richtlinie 94/11 beziehen, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteile Gysbrechts und Santurel Inter, C‑205/07, EU:C:2008:730, Rn. 33, und Kommission/Belgien, C‑421/12, EU:C:2014:2064, Rn. 63).

34

Daher ist als Erstes zu prüfen, ob die mit dieser Richtlinie, insbesondere in Art. 3 und 5, vorgenommene Harmonisierung abschließenden Charakter hat.

35

Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof diese Vorschriften auszulegen und dabei nicht nur ihren Wortlaut, sondern auch ihren Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. Urteil Sneller, C‑442/12, EU:C:2013:717, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Aus den Erwägungsgründen 1 bis 3 und 7 der Richtlinie 94/11 ergibt sich, dass die Elemente einer gemeinsamen Kennzeichnungsregelung für Schuherzeugnisse genau zu bestimmen sind, um zu verhindern, dass die unterschiedlichen nationalen Regelungen in diesem Bereich, die Beeinträchtigungen für den Handel innerhalb der Union schaffen können, Schwierigkeiten bereiten. Es wird davon ausgegangen, dass diese Beeinträchtigungen des Handels durch die Harmonisierung dieser Regelungen vermieden werden kann, da die einzelnen Mitgliedstaaten diese Zielsetzung nicht auf zufriedenstellende Art und Weise verwirklichen können.

37

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 58 und 59 ihrer Schlussanträge ausführt, zeigt Art. 1 in Verbindung mit Art. 4 und Anhang I der Richtlinie 94/11, dass diese keine Mindestanforderungen an die Kennzeichnung der für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen verwendeten Materialien aufstellt, sondern abschließende Regelungen trifft. Die Mitgliedstaaten sind daher nicht befugt, strengere Anforderungen aufzustellen.

38

Zwar können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 der Richtlinie erlauben, dass „weitere schriftliche Angaben … gegebenenfalls auf der Kennzeichnung vermerkt werden“, die „[z]u den von der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben … hinzukommen“; dies ändert jedoch nichts daran, dass sie gemäß eben diesem Art. 5 „[n]ach Artikel 3 … den Handel mit Schuherzeugnissen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, … nicht verbieten oder behindern [dürfen]“.

39

Aus einer grammatikalischen Auslegung der Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11 ergibt sich somit im Licht der Ziele der Richtlinie, dass diese eine abschließende Harmonisierung hinsichtlich des Inhalts der alleinigen Verpflichtungen zur Kennzeichnung der in den Hauptbestandteilen von Schuherzeugnissen verwendeten Materialien vornimmt, die, sobald sie erfüllt sind, für die Mitgliedstaaten das Verbot begründen, den Handel mit diesen Erzeugnissen zu behindern.

40

Angesichts dieser Erwägungen ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, soweit sie sich auf die Kennzeichnung der Lederbestandteile von Schuherzeugnissen, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen oder im Gebiet der Union bereits in den freien Verkehr überführt worden sind, bezieht, allein anhand der Bestimmungen der Richtlinie 94/11 und nicht anhand primärrechtlicher Vorschriften zu prüfen.

41

Was als Zweites die Prüfung anhand der Richtlinie 94/11 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für die Liberalisierung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehene Maßnahmen wie die Richtlinie 94/11 in gleicher Weise sowohl für Waren mit Ursprung aus den Mitgliedstaaten als auch für Waren aus Drittländern gelten, die sich in der Union im freien Verkehr befinden. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zum freien Warenverkehr innerhalb der Union klargestellt, dass Waren, die zum freien Verkehr zugelassen sind, den aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren endgültig und vollständig gleichstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Tezi Textiel/Kommission, 59/84, EU:C:1986:102, Rn. 26).

42

Nach Art. 3 dieser Richtlinie „dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch eigene nicht harmonisierte Bestimmungen über die Kennzeichnung bestimmter Schuherzeugnisse oder Schuherzeugnisse im Allgemeinen verbieten oder behindern“.

43

Nach Art. 4 der Richtlinie 94/11 und deren Anhang I muss die Kennzeichnung nur Angaben zu dem zu ihrer Herstellung verwendeten Material (Leder, beschichtetes Leder, Textilien, sonstiges Material) enthalten. Eine Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslands des Leders, wie sie von der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgeschrieben wird, ist somit in der Richtlinie nicht vorgesehen.

44

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 34 AEUV entschieden hat, dass Ursprungsangaben oder ‑kennzeichnungen, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, es den Verbrauchern ermöglichen sollen, zwischen einheimischen Erzeugnissen und eingeführten Erzeugnissen zu unterscheiden, und ihnen so die Möglichkeit geben, ihre etwaigen Vorurteile gegenüber den ausländischen Erzeugnissen geltend zu machen. Im Binnenmarkt erschwert das Erfordernis der Ursprungskennzeichnung nicht nur den Absatz der in anderen Mitgliedstaaten in den betreffenden Sektoren erzeugten Waren in einem Mitgliedstaat, es hemmt auch die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung im Rahmen der Union, indem es den Verkauf von Waren, die aufgrund einer Arbeitsteilung zwischen Mitgliedstaaten erzeugt werden, behindert (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, 207/83, EU:C:1985:161, Rn. 17).

45

Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, dass sprachliche Anforderungen wie die mit der im Ausgangsverfahren fraglichen mitgliedstaatlichen Regelung aufgestellten eine Behinderung des Handels in der Union darstellen, da aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen werden müssen, wodurch zusätzliche Aufmachungskosten entstehen (Urteil Colim, C‑33/97, EU:C:1999:274, Rn. 36).

46

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11 dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach u. a. das Inverkehrbringen der Lederbestandteile von Schuherzeugnissen, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern stammen und die in diesem letzteren Fall bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden sind, verboten ist, wenn die Erzeugnisse nicht mit einer Angabe ihres Ursprungslands versehen sind.

Zur zweiten und zur vierten Frage

47

Mit seiner zweiten und seiner vierten Frage, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 34 AEUV bis 36 AEUV und die Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach u. a. das Inverkehrbringen der Lederbestandteile von Schuherzeugnissen, die aus Drittländern stammen und im Gebiet der Union noch nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, verboten ist, wenn diese Erzeugnisse nicht mit einer Angabe ihres Ursprungslands versehen sind.

48

Den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zufolge beziehen sich diese Fragen auf Lederbestandteile von Schuherzeugnissen, die aus Drittländern stammen und im Gebiet der Union, einschließlich also des italienischen Hoheitsgebiets, noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind.

49

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 28 AEUV verboten ist, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben; dieses Verbot gilt sowohl für die „aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren“ als auch für „diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden“.

50

Nach Art. 29 AEUV gelten als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

51

Aus der Vorlageentscheidung und den nationalen Akten ergibt sich jedoch, dass die fraglichen Waren in Italien in Verkehr gebracht und damit im Sinne von Art. 29 AEUV im Gebiet der Union bereits in den freien Verkehr überführt worden sind.

52

Es ist jedoch zum einen festzustellen, dass die in den Rn. 32 bis 46 des vorliegenden Urteils dargelegte Antwort des Gerichtshofs auf die erste und die dritte Frage auch für solche Waren gilt.

53

Da die zweite und die vierte Frage ausdrücklich Waren betreffen, die im Gebiet der Union noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind, folgt hieraus zum anderen, dass diese Fragen hypothetischen Charakter haben.

54

Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Stark, C‑293/10, EU:C:2011:355, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Daher ist festzustellen, dass die zweite und die vierte Frage unzulässig sind.

Zur fünften und zur sechsten Frage

56

Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 60 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht.

57

Zunächst ist anzumerken, dass das Gericht nach der Auslegung von Art. 60 des Zollkodex der Union fragt, der jedoch erst am 1. Mai 2016 in Kraft tritt. Daher hat sich der Gerichtshof zu Art. 24 der Verordnung Nr. 2913/92 zu äußern, der zu dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt galt und inhaltlich weitgehend Art. 60 des Kodex entspricht.

58

Nach Art. 24 der Verordnung Nr. 2913/92 ist für die Festsetzung der Einfuhr- oder Ausfuhrzölle „[e]ine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, … Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen … Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist“.

59

Diese Vorschrift enthält eine gemeinsame Bestimmung des Begriffs „Warenursprung“, die unentbehrlich ist, um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und aller anderen Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten für die Ein- oder Ausfuhr von Waren sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gesellschaft für Überseehandel, 49/76, EU:C:1977:9, Rn. 5).

60

Hieraus ergibt sich zum einen, dass diese Vorschrift nicht den Inhalt der Information betrifft, die mittels der Kennzeichnung von Schuherzeugnissen an die Verbraucher gerichtet ist.

61

Da Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 8/2013 kein Kriterium vorsieht, nach dem sich der Ursprung des Erzeugnisses nach Maßgabe des Ortes der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 2913/92 bestimmen lässt, ist zum anderen mit der Kommission festzustellen, dass die Vorlageentscheidung keinen Zusammenhang zwischen der Auslegung von Art. 24 und der im Ausgangsrechtsstreit zu treffenden Entscheidung erkennen lässt.

62

Da die Antwort des Gerichtshofs auf die fünfte und die sechste Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich ist, ist festzustellen, dass diese Fragen in Anbetracht der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig sind.

Kosten

63

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach u. a. das Inverkehrbringen der Lederbestandteile von Schuherzeugnissen, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern stammen und die in diesem letzteren Fall bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden sind, verboten ist, wenn die Erzeugnisse nicht mit einer Angabe ihres Ursprungslands versehen sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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