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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62013CJ0293

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Juni 2015.
    Fresh Del Monte Produce Inc. gegen Europäische Kommission und Europäische Kommission gegen Fresh Del Monte Produce Inc.
    Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Bananen – Abstimmung der Festsetzung der Listenpreise – Begriff ‚wirtschaftliche Einheit‘ zwischen zwei Gesellschaften – Begriff ‚bestimmender Einfluss‘ – Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Gesellschaft an die andere – Verfälschung von Beweisen – Beweislast – Grundsatz in dubio pro reo – Begriff ‚einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung‘ – Begriff ‚abgestimmte Verhaltensweise‘ – Begriff ‚bezweckte Zuwiderhandlung‘ – An einem Kartell beteiligte Unternehmen – Mitteilung von Informationen an die Kommission – Gesetzliche Pflicht – Umfang – Recht, sich nicht selbst zu belasten – Streithelferin im ersten Rechtszug – Anschlussrechtsmittel – Zulässigkeit.
    Verbundene Rechtssachen C-293/13 P und C-294/13 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:416

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

    24. Juni 2015 ( *1 )

    Inhaltsverzeichnis

     

    Rechtlicher Rahmen

     

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

     

    Anträge der Parteien

     

    Zur Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels von Weichert in der Rechtssache C‑293/13 P

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum Rechtsmittel von Del Monte in der Rechtssache C‑293/13 P

     

    Zum Interesse von Weichert an der Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum ersten Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P: keine wirtschaftliche Einheit zwischen Del Monte und Weichert während des Zuwiderhandlungszeitraums

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum zweiten Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P: Verfälschung von Beweisen

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum dritten, die Beweislast betreffenden Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum vierten, den Grundsatz in dubio pro reo betreffenden Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum fünften Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P: keine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C‑294/13 P

     

    Zum Interesse von Weichert an der Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum ersten Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑294/13 P: Vorliegen einer gesetzlichen Pflicht für Weichert, der Kommission Informationen bereitzustellen

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum zweiten Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑294/13 P: keine wirtschaftliche Einheit zwischen Del Monte und Weichert während des Verwaltungsverfahrens

     

    Zu den Anschlussrechtsmitteln von Weichert und von Del Monte in der Rechtssache C‑294/13 P

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Zum Rechtsstreit im ersten Rechtszug

     

    Kosten

    „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Bananen — Abstimmung der Festsetzung der Listenpreise — Begriff ‚wirtschaftliche Einheit‘ zwischen zwei Gesellschaften — Begriff ‚bestimmender Einfluss‘ — Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Gesellschaft an die andere — Verfälschung von Beweisen — Beweislast — Grundsatz in dubio pro reo — Begriff ‚einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung‘ — Begriff ‚abgestimmte Verhaltensweise‘ — Begriff ‚bezweckte Zuwiderhandlung‘ — An einem Kartell beteiligte Unternehmen — Mitteilung von Informationen an die Kommission — Gesetzliche Pflicht — Umfang — Recht, sich nicht selbst zu belasten — Streithelferin im ersten Rechtszug — Anschlussrechtsmittel — Zulässigkeit“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P

    betreffend Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Mai 2013,

    Fresh Del Monte Produce Inc. mit Sitz in George Town, Kaimaninseln (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Meyring und L. Suhr, advocate, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, M. Kellerbauer und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: K. Smith, QC, C. Humpe und S. Kon, Solicitors,

    Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑293/13 P),

    und

    Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, M. Kellerbauer und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Fresh Del Monte Produce Inc. mit Sitz in George Town, Kaimaninseln (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Meyring und L. Suhr, advocate, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: K. Smith, QC, C. Humpe und S. Kon, Solicitors,

    Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑294/13 P),

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und J. L. da Cruz Vilaça,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2014

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Dezember 2014

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑293/13 P beantragt die Fresh Del Monte Produce Inc. (im Folgenden: Del Monte) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Fresh Del Monte Produce/Kommission (T‑587/08, EU:T:2013:129, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/39.188 – Bananen) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen und zum anderen ihrem Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße stattgegeben hat, die mit der Entscheidung gegen sie verhängt worden war.

    2

    Mit ihrem Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑293/13 P beantragt die Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG (im Folgenden: Weichert) die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

    3

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑294/13 P beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung der Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht entschieden hat, die mit der streitigen Entscheidung gegen Del Monte verhängte Geldbuße herabzusetzen.

    4

    Mit ihren Anschlussrechtsmitteln in der Rechtssache C‑294/13 P beantragen Del Monte und Weichert für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel der Kommission in dieser Rechtssache stattgeben sollte, zum einen die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht entschieden hat, dass sie sich nicht auf ihr Recht berufen können, sich nicht selbst zu belasten, und zum anderen die Herabsetzung der gesamtschuldnerisch gegen sie verhängten Geldbuße.

    Rechtlicher Rahmen

    5

    Art. 18 („Auskunftsverlangen“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt in den Abs. 1 bis 4:

    „(1)   Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

    (2)   Bei der Versendung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel 23 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.

    (3)   Wenn die Kommission durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die geforderten Auskünfte an und legt die Frist für die Erteilung der Auskünfte fest. Die betreffende Entscheidung enthält ferner einen Hinweis auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen und weist entweder auf die in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen hin oder erlegt diese auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

    (4)   Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter oder – im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit – die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen erteilen die verlangten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.“

    6

    Art. 23 („Geldbußen“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1 Buchst. a und b:

    „Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

    a)

    bei der Erteilung einer nach Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 2 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen;

    b)

    bei der Erteilung einer durch Entscheidung gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist machen“.

    7

    Art. 24 („Zwangsgelder“) der Verordnung sieht in Abs. 1 Buchst. d Folgendes vor:

    „Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu zwingen,

    d)

    eine Auskunft vollständig und genau zu erteilen, die die Kommission durch Entscheidung gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 3 angefordert hat“.

    8

    Die Rn. 20 bis 23 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit) lauten:

    „B. Ermäßigung der Geldbuße

    20.

    Unternehmen, die die Voraussetzungen in Abschnitt A nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.

    21.

    Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen.

    22.

    Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.

    23.

    Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden,

    a)

    ob die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befanden,

    b)

    und in welchem Umfang die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird:

    für das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %;

    für das zweite Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 %;

    für jedes weitere Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung bis zu 20 %.

    Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.

    Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    9

    Für die Bedürfnisse des vorliegenden Verfahrens lässt sich die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 35 des angefochtenen Urteils dargelegt ist, wie folgt zusammenfassen.

    10

    Die Unternehmensgruppe Fresh Del Monte Produce ist einer der weltweit wichtigsten vertikal integrierten Hersteller, Vermarkter und Händler von frischem und frisch geschnittenem Obst und Gemüse sowie ein führender Hersteller und Vertreiber von zubereitetem Obst und Gemüse, Säften, Erfrischungsgetränken, Snacks und Desserts in Europa, den USA, im Nahen Osten und in Afrika. Sie vermarktet ihre Produkte – insbesondere Bananen – weltweit unter dem Markennamen Del Monte.

    11

    Del Monte ist die Muttergesellschaft der Fresh Del Monte Produce-Gruppe. Diese Gruppe ist im Vertrieb von Bananen in Europa über eine Reihe von 100%igen Tochtergesellschaften tätig, u. a. die Del Monte Fresh Produce International Inc., die Del Monte (Germany) GmbH und die Del Monte (Holland) BV.

    12

    Weichert war zur maßgebenden Zeit eine deutsche Kommanditgesellschaft, die sich auf den Vertrieb von Bananen, Ananas und anderen tropischen Früchten in Nordeuropa spezialisiert hatte. Vom 24. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 2002 war Del Monte über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Westeuropa-Amerika-Linie GmbH (im Folgenden: WAL) mittelbar zu 80 % an Weichert beteiligt. Weichert war bis zum 31. Dezember 2002 die Alleinvertriebshändlerin in Nordeuropa für die Bananen von Del Monte.

    13

    Die Kommission vertrat in den Erwägungsgründen 382 und 383 der streitigen Entscheidung insoweit die Auffassung, dass es sich bei Weichert um eine Partnerschaft zwischen Del Monte, der Kommanditistin, und – ursprünglich – Herrn D. W. bzw. – seit März 1999 – der Familie Weichert, den Komplementären, gehandelt habe. Sie führte insbesondere aus, dass die Geschäftsbeziehung der Gesellschafter dieses gemeinsamen Unternehmens einerseits durch einen Gesellschaftsvertrag geregelt worden sei, der die Gesellschaftsform als Kommanditgesellschaft und vor allem die Kontroll- und Leitungsmechanismen festgelegt habe (im Folgenden: Gesellschaftsvertrag), und andererseits durch eine ausschließliche Vertriebsvereinbarung, die von Del Monte gelieferte Bananen betroffen habe, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft gedacht gewesen seien (im Folgenden: Vertriebsvereinbarung).

    14

    Am 8. April 2005 stellte die Chiquita Brands International, Inc. (im Folgenden: Chiquita) einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit.

    15

    Am 3. Mai 2005 gewährte die Kommission Chiquita gemäß Rn. 8 Buchst. a der Mitteilung einen bedingten Geldbußenerlass.

    16

    Am 20. Juli 2007 richtete die Kommission u. a. an Chiquita, an die Dole Food Company, Inc (im Folgenden: Dole), an Del Monte und an Weichert eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

    17

    Am 15. Oktober 2008 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie in den Erwägungsgründen 1 bis 3 feststellt, dass sich die Adressaten der Entscheidung an einer abgestimmten Verhaltensweise beteiligt hätten, die in der Koordinierung ihrer Listenpreise für den Absatz von Bananen in Nordeuropa, d. h. in Belgien, Dänemark, Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Finnland und Schweden, bestanden und sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 erstreckt habe.

    18

    Aus den Erwägungsgründen 104 und 107 der streitigen Entscheidung geht hervor, dass Chiquita, Dole und Weichert jeweils die Listenpreise für ihre Marke wöchentlich, nämlich donnerstagsmorgens, festgesetzt und ihren Abnehmern mitgeteilt hätten. Der Begriff „Listenpreise“ habe sich üblicherweise auf die Listenpreise für grüne Bananen bezogen, beim Listenpreis für gelbe Bananen habe es sich normalerweise um den sogenannten „grünen“ Preis zuzüglich einer Reifungsgebühr gehandelt.

    19

    In den Erwägungsgründen 34 und 104 der streitigen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die „tatsächlichen Preise“, die von Einzelhändlern und Vertriebshändlern für Bananen gezahlt worden seien, sich aus wöchentlicher Verhandlung, nämlich donnerstagnachmittags oder später, hätten ergeben können oder aus der Anwendung von Lieferverträgen mit festgelegter Preisformel, bei der entweder auf einen Fixpreis abgestellt worden sei oder der Preis an einen Referenzpreis des Anbieters oder eines Wettbewerbers oder an einen anderen Referenzpreis wie etwa den „Aldi-Preis“ gebunden gewesen sei. Die Einzelhandelskette Aldi habe jeden Donnerstag zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr die Angebote von ihren Lieferanten erhalten und dann einen Gegenvorschlag abgegeben; der „Aldi-Preis“, der den Lieferanten gezahlt worden sei, sei üblicherweise gegen 14 Uhr festgelegt worden. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 2002 habe der „Aldi-Preis“ zunehmend als Indikator für Bananenpreisformeln bei bestimmten anderen Geschäften, auch im Zusammenhang mit Marken-Bananen, gedient.

    20

    In den Erwägungsgründen 51 bis 210 der streitigen Entscheidung führt die Kommission aus, dass sich die Adressaten der Entscheidung an bilateralen Vorab-Preismitteilungen beteiligt hätten, in deren Rahmen Faktoren für die Festsetzung des Bananenpreises, d. h. für die Festsetzung der Listenpreise der kommenden Woche relevante Faktoren, besprochen oder Preistrends erörtert oder preisgegeben oder Hinweise auf die voraussichtlichen Listenpreise für die kommende Woche gegeben worden seien. Diese Mitteilungen seien erfolgt, bevor die betroffenen Unternehmen ihre Listenpreise festgelegt hätten, üblicherweise mittwochs, und hätten sich durchweg auf die zukünftigen Listenpreise bezogen.

    21

    In den Erwägungsgründen 56 und 57 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Dole somit bilateral sowohl mit Chiquita als auch mit Weichert kommuniziert habe. Chiquita habe von den Vorab-Preismitteilungen gewusst bzw. habe zumindest vermutet, dass es zwischen Dole und Weichert solche Mitteilungen gegeben habe.

    22

    Aus dem 54. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung geht hervor, dass diese bilateralen Vorab-Preismitteilungen dazu gedient hätten, die Unsicherheit in Bezug auf das Verhalten der Unternehmen im Zusammenhang mit den donnerstagsmorgens festzulegenden Listenpreisen zu reduzieren.

    23

    In den Erwägungsgründen 198 bis 208, 227, 247 und 273 bis 277 der streitigen Entscheidung führt die Kommission aus, dass die betroffenen Unternehmen, nachdem sie donnerstagsmorgens ihre Listenpreise festgesetzt hätten, diese bilateral untereinander ausgetauscht hätten. Dieser anschließende Austausch habe diese Unternehmen in die Lage versetzt, die jeweiligen Listenpreisentscheidungen anhand der zuvor kommunizierten Vorab-Preismitteilungen zu überprüfen, und habe für eine Verstärkung ihrer Zusammenarbeit gesorgt.

    24

    Im 115. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung meint die Kommission, dass die Listenpreise zumindest als Marktsignale, ‑trends und/oder Hinweise an den Markt auf die gewünschte Entwicklung der Bananenpreise gedient hätten und für den Bananenhandel und die erhaltenen Preise relevant gewesen seien. Zudem seien bei einigen Transaktionen die Preise unmittelbar an die Listenpreise durch auf Listenpreisen basierende Preisformeln gebunden gewesen.

    25

    Aus den Erwägungsgründen 228 und 229 der streitigen Entscheidung geht hervor, dass die betroffenen Unternehmen nach Ansicht der Kommission die von den Mitbewerbern erhaltenen Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens zwangsläufig hätten berücksichtigen müssen, Chiquita und Dole dies sogar ausdrücklich eingeräumt hätten.

    26

    Die Kommission gelangt in den Erwägungsgründen 54 und 271 der streitigen Entscheidung zu dem Schluss, dass die Vorab-Preismitteilungen zwischen Dole und Chiquita sowie zwischen Dole und Weichert geeignet gewesen seien, die Preisfestsetzung durch die Wirtschaftsteilnehmer zu beeinflussen, und die Festsetzung von Preisen betroffen hätten und dass sie eine abgestimmte Verhaltensweise gebildet hätten, die eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG bezweckt habe.

    27

    Die Kommission meint im 258. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung, dass alle in der Entscheidung beschriebenen wettbewerbswidrigen Absprachen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung mit dem Ziel darstellten, den Wettbewerb in der Gemeinschaft im Sinne von Art. 81 EG einzuschränken. Chiquita und Dole seien für die gesamte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung als verantwortlich anzusehen, während Weichert nur für den Teil der Zuwiderhandlung als verantwortlich anzusehen sei, der die wettbewerbswidrigen Absprachen mit Dole betreffe.

    28

    Da der Handel zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Bananenmarkt in Nordeuropa ein bedeutendes Volumen umfasst habe und die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen einen erheblichen Teil der Europäischen Union betroffen hätten, kam die Kommission in den Erwägungsgründen 333 bis 338 der streitigen Entscheidung zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Absprachen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich gewesen seien.

    29

    Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass Del Monte gemeinsam mit den Komplementären von Weichert die Möglichkeit gehabt habe, entscheidenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit von Weichert zu nehmen, und diesen Einfluss während des Zuwiderhandlungszeitraums auch tatsächlich ausgeübt habe, gelangte die Kommission in den Erwägungsgründen 384 und 432 bis 434 der streitigen Entscheidung zu dem Schluss, dass Del Monte und Weichert eine wirtschaftliche Einheit bildeten, da Weichert ihr Marktverhalten nicht unabhängig bestimmt habe. Demgemäß wurden Del Monte und Weichert für die in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG „gesamtschuldnerisch“ für verantwortlich erklärt.

    30

    Für die Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission die Bestimmungen der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S.2, im Folgenden: Leitlinien) und der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit an.

    31

    Sie setzte für die zu verhängende Geldbuße einen Grundbetrag von – je nach der Schwere der Zuwiderhandlung – 0 % bis 30 % des maßgeblichen Umsatzes des Unternehmens fest, multipliziert mit der Anzahl der Jahre, in denen das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, und fügte jeweils einen Zusatzbetrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes hinzu, um die Unternehmen von rechtswidrigen Verhaltensweisen abzuschrecken.

    32

    Für alle Adressaten der streitigen Entscheidung wurde der Grundbetrag der zu verhängenden Geldbuße um 60 % ermäßigt, u. a. weil sich die Abstimmung auf Listenpreise bezogen habe. Weichert wurde wegen fehlender Kenntnis von den Vorab-Preismitteilungen zwischen Dole und Chiquita eine zusätzliche Herabsetzung von 10 % gewährt.

    33

    Chiquita wurde der Geldbußenerlass nach der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit gewährt. Gegenüber Dole, Del Monte und Weichert gab es keine weitere Anpassung.

    34

    Die streitige Entscheidung enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

    „Artikel 1

    Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 81 [EG] verstoßen, indem sie sich an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Koordinierung von Listenpreisen für Bananen beteiligten:

    [Chiquita] vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Dezember 2002;

    [Dole] vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002;

    Dole Fresh Fruit Europe OHG vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002;

    [Weichert] vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002;

    [Del Monte] vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.

    Von der Zuwiderhandlung betroffen waren die folgenden Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Schweden.

    Artikel 2

    Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen festgesetzt:

    [Chiquita], Chiquita International Ltd., Chiquita International Services Group N.V. und Chiquita Banana Company B.V., gesamtschuldnerisch: 0 Euro;

    [Dole] und Dole Fresh Fruit Europe OHG gesamtschuldnerisch: 45600000 Euro;

    [Weichert] und [Del Monte] gesamtschuldnerisch: 14700000 Euro;

    …“

    35

    Mit am 31. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Del Monte Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit der Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

    36

    Am 9. April 2009 beantragte Weichert, in dem Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Del Monte zugelassen zu werden. Am 17. Februar 2010 hat das Gericht diesem Antrag stattgegeben.

    37

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den Antrag von Del Monte auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zurückgewiesen, dem Antrag auf Herabsetzung der mit der Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße stattgegeben und diese auf 8,82 Mio. Euro festgesetzt.

    Anträge der Parteien

    38

    Del Monte beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

    das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C‑294/13 P zurückzuweisen oder, hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht in Rn. 839 des Urteils entschieden hat, dass das Auskunftsverweigerungsrecht nicht auf einfache Auskunftsverlangen der Kommission Anwendung findet, und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses darüber entscheidet, ob die von der Kommission verlangten Erklärungen selbstbelastenden Charakter hatten und Weichert und Del Monte deswegen eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt werden sollte;

    der Kommission die Kosten aller Verfahren und Rechtszüge aufzuerlegen.

    39

    Weichert beantragt,

    in erster Linie, das Rechtsmittel von Del Monte in der Rechtssache C‑293/13 P im Hinblick auf die Haftung von Del Monte als Muttergesellschaft zurückzuweisen und ihm in Bezug auf die Frage der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung stattzugeben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die streitige Entscheidung in Bezug auf die Frage der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bestätigt, sowie die gegenüber Del Monte und Weichert verhängte Geldbuße so herabzusetzen, dass der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in Bezug auf die Frage der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird;

    falls der Gerichtshof dem Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C‑294/13 P stattgeben sollte, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass Weichert sich nicht auf das Recht, sich nicht selbst zu belasten, berufen kann, und die gegenüber Weichert und Del Monte gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung des Umstands herabzusetzen, dass Weichert durch die Beantwortung der Auskunftsverlangen über ihre gesetzliche Pflicht hinaus kooperiert hat;

    der Kommission die Kosten aller Verfahren und Rechtszüge aufzuerlegen.

    40

    Die Kommission beantragt,

    das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑293/13 P und das Anschlussrechtsmittel von Del Monte in der Rechtssache C‑294/13 P zurückzuweisen;

    die Anschlussrechtsmittel von Weichert in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P zurückzuweisen;

    Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

    Del Monte und Weichert die Kosten der verschiedenen Verfahren aufzuerlegen.

    41

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juli 2014 sind die Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels von Weichert in der Rechtssache C‑293/13 P

    Vorbringen der Parteien

    42

    Die Kommission trägt vor, dass die streitige Entscheidung gegenüber Weichert bestandskräftig geworden sei, da die Klage von Weichert gegen die Entscheidung nach Fristlablauf erhoben worden sei, so dass das vorliegende Anschlussrechtsmittel nicht die verbindliche Wirkung der Entscheidung gegenüber Weichert beseitigen könne. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie Del Monte beträfen, liefe den Interessen von Weichert sogar zuwider, da Weichert dann allein für die verhängte Geldbuße haften würde.

    43

    Del Monte teilt die Ansicht der Kommission, dass der Gerichtshof die Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels von Weichert zu prüfen habe.

    44

    Weichert trägt vor, dass sie vom Gericht als Streithelferin zugelassen worden sei, weil es festgestellt habe, dass sie ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe und daher unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens betroffen sei. Das Gericht habe hierzu ausgeführt, dass die streitige Entscheidung Del Monte und Weichert als eine wirtschaftliche Einheit angesehen und gegen diese Gesellschaften wegen einer Zuwiderhandlung, die mit dem Verhalten von Weichert verbunden sei, eine gesamtschuldnerisch zu zahlende Geldbuße verhängt habe. Diese Erwägungen seien im Rahmen des Anschlussrechtsmittels ebenso relevant.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    45

    Wie die Kommission vorgetragen hat, würde eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie Del Monte betreffen, den Interessen von Weichert zuwiderlaufen, da Weichert dann allein für die Geldbuße haften würde, die mit der streitigen Entscheidung verhängt wurde, die ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist.

    46

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses aber voraus, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47

    Daher ist das in der Rechtssache C‑293/13 P von Weichert eingelegte Anschlussrechtsmittel, das auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie Del Monte betreffen, gerichtet ist, ohne dass dies Weichert einen Vorteil verschaffen könnte, für unzulässig zu erklären.

    Zum Rechtsmittel von Del Monte in der Rechtssache C‑293/13 P

    Zum Interesse von Weichert an der Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung

    Vorbringen der Parteien

    48

    Die Kommission weist darauf hin, dass sie das Interesse von Weichert, in dem dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfahren als Streithelferin zugelassen zu werden, mit der Begründung bestritten habe, dass die Klage von Weichert gegen die streitige Entscheidung nach Fristlablauf erhoben worden und die streitige Entscheidung Weichert gegenüber bestandskräftig geworden sei, so dass das Rechtsmittel von Del Monte nicht die verbindliche Wirkung der Entscheidung gegenüber Weichert beseitigen könne. Aus denselben Erwägungen bestreitet die Kommission das Interesse von Weichert an der Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung.

    49

    Del Monte teilt die Ansicht der Kommission, dass der Gerichtshof das Interesse von Weichert an der Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung zu prüfen habe. Darüber hinaus beanstandet sie, dass Weichert als Streithelferin das Rechtsmittel von Del Monte dazu benutze, um ihren eigenen Standpunkt zu verteidigen, und fordert den Gerichtshof auf, seine Prüfung auf die von ihr aufgeworfenen Fragen zu konzentrieren.

    50

    Weichert tritt dem Vorbringen der Kommission und von Del Monte entgegen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    51

    Gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann jede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels hat, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen.

    52

    Anders als die Kommission und Del Monte offenbar meinen, hat Weichert im vorliegenden Fall offenkundig ein Interesse an der Zurückweisung des Rechtsmittels von Del Monte in der Rechtssache C‑293/13 P. Da Weichert die streitige Entscheidung nämlich nicht rechtzeitig angefochten hat, so dass diese ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist, wird sie in dem Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel von Del Monte in der Rechtssache C‑293/13 P stattgibt, die festgesetzte Geldbuße allein bezahlen müssen und nicht gesamtschuldnerisch mit Del Monte.

    53

    Folglich ist das Interesse von Weichert an der Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung zu bejahen.

    Zum ersten Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P: keine wirtschaftliche Einheit zwischen Del Monte und Weichert während des Zuwiderhandlungszeitraums

    Vorbringen der Parteien

    54

    Del Monte beanstandet die Ansicht des Gerichts, dass sie als Muttergesellschaft von Weichert für deren Verhalten verantwortlich sei.

    55

    Del Monte trägt erstens vor, die Kommission und das Gericht hätten anerkannt, dass Weichert nicht immer ihre Weisungen befolgt habe, und es habe vorkommen können, dass die Preisentscheidungen von Weichert nicht die Erwartungen von Del Monte erfüllt hätten. Folglich habe Weichert nicht im Wesentlichen die ihr von Del Monte gegebenen Weisungen befolgt, so dass nicht der Schluss gezogen werden könne, dass ein bestimmender Einfluss vorliege.

    56

    Insbesondere sei die in Rn. 208 des angefochtenen Urteils enthaltene Ausführung nicht gerechtfertigt, nach der aus den zur Akte genommenen Belegen nicht geschlossen werden könne, dass Weichert die Weisungen von Del Monte allgemein nicht befolgt habe. Das maßgebliche Kriterium sei nämlich, ob Weichert diese Weisungen im Wesentlichen befolgt oder ihre Preisentscheidungen unabhängig getroffen habe.

    57

    Die fraglichen Beweise bezögen sich jedoch auf Fälle, in denen Weichert ihr Verhalten autonom und entgegen den Erwartungen von Del Monte bestimmt habe. Selbst wenn andere Entscheidungen Weicherts allgemein den Erwartungen von Del Monte entsprochen hätten, was nicht der Fall sei, hätte sich dies nicht auf die Unabhängigkeit von Weichert ausgewirkt.

    58

    Del Monte trägt ferner vor, das Gericht habe in den Rn. 233, 237 und 240 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass Weichert dreimal externe Berater angewiesen habe, ihre Interessen gegen Del Monte zu verteidigen. In Rn. 236 des angefochtenen Urteils sei es jedoch der Ansicht gewesen, dass der Umstand, dass Del Monte Weichert nicht habe an der Verteidigung ihrer Interessen hindern können, kein Zeichen für eine mangelnde Fähigkeit von Del Monte sei, einen bestimmenden Einfluss auf Weichert zu nehmen. Diese Feststellung stehe daher im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung über die Verantwortung einer Muttergesellschaft, da die Annahme, dass Weichert hinsichtlich solcher wesentlicher Fragen autonom gehandelt habe, nicht mit dem Vorliegen einer von Del Monte und den Komplementären von Weichert gemeinsam ausgeübten Kontrolle über Weichert vereinbar sei.

    59

    Del Monte meint zweitens, dass sich das Gericht auf die Feststellung einer Reihe von Faktoren beschränkt habe, die seiner Ansicht nach Del Monte einen gewissen Einfluss auf Weichert gegeben hätten. Das Gericht habe jedoch zu keiner Zeit festgestellt, dass dieser Einfluss bestimmend gewesen sei und Weichert im Wesentlichen die Weisungen von Del Monte befolgt habe.

    60

    Insoweit macht Del Monte erstens geltend, dass sie nach deutschem Recht als Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei und über kein Mittel zur Bestimmung der Geschäftsführung von Weichert verfügt habe.

    61

    Zunächst einmal habe sie nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nur Maßnahmen widersprechen können, die nicht zur üblichen Geschäftstätigkeit gehörten. Sodann gehöre keine der in § 7 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags genannten Maßnahmen zur üblichen Geschäftstätigkeit von Weichert und weise keine dieser Maßnahmen eine Verbindung zum Marktverhalten von Weichert auf.

    62

    Was schließlich die Möglichkeit für Del Monte anbelange, jederzeit eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, weist Del Monte darauf hin, dass die Komplementäre gegen jede in einer solchen Versammlung vorgeschlagene Maßnahme ein Veto hätten einlegen können. Zudem hätten die Komplementäre in Pattsituationen einen Beirat anrufen können, in dem sie die Sicherheit gehabt hätten, nicht in der Minderheit zu sein.

    63

    Zweitens seien die Faktoren, die das Gericht zur Feststellung veranlasst hätten, dass ein bestimmender Einfluss von Del Monte auf Weichert vorliege, weder einzeln betrachtet noch zusammen genommen zum Nachweis dafür geeignet, dass ein solcher Einfluss vorliege.

    64

    Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags ist Del Monte der Ansicht, dass das vom Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils angenommene Gleichgewicht der Kräfte kein Indiz für einen bestimmenden Einfluss sei.

    65

    Da nämlich nur die Komplementäre befugt gewesen seien, für Weichert zu handeln und zu zeichnen, Weichert gegenüber Dritten und Dritte ihr gegenüber zu verpflichten, Mittel für sie zu empfangen und auszugeben, ihr Tagesgeschäft abzuwickeln sowie für ihre Verbindlichkeiten die unbegrenzte und gesamtschuldnerische Haftung einzugehen, könnten das genannte Gleichgewicht der Kräfte und das Vetorecht keine Grundlage für die Feststellung eines bestimmenden Einflusses sein.

    66

    Entgegen der Annahme des Gerichts seien die Vetorechte von Del Monte kein Indiz für einen bestimmenden Einfluss, da diese Gesellschaft nicht in der Lage gewesen sei, einen Jahreshaushalt, einen Investitionsplan oder einen Personalplan vorzuschreiben, und sich diese Vetorechte nicht auf die Fortführung der von den Komplementären von Weichert wahrgenommenen Geschäftsführung ausgewirkt hätten.

    67

    Hinsichtlich der Kapitalverflechtungen ist Del Monte der Ansicht, dass die Argumentation in Rn. 125 des angefochtenen Urteils, dass die Höhe der Beteiligung von Del Monte an Weichert für Del Monte ein Anreiz gewesen sei, auf Weichert Einfluss zu nehmen, und eine gewisse wirtschaftliche Macht und damit eine Fähigkeit zur Einflussnahme widerspiegele, unzutreffend sei, da sich ein bloßer Anreiz nicht auf die Fähigkeit, einen bestimmenden Einfluss auszuüben, auswirke, und eine gewisse wirtschaftliche Macht kein Zeichen für einen bestimmenden Einfluss sei. Das Gericht habe aber keine Angaben zur Höhe der Beteiligung von WAL gemacht, die geeignet wären, Weicherts Unabhängigkeit in Bezug auf die Entscheidungen der Geschäftsführung und ihr Marktverhalten in Frage zu stellen.

    68

    Hinsichtlich der Vertriebsvereinbarung meint Del Monte, dass keiner der in den Rn. 135 bis 149 des angefochtenen Urteils zugrunde gelegten drei Gesichtspunkte einen bestimmenden Einfluss von Del Monte auf Weichert offenbare.

    69

    Zunächst einmal belege nichts in dem angefochtenen Urteil, dass die Vertriebsvereinbarung – isoliert betrachtet oder zusammen mit anderen Faktoren – Weichert daran gehindert habe, ihre Geschäftspolitik unabhängig zu bestimmen. Es handele sich um eine normale Vereinbarung zwischen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern. Das erwiesene Interesse von Del Monte daran, dass Weichert ihre Bananen zu höheren Preisen verkaufe, spiegele nicht die Fähigkeit wider, einen bestimmenden Einfluss auszuüben.

    70

    Was sodann die von Del Monte erhaltenen Informationen anbelange, ergebe sich aus Rn. 157 des angefochtenen Urteils, dass die Informationsmechanismen zusammen mit den im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Kontrollmechanismen Del Monte nur erlaubt hätten, Einfluss auf Weicherts geschäftliches Verhalten, insbesondere in der Abwicklung des Tagesgeschäfts, zu nehmen, und nicht, einen bestimmenden Einfluss auszuüben.

    71

    Die in Rn. 164 des angefochtenen Urteils genannten vier unmittelbaren Einflussnahmen von Del Monte auf Weicherts Vermarktung und Preise zeigten schließlich, dass Del Monte ihre Marke zu hohen Preisen habe positionieren wollen und Weichert ihre Bananen zu niedrigeren Preisen verkauft habe. Diese Einflussnahmen offenbarten somit keinen bestimmenden Einfluss. Die maßgebliche Frage sei, ob Weichert verpflichtet gewesen sei, sich den Wünschen von Del Monte zu beugen. In Rn. 208 des angefochtenen Urteils habe das Gericht aber befunden, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

    72

    Die Kommission und Weichert halten das Vorbringen von Del Monte für unzulässig und unzutreffend.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    73

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes von Del Monte genügt die Feststellung, dass aus der Argumentation von Del Monte entgegen dem Vorbringen der Kommission und von Weichert eindeutig hervorgeht, dass Del Monte weder die Feststellung noch die Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht beanstandet, sondern ausschließlich dessen rechtliche Qualifizierung.

    74

    Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.

    75

    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 43, und Areva u. a./Kommission, C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 30).

    76

    Bei der Prüfung, ob die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausüben kann, müssen daher sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte und damit die wirtschaftliche Realität berücksichtigt werden (Urteil Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 66).

    77

    Im Übrigen kann die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses aus einem Bündel übereinstimmender Umstände hergeleitet werden, auch wenn keiner dieser Umstände für sich allein genügt, um die Existenz eines solchen Einflusses zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 65).

    78

    Schließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Ausübung einer gemeinsamen Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft durch zwei voneinander unabhängige Muttergesellschaften die Kommission grundsätzlich nicht an der Feststellung hindert, dass zwischen einer dieser beiden Muttergesellschaften und der fraglichen Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit besteht (Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 101).

    79

    Was im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt die Fähigkeit von Del Monte anbelangt, einen bestimmenden Einfluss auf Weichert auszuüben, hat das Gericht zunächst in Rn. 118 des angefochtenen Urteils die Rechte, die Del Monte aus § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 bis 5 des Gesellschaftsvertrags ableite, als einen Beleg für eine gemeinsame Kontrolle von Del Monte und der Familie Weichert über die Gesellschaft Weichert und als ein Indiz für die Fähigkeit von Del Monte, einen bestimmenden Einfluss auf Weichert auszuüben, qualifiziert.

    80

    Anschließend hat es in Rn. 125 des angefochtenen Urteils zu den Kapitalverflechtungen zwischen Del Monte und Weichert festgestellt, dass sie die Fähigkeit von Del Monte, einen bestimmenden Einfluss auf Weichert auszuüben, widerspiegelten.

    81

    Schließlich hat das Gericht in Rn. 150 des angefochtenen Urteils zu den sich aus § 2 Buchst. a, § 3, § 4, § 9 Abs. 3 und § 11 der Vertriebsvereinbarung für Del Monte ergebenden Rechten und Pflichten ausgeführt, dass sie die wirtschaftliche und rechtliche Fähigkeit von Del Monte stärkten, Einfluss auf das Tagesgeschäft von Weichert auszuüben.

    82

    Das Gericht hat diese rechtlichen Qualifizierungen u. a. auf folgende Beurteilungen der festgestellten Beweise gestützt.

    83

    Erstens hat das Gericht in den Rn. 101 und 118 des angefochtenen Urteils befunden, dass sich aus § 7 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags ergebe, dass eine Reihe von wichtigen Handlungen, die zwangsläufig, wenn auch nur mittelbar, Auswirkungen auf die Geschäftsführung von Weichert gehabt hätten, nicht ohne Zustimmung der Kommanditistin vorgenommen hätten werden können und der Vertrag ein „Gleichgewicht der Kräfte“ zwischen den Komplementären und der Kommanditistin erkennen lasse.

    84

    Zweitens hat das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils befunden, dass das finanzielle Interesse, das Del Monte an den Tätigkeiten von Weichert gehabt habe, für Del Monte ein naheliegender Anreiz gewesen sei, auf Weichert Einfluss zu nehmen, und dass die Höhe ihrer Beteiligung am Kapital eine gewisse wirtschaftliche Macht widergespiegelt habe.

    85

    Drittens hat das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Del Monte ein zweifaches Interesse daran gehabt habe, Weicherts Preise zu kontrollieren, da sich diese nicht nur auf Weicherts Einnahmen und somit auf die Gewinne der Gesellschafter, sondern auch unmittelbar auf die Preise ausgewirkt hätten, die Del Monte bei den Bananenlieferungen an Weichert gemäß der Vertriebsvereinbarung erzielt habe.

    86

    Viertens hat das Gericht in Rn. 149 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Del Monte über ein starkes Druckmittel gegenüber Weichert verfügt habe, da für sie vertraglich die Möglichkeit bestanden habe, die von ihr an Weichert gelieferten Bananenmengen deutlich zu beeinflussen, und Weichert verpflichtet gewesen sei, fast ihre gesamten Bananenmengen von Del Monte zu erwerben.

    87

    In diesem Zusammenhang kann mit der im vorliegenden Verfahren von Del Monte vorgebrachten Argumentation nicht nachgewiesen werden, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hätte, indem es alle in Rede stehenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen als Beleg für die Fähigkeit von Del Monte, einen bestimmenden Einfluss auf Weichert auszuüben, qualifiziert hat.

    88

    Zunächst einmal kann mit den Umständen, dass Del Monte auf rechtlicher Ebene von den Funktionen der Abwicklung des üblichen Tagesgeschäfts von Weichert ausgeschlossen war und ihre Vetorechte ihr insbesondere nicht erlaubten, einen bestimmten Haushalt vorzuschreiben, nicht ausgeschlossen werden, dass Del Monte die Möglichkeit hatte, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Weichert auf dem betreffenden Markt auszuüben. Denn andere Umstände, insbesondere die in den Rn. 79 bis 86 des vorliegenden Urteils genannten, ermöglichten es ihr, über eine solche Fähigkeit zu verfügen.

    89

    Sodann ist aus denselben Gründen der Umstand, dass Weichert dreimal externe Berater anwies, ihre Interessen gegen Del Monte zu verteidigen, nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass Del Monte nicht fähig war, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Weichert auf dem betreffenden Markt auszuüben.

    90

    Schließlich hat im Zusammenhang aller wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die nach den Feststellungen des Gerichts zwischen Del Monte und Weichert bestanden, die Tatsache, dass für Del Monte vertraglich die Möglichkeit bestand, die von ihr an Weichert gelieferten Bananenmengen deutlich zu beeinflussen, und Weichert verpflichtet war, fast ihre gesamten Bananenmengen von Del Monte zu erwerben, dem Gericht in Rn. 149 des angefochtenen Urteils nicht nur den Schluss erlaubt, dass Del Monte über ein starkes Druckmittel gegenüber Weichert verfügt habe, sondern auch die Folgerung, dass sie die Fähigkeit gehabt habe, einen bestimmenden Einfluss auf Weichert auszuüben.

    91

    Was in einem zweiten Schritt die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Del Monte auf Weichert anbelangt, hat das Gericht zum einen in Rn. 158 des angefochtenen Urteils die Tatsache, dass Del Monte Informationen erhalten habe, die über die nach § 4 der Vertriebsvereinbarung erforderlichen hinausgegangen seien, als ein deutliches Indiz für die Ausübung eines Einflusses qualifiziert.

    92

    Zum anderen hat es in Rn. 220 des angefochtenen Urteils die Beweise für den Informationsaustausch zwischen Del Monte und Weichert als ein Indiz dafür qualifiziert, dass Del Monte während des Zuwiderhandlungszeitraums einen bestimmenden Einfluss auf Weichert ausgeübt habe.

    93

    Das Gericht hat diese rechtlichen Qualifizierungen u. a. auf folgende Beurteilungen der festgestellten Beweise gestützt:

    Die Berichte, die Weichert von Mai 2000 bis 1. Januar 2003 Del Monte wöchentlich übermittelt habe und in denen jeweils in Bezug auf Del Monte, Dole, Chiquita und die sonstigen Bananenlieferanten sowie in Bezug auf die einzelnen in Frage stehenden räumlichen Märkte die betreffenden Mengen, die offiziellen Preise und die tatsächlichen Preise sowie der „angestrebte tatsächliche Nettopreis“ angegeben worden seien, hätten eine zusätzliche Informationsquelle mit unmittelbarem Bezug zur Vermarktung der Bananen und daher zum üblichen Tagesgeschäft von Weichert dargestellt (Rn. 152 bis 155 des angefochtenen Urteils);

    die Regelmäßigkeit der wöchentlichen Übermittlung dieser Berichte habe zur Folge gehabt, dass ein kontinuierlicher Informationsstrom in Richtung auf Del Monte entstanden sei, durch den diese ein umfassendes und genaues Verständnis des Marktes einschließlich der Positionierung von Weichert erlangt habe (Rn. 156 des angefochtenen Urteils);

    diese Berichte hätten Informationen dargestellt, die außerhalb der bestehenden Vertragsbeziehungen angefordert und entgegengenommen worden seien (Rn. 158 des angefochtenen Urteils);

    dem Informationsaustausch zwischen Del Monte und Weichert seien unmittelbare Einflussnahmen von Del Monte auf Weicherts Vermarktung und Preise zu entnehmen, sehr genaue – weil bezifferte – Weisungen bezüglich der vorzunehmenden Preisgestaltung, Sitzungen und Telefongespräche zu diesem Thema, eine ausdrückliche Anforderung täglich zu liefernder Informationen über die Handelsbesprechungen, offener Druck hinsichtlich der Belieferung von Weichert und schließlich Erläuterungen und Rechtfertigungen von Weichert, die deren Tagesgeschäft beträfen (Rn. 175 und 203 des angefochtenen Urteils);

    Del Monte habe tatsächlich über die Fähigkeit verfügt, in erheblichem Maß Einfluss auf die Belieferung von Weichert zu nehmen, und in der Praxis starken Druck auf Weichert ausgeübt und damit gedroht, die wöchentliche Liefermenge Bananen „auf die für Interfrucht lizenzierten Mengen [zu] reduzieren, d. h. auf +/- 60000 Kisten pro Woche“, ohne sich auf irgendeinen Fall höherer Gewalt zu beziehen, d. h. auf eine Menge, die unter dem Minimum nach der Vertriebsvereinbarung gelegen habe, und diese Reduzierung habe Weichert im Verhältnis zu ihren Kunden in Schwierigkeiten bringen können (Rn. 185 bis 187 des angefochtenen Urteils);

    Del Monte habe das geschäftliche Verhalten von Weichert streng überwacht und sogar unmittelbar in deren Preisgestaltung eingegriffen (Rn. 204 des angefochtenen Urteils);

    die Antworten von Weichert zeigten, dass sie sich für verpflichtet gehalten habe, Del Monte gegenüber Rechenschaft über ihre Preisentscheidungen abzulegen, und sich bemüht habe, den Erwartungen Letzterer zu entsprechen (Rn. 205 des angefochtenen Urteils);

    angesichts der Risiken, denen ihre Belieferung ausgesetzt gewesen sei, und angesichts der gelegentlichen Reduzierungen der Liefermengen habe Weichert die Weisungen von Del Monte befolgen müssen, um nicht in die Insolvenz gebracht zu werden, wobei diese Befürchtungen offensichtlich auf ihren Lieferanten übergegangen seien (Rn. 207 des angefochtenen Urteils);

    wie die Kommission im 424. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung selbst einräume, hätten die Preisentscheidungen von Weichert die Erwartungen von Del Monte zwar nicht erfüllen können, doch könne aus den von der Kommission zusammengetragenen schriftlichen Belegen nicht geschlossen werden, dass Weichert – nach den Worten der Klägerin – „die Weisungen von Del Monte“ allgemein nicht befolgt habe und auf dem Markt eigenständig aufgetreten sei (Rn. 208 des angefochtenen Urteils).

    94

    In Anbetracht dieser Feststellungen und Tatsachenbeurteilungen, die der Gerichtshof nicht durch seine eigenen ersetzen kann, kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es einen Rechtsfehler begangen hätte, als es die gesamten von Del Monte begehrten und erlangten Informationen sowie die mit Drohungen und Druck verbundenen Weisungen von Del Monte an Weichert als einen Beleg für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Del Monte auf Weichert qualifiziert hat.

    95

    Die im vorliegenden Verfahren von Del Monte vorgebrachte Argumentation kann diese Feststellung nämlich nicht entkräften.

    96

    Soweit Del Monte vorträgt, dass die gesamten Beweise im Zusammenhang mit ihrem Informationsaustausch mit Weichert ein Verhalten von Weichert zeigten, das den Erwartungen von Del Monte zuwidergelaufen sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 101, 103 und 104 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass es für den Beweis des Vorliegens eines bestimmenden Einflusses nicht erforderlich ist, dass die Tochtergesellschaft alle Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgt, sofern die Nichtbefolgung der Weisungen nicht den Regelfall darstellt.

    97

    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 108 und 109 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht jedoch befunden, dass die ihm vorgelegten Beweise insgesamt nicht den Nachweis erbracht hätten, dass die Nichtbefolgung der Weisungen von Del Monte durch Weichert den Regelfall dargestellt habe.

    98

    Zum anderen hat das Gericht nach seinen Feststellungen, dass Del Monte auf ihr Begehren hin und über ihre Rechte hinausgehend aktuelle Informationen zur Lage auf dem betreffenden Bananenmarkt erhalten habe, dass sie Weichert genaue Weisungen hinsichtlich des von dieser auf dem Markt zu zeigenden Verhaltens gegeben habe, dass diese Weisungen mit Drohungen verbunden gewesen seien, die auf ein starkes Druckmittel gestützt gewesen seien, über das sie gegenüber Weichert verfügt habe, und dass Letztere in der Befürchtung, in die Insolvenz gebracht zu werden, sich bemüht habe, den Erwartungen von Del Monte zu entsprechen, über ein Bündel an Indizien verfügt, das ihm den Schluss erlaubt hat, dass Del Monte gemeinsam mit den Komplementären von Weichert tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf Weichert ausgeübt habe.

    99

    Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die gesamten von Del Monte begehrten und erlangten Informationen sowie deren mit Drohungen und Druck verbundenen Weisungen an Weichert als einen Beleg für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Del Monte auf Weichert qualifiziert hat.

    100

    Nach alledem ist der erste Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P zurückzuweisen.

    Zum zweiten Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P: Verfälschung von Beweisen

    Vorbringen der Parteien

    101

    Del Monte wirft dem Gericht vor, seine Feststellung, dass Del Monte tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf Weichert ausgeübt habe, auf eine Verfälschung der Beweise gestützt zu haben.

    102

    Erstens erlaubten die Vetorechte, über die Del Monte nach § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags verfüge, entgegen den Ausführungen in den Rn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils nicht die Feststellung, dass sie, wenn auch nur mittelbar, Auswirkungen auf die Geschäftsführung von Weichert hätten. Denn keines dieser Vetorechte habe eine Verbindung zum Marktverhalten von Weichert, das ausschließlich von den Komplementären bestimmt worden sei.

    103

    Zweitens habe das Gericht den Gesellschaftsvertrag verfälscht, indem es in Rn. 114 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags nicht zu entnehmen sei, dass die Komplementäre über ein Vetorecht für alle Entscheidungen von Weichert verfügt hätten. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichts, dass

    Weichert ausschließlich von den Komplementären geführt und vertreten worden sei und daher keine Maßnahme zur Geschäftsführung, Ernennung oder Absetzung gegen den Willen der Komplementäre habe vorgeschrieben werden können;

    die Komplementäre die vorherige Zustimmung von Del Monte nur für eine begrenzte Zahl von Maßnahmen benötigt hätten, von denen außer dem Haushalt, dem Investitions- und dem Personalplan keine zur üblichen Geschäftstätigkeit gehört hätten;

    die Komplementäre ihr Veto gegen Änderungen des Gesellschaftsvertrags, gegen den Jahresabschluss, gegen die Entlastung der Komplementäre für die Geschäftsführung, gegen die Wahl des Abschlussprüfers und gegen jede Entscheidung hätten einlegen können, die bei einer Gesellschafterversammlung habe getroffen werden können, und dass nur die Komplementäre Maßnahmen zur Geschäftsführung oder zur Vertretung der Gesellschafter, die Haushaltsvoranschläge, die Investitions- und die Personalpläne, die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Übertragung ihrer Anteile an der Gesellschaft hätten annehmen können.

    104

    Del Monte betont insbesondere, dass das Gericht keine Entscheidung angegeben habe, die Del Monte Weichert gegen das Veto der Komplementäre habe vorschreiben können oder vorgeschrieben habe, und dass keine Entscheidung dieser Art getroffen worden sei.

    105

    Drittens meint Del Monte, dass das Gericht nicht – ohne den Sachverhalt zu verfälschen – ihr Argument, sie habe die Geschäftsführer von Weichert weder absetzen noch abberufen können oder gar gegen deren Ernennung ein Veto einlegen können, mit der Begründung habe zurückweisen dürfen, dass die Feststellung genüge, dass für jede Änderung des Gesellschaftsvertrags die Einstimmigkeit der Gesellschafter erforderlich gewesen sei.

    106

    Viertens macht Del Monte geltend, das Gericht habe § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags verfälscht, als es angenommen habe, dass die Behauptung, dass im Beirat Entscheidungen mit einfacher Mehrheit und damit zwangsläufig Entscheidungen zugunsten der Komplementäre ergangen seien, nicht belegt und jedenfalls die Bedeutung des betreffenden Vorteils angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung zu relativieren sei.

    107

    Del Monte trägt insoweit vor, dass festgestanden habe, dass die Stimmrechte im Beirat wie folgt verteilt gewesen seien: drei Stimmen für die Komplementäre, eine Stimme für Del Monte und zwei neutrale Stimmen. Außerdem enthalte der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmung, die eine qualifizierte Mehrheit verlange. Da Del Monte schließlich von der Geschäftsführung Weicherts ausgeschlossen gewesen sei, sei die Gesellschafterversammlung das einzige Leitungsorgan gewesen, in dem sie vertreten gewesen sei. Der von der Gesellschafterversammlung für Pattsituationen vorgesehene Mechanismus sei somit ein Hinweis auf das Kräfteverhältnis.

    108

    Fünftens meint Del Monte, dass das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils ihre Erklärung, dass der Gesellschaftsvertrag ein „Gleichgewicht der Kräfte“ zwischen Del Monte und den Komplementären erkennen lasse, dadurch verfälscht habe, dass es die Erklärung als Bestätigung für das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses ausgelegt habe. Eine solche Auslegung stehe jedoch ganz klar nicht im Einklang mit dem Inhalt der Erklärung.

    109

    Sechstens macht Del Monte geltend, das Gericht habe in den Rn. 212 bis 214 des angefochtenen Urteils die Erklärungen von Dole und von Chiquita verfälscht, auf die es Bezug nehme. Das Gericht sei darin zu dem Schluss gekommen, dass die erste und die zweite Erklärung von Dole den Beweis erbrächten, dass die Strategie von Del Monte darin bestanden habe, ihre Preise auf demselben Niveau wie Doles Preise festzusetzen. Dadurch habe das Gericht den Inhalt der zweiten Erklärung von Dole außer Acht gelassen, die bestätige, dass Weichert und nicht Del Monte die Marke Del Monte auf demselben Niveau wie Dole habe positionieren wollen, da die zweite Erklärung nicht von der ersten Erklärung zu trennen sei.

    110

    Del Monte hält dies jedoch für unzutreffend, da die zweite Erklärung von Dole jüngeren Datums sei, eine genaue Frage der Kommission beantworte und ausdrücklich die Informationen der ersten Erklärung detailliere und ergänze. Das Gericht habe die erste Erklärung von Dole jedoch im Widerspruch zur zweiten Erklärung ausgelegt.

    111

    Die dritte Erklärung von Dole und die Erklärung von Chiquita seien jedoch völlig unzweideutig und könnten nur zu dem Schluss führen, dass Del Monte mit der Geschäftsstrategie von Weichert nicht zufrieden gewesen sei und Del Monte ihre eigene Strategie umgesetzt habe, sobald sie mit der Vermarktung ihrer Bananen über ihre 100%igen Tochtergesellschaften begonnen habe. Als Dole behauptet habe, dass Del Monte mit den Vermarktungsergebnissen von Weichert nicht zufrieden gewesen sei, habe das Gericht diese Unzufriedenheit auf die Gewinne beschränkt, obwohl eindeutig gewesen sei, dass sich die Unzufriedenheit von Del Monte auf die Marktstrategie von Weichert bezogen habe.

    112

    Nach Ansicht von Del Monte geht aus den genannten Erklärungen klar hervor, dass Del Monte nicht in der Lage gewesen sei, einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsstrategie von Weichert auszuüben.

    113

    Del Monte meint, dass das Gericht zudem eine vierte Erklärung von Dole verfälscht habe, indem es suggeriert habe, dass Del Monte nach der Trennung von Weichert am Ende des Zuwiderhandlungszeitraums die Strategie geändert habe. Diese Auslegung sei nämlich mit der Erklärung von Chiquita und den Mitteilungen zwischen Del Monte und Weichert unvereinbar, die eine andauernde Uneinigkeit zwischen diesen beiden Gesellschaften in Bezug auf die Positionierung der Bananen von Del Monte offenbarten. Ein weiteres Element dieser Erklärung von Dole bestätige diese andauernde Uneinigkeit.

    114

    Siebtens macht Del Monte geltend, das Gericht habe in Rn. 236 des angefochtenen Urteils ein am 27. März 1997 an Del Monte gesandtes Schreiben eines von Weichert zur Verteidigung von deren Interessen gegen Del Monte beauftragten externen Beraters verfälscht. Dieses Schreiben zeige offenkundig, dass Weichert gegen die Interessen von Del Monte gehandelt habe, und widerlege somit das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses. Das Gericht habe jedoch in der Ansicht, dass die Komplementäre ihre Interessen gegenüber der Kommanditistin hätten verteidigen lassen, das Argument von Del Monte zurückgewiesen, obwohl aus dem genannten Schreiben unzweideutig hervorgehe, dass es nicht im Auftrag der Komplementäre, sondern im Auftrag von Weichert gesandt worden sei.

    115

    Achtens meint Del Monte, dass das Gericht in Rn. 238 des angefochtenen Urteils die Klageerwiderung von Weichert im Rahmen der von WAL gegen Weichert erhobenen Klage dadurch verfälscht habe, dass es das Vorbringen allein aus dem Grund zurückgewiesen habe, dass das fragliche Verfahren nicht von Weichert, sondern von Del Monte eingeleitet worden sei. Die Frage, wer das Verfahren eingeleitet habe, habe jedoch keinen Einfluss auf den Inhalt eines solchen Schriftsatzes.

    116

    Neuntens meint Del Monte, dass das Gericht in Rn. 259 des angefochtenen Urteils den Beweis, der sich aus der Tatsache ergebe, dass die Ergebnisse von Weichert nicht in den Konten von Del Monte konsolidiert gewesen seien, dadurch verfälscht habe, dass es ihn mit der Begründung, dass Weichert eine Partnerschaft sei, als ohne jede Bedeutung zurückgewiesen habe. Es gebe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass zwischen den Konsolidierungsregeln für Partnerschaften und den für andere Unternehmensformen ein Unterschied bestehe.

    117

    Zehntens habe das Gericht die Beweise dadurch verfälscht, dass es nicht den Zusammenhang zwischen den negativen Beweisen berücksichtigt habe. Das Gericht habe nämlich nur geprüft, ob diese bei isolierter Betrachtung das Nichtvorliegen eines bestimmenden Einflusses belegten, und sei zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall sei. Es habe indessen versäumt, zu prüfen, ob diese Beweise bei einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses widerlegten.

    118

    Nach Ansicht von Del Monte genügen diese Beweise insgesamt jedoch nicht als Beleg dafür, dass Del Monte einen solchen Einfluss ausgeübt habe, dass Weichert ihr Marktverhalten nicht autonom habe bestimmen können und im Wesentlichen die Weisungen von Del Monte befolgt habe.

    119

    Weichert ist der Ansicht, dass Del Monte keine Verfälschung von Beweisen geltend mache, sondern lediglich die Beurteilung der Beweise durch das Gericht in Frage stelle.

    120

    Nach Ansicht der Kommission lässt die Argumentation des Gerichts keine Verfälschung von Beweisen erkennen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    121

    Die Argumente 1, 3, 5 und 8 bis 10 von Del Monte sind von vornherein zurückzuweisen, da sie offenkundig keinen Vorwurf einer Verfälschung von Beweisen durch das Gericht enthalten oder nicht genau angeben, welche Elemente verfälscht worden sein sollen, und infolgedessen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen.

    122

    Die Argumente 2, 4, 6 und 7 von Del Monte enthalten zwar in der Tat präzise Vorwürfe einer Verfälschung von Beweisen, sind aber nicht begründet.

    123

    Hinsichtlich des zweiten Arguments ist, wie die Generalanwältin in den Nrn. 131 und 132 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Feststellung des Gerichts in Rn. 114 des angefochtenen Urteils, wonach die Tatsache, „[d]ass … der Komplementär über ein Vetorecht für ‚alle‘ Entscheidungen der Gesellschaft verfügte, … den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags nicht zu entnehmen [ist]“ nämlich im Zusammenhang mit den unmittelbar voranstehenden Randnummern des angefochtenen Urteils zu sehen, die sich auf § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags beziehen, einer Vorschrift, die lediglich bestimmte in § 9 Abs. 4 des Vertrags definierte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung betrifft.

    124

    Hinsichtlich des vierten Arguments von Del Monte genügt – wie die Generalanwältin in Nr. 143 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – zum einen die Feststellung, dass § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags keinerlei Angaben dazu enthält, welche Mehrheitserfordernisse für die Beschlussfassung des Beirats galten. Zum anderen gibt Del Monte nicht genau an, inwiefern das Gericht diese Vorschrift verfälscht haben soll, als es in Rn. 116 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass „die Bedeutung des betreffenden Vorteils angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung zu relativieren [ist]“.

    125

    Hinsichtlich des sechsten Arguments ist – wie die Generalanwältin in den Nrn. 152 und 153 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – festzustellen, dass die in Rede stehenden Erklärungen von Chiquita und Dole nicht eindeutig und damit interpretationsoffen gewesen sind. Da aber nicht ersichtlich ist, dass die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung mit dem Inhalt der Erklärungen offenkundig unvereinbar ist, kann die geltend gemachte Verfälschung nicht festgestellt werden.

    126

    Das siebte Argument von Del Monte kann schließlich keinen Erfolg haben, da die Ausführung des Gerichts, dass „der Umstand, dass einer der Gesellschafter auf Rechtsberater zurückgreift, um seine Rechte kennen zu lernen und diese gegenüber einem anderen Gesellschafter, von dem er meint, er respektiere sie nicht, durchzusetzen“, nicht mit dem Inhalt des am 27. März 1997 an Del Monte gesandten Schreibens eines von Weichert beauftragten externen Beraters unvereinbar ist, das – wie die Generalanwältin in den Nrn. 157 und 158 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – mehrdeutig abgefasst ist, da aus seiner Einleitung zwar hervorgeht, dass es eine Stellungnahme für die Gesellschaft abgibt, die Ausführungen aber u. a. im Namen von Herrn W. und sogar ausdrücklich gemeinsam im Namen von Herrn W. und von Weichert gemacht werden.

    127

    Nach alledem ist der zweite Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P zurückzuweisen.

    Zum dritten, die Beweislast betreffenden Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P

    Vorbringen der Parteien

    128

    Del Monte macht geltend, das Gericht habe zwar befunden, dass die Beweislast für das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses im vorliegenden Fall bei der Kommission liege, aber dennoch mehrfach eine Umkehr dieser Last vorgenommen. Die folgenden Erwägungen setzten nämlich eine Vermutung eines bestimmenden Einflusses voraus, die Del Monte zu widerlegen habe.

    129

    Erstens habe das Gericht in Rn. 113 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des in § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Vetorechts des Komplementärs befunden, dass die Gesellschafterversammlung nach § 9 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags genau festgelegte Zuständigkeiten gehabt habe, „was nicht habe ausschließen können, dass Del Monte einen bestimmenden Einfluss auf Weicherts Verhalten auf dem relevanten Markt habe nehmen können“.

    130

    Zweitens habe das Gericht in Rn. 208 des angefochtenen Urteils befunden, dass „die Preisentscheidungen von Weichert die Erwartungen von Del Monte zwar nicht erfüllen [konnten], doch kann aus den … zusammengetragenen schriftlichen Belegen nicht geschlossen werden, dass Weichert … ‚die Weisungen von Del Monte‘ allgemein nicht befolgte und auf dem Markt eigenständig auftrat“.

    131

    Drittens habe das Gericht in den Rn. 237 und 238 des angefochtenen Urteils befunden, dass „[ein] Auszug aus einer Klage[erwiderung] vom 15. Mai 2002, die Weichert in einem Rechtsstreit mit WAL bei einem deutschen Gericht einreichte [und in der] ausgeführt [wird], dass der gesamte wirtschaftliche Mehrwert von Weichert, d. h. Einkauf, Vermarktung und Logistik, ausschließlich den Komplementären zuzurechnen sei und dass sich die Rolle von WAL innerhalb der Gesellschaft auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt habe … nicht die Schlussfolgerung aus[schließt], dass ein bestimmender Einfluss ausgeübt wurde“.

    132

    Viertens habe das Gericht in Rn. 260 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der fehlenden Konsolidierung der Konten von Del Monte und Weichert befunden, dass „dies jedenfalls nicht zwangsläufig [bedeutet], dass … sich die Annahme eines bestimmenden Einflusses … verbietet, wenn eine solche Konsolidierung fehlt“.

    133

    Wenn das Gericht die für die Beweislast geltenden Grundsätze korrekt angewandt hätte, hätte es jedoch prüfen müssen, ob das Vetorecht des Kommanditisten, die Tatsache, dass Weicherts Preise nicht den Erwartungen von Del Monte entsprochen hätten, die Schriftsätze von Weichert vor den deutschen Gerichten und die fehlende Konsolidierung der Konten hinreichend Zweifel an der von der Kommission getroffenen Feststellung eines bestimmenden Einflusses von Del Monte auf Weichert hätten aufkommen lassen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass diese Feststellung nicht das erforderliche Beweismaß erfülle.

    134

    Weichert und die Kommission treten dem Vorbringen von Del Monte entgegen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    135

    Es ist festzustellen, dass die Argumentation, die Del Monte zur Stützung ihres dritten Rechtsmittelgrundes vorbringt, auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

    136

    Zunächst einmal geht, wie Del Monte einräumt, aus den Rn. 104 und 221 des angefochtenen Urteils nämlich eindeutig hervor, dass das Gericht befunden hat, dass die Kommission die Beweislast für die Mitverantwortlichkeit von Del Monte an der von Weichert begangenen Zuwiderhandlung trägt.

    137

    Sodann hat das Gericht in den Rn. 98 bis 220 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Kommission dieser Beweislast genügt hat, und befunden, dass die Beweise, auf die sich die Kommission gestützt habe, die Mitverantwortlichkeit hätten belegen können.

    138

    In den Rn. 222 bis 265 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich geprüft, ob die von Del Monte vorgelegten Beweise und Argumente den Schluss der Kommission entkräften konnten, dass die von Weichert begangene Zuwiderhandlung Del Monte zurechenbar gewesen sei.

    139

    Wie die Generalanwältin in Nr. 117 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet eine solche Prüfung keine Beweislastumkehr.

    140

    Ebenso wenig bedeutet es eine Beweislastumkehr, dass das Gericht in den Rn. 113 und 208 des angefochtenen Urteils die These von Del Monte zurückgewiesen hat, nach der die in diesen Randnummern genannten Umstände geeignet gewesen seien, die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Del Monte auf Weichert auszuschließen. In diesen Randnummern ist das Gericht nämlich lediglich auf das Vorbringen von Del Monte zur Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung eingegangen.

    141

    Daraus folgt, dass der dritte Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P zurückzuweisen ist.

    Zum vierten, den Grundsatz in dubio pro reo betreffenden Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P

    Vorbringen der Parteien

    142

    Del Monte macht geltend, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen, dass es sie für das Verhalten von Weichert verantwortlich gemacht habe, obwohl der Inhalt der Akten Zweifel hinsichtlich der Frage habe aufkommen lassen, ob sie einen bestimmenden Einfluss auf Weichert ausgeübt habe.

    143

    Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass die Kommission hinreichend genaue und übereinstimmende Beweise beibringen müsse, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden habe. Wenn kein Beweisstück für sich allein diese Überzeugung begründe, sei es erforderlich, dass ein Indizienbündel insgesamt gesehen dieser Anforderung genüge.

    144

    Im vorliegenden Fall ließen zahlreiche Gesichtspunkte Zweifel an dem Vorwurf aufkommen, dass Del Monte das Verhalten von Weichert auf dem betreffenden Markt im Wesentlichen bestimmt habe. Zwar habe das Gericht alle diese Gesichtspunkte mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie seiner Ansicht nach nicht das Fehlen eines bestimmenden Einflusses belegten. Aber selbst wenn dies zuträfe, hätten die Zweifel, die die genannten Gesichtspunkte an der von der Kommission getroffenen Feststellung eines bestimmenden Einflusses hätten aufkommen lassen, die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gerechtfertigt.

    145

    Nach Ansicht von Weichert stellt Del Monte eine Tatsachenbeurteilung des Gerichts in Frage, aus der sich ergebe, dass keiner der von Del Monte vorgetragenen Gesichtspunkte geeignet sei, einen hinreichenden Zweifel an der Folgerung der Kommission aufkommen zu lassen.

    146

    Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da Del Monte eine Neubewertung der Beweise begehre. Im Übrigen ergebe sich aus der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Argumente von Del Monte, dass es befunden habe, dass die Beweise die Ausübung eines bestimmenden Einflusses rechtlich hinreichend belegten, ohne insoweit einen Zweifel zu äußern.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    147

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des vierten Rechtsmittelgrundes von Del Monte ist festzustellen, dass sie dem Gericht vorwirft, einen Rechtsfehler begangen zu haben, der in einem Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo bestehe; daher ist dieser Rechtsmittelgrund zulässig.

    148

    In der Sache genügt die Feststellung, dass das Gericht aus allen ihm verfügbaren Beweisen gefolgert hat, dass Del Monte während des Zuwiderhandlungszeitraums einen bestimmenden Einfluss auf Weichert ausgeübt habe.

    149

    Da die Beurteilung des Gerichts zum einen schlüssig und damit frei von Zweifeln war und zum anderen – wie in der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes festgestellt worden ist – keinen Rechtsfehler enthielt, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

    150

    Daraus folgt, dass der vierte Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P jeder Grundlage entbehrt und daher zurückzuweisen ist.

    Zum fünften Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P: keine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

    Vorbringen der Parteien

    151

    Nach Ansicht von Del Monte hat das Gericht gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen, indem es die Ansicht vertreten habe, dass Del Monte an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit Dole und Chiquita beteiligt gewesen sei, und gleichzeitig anerkannt habe, dass Weichert keine Kenntnis vom Informationsaustausch zwischen Chiquita und Dole gehabt habe. Die Argumentation des Gerichts in den Rn. 590 bis 651 des angefochtenen Urteils beruhe auf einer künstlichen Aufspaltung seiner Prüfung, die zum einen die Zuwiderhandlung und zum anderen die Verantwortung betreffe, da das Gericht nur im Zusammenhang mit der Verantwortung auf das subjektive Element eingehe.

    152

    Del Monte ist der Ansicht, dass die fehlende Kenntnis Weicherts von diesem Informationsaustausch nämlich nicht nur ein mildernder Umstand für die Festsetzung der Geldbuße sei, sondern auch ein Schlüsselelement für die Feststellung, ob eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorgelegen habe. Abgestimmte Verhaltensweisen stellten nur dann eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung dar, wenn nachgewiesen werden könne, dass die Verfolgung eines gemeinsamen Ziels und eine Kenntnis und/oder eine Vorbereitung oder eine Akzeptanz der mit der Teilnahme am ganzen Kartell verbundenen Risiken vorgelegen habe. Dieses Kriterium enthalte somit objektive und subjektive Elemente, und das subjektive Element fehle bei Weichert.

    153

    Weichert unterstützt die Argumentation von Del Monte und ergänzt, dass sich das Gericht, soweit es in Rn. 593 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die bilateralen Mitteilungen zwischen Dole und Chiquita sowie die zwischen Dole und Weichert miteinander verbunden und komplementär gewesen seien, ausschließlich auf den Umstand gestützt habe, dass Dole an beiden Mitteilungen beteiligt gewesen sei. Wenn das aber ausreiche, könne nahezu jeder Austausch bilateraler Mitteilungen, die gegen Art. 81 EG verstießen, als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung angesehen werden.

    154

    Weichert meint, dass dieser Rechtsfehler zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung insgesamt führe, da sich die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht vom Rest dieser Entscheidung trennen lasse.

    155

    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Del Monte und von Weichert entgegen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    156

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    157

    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    158

    Es ist somit möglich, dass sich ein Unternehmen an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat; dann ist die Kommission berechtigt, es für dieses gesamte Verhalten und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 43).

    159

    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 44).

    160

    Folglich hat das Gericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Umstand, dass Weichert der Informationsaustausch zwischen Dole und Chiquita nicht bekannt gewesen sei und auch nicht habe bekannt sein müssen, nicht geeignet sei, der festgestellten Zuwiderhandlung ihren einheitlichen und fortgesetzten Charakter zu nehmen, obwohl sie nicht in ihrer Gesamtheit dieser Gesellschaft habe zugerechnet werden können.

    161

    Daraus folgt, dass der fünfte Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P und infolgedessen das Rechtsmittel von Del Monte zurückzuweisen ist.

    Zum Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C‑294/13 P

    Zum Interesse von Weichert an der Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung

    Vorbringen der Parteien

    162

    Die Kommission und Del Monte stellen aus den in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen das Interesse von Weichert an der Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung in Frage.

    163

    Weichert tritt dem Vorbringen der Kommission und von Del Monte entgegen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    164

    Wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kann nach Art. 172 der Verfahrensordnung jede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, „die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels hat“, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen.

    165

    Anders als die Kommission und Del Monte offenbar meinen, hat Weichert im vorliegenden Fall offenkundig ein Interesse an der Zurückweisung des Rechtsmittels der Kommission. Sollte der Gerichtshof diesem Rechtsmittel nämlich stattgeben, könnte der Betrag der Geldbuße, für die Weichert gesamtschuldnerisch haftet, höher sein, so dass eine Stellungnahme zu allen damit verbundenen Rechtsfragen im Interesse von Weichert liegt.

    166

    Folglich ist das Interesse von Weichert an der Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung zu bejahen.

    Zum ersten Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑294/13 P: Vorliegen einer gesetzlichen Pflicht für Weichert, der Kommission Informationen bereitzustellen

    Vorbringen der Parteien

    167

    Die Kommission macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 840 bis 853 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass die im Verwaltungsverfahren von Weichert beigebrachten Informationen eine Herabsetzung der mit der streitigen Entscheidung verhängten Geldbuße rechtfertigten.

    168

    Sie weist darauf hin, dass nach Ziff. 29 der Leitlinien der Grundbetrag der nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 zu verhängenden Geldbuße u. a. dann verringert werden könne, wenn das betreffende Unternehmen aktiv mit der Kommission zusammenarbeite und insbesondere über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus.

    169

    Nach Ansicht der Kommission sind die Unternehmen aber verpflichtet, auf die nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 gestellten Auskunftsverlangen zu antworten, da diese Vorschrift den untersuchten Unternehmen kein Recht zuerkenne, sich diesen Verlangen zu entziehen, und ihnen eine Pflicht zu aktiver Zusammenarbeit auferlege. Daher sei sie berechtigt, ein Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf bezögen, zu übermitteln.

    170

    Folglich gehe ein Unternehmen, das in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission Informationen bereitstelle, nicht über seine nach der genannten Vorschrift bestehende Pflicht zur Zusammenarbeit hinaus und stellten die in diesem Zusammenhang bereitgestellten Informationen keine freiwillige Zusammenarbeit dar, die durch eine Herabsetzung der gegen das betreffende Unternehmen verhängten Geldbuße zu belohnen sei.

    171

    So ergebe sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichts, dass eine Zusammenarbeit, die nicht über das hinausgehe, wozu das Unternehmen nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet sei, dem Unternehmen kein Recht auf Herabsetzung der gegen es zu verhängenden Geldbuße verleihe, und zwar unabhängig davon, ob die Auskünfte gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung oder durch Entscheidung gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung verlangt worden seien.

    172

    Die Kommission ergänzt, dass ein Unternehmen, das sich darauf beschränke, seine nach der genannten Vorschrift bestehenden Pflichten zur Zusammenarbeit zu erfüllen, keinen echten Geist der Zusammenarbeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Mitteilung über Zusammenarbeit zeige.

    173

    Die Kommission betont, dass das Ziel, Kartelle zu destabilisieren, indem Unternehmen dazu ermutigt würden, sie bei der Kommission anzuzeigen, und das Ziel, der Kommission ihre Aufgabe durch Bereitstellung von Beweisen zu erleichtern, ernsthaft gefährdet würden, wenn Unternehmen, die nicht spontan Informationen bereitstellten, sondern lediglich auf Untersuchungsmaßnahmen antworteten, ebenfalls Herabsetzungen der Geldbuße erhalten könnten, wenn sich ihre Informationen als nützlich erwiesen.

    174

    Sie weist darauf hin, dass in zahlreichen Fällen die in Beantwortung von Auskunftsverlangen bereitgestellten Informationen dazu nützlich seien, die den Untersuchungsgegenstand bildende Zuwiderhandlung nachzuweisen, da dieses Untersuchungsinstrument gerade den Zweck habe, es der Kommission zu ermöglichen, die Informationen zu erhalten, die sie für nützlich halte.

    175

    Die Kommission meint schließlich, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung reif sei, und bittet den Gerichtshof, den Endbetrag der gegen Weichert und Del Monte gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße auf 9800000 Euro festzusetzen.

    176

    Del Monte und Weichert entgegnen, dass die Argumentation der Kommission auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruhe, da das Gericht in den Rn. 834 bis 839 des Urteils die Freiwilligkeit der Zusammenarbeit von Weichert geprüft und in Rn. 840 des Urteils bekräftigt habe, dass diese Zusammenarbeit freiwillig gewesen sei, da sie nicht in Reaktion auf eine Entscheidung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, sondern auf ein einfaches Auskunftsverlangen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung erbracht worden sei.

    177

    Im Übrigen meinen Del Monte und Weichert, dass es keine gesetzliche Pflicht gebe, auf ein einfaches Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu antworten. Sie betonen, dass allein eine Entscheidung nach Abs. 3 der Vorschrift eine vollstreckbare gesetzliche Pflicht erzeuge, Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein könne und zu Sanktionen nach den Art. 23 und 24 der Verordnung wegen Nichtbeantwortung führen könne. Im Fall eines einfachen Auskunftsverlangens gebe es bei Nichtbeantwortung weder eine Geldbuße noch ein Zwangsgeld. Zudem seien nach Art. 288 AEUV nur Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse verbindlich. Daher könne die Kommission in dem Fall, dass ein Unternehmen auf ein solches Verlangen nicht antworte, zur Erzeugung einer gesetzlichen Pflicht eine Entscheidung erlassen.

    178

    Del Monte und Weichert sind auch der Ansicht, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Bereich der Neufestsetzung von Geldbußen ausgeübt habe und nicht durch die Leitlinien der Kommission gebunden sei. Folglich könne die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, dass die gewährte Herabsetzung die Anwendung der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit gefährde, und diese Herabsetzung könne nicht mit der Begründung angefochten werden, dass sie keiner ihrer Mitteilungen entspreche. Das Gericht habe bereits Herabsetzungen der Geldbuße für Antworten auf einfache Auskunftsverlangen gewährt, und der Gerichtshof habe dieser Praxis zu keiner Zeit widersprochen.

    179

    Del Monte und Weichert meinen schließlich, dass die Befürchtungen der Kommission hinsichtlich der abschreckenden Wirkung ihrer Geldbußen nicht plausibel seien, da das Gericht die Geldbuße in Höhe von 2 % des Grundbetrags herabgesetzt habe. Außerdem könne die Kommission, wenn sie solche Herabsetzungen vermeiden wolle, eine Entscheidung nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen. Unternehmen, die auf Auskunftsverlangen antworteten, erleichterten erheblich die Untersuchungen und verzichteten auf eine Reihe von Verfahrensrechten.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    180

    In den Rn. 840 bis 853 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Antwort von Weichert auf ein auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenes Auskunftsverlangen die Zubilligung einer Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit dieser Gesellschaft im Verwaltungsverfahren rechtfertige.

    181

    Die Kommission gibt insoweit nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung bei der Versendung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest.

    182

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass Weichert nicht durch eine förmliche Entscheidung nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Erteilung von Auskünften verpflichtet worden ist, sondern durch ein einfaches Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung dazu aufgefordert worden ist.

    183

    Da Weichert lediglich auf ein einfaches Auskunftsverlangen antwortete, ist festzustellen, dass sie der Kommission keine Informationen bereitgestellt hat, ohne dazu aufgefordert worden zu sein.

    184

    Wie die Generalanwältin in Nr. 246 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist insoweit eine Ermäßigung der Geldbuße, wie sie die Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit vorsieht, nur dann gerechtfertigt, wenn das Unternehmen der Kommission unaufgefordert Informationen bereitstellt. Nach ständiger Rechtsprechung muss das Verhalten des Unternehmens nämlich nicht nur die Aufgabe der Kommission erleichtern, eine Zuwiderhandlung festzustellen, sondern auch von einem wirklichen Geist der Zusammenarbeit zeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 395 und 396, und Schenker & Co. u. a., C‑681/11, EU:C:2013:404, Rn.48).

    185

    Jede andere Auslegung würde sowohl dem Zweck als auch der Anreizwirkung der Kronzeugenregelung schaden, da sie zum einen darauf hinausliefe, alle Kartellbeteiligten in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße kommen zu lassen, sobald sie der Kommission auf deren Anfrage hin nützliche Informationen und/oder Beweise bereitstellen, und zum anderen Unternehmen dazu ermutigen würde, ein abwartendes Verhalten an den Tag zu legen, statt der Kommission aus eigenem Antrieb möglichst schnell und umfassend diese Informationen und Beweise bereitzustellen.

    186

    Folglich hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 840 bis 853 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass die Antwort auf Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige.

    187

    Wie aus den Rn. 853 bis 856 und 880 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht außerdem denselben Rechtsfehler dadurch begangen, dass es in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine 10%ige Herabsetzung der Geldbuße gegen Del Monte und Weichert aufgrund der Zusammenarbeit von Weichert im Verwaltungsverfahren gewährt hat, obwohl das Verhalten von Weichert nicht als von einem wirklichen Geist der Zusammenarbeit zeugend angesehen werden kann.

    188

    Daher ist dem ersten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑294/13 P stattzugeben und Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben.

    Zum zweiten Grund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑294/13 P: keine wirtschaftliche Einheit zwischen Del Monte und Weichert während des Verwaltungsverfahrens

    189

    Da der zweite Rechtsmittelgrund von der Kommission hilfsweise geltend gemacht worden ist und dem ersten Rechtsmittelgrund stattgegeben worden ist, braucht der zweite Rechtsmittelgrund nicht geprüft zu werden.

    Zu den Anschlussrechtsmitteln von Weichert und von Del Monte in der Rechtssache C‑294/13 P

    Vorbringen der Parteien

    190

    Sollte der Gerichtshof dem ersten Grund des Rechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C‑294/13 P stattgeben, hält Del Monte die Prüfung für erforderlich, ob die Auskunftsverlangen der Kommission verlangt hätten, dass Weichert die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG einräume. Da das Gericht nicht über die Frage entschieden habe, ob Weichert zur Verweigerung einer Antwort berechtigt gewesen sei, weil die Auskunftsverlangen sie selbst belastende Erklärungen betroffen hätten, enthalte das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler.

    191

    Weichert macht für den Fall, dass die Auskunftsverlangen eine gesetzliche Antwortpflicht enthalten sollten, auch geltend, dass das Recht, sich nicht selbst zu belasten, anwendbar sei, und die Ausführung des Gerichts, nach der Weichert nicht berechtigt sei, sich auf dieses Recht zu berufen, nicht mehr haltbar sei. Denn da von Weichert verlangt worden sei, im Einzelnen zu erläutern, was in den bilateralen Vorab-Preismitteilungen unter Umständen, in denen die Kommission den Verdacht gehabt habe, dass diese Mitteilungen eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckten, besprochen worden sei, hätten die Fragen darin bestanden, Weichert zur Einräumung der Zuwiderhandlung zu zwingen, deren Nachweis der Kommission oblegen habe.

    192

    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Weichert und von Del Monte entgegen. Außerdem hält sie das Anschlussrechtsmittel von Weichert in der Rechtssache C‑294/13 P für unzulässig.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    193

    Der Gerichtshof hat zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt ist, das Anschlussrechtsmittel von Weichert in der Rechtssache C‑294/13 P als unbegründet zurückzuweisen, ohne über die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Boehringer C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).

    194

    Dies ist der Fall. Selbst wenn der Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben wäre, wären nämlich in der Sache die Argumente von Del Monte zu prüfen, die im Wesentlichen mit denen übereinstimmen, die Weichert vorgetragen hat.

    195

    Insoweit ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung, dass das Recht, sich nicht selbst zu belasten, von Auskunftsverlangen, die auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen werden, nicht berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 35, und Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 272).

    196

    Wird eine auf dieser Grundlage verlangte Auskunft in der gesetzten Frist nicht erteilt, kann das nämlich nicht mit einer Geldbuße oder einem Zwangsgeld aufgrund der Art. 23 bzw. 24 der Verordnung Nr. 1/2003 geahndet werden. Das einfache Auskunftsverlangen unterscheidet sich daher von der auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen förmlichen Entscheidung, für die die Verordnung im Fall der Nichtbeantwortung die Verhängung finanzieller Sanktionen vorsieht.

    197

    Im vorliegenden Fall genügt daher die Feststellung, dass die Kommission gegenüber Weichert keine Entscheidung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen hat.

    198

    Unter diesen Umständen können sich Weichert und Del Monte nicht mit Erfolg auf das Recht von Weichert berufen, von der Kommission nicht gezwungen zu werden, ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung zuzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 35, und Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 272).

    199

    Daraus folgt, dass die Anschlussrechtsmittel von Weichert und von Del Monte in der Rechtssache C‑294/13 P zurückzuweisen sind.

    Zum Rechtsstreit im ersten Rechtszug

    200

    Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, kann er gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

    201

    Da im vorliegenden Fall nur die Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, die den Betrag der Geldbuße betrifft, aufzuheben ist, verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über diesen Betrag zu entscheiden.

    202

    Insoweit ist zur Korrektur des in Rn. 187 des vorliegenden Urteils festgestellten Rechtsfehlers und in Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 183 bis 185 des vorliegenden Urteils die vom Gericht gewährte 10%ige Herabsetzung der Geldbuße für die Zusammenarbeit von Weichert im Verwaltungsverfahren wieder rückgängig zu machen und diese Geldbuße infolgedessen auf einen Betrag von 9800000 Euro festzusetzen.

    Kosten

    203

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn es begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

    204

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    205

    Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.

    206

    Da Del Monte und Weichert in allen Verfahren unterlegen sind und die Kommission in allen diesen Verfahren die Verurteilung dieser Gesellschaften beantragt hat, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Weichert sind jedoch ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den von Del Monte und von der Kommission angestrengten Verfahren aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑293/13 P und die Anschlussrechtsmittel in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P werden zurückgewiesen.

     

    2.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils Fresh Del Monte Produce/Kommission (T‑587/08, EU:T:2013:129) wird aufgehoben.

     

    3.

    Der Betrag der in Art. 2 Buchst. c der Entscheidung K(2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/39.188 – Bananen) verhängten Geldbuße wird auf 9800000 Euro festgesetzt.

     

    4.

    Die Fresh Del Monte Produce Inc. trägt die Kosten im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P und im Zusammenhang mit ihrem Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑294/13 P, mit Ausnahme der Kosten der Internationalen Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG, die ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit allen genannten Verfahren trägt.

     

    5.

    Die Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG trägt die Kosten im Zusammenhang mit ihren Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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