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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62013CJ0635

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. April 2015.
    SC ALKA CO SRL gegen Autoritatea Națională a Vămilor – Direcția Regională pentru Accize și Operațiuni Vamale Galați und Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Municipiului București.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarifliche Einreihung – Kombinierte Nomenklatur – Position 1207 – Ölsamen – Position 1209 – Samen zur Aussaat – Position 1212 – Samen der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen – Einfuhr aus China von rohen Kürbiskernen mit Schale.
    Rechtssache C-635/13.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:268

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

    23. April 2015 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Zolltarifliche Einreihung — Kombinierte Nomenklatur — Position 1207 — Ölsamen — Position 1209 — Samen zur Aussaat — Position 1212 — Samen der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen — Einfuhr aus China von rohen Kürbiskernen mit Schale“

    In der Rechtssache C‑635/13

    betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal București (Rumänien) mit Entscheidung vom 17. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2013, in dem Verfahren

    SC ALKA CO SRL

    gegen

    Autoritatea Națională a Vămilor – Direcția Regională pentru Accize și Operațiuni Vamale Galați, vormals Autoritatea Națională a Vămilor – Direcția Regională pentru Accize și Operațiuni Vamale Constanța,

    Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Municipiului București

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und E. Juhász,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der SC ALKA CO SRL, vertreten durch C. Dobre, avocat,

    der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu, V. Angelescu, D. M. Bulancea und C. Sobu als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch G.‑D. Balan und A. Caeiros als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. L 286, S. 1) ergebenden Fassungen sowie die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC ALKA CO SRL (im Folgenden: ALKA) auf der einen Seite und der Autoritatea Națională a Vămilor – Direcția Regională pentru Accize și Operațiuni Vamale Constanţa (Nationale Zollverwaltung – Regionaldirektion für Verbrauchsteuern und Zollangelegenheiten Constanţa) und der Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Municipiului București (Generaldirektion für öffentliche Finanzen der Stadt Bukarest) (im Folgenden zusammen: Zollbehörde) auf der anderen Seite wegen der zolltariflichen Einreihung aus China eingeführter Kürbiskerne in die KN.

    Rechtlicher Rahmen

    Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

    3

    Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.

    4

    Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und deren Tragweite nicht zu verändern.

    KN

    5

    Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem HS, dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie übernimmt, wobei nur die siebte und die achte Stelle spezielle Unterteilungen der KN bilden.

    6

    Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.

    7

    Auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren, die zwischen dem 19. Februar 2007 und dem 29. Mai 2008 getätigt wurden, sind die sich aus den Verordnungen Nrn. 1549/2006 und 1214/2007 ergebenden Fassungen der KN anwendbar. Die nachstehend angeführten relevanten Bestimmungen der KN haben in diesen Fassungen jeweils denselben Wortlaut.

    8

    Teil II der KN enthält einen Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“), der Kapitel 12 („Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter“) mit den KN-Positionen 1207, 1209 und 1212 beinhaltet.

    9

    Die KN-Position 1207 umfasst:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    ...

    1207

    ...

    Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

    ...

    1207 20

    ‐ Baumwollsamen:

     

    1207 20 10

    ‐ ‐ zur Aussaat…

    ...

    1207 20 90

    ‐ ‐ andere

    ...

    1207 40

    ‐ Sesamsamen:

     

    1207 40 10

    ‐ ‐ zur Aussaat

    ...

    1207 40 90

    ‐ ‐ andere

    ...

    1207 50

    ‐ Senfsamen:

     

    1207 50 10

    ‐ ‐ zur Aussaat ...

    ...

    1207 50 90

    ‐ ‐ andere

    ...

     

    ‐ andere:

     

    1207 91

    ‐ ‐ Mohsamen:

     

    1207 91 10

    ‐ ‐ ‐ zur Aussaat ...

    ...

    1207 91 90

    ‐ ‐ ‐ andere

    ...

    1207 99

    ‐ ‐ andere:

     

    1207 99 15

    ‐ ‐ ‐ zur Aussaat ...

    ...

     

    ‐ ‐ ‐ andere:

     

    1207 99 91

    ‐ ‐ ‐ ‐ Hanfsamen

    ...

    1207 99 97

    ‐ ‐ ‐ ‐ andere

    frei

    10

    Unter die KN-Position 1209 fallen:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    ...

    1209

    ...

    Samen, Früche und Sporen, zur Aussaat:

    ...

    1209 10 00

    ‐ Samen von Zuckerrüben

    ...

     

    ‐ Samen von Futterpflanzen:

     

    ...

    ...

    ...

    1209 30 00

    ‐ Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

    ...

     

    ‐ andere:

     

    1209 91

    ‐ ‐ Samen von Gemüsen:

     

    1209 91 10

    ‐ ‐ ‐ Samen von Kohlrabi (Brassica oleracea, var. caulorapa und gongylodes L.)

    ...

    1209 91 30

    ‐ ‐ ‐ Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

    ...

    1209 91 90

    ‐ ‐ ‐ andere

    3

    ...

    ...

    ...

    11

    Unter die KN-Position 1212 fallen:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

    ...

    1212

    ...

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    ...

    1212 20 00

    ‐ Algen und Tange

    ...

     

    ‐ andere:

     

    1212 91

    ‐ ‐ Zuckerrüben:

     

    ...

    ...

    ...

    1212 99

    ‐ ‐ andere:

     

    1212 99 20

    ‐ ‐ ‐ Zuckerrohr

    ...

    1212 99 30

    ‐ ‐ ‐ Johannisbrot

    ...

    ...

    ...

    ...

    1212 99 70

    ‐ ‐ ‐ andere

    frei

    12

    Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In Titel I, der die Allgemeinen Vorschriften enthält, bestimmt Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“):

    „Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

    … Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

    …“

    13

    Die Anmerkungen 1 und 3 zu Kapitel 12 der KN, die sich auf die KN-Positionen 1207 bzw. 1209 beziehen, sehen vor:

    „1.

    Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).

    3.

    Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209.

    Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:

    d)

    Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.“

    Erläuterungen zur KN

    14

    Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 erstellt die Kommission Erläuterungen zur KN, die sie regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die am 28. Februar 2006 veröffentlichten Erläuterungen (ABl. C 50, S. 1), die zum Zeitpunkt der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren galten, enthalten drei Anmerkungen zu den KN-Unterpositionen 1207 99 98, 1209 91 90 und 1212 99 80.

    15

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Nummerierung dieser Positionen innerhalb der genannten Erläuterungen auf die Nummerierung der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 286, S. 1) bezieht. Die Nummerierung der KN-Unterpositionen 1207 99 98 und 1212 99 80 wurde jedoch durch die für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Verordnungen Nrn. 1549/2006 und 1214/2007 geändert, die damit zu den KN-Unterpositionen 1207 99 97 und 1212 99 70 wurden, ohne dass sich ihr Anwendungsbereich geändert hätte.

    16

    In den KN-Erläuterungen zur KN-Unterposition 1207 99 98, die mithin als Auslegung des Anwendungsbereichs der KN-Unterposition 1207 99 97 zu verstehen sind, heißt es:

    „1207 99 98 andere

    Hierher gehören auch grüne, weichschalige Kürbiskerne, auch geschält, bei denen die korkartige Außenschicht der Samenschale genetisch fehlt (Cucurbita pepo L. convar. citrullinia Greb. var. styriaca und Cucurbita pepo L. var. oleifera Pietsch). Kürbisse dieser Varietäten werden hauptsächlich für die Ölgewinnung (so genannte Ölkürbisse) angebaut. Sie sind keine Garten- oder Gemüsekürbisse, deren Kerne zu Unterposition 1209 91 90 gehören.

    Nicht hierher gehören geröstete Kerne von Garten- oder Gemüsekürbissen (Unterposition 2008 19).“

    17

    Die KN-Erläuterungen zur Unterposition 1209 91 90 lauten:

    „1209 91 90 andere

    Hierher gehören z. B. Kerne von Garten- oder Gemüsekürbissen, die entweder zur Aussaat, zum unmittelbaren Genuss (z. B. für Salate), für die Lebensmittelindustrie (z. B. für Backwaren) oder aber zu medizinischen Zwecken bestimmt sind.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 1207 99 98.“

    18

    In den KN-Erläuterungen zur Unterposition 1212 99 80, die als Auslegung des Anwendungsbereichs der Unterposition 1212 99 70 zu verstehen sind, wird klargestellt, dass unter die KN-Positionen 1207 oder 1209 fallende Kürbiskerne nicht zu dieser Unterposition gehören.

    Erläuterungen zum HS

    19

    Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. Auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren finden die im Jahr 2007 verabschiedeten HS-Erläuterungen Anwendung.

    20

    In den Anmerkungen 1 und 3 zu Kapitel 12 („Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter“) der HS-Erläuterungen heißt es:

    „1.

    Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse).

    3.

    Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209.

    Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:

    d)

    Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.“

    21

    Des Weiteren heißt es unter „Allgemeines“ in Kapitel 12 der HS-Erläuterungen:

    „Zu den Positionen 1201 bis 1207 dieses Kapitels gehören Samen und Früchte, aus denen in der Regel durch Pressen oder mit Lösungsmitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden; dabei ist es unerheblich, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck bestimmt sind …“

    22

    In den HS-Erläuterungen zu Position 1207 heißt es:

    „Zu dieser Position gehören Samen und Früchte, die der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen, ausgenommen sind Waren der Positionen 1201 bis 1206 (siehe auch Allgemeines).

    …“

    23

    Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 1209 gehören Ölsaaten und ölhaltige Früchte der HS-Positionen 1201 bis 1207 nicht zu dieser Position.

    24

    Schließlich heißt es in den HS-Erläuterungen zu Position 1212:

    „…

    D)

    Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

    Zu dieser Warengruppe gehören Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die entweder unmittelbar oder nach Verarbeitung hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendet werden.

    …“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    25

    ALKA ist eine Import-Export-Gesellschaft mit Sitz in Rumänien, deren Hauptgeschäftsfeld im Großhandel mit Kaffee, Kakao und Gewürzen besteht.

    26

    Im Zeitraum vom 19. Februar 2007 bis zum 29. Mai 2008 führte ALKA aus China 1560 Säcke roher Kürbiskerne mit Schale mit der Warenbeschreibung „chinese white pumpkin seeds size: 13 cm“ (chinesische weiße Kürbiskerne, Größe: 13 cm) ein.

    27

    In ihren Zollanmeldungen reihte ALKA die eingeführten Kürbiskerne in die zolltarifliche Unterposition 1207 99 97 der KN ein, für die eine Befreiung vom Einfuhrzoll vorgesehen ist.

    28

    Aufgrund einer vom Zollamt Constanţa Sud (Rumänien) durchgeführten Kontrolle gelangte der Zollinspektor zu der Auffassung, dass die eingeführten Kürbiskerne in die zolltarifliche Unterposition 1209 91 90 der KN hätten eingereiht werden müssen, für die ein Einfuhrzoll von 3 % gelte. Infolgedessen erließ das Zollamt Constanţa Sud am 2. Februar 2009 einen Bescheid, mit dem ALKA der Differenzbetrag der Einfuhrzölle auferlegt wurde, d. h. 153748 rumänische Lei (RON) Zölle, 29209 RON Einfuhrumsatzsteuer und 77536 RON Säumniszinsen mit einem Gesamtbetrag von 260493 RON.

    29

    Gegen diesen Nacherhebungsbescheid legte ALKA Einspruch ein, der von der Steuerbehörde zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob ALKA beim vorlegenden Gericht Klage, der dieses Gericht stattgab. Die Steuerbehörde legte jedoch gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei der Curte de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) ein, das dem Rechtsmittel mit der Begründung stattgab, das vorlegende Gericht habe die Regeln der Beweisführung hinsichtlich des tatsächlichen Verwendungszwecks der eingeführten Kürbiskerne nicht richtig angewandt. Die Curte de Apel București verwies die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das vorlegende Gericht zurück.

    30

    Nach Ansicht des vorlegendes Gerichts, das nunmehr erneut mit dem Rechtsstreit befasst ist, ist zu dessen Entscheidung eine Auslegung der KN-Positionen 1207 und 1209 erforderlich.

    31

    Unter diesen Umständen hat das Tribunal București (Landgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Sind rohe Kerne von Kürbissen (Gemüse) mit Schale, die zur thermischen und mechanischen Behandlung für die Verwendung als Lebensmittel (der Art „Snack“) bestimmt sind, in die KN-Position 1207 oder in die KN-Position 1209 einzureihen?

    2.

    Sind rohe Kerne von Kürbissen (Gemüse) mit Schale, die zur thermischen und mechanischen Behandlung für die Verwendung als Lebensmittel (der Art „Snack“) bestimmt sind, nach den KN-Erläuterungen in die KN-Position 1207 oder in die KN-Position 1209 einzureihen?

    3.

    Falls ein Widerspruch zwischen der zollrechtlichen Einreihung, wie sie sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergibt, und der zollrechtlichen Einreihung besteht, die sich aus den KN-Erläuterungen zu demselben Erzeugnis (rohe Kerne von Kürbissen – Gemüse – mit Schale) ergibt: Welche der beiden zollrechtlichen Einreihungen ist im vorliegenden Fall richtig?

    4.

    Bedarf es in Anbetracht der Art. 109 Buchst. a, 110 und 256 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 spezieller verwaltungsrechtlicher Verfahrenshandlungen, wie der Einreichung eines Antrags oder der Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bei einer bestimmten Behörde, damit diese Bescheinigung ihre besondere Wirkung entfalten kann, nämlich die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung gemäß Art. 98 dieser Verordnung durch die Zollbehörden?

    Zu den Vorlagefragen

    Zu den ersten drei Fragen

    32

    Mit den ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne in die KN-Position 1207 oder in die KN-Position 1209 einzureihen sind.

    33

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über alle hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (vgl. u. a. Urteil Panasonic Italia u. a., C‑472/12, EU:C:2014:2082, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse anhand der Antwort einzureihen, die der Gerichtshof auf die ihm vorgelegte Frage gibt (Urteil Panasonic Italia u. a., C‑472/12, EU:C:2014:2082, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35

    Im Übrigen geht aus den schriftlichen Erklärungen der Kommission und den Erklärungen, die die Parteien in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben, hervor, dass sich im Hinblick auf das Urteil Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft (C‑229/06, EU:C:2007:239, Rn. 30 bis 32) auch eine Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne in die KN-Position 1212 als zutreffend erweisen könnte.

    36

    Daher sind diese ersten drei Fragen dahin neu zu fassen, dass das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen möchte, anhand welcher Kriterien festzustellen ist, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne in die KN-Position 1207, in die KN-Position 1209 oder in die KN-Position 1212 einzureihen sind.

    37

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Diese objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren müssen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Panasonic Italia u. a., C‑472/12, EU:C:2014:2082, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    38

    Was zunächst den Anwendungsbereich der KN-Position 1207 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Position die Überschrift „Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet“ trägt, die KN aber nicht bestimmt, was unter „anderen Ölsamen und ölhaltigen Früchten“ im Sinne dieser Position zu verstehen ist.

    39

    Seiner allgemeinen Bedeutung nach bezieht sich der Begriff „Ölsamen und ölhaltige Früchte“ auf Samen und Früchte, aus denen ein Öl gewonnen werden kann.

    40

    Außerdem zu berücksichtigen sind die KN- und die HS-Erläuterungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erheblich zur Auslegung des Umfangs der einzelnen Tarifpositionen der KN beitragen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein, so dass ihr Inhalt mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen muss und deren Bedeutung nicht verändern darf (vgl. u. a. Urteil Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft, C‑229/06, EU:C:2007:239, Rn. 27).

    41

    Was zunächst die HS-Erläuterungen anbelangt, so wird in deren Kapitel 12 unter „Allgemeines“ erläutert, dass zu den HS-Positionen 1201 bis 1207 „Samen und Früchte [gehören], aus denen in der Regel durch Pressen oder mit Lösungsmitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden; dabei ist es unerheblich, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck bestimmt sind“.

    42

    Sodann gehören nach den HS-Erläuterungen zu Position 1207 „Samen und Früchte, die der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen, ausgenommen … Waren der Positionen 1201 bis 1206“.

    43

    Schließlich wird in den KN-Erläuterungen zur Unterposition 1207 99 98 darauf hingewiesen, dass zu dieser Unterposition auch „grüne, weichschalige Kürbiskerne, auch geschält, [gehören,] bei denen die korkartige Außenschicht der Samenschale genetisch fehlt (Cucurbita pepo L. convar. citrullinia Greb. var. styriaca und Cucurbita pepo L. var. oleifera Pietsch). Kürbisse dieser Varietäten werden hauptsächlich für die Ölgewinnung (so genannte Ölkürbisse) angebaut“.

    44

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Begriff „andere Ölsamen und ölhaltige Früchte“ in KN-Position 1207 dahin auszulegen ist, dass er sich auf Samen und Früchte bezieht, die in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen und die nicht unter die KN-Positionen 1201 bis 1206 fallen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne diese Kriterien erfüllen und insbesondere, ob sie in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen; in diesem Fall wären sie in die KN-Position 1207 einzureihen.

    45

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Samen in der Art von „Ölsamen“ im Sinne der KN-Position 1207, wie die rumänische Regierung und die Kommission in Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichtshofs zu Recht geltend gemacht haben, nicht in die KN-Positionen 1209 und 1212 eingereiht werden dürfen, auch wenn sie nicht zur Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken verwendet werden, sondern zur Aussaat oder zur menschlichen Ernährung.

    46

    Zum einen trägt die KN-Position 1209 die Überschrift „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“. Jedoch schließt die KN-Position 1207 Unterpositionen ein, die sich ausdrücklich auf Ölsamen zur Aussaat beziehen, wie die Unterposition 1207 99 15, und auf Ölsamen, die nicht zur Aussaat bestimmt sind, wie die Unterposition 1207 99 97.

    47

    Außerdem stellt sowohl Anmerkung 3 zu Kapitel 12 der KN als auch Anmerkung 3 zu Kapitel 12 der HS-Erläuterungen klar, dass die unter die Positionen 1201 bis 1207 fallenden Waren nicht zur Position 1209 gehören, „auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen“.

    48

    Folglich sind Samen in der Art von Ölsamen im Sinne der KN-Position 1207 in diese KN-Position einzureihen und nicht in die KN-Position 1209, auch wenn sie nicht zur Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken verwendet werden, sondern zur Aussaat.

    49

    Was zum anderen die KN-Position 1212 betrifft, geht aus ihrem Wortlaut hervor, dass sie sich u. a. auf Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art bezieht, die in der KN anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.

    50

    Aus diesem Wortlaut geht hervor, dass die KN-Position 1212 eine Auffangkategorie darstellt, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine andere KN-Position anwendbar ist. Folglich können Samen in der Art von Ölsamen im Sinne der KN-Position 1207 nicht unter die KN-Position 1212 fallen, auch wenn sie nicht zur Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken verwendet werden, sondern zur menschlichen Ernährung.

    51

    In Anbetracht des Vorstehenden ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne zu bestimmen, ob diese in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen, ohne zu den KN-Positionen 1201 bis 1206 zu gehören. Ist dies der Fall, so sind diese Kerne aufgrund ihrer Eigenschaft als Ölsamen in die KN-Position 1207 einzureihen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung zur Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken, zur Aussaat oder zur menschlichen Ernährung.

    52

    Erweist es sich, dass diese Kerne nicht die Eigenschaft von Ölsamen im Sinne der KN-Position 1207 aufweisen, hat das vorlegende Gericht zu bestimmen, ob sie unter die KN-Positionen 1209 oder 1212 fallen.

    53

    Es ist daher auf die Kriterien hinzuweisen, anhand deren der jeweilige Anwendungsbereich der KN-Positionen 1209 und 1212 unterschieden werden kann.

    54

    In Anbetracht ihres Wortlauts, auf den in Rn. 49 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, gelangt die KN-Position 1212 nur in dem Fall zur Anwendung, dass die KN-Position 1209 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne nicht anwendbar ist.

    55

    Jedoch hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die KN-Position 1209 („Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“) nur pflanzliche Gebilde betrifft, die keimen und eine neue Pflanze hervorbringen können. Dagegen handelt es sich bei der KN-Position 1212 um eine Auffangkategorie, die Pflanzenkerne umfasst, die nicht zur Aussaat, sondern zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Urteil Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft, C‑229/06, EU:C:2007:239, Rn. 30).

    56

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Kürbiskerne ohne Schale, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und für die Backwarenindustrie bestimmt sind, unter die KN-Unterposition 1212 99 80 fallen (Urteil Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft, C‑229/06, EU:C:2007:239, Rn. 32).

    57

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne in dem Fall, dass sie nicht die Eigenschaft von Ölsamen im Sinne der KN-Position 1207 haben, in die KN-Position 1209 einzureihen sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einfuhr noch ihre Keimfähigkeit besaßen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung zur Aussaat oder zur menschlichen Ernährung. Im gegenteiligen Fall sind die Kerne in die KN-Position 1212 einzureihen.

    58

    Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass es im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu bestimmen, ob diese in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen, ohne zu den KN-Positionen 1201 bis 1206 zu gehören. Ist dies der Fall, so sind diese Kerne aufgrund ihrer Eigenschaft als Ölsamen in die KN-Position 1207 einzureihen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung zur Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken, zur Aussaat oder zur menschlichen Ernährung. Im gegenteiligen Fall sind diese Kerne in die KN-Position 1209 einzureihen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einfuhr noch ihre Keimfähigkeit besaßen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung zur Aussaat oder zur menschlichen Ernährung, oder in die KN-Position 1212, wenn sie nicht mehr über ihre Keimfähigkeit verfügten.

    Zur vierten Frage

    59

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es möglicherweise spezielle Verwaltungsverfahren gibt, damit eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bei den Zollbehörden ihre Wirkung entfalten kann.

    60

    Nach Ansicht der rumänischen Regierung ist die vierte Frage als unzulässig zurückzuweisen, da die Antwort auf diese Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht zweckdienlich wäre.

    61

    Die rumänische Regierung macht insoweit geltend, dass aus China eingeführte Kürbiskerne wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht unter die von der Union erlassenen Zollpräferenzmaßnahmen fielen. Außerdem habe ALKA bei der Zollanmeldung nicht beantragt, dass auf sie eine Präferenzregelung angewandt werde, und keine Bescheinigung vorgelegt, die einen Präferenzursprung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne belegt hätte.

    62

    Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts enthalten muss, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen.

    63

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der im Vorabentscheidungsersuchen dargestellte maßgebliche Sachverhalt nur den Umstand betrifft, dass ALKA bei der Abgabe der Zollanmeldungen keinen Antrag auf Anwendung einer Präferenzregelung gestellt habe, und den Umstand, dass ALKA im Besitz von Ursprungszeugnissen sei, auf deren Grundlage die Überlassung der eingeführten Kerne gewährt worden sei.

    64

    Sodann konnten weder ALKA noch die rumänische Regierung noch die Kommission auf Nachfrage des Gerichtshofs eine unionsrechtliche Präferenzregelung nennen, die auf Einfuhren von Kürbiskernen aus China anwendbar wäre.

    65

    Schließlich hat ALKA trotz einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch den Gerichtshof nicht einmal behauptet, dass sie den nationalen Behörden eine Bescheinigung vorgelegt habe, die den Präferenzursprung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne belege.

    66

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die vierte Frage als unzulässig zurückzuweisen ist, da das Vorabentscheidungsersuchen keine hinreichende Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts enthält, auf dem die Frage beruht.

    Kosten

    67

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob diese in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen, ohne zu den Positionen 1201 bis 1206 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ergebenden Fassungen zu gehören. Ist dies der Fall, so sind diese Kerne aufgrund ihrer Eigenschaft als Ölsamen in die Position 1207 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung zur Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken, zur Aussaat oder zur menschlichen Ernährung. Im gegenteiligen Fall sind diese Kerne in die Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einfuhr noch ihre Keimfähigkeit besaßen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung zur Aussaat oder zur menschlichen Ernährung, oder in die Position 1212 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie nicht mehr über ihre Keimfähigkeit verfügten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

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