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Dokument 62013CC0597
Opinion of Advocate General Wahl delivered on 26 March 2015.#Total SA v European Commission.#Appeals — Competition — Agreements, decisions and concerted practices — Paraffin waxes market — Slack wax market — Infringement committed by a subsidiary wholly owned by the parent company — Presumption of decisive influence exercised by the parent company over its subsidiary — Liability of the parent company arising solely from the unlawful conduct of its subsidiary — Judgment reducing the fine imposed on the subsidiary — Effects on the legal situation of the parent company.#Case C-597/13 P.
Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 26. März 2015.
Total SA gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Paraffinwachse – Markt für Paraffingatsch – Zuwiderhandlung einer zu 100 % von einer Muttergesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft – Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft – Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt – Urteil, mit dem die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße herabgesetzt wird – Wirkungen auf die Rechtsstellung der Muttergesellschaft.
Rechtssache C-597/13 P.
Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 26. März 2015.
Total SA gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Paraffinwachse – Markt für Paraffingatsch – Zuwiderhandlung einer zu 100 % von einer Muttergesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft – Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft – Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt – Urteil, mit dem die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße herabgesetzt wird – Wirkungen auf die Rechtsstellung der Muttergesellschaft.
Rechtssache C-597/13 P.
Sammlung der Rechtsprechung – allgemein
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:207
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NILS WAHL
vom 26. März 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑597/13 P
Total SA
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Paraffinwachse im EWR und deutscher Markt für Paraffingatsch — Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird — Zuwiderhandlung einer zu 100 % von einer Muttergesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft — Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft — Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt — Wirkungen eines die Tochtergesellschaft betreffenden Urteils auf die Rechtsposition der Muttergesellschaft“
I – Einleitung
1. |
Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2013, Total/Kommission ( 2 ). |
2. |
Der Gerichtshof ist in dieser Rechtssache dazu aufgerufen, die Wirkungen eines eine Tochtergesellschaft betreffenden Urteils ( 3 ) auf die Rechtsposition der Muttergesellschaft zu bestimmen, wenn sich die Haftung der Muttergesellschaft ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt. Die Rechtssache bietet meines Erachtens Gelegenheit, zu unterstreichen, dass es nach Art. 266 Abs. 1 AEUV ( 4 ) in erster Linie Sache der Europäischen Kommission ist, die Konsequenzen aus den Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts zu ziehen. Neben bestimmten Klarstellungen zur Tragweite dieser Durchführungspflicht im Fall einer Klage eines gesamtschuldnerisch mit anderen zur Zahlung einer Geldbuße verurteilten Rechtssubjekts ist der Gerichtshof damit aufgerufen, in Weiterführung der Erkenntnisse des Urteils Kommission/Tomkins ( 5 ), bestimmte Fragen zur Tragweite und zu den Grenzen des Tätigwerdens des Unionsrichters zu klären, wenn er mit Parallelklagen befasst ist, die für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union gesamtschuldnerisch verurteilte und mit Sanktionen belegte Rechtssubjekte erhoben haben. |
3. |
Außerdem hat der Gerichtshof auch über die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle der Begründung für die Zurückweisung von Indizien und Argumenten zu entscheiden, die von einer Muttergesellschaft zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft vorgebracht wurden. |
II – Vorgeschichte des Rechtsstreits
4. |
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits sowie der Inhalt der streitigen Entscheidung wurden vom Gericht in den Rn. 1 bis 16 des angefochtenen Urteils zusammengefasst, auf die für weitere Einzelheiten verwiesen wird. |
5. |
Für die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels werde ich mich auf folgende Hinweise beschränken. |
6. |
Mit der Entscheidung K(2008) 5476 endg. vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) (im Folgenden: streitige Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass die Rechtsmittelführerin und ihre nahezu zu 100 % gehaltene Tochtergesellschaft, die Total France SA (im Folgenden: Total France), mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) verstoßen hätten, indem sie sich an einem Kartell auf dem Markt für Paraffinwachse im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und auf dem deutschen Markt für Paraffingatsch beteiligt hätten. Die Rechtsmittelführerin, die Total SA (im Folgenden: Total), und ihre Tochtergesellschaft Total France waren unter den Adressaten der streitigen Entscheidung. |
7. |
Laut der Kommission waren die Beschäftigten von Total France während der gesamten Dauer unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt. Die Kommission machte folglich Total France für ihre Beteiligung an dem Kartell haftbar (Erwägungsgründe 555 und 556 der streitigen Entscheidung). Außerdem wurde Total France im Zeitraum von 1990 bis zum Ende der Zuwiderhandlung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 98 % von der Total SA gehalten. Die Kommission war der Ansicht, dass auf dieser Grundlage vermutet werden könne, die Total SA habe einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Total France ausgeübt, da beide Gesellschaften Teil desselben Unternehmens gewesen seien (Erwägungsgründe 557 bis 559 der streitigen Entscheidung). |
8. |
Die Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen wurde auf der Grundlage der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 ( 6 ) berechnet, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Kraft waren. |
9. |
Gemäß diesen Leitlinien gelangte die Kommission hinsichtlich der Rechtsmittelführerin und ihrer Tochtergesellschaft zu einem Gesamtbetrag der Geldbuße von 128163000 Euro (785. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung). |
10. |
Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung bestimmt: „Artikel 1 Die folgenden Unternehmen haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] und – seit dem 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 EWR-Abkommen begangen, indem sie sich in den jeweils genannten Zeiträumen an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise im Paraffinwachssektor auf dem Gemeinsamen Markt und, seit 1. Januar 1994, im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten: … Total France … : vom 3. September 1992 bis zum 28. April 2005; und Total SA: vom 3. September 1992 bis zum 28. April 2005. Bei den folgenden Unternehmen betrifft die Zuwiderhandlung auch an Endkunden auf dem deutschen Markt verkauftes Paraffingatsch im jeweils angegebenen Zeitraum: … Total France …: vom 30. Oktober 1997 bis zum 12. Mai 2004; und Total SA: vom 30. Oktober 1997 bis zum 12. Mai 2004. Artikel 2 Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen festgesetzt: … Total France … gesamtschuldnerisch mit Total SA: 128163000 [Euro]. …“ |
III – Das angefochtene Urteil und das Urteil in der Rechtssache Total Raffinage Marketing (T‑566/08)
11. |
Die Rechtsmittelführerin erhob mit Klageschrift, die am 16. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine auf neun Klagegründe gestützte Klage. Die ersten sieben Klagegründe dienten der Stützung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie sie betrifft, und betrafen im Wesentlichen das Vorbringen, dass ihr die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft, Total France, nicht zugerechnet werden könne. Die letzten zwei Klagegründe wurden zur Stützung der hilfsweise gestellten Anträge erhoben und waren auf die Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße gerichtet. |
12. |
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und folglich die Klage insgesamt ab. Insbesondere gelangte das Gericht in Rn. 224 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Antrags auf Abänderung der Höhe der Geldbuße zu folgendem Ergebnis: „Was die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung angeht, gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Fehler oder Mangel in der [streitigen] Entscheidung nachgewiesen hat, der die Aufhebung der gegen sie verhängten Geldbuße oder ihre Herabsetzung rechtfertigen würde. Auch hält es die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Schwere und der Dauer der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung, für angemessen.“ |
13. |
Im am selben Tag erlassenen Urteil in der Rechtssache Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) wies das Gericht alle Klagegründe, jedoch mit Ausnahme des achten zurück, der die Rechtswidrigkeit der in Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 verankerten Berechnungsmethode betraf. Das Gericht stellte fest, dass die Kommission bei der Bestimmung des Multiplikationsfaktors, der die Dauer der Beteiligung von Total France an der Zuwiderhandlung widerspiegele, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem sie einen Zeitraum der Beteiligung von sieben Monaten und 28 Tagen (für Paraffinwachse) und einen Zeitraum der Beteiligung von sechs Monaten und zwölf Tagen (für Paraffingatsch) einer Beteiligung von einem ganzen Jahr gleichgestellt habe. Demzufolge setzte das Gericht den Gesamtbetrag der gegen die Klägerin in diesem Verfahren verhängten Geldbuße von 128163000 Euro auf 125459842 Euro herab. |
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
14. |
Total beantragt mit ihrem Rechtsmittel,
|
15. |
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten einschließlich der ihr vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
16. |
Die Parteien haben über das Rechtsmittel schriftlich und am 15. Januar 2015 mündlich verhandelt. |
V – Prüfung des Rechtsmittels
17. |
Das Rechtsmittel beruht auf drei auf Aufhebung gerichteten Rechtsmittelgründen und, hilfsweise, auf drei Rechtsmittelgründen, mit denen die Abänderung der Höhe der gegen Total verhängten Geldbuße begehrt wird. |
18. |
Die Kommission ist der Ansicht, dass mehrere Rechtsmittelgründe unzulässig sind und jedenfalls keiner der Rechtsmittelgründe begründet ist. |
19. |
Es ist festzustellen, dass bestimmte Rechtsmittelgründe sich weitgehend überschneiden und daher die zusammengefasste Prüfung einiger von ihnen in Betracht gezogen werden sollte. |
20. |
Mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels soll nämlich im Wesentlichen zum einen – und meines Erachtens hauptsächlich – gerügt werden, dass das Gericht die gegen sie verhängte Geldbuße nicht herabgesetzt habe, obwohl eine solche Herabsetzung im Fall ihrer Tochtergesellschaft angeordnet worden sei und ihre eigene Haftung ausschließlich von der Haftung dieser Tochtergesellschaft, die allein unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, abgeleitet sei (vgl. insbesondere den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund), und zum anderen, dass das Gericht seinen Verpflichtungen zur Kontrolle der Prüfung der zur Widerlegung der ihr entgegengehaltenen „Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses“ vorgelegten Beweise nicht nachgekommen sei. |
21. |
Im vorliegenden Fall halte ich es für angebracht, die Würdigung des vorliegenden Rechtsmittels mit der gemeinsamen Prüfung des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes zu beginnen. |
A – Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen der Parteien
22. |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Total geltend, dass das Gericht, obwohl ihre Haftung für die in Rede stehende Zuwiderhandlung vollständig abgeleiteter Art sei, in Rn. 224 des angefochtenen Urteils nicht von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch gemacht habe, um den bei der Bestimmung der Dauer der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung begangenen Fehler zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen der infolge des Urteils Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) herabgesetzten gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße und der ursprünglichen Geldbuße, nämlich ein Betrag von 2704158 Euro, stelle mangels jeglicher benannten Rechtsgrundlage eine „unbenannte Geldbuße“ dar, die nunmehr allein zulasten der Rechtsmittelführerin gehe. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sei verletzt worden, weil diese Änderung der Art ihrer Haftung durch das Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423) vorgegeben worden sei, ohne dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. |
23. |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt Total, das Gericht habe neben der Verhängung einer unbenannten Geldbuße allein zu ihren Lasten, die unter Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens erfolgt sei, in mehrfacher Hinsicht das Unionsrecht verletzt. |
24. |
Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler hinsichtlich des Umfangs der Abänderungsbefugnis begangen. Nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ( 7 ) könne das Gericht nur „die Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen“ und nicht, wie es im vorliegenden Fall geschehen sei, die gesamtschuldnerische und einheitliche Natur der Haftung und der sich daraus ergebenden Geldbuße gegenüber den ein einziges Unternehmen bildenden Einheiten abändern, es sei denn, es stellte im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einen Beurteilungsfehler in dieser Hinsicht fest. |
25. |
Zweitens habe das Gericht, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es die Geldbuße, die gegen die Rechtsmittelführerin, die nicht unmittelbar und spezifisch an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, verhängt worden sei, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung „ändern“ dürfe, gegen verschiedene Grundsätze verstoßen, die für den Unionsrichter im Rahmen seiner Abänderungsbefugnis gälten. |
26. |
Zunächst stelle sich insoweit die Frage, ob das Gericht die Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung einer Muttergesellschaft für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, insbesondere das Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29), beachtet habe. |
27. |
Sodann habe das Gericht, indem es die für die Berechnung der Geldbuße berücksichtigte Dauer der Zuwiderhandlung nur für ihre Tochtergesellschaft herabgesetzt habe, eine Ungleichbehandlung zum einen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft und zum anderen zwischen ihr und den anderen für die Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung mit Sanktionen belegten Unternehmen geschaffen. Die Tatsache, dass das Gericht unterschiedliche Berechnungsparameter für ein und denselben Umstand verwendet habe, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt werden könne, beeinträchtige das allgemeine Erfordernis der Kohärenz, das sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebe, die bei der Berechnung der Geldbuße erforderlich sei. |
28. |
Schließlich bringt die Rechtsmittelführerin vor, der vom Gericht im Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liege ebenso gegenüber Total vor. Da die gegen Total verhängte Geldbuße nicht in gleichem Maß geändert worden sei wie die gegen ihre Tochtergesellschaft festgesetzte, sei die gegen Total verhängte Geldbuße unverhältnismäßig, ohne dass dies durch einen objektiven Gesichtspunkt gerechtfertigt sei. |
29. |
Die Kommission ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund, der auf der unrichtigen Annahme beruhe, dass das Gericht, indem es die Klage von Total abgewiesen habe, den Umfang ihrer Haftung verändert oder vergrößert habe, als unbegründet zurückzuweisen sei ( 8 ). Weiter gehe dieser Rechtsmittelgrund ins Leere, soweit mit ihm das Urteil in einer zusammenhängenden Rechtssache beanstandet werden solle, in der die Rechtsmittelführerin die Zulassung als Streithelferin hätte beantragen können. Ferner stehe das Vorbringen, wonach der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens dadurch verletzt worden sei, dass die Rechtsmittelführerin vom Gericht nicht aufgefordert worden sei, sich zur beabsichtigten Herabsetzung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zu äußern, im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29). Schließlich könne ein möglicher Verstoß des Gerichts gegen eine Verfahrensgarantie wie den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nur zur Aufhebung eines Urteils des Gerichts führen, wenn nachgewiesen sei, dass dieser Verstoß Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt habe. |
30. |
Hinsichtlich des dritten Rechtsmittelgrundes ist die Kommission der Ansicht, dass sämtliche Rügen, die insbesondere auf einer fehlerhaften Auslegung des Urteils Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) beruhten, das in keiner Weise eine Verpflichtung des Gerichts vorsehe, in dem von der Rechtsmittelführerin gewünschten Sinne zu handeln, zurückzuweisen seien. |
2. Würdigung
31. |
Es steht meines Erachtens außer Zweifel, dass eine einzige von der Kommission wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße, wenn sie von einer der Gesellschaften, denen sie gesamtschuldnerisch auferlegt wurde, vollständig bezahlt wurde, von der oder den anderen betroffenen Einheiten nicht mehr gefordert werden kann. Die gesamtschuldnerische Haftung impliziert nämlich, dass die Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung durch einen der Mitschuldner grundsätzlich zur Tilgung jeder rechtlichen Zahlungspflicht sämtlicher anderen Mitschuldner führt. |
32. |
Ebenso scheint es mir offensichtlich zu sein, dass dann, wenn eine Geldbuße im Anschluss an eine Klage vor dem Unionsrichter herabgesetzt wird, keine Rechtsgrundlage mehr dafür besteht, von einem der Gesamtschuldner eine höhere als die vom Gericht festgesetzte Geldbuße zu verlangen. |
33. |
Tatsächlich scheint sich mir dies für die Kommission zwingend aus Art. 266 Abs. 1 AEUV zu ergeben, der das Organ, das den Rechtsakt erlassen hat, verpflichtet, alle Konsequenzen aus dessen teilweiser oder vollständiger Nichtigerklärung zu ziehen. |
34. |
Daher sind zwar Unternehmen, denen die Zahlung der Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union gesamtschuldnerisch auferlegt wurde, zweifelsfrei zu ihrer vollständigen Zahlung verpflichtet, aber können nicht zur Zahlung eines Betrags verpflichtet sein, der über das hinausgeht, was infolge einer Klage und einer Herabsetzung der in einer Entscheidung der Kommission verhängten Geldbuße endgültig festgesetzt wurde. Im vorliegenden Fall kann die Kommission, wenn die Haftung einer Muttergesellschaft bloß von der der Tochtergesellschaft abgeleitet ist, die allein konkret gegen das Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, und außerdem diesen beiden Gesellschaften die Zahlung einer Geldbuße gesamtschuldnerisch auferlegt wurde, nicht von der Muttergesellschaft eine Geldbuße verlangen, die über die von der Tochtergesellschaft endgültig geschuldete hinausgeht. |
35. |
Dieses Ergebnis hat sich jedoch offensichtlich in der Praxis der Kommission nicht durchgesetzt. |
36. |
Die Vorbehalte der Kommission – von denen die Einlegung des Rechtsmittels in der Rechtssache zeugt, in der das Urteil Kommission/Tomkins ergangen ist –, alle Konsequenzen aus Urteilen zu ziehen, mit denen gegen verbundene Einheiten verhängte Geldbußen herabgesetzt werden, scheinen weiterhin zu bestehen, wie die vorliegende Rechtssache zeigt. Der Gerichtshof soll nämlich ein weiteres Mal klären, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen einer Muttergesellschaft, die für eine ausschließlich von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wurde, der günstige Ausgang der von dieser Tochtergesellschaft erhobenen Klage, insbesondere die Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht, zugutekommen kann. Er soll vor allem darüber befinden, ob dem Unionsrichter nicht nur eine Möglichkeit gegeben, sondern eine Verpflichtung in diesem Sinne auferlegt wird. |
37. |
Das Fortbestehen dieser Vorbehalte rührt wahrscheinlich von den unterschiedlichen Ansätzen her, die der Gerichtshof gewählt hat. |
38. |
Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) die Auffassung bestätigt, dass es Fälle gibt, in denen die Haftung einer Muttergesellschaft als vollständig von der Haftung ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet angesehen werden kann ( 9 ). Es scheint mir, dass der Gerichtshof außerdem die vom Gericht in Rn. 38 des Urteils Tomkins/Kommission ( 10 ) aufgestellte Regel implizit bestätigt hat, wonach, wenn eine Muttergesellschaft für eine Zuwiderhandlung ausschließlich aufgrund der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an einem Kartell zur Verantwortung gezogen wurde, ihre Verantwortlichkeit nicht über diejenige dieser Tochtergesellschaft hinausgehen kann ( 11 ). |
39. |
In der Rechtssache, in der das Urteil Areva u. a./Kommission ( 12 ) ergangen ist, hat der Gerichtshof im gleichen Sinne festgestellt, dass in einem Fall, in dem die Haftung der Muttergesellschaften für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV vollständig von der Haftung einer Tochtergesellschaft abgeleitet ist, die ihnen nacheinander gehört hat, die Gesamtsumme der Beträge, die gegen die Muttergesellschaften festgesetzt werden, nicht den Betrag übersteigen darf, der gegen die Tochtergesellschaft festgesetzt wird. |
40. |
Dieses Ergebnis scheint dagegen in anderen Rechtssachen, insbesondere in denen des sogenannten „Industriesäcke“-Kartells, außer Acht gelassen worden zu sein. So wurde der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Kendrion/Kommission ( 13 ) ergangen ist, gerade darum ersucht, zu dem vor dem Gericht vorgetragenen und von diesem zurückgewiesenen Vorbringen Stellung zu nehmen, wonach der Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung, mit der gewährleistet werden solle, dass die Geldbuße auch wirklich eingezogen werde, damit auch impliziere, dass die Muttergesellschaft nur für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch genommen werden könne ( 14 ) (vgl. Rn. 53 des Urteils). |
41. |
Dieses Vorbringen wurde vom Gerichtshof als unbegründet zurückgewiesen (vgl. Rn. 58 des Urteils), wobei darauf hinzuweisen ist, dass in diesem Fall offensichtlich eher die Anwendbarkeit der auf dem Gebiet der Geldbußen nach der Verordnung Nr. 1/2003 geltenden Obergrenze von 10 %, wenn zwei verschiedene juristische Personen, wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft, kein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV mehr bilden, im Mittelpunkt der Diskussion stand (vgl. Rn. 57 des Urteils). |
42. |
Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in seinem Urteil FLS Plast/Kommission ( 15 ) das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass die Kommission aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften keinen höheren Betrag auferlegen könne als die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße ( 16 ). Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass „im Hinblick auf die Zahlung von Geldbußen wegen Wettbewerbsverstößen … sich das Gesamtschuldverhältnis, das zwischen zwei eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gesellschaften besteht, nicht auf eine Form von Bürgschaft reduzieren lässt, die die Muttergesellschaft leistet, um die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zu garantieren, und dass somit das Vorbringen, wonach die Muttergesellschaft nicht zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt werden könne, die höher sei als die gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte, als unbegründet zurückzuweisen ist“ ( 17 ). |
43. |
Damit scheint die Rechtsprechung des Gerichtshofs durch eine gewisse Inkohärenz hinsichtlich der Frage geprägt zu sein, ob eine Muttergesellschaft, die für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV aufgrund von ausschließlich von ihrer Tochtergesellschaft begangenen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurde und der dafür die Zahlung einer Geldbuße gesamtschuldnerisch mit dieser Tochtergesellschaft auferlegt wurde, zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werden kann, die höher ist als die von ihrer Tochtergesellschaft geschuldete. |
44. |
Im Licht dieser einleitenden Erwägungen bietet die vorliegende Rechtssache Gelegenheit, einige Hinweise zu den Wirkungen eines eine Tochtergesellschaft betreffenden Urteils auf die Rechtsposition der Muttergesellschaft zu geben, wenn feststeht, dass sich die Haftung der Muttergesellschaft ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt. |
45. |
Vor der eigentlichen Prüfung des konkreten Vorbringens der Rechtsmittelführerin sind daher einige wesentliche Punkte im Zusammenhang mit der Aufgabe des Unionsrichters anzusprechen, so insbesondere zu den Möglichkeiten, die sich ihm bieten, wenn er mit Parallelklagen befasst ist, die jeweils von Einheiten erhoben wurden, denen die Zahlung einer einheitlichen Geldbuße gesamtschuldnerisch auferlegt wurde. |
46. |
Als Hintergrund der Untersuchung ist auch auf die Art und den Umfang der Haftung einer Muttergesellschaft einzugehen, wenn, wie im vorliegenden Fall, erwiesen ist, dass nur ihre Tochtergesellschaft unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt war ( 18 ). |
a) Vorbemerkungen
i) Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung und Art der Haftung einer nicht unmittelbar an einer Zuwiderhandlung beteiligten Muttergesellschaft
47. |
Es ist nunmehr allgemein anerkannt, dass die Vermutung der Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften ihre wichtigste Grundlage in dem Umstand findet, dass sich das Wettbewerbsrecht auf den Begriff des Unternehmens stützt, der jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform oder der Art ihrer Finanzierung bezeichnet ( 19 ). Unter dem Begriff des Unternehmens ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren juristischen Personen gebildet wird. Daraus folgt, dass unter bestimmten Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ist, dennoch Sanktionen für die Zuwiderhandlung einer anderen juristischen Person auferlegt werden können, wenn beide Personen Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind und somit das Unternehmen bilden, das gegen Art. 101 AEUV verstoßen hat ( 20 ). |
48. |
Daher kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden. In einem solchen Fall wird nämlich davon ausgegangen, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen bilden, so dass die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten kann, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre ( 21 ). |
49. |
Anders betrachtet ist es, wenn die konkrete Beteiligung an der Zuwiderhandlung nur gegenüber der Tochtergesellschaft nachgewiesen wurde, auch möglich, die Muttergesellschaft, also die Gesellschaft, für die die Vermutung gilt, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübte, haftbar zu machen. |
50. |
Zwar hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Muttergesellschaft bei einer derartigen Konfiguration eine sogenannte „persönliche“ Verantwortlichkeit trägt ( 22 ) , doch sollte damit meines Erachtens betont werden, dass es ihr obliegt, für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaft unabhängig von ihrer konkreten Beteiligung an dieser aufgrund der finanziellen und organisatorischen Verbindungen, die sie mit ihrer Tochtergesellschaft unterhält, einzustehen. Außerdem sollte damit die Einheitlichkeit der von diesem Unternehmen gebildeten wirtschaftlichen Einheit unterstrichen werden. |
51. |
So persönlich die Haftung einer Gesellschaft ausschließlich aufgrund vertikaler Kapitalverflechtungen mit ihrer Tochtergesellschaft auch sein mag, ist sie dennoch von der Haftung dieser Tochtergesellschaft abgeleitet ( 23 ). |
52. |
Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass jeder Fehler bei den Feststellungen zur konkreten Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung – und infolgedessen bei der Berechnung der deshalb möglicherweise verhängten Geldbuße – auch der Muttergesellschaft zugute kommen muss. |
53. |
Dies gilt umso mehr, als die Kommission nach der am weitesten verbreiteten Praxis in einem solchen Fall die beiden betreffenden Einheiten gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt. Gesamtschuld bedeutet, dass den schuldnerischen Einheiten die Zahlung einer einzigen Geldbuße auferlegt wird und dass die vollständige oder teilweise Tilgung der einer der Einheiten obliegenden Zahlungsverpflichtung logischerweise Auswirkungen auf die Zahlungsverpflichtung der anderen hat. |
54. |
Daher kann sich, wenn eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme vorliegt, die Herabsetzung der Geldbuße nur schwerlich an eine der betroffenen Einheiten allein richten. Der Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung hat zur Folge, dass die Person, der die Kommission die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung zugerechnet hat, nicht aufgrund der Gesamtschuld – als Folge der Zurechnung der Verantwortlichkeit – einen Betrag zahlen muss, dessen Höhe die gegen den unmittelbaren materiellen Urheber der Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße übersteigt ( 24 ). In diesem Sinne hatte das Gericht im Urteil Tomkins/Kommission (T‑382/06, EU:T:2011:112, Rn. 38) ausgeführt, dass die Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft wenn sie an der Zuwiderhandlung nicht unmittelbar beteiligt war, nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen kann, was der Gerichtshof bestätigt zu haben scheint. |
55. |
Nach alledem bin ich in einem Fall, in dem einer Muttergesellschaft ausschließlich aufgrund von ihrer Tochtergesellschaft begangener Handlungen die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung zugerechnet wurde, der Auffassung, dass dem Postulat, diese gesamtschuldnerisch mit dieser Tochtergesellschaft in Anspruch genommene Muttergesellschaft solle eine höhere Geldbuße schulden als die von ihrer Tochtergesellschaft geforderte, jede rechtliche Grundlage fehlt. |
56. |
Gleichwohl liegt die Verantwortung dafür, die Konsequenzen aus einem Urteil zu ziehen, mit dem die gegen eine Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße herabgesetzt wird, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in einem solchen Fall bei der Kommission. Die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des Urteils des Gerichtshofs erfordert meines Erachtens, dass die Kommission die zugunsten der Tochtergesellschaft erfolgte Herabsetzung in vollem Umfang berücksichtigt und sie in diesem Punkt über keinen Ermessensspielraum verfügt. |
57. |
Wie ich im Folgenden darlegen werde, ist das Tätigwerden des Gerichts im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zur Anpassung dieser Beträge, das nur fakultativ ist und auf Opportunitätserwägungen beruht, eine Möglichkeit, die nur unter gewissen Voraussetzungen eröffnet ist. Sie kann entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin nicht zu einer Verpflichtung erhoben werden. |
ii) Aufgabe des mit Parallelklagen befassten Gerichts: die Erkenntnisse aus der Rechtsprechung vom Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. ( 25 ) bis zum Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P)
58. |
Es ist allgemein anerkannt, dass der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht ultra petita entscheiden darf ( 26 ). Denn die Dispositionsmaxime verlangt, dass der Richter nur über das entscheiden darf, was von den Parteien konkret beantragt wurde, ausgenommen selbstverständlich die Rechtsgründe und Fragen, die er gegebenenfalls von Amts wegen aufgreifen kann. |
59. |
Im Einklang mit diesem verfahrensrechtlichen Grundprinzip hat der Gerichtshof im Urteil AssiDomän u. a. festgestellt, dass der Unionsrichter, wenn einer der Adressaten eines von der Kommission erlassenen Rechtsakts Nichtigkeitsklage erhebt, nur mit den Teilen der Entscheidung befasst wird, die diesen Adressaten betreffen. Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Richter zu entscheiden hat ( 27 ). In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Urteil ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. ( 28 ) entschieden, dass der Unionsrichter, wenn ein Adressat einer Kommissionsentscheidung, mit der eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängt wurde, eine Nichtigkeitsklage erhebt, nur mit den Teilen der Entscheidung befasst ist, die diesen Adressaten betreffen. Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat. |
60. |
Diese Rechtssachen betrafen jedoch besondere Sachverhalte, deren Besonderheiten in den Rn. 47 und 48 des Urteils Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) herausgearbeitet wurden und in denen die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gegenüber einer bestimmten Gesellschaft keine Wirkungen in Bezug auf die anderen Gesellschaften haben konnte, die im Übrigen Adressaten einer als gesondert angesehenen Entscheidung waren. Man wird ohne größere Schwierigkeit anerkennen müssen, dass die in Rede stehenden Adressaten unabhängige Einheiten waren, die von unterschiedlichen Entscheidungen oder zumindest von einem Bündel durchaus verschiedener Individualentscheidungen betroffen waren ( 29 ). |
61. |
Der dem Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) zugrunde liegende Sachverhalt war ein ganz anderer. |
62. |
In diesem Urteil der Großen Kammer hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass in einem Fall, in dem die Muttergesellschaft nicht an einer Zuwiderhandlung beteiligt war, so dass ihre Haftung bloß von der Haftung ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet ist (erste Voraussetzung), und der Streitgegenstand in den parallelen Klageschriften der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft identisch ist (zweite Voraussetzung), das Gericht die im Rahmen der Klage der Tochtergesellschaft für Recht erkannte Verkürzung der Dauer der Zuwiderhandlung auch der Muttergesellschaft zugute kommen lassen und dementsprechend auch ihr gegenüber die verhängte Geldbuße herabsetzen konnte. |
63. |
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur die Möglichkeit hat, sondern in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verpflichtet war, die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße im selben Umfang herabzusetzten, wie dies hinsichtlich ihrer Tochtergesellschaft entschieden wurde. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich im Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) nur die Frage gestellt hat, ob das Gericht diese Beträge anpassen durfte oder nicht, und nicht, ob sie sie anpassen musste. |
64. |
In gewissem Sinne könnten Argumente für die Verpflichtung des Gerichts sprechen, demselben Ansatz zu folgen wie dem in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) ergangen ist. |
65. |
Erstens stünde dies im Einklang mit dem von der Kommission vorgeschlagenen und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigten einheitlichen Konzept des Unternehmensbegriffs. In Fällen, in denen eine Muttergesellschaft nur aufgrund von Handlungen ihrer Tochtergesellschaft mit einer Sanktion belegt wurde, liefe die Nichtanwendung der für die Tochtergesellschaft angeordneten Herabsetzung der Geldbuße letzten Endes darauf hinaus, diese beiden Einheiten, die jedoch Teil desselben Unternehmen sind, künstlich aufzuspalten. In einem solchen Zusammenhang muss zwischen der gegen die Muttergesellschaft und der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße eine gewisse Kohärenz bestehen. Es könnte nämlich als in gewisser Weise widersprüchlich erscheinen, einerseits einen einheitlichen Ansatz für den Unternehmensbegriff bei der Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen zu wählen, andererseits aber einem Trennungsprinzip zu folgen, wenn es darum geht, aus diesem einheitlichen Ansatz alle Konsequenzen zu ziehen. |
66. |
Zweitens ginge die Verpflichtung des Gerichts, der Muttergesellschaft die möglicherweise für die Tochtergesellschaft festgesetzte Herabsetzung der Geldbuße zugutekommen zu lassen, in die Richtung der vollständigen Durchführung des die Tochtergesellschaft betreffenden Urteils des Gerichts. Dieser Punkt ist umso wichtiger, als die Kommission nicht immer bereit zu sein scheint ( 30 ), die Konsequenzen aus einer für die Tochtergesellschaft entschiedenen Herabsetzung in vollem Umfang zu ziehen. Ich werde später auf den letzteren Punkt zurückkommen, der mir ein Schlüsselfaktor für die Antwort auf die im vorliegenden Fall durch den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund aufgeworfenen Fragen zu sein scheint. |
67. |
Drittens darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gericht hinsichtlich der Höhe der Geldbuße eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt, in deren Rahmen der Grundsatz ne ultra petita eine viel begrenztere – sogar untergeordnete – Rolle spielt als im Bereich der Rechtmäßigkeitskontrolle ( 31 ). |
68. |
Bei der Ausübung dieser Befugnis hat das Gericht für die Bestimmung der Angemessenheit der zu verhängenden Geldbuße alle zum Zeitpunkt seiner Entscheidung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu berücksichtigen. |
69. |
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu diesen Umständen die etwaige Berücksichtigung der Tatsache, dass die Haftung einer Muttergesellschaft in einem bestimmten Fall bloß abgeleitet ist, und die notwendigen Konsequenzen daraus im Fall der Herabsetzung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße gehören. In diesem Zusammenhang könnte außerdem geltend gemacht werden, dass der Schritt, aus einer solchen Herabsetzung die Konsequenzen für die Geldbuße der Muttergesellschaft (deren Haftung bloß von der ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet ist) zu ziehen, in Verbindung mit dem Erfordernis der Identität des Streitgegenstands in den parallelen Klageschriften der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft von einem gewissen Automatismus gekennzeichnet ist und dem Gericht keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten sollte. |
70. |
So verlockend es auch sein mag, dem Gericht eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, könnte diese jedoch nur zum Teil die Nachteile ausräumen, die durch die Bedingungen und Unwägbarkeiten, die das gerichtliche Tätigwerden unweigerlich begleiten, verursacht werden. Ich bin nämlich der Ansicht, dass das Tätigwerden des Gerichts in dem von der Rechtsmittelführerin befürworteten Sinne nicht die einzige oder wichtigste Garantie für die Wirksamkeit des einheitlichen Unternehmenskonzepts und die unvermeidbaren Folgen auf die Höhe der gegen eine Muttergesellschaft verhängten Geldbuße sein kann, wenn deren Haftung bloß von der ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet ist. |
71. |
Erstens kann – auf die Gefahr, auf etwas Offensichtliches hinweisen zu müssen – das Tätigwerden des Gerichts nur zufällig in dem Sinne sein, dass es immer von der vorherigen Erhebung einer Klage oder mehrerer Parallelklagen abhängt. So kann man nicht ausschließen, dass es die Muttergesellschaft in einem Fall wie dem vorliegenden nicht für angebracht hält oder nicht in der Lage ist, gegen die Entscheidung, mit der gegen sie eine gesamtschuldnerisch mit ihrer Tochtergesellschaft zu entrichtenden Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängt worden ist, Klage zu erheben. In einem solchen Fall wäre der Muttergesellschaft ungeachtet der Tatsache, dass sie von der streitigen Entscheidung nur aufgrund der von ihrer Tochtergesellschaft begangenen Handlungen betroffen ist, zwangsläufig die Möglichkeit genommen, in den Genuss einer vom Gericht möglicherweise gegenüber der Tochtergesellschaft angeordneten Herabsetzung der Geldbuße zu gelangen. |
72. |
Zweitens ist selbst dann, wenn wie im vorliegenden Fall Parallelklagen von der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft erhoben wurden, weiterhin erforderlich, dass der Streitgegenstand dieser Klagen identisch ist, zumindest wenn die Ausübung der Rechtmäßigkeitskontrolle in Rede steht. |
73. |
Drittens ist es, selbst im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, zudem erforderlich – und dieser Punkt scheint mir die vollen Grenzen der etwaigen Bejahung einer Verpflichtung des Gerichts zum Tätigwerden aufzuzeigen –, dass das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Klage der Muttergesellschaft tatsächlich bereits über die der Tochtergesellschaft entschieden hat (oder gleichzeitig entscheidet), damit es für die Abänderung der gegen die Muttergesellschaft verhängten Geldbuße seine eigenen gegenüber der Tochtergesellschaft getroffenen Feststellungen berücksichtigen kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Unionsrichter aufgrund von Verfahrensoptionen und Satzzwängen, wie sie jeder Rechtssache eigen sind, schon über die von der Muttergesellschaft erhobene Klage entschieden hat, wenn er über die der Tochtergesellschaft entscheidet. |
74. |
Folglich bin ich der festen Überzeugung, dass die Kohärenz der gegenüber der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft erlassenen Entscheidungen herzustellen, in einem Fall wie dem vorliegenden in erster Linie Sache der Kommission sein muss, der es gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV obliegt, die sich aus den Urteilen ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Ungeachtet aller sonstigen Erwägungen ist es Sache dieses Organs, die etwaigen Konsequenzen aus einem die Tochtergesellschaft betreffenden Urteil in Bezug auf ihre Muttergesellschaft zu ziehen. |
75. |
Auf das Erfordernis, dass die Kommission gegenüber einer Muttergesellschaft im Rahmen einer von der Tochtergesellschaft erhobenen Klage gegen eine Entscheidung, mit der eine gesamtschuldnerisch von den beiden Gesellschaften zu entrichtenden Geldbuße verhängt wurde, alle Konsequenzen aus den getroffenen Feststellungen und der letztlich vorgenommenen Beurteilung zieht, ist mit Nachdruck hinzuweisen. Es kann nicht von Opportunitätserwägungen abhängen. Die Kommission müsste insbesondere in allen Fällen, in denen die Tochtergesellschaft die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Geldbuße erreicht, diese auch der Muttergesellschaft zugutekommen lassen. In einem Fall wie dem vorliegenden, d. h., wenn die Haftung der Muttergesellschaft bloß von den Handlungen ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet ist, läuft die Beibehaltung einer höheren Geldbuße für die Muttergesellschaft als die letztlich von der Tochtergesellschaft geschuldete darauf hinaus, einen Geldbußenteil zu verhängen, der auf keiner Rechtsgrundlage beruht. |
76. |
Im Licht aller dieser Erwägungen werde ich insbesondere den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund des vorliegenden Rechtsmittels prüfen. |
b) Zum ersten Rechtsmittelgrund
77. |
Hinsichtlich des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gerügt wird, bin ich der Auffassung, dass zwar unvermeidbare Vergleiche mit dem Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) angestellt werden können, an die Lösung aber jedenfalls anders heranzugehen ist. |
78. |
In dieser Rechtssache war nämlich bemängelt worden, das Gericht habe der Kommission nicht Gelegenheit gegeben, zu seiner Absicht Stellung zu nehmen, die gegen die Tomkins plc verhängte Geldbuße herabzusetzen und sich dabei auf Gründe zu stützen, die von ihrer Tochtergesellschaft nur in der Parallelsache vorgetragen worden waren, in der das Urteil des Gerichts Pegler/Kommission ( 32 ) erging. Der Gerichtshof hat den Rechtsmittelgrund zurückgewiesen und festgestellt, dass die Rügen der Kommission hinsichtlich der Missachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechts auf ein faires Verfahren sich auf die feste Überzeugung dieses Organs gründeten, es sei völlig unmöglich, der Muttergesellschaft, also der Tomkins plc, eine Verkürzung der für ihre Tochtergesellschaft, die Pegler Ltd., festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung zugutekommen zu lassen, wenn die Klagen nicht zur Gänze identisch seien. Laut dem Gerichtshof „besteht diese Möglichkeit aber unter bestimmten Umständen“ gleichwohl (vgl. Rn. 61 des Urteils). |
79. |
Im vorliegenden Fall kann man sich hingegen nicht dem Vorbringen verschließen, dass die Herabsetzung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße, die nicht mit einer Herabsetzung der gegen die Muttergesellschaft verhängten Geldbuße einhergeht, zu einer Änderung der Art ( 33 ) der Haftung der Muttergesellschaft führte. Dem entweder könnte die Haftung der Muttergesellschaft im vorliegenden Fall nicht mehr als bloß von der Haftung ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet angesehen werden oder der Differenz zwischen der gegen die Muttergesellschaft verhängten Geldbuße und der für ihre Tochtergesellschaft festgesetzten würde jede rechtliche Grundlage fehlen. |
80. |
Ich bin jedoch nicht davon überzeugt, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der insbesondere bedeutet, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kennen und kontradiktorisch erörtern können ( 34 ), vom Gericht – unabhängig davon, ob diese Umstände vom Richter von Amts wegen geprüft wurden oder nicht – im Rahmen des Verfahrens, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist, verletzt wurde. |
81. |
Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass das Vorbringen, wonach das angefochtene Urteil in Verbindung mit dem am selben Tag in der Rechtssache Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) erlassenen die Art der Haftung der Rechtsmittelführerin änderte, kann das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte meines Erachtens nicht als problematisch angesehen werden. |
82. |
Daher bin ich der Ansicht, dass der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im vorliegenden Fall klar unbegründet ist oder sogar ins Leere geht. |
83. |
Der Rechtsmittelgrund geht in dem Sinne ins Leere, als es nicht das angefochtene Urteil ist, das möglicherweise die Art der Haftung änderte, sondern dieses Urteil in Verbindung mit dem am selben Tag erlassenen Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423). |
84. |
Der Rechtsmittelgrund ist jedenfalls unbegründet, da nicht nachgewiesen wurde, dass es das Gericht unterließ, den Parteien vor dem Erlass des angefochtenen Urteils Gelegenheit zur Erörterung eines tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkts zu geben. Entschiede man anders, liefe das darauf hinaus, das Gericht zu verpflichten, ein Rechtssubjekt systematisch aufzufordern, sich zur möglichen Auswirkung von Beurteilungen zu äußern, die in zusammenhängenden oder parallelen Rechtssachen vorgenommen werden. |
85. |
Schließlich steht fest, dass eine mögliche Verletzung eines Verfahrensrechts, wie des Anspruchs auf Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, durch das Gericht nur zur Aufhebung seines Urteils führt, wenn nachgewiesen worden ist, dass diese Verletzung Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat ( 35 ). |
86. |
Ein solcher Nachweis scheint mir im vorliegenden Fall zu fehlen. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, dass eine Aufforderung der Rechtsmittelführerin in dem von ihr befürworteten Sinne unweigerlich geeignet gewesen wäre, das Ergebnis des Rechtsstreits zu verändern. |
c) Zum dritten Rechtsmittelgrund
87. |
Auch der dritte Rechtsmittelgrund kann nicht überzeugen. |
88. |
Wie bereits ausgeführt, kann aus dem Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) nicht geschlossen werden, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hätte oder von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hätte, als es im vorliegenden Fall davon absah, die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße an die letztlich in der Rechtssache, in der das Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) ergangen ist, gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße anzupassen. |
89. |
So erscheint mir hinsichtlich des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes das Argument der Rechtsmittelführerin, wonach das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung seine Kompetenzen überschritten habe, dass es in diesem Rahmen die Art ihrer Haftung geändert habe, kaum überzeugend. |
90. |
In Weiterführung meiner Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund genügt insoweit der Hinweis, dass es im Hinblick auf die Änderung des Haftungsumfangs die erfolgte Herabsetzung in der Parallelsache Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) ist, die problematisch sein könnte, und nicht das angefochtene Urteil für sich allein genommen. |
91. |
Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes bezieht sich hauptsächlich auf die Erkenntnisse, die aus dem Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) zu ziehen sind. |
92. |
Insoweit muss meines Erachtens erneut darauf hingewiesen werden, dass der Gerichtshof nur festgestellt hat, dass das Gericht die Möglichkeit hat, einer Muttergesellschaft, wenn sie und ihre Tochtergesellschaft gegen ihre Geldbußen mit Parallelklagen vorgehen, deren Streitgegenstand derselbe ist, die gleiche Herabsetzung der Geldbuße wie ihrer Tochtergesellschaft zugute kommen zu lassen. Mir scheint im Übrigen, dass dies aus den Worten des Gerichtshofs, insbesondere der zweimaligen Verwendung des Ausdrucks „Möglichkeit“ in Rn. 61 dieses Urteils, hinreichend deutlich wird. Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dem Gerichtshof erlaube, die gegen die Muttergesellschaft verhängte Geldbuße an die von ihm für die Tochtergesellschaft im Rahmen der von Letzterer erhobenen Parallelklage festgesetzte anzupassen, doch hat er dies in keiner Weise zu einer Verpflichtung erhoben. |
93. |
Aus den oben dargestellten Gründen würde die Feststellung einer solchen Verpflichtung die Nachteile einer Nichtanpassung der Höhe der jeweils gegen die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße auch nur zum Teil ausgleichen. |
94. |
Jedenfalls könnte, selbst wenn der Gerichtshof eine solche Verpflichtung des Gerichts statuieren würde – was mir im Hinblick auf die Durchführungspflicht der Kommission nach Art. 266 Abs. 1 AEUV keineswegs zweckdienlich erscheint – diese Verpflichtung des Gerichts zum Tätigwerden nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. |
95. |
Neben dem Vorliegen von Parallelklagen einer Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft müssten diese Klagen, wie sich klar aus dem Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) ergibt, außerdem denselben Streitgegenstand haben. |
96. |
Zwar hat der Gerichtshof diesen Streitgegenstandsbegriff in diesem Urteil nicht klar abgegrenzt, jedoch lässt sich sein Inhalt anhand zweier wesentlicher Elemente erfassen. |
97. |
Einerseits verlangt der Gerichtshof keine Identität der geltend gemachten Rechtsmittelgründe oder des Vorbringens zur Stützung dieser Rechtsmittelgründe. Ein solcher Ansatz wäre zu einschränkend und liefe Gefahr, jeden Versuch der Anpassung der Geldbuße durch das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum Scheitern zu verurteilen. |
98. |
Andererseits kann es nicht hinreichen, zu verlangen, dass die Anträge der Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft auf das gleiche Ergebnis gerichtet sind, um auf die Identität des Streitgegenstands zu schließen. Ebenso wenig kann die allgemeine Beanstandung der Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit der Geldbuße im Hinblick auf die Kriterien der Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung dazu führen, eine Identität der Streitgegenstände anzunehmen. |
99. |
In diesem Punkt scheint mir der Gerichtshof den Ansatz des Gerichts in der Rechtssache Tomkins/Kommission (T‑382/06, EU:T:2011:112) bestätigt zu haben, indem er die die Dauer der Zuwiderhandlung betreffenden Rügen danach unterschieden hat, ob sie auf denselben Gesichtspunkt abzielten. Das Gericht hatte nämlich die Beträge der Geldbuße nur insoweit angepasst. In Rn. 56 seines Urteils scheint der Gerichtshof die vom Gericht getroffene Unterscheidung mit seiner Feststellung gebilligt zu haben, es sei nicht zu beanstanden, dass das Gericht im von der Tomkins plc eingeleiteten Verfahren die Berücksichtigung eines Fehlers der Kommission bei der Anwendung des Abschreckungsmultiplikators gegenüber der Pegler Ltd. abgelehnt habe. Dies hat der Gerichtshof mit den Worten erläutert, das Gericht habe in den Rn. 56 bis 58 dieses Urteils die Konsequenz daraus gezogen, dass sich die Tomkins plc mit ihrer Klage nicht gegen einen Fehler der Kommission bei der Anwendung des Abschreckungsmultiplikators gewandt habe. |
100. |
Um auf den vorliegenden Fall zurückzukommen, trifft es zwar zu, dass die Rechtsmittelführerin neben den zahlreichen Rechtsmittelgründen zur Frage, ob ihr die Zuwiderhandlung zugerechnet werden durfte, auch die Bestimmung des Zeitraums der Zuwiderhandlung in Frage gestellt hat, doch hat sie das nicht genau unter demselben Gesichtspunkt wie Total France getan. Neben den Feststellungen zu ihrer tatsächlichen Beteiligung während bestimmter Zeiträume hatte Total France nämlich auch die bei der Berechnung der Geldbuße verwendete Methode für die Bestimmung des Multiplikationsfaktors wegen der Dauer der Zuwiderhandlung gerügt. |
101. |
Es ist jedoch gerade die Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der sich aus den Leitlinien ergebenden Methodik, die das Gericht zur Herabsetzung der gegen die Tochtergesellschaft der Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße herabgesetzt hat. |
102. |
Daher bin ich der Auffassung, dass das Gericht, einmal angenommen, es hätte die Herabsetzung der Geldbuße berücksichtigen müssen, die es für Total France festgesetzt hat, die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße nicht im selben Maß hätte herabsetzen können. Die Klage der Rechtsmittelführerin betraf nämlich nicht die hinsichtlich der Dauer angewandte Methode und hatte daher in diesem Punkt nicht denselben Streitgegenstand wie die ihrer Tochtergesellschaft Total France. |
103. |
Was die Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angeht, so stellt sich auch hier die Frage, ob das Gericht von Amts wegen dieselbe Herabsetzung der Geldbuße gewähren musste, die es Total France gewährt hatte. |
104. |
Insoweit genügt der Hinweis, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, es Sache des Klägers ist, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen ( 36 ). |
105. |
Da die Rechtsmittelführerin die zur Festsetzung des Faktors wegen der Dauer der Zuwiderhandlung angewandte Methode für die Bemessung der Geldbuße im ersten Rechtszug nicht in Frage gestellt hat, kann sie meines Erachtens im Rechtsmittelverfahren nicht geltend machen, sie sei vom Gericht ungünstiger behandelt worden als ihre Tochtergesellschaft. |
106. |
Da außerdem der Gleichbehandlungsgrundsatz kein Grund zwingenden Rechts ist ( 37 ), war das Gericht nicht verpflichtet, die Rechtswidrigkeit aufzugreifen, mit der die Anwendung des Multiplikationsfaktors behaftet war, auch wenn es auf diese Frage im Rahmen der von Total France erhobenen Parallelklage hingewiesen worden sein sollte. |
107. |
Diese Erwägungen gelten auch für die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unter Beachtung dieses Grundsatzes auszuüben hat, bedeutet nicht, dass es jedes Vorbringen zu einem möglichen Verstoß gegen diesen Grundsatz aufzugreifen hat. |
108. |
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der erste und der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sind. |
B – Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Begründung des angefochtenen Urteils
109. |
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht bei der Ausübung der Rechtmäßigkeitskontrolle und seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung mehrere „Fehler hinsichtlich der Begründung“ begangen habe. |
1. Erster Teil: Rechtsfehler des Gerichts im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle wegen fehlender Beanstandung eines Verstoßes der Kommission gegen ihre Begründungspflicht
a) Vorbringen der Parteien
110. |
Die Rechtsmittelführerin bringt zwei Rügen vor. |
111. |
Erstens ist sie der Ansicht, dass dem Gericht bei seiner Prüfung der Begründung, die die streitige Entscheidung hinsichtlich des Vorbringens zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses enthält, verschiedene Fehler unterlaufen seien. |
112. |
Nach Meinung von Total verlangten im vorliegenden Fall nach den Erkenntnissen des Urteils Elf Aquitaine/Kommission ( 38 ) mehrere Umstände eine vertiefte Begründung hinsichtlich der Gründe, aus denen die Kommission die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht als ausreichend angesehen habe, um die Vermutung zu widerlegen. |
113. |
Erstens entspreche die streitige Entscheidung nicht der ständigen Entscheidungspraxis, sondern stelle eine Änderung der Beurteilungsweise dar, nach der sich die Anwendung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaften auf ihre Tochtergesellschaften bestimme und die in der Rechtssache, in der das Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620) ergangen sei, hervorgehoben worden sei. Zweitens habe diese geänderte Beurteilungsweise zu einer erheblichen Ungleichbehandlung der Rechtsmittelführerin geführt, die besondere Aufmerksamkeit der Kommission verlangt habe. Drittens sei im vorliegenden Fall die Haftung der Rechtsmittelführerin vollständig von derjenigen ihrer allein unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft abgeleitet. Viertens sei Total erst zum Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte förmlich informiert worden, was potenziell geeignet sei, die Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen. |
114. |
Unter Berufung auf das Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620) (insbesondere auf seine Rn. 160 und 167) vertritt Total die Auffassung, dass die Kommission entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 123 des angefochtenen Urteils nicht alle von ihr vorgelegten Beweise geprüft habe. Das Gericht habe das völlige Fehlen einer Begründung der streitigen Entscheidung in diesem Punkt, was eine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses darstelle, nicht beanstandet. Im angefochtenen Urteil (vgl. insbesondere Rn. 74 und 146 des angefochtenen Urteils) werde die Möglichkeit der Kommission, das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Muttergesellschaft und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft zu vermuten, mit der legitimen Option einer Gesellschaft, die eine solche Vermutung widerlegen wolle, vermengt, alles vorzubringen, was zum Nachweis geeignet sei, dass die beiden in Rede stehenden Gesellschaften keine solche Einheit gebildet hätten. |
115. |
Zweitens habe das Gericht die Grenzen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten, indem es die Argumentation der Kommission durch seine eigene ersetzt habe, statt die streitige Entscheidung wegen Begründungsmangels für nichtig zu erklären, was zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hätte führen müssen. Das gelte insbesondere für die Begründung in Bezug auf das Vorbringen zur finanziellen Eigenständigkeit von Total Raffinage Marketing (T-566/08, EU:T:2013:423) (insbesondere Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils), das Vorbringen, die Tochtergesellschaft habe die Muttergesellschaft nicht über ihre Tätigkeiten auf dem Markt informiert (Rn. 95 des angefochtenen Urteils), das Vorbringen zum Fehlen von Weisungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft (Rn. 99 des angefochtenen Urteils) und schließlich das Vorbringen zu fehlenden Überschneidungen beim Personal in den Leitungsorganen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft (Rn. 75 bis 80 des angefochtenen Urteils). |
116. |
Die Kommission beantragt die Zurückweisung dieser Rügen, die sie für unzulässig und jedenfalls unbegründet hält. |
b) Würdigung
i) Zulässigkeit
117. |
Zunächst ist auf die Zulässigkeit dieses Teils des Rechtsmittelgrundes einzugehen. |
118. |
Wie die Kommission vorgebracht hat, kann man sich zu Recht fragen, ob die Rechtsmittelführerin, indem sie erstmals die Frage der Begründung als wesentliches Formerfordernis der streitigen Entscheidung aufwirft, nicht versucht, den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand zu ändern. |
119. |
Die im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes gerügten Randnummern des angefochtenen Urteils ( 39 ), mit denen auf das Vorbringen im zweiten Teil des vierten Klagegrundes vor dem Gericht eingegangen werden sollte, bezogen sich nämlich im Wesentlichen auf die Frage, ob der Kommission ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses vorgelegten Beweise unterlaufen sei. |
120. |
Die Rechtsmittelführerin hat im Übrigen betont, dass ihre Vorwürfe im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes sich auf das „völlige Fehlen einer Begründung“ der streitigen Entscheidung bezögen, was das Gericht von Amts wegen hätte aufgreifen müssen. |
121. |
Insoweit ist es ständige Rechtsprechung, dass der Richter einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Handlungen der Organe nach Art. 296 AEUV als wesentliches Formerfordernis von Amts wegen aufgreifen kann. Diese Möglichkeit ergibt sich logisch daraus, dass das zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufene Gericht für die konkrete Ausübung seiner Kontrolle die Überlegungen desjenigen kennen muss, der den Rechtsakt erlassen hat. Es hat nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung den grundlegenden Zweck, eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen ( 40 ). |
122. |
Die Beurteilung der Frage, ob der Begründungsmangel in allen Fällen von Amts wegen durch den Richter aufgeworfen werden muss, ist wesentlich heikler, und unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist dies zu verneinen. |
123. |
Wenn der Richter über die Stichhaltigkeit einer im angefochtenen Rechtsakt enthaltenen Beurteilung zu entscheiden hat – im vorliegenden Fall die Beurteilung der Prüfung der vorgelegten Beweise zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Rechtsmittelführerin auf ihre Tochtergesellschaft –, muss das Gericht zur Ausübung seiner Kontrolle meines Erachtens zwangsläufig in der Lage sein, den Inhalt der Entscheidung und die Argumentation dessen, der den Rechtsakt erlassen hat, nachzuvollziehen. Mit anderen Worten beinhaltet die Prüfung der Stichhaltigkeit der Beurteilung der Kommission notwendigerweise die, – und sei es nur implizite – Prüfung, ob die Begründung der streitigen Entscheidung hinreichend ist. |
124. |
Daher teile ich voll und ganz den Standpunkt der Kommission, dass das Gericht nicht verpflichtet sein kann, die Begründung der streitigen Entscheidung von Amts wegen im Hinblick auf Gesichtspunkte zu prüfen, die vor ihm nicht geltend gemacht wurden. In diesem Sinne hat der Gerichtshof auch jüngst entschieden, indem er im Rahmen eines Rechtsmittels zwei die Begründung der streitigen Entscheidung betreffende Rechtsmittelgründe zurückgewiesen hat, die wie im vorliegenden Fall im ersten Rechtszug nicht ausdrücklich geltend gemacht worden waren ( 41 ). |
125. |
Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von dem des Urteils Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620), in welchem die Frage der Begründung der Zurückweisung der Argumente der Klägerin zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses im ersten Rechtszug gerade aufgeworfen worden war ( 42 ). |
126. |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen auf die ihr entgegengehaltene Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf ihre Tochtergesellschaft Total France als solche und auf die Umstände konzentriert hat, die die Kommission zur Niederschlagung dieser Vermutung hätten führen sollen. Die beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils bezogen sich daher auf die Stichhaltigkeit der Beurteilung der Kommission und, unter dem Aspekt der Beachtung wesentlicher Formvorschriften, auf die möglicherweise unzureichende Darlegung der Gründe in der streitigen Entscheidung. |
127. |
Daher bin ich der Ansicht, dass der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes insgesamt als unzulässig zurückzuweisen ist. |
128. |
Es scheint mir nämlich kaum vertretbar, das Nichtaufgreifen einer Frage durch das Gericht zu beanstanden, die ihm nicht unmittelbar unterbreitet wurde. Ein anderes Ergebnis liefe meines Erachtens darauf hinaus, die Grundprinzipien des Verfahrens zu konterkarieren und dem Gericht eine unverhältnismäßige Verpflichtung aufzuerlegen, die auf dem Wunsch beruhen würde, die vom Gerichtshof bestätigte Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaften auf ihre Tochtergesellschaften in gewisser Weise „auszugleichen“. Ich werde später darauf zurückkommen. |
129. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof diesem Ergebnis nicht folgen sollte, ist in der Sache auf die Frage einzugehen, ob das Gericht die Erkenntnisse des Urteils Elf Aquitaine/Kommission verkannt hat. |
ii) Tragweite der Begründungspflicht nach dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620)
130. |
Die Rechtsmittelführerin scheint zu meinen, dass sich die Frage der Prüfung von Amts wegen der Begründung der Handlungen der Organe hinsichtlich der Entscheidungen der Kommission, in denen die Vermutung eines bestimmenden Einflusses herangezogen werde, in einem anderen Licht und in besonderer Schärfe stelle. Wenn man nämlich von den Erkenntnissen des Urteils Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620) ausgehe, habe der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass mit der Verpflichtung der Kommission, die streitige Entscheidung mit „einer ausführlichen Darlegung“ der Gründe zu versehen, aus denen die Kommission die von der klagenden Muttergesellschaft vorgebrachten Gesichtspunkte nicht als ausreichend angesehen habe, um die in dieser Entscheidung herangezogene Vermutung zu widerlegen, einhergehe, dass das Gericht besonderes Augenmerk auf die Frage zu legen habe, ob die Kommission dieser Verpflichtung nachgekommen sei (Rn. 167 des Urteils). |
131. |
Ich weise darauf hin, dass laut dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620) im Fall einer Kommissionsentscheidung die im Hinblick auf bestimmte Adressaten ausschließlich auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt ist, die Kommission – da diese Vermutung andernfalls praktisch nicht zu widerlegen wäre – auf jeden Fall verpflichtet ist, diesen Adressaten angemessen die Gründe darzulegen, aus denen die geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht ausgereicht haben, um die Vermutung zu widerlegen. Die Verpflichtung der Kommission, ihre Entscheidungen insoweit zu begründen, ergibt sich vor allem aus der Widerlegbarkeit dieser Vermutung, zu deren Widerlegung die Betroffenen einen Beweis zu den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften erbringen müssten (Rn. 153 dieses Urteils). |
132. |
Der Gerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus, dass zwar die Kommission nicht unbedingt auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, aber dass das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des gegebenen Falles besonderes Augenmerk auf die Frage zu legen hat, ob die streitige Entscheidung eine ausführliche Darlegung der Gründe enthielt, aus denen die Kommission die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Gesichtspunkte nicht als ausreichend ansah, um die in dieser Entscheidung herangezogene Vermutung zu widerlegen (Rn. 161 und 167 des Urteils). |
133. |
Abgesehen von der bereits erwähnten Tatsache, dass vor dem Gericht die Frage der Begründung des Teils der Entscheidung der Kommission geltend gemacht worden war, der die Heranziehung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses und das Vorbringen zu ihrer Widerlegung betraf, wollte der Gerichtshof meines Erachtens auf besondere Umstände aufmerksam machen, nicht eine erhöhte Begründungspflicht statuieren und zugleich dem Gericht insoweit eine besondere Wachsamkeit aufzugeben. |
134. |
Das scheint mir hinreichend klar aus den Worten des Gerichtshofs hervorzugehen, der, nach einem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung im Bereich der Begründung von Rechtsakten mit individueller Geltung ( 43 ) und insbesondere auf den Grundsatz, wonach das Begründungserfordernis an den Einzelfall anzupassen ist, auf die Besonderheiten dieses Falles hinweist. |
135. |
Zunächst hatte der Gerichtshof festgestellt, dass nur ein einziger Erwägungsgrund der in dieser Rechtssache streitigen Entscheidung tatsächlich die Gründe für die Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zur behaupteten Eigenständigkeit ihrer Tochtergesellschaft durch die Kommission enthalten hatte ( 44 ). |
136. |
Sodann war die in Rede stehende Rechtssache nach Ansicht des Gerichtshofs von einer – im Rechtsmittelverfahren nicht bestrittenen – Änderung des Vorgehens gegenüber der Rechtsmittelführerin zwischen der Entscheidung „organische Peroxide“ ( 45 ) und der streitigen Entscheidung in dieser Rechtssache ( 46 ) gekennzeichnet. |
137. |
Nach dem Wortlaut des Urteils hat der Gerichtshof außerdem nur aufgrund der „besonderen Umstände“ schließlich festgestellt, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden hatte, die streitige Entscheidung stehe im Einklang mit Art. 253 EG, und den Begründungsmangel nicht beanstandet hatte, mit dem die streitige Entscheidung behaftet war, soweit sie die gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzte Geldbuße betraf ( 47 ). |
138. |
Im vorliegenden Fall sind meines Erachtens die Erkenntnisse dieses Urteils nicht verkannt worden. |
139. |
Erstens scheint mir, wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, dass sowohl der Wortlaut der Entscheidung der Kommission als auch die besonderen Umstände, die zu ihrem Erlass geführt haben, von denen zu unterscheiden sind, die dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620) zugrunde lagen. Unbestreitbar liegt im vorliegenden Fall eine Entscheidung der Kommission mit einer eingehenderen ( 48 ) und sicherlich weniger unklaren Begründung als der vor, die die in dieser Rechtssache in Rede stehende kennzeichnete. |
140. |
Zweitens kann bezweifelt werden, dass die Kommission mit dem Erlass der streitigen Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache von ihrer Entscheidungspraxis abgewichen ist. Diese ist nämlich hinsichtlich der Anwendung der für die Beziehungen zwischen Muttergesellschaften und ihren zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaften aufgestellten Vermutung der tatsächlichen Ausübung von einer gewissen Orthodoxie gekennzeichnet. Es scheint mir nämlich, dass die Heranziehung dieser Vermutung durch die Kommission und ihre Anerkennung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 49 ) schon deutlich vor dem Erlass der streitigen Entscheidung erfolgten. |
141. |
Nach alledem kann das Vorbringen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht, wie sie durch das Urteil Elf Aquitaine/Kommission präzisiert wurde, meines Erachtens nicht durchgreifen. |
142. |
Jedenfalls bin ich nicht überzeugt, dass das Gericht irgendeinen Fehler bei der „Prüfung der Begründung“ der streitigen Entscheidung begangen hat. Ich habe nämlich den Eindruck, dass sämtliche von der Rechtsmittelführerin zur Infragestellung und zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses in diesem Kontext vorgetragenen Gesichtspunkte ( 50 ) vom Gericht gebührend berücksichtigt worden sind und dass dieses sich vergewissert hat, dass die Kommission die in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise sehr wohl geprüft hat. Davon zeugen die eingehenden Erörterungen, die das Gericht der Prüfung des entsprechenden Vorbringens der Rechtsmittelführerin zu fehlenden Überschneidungen zwischen der Geschäftsleitung der Rechtsmittelführerin und von Total France (Rn. 75 bis 81), zur angeblich autonomen Bestimmung der eigenen Geschäftsstrategie durch Total France (Rn. 82 bis 87), zur angeblichen finanziellen Eigenständigkeit von Total France und zum niedrigen Anteil der Verkäufe von Paraffinwachsen am Umsatz von Total France (Rn. 88 bis 93) gewidmet hat. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, Total France habe die Rechtsmittelführerin nicht über ihre Tätigkeiten auf dem Markt informiert (Rn. 94 bis 96), sei gegenüber der Rechtsmittelführerin nicht weisungsgebunden gewesen und habe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt (Rn. 97 bis 100). |
143. |
Anders als die Rechtsmittelführerin bin ich der Ansicht, dass diese Erörterungen keine Vermengung zwischen der Möglichkeit, die Vermutung eines bestimmenden Einflusses, wie sie sich aus der Rechtsprechung ergibt, heranzuziehen, und der legitimen Möglichkeit jeder Gesellschaft, erkennen lassen, Beweise zur Widerlegung dieser Vermutung vorzulegen. |
144. |
Schließlich überzeugt mich auch die Rüge nicht, das Gericht habe, insbesondere in den Rn. 89, 90, 95, 98 und 99, die mangelhafte Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt. |
145. |
Neben dem Umstand, dass gewisse Passagen nicht tragende Erwägungen betreffen ( 51 ), deren Aufhebung nicht zur Aufhebung des Urteils führen kann ( 52 ), kann die Tatsache, dass sich das Gericht in den Passagen des Urteils, die den zweiten Teil des vierten Klagegrundes betreffen, gewisse Erwägungen der Kommission zu eigen gemacht hat, wobei es diese jedoch der kritischen Würdigung der streitigen Erörterung zwischen den Parteien gegenüber stellte, nicht einem Versuch der Ersetzung von Gründen gleichgestellt werden. |
146. |
Folglich schlage ich vor, den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. |
2. Zweiter Teil: Begründungsmangel des Gerichts bei der Ausübung seiner Abänderungsbefugnis
a) Vorbringen der Parteien
147. |
Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht die Angemessenheit der Begründung für die Höhe der Geldbuße sowohl im Hinblick auf die Schwere als auch auf die Dauer der Zuwiderhandlung nicht von sich aus geprüft habe, obwohl es dies im Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) getan habe. Das Gericht begehe einen zweifachen Rechtsfehler: Erstens prüfe es die Angemessenheit der gegen Total verhängten Geldbuße nicht unabhängig und von Amts wegen, und zweitens begründe es seine Würdigung fehlerhaft, indem es sich in Rn. 224 des angefochtenen Urteils auf den Hinweis beschränke, dass es die Höhe der Geldbuße „in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles“ für angemessen halte. |
148. |
Die Kommission beantragt die Zurückweisung dieses Teils des Rechtsmittelgrundes. |
b) Würdigung
149. |
Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes umfasst meines Erachtens zwei Aspekte. Der erste ist eng mit den mit dem ersten Rechtsmittelgrund aufgeworfenen Fragen verbunden, da ein Parallelismus zur Höhe der Geldbuße im Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) hergestellt wird. Mit dem zweiten soll in allgemeinerer Weise ein Begründungsmangel hinsichtlich der Angemessenheit der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße gerügt werden. |
150. |
Zum ersten Aspekt verweise ich auf die vorstehenden Erwägungen. Es bestand nämlich nicht nur keine Verpflichtung des Gerichts, die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße an die letztlich gegen ihre Tochtergesellschaft festgesetzte anzupassen, sondern die Rügen der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung betrafen nicht denselben Gesichtspunkt wie den vom Gericht beanstandeten, und hatten daher nicht „denselben Streitgegenstand“. |
151. |
Hinsichtlich des zweiten Aspekts denke ich nicht, dass die von der Rechtsmittelführerin besonders genannten Randnummern des angefochtenen Urteils (Rn. 214 bis 219 und 224) einen Beurteilungsfehler oder Begründungsmangel aufweisen, so allgemein oder knapp die Erwägungen des Gerichts auch sind. |
152. |
Konkret hat das Gericht Folgendes zu den zur Stützung der Abänderungsanträge erhobenen Klagegründen ausgeführt ( 53 ). |
153. |
Zunächst hat es den achten Klagegrund zurückgewiesen, der auf die Aufhebung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße gerichtet war und einen Verstoß gegen die Leitlinien von 2006 und die Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße betraf. Die Ausführungen des Gerichts zu diesem Klagegrund ( 54 ) sind völlig eindeutig und wurden im Übrigen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels keineswegs in Frage gestellt. |
154. |
Sodann hat es auf der Grundlage einer meines Erachtens ausreichenden Darlegung ( 55 ) das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des neunten Klagegrundes zurückgewiesen, der auf eine spürbare Herabsetzung der Geldbuße gerichtet war und die fehlerhafte Bestimmung der Schwere und der Dauer der behaupteten Verhaltensweisen sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte betraf. |
155. |
Außerdem hat das Gericht zwar zur Rüge einer unzureichenden Begründung wegen der Nichtberücksichtigung der fehlenden Auswirkungen der fraglichen Verhaltensweisen auf dem relevanten Markt darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Begründung zur Rechtmäßigkeitskontrolle der streitigen Entscheidung gehöre, die es nach Art. 230 EG ausübe ( 56 ), es jedoch nicht verweigert, auf die Argumente der Rechtsmittelführerin einzugehen, wie sie im ersten Rechtszug in der Klageschrift vorgebracht wurden ( 57 ). |
156. |
Diese Erwägungen gelten meines Erachtens ebenso für das Vorbringen zur Entkräftung der Schlüsse der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung (vgl. Rn. 215 bis 219 des angefochtenen Urteils). |
157. |
Schließlich kann ich das Vorbringen nicht teilen, wonach die Feststellung in Rn. 224 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße „in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles“ als angemessen ansehe, was besonders vage und allgemein sei, zeige, dass das Gericht die unbeschränkte Nachprüfung, zu der es verpflichtet sei, nicht ausgeübt habe. |
158. |
Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelführerin übergeht, dass die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 224 des angefochtenen Urteils an eine Prüfung sämtlicher Klagegründe zur Stützung des Änderungsantrags anschließt, gibt sie nicht an, hinsichtlich welcher im Verfahren geltend gemachter Gesichtspunkte die Argumentation des Gerichts einen Begründungsmangel aufweisen soll. |
159. |
Sollte die Rechtsmittelführerin in Wahrheit die Kontrolle der Angemessenheit der gegen sie verhängten Geldbuße durch das Gericht beanstanden wollen, versäumt sie es, die Umstände anzuführen, die ihrer Ansicht nach in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hätten berücksichtigt werden müssen. Es kann vom Gericht nicht verlangt werden, in Ausübung dieser Befugnis die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen, indem es von Amts wegen andere Rügen prüfte, die möglicherweise gegen die beanstandeten Teile der streitigen Entscheidung erhoben werden könnten ( 58 ). |
160. |
Nach alledem schlage ich vor, den zweiten Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. |
C – Zum vierten, zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund, gerichtet auf die Aufhebung oder Abänderung der Geldbuße
161. |
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beantragt die Rechtsmittelführerin, hilfsweise, der Gerichtshof möge insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch machen und die gegen Total verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung aller rechtlichen Umstände der Rechtssache aufheben oder herabsetzen. |
162. |
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund begehrt die Rechtsmittelführerin nachrangig hilfsweise festzustellen, selbst wenn das angefochtene Urteil nicht für nichtig erklärt werde, dass das Gericht seine Abänderungsbefugnis unrichtig angewandt habe, und die gegen Total verhängte Geldbuße auf die Höhe der gegen ihre Tochtergesellschaft im Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) verhängte Geldbuße zu senken, d. h. die Geldbuße um einen Betrag von 2704158 Euro herabzusetzen. |
163. |
Mit ihrem sechsten und letzten, nur letztrangig hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund beantragt die Rechtsmittelführerin jedenfalls, den gegen sie verhängten Grundbetrag der Geldbuße an den für ihre Tochtergesellschaft Total France festgesetzten, oder im Fall eines Rechtsmittels der Tochtergesellschaft an den mit dem Urteil des Gerichtshofs über das Rechtsmittel, falls der Gerichtshof die Rechtssache für entscheidungsreif halte, oder an den der mit dem Urteil des Gerichts verhängten Geldbuße, falls der Gerichtshof die Sache an das Gericht zurückverweise, anzupassen. Aus denselben Gründen ist Total der Auffassung, dass die etwaige Aufhebung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zwangsläufig zur Aufhebung der gegen sie verhängten Geldbuße führen müsse. |
164. |
Da die ersten drei Rechtsmittelgründe zurückzuweisen sind, ist der vierte Rechtsmittelgrund, der vom etwaigen Durchgreifen eines von ihnen, insbesondere des dritten Rechtsmittelgrundes, abhängt, meines Erachtens zurückzuweisen. |
165. |
Im Übrigen genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen darf, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet ( 59 ). |
166. |
Das Gericht war jedoch bereits mit einem Antrag auf Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße befasst und hat nach Prüfung ihres Vorbringens und Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entschieden, dass eine solche Herabsetzung nicht gerechtfertigt ist. |
167. |
Es bleibt noch zu klären, ob es im vorliegenden Fall angebracht ist, dass der Gerichtshof die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße an die herabgesetzte Geldbuße der Tochtergesellschaft anpasst, die Gegenstand der vor dem Gerichtshof anhängigen Parallelsache Total Marketing Services/Kommission (C‑634/13 P, vgl. meine Schlussanträge vom heutigen Tag, Nrn. 103 bis 112) ist. |
168. |
In dieser Rechtssache schlage ich nämlich vor, das Urteil des Gerichts teilweise zu beanstanden und die gegen diese Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße auf 116364588 Euro herabzusetzten, um zu berücksichtigen, dass das Gericht zu Unrecht die Beurteilung bestätigt hat, dass sich Total France nach dem technischen Treffen vom 11. und 12. Mai 2004 weiter am Kartell betreffend Paraffinwachse beteiligt habe. |
169. |
Daher stellt sich die Frage, ob es in der vorliegenden Rechtssache angebracht ist, diese Herabsetzung gegenüber der Rechtsmittelführerin, und zwar im Einklang mit der durch das Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) gebotenen Möglichkeit, zu berücksichtigen. |
170. |
Hierzu ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug wie ihre Tochtergesellschaft Total France im Rahmen des ersten Teils ihres neunten Klagegrundes geltend gemacht hatte, dass die Kommission, was die letztere Gesellschaft betrifft, als Zeitpunkt des Endes der Beteiligung an der Zuwiderhandlung betreffend Paraffinwachse fehlerhaft den 28. April 2005 herangezogen habe ( 60 ). |
171. |
Die beim Gericht von der Rechtsmittelführerin und ihrer Tochtergesellschaft Total France in den Rechtssachen, in denen die Urteile Total/Kommission (T‑548/08, EU:T:2013:434) und Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423) ergangen sind, erhobenen Klagen sind daher in diesem Punkt durch einen identischen Streitgegenstand im Sinne des Urteils Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) gekennzeichnet. |
172. |
Unter diesen Umständen ist der Unionsrichter nach diesem Urteil befugt, unmittelbar die Konsequenzen aus der zusätzlichen Herabsetzung der Geldbuße zu ziehen, die gegenüber der Tochtergesellschaft der Rechtsmittelführerin in der vorgenannten Parallelsache Total Marketing Services/Kommission (C‑634/13 P) vorgeschlagen wurde. |
173. |
Hingegen kann der Unionsrichter keineswegs selbst eine Anpassung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße an die erste Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht, vornehmen, also die, mit der ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Berücksichtigung der Dauer der Beteiligung von Total France an der Zuwiderhandlung sanktioniert werden sollte (vgl. Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge). |
174. |
Zusammenfassend ist der Gerichtshof unter den Umständen des vorliegenden Falles zwar befugt, die Herabsetzung, die ich in der vorgenannten Parallelsache Total Marketing Services/Kommission gegenüber der Tochtergesellschaft Total France vorschlage, unmittelbar zu berücksichtigen, er kann jedoch die vom Gericht in der Rechtssache Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423) vorgenommene Herabsetzung nicht unmittelbar berücksichtigen. |
175. |
Es könnte daher sehr konstruiert erscheinen, dass der Gerichtshof unter diesen Umständen selbst die Anpassung der Geldbußen vornimmt. Der Gerichtshof ist nämlich nicht befugt, die erste Herabsetzung der Geldbuße (nämlich die vom Gericht entschiedene) zu berücksichtigen, sondern nur, falls der Gerichtshof meinen Vorschlägen in der vorgenannten parallelen Rechtssache Total Marketing Services/Kommission (C‑634/13 P) folgen sollte, die zweite. Dieser Sachverhalt scheint mir sämtliche Grenzen des Tätigwerdens des Gerichts aufzuzeigen. |
176. |
Wie ich jedoch bereits ausgeführt habe, ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie Sache der Kommission ist, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV die Konsequenzen aus dem zu erlassenden Urteil zu ziehen. Das bedeutet, dass die Kommission jedenfalls von der Rechtsmittelführerin keine höhere Geldbuße als die von ihrer Tochtergesellschaft Total France letztlich nach dem verfahrensbeendenden Urteil in der vor dem Gerichtshof anhängigen Parallelsache Total Marketing Services/Kommission (C‑634/13 P) geschuldete verlangen kann. |
177. |
Mit diesem einzigen Vorbehalt bin ich der Ansicht, dass die drei letzten Rechtsmittelgründe nicht durchgreifen können. |
VI – Ergebnis
178. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
|
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) T‑548/08, EU:T:2013:434, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
( 3 ) Im vorliegenden Fall handelt es sich um das am selben Tag wie das angefochtene Urteil ergangene Urteil in der Rechtssache Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423).
( 4 ) Nach dieser Bestimmung „[haben d]ie Organe, … denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt[,] die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“.
( 5 ) C‑286/11 P, EU:C:2013:29.
( 6 ) ABl. 2006, C 210, S. 2 (im Folgenden: Leitlinien von 2006).
( 7 ) Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
( 8 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission in ihrer Klagebeantwortung auch auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittelgrundes bezogen hat, in ihrer Gegenerwiderung jedoch schließlich von dieser Beurteilung abgegangen ist.
( 9 ) Rn. 43 dieses Urteils.
( 10 ) Urteil Tomkins/Kommission (T‑382/06, EU:T:2011:112, Rn. 38).
( 11 ) Dieser Schluss ergibt sich meines Erachtens aus Rn. 37 des Urteils Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29), wonach „[die von der Kommission geltend gemachten] Überlegungen … nicht aus[reichen], um die Feststellung des Gerichts in Randnr. 38 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen“.
( 12 ) C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 137 und 138.
( 13 ) C‑50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 58.
( 14 ) In diesem Fall hatte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eine Geldbuße von 34 Mio. Euro gegen die Rechtsmittelführerin und eine Geldbuße von 2,2 Mio. Euro gegen ihre Tochtergesellschaft, die Fardem Packaging BV, verhängt.
( 15 ) C‑243/12 P, EU:C:2014:2006.
( 16 ) Vgl. die Wiedergabe des Vorbringens der FLS Plast A/S vor dem Gerichtshof in den Rn. 93 bis 96 des Urteils.
( 17 ) Urteil FLS Plast/Kommission (EU:C:2014:2006, Rn. 107).
( 18 ) Der hier betrachtete Fall ist klar von dem zu unterscheiden, in dem gegen die Muttergesellschaft für ihr eigenes Verhalten eine Geldbuße verhängt wurde, deren Betrag daher von dem der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten verschieden sein kann.
( 19 ) Vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 20 ) Vgl. insbesondere Urteil Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 43 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 21 ) Vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑243/12 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 22 ) Vgl. für eine Verwendung dieses Ausdrucks in jüngerer Zeit u. a. Urteile Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin (C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 39 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 101) sowie Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 23 ) Vgl. Urteil Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 24 ) Bernardeau, L., und Christienne, J.-P., Les amendes en droit de la concurrence – Pratique décisionnelle et contrôle juridictionnel du droit de l’Union, coll. Europe(s), Brüssel, Larcier, 1. Aufl. 2013, vgl. insbesondere Nr. II.1231.
( 25 ) C‑310/97 P, EU:C:1999:407.
( 26 ) Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 27 ) Ebd. (Rn. 53).
( 28 ) C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 141.
( 29 ) Im Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 56), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass Art. 176 des EG-Vertrags (jetzt Art. 266 AEUV) nicht besagt, dass er auf Antrag von Betroffenen identische oder ähnliche, an andere Adressaten als den Kläger gerichtete Entscheidungen überprüfen müsste, die denselben Fehler aufweisen sollen.
( 30 ) Das ist hier der Fall. Der im vorliegenden Fall von der Kommission vertretene Ansatz steht jedoch im Widerspruch zu dem in anderen Rechtssachen vertretenen, wo die Kommission angesichts einer Herabsetzung der gegen eine Gesellschaft verhängten Geldbuße trotz fehlenden entsprechenden Antrags in deren Klageschrift vielmehr geltend zu machen scheint, dass das Gericht in die Zuständigkeiten der Kommission nach Art. 266 Abs. 1 AEUV eingegriffen habe (vgl. u. a. Urteil Alliance One International/Kommission, C‑679/11 P, EU:C:2013:606, Rn. 93 und 107).
( 31 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2012:499, Rn. 37) und Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Groupe Danone/Kommission (C‑3/06 P, EU:C:2006:720, Rn. 49).
( 32 ) T‑386/06, EU:T:2011:115.
( 33 ) Der Wortlaut des Rechtsmittelgrundes ist zwar in gewisser Hinsicht missverständlich, jedoch bezieht sich die Rechtsmittelführerin auf eine Änderung der Art ihrer Haftung und nicht nur auf deren Ausweitung.
( 34 ) Vgl. für einen Hinweis auf dieses Erfordernis in jüngerer Zeit Urteil HABM/National Lottery Commission (C‑530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 35 ) Vgl. u. a. Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 36 ) Vgl. u. a. Urteile KME Germany u. a./Kommission (C‑272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 104), Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64) und KME Germany u. a./Kommission (C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131).
( 37 ) Davon zeugt der Umstand, dass er vor dem Gerichtshof als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückgewiesen wurde (vgl. Urteile Langnese-Iglo/Kommission, C‑279/95 P, EU:C:1998:447, Rn. 53 bis 56, und The Dow Chemical Company/Kommission, C‑179/12 P, EU:C:2013:605, Rn. 80 bis 83).
( 38 ) C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150 bis 165.
( 39 ) Rn. 88 bis 93 und 94 bis 96 des angefochtenen Urteils.
( 40 ) Vgl. u. a. Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 41 ) Vgl. Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 46 bis 55 und 61 bis 64.
( 42 ) Vgl. Rn. 9 dieses Urteils, wo die Prüfung des Gerichts erwähnt wird, der es den zweiten vor ihm geltend gemachten Klagegrund einer unzureichenden Begründung unterzogen hatte.
( 43 ) Vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 144 bis 155).
( 44 ) Ebd. (Rn. 168).
( 45 ) Entscheidung K(2003) 4570 endg. der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 – Organische Peroxide) (ABl. 2005, L 110, S. 44).
( 46 ) Nämlich die Entscheidung K(2004) 4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 – MCAA) (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, EU:C:2011:620, Rn. 163 bis 167).
( 47 ) Vgl. Rn. 170 des Urteils Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620).
( 48 ) Die Beurteilung in Bezug auf das für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachte Unternehmen wird hinsichtlich der Rechtsmittelführerin in ungefähr 20 Erwägungsgründen dargelegt (Erwägungsgründe 574 bis 586 der streitigen Entscheidung).
( 49 ) Vgl. u. a. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑243/12 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 bis 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 50 ) Vgl. Prüfung des vierten Klagegrundes in den Rn. 67 bis 102 des angefochtenen Urteils.
( 51 ) Dies gilt für die Rn. 80 und 99 des angefochtenen Urteils.
( 52 ) Vgl. u. a. Urteil Kommission/Deutsche Post (C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 53 ) Vgl. Rn. 191 bis 224 des angefochtenen Urteils.
( 54 ) Ebd. (Rn. 193 bis 204).
( 55 ) Ebd. (Rn. 208 bis 220 sowie 222 bis 223).
( 56 ) Vgl. Rn. 212, erster Satz, des angefochtenen Urteils.
( 57 ) Vgl. Rn. 212, dritter Satz, des angefochtenen Urteils.
( 58 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Siemens u. a./Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, EU:C:2013:866, Rn. 340).
( 59 ) Vgl. u. a. Urteil E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 60 ) Vgl. dazu Rn. 215 des angefochtenen Urteils.