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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62013CJ0596

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. März 2015.
    Europäische Kommission gegen Moravia Gas Storage a.s.
    Rechtsmittel – Erdgasbinnenmarkt – Verpflichtung der Erdgasunternehmen – Einrichtung eines Systems, um Dritten auf Vertragsbasis Zugang zu Gasspeichern einzuräumen – Entscheidung der tschechischen Behörden – Befristete Ausnahme für zukünftige unterirdische Gasspeicher in Dambořice – Beschluss der Kommission – Anordnung, die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme zu widerrufen – Richtlinien 2003/55/EG und 2009/73/EG – Zeitliche Geltung.
    Rechtssache C-596/13 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:203

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

    26. März 2015 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Erdgasbinnenmarkt — Verpflichtung der Erdgasunternehmen — Einrichtung eines Systems, um Dritten auf Vertragsbasis Zugang zu Gasspeichern einzuräumen — Entscheidung der tschechischen Behörden — Befristete Ausnahme für zukünftige unterirdische Gasspeicher in Dambořice — Beschluss der Kommission — Anordnung, die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme zu widerrufen — Richtlinien 2003/55/EG und 2009/73/EG — Zeitliche Geltung“

    In der Rechtssache C‑596/13 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. November 2013,

    Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati und K. Herrmann als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Moravia Gas Storage a.s., vormals Globula a.s., mit Sitz in Hodonín (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigte P. Zákoucký und D. Koláček, advokáti,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, T. Müller und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

    Streithelferin im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Dezember 2014

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Globula/Kommission (T‑465/11, EU:T:2013:406, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht den Beschluss K(2011) 4509 der Kommission vom 27. Juni 2011 betreffend die für einen unterirdischen Gasspeicher in Dambořice gewährte Ausnahme von den Binnenmarktvorschriften über den Zugang von Dritten (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) bestimmt:

    „(1)   Größere neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, [Flüssig-Erdgas (LNG)]- und Speicheranlagen, können auf Antrag von den Artikeln 18, 19, 20 und [von] Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 unter folgenden Bedingungen ausgenommen werden:

    a)

    Durch die Investition werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;

    b)

    das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde;

    c)

    die Infrastruktur muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;

    d)

    von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Gebühren erhoben;

    e)

    die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes aus, an das die Infrastruktur angeschlossen ist.

    (2)   Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.

    (3)   

    a)

    Die in Artikel 25 genannte Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 befinden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die Regulierungsbehörden ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.

    b)

    i)

    Die Ausnahme kann sich auf die neue Infrastruktur, die erheblich vergrößerte vorhandene Infrastruktur oder die Änderung einer vorhandenen Infrastruktur in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.

    ii)

    Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der Verbindungsleitung aufzuerlegen.

    iii)

    Bei der Entscheidung über Bedingungen im Rahmen dieses Unterabsatzes werden insbesondere die Laufzeit der Verträge, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität, die zeitliche Grenze des Projekts und die einzelstaatlichen Gegebenheiten berücksichtigt.

    c)

    Die zuständige Behörde kann bei Gewährung einer Ausnahme die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festlegen, sofern dies die Durchführung langfristiger Verträge nicht verhindert.

    d)

    Die Ausnahmeentscheidung – einschließlich der unter Buchstabe b) genannten Bedingungen – ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.

    e)

    Im Fall einer Verbindungsleitung wird eine Ausnahmeentscheidung nach Konsultation der anderen betroffenen Mitgliedstaaten oder Regulierungsbehörden getroffen.

    (4)   Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Ausnahmeentscheidung unverzüglich zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, anhand deren die Kommission eine fundierte Entscheidung treffen kann.

    Sie müssen insbesondere Folgendes enthalten:

    a)

    eine ausführliche Begründung der durch die Regulierungsbehörde oder den Mitgliedstaat gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;

    b)

    eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;

    c)

    eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;

    d)

    bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten bzw. Regulierungsbehörden;

    e)

    einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung.

    Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung verlangen, dass die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat die Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme ändert oder widerruft. Die Zweimonatsfrist kann um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert.

    Kommt die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach, so wird nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 umgehend eine endgültige Entscheidung getroffen.

    Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.“

    3

    Art. 36 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211, S. 94) sieht vor:

    „(1)   Große neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von den Bestimmungen der Artikel 9, 32, 33 und 34 sowie des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:

    a)

    durch die Investition werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;

    b)

    das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde;

    c)

    die Infrastruktur muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;

    d)

    von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Gebühren erhoben und

    e)

    die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes aus, an das die Infrastruktur angeschlossen ist.

    (2)   Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.

    (3)   Die in Kapitel VIII genannte Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 befinden.

    (4)   Erstreckt sich die betreffende Infrastruktur über das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, kann die Agentur den Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden den Antrag auf eine Ausnahme erhalten hat, eine Stellungnahme übermitteln, die die Grundlage für die Entscheidung der Regulierungsbehörden sein könnte.

    Haben alle betroffenen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte Regulierungsbehörde den Antrag erhalten hat, eine Einigung über die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme erzielt, informieren sie die Agentur über diese Entscheidung.

    Die der Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben werden von der Agentur wahrgenommen,

    a)

    wenn alle betreffenden nationalen Regulierungsbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden den Antrag auf eine Ausnahme erhalten hat, keine Einigung erzielen konnten oder

    b)

    wenn ein gemeinsames Ersuchen der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorliegt.

    Alle betreffenden Regulierungsbehörden können in einem gemeinsamen Ersuchen beantragen, dass die unter Unterabsatz 3 Buchstabe a genannte Frist um bis zu drei Monate verlängert wird.

    (5)   Vor ihrer Entscheidung erfolgt eine Anhörung der zuständigen Regulierungsbehörden und der Antragsteller durch die Agentur.

    (6)   Eine Ausnahme kann sich auf die gesamte Kapazität der neuen Infrastruktur oder der vorhandenen Infrastruktur, deren Kapazität erheblich vergrößert wurde, oder bestimmte Teile der Infrastruktur erstrecken.

    Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der neuen Infrastruktur aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über diese Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der bestehenden Kapazität, der Zeithorizont des Vorhabens und die einzelstaatlichen Gegebenheiten berücksichtigt.

    Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die Regulierungsbehörde über die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung. Nach diesen Regeln werden alle potenziellen Nutzer der Infrastruktur dazu aufgefordert, ihr Interesse an der Kontrahierung von Kapazität zu bekunden, bevor Kapazität für die neue Infrastruktur, auch für den Eigenbedarf, vergeben wird. Die Regulierungsbehörde macht zur Auflage, in den Regeln für das Engpassmanagement vorzusehen, dass ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten sind und dass Nutzer der Infrastruktur das Recht haben, ihre kontrahierten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln. Bei ihrer Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Kriterien berücksichtigt die Regulierungsbehörde die Ergebnisse des Verfahrens für die Kapazitätszuweisung.

    Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme – einschließlich der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen – ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.

    (7)   Unbeschadet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Regulierungsbehörde bzw. die Agentur ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur förmlichen Entscheidung vorzulegen hat. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.

    (8)   Die Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Gewährung einer Ausnahme unverzüglich nach ihrem Eingang. Die zuständige Behörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen mit. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission eine fundierte Entscheidung ermöglicht. Die Informationen enthalten insbesondere Folgendes:

    a)

    eine ausführliche Begründung der durch die Regulierungsbehörde oder den Mitgliedstaat gewährten oder abgelehnten Ausnahme unter genauem Verweis auf Absatz 1 und den oder die Buchstaben jenes Absatzes, der der Entscheidung zugrunde liegt, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;

    b)

    eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;

    c)

    eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Gasinfrastruktur, für die die Ausnahme gewährt wird;

    d)

    sofern sich die Ausnahme auf eine Verbindungsleitung bezieht, das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden und

    e)

    Angaben dazu, welchen Beitrag die Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung leistet.

    (9)   Die Kommission kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag nach dem Eingang einer Meldung beschließen, von der Regulierungsbehörde die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Die Zweimonatsfrist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Diese weitere Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Auch die erste Zweimonatsfrist kann mit Zustimmung der Kommission und der Regulierungsbehörde verlängert werden.

    Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Mitteilung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wurde mit Zustimmung der Kommission und der Regulierungsbehörde vor ihrem Ablauf verlängert oder die Regulierungsbehörde hat die Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung darüber unterrichtet, dass sie die Mitteilung als vollständig betrachtet.

    Die Regulierungsbehörde kommt dem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb von einem Monat nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

    Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

    Die durch die Kommission erfolgte Genehmigung einer Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird zwei Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn mit dem Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen wurde, und wird fünf Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn die Infrastruktur nicht in Betrieb genommen wurde, es sei denn, die Kommission entscheidet, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die die Person, der die Ausnahme gewährt wurde, keinen Einfluss hat.

    (10)   Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen und für die Festlegung des zur Anwendung der Absätze 3, 5, 7 und 8 dieses Artikels einzuhaltenden Verfahrens erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

    4

    Nach Art. 53 der Richtlinie 2009/73 wurde die Richtlinie 2003/55 zum 3. März 2011 aufgehoben; ab diesem Datum gelten Verweisungen auf die Richtlinie 2003/55 als Verweisungen auf die Richtlinie 2009/73 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der Richtlinie 2009/73 zu lesen. Nach dieser Tabelle entspricht Art. 22 der Richtlinie 2003/55 Art. 36 der Richtlinie 2009/73.

    Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

    5

    Am 14. April 2009 stellte die Klägerin, die Moravia Gas Storage a.s. (im Folgenden: MGS), vormals Globula a.s., beim tschechischen Ministerium für Industrie und Handel (im Folgenden: Ministerium) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Bau eines unterirdischen Gasspeichers in Dambořice (Tschechische Republik). Im Rahmen dieses Antrags beantragte sie für die gesamte neue Kapazität des unterirdischen Gasspeichers die Gewährung einer befristeten Ausnahme von der Verpflichtung, Dritten auf Vertragsbasis Zugang zu dem Gasspeicher einzuräumen.

    6

    Mit Entscheidung vom 26. Oktober 2010 genehmigte das Ministerium den Bau des unterirdischen Gasspeichers und gewährte MGS für 90 % der Kapazität dieses Speichers eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung, Dritten auf Vertragsbasis Zugang einzuräumen. Die Ausnahme sollte für 15 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens der Nutzungsgenehmigung gelten.

    7

    Mit Schreiben des Ministeriums vom 11. Februar 2011, das am 18. Februar 2011 bei der Kommission einging, wurde die Entscheidung der Kommission übermittelt.

    8

    Mit Schreiben vom 15. April 2011 forderte die Kommission beim Ministerium zusätzliche Informationen an und wies darauf hin, dass sie, falls sie das Ministerium auffordern sollte, die Entscheidung vom 26. Oktober 2010 zu ändern oder zu widerrufen, dies bis zum 18. Juni 2011 tun werde. Das Ministerium antwortete am 29. April 2011, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist.

    9

    Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 forderte die Kommission beim Ministerium ein zweites Mal zusätzliche Informationen an und wies erneut darauf hin, dass sie, falls sie das Ministerium auffordern sollte, die genannte Entscheidung zu ändern oder zu widerrufen, dies bis zum 18. Juni 2011 tun werde. Das Ministerium antwortete am 20. Mai 2011, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist.

    10

    Mit Schreiben vom 23. Juni 2011, das von dem für Energiefragen zuständigen Mitglied der Kommission unterzeichnet war, teilte die Kommission dem Ministerium mit, dass sie bis zum 29. Juni 2011 einen förmlichen Beschluss fassen werde.

    11

    Mit dem streitigen Beschluss, der der Tschechischen Republik am 28. Juni 2011 übermittelt wurde, wies die Kommission diesen Mitgliedstaat an, die Entscheidung vom 26. Oktober 2010 zu widerrufen.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    12

    Mit Klageschrift, die am 26. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob MGS Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

    13

    Zur Stützung ihrer Klage machte MGS drei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens Fehler bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und drittens einen offensichtlichen Fehler bei der Sachverhaltswürdigung rügte.

    14

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dem ersten Klagegrund von MGS stattgegeben und den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, weil er nicht auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2009/73, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2003/55 hätte erlassen werden müssen. Daher hat das Gericht den zweiten und den dritten von MGS zur Stützung ihrer Klage geltend gemachten Klagegrund nicht geprüft.

    Anträge der Parteien

    15

    Die Kommission beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

    das angefochtene Urteil aufzuheben,

    zu entscheiden, dass der im ersten Rechtszug vorgebrachte erste Klagegrund nicht stichhaltig ist, und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über den zweiten und den dritten im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrund entscheidet, sowie

    die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

    16

    MGS beantragt,

    das Rechtsmittel zur Gänze zurückzuweisen und

    die Kommission zur Tragung der anlässlich des vorliegenden Rechtsmittels entstandenen Kosten zu verurteilen.

    17

    Die Tschechische Republik beantragt,

    das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und

    der Kommission die im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    Vorbringen der Parteien

    18

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels trägt die Kommission einen einzigen Grund vor, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe mit der Entscheidung, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/55 auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar seien, gegen die Art. 288 AEUV und 297 Abs. 1 AEUV verstoßen.

    19

    Solange die Frist, über die sie verfüge, um nach den Art. 22 der Richtlinie 2003/55 und 36 der Richtlinie 2009/73 die Änderung oder den Widerruf einer nationalen Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme zu verlangen, nicht abgelaufen sei, stelle die Mitteilung einer solchen Entscheidung keine endgültig erworbene Position dar, sondern eine Etappe im laufenden Verfahren zur Gewährung einer Ausnahme.

    20

    Im vorliegenden Fall sei dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 2003/55, dem 3. März 2011, noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass es zu diesem Zeitpunkt keine endgültig erworbene Position gegeben habe; ab diesem Zeitpunkt seien die Bestimmungen der Richtlinie 2009/73 anwendbar gewesen.

    21

    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass das Urteil Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270) auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, und entschieden habe, dass die durch Art. 36 der Richtlinie 2009/73 eingeführten verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Änderungen ein untrennbares Ganzes bildeten.

    22

    Die Ausnahme hinsichtlich der zeitlichen Geltung neuer Rechtsvorschriften, die sich aus dem genannten Urteil ergebe, sei eng auszulegen und finde in Fällen, in denen eine neue Richtlinie eine bestehende unionsrechtliche Regelung ändere, keine Anwendung.

    23

    Insbesondere könne aus dem Umstand, dass durch die Richtlinie 2009/73 Änderungen – im vorliegenden Fall verfahrensrechtlicher Art – eingeführt worden seien, nicht abgeleitet werden, dass die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Bestimmungen der Richtlinie ein untrennbares Ganzes bildeten und dass sie hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden könnten.

    24

    Nach Ansicht von MGS hat das Gericht mit der Entscheidung, dass die Kommission die Bestimmungen der Richtlinie 2003/55 hätte anwenden müssen, keinen Rechtsfehler begangen.

    25

    Der Erlass der nationalen Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme und ihre Mitteilung an die Kommission stellten nämlich einen zuvor entstandenen Sachverhalt dar, durch den sie Rechte erworben habe und auf den keine neuen Rechtsvorschriften angewendet werden könnten.

    26

    Zudem würde eine andere Vorgehensweise zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes führen.

    27

    Die aus dem Urteil Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270) resultierende Ausnahme lasse sich auf einen Sachverhalt anwenden, bei dem eine Unionsrichtlinie an die Stelle einer älteren Richtlinie trete, und das Gericht habe diese Ausnahme im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewendet.

    28

    Die Tschechische Republik macht geltend, da die Kommission im Rahmen des in den Richtlinien 2003/55 und 2009/73 vorgesehenen Verfahrens zur Gewährung einer Ausnahme die Rechtmäßigkeit einer zuvor von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung prüfe, d. h. die Einhaltung der zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Bedingungen, könne diese Prüfung logischerweise nicht anhand von Bestimmungen durchgeführt werden, die nach ihr erlassen worden seien.

    29

    Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit sei die Mitteilung der nationalen Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme für den Ablauf der übrigen Phasen des Verfahrens maßgebend, insbesondere in Bezug auf das bei der Prüfung dieser Entscheidung anwendbare Recht, da sie einen „zuvor entstandenen“ Sachverhalt schaffe.

    30

    Die Auslegung der Kommission würde es ihr ermöglichen, am gleichen Tag mitgeteilte nationale Entscheidungen über die Gewährung einer Ausnahme unterschiedlich zu beurteilen, da die Wahl der anwendbaren Bestimmungen de facto davon abhänge, wann die Kommission in Bezug auf diese Entscheidungen tätig geworden sei, und somit in ihr freies Ermessen gestellt werde. Dies würde zu einer unterschiedlichen Behandlung der Entscheidungen führen, was gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Billigkeit verstieße.

    31

    Schließlich würden diese Erwägungen durch die Tatsache bestätigt, dass die Richtlinie 2009/73 keine Bestimmung für die Behandlung der bei ihrem Inkrafttreten laufenden Verfahren enthalte.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    32

    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird, und dass sie zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, doch auf deren künftige Wirkungen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet. Etwas anderes gilt nur – vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten –, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil Gemeinde Altrip u. a., C‑72/12, EU:C:2013:712, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33

    Insbesondere ist nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteil Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), während materiell-rechtliche Vorschriften in der Regel so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteile Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9, Molenbergnatie, C‑201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31, und Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44).

    34

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und ein Unionsorgan zu dessen Erlass ermächtigt, zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sein muss (vgl. Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88).

    35

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass die durch Art. 36 der Richtlinie 2009/73 eingeführten verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Änderungen ein untrennbares Ganzes bildeten, so dass nach dem Urteil Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270) der Gesamtheit der in Rede stehenden Bestimmungen keine Rückwirkung beigelegt werden könne und folglich die Bestimmungen der Richtlinie 2003/55 sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht anwendbar gewesen seien.

    36

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 11 des genannten Urteils abweichend von der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Auslegungsregel festgestellt hat, dass eine unionsrechtliche Regelung, mit der eine Gesamtregelung für die Nacherhebung von Abgaben geschaffen werden sollte, sowohl Verfahrens- als auch materielle Bestimmungen enthielt, die ein einheitliches Ganzes bildeten, dessen Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden durften. Diese Ausnahme war dadurch gerechtfertigt, dass die bestehenden nationalen Regelungen durch eine neue Gemeinschaftsregelung ersetzt werden sollten, um eine kohärente und einheitliche Anwendung dieser zollrechtlichen Gemeinschaftsbestimmungen zu erreichen (vgl. Urteil Molenbergnatie, C‑201/04, EU:C:2006:136, Rn. 32).

    37

    Hierzu ist festzustellen, dass der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270) ergangen ist, und der im vorliegenden Fall in Rede stehende Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Mit der Richtlinie 2009/73 wird nämlich eine im selben Bereich anwendbare bestehende unionsrechtliche Regelung – die Richtlinie 2003/55 – aufgehoben und ersetzt. Insoweit schafft die Richtlinie 2009/73 keine neue Regelung, sondern schließt unmittelbar an die Richtlinie 2003/55 an, wobei die materiell-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die in Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/55 und in Art. 36 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/73 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen einer Ausnahme, im Übrigen inhaltlich nicht geändert werden.

    38

    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 48 und 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Verfahrensbestimmungen der Richtlinie 2003/55 durch die Richtlinie 2009/73 geändert wurden, für sich genommen – entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 36 des angefochtenen Urteils – nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die in Art. 36 der Richtlinie 2009/73 vorgesehenen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Bestimmungen ein einheitliches Ganzes im Sinne des Urteils Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270) bilden.

    39

    Im Übrigen deutet die Tatsache, dass in den genannten Richtlinien denselben materiell-rechtlichen Bestimmungen unterschiedliche verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Seite gestellt sind, darauf hin, dass diese materiell-rechtlichen Bestimmungen unter den Umständen des vorliegenden Falls von den verfahrensrechtlichen Bestimmungen getrennt werden können.

    40

    Folglich kann die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen.

    41

    Da die Richtlinie 2003/55 mit Wirkung zum 3. März 2011 aufgehoben wurde, galten zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses, dem 27. Juni 2011, nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2003/55, sondern die der Richtlinie 2009/73.

    42

    Daraus folgt, dass die Kommission die Bestimmungen der Richtlinie 2009/73 nicht rückwirkend angewendet, sondern den streitigen Beschluss auf der Grundlage der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Bestimmung erlassen hat.

    43

    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission gemäß den Art. 22 der Richtlinie 2003/55 und 36 der Richtlinie 2009/73 nach Erhalt der Mitteilung einer nationalen Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung verlangen kann.

    44

    Somit kann, wie die Generalanwältin in den Nrn. 66, 70 und 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, entgegen dem Vorbringen von MGS nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer solchen Entscheidung oder Mitteilung eine „entstandene und endgültig erworbene Position“ oder ein „zuvor entstandener Sachverhalt“ im Sinne der in den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geschaffen wird.

    45

    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2009/73 mangels besonderer, speziell die Voraussetzungen ihrer zeitlichen Geltung regelnder Vorschriften ab dem Datum ihres Inkrafttretens, dem 3. März 2011, auf laufende Verfahren anzuwenden war. Daher ist das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kommission diese Richtlinie beim Erlass des streitigen Beschlusses zu Unrecht angewendet habe.

    46

    Zu dem in diesem Zusammenhang von MGS und der Tschechischen Republik gerügten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes genügt der Hinweis, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung nicht so weit ausgedehnt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Vorschrift auf die künftigen Folgen von Sachverhalten, die unter der Geltung der früheren Vorschrift entstanden sind, schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. Urteile Tomadini, 84/78, EU:C:1979:129, Rn. 21, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 43, und Stadt Papenburg, C‑226/08, EU:C:2010:10, Rn. 46).

    47

    In Bezug auf den von der Tschechischen Republik gerügten Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Billigkeit ist im Einklang mit den Ausführungen der Generalanwältin in den Nrn. 62 und 63 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen diese Grundsätze angenommen werden kann, da die Änderung der geltenden Rechtsvorschriften auf einem objektiven Gesichtspunkt – dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2009/73 – beruht, da nach den Feststellungen des Gerichts die im vorliegenden Fall in Rede stehende nationale Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme nur wenige Tage vor diesem Datum mitgeteilt wurde und da nicht dargetan worden ist, dass die Kommission in willkürlicher Weise und ohne objektiven Grund die Bearbeitung nationaler Entscheidungen zur Gewährung einer Ausnahme, die zur gleichen Zeit mitgeteilt wurden, je nach Fall beschleunigt oder verzögert hat, um bestimmte Verfahren vor und andere nach dem Inkrafttreten der Richtlinie abzuschließen.

    48

    Folglich hat das Gericht mit der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Richtlinie 2003/55 sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht anwendbar seien, einen Rechtsfehler begangen.

    49

    Unter diesen Umständen ist dem einzigen von der Kommission zur Stützung ihres Rechtsmittels angeführten Grund stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.

    Zur Klage vor dem Gericht

    50

    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

    51

    Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs über den ersten Klagegrund der von MGS erhobenen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses endgültig zu entscheiden.

    52

    Insoweit genügt der Hinweis, dass dieser erste Klagegrund aus den in den Rn. 35 bis 47 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zurückzuweisen ist.

    53

    Da das Gericht jedoch den zweiten und den dritten von MGS zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage angeführten Klagegrund nicht geprüft hat, hält der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif.

    54

    Die Sache ist daher zur Entscheidung über den zweiten und den dritten Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen.

    Kosten

    55

    Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Globula/Kommission (T‑465/11, EU:T:2013:406) wird aufgehoben.

     

    2.

    Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

     

    3.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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