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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62012CJ0036

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Mai 2014.
    Armando Álvarez SA gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Industriesäcke aus Kunststoff – Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft – Begründungspflicht.
    Rechtssache C‑36/12 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2014:349

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

    22. Mai 2014 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Industriesäcke aus Kunststoff — Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft — Begründungspflicht“

    In der Rechtssache C‑36/12 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Januar 2012,

    Armando Álvarez SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: M. Troncoso Ferrer, E. Garayar Gutiérrez und C. Ruixo Claramunt, abogados,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Partei des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

    Generalanwältin: E. Sharpston,

    Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2014,

    aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Armando Álvarez SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Álvarez/Kommission (T‑78/06, EU:T:2011:673, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industrielle Sackverpackungen) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, sowie die Nichtigerklärung oder, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

    2

    Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft spanischen Rechts, die verschiedene industrielle Tätigkeiten in den Branchen der Herstellung von Stahltrommeln, der Industrievertäfelung und des Holzverkaufs entwickelt hat. Sie besitzt mehrere Tochtergesellschaften, zu denen die Plásticos Españoles SA (ASPLA) (im Folgenden: ASPLA) gehörte, an deren Kapital sie im Jahr 2002 98,6 % hielt.

    3

    Im November 2001 informierte die British Polythene Industries plc die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Bestehen eines Kartells im Industriesacksektor (im Folgenden: Kartell).

    4

    Nachdem die Kommission im Juni 2002 Nachprüfungen vorgenommen hatte, leitete sie am 29. April 2004 das Verwaltungsverfahren ein und erließ gegen mehrere Unternehmen, u. a. gegen ASPLA und die Rechtsmittelführerin, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

    5

    Am 30. November 2005 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, nach deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. j ASPLA und die Rechtsmittelführerin dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen haben, dass sie vom 8. März 1991 bis zum 26. Juni 2002 an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Industriesacksektor in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden zur Festsetzung von Preisen, Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, Aufteilung von Märkten, Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen, Abstimmungen von Angeboten auf Ausschreibungen und zum Austausch sensibler Informationen über einzelne Verkäufe mitgewirkt haben.

    6

    Aus diesem Grund setzte die Kommission für ASPLA und die Rechtsmittelführerin in Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der streitigen Entscheidung eine Geldbuße von 42 Mio. Euro fest, für deren Zahlung die beiden Gesellschaften als Gesamtschuldner hafteten.

    Angefochtenes Urteil

    7

    Die Rechtsmittelführerin erhob mit Klageschrift, die am 24. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Klage, mit der sie sich gegen die streitige Entscheidung wandte. Sie beantragte im Wesentlichen, die Entscheidung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären, hilfsweise, die von der Kommission gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

    8

    Zur Begründung ihrer Klage machte die Rechtsmittelführerin einen einzigen Klagegrund geltend, der auf eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen und auf einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gestützt wurde.

    9

    Das Gericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

    Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

    10

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    11

    Die Kommission beantragt,

    das Rechtsmittel zurückzuweisen und

    der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

    12

    Mit Entscheidung des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 15. Mai 2013 ist das Verfahren über das vorliegende Rechtsmittel bis zum Abschluss des Verfahrens in den Rechtssachen ausgesetzt worden, in denen die Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770) ergangen sind. Das Verfahren ist nach der Verkündung dieser Urteile am 26. November 2013 fortgesetzt worden.

    Zum Rechtsmittel

    Zum in erster Linie geltend gemachten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    13

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil die festgestellte Zuwiderhandlung ihr zugerechnet, indem sie sich auf zwei Gründe gestützt habe, die in der streitigen Entscheidung nicht genannt seien. Das Gericht sei erstens in den Rn. 38 und 39 des Urteils davon ausgegangen, dass die von der Kommission vorgelegten Beweismittel ihre unmittelbare Beteiligung am Kartell nachwiesen, was sich aus den Erwägungsgründen der streitigen Entscheidung nicht ergebe. Zweitens habe es sich in Rn. 35 des Urteils auf die Vermutung bezogen, dass sie als Muttergesellschaft, die 100 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft ASPLA halte, einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten aussgeübt habe, obschon sich die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht auf diese Vermutung gestützt habe.

    14

    Indem das Gericht zu Unrecht diese beiden Gründe herangezogen habe, habe es einen Rechtsfehler begangen und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt, die nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen Behauptungen zu verteidigen, die nicht in der streitigen Entscheidung enthalten gewesen seien.

    15

    Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für nicht stichhaltig. In der streitigen Entscheidung sei die Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerin eindeutig auf die Vermutung gestützt worden, dass sie als Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt habe. Nur ergänzend seien in der Entscheidung Indizien für die tatsächliche Ausübung eines solchen Einflusses der Rechtsmittelführerin aufgeführt worden.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    16

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im 580. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ausdrücklich auf die Vermutung Bezug genommen hat, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die zu 100 % in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft ausübe, und im 584. Erwägungsgrund der Entscheidung angegeben hat, dass dies fallweise für jedes betroffene Unternehmen im Einzelnen dargelegt werde (vgl. Urteil Kendrion/Kommission, EU:C:2013:771, Rn. 28).

    17

    In den Erwägungsgründen der streitigen Entscheidung, die sich mit ASPLA und der Rechtsmittelführerin befassen, hat die Kommission als Erstes im 669. Erwägungsgrund darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin 98,6 % des Kapitals von ASPLA halte. Als Zweites hat sie im 671. Erwägungsgrund der Entscheidung ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin offenbar sehr eng in die operative Leitung von ASPLA einbezogen gewesen sei. Dies begründete die Kommission in den Erwägungsgründen 672 bis 676 mit – im schriftlichen Verfahren erörterten – tatsächlichen Umständen, die die Anwesenheit der Führungsspitze der Rechtsmittelführerin bei wenigstens 22 Treffen der am Kartell beteiligten Unternehmen sowie die offenbar erfolgte Übermittlung der Protokolle anderer Treffen durch Vertreter von ASPLA an die Führungsspitze betrafen.

    18

    Das Gericht ist daher in Rn. 35 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Kommission aufgrund der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen zu vermuten ist, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt, zu Recht vermutet habe, dass die Rechtsmittelführerin angesichts ihrer Beteiligung von 98,6 % am Kapital von ASPLA einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten ausgeübt habe.

    19

    Ferner kann die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe in Bezug auf die Heranziehung dieser Vermutung durch die Kommission ihre Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen können. Aus ihrer Klageschrift, insbesondere Rn. 19, geht nämlich hervor, dass sie die Vermutung als solche hat gelten lassen, auch wenn sie ihre Rechtmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung in Zweifel gezogen hat. Ihre hierzu vorgetragenen Argumente sind im Übrigen in den Rn. 22 bis 29 des angefochtenen Urteils geprüft und in Rn. 30 zurückgewiesen worden.

    20

    Ebenso zutreffend hat das Gericht in den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils die Argumente geprüft, mit denen die Rechtsmittelführerin die Vermutung einer sich aus der Kapitalverflechtung zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft ergebenden tatsächlichen Kontrolle, auf die sich die Kommission gestützt hatte, widerlegen wollte. Im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht die Gründe genannt, aus denen seiner Ansicht nach keines der Argumente durchgreifen könne.

    21

    Die Rn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils gehören zu demselben gedanklichen Abschnitt der Begründung des Gerichts, und ihre Tragweite ist daher unter Berücksichtigung der logischen Abfolge dieser Begründung zu beurteilen.

    22

    In Rn. 38 des angefochtenen Urteils ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Anwesenheit der Führungsspitze der Rechtsmittelführerin bei mehreren Treffen der am Kartell beteiligten Unternehmen und die Tatsache, dass sie durch von Vertretern von ASPLA erstellte Protokolle über die übrigen Treffen auf dem Laufenden gehalten worden sei, für den Nachweis ausreichten, dass sie an den innerhalb des Kartells geführten Gesprächen unmittelbar beteiligt gewesen sei. In Rn. 39 des Urteils hat das Gericht den Umstand, dass die Vertreter der Rechtsmittelführerin nach deren Vortrag nicht zur Teilnahme am Kartell bevollmächtigt gewesen seien, für unerheblich befunden.

    23

    Entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführerin kann dies nicht so verstanden werden, dass ihr damit eine neue Verantwortlichkeit aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung am Kartell zur Last gelegt würde. In diesem Stadium seiner Begründung hat sich das Gericht nämlich darauf beschränkt, die Erheblichkeit und Plausibilität der Argumente zu prüfen, die die Rechtsmittelführerin vorgetragen hat, um die Vermutung mitsamt den ergänzenden Indizien zurückzuweisen, auf die die Kommission ihre Annahme gestützt hatte, dass diese Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe. Im Rahmen seiner Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel hat das Gericht rechtlich einwandfrei die Beweiskraft hervorheben können, die seiner Ansicht nach dem Indiz, das die Kommission aus der Verflechtung der Leitungsorgane der beiden Gesellschaften hergeleitet hat, beizumessen war, ohne dass sich damit die Grundlage für die der Rechtsmittelführerin zugerechneten Verantwortlichkeit ändert.

    24

    Unter diesen Umständen kann die Rechtsmittelführerin nicht geltend machen, sie habe im Hinblick darauf, dass ihr eine neue Verantwortlichkeit zur Last gelegt worden sei, ihre Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen können.

    25

    Daher ist der Rechtsmittelgrund, auf den die Rechtsmittelführerin ihr Rechtsmittel in erster Linie stützt, zurückzuweisen.

    Zum hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    26

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass der Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen habe, dass es bei seiner Entscheidung auf Gründe abgestellt habe, die die Parteien des Rechtsstreits nicht vorgetragen hätten, zu einer mangelhaften Würdigung des in ihrer Klageschrift tatsächlich enthaltenen Vortrags geführt habe, so dass der Gedankengang im angefochtenen Urteil inkohärent sei und einen Begründungsmangel aufweise.

    27

    Die Kommission habe sich im Fall der Rechtsmittelführerin auf keine Vermutung bezogen, dass eine Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich sei. Der einzige angeführte Beweis für ihren Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft sei – außer ihrer Beteiligung an deren Kapital – die Teilidentität des Führungspersonals in den Verwaltungsräten der beiden Gesellschaften gewesen. Vor dem Gericht habe die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass dieser Gesichtspunkt unzureichend sei, und habe sich auf andere Gründe gestützt, um die Verantwortlichkeit, die ihr im Rahmen des Kartells zugewiesen worden sei, zurückzuweisen. Das Gericht sei auf diese Argumente in keiner Weise eingegangen.

    28

    Nach Ansicht der Kommission ist dieser hilfsweise vorgetragene Rechtsmittelgrund nicht stichhaltig.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    29

    Zunächst ist festzustellen, dass der hilfsweise geltend gemachte Rechtsmittelgrund auf der Prämisse beruht, dass sich die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht auf die Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig halte, gestützt habe. Wie sich aus den Rn. 16 bis 19 des vorliegenden Urteils ergibt, ist diese Prämisse falsch.

    30

    Im Übrigen ist den Rn. 20 bis 22 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführerin die Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Prüfung der Argumente, die sie zur Widerlegung der Vermutung, sie habe einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt, angeführt hatte, keine Inkohärenz aufweist.

    31

    Soweit die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrundes vorträgt, das Gericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil es nicht auf jedes einzelne Argument geantwortet habe, das sie zur Widerlegung der Vermutung einer tatsächlichen bestimmenden Einflussnahme angeführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die dem Gericht nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile nicht bedeutet, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln müsste (Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 37).

    32

    Das Gericht hat die Argumente der Rechtsmittelführerin in den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils geprüft. Zwar ist die Zurückweisung bestimmter Argumente, wie derjenigen, die die Natur der industriellen Tätigkeiten der beiden Gesellschaften, ihren wirtschaftlichen Wert, den Einsatz externer Führungskräfte und das spanische Gesellschaftsrecht betreffen, nur kurz begründet worden; diese Begründung reicht jedoch aus, um der Rechtsmittelführerin die Kenntnis der Gründe zu ermöglichen, auf die sich das Gericht gestützt hat. Aus den genannten Randnummern ergibt sich nämlich, dass das Gericht der Ansicht war, dass dieses Vorbringen die Beweiskraft von Umständen wie der Rolle der Führungsspitze der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Funktionsweise beider Gesellschaften und der praktischen Auswirkungen der weitgehend identischen Zusammensetzung ihrer Verwaltungsräte nicht in Frage stellen konnte, die die Kommission zur Erhärtung der Vermutung angeführt hatte, dass die Rechtsmittelführerin unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie nahezu das gesamte Kapital von ASPLA hielt, einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe.

    33

    Soweit die Rechtsmittelführerin die Würdigung der Tatsachen und der vorgelegten Beweise durch das Gericht zu beanstanden beabsichtigt, genügt der Hinweis, dass diese Würdigung vorbehaltlich der Fälle eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisführung sowie einer Verfälschung der Aktenstücke keine Rechtsfrage darstellt, die als solche im Rechtsmittelverfahren der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil FLSmidth/Kommission, C‑238/12 P, EU:C:2014, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34

    In Anbetracht dessen ist der hilfsweise geltend gemachte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    35

    Da keiner der beiden zur Begründung des Rechtsmittels geltend gemachten Gründe durchgreifen kann, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

    Kosten

    36

    Ist das Rechtsmittel unbegründet, entscheidet der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Kosten.

    37

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Die Armando Álvarez SA trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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