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Dokument 62013CC0557

    Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 27. November 2014.
    Hermann Lutz gegen Elke Bäuerle.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland.
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 13 - Insolvenzverfahren - Zahlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Pfändung erfolgt ist - Klage zur Anfechtung einer den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufenden Handlung - Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen - Formvorschriften für die Anfechtungsklage - Anwendbares Recht.
    Rechtssache C-557/13.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2014:2404

    Schlußanträge des Generalanwalts

    Schlußanträge des Generalanwalts

    I – Einleitung

    1. Den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens bildet die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000(2) . Bei den vom deutschen Bundesgerichtshof aufgeworfenen Fragen geht es zunächst darum, ob Art. 13 dieser Verordnung anwendbar ist, wenn die Zahlung in Ausführung eines gegen einen Schuldner erlassenen Zahlungsbefehls (im Folgenden: angefochtene Handlung bzw. fragliche Handlung) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Anschließend ist festzustellen, ob das für die angefochtene Handlung geltende Recht (im Folgenden: lex causae ), im vorliegenden Fall das österreichische Recht, auch die Rechtsfolgen infolge Zeitablaufs regelt. Schließlich gibt dieses Vorabentscheidungsersuchen dem Gerichtshof Gelegenheit, klarzustellen, ob auch die Formvorschriften, die der Insolvenzverwalter bei der Ausübung des Anfechtungsrechts gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 einzuhalten hat, unter die lex causae fallen.

    2. Bevor ich mich der Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zuwende, halte ich es für zweckmäßig, zu untersuchen, inwieweit Art. 5 der genannten Verordnung für das Pfandrecht gilt, aufgrund dessen im vorliegenden Fall die Zwangsvollstreckung über den streitigen Betrag durchgeführt wurde.

    II – Rechtlicher Rahmen

    A – Unionsrecht

    3. Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:

    „Diese Verordnung geht von der Tatsache aus, dass aufgrund der großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft nicht realisierbar ist. Die ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung würde vor diesem Hintergrund häufig zu Schwierigkeiten führen. Dies gilt etwa für die in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ausgeprägten Sicherungsrechte. Aber auch die Vorrechte einzelner Gläubiger im Insolvenzverfahren sind teilweise völlig verschieden ausgestaltet. Diese Verordnung sollte dem auf zweierlei Weise Rechnung tragen: Zum einen sollten Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame Rechte und Rechtsverhältnisse vorgesehen werden (z. B. dingliche Rechte und Arbeitsverträge). Zum anderen sollten neben einem Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung auch innerstaatliche Verfahren zugelassen werden, die lediglich das im Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen.“

    4. Der 24. Erwägungsgrund dieser Verordnung sieht vor:

    „Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf das regelmäßig das Recht des Eröffnungsstaats Anwendung findet, kann mit den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten für die Vornahme von Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen werden.“

    5. Art. 4 Abs. 2 Buchst. f und m dieser Verordnung bestimmt:

    „(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

    f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;

    m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.“

    6. Art. 5 dieser Verordnung sieht vor:

    „(1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners – sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

    (2) Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere

    a) das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;

    b) das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;

    (4) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.“

    7. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt:

    „Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist,

    – dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und

    – dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.“

    8. Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

    „Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.“

    B – Deutsches Recht

    9. § 88 der deutschen Insolvenzordnung (InsO) (BGBl. 1994 I S. 2866) bestimmt:

    „Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.“

    C – Österreichisches Recht

    10. § 43 Abs. 1 und 2 der österreichischen Insolvenzordnung (IO) (RGBl. Nr. 337/1914) bestimmt:

    „(1) Die Anfechtung kann durch Klage … geltend gemacht werden.

    (2) Die Anfechtung durch Klage muss bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. …“

    III – Sachverhalt

    11. Die ECZ GmbH ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in Tettnang (Deutschland). Sie betrieb einen betrügerischen Autohandel in Form eines Schneeballsystems. Für den österreichischen Markt bediente sie sich dazu einer Tochtergesellschaft, der österreichischen ECZ Autohandel GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in Bregenz (Österreich). Der Beklagte und Revisionskläger des Ausgangsverfahrens, Herr Lutz, mit Wohnsitz in Österreich, gehörte zu den Kunden der Schuldnerin, von der er ein Auto gekauft hatte.

    12. Da der Kauf des Fahrzeugs wegen Nichterfüllung scheiterte, erwirkte Herr Lutz am 17. März 2008 beim Bezirksgericht Bregenz einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl gegen die Schuldnerin über 9 566 Euro zuzüglich Zinsen.

    13. Am 20. Mai 2008 bewilligte das Bezirksgericht Bregenz die Fahrnis- und Forderungsexekution, mit der drei Konten der Schuldnerin bei einer österreichischen Sparkasse gepfändet wurden. Die Forderungsexekution ging bei der Sparkasse Feldkirch (Österreich) (im Folgenden: Geldinstitut der Schuldnerin) am 23. Mai 2008 ein.

    14. Am 13. April 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 4. August 2008 eröffnete das Amtsgericht Ravensburg (Deutschland) das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Die in Deutschland wohnhafte Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, Frau Bäuerle, ist in diesem Verfahren derzeit die Insolvenzverwalterin(3) .

    15. Am 17. März 2009 zahlte das Geldinstitut der Schuldnerin Herrn Lutz aufgrund der Pfändung den streitgegenständlichen Betrag von 11 778,48 Euro aus, nachdem der damalige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. März 2009 mitgeteilt hatte, dass er keine Gegenrechte gegenüber dem genannten Geldinstitut geltend machen werde, sich jedoch eine Insolvenzanfechtung vorbehalte.

    16. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009, d. h. rund zehn Monate nach Insolvenzeröffnung, erklärte der damalige Insolvenzverwalter die Insolvenzanfechtung bezüglich der Fahrnis- und Forderungsexekution vom 20. Mai 2008 und der Auszahlung vom 17. März 2009. Die Klageschrift wurde jedoch erst am 23. Oktober 2009 zugestellt. Frau Bäuerle begehrt mit ihrer vor den deutschen Gerichten erhobenen Klage die Rückgewähr des vereinnahmten Betrags zur Masse.

    17. Das Landgericht Ravensburg (Deutschland) gab dieser Klage statt. Im anschließenden Berufungsverfahren unterlag Herr Lutz. Mit seiner Revisionsklage hält er seinen Antrag auf Klageabweisung aufrecht.

    18. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt der Erfolg der Revision von der Auslegung des Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ab, sofern diese Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar ist. In Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung heißt es nämlich, dass die Frage, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, nach dem für das Insolvenzverfahren geltenden Recht (im Folgenden: lex fori concursus ) zu beurteilen ist. Nach Art. 13 derselben Verordnung findet die genannte Vorschrift jedoch keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass nach dieser lex causae die Handlung in keiner Weise angreifbar ist.

    19. Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die fragliche Handlung nach der lex fori concursus , d. h. im vorliegenden Fall nach den deutschen Vorschriften, nicht anfechtbar ist. Es könnten lediglich Rechtshandlungen angefochten werden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien(4) . Die Auszahlung des gepfändeten Kontoguthabens sei erst sieben Monate nach Verfahrenseröffnung erfolgt. Das am Kontoguthaben erworbene Pfändungspfandrecht sei jedoch erst nach dem am 13. April 2008 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und damit gemäß § 88 InsO im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden. Die anschließend erfolgte Auszahlung des gepfändeten Kontoguthabens sei daher ebenfalls unwirksam(5) . Außerdem sehe Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 zwar vor, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das dingliche Recht eines Gläubigers nicht berühre, doch stehe dieser Artikel gemäß seinem Abs. 4 der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der fraglichen Handlung nicht entgegen.

    20. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich allerdings, dass Herr Lutz gestützt auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 geltend macht, die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags sei nach der lex causae infolge des Ablaufs einer Ausschlussfrist in keiner Weise angreifbar(6) . Nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften sei die Auszahlung der Kontoguthaben vom 17. März 2009 grundsätzlich zunächst anfechtbar gewesen(7), doch hätte eine Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil § 43 Abs. 2 IO für die Erhebung einer solchen auf die Insolvenz gestützten Anfechtungsklage eine Ausschlussfrist von einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsehe.

    21. Das vorlegende Gericht bemerkt dazu, die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage betrage nach deutschem Recht drei Jahre, und diese Frist sei eingehalten worden.

    IV – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

    22. Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2013, bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 29. Oktober 2013 in das Register eingetragen, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Ist Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Eröffnung erfolgt ist?

    2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auch auf die Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung?

    3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus ?

    23. Schriftliche Erklärungen haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik und die Europäische Kommission eingereicht.

    24. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien und die Kommission haben in der Sitzung vom 18. September 2014 mündlich verhandelt.

    V – Würdigung

    A – Zur Anwendbarkeit von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000

    25. Die vorliegende Rechtssache steht in einem komplexen rechtlichen Kontext und betrifft die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf eine Auszahlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt auf ein Pfändungspfandrecht erfolgt ist, das vor Eröffnung des genannten Verfahrens begründet wurde. Für die Beantwortung dieser Frage und in Anbetracht der Tatsache, dass die benachteiligende Handlung im vorliegenden Fall in der Gewährung des Pfändungsrechts zu sehen ist(8), ist zu prüfen, ob ein dingliches Recht, das sich auf einen Vermögensgegenstand bezieht, der sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, gemäß der lex fori concursus infolge dieser Eröffnung unwirksam wird.

    26. Ich erinnere vorab daran, dass allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und die Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist(9) .

    27. Obwohl das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ersucht, halte ich es unter diesen Umständen für erforderlich, vorab zu prüfen, ob es sich bei dem Pfändungsrecht tatsächlich um ein dingliches Recht handelt und ob demzufolge die Voraussetzungen des Art. 5 der genannten Verordnung hier erfüllt sind. Nur wenn nämlich das Pfändungsrecht ein dingliches Recht ist, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist, braucht Herr Lutz den vereinnahmten Betrag nicht zur Masse zurückzugewähren(10) . Die Qualifizierung eines Rechts als dingliches Recht stellt daher im vorliegenden Fall eine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dar.

    28. Demzufolge prüfe ich als Erstes, ob das Pfandrecht hinsichtlich der Konten der Schuldnerin als dingliches Recht einzustufen ist, bevor ich als Zweites den Umfang des durch Art. 5 Abs. 4 der genannten Verordnung gewährten Schutzes dinglicher Rechte klarstelle.

    1. Zur Beurteilung des Pfandrechts hinsichtlich der Konten der Schuldnerin nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000

    29. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus) . Gemäß dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung bestimmen sich nach diesem Recht alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens(11) .

    30. Um den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit von Geschäften in anderen Mitgliedstaaten als dem der Verfahrenseröffnung zu wahren, sieht die Verordnung jedoch in den Art. 5 bis 15 für bestimmte Rechte und Rechtsverhältnisse, die nach dem elften Erwägungsgrund als besonders bedeutsam angesehen werden, einige Ausnahmen von der genannten Regel über das anwendbare Recht vor(12) . Insbesondere bezüglich dinglicher Rechte bestimmt Art. 5 Abs. 1 der Verordnung, dass das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an Vermögensgegenständen des Schuldners, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt wird(13) .

    31. Die Tragweite dieser Bestimmung wird gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Erwägungsgründe 11 und 25 der Verordnung Nr. 1346/2000 erläutert, nach denen bei dinglichen Rechten ein Bedürfnis für eine „vom Recht des Eröffnungsstaats abweichende“ Sonderanknüpfung besteht, da diese Rechte für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Nach dem 25. Erwägungsgrund sollten sich daher die Begründung, die Gültigkeit und die Tragweite eines solchen dinglichen Rechts regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsorts (lex rei sitae) bestimmen und von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden(14) . Folglich ist Art. 5 Abs. 1 der genannten Verordnung dahin zu verstehen, dass er es abweichend von der Regel des Rechts des Eröffnungsstaats erlaubt, auf das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an bestimmten dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenständen das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet sich der fragliche Vermögensgegenstand befindet (lex rei sitae) (15) . Unter den Schutz dieses Artikels fallen ausschließlich die dinglichen Rechte, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befinden(16) . Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist nämlich keine Kollisionsnorm, sondern eine „negative“ materiell-rechtliche Vorschrift(17), die den Schutz der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbenen dinglichen Rechte sicherstellen soll(18) .

    32. Daher stellt sich eine Vorfrage: Ist das Pfändungspfandrecht an den Sparkonten im vorliegenden Fall als ein dingliches Recht von Herrn Lutz einzustufen?

    33. Hinsichtlich der Beurteilung des Pfändungspfandrechts möchte ich von vornherein daran erinnern, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 – vorbehaltlich ihres Art. 5 Abs. 2 und 3 – auf das nationale Recht verweist.

    34. Zum einen fällt die Einstufung eines Rechts als dingliches Recht unter das nationale Recht, das gemäß den vor dem Insolvenzverfahren geltenden Kollisionsnormen die dinglichen Rechte regelt (lex rei sitae) (19) . Die Begründung, die Gültigkeit und der Umfang dieser dinglichen Rechte werden daher nach dem Recht des Belegenheitsorts (lex rei sitae) des Gegenstands bestimmt, an den das dingliche Recht anknüpft(20) .

    35. Nach der Bestimmung der tatsächlichen Natur des im Hinblick auf die lex rei sitae untersuchten Rechts ist zum anderen zu prüfen, ob dieses Recht die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 erfüllt. Diese autonomen Beurteilungskriterien(21) begrenzen also im Hinblick auf die Anwendung von Art. 5 dieser Verordnung die nationale Einstufung eines subjektiven Rechts als dingliches Recht(22) .

    36. Was das Ausgangsverfahren angeht, ergibt sich erstens aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen, die in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden sind, dass nach österreichischem Recht ein vollstreckbares Pfändungspfandrecht ein dingliches Recht ist, das die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner voraussetzt(23) .

    37. In diesem Zusammenhang heißt es im Vorlagebeschluss, dass am 20. Mai 2008 ein österreichisches Gericht die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligte, mit der drei Konten der Schuldnerin bei einer österreichischen Sparkasse gepfändet wurden. Die Forderungsexekution ging bei dieser Sparkasse am 23. Mai 2008 ein. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts bleibt daher nach österreichischem Recht(24) das mit dem Pfändungspfandrecht erworbene Absonderungsrecht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt, weil es schon länger als 60 Tage vor Eröffnung des Verfahrens bestanden habe. Herr Lutz könne aufgrund des ihm eingeräumten Absonderungsrechts verlangen, dass ihm der von den Sparkonten gepfändete Betrag ausgezahlt werde(25) .

    38. Zweitens ist unter dem Begriff „dingliches Recht“, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 ergibt, vor allem „das ausschließliche Recht [zu verstehen], eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung“(26), was die Pfändung eines Guthabens auf einem Konto nach österreichischem Recht einschließt. Herr Lutz ist daher grundsätzlich dadurch geschützt, dass er seine Forderung befriedigen kann, indem er von seinem Recht auf Fahrnis- und Forderungsexekution hinsichtlich der Sparkonten der Schuldnerin so Gebrauch macht, als liefe gegen sie kein Insolvenzverfahren in Deutschland. Obwohl die fragliche Zahlung im vorliegenden Fall nach dem österreichischen Insolvenzrecht zunächst anfechtbar war(27), berührt diese Feststellung gemäß dem vorlegenden Gericht(28) keineswegs die Beurteilung des Pfandrechts als dingliches Recht im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000.

    39. Andererseits, was die Belegenheit des Gegenstands des Schuldners bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeht, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss auch, dass sich der Gegenstand der Schuldnerin, auf den sich das Pfändungspfandrecht bezog, d. h. der streitige Betrag, am 4. August 2008 auf den österreichischen Sparkonten der genannten Schuldnerin befand(29) .

    40. Deshalb sind meines Erachtens die Voraussetzungen des Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 im vorliegenden Fall erfüllt. Dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist.

    2. Zum Umfang des Schutzes dinglicher Rechte nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000: benachteiligende Handlungen

    41. Da der Schutz dinglicher Rechte Dritter und die Unverletzlichkeit dieser Rechte relativ ist, ist der Ausschluss der genannten Rechte vom Bereich der lex fori concursus nicht absolut.

    42. Erstens ist es dem Insolvenzverwalter nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht verwehrt, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem sich die Gegenstände befinden, wenn der Schuldner in diesem Mitgliedstaat eine Niederlassung hat(30) . Ein solches Sekundärinsolvenzverfahren hat im Hinblick auf die dinglichen Rechte dieselben Wirkungen wie ein Hauptinsolvenzverfahren(31) .

    43. Zweitens stellt Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 eine Ausnahme von der Ausnahme auf, indem er vorsieht, dass Abs. 1 Klagen nicht entgegensteht, mit denen die Nichtigkeit, Anfec htbarkeit oder relative Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung geltend gemacht wird. Die lex fori concursus gilt daher, wenn die Bestellung oder die Ausübung eines dinglichen Rechts den Interessen des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft und die Rechtshandlungen als für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilig eingestuft werden können. Dieser Artikel bezieht sich daher, wie im vorliegenden Fall, auf Anfechtungsklagen, die sich auf die Vorschriften für das Insolvenzverfahren stützen, und nicht auf Klagen, die sich auf allgemeine Rechtsvorschriften stützen (normale zivil‑ und handelsrechtliche Klagen). Für Letztere gelten die allgemeinen Kollisionsnormen. Diese Klagen nach allgemeinen Rechtsvorschriften sind jedoch nur insoweit zulässig, als die lex fori concursus es zulässt(32) .

    44. Die Grundregel ist gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000, dass das Recht des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die etwaige Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen regelt, die den Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zuwiderlaufen. Im vorliegenden Fall richtet sich die von Frau Bäuerle erhobene Anfechtungsklage nach deutschem Recht. Dieses regelt die Voraussetzungen für die Ahndung (Nichtigkeit, Anfechtbarkeit) von Rechtshandlungen, die für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilig sind, die Sanktionen (die ohne Weiteres oder aufgrund einer vom Insolvenzverwalter ergriffenen Maßnahme mit oder ohne Rückwirkung verhängt werden können usw.) und deren Rechtsfolgen (z. B. die Stellung des Dritten im Hinblick auf eine Anfechtungsklage)(33) .

    45. Im deutschen Recht sieht § 88 InsO vor, dass, wenn ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat, diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird. § 88 InsO betrifft also die Ipso-iure -Nichtigkeit einer Sicherheit am Vermögen des Schuldners, wenn der Insolvenzverwalter keinerlei Maßnahmen ergriffen hat. Damit stellt sich eine für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserhebliche Frage, die in der mündlichen Verhandlung auf eine vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellte Frage hin erörtert worden ist: Fällt diese Regel des deutschen Rechts, wie das vorlegende Gericht meint, in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000? Anders gesagt fällt die Ipso-iure- Nichtigkeit eines dinglichen Rechts am Vermögen des Schuldners unter Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung, nach dem für Nichtigkeits‑ und Anfechtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung?(34) im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. m derselben Verordnung die lex fori concursus gilt?

    46. Ich meine, dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

    47. Wie aus der oben in den Nrn. 25 bis 40 der vorliegenden Schlussanträge durchgeführten Analyse sowie aus den von der deutschen Regierung und der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erklärungen hervorgeht, fällt der Zweck von § 88 InsO, durch Zwangsvollstreckung eine Sicherheit an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners zu erhalten, in den Anwendungsbereich von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000.

    48. Außerdem sieht der Virgós-Schmit-Bericht in seinen Rn. 91 und 106 offenbar eine weite Auslegung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehenen Klagemöglichkeiten * (35) * vor. Danach „[kann] [e]ine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung … in der Bestellung eines dinglichen Rechts zugunsten eines Gläubigers oder eines bestimmten Dritten bestehen. In diesem Fall gelten die [in der Verordnung Nr. 1346/2000] vorgesehenen allgemeinen Regeln für Nichtigkeits‑ und Anfechtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung * (36) ** (Art. 4 Abs. 2 Buchst. m und Art. 13)“(37) . In diesem Zusammenhang hat die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass eine Ungleichbehandlung von Vorschriften, die eine Ipso-iure- Nichtigkeit vorsehen, und solchen, die eine Klage vorschreiben, weder dem Sinn noch dem Zweck von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 entspräche.

    49. Schließlich weisen die deutsche Regierung und die Kommission zu Recht darauf hin, dass die Tatsache, dass es in Bezug auf „Nichtigkeitsklagen“ zwischen den Sprachfassungen einen Unterschied gibt, nicht darauf schließen lässt, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 lediglich auf gerichtliche Klagen beschränkt. Dieser Artikel ist in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. m derselben Verordnung zu sehen, der auf „ Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit“ (vgl. z. B. französisch: „aux règles relatives à la nullité, à l’annulation ou à l’inopposabilité“) einer Rechtshandlung(38) hinweist und nicht nur auf „Nichtigkeits‑ und Anfechtungs klagen sowie auf Klagen auf Feststellung der relativen Unwirksamkeit“ (vgl. z. B. französisch: „aux actions en nullité, en annulation ou en inopposabilité“) einer Rechtshandlung * (39) *** . Das nationale Recht bestimmt daher, ob die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit einer Rechtshandlung auf eine gerichtliche Klage, eine gesetzliche Vorschrift(40) oder einen Rechtsakt zurückzuführen ist. Egal, ob das nationale Recht verlangt, zunächst auf Feststellung der Nichtigkeit zu klagen, oder ob die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch zur Anfechtbarkeit führt(41), falls dies erforderlich ist(42), wird jedoch auf jeden Fall das Recht, das normalerweise für die benachteiligende Handlung gilt (im vorliegenden Fall das österreichische Recht) durch das Recht des Eröffnungsstaats (hier das deutsche Recht) ersetzt(43) .

    50. Deshalb war nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Pfändung der Sparkonten in Österreich gemäß § 88 InsO allein deshalb unwirksam, weil diese Pfändung nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland erfolgte. Folglich wurde das vor Eröffnung des Verfahrens an den Sparkonten erlangte Pfandrecht nach der Verfahrenseröffnung gemäß der lex fori concursus grundsätzlich unwirksam(44) .

    51. Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000 ist allerdings in Verbindung mit Art. 13 derselben Verordnung zu sehen. Die Anwendung der lex fori concursus könnte daher aufgrund der lex causae ausgeschlossen sein. Genau das ist Gegenstand der ersten Vorlagefrage, die ich im Folgenden prüfen werde.

    B – Zur Anwendbarkeit von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Handlung

    52. Aus dem Vorlagebeschluss und den Nrn. 45 und 49 der vorliegenden Schlussanträge ergibt sich, dass das Pfandrecht an den in Österreich belegenen Sparguthaben nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde und daher gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden wäre.

    53. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht allerdings eine Ausnahme von der Anwendung der lex fori concursus vor, wonach die fragliche Handlung nicht wirksam angefochten werden kann, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass „für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist“.

    54. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar ist, wenn ein dingliches Recht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurde, die Auszahlung des gepfändeten Betrags jedoch erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.

    55. Um diese Frage zu beantworten, möchte ich zunächst auf den Anwendungsbereich von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eingehen, bevor ich danach prüfen werde, ob die Bestellung des Pfandrechts der für die Anwendung dieser Vorschrift entscheidende Zeitpunkt ist.

    1. Zum Anwendungsbereich von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000

    56. Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass ich mit der im Wesentlichen von Herrn Lutz und der deutschen Regierung vorgetragenen Auffassung übereinstimme, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass bei benachteiligenden Handlungen danach zu unterscheiden wäre, ob sie vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind.

    57. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Bedeutung einer unionsrechtlichen Vorschrift sowohl deren Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen(45) . Auch die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann einschlägige Hinweise für deren Auslegung geben(46) .

    58. Was den Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 angeht, bestätigt die Verwendung der Worte „die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist“, „in diesem Fall“ und „in keiner Weise“ den restriktiven Charakter der Ausnahme gegenüber der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten allgemeinen Regel. Dem Virgós-Schmit-Bericht zufolge bedeutet der erstgenannte Ausdruck, dass diese Vorschrift eine materielle Ausnahme von der Anwendung der lex fori concursus ist, und zwar auf Antrag der Partei, der die Beweislast obliegt(47) . Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die dem genannten Bericht entnommenen Ausdrücke „in diesem Fall“ und „in keiner Weise“ hingewiesen. Der zuerst genannte Ausdruck ist dahin zu verstehen, dass die Handlung nicht konkret angefochten werden können darf, d. h. unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände der Rechtssache. Die Feststellung, dass eine abstrakte Gefahr besteht, genügt nicht. Der Ausdruck „in keiner Weise“ schließlich bedeutet, dass die Handlung nicht für ungültig erklärt werden kann, weder nach den für Insolvenzverfahren geltenden Regeln noch nach den einschlägigen allgemeinen Rechtsvorschriften(48) .

    59. Hinsichtlich der Systematik und der Zielsetzung der ausgelegten Regel ist festzustellen, dass die Kollisionsregelung, die sich aus der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. m in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ergibt, für das System der Verordnung von allgemeiner Bedeutung ist. Diese Regelung gilt selbst für die nach Art. 5 geschützten dinglichen Rechte. So betrifft Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000, gestützt auf die lex fori concursus, die Regeln und Maßnahmen zur Ungültigerklärung von Handlungen, und Art. 13 dieser Verordnung ist die Ausnahme zur Anwendung der lex fori concursus (49) . Die zuletzt genannte Vorschrift wirkt nämlich wie ein Vetorecht, das der Ungültigerklärung der benachteiligenden Handlung nach dem Recht des Eröffnungsstaats entgegensteht. Art. 13 dient also lediglich zum Schutz des Vertrauens eines Gläubigers oder eines Dritten in Bezug auf die Gültigkeit einer mit der lex causae im Einklang stehenden Handlung (sowohl im Hinblick auf die allgemeinen Rechtsvorschriften als auch auf die Regeln für das Insolvenzverfahren) bei einem Konflikt mit einer anderen lex fori concursus (50) .

    60. Für diese Erwägungen spricht schließlich auch die Entstehungsgeschichte von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000. Diese Vorschrift betrifft nämlich gemäß dem Virgós-Schmit-Bericht „benachteiligende Handlungen“, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen und vom Insolvenzverwalter, wie im vorliegenden Fall, durch eine Anfechtungsklage in Frage gestellt wurden. Dieser Artikel gilt also nicht für Verfügungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wurden. Da das Vertrauen der Gläubiger auf die Gültigkeit solcher späterer Handlungen nicht mehr gerechtfertigt ist, verdient es nämlich keinen besonderen Schutz.

    61. All diese Überlegungen sprechen meines Erachtens eindeutig für eine enge Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000. Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht jedoch zu Recht darauf hin, dass es unklar ist, ob eine solche Auslegung auch dann gilt, wenn die Vermögensbewegung zugunsten des Gläubigers, wie im Ausgangsverfahren, auf einem dinglichen Recht beruht, das bereits vor Verfahrenseröffnung erworben wurde. Falls die Auszahlung zu dem Zeitpunkt, als die Anfechtungsklage erhoben wurde, noch nicht erfolgt war, hätte der Insolvenzverwalter beantragen müssen, das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellte Pfandrecht zu widerrufen. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 wäre aber in einem solchen Fall anwendbar gewesen.

    2. Zur Bestellung des Pfandrechts als entscheidender Gesichtspunkt für die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000

    62. Ich möchte diese Prüfung mit einer Frage einleiten: Ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Auszahlung des durch ein dingliches Recht, im vorliegenden Fall ein Pfändungspfandrecht, gesicherten Betrags an Herrn Lutz ein wesentlicher Gesichtspunkt, der die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 rechtfertigt?

    63. Dieser Meinung bin ich nicht.

    64. Wenn ein wirksames, wenngleich widerrufbares Pfandrecht am Vermögen des Schuldners vor Verfahrenseröffnung bestellt worden ist, ist es nach Ansicht der Kommission für die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 unerheblich, ob der durch das dingliche Recht gesicherte Betrag nach dieser Verfahrenseröffnung ausgezahlt wurde. Ich halte dieses Vorbringen für überzeugend. Meiner Ansicht nach sollte allein die Bestellung des Pfandrechts für die Anwendung von Art. 13 der genannten Verordnung entscheidend sein. Die benachteiligende Handlung kann also allein in der Bestellung des dinglichen Rechts zu sehen sein. Wäre dieses nicht bestellt worden, hätte die lex fori concursus zur Anwendung kommen können, und Herr Lutz hätte sich nicht auf diese Vorschrift stützen können. Die Auszahlung, die das Geldinstitut der Schuldnerin Herrn Lutz gegenüber vorgenommen hat, wäre lediglich die Konsequenz des vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten vollstreckbaren Pfändungspfandrechts. Außerdem konnte Herr Lutz, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die am 4. August 2008 erfolgte, nicht vorhersehen, und zwar weder, als er sich an die österreichischen Gerichte wandte, noch bei der Bestellung des genannten vollstreckbaren Pfändungspfandrechts.

    65. Für diese Auslegung spricht die Systematik des mit der Verordnung Nr. 1346/2000 eingeführten Mechanismus, nach dem zum einen die dinglichen Rechte an Gegenständen, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, unberührt bleiben (Art. 5), so dass derartige Rechte von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens nicht erfasst werden, und zum anderen das Vertrauen der Gläubiger oder Dritter auf die Gültigkeit eines Rechtsakts geschützt ist (Art. 13).

    66. Was erstens den Schutz der durch Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 gewährleisteten dinglichen Rechte angeht, beruht diese Lösung auf materiell-rechtlichen Gründen, wie dem Ziel, den Handel in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Gegenstände befinden, sowie die Rechtssicherheit hinsichtlich der mit diesem Handel zusammenhängenden Rechte sicherzustellen. Dingliche Rechte spielen bei der Kreditaufnahme und der Mobilisierung von unbeweglichem Vermögen eine sehr wichtige Rolle. Sie schützen ihre Inhaber nämlich vor der Gefahr einer Insolvenz des Schuldners und ermöglichen es, zu günstigen Bedingungen einen Kredit aufnehmen zu können(51) . Deshalb sind die Rechtssicherheit und der Schutz des Vertrauens der Gläubiger hinsichtlich der getätigten Geschäfte meiner Ansicht nach von grundlegender Bedeutung. Außerdem ist ein verstärkter Schutz der dinglichen Rechte auch aus verfahrensrechtlichen Gründen gerechtfertigt, z. B. aufgrund der von den Unionsorganen mit der Verordnung Nr. 1346/2000 angestrebten Ziele im Zusammenhang mit dem Erfordernis, die Vermögensverwaltung zu vereinfachen und zu erleichtern(52) .

    67. Zweitens ergibt sich in Bezug auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 aus den in den Nrn. 30 und 65 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Erwägungen, dass diese Vorschrift in erster Linie darauf abzielt, das Vertrauen der Gläubiger oder Dritter auf die Gültigkeit einer mit der lex causae im Einklang stehenden Handlung zu schützen. In dieser Hinsicht teile ich die von Herrn Lutz und der Kommission vertretene Auffassung, dass die fragliche Handlung nach österreichischem Recht und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens nicht anfechtbar war(53) .

    68. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass er anwendbar ist, wenn ein dingliches Recht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurde und die Auszahlung des gepfändeten Betrags nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.

    C – Zu den Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen, die nach der lex causae im Rahmen der Ausnahmeregelung des Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehen sind

    69. Die zweite Frage bezieht sich darauf, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass er impliziert, dass die lex causae auch die Rechtsfolgen infolge Zeitablaufs regelt. Genauer gesagt möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Ausnahmeregelung des genannten Art. 13 auch die von der lex causae vorgesehenen Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen einschließt.

    70. Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass das Pfandrecht an den Sparkonten gemäß den deutschen Rechtsvorschriften nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und deshalb gemäß § 88 InsO im Zeitpunkt der Eröffnung dieses Verfahrens unwirksam geworden wäre(54) . Nach den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Rechts konnte Frau Bäuerle jedoch keine Anfechtungsklage mehr erheben, weil die für den Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltende Frist von einem Jahr, um gegebenenfalls Klage zu erheben, abgelaufen war. Nach deutschem Recht gilt demgegenüber für eine solche Klageerhebung eine Frist von drei Jahren.

    71. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass dieser Punkt im deutschen Schrifttum umstritten sei. Teilweise werde darin die Auffassung vertreten, dass die lex causae nicht für die Verjährungs‑ und Ausschlussfristen gelten dürfe. Solche Fristen seien vielmehr als Verfahrensvorschriften der lex fori concursus zu entnehmen(55) . Nach einer anderen Meinung sei der Hinweis auf die lex causae hingegen als ein Hinweis auf alle ihre Regelungen, einschließlich der Verjährungs‑ und Ausschlussregelungen, aufzufassen.

    72. Der erstgenannten Ansicht kann ich nicht zustimmen, wohl aber der letztgenannten, und zwar aus folgenden Gründen(56) .

    73. Zum einen bin ich bereits im Rahmen der Prüfung der ersten Frage in den Nrn. 57 bis 60 der vorliegenden Schlussanträge auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eingegangen, und zwar im Hinblick auf den Wortlaut, die Systematik und die Zielsetzung dieser Vorschrift(57) . Diese Prüfung hat insbesondere ergeben, dass sich der Ausdruck „in diesem Fall“ auf Fälle bezieht, in denen die Handlung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände der Rechtssache nicht konkret angefochten werden können darf. Ich halte es für klar, dass der Zeitablauf und demnach die hierfür geltenden materiellen und verfahrensmäßigen Regelungen zu den genannten Umständen des vorliegenden Falles gehören(58) . Auch das vorlegende Gericht bestätigt in dieser Hinsicht, dass der Verlust eines Rechts aufgrund Zeitablaufs zu diesen konkreten Umständen gehören könnte.

    74. Zum anderen ist, wenn ich diesen Gedanken einmal fortführe, auf das Vorbringen von Herrn Lutz, der portugiesischen Regierung und der Kommission zu verweisen, die im Wesentlichen der Auffassung sind, dass sich Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf eine Handlung bezieht, die „in keiner Weise“ angreifbar ist, und sich folglich nicht auf die materiellen Anfechtungsvoraussetzungen nach der lex causae beschränkt, sondern sich auch auf die Verjährungs‑ und Ausschlussvorschriften erstreckt. Dieser Ausdruck bedeutet, wie bereits erwähnt, dass die Handlung nicht für ungültig erklärt werden kann, weder nach den für Insolvenzverfahren geltenden Regeln noch nach den einschlägigen allgemeinen Rechtsvorschriften(59) . Was Letztere angeht und angesichts der unterschiedlichen Art insbesondere der Verjährung in den einzelnen Rechtsordnungen spricht die Anwendung der lex causae meiner Ansicht nach für die Wahrung der Kohärenz der Rechtsordnung, zu der sie gehört, und demzufolge der Kohärenz zwischen ihren materiellen und ihren verfahrensrechtlichen Vorschriften.

    75. Die Kommission trägt in diesem Zusammenhang in ihren Schriftsätzen vor, jede Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000, die Verjährungsfristen, die vom nationalen Recht als Verfahrensfristen angesehen würden, ausschließe, bewirke eine willkürliche Ungleichbehandlung der von den Mitgliedstaaten gewählten theoretischen Modelle und verhindere eine einheitliche Auslegung der genannten Vorschrift.

    76. Diese Auffassung wird durch die Bestimmungen der Rom-I‑Verordnung bestätigt(60) . So verweisen das vorlegende Gericht, Herr Lutz und die Kommission zu Recht auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der genannten Verordnung, wonach der Einfluss des Zeitablaufs auf ein vertragliches Recht von der Rechtsordnung festgelegt wird, der das fragliche Recht unterliegt(61) . Genauer gesagt regelt gemäß diesem Artikel das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht insbesondere „die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben“(62) und als materiell-rechtlich eingestuft werden und der lex causae unterliegen.

    77. Außerdem möchte ich daran erinnern, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000, wie sich aus den Nrn. 30, 65 und 67 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, das Vertrauen des Gläubigers auf die Bestandskraft einer Handlung schützen soll. Ein Gläubiger, der sich darauf verlässt, dass die Handlung gemäß der lex causae gültig ist, soll nicht durch die Anwendung des Insolvenzverfahrensrechts eines anderen Mitgliedstaats überrascht werden(63) .

    78. Ich habe jedenfalls keinen Zweifel, dass die Verjährungs‑ und Ausschlussfristen unter die Regelung der Ungültigerklärung von Handlungen fallen. Bei einer Handlung, die – wie im Ausgangsverfahren – gemäß der lex causae im Wege einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann, bei der jedoch die Frist für eine derartige Klageerhebung abgelaufen ist, sehe ich keinen Grund, weshalb eine derartige Handlung weiterhin nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 angefochten werden können sollte(64) .

    79. Deshalb bin ich nach alledem der Auffassung, dass die nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahmeregelung die von der lex causae vorgesehenen Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen einschließt.

    D – Zu dem Recht, das für die Bestimmung der Formvorschriften gilt, die bei der Erhebung einer Anfechtungsklage einzuhalten sind

    80. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die für die Ausübung des Anfechtungsrechts nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 einzuhaltenden Formvorschriften nach der lex causae oder nach der lex fori concursus richten.

    81. Im Vorlagebeschluss wird nämlich ausgeführt, dass im deutschen Recht eine nicht formbedürftige Willenserklärung, die zum Ausdruck bringt, dass der Insolvenzverwalter einen Rückgewähranspruch durchsetzen will, genügt, um das Vertrauen des Gläubigers auf die Beständigkeit der Zahlung zu beseitigen. Dagegen kann im österreichischen Recht die Anfechtung nur durch Klage binnen Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden, wobei das Vertrauen des Gläubigers in diesem Zusammenhang unerheblich ist.

    82. Ich stimme dem Vorbringen der Kommission zu, dass der Begünstigte der Handlung weder die Fristen noch die Formerfordernisse des auf einer anderen Rechtsordnung beruhenden Rechts kennt. Es kommt für ihn nämlich nur darauf an, ob die Anfechtungsklage innerhalb der in seiner eigenen Rechtsordnung geltenden Frist wirksam erhoben wurde. Im vorliegenden Fall hängt daher nach dem österreichischen Recht die Erhaltung des erworbenen Gegenstands ausschließlich davon ab, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens binnen Jahresfrist eine Klage auf Herausgabe erhoben wurde, was vorliegend das außergerichtliche Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10. März 2009 ausschließt.

    83. In diesem Zusammenhang heißt es im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000, dass eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen werden solle, um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Konzeption von Art. 13 dieser Verordnung als Vetorecht des Begünstigten verlangt also nicht, dass der Insolvenzverwalter die Anfechtbarkeit einer Handlung kumulativ in beiden betroffenen Rechtsordnungen nachweist.

    84. Außerdem verweise ich auf meine vorstehende Prüfung des Begriffs „in keiner Weise“, der zum Ausdruck bringt, dass die Bezugnahme auf die lex causae als eine umfassende Bezugnahme aufzufassen ist.

    85. Darüber hinaus möchte ich daran erinnern, dass die Formvorschriften nicht nur materielle, sondern auch verfahrensrechtliche Voraussetzungen darstellen können. Die Modalitäten für die Ausübung des Anfechtungsrechts müssen daher in erster Linie durch die lex causae festgelegt sein. Es würde nämlich der Kohärenz der geltenden Rechtsordnung zuwiderlaufen, wenn zwischen die Verjährungsfristen betreffenden Fragen und Formfragen unterschieden würde, um sie jeweils nach einem anderen Recht zu behandeln. Demzufolge kann im vorliegenden Fall eine benachteiligende Handlung nicht durch die außergerichtliche Geltendmachung eines auf die lex fori concursus gestützten Anfechtungsanspruchs in Frage gestellt werden.

    86. Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch der Bericht über die Anwendung der Verordnung Nr. 1346/2000(65) . In mehreren nationalen Berichten wird nämlich darauf hingewiesen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 erforderlich sei, um die berechtigten Erwartungen zu schützen, die die Parteien an die für ihre Rechtsbeziehungen geltende rechtliche Regelung knüpfen(66) .

    87. Der von der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Überlegung, dass eine umfassende Anwendung der lex causae bei der Bestimmung und Prüfung anderer Rechtsordnungen durch den Insolvenzverwalter auf praktische Schwierigkeiten stoße, kann ich hingegen nicht zustimmen. Meines Erachtens ist in der Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Formvorschriften anderer Rechtsordnungen prüfen muss, wenn er eine Anfechtungsklage erheben will, keine übermäßige Belastung zu sehen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem vorgenannten Bericht über die Anwendung der Verordnung Nr. 1346/2000, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000, soweit er die Berücksichtigung von mehr als einem nationalen Recht vorsieht, nicht über das hinausgeht, was auf internationaler Ebene (und daher im Internationalen Privatrecht) üblich ist. Wie nämlich auf der Grundlage einer Vielzahl nationaler Berichte festgestellt wurde, stößt die Berücksichtigung eines zweiten Rechtssystems in der Praxis auf keine unüberwindbaren Schwierigkeiten(67) . Dementsprechend wurde in dem genannten Bericht weder vorgeschlagen, den Hinweis auf die lex causae zu ändern, noch ihn einzuschränken(68) .

    88. Folglich bin ich aus all den genannten Gründen der Auffassung, dass sich die Formvorschriften, die bei der Ausübung des Rechts nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen sind, nach der lex causae richten.

    VI – Ergebnis

    89. Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten:

    1. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn ein dingliches Recht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurde und die Auszahlung des gepfändeten Betrags nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.

    2. Die nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahmeregelung ist dahin auszulegen, dass sie die von der lex causae vorgesehenen Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen einschließt.

    3. Die Formvorschriften, die bei der Ausübung des Rechts nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen sind, richten sich nach der lex causae.

    (1) .

    (2) – Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).

    (3)  – [Betrifft nur die französische Fassung.]

    (4)  – § 129 Abs. 1 InsO.

    (5)  – § 91 Abs. 1 InsO.

    (6)  – Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wurde das Pfandrecht in einem anderen Mitgliedstaat begründet als dem der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das für die Auszahlung der gepfändeten Kontoguthaben geltende Recht ist daher das Recht des Wirkungsstatuts der angegriffenen Rechtshandlung, d. h. das österreichische Recht.

    (7)  – Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass nach dem österreichischen Recht eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlung anfechtbar ist, durch die ein Konkursgläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, wenn ihm die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags gewährte dem vorlegenden Gericht zufolge Herrn Lutz zu einem Zeitpunkt eine Befriedigung, als ihm der Insolvenzeröffnungsantrag aufgrund eines Schreibens des Insolvenzverwalters vom 10. März 2009 bekannt war. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte von Herrn Lutz allerdings vorgetragen, dass nach österreichischem Recht der Ausgangspunkt für die Erhebung einer Anfechtungsklage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei. Von diesem Zeitpunkt an sei nämlich zum einen das Verfahren öffentlich bekannt, so dass der Gläubiger von der Insolvenz des Schuldners Kenntnis erlangen könne, und zum anderen laufe von da an die einjährige Ausschlussfrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage. Im deutschen Recht hingegen sei der Ausgangspunkt die Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens, und die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage belaufe sich auf drei Jahre. Vgl. auch Nrn. 81 bis 83 der vorliegenden Schlussanträge.

    (8)  – Im vorliegenden Fall erfolgte die Fahrnis- und Forderungsexekution der Zahlung des streitigen Betrags nach der Bestellung eines Pfandrechts. Deshalb ist dieses Pfandrecht als die benachteiligende Handlung anzusehen.

    (9)  – Urteil Econord (C‑182/11 und C‑183/11, EU:C:2012:758, Rn. 21).

    (10)  – Vgl. 25. Erwägungsgrund und Art. 20 der Verordnung Nr. 1346/2000 sowie Fn. 19 der vorliegenden Schlussanträge.

    (11)  – Urteil ERSTE Bank Hungary (C‑527/10, EU:C:2012:417, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (12) – Ebd., Rn. 39. Siehe auch 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000.

    (13)  – Ich möchte hervorheben, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 einen nicht betrügerischen Belegenheitsort der Vermögenswerte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Verfahrenseröffnung voraussetzt. Vgl. hierzu den Erläuternden Bericht zum Insolvenz-Übereinkommen (im Folgenden: Virgós-Schmit-Bericht), [deutsche Fassung nach Überarbeitung durch die Gruppe der Rechts- und Sprachsachverständigen, Der Rat der Europäischen Union, Doc. 6500/1/96 REV 1] Rn. 105, und Ingelmann, T., „Artikel 5“, Europäische Insolvenzverordnung , K. Pannen (Hrsg.), De Gruyter Recht, Berlin, 2007, S. 252. Obwohl der Virgós-Schmit-Bericht nur das Übereinkommen über Insolvenzverfahren betrifft, enthält er brauchbare Hinweise für die Auslegung der Verordnung Nr. 1346/2000. Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2005:579, Nr. 2).

    (14)  – Urteil ERSTE Bank Hungary (EU:C:2012:417, Rn. 41).

    (15) – Ebd., Rn. 42.

    (16)  – Bei einer teleologischen Auslegung von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass alle für die Bestellung eines dinglichen Rechts erforderlichen Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind. Vgl. Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 95; Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., Comentario al Reglamento europeo de insolvencia , Thomson-Civitas, Madrid, 2003, S. 96 und 101, sowie Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., The EC Regulation on Insolvency Procedures: A Commentary and Annotated Guide , Oxford University Press, 2. Aufl., 2009, S. 287.

    (17)  – Zum materiellen Charakter dieser Vorschrift siehe Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 99; Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 105; Ingelmann, T., „Artikel 5“, S. 250; Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 286; Hess, B., Oberhammer, P., und Pfeiffer, T., European Insolvency Law , The Heidelberg-Luxembourg-Vienna Report on the Application of the Regulation No 1346/2000/EC on Insolvency Proceedings , Beck-Hart-Nomos, C. H., München/Oxford, 2014 (im Folgenden: Heidelberg-Luxemburg-Wien-Bericht), S. 178, und Klyta, W., Uznanie zagranicznych postępowań upadłościowych , Oficyna Wolters Kluwer business, Warschau, 2008, S. 149.

    (18)  – Im Urteil German Graphics Graphische Maschinen hat der Gerichtshof nämlich zu Art. 7 der Verordnung Nr. 1346/2000, einer ähnlichen Vorschrift wie Art. 5 derselben Verordnung, festgestellt, dass es sich „[b]ei dieser Bestimmung … nur um eine materiell-rechtliche Vorschrift handelt, durch die der Verkäufer in Bezug auf die Sachen geschützt werden soll, die sich nicht im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung befinden“ (C‑292/08, EU:C:2009:544, Rn. 35). Dem Heidelberg-Luxemburg-Wien-Bericht, S. 181, zufolge wird Art. 5 im überwiegenden Teil des Schrifttums in 17 Mitgliedstaaten als eine materiell-rechtliche Vorschrift angesehen.

    (19)  – Ingelmann, T., „Artikel 5“, S. 253.

    (20)  – Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 95 und 100. Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor, dass das Insolvenzverfahren nicht die dinglichen Rechte an Gegenständen berührt, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, und nicht, dass das Verfahren in einem anderen Staat belegene Vermögensgegenstände (oder Guthaben), die durch diese Rechte geschützt sind, nicht erfasst. Da das Hauptinsolvenzverfahren ein universelles Verfahren ist, umfasst es alle Vermögensgegenstände des Schuldners. Das ist wichtig, wenn der Wert der Sicherheit höher ist als der Wert der durch das dingliche Recht gesicherten Forderung. Ohne die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens muss der Gläubiger daher dem Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens den etwaigen überschießenden Verkaufserlös auskehren (vgl. 25. Erwägungsgrund und Art. 20 der Verordnung Nr. 1346/2000). Ist die Forderung jedoch durch den Wert der Sicherheit gedeckt, braucht der Gläubiger, der für seine durch dingliche Rechte gesicherten Forderungen Befriedigung erlangt, den übrigen Gläubigern nichts zu ersetzen. Vgl. in diesem Sinne Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 99 und 173; Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 106 und 236. Vgl. in diesem Sinne auch Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 286, sowie Porzycki, M., „Zabezpieczenia rzeczowe w transgranicznym postępowaniu upadłościowym w Unii Europejskiej“, Czasopismo kwartalne całego prawa handlowego, upadłościowego oraz rynku kapitałowego , Nr. 3 (5) 2008, S. 405.

    (21)  – Vgl. dazu Veder, P. M., Cross-border insolvency proceedings and security rights: a comparison of Dutch and German law, the EC Insolvency Regulation and the UNCITRAL Model Law on Cross-Border Insolvency , Deventer, 2004, S. 334 bis 336: „An independent interpretation of rights in rem is facilitated by the references that the second paragraph contains of the types of rights Art. 5 IR refers to“. Vgl. auch Klyta, W., S. 150.

    (22)  – Virgós, M., und Garcimartín, F., S. 96: „Its function [of article 5] is to operate as a limit to the characterization of a right as a right in rem for the purposes of Article 5. Only those rights conferred by national laws that conform to its typological characterization are protected by Article 5.1 of [the] Regulation“.

    (23)  – Nach dem Schrifttum handelt es sich bei den dinglichen Rechten im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht nur um Rechte, die durch Rechtsakt begründet werden, sondern auch um solche, die ipso iure entstehen (Porzycki, M., S. 405).

    (24)  – § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 der österreichischen Konkursordnung (östKO) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (öBGBl. I 2007/73).

    (25)  – § 48 Abs. 1 östKO. Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass das Pfandrecht aufgrund der an Herrn Lutz geleisteten Zahlung in entsprechender Anwendung von § 469 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) erloschen und daher nicht mehr anfechtbar ist. Siehe hierzu Fn. 7.

    (26)  – Die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 wird erleichtert, indem dort eine Reihe von Rechten angegeben wird, die im Rahmen des nationalen Rechts grundsätzlich als dingliche Rechte gelten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Siehe hierzu Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 103, sowie Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 287.

    (27)  – Siehe hierzu Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge.

    (28)  – Siehe auch Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge.

    (29)  – Ich möchte an dieser Stelle daran erinnern, dass bei dinglichen Rechten die Belegenheit der Ort ist, an dem sich der Gegenstand, auf den sich diese Rechte beziehen, befindet. Außerdem fallen unter Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 die dinglichen Rechte, die sich auf Forderungen beziehen. Vgl. in diesem Sinne Virgós, M., und Garcimartín, F., The European Insolvency Regulation: Law and Practice , Kluwer Law International, Den Haag, 2004, S. 103.

    (30)  – Den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, ist zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Österreich nichts zu entnehmen.

    (31)  – Vgl. in diesem Sinne Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 287. Vgl. auch Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000.

    (32)  – Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 135, sowie Virgós, M., und Garcimartín, F., S. 135.

    (33)  – Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 135; Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 135; Pannen, K., und Riedemann, S., „Artikel 4“, S. 228, sowie Klyta, W., S. 175.

    (34) ? – Anm. d. Übers.: Die deutsche Fassung ist gegenüber dem Großteil der übrigen Sprachfassungen dieser Vorschrift abweichend formuliert und enthält nicht den Begriff „Klage“.

    (35) ** Anm. d. Übers.: Siehe oben, Fußnote in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.

    (36) *** Anm. d. Übers.: Siehe oben, Fußnote in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.

    (37)  – Obwohl sich dieser Bericht auf Rechtshandlungen bezieht, sehe ich keinen Grund, Rechtswirkungen, die sich ipso iure auswirken oder verfahrensrechtlicher Natur sind, vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 2 Buchst. m und des Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auszuschließen.

    (38)  – Vgl. Urteil Seagon (C‑339/07, EU:C:2009:83, Rn. 28) zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte für Insolvenzanfechtungsklagen.

    (39) **** Anm. d. Übers.: Auch bei Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000 weicht die deutsche Fassung vom Großteil der übrigen Sprachfassungen ab und enthält nicht den Begriff „Regeln“. Siehe auch Fußnote in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.

    (40)  – Dammann, R., „Artikel 13“, S. 291: „Some legal systems automatically void any secured rights that have been granted within a specific period prior to the opening of insolvency proceedings. Whether such legal provisions are avoidance actions within the meaning of Art. 4 (2) sentence 2 (m) of the European Insolvency Regulation is debatable“.

    (41)  – Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 91.

    (42)  – Das gilt z. B. für den Fall, dass der Insolvenzverwalter, wie im Ausgangsverfahren geschehen, eine Anfechtungsklage erhebt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000 auf die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit einer auf die lex fori concursus gestützten Rechtshandlung bezieht. Die allgemeinen Rechtsvorschriften gelten demgegenüber lediglich in dem Maße, in dem dies nach der lex fori concursus zulässig ist. Vgl. in diesem Sinne Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 135; Virgós, M., und Garcimartín, F., S. 135. Vgl. dazu Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.

    (43)  – Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 91.

    (44)  – Vgl. entsprechend Urteil LBI (C‑85/12, EU:C:2013:697) betreffend die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125, S. 1), wo der Gerichtshof Vorschriften ausgelegt hat, die inhaltlich denen des vorliegenden Verfahrens im Wesentlichen entsprechen.

    (45)  – Vgl. Urteile Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20) sowie Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service (C‑43/13 und C‑44/13, EU:C:2014:216, Rn. 25).

    (46)  – Vgl. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50).

    (47)  – Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 297: „This will involve not only providing the relevant foreign law but also the relevant facts“.

    (48)  – Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 138; Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 137, sowie Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 296.

    (49) – Die in der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Regelung für das Ungültigerklären von Handlungen des Schuldners, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurden, sieht zunächst die Anwendung der lex fori concursus vor (Art. 4 Abs. 2 Buchst. m), doch bietet sie unter Hinweis auf das auf die Handlung anwendbare Recht (Art. 13) die Möglichkeit, die Wirkungen der lex fori concursus zu beseitigen. Da der in Art. 13 verwendete Begriff „Handlung“ jedoch eine sehr weite Auslegung dieser Vorschrift zulässt, muss diese Regelung nicht nur für benachteiligende Handlungen des Schuldners, sondern auch für Rechtswirkungen, die sich ipso iure ergeben, sowie für Handlungen verfahrensrechtlicher Art wie im vorliegenden Fall gelten. Vgl. in diesem Sinne Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 134 und 135.

    (50)  – Vgl. in diesem Sinne Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 136 und 138, sowie Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 297.

    (51)  – Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 97.

    (52) – Ebd., Rn. 97.

    (53) – Vgl. Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge.

    (54) – Vgl. auch Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge.

    (55)  – Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einige Vertreter dieser Auffassung die Anfechtungsfristen hiervon ausdrücklich ausnehmen. Nach deren Ansicht sollten diese Fristen kumulativ nach der lex fori concursus und der lex causae geprüft werden, und die kürzere der beiden Anfechtungsfristen solle dann gelten, was im vorliegenden Fall Herrn Lutz zugutekäme.

    (56)  – Die Kommission meint in ihren Schriftsätzen, das Argument, die Verfahrens‑ und Ausschlussfristen der lex causae dürften wegen ihres verfahrensrechtlichen Charakters im Rahmen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht berücksichtigt werden, sei im vorliegenden Fall problematisch, denn im österreichischen Recht sei die Ausschlussfrist materiell-rechtlicher Art.

    (57)  – Vgl. Urteile Cilfit u. a. (EU:C:1982:335, Rn. 20) sowie Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service (EU:C:2014:216, Rn. 25).

    (58)  – Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 137.

    (59)  – Ebd., Rn. 138, sowie Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 136. Siehe auch Virgós, M., und Garcimartín, F., S. 136.

    (60)  – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6).

    (61)  – Außerdem macht die Kommission geltend, die Regeln der Verordnung Rom I über das anzuwendende Recht verlangten ganz allgemein vom Insolvenzverwalter, in den Fällen, in denen ein anderes Land betroffen sei, das ausländische Recht zu berücksichtigen, was in der Praxis auf keine besonderen Schwierigkeiten stoße.

    (62)  – Vgl. hierzu Gaudemet-Tallon, H., „Convention de Rome du 19 juin 1980 et règlement ‚Rome I‘ du 17 juin 2008. Détermination de la loi applicable. Domaine de la loi applicable“ („Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 und Verordnung ‚Rom I‘ vom 17. Juni 2008. Bestimmung des anwendbaren Rechts. Bereich des anzuwendenden Rechts“), JurisClasseur Europe Traité , Heft Nr. 3201, 2009, S. 119 bis 121: „Das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht bestimmt daher die Fristdauer und die Gründe für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung, und nach denselben Artikeln unterliegen die Rechtsverluste dem Recht des Vertrags.“ In den Rechtsordnungen der kontinentaleuropäischen Länder wird allgemein anerkannt, dass die Verjährung von der lex causae geregelt wird, Zrałek, J., Przedawnienie w międzynarodowym obrocie handlowym, Zakamycze , Krakau, 2005, S. 142.

    (63)  – Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 135.

    (64)  – Ebd., S. 136.

    (65)  – Vgl. Heidelberg-Luxemburg-Wien-Bericht, S. 213.

    (66)  – Vgl. hierzu die Antwort auf Frage 24 in den nationalen Berichten Belgiens, Estlands, Lettlands, Rumäniens und Spaniens. In dem Bericht des Vereinigten Königreichs z. B. wird Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 als ein Erfolg für die Verteidigung der berechtigten Interessen der Gläubiger bezeichnet. Ebd., S. 213.

    (67)  – Ebd., S. 214.

    (68)  – Ebd., S. 215.

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    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MACIEJ SZPUNAR

    vom 27. November 2014 ( 1 )

    Rechtssache C‑557/13

    Hermann Lutz

    gegen

    Elke Bäuerle, als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GmbH

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 4 und 13 — Klage gegen eine benachteiligende Handlung — Verjährungs‑, Ausschluss‑ und Anfechtungsfristen — Formerfordernisse — Bestimmung des anwendbaren Rechts — Zahlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Pfändung erfolgt ist“

    I – Einleitung

    1.

    Den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens bildet die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ( 2 ). Bei den vom deutschen Bundesgerichtshof aufgeworfenen Fragen geht es zunächst darum, ob Art. 13 dieser Verordnung anwendbar ist, wenn die Zahlung in Ausführung eines gegen einen Schuldner erlassenen Zahlungsbefehls (im Folgenden: angefochtene Handlung bzw. fragliche Handlung) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Anschließend ist festzustellen, ob das für die angefochtene Handlung geltende Recht (im Folgenden: lex causae), im vorliegenden Fall das österreichische Recht, auch die Rechtsfolgen infolge Zeitablaufs regelt. Schließlich gibt dieses Vorabentscheidungsersuchen dem Gerichtshof Gelegenheit, klarzustellen, ob auch die Formvorschriften, die der Insolvenzverwalter bei der Ausübung des Anfechtungsrechts gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 einzuhalten hat, unter die lex causae fallen.

    2.

    Bevor ich mich der Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zuwende, halte ich es für zweckmäßig, zu untersuchen, inwieweit Art. 5 der genannten Verordnung für das Pfandrecht gilt, aufgrund dessen im vorliegenden Fall die Zwangsvollstreckung über den streitigen Betrag durchgeführt wurde.

    II – Rechtlicher Rahmen

    A – Unionsrecht

    3.

    Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:

    „Diese Verordnung geht von der Tatsache aus, dass aufgrund der großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft nicht realisierbar ist. Die ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung würde vor diesem Hintergrund häufig zu Schwierigkeiten führen. Dies gilt etwa für die in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ausgeprägten Sicherungsrechte. Aber auch die Vorrechte einzelner Gläubiger im Insolvenzverfahren sind teilweise völlig verschieden ausgestaltet. Diese Verordnung sollte dem auf zweierlei Weise Rechnung tragen: Zum einen sollten Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame Rechte und Rechtsverhältnisse vorgesehen werden (z. B. dingliche Rechte und Arbeitsverträge). Zum anderen sollten neben einem Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung auch innerstaatliche Verfahren zugelassen werden, die lediglich das im Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen.“

    4.

    Der 24. Erwägungsgrund dieser Verordnung sieht vor:

    „Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf das regelmäßig das Recht des Eröffnungsstaats Anwendung findet, kann mit den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten für die Vornahme von Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen werden.“

    5.

    Art. 4 Abs. 2 Buchst. f und m dieser Verordnung bestimmt:

    „(2)   Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

    f)

    wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;

    m)

    welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.“

    6.

    Art. 5 dieser Verordnung sieht vor:

    „(1)   Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners – sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

    (2)   Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere

    a)

    das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;

    b)

    das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;

    (4)   Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.“

    7.

    Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt:

    „Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist,

    dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und

    dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.“

    8.

    Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

    „Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.“

    B – Deutsches Recht

    9.

    § 88 der deutschen Insolvenzordnung (InsO) (BGBl. 1994 I S. 2866) bestimmt:

    „Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.“

    C – Österreichisches Recht

    10.

    § 43 Abs. 1 und 2 der österreichischen Insolvenzordnung (IO) (RGBl. Nr. 337/1914) bestimmt:

    „(1)   Die Anfechtung kann durch Klage … geltend gemacht werden.

    (2)   Die Anfechtung durch Klage muss bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. …“

    III – Sachverhalt

    11.

    Die ECZ GmbH ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in Tettnang (Deutschland). Sie betrieb einen betrügerischen Autohandel in Form eines Schneeballsystems. Für den österreichischen Markt bediente sie sich dazu einer Tochtergesellschaft, der österreichischen ECZ Autohandel GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in Bregenz (Österreich). Der Beklagte und Revisionskläger des Ausgangsverfahrens, Herr Lutz, mit Wohnsitz in Österreich, gehörte zu den Kunden der Schuldnerin, von der er ein Auto gekauft hatte.

    12.

    Da der Kauf des Fahrzeugs wegen Nichterfüllung scheiterte, erwirkte Herr Lutz am 17. März 2008 beim Bezirksgericht Bregenz einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl gegen die Schuldnerin über 9566 Euro zuzüglich Zinsen.

    13.

    Am 20. Mai 2008 bewilligte das Bezirksgericht Bregenz die Fahrnis- und Forderungsexekution, mit der drei Konten der Schuldnerin bei einer österreichischen Sparkasse gepfändet wurden. Die Forderungsexekution ging bei der Sparkasse Feldkirch (Österreich) (im Folgenden: Geldinstitut der Schuldnerin) am 23. Mai 2008 ein.

    14.

    Am 13. April 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 4. August 2008 eröffnete das Amtsgericht Ravensburg (Deutschland) das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Die in Deutschland wohnhafte Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, Frau Bäuerle, ist in diesem Verfahren derzeit die Insolvenzverwalterin ( 3 ).

    15.

    Am 17. März 2009 zahlte das Geldinstitut der Schuldnerin Herrn Lutz aufgrund der Pfändung den streitgegenständlichen Betrag von 11778,48 Euro aus, nachdem der damalige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. März 2009 mitgeteilt hatte, dass er keine Gegenrechte gegenüber dem genannten Geldinstitut geltend machen werde, sich jedoch eine Insolvenzanfechtung vorbehalte.

    16.

    Mit Schreiben vom 3. Juni 2009, d. h. rund zehn Monate nach Insolvenzeröffnung, erklärte der damalige Insolvenzverwalter die Insolvenzanfechtung bezüglich der Fahrnis- und Forderungsexekution vom 20. Mai 2008 und der Auszahlung vom 17. März 2009. Die Klageschrift wurde jedoch erst am 23. Oktober 2009 zugestellt. Frau Bäuerle begehrt mit ihrer vor den deutschen Gerichten erhobenen Klage die Rückgewähr des vereinnahmten Betrags zur Masse.

    17.

    Das Landgericht Ravensburg (Deutschland) gab dieser Klage statt. Im anschließenden Berufungsverfahren unterlag Herr Lutz. Mit seiner Revisionsklage hält er seinen Antrag auf Klageabweisung aufrecht.

    18.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt der Erfolg der Revision von der Auslegung des Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ab, sofern diese Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar ist. In Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung heißt es nämlich, dass die Frage, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, nach dem für das Insolvenzverfahren geltenden Recht (im Folgenden: lex fori concursus) zu beurteilen ist. Nach Art. 13 derselben Verordnung findet die genannte Vorschrift jedoch keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass nach dieser lex causae die Handlung in keiner Weise angreifbar ist.

    19.

    Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die fragliche Handlung nach der lex fori concursus, d. h. im vorliegenden Fall nach den deutschen Vorschriften, nicht anfechtbar ist. Es könnten lediglich Rechtshandlungen angefochten werden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien ( 4 ). Die Auszahlung des gepfändeten Kontoguthabens sei erst sieben Monate nach Verfahrenseröffnung erfolgt. Das am Kontoguthaben erworbene Pfändungspfandrecht sei jedoch erst nach dem am 13. April 2008 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und damit gemäß § 88 InsO im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden. Die anschließend erfolgte Auszahlung des gepfändeten Kontoguthabens sei daher ebenfalls unwirksam ( 5 ). Außerdem sehe Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 zwar vor, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das dingliche Recht eines Gläubigers nicht berühre, doch stehe dieser Artikel gemäß seinem Abs. 4 der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der fraglichen Handlung nicht entgegen.

    20.

    Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich allerdings, dass Herr Lutz gestützt auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 geltend macht, die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags sei nach der lex causae infolge des Ablaufs einer Ausschlussfrist in keiner Weise angreifbar ( 6 ). Nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften sei die Auszahlung der Kontoguthaben vom 17. März 2009 grundsätzlich zunächst anfechtbar gewesen ( 7 ), doch hätte eine Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil § 43 Abs. 2 IO für die Erhebung einer solchen auf die Insolvenz gestützten Anfechtungsklage eine Ausschlussfrist von einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsehe.

    21.

    Das vorlegende Gericht bemerkt dazu, die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage betrage nach deutschem Recht drei Jahre, und diese Frist sei eingehalten worden.

    IV – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

    22.

    Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2013, bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 29. Oktober 2013 in das Register eingetragen, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Eröffnung erfolgt ist?

    2.

    Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auch auf die Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung?

    3.

    Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus?

    23.

    Schriftliche Erklärungen haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik und die Europäische Kommission eingereicht.

    24.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien und die Kommission haben in der Sitzung vom 18. September 2014 mündlich verhandelt.

    V – Würdigung

    A – Zur Anwendbarkeit von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000

    25.

    Die vorliegende Rechtssache steht in einem komplexen rechtlichen Kontext und betrifft die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf eine Auszahlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt auf ein Pfändungspfandrecht erfolgt ist, das vor Eröffnung des genannten Verfahrens begründet wurde. Für die Beantwortung dieser Frage und in Anbetracht der Tatsache, dass die benachteiligende Handlung im vorliegenden Fall in der Gewährung des Pfändungsrechts zu sehen ist ( 8 ), ist zu prüfen, ob ein dingliches Recht, das sich auf einen Vermögensgegenstand bezieht, der sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, gemäß der lex fori concursus infolge dieser Eröffnung unwirksam wird.

    26.

    Ich erinnere vorab daran, dass allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und die Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist ( 9 ).

    27.

    Obwohl das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ersucht, halte ich es unter diesen Umständen für erforderlich, vorab zu prüfen, ob es sich bei dem Pfändungsrecht tatsächlich um ein dingliches Recht handelt und ob demzufolge die Voraussetzungen des Art. 5 der genannten Verordnung hier erfüllt sind. Nur wenn nämlich das Pfändungsrecht ein dingliches Recht ist, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist, braucht Herr Lutz den vereinnahmten Betrag nicht zur Masse zurückzugewähren ( 10 ). Die Qualifizierung eines Rechts als dingliches Recht stellt daher im vorliegenden Fall eine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dar.

    28.

    Demzufolge prüfe ich als Erstes, ob das Pfandrecht hinsichtlich der Konten der Schuldnerin als dingliches Recht einzustufen ist, bevor ich als Zweites den Umfang des durch Art. 5 Abs. 4 der genannten Verordnung gewährten Schutzes dinglicher Rechte klarstelle.

    1. Zur Beurteilung des Pfandrechts hinsichtlich der Konten der Schuldnerin nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000

    29.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus). Gemäß dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung bestimmen sich nach diesem Recht alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens ( 11 ).

    30.

    Um den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit von Geschäften in anderen Mitgliedstaaten als dem der Verfahrenseröffnung zu wahren, sieht die Verordnung jedoch in den Art. 5 bis 15 für bestimmte Rechte und Rechtsverhältnisse, die nach dem elften Erwägungsgrund als besonders bedeutsam angesehen werden, einige Ausnahmen von der genannten Regel über das anwendbare Recht vor ( 12 ). Insbesondere bezüglich dinglicher Rechte bestimmt Art. 5 Abs. 1 der Verordnung, dass das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an Vermögensgegenständen des Schuldners, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt wird ( 13 ).

    31.

    Die Tragweite dieser Bestimmung wird gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Erwägungsgründe 11 und 25 der Verordnung Nr. 1346/2000 erläutert, nach denen bei dinglichen Rechten ein Bedürfnis für eine „vom Recht des Eröffnungsstaats abweichende“ Sonderanknüpfung besteht, da diese Rechte für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Nach dem 25. Erwägungsgrund sollten sich daher die Begründung, die Gültigkeit und die Tragweite eines solchen dinglichen Rechts regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsorts (lex rei sitae) bestimmen und von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden ( 14 ). Folglich ist Art. 5 Abs. 1 der genannten Verordnung dahin zu verstehen, dass er es abweichend von der Regel des Rechts des Eröffnungsstaats erlaubt, auf das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an bestimmten dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenständen das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet sich der fragliche Vermögensgegenstand befindet (lex rei sitae) ( 15 ). Unter den Schutz dieses Artikels fallen ausschließlich die dinglichen Rechte, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befinden ( 16 ). Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist nämlich keine Kollisionsnorm, sondern eine „negative“ materiell-rechtliche Vorschrift ( 17 ), die den Schutz der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbenen dinglichen Rechte sicherstellen soll ( 18 ).

    32.

    Daher stellt sich eine Vorfrage: Ist das Pfändungspfandrecht an den Sparkonten im vorliegenden Fall als ein dingliches Recht von Herrn Lutz einzustufen?

    33.

    Hinsichtlich der Beurteilung des Pfändungspfandrechts möchte ich von vornherein daran erinnern, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 – vorbehaltlich ihres Art. 5 Abs. 2 und 3 – auf das nationale Recht verweist.

    34.

    Zum einen fällt die Einstufung eines Rechts als dingliches Recht unter das nationale Recht, das gemäß den vor dem Insolvenzverfahren geltenden Kollisionsnormen die dinglichen Rechte regelt (lex rei sitae) ( 19 ). Die Begründung, die Gültigkeit und der Umfang dieser dinglichen Rechte werden daher nach dem Recht des Belegenheitsorts (lex rei sitae) des Gegenstands bestimmt, an den das dingliche Recht anknüpft ( 20 ).

    35.

    Nach der Bestimmung der tatsächlichen Natur des im Hinblick auf die lex rei sitae untersuchten Rechts ist zum anderen zu prüfen, ob dieses Recht die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 erfüllt. Diese autonomen Beurteilungskriterien ( 21 ) begrenzen also im Hinblick auf die Anwendung von Art. 5 dieser Verordnung die nationale Einstufung eines subjektiven Rechts als dingliches Recht ( 22 ).

    36.

    Was das Ausgangsverfahren angeht, ergibt sich erstens aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen, die in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden sind, dass nach österreichischem Recht ein vollstreckbares Pfändungspfandrecht ein dingliches Recht ist, das die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner voraussetzt ( 23 ).

    37.

    In diesem Zusammenhang heißt es im Vorlagebeschluss, dass am 20. Mai 2008 ein österreichisches Gericht die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligte, mit der drei Konten der Schuldnerin bei einer österreichischen Sparkasse gepfändet wurden. Die Forderungsexekution ging bei dieser Sparkasse am 23. Mai 2008 ein. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts bleibt daher nach österreichischem Recht ( 24 ) das mit dem Pfändungspfandrecht erworbene Absonderungsrecht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt, weil es schon länger als 60 Tage vor Eröffnung des Verfahrens bestanden habe. Herr Lutz könne aufgrund des ihm eingeräumten Absonderungsrechts verlangen, dass ihm der von den Sparkonten gepfändete Betrag ausgezahlt werde ( 25 ).

    38.

    Zweitens ist unter dem Begriff „dingliches Recht“, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 ergibt, vor allem „das ausschließliche Recht [zu verstehen], eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung“ ( 26 ), was die Pfändung eines Guthabens auf einem Konto nach österreichischem Recht einschließt. Herr Lutz ist daher grundsätzlich dadurch geschützt, dass er seine Forderung befriedigen kann, indem er von seinem Recht auf Fahrnis- und Forderungsexekution hinsichtlich der Sparkonten der Schuldnerin so Gebrauch macht, als liefe gegen sie kein Insolvenzverfahren in Deutschland. Obwohl die fragliche Zahlung im vorliegenden Fall nach dem österreichischen Insolvenzrecht zunächst anfechtbar war ( 27 ), berührt diese Feststellung gemäß dem vorlegenden Gericht ( 28 ) keineswegs die Beurteilung des Pfandrechts als dingliches Recht im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000.

    39.

    Andererseits, was die Belegenheit des Gegenstands des Schuldners bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeht, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss auch, dass sich der Gegenstand der Schuldnerin, auf den sich das Pfändungspfandrecht bezog, d. h. der streitige Betrag, am 4. August 2008 auf den österreichischen Sparkonten der genannten Schuldnerin befand ( 29 ).

    40.

    Deshalb sind meines Erachtens die Voraussetzungen des Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 im vorliegenden Fall erfüllt. Dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist.

    2. Zum Umfang des Schutzes dinglicher Rechte nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000: benachteiligende Handlungen

    41.

    Da der Schutz dinglicher Rechte Dritter und die Unverletzlichkeit dieser Rechte relativ ist, ist der Ausschluss der genannten Rechte vom Bereich der lex fori concursus nicht absolut.

    42.

    Erstens ist es dem Insolvenzverwalter nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht verwehrt, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem sich die Gegenstände befinden, wenn der Schuldner in diesem Mitgliedstaat eine Niederlassung hat ( 30 ). Ein solches Sekundärinsolvenzverfahren hat im Hinblick auf die dinglichen Rechte dieselben Wirkungen wie ein Hauptinsolvenzverfahren ( 31 ).

    43.

    Zweitens stellt Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 eine Ausnahme von der Ausnahme auf, indem er vorsieht, dass Abs. 1 Klagen nicht entgegensteht, mit denen die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung geltend gemacht wird. Die lex fori concursus gilt daher, wenn die Bestellung oder die Ausübung eines dinglichen Rechts den Interessen des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft und die Rechtshandlungen als für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilig eingestuft werden können. Dieser Artikel bezieht sich daher, wie im vorliegenden Fall, auf Anfechtungsklagen, die sich auf die Vorschriften für das Insolvenzverfahren stützen, und nicht auf Klagen, die sich auf allgemeine Rechtsvorschriften stützen (normale zivil‑ und handelsrechtliche Klagen). Für Letztere gelten die allgemeinen Kollisionsnormen. Diese Klagen nach allgemeinen Rechtsvorschriften sind jedoch nur insoweit zulässig, als die lex fori concursus es zulässt ( 32 ).

    44.

    Die Grundregel ist gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000, dass das Recht des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die etwaige Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen regelt, die den Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zuwiderlaufen. Im vorliegenden Fall richtet sich die von Frau Bäuerle erhobene Anfechtungsklage nach deutschem Recht. Dieses regelt die Voraussetzungen für die Ahndung (Nichtigkeit, Anfechtbarkeit) von Rechtshandlungen, die für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilig sind, die Sanktionen (die ohne Weiteres oder aufgrund einer vom Insolvenzverwalter ergriffenen Maßnahme mit oder ohne Rückwirkung verhängt werden können usw.) und deren Rechtsfolgen (z. B. die Stellung des Dritten im Hinblick auf eine Anfechtungsklage) ( 33 ).

    45.

    Im deutschen Recht sieht § 88 InsO vor, dass, wenn ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat, diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird. § 88 InsO betrifft also die Ipso-iure-Nichtigkeit einer Sicherheit am Vermögen des Schuldners, wenn der Insolvenzverwalter keinerlei Maßnahmen ergriffen hat. Damit stellt sich eine für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserhebliche Frage, die in der mündlichen Verhandlung auf eine vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellte Frage hin erörtert worden ist: Fällt diese Regel des deutschen Rechts, wie das vorlegende Gericht meint, in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000? Anders gesagt fällt die Ipso-iure-Nichtigkeit eines dinglichen Rechts am Vermögen des Schuldners unter Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung, nach dem für Nichtigkeits‑ und Anfechtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung? ( *1 )im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. m derselben Verordnung die lex fori concursus gilt?

    46.

    Ich meine, dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

    47.

    Wie aus der oben in den Nrn. 25 bis 40 der vorliegenden Schlussanträge durchgeführten Analyse sowie aus den von der deutschen Regierung und der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erklärungen hervorgeht, fällt der Zweck von § 88 InsO, durch Zwangsvollstreckung eine Sicherheit an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners zu erhalten, in den Anwendungsbereich von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000.

    48.

    Außerdem sieht der Virgós-Schmit-Bericht in seinen Rn. 91 und 106 offenbar eine weite Auslegung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehenen Klagemöglichkeiten ( *2 ) vor. Danach „[kann] [e]ine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung … in der Bestellung eines dinglichen Rechts zugunsten eines Gläubigers oder eines bestimmten Dritten bestehen. In diesem Fall gelten die [in der Verordnung Nr. 1346/2000] vorgesehenen allgemeinen Regeln für Nichtigkeits‑ und Anfechtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung ( *3 ) (Art. 4 Abs. 2 Buchst. m und Art. 13)“ ( 34 ). In diesem Zusammenhang hat die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass eine Ungleichbehandlung von Vorschriften, die eine Ipso-iure-Nichtigkeit vorsehen, und solchen, die eine Klage vorschreiben, weder dem Sinn noch dem Zweck von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 entspräche.

    49.

    Schließlich weisen die deutsche Regierung und die Kommission zu Recht darauf hin, dass die Tatsache, dass es in Bezug auf „Nichtigkeitsklagen“ zwischen den Sprachfassungen einen Unterschied gibt, nicht darauf schließen lässt, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 lediglich auf gerichtliche Klagen beschränkt. Dieser Artikel ist in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. m derselben Verordnung zu sehen, der auf „Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit“ (vgl. z. B. französisch: „aux règles relatives à la nullité, à l’annulation ou à l’inopposabilité“) einer Rechtshandlung ( 35 ) hinweist und nicht nur auf „Nichtigkeits‑ und Anfechtungsklagen sowie auf Klagen auf Feststellung der relativen Unwirksamkeit“ (vgl. z. B. französisch: „aux actions en nullité, en annulation ou en inopposabilité“) einer Rechtshandlung ( *4 ). Das nationale Recht bestimmt daher, ob die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit einer Rechtshandlung auf eine gerichtliche Klage, eine gesetzliche Vorschrift ( 36 ) oder einen Rechtsakt zurückzuführen ist. Egal, ob das nationale Recht verlangt, zunächst auf Feststellung der Nichtigkeit zu klagen, oder ob die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch zur Anfechtbarkeit führt ( 37 ), falls dies erforderlich ist ( 38 ), wird jedoch auf jeden Fall das Recht, das normalerweise für die benachteiligende Handlung gilt (im vorliegenden Fall das österreichische Recht) durch das Recht des Eröffnungsstaats (hier das deutsche Recht) ersetzt ( 39 ).

    50.

    Deshalb war nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Pfändung der Sparkonten in Österreich gemäß § 88 InsO allein deshalb unwirksam, weil diese Pfändung nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland erfolgte. Folglich wurde das vor Eröffnung des Verfahrens an den Sparkonten erlangte Pfandrecht nach der Verfahrenseröffnung gemäß der lex fori concursus grundsätzlich unwirksam ( 40 ).

    51.

    Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000 ist allerdings in Verbindung mit Art. 13 derselben Verordnung zu sehen. Die Anwendung der lex fori concursus könnte daher aufgrund der lex causae ausgeschlossen sein. Genau das ist Gegenstand der ersten Vorlagefrage, die ich im Folgenden prüfen werde.

    B – Zur Anwendbarkeit von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Handlung

    52.

    Aus dem Vorlagebeschluss und den Nrn. 45 und 49 der vorliegenden Schlussanträge ergibt sich, dass das Pfandrecht an den in Österreich belegenen Sparguthaben nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde und daher gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden wäre.

    53.

    Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht allerdings eine Ausnahme von der Anwendung der lex fori concursus vor, wonach die fragliche Handlung nicht wirksam angefochten werden kann, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass „für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist“.

    54.

    Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar ist, wenn ein dingliches Recht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurde, die Auszahlung des gepfändeten Betrags jedoch erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.

    55.

    Um diese Frage zu beantworten, möchte ich zunächst auf den Anwendungsbereich von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eingehen, bevor ich danach prüfen werde, ob die Bestellung des Pfandrechts der für die Anwendung dieser Vorschrift entscheidende Zeitpunkt ist.

    1. Zum Anwendungsbereich von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000

    56.

    Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass ich mit der im Wesentlichen von Herrn Lutz und der deutschen Regierung vorgetragenen Auffassung übereinstimme, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass bei benachteiligenden Handlungen danach zu unterscheiden wäre, ob sie vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind.

    57.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Bedeutung einer unionsrechtlichen Vorschrift sowohl deren Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen ( 41 ). Auch die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann einschlägige Hinweise für deren Auslegung geben ( 42 ).

    58.

    Was den Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 angeht, bestätigt die Verwendung der Worte „die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist“, „in diesem Fall“ und „in keiner Weise“ den restriktiven Charakter der Ausnahme gegenüber der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten allgemeinen Regel. Dem Virgós-Schmit-Bericht zufolge bedeutet der erstgenannte Ausdruck, dass diese Vorschrift eine materielle Ausnahme von der Anwendung der lex fori concursus ist, und zwar auf Antrag der Partei, der die Beweislast obliegt ( 43 ). Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die dem genannten Bericht entnommenen Ausdrücke „in diesem Fall“ und „in keiner Weise“ hingewiesen. Der zuerst genannte Ausdruck ist dahin zu verstehen, dass die Handlung nicht konkret angefochten werden können darf, d. h. unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände der Rechtssache. Die Feststellung, dass eine abstrakte Gefahr besteht, genügt nicht. Der Ausdruck „in keiner Weise“ schließlich bedeutet, dass die Handlung nicht für ungültig erklärt werden kann, weder nach den für Insolvenzverfahren geltenden Regeln noch nach den einschlägigen allgemeinen Rechtsvorschriften ( 44 ).

    59.

    Hinsichtlich der Systematik und der Zielsetzung der ausgelegten Regel ist festzustellen, dass die Kollisionsregelung, die sich aus der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. m in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ergibt, für das System der Verordnung von allgemeiner Bedeutung ist. Diese Regelung gilt selbst für die nach Art. 5 geschützten dinglichen Rechte. So betrifft Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000, gestützt auf die lex fori concursus, die Regeln und Maßnahmen zur Ungültigerklärung von Handlungen, und Art. 13 dieser Verordnung ist die Ausnahme zur Anwendung der lex fori concursus ( 45 ) . Die zuletzt genannte Vorschrift wirkt nämlich wie ein Vetorecht, das der Ungültigerklärung der benachteiligenden Handlung nach dem Recht des Eröffnungsstaats entgegensteht. Art. 13 dient also lediglich zum Schutz des Vertrauens eines Gläubigers oder eines Dritten in Bezug auf die Gültigkeit einer mit der lex causae im Einklang stehenden Handlung (sowohl im Hinblick auf die allgemeinen Rechtsvorschriften als auch auf die Regeln für das Insolvenzverfahren) bei einem Konflikt mit einer anderen lex fori concursus ( 46 ).

    60.

    Für diese Erwägungen spricht schließlich auch die Entstehungsgeschichte von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000. Diese Vorschrift betrifft nämlich gemäß dem Virgós-Schmit-Bericht „benachteiligende Handlungen“, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen und vom Insolvenzverwalter, wie im vorliegenden Fall, durch eine Anfechtungsklage in Frage gestellt wurden. Dieser Artikel gilt also nicht für Verfügungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wurden. Da das Vertrauen der Gläubiger auf die Gültigkeit solcher späterer Handlungen nicht mehr gerechtfertigt ist, verdient es nämlich keinen besonderen Schutz.

    61.

    All diese Überlegungen sprechen meines Erachtens eindeutig für eine enge Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000. Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht jedoch zu Recht darauf hin, dass es unklar ist, ob eine solche Auslegung auch dann gilt, wenn die Vermögensbewegung zugunsten des Gläubigers, wie im Ausgangsverfahren, auf einem dinglichen Recht beruht, das bereits vor Verfahrenseröffnung erworben wurde. Falls die Auszahlung zu dem Zeitpunkt, als die Anfechtungsklage erhoben wurde, noch nicht erfolgt war, hätte der Insolvenzverwalter beantragen müssen, das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellte Pfandrecht zu widerrufen. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 wäre aber in einem solchen Fall anwendbar gewesen.

    2. Zur Bestellung des Pfandrechts als entscheidender Gesichtspunkt für die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000

    62.

    Ich möchte diese Prüfung mit einer Frage einleiten: Ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Auszahlung des durch ein dingliches Recht, im vorliegenden Fall ein Pfändungspfandrecht, gesicherten Betrags an Herrn Lutz ein wesentlicher Gesichtspunkt, der die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 rechtfertigt?

    63.

    Dieser Meinung bin ich nicht.

    64.

    Wenn ein wirksames, wenngleich widerrufbares Pfandrecht am Vermögen des Schuldners vor Verfahrenseröffnung bestellt worden ist, ist es nach Ansicht der Kommission für die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 unerheblich, ob der durch das dingliche Recht gesicherte Betrag nach dieser Verfahrenseröffnung ausgezahlt wurde. Ich halte dieses Vorbringen für überzeugend. Meiner Ansicht nach sollte allein die Bestellung des Pfandrechts für die Anwendung von Art. 13 der genannten Verordnung entscheidend sein. Die benachteiligende Handlung kann also allein in der Bestellung des dinglichen Rechts zu sehen sein. Wäre dieses nicht bestellt worden, hätte die lex fori concursus zur Anwendung kommen können, und Herr Lutz hätte sich nicht auf diese Vorschrift stützen können. Die Auszahlung, die das Geldinstitut der Schuldnerin Herrn Lutz gegenüber vorgenommen hat, wäre lediglich die Konsequenz des vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten vollstreckbaren Pfändungspfandrechts. Außerdem konnte Herr Lutz, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die am 4. August 2008 erfolgte, nicht vorhersehen, und zwar weder, als er sich an die österreichischen Gerichte wandte, noch bei der Bestellung des genannten vollstreckbaren Pfändungspfandrechts.

    65.

    Für diese Auslegung spricht die Systematik des mit der Verordnung Nr. 1346/2000 eingeführten Mechanismus, nach dem zum einen die dinglichen Rechte an Gegenständen, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, unberührt bleiben (Art. 5), so dass derartige Rechte von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens nicht erfasst werden, und zum anderen das Vertrauen der Gläubiger oder Dritter auf die Gültigkeit eines Rechtsakts geschützt ist (Art. 13).

    66.

    Was erstens den Schutz der durch Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 gewährleisteten dinglichen Rechte angeht, beruht diese Lösung auf materiell-rechtlichen Gründen, wie dem Ziel, den Handel in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Gegenstände befinden, sowie die Rechtssicherheit hinsichtlich der mit diesem Handel zusammenhängenden Rechte sicherzustellen. Dingliche Rechte spielen bei der Kreditaufnahme und der Mobilisierung von unbeweglichem Vermögen eine sehr wichtige Rolle. Sie schützen ihre Inhaber nämlich vor der Gefahr einer Insolvenz des Schuldners und ermöglichen es, zu günstigen Bedingungen einen Kredit aufnehmen zu können ( 47 ). Deshalb sind die Rechtssicherheit und der Schutz des Vertrauens der Gläubiger hinsichtlich der getätigten Geschäfte meiner Ansicht nach von grundlegender Bedeutung. Außerdem ist ein verstärkter Schutz der dinglichen Rechte auch aus verfahrensrechtlichen Gründen gerechtfertigt, z. B. aufgrund der von den Unionsorganen mit der Verordnung Nr. 1346/2000 angestrebten Ziele im Zusammenhang mit dem Erfordernis, die Vermögensverwaltung zu vereinfachen und zu erleichtern ( 48 ).

    67.

    Zweitens ergibt sich in Bezug auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 aus den in den Nrn. 30 und 65 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Erwägungen, dass diese Vorschrift in erster Linie darauf abzielt, das Vertrauen der Gläubiger oder Dritter auf die Gültigkeit einer mit der lex causae im Einklang stehenden Handlung zu schützen. In dieser Hinsicht teile ich die von Herrn Lutz und der Kommission vertretene Auffassung, dass die fragliche Handlung nach österreichischem Recht und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens nicht anfechtbar war ( 49 ).

    68.

    Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass er anwendbar ist, wenn ein dingliches Recht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurde und die Auszahlung des gepfändeten Betrags nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.

    C – Zu den Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen, die nach der lex causae im Rahmen der Ausnahmeregelung des Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehen sind

    69.

    Die zweite Frage bezieht sich darauf, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass er impliziert, dass die lex causae auch die Rechtsfolgen infolge Zeitablaufs regelt. Genauer gesagt möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Ausnahmeregelung des genannten Art. 13 auch die von der lex causae vorgesehenen Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen einschließt.

    70.

    Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass das Pfandrecht an den Sparkonten gemäß den deutschen Rechtsvorschriften nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und deshalb gemäß § 88 InsO im Zeitpunkt der Eröffnung dieses Verfahrens unwirksam geworden wäre ( 50 ). Nach den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Rechts konnte Frau Bäuerle jedoch keine Anfechtungsklage mehr erheben, weil die für den Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltende Frist von einem Jahr, um gegebenenfalls Klage zu erheben, abgelaufen war. Nach deutschem Recht gilt demgegenüber für eine solche Klageerhebung eine Frist von drei Jahren.

    71.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass dieser Punkt im deutschen Schrifttum umstritten sei. Teilweise werde darin die Auffassung vertreten, dass die lex causae nicht für die Verjährungs‑ und Ausschlussfristen gelten dürfe. Solche Fristen seien vielmehr als Verfahrensvorschriften der lex fori concursus zu entnehmen ( 51 ). Nach einer anderen Meinung sei der Hinweis auf die lex causae hingegen als ein Hinweis auf alle ihre Regelungen, einschließlich der Verjährungs‑ und Ausschlussregelungen, aufzufassen.

    72.

    Der erstgenannten Ansicht kann ich nicht zustimmen, wohl aber der letztgenannten, und zwar aus folgenden Gründen ( 52 ).

    73.

    Zum einen bin ich bereits im Rahmen der Prüfung der ersten Frage in den Nrn. 57 bis 60 der vorliegenden Schlussanträge auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eingegangen, und zwar im Hinblick auf den Wortlaut, die Systematik und die Zielsetzung dieser Vorschrift ( 53 ). Diese Prüfung hat insbesondere ergeben, dass sich der Ausdruck „in diesem Fall“ auf Fälle bezieht, in denen die Handlung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände der Rechtssache nicht konkret angefochten werden können darf. Ich halte es für klar, dass der Zeitablauf und demnach die hierfür geltenden materiellen und verfahrensmäßigen Regelungen zu den genannten Umständen des vorliegenden Falles gehören ( 54 ). Auch das vorlegende Gericht bestätigt in dieser Hinsicht, dass der Verlust eines Rechts aufgrund Zeitablaufs zu diesen konkreten Umständen gehören könnte.

    74.

    Zum anderen ist, wenn ich diesen Gedanken einmal fortführe, auf das Vorbringen von Herrn Lutz, der portugiesischen Regierung und der Kommission zu verweisen, die im Wesentlichen der Auffassung sind, dass sich Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf eine Handlung bezieht, die „in keiner Weise“ angreifbar ist, und sich folglich nicht auf die materiellen Anfechtungsvoraussetzungen nach der lex causae beschränkt, sondern sich auch auf die Verjährungs‑ und Ausschlussvorschriften erstreckt. Dieser Ausdruck bedeutet, wie bereits erwähnt, dass die Handlung nicht für ungültig erklärt werden kann, weder nach den für Insolvenzverfahren geltenden Regeln noch nach den einschlägigen allgemeinen Rechtsvorschriften ( 55 ). Was Letztere angeht und angesichts der unterschiedlichen Art insbesondere der Verjährung in den einzelnen Rechtsordnungen spricht die Anwendung der lex causae meiner Ansicht nach für die Wahrung der Kohärenz der Rechtsordnung, zu der sie gehört, und demzufolge der Kohärenz zwischen ihren materiellen und ihren verfahrensrechtlichen Vorschriften.

    75.

    Die Kommission trägt in diesem Zusammenhang in ihren Schriftsätzen vor, jede Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000, die Verjährungsfristen, die vom nationalen Recht als Verfahrensfristen angesehen würden, ausschließe, bewirke eine willkürliche Ungleichbehandlung der von den Mitgliedstaaten gewählten theoretischen Modelle und verhindere eine einheitliche Auslegung der genannten Vorschrift.

    76.

    Diese Auffassung wird durch die Bestimmungen der Rom-I‑Verordnung bestätigt ( 56 ). So verweisen das vorlegende Gericht, Herr Lutz und die Kommission zu Recht auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der genannten Verordnung, wonach der Einfluss des Zeitablaufs auf ein vertragliches Recht von der Rechtsordnung festgelegt wird, der das fragliche Recht unterliegt ( 57 ). Genauer gesagt regelt gemäß diesem Artikel das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht insbesondere „die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben“ ( 58 ) und als materiell-rechtlich eingestuft werden und der lex causae unterliegen.

    77.

    Außerdem möchte ich daran erinnern, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000, wie sich aus den Nrn. 30, 65 und 67 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, das Vertrauen des Gläubigers auf die Bestandskraft einer Handlung schützen soll. Ein Gläubiger, der sich darauf verlässt, dass die Handlung gemäß der lex causae gültig ist, soll nicht durch die Anwendung des Insolvenzverfahrensrechts eines anderen Mitgliedstaats überrascht werden ( 59 ).

    78.

    Ich habe jedenfalls keinen Zweifel, dass die Verjährungs‑ und Ausschlussfristen unter die Regelung der Ungültigerklärung von Handlungen fallen. Bei einer Handlung, die – wie im Ausgangsverfahren – gemäß der lex causae im Wege einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann, bei der jedoch die Frist für eine derartige Klageerhebung abgelaufen ist, sehe ich keinen Grund, weshalb eine derartige Handlung weiterhin nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 angefochten werden können sollte ( 60 ).

    79.

    Deshalb bin ich nach alledem der Auffassung, dass die nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahmeregelung die von der lex causae vorgesehenen Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen einschließt.

    D – Zu dem Recht, das für die Bestimmung der Formvorschriften gilt, die bei der Erhebung einer Anfechtungsklage einzuhalten sind

    80.

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die für die Ausübung des Anfechtungsrechts nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 einzuhaltenden Formvorschriften nach der lex causae oder nach der lex fori concursus richten.

    81.

    Im Vorlagebeschluss wird nämlich ausgeführt, dass im deutschen Recht eine nicht formbedürftige Willenserklärung, die zum Ausdruck bringt, dass der Insolvenzverwalter einen Rückgewähranspruch durchsetzen will, genügt, um das Vertrauen des Gläubigers auf die Beständigkeit der Zahlung zu beseitigen. Dagegen kann im österreichischen Recht die Anfechtung nur durch Klage binnen Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden, wobei das Vertrauen des Gläubigers in diesem Zusammenhang unerheblich ist.

    82.

    Ich stimme dem Vorbringen der Kommission zu, dass der Begünstigte der Handlung weder die Fristen noch die Formerfordernisse des auf einer anderen Rechtsordnung beruhenden Rechts kennt. Es kommt für ihn nämlich nur darauf an, ob die Anfechtungsklage innerhalb der in seiner eigenen Rechtsordnung geltenden Frist wirksam erhoben wurde. Im vorliegenden Fall hängt daher nach dem österreichischen Recht die Erhaltung des erworbenen Gegenstands ausschließlich davon ab, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens binnen Jahresfrist eine Klage auf Herausgabe erhoben wurde, was vorliegend das außergerichtliche Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10. März 2009 ausschließt.

    83.

    In diesem Zusammenhang heißt es im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000, dass eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen werden solle, um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Konzeption von Art. 13 dieser Verordnung als Vetorecht des Begünstigten verlangt also nicht, dass der Insolvenzverwalter die Anfechtbarkeit einer Handlung kumulativ in beiden betroffenen Rechtsordnungen nachweist.

    84.

    Außerdem verweise ich auf meine vorstehende Prüfung des Begriffs „in keiner Weise“, der zum Ausdruck bringt, dass die Bezugnahme auf die lex causae als eine umfassende Bezugnahme aufzufassen ist.

    85.

    Darüber hinaus möchte ich daran erinnern, dass die Formvorschriften nicht nur materielle, sondern auch verfahrensrechtliche Voraussetzungen darstellen können. Die Modalitäten für die Ausübung des Anfechtungsrechts müssen daher in erster Linie durch die lex causae festgelegt sein. Es würde nämlich der Kohärenz der geltenden Rechtsordnung zuwiderlaufen, wenn zwischen die Verjährungsfristen betreffenden Fragen und Formfragen unterschieden würde, um sie jeweils nach einem anderen Recht zu behandeln. Demzufolge kann im vorliegenden Fall eine benachteiligende Handlung nicht durch die außergerichtliche Geltendmachung eines auf die lex fori concursus gestützten Anfechtungsanspruchs in Frage gestellt werden.

    86.

    Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch der Bericht über die Anwendung der Verordnung Nr. 1346/2000 ( 61 ). In mehreren nationalen Berichten wird nämlich darauf hingewiesen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 erforderlich sei, um die berechtigten Erwartungen zu schützen, die die Parteien an die für ihre Rechtsbeziehungen geltende rechtliche Regelung knüpfen ( 62 ).

    87.

    Der von der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Überlegung, dass eine umfassende Anwendung der lex causae bei der Bestimmung und Prüfung anderer Rechtsordnungen durch den Insolvenzverwalter auf praktische Schwierigkeiten stoße, kann ich hingegen nicht zustimmen. Meines Erachtens ist in der Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Formvorschriften anderer Rechtsordnungen prüfen muss, wenn er eine Anfechtungsklage erheben will, keine übermäßige Belastung zu sehen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem vorgenannten Bericht über die Anwendung der Verordnung Nr. 1346/2000, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000, soweit er die Berücksichtigung von mehr als einem nationalen Recht vorsieht, nicht über das hinausgeht, was auf internationaler Ebene (und daher im Internationalen Privatrecht) üblich ist. Wie nämlich auf der Grundlage einer Vielzahl nationaler Berichte festgestellt wurde, stößt die Berücksichtigung eines zweiten Rechtssystems in der Praxis auf keine unüberwindbaren Schwierigkeiten ( 63 ). Dementsprechend wurde in dem genannten Bericht weder vorgeschlagen, den Hinweis auf die lex causae zu ändern, noch ihn einzuschränken ( 64 ).

    88.

    Folglich bin ich aus all den genannten Gründen der Auffassung, dass sich die Formvorschriften, die bei der Ausübung des Rechts nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen sind, nach der lex causae richten.

    VI – Ergebnis

    89.

    Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten:

    1.

    Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn ein dingliches Recht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurde und die Auszahlung des gepfändeten Betrags nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.

    2.

    Die nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahmeregelung ist dahin auszulegen, dass sie die von der lex causae vorgesehenen Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen einschließt.

    3.

    Die Formvorschriften, die bei der Ausübung des Rechts nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen sind, richten sich nach der lex causae.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).

    ( 3 ) [Betrifft nur die französische Fassung.]

    ( 4 ) § 129 Abs. 1 InsO.

    ( 5 ) § 91 Abs. 1 InsO.

    ( 6 ) Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wurde das Pfandrecht in einem anderen Mitgliedstaat begründet als dem der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das für die Auszahlung der gepfändeten Kontoguthaben geltende Recht ist daher das Recht des Wirkungsstatuts der angegriffenen Rechtshandlung, d. h. das österreichische Recht.

    ( 7 ) Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass nach dem österreichischen Recht eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlung anfechtbar ist, durch die ein Konkursgläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, wenn ihm die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags gewährte dem vorlegenden Gericht zufolge Herrn Lutz zu einem Zeitpunkt eine Befriedigung, als ihm der Insolvenzeröffnungsantrag aufgrund eines Schreibens des Insolvenzverwalters vom 10. März 2009 bekannt war. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte von Herrn Lutz allerdings vorgetragen, dass nach österreichischem Recht der Ausgangspunkt für die Erhebung einer Anfechtungsklage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei. Von diesem Zeitpunkt an sei nämlich zum einen das Verfahren öffentlich bekannt, so dass der Gläubiger von der Insolvenz des Schuldners Kenntnis erlangen könne, und zum anderen laufe von da an die einjährige Ausschlussfrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage. Im deutschen Recht hingegen sei der Ausgangspunkt die Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens, und die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage belaufe sich auf drei Jahre. Vgl. auch Nrn. 81 bis 83 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 8 ) Im vorliegenden Fall erfolgte die Fahrnis- und Forderungsexekution der Zahlung des streitigen Betrags nach der Bestellung eines Pfandrechts. Deshalb ist dieses Pfandrecht als die benachteiligende Handlung anzusehen.

    ( 9 ) Urteil Econord (C‑182/11 und C‑183/11, EU:C:2012:758, Rn. 21).

    ( 10 ) Vgl. 25. Erwägungsgrund und Art. 20 der Verordnung Nr. 1346/2000 sowie Fn. 19 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 11 ) Urteil ERSTE Bank Hungary (C‑527/10, EU:C:2012:417, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 12 ) Ebd., Rn. 39. Siehe auch 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000.

    ( 13 ) Ich möchte hervorheben, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 einen nicht betrügerischen Belegenheitsort der Vermögenswerte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Verfahrenseröffnung voraussetzt. Vgl. hierzu den Erläuternden Bericht zum Insolvenz-Übereinkommen (im Folgenden: Virgós-Schmit-Bericht), [deutsche Fassung nach Überarbeitung durch die Gruppe der Rechts- und Sprachsachverständigen, Der Rat der Europäischen Union, Doc. 6500/1/96 REV 1] Rn. 105, und Ingelmann, T., „Artikel 5“, Europäische Insolvenzverordnung, K. Pannen (Hrsg.), De Gruyter Recht, Berlin, 2007, S. 252. Obwohl der Virgós-Schmit-Bericht nur das Übereinkommen über Insolvenzverfahren betrifft, enthält er brauchbare Hinweise für die Auslegung der Verordnung Nr. 1346/2000. Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2005:579, Nr. 2).

    ( 14 ) Urteil ERSTE Bank Hungary (EU:C:2012:417, Rn. 41).

    ( 15 ) Ebd., Rn. 42.

    ( 16 ) Bei einer teleologischen Auslegung von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass alle für die Bestellung eines dinglichen Rechts erforderlichen Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind. Vgl. Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 95; Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., Comentario al Reglamento europeo de insolvencia, Thomson-Civitas, Madrid, 2003, S. 96 und 101, sowie Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., The EC Regulation on Insolvency Procedures: A Commentary and Annotated Guide, Oxford University Press, 2. Aufl., 2009, S. 287.

    ( 17 ) Zum materiellen Charakter dieser Vorschrift siehe Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 99; Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 105; Ingelmann, T., „Artikel 5“, S. 250; Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 286; Hess, B., Oberhammer, P., und Pfeiffer, T., European Insolvency Law, The Heidelberg-Luxembourg-Vienna Report on the Application of the Regulation No 1346/2000/EC on Insolvency Proceedings, Beck-Hart-Nomos, C. H., München/Oxford, 2014 (im Folgenden: Heidelberg-Luxemburg-Wien-Bericht), S. 178, und Klyta, W., Uznanie zagranicznych postępowań upadłościowych, Oficyna Wolters Kluwer business, Warschau, 2008, S. 149.

    ( 18 ) Im Urteil German Graphics Graphische Maschinen hat der Gerichtshof nämlich zu Art. 7 der Verordnung Nr. 1346/2000, einer ähnlichen Vorschrift wie Art. 5 derselben Verordnung, festgestellt, dass es sich „[b]ei dieser Bestimmung … nur um eine materiell-rechtliche Vorschrift handelt, durch die der Verkäufer in Bezug auf die Sachen geschützt werden soll, die sich nicht im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung befinden“ (C‑292/08, EU:C:2009:544, Rn. 35). Dem Heidelberg-Luxemburg-Wien-Bericht, S. 181, zufolge wird Art. 5 im überwiegenden Teil des Schrifttums in 17 Mitgliedstaaten als eine materiell-rechtliche Vorschrift angesehen.

    ( 19 ) Ingelmann, T., „Artikel 5“, S. 253.

    ( 20 ) Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 95 und 100. Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor, dass das Insolvenzverfahren nicht die dinglichen Rechte an Gegenständen berührt, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, und nicht, dass das Verfahren in einem anderen Staat belegene Vermögensgegenstände (oder Guthaben), die durch diese Rechte geschützt sind, nicht erfasst. Da das Hauptinsolvenzverfahren ein universelles Verfahren ist, umfasst es alle Vermögensgegenstände des Schuldners. Das ist wichtig, wenn der Wert der Sicherheit höher ist als der Wert der durch das dingliche Recht gesicherten Forderung. Ohne die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens muss der Gläubiger daher dem Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens den etwaigen überschießenden Verkaufserlös auskehren (vgl. 25. Erwägungsgrund und Art. 20 der Verordnung Nr. 1346/2000). Ist die Forderung jedoch durch den Wert der Sicherheit gedeckt, braucht der Gläubiger, der für seine durch dingliche Rechte gesicherten Forderungen Befriedigung erlangt, den übrigen Gläubigern nichts zu ersetzen. Vgl. in diesem Sinne Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 99 und 173; Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 106 und 236. Vgl. in diesem Sinne auch Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 286, sowie Porzycki, M., „Zabezpieczenia rzeczowe w transgranicznym postępowaniu upadłościowym w Unii Europejskiej“, Czasopismo kwartalne całego prawa handlowego, upadłościowego oraz rynku kapitałowego, Nr. 3 (5) 2008, S. 405.

    ( 21 ) Vgl. dazu Veder, P. M., Cross-border insolvency proceedings and security rights: a comparison of Dutch and German law, the EC Insolvency Regulation and the UNCITRAL Model Law on Cross-Border Insolvency, Deventer, 2004, S. 334 bis 336: „An independent interpretation of rights in rem is facilitated by the references that the second paragraph contains of the types of rights Art. 5 IR refers to“. Vgl. auch Klyta, W., S. 150.

    ( 22 ) Virgós, M., und Garcimartín, F., S. 96: „Its function [of article 5] is to operate as a limit to the characterization of a right as a right in rem for the purposes of Article 5. Only those rights conferred by national laws that conform to its typological characterization are protected by Article 5.1 of [the] Regulation“.

    ( 23 ) Nach dem Schrifttum handelt es sich bei den dinglichen Rechten im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht nur um Rechte, die durch Rechtsakt begründet werden, sondern auch um solche, die ipso iure entstehen (Porzycki, M., S. 405).

    ( 24 ) § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 der österreichischen Konkursordnung (östKO) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (öBGBl. I 2007/73).

    ( 25 ) § 48 Abs. 1 östKO. Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass das Pfandrecht aufgrund der an Herrn Lutz geleisteten Zahlung in entsprechender Anwendung von § 469 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) erloschen und daher nicht mehr anfechtbar ist. Siehe hierzu Fn. 7.

    ( 26 ) Die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 wird erleichtert, indem dort eine Reihe von Rechten angegeben wird, die im Rahmen des nationalen Rechts grundsätzlich als dingliche Rechte gelten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Siehe hierzu Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 103, sowie Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 287.

    ( 27 ) Siehe hierzu Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 28 ) Siehe auch Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 29 ) Ich möchte an dieser Stelle daran erinnern, dass bei dinglichen Rechten die Belegenheit der Ort ist, an dem sich der Gegenstand, auf den sich diese Rechte beziehen, befindet. Außerdem fallen unter Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 die dinglichen Rechte, die sich auf Forderungen beziehen. Vgl. in diesem Sinne Virgós, M., und Garcimartín, F., The European Insolvency Regulation: Law and Practice, Kluwer Law International, Den Haag, 2004, S. 103.

    ( 30 ) Den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, ist zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Österreich nichts zu entnehmen.

    ( 31 ) Vgl. in diesem Sinne Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 287. Vgl. auch Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000.

    ( 32 ) Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 135, sowie Virgós, M., und Garcimartín, F., S. 135.

    ( 33 ) Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 135; Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 135; Pannen, K., und Riedemann, S., „Artikel 4“, S. 228, sowie Klyta, W., S. 175.

    ( *1 ) Anm. d. Übers.: Die deutsche Fassung ist gegenüber dem Großteil der übrigen Sprachfassungen dieser Vorschrift abweichend formuliert und enthält nicht den Begriff „Klage“.

    ( *2 ) Anm. d. Übers.: Siehe oben, Fußnote in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( *3 ) Anm. d. Übers.: Siehe oben, Fußnote in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 34 ) Obwohl sich dieser Bericht auf Rechtshandlungen bezieht, sehe ich keinen Grund, Rechtswirkungen, die sich ipso iure auswirken oder verfahrensrechtlicher Natur sind, vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 2 Buchst. m und des Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auszuschließen.

    ( 35 ) Vgl. Urteil Seagon (C‑339/07, EU:C:2009:83, Rn. 28) zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte für Insolvenzanfechtungsklagen.

    ( *4 ) Anm. d. Übers.: Auch bei Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000 weicht die deutsche Fassung vom Großteil der übrigen Sprachfassungen ab und enthält nicht den Begriff „Regeln“. Siehe auch Fußnote in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 36 ) Dammann, R., „Artikel 13“, S. 291: „Some legal systems automatically void any secured rights that have been granted within a specific period prior to the opening of insolvency proceedings. Whether such legal provisions are avoidance actions within the meaning of Art. 4 (2) sentence 2 (m) of the European Insolvency Regulation is debatable“.

    ( 37 ) Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 91.

    ( 38 ) Das gilt z. B. für den Fall, dass der Insolvenzverwalter, wie im Ausgangsverfahren geschehen, eine Anfechtungsklage erhebt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000 auf die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit einer auf die lex fori concursus gestützten Rechtshandlung bezieht. Die allgemeinen Rechtsvorschriften gelten demgegenüber lediglich in dem Maße, in dem dies nach der lex fori concursus zulässig ist. Vgl. in diesem Sinne Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 135; Virgós, M., und Garcimartín, F., S. 135. Vgl. dazu Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 39 ) Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 91.

    ( 40 ) Vgl. entsprechend Urteil LBI (C‑85/12, EU:C:2013:697) betreffend die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125, S. 1), wo der Gerichtshof Vorschriften ausgelegt hat, die inhaltlich denen des vorliegenden Verfahrens im Wesentlichen entsprechen.

    ( 41 ) Vgl. Urteile Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20) sowie Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service (C‑43/13 und C‑44/13, EU:C:2014:216, Rn. 25).

    ( 42 ) Vgl. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50).

    ( 43 ) Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 297: „This will involve not only providing the relevant foreign law but also the relevant facts“.

    ( 44 ) Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 138; Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 137, sowie Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 296.

    ( 45 ) Die in der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Regelung für das Ungültigerklären von Handlungen des Schuldners, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurden, sieht zunächst die Anwendung der lex fori concursus vor (Art. 4 Abs. 2 Buchst. m), doch bietet sie unter Hinweis auf das auf die Handlung anwendbare Recht (Art. 13) die Möglichkeit, die Wirkungen der lex fori concursus zu beseitigen. Da der in Art. 13 verwendete Begriff „Handlung“ jedoch eine sehr weite Auslegung dieser Vorschrift zulässt, muss diese Regelung nicht nur für benachteiligende Handlungen des Schuldners, sondern auch für Rechtswirkungen, die sich ipso iure ergeben, sowie für Handlungen verfahrensrechtlicher Art wie im vorliegenden Fall gelten. Vgl. in diesem Sinne Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 134 und 135.

    ( 46 ) Vgl. in diesem Sinne Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 136 und 138, sowie Moss, G., Fletcher, I. F., und Isaacs, S., S. 297.

    ( 47 ) Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 97.

    ( 48 ) Ebd., Rn. 97.

    ( 49 ) Vgl. Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 50 ) Vgl. auch Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 51 ) Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einige Vertreter dieser Auffassung die Anfechtungsfristen hiervon ausdrücklich ausnehmen. Nach deren Ansicht sollten diese Fristen kumulativ nach der lex fori concursus und der lex causae geprüft werden, und die kürzere der beiden Anfechtungsfristen solle dann gelten, was im vorliegenden Fall Herrn Lutz zugutekäme.

    ( 52 ) Die Kommission meint in ihren Schriftsätzen, das Argument, die Verfahrens‑ und Ausschlussfristen der lex causae dürften wegen ihres verfahrensrechtlichen Charakters im Rahmen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht berücksichtigt werden, sei im vorliegenden Fall problematisch, denn im österreichischen Recht sei die Ausschlussfrist materiell-rechtlicher Art.

    ( 53 ) Vgl. Urteile Cilfit u. a. (EU:C:1982:335, Rn. 20) sowie Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service (EU:C:2014:216, Rn. 25).

    ( 54 ) Virgós-Schmit-Bericht, Rn. 137.

    ( 55 ) Ebd., Rn. 138, sowie Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 136. Siehe auch Virgós, M., und Garcimartín, F., S. 136.

    ( 56 ) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6).

    ( 57 ) Außerdem macht die Kommission geltend, die Regeln der Verordnung Rom I über das anzuwendende Recht verlangten ganz allgemein vom Insolvenzverwalter, in den Fällen, in denen ein anderes Land betroffen sei, das ausländische Recht zu berücksichtigen, was in der Praxis auf keine besonderen Schwierigkeiten stoße.

    ( 58 ) Vgl. hierzu Gaudemet-Tallon, H., „Convention de Rome du 19 juin 1980 et règlement ‚Rome I‘ du 17 juin 2008. Détermination de la loi applicable. Domaine de la loi applicable“ („Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 und Verordnung ‚Rom I‘ vom 17. Juni 2008. Bestimmung des anwendbaren Rechts. Bereich des anzuwendenden Rechts“), JurisClasseur Europe Traité, Heft Nr. 3201, 2009, S. 119 bis 121: „Das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht bestimmt daher die Fristdauer und die Gründe für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung, und nach denselben Artikeln unterliegen die Rechtsverluste dem Recht des Vertrags.“ In den Rechtsordnungen der kontinentaleuropäischen Länder wird allgemein anerkannt, dass die Verjährung von der lex causae geregelt wird, Zrałek, J., Przedawnienie w międzynarodowym obrocie handlowym, Zakamycze, Krakau, 2005, S. 142.

    ( 59 ) Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F. J., S. 135.

    ( 60 ) Ebd., S. 136.

    ( 61 ) Vgl. Heidelberg-Luxemburg-Wien-Bericht, S. 213.

    ( 62 ) Vgl. hierzu die Antwort auf Frage 24 in den nationalen Berichten Belgiens, Estlands, Lettlands, Rumäniens und Spaniens. In dem Bericht des Vereinigten Königreichs z. B. wird Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 als ein Erfolg für die Verteidigung der berechtigten Interessen der Gläubiger bezeichnet. Ebd., S. 213.

    ( 63 ) Ebd., S. 214.

    ( 64 ) Ebd., S. 215.

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