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Dokument 62013CJ0066

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. November 2014.
Green Network SpA gegen Autorità per l’energia elettrica e il gas.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Nationale Regelung zur Förderung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen – Pflicht für Stromerzeuger und ‑einführer, entweder eine bestimmte Menge Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das inländische Netz einzuspeisen oder aber bei der zuständigen Behörde ‚grüne Zertifikate‘ zu erwerben – Nachweis für eine solche Einspeisung, für den die Vorlage von Bescheinigungen erforderlich ist, dass der erzeugte oder eingeführte Strom Grünstrom ist – Anerkennung von in einem Drittstaat ausgestellten Bescheinigungen unter der Voraussetzung des Abschlusses eines bilateralen Abkommens zwischen diesem Drittstaat und dem betreffenden Mitgliedstaat oder einer Vereinbarung zwischen dem inländischen Netzbetreiber dieses Mitgliedstaats und einer entsprechenden Stelle des Drittstaats – Richtlinie 2001/77/EG – Außenzuständigkeit der Gemeinschaft – Loyale Zusammenarbeit.
Rechtssache C‑66/13.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2014:2399

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

26. November 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Nationale Regelung zur Förderung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen — Pflicht für Stromerzeuger und ‑einführer, entweder eine bestimmte Menge Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das inländische Netz einzuspeisen oder aber bei der zuständigen Behörde ‚grüne Zertifikate‘ zu erwerben — Nachweis für eine solche Einspeisung, für den die Vorlage von Bescheinigungen erforderlich ist, dass der erzeugte oder eingeführte Strom Grünstrom ist — Anerkennung von in einem Drittstaat ausgestellten Bescheinigungen unter der Voraussetzung des Abschlusses eines bilateralen Abkommens zwischen diesem Drittstaat und dem betreffenden Mitgliedstaat oder einer Vereinbarung zwischen dem inländischen Netzbetreiber dieses Mitgliedstaats und einer entsprechenden Stelle des Drittstaats — Richtlinie 2001/77/EG — Außenzuständigkeit der Gemeinschaft — Loyale Zusammenarbeit“

In der Rechtssache C‑66/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 16. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2013, in dem Verfahren

Green Network SpA

gegen

Autorità per l’energia elettrica e il gas,

Beteiligte:

Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Green Network SpA, vertreten durch V. Cerulli Irelli, avvocato,

der Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE, vertreten durch G. Roberti, I. Perego und M. Serpone, avvocati,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, E. White, L. Pignataro-Nolin und A. Aresu als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 Abs. 2 AEUV und 216 AEUV in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283, S. 33) und das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (ABl. L 300, S. 188) in der durch den Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG‑Schweiz vom 25. Oktober 2000 (ABl. 2001, L 51, S. 1) angepassten Fassung (im Folgenden: Freihandelsabkommen).

2

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Green Network SpA (im Folgenden: Green Network) und der Autorità per l’energia elettrica e il gas (im Folgenden: AEEG) wegen einer Geldbuße, die die AEEG gegen Green Network verhängt hat, weil Letztere sich geweigert hatte, im Verhältnis zu der von ihr aus der Schweiz nach Italien eingeführten Strommenge grüne Zertifikate zu erwerben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Freihandelsabkommen

3

Das Freihandelsabkommen wurde von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf der Grundlage von Art. 113 EWG‑Vertrag, später Art. 113 EG‑Vertrag, nach Änderung dann Art. 133 EG, geschlossen. Die Bestimmungen des letztgenannten Artikels finden sich nunmehr in Art. 207 AEUV. Zweck dieses Abkommens ist es nach seinem Art. 1 u. a., durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern, im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.

Richtlinie 2001/77

4

Die Richtlinie 2001/77 wurde zum 1. Januar 2012 durch die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16) aufgehoben. Trotzdem ist die Richtlinie 2001/77 aufgrund des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, in zeitlicher Hinsicht anwendbar.

5

In den Erwägungsgründen 1 bis 3, 10, 11 und 14 bis 16 der Richtlinie 2001/77 hieß es:

„(1)

Das Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird in der Gemeinschaft derzeit nur unzureichend genutzt. Die Gemeinschaft hält es für erforderlich, erneuerbare Energiequellen prioritär zu fördern, da deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Ferner können sich daraus auch Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler Ebene ergeben, sich auf den sozialen Zusammenhalt positiv auswirken, zur Versorgungssicherheit beitragen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Zielvorgaben von Kyoto rascher erreicht werden. Daher ist es notwendig, für eine bessere Ausschöpfung dieses Potenzials im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarktes zu sorgen.

(2)

[D]ie Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen [ist] aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität. …

(3)

Die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen benötigt wird, sowie der Maßnahmen zur Erfüllung weiterer Verpflichtungen.

(10)

Diese Richtlinie verlangt zwar von den Mitgliedstaaten nicht, den Ankauf eines Herkunftsnachweises von anderen Mitgliedstaaten oder die entsprechende Abnahme von Strom als Beitrag zur Verwirklichung einer einzelstaatlichen Quotenverpflichtung anzuerkennen. Zur Förderung des Handels mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen und zur Verbesserung der Transparenz bei der Wahl des Verbrauchers zwischen Strom aus nicht erneuerbaren und aus erneuerbaren Energiequellen ist jedoch ein Herkunftsnachweis für diesen Strom notwendig. Regelungen für den Herkunftsnachweis implizieren als solche noch nicht ein Recht auf Inanspruchnahme der in den einzelnen Mitgliedstaaten geschaffenen nationalen Fördermechanismen. Es ist wichtig, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen in jeglicher Form von solchen Herkunftsnachweisen erfasst wird.

(11)

Es ist wichtig, klar zwischen Herkunftsnachweisen und handelbaren grünen Zertifikaten zu unterscheiden.

(14)

Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Systeme zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen; hierzu zählen grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das ungestörte Funktionieren dieser Systeme zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt, bis ein Gemeinschaftsrahmen zur Anwendung gelangt ist.

(15)

Für die Entscheidung über einen Gemeinschaftsrahmen für Förderregelungen ist es in Anbetracht der begrenzten Erfahrung mit den einzelstaatlichen Systemen und des gegenwärtig relativ geringen Anteils subventionierten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft noch zu früh.

(16)

Allerdings müssen die Förderregelungen nach einer angemessenen Übergangszeit an den sich entwickelnden Elektrizitätsbinnenmarkt angepasst werden. Deshalb sollte die [Europäische] Kommission die Entwicklung beobachten und einen Bericht über die bis dahin gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung einzelstaatlicher Regelungen vorlegen. Ausgehend von den Schlussfolgerungen dieses Berichts sollte die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsrahmen für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erarbeiten. …“

6

Art. 1 der Richtlinie 2001/77 bestimmte:

„Mit dieser Richtlinie wird bezweckt, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen.“

7

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie hieß es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚erneuerbare Energiequellen‘: erneuerbare nichtfossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

c)

‚Strom aus erneuerbaren Energiequellen‘: Strom, der in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energiequellen nutzen, sowie der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird, aber mit Ausnahme von Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

d)

‚Stromverbrauch‘ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch).

…“

8

Art. 3 der Richtlinie 2001/77 sah vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den in Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen zu fördern. …

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum 27. Oktober 2002 und danach alle fünf Jahre einen Bericht, in dem die nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen als Prozentsatz des Stromverbrauchs für die nächsten zehn Jahre festgelegt werden. … Zur Festlegung dieser Ziele bis zum Jahr 2010 haben die Mitgliedstaaten

die im Anhang vorgesehenen Referenzwerte zu berücksichtigen;

(4)   Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 bewertet die Kommission, inwieweit

die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Richtziele Fortschritte gemacht haben;

die nationalen Richtziele mit dem globalen Richtziel von 12 % des Bruttoinlandsenergieverbrauchs bis zum Jahr 2010 und insbesondere mit dem Richtziel von 22,1 % für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am gesamten Stromverbrauch der Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 vereinbar sind.

…“

9

Art. 4 („Förderregelungen“) dieser Richtlinie lautete:

„(1)   Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des [EG-]Vertrags bewertet die Kommission die Anwendung der in den Mitgliedstaaten genutzten Mechanismen, durch die ein Stromerzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt unterstützt wird und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten, wobei davon auszugehen ist, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 6 und 174 des Vertrags beitragen.

(2)   Die Kommission legt spätestens am 27. Oktober 2005 einen ausführlich dokumentierten Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung und dem parallelen Bestehen der in Absatz 1 genannten unterschiedlichen Mechanismen vor. In dem Bericht wird der Erfolg, einschließlich der Kostenwirksamkeit, der in Absatz 1 genannten Regelungen zur Förderung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen bewertet. Zusammen mit diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorgelegt.

Ein Vorschlag für einen Rahmen sollte

a)

zur Erreichung der nationalen Richtziele beitragen;

b)

mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sein;

c)

den Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien wie auch den geografischen Unterschieden Rechnung tragen;

d)

die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wirksam fördern und einfach sowie möglichst effizient, insbesondere kosteneffizient, sein;

e)

angemessene Übergangszeiträume von mindestens sieben Jahren für die nationalen Förderregelungen vorsehen und das Vertrauen der Investoren wahren.“

10

Art. 5 („Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energiequellen“) der Richtlinie 2001/77 bestimmte:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens zum 27. Oktober 2003 die Herkunft des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms als solcher im Sinne dieser Richtlinie nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann. Sie sorgen dafür, dass zu diesem Zweck auf Antrag ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere in Bezug auf die Stromerzeugung und ‑verteilung unabhängige und fachlich befähigte Stellen benennen, die die Ausstellung der Herkunftsnachweise überwachen.

(3)   Die Herkunftsnachweise

müssen Angaben zur Energiequelle, aus der der Strom erzeugt wurde, zu Zeitpunkt und Ort der Erzeugung sowie bei Wasserkraftanlagen die Angabe der Leistung enthalten;

müssen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen den Nachweis ermöglichen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne dieser Richtlinie stammt.

(4)   Die gemäß Absatz 2 ausgestellten Herkunftsnachweise sollten von den Mitgliedstaaten ausschließlich als Nachweis der in Absatz 3 genannten Punkte gegenseitig anerkannt werden. Eine Verweigerung der Anerkennung eines Herkunftsnachweises als derartiger Nachweis, insbesondere aus Gründen, die mit der Betrugsbekämpfung in Zusammenhang stehen, muss sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen. Wird die Anerkennung eines Herkunftsnachweises verweigert, so kann die Kommission die verweigernde Seite insbesondere aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien, auf die sich diese Anerkennung stützt, zur Anerkennung verpflichten.

(5)   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen schaffen geeignete Mechanismen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweise sicherzustellen, und beschreiben in dem Bericht nach Artikel 3 Absatz 3 die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.

(6)   Nach Anhörung der Mitgliedstaaten erörtert die Kommission in dem Bericht nach Artikel 8 Form und Methoden, die die Mitgliedstaaten beim Nachweis der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen anwenden könnten. Gegebenenfalls schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Festlegung gemeinsamer Regeln hierzu vor.“

11

Der Anhang der Richtlinie 2001/77 enthielt, wie aus seinem ersten Absatz hervorgeht, Referenzwerte für die Festlegung nationaler Richtziele für Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie. Aus der in diesem Anhang enthaltenen Tabelle und den Erläuterungen dazu ergibt sich, dass sich diese Referenzwerte für jeden Mitgliedstaat zum einen auf die „inländische Stromerzeugung“ aus erneuerbaren Energiequellen im Jahr 1997 und zum anderen auf den prozentualen Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen am Stromverbrauch in den Jahren 1997 und 2010 bezogen, wobei dieser Anteil „auf der inländischen Erzeugung von [Strom aus erneuerbaren Energiequellen] dividiert durch den Bruttoinlandsstromverbrauch [beruhte]“.

Italienisches Recht

12

Art. 11 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 79 zur Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Decreto legislativo n. 79 – Attuazione della direttiva 96/92/CE recante norme comuni per il mercato interno dell’energia elettrica) vom 16. März 1999 (GURI Nr. 75 vom 31. März 1999, im Folgenden: Decreto Legislativo Nr. 79/1999) verpflichtet die Betreiber, die Strom erzeugt oder eingeführt haben, im Folgejahr in das inländische Netz eine Quote an Strom aus erneuerbaren Energiequellen (im Folgenden: Grünstrom) einzuspeisen, der in Anlagen erzeugt wurde, die nach dem Inkrafttreten dieses Decreto Legislativo in Betrieb genommen wurden oder ihre Erzeugung erhöht haben. Nach Art. 11 Abs. 3 des Decreto Legislativo Nr. 79/1999 kann diese Verpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass die betreffende Quote ganz oder teilweise bei anderen Erzeugern erworben wird, sofern es sich bei dem in das inländische Netz eingespeisten Strom um Grünstrom handelt, oder dass beim inländischen Netzbetreiber, der seit 1. November 2005 den Namen Gestore dei Servizi Energetici ‐ GSE SpA (im Folgenden: GSE) führt, grüne Zertifikate gekauft werden. Die betreffenden Erzeuger oder Einführer müssen somit entweder Bescheinigungen darüber vorlegen, dass der erzeugte oder eingeführte Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt, oder grüne Zertifikate kaufen.

13

Art. 4 Abs. 6 des Decreto ministeriale mit Richtlinien zur Durchführung der Vorschriften über Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 des Decreto legislativo Nr. 79 vom 16. März 1999 (Decreto ministeriale – Direttive per l’attuazione delle norme in materia di energia elettrica da fonti rinnovabili di cui ai commi 1, 2 e 3 dell’articolo 11 del decreto legislativo 16 marzo 1999, n. 79) vom 11. November 1999 (GURI Nr. 292 vom 14. Dezember 1999, S. 26, im Folgenden: Decreto ministeriale vom 11. November 1999) bestimmt:

„Die in Art. 11 Abs. 1 und 2 des Decreto legislativo [Nr. 79/1999] vorgesehene Verpflichtung kann dadurch erfüllt werden, dass in vollem Umfang oder teilweise Strom eingeführt wird, der in Anlagen erzeugt wurde, die nach dem 1. April 1999 in Betrieb genommen wurden und Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugen, sofern sich diese Anlagen in Ländern befinden, die vergleichbare Instrumente zur Förderung erneuerbarer Quellen und als Anreiz für deren Nutzung verwenden, die auf Marktmechanismen beruhen, die diese Möglichkeit auch in Italien gelegenen Anlagen einräumen. In diesem Fall reicht der Verpflichtete den Antrag im Sinne von Abs. 3 zusammen mit dem Vertrag über den Erwerb der in der betreffenden Anlage erzeugten Energie und einer gültigen Berechtigung zur Einspeisung in das inländische Stromsystem ein. Alle Angaben müssen von der gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 96/92/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 1997, L 27, S. 20)] benannten Behörde in dem Land, in dem die Anlage liegt, bescheinigt werden. Bei Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, setzt die Annahme des Antrags voraus, dass eine Vereinbarung zwischen dem Betreiber des inländischen Netzes und einer entsprechenden örtlichen Stelle geschlossen wurde, in der die Modalitäten der erforderlichen Nachprüfungen festgelegt sind.“

14

Nach Art. 20 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 387 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (Decreto legislativo n. 387 – Attuazione della direttiva 2001/77/CE relativa alla promozione dell’energia elettrica prodotta da fonti energetiche rinnovabili nel mercato interno dell’elettricità) vom 29. Dezember 2003 (Beilage zur GURI Nr. 25 vom 31. Januar 2004, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 387/2003) können die Betreiber, die Strom aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einführen, bei der GSE eine Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb grüner Zertifikate nach Art. 11 des Decreto legislativo Nr. 79/1999 für den Anteil an importiertem Grünstrom beantragen, sofern sie der GSE eine beglaubigte Abschrift des gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/77 ausgestellten Herkunftsnachweises vorlegen. Bei Einfuhr von Strom, der in einem Drittstaat erzeugt wurde, ist diese Befreiung nach Art. 20 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 387/2003 davon abhängig, dass zwischen der Italienischen Republik und dem betreffenden Drittstaat ein Abkommen geschlossen wurde, das vorsieht, dass der eingeführte Strom aus erneuerbaren Energiequellen nach den gleichen Modalitäten wie den in Art. 5 der Richtlinie 2001/77 vorgesehenen als solcher garantiert wird.

15

Ein solches Abkommen wurde am 6. März 2007 zwischen den zuständigen italienischen Ministerien und dem Schweizer Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geschlossen. Es sieht die gegenseitige Anerkennung der Herkunftsnachweise für Strom vor, der ab dem Jahr 2006 eingeführt wurde, dem Jahr, in dem die Schweizerische Eidgenossenschaft eine den Bestimmungen der Richtlinie 2001/77 entsprechende Regelung erlassen hat.

16

Nach Art. 4 des Decreto legislativo Nr. 387/2003 ist die GSE damit betraut, die Erfüllung der in Art. 11 des Decreto legislativo Nr. 79/1999 vorgesehenen Verpflichtung zu überprüfen und Fälle der Nichterfüllung der AEEG zu melden, die dann für die Verhängung der Sanktionen zuständig ist, die nach dem Gesetz Nr. 481 mit Vorschriften über den Wettbewerb und die Regulierung im Bereich der Gemeinwohldienstleistungen und zur Errichtung der Regulierungsbehörden für Gemeinwohldienstleistungen (Legge n. 481 – Norme per la concorrenza e la regolazione dei servizi di pubblica utilità. Istituzione delle Autorità di regolazione dei servizi di pubblica utilità) vom 14. November 1995 (Beilage zur GURI Nr. 270 vom 18. November 1995) vorgesehen sind.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Im Jahr 2005 führte Green Network aufgrund eines mit der Schweizer Gesellschaft Aar e Ticino SA di Elettricità geschlossenen Liefervertrags 873855 MWh Strom aus der Schweiz nach Italien ein. Nach den schriftlichen Erklärungen der Schweizer Gesellschaft war dieser Strom in der Schweiz aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt worden.

18

Green Network beantragte gemäß Art. 20 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 387/2003 bei GSE für das Jahr 2006 eine Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb grüner Zertifikate nach Art. 11 des Decreto legislativo Nr. 79/1999 für die auf diese Weise aus der Schweiz eingeführten Strommengen.

19

Mit Entscheidung vom 7. Juli 2006 lehnte GSE den Antrag mit der Begründung ab, die Italienische Republik und die Schweizerische Eidgenossenschaft hätten im Jahr 2005 noch kein Abkommen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 387/2003 geschlossen gehabt. GSE verpflichtete Green Network infolgedessen zum Erwerb von 378 grünen Zertifikaten zu einem Gesamtbetrag von 2367792 Euro. Da Green Network dem nicht nachkam, erlegte AEEG ihr mit Entscheidung vom 21. Januar 2011 eine Geldbuße von 2466450 Euro auf.

20

Die von Green Network gegen diese Entscheidung erhobene Klage wurde vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Verwaltungsgericht für die Region Lombardei) abgewiesen; Green Network legte daraufhin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat) ein. Zur Begründung dieses Rechtsmittels wiederholte Green Network u. a. das von ihr im ersten Rechtszug vorgebrachte Argument, dass Art. 20 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 387/2003 mit Art. 3 Abs. 2 AEUV und Art. 216 AEUV insoweit unvereinbar sei, als die Union über die ausschließliche Außenzuständigkeit für den Abschluss einer Übereinkunft, wie sie in der fraglichen nationalen Rechtsvorschrift vorgesehen sei, verfüge.

21

Green Network macht ferner geltend, dass in Anbetracht dieser Unvereinbarkeit Art. 4 Abs. 6 des Decreto ministeriale vom 11. November 1999 wieder zur Anwendung kommen müsse. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Vereinbarung zwischen den Netzbetreibern über die gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen sei stillschweigend zwischen dem Gestore della Rete di Trasmissione Nazionale (GRTN), dem Betreiber des nationalen Netzes, dessen Nachfolger GSE sei, und dem entsprechenden Schweizer Netzbetreiber geschlossen worden.

22

Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass, falls der Gerichtshof in Beantwortung der ersten und der zweiten Frage, die es diesem zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, feststellen sollte, dass eine Bestimmung wie Art. 20 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 387/2003 gegen die ausschließliche Außenzuständigkeit der Union verstoße, im vorliegenden Fall tatsächlich Art. 4 Abs. 6 des Decreto ministeriale vom 11. November 1999 gelten würde. Deswegen hält es das vorlegende Gericht außerdem für erforderlich, dem Gerichtshof eine dritte und eine vierte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die sich auf die letztgenannte Vorschrift beziehen.

23

In diesem Zusammenhang hat der Consiglio di Stato beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Steht die fragliche nationale Vorschrift (Art. 20 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 387/2003), nach der die Anerkennung der von Drittstaaten ausgestellten Herkunftsnachweise den Abschluss eines entsprechenden internationalen Abkommens zwischen der Italienischen Republik und dem Drittstaat voraussetzt, der korrekten Anwendung von Art. 3 Abs. 2 AEUV und Art. 216 AEUV – wonach die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte hat, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte, mit der doppelten Folge, dass die Befugnis, mit Drittstaaten Übereinkünfte zu schließen, die gemeinsame Bestimmungen beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern oder die einen vollständig unionsrechtlich geregelten oder der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegenden Bereich beeinträchtigen, der Union zusteht und nicht mehr den Mitgliedstaaten, weder einzeln noch gemeinsam – sowie von Art. 5 der Richtlinie 2001/77 entgegen?

2.

Steht die genannte nationale Regelung der korrekten Anwendung der genannten unionsrechtlichen Vorgaben speziell dann entgegen, wenn es sich bei dem Drittstaat um die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt, mit der die Europäische Union am 22. Juli 1972 ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, das am 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist?

3.

Steht der korrekten Anwendung der unter 1. genannten Unionsvorschriften die nationale Vorschrift des Art. 4 Abs. 6 des Decreto ministeriale vom 11. November 1999 entgegen, wonach bei einer Einfuhr von Strom aus nicht zur Union gehörenden Ländern die Annahme des Antrags voraussetzt, dass eine Vereinbarung zwischen dem Betreiber des nationalen Übertragungsnetzes und einer entsprechenden örtlichen Stelle geschlossen wurde, in der die Modalitäten der erforderlichen Nachprüfungen festgelegt sind?

4.

Steht die genannte nationale Regelung der korrekten Anwendung der genannten unionsrechtlichen Vorgaben insbesondere dann entgegen, wenn als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 6 des Decreto ministeriale vom 11. November 1999 lediglich eine stillschweigende Übereinkunft getroffen wurde, die niemals in einem förmlichen Akt zum Ausdruck gekommen ist und deren Bestehen lediglich von der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens behauptet wird, die nicht in der Lage ist, die wesentlichen Einzelheiten zu spezifizieren?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

24

Ausweislich ihres Wortlauts geht es in den Vorlagefragen im Wesentlichen um die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 AEUV und Art. 216 AEUV.

25

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist jedoch die Anfechtung einer Entscheidung der AEEG, durch die gegen Green Network wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung zum Erwerb grüner Zertifikate für das Jahr 2006 eine Geldbuße verhängt wurde. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Vertrag von Lissabon erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, sind im Hinblick auf die Beantwortung der in den Vorlagefragen aufgeworfenen Probleme nicht die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen des AEU‑Vertrags, sondern – wie u. a. GSE, die italienische Regierung und die Kommission geltend machen – die Regeln über die ausschließliche Außenzuständigkeit der Gemeinschaft, wie sie sich aus dem EG-Vertrag ergaben, heranzuziehen.

26

Von den verschiedenen nunmehr in Art. 3 Abs. 2 AEUV verankerten Fällen der ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union liegt den Fragen des vorlegenden Gerichts allein der im letzten Satzteil dieser Vorschrift genannte Fall, dass nämlich der Abschluss einer internationalen Übereinkunft „gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“, zugrunde, und nur dieser Fall ist in der vorliegenden Rechtssache einschlägig.

27

Die in dem genannten letzten Satzteil verwendeten Begriffe entsprechen denen, mit denen der Gerichtshof in Rn. 22 des Urteils Kommission/Rat „AETR“ (22/70, EU:C:1971:32) die Art der völkerrechtlichen Verpflichtungen umschrieben hat, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane nicht eingehen dürfen, wenn gemeinsame Regeln der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind (vgl. Urteil Kommission/Rat, C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66).

28

Infolgedessen müssen die Vorlagefragen hier so verstanden werden, dass sie sich auf die ausschließliche Außenzuständigkeit der Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung beziehen, die mit dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) eingeleitet wurde und sich ausgehend von diesem entwickelt hat (im Folgenden: ausschließliche Außenzuständigkeit im Sinne der AETR-Rechtsprechung).

29

Nach dieser Rechtsprechung besteht dann eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Gemeinschaft geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln der Gemeinschaft beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 71).

30

Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Gemeinschaftsregelung voraus (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 72).

31

Völkerrechtliche Verpflichtungen können die Tragweite gemeinschaftlicher Regeln insbesondere dann beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 73).

32

Zudem können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane solche Verpflichtungen nicht eingehen, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den gemeinsamen Regeln der Gemeinschaft besteht (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Angesichts dessen kann, da die Gemeinschaft nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt, das Bestehen einer Zuständigkeit, zumal einer ausschließlichen, nur auf der Grundlage von Schlussfolgerungen angenommen werden, die aus einer umfassenden und konkreten Analyse des Verhältnisses zwischen dem geplanten internationalen Abkommen und dem geltenden Gemeinschaftsrecht gezogen werden. Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Gemeinschaftsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (vgl. Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur ersten Frage

34

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der EG-Vertrag in Anbetracht des Bestehens der Richtlinie 2001/77 und insbesondere der Bestimmungen ihres Art. 5 dahin auszulegen ist, dass die Gemeinschaft über eine ausschließliche Außenzuständigkeit im Sinne der AETR-Rechtsprechung verfügt, die einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die wegen der Einspeisung von aus einem Drittstaat eingeführtem Strom in den inländischen Verbrauchsmarkt eine Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb grüner Zertifikate unter der Voraussetzung vorsieht, dass zuvor zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat ein Abkommen geschlossen wurde, wonach der auf diese Weise eingeführte Strom nach identischen Modalitäten wie denen des Art. 5 der Richtlinie 2001/77 als Grünstrom garantiert wird (im Folgenden: erste streitige nationale Vorschrift).

35

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/77 auf der Grundlage von Art. 175 EG erlassen wurde – dessen Bestimmungen in Art. 192 AEUV übernommen worden sind –, der die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt betraf und eine zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit vorsah (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat, C‑370/07, EU:C:2009:590, Rn. 49).

36

In diesem Kontext hängt – wie sich u. a. aus der in den Rn. 29 bis 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt – das mögliche Bestehen einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Gemeinschaft, die einer Regel wie der ersten streitigen nationalen Vorschrift entgegenstehen kann, hier davon ab, ob ein Abkommen der Art, dessen Abschluss die streitige nationale Vorschrift vorsieht, die in der Richtlinie 2001/77 enthaltenen gemeinsamen Vorschriften beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern kann.

37

Insoweit ist die Tatsache allein, dass zu der Zeit, in die der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt, tatsächlich noch kein Abkommen dieser Art zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen worden war, nicht geeignet, das Vorliegen eines eventuellen Verstoßes gegen die ausschließliche Außenzuständigkeit der Gemeinschaft auszuschließen.

38

Wenn nämlich eine Vorschrift wie die erste streitige nationale Vorschrift die Gewährung einer Vergünstigung, die sie Stromimporteuren einräumt, vom vorherigen Abschluss eines solchen internationalen Abkommens abhängig macht, leitet sie einen Prozess ein, der dazu führen kann, dass es tatsächlich zu einem solchen Abschluss kommt, was, wie der Generalanwalt in den Nrn. 83 bis 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ausreicht, um die ausschließliche Außenzuständigkeit der Gemeinschaft – sofern sie besteht – zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C‑45/07, EU:C:2009:81, Rn. 21 bis 23).

39

In Bezug auf den Bereich, auf den sich die Abkommen erstrecken, deren Abschluss auf diese Weise von der ersten streitigen nationalen Vorschrift vorgesehen ist, sowie deren Inhalt ist festzustellen, dass diese Abkommen im Wesentlichen festlegen sollen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten in einem Drittstaat erzeugter und in einen Mitgliedstaat eingeführter Strom von den Behörden dieses Drittstaats als Grünstrom zertifiziert werden muss, um als solcher auf dem inländischen Stromverbrauchsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats – insbesondere im Rahmen der Umsetzung eines von diesem Mitgliedstaat geschaffenen nationalen Programms zur Förderung des Verbrauchs von Grünstrom – anerkannt zu werden.

40

Hinsichtlich des Bereichs, auf den sich die einschlägigen Bestimmungen erstrecken, die die Richtlinie 2001/77 insoweit enthält, und des Inhalts dieser Richtlinie sind insbesondere die Bestimmungen ihrer Art. 3 bis 5 zu berücksichtigen.

41

Was zum einen Art. 5 der Richtlinie 2001/77 angeht, auf den die Vorlagefragen ausdrücklich Bezug nehmen, lässt sich zwar feststellen, dass – wie sich sowohl aus seinem Wortlaut als auch aus seiner Systematik ergibt – die Herkunftsnachweise, die als Beleg dafür dienen sollen, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde, und deren Ausstellung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dieser Artikel vorsieht, ausschließlich den Strom betreffen, der an Orten erzeugt wird, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen, nicht aber Strom, der in Drittstaaten erzeugt wird.

42

Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der genannte Artikel die Voraussetzungen und die Mechanismen vereinheitlichen soll, unter bzw. nach denen Strom in den Mitgliedstaaten und innerhalb der Gemeinschaft als Grünstrom authentifiziert und als solcher auf dem inländischen Stromverbrauchsmarkt anerkannt werden kann und muss.

43

So verpflichtet Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/77 die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Herkunft des Grünstroms als solcher im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann und dass zu diesem Zweck auf Antrag ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird.

44

In Art. 5 Abs. 3 erster Gedankenstrich sieht die Richtlinie 2001/77 u. a. vor, dass die Herkunftsnachweise Angaben zur Energiequelle, aus der der Strom erzeugt wurde, und zu Zeitpunkt und Ort der Erzeugung enthalten müssen. Nach Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten zuständigen Stellen geeignete Mechanismen schaffen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweise sicherzustellen.

45

Hinsichtlich des Zwecks der genannten Herkunftsnachweise wird im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/77 ausgeführt, dass diese zur Förderung des Handels mit Grünstrom und zur Verbesserung der Transparenz bei der Wahl des Verbrauchers zwischen diesem Strom und Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen notwendig seien. Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie stellt klar, dass diese Herkunftsnachweise Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen den Nachweis ermöglichen müssen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt.

46

Nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/77 sollten die Herkunftsnachweise von den Mitgliedstaaten ausschließlich als Nachweis der in Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Punkte gegenseitig anerkannt werden.

47

Insoweit ist festzustellen, dass Abkommen wie die, deren Abschluss zwischen der Italienischen Republik und einem Drittstaat die erste streitige nationale Vorschrift vorsieht, gerade gewährleisten sollen, dass Herkunftsnachweise, die von den Behörden des betreffenden Drittstaats ausgestellt worden sind, wie in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Art. 5 der Richtlinie 2001/77 ausgestellte Herkunftsnachweise – bei Erfüllung von Voraussetzungen, die den in diesen Bestimmungen vorgesehenen entsprechen – auf dem Verbrauchsmarkt dieses Mitgliedstaats als Nachweis dafür anerkannt werden, dass es sich bei dem aus dem betreffenden Drittstaat eingeführten Strom um Grünstrom im Sinne dieser Richtlinie handelt.

48

Ein solches Abkommen ist somit geeignet, den Anwendungsbereich des in Art. 5 der Richtlinie 2001/77 eigens für die in den Mitgliedstaaten ausgestellten Herkunftsnachweise geschaffenen vereinheitlichten Zertifizierungsmechanismus zu erweitern, indem es insbesondere in Drittstaaten ausgestellten Herkunftsnachweisen auf dem inländischen Stromverbrauchsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats einen Status einräumt, der dem entspricht, der – insbesondere zu den in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten speziellen Zwecken der Förderung des Handels und der Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher – den in den Mitgliedstaaten ausgestellten Herkunftsnachweisen zugutekommt.

49

Folglich kann ein Abkommen dieser Art die Tragweite der gemeinsamen Regeln, die in Art. 5 der Richtlinie 2001/77 enthalten sind, verändern.

50

Was zum anderen den Umstand betrifft, dass die Herkunftsnachweise, die von den Behörden eines Drittstaats gemäß einem Abkommen wie dem, dessen Abschluss die erste streitige nationale Vorschrift vorsieht, ausgestellt worden sind, insbesondere im Rahmen einer nationalen Regelung zur Förderung des Verbrauchs von Grünstrom anerkannt werden sollen, wodurch ihrem Besitzer ermöglicht wird, sich von der Verpflichtung zum Erwerb grüner Zertifikate befreien zu lassen, ist Folgendes festzustellen.

51

Aus Art. 4 der Richtlinie 2001/77 und ihrem 15. Erwägungsgrund geht hervor, dass diese Richtlinie zwar die Mitgliedstaaten zum Erlass solcher Förderregelungen ermutigt, mit ihr aber kein Gemeinschaftsrahmen für diese geschaffen wird (vgl. Urteil IBV & Cie, C‑195/12, EU:C:2013:598, Rn. 63).

52

Was die Form betrifft, in der die Fördermechanismen ergehen können, beschränkt sich der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 darauf, die verschiedenen Arten von Maßnahmen aufzuführen, deren sich die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang im Allgemeinen bedienen, nämlich grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme (vgl. Urteil IBV & Cie, EU:C:2013:598, Rn. 64).

53

Auch in Art. 4 dieser Richtlinie wird – abgesehen von dem Hinweis, dass solche Maßnahmen geeignet sind, zur Verwirklichung der Ziele der Art. 6 EG und 174 Abs. 1 EG beizutragen – der Inhalt der Fördermaßnahmen, zu deren Erlass der Gemeinschaftsgesetzgeber auf diese Weise ermutigt, nicht näher erläutert (vgl. Urteil IBV & Cie, EU:C:2013:598, Rn. 65).

54

Daraus folgt u. a., dass die Richtlinie 2001/77 den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen für den Erlass und die Durchführung solcher Förderregelungen einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteil IBV & Cie, EU:C:2013:598, Rn. 80).

55

Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Richtlinie 2001/77, wie aus ihrem Art. 1 hervorgeht, bezweckt wird, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern. Im ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird hervorgehoben, dass das Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Gemeinschaft derzeit nur unzureichend genutzt wird und es für erforderlich gehalten wird, erneuerbare Energiequellen prioritär zu fördern, da deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Ferner könnten sich daraus auch Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler Ebene ergeben und sie könne sich auf den sozialen Zusammenhalt positiv auswirken, zur Versorgungssicherheit beitragen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Zielvorgaben von Kyoto rascher erreicht werden.

56

Im Übrigen geht aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/77 in Verbindung mit ihrem Anhang hervor, dass die Mitgliedstaaten u. a. nationale Richtziele für den künftigen Verbrauch von Grünstrom festlegen und dabei als Referenzwerte zum einen die „inländische Erzeugung“ von Grünstrom im Jahr 1997 und zum anderen den prozentualen Anteil von Grünstrom am Bruttostromverbrauch in den Jahren 1997 und 2010 berücksichtigen müssen, wobei dieser Anteil auf der „inländischen Erzeugung“ von Grünstrom dividiert durch den Bruttoinlandsstromverbrauch beruht (vgl. Urteil Essent Belgium, C‑204/12 bis C‑208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 67).

57

Daraus folgt u. a., dass die nationalen Fördermechanismen zugunsten von Stromerzeugern im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/77, die insbesondere zur Erreichung der jeweiligen nationalen Richtziele durch die Mitgliedstaaten beitragen sollen, grundsätzlich zu einer Stärkung der inländischen Grünstromerzeugung führen müssen (Urteil Essent Belgium, EU:C:2014:2192, Rn. 68).

58

Aus Art. 3 Abs. 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/77 in Verbindung mit ihrem Anhang geht ferner hervor, dass die nationalen Richtziele mit dem globalen Richtziel auf der Ebene der Gemeinschaft selbst vereinbar sein müssen.

59

Wie die Kommission hierzu vorgetragen hat, kann der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein Abkommen mit einem Drittstaat schließt, damit in diesem Drittstaat erzeugter Strom im Rahmen der Anwendung einer nationalen Förderregelung als Grünstrom berücksichtigt wird, zum einen den in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannten Zielen der Richtlinie 2001/77 und zum anderen der den Mitgliedstaaten obliegenden Verpflichtung zuwiderlaufen, vermehrt Grünstrom zu erzeugen, um so zur Erreichung der nationalen Richtziele beizutragen, die ihnen gemäß Art. 3 dieser Richtlinie gesetzt sind, und sich auf diese Weise an der Verfolgung des globalen Richtziels auf der Ebene der Gemeinschaft selbst zu beteiligen.

60

Der Abschluss solcher Abkommen durch die Mitgliedstaaten, ohne dass sie durch die Richtlinie 2001/77 hierzu in irgendeiner Weise ermächtigt wären, kann somit das ordnungsgemäße Funktionieren des von dieser Richtlinie geschaffenen Systems und die von ihr verfolgten Ziele beeinträchtigen.

61

Wie sich außerdem aus der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, erfordert die Beurteilung der Frage, ob ein Bereich bereits weitgehend von Regeln der Gemeinschaft erfasst ist, nicht nur die Berücksichtigung des aktuellen Stands des Gemeinschaftsrechts in dem betreffenden Bereich, sondern auch seiner Entwicklungsperspektiven, sofern diese zum Zeitpunkt dieser Beurteilung vorhersehbar sind.

62

Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, obgleich die Richtlinie 2001/77, wie bereits erwähnt, keinen Gemeinschaftsrahmen für die nationalen Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen schafft, im 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie und in ihrem Art. 4 Abs. 2 ausdrücklich vorgesehen hat, dass die Kommission aufgefordert war, spätestens am 27. Oktober 2005 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung und dem parallelen Bestehen der unterschiedlichen nationalen Fördermechanismen vorzulegen, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, und dabei einige Merkmale zu benennen, die ein solcher Rahmen aufweisen müsste.

63

Die erste streitige nationale Vorschrift wurde gerade während des Zeitraums erlassen, in dem die Kommission dazu aufgerufen war, die einschlägigen Erfahrungen im Hinblick auf die Vorlage eines solchen Berichts und den eventuellen Erlass eines entsprechenden gemeinschaftlichen Rahmens durch den Gemeinschaftsgesetzgeber zu prüfen.

64

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es, worauf das vorlegende Gericht hinweist, im Unterschied zu der Situation, die unter der Geltung der Richtlinie 2001/77 bestand, und wie aus den Erwägungsgründen 37 und 38 sowie den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2009/28, die an die Stelle der Richtlinie 2001/77 getreten ist, hervorgeht, der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen dieser neuen Richtlinie u. a. die Voraussetzungen präzisiert hat, unter denen Grünstrom, der in einem Drittstaat erzeugt und in einen Mitgliedstaat eingeführt worden ist, im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten gegebenenfalls von diesem Mitgliedstaat für die Erreichung des verbindlichen Ziels in Bezug auf den Anteil grüner Energie am Energieendverbrauch, der ihm von dieser Richtlinie vorgeschrieben ist, berücksichtigt werden kann.

65

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der EG-Vertrag dahin auszulegen ist, dass die Gemeinschaft in Anbetracht der Bestimmungen der Richtlinie 2001/77 über eine ausschließliche Außenzuständigkeit verfügt, die einer Vorschrift wie der ersten streitigen nationalen Vorschrift entgegensteht.

Zur zweiten Frage

66

Ausweislich ihres Wortlauts geht es in der zweiten Frage wie in der ersten Frage um die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 AEUV und Art. 216 AEUV. Folglich ist diese Frage, wie sich aus den in den Rn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt, im Hinblick auf diesen Wortlaut so zu verstehen, dass mit ihr in Erfahrung gebracht werden soll, ob die Gemeinschaft wegen des Bestehens des Freihandelsabkommens mit einer ausschließlichen Außenzuständigkeit im Sinne der AETR-Rechtsprechung ausgestattet ist, die einer Vorschrift wie der ersten streitigen nationalen Bestimmung entgegensteht.

67

Da aus der Antwort auf die erste Frage hervorgeht, dass die Gemeinschaft wegen des Bestehens der Richtlinie 2001/77 mit einer ausschließlichen Außenkompetenz ausgestattet ist, die einer solchen nationalen Vorschrift entgegensteht, ist es nicht erforderlich, die vom vorlegenden Gericht auf diese Weise gestellte Frage zu beantworten.

Zur dritten Frage

68

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der EG-Vertrag in Anbetracht des Bestehens der Richtlinie 2001/77 und insbesondere der Bestimmungen ihres Art. 5 dahin auszulegen ist, dass die Gemeinschaft über eine ausschließliche Außenzuständigkeit im Sinne der AETR-Rechtsprechung verfügt, die dem Erlass einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die eine Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb grüner Zertifikate wegen der Einspeisung von aus einem Drittstaat eingeführtem Strom in den inländischen Verbrauchsmarkt unter der Voraussetzung vorsieht, dass zuvor zwischen dem inländischen Netzbetreiber und einer entsprechenden örtlichen Stelle des betreffenden Drittstaats eine Vereinbarung geschlossen wurde, in der die Modalitäten der erforderlichen Nachprüfung festlegt sind, damit der auf diese Weise eingeführte Strom als Grünstrom zertifiziert wird (im Folgenden: zweite streitige nationale Vorschrift).

69

Insoweit ist zunächst allerdings festzustellen, dass in Anbetracht der Anhaltspunkte, über die der Gerichtshof verfügt, nichts von vornherein die Annahme erlaubt, dass eine Vereinbarung wie die, die auf diese Weise ins Auge gefasst wird und die zwischen Stellen wie einem inländischen Netzbetreiber und einer entsprechenden Stelle eines Drittstaats geschlossen werden soll, eine Übereinkunft darstellen könnte, mit der ein Mitgliedstaat im Sinne der AETR-Rechtsprechung gegenüber dem betreffenden Drittstaat „völkerrechtliche Verpflichtungen“ eingehen würde, durch die gemeinsame Regeln der Gemeinschaft beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden könnten. In Anbetracht der erwähnten Anhaltspunkte ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine solche Vereinbarung geeignet wäre, den Willen der betreffenden Staaten zum Ausdruck zu bringen, sich völkerrechtlich zu binden (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 39).

70

In der vorliegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht jedoch darauf hingewiesen, dass im Ausgangsverfahren, falls sich angesichts der Antwort auf die erste Vorlagefrage herausstellen sollte, dass die erste streitige nationale Vorschrift aus dem Grund unangewandt bleiben müsse, weil sie gegen eine ausschließliche Außenzuständigkeit der Gemeinschaft verstoße, die zweite streitige nationale Vorschrift angewandt werden müsse.

71

Insoweit ist festzustellen, dass die zweite streitige nationale Vorschrift einen ähnlichen Gegenstand hat wie die erste. Denn mit der zweiten streitigen nationalen Vorschrift sollen ebenso wie mit der ersten grenzübergreifende Mechanismen geschaffen werden, die dazu bestimmt sind, zu bescheinigen, dass es sich bei dem aus einem Drittstaat eingeführten auf den italienischen Verbrauchsmarkt gebrachten Strom um Grünstrom handelt.

72

Zwar sind die betreffenden Mechanismen nicht mehr – wie bei der ersten streitigen nationalen Vorschrift – das unmittelbare Ergebnis eines internationalen Abkommens, das zwischen zwei Völkerrechtssubjekten geschlossen wird und für das das Völkerrecht gilt, doch erfolgt die Einführung dieser Mechanismen aufgrund einer normativen Ermächtigung, die die zweite streitige nationale Vorschrift zugunsten des inländischen Netzbetreibers zu dem Zweck vorsieht, solche Mechanismen mit einer entsprechenden örtlichen Stelle des betreffenden Drittstaats auszuhandeln.

73

Wie auch der Generalanwalt in Nr. 103 seiner Schlussanträge festgestellt hat, verwehrt es der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der in Art. 10 EG verankert war und dessen Bestimmungen nach Änderung in Art. 4 Abs. 3 EU übernommen worden sind, einem nationalen Gericht, nachdem die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Vorschrift wie der ersten streitigen nationalen Vorschrift in dieser Weise festgestellt worden ist und das betreffende nationale Gericht diese Vorschrift infolgedessen unberücksichtigt gelassen hat, ersatzweise eine innerstaatliche Norm anzuwenden, die wie die zweite streitige nationale Vorschrift der nicht berücksichtigten Vorschrift im Wesentlichen entspricht.

74

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass es das Unionsrecht einem nationalen Gericht verwehrt, nachdem es eine Vorschrift wie die erste streitige nationale Vorschrift wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unberücksichtigt gelassen hat, ersatzweise eine nationale Vorschrift wie die zweite streitige nationale Vorschrift anzuwenden, die der erstgenannten Vorschrift im Wesentlichen entspricht.

Zur vierten Frage

75

Angesichts der Antwort auf die dritte Frage ist die vierte Frage nicht mehr zu beantworten.

Kosten

76

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Der EG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass die Europäische Gemeinschaft in Anbetracht der Bestimmungen der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt über eine ausschließliche Außenzuständigkeit verfügt, die einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die wegen der Einspeisung von aus einem Drittstaat eingeführtem Strom in den inländischen Verbrauchsmarkt eine Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb grüner Zertifikate unter der Voraussetzung vorsieht, dass zuvor zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat ein Abkommen geschlossen wurde, wonach der auf diese Weise eingeführte Strom nach identischen Modalitäten wie denen des Art. 5 der Richtlinie 2001/77 als aus erneuerbaren Energien erzeugter Strom garantiert wird.

 

2.

Das Unionsrecht verwehrt es einem nationalen Gericht, nachdem es eine nationale Vorschrift wie die in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils genannte wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unberücksichtigt gelassen hat, ersatzweise eine dieser Vorschrift im Wesentlichen entsprechende frühere nationale Vorschrift anzuwenden, die wegen der Einspeisung von aus einem Drittstaat eingeführtem Strom in den inländischen Verbrauchsmarkt eine Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb grüner Zertifikate unter der Voraussetzung vorsieht, dass zuvor zwischen dem inländischen Netzbetreiber und einer entsprechenden örtlichen Stelle des betreffenden Drittstaats eine Vereinbarung geschlossen wurde, in der die Modalitäten der erforderlichen Nachprüfungen festlegt sind, damit der auf diese Weise eingeführte Strom als aus erneuerbaren Energien erzeugter Strom zertifiziert wird.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Italienisch.

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