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Dokument 62013CJ0302

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2014.
flyLAL-Lithuanian Airlines AS gegen Starptautiskā lidosta Rīga VAS und Air Baltic Corporation AS.
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās Tiesas Senāts.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 31 – Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet werden – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Begriff – Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union entstandenen Schadens – Ermäßigung auf Flughafenentgelte – Art. 22 Nr. 2 – Ausschließliche Zuständigkeiten – Begriff – Gesellschaften und juristische Personen betreffender Rechtsstreit – Entscheidung über die Gewährung von Ermäßigungen – Art. 34 Nr. 1 – Gründe für die Versagung der Anerkennung – Ordre public des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.
Rechtssache C‑302/13.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2014:2319

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

23. Oktober 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 31 — Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet werden — Art. 1 Abs. 1 — Anwendungsbereich — Zivil- und Handelssachen — Begriff — Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union entstandenen Schadens — Ermäßigung auf Flughafenentgelte — Art. 22 Nr. 2 — Ausschließliche Zuständigkeiten — Begriff — Gesellschaften und juristische Personen betreffender Rechtsstreit — Entscheidung über die Gewährung von Ermäßigungen — Art. 34 Nr. 1 — Gründe für die Versagung der Anerkennung — Ordre public des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird“

In der Rechtssache C‑302/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās Tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 15. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2013, in dem Verfahren

flyLAL-Lithuanian Airlines AS, in Insolvenz,

gegen

Starptautiskā lidosta Rīga VAS,

Air Baltic Corporation AS

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der flyLAL-Lithuanian Airlines AS, in Insolvenz, vertreten durch R. Audzevičius, advokatas, sowie durch V. Skrastiņš und A. Guļajevs, advokāti,

der Starptautiskā lidosta Rīga VAS, vertreten durch U. Zeltiņš, G. Lejiņš, M. Aljēns, S. Novicka und K. Zīle, advokāti,

der Air Baltic Corporation AS, vertreten durch J. Jerņeva, D. Pāvila und A. Lošmanis, advokāti, sowie durch J. Kubilis, advokāta palīgs,

der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und I. Ņesterova als Bevollmächtigte,

der litauischen Regierung, vertreten durch A. Svinkūnaitė und D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sauka, A.‑M. Rouchaud-Joët und I. Rubene als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Juli 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1, Art. 22 Nr. 2, Art. 34 Nr. 1 und Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der flyLAL-Lithuanian Airlines AS, in Insolvenz (im Folgenden: flyLAL), einer Gesellschaft litauischen Rechts, auf der einen Seite, und der Starptautiskā lidosta Rīga VAS (im Folgenden: Starptautiskā lidosta Rīga), einer Gesellschaft lettischen Rechts, die den Flughafen von Riga (Lettland) betreibt, und der Air Baltic Corporation AS (im Folgenden: Air Baltic), einer Gesellschaft lettischen Rechts, auf der anderen Seite, über einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines litauischen Gerichts, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet werden, in Lettland.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 6, 7, 16, 17 und 19 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(6)

Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Gemeinschaftsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

(7)

Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken.

(16)

Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

(17)

Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse aufzugreifen.

(19)

Um die Kontinuität zwischen dem … Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Ebenso sollte das [Erste Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens von 1968 durch den Gerichtshof in seiner revidierten und geänderten Fassung (ABl. 1998, C 27, S. 28)] auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, anwendbar bleiben.“

4

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 ist die Verordnung Nr. 44/2001 in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

5

In Art. 5 Nrn. 3 und 4 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

3.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

4.

wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann“.

6

In Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit niedergelegt. In Abschnitt 6 dieses Kapitels sind Regelungen über die ausschließliche Zuständigkeit enthalten. Art. 22 der Verordnung bestimmt insbesondere:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

2.

für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an“.

7

Nach Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.

8

Die Art. 33 bis 37 der Verordnung Nr. 44/2001 regeln die Anerkennung von Entscheidungen. Art. 33 dieser Verordnung stellt den Grundsatz auf, dass die Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats ohne besonderes Verfahren anerkannt werden. Die Art. 34 und 35 regeln die Gründe, aus denen eine Entscheidung ausnahmsweise nicht anerkannt werden kann.

9

Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1.

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

…“

10

Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet wie folgt:

„Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt.“

11

Die Art. 36 und 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 sehen vor, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden darf.

Lettisches Recht

12

Nach dem Likums „Par aviāciju“ (Luftverkehrsgesetz) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung entrichten die Betreiber von Luftfahrzeugen Gebühren u. a. für die Flughafennutzung.

13

Gemäß diesem Gesetz wird das Verfahren zur Festlegung und Verteilung der Gebühren vom Ministerrat festgelegt.

14

Nr. 3.5 des Dekrets Nr. 20 des Ministerrats vom 3. Januar 2006 zur Festlegung der Gebühren für Luftverkehrsdienstleistungen und die von Starptautiskā lidosta Rīga erbrachten Dienstleistungen sowie das Verfahren zu ihrer Verteilung (Latvijas Vēstnesis, 2006, Nr. 10) bestimmt, dass jedes Beförderungsunternehmen, das den Flughafen Riga anfliegt oder von ihm abfliegt, Anspruch auf eine Ermäßigung der Gebühren hat, die sich nach der Anzahl der von Riga abreisenden Passagiere richtet, die es im Laufe eines Jahres befördert hat.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Wie aus der Vorlageentscheidung, den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten sowie den im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen hervorgeht, steht das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit einem umfassenderen Rechtsstreit, der beim Lietuvos apeliacinis teismas (Litauischer Appellationsgerichtshof) anhängig ist. Mit der entsprechenden Klage begehrt flyLAL Ersatz des Schadens, der zum einen durch einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Air Baltic auf dem Markt für Flüge von oder nach dem Flughafen Vilnius (Litauen) und zum anderen durch eine wettbewerbswidrige Vereinbarung zwischen den Beklagten entstanden sei. Zu diesem Zweck beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens einstweilige und sichernde Maßnahmen.

16

Mit Urteil vom 31. Dezember 2008 gab der Lietuvos apeliacinis teismas diesem Antrag statt und ordnete die vorläufige und sichernde Beschlagnahme des unbeweglichen und/oder beweglichen Vermögens sowie der Vermögensrechte von Air Baltic und Starptautiskā lidosta Rīga in Höhe von 199830000 litauischen Litas (LTL), d. h. 40765320 lettischen Lats (LVL) (58020666,10 Euro) an.

17

Mit Entscheidung vom 19. Januar 2012 entschied die Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa (Gericht für den Bezirk Vidzeme der Stadt Riga, Lettland), dieses Urteil in Lettland hinsichtlich der Beschlagnahme des beweglichen und/oder unbeweglichen Vermögens und der Vermögensrechte von Air Baltic und Starptautiskā lidosta Rīga anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag von flyLAL auf Sicherung der Vollstreckung dieses Urteils wurde zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde diese Entscheidung von der Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesu kolēģija (Zivilkammer des Regionalgerichts Riga, Lettland) bestätigt.

18

Gegen die Entscheidung der Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesu kolēģija wurden Rechtsmittel bei dem vorlegenden Gericht eingelegt. Starptautiskā lidosta Rīga und Air Baltic machen geltend, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Lietuvos apeliacinis teismas vom 31. Dezember 2008 sowohl gegen die völkerrechtlichen Regeln über die Befreiung von der Gerichtsbarkeit als auch gegen die Verordnung Nr. 44/2001 verstießen. Die vorliegende Rechtssache falle nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Da sich der Rechtsstreit auf durch staatliche Vorschriften festgelegte Flughafenentgelte beziehe, betreffe er nämlich keine Zivil- und Handelssache im Sinne dieser Verordnung. Dieses Urteil dürfe in Lettland weder anerkannt noch vollstreckt werden. In ihrer Erwiderung darauf vertritt flyLAL die Auffassung, dass ihre Klage zivilrechtlicher Art sei, da mit ihr Ersatz des aus dem Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG entstandenen Schadens erlangt werden solle.

19

Wegen der Natur der Regeln, die die Höhe der Flughafenentgelte und deren Ermäßigungen festlegen, zweifelt das vorlegende Gericht zunächst daran, dass die Rechtssache, mit der es befasst ist, eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist. Unter Verweis auf die im Urteil St. Paul Dairy (C‑104/03, EU:C:2005:255) gefundene Lösung führt es nämlich aus, dass eine Entscheidung, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet würden, auf der Grundlage dieser Verordnung nur dann anerkannt werden könne, wenn die Rechtssache, in der diese Maßnahmen beantragt worden seien, eine Zivil- oder Handelssache im Sinne dieser Verordnung sei.

20

Falls der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, dass der Ausgangsrechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 falle, stelle sich sodann die Frage nach der ausschließlichen Zuständigkeit. Art. 22 Nr. 2 dieser Verordnung sehe eine solche Zuständigkeitsregel im Bereich der Gültigkeit von Entscheidungen der Organe von Gesellschaften oder juristischen Personen zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats vor, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz habe. Die Ermäßigung der Flughafenentgelte werde jedoch mittels Entscheidungen angewandt, die von Organen von Handelsgesellschaften getroffen würden. Folglich bestehe zum einen eine Unsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit der litauischen Gerichte. Da es zum anderen Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung verbiete, Entscheidungen anzuerkennen, wenn diese gegen die Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit verstießen, fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine solche Frage zu prüfen sei.

21

Schließlich bestimme Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, dass eine Entscheidung nicht anerkannt werde, wenn ihre Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werde, offensichtlich widersprechen würde. Erstens sei jedoch der geforderte Betrag beträchtlich, ohne dass das Urteil des Lietuvos apeliacinis teismas vom 31. Dezember 2008 über die Art der Berechnung der in Rede stehenden Beträge Aufschluss gebe. Zweitens sei die Klage gegen Handelsgesellschaften gerichtet, deren Aktionär der Staat sei. Da sich flyLAL in Insolvenz befinde, hätten Starptautiskā lidosta Rīga, Air Baltic und die Republik Lettland bei einer Abweisung der Klage in der Hauptsache keine Möglichkeit, die Verluste, die sie wegen der Anwendung der mit diesem Urteil angeordneten einstweiligen und sichernden Maßnahmen erleiden würden, zurückzuerlangen. Solche Umstände ließen daher Zweifel an der Vereinbarkeit der Anerkennung dieses Urteils mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Anerkennungsstaats im Sinne dieser Bestimmung aufkommen.

22

Unter diesen Umständen hat der Augstākās Tiesas Senāts das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist ein Rechtsstreit, in dem Schadensersatz geltend gemacht und beantragt wird, ein Verhalten der Beklagten für rechtswidrig zu erklären, das in einer verbotenen Vereinbarung und dem Missbrauch einer beherrschenden Stellung besteht und auf die Anwendung von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit allgemeiner Reichweite gestützt ist, unter Berücksichtigung dessen, dass verbotene Vereinbarungen bereits bei ihrem Abschluss nichtig sind, während der Erlass einer Norm ein staatlicher Rechtsakt im Bereich des öffentlichen Rechts ist (acta iure imperii), auf den die völkerrechtlichen Normen über die Staatenimmunität anzuwenden sind, als Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 zu betrachten?

2.

Sollte die erste Frage bejaht werden (bei der Rechtssache handelt es sich um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001): Ist das Schadensersatzverfahren ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung, so dass die Möglichkeit besteht, der Entscheidung gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung die Anerkennung zu versagen?

3.

Wenn der Klagegegenstand im Schadensersatzverfahren in den Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung fällt: Ist das Gericht des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, verpflichtet, zu prüfen, ob hinsichtlich der Anerkennung einer Entscheidung, mit der eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die in Art. 35 Abs. 1 der Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen?

4.

Kann die Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung dahin verstanden werden, dass die Anerkennung einer Entscheidung, mit der eine einstweilige Anordnung erlassen wird, der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats widerspricht, wenn erstens der wesentliche Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung die beachtliche Höhe des geltend gemachten Betrags ist, ohne dass eine begründete und gerechtfertigte Berechnung vorgenommen wurde, und zweitens bei Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung den beklagten Parteien ein Schaden entstehen kann, den die klagende Partei ? eine Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde ? nicht wiedergutmachen kann, falls die Klage im Schadensersatzverfahren abgewiesen wird, was die wirtschaftlichen Interessen des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, berühren und folglich die Sicherheit des Staates ernsthaft gefährden kann, da die Republik Lettland 100 % der Anteile von Starptautiskā Lidosta Rīga und 52,6 % von Air Baltic hält?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

23

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung und demzufolge in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

24

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ nach ständiger Rechtsprechung nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates verstanden werden kann, da sichergestellt werden muss, dass sich aus der Verordnung Nr. 44/2001 für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Apostolides, C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions Assurance, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Hi Hotel HCF, C‑387/12, EU:C:2014:215, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Sodann gilt, da die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten nunmehr an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens getreten ist, die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Sunico u. a., C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Brogsitter, C‑548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 wird wie der des Brüsseler Übereinkommens durch den Begriff der Zivil- und Handelssachen begrenzt. Um zu klären, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt oder nicht, sind die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sapir u. a., C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sunico u. a., EU:C:2013:545, Rn. 33 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Aus Art. 5 Nrn. 3 und 4 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt sich, dass Klagen auf Schadensersatz grundsätzlich zu den Zivil- und Handelssachen gehören und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Wie in ihrem siebten Erwägungsgrund ausgeführt wird, sollte sich der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken. Die vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossenen Bereiche stellen Ausnahmen dar, die wie jede Ausnahme – und in Anbetracht des Ziels dieser Verordnung, nämlich einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, in dem der freie Verkehr der Entscheidungen gefördert wird – eng auszulegen sind.

28

Gegenstand der von flyLAL erhobenen Klage ist der Ersatz des Schadens, der mit einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht in Verbindung steht. Somit unterliegt sie dem Recht über die Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung (vgl. entsprechend Urteil Sunico u. a., EU:C:2013:545, Rn. 37).

29

Daher ist eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Ersatz des Schadens zum Gegenstand hat, der aus einer Verletzung der Wettbewerbsvorschriften entstanden ist, zivil- und handelsrechtlicher Natur.

30

Gewiss hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter den Begriff der Zivil- und Handelssache fallen können, dass es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (Urteile Sapir u. a., EU:C:2013:228, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sunico u. a., EU:C:2013:545, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

In Bezug auf Streckennavigationsgebühren hat der Gerichtshof so die Auffassung vertreten, dass die Kontrolle und die Überwachung des Luftraums originär hoheitliche Tätigkeiten sind, die für ihre Realisierung die Ausübung solcher Hoheitsrechte erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil SAT Fluggesellschaft, C‑364/92, EU:C:1994:7, Rn. 28).

33

Allerdings hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Zurverfügungstellung von Flughafenanlagen gegen Zahlung einer Gebühr eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, sowie Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C‑288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher fallen solche Rechtsverhältnisse sehr wohl unter die Zivil- und Handelssachen.

34

Unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden steht einer solchen Schlussfolgerung weder der Umstand, dass sich die angeblichen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht aus lettischen Rechtsvorschriften ergeben sollen, noch die Beteiligung des Staates in Höhe von 100 % und 52,6 % am Kapital der Beklagten des Ausgangsverfahrens entgegen.

35

Erstens ist es nämlich ohne Belang, dass Starptautiskā lidosta Rīga bei der Festlegung der Flughafenentgelte und deren Ermäßigungen allgemein geltenden gesetzlichen Vorgaben der Republik Lettland unterliegt. Dieser Umstand betrifft vielmehr die Rechtsbeziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat und Starptautiskā lidosta Rīga und berührt nicht deren Rechtsbeziehungen zu den Luftverkehrsgesellschaften, die Empfängerinnen ihrer Dienstleistungen sind.

36

Wie die Generalanwältin in Nr. 61 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Nichtanwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des nationalen Rechts keine unmittelbare Folge der Schadensersatzklage, sondern würde höchstens eine mittelbare Folge darstellen, die das Ergebnis einer auf eine entsprechende Einrede hin vorgenommenen Kontrolle wäre.

37

Zweitens ist der lettische Staat nicht Partei des Ausgangsverfahrens, und die bloße Erwägung, dass er Aktionär der genannten Unternehmen ist, stellt keinen Umstand dar, der der Situation, in der dieser Mitgliedstaat hoheitliche Befugnisse ausüben würde, gleichzustellen wäre. Dies gilt umso mehr, wenn sich diese Unternehmen, auch wenn sie mehrheitlich oder ausschließlich vom lettischen Staat gehalten werden, wie irgendein beliebiger Wirtschaftsteilnehmer – sei es eine natürliche oder eine juristische Person – verhalten, der auf einem bestimmten Markt tätig ist. Die so erhobene Klage richtet sich nicht gegen Verhaltensweisen oder Verfahren, die die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits voraussetzen, sondern gegen von Privatpersonen vorgenommene Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 45).

38

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung und demzufolge in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Zur zweiten und zur dritten Frage

39

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens als ein Verfahren über die Gültigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Sollte dies bejaht werden, möchte es wissen, ob, wenn das Verfahren in der Hauptsache bei einem anderen Gericht als dem, das gemäß Art. 22 Nr. 2 zuständig wäre, eingeleitet wird, diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 35 dieser Verordnung der Anerkennung einer Entscheidung des entsprechenden anderen Gerichts, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet werden, entgegensteht.

40

Was Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ihr Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (Urteil Hassett und Doherty, C‑372/07, EU:C:2008:534, Rn. 26).

41

Wie aus der Antwort auf die erste Frage hervorgeht, betrifft der Ausgangsrechtsstreit in der Hauptsache eine Klage auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens und nicht die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung von Gesellschaften oder juristischen Personen oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe im Sinne von Art. 22 Nr. 2 dieser Verordnung.

42

Daher ist auf den ersten Teil der zweiten und der dritten Frage zu antworten, dass Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens nicht als ein Verfahren über die Gültigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

43

In Anbetracht der Antwort auf den ersten Teil der zweiten und der dritten Frage ist es nicht notwendig, auf den zweiten Teil dieser Fragen bezüglich Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu antworten.

Zur vierten Frage

44

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass das Fehlen einer Begründung der Berechnung der Höhe der Beträge, auf die sich die einstweiligen und sichernden Maßnahmen beziehen, die mit einer Entscheidung angeordnet werden, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden, oder die Berufung auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen Gründe darstellen, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, begründen, der es erlaubt, die Anerkennung und die Vollstreckung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung in diesem Mitgliedstaat zu versagen.

45

Zunächst ist festzustellen, dass – wie aus den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht – die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung dieser Verordnung auf das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union gestützt ist. Ein solches Vertrauen erfordert, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht nur von Rechts wegen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, sondern auch, dass das Verfahren, mit dem diese Entscheidungen in dem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werden, rasch und effizient vonstatten geht. Ein solches Verfahren darf nach dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung nur eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke umfassen, die für die Erteilung der Vollstreckbarerklärung in dem Mitgliedstaat, in dem der entsprechende Antrag gestellt wird, erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prism Investments, C‑139/10, EU:C:2011:653, Rn. 27 und 28).

46

Nach Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 wird eine Entscheidung sodann nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Anfechtungsgründe, die geltend gemacht werden können, werden ausdrücklich in den Art. 34 und 35 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgeführt. Die Aufzählung dieser Gründe, die eng auszulegen sind, ist abschließend (vgl. in diesem Sinne Urteile Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Prism Investments, EU:C:2011:653, Rn. 33).

47

Schließlich können die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung zwar aufgrund des in Art. 34 Nr. 1 vorgesehenen Vorbehalts grundsätzlich selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, doch gehört die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung. Es ist demnach zwar nicht Sache des Gerichtshofs, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, doch hat er über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die Anerkennung zu versagen (vgl. in diesem Sinne Urteile Krombach, C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22 und 23, sowie Renault, C‑38/98, EU:C:2000:225, Rn. 27 und 28).

48

Mit dem Verbot, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, untersagen es die Art. 36 und 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dem Gericht des Staates, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung der entsprechenden Entscheidung geltend gemacht wird, diese nur deshalb zu versagen, weil die vom Gericht des Ursprungsstaats angewandten Rechtsvorschriften von denen abweichen, die das Gericht des Vollstreckungsstaats im Fall seiner eigenen Befassung mit dem Rechtsstreit angewandt hätte. Ebenso wenig darf das Gericht des Vollstreckungsstaats nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Eine Anwendung der Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde. Damit das Verbot, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache nachzuprüfen, gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht zum einen nach den Konsequenzen, die aus dem Begründungsmangel hinsichtlich der Modalitäten der Berechnung der Höhe der Beträge zu ziehen seien, die die einstweiligen und sichernden Maßnahmen betreffen, die mit der Entscheidung angeordnet worden sind, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden, und zum anderen nach den Konsequenzen, die mit der Höhe dieser Beträge in Zusammenhang stehen.

51

Was erstens den Begründungsmangel betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Recht auf ein faires Verfahren verlangt, dass jede gerichtliche Entscheidung mit Gründen zu versehen ist, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise ein Rechtsmittel einlegen kann (Urteil Trade Agency, C‑619/10, EU:C:2012:531, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Es ist festzustellen, dass der Umfang der Begründungspflicht je nach Art der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung variieren kann und im Hinblick auf das Verfahren als Ganzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der mit dieser Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien zu beurteilen ist, um zu prüfen, ob diese Verfahrensgarantien den betroffenen Personen die Möglichkeit geben, gegen die Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Trade Agency, EU:C:2012:531, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Im vorliegenden Fall geht aus der Gesamtheit der Informationen, über die der Gerichtshof verfügt, zum einen hervor, dass die Bestandteile der Begründung nicht fehlen, da es möglich ist, dem Gedankengang zu folgen, der zur Bestimmung der Höhe der in Rede stehenden Beträge geführt hat. Zum anderen verfügten die betroffenen Parteien über die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung einzulegen, und die Parteien haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

54

Die elementaren Grundsätze des fairen Verfahrens wurden daher gewahrt, und demzufolge kann nicht angenommen werden, dass ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) stattgefunden hat.

55

Was zweitens die Konsequenzen anbelangt, die mit der Höhe der Beträge verbunden sind, die die einstweiligen und sichernden Maßnahmen betreffen, die mit der Entscheidung, deren Anerkennung beantragt wird, angeordnet werden, ist entsprechend den Ausführungen in Rn. 49 des vorliegenden Urteils hervorzuheben, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung (ordre public) zum Ziel hat, eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts zu verhindern.

56

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 84 und 85 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zielt der Begriff „ordre public“ im Sinne von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf ab, rechtliche Interessen zu schützen, die in einer Rechtsnorm zum Ausdruck kommen, und nicht rein wirtschaftliche Interessen. Dies gilt auch dann, wenn, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils dargelegt wurde, der Inhaber der öffentlichen Gewalt als Marktteilnehmer – im vorliegenden Fall als Aktionär – tätig wird und bestimmte Schäden erleiden kann.

57

Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht zum einen hervor, dass die finanziellen Folgen, die mit der Höhe der möglichen Verluste verbunden sind, bereits vor den litauischen Gerichten erörtert wurden. Zum anderen bestehen, wie die Europäische Kommission hervorhebt, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einstweiligen und sichernden Maßnahmen nicht in der Zahlung eines Betrags, sondern nur in der Überwachung des Vermögens der Beklagten des Ausgangsverfahrens.

58

Daher ist davon auszugehen, dass die bloße Berufung auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, im Sinne von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung 44/2001 darstellt.

59

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass weder die Modalitäten der Berechnung der Höhe der Beträge, auf die sich die einstweiligen und sichernden Maßnahmen beziehen, die mit einer Entscheidung angeordnet werden, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden – wenn es möglich ist, den Gedankengang nachzuvollziehen, der zur Bestimmung der Höhe dieser Beträge geführt hat, und Rechtsbehelfe offenstanden und eingelegt wurden, um diese Berechnungsmodalitäten zu rügen –, noch die bloße Berufung auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen Gründe darstellen, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, begründen, der es erlaubt, die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in diesem Mitgliedstaat zu versagen.

Kosten

60

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung und demzufolge in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

 

2.

Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens nicht als ein Verfahren über die Gültigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

 

3.

Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass weder die Modalitäten der Berechnung der Höhe der Beträge, auf die sich die einstweiligen und sichernden Maßnahmen beziehen, die mit einer Entscheidung angeordnet werden, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden – wenn es möglich ist, den Gedankengang nachzuvollziehen, der zur Bestimmung der Höhe dieser Beträge geführt hat, und Rechtbehelfe offenstanden und eingelegt wurden, um diese Berechnungsmodalitäten zu rügen –, noch die bloße Berufung auf schwerwiegende wirtschaftliche Folgen Gründe darstellen, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, begründen, der es erlaubt, die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in diesem Mitgliedstaat zu versagen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.

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