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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62012CJ0573

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Juli 2014.
Ålands Vindkraft AB gegen Energimyndigheten.
Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Linköping.
Vorabentscheidungsersuchen – Nationale Förderregelung, die vorsieht, dass für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen handelbare grüne Zertifikate erteilt werden – Pflicht der Stromversorger und bestimmter Nutzer, jedes Jahr bei der zuständigen Behörde eine bestimmte Anzahl grüner Zertifikate einzureichen – Weigerung, grüne Zertifikate für Produktionsanlagen zu erteilen, die sich außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats befinden – Richtlinie 2009/28/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 – Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV.
Rechtssache C‑573/12.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2014:2037

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

1. Juli 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Nationale Förderregelung, die vorsieht, dass für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen handelbare grüne Zertifikate erteilt werden — Pflicht der Stromversorger und bestimmter Nutzer, jedes Jahr bei der zuständigen Behörde eine bestimmte Anzahl grüner Zertifikate einzureichen — Weigerung, grüne Zertifikate für Produktionsanlagen zu erteilen, die sich außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats befinden — Richtlinie 2009/28/EG — Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 — Freier Warenverkehr — Art. 34 AEUV“

In der Rechtssache C‑573/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Förvaltningsrätt i Linköping (Schweden) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2012, in dem Verfahren

Ålands Vindkraft AB

gegen

Energimyndigheten

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, M. Safjan und C. G. Fernlund, der Richter E. Levits, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, des Richters D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Ålands Vindkraft AB, vertreten durch F. Distefano, avvocatessa,

der Energimyndigheten, vertreten durch E. Brandsma und J. Johansson als Bevollmächtigte im Beistand von K. Forsbacka, advokat,

der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, C. Stege, U. Persson und S. Johannesson als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Ree und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

der norwegischen Regierung, vertreten durch M. Emberland und B. Gabrielsen als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, E. Kružíková und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Januar 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16) sowie von Art. 34 AEUV.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ålands Vindkraft AB (im Folgenden: Ålands Vindkraft) und Energimyndigheten (Energiebehörde) über die Weigerung dieser Behörde, einen in Finnland befindlichen Windenergiepark von Ålands Vindkraft für die Zuteilung von Stromzertifikaten zuzulassen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Richtlinie 2009/28 trat am 25. Juni 2009 in Kraft und musste bis zum 5. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt werden. Durch sie wurde die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283, S. 33) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben.

4

Die Erwägungsgründe 1, 15, 25, 52 und 56 der Richtlinie 2009/28 lauten:

„(1)

Die Kontrolle des Energieverbrauchs in Europa sowie die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen sind gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz wesentliche Elemente des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und weiterer gemeinschaftlicher und internationaler Verpflichtungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen über das Jahr 2012 hinaus benötigt wird. Diese Faktoren spielen auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der Förderung der technologischen Entwicklung und Innovation sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, vor allem in ländlichen und entlegenen Gebieten.

(15)

Die Ausgangslage, das Potenzial im Bereich der erneuerbaren Energie und der Energiemix sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Das Gemeinschaftsziel von 20 % muss daher in Einzelziele für die einzelnen Mitgliedstaaten übersetzt werden, und dies unter gebührender Berücksichtigung einer fairen und angemessenen Aufteilung, die den unterschiedlichen Ausgangslagen und Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, einschließlich des bestehenden Anteils von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und des Energiemix, Rechnung trägt. Es ist angebracht, dabei so zu verfahren, dass die geforderte Gesamtsteigerung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer nach ihrem Bruttoinlandsprodukt gewichteten gleichen Steigerung des Anteils eines jeden Mitgliedstaats, die entsprechend seiner Ausgangslage abgestuft ist, aufgeteilt wird und der Bruttoendenergieverbrauch für die Berechnung der erneuerbaren Energie verwendet wird, wobei bisherige Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu berücksichtigen sind.

(25)

Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Potenziale im Bereich der erneuerbaren Energie und wenden auf nationaler Ebene unterschiedliche Regelungen zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen an. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten wendet Förderregelungen an, bei denen Vorteile ausschließlich für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gewährt werden. Damit nationale Förderregelungen ungestört funktionieren können, müssen die Mitgliedstaaten deren Wirkung und Kosten entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial kontrollieren können. Ein wichtiger Faktor bei der Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das ungestörte Funktionieren der nationalen Förderregelungen, wie nach der Richtlinie [2001/77], zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten wirksame nationale Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele konzipieren können. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erleichtern, ohne die nationalen Förderregelungen zu beeinträchtigen. Sie führt wahlweise Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten ein, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten vereinbaren können, in welchem Maße ein Mitgliedstaat die Energieerzeugung in einem anderen Mitgliedstaat fördert und in welchem Umfang die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die nationalen Gesamtziele des einen oder des anderen Mitgliedstaats angerechnet wird. Um die Wirksamkeit der beiden Maßnahmen zur Zielerfüllung, also der nationalen Förderregelungen und der Mechanismen der Zusammenarbeit, zu gewährleisten, ist es unbedingt notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ihre nationalen Förderregelungen für in anderen Mitgliedstaaten erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gelten, und sich durch die Anwendung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit darüber zu einigen.

(52)

Herkunftsnachweise, die für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt werden, dienen ausschließlich dazu, einem Endkunden gegenüber nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde. Ein Herkunftsnachweis kann, unabhängig von der Energie, auf die er sich bezieht, von einem Inhaber auf einen anderen übertragen werden. Um sicherzustellen, dass eine aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Elektrizitätseinheit einem Verbraucher gegenüber nur einmal ausgewiesen werden kann, sollte jedoch eine Doppelzählung und doppelte Ausweisung von Herkunftsnachweisen vermieden werden. Energie aus erneuerbaren Quellen, deren begleitender Herkunftsnachweis vom Produzenten separat verkauft wurde, sollte gegenüber dem Endkunden nicht als aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie ausgewiesen oder verkauft werden. Es ist wichtig, dass zwischen grünen Zertifikaten, die für Fördersysteme genutzt werden, und Herkunftsnachweisen unterschieden wird.

(56)

Herkunftsnachweise begründen nicht an sich ein Recht auf Inanspruchnahme nationaler Förderregelungen.“

5

In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie heißt es:

„Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch … festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. …“

6

Nach den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Abs. 2 Buchst. j bis l der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

„…

j)

‚Herkunftsnachweis‘ ein elektronisches Dokument, das gemäß den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37)] ausschließlich als Nachweis gegenüber einem Endkunden dafür dient, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde;

k)

‚Förderregelung‘ ein Instrument, eine Regelung oder einen Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewendet wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie oder auf andere Weise gesteigert wird. Dazu zählen unter anderem Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen;

l)

‚Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie‘ eine nationale Förderregelung, durch die Energieproduzenten dazu verpflichtet werden, ihre Erzeugung zu einem bestimmten Anteil durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, durch die Energieversorger dazu verpflichtet werden, ihre Versorgung zu einem bestimmten Anteil durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, oder durch die Energieverbraucher dazu verpflichtet werden, ihren Verbrauch zu einem bestimmten Anteil durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken. Dazu zählen auch Regelungen, bei denen derartige Verpflichtungen durch Verwendung grüner Zertifikate erfüllt werden können …“

7

Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/28 bestimmt:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein gemäß den Artikeln 5 bis 11 berechneter Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens seinem nationalen Gesamtziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in diesem Jahr gemäß der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A entspricht. Diese verbindlichen nationalen Gesamtziele müssen mit dem Ziel in Einklang stehen, bis 2020 mindestens 20 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Gemeinschaft durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken. …

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um effektiv zu gewährleisten, dass ihr Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen den im indikativen Zielpfad in Anhang I Teil B angegebenen Anteil erreicht oder übersteigt.

(3)   Zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele können die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen anwenden:

a)

Förderregelungen;

b)

Maßnahmen zur Kooperation zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten und mit Drittländern im Hinblick auf die Erfüllung ihrer nationalen Gesamtziele gemäß den Artikeln 5 bis 11.

Unbeschadet der Artikel [107 AEUV und 108 AEUV] haben die Mitgliedstaaten das Recht, gemäß den Artikeln 5 bis 11 dieser Richtlinie zu entscheiden, in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern wollen.“

8

In Art. 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie heißt es:

„(1)   Der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen in den einzelnen Mitgliedstaaten wird berechnet als Summe

a)

des Bruttoendenergieverbrauchs von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen,

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als die Elektrizitätsmenge berechnet, die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, …“

9

Art. 11 („Gemeinsame Förderregelungen“) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 3 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, ihre nationalen Förderregelungen zusammenzulegen oder teilweise zu koordinieren. In solchen Fällen kann eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats erzeugt wird, auf das nationale Gesamtziel eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats angerechnet werden, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten

a)

gemäß Artikel 6 einen statistischen Transfer bestimmter Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen von einem Mitgliedstaat auf einen anderen vornehmen oder

b)

eine von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebilligte Verteilungsregel festlegen, nach der Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen den beteiligten Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Diese Regel ist der Kommission spätestens drei Monate nach dem Ende des ersten Jahres, in dem sie wirksam wird, mitzuteilen.“

10

Art. 15 der Richtlinie bestimmt zu den Herkunftsnachweisen u. a.:

„(1)   Zum Zweck des Nachweises gegenüber den Endkunden darüber, welchen Anteil Energie aus erneuerbaren Quellen im Energiemix eines Energieversorgers ausmacht oder in welcher Menge sie darin enthalten ist, der gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie [2003/54] zu erbringen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herkunft von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität als solche im Sinne dieser Richtlinie gemäß objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann.

(2)   …

Der Herkunftsnachweis ist für die Einhaltung des Artikels 3 durch die Mitgliedstaaten nicht zu verwenden. Die Übertragung[en] von Herkunftsnachweisen, sei es gesondert oder zusammen mit der physischen Übertragung von Energie, haben keine Auswirkungen auf die Entscheidung von Mitgliedstaaten, zur Erreichung der Ziele auf statistische Transfers, gemeinsame Projekte oder gemeinsame Förderregelungen zurückzugreifen; ebenso wenig haben sie Auswirkungen auf die Berechnung des gemäß Artikel 5 berechneten Bruttoendenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen.

(9)   Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Herkunftsnachweise ausschließlich als Nachweis der in Absatz 1 und Absatz 6 Buchstaben a bis f genannten Angaben an. …

…“

Schwedisches Recht

11

Die Regelung der Stromzertifikate ist mit dem Gesetz Nr. 113 von 2003 über Stromzertifikate (lagen [2003:113] om elcertifikat, im Folgenden: Gesetz von 2003) eingeführt worden. Dabei handelt es sich um eine Regelung zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (im Folgenden: grüner Strom). Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 2012 durch das Gesetz Nr. 1200 von 2011 über Stromzertifikate (lagen [2011:1200] om elcertifikat, im Folgenden: Gesetz von 2011) ersetzt worden, mit dem u. a. die Richtlinie 2009/28 umgesetzt werden sollte.

12

Nach dem Gesetz von 2011 wird den zugelassenen Erzeugern ein Stromzertifikat pro erzeugter Megawattstunde (MWh) grünen Stroms zugeteilt. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass aus den Materialien zu diesem Gesetz und zu dem Gesetz von 2003 eindeutig hervorgehe, dass für die Zuteilung von Stromzertifikaten lediglich in Schweden befindliche Anlagen zur Erzeugung grünen Stroms zugelassen werden könnten, obgleich eine solche Beschränkung nicht ausdrücklich im Gesetz von 2011 enthalten sei. Die Zulassung von Anlagen, die sich außerhalb des schwedischen Hoheitsgebiets befänden, sei hingegen nicht möglich.

13

Das Gesetz von 2011 bestimme zwar nicht, dass der Kauf von Stromzertifikaten mit einem entsprechenden Kauf von Strom einhergehen müsse, schließe aber die Möglichkeit eines solchen gebündelten Kaufs nicht aus.

14

Die Stromzertifikate werden auf einem wettbewerbsorientierten Markt gehandelt, auf dem sich der Preis nach Angebot und Nachfrage richtet.

15

Die Nachfrage nach Stromzertifikaten wird dadurch geschaffen, dass Stromversorger und bestimmte Nutzer verpflichtet sind, zum 1. April jedes Jahres eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten zu halten und beim Staat einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch im abgelaufenen Jahr entspricht.

16

Kapitel 4 § 1 des Gesetzes von 2011 lautet:

„Der Quotenpflicht unterliegen:

1.

Stromversorger,

2.

Stromnutzer, die von ihnen selbst erzeugten Strom nutzen, wenn in einer Anlage mit einer Nennleistung von mehr als 50 [Kilowatt (kW)] mehr als 60 MWh pro Bezugsjahr verbraucht werden,

3.

Stromnutzer, soweit sie eingeführten oder an der nordischen Strombörse gekauften Strom genutzt haben, und

4.

Unternehmen mit hohem Stromverbrauch, die registriert worden sind.“

17

Die Quote der Stromzertifikate, die nach Maßgabe des vom Königreich Schweden angestrebten Ziels der Erzeugung von grünem Strom variiert, schwankte während der relevanten Zeiträume. Für den Zeitraum von 2010 bis 2012 belief sie sich auf 0,179.

18

Der Kaufpreis der Stromzertifikate wird vom Versorger an den Verbraucher weitergegeben.

19

Zudem geht aus den in der Vorlageentscheidung wiedergegebenen Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens hervor, dass die Stromversorger und die betroffenen Nutzer einen Geldbetrag zahlen müssen, wenn sie am Fälligkeitstag nicht in der Lage sind, die erforderliche Zahl von Stromzertifikaten einzureichen. Auch die schwedische Regierung hat in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen auf die Pflicht zur Zahlung einer solchen Abgabe Bezug genommen, die sie als „besondere Abgabe“ qualifizierte (im Folgenden: Sonderabgabe).

20

Im Übrigen ist unstreitig, dass, da keine völkerrechtliche Übereinkunft nach Art. 11 der Richtlinie 2009/28 geschlossen wurde, der Quotenpflicht nur mit Stromzertifikaten nachgekommen werden kann, die gemäß dem Gesetz von 2011 erteilt wurden.

21

Insoweit bestimmt Kapitel 1 § 5 des Gesetzes von 2011:

„Stromzertifikate, die für die Erzeugung erneuerbaren Stroms in einem anderen Staat ausgestellt worden sind, können verwendet werden, um der Quotenpflicht nach diesem Gesetz nachzukommen, sofern die schwedische Stromzertifizierungsregelung und die Stromzertifizierungsregelung des anderen Staates durch völkerrechtliche Übereinkunft aufeinander abgestimmt sind.“

22

Am 29. Juni 2011 schloss das Königreich Schweden mit dem Königreich Norwegen eine solche Übereinkunft. Zwischen dem Königreich Schweden und der Republik Finnland besteht hingegen keine derartige Übereinkunft.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23

Am 30. November 2009 beantragte Ålands Vindkraft bei der zuständigen schwedischen Behörde, seinen Windenergiepark Oskar, der sich in Finnland im Archipel der Åland-Inseln befindet, für die Zuteilung von Stromzertifikaten zuzulassen.

24

Diesen Antrag lehnte Energimyndigheten mit Bescheid vom 9. Juni 2010 ab, weil nur in Schweden befindliche Anlagen zur Erzeugung von grünem Strom für die Zuteilung von Stromzertifikaten zugelassen werden könnten.

25

Ålands Vindkraft erhob beim Förvaltningsrätt i Linköping Klage, die darauf gerichtet war, dass dieser Bescheid für nichtig erklärt und ihrem Zulassungsantrag stattgegeben wird. Sie rügt u. a. einen Verstoß gegen Art. 34 AEUV und macht insoweit geltend, die Stromzertifizierungsregelung bewirke wegen der im berücksichtigten Zeitraum 0,179 betragenden Quote der Stromzertifikate, dass etwa 18 % des schwedischen Stromverbrauchsmarkts zum Nachteil der Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten den in Schweden ansässigen Erzeugern von grünem Strom vorbehalten blieben. Ein solches Handelshemmnis könne insbesondere deshalb nicht mit Umweltschutzerwägungen gerechtfertigt werden, weil der Verbrauch von grünem Strom in Schweden genauso gefördert würde, wenn Stromzertifikate für grünen Strom erteilt würden, der in Schweden verbraucht, aber in anderen Mitgliedstaaten erzeugt werde.

26

Der Förvaltningsrätt i Linköping führt einleitend aus, zwar sei der genannte Bescheid in Anwendung des Gesetzes von 2003 erlassen worden, doch müsse nach schwedischem Recht der Ausgangsrechtsstreit anhand des bei seiner gerichtlichen Prüfung anwendbaren Gesetzes, im vorliegenden Fall also des Gesetzes von 2011, entschieden werden. Das Gesetz von 2011 habe im Übrigen die auf die Problemstellung des Ausgangsverfahrens anwendbaren Regeln nur geringfügig geändert.

27

Zunächst sei zu klären, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Stromzertifizierungsregelung eine Förderregelung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 darstelle, und zwar insbesondere deshalb, weil sie die Erzeugung von grünem Strom fördere, wohingegen die genannten Bestimmungen ihrerseits auf die Nutzung oder den Verbrauch von grünem Strom abstellten. Falls dem so sei, bedürfe zudem der Klärung, ob diese Regelung nach der Richtlinie zulässig sei, obgleich sie von ihrem Anwendungsbereich Anlagen ausnehme, die in anderen Mitgliedstaaten grünen Strom erzeugten.

28

Sodann sei zum einen festzustellen, dass die genannte Regelung es den schwedischen Erzeugern von grünem Strom ermögliche, einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten zu erlangen. Zum anderen könne diese Regelung – auch wenn das Gesetz von 2011 den Kauf von Stromzertifikaten formal nicht an einen entsprechenden Kauf von Strom knüpfe – mittelbar dazu führen, dass die Vermarktung von Strom nationalen Ursprungs insofern gefördert werde, als die Versorger sich eher zum Erwerb von Strom bei nationalen Erzeugern veranlasst fühlen könnten, da diese auch in der Lage seien, ihnen die Zertifikate zu verschaffen, die sie benötigten, um ihrer Quotenpflicht nachzukommen.

29

Sollte die genannte Regelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstellen, wäre sodann zu fragen, ob diese Maßnahme im vorliegenden Fall durch zwingende Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt werden könne.

30

In diesem Zusammenhang stelle sich namentlich die Frage, ob das Urteil PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160) relevant sein könnte, da zum einen die schwedische Stromzertifizierungsregelung im Unterschied zur deutschen Förderregelung, um die es im Urteil PreussenElektra gegangen sei, den Stromversorgern formal keine Pflicht auferlege, Strom von nationalen Erzeugern zu erwerben, und zum anderen das Unionsrecht seit Verkündung des genannten Urteils verschiedene, insbesondere mit dem Erlass der Richtlinien 2001/77 und 2009/28 zusammenhängende Änderungen erfahren habe.

31

Schließlich sei fraglich, ob der Ausschluss von grünem Strom, der außerhalb des schwedischen Hoheitsgebiets erzeugt worden sei, vom Anwendungsbereich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Förderregelung, insbesondere angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit, nicht ausdrücklich durch das Gesetz von 2011 hätte vorgesehen werden müssen.

32

Unter diesen Umständen hat der Förvaltningsrätt i Linköping beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Die schwedische Stromzertifizierungsregelung ist eine nationale Förderregelung, die Stromlieferanten und bestimmte Stromverbraucher in diesem Mitgliedstaat zum Erwerb von Stromzertifikaten in Höhe eines bestimmten Anteils an ihrem Verkauf bzw. Verbrauch verpflichtet, ohne ausdrücklich zu verlangen, von dieser Quelle auch Strom zu kaufen. Stromzertifikate werden vom schwedischen Staat zugeteilt und sind ein Nachweis dafür, dass eine bestimmte Strommenge aus erneuerbaren Quellen erzeugt worden ist. Die Erzeuger von grünem Strom erhalten durch den Verkauf von Stromzertifikaten zusätzliche Einnahmen, die ein zusätzliches Einkommen aus ihrer Stromerzeugung darstellen. Sind Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat erlauben, eine nationale Förderregelung wie die oben dargestellte anzuwenden, bei der nur Erzeuger, die im Hoheitsgebiet dieses Staates ansässig sind, berücksichtigt werden können und die zur Folge hat, dass diese Erzeuger im Verhältnis zu den Erzeugern, die keine Stromzertifikate zugeteilt bekommen können, wirtschaftlich begünstigt werden?

2.

Kann eine Regelung, wie sie in der ersten Vorlagefrage beschrieben worden ist, im Licht von Art. 34 AEUV als eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung betrachtet werden?

3.

Wenn die zweite Vorlagefrage bejaht wird: Kann eine derartige Regelung unter Berücksichtigung des Ziels, die Erzeugung von grünem Strom zu fördern, mit Art. 34 AEUV vereinbar sein?

4.

Wie wird die Beurteilung obiger Vorlagefragen davon beeinflusst, dass die Beschränkung der Anwendung der Förderregelung auf inländische Erzeuger nicht ausdrücklich in einem nationalen Gesetz geregelt ist?

Verfahren vor dem Gerichtshof

33

Mit Schriftsätzen, die am 5. und 6. Februar sowie am 14. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und das Königreich Schweden die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

34

Sie stützen diese Anträge darauf, dass ihnen im Anschluss an die Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts, in denen er dem Gerichtshof vorschlage, Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 für ungültig zu erklären, Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müsse, weil sich der Gerichtshof dadurch veranlasst sehen könnte, die Rechtssache auf der Grundlage einer Argumentation zu entscheiden, die sich auf die Ungültigkeit der genannten Bestimmung und nicht auf ihre Auslegung beziehe und die zwischen den Beteiligten nicht habe erörtert werden können.

35

Gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann er nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

36

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass ihm alle für eine Entscheidung notwendigen Informationen vorliegen. Überdies stellt er fest, dass die Rechtssache nicht auf der Grundlage eines Vorbringens zur Gültigkeit der Richtlinie 2009/28 entschieden zu werden braucht, das zwischen den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten nicht erörtert worden ist.

37

Unter diesen Umständen ist das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

38

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat erlauben, eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzuführen, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von grünem Strom nur der im Hoheitsgebiet dieses Staates erzeugte grüne Strom berücksichtigt werden kann und dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer verpflichtet sind, bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine bestimmte Menge solcher Zertifikate einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht.

39

Als Erstes ist zu prüfen, ob eine Regelung zur Förderung grünen Stroms wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine „Förderregelung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 darstellt.

40

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/28 für den Unionsgesetzgeber ein wichtiger Faktor bei der Verwirklichung ihres Ziels darin besteht, das ungestörte Funktionieren der nationalen Förderregelungen, wie nach der Richtlinie 2001/77, zu gewährleisten.

41

Aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 geht aber ausdrücklich hervor, dass sich unter den verschiedenen in dieser Richtlinie vorgesehenen Arten nationaler Förderregelungen bereits die Fördermechanismen befanden, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderregelung „grüne Zertifikate“ verwenden.

42

Außerdem beziehen sich die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und l der Richtlinie 2009/28 ebenfalls speziell auf nationale Förderregelungen, die „grüne Zertifikate“ verwenden.

43

Zu dem Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung eher die „Erzeugung“ von grünem Strom als dessen „Nutzung“ oder „Verbrauch“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28 fördern soll, ist Folgendes auszuführen.

44

Was zum einen die Tatsache anbelangt, dass die Definition der „Förderregelung“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. k der Richtlinie 2009/28 – wie das vorlegende Gericht hervorhebt – Instrumente, Regelungen oder Mechanismen umfasst, die die „Nutzung“ grüner Energie, gegebenenfalls durch eine Verpflichtung zu ihrer „Nutzung“, fördern, ist erstens zu berücksichtigen, dass nach Art. 1 dieser Richtlinie, der ihren Gegenstand und Anwendungsbereich betrifft, mit ihr ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung grüner Energie vorgeschrieben wird.

45

Zweitens ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2009/28 bestimmt, was unter einer „Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k zu verstehen ist. Hierzu verweist Art. 2 Abs. 2 Buchst. l auf die nationalen Förderregelungen, durch die Produzenten dazu verpflichtet werden, ihre „Erzeugung“ zu einem bestimmten Anteil durch grüne Energie zu decken, oder „durch die Energieversorger dazu verpflichtet werden, ihre Versorgung zu einem bestimmten Anteil durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, oder durch die Energieverbraucher dazu verpflichtet werden, ihren Verbrauch zu einem bestimmten Anteil durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken“; dabei bestimmt er ausdrücklich, dass dazu auch Regelungen zählen, bei denen derartige Verpflichtungen durch Verwendung grüner Zertifikate erfüllt werden können.

46

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderregelung weist aber durchaus derartige Merkmale auf, da sie Energieversorger und bestimmte Verbraucher verpflichtet, grüne Zertifikate zu verwenden, um ihrer Pflicht nachzukommen, ihre Versorgung bzw. ihren Verbrauch zu einem bestimmten Anteil durch grünen Strom zu decken.

47

Was zum anderen den Umstand anbelangt, dass die verbindlichen nationalen Ziele, zu denen die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 angesprochenen Förderregelungen beitragen sollen, nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie anhand des Anteils grüner Energie am „Endverbrauch“ von Energie bestimmt werden, ist festzustellen, dass nach Art. 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie dieser Verbrauch in Wirklichkeit anhand der Menge grünen Stroms berechnet wird, die in einem Mitgliedstaat „erzeugt“ wird.

48

Somit geht aus den Erwägungen in den Rn. 40 bis 47 des vorliegenden Urteils hervor, dass eine Regelung, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zur Förderung der Erzeugung grünen Stroms grüne Zertifikate verwendet, die erforderlichen Merkmale aufweist, um als „Förderregelung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 eingestuft zu werden.

49

Als Zweites ist zu den Bedenken, die das vorlegende Gericht in Bezug darauf hat, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Förderregelung bei der Zuteilung von Stromzertifikaten nur im Inland erzeugter grüner Strom berücksichtigt wird, festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2009/28 die Möglichkeit einer solchen territorialen Beschränkung unberührt gelassen hat.

50

Insoweit ergibt sich zunächst aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass der Unionsgesetzgeber im Anschluss an die Feststellung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten Förderregelungen anwendet, bei denen Vorteile ausschließlich für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte grüne Energie gewährt werden, darauf hingewiesen hat, dass es zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Regelungen als Maßnahmen, die zur Erfüllung der jeweiligen nationalen Gesamtziele beitragen sollen, unbedingt notwendig ist, dass diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ihre nationalen Förderregelungen für in anderen Mitgliedstaaten erzeugte grüne Energie gelten, und sich durch die Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit darüber zu einigen.

51

Ferner bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet der Art. 107 AEUV und 108 AEUV das Recht haben, gemäß den Art. 5 bis 11 dieser Richtlinie zu entscheiden, in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen fördern wollen.

52

Schließlich ist speziell zu den nationalen Regelungen, die grüne Zertifikate verwenden, festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 52 und 56 der Richtlinie ausdrücklich klargestellt hat, dass Herkunftsnachweise, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten in Umsetzung der Richtlinie ausgestellt werden, von grünen Zertifikaten, die im Rahmen nationaler Förderregelungen verwendet werden, zu unterscheiden sind und für sich genommen nicht zur Inanspruchnahme solcher Regelungen berechtigen. Wie im Übrigen aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. j und Art. 15 Abs. 1 und 9 der Richtlinie hervorgeht, müssen die Herkunftsnachweise, deren einzige Funktion darin besteht, den Endkunden anzugeben, welchen Anteil die grüne Energie im Energiemix eines Energieversorgers ausmacht, von den Mitgliedstaaten nur in dieser Hinsicht gegenseitig anerkannt werden.

53

Solche Klarstellungen bestätigen ihrerseits, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung unter Verwendung grüner Zertifikate entschieden haben, vorzuschreiben, die Förderung nach dieser Regelung auf grünen Strom zu erstrecken, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugt worden ist.

54

Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat erlauben, eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzuführen, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von grünem Strom nur der im Hoheitsgebiet dieses Staates erzeugte grüne Strom berücksichtigt werden kann und dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer verpflichtet sind, bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine bestimmte Menge solcher Zertifikate einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht.

Zur zweiten und zur dritten Frage

55

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 34 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von grünem Strom nur der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzeugte grüne Strom berücksichtigt werden kann und dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer eine Sonderabgabe zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine bestimmte Menge solcher Zertifikate einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Bejahendenfalls möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine derartige Regelung angesichts des mit ihr verfolgten Ziels, die Erzeugung von grünem Strom zu fördern, gleichwohl gerechtfertigt sein kann.

Zur Anwendbarkeit von Art. 34 AEUV

56

Nach Ansicht von Energimyndigheten sowie der schwedischen und der deutschen Regierung ist eine Prüfung der geschilderten Einschränkung des territorialen Anwendungsbereichs der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung anhand von Art. 34 AEUV nicht erforderlich, da die Richtlinie 2009/28 eine Harmonisierungsmaßnahme sei, die ausdrücklich vorsehe, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, ihre Förderregelungen für den in anderen Mitgliedstaaten erzeugten grünen Strom zu öffnen, und dass eine solche Öffnung für diese Staaten eine bloße Möglichkeit darstelle, von der gegebenenfalls ausschließlich anhand der in der Richtlinie vorgesehenen Modalitäten Gebrauch zu machen sei.

57

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht des Primärrechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C‑309/02, EU:C:2004:799, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Im vorliegenden Fall ist daher zu klären, ob mit der Richtlinie 2009/28 eine Harmonisierung vorgenommen wurde, die geeignet ist, die Prüfung der Vereinbarkeit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 34 AEUV auszuschließen.

59

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber keineswegs eine abschließende Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung grüner Energie vornehmen wollte, sondern, wie u. a. aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, zum einen davon ausging, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Förderregelungen anwenden, und zum anderen von dem Grundsatz, dass das ungestörte Funktionieren dieser Förderregelungen zu gewährleisten ist, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten wirksame nationale Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der verbindlichen nationalen Gesamtziele, die ihnen die Richtlinie vorschreibt, konzipieren können.

60

Auch die für die Zwecke der Richtlinie in deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. k vorgenommene Definition der „Förderregelung“ hebt den im Wesentlichen staatlichen Ursprung der Instrumente, Regelungen oder Mechanismen zur Förderung hervor und beschränkt sich dabei in allgemeiner Form auf die Nennung der bestehenden Arten nationaler Anreize, mit denen die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert werden soll.

61

Art. 1 der Richtlinie 2009/28, der ihren Gegenstand beschreibt, enthält seinerseits keine weiteren Hinweise darauf, dass die Richtlinie darauf abzielte, die Merkmale der verschiedenen nationalen Förderregelungen zu harmonisieren.

62

Auch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie, der sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung grüner Energie zu gestatten und zu unterstützen, enthält keine Angaben über solche Merkmale, mit Ausnahme des Hinweises, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, gemäß den Art. 5 bis 11 der Richtlinie zu entscheiden, in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte grüne Energie fördern wollen.

63

In diesem Kontext kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie 2009/28 mit der Behandlung dieses Aspekts des territorialen Anwendungsbereichs der nationalen Förderregelungen den sie betreffenden Bereich im Sinne der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung in einer die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 34 AEUV ausschließenden Weise abschließend harmonisiert hätte (vgl. entsprechend Urteil Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, EU:C:2004:799, Rn. 54 bis 57).

64

Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr aus dem Blickwinkel der zweiten und der dritten Frage auszulegen.

Zum Vorliegen eines Handelshemmnisses

65

Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein grundlegendes Prinzip des Vertrags, das seinen Ausdruck in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot findet (vgl. u. a. Urteil Kommission/Dänemark, C‑192/01, EU:C:2003:492, Rn. 38).

66

Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 34 AEUV, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, und PreussenElektra, EU:C:2001:160, Rn. 69).

67

Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung geeignet ist, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere von grünem Strom, zumindest mittelbar und potenziell zu behindern, und zwar aus mehreren Gründen.

68

Zum einen geht aus der fraglichen Regelung hervor, dass die Versorger sowie bestimmte Verbraucher verpflichtet sind, am jährlichen Fälligkeitstag zur Erfüllung ihrer Quotenpflicht eine bestimmte Menge von Stromzertifikaten zu halten, die sich nach der gesamten von ihnen gelieferten bzw. verbrauchten Strommenge richtet.

69

Da es aber insbesondere keine einschlägige internationale Übereinkunft gibt, können zur Erfüllung dieser Pflicht nur die nach der nationalen Regelung erteilten Zertifikate verwendet werden. Daher sind die betreffenden Versorger und Verbraucher im Allgemeinen verpflichtet, für den von ihnen eingeführten Strom solche Zertifikate zu erwerben, denn sonst müssen sie eine Sonderabgabe zahlen.

70

Solche Maßnahmen sind somit geeignet, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu behindern (vgl. u. a. entsprechend Urteil Ligur Carni u. a., C‑277/91, C‑318/91 und C‑319/91, EU:C:1993:927, Rn. 36).

71

Zum anderen stellt das vorlegende Gericht sowohl in seiner Entscheidung als auch in seinen Fragen fest, dass die Erzeuger von grünem Strom ihre Stromzertifikate zwar im Rahmen der Förderregelung, die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung eingeführt wurde, auf dem dafür vorgesehenen wettbewerbsorientierten Markt verkaufen könnten, doch verbiete diese Regelung es den Erzeugern nicht, die Zertifikate zusammen mit dem von ihnen erzeugten Strom zu verkaufen.

72

Dass es eine solche Möglichkeit gibt, erscheint aber in der Praxis geeignet, die Aufnahme von Verhandlungen und die Eingehung gegebenenfalls langfristiger vertraglicher Beziehungen im Bereich der Lieferung von inländischem Strom durch solche Erzeuger an die Stromversorger bzw. ‑nutzer zu fördern, da Letztere nämlich auf diese Weise zugleich Strom und die von ihnen zur Erfüllung ihrer Quotenpflicht benötigten grünen Zertifikate erhalten können.

73

Daraus folgt, dass auch in dieser Hinsicht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderregelung eine zumindest potenzielle Behinderung von Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, 249/81, EU:C:1982:402, Rn. 27 bis 29).

74

In einem solchen Kontext ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Handelsverkehr, ebenso wie durch eine Handlung, dadurch beeinträchtigt werden kann, dass ein Mitgliedstaat es versäumt, ausreichende Maßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr zu treffen, die namentlich durch Handlungen von Wirtschaftsteilnehmern geschaffen, aber durch eine besondere Regelung des Mitgliedstaats ermöglicht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C‑265/95, EU:C:1997:595, Rn. 31, und Schmidberger, C‑112/00, EU:C:2003:333, Rn. 58).

75

Nach alledem ist festzustellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende geeignet ist, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere von grünem Strom, zu behindern, und dass sie daher eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen darstellt, die grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 34 AEUV unvereinbar ist, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Österreich, C‑320/03, EU:C:2005:684, Rn. 69).

Zur etwaigen Rechtfertigung

76

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nationale Regelung oder Praxis, die eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellt, durch einen der in Art. 36 AEUV genannten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in beiden Fällen die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Österreich, C‑524/07, EU:C:2008:717, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

– Zum Ziel, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern

77

Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, u. a. durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2008:717, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gefördert werden soll, dem Umweltschutz dient, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. in diesem Sinne Urteil PreussenElektra, EU:C:2001:160, Rn. 73).

79

In diesem Sinne ist, wie u. a. im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/28 dargelegt wird, die vermehrte Nutzung solcher Energiequellen eines der wesentlichen Elemente des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der genannten Emissionen und zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie weiterer gemeinschaftlicher und internationaler Verpflichtungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen über das Jahr 2012 hinaus benötigt wird.

80

Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezweckt eine solche vermehrte Nutzung zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil PreussenElektra, EU:C:2001:160, Rn. 75).

81

Zudem geht aus Art. 194 Abs. 1 Buchst. c AEUV hervor, dass die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen zu den Zielen gehört, an denen sich die Energiepolitik der Union zu orientieren hat.

82

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist anzuerkennen, dass das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Stromerzeugung zu fördern, grundsätzlich geeignet ist, etwaige Behinderungen des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen.

– Zur Verhältnismäßigkeit

83

Wie bereits in Rn. 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt, setzt eine Rechtfertigung der genannten nationalen Regelung jedoch voraus, dass sie den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt, d. h., dass sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten legitimen Ziels geeignet und erforderlich ist.

84

Um auf einige insoweit vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Fragen zu antworten, ist vorab, im Licht der eingetretenen Entwicklungen des einschlägigen Unionsrechts, nochmals auf gewisse Besonderheiten des Strommarkts einzugehen, die der Gerichtshof im Kontext seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Urteil PreussenElektra (EU:C:2001:160) berücksichtigt hat.

85

Insbesondere ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 83 bis 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 78 des genannten Urteils, wonach die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 1997, L 27, S. 20), die damals in Kraft war, lediglich eine Stufe bei der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts darstellte und Hemmnisse für den Elektrizitätshandel zwischen den Mitgliedstaaten fortbestehen ließ, nicht mehr aktuell.

86

In der Folge wurden nämlich von der Union verschiedene Regelungen erlassen, die darauf abzielten, die genannten Hemmnisse nach und nach zu beseitigen, um die Schaffung eines voll funktionstüchtigen Strombinnenmarkts zu ermöglichen, auf dem u. a. ein verstärkter grenzüberschreitender Stromhandel in der Union besteht und alle Versorger ihre Erzeugnisse liefern und die Verbraucher ihren Versorger frei wählen können. Zu diesen Regelungen zählen insbesondere nacheinander die Richtlinien 2003/54 und 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54 (ABl. L 211, S. 55) sowie nacheinander die Verordnungen (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 176, S. 1) und (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1228/2003 (ABl. L 211, S. 15).

87

Demgegenüber trifft die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 79 des Urteils PreussenElektra (EU:C:2001:160), wonach es in der Natur der Elektrizität liegt, dass sich ihre Herkunft und insbesondere die Energiequelle, aus der sie gewonnen wurde, nach der Einspeisung in ein Übertragungs- oder Verteilernetz kaum noch bestimmen lässt, weiterhin zu.

88

Diese Feststellung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass in den Richtlinien 2001/77 und 2009/28 vorgesehen ist, dass die Herkunft des grünen Stroms durch Herkunftsnachweise belegt werden kann.

89

Zum einen haben diese Herkunftsnachweise, wie bereits in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lediglich die Funktion, den Endkunden anzugeben, welchen Anteil die grüne Energie am Energiemix eines Stromversorgers ausmacht.

90

Zum anderen ist festzustellen, dass die Herkunftsnachweise angesichts der Fungibilität des in den Übertragungs- und Verteilernetzen vorhandenen Stroms nicht zu belegen vermögen, dass es sich bei einer bestimmten Menge des durch diese Netze gelieferten Stroms um genau die aus den erneuerbaren Energiequellen, in Ansehung deren die Herkunftsnachweise ausgestellt wurden, stammende Menge handelt, so dass die systematische Separation von Strom als grünem Strom in den Stadien der Verteilung und des Verbrauchs weiterhin kaum durchführbar ist.

91

In Anbetracht dieser einleitenden Erwägungen bedarf es als Erstes einer Befassung mit einem der Aspekte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung, den das vorlegende Gericht in seinen Fragen hervorgehoben hat und aufgrund dessen die von Ålands Vindkraft begehrte Zulassung abgelehnt wurde, und zwar mit der Tatsache, dass Stromzertifikate nach dieser Regelung ausschließlich für den im Inland erzeugten grünen Strom erteilt werden.

92

Insoweit ist anzuerkennen, dass beim derzeitigen Stand des Unionsrechts eine solche territoriale Beschränkung an sich als erforderlich angesehen werden kann, um das im vorliegenden Fall verfolgte legitime Ziel zu erreichen, das darin besteht, eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu fördern.

93

Zwar trifft das u. a. von Ålands Vindkraft angeführte Argument zu, dass das einer Steigerung der Erzeugung und des Verbrauchs grünen Stroms zugrunde liegende Ziel des Umweltschutzes, nämlich insbesondere die Verringerung von Treibhausgasemissionen, wie im Übrigen auch das damit verbundene Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, auf den ersten Blick in der Union unabhängig davon verfolgt werden kann, in welchem Mitgliedstaat sich die Anlagen befinden, mit denen diese Steigerung bewirkt wird.

94

Da jedoch insbesondere auf Unionsebene keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms erfolgt ist, steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, durch solche Regelungen nur die in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Erzeugung von grünem Strom zu fördern.

95

Erstens lässt sich der Umstand, dass eine nationale Förderregelung so ausgestaltet ist, dass sie unmittelbar die Erzeugung von grünem Strom und nicht dessen bloßen Verbrauch begünstigt, u. a. dadurch erklären, dass Strom nur aufgrund der Art seiner Herstellung als grün bezeichnet werden kann und dass somit die mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen verbundenen Umweltziele in erster Linie im Stadium der Erzeugung wirksam verfolgt werden können.

96

Dagegen ist es – wie in den Rn. 87 und 90 des vorliegenden Urteils ausgeführt – schwierig, die genaue Herkunft grünen Stroms zu bestimmen, sobald er in das Übertragungs- oder Verteilernetz eingespeist wurde, so dass seine systematische Separation als grüner Strom im Stadium des Verbrauchs kaum durchführbar erscheint.

97

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass – wie u. a. aus den Erwägungsgründen 1 und 25 sowie aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/28 hervorgeht und im Rahmen der Prüfung der ersten Frage dargelegt worden ist – der Unionsgesetzgeber, um die Erfüllung der von der Union eingegangenen internationalen Umweltverpflichtungen zu gewährleisten, den verschiedenen Mitgliedstaaten verbindliche nationale Ziele in Form von Erzeugungsquoten grünen Stroms auferlegt hat.

98

Zweitens ist hinsichtlich der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderregelung aufgrund ihrer Ausgestaltung nur die im Inland stattfindende Erzeugung von grünem Strom erfasst, darauf hinzuweisen, dass – wie der Unionsgesetzgeber im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/28 ausgeführt hat – die Ausgangslage, das Potenzial im Bereich der erneuerbaren Energie und der Energiemix in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, was den Unionsgesetzgeber insbesondere zu der Überlegung veranlasst hat, dass zwischen ihnen unter Berücksichtigung dieser Unterschiede eine faire und angemessene Aufteilung der Anstrengungen zur Erfüllung der genannten internationalen Verpflichtungen der Union vorzunehmen ist.

99

Zudem ist es, wie auch der Unionsgesetzgeber im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt hat, für die Gewährleistung des ungestörten Funktionierens der nationalen Förderregelungen von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die Wirkung und die Kosten der nationalen Förderregelungen entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial kontrollieren können und zugleich das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt.

100

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber – unter Wahrung der nationalen und grundsätzlich territorialen Natur der bestehenden Förderregelungen – gleichwohl verschiedene Mechanismen vorgesehen hat, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, so weit wie möglich zusammenzuarbeiten, damit die ihnen von der Richtlinie auferlegten verbindlichen Ziele erreicht werden können. Zu diesen Mechanismen zählt die in Art. 11 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, gemeinsame Förderregelungen zu erlassen.

101

Wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angegeben, haben von dieser Möglichkeit u. a. das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen Gebrauch gemacht, die ihre Förderregelungen, bei denen jeweils grüne Zertifikate zum Einsatz kommen, aufeinander abgestimmt haben.

102

Zu dem Vorbringen von Ålands Vindkraft, wie Kennzahlen belegten, verfüge das Königreich Schweden schon jetzt über ausreichende Kapazitäten zur Erzeugung grünen Stroms, um die ihm von der Richtlinie auferlegten verbindlichen nationalen Ziele zu erreichen, ist festzustellen, dass dieser Umstand, selbst wenn er zutreffen sollte, nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen kann, dass die territoriale Beschränkung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Förderregelung nicht mehr erforderlich sei.

103

Insoweit genügt nämlich der Hinweis, dass eine solche Regelung zur Förderung grüner Energie – deren Erzeugungskosten, wie u. a. die schwedische Regierung und die Kommission dargelegt haben, im Vergleich zu den Kosten von Strom aus nicht erneuerbaren Quellen stets recht hoch erscheinen – im Wesentlichen langfristige Investitionen in neue Anlagen fördern soll, indem sie den Erzeugern gewisse Garantien hinsichtlich der künftigen Abnahme ihrer Erzeugung von grünem Strom gibt. Daher erfordert die Wirksamkeit einer solchen Regelung definitionsgemäß eine gewisse Beständigkeit, die insbesondere geeignet ist, die Wahrung des berechtigten Vertrauens der Investoren, die diesen Weg eingeschlagen haben, und die Fortführung des Betriebs dieser Anlagen sicherzustellen.

104

Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass das Königreich Schweden allein dadurch, dass es eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der grüne Zertifikate zum Einsatz kommen, auf den im Inland erzeugten grünen Strom beschränkt hat, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätte. Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts war das Königreich Schweden zu der Annahme berechtigt, dass eine solche territoriale Beschränkung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des sowohl mit dieser nationalen Regelung als auch mit der Richtlinie 2009/28, in deren Rahmen sie sich einfügt, verfolgten Ziels erforderlich ist, das darin besteht, in der Union die Erzeugung und, mittelbar, den Verbrauch von grünem Strom zu steigern.

105

Als Zweites ist jedoch zu prüfen, ob die übrigen vom vorlegenden Gericht erwähnten Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung zusammen mit der soeben behandelten territorialen Beschränkung den Schluss zulassen, dass diese Regelung in ihrer Gesamtheit den Anforderungen genügt, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

106

Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Regelung nach den Angaben in der Vorlageentscheidung insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer eine Sonderabgabe zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, jedes Jahr eine bestimmte, einem Anteil an ihrem Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entsprechende Menge von Stromzertifikaten zu halten und bei der zuständigen Behörde einzureichen.

107

Des Weiteren geht aus der Beschreibung in der Vorlageentscheidung zum einen hervor, dass sich die Betroffenen die von den Erzeugern abgegebenen Stromzertifikate auf einem speziellen, wettbewerbsorientierten Markt beschaffen können, auf dem sich der Preis nach Angebot und Nachfrage richtet, und zum anderen, dass die genannte Regelung es weder verlangt noch ausschließt, Strom und Zertifikate gemeinsam bei ein und demselben Erzeuger zu erwerben.

108

Somit geht aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung hervor, dass im Fall der Einfuhr von grünem Strom, den Ålands Vindkraft in Finnland erzeugt hat, nach Schweden die Vermarktung oder der Verbrauch dieses Stroms im Allgemeinen voraussetzt, dass die betreffenden Versorger und Verbraucher, zu denen gegebenenfalls Ålands Vindkraft in ihrer Eigenschaft als Versorger gehört, Stromzertifikate für die auf diese Weise eingeführte Strommenge erwerben.

109

Zu diesen verschiedenen Aspekten ist erstens festzustellen, dass eine nationale Förderregelung, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende grüne Zertifikate verwendet, insbesondere darauf abzielt, dass die mit der Erzeugung von grünem Strom verbundenen Mehrkosten unmittelbar vom Markt, d. h. von den der Quotenpflicht unterliegenden Stromversorgern und ‑nutzern und letztlich von den Verbrauchern, getragen werden.

110

Ein Mitgliedstaat, der eine solche Wahl trifft, überschreitet nicht den Wertungsspielraum, der ihm bei der Verfolgung des legitimen Ziels, die Erzeugung grünen Stroms zu steigern, verbleibt.

111

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Regelung, anders als z. B. eine Investitionsbeihilfe, darauf abzielt, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung grünen Stroms zu fördern, sobald diese in Betrieb genommen worden sind. Dabei dient die Quotenpflicht insbesondere dazu, den Erzeugern von grünem Strom eine Nachfrage für die ihnen zugeteilten Zertifikate zu sichern und auf diese Weise den Absatz der grünen Energie zu erleichtern, die sie zu einem Preis erzeugen, der über dem Marktpreis herkömmlicher Energie liegt.

112

Der mit einer solchen Regelung für die Stromerzeuger im Allgemeinen – darunter u. a. jene, die sowohl Erzeuger als auch Versorger oder Verbraucher sind – verbundene Anreiz, mehr grünen Strom zu erzeugen, und folglich auch die Eignung dieser Regelung zur Erreichung des im vorliegenden Fall verfolgten legitimen Ziels dürfte außer Zweifel stehen.

113

Allerdings ist drittens festzustellen, dass das ungestörte Funktionieren einer solchen Regelung im Wesentlichen das Bestehen von Marktmechanismen voraussetzt, die es den Wirtschaftsteilnehmern, die der Quotenpflicht unterliegen und die noch nicht über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Zertifikate verfügen, ermöglichen, sich auf wirksame Weise und unter fairen Bedingungen Zertifikate zu beschaffen.

114

Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Schaffung eines echten Zertifikatemarkts sicherstellen, auf dem Angebot und Nachfrage wirkungsvoll aufeinandertreffen und ein Gleichgewicht anstreben können, so dass es den betroffenen Versorgern und Nutzern tatsächlich ermöglicht wird, sich unter fairen Bedingungen Zertifikate zu beschaffen.

115

Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts werden die grünen Zertifikate aber in dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich auf einem wettbewerbsorientierten Markt verkauft, so dass ihr Preis durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird.

116

Zu dem Umstand, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung die Versorger und die Nutzer, die der ihnen auferlegten Quotenpflicht nicht nachkommen, eine Sonderabgabe zahlen müssen, ist Folgendes auszuführen. Zwar kann die Auferlegung einer solchen Abgabe als notwendig erachtet werden, um zum einen die Erzeuger zur Steigerung ihrer Erzeugung grünen Stroms und zum anderen die einer Quotenpflicht unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer zum tatsächlichen Erwerb der erforderlichen Zertifikate anzuhalten, doch dürfen zudem die Berechnungsmodalitäten und der Betrag dieser Abgabe nicht über das hinausgehen, was für derartige Anreizzwecke erforderlich ist, wobei insbesondere vermieden werden muss, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übermäßig benachteiligt werden.

117

Viertens ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, es nicht ausschließt, dass die einer Quotenpflicht unterliegenden Versorger und Nutzer von inländischen Erzeugern grünen Stroms sowohl Strom als auch Stromzertifikate beziehen. Ålands Vindkraft macht geltend, aufgrund dessen könnten die inländischen Erzeuger grünen Stroms dessen Absatz fördern, indem sie die Veräußerung von Stromzertifikaten an die Veräußerung von Strom koppelten.

118

Hierzu ist festzustellen, dass – solange es einen Markt für grüne Zertifikate gibt, der den in den Rn. 113 und 114 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen genügt und auf dem sich die Wirtschaftsteilnehmer, die Strom aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt haben, auf wirksame Weise und unter fairen Bedingungen Zertifikate beschaffen können – die Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung es den inländischen Erzeugern grünen Stroms ansonsten nicht verbietet, den der Quotenpflicht unterliegenden Wirtschaftsteilnehmern Strom zusammen mit Zertifikaten zu verkaufen, nicht bedeutet, dass diese Regelung über das hinausginge, was zur Erreichung des Ziels, die Erzeugung grünen Stroms zu steigern, erforderlich ist. Denn die Tatsache, dass eine solche Möglichkeit fortbesteht, erscheint geeignet, einen zusätzlichen Anreiz für die Erzeuger zu schaffen, ihre Erzeugung grünen Stroms zu steigern.

119

In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 34 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von grünem Strom nur der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzeugte grüne Strom berücksichtigt werden kann und dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer eine Sonderabgabe zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine bestimmte Menge solcher Zertifikate einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht.

Zur vierten Frage

120

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Licht der Gründe der Vorlageentscheidung wissen, ob es – sofern Art. 34 AEUV dahin auszulegen sein sollte, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Inanspruchnahme der mit ihr geschaffenen Fördermaßnahmen auf den im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzeugten grünen Strom beschränkt ist, entgegensteht – gegen das Unionsrecht und insbesondere den darin verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, wenn diese Beschränkung des territorialen Anwendungsbereichs nicht ausdrücklich aus den Bestimmungen der Regelung hervorgeht.

121

Hierzu hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass Anlagen zur Erzeugung grünen Stroms, die sich außerhalb des schwedischen Hoheitsgebiets befänden, nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung nicht zur Inanspruchnahme der Stromzertifizierungsregelung berechtigten. Zwar ergebe sich die genannte Beschränkung nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Regelung, doch sei eine solche Auslegung insbesondere in Anbetracht ihrer Entstehungsgeschichte geboten.

122

Die Kommission macht hierzu geltend, die Beschränkung gehe ausdrücklich aus dem Wortlaut von Kapitel 1 § 5 des Gesetzes von 2011 hervor, so dass die vorgelegte Frage vom Gerichtshof nicht zu beantworten sei.

123

Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Frage, inwieweit die Beschränkung des territorialen Anwendungsbereichs der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung möglicherweise aus deren Wortlaut hervorgeht, die Auslegung dieser Regelung betrifft und somit in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil ČEZ, C‑115/08, EU:C:2009:660, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124

Hinsichtlich der Frage des vorlegenden Gerichts ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderregelung nach der Antwort, die der Gerichtshof auf die erste Frage gegeben hat, eine Förderregelung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 darstellt, die daher, wie sich aus der letztgenannten Bestimmung ergibt, dazu beitragen soll, dass das Königreich Schweden in seinem Hoheitsgebiet die ihm durch die Richtlinie vorgegebenen verbindlichen Ziele im Bereich der Erzeugung grünen Stroms verwirklicht.

125

Nach ständiger Rechtsprechung haben die Mitgliedstaaten, wenn sie in dieser Weise Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts erlassen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze einzuhalten, zu denen insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit zählt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Plantanol, C‑201/08, EU:C:2009:539, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie IBV & Cie, C‑195/12, EU:C:2013:598, Rn. 49).

126

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit diesem Grundsatz vereinbar ist, da der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV entscheidet, darauf beschränkt ist, dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen können, die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Plantanol, EU:C:2009:539, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (vgl. u. a. Urteil Plantanol, EU:C:2009:539, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128

Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. u. a. Urteil ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129

Was den territorialen Anwendungsbereich der von der Regelung des Ausgangsverfahrens vorgesehenen Förderregelung anbelangt, kann das vorlegende Gericht, um zu ermitteln, ob die Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit erfüllt sind, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigen, die aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau dieser Regelung hervorgehen (vgl. entsprechend Urteil Mitsui & Co. Deutschland, C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 32).

130

Das vorlegende Gericht kann zudem den Umstand, dass die genannte nationale Regelung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/28 steht – auf die im Übrigen die Materialien zum Gesetz von 2011 ausdrücklich Bezug nehmen –, insofern berücksichtigen, als es diese Richtlinie – wie aus der Prüfung der ersten Frage durch den Gerichtshof hervorgeht – insbesondere ausdrücklich erlaubt, dass die Mitgliedstaaten solche territorial begrenzten Förderregelungen erlassen, u. a. zu dem Zweck, ihnen in ihrem Hoheitsgebiet die Erreichung der verbindlichen Ziele zu ermöglichen, die ihnen die Richtlinie im Bereich der Erzeugung grünen Stroms auferlegt.

131

In Anbetracht der vorstehenden Gesichtspunkte und vorbehaltlich der endgültigen Beurteilung, für die allein das nationale Gericht zuständig ist, ist kein Verstoß der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ersichtlich.

132

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte, zu denen insbesondere der normative Kontext des Unionsrechts gehören kann, in den sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung einfügt, zu prüfen, ob diese Regelung aus dem Blickwinkel ihres territorialen Anwendungsbereichs den Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit genügt.

Kosten

133

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat erlauben, eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzuführen, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nur der im Hoheitsgebiet dieses Staates aus diesen Quellen erzeugte Strom berücksichtigt werden kann und dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer verpflichtet sind, bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine bestimmte Menge solcher Zertifikate einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht.

 

2.

Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nur der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aus diesen Quellen erzeugte Strom berücksichtigt werden kann und dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer eine Sonderabgabe zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine bestimmte Menge solcher Zertifikate einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht.

 

3.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte, zu denen insbesondere der normative Kontext des Unionsrechts gehören kann, in den sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung einfügt, zu prüfen, ob diese Regelung aus dem Blickwinkel ihres territorialen Anwendungsbereichs den Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit genügt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Schwedisch.

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