Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62010CJ0416

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Januar 2013.
Jozef Križan u. a. gegen Slovenská inšpekcia životného prostredia.
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky.
Art. 267 AEUV – Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung – Zurückverweisung an das betreffende Gericht – Verpflichtung, der Aufhebungsentscheidung nachzukommen – Vorabentscheidungsersuchen – Möglichkeit – Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Richtlinie 85/337/EWG – Richtlinie 96/61/EG – Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren – Errichtung einer Abfalldeponie – Antrag auf Genehmigung – Geschäftsgeheimnis – Nichtveröffentlichung eines Schriftstücks – Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidung über die Genehmigung der Abfalldeponie – Heilung – Umweltverträglichkeitsprüfung – Endgültige Stellungnahme vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union – Zeitliche Geltung der Richtlinie 85/337 – Klage – Einstweilige Anordnungen – Aussetzung der Vollziehung – Aufhebung der angefochtenen Entscheidung – Eigentumsrecht – Eingriff.
Rechtssache C‑416/10.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2013:8

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

15. Januar 2013 ( *1 )

„Art. 267 AEUV — Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung — Zurückverweisung an das betreffende Gericht — Verpflichtung, der Aufhebungsentscheidung nachzukommen — Vorabentscheidungsersuchen — Möglichkeit — Umwelt — Übereinkommen von Aarhus — Richtlinie 85/337/EWG — Richtlinie 96/61/EG — Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren — Errichtung einer Abfalldeponie — Antrag auf Genehmigung — Geschäftsgeheimnis — Nichtveröffentlichung eines Schriftstücks — Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidung über die Genehmigung der Abfalldeponie — Heilung — Umweltverträglichkeitsprüfung — Endgültige Stellungnahme vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union — Zeitliche Geltung der Richtlinie 85/337 — Klage — Einstweilige Anordnungen — Aussetzung der Vollziehung — Aufhebung der angefochtenen Entscheidung — Eigentumsrecht — Eingriff“

In der Rechtssache C-416/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei) mit Entscheidung vom 17. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 23. August 2010, in dem Verfahren

Jozef Križan,

Katarína Aksamitová,

Gabriela Kokošková,

Jozef Kokoška,

Martina Strezenická,

Jozef Strezenický,

Peter Šidlo,

Lenka Šidlová,

Drahoslava Šidlová,

Milan Šimovič,

Elena Šimovičová,

Stanislav Aksamit,

Tomáš Pitoňák,

Petra Pitoňáková,

Mária Križanová,

Vladimír Mizerák,

Ľubomír Pevný,

Darina Brunovská,

Mária Fišerová,

Lenka Fišerová,

Peter Zvolenský,

Katarína Zvolenská,

Kamila Mizeráková,

Anna Konfráterová,

Milan Konfráter,

Michaela Konfráterová,

Tomáš Pavlovič,

Jozef Krivošík,

Ema Krivošíková,

Eva Pavlovičová,

Jaroslav Pavlovič,

Pavol Šipoš,

Martina Šipošová,

Jozefína Šipošová,

Zuzana Šipošová,

Ivan Čaputa,

Zuzana Čaputová,

Štefan Strapák,

Katarína Strapáková,

František Slezák,

Agnesa Slezáková,

Vincent Zimka,

Elena Zimková,

Marián Šipoš,

Mesto Pezinok

gegen

Slovenská inšpekcia životného prostredia,

weitere Beteiligte:

Ekologická skládka as,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, M. Ilešič, L. Bay Larsen (Berichterstatter) und J. Malenovský, der Richter A. Borg Barthet und J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter J.-J. Kasel und M. Safjan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Jozef Križan, Katarína Aksamitová, Gabriela Kokošková, Jozef Kokoška, Martina Strezenická, Jozef Strezenický, Peter Šidlo, Lenka Šidlová, Drahoslava Šidlová, Milan Šimovič, Elena Šimovičová, Stanislav Aksamit, Tomáš Pitoňák, Petra Pitoňáková, Mária Križanová, Vladimír Mizerák, Ľubomír Pevný, Darina Brunovská, Mária Fišerová, Lenka Fišerová, Peter Zvolenský, Katarína Zvolenská, Kamila Mizeráková, Anna Konfráterová, Milan Konfráter, Michaela Konfráterová, Tomáš Pavlovič, Jozef Krivošík, Ema Krivošíková, Eva Pavlovičová, Jaroslav Pavlovič, Pavol Šipoš, Martina Šipošová, Jozefína Šipošová, Zuzana Šipošová, Ivan Čaputa, Zuzana Čaputová, Štefan Strapák, Katarína Strapáková, František Slezák, Agnesa Slezáková, Vincent Zimka, Elena Zimková, Marián Šipoš, vertreten durch T. Kamenec und Z. Čaputová, advokáti,

der Mesto Pezinok, vertreten durch J. Ondruš und K. Siváková, advokáti,

der Slovenská inšpekcia životného prostredia, vertreten durch L. Fogaš, advokát,

der Ekologická skládka as, vertreten durch P. Kováč, advokát,

der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch S. Menez als Bevollmächtigten,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Oliver und A. Tokár als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. April 2012

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1) genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus), des Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV und des Art. 267 AEUV, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) und der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 (ABl. L 33, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 96/61).

2

Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Križan und 43 weiteren Klägern, die alle in der Stadt Pezinok wohnen, sowie der Mesto Pezinok (Stadt Pezinok) einerseits und der Slovenská inšpekcia životného prostredia (Slowakische Umweltinspektion, im Folgenden: Inšpekcia) andererseits wegen der Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen, mit denen der Bau und der Betrieb einer Abfalldeponie durch die – am Ausgangsverfahren als Streithelferin beteiligte – Ekologická skládka as (im Folgenden: Ekologická skládka) genehmigt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

In Art. 6 („Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten“) des Übereinkommens von Aarhus heißt es in den Abs. 1, 2, 4 und 6:

„(1)   Jede Vertragespartei

a)

wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;

(2)   Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über Folgendes informiert:

d)

das vorgesehene Verfahren, einschließlich der folgenden Informationen, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können:

iv)

Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann,

(4)   Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.

(6)   Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit – auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zur Einsichtnahme aller Informationen zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 [Absatz 4] abzulehnen, bleibt hiervon unberührt.

…“

4

Art. 9 („Zugang zu Gerichten“) des Übereinkommens von Aarhus sieht in den Abs. 2 und 4 vor:

„(2)   Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit …

b)

… Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

(4)   Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. …“

5

In Anhang I des Übereinkommens von Aarhus wird unter Nr. 5 als eine der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a dieses Abkommens genannten Tätigkeiten aufgelistet:

„Abfallbehandlung

Deponien einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.“

Unionsrecht

Richtlinie 85/337

6

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 definiert den Begriff „Genehmigung“ als die „Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält“.

7

Art. 2 der Richtlinie 85/337 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2)   Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

…“

Richtlinie 96/61

8

Im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/61 heißt es:

„Um die Öffentlichkeit über den Betrieb der Anlage und die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten und die Transparenz des Genehmigungsverfahrens überall in der Gemeinschaft zu gewährleisten, muss sie vor einer Entscheidung Zugang haben zu den Informationen über Genehmigungsanträge für neue Anlagen …“

9

Art. 1 („Zweck und Geltungsbereich“) der Richtlinie 96/61 lautet:

„Diese Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden – darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen – vor, um unbeschadet der Richtlinie [85/337] sowie der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.“

10

In Art. 15 („Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren“) der Richtlinie 96/61 heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen;

Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren.

(4)   [Insbesondere Absatz 1 gilt] vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/313/EWG [des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, (ABl. L 158, S. 56)].

…“

11

Art. 15a („Zugang zu Gerichten“) der Richtlinie 96/61 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit …

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

…“

12

In Anhang I („Kategorien von industriellen Tätigkeiten nach Artikel 1“) der Richtlinie 96/61 werden unter Nr. 5.4 „Deponien einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle“ genannt.

13

In Anhang V („Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren“) der Richtlinie 96/61 heißt es:

„(1)

Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

c)

genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

f)

die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;

…“

Richtlinie 2003/4/EG

14

Der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313 (ABl. L 41, S. 26) lautet:

„Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollten. Die Gründe für die Verweigerung von Informationen sind dem Antragsteller innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Frist mitzuteilen.“

15

Art. 4 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2003/4 bestimmt insbesondere:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

Die [u. a. in Absatz 2] genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. …

(4)   Bei den Behörden vorhandene oder für diese bereitgehaltene Umweltinformationen, zu denen Zugang beantragt wurde, sind auszugsweise zugänglich zu machen, sofern es möglich ist, unter die Ausnahmebestimmungen von Absatz 1 Buchstaben d) und e) oder Absatz 2 fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen zu trennen.“

Richtlinie 2003/35

16

Laut dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35 sollte im Hinblick auf die Ratifikation des Übereinkommens von Aarhus das Unionsrecht ordnungsgemäß an dieses Übereinkommen angeglichen werden.

Slowakisches Recht

Verfahrensrecht

17

§ 135 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„… Das Gericht ist ebenfalls gebunden an Entscheidungen des Ústavný súd Slovenskej republiky oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die die Grundrechte und -freiheiten berühren.“

18

§ 56 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 38/1993 über die Organisation, die Verfahrensordnung und die Stellung der Richter des Ústavný súd Slovenskej republiky in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung sieht vor:

„Hebt der Ústavný súd Slovenskej republiky eine Entscheidung, Maßnahme oder andere wirksame Handlung auf und verweist die Sache zurück, so hat die Stelle, die in dieser Sache die Entscheidung erlassen, die Maßnahme ergriffen oder die Handlung vorgenommen hat, die Sache erneut zu prüfen und über sie erneut zu entscheiden. In diesem Verfahren ist sie an die Rechtsauffassung (právny názor) des Ústavný súd Slovenskej republiky gebunden.“

Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Raumplanung und die integrierten Genehmigungen

– Gesetz Nr. 24/2006

19

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 24/2006 über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt:

„Dieses Gesetz regelt

a)

das Verfahren zur Prüfung der voraussichtlichen Umweltverträglichkeit durch Fachleute und die Öffentlichkeit

2.

geplante Tätigkeiten vor Erlass der Entscheidung über ihren Standort oder vor ihrer Genehmigung gemäß besonderen Vorschriften.

…“

20

In § 37 des Gesetzes Nr. 24/2006 heißt es:

„…

(6)

Die Gültigkeitsdauer der endgültigen Stellungnahme zu einer Tätigkeit beträgt drei Jahre von ihrer Abgabe an. Die endgültige Stellungnahme bleibt weiter gültig, wenn in diesem Zeitraum ein Verfahren für die Standortbestimmung oder die Genehmigung einer Tätigkeit gemäß besonderen Vorschriften eingeleitet wird.

(7)

Die Gültigkeit der endgültigen Stellungnahme zu einer Tätigkeit kann auf Ersuchen des Antragstellers wiederholt um zwei Jahre verlängert werden, wenn er schriftlich nachweist, dass sich die geplante Tätigkeit und die örtlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben, dass im Zusammenhang mit dem sachlichen Inhalt des Prüfberichts über die Tätigkeit kein neuer Umstand aufgetreten ist und dass für die Ausübung der geplanten Tätigkeit keine neuen Technologien entwickelt wurden. Über die Verlängerung der Gültigkeit der endgültigen Stellungnahme zu der Tätigkeit entscheidet die zuständige Stelle.“

21

§ 65 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 24/2006 bestimmt:

„Wurde die endgültige Stellungnahme vor dem 1. Februar 2006 abgegeben und das Verfahren zur Genehmigung der geprüften Tätigkeit nicht gemäß besonderen Vorschriften eingeleitet, ist eine Verlängerung der Gültigkeit gemäß § 37 Abs. 7 beim Ministerium zu beantragen.“

– Gesetz Nr. 50/1976

22

§ 32 des Gesetzes Nr. 50/1976 über die Raumplanung und Bauordnung in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung sieht vor:

„Die Errichtung eines Bauwerks, die Umwidmung von Flächen und der Schutz wesentlicher Interessen vor Ort sind nur möglich auf der Grundlage einer städtebaulichen Entscheidung in Form einer

a)

Entscheidung über den Standort eines Bauwerks;

…“

– Gesetz Nr. 245/2003

23

§ 8 Abs. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 245/2003 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der durch das Gesetz Nr. 532/2005 geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 245/2003) bestimmt:

„(3)   Handelt es sich um eine integrierte Betriebsgenehmigung, die zugleich die Genehmigung eines neuen Bauwerks oder einer Änderung eines bestehenden Bauwerks erfordert, ist Teil des Verfahrens auch ein städtebauliches Verfahren, ein Verfahren zur Änderung vor Vollendung des Bauwerks und ein Verfahren zur Genehmigung von Umbaumaßnahmen.

(4)   Das städtebauliche Verfahren, die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Betriebs und die Festlegung der Bedingungen im Hinblick auf die Vermeidung schwerer Industrieunfälle sind nicht Teil der integrierten Genehmigung.“

24

§ 11 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 245/2003 sieht vor:

„Dem Antrag [auf Erteilung einer integrierten Genehmigung] sind beizufügen

c)

die endgültige Stellungnahme aufgrund des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn der Betrieb dies erfordert;

g)

die städtebauliche Entscheidung, wenn es sich um einen neuen Betrieb oder die Erweiterung eines bestehenden Betriebs handelt …“

25

§ 12 („Einleitung des Verfahrens“) des Gesetzes Nr. 245/2003 bestimmt:

„…

(2)   Nach der Feststellung, dass der Antrag vollständig ist, und der Ermittlung der Beteiligten und betroffenen Stellen wird von der Verwaltung

c)

… der Antrag auf ihrer Website veröffentlicht, ausgenommen die nicht in elektronischer Form verfügbaren Anlagen, und werden von ihr die wesentlichen Angaben zu dem Antrag, dem Betreiber und dem Betrieb für die Dauer von mindestens 15 Tagen durch Aushang öffentlich bekannt gemacht;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Verwaltungsverfahren

26

Am 26. Juni 1997 erließ die Mesto Pezinok in Form der allgemeinen Regelung Nr. 2/1997 einen städtebaulichen Plan, der u. a. die Errichtung einer Abfalldeponie in einer als „Nová jama“ (Neue Grube) bezeichneten Tongrube einer Ziegelei vorsah.

27

Auf der Grundlage eines von der Pezinské tehelne as am 16. Dezember 1998 vorgelegten Prüfberichts über den Standort einer Abfalldeponie führte das Umweltministerium im Jahr 1999 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Es gab am 26. Juli 1999 eine endgültige Stellungnahme ab.

28

Am 7. August 2002 reichte die Ekologická skládka bei der zuständigen Behörde der Mesto Pezinok einen Antrag auf Erlass einer städtebaulichen Entscheidung über die Errichtung einer Abfalldeponie am Standort der Nová jama ein.

29

Am 27. März 2006 verlängerte das Umweltministerium auf Antrag der Pezinské tehelne as die Gültigkeit seiner endgültigen Stellungnahme vom 26. Juli 1999 bis zum 1. Februar 2008.

30

Die Mesto Pezinok erteilte mit einer Entscheidung vom 30. November 2006 in der Fassung, die auf einer Entscheidung des Krajský stavebný úrad v Bratislave (Kreisbaubehörde Bratislava) vom 7. Mai 2007 beruhte, gemäß dem Antrag der Ekologická skládka die Genehmigung für die Errichtung einer Abfalldeponie am Standort der Nová jama.

31

Auf einen am 25. September 2007 von der Ekologická skládka eingereichten Antrag auf integrierte Genehmigung hin leitete die Slovenská inšpekcia životného prostredia, Inšpektorát životného prostredia Bratislava (Umweltinspektion Bratislava, im Folgenden: Inšpektorát), gemäß dem Gesetz Nr. 245/2003, mit dem die Richtlinie 96/61 umgesetzt worden war, ein integriertes Verfahren ein. Am 17. Oktober 2007 veröffentlichte diese Behörde gemeinsam mit den Umweltschutzbehörden den Antrag und setzte dabei der Öffentlichkeit und den betroffenen staatlichen Stellen eine Frist von 30 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme.

32

Da die Kläger des Ausgangsverfahrens gerügt hatten, dass der Antrag der Ekologická skládka auf Erteilung der integrierten Genehmigung unvollständig sei, da ihm nicht, wie in § 11 Abs. 2 Buchst. g des Gesetzes Nr. 245/2003 vorgeschrieben, die städtebauliche Entscheidung über den Standort der Deponie beigefügt worden sei, setzte das Inšpektorát das integrierte Verfahren am 26. November 2007 aus und ordnete die Vorlage dieser Entscheidung an.

33

Am 27. Dezember 2007 übermittelte die Ekologická skládka diese Entscheidung unter Hinweis darauf, dass sie unter das Geschäftsgeheimnis falle. Aufgrund dieses Hinweises stellte das Inšpektorát dieses Schriftstück den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht zur Verfügung.

34

Am 22. Januar 2008 erteilte das Inšpektorát der Ekologická skládka eine integrierte Genehmigung für den Bau und Betrieb der Anlage „Pezinok – Abfalldeponie“.

35

Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten gegen diese Entscheidung bei der Inšpekcia als zweitinstanzlicher Verwaltungsbehörde Widerspruch ein. Die Inšpekcia ordnete daraufhin an, die städtebauliche Entscheidung über den Standort der Deponie in der Zeit vom 14. März bis 14. April 2008 durch Aushang bekannt zu machen.

36

In dem Verfahren vor der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde machten die Kläger des Ausgangsverfahrens insbesondere geltend, es sei rechtsfehlerhaft gewesen, dass das integrierte Verfahren eingeleitet worden sei, ohne dass die städtebauliche Entscheidung über den Standort der Deponie zur Verfügung gestanden habe, nachdem diese Entscheidung zwar eingereicht, aber aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses nicht veröffentlicht worden sei.

37

Mit Entscheidung vom 18. August 2008 wies die Inšpekcia den Widerspruch als unbegründet zurück.

Gerichtliches Verfahren

38

Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben gegen die Entscheidung der Inšpekcia vom 18. August 2008 beim Krajský súd Bratislava (Regionales Gericht Bratislava) als Verwaltungsgericht erster Instanz eine Klage. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 wies dieses Gericht die Klage zurück.

39

Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten hiergegen Berufung zum Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik) ein.

40

Mit Beschluss vom 6. April 2009 setzte der Najvyšší súd Slovenskej republiky die Vollziehung der integrierten Genehmigung aus.

41

Mit Urteil vom 28. Mai 2009 änderte der Najvyšší súd Slovenskej republiky das Urteil des Krajský súd Bratislava ab und hob die Entscheidung der Inšpekcia vom 18. August 2008 sowie die Entscheidung des Inšpektorát vom 22. Januar 2008 im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die zuständigen Behörden die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung am integrierten Verfahren nicht beachtet und die Umweltverträglichkeit der Errichtung der Deponie nicht genügend geprüft hätten.

42

Ekologická skládka erhob beim Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgerichtshof der Slowakischen Republik) am 25. Juni 2009 eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Najvyšší súd Slovenskej republiky vom 6. April 2009 und am 3. September 2009 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Najvyšší súd Slovenskej republiky vom 28. Mai 2009.

43

Mit Urteil vom 27. Mai 2010 entschied der Ústavný súd Slovenskej republiky, dass der Najvyšší súd Slovenskej republiky das Grundrecht der Ekologická skládka auf gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verfassung, ihr Eigentumsrecht gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verfassung und ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums gemäß Art. 1 des Zusatzprotokolls zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt habe.

44

Der Ústavný súd Slovenskej republiky führte insbesondere aus, dass der Najvyšší súd Slovenskej republiky nicht alle im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze berücksichtigt habe sowie durch die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit, obwohl die Kläger diese nicht gerügt hätten, seine Kompetenzen überschritten habe und zu der Entscheidung hierüber nicht befugt gewesen sei.

45

Demgemäß hob der Ústavný súd Slovenskej republiky mit seinem Urteil den angefochtenen Beschluss und das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an den Najvyšší súd Slovenskej republiky zur erneuten Entscheidung zurück.

46

Der Najvyšší súd Slovenskej republiky weist darauf hin, dass mehrere Beteiligte in dem vor ihm anhängigen Verfahren geltend machen, dass er durch das Urteil des Ústavný súd Slovenskej republiky vom 27. Mai 2010 gebunden sei. Er fügt hinzu, dass er gleichwohl weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidungen mit dem Unionsrecht hege.

47

Vor diesem Hintergrund hat der Najvyšší súd Slovenskej republiky das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Verpflichtet das Unionsrecht (konkret Art. 267 AEUV) den Obersten Gerichtshof eines Mitgliedstaats oder ermöglicht es ihm, von Amts wegen auch dann ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn sich das gerichtliche Verfahren in folgendem Stadium befindet: Der Verfassungsgerichtshof hat ein insbesondere auf die Anwendung des Unionsrechts über den Umweltschutz gestütztes Urteil des Obersten Gerichtshofs aufgehoben und ihm aufgegeben, die Rechtsausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur Verletzung der prozessualen und materiellen Verfassungsrechte eines am gerichtlichen Verfahren Beteiligten zu beachten, ohne die unionsrechtliche Dimension des Falles zu berücksichtigen – mit anderen Worten, wenn der Verfassungsgerichtshof als letztinstanzliches Gericht in diesem Verfahren nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen seien, und die Anwendung des Rechts auf eine angemessene Umwelt und ihren Schutz im vorliegenden Fall einstweilen ausgeschlossen hat?

2.

Kann das u. a. in den Erwägungsgründen 8, 9 und 23 sowie in den Art. 1 und 15 der Richtlinie 96/61 umschriebene wesentliche Ziel der integrierten Prävention, d. h. die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung unter Einbeziehung auch der Öffentlichkeit mit dem Ziel, ein insgesamt hohes Umweltschutzniveau zu erreichen, insbesondere im gemeinschaftlichen Rahmen des Umweltschutzes in der Weise erreicht werden, dass die betroffene Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens über die integrierte Vermeidung keinen garantierten Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen (Art. 6 in Verbindung mit Art. 15 der Richtlinie 96/61), insbesondere zu der Entscheidung über den Standort einer Abfalldeponie, hat und später im erstinstanzlichen Verfahren das fehlende Dokument vom Antragsteller unter der Bedingung eingereicht wird, dass es den anderen Verfahrensbeteiligten nicht zugänglich gemacht wird, weil es ein handelsbezogenes Geheimnis sei? Kann zutreffend angenommen werden, dass die Entscheidung über den Standort der Anlage (insbesondere ihre Begründung) die Darstellung des Vorbringens, der Voraussetzungen oder anderer Punkte beeinflusst?

3.

Sind die Ziele der Richtlinie 85/337 insbesondere aus der Sicht des Unionsrechts über die Umwelt – konkret der in Art. 2 genannten Bedingungen, dass vor Erteilung einer Genehmigung bestimmte Projekte einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden – erfüllt, wenn eine ursprüngliche Stellungnahme des Umweltministeriums aus dem Jahr 1999, mit der in der Vergangenheit die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen wurde, nach einigen Jahren durch eine einfache Entscheidung verlängert wird, ohne dass erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet; mit anderen Worten, lässt sich annehmen, dass eine einmal getroffene Entscheidung nach der Richtlinie 85/337 unbeschränkte Gültigkeit hat?

4.

Erstreckt sich das allgemein aus der Richtlinie 96/61 (insbesondere aus ihren Erwägungsgründen und den Art. 1 und 15a) ergebende Erfordernis, dass die Mitgliedstaaten die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung auch dadurch sicherstellen, dass der Öffentlichkeit ein faires, gerechtes und zügiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß Art. 10a der Richtlinie 85/337 und den Art. 6 und 9 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus zur Verfügung gestellt wird, auf die Möglichkeit dieser Öffentlichkeit, die einstweilige Anordnung einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Maßnahme nach innerstaatlichem Recht zu verlangen (z. B. einen gerichtlichen Aufschub der Vollstreckbarkeit einer integrierten Entscheidung), die es vorübergehend, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ermöglicht, die Verwirklichung einer geplanten Anlage auszusetzen?

5.

Kann durch eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Voraussetzung der Richtlinie 96/61 bzw. der Richtlinie 85/337 oder von Art. 9 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus erfüllt wird – nämlich das genannte Recht der Öffentlichkeit auf gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV über die Umweltpolitik der Europäischen Union anzuwenden –, in das z. B. durch Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierte Eigentumsrecht eines Betreibers u. a. in der Weise rechtswidrig eingegriffen werden, dass eine dem Antragsteller rechtsgültig erteilte Genehmigung für eine neue Anlage im Gerichtsverfahren aufgehoben wird?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

48

Die Inšpekcia, Ekologická skládka und die slowakische Regierung machen geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen oder bestimmte Vorlagefragen aus mehreren Gründen unzulässig seien.

49

Insoweit tragen die Inšpekcia und Ekologická skládka erstens vor, dass alle Vorlagefragen unzulässig seien, weil sie Sachverhalte beträfen, die vollständig durch das innerstaatliche Recht geregelt seien, so insbesondere durch die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 85/337 und 96/61. Ekologická skládka zieht hieraus den Schluss, dass diese Richtlinien keine unmittelbare Wirkung hätten, während die Inšpekcia die Richtlinien für so eindeutig hält, dass das Vorabentscheidungsersuchen überflüssig sei. Die Inšpekcia macht überdies geltend, dass die Vorlagefragen in der ersten Phase des Verfahrens vor dem Najvyšší súd Slovenskej republiky hätten gestellt werden müssen. Ekologická skládka ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Fragen auch deshalb unstatthaft seien, weil der Najvyšší súd Slovenskej republiky nunmehr an die Rechtsauffassung des Ústavný súd Slovenskej republiky gebunden sei und kein Beteiligter des Ausgangsverfahrens die Vorlage von Fragen an den Gerichtshof beantragt habe.

50

Zweitens macht Ekologická skládka geltend, dass infolge der im nationalen Recht vorgesehenen Trennung zwischen dem integrierten Verfahren, dem städtebaulichen Verfahren und der Umweltverträglichkeitsprüfung die zweite und die dritte Frage für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit unerheblich seien. Nach Ansicht der Inšpekcia sind wegen dieser Trennung die dritte, die vierte und die fünfte Frage unzulässig. Aus dieser Trennung ergebe sich nämlich, dass ein Mangel der städtebaulichen Entscheidung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der integrierten Genehmigung sei.

51

Drittens sind Ekologická skládka und die slowakische Regierung der Auffassung, dass die vierte Frage hypothetischer Art sei. Zum einen seien die einstweiligen Maßnahmen, die der Najvyšší súd Slovenskej republiky mit seinem Beschluss vom 6. April 2009 angeordnet habe, inzwischen wirkungslos geworden. Zum anderen sei diese Frage für das anhängige Verfahren vor dem vorlegenden Gericht unerheblich, weil es in diesem Verfahren nicht um den Erlass neuer einstweiliger Anordnungen gehe, sondern um die Gültigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidungen.

52

Viertens und letztens trägt Ekologická skládka vor, dass auch die fünfte Frage hypothetischer Art sei, weil sie auf die Entscheidung abziele, die der Najvyšší súd Slovenskej republiky am Ende des Ausgangsverfahrens zu erlassen haben werde. Diese Frage sei auch deshalb unzulässig, weil sie die Auslegung des innerstaatlichen Verfassungsrechts zum Gegenstand habe.

53

Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen hat, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit es sein Urteil erlassen kann, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24, und vom 19. Juli 2012, Garkalns, C-470/11, Randnr. 17).

54

Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 36, und vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, Randnr. 48).

55

Jedoch kann mit dem Argument, dass das nationale Recht eine vollständige Regelung enthalte, nicht dargetan werden, dass die Auslegung der vom vorlegenden Gericht angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen offensichtlich ohne Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit ist, zumal unstreitig ist, dass es sich bei den anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften teilweise um Regelungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Union handelt. Dieses Argument genügt daher nicht, um die in der vorstehenden Randnummer genannte Vermutung der Entscheidungserheblichkeit zu widerlegen.

56

Der Einwand, dass die in Frage stehenden Richtlinien keine unmittelbare Wirkung hätten, ändert hieran nichts, da nach Art. 267 AEUV der Gerichtshof dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Handlungen der Organe der Union zu entscheiden, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Handlungen unmittelbar anwendbar sind oder nicht (Urteile vom 10. Juli 1997, Maso u. a., C-373/95, Slg. 1997, I-4051, Randnr. 28, vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, Slg. 2009, I-6995, Randnr. 34, und vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, Randnr. 89). Im Übrigen ist zu dem Vorbringen, dass das Vorabentscheidungsersuchen wegen der Eindeutigkeit der anwendbaren Bestimmungen unnötig sei, darauf hinzuweisen, dass es Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten stets gestattet, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen, wenn sie dies für angebracht halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, Slg. 2011, I-4599, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Was die übrigen Argumente anbelangt, mit denen die Inšpekcia und Ekologická skládka die Unzulässigkeit des gesamten Vorabentscheidungsersuchens rügen, so beziehen sie sich auf den Gegenstand der ersten Frage und sind daher bei deren Prüfung zu erörtern.

58

Hinsichtlich der Gesichtspunkte, die mit der Trennung der verschiedenen Verfahren im nationalen Recht zusammenhängen, ist hervorzuheben, dass das vorlegende Gericht die Frage, welche Konsequenzen aus dieser Trennung nach dem nationalen Recht zu ziehen sind, ganz anders beurteilt als die Inšpekcia und die Ekologická skládka. Im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens sind jedoch die Aufgaben des Gerichtshofs und diejenigen des vorlegenden Gerichts klar getrennt, und es ist ausschließlich Sache des Letztgenannten, das nationale Recht auszulegen (Urteile vom 17. Juni 1999, Piaggio, C-295/97, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 29, und vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, Slg. 2008, I-5785, Randnr. 21). Folglich genügen diese Gesichtspunkte nicht, um aufzuzeigen, dass die vorgelegten Fragen offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünden.

59

Was die Zulässigkeit der vierten Frage betrifft, ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass der Najvyšší súd Slovenskej republiky eine neue einstweilige Anordnung erlassen hat, mit der die Wirkung der im Ausgangsverfahren streitigen Entscheidungen ausgesetzt wird. Außerdem hat die Ekologická skládka in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass sie es für angezeigt gehalten habe, gegen diese Anordnung ein Rechtsmittel einzulegen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die vierte Frage als eine Frage hypothetischer Art angesehen werden könnte.

60

Was schließlich die Zulässigkeit der fünften Frage angeht, so ist unstreitig vom Ústavný súd Slovenskej republiky entschieden worden, dass der Najvyšší súd Slovenskej republiky mit seinem Urteil vom 28. Mai 2009, wonach die integrierte Genehmigung unter mit dem Unionsrecht unvereinbaren Voraussetzungen erteilt worden sei, das Eigentumsrecht der Ekologická skládka verkannt habe. Da das vorlegende Gericht weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren angefochtenen Entscheidungen mit dem Unionsrecht hegt, ist die fünfte Frage nicht rein hypothetischer Art. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Frage, dass sie nicht die Auslegung des innerstaatlichen Verfassungsrechts zum Gegenstand hat.

61

Die von dem vorlegenden Gericht gestellten Fragen sind daher für zulässig zu erklären.

Zur ersten Frage

62

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht auch dann ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten darf, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Das vorlegende Gericht möchte weiter wissen, ob Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass er dasselbe nationale Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, obgleich gegen seine Entscheidungen ein Rechtsmittel zu einem Verfassungsgericht eingelegt werden kann, das auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung der durch die innerstaatliche Verfassung oder ein internationales Übereinkommen gewährleisteten Rechte und Freiheiten beschränkt ist.

63

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Najvyšší súd Slovenskej republiky mit seiner ersten Frage auch klären möchte, ob es ihm das Unionsrecht erlaubt, eine nationale Vorschrift unbeachtet zu lassen, nach der ihm die Berücksichtigung eines Gesichtspunkts der Verletzung des Unionsrechts untersagt ist, der von den Parteien des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht worden ist. Der Vorlageentscheidung ist allerdings zu entnehmen, dass diese Fragestellung nur die Richtlinie 85/337 betrifft, und hierüber ist daher nur zu befinden, wenn sich angesichts der Antwort auf die dritte Frage erweist, dass diese Richtlinie im Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.

64

Hinsichtlich der anderen Aspekte der ersten Vorlagefrage ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (Urteile vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 44, und vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-8889, Randnr. 26).

65

Nach Art. 267 AEUV sind die nationalen Gerichte somit zur Vorlage berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, wenn sie von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien feststellen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine von Abs. 1 dieses Artikels erfasste Frage ankommt (Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 20, und vom 21. Juli 2011, Kelly, C-104/10, Slg. 2011, I-6813, Randnr. 61). Darum steht der Umstand, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht ein unionsrechtliches Problem nicht aufgeworfen haben, der Anrufung des Gerichtshofs durch dieses Gericht nicht entgegen (Urteile vom 16. Juni 1981, Salonia, 126/80, Slg. 1981, 1563, Randnr. 7, und vom 8. März 2012, Huet, C-251/11, Randnr. 23).

66

Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 91, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 29).

67

Im Übrigen kann das Bestehen einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht das Recht der nationalen Gerichte in Frage stellen, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn sie, wie im Ausgangsverfahren, Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts haben (Urteile Elchinov, Randnr. 25, und vom 20. Oktober 2011, Interedil, C-396/09, Slg. 2011, I-9915, Randnr. 35).

68

Eine nationale Rechtsvorschrift, nach der die Beurteilung des höheren innerstaatlichen Gerichts für ein anderes innerstaatliches Gericht bindend ist, kann dem letztgenannten Gericht somit nicht die Möglichkeit nehmen, dem Gerichtshof Fragen der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, um das es in dieser rechtlichen Beurteilung geht. Es muss ihm nämlich freistehen, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a., C-378/08, Slg. 2010, I-1919, Randnr. 32, und Elchinov, Randnr. 27).

69

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, durch die Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den Gerichtshof für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens gebunden ist und gegebenenfalls von der Beurteilung des höheren Gerichts abweichen muss, wenn es angesichts dieser Auslegung der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht (Urteil Elchinov, Randnr. 30).

70

Die in den vorstehenden Randnummern wiedergegebenen Grundsätze sind ebenso bindend für das vorlegende Gericht im Hinblick auf die im vorliegenden Ausgangsverfahren von dem Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats formulierte Rechtsauffassung, da es nach gefestigter Rechtsprechung nicht zugelassen werden kann, dass nationale Rechtsvorschriften, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung des Unionsrechts beeinträchtigen (Urteile vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, Slg. 1970, 1125, Randnr. 3, und vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, Slg. 2010, I-8015, Randnr. 61). Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass diese Grundsätze für die Beziehungen zwischen einem Verfassungsgericht und jedem anderen innerstaatlichen Gericht gelten (Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnrn. 41 bis 45).

71

Die nationale Vorschrift, nach der der Najvyšší súd Slovenskej republiky der Rechtsauffassung des Ústavný súd Slovenskej republiky zu folgen hat, kann somit das vorlegende Gericht nicht daran hindern, den Gerichtshof zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, den es für geeignet hält, mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen und gegebenenfalls eine vom Ústavný súd Slovenskej republiky vorgenommene Beurteilung unbeachtet zu lassen, die sich als unionsrechtswidrig erwiese.

72

Schließlich ist der Najvyšší súd Slovenskej republiky als Oberster Gerichtshof sogar verpflichtet, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, wenn er feststellt, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit in der Sache eine zu klärende Frage umfasst, die unter Art. 267 Abs. 1 AEUV fällt. Denn die Möglichkeit, bei dem Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen eines nationalen Gerichts einzulegen, das auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung der durch die innerstaatliche Verfassung oder ein internationales Übereinkommen gewährleisteten Rechte und Freiheiten beschränkt ist, kann nicht zu dem Schluss führen, dass dieses nationale Gericht nicht als ein Gericht eingestuft werden könnte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

73

Demnach ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.

Zur zweiten Frage

74

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 96/61 dahin auszulegen ist, dass nach ihr die betroffene Öffentlichkeit von der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung einer Mülldeponie an Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den Standort dieser Anlage haben muss. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob die Ablehnung, diese Entscheidung zugänglich zu machen, mit der Geltendmachung eines Geschäftsgeheimnisses, durch das die in der Entscheidung enthaltenen Informationen geschützt seien, gerechtfertigt werden kann oder, wenn dies nicht der Fall ist, dadurch geheilt werden kann, dass der betroffenen Öffentlichkeit im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren Zugang zu der Entscheidung gewährt wird.

75

Vorab ist festzustellen, dass ausweislich der Vorlageentscheidung die im Ausgangsverfahren fragliche Anlage eine Deponie mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25000 t ist. Die Anlage fällt damit gemäß Art. 1 der Richtlinie 96/61 in Verbindung mit Nr. 5.4 ihres Anhangs I in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

76

Art. 15 der Richtlinie 96/61 sieht die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren der Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen vor und bestimmt, dass für diese Beteiligung das in Anhang V der Richtlinie genannte Verfahren einzuhalten ist. Nach diesem Anhang sind der Öffentlichkeit u. a. genaue Angaben zu den Behörden, bei denen relevante Informationen erhältlich sind, sowie darüber mitzuteilen, wann und wo diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich sind.

77

Diese Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung sind im Licht und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus auszulegen, an das, wie dem fünften Erwägungsgrund der –die Richtlinie 96/61 teilweise ändernden – Richtlinie 2003/35 zu entnehmen ist, das Unionsrecht ordnungsgemäß angeglichen werden soll (Urteil vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, Slg. 2011, I-3673, Randnr. 41). Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens von Aarhus sieht jedoch vor, dass der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zur Einsichtnahme aller Informationen zu gewähren ist, die für ein Entscheidungsverfahren zur Genehmigung der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tätigkeiten relevant sind, zu denen u. a. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25000 t gehören.

78

Daher muss die Öffentlichkeit, die von dem in der Richtlinie 96/61 vorgesehenen Genehmigungsverfahren betroffen ist, grundsätzlich Zugang zu allen für dieses Verfahren relevanten Informationen haben.

79

Der Vorlageentscheidung und den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass die städtebauliche Entscheidung über den Standort der im Ausgangsverfahren fraglichen Anlage eine der Maßnahmen darstellt, auf deren Grundlage die Endentscheidung über die Genehmigung dieser Anlage erlassen wird, und dass sie Informationen über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens, über die Auflagen an den Betreiber zur Begrenzung der Umweltbelastung, über die von den Beteiligten im städtebaulichen Verfahren erhobenen Einwendungen und über die Gründe enthält, auf denen die von der zuständigen Behörde für den Erlass dieser städtebaulichen Entscheidung vorgenommene Beurteilung beruht. Darüber hinaus schreiben die anwendbaren nationalen Bestimmungen vor, dass diese Entscheidung dem an die zuständige Behörde gerichteten Genehmigungsantrag beizufügen ist. Daraus folgt, dass diese städtebauliche Entscheidung als eine Entscheidung anzusehen ist, die relevante Informationen im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 96/61 enthält, und dass diese Entscheidung daher der betroffenen Öffentlichkeit während des Verfahrens zur Genehmigung der Anlage grundsätzlich zugänglich sein muss.

80

Insoweit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 96/61, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit den in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 90/313 vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden kann. Zur Zeit der im Ausgangsverfahren streitigen Vorgänge war die Richtlinie 90/313 jedoch bereits aufgehoben und durch die Richtlinie 2003/4 ersetzt worden. In Anbetracht der der Richtlinie 2003/4 beigefügten Entsprechungstabelle, der Verpflichtung zur Angleichung der unionsrechtlichen Vorschriften an das Übereinkommen von Aarhus und des Wortlauts des Art. 15 der Richtlinie 96/61, der bei dessen späteren Aufnahme in die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) gewählt wurde, ist Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 96/61 dahin auszulegen, dass er auf die in Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2003/4 vorgesehenen Einschränkungen verweist.

81

Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/4 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt werden kann, wenn deren Bekanntgabe negative Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch einzelstaatliches oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen.

82

Dies kann indessen bei Berücksichtigung insbesondere der Bedeutung des Standorts für die Ausübung der einen oder anderen der in der Richtlinie 96/61 aufgeführten Tätigkeiten, wie sich zudem aus Randnr. 79 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht für die Entscheidung gelten, mit der eine Behörde gemäß den geltenden städtebaulichen Vorschriften den Standort einer Anlage genehmigt, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

83

Selbst dann, wenn sich nicht ausschließen ließe, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben in der Begründung einer städtebaulichen Entscheidung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten können, steht doch im vorliegenden Fall fest, dass der Schutz der Vertraulichkeit solcher Informationen unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2003/4 herangezogen wurde, um der betroffenen Öffentlichkeit jeden, auch nur teilweisen Zugang zu der städtebaulichen Entscheidung über den Standort der im Ausgangsverfahren streitigen Anlage zu verwehren.

84

Folglich war die Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die städtebauliche Entscheidung über den Standort der im Ausgangsverfahren streitigen Anlage zur Verfügung zu stellen, nicht durch die in Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 96/61 vorgesehene Ausnahme gerechtfertigt. Daher ist für das vorlegende Gericht die Frage zu klären, ob der der betroffenen Öffentlichkeit im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren gewährte Zugang zu dieser Entscheidung ausreichend ist, um den Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens zu heilen und damit einen Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 96/61 auszuräumen.

85

Mangels einer unionsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet ist die Ausgestaltung der Verfahren für Rechtsbehelfe, die den Schutz der den Rechtssuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, wobei jedoch diese Verfahren nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und vom 12. Juli 2012, VALE Építési, C-378/10, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass sämtliche für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gelten, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, Randnr. 31, und vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, Randnr. 70). Das nationale Gericht hat somit zu ermitteln, ob das nationale Recht die Heilung vergleichbarer Verfahrensmängel innerstaatlicher Art während des zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens zulässt.

87

Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, steht zwar das Unionsrecht nicht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch darf eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt (Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, Slg. 2008, I-4911, Randnr. 57).

88

Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 15 der Richtlinie 96/61 die Mitgliedstaaten verpflichtet, der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit zu gewähren, sich an Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zu beteiligen. Diese Bestimmung ist im Licht des 23. Erwägungsgrundes der Richtlinie 96/61, nach dem die Öffentlichkeit vor einer Entscheidung Zugang zu den Informationen über Genehmigungsanträge für neue Anlagen haben muss, und des Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus auszulegen, wonach zum einen die Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Einleitung des Verfahrens beginnt, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann, und zum anderen die Öffentlichkeit Zugang zu den relevanten Informationen haben muss, sobald diese verfügbar sind. Folglich muss die betroffene Öffentlichkeit vom Stadium des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens an über sämtliche relevanten Angaben verfügen, bevor eine erste Entscheidung erlassen wird, soweit diese Angaben zu der Zeit, in die diese Verfahrensphase fällt, verfügbar sind.

89

Hinsichtlich der Frage, ob der Effektivitätsgrundsatz einer Heilung im zweitinstanzlichen Verfahren durch die Veröffentlichung der im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht zugänglichen relevanten Unterlagen entgegensteht, lässt sich den vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Informationen entnehmen, dass nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften die zweitinstanzliche Verwaltungsstelle befugt ist, die erstinstanzliche Verwaltungsentscheidung abzuändern. Es obliegt jedoch dem vorlegenden Gericht, zum einen zu ermitteln, ob im Rahmen des zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens alle Optionen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/61 in der Auslegung im Licht des Art. 6 Abs. 4 der Übereinkommens von Aarhus noch offen sind, und zum anderen, ob dann, wenn das Verfahren in diesem Stadium dadurch geheilt wird, dass der betroffenen Öffentlichkeit die relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.

90

Folglich läuft es dem Effektivitätsgrundsatz nicht zuwider, dass die nicht gerechtfertigte Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit die im Ausgangsverfahren fragliche städtebauliche Entscheidung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren geheilt werden kann, sofern alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht, was durch das nationale Gericht zu ermitteln ist.

91

Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 96/61 dahin auszulegen ist, dass sie

vorschreibt, dass die betroffene Öffentlichkeit zu einer städtebaulichen Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung der betreffenden Anlage an Zugang hat;

es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, der betroffenen Öffentlichkeit unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die durch einzelstaatliches oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, den Zugang zu einer solchen Entscheidung zu versagen;

nicht der Möglichkeit entgegensteht, dass eine nicht gerechtfertigte Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit eine städtebauliche Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren geheilt wird, sofern alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht, was durch das nationale Gericht zu ermitteln ist.

Zur dritten Frage

92

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass es ihr zuwiderläuft, dass die Gültigkeit einer Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit eines Vorhabens um mehrere Jahre nach ihrer Abgabe verlängert werden kann, und ob sie für diesen Fall vorschreibt, dass für das Vorhaben eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

93

Insoweit machen die Inšpekcia sowie die slowakische und die tschechische Regierung geltend, dass die Richtlinie 85/337 auf den vom vorlegenden Gericht dargelegten Sachverhalt aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar sei.

94

Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Grundsatz, nach dem Vorhaben mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, dann nicht gilt, wenn das Datum der förmlichen Stellung des Antrags auf Genehmigung eines Vorhabens vor dem Datum liegt, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 85/337 ablief (Urteile vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C-431/92, Slg. 1995, I-2189, Randnrn. 29 und 32, und vom 18. Juni 1998, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland, C-81/96, Slg. 1998, I-3923, Randnr. 23).

95

Diese Richtlinie betrifft nämlich überwiegend Projekte größeren Umfangs, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordert. Es wäre nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt werden (Urteil Gedeputeerde Staten van Noord-Holland, Randnr. 24).

96

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass die Schritte des Betreibers, um für das im Ausgangsverfahren fragliche Vorhaben einer Deponie eine Genehmigung zu erlangen, mit der Einreichung eines Antrags auf Umweltverträglichkeitsprüfung am 16. Dezember 1998 begannen. Nach Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) war jedoch die Richtlinie 85/337 durch die Slowakische Republik bis zu dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Union umzusetzen, d. h. bis zum 1. Mai 2004.

97

Gleichwohl ist zu beachten, dass die Erteilung der Baugenehmigung für die im Ausgangsverfahren streitige Deponie durch die slowakische Verwaltung nacheinander drei Verfahren erforderlich machte, von denen jedes mit dem Erlass einer Entscheidung endete.

98

Die Anträge des Betreibers in den ersten beiden Verfahren wurden am 16. Dezember 1998 und 7. August 2002, also vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 85/337, gestellt. Hingegen wurde der Antrag auf Erteilung einer integrierten Genehmigung am 25. September 2007, also nach Ablauf dieser Frist, gestellt. Daher ist zu klären, ob die Einreichung der ersten beiden Anträge als förmliche Einleitung des Genehmigungsverfahrens im Sinne der in Randnr. 94 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden kann.

99

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich die Anträge, die in den ersten beiden Verfahrensetappen eingereicht wurden, nicht in bloßen informellen Kontakten erschöpften, die nicht geeignet gewesen wären, die förmliche Einleitung des Genehmigungsverfahrens zu bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 32).

100

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die 1999 abgeschlossene Umweltverträglichkeitsprüfung die Ausführung des Vorhabens einer Deponie ermöglichen sollte, die Gegenstand der integrierten Genehmigung ist. Das weitere Verfahren, insbesondere die Erteilung der Baugenehmigung, beruht auf dieser Beurteilung. Wie die Generalanwältin in Nr. 115 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann es den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337 nicht ausdehnen, dass nach slowakischem Recht die Umweltverträglichkeit getrennt von dem eigentlichen Genehmigungsverfahren geprüft wird.

101

Ebenso ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 79 des vorliegenden Urteils, dass die städtebauliche Entscheidung über den Standort der im Ausgangsverfahren fraglichen Deponie eine unverzichtbare Etappe darstellte, um dem Betreiber die Errichtung der geplanten Deponie zu erlauben. Diese Entscheidung legt im Übrigen eine Reihe von Auflagen fest, die der Betreiber bei der Verwirklichung seines Vorhabens einhalten muss.

102

Bei der Prüfung eines vergleichbaren Verfahrens hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass der Stichtag für die zeitliche Anwendbarkeit einer eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibenden Richtlinie der Tag ist, an dem das Vorhaben förmlich aufgelegt worden ist, da die einzelnen Abschnitte der Prüfung eines Vorhabens so miteinander verbunden sind, dass sie einen komplexen Vorgang bilden (Urteil vom 23. März 2006, Kommission/Österreich, C-209/04, Slg. 2006, I-2755, Randnr. 58).

103

Schließlich ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/337 aus der Kombination mehrerer gesonderter Entscheidungen bestehen kann, wenn das nationale Verfahren, in dem der Bauherr die Genehmigung für den Beginn der Arbeiten zur Ausführung seines Vorhabens erwirken kann, mehrere aufeinanderfolgende Stufen umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 52, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 102). Folglich ist in diesem Fall als Datum der förmlichen Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Vorhabens der Tag anzusehen, an dem der Bauherr einen Antrag stellt, mit dem die erste Stufe des Verfahrens eingeleitet wird.

104

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die förmliche Einreichung des Antrags auf Genehmigung des im Ausgangsverfahren fraglichen Vorhabens einer Deponie vor dem Datum liegt, an dem die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 85/337 ablief. Folglich sind die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen auf dieses Vorhaben nicht anwendbar, so dass die dritte Frage nicht zu beantworten ist.

Zur vierten Frage

105

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 1 und 15a der Richtlinie 96/61 in Verbindung mit den Art. 6 und 9 des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen sind, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des in Art. 15a dieser Richtlinie vorgesehenen Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren über die Möglichkeit verfügen müssen, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.

106

Die Mitgliedstaaten verfügen aufgrund ihrer Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität bei der Durchführung von Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus und von Art. 15a der Richtlinie 96/61 über einen Gestaltungsspielraum. Insbesondere haben sie festzulegen, welches Gericht oder welche auf gesetzlicher Grundlage geschaffene unabhängige und unparteiische Stelle für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe im Sinne dieser Bestimmungen zuständig ist und nach welchen Verfahrensregeln zu entscheiden ist, soweit die erwähnten Bestimmungen eingehalten worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711, Randnr. 52).

107

Im Übrigen muss nach ständiger Rechtsprechung ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 21, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 67).

108

Überdies ist das Recht, den in Art. 15a der Richtlinie 96/61 vorgesehenen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren wahrzunehmen, im Licht des Zwecks dieser Richtlinie auszulegen. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Zweck der Richtlinie 96/61, wie er in ihrem Art. 1 festgelegt wird, die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Verminderung von Emissionen aus den in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen (Urteile vom 22. Januar 2009, Association nationale pour la protection des eaux et rivières und OABA, C-473/07, Slg. 2009, I-319, Randnr. 25, und vom 15. Dezember 2011, Møller, C-585/10, Slg. 2011, I-13407, Randnr. 29).

109

Der in Art. 15a der Richtlinie 96/61 vorgesehene Zugang zu einem Überprüfungsverfahren gestattete es aber nicht, solche Umweltverschmutzungen wirksam zu vermeiden, wenn nicht verhindert werden könnte, dass eine Anlage, die möglicherweise unter Verstoß gegen diese Richtlinie genehmigt worden ist, bis zum Erlass einer Endentscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung weiter betrieben werden könnte. Die Garantie der Effektivität des Anspruchs auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren gemäß Art. 15a erfordert folglich, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit das Recht haben, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, die geeignet sind, solchen Umweltverschmutzungen vorzubeugen, was gegebenenfalls die vorübergehende Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Genehmigung einschließen kann.

110

Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 15a der Richtlinie 96/61 dahin auszulegen ist, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren über die Möglichkeit verfügen müssen, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.

Zur fünften Frage

111

Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, die in einem der Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 15a der Richtlinie 96/61 und aus Art. 9 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus dienenden nationalen Verfahren ergeht und mit der eine unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie erteilte Genehmigung aufgehoben wird, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellen kann.

112

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 182 bis 184 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird durch die in der Richtlinie 96/61 festgelegten Voraussetzungen die Nutzung des Eigentums an den Flächen beschränkt, die von einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Anlage betroffen sind.

113

Das Eigentumsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 355, und vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, Slg. 2010, I-2007, Randnr. 80).

114

Hinsichtlich der vorgenannten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass der Schutz der Umwelt zu diesen Zielen gehört und daher eine Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 7. Februar 1985, ADBHU, 240/83, Slg. 1985, 531, Randnr. 13, vom 20. September 1988, Kommission/Dänemark, 302/86, Slg. 1988, 4607, Randnr. 8, vom 2. April 1998, Outokumpu, C-213/96, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 32, und ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, Randnr. 81).

115

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit des fraglichen Eingriffs in das Eigentumsrecht, sofern sich ein solcher Eingriff feststellen lässt, genügt der Hinweis, dass die Richtlinie 96/61 einen Ausgleich zwischen den Anforderungen des Eigentumsrechts und denen des Umweltschutzes herstellt.

116

Daher ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, die in einem der Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 15a der Richtlinie 96/61 und aus Art. 9 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus dienenden nationalen Verfahren ergeht und mit der eine unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie erteilte Genehmigung aufgehoben wird, als solche nicht geeignet ist, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darzustellen.

Kosten

117

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.

 

2.

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie

vorschreibt, dass die betroffene Öffentlichkeit zu einer städtebaulichen Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung der betreffenden Anlage an Zugang hat;

es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, der betroffenen Öffentlichkeit unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die durch einzelstaatliches oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, den Zugang zu einer solchen Entscheidung zu versagen;

nicht der Möglichkeit entgegensteht, dass eine nicht gerechtfertigte Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit eine städtebauliche Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren geheilt wird, sofern alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht, was durch das nationale Gericht zu ermitteln ist.

 

3.

Art. 15a der Richtlinie 96/61 in der durch die Richtlinie 166/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren über die Möglichkeit verfügen müssen, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.

 

4.

Eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, die in einem der Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 15a der Richtlinie 96/61 in der durch die Richtlinie 166/2006 geänderten Fassung und aus Art. 9 Abs. 2 und 4 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dienenden nationalen Verfahren ergeht und mit der eine unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie erteilte Genehmigung aufgehoben wird, ist als solche nicht geeignet, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darzustellen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Slowakisch.

nach oben