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Dokument 62011CJ0638

    Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. November 2013.
    Rat der Europäischen Union gegen Gul Ahmed Textile Mills Ltd.
    Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 3 Abs. 7 - Begriff ‚andere Faktoren‘.
    Rechtssache C-638/11 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2013:732

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    14. November 2013 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Dumping — Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 3 Abs. 7 — Begriff ‚andere Faktoren‘“

    In der Rechtssache C‑638/11 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. Dezember 2011,

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

    Rechtsmittelführer,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Gul Ahmed Textile Mills Ltd, Prozessbevollmächtigter: L. Ruessmann, avocat,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    Europäische Kommission, vertreten durch A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte im Beistand von E. McGovern, Barrister,

    Streithelferin im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), A. Rosas und C. Vajda,

    Generalanwältin: E. Sharpston,

    Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. April 2013

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2011, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 66, S. 1) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Gul Ahmed Textile Mills Ltd (im Folgenden: Gul Ahmed Textile Mills) betrifft.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 305, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 384/96) sieht vor:

    „(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

    (2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

    (3)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

    (5)   Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs‑ oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

    (6)   Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

    (7)   Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.

    …“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    3

    Das angefochtene Urteil enthält folgende Feststellungen:

    „1

    Die Klägerin, … Gul Ahmed Textile Mills …, ist eine Gesellschaft pakistanischen Rechts mit Sitz in Karatschi (Pakistan). Sie ist u. a. im Verkauf und Exportvertrieb von Bettwäsche tätig. Die Klägerin stellt dieses Erzeugnis in Pakistan her und exportiert es in die Europäische Union. Auf dem pakistanischen Binnenmarkt verkauft sie keine Bettwäsche, sondern nur verschiedene Grunderzeugnisse.

    2

    Im Anschluss an eine vom Committee of the Cotton and Allied Textile Industries of the European Communities … am 30. Juli 1996 eingereichte Beschwerde und die Einleitung eines Antidumpingverfahrens am 13. September 1996 wurden u. a. den pakistanischen Herstellern durch die Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (ABl. L 332, S. 1) endgültige Antidumpingzölle (im Folgenden: frühere Antidumpingzölle) auferlegt. Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung betraf die Einführung des endgültigen Antidumpingzolls Einfuhren von gebleichter, gefärbter oder bedruckter Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend) der nachstehenden Codes der Kombinierten Nomenklatur: ex 6302 21 00 (TARIC‑Codes 6302 21 00 * 81 und 6302 21 00 * 89), ex 6302 22 90 (TARIC‑Code 6302 22 90 * 19), ex 6302 31 10 (TARIC‑Code 6302 31 10 * 90), ex 6302 31 90 (TARIC‑Code 6302 31 90 * 90) und ex 6302 32 90 (TARIC‑Code 6302 32 90 * 19).

    3

    Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über eine Übergangsregelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung (paraphiert in Brüssel am 15. Oktober 2001) (ABl. L 345, S. 81) und nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346, S. 1) kam [der Islamischen Republik] Pakistan dieses Schema zugute, da es auf Länder zur Anwendung kam, die die Drogenproduktion und den Drogenhandel bekämpfen. Daher gelangten Textilwaren und Bekleidung aus Pakistan ab dem 1. Januar 2002 zollfrei in die Europäische Gemeinschaft, nachdem auf sie zuvor ein Zoll von 12 % erhoben worden war. Nach Art. 10 der Verordnung Nr. 2501/2001 in Verbindung mit Anhang IV dieser Verordnung gehörten zu den aufgrund der Geltung der Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels zollbefreiten Erzeugnissen u. a. die folgenden Erzeugnisse, die unter Kapitel 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen: ‚andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen‘.

    4

    Die früheren Antidumpingzölle wurden hinsichtlich der pakistanischen Hersteller mit der Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung Nr. 2398/97 (ABl. L 26, S. 1) mit Wirkung vom 30. Januar 2002 an abgeschafft.

    5

    Auf eine neuerliche Beschwerde hin, die am 4. November 2002 [vom Committee of the Cotton and Allied Textile Industries of the European Communities] im Namen von Herstellern, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Bettwäsche aus Baumwolle entfiel, eingereicht wurde, leitete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Antidumpingverfahren in Bezug auf die Einfuhren von gebleichter, gefärbter oder bedruckter Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwollgemisch mit Chemiefaser oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend) mit Ursprung in Pakistan … in die Gemeinschaft ein, für die sie ‚nur informationshalber‘ angab, dass sie unter die Codes ‚ex 6302 21 00, ex 6302 22 90, ex 6302 31 10, ex 6302 31 90 und ex 6302 32 90‘ der Kombinierten Nomenklatur fielen. Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2002 (ABl. C 316, S. 6) veröffentlicht.

    6

    Die Untersuchung bezüglich des Vorliegens von Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf die Zeit von 1999 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums …

    7

    Angesichts der hohen Zahl von ausführenden Herstellern, die von dem Antidumpingverfahren betroffen waren, bildete die Kommission gemäß Art. 17 der Verordnung … Nr. 384/96 … eine Stichprobe von sechs Unternehmen, darunter die Klägerin, auf die, gemessen an der Menge, im Untersuchungszeitraum mehr als 32 % der Bettwäscheausfuhren aus Pakistan in die Gemeinschaft entfielen. Diese Unternehmen wurden aufgefordert, den Antidumpingfragebogen zu beantworten.

    8

    Im Hinblick auf die hohe Zahl von Herstellern der Gemeinschaft, die die Beschwerde unterstützten, und gemäß Art. 17 der Verordnung [Nr. 384/96] bildete die Kommission auch hier eine Stichprobe von fünf Unternehmen aus drei Mitgliedstaaten, bei denen sie davon ausging, dass die Produktions‑ und Verkaufsmenge für die Größe des Marktes am repräsentativsten sei. In der Folge richtete die Kommission Fragebögen an diese Unternehmen.

    9

    Alle in die Stichprobe einbezogenen pakistanischen ausführenden Hersteller ebenso wie die fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, auf die die Beschwerde zurückging, beantworteten den Fragebogen. Darüber hinaus wurde der Fragebogen auch von zwei unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft sowie von drei pakistanischen ausführenden Herstellern, die nicht zur Stichprobe gehörten und eine individuelle Behandlung beantragt hatten, beantwortet.

    10

    Am 10. Februar 2003 reichten die Vereinigungen, die die pakistanischen ausführenden Hersteller von Bettwäsche vertreten, der Kommission ein Dokument mit dem Titel ‚Anmerkungen zur Schädigung‘ ein. Darin fochten sie u. a. die Rechtmäßigkeit der Einleitung des Antidumpingverfahrens, das Eintreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den pakistanischen Einfuhren und der Schädigung, die dieser Wirtschaftszweig erlitten haben soll, an. Am 2. Juni 2003 führte die Kommission unter Beteiligung u. a. der pakistanischen ausführenden Hersteller, darunter der Klägerin, eine Anhörung durch. Die Vereinigungen, die die pakistanischen ausführenden Hersteller vertreten, reichten der Kommission anschließend ein Dokument mit dem Titel „Nach der Anhörung gemachte Anmerkungen zur Schädigung“ ein, in dem sie die bei dieser Anhörung angesprochenen Punkte noch einmal aufgriffen.

    11

    Nach Art. 16 der Verordnung [Nr. 384/96] führte die Kommission u. a. bei zwei pakistanischen ausführenden Herstellern Kontrollbesuche durch, um die Informationen zu überprüfen, die ihr in den Antworten auf den Fragebogen übermittelt worden waren. … Durchgeführt wurden … nur eine vollständige Kontrolle in den Räumlichkeiten eines pakistanischen ausführenden Herstellers, nämlich der Klägerin, und eine teilweise Kontrolle in den Räumlichkeiten eines anderen pakistanischen ausführenden Herstellers. Auf die Ausfuhren dieser beiden Unternehmen entfallen mehr als 50 % des gesamten cif-Wertes (Kosten, Versicherung, Fracht) der Ausfuhren in die Gemeinschaft, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern durchgeführt werden. Außerdem gab die Kommission, nach deren Ansicht die für eine Durchführung der Untersuchung vor Ort in Pakistan erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, den Anträgen der drei nicht in der Stichprobe berücksichtigten pakistanischen ausführenden Hersteller auf individuelle Behandlung nicht statt.

    12

    Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 richtete die Kommission an die Klägerin ein allgemeines Dokument zur abschließenden Unterrichtung, in dem aufgeschlüsselt wurde, aufgrund welcher Tatsachen und aus welchen Gründen sie den Erlass endgültiger Antidumpingmaßnahmen vorschlage, sowie ein spezifisches Dokument zur abschließenden Unterrichtung für die Klägerin (im Folgenden: ‚abschließende Informationsdokumente‘). Mit Schreiben vom 5. Januar 2004 widersprach die Klägerin förmlich den Schlussfolgerungen der Kommission, wie sie in den abschließenden Informationsdokumenten dargelegt wurden. Weitere Informationen übermittelte die Klägerin der Kommission mit auf den 16. Februar 2004 datierten Schreiben.

    13

    Am 17. Februar 2004 beantwortete die Kommission das Schreiben vom 5. Januar 2004. Obwohl sie einige Berichtigungen ihrer Berechnungen vornahm, bestätigte sie die Schlussfolgerungen, zu denen sie in den abschließenden Informationsdokumenten gelangt war. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 beharrte die Klägerin auf den Fehlern, die der Kommission in ihrer Analyse unterlaufen sein sollen.

    15

    Am 2. März 2004 erließ der Rat die Verordnung … Nr. 397/2004 …

    16

    Mit der Verordnung [Nr. 397/2004] führte der Rat auf die Einfuhren von Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend), gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit Ursprung in Pakistan, die den Codes der Kombinierten Nomenklatur ex 6302 21 00 (TARIC‑Codes 6302 21 00 81 und 6302 21 00 89), ex 6302 22 90 (TARIC‑Code 6302 22 90 19), ex 6302 31 10 (TARIC‑Code 6302 31 10 90), ex 6302 31 90 (TARIC‑Code 6302 31 90 90) und ex 6302 32 90 (TARIC‑Code 6302 32 90 19) zugewiesen wird, Antidumpingzölle in Höhe von 13,1 % ein.

    17

    In der Folge wurde die Verordnung [Nr. 397/2004] hinsichtlich der Klägerin durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2006 des Rates vom 5. Mai 2006 … (ABl. L 121, S. 14) geändert. Die Änderungsverordnung setzte den endgültigen Antidumpingzollsatz auf die betreffenden von der Klägerin hergestellten Erzeugnisse mit 5,6 % fest.“

    Angefochtenes Urteil

    4

    Gul Ahmed Textile Mills beantragte mit am 28. Mai 2004 eingereichter Klageschrift die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 397/2004, soweit diese sie betrifft.

    5

    Gul Ahmed Textile Mills machte folgende fünf Klagegründe geltend:

    Verstoß – in Bezug auf die Einleitung der Untersuchung – gegen Art. 5 Abs. 7 und 9 der Verordnung Nr. 384/96 sowie gegen Art. 5.1 und Art. 5.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens 1994 (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Kodex 1994) in Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO),

    offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 sowie gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 384/96 und Verstoß gegen den Antidumping-Kodex 1994 im Hinblick auf die Berechnung des Normalwerts,

    Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 384/96, gegen den Antidumping-Kodex 1994 und gegen die Verpflichtung zu einer angemessenen Begründung nach Art. 253 EG im Zusammenhang mit der Berichtigung für Abgabenrückerstattungen beim Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises,

    offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung Nr. 384/96 und Verstoß gegen den Antidumping-Kodex 1994 hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung und

    offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 384/96 sowie gegen den Antidumping-Kodex 1994 hinsichtlich der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der behaupteten Schädigung.

    6

    Das Gericht hat es für angebracht gehalten, zunächst den dritten Teil des fünften Klagegrundes zu prüfen. Mit diesem Teil warf die Klägerin dem Rat im Wesentlichen vor, er habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass er nicht geprüft habe, ob die Aufhebung der früheren Antidumpingzölle und die Einführung des allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Islamischen Republik Pakistan Anfang 2002 zur Folge gehabt hätten, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den pakistanischen Einfuhren aufzuheben.

    7

    Erstens hat das Gericht in den Randnrn. 45 bis 51 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Vereinigungen, die die pakistanischen ausführenden Hersteller von Bettwäsche verträten, die Organe der Union von Beginn des Verwaltungsverfahrens an darauf aufmerksam gemacht hätten, dass die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf zwei Faktoren zurückzuführen sei, nämlich auf die Aufhebung der früheren Antidumpingzölle und die Aufhebung der allgemeinen Zölle im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Islamischen Republik Pakistan, und nicht auf ein Dumping bei den Einfuhren pakistanischer Herkunft. Somit sei die Zunahme der Einfuhren aus Pakistan nach Ansicht der pakistanischen ausführenden Hersteller durch die Befreiung von bestimmten Zöllen und die Änderung des rechtlichen Rahmens erleichtert worden.

    8

    In den Randnrn. 53 bis 59 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Organe der Union die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von der schädigenden Auswirkung anderer bekannter Faktoren korrekt abzugrenzen und zu unterscheiden hätten, um ihre Verpflichtung ordnungsgemäß zu erfüllen, gemäß Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 alle „[a]ndere[n] bekannte[n] Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen“, zu prüfen.

    9

    In Randnr. 56 des angefochtenen Urteils ist das Gericht davon ausgegangen, dass die in Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 vorgenommene Aufzählung der „[a]ndere[n] bekannte[n] Faktoren als die gedumpten Einfuhren“ nicht erschöpfend sei, sondern vielmehr hinweisenden Charakter habe, wie die Verwendung des Ausdrucks „unter anderem“ zeige, der zu Beginn der Liste der Faktoren, die berücksichtigt werden könnten, stehe. Das Gericht hat in Randnr. 57 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass der gemeinsame Zweck von Art. 3 Abs. 7 dieser Verordnung und von Art. 3.5 des Antidumping-Kodex 1994 darin bestehe, sicherzustellen, dass den untersuchten Einfuhren nicht etwaige negative Auswirkungen anderer möglicher Faktoren, die bei der Schädigung der Wirtschaftszweige der Gemeinschaft oder der nationalen Wirtschaftszweige eine Rolle spielten, zugerechnet würden, damit diesen Wirtschaftszweigen nicht ein über das erforderliche Maß hinausgehender Schutz gewährt werde.

    10

    Das Gericht hat in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die Aufhebung der früheren Antidumpingzölle und die Aufhebung der allgemeinen Zölle im Rahmen des Systems allgemeiner Zollpräferenzen bekannte Faktoren seien, die von den Unionsorganen bei der Beurteilung, ob tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Einfuhren des von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Erzeugnisses aus Pakistan bestehe, berücksichtigt werden müssten.

    11

    In Randnr. 84 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus abgeleitet, dass aus der von den Unionsorganen durchgeführten Analyse nicht ersichtlich sei – und sei es auch nur in Form einer bloßen Schätzung –, welche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne jedes Dumping eingetreten wäre, d. h., welche Schädigung allein aufgrund des Inkrafttretens des Systems allgemeiner Zollpräferenzen und der Aufhebung der früheren Antidumpingzölle – gemessen am Verlust von Marktanteilen, am Rückgang der Rentabilität oder der Leistung des vorgenannten Wirtschaftszweigs, an der Preisgabe unterer Marktsegmente oder an anderen einschlägigen Wirtschaftsindizes – eingetreten wäre.

    12

    Daher hat das Gericht dem dritten Teil des fünften Klagegrundes stattgegeben und die Verordnung Nr. 397/2004, soweit sie Gul Ahmed Textile Mills betrifft, ohne Prüfung der anderen Klagegründe für nichtig erklärt.

    13

    In diesem Zusammenhang hat der Rat mit Unterstützung der Kommission, der Streithelferin im ersten Rechtszug, das vorliegende Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

    Zum Rechtsmittel

    Vorbringen der Parteien

    14

    Der Rat macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 verstoßen, da es den in dieser Bestimmung enthaltenen Ausdruck „andere Faktoren“ falsch ausgelegt habe. Er betont zwar, das Gericht habe richtig beurteilt, dass diese Bestimmung grundsätzlich dazu verpflichte, die schädigenden Auswirkungen anderer bekannter Faktoren von der Schädigung, die die gedumpten Einfuhren verursacht hätten, abzugrenzen und zu unterscheiden. Jedoch habe das Gericht zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die beiden streitigen Faktoren, d. h. die Aufhebung der früheren Antidumpingzölle und die Einführung des Systems allgemeiner Zollpräferenzen „andere Faktoren“ im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 darstellten. Infolgedessen habe das Gericht zu Unrecht befunden, dass die Organe im vorliegenden Fall gegen diese Bestimmung verstoßen hätten, da sie die behaupteten schädigenden Auswirkungen dieser beiden streitigen Faktoren weder abgegrenzt noch unterschieden hätten.

    15

    Der Rat geht davon aus, dass ein „anderer Faktor“ im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 per definitionem ein Faktor sei, der nicht mit den gedumpten Einfuhren zusammenhänge. Die beiden streitigen Faktoren seien eng mit den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Pakistan verknüpft. Nach Ansicht des Rates ist „ein Faktor, der bloß die Zunahme der gedumpten Einfuhren erleichtert, für sich genommen kein eigener Faktor, der eine Schädigung verursacht, da jede auf eine Zunahme der gedumpten Einfuhren zurückzuführende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren und nicht durch die Faktoren, die die Zunahme solcher Einfuhren erleichtern, verursacht wird“. Diese Auslegung werde durch das Ergebnis des Berichts des WTO-Panels vom 28. Oktober 2011 mit dem Titel „European Union – Anti-Dumping Measures on Certain Footwear from China“ (WT/DS405/R) bestätigt.

    16

    Obwohl die Liste in Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 als solche nicht erschöpfend sei, umfasse sie jedoch nicht die beiden streitigen Faktoren als „andere Faktoren“ im Sinne dieser Vorschrift. Die Änderungen des rechtlichen Rahmens seien nämlich nur insoweit von Bedeutung, als sie sich auf den Markt ausgewirkt hätten, und die beiden streitigen Faktoren hätten sich allein auf die gedumpten Einfuhren auswirken können. Auf die Leistungen des Wirtschaftszweigs der Union hätten diese beiden Faktoren jedoch keine Auswirkung.

    17

    Außerdem gehe der dem Gericht unterlaufene Rechtsfehler auf eine falsche Auslegung von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 384/96 zurück, was sich aus den Ausführungen in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils ergebe.

    18

    Die Kommission unterstützt im Wesentlichen die Überlegungen des Rates.

    19

    Nach Ansicht von Gul Ahmed Textile Mills schränken die Rechtsmittelgründe den Ausdruck „andere Faktoren“ im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 unbegründet ein. Die vom Rat vertretene Auslegung des Ausdrucks „andere Faktoren“ laufe dieser Bestimmung zuwider. Außerdem bestehe der Zweck dieser Bestimmung darin, dafür zu sorgen, dass eine Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werde, wenn sie auf einen anderen Faktor zurückzuführen sei, weshalb keine willkürliche Einschränkung der Faktoren, deren schädigende Auswirkungen zu berücksichtigen seien, vorgenommen werden dürfe.

    20

    Hinsichtlich des Ausdrucks „andere Faktoren“ treffe es nicht zu, dass die streitigen Faktoren mit den gedumpten Einfuhren „eng verknüpft“ gewesen seien. Die Aufhebung der früheren Antidumpingzölle sei als seitens der Union erfolgte Rücknahme der unbegründeten Verhängung von Maßnahmen im Jahr 1997 zu verstehen gewesen und weder im Untersuchungszeitraum noch vor diesem mit den gedumpten Einfuhren verknüpft gewesen. Dass die Union Einfuhren aus Pakistan ab dem 1. Januar 2002 eine besondere Zollpräferenz gewährt habe, sei nicht spezifisch für die Einfuhren von Bettwäsche und noch weniger für gedumpte Einfuhren von Bettwäsche. Die Änderungen des rechtlichen Rahmens des Marktes seien nur auf das Handeln der Union zurückzuführen und nicht „eng verknüpft“ mit Handlungen von Herstellern aus Drittstaaten.

    21

    Die streitigen Faktoren hätten unmittelbar zu einer Senkung der Zollbelastung sämtlicher Bettwäscheeinfuhren aus Pakistan geführt und damit unmittelbar das Preisniveau dieser Einfuhren auf dem Unionsmarkt beeinflusst. Es sei offensichtlich verfehlt, diese Zolländerungen so einzustufen, als hätten sie „bloß eine Zunahme des Volumens der gedumpten Einfuhren erleichtert“.

    22

    Die zentrale Frage sei, ob die streitigen Faktoren direkt den Wert eines der Wirtschaftsindizes beeinflusst hätten, die von den Organen der Union berücksichtigt würden, um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt worden sei und was der mögliche Grund dafür sei. Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 verlange aber eine Beurteilung „aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs … beeinflussen“, und zu der Liste, die diese Bestimmung zur Veranschaulichung enthalte, gehörten auch die „Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen“. Die streitigen Faktoren hätten unmittelbar zur Folge gehabt, dass sich die Hersteller der Union, ohne dass die Preise frei an Bord (fob) der Erzeugnisse der pakistanischen Hersteller geändert worden wären, plötzlich mit Einfuhren konfrontiert gesehen hätten, die zu einem beträchtlich niedrigeren Preisniveau als vorher auf den Unionsmarkt gelangt seien. Somit hätten die Änderungen der Vorschriften eine unmittelbare Auswirkung auf die wirtschaftlichen Umstände gehabt, die bei der Feststellung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser und dem Dumping berücksichtigt worden seien.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    23

    Aus den Erwägungsgründen 108 bis 115 der Verordnung Nr. 397/2004 geht hervor, dass die Organe der Union die Faktoren geprüft haben, bei denen es sich ihrer Ansicht nach um andere Faktoren als um die gedumpten Einfuhren handelte.

    24

    Geprüft wurden insbesondere die Einfuhren aus Indien, der Türkei, Rumänien, Bangladesch und Ägypten sowie die Faktoren, die mit dem Nachfragerückgang, den Einfuhren und den Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union und der Produktivität dieses Wirtschaftszweigs zusammenhängen.

    25

    Es steht fest, dass die Organe der Union bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union die beiden in Rede stehenden streitigen Maßnahmen, nämlich die Aufhebung der allgemeinen Zölle im Rahmen der Anwendung des Systems der allgemeinen Präferenzen und die Aufhebung der früheren Antidumpingzölle, nicht geprüft haben.

    26

    Es ist festzustellen, dass diese Maßnahmen auf Erzeugnisse mit Ursprung in Pakistan abzielten und dass die Verordnung Nr. 397/2004 auf alle pakistanischen Ausführer Anwendung findet. Somit stellen nach dieser Verordnung alle Ausfuhren der darin aufgezählten Erzeugnisse gedumpte Einfuhren im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 384/96 dar.

    27

    Sicher konnte die Aufhebung der Einfuhrzölle zum einen in Höhe von 12 % und zum anderen in Höhe von 6,7 % die Auswirkung haben, die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse zu erleichtern und zu begünstigen. Diese Auswirkung machte sich jedoch bei den gedumpten Einfuhren bemerkbar.

    28

    Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96, insbesondere aus der Formulierung „bekannte Faktoren …, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft … schädigen“, ergibt sich, dass diese Verordnung die Prüfung der unmittelbar schädigenden Faktoren verlangt, was einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang voraussetzt.

    29

    Im vorliegenden Fall können die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die gedumpten Einfuhren indessen nicht als solche als schädigend angesehen werden. Schädigend sind die Einfuhren selbst.

    30

    Die gedumpten Einfuhren und die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen sie erfolgen, sind nämlich untrennbar miteinander verbunden.

    31

    Somit sind die streitigen Maßnahmen, die die Einfuhren erleichtern und begünstigen, nur mittelbare Ursachen und können nicht als „andere Faktoren“ im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 angesehen werden.

    32

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Bericht des WTO-Panels vom 28. Oktober 2011 mit dem Titel „European Union – Anti-Dumping Measures on Certain Footwear from China“, in dem die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Aufhebung einer Einfuhrquote und der Schädigung im Hinblick auf Art. 3.5 des Antidumping-Kodex 1994 geprüft wurde. In Nr. 7.527 dieses Berichts wurde festgestellt, dass die Aufhebung einer Einfuhrquote, die eine Zunahme des Volumens der gedumpten Einfuhren ermögliche, als solche kein schädigender Faktor sei.

    33

    Einfuhrquoten gehören ebenso wie die Einfuhrzölle zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen.

    34

    Unter diesen Umständen ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden hat, dass die beiden streitigen Faktoren „andere Faktoren“ im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 darstellen.

    35

    Diese Schlussfolgerung greift jedoch nicht der Frage vor, ob die streitigen Faktoren bei der Prüfung des Vorliegens einer Schädigung gemäß Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung Nr. 384/96 zu berücksichtigen sind.

    36

    Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

    37

    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

    38

    In der vorliegenden Rechtssache sind die Voraussetzungen dafür, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann, nicht erfüllt.

    39

    Folglich ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2011, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04), wird aufgehoben.

     

    2.

    Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

     

    3.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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