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Dokument 62012CJ0136
Judgment of the Court (Fourth Chamber), 18 July 2013.#Consiglio nazionale dei geologi v Autorità garante della concorrenza e del mercato and Autorità garante della concorrenza e del mercato v Consiglio nazionale dei geologi.#Request for a preliminary ruling from the Consiglio di Stato.#Third paragraph of Article 267 TFEU — Scope of the obligation on courts of final instance to make a reference for a preliminary ruling — Article 101 TFEU — Code of conduct of a professional association prohibiting the application of fee scales which are not commensurate with the dignity of the profession.#Case C‑136/12.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juli 2013.
Consiglio nazionale dei geologi gegen Autorità garante della concorrenza e del mercato und Autorità garante della concorrenza e del mercato gegen Consiglio nazionale dei geologi.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Art. 267 Abs. 3 AEUV – Umfang der Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte – Art. 101 AEUV – Verhaltenskodex eines Berufsverbands, wonach die Anwendung von Tarifen verboten ist, die nicht der Würde des Berufs entsprechen.
Rechtssache C‑136/12.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juli 2013.
Consiglio nazionale dei geologi gegen Autorità garante della concorrenza e del mercato und Autorità garante della concorrenza e del mercato gegen Consiglio nazionale dei geologi.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Art. 267 Abs. 3 AEUV – Umfang der Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte – Art. 101 AEUV – Verhaltenskodex eines Berufsverbands, wonach die Anwendung von Tarifen verboten ist, die nicht der Würde des Berufs entsprechen.
Rechtssache C‑136/12.
Sammlung der Rechtsprechung – allgemein
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2013:489
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
18. Juli 2013 ( *1 )
„Art. 267 Abs. 3 AEUV — Umfang der Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte — Art. 101 AEUV — Verhaltenskodex eines Berufsverbands, wonach die Anwendung von Tarifen verboten ist, die nicht der Würde des Berufs entsprechen“
In der Rechtssache C-136/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 14. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 2012, in den Verfahren
Consiglio nazionale dei geologi
gegen
Autorità garante della concorrenza e del mercato
und
Autorità garante della concorrenza e del mercato
gegen
Consiglio nazionale dei geologi
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
des Consiglio nazionale dei geologi, vertreten durch A. Lagonegro, avvocatessa, |
— |
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato, |
— |
der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, E. Belliard und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte, |
— |
der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, K. Molnár und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch J.-P. Keppenne, L. Malferrari und G. Conte als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 101 AEUV und 267 Abs. 3 AEUV. |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Consiglio nazionale dei geologi (Nationalrat der Geologen, im Folgenden: CNG) und der Autorità garante della concorrenza e del mercato (Wettbewerbs- und Kartellbehörde, im Folgenden: Autorità) sowie zwischen der Autorità und dem CNG wegen der von der Autorità getroffenen Feststellung einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede, die mit Hilfe der vom CNG erlassenen standesrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Honorare der Geologen durchgeführt werde. |
Rechtlicher Rahmen
3 |
Nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 112 vom 3. Februar 1963 zum Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufs des Geologen (Legge n. 112 – Disposizioni per la tutela del titolo e della professione di geologo) (GURI Nr. 57 vom 28. Februar 1963, im Folgenden: Gesetz Nr. 112/1963) hängt die Ausübung dieses Berufs von der Eintragung in das vom Nationalverband der Geologen geführte Verzeichnis ab. |
4 |
Nach Art. 8 dieses Gesetzes besteht der Verband aus den in diesem Verzeichnis eingetragenen Geologen; diese wählen den CNG. |
5 |
In Art. 9 des genannten Gesetzes heißt es: „Der [CNG] nimmt, neben den ihm durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, die folgenden Aufgaben wahr:
|
6 |
In Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 616 vom 25. Juli 1966 mit ergänzenden Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes Nr. 112 vom 3. Februar 1963 zum Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufs des Geologen (Legge n. 616 – Norme integrative per l’applicazione della legge 3 febbraio 1963, n. 112, contenente norme per la tutela del titolo e della professione di geologo) (GURI Nr. 201 vom 13. August 1966) heißt es: „Gegen einen in das Berufsverzeichnis oder in das Sonderverzeichnis Eingetragenen, der sich in einer Weise verhält, die gegen die Würde und das Ansehen des Berufs verstößt, kann je nach Schwere des Falles eine der folgenden disziplinarischen Strafen verhängt werden:
…“ |
7 |
Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 223 vom 4. Juli 2006 betreffend Dringlichkeitsmaßnahmen für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufschwung, für die Begrenzung und Zweckausrichtung der öffentlichen Ausgaben, für Maßnahmen auf der Einnahmenseite sowie zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Decreto-legge n. 223 –Disposizioni urgenti per il rilancio economico e sociale, per il contenimento e la razionalizzazione della spesa pubblica, nonché interventi in materia di entrate e di contrasto all’evasione fiscale) (GURI Nr. 153 vom 4. Juli 2006), nach Änderungen in ein Gesetz umgewandelt durch das Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006 (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 223/2006), sieht vor: „1. Gemäß dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des freien Wettbewerbs und dem des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs sowie zu dem Zweck, den Nutzern eine effektive Wahlmöglichkeit bei der Ausübung ihrer Rechte und eine Vergleichsmöglichkeit in Bezug auf die auf dem Markt angebotenen Leistungen zu ermöglichen, werden mit Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen aufgehoben, die im Hinblick auf freiberufliche und geistige Tätigkeit Folgendes vorsehen:
… 3. Die berufsrechtlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie die Verhaltenskodizes, die Bestimmungen im Sinne von Abs. 1 enthalten, sind spätestens bis zum 1. Januar 2007 anzupassen, auch durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der beruflichen Leistungen. Werden sie nicht angepasst, sind ab diesem Zeitpunkt gegen Abs. 1 verstoßende Bestimmungen jedenfalls nichtig.“ |
8 |
In dem die geistigen Berufe betreffenden Art. 2233 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) heißt es: „Die Vergütung wird, wenn sie nicht von den Parteien vereinbart wurde und nicht nach den Tarifen oder den Gepflogenheiten bestimmt werden kann, vom Gericht nach Einholung der Stellungnahme der Berufsvereinigung bestimmt, der der Berufstätige angehört. In jedem Fall muss die Höhe der Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Arbeit und der Würde des Berufs stehen. …“ |
9 |
Die Art. 17 bis 19 des Verhaltenskodex über die Ausübung des Berufs des Geologen in Italien, der vom CNG am 19. Dezember 2006 genehmigt und zuletzt am 24. März 2010 geändert wurde (im Folgenden: Verhaltenskodex), bestimmen: „Art. 17 – Maßstab für die Gebühren Der Geologe hat sich bei der Festsetzung der Honorare für seine beruflichen Leistungen an die Bestimmungen des in das Gesetz Nr. 248/2006 umgewandelten Gesetzesdekrets Nr. 223/2006, den Grundsatz der Angemessenheit gemäß Art. 2233 Abs. 2 des Codice civile und darüber hinaus die Gesamtheit der in diesem Bereich geltenden gesetzlichen Regelungen zu halten. Die durch das Ministerialdekret vom 18. November 1971 in seiner geänderten Fassung genehmigte Gebührenordnung sowie die durch Ministerialdekret vom 4. April 2001 genehmigte Gebührenordnung für den Bereich der öffentlichen Arbeiten in dem für die Geologen anwendbaren Teil stellen einen rechtmäßigen und objektiven fach- und berufsbezogenen Maßstab für die Beurteilung, Ermittlung und Festsetzung der Honorare zwischen den Parteien dar. Art. 18 – Bemessung des Honorars Der Geologe, der eine berufliche Tätigkeit in den unterschiedlichen Formen – als Einzelner, als Gesellschafter oder Teilhaber – ausübt, muss im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherung der Qualität der Leistungen das eigene Honorar stets nach Maßgabe der Bedeutung und der Schwierigkeit des Auftrags, des beruflichen Ansehens, der erforderlichen technischen Kenntnisse und des erforderlichen Arbeitsaufwands bemessen. Der Verband wacht unter Berücksichtigung der Grundsätze des Wettbewerbs innerhalb dieser Berufsgruppe über die Einhaltung [dieser Regeln]. Art. 19 – Öffentliche Ausschreibungen Der Geologe muss bei öffentlichen Ausschreibungen, bei denen die öffentliche Hand als Vergütungsmaßstab nicht die Gebührenordnung zugrunde legt, sein Angebot jedenfalls nach Maßgabe der Bedeutung und der Schwierigkeit des Auftrags, des beruflichen Ansehens, der erforderlichen technischen Kenntnisse und des erforderlichen Arbeitsaufwands bemessen.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 |
Mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (im Folgenden: Beschluss der Autorità), der auf der Grundlage der Ergebnisse einer Untersuchung erlassen wurde, hat die Autorità festgestellt, dass der Nationalverband der Geologen gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, indem er seine Mitglieder dazu verleitet habe, ihr wirtschaftliches Verhalten durch die Anwendung der Gebührenordnung anzugleichen. Die Autorità war insbesondere der Ansicht, dass der Verhaltenskodex einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstelle, der unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirke. |
11 |
Dass nach Art. 17 des genannten Kodex die Gebührenordnung als zulässige Bezugsgröße für die Festsetzung der Honorare eingestuft werde, verleite die Geologen dazu, ihre Honorare im Einklang mit der Gebührenordnung festzusetzen. Die formelle Bezugnahme in Art. 17 des Kodex auf das Gesetzesdekret Nr. 223/2006, mit dem die Fest- und Mindestentgelte aufgehoben worden seien, sei nicht geeignet, die Geologen auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Honorare auf der Grundlage einer freien Vereinbarung zwischen den Parteien festzusetzen. |
12 |
Die in den Art. 18 und 19 des Verhaltenskodex vorgesehene Pflicht, die Honorare nach Maßgabe von Klauseln allgemeiner Art wie der Würde und des Ansehens des Berufs zu bestimmen, ohne dass es Kriterien gebe, die durch eine spezifische Bezugnahme auf die Festsetzung der Preise der beruflichen Dienstleistungen zu einer Bestimmung dieser Klauseln beitrügen, verleite außerdem zu der Annahme, dass die Gebührenordnung bindend sei, und verhindere somit unabhängige Verhaltensweisen auf dem Markt. Der Umstand, dass Art. 17 des Kodex auf Art. 2233 des Codice civile verweise, der auf die Würde des Berufs Bezug nehme, untermauere im Übrigen diese Ansicht. |
13 |
Der CNG focht den Beschluss der Autorità beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio an. |
14 |
Mit Urteil vom 25. Februar 2011 wies dieses Gericht die Klage des CNG ab. Es teilte insbesondere die Ansicht der Autorità, dass der Hinweis auf die Gebührenordnung als eine für die Festsetzung der Honorare zulässige Bezugsgröße die Geologen dazu verleite, sich nach dieser Gebührenordnung zu richten, was zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führe. Gleichzeitig war es aber der Ansicht, dass die Autorità keine hinreichenden Beweise zur Stützung ihrer Ansicht vorgelegt habe, dass die Bezugnahme auf die Würde des Berufs als einen der Gesichtspunkte, die für die Festsetzung der Geologenhonorare zu berücksichtigen seien, impliziere, dass die Gebührenordnung verbindlich sei. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dieser Fehler nicht ausreiche, um die Entscheidung der Autorità aufzuheben. |
15 |
Der CNG legte beim Consiglio di Stato ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio ein. Auch die Autorità legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ein, soweit mit ihm festgestellt wurde, dass die Begründung der Entscheidung der Autorità teilweise fehlgehe. |
16 |
Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht hat der CNG vorgeschlagen, dem Gerichtshof mehrere Vorlagefragen über die Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen in Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und im Verhaltenskodex mit dem Wettbewerbsrecht der Union zu stellen. |
17 |
Das vorlegende Gericht ist zwar der Ansicht, dass die meisten der vom CNG vorgeschlagenen Fragen grundsätzlich für die Lösung der Rechtsstreitigkeiten des Ausgangsverfahrens erheblich seien, gleichwohl stellt es fest, dass sie sehr vage formuliert seien. Ferner hält es einige dieser Fragen für nicht erheblich für die Ausgangsverfahren, insbesondere jene, die sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199, S. 1) bezögen. |
18 |
Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof daher Fragen zur Tragweite von Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf die Befugnis des vorlegenden Gerichts, die von einer der Parteien der Ausgangsverfahren vorgeschlagenen Fragen auszuwählen und umzuformulieren, und auf seine etwaige Pflicht, eine solche Auswahl und Umformulierung vorzunehmen, gestellt. |
19 |
Bei den Fragen über das Wettbewerbsrecht der Union hat das vorlegende Gericht die vom CNG vorgelegten Vorschläge umformuliert. |
20 |
Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zu den Vorlagefragen
Zu den Fragen, die Art. 267 Abs. 3 AEUV betreffen
21 |
Mit seinen Fragen, die Art. 267 Abs. 3 AEUV betreffen, möchte das vorlegende Gericht geklärt wissen, inwieweit es befugt ist, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vorgeschlagenen Fragen auszuwählen und umzuformulieren, und ob es etwa verpflichtet ist, eine solche Auswahl und Umformulierung vorzunehmen. |
22 |
In diesem Zusammenhang fragt es den Gerichtshof insbesondere, ob die genannte Bestimmung der Anwendung nationaler Vorschriften entgegensteht, die dazu führen, dass das einzelstaatliche Gericht seine Vorlagebefugnis nicht ausüben kann oder die von den Parteien vorgeschlagenen Fragen übernehmen muss. |
23 |
Falls Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen sein sollte, dass er dem einzelstaatlichen letztinstanzlichen Gericht die unbedingte Verpflichtung auferlegt, eine von einer Prozesspartei gestellte Frage nach der Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof außerdem wissen, ob das im Unionsrecht verankerte Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Auswirkungen auf die nach der genannten Bestimmung bestehenden Pflichten eines letztinstanzlichen Gerichts hat. |
24 |
Außerdem legt der Consiglio di Stato die Frage vor, unter welchen Umständen die Nichtbeachtung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einen offenkundigen Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung der außervertraglichen Haftung des Staates wegen Verstoßes gegen dieses Recht darstellen kann. |
25 |
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein einzelstaatliches Gericht, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet ist, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des AEU-Vertrags stellt (vgl. Urteil vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 26). |
26 |
Aus dem Verhältnis zwischen den Abs. 2 und 3 des Art. 267 AEUV ergibt sich, dass die in Abs. 3 genannten Gerichte ebenso wie alle anderen einzelstaatlichen Gerichte die Frage, ob für den Erlass ihrer eigenen Entscheidung eine Entscheidung über eine unionsrechtliche Frage erforderlich ist, in eigener Zuständigkeit beurteilen. Diese Gerichte sind somit nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415, Randnr. 10). |
27 |
Stellen sie dagegen fest, dass das Unionsrecht herangezogen werden muss, um eine Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits zu ermöglichen, sind sie nach Art. 267 AEUV verpflichtet, dem Gerichtshof jede sich stellende Auslegungsfrage vorzulegen (vgl. Urteil Cilfit u. a., Randnrn. 11 bis 20). |
28 |
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das System, das mit Art. 267 AEUV geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist (Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 90, und vom 21. Juli 2011, Kelly, C-104/10, Slg. 2011, I-6813, Randnr. 62). |
29 |
Die Bestimmung und die Formulierung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen sind Sache des nationalen Gerichts, und die Parteien des Ausgangsverfahrens können die Fragen inhaltlich nicht ändern (vgl. Urteile vom 14. April 2011, Vlaamse Dierenartsenvereniging und Janssens, C-42/10, C-45/10 und C-57/10, Slg. 2011, I-2975, Randnr. 43, und vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, Slg. 2011, I-13721, Randnr. 32). |
30 |
Auch wenn es dem nationalen Gericht freisteht, die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits aufzufordern, Formulierungen vorzuschlagen, die bei der Abfassung der Vorabentscheidungsfragen übernommen werden können, ist die Entscheidung sowohl über Form als auch über Inhalt dieser Fragen doch letztlich Sache des Gerichts allein (vgl. Urteil Kelly, Randnr. 65). |
31 |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung des Unionsrechts, die für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlich sind, zu bestimmen und zu formulieren. |
32 |
Hinsichtlich der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften, auf die das vorlegende Gericht Bezug genommen hat, ohne jedoch deren genaue Tragweite zu erläutern, genügt jedenfalls der Hinweis, dass solche Vorschriften die Befugnis und die Pflichten nicht beeinträchtigen können, die einem einzelstaatlichen Gericht, wie es das vorlegende Gericht ist, nach Art. 267 AEUV zukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cartesio, Randnrn. 93, 94 und 98). |
33 |
Ferner ist hervorzuheben, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, insbesondere eine Verfahrensvorschrift, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-8889, Randnr. 31). |
34 |
Was sodann die etwaigen Auswirkungen des vom vorlegenden Gericht ebenfalls angeführten Gebots der angemessenen Verfahrensdauer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Frage nur für den Fall formuliert hat, dass Art. 267 AEUV dahin auszulegen sein sollte, dass diese Bestimmung dem einzelstaatlichen letztinstanzlichen Gericht die unbedingte Verpflichtung auferlegt, eine von einer Prozesspartei gestellte Frage nach der Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, was sich aus den Randnrn. 25 bis 33 des vorliegenden Urteils ergibt, braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden. |
35 |
Was schließlich den offenkundigen Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung für die außervertragliche Haftung des Staates wegen Verstoßes gegen dieses Recht anbelangt, so ist diese Frage im Rahmen der Ausgangsrechtsstreitigkeiten offensichtlich unerheblich und hypothetisch. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich nicht hervor, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeiten diese Haftung beträfen, und noch nicht einmal, dass diese Frage von einer der Parteien der Ausgangsrechtsstreitigkeiten zum Gegenstand eines Zwischenstreits gemacht worden wäre. |
36 |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Fragen, die Art. 267 Abs. 3 AEUV betreffen, zu antworten, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung des Unionsrechts, die es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten für erheblich hält, zu bestimmen und zu formulieren. Nationale Vorschriften, die eine Beeinträchtigung dieser Befugnis bewirken würden, müssen unangewandt bleiben. |
Zu den Fragen, die das Wettbewerbsrecht der Union betreffen
37 |
Da das vorlegende Gericht in diesem Fall die vom CNG vorgeschlagenen Fragen umformuliert hat, sind die Fragen in der umformulierten Fassung zu prüfen. |
38 |
Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob Art. 101 AEUV es einem Berufsverband untersagt, dass er wie der Nationalverband der Geologen in Italien Standesregeln erlässt, die als Kriterien für die Festsetzung der Honorare außer der Qualität und der Bedeutung der Dienstleistung auch die Würde des Berufs vorsehen, mit der Folge, dass die Festsetzung der Honorare unterhalb einer bestimmten Höhe wegen des Verstoßes gegen diese Regeln geahndet werden könnte, was mit der Einführung von Mindesttarifen vergleichbar wäre. |
39 |
Das vorlegende Gericht möchte ferner vom Gerichtshof wissen, ob das nationale Recht einen strengeren Schutz des Wettbewerbs als das Wettbewerbsrecht der Union vorsehen kann. Dazu ist zu bemerken, dass aus der Vorlageentscheidung nicht hervorgeht, dass diese Frage für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erheblich wäre. Der Vorlageentscheidung lässt sich nämlich nicht entnehmen, welchen Nutzen eine Antwort hierauf für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten hätte. Eine entsprechende Erläuterung wäre aber erforderlich gewesen, da aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte hervorgeht, dass diese Rechtsstreitigkeiten die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Autorità betreffen, der aufgrund von Art. 101 AEUV und nicht der nationalen Vorschriften über wettbewerbsbeschränkende Abreden ergangen ist. Folglich ist diese Frage für unzulässig zu erklären. |
40 |
Gleiches gilt für die Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 2137/85 und der Richtlinien 2005/36 und 2006/123. |
41 |
Was die in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils angeführte Frage anbelangt, ist zu prüfen, inwiefern ein Berufsverband wie der Nationalverband der Geologen in Italien als eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen ist, wenn er Regeln erlässt wie die, die in dem Verhaltenskodex vorgesehen sind. |
42 |
Im Rahmen dieser Prüfung ist festzustellen, ob ein Berufsverband beim Erlass von Regeln wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden als Unternehmensvereinigung oder vielmehr als Organ der öffentlichen Gewalt anzusehen ist, weil seine Tätigkeit mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
43 |
Was die Art der Tätigkeiten des CNG anbelangt, geht aus den Art. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 112/1963 hervor, dass der Verband aus den Geologen besteht, die in dem von dieser Bestimmung vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sind, dass diese den CNG wählen und dass der CNG für die Einhaltung des Standesrechts sowie aller sonstigen, den Beruf betreffenden Bestimmungen zuständig ist und die disziplinarischen Maßnahmen erlässt. |
44 |
Ein Berufsverband wie der Nationalverband der Geologen erfüllt jedoch beim Erlass eines Rechtsakts wie dem Verhaltenskodex keine auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhende soziale Aufgabe und übt auch keine typischerweise hoheitlichen Befugnisse aus. Er handelt vielmehr als Organ zur Regelung eines Berufs, dessen Ausübung im Übrigen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wouters u. a., Randnr. 58). |
45 |
In Anbetracht dieser Erwägungen ist daher festzustellen, dass sich ein Berufsverband wie der Nationalverband der Geologen bei der Ausarbeitung von Standesregeln wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden wie eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV verhält. |
46 |
Hinsichtlich der Frage, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Standesregeln einen Beschluss im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine Preisempfehlung unabhängig davon, wie sie rechtlich genau einzuordnen ist, einen solchen Beschluss darstellen kann (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987, Verband der Sachversicherer/Kommission, 45/85, Slg. 1987, 405, Randnr. 32). |
47 |
Im vorliegenden Fall lassen der für die Geologen verbindliche Charakter des Verhaltenskodex sowie die Möglichkeit, diese im Fall der Nichtbeachtung des Kodex mit Sanktionen zu belegen, nur den Schluss zu, dass die darin festgelegten Regeln im Hinblick auf Art. 101 AEUV einen Beschluss darstellen. |
48 |
Die Wettbewerbsvorschriften der Union sind auf ein Kartell oder ein missbräuchliches Verhalten nur anwendbar, wenn es den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 40). |
49 |
Insoweit kann ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hemmen könnte (vgl. Urteil Manfredi u. a., Randnr. 42). |
50 |
Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (vgl. Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 48, und Manfredi u. a., Randnr. 45). |
51 |
Der Beschluss der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unternehmensvereinigung kann diese Wirkung haben, da das italienische Recht im gesamten Hoheitsgebiet der Italienischen Republik eine Pflichtmitgliedschaft der Geologen im Berufsverband vorsieht, was bedeutet, dass sie Standesregeln unterworfen sind und im Fall des Verstoßes gegen diese Regeln disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden können. |
52 |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Standesregeln, die als Kriterien für die Festsetzung der Honorare des Berufsangehörigen die Würde des Berufs sowie die Qualität und die Bedeutung der Dienstleistung vorsehen, geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts zu beschränken. |
53 |
Allerdings wird nicht jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch den die Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien beschränkt wird, automatisch vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind nämlich zunächst der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere dessen Ziel zu würdigen, das hier darin besteht, den Endverbrauchern der in Rede stehenden Dienstleistungen die erforderlichen Garantien zu bieten. Anschließend ist zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung des genannten Ziels zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wouters u. a., Randnr. 97). |
54 |
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die von den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln auferlegten Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung legitimer Zwecke sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnr. 47). |
55 |
Der Gerichtshof kann anhand der ihm vorgelegten Akten nicht beurteilen, ob das Kriterium der Würde des Berufs als für die Umsetzung eines legitimen Zwecks wie dem, der mit den Garantien verbunden ist, die den Endverbrauchern der Dienstleistungen der Geologen gewährt werden, notwendig angesehen werden kann, insbesondere da zu diesem Kriterium andere Kriterien zur Bestimmung der Honorare hinzukommen, die eng mit der Qualität der Arbeit dieser Geologen verbunden sind, wie die Bedeutung und die Schwierigkeit der Arbeit, die technischen Kenntnisse und der erforderliche Arbeitsaufwand. |
56 |
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Ansehung des Gesamtzusammenhangs, in dem der Verhaltenskodex seine Wirkungen entfaltet, und in Ansehung des gesamten nationalen Rechtsrahmens sowie der Anwendungspraxis dieses Kodex durch den Nationalverband der Geologen zu beurteilen, ob der Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts beschränkt wird. Das Gericht hat auch zu prüfen, ob in Anbetracht aller ihm vorliegenden erheblichen Gesichtspunkte die Regeln des Kodex, insbesondere soweit sie das Kriterium der Würde des Berufs vorsehen, für die Umsetzung des genannten legitimen Zwecks, der in Zusammenhang mit den Garantien für die Verbraucher steht, als notwendig angesehen werden können. |
57 |
Nach alledem ist auf die Fragen, die das Wettbewerbsrecht der Union betreffen, zu antworten, dass Regeln wie die, die in dem Verhaltenskodex vorgesehen sind und die als Kriterien für die Festsetzung der Honorare der Geologen außer der Qualität und der Bedeutung der Dienstleistung die Würde des Berufs vorsehen, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen, der den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts beschränken kann. Das vorlegende Gericht hat in Ansehung des Gesamtzusammenhangs, in dem dieser Kodex seine Wirkungen entfaltet, und in Ansehung des gesamten nationalen Rechtsrahmens sowie der Anwendungspraxis des Kodex durch den Nationalverband der Geologen zu beurteilen, ob der Kodex die genannte Wirkung hat. Das Gericht hat auch zu prüfen, ob in Anbetracht aller ihm vorliegenden erheblichen Gesichtspunkte die Regeln des Kodex, insbesondere soweit sie das Kriterium der Würde des Berufs vorsehen, für die Umsetzung des legitimen Zwecks, der in Zusammenhang mit den Garantien für die Verbraucher der Dienstleistungen der Geologen steht, als notwendig angesehen werden können. |
Kosten
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Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.