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Dokument 62012CJ0186

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. Juni 2013.
Impacto Azul Lda gegen BPSA 9 – Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários SA u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial de Braga.
Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften – Ausschluss von Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat – Beschränkung – Fehlen.
Rechtssache C‑186/12.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2013:412

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C-186/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Judicial de Braga (Portugal) mit Entscheidung vom 14. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2012, in dem Verfahren

Impacto Azul Lda

gegen

BPSA 9 – Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários SA,

Bouygues Imobiliária – SGPS Lda,

Bouygues Immobilier SA,

Aniceto Fernandes Viegas,

Óscar Cabanez Rodriguez

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský, des Richters U. Lõhmus (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Impacto Azul Lda, vertreten durch B. Faria und A. Coelho Rocha, advogados,

– der BPSA 9 ‐ Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários SA, vertreten durch M. Marques Mendes, P. Vilarinho Pires und A. Dias Henriques, advogados,

– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und C. Antunes als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Guerra e Andrade und I. Rogalski als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV.

2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Impacto Azul Lda (im Folgenden: Impacto Azul) auf der einen und der BPSA 9 ‐ Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários SA (im Folgenden: BPSA 9), der Bouygues Immobiliária ‐ SGPS Lda (im Folgenden: SGPS) und der Bouygues Immobilier SA (im Folgenden: Bouygues Immobilier) sowie, subsidiär, Herrn A. Fernandes Viegas und Herrn Ó. Cabanez Rodriguez auf der anderen Seite wegen Nichterfüllung einer mit Impacto Azul geschlossenen Vereinbarung durch BPSA 9.

Portugiesisches Recht

3. Art. 481 in Titel VI des Código das Sociedades Comerciais (Gesetzbuch über Handelsgesellschaften, im Folgenden: CSC) bestimmt:

„Anwendungsbereich dieses Titels

1. Der vorliegende Titel findet Anwendung auf die Beziehungen zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.

2. Der vorliegende Titel findet nur Anwendung auf Gesellschaften mit Sitz in Portugal …

…“

4. Art. 482 CSC lautet:

„Als verbundene Gesellschaften gelten für die Zwecke dieses Gesetzes

c) Gesellschaften, zwischen denen ein Beherrschungsverhältnis besteht;

d) zu einer Gruppe zusammengeschlossene Gesellschaften.“

5. Aus den Art. 488, 489, 492 und 493 CSC geht hervor, dass zwei Gesellschaften eine Gruppe bilden, wenn die eine die andere (von vornherein oder ab einem späteren Zeitpunkt) vollständig beherrscht, wobei es hierfür keine Rolle spielt, welche von beiden zuerst gegründet wurde, oder wenn sie sich als voneinander unabhängige Gesellschaften auf eine einheitliche und gemeinsame Leitung geeinigt haben (gleichberechtigte Gruppe) oder auch, wenn eine abhängige oder unabhängige Gesellschaft einer anderen die Führung ihrer Geschäfte überträgt (Unterordnungsverhältnis).

6. Art. 491 CSC sieht vor:

„Die Art. 501 bis 504 und die danach anwendbaren Bestimmungen finden auf Gruppen Anwendung, die aufgrund vollständiger Beherrschung zustande kommen.“

7. Art. 501 CSC lautet:

„(1) Die Muttergesellschaft übernimmt die vor oder nach Abschluss des Beherrschungsvertrags entstandenen Verpflichtungen der Tochtergesellschaft bis zu dessen Beendigung.

(2) Die Übernahme durch die Muttergesellschaft kann erst nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tochtergesellschaft in Verzug gerät, verlangt werden.

(3) Ein Vollstreckungstitel gegen die Tochtergesellschaft kann nicht gegen die Muttergesellschaft vollstreckt werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8. Impacto Azul ist eine portugiesische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren wirtschaftliche Tätigkeit u. a. im An- und Verkauf von Immobilien besteht. BPSA 9, SGPS und Bouygues Immobilier gehörten zur multinationalen Bauträgergruppe Bouygues und bildeten de facto eine Gruppe mit 100%igen Beherrschungsverhältnissen im Sinne der Art. 488 und 489 CSC. Die portugiesische Gesellschaft BPSA 9 befand sich nämlich zu 100 % im Besitz von SGPS, die ihren Sitz ebenfalls in Portugal hatte und ihrerseits vollständig von der französischen Gesellschaft Bouygues Immobilier beherrscht wurde, die als Muttergesellschaft alle zu dieser Gruppe gehörenden Gesellschaften leitete.

9. Am 28. Juli 2006 schlossen Impacto Azul und BPSA 9 eine Verkaufs- und Kaufvereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung), wonach Impacto Azul zusagte, eine neue Immobilie an BPSA 9 zu verkaufen, und sich Letztere zum Kauf der Immobilie verpflichtete. Nach Angaben von Impacto Azul ist BPSA 9 ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nachgekommen. Aufgrund der Wirtschaftskrise und der ungünstigen Konjunktur habe Bouygues Immobilier beschlossen, von dem Projekt Abstand zu nehmen, und somit Impacto Azul den durch diesen Verzicht entstandenen Schaden tragen lassen.

10. Nach einem gescheiterten Versuch der gütlichen Beilegung dieser Streitigkeit mit BPSA 9 erhob Impacto Azul gegen diese Gesellschaft wegen Nichterfüllung der mit ihr geschlossenen Vereinbarung eine Schadensersatzklage beim Tribunal Judicial de Braga.

11. Im Rahmen dieser Klage machte Impacto Azul u. a. geltend, dass die Nichterfüllung des Vertrags gemäß der gesamtschuldnerischen Haftung von Muttergesellschaften für die Verpflichtungen ihrer Tochtergesellschaften nach Art. 501 CSC in Verbindung mit Art. 491 CSC hauptsächlich SGPS und Bouygues Immobilier in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaften zur Last zu legen sei.

12. Nach der Vorlageentscheidung haben die Beklagten des Ausgangsverfahrens zum einen vorgetragen, dass Bouygues Immobilier die Gesellschaften BPSA 9 und SGPS nicht vollständig beherrsche, wobei eine solche Beherrschung ein formelles Kriterium darstelle, das für die Anwendbarkeit der Regelung für Unternehmensgruppen nach Art. 491 CSC von wesentlicher Bedeutung sei, und dass zum anderen unter Berücksichtigung von Art. 481 Abs. 2 CSC, der die Anwendung dieser Regelung nach Art. 501 CSC auf Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausschließe, diese Regelung vorliegend nicht anwendbar sei. Da Bouygues Immobilier ihren Sitz in Frankreich habe, könne sie gegenüber den Gläubigern der BPSA 9 daher nicht haftbar gemacht werden.

13. Da dieser Ausschluss zu einer Ungleichbehandlung von Muttergesellschaften mit Sitz in Portugal und Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat führt, machte Impacto Azul einen Verstoß gegen Art. 49 AEUV geltend.

14. Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen portugiesischen Regelung mit dem Unionsrecht und ist der Meinung, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Unionsrechts abhänge.

15. Unter diesen Umständen hat das Tribunal Judicial de Braga beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstößt es gegen das Unionsrecht, konkret Art. 49 AEUV – in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union –, wenn Art. 481 Abs. 2 CSC vorsieht, dass in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen von der Anwendung der in Art. 501 CSC vorgesehenen Regelung ausgenommen sind?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

16. BPSA 9 trägt zunächst vor, fraglich seien sowohl die Zuständigkeit des Gerichtshofs, sich zu Art. 49 AEUV zu äußern, weil das Ausgangsverfahren einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betreffe, als auch die Zulässigkeit einer Vorabentscheidung, insbesondere deshalb, weil nicht klar erkennbar sei, dass die Frage für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erheblich sei.

17. In Bezug auf das Vorbringen, der Ausgangsrechtsstreit beziehe sich auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob er dafür zuständig ist, sich zur Auslegung dieser Bestimmung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 64, vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 22, und vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Randnr. 10).

18. Der Gerichtshof hat seine Zuständigkeit verneint, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (Urteile vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, Slg. 2009, I-9021, Randnr. 43, und Omalet, Randnr. 11).

19. Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1990, Nino u. a., C-54/88, C-91/88 und C-14/89, Slg. 1990, I-3537, Randnr. 11, vom 30. November 1995, Esso Española, C-134/94, Slg. 1995, I-4223, Randnr. 17, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C-389/05, Slg. 2008, I-5397, Randnr. 49).

20. Zwar geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Impacto Azul, BPSA 9 und SGPS ihren Sitz jeweils in Portugal haben und die Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen auf diesen Mitgliedstaat beschränkt ist. Doch die Tatsache, dass Bouygues Immobilier die Muttergesellschaft mit Sitz in Frankreich ist, ermöglicht grundsätzlich, ein grenzüberschreitendes Element und somit auch die unabdingbare Voraussetzung für die Berufung auf die vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten auszumachen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage, wie von BPSA 9 vorgetragen, einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betrifft.

21. Der Gerichtshof ist daher für die Prüfung dieser Frage zuständig.

22. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens macht BPSA 9 geltend, dass die Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich, sondern vielmehr hypothetisch sei und dass das vorlegende Gericht keine für die Prüfung hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Angaben mache, ob die Auslegung von Art. 49 AEUV für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sei.

23. BPSA 9 hält es zum einen für unnütz, in Erfahrung zu bringen, ob Art. 501 CSC mit Art. 49 AEUV vereinbar sei, da die drei betroffenen Gesellschaften im Licht des hier anwendbaren portugiesischen Rechts keine aufgrund vollständiger Beherrschung zustande gekommene Gruppe bildeten. Das nationale Gericht habe sich hierzu jedoch noch nicht geäußert.

24. Zum anderen macht BPSA 9 geltend, aus der Anwendung von Art. 491 in Verbindung mit Art. 501 Abs. 2 CSC gehe hervor, dass die Übernahme von Verpflichtungen einer Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft nicht vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tochtergesellschaft in Verzug geraten sei, verlangt werden könne; diese Frist sei jedoch nicht eingehalten worden.

25. Daraus folge, dass Bouygues Immobilier unabhängig davon, wo sich ihr Sitz befinde, im Ausgangsverfahren nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

26. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 65, und vom 19. Juni 2012, The Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, Randnr. 31).

27. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts daher nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 36, sowie The Chartered Institute of Patent Attorneys, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass die Vorlageentscheidung dem Gerichtshof tatsächliche und rechtliche Angaben in knapper Form macht, doch diese stehen in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und ermöglichen somit, wie aus den Randnrn. 8 bis 13 des vorliegenden Urteils hervorgeht, eine Bestimmung der Tragweite der Vorlagefrage und des Kontexts, in dem sie gestellt wird. Außerdem gibt die Vorlageentscheidung klar die Gründe an, die das vorlegende Gericht zu der Annahme veranlasst haben, dass für den Erlass seines Urteils eine Auslegung von Art. 49 AEUV erforderlich sei.

29. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Frage stünde, die sich im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits stellt und bei der es darum geht, ob die französische Gesellschaft Bouygues Immobilier gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft BPSA 9 haftbar gemacht werden darf.

30. Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Vorlagefrage

31. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob A rt. 49 AEUV nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften ausschließen.

32. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 18, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 15).

33. Nach Art. 49 AEUV sind die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzuheben. Ihrem Wortlaut nach sollen die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern. Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 49 AEUV außerdem jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der vom Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Randnrn. 35 und 36, und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a., C-84/11, Randnr. 31).

34. Nach den im Ausgangsverfahren fraglichen portugiesischen Rechtsvorschriften findet die Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaften für die Schulden ihrer portugiesischen Tochtergesellschaften keine Anwendung auf Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Also ist zu prüfen, ob solche Rechtsvorschriften eine Beschränkung im Sinne von Art. 49 AEUV darstellen.

35. Im Hinblick auf die fehlende Harmonisierung der Regelungen betreffend Unternehmensgruppen auf Unionsebene ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich weiterhin für die Bestimmung des auf eine Verbindlichkeit eines verbundenen Unternehmens anwendbaren Rechts zuständig sind. So sieht das portugiesische Recht die gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften nur für Muttergesellschaften mit Sitz in Portugal vor. Wie die Kommission zutreffend ausführt, verbietet es Art. 49 AEUV einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht, Forderungen der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Gruppen in zulässiger Weise besser zu behandeln (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 1984, Jongeneel Kaas u. a., 237/82, Slg. 1984, 483, Randnr. 20).

36. Die Unanwendbarkeit einer Regelung wie der des Art. 501 CSC auf Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer Regelung wie der in Art. 481 Abs. 2 CSC vorgesehenen ist nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit für Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat weniger attraktiv zu machen.

37. Jedenfalls können die in einem anderen Mitgliedstaat als der Portugiesischen Republik ansässigen Muttergesellschaften vertraglich eine gesamtschuldnerische Haftung für die Schulden ihrer Tochtergesellschaften vereinbaren.

38. Somit ist festzustellen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Bezug auf die Behandlung der in einem anderen Mitgliedstaat als der Portugiesischen Republik ansässigen Muttergesellschaften keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV darstellen.

39. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften ausschließen, nicht entgegensteht.

Kosten

40. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften ausschließen, nicht entgegensteht.

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

20. Juni 2013 ( *1 )

„Niederlassungsfreiheit — Beschränkungen — Gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften — Ausschluss von Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Beschränkung — Fehlen“

In der Rechtssache C-186/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Judicial de Braga (Portugal) mit Entscheidung vom 14. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2012, in dem Verfahren

Impacto Azul Lda

gegen

BPSA 9 – Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários SA,

Bouygues Imobiliária – SGPS Lda,

Bouygues Immobilier SA,

Aniceto Fernandes Viegas,

Óscar Cabanez Rodriguez

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský, des Richters U. Lõhmus (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Impacto Azul Lda, vertreten durch B. Faria und A. Coelho Rocha, advogados,

der BPSA 9 ‐ Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários SA, vertreten durch M. Marques Mendes, P. Vilarinho Pires und A. Dias Henriques, advogados,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und C. Antunes als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Guerra e Andrade und I. Rogalski als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Impacto Azul Lda (im Folgenden: Impacto Azul) auf der einen und der BPSA 9 ‐ Promoção e Desenvolvimento de Investimentos Imobiliários SA (im Folgenden: BPSA 9), der Bouygues Immobiliária ‐ SGPS Lda (im Folgenden: SGPS) und der Bouygues Immobilier SA (im Folgenden: Bouygues Immobilier) sowie, subsidiär, Herrn A. Fernandes Viegas und Herrn Ó. Cabanez Rodriguez auf der anderen Seite wegen Nichterfüllung einer mit Impacto Azul geschlossenen Vereinbarung durch BPSA 9.

Portugiesisches Recht

3

Art. 481 in Titel VI des Código das Sociedades Comerciais (Gesetzbuch über Handelsgesellschaften, im Folgenden: CSC) bestimmt:

„Anwendungsbereich dieses Titels

1.   Der vorliegende Titel findet Anwendung auf die Beziehungen zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.

2.   Der vorliegende Titel findet nur Anwendung auf Gesellschaften mit Sitz in Portugal …

…“

4

Art. 482 CSC lautet:

„Als verbundene Gesellschaften gelten für die Zwecke dieses Gesetzes

c)

Gesellschaften, zwischen denen ein Beherrschungsverhältnis besteht;

d)

zu einer Gruppe zusammengeschlossene Gesellschaften.“

5

Aus den Art. 488, 489, 492 und 493 CSC geht hervor, dass zwei Gesellschaften eine Gruppe bilden, wenn die eine die andere (von vornherein oder ab einem späteren Zeitpunkt) vollständig beherrscht, wobei es hierfür keine Rolle spielt, welche von beiden zuerst gegründet wurde, oder wenn sie sich als voneinander unabhängige Gesellschaften auf eine einheitliche und gemeinsame Leitung geeinigt haben (gleichberechtigte Gruppe) oder auch, wenn eine abhängige oder unabhängige Gesellschaft einer anderen die Führung ihrer Geschäfte überträgt (Unterordnungsverhältnis).

6

Art. 491 CSC sieht vor:

„Die Art. 501 bis 504 und die danach anwendbaren Bestimmungen finden auf Gruppen Anwendung, die aufgrund vollständiger Beherrschung zustande kommen.“

7

Art. 501 CSC lautet:

„(1)   Die Muttergesellschaft übernimmt die vor oder nach Abschluss des Beherrschungsvertrags entstandenen Verpflichtungen der Tochtergesellschaft bis zu dessen Beendigung.

(2)   Die Übernahme durch die Muttergesellschaft kann erst nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tochtergesellschaft in Verzug gerät, verlangt werden.

(3)   Ein Vollstreckungstitel gegen die Tochtergesellschaft kann nicht gegen die Muttergesellschaft vollstreckt werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8

Impacto Azul ist eine portugiesische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren wirtschaftliche Tätigkeit u. a. im An- und Verkauf von Immobilien besteht. BPSA 9, SGPS und Bouygues Immobilier gehörten zur multinationalen Bauträgergruppe Bouygues und bildeten de facto eine Gruppe mit 100%igen Beherrschungsverhältnissen im Sinne der Art. 488 und 489 CSC. Die portugiesische Gesellschaft BPSA 9 befand sich nämlich zu 100 % im Besitz von SGPS, die ihren Sitz ebenfalls in Portugal hatte und ihrerseits vollständig von der französischen Gesellschaft Bouygues Immobilier beherrscht wurde, die als Muttergesellschaft alle zu dieser Gruppe gehörenden Gesellschaften leitete.

9

Am 28. Juli 2006 schlossen Impacto Azul und BPSA 9 eine Verkaufs- und Kaufvereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung), wonach Impacto Azul zusagte, eine neue Immobilie an BPSA 9 zu verkaufen, und sich Letztere zum Kauf der Immobilie verpflichtete. Nach Angaben von Impacto Azul ist BPSA 9 ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nachgekommen. Aufgrund der Wirtschaftskrise und der ungünstigen Konjunktur habe Bouygues Immobilier beschlossen, von dem Projekt Abstand zu nehmen, und somit Impacto Azul den durch diesen Verzicht entstandenen Schaden tragen lassen.

10

Nach einem gescheiterten Versuch der gütlichen Beilegung dieser Streitigkeit mit BPSA 9 erhob Impacto Azul gegen diese Gesellschaft wegen Nichterfüllung der mit ihr geschlossenen Vereinbarung eine Schadensersatzklage beim Tribunal Judicial de Braga.

11

Im Rahmen dieser Klage machte Impacto Azul u. a. geltend, dass die Nichterfüllung des Vertrags gemäß der gesamtschuldnerischen Haftung von Muttergesellschaften für die Verpflichtungen ihrer Tochtergesellschaften nach Art. 501 CSC in Verbindung mit Art. 491 CSC hauptsächlich SGPS und Bouygues Immobilier in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaften zur Last zu legen sei.

12

Nach der Vorlageentscheidung haben die Beklagten des Ausgangsverfahrens zum einen vorgetragen, dass Bouygues Immobilier die Gesellschaften BPSA 9 und SGPS nicht vollständig beherrsche, wobei eine solche Beherrschung ein formelles Kriterium darstelle, das für die Anwendbarkeit der Regelung für Unternehmensgruppen nach Art. 491 CSC von wesentlicher Bedeutung sei, und dass zum anderen unter Berücksichtigung von Art. 481 Abs. 2 CSC, der die Anwendung dieser Regelung nach Art. 501 CSC auf Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausschließe, diese Regelung vorliegend nicht anwendbar sei. Da Bouygues Immobilier ihren Sitz in Frankreich habe, könne sie gegenüber den Gläubigern der BPSA 9 daher nicht haftbar gemacht werden.

13

Da dieser Ausschluss zu einer Ungleichbehandlung von Muttergesellschaften mit Sitz in Portugal und Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat führt, machte Impacto Azul einen Verstoß gegen Art. 49 AEUV geltend.

14

Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen portugiesischen Regelung mit dem Unionsrecht und ist der Meinung, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Unionsrechts abhänge.

15

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Judicial de Braga beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstößt es gegen das Unionsrecht, konkret Art. 49 AEUV – in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union –, wenn Art. 481 Abs. 2 CSC vorsieht, dass in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen von der Anwendung der in Art. 501 CSC vorgesehenen Regelung ausgenommen sind?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

16

BPSA 9 trägt zunächst vor, fraglich seien sowohl die Zuständigkeit des Gerichtshofs, sich zu Art. 49 AEUV zu äußern, weil das Ausgangsverfahren einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betreffe, als auch die Zulässigkeit einer Vorabentscheidung, insbesondere deshalb, weil nicht klar erkennbar sei, dass die Frage für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erheblich sei.

17

In Bezug auf das Vorbringen, der Ausgangsrechtsstreit beziehe sich auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob er dafür zuständig ist, sich zur Auslegung dieser Bestimmung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 64, vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 22, und vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Randnr. 10).

18

Der Gerichtshof hat seine Zuständigkeit verneint, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (Urteile vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, Slg. 2009, I-9021, Randnr. 43, und Omalet, Randnr. 11).

19

Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1990, Nino u. a., C-54/88, C-91/88 und C-14/89, Slg. 1990, I-3537, Randnr. 11, vom 30. November 1995, Esso Española, C-134/94, Slg. 1995, I-4223, Randnr. 17, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C-389/05, Slg. 2008, I-5397, Randnr. 49).

20

Zwar geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Impacto Azul, BPSA 9 und SGPS ihren Sitz jeweils in Portugal haben und die Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen auf diesen Mitgliedstaat beschränkt ist. Doch die Tatsache, dass Bouygues Immobilier die Muttergesellschaft mit Sitz in Frankreich ist, ermöglicht grundsätzlich, ein grenzüberschreitendes Element und somit auch die unabdingbare Voraussetzung für die Berufung auf die vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten auszumachen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage, wie von BPSA 9 vorgetragen, einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betrifft.

21

Der Gerichtshof ist daher für die Prüfung dieser Frage zuständig.

22

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens macht BPSA 9 geltend, dass die Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich, sondern vielmehr hypothetisch sei und dass das vorlegende Gericht keine für die Prüfung hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Angaben mache, ob die Auslegung von Art. 49 AEUV für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sei.

23

BPSA 9 hält es zum einen für unnütz, in Erfahrung zu bringen, ob Art. 501 CSC mit Art. 49 AEUV vereinbar sei, da die drei betroffenen Gesellschaften im Licht des hier anwendbaren portugiesischen Rechts keine aufgrund vollständiger Beherrschung zustande gekommene Gruppe bildeten. Das nationale Gericht habe sich hierzu jedoch noch nicht geäußert.

24

Zum anderen macht BPSA 9 geltend, aus der Anwendung von Art. 491 in Verbindung mit Art. 501 Abs. 2 CSC gehe hervor, dass die Übernahme von Verpflichtungen einer Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft nicht vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tochtergesellschaft in Verzug geraten sei, verlangt werden könne; diese Frist sei jedoch nicht eingehalten worden.

25

Daraus folge, dass Bouygues Immobilier unabhängig davon, wo sich ihr Sitz befinde, im Ausgangsverfahren nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

26

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 65, und vom 19. Juni 2012, The Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, Randnr. 31).

27

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts daher nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 36, sowie The Chartered Institute of Patent Attorneys, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass die Vorlageentscheidung dem Gerichtshof tatsächliche und rechtliche Angaben in knapper Form macht, doch diese stehen in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und ermöglichen somit, wie aus den Randnrn. 8 bis 13 des vorliegenden Urteils hervorgeht, eine Bestimmung der Tragweite der Vorlagefrage und des Kontexts, in dem sie gestellt wird. Außerdem gibt die Vorlageentscheidung klar die Gründe an, die das vorlegende Gericht zu der Annahme veranlasst haben, dass für den Erlass seines Urteils eine Auslegung von Art. 49 AEUV erforderlich sei.

29

Überdies ist nicht ersichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Frage stünde, die sich im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits stellt und bei der es darum geht, ob die französische Gesellschaft Bouygues Immobilier gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft BPSA 9 haftbar gemacht werden darf.

30

Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Vorlagefrage

31

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 49 AEUV nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften ausschließen.

32

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 18, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 15).

33

Nach Art. 49 AEUV sind die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzuheben. Ihrem Wortlaut nach sollen die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern. Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 49 AEUV außerdem jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der vom Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Randnrn. 35 und 36, und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a., C-84/11, Randnr. 31).

34

Nach den im Ausgangsverfahren fraglichen portugiesischen Rechtsvorschriften findet die Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaften für die Schulden ihrer portugiesischen Tochtergesellschaften keine Anwendung auf Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Also ist zu prüfen, ob solche Rechtsvorschriften eine Beschränkung im Sinne von Art. 49 AEUV darstellen.

35

Im Hinblick auf die fehlende Harmonisierung der Regelungen betreffend Unternehmensgruppen auf Unionsebene ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich weiterhin für die Bestimmung des auf eine Verbindlichkeit eines verbundenen Unternehmens anwendbaren Rechts zuständig sind. So sieht das portugiesische Recht die gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften nur für Muttergesellschaften mit Sitz in Portugal vor. Wie die Kommission zutreffend ausführt, verbietet es Art. 49 AEUV einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht, Forderungen der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Gruppen in zulässiger Weise besser zu behandeln (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 1984, Jongeneel Kaas u. a., 237/82, Slg. 1984, 483, Randnr. 20).

36

Die Unanwendbarkeit einer Regelung wie der des Art. 501 CSC auf Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer Regelung wie der in Art. 481 Abs. 2 CSC vorgesehenen ist nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit für Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat weniger attraktiv zu machen.

37

Jedenfalls können die in einem anderen Mitgliedstaat als der Portugiesischen Republik ansässigen Muttergesellschaften vertraglich eine gesamtschuldnerische Haftung für die Schulden ihrer Tochtergesellschaften vereinbaren.

38

Somit ist festzustellen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Bezug auf die Behandlung der in einem anderen Mitgliedstaat als der Portugiesischen Republik ansässigen Muttergesellschaften keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV darstellen.

39

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften ausschließen, nicht entgegensteht.

Kosten

40

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften ausschließen, nicht entgegensteht.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.

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