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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62011CO0208(01)

    Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2013.
    Internationaler Hilfsfonds eV gegen Europäische Kommission.
    Kostenfestsetzung.
    Rechtssache C‑208/11 P-DEP.

    Sammlung der Rechtsprechung 2013 -00000

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2013:304

    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    16. Mai 2013(*)

    „Kostenfestsetzung“

    In der Rechtssache C‑208/11 P‑DEP

    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 16. April 2012,

    Internationaler Hilfsfonds e.V., mit Sitz in Rosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: H. Kaltenecker, Rechtsanwalt,

    Antragsteller,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch T. Scharf und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Antragsgegnerin,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Richters E. Levits in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter J.‑J. Kasel und M. Safjan (Berichterstatter),

    Generalanwalt: N. Jääskinen,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    nach Anhörung des Generalanwalts

    folgenden

    Beschluss

    1        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen der Rechtssache C‑208/11 P entstanden sind.

     Rechtsmittel

    2        Mit am 29. April 2011 eingelegtem Rechtsmittel hat der Internationale Hilfsfonds e. V. gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑36/10, Slg. 2011, II‑1403), beantragt, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 9. Oktober 2009, mit dem ihm der vollständige Zugang zu den Akten betreffend den Vertrag LIEN 97-2011 verweigert worden war, als unzulässig zurückgewiesen hat.

    3        Mit Beschluss vom 15. Februar 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑208/11 P), hat der Gerichtshof dieses Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und dem Internationalen Hilfsfonds die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

    4        Da es zwischen dem Internationalen Hilfsfonds und der Kommission nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Verfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat der Internationale Hilfsfonds den vorliegenden Antrag gestellt.

     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    5        Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 hat der Internationale Hilfsfonds darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Kostenfestsetzung „nur beinhaltet, den von der Kommission geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von 4 000,00 Euro für ihren Beistand zurückzuweisen“.

    6        Der Antragsteller trägt vor, die Geltendmachung der von der Kommission mit Schreiben vom 27. März 2012 erhobenen Forderung in Höhe von 4 000 Euro für notwendige Aufwendungen für das Rechtsmittelverfahren, die als Honorare für den externen Anwalt angefallen seien, der ihr bei der Vorbereitung ihrer Verteidigung beigestanden habe, stelle eine unzulässige Ausübung ihres Rechts auf Kostenerstattung dar. Das Rechtsmittelverfahren habe nämlich keine schwierigen Rechts- oder Sachfragen aufgeworfen, die zusätzlich zu den beiden von ihr mit der vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssache befassten Bevollmächtigten die Einschaltung eines nicht zu ihrem Personal gehörenden Beistands gerechtfertigt hätten.

    7        Überdies verfüge die Kommission über einen bedeutenden juristischen Dienst und eine ausreichende Zahl hochqualifizierter Juristen, die allein in der Lage gewesen seien, Verfahren, die wie die Rechtssache C‑208/11 P keine besondere Schwierigkeit aufwiesen, zu behandeln. In diesem Kontext könne der Umstand, dass sich die Kommission bewusst dafür entschieden habe, mit ihrer Verteidigung zusätzlich zu ihren beiden Bevollmächtigten einen externen Beistand zu befassen, während der Antragsteller von einem einzigen Anwalt sachgerecht vertreten worden sei, dazu führen, dass der Antragsteller im Fall seines Unterliegens nicht notwendige Aufwendungen tragen müsse.

    8        Außerdem seien die Honorarrechnungen des Beistands, den die Kommission eingeschaltet habe, nicht detailliert und ließen nicht erkennen, auf welchen speziellen Diensten sie beruhten. Daher dürfe dem Antrag auf Erstattung dieser Rechnungen nicht stattgegeben werden.

    9        Die Kommission macht zunächst zur Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen geltend, dass, wenn ein Unionsorgan beschließe, einen externen Anwalt als Beistand hinzuzuziehen, dessen Vergütung gemäß Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zwangsläufig zu den für das Verfahren notwendigen Aufwendungen gehöre.

    10      Sodann beruhe der im vorliegenden Fall erforderliche Arbeitsaufwand auf dem Beharren des Antragstellers, vor dem Gericht mehrere Verfahren mit demselben Gegenstand anzustrengen, woraus sich eine komplexe „prozessuale Gemengelage“ und damit im Rahmen des Rechtsmittels zusätzlicher Arbeitsaufwand ergeben habe.

    11      Schließlich trägt die Kommission zur Höhe der Vergütung vor, dass die Beiziehung eines externen, auf das fragliche Gebiet spezialisierten Anwalts einer regelmäßigen Übung der Kommission entspreche, dass der Betrag von 4 000 Euro angemessen sei und dass die Festlegung von Pauschalbeträgen für die Vergütung dieses Anwalts zu einer Kostenbegrenzung beigetragen und eine effizientere Bearbeitung des Verfahrens gefördert habe.

     Würdigung durch den Gerichtshof

     Zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Kommission

    12      Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

    13      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. September 1999, Kommission/Sveriges Betodlares und Henrikson, C‑409/96 P-DEP, Slg. 1999, I‑4939, Randnr. 12, sowie vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C‑323/06 P-DEP, Randnr. 10).

    14      Im Übrigen steht es den Organen im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie sich vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen lassen wollen, nach ständiger Rechtsprechung und wie sich aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ergibt, frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten einen ihrer Beamten oder eine Person zu benennen, die nicht zu ihrem Personal gehört (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. Juni 1979, Dietz/Kommission, 126/76 DEP, Slg. 1979, 2131, Randnr. 5, sowie Kommission/Sveriges Betodlares und Henrikson, Randnr. 9).

    15      Somit fällt, wenn ein Unionsorgan von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und sich der Hilfe eines Anwalts bedient oder als Bevollmächtigten eine nicht zu ihrem Personal gehörende Person benennt, deren Tätigkeit zu vergüten ist, eine solche Vergütung eindeutig unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Dietz/Kommission, Randnr. 6, und Kommission/Sveriges Betodlares und Henrikson, Randnr. 12).

    16      Folglich greift das Vorbringen des Antragstellers, die Vergütung des von der Kommission beigezogenen Anwalts falle nicht unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, nicht durch.

     Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten

    17      Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits, den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung im Hinblick auf das Unionsrecht sowie den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten und Beiständen verursachen konnte, zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 29. Oktober 2010, Celia/Leche Celta, C‑300/08 P‑DEP, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Oktober 2012, Zafra Marroquineros/Calvin Klein Trademark Trust, C‑254/09 P‑DEP, Randnr. 21).

    18      Im Übrigen berücksichtigt der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Kosten (vgl. u. a. Beschlüsse vom 3. September 2009, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P‑DEP, Randnr. 35, und Zafra Marroquineros/Calvin Klein Trademark Trust, Randnr. 22).

    19      Die Kostenfestsetzung hat daher nach Maßgabe dieser Kriterien zu erfolgen.

    20      Erstens ist in Bezug auf Gegenstand und Art des Rechtsstreits hervorzuheben, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, das seiner Natur nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand hat.

    21      Zweitens hat der Gerichtshof, was den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache angeht, da diese keine neue Rechtsfrage aufwarf, den Rechtsstreit gemäß Art. 119 der Verfahrensordnung in der seinerzeit geltenden Fassung durch mit Gründen versehenen Beschluss entschieden.

    22      Drittens ist zur Bedeutung des Rechtsstreits im Hinblick auf das Unionsrecht festzustellen, dass die Rechtssache, in der das Rechtsmittel eingelegt wurde, keine komplexen Rechtsfragen aufwarf, da dieses Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde.

    23      Viertens war der vor dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren anhängige Rechtsstreit, bei dem es um den vollständigen Zugang zu Kommissionsakten ging, als solcher für die Parteien von keinem wirtschaftlichen Interesse.

    24      Fünftens ist zu dem der Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren entstandenen Arbeitsaufwand und damit zu dem externen Anwalt festzustellen, dass die Rechtssache C‑208/11 P keinen bedeutenden Arbeitsaufwand erforderte. Die Rechtsfragen waren nämlich klar umschrieben und von der Kommission im ersten Rechtszug bereits vertieft geprüft worden, so dass im Verteidigungsvorbringen der Kommission weitgehend auf dem Gericht vorgetragene Argumente zurückgegriffen wurde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kommission im Rahmen des Rechtsmittels eine Rechtsmittelbeantwortung von 13 Seiten und eine Gegenerwiderung von 4 Seiten eingereicht hat.

    25      Zu dem Vorbringen der Kommission, der Antragsteller habe darauf beharrt, vor dem Gericht mehrere Verfahren mit demselben Gegenstand anzustrengen, woraus sich eine komplexe „prozessuale Gemengelage“ und damit im Rahmen des Rechtsmittels zusätzlicher Arbeitsaufwand ergeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Haltung der Parteien bei der Berechnung der Kosten keine Rolle spielt. Im Verfahren des Art. 145 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof nämlich allein über die erstattungsfähigen Kosten, ein Begriff, der in Art. 144 dieser Verfahrensordnung definiert ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 21. April 2005, Les Laboratoires Servier/Kommission, C‑156/03 P‑DEP, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26      Im Übrigen sind bei der Kostenfestsetzung insbesondere der Umstand, dass die Kommission zusätzlich zu den beiden mit dem Rechtsmittel befassten Bevollmächtigten einen externen Anwalt beigezogen hat, und die Anzahl der Stunden, die für die erbrachten Leistungen objektiv erforderlich waren, zu berücksichtigen.

    27      Im vorliegenden Fall fordert die Kommission einen Betrag von 4 000 Euro, der der mit dem externen Anwalt ausgehandelten Pauschale entspricht. Im Rahmen von Art. 145 der Verfahrensordnung hat der Gerichtshof jedoch nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden (vgl. u. a. Beschlüsse vom 30. November 1994, British Aerospace/Kommission, C‑294/90 DEP, Slg. 1994, I‑5423, Randnr. 10, sowie vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 DEP, Slg. 2004, I‑1, Randnr. 41). Entsprechend hat der pauschale Charakter der Vergütung auf die Beurteilung der Höhe des erstattungsfähigen Betrags der Kosten durch den Gerichtshof keinen Einfluss, da dieser Beurteilung in gefestigter Rechtsprechung entwickelte Kriterien und genaue, von den Parteien dem Gerichtshof zu liefernde Angaben zugrunde liegen.

    28      Die Kommission hat insoweit die Vereinbarung vorgelegt, die sie am 27. Juni 2011 mit dem externen Anwalt geschlossen hat. Danach erhält der Anwalt für die Abfassung einer Klagebeantwortung und einer Gegenerwiderung einen Pauschalbetrag von 4 000 Euro. Die Kommission hat ferner eine detaillierte Aufstellung der Leistungen, die dieser Anwalt erbracht habe, vorgelegt, in der die von ihm erstellten Schriftsätze und unternommenen Schritte und die von ihm in der jeweiligen Bearbeitungsphase aufgewandten Stunden angegeben sind.

    29      Anders als der Antragsteller vorgetragen hat, enthält diese Aufstellung eine ausreichende Beschreibung der von dem genannten Anwalt wahrgenommenen Aufgaben und der dafür jeweils aufgewandten Arbeitszeit.

    30      Angesichts der in den Randnrn. 17 bis 29 des vorliegenden Beschlusses angeführten Gesichtspunkte können jedoch die von der Kommission geltend gemachten Vergütungen des externen Anwalts in Höhe von 4 000 Euro nicht in vollem Umfang als Aufwendungen angesehen werden, die objektiv notwendig waren, um die Verteidigung ihrer Interessen im Rahmen des Rechtsmittels sicherzustellen. Nach alledem erscheint es angemessen, den Betrag der Kosten, die der Antragsteller der Kommission zu erstatten hat, auf 3 500 Euro festzusetzen.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:

    Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Internationale Hilfsfonds e.V. der Europäischen Kommission in der Rechtssache C‑208/11 P zu erstatten hat, wird auf 3 500 Euro festgesetzt.

    Unterschriften



    * Verfahrenssprache: Deutsch.

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