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Dokument 62012CJ0081
Judgment of the Court (Third Chamber), 25 April 2013.#Asociaţia Accept v Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării.#Request for a preliminary ruling from the Curtea de Apel Bucureşti.#Social policy — Equal treatment in employment and occupation — Directive 2000/78/EC — Articles 2(2)(a), 10(1) and 17 — Prohibition of discrimination on grounds of sexual orientation — Concept of ‘facts from which it may be presumed that there has been discrimination’ — Modified burden of proof — Effective, proportionate and dissuasive sanctions — Person presenting himself and being perceived by public opinion as playing a leading role in a professional football club — Public statements ruling out the recruitment of a footballer presented as being homosexual.#Case C‑81/12.
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. April 2013.
Asociaţia Accept gegen Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării.
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bucureşti.
Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 17 – Verbot von Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung – Begriff ‚Tatbestände, die auf eine Diskriminierung schließen lassen‘ – Beweislastregelung – Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen – Person, die sich als Geschäftsführer eines Profifußballvereins darstellt und in der Öffentlichkeit als solcher wahrgenommen wird – Öffentliche Äußerungen, mit denen die Einstellung eines als homosexuell dargestellten Fußballspielers ausgeschlossen wird.
Rechtssache C‑81/12.
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. April 2013.
Asociaţia Accept gegen Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării.
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bucureşti.
Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 17 – Verbot von Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung – Begriff ‚Tatbestände, die auf eine Diskriminierung schließen lassen‘ – Beweislastregelung – Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen – Person, die sich als Geschäftsführer eines Profifußballvereins darstellt und in der Öffentlichkeit als solcher wahrgenommen wird – Öffentliche Äußerungen, mit denen die Einstellung eines als homosexuell dargestellten Fußballspielers ausgeschlossen wird.
Rechtssache C‑81/12.
Sammlung der Rechtsprechung – allgemein
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2013:275
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
25. April 2013 ( *1 )
„Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 17 — Verbot von Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung — Begriff ‚Tatbestände, die auf eine Diskriminierung schließen lassen‘ — Beweislastregelung — Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen — Person, die sich als Geschäftsführer eines Profifußballvereins darstellt und in der Öffentlichkeit als solcher wahrgenommen wird — Öffentliche Äußerungen, mit denen die Einstellung eines als homosexuell dargestellten Fußballspielers ausgeschlossen wird“
In der Rechtssache C-81/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curte de Apel Bucureşti (Rumänien) mit Entscheidung vom 12. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Februar 2012, in dem Verfahren
Asociaţia Accept
gegen
Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Präsidenten des Gerichtshofs V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter E. Jarašiūnas, A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der Asociaţia Accept, vertreten durch R.-I. Ionescu, avocat, |
— |
des Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării, vertreten durch C. F. Asztalos, C. Nuică und C. Vlad als Bevollmächtigte, |
— |
der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu, E. Gane und A. Voicu als Bevollmächtigte, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und C. Gheorghiu als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asociaţia Accept (im Folgenden: Accept) und dem Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării (Nationaler Rat für die Bekämpfung der Diskriminierung, im Folgenden: CNCD) über dessen Entscheidung, eine Beschwerde wegen öffentlicher Äußerungen einer Person – die sich als Geschäftsführer eines Profifußballvereins darstellt und in der Öffentlichkeit als solcher wahrgenommen wird –, mit denen die Einstellung eines als homosexuell dargestellten Fußballspielers durch diesen Verein ausgeschlossen wird, teilweise zurückzuweisen. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 besteht deren „Zweck [in der] Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“. |
4 |
In den Erwägungsgründen 15, 28, 31 und 35 dieser Richtlinie heißt es:
…
…
…
|
5 |
Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) Abs. 1 bis 3 der Richtlinie sieht vor: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. (2) Im Sinne des Absatzes 1
… (3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff ‚Belästigung‘ im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.“ |
6 |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 bestimmt: „Im Rahmen der auf die [Europäische Union] übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf
…“ |
7 |
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sieht vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … Vorschriften einführen oder beibehalten [können], die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind“. |
8 |
In Art. 9 der Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg … geltend machen können … (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können. (3) Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.“ |
9 |
Art. 10 („Beweislast“) der Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 1 bis 4: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. (2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für den Kläger günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt. (3) Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2.“ |
10 |
Art. 17 der Richtlinie 2000/78 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. …“ |
Rumänisches Recht
11 |
Die Regierungsverordnung Nr. 137 vom 31. August 2000 über die Verhinderung und Sanktionierung jeder Form von Diskriminierung in der insbesondere durch das Gesetz Nr. 324 vom 14. Juli 2006 geänderten, ergänzten und am 8. Februar 2007 neu bekannt gemachten Fassung (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 99, vom 8. Februar 2007, im Folgenden: OG Nr. 137/2000) dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2000/78. |
12 |
Nach Art. 2 Abs. 11 der OG Nr. 137/2000 löst ein diskriminierendes Verhalten unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen je nach Fall eine zivilrechtliche, ordnungswidrigkeitenrechtliche oder strafrechtliche Haftung aus. |
13 |
Art. 5 der OG Nr. 137/2000 qualifiziert u. a. den Umstand, dass die Teilnahme einer Person an einer wirtschaftlichen Tätigkeit von ihrer sexuellen Ausrichtung abhängig gemacht wird, als Ordnungswidrigkeit. |
14 |
Nach Art. 7 Abs. 1 der OG Nr. 137/2000 stellt es – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn eine natürliche oder juristische Person es u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung einer Person ablehnt, diese einzustellen. |
15 |
Art. 15 der OG Nr. 137/2000 sieht vor: „Jede Verhaltensweise …, die bezweckt, wegen … der sexuellen Ausrichtung einer Person, einer Personengruppe oder einer Gemeinschaft deren Würde zu verletzen oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen, stellt, sofern sie nicht unter das Strafrecht fällt, eine Ordnungswidrigkeit … dar.“ |
16 |
In Art. 20 der OG Nr. 137/2000 heißt es:
…
…“ |
17 |
In Art. 26 Abs. 1 und 2 der OG Nr. 137/2000 heißt es: „(1) Die in den Art. … 5 bis 8 … und 15 vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße in Höhe von 400 bis 4 000 RON geahndet, wenn sich die Diskriminierung auf eine natürliche Person bezieht, und mit einer Geldbuße in Höhe von 600 bis 8 000 RON, wenn sich die Diskriminierung auf eine Personengruppe oder eine Gemeinschaft bezieht. (2) Die Sanktionen können auch gegen juristische Personen verhängt werden. …“ |
18 |
Art. 27 Abs. 1 der OG Nr. 137/2000 bestimmt: „Wer sich als Opfer einer Diskriminierung sieht, kann nach den allgemeinen Rechtsvorschriften bei Gericht eine Entschädigung und die Wiederherstellung des Zustands, der vor der Diskriminierung bestand, oder die Beseitigung des sich aus der Diskriminierung ergebenden Zustands beantragen. Der Antrag … hängt nicht von einer Anrufung des [CNCD] ab.“ |
19 |
Art. 28 Abs. 1 der OG Nr. 137/2000 lautet: „Nichtregierungsorganisationen, deren Zweck im Schutz der Menschenrechte besteht oder die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung von Diskriminierungen haben, sind klagebefugt, wenn die Diskriminierung sich in ihrem Tätigkeitsbereich manifestiert und eine Gemeinschaft oder Personengruppe verletzt.“ |
20 |
Art. 5 Abs. 2 der Regierungsverordnung Nr. 2 vom 12. Juli 2001 über die rechtliche Regelung von Ordnungswidrigkeiten in geänderter und ergänzter Fassung (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 410, vom 25. Juli 2001, im Folgenden: OG Nr. 2/2001) sieht vor: „Ordnungswidrigkeitenrechtliche Hauptsanktionen sind: a) Verwarnung; b) Geldbuße; c) Leistung gemeinnütziger Arbeit.“ |
21 |
Nach Art. 7 Abs. 1 der OG Nr. 2/2001 besteht die „Verwarnung … darin, den Täter mündlich oder schriftlich über die Sozialgefährlichkeit der Tat zu belehren, verbunden mit der Ermahnung, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten“. |
22 |
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der OG Nr. 2/2001 beträgt die Verjährungsfrist für die Verhängung einer Geldbuße zur Sanktionierung einer Ordnungswidrigkeit sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen hat. |
23 |
Art. 13 Abs. 4 der OG Nr. 2/2001 sieht vor, dass durch spezielle Gesetze andere Verjährungsfristen für die Verhängung ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sanktionen vorgesehen werden können. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
24 |
Am 3. März 2010 erhob Accept, eine Nichtregierungsorganisation, die die Förderung und den Schutz der Rechte lesbischer, schwuler, bi- und transsexueller Personen zum Ziel hat, Beschwerde gegen Herrn Becali und den SC Fotbal Club Steaua București SA (im Folgenden: FC Steaua), mit der sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei Einstellungen rügte. |
25 |
Zur Begründung ihrer Beschwerde machte Accept geltend, Herr Becali habe am 13. Februar 2010 im Rahmen eines Interviews zu einem möglichen Transfer des Fußballprofis X und dessen vermuteter sexueller Ausrichtung die in der ersten Frage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens wiedergegebenen Äußerungen abgegeben. Diesen Äußerungen lasse sich u. a. entnehmen, dass Herr Becali eher auf einen Nachwuchsspieler zurückgreifen würde, als einen als homosexuell dargestellten Fußballspieler einzustellen. Die von Herrn Becali aufgegriffenen Vermutungen von Journalisten, X sei homosexuell, hätten den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit diesem Spieler vereitelt. |
26 |
Nach Ansicht von Accept hat Herr Becali eine auf die sexuelle Ausrichtung gegründete unmittelbare Diskriminierung begangen und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz bei der Einstellung verstoßen und die Würde homosexueller Personen verletzt. |
27 |
In Bezug auf den anderen Beschwerdegegner vor dem CNCD, den FC Steaua, machte Accept geltend, dieser Fußballverein habe sich trotz des Umstands, dass die Äußerungen von Herrn Becali in den Medien verbreitet worden seien, zu keiner Zeit von diesen Äußerungen distanziert. Vielmehr habe der Anwalt des FC Steaua bestätigt, dass es sich dabei um die Einstellungspolitik des Vereins handele, da „die Mannschaft eine Familie [sei]“ und die Anwesenheit eines Homosexuellen in der Mannschaft „zu Spannungen bei der Mannschaft und in den Reihen der Zuschauer führen würde“. Accept vertrat außerdem die Ansicht, Herr Becali sei zu dem Zeitpunkt, als er die fraglichen Äußerungen abgegeben habe, noch Aktionär des FC Steaua gewesen. |
28 |
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 stellte der CNCD u. a. fest, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens außerhalb des Geltungsbereichs eines möglichen Arbeitsverhältnisses liege. Die Äußerungen von Herrn Becali könnten nicht als von einem Arbeitgeber oder dem gesetzlichen Vertreter eines Arbeitgebers oder einer für die Einstellung verantwortlichen Person stammend angesehen werden, auch wenn Herr Becali zum Zeitpunkt der Äußerungen die Eigenschaft eines Aktionärs des FC Steaua innegehabt habe. |
29 |
Nach Ansicht des CNCD stellen die Äußerungen von Herrn Becali jedoch eine Diskriminierung in Form einer Belästigung dar. Er belegte Herrn Becali deshalb mit der Sanktion einer Verwarnung, der gemäß Art. 13 Abs. 1 der OG Nr. 2/2001 zu diesem Zeitpunkt einzig möglichen Sanktion, da der Beschluss des CNCD später als sechs Monate nach dem Zeitpunkt erging, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen hatte. |
30 |
Gegen diesen Beschluss hat Accept beim vorlegenden Gericht Klage erhoben und in erster Linie beantragt, diesen Beschluss aufzuheben, weiter, insbesondere festzustellen, dass der streitige Sachverhalt in den Bereich der Arbeit falle und dass Tatsachen erwiesen seien, die den Schluss auf eine Diskriminierung zuließen, und schließlich, anstelle einer Verwarnung eine Geldbuße als Sanktion zu verhängen. |
31 |
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass ihm das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Feryn (C-54/07, Slg. 2008, I-5187), keine hinreichende Hilfe biete, wenn die diskriminierenden Äußerungen von einer Person stammten, die die einstellende Gesellschaft rechtlich zwar nicht verpflichten, aber deren Entscheidungen wegen ihrer engen Beziehungen zu ihr maßgeblich beeinflussen könne oder die zumindest als eine Person angesehen werden könne, die diese Entscheidungen maßgeblich beeinflusse. |
32 |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist das Verhältnis zwischen dem FC Steaua und Herrn Becali jedenfalls atypisch. In rechtlicher Hinsicht habe dieser nämlich die Aktien, die er am FC Steaua gehalten habe, am 8. Februar 2010 veräußert, was am 23. Februar 2010 in das Handelsregister eingetragen worden sei, während die diskriminierenden Äußerungen am 13. Februar 2010 abgegeben worden seien. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die Veräußerung von Aktien Dritten erst von dem Zeitpunkt an entgegengehalten werden kann, zu dem sie durch Eintragung in das Handelsregister öffentlich gemacht wird. Dem vorlegenden Gericht zufolge hat Herr Becali sein Auftreten in der Öffentlichkeit nach der Veräußerung der Aktien nicht geändert und sich weiterhin als „Finanzier“ des FC Steaua bezeichnet. Unter diesen Umständen habe zwischen ihm und dem FC Steaua zumindest nach der in der Öffentlichkeit herrschenden „Vorstellung“ dasselbe Verhältnis wie vor der Veräußerung der Aktien bestanden. |
33 |
Des Weiteren fragt sich das vorlegende Gericht, ob es sich für einen Profifußballverein in der Praxis als unmöglich erweisen könnte, seiner Pflicht im Rahmen der Beweislastregelung des Art. 10 der Richtlinie 2000/78, das Nichtvorliegen einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung zu beweisen, nachzukommen, da der Beweis des Umstands, dass ein solcher Verein Spieler ohne Berücksichtigung ihrer sexuellen Ausrichtung eingestellt habe, das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzen könnte. |
34 |
Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass der CNCD, wenn er nach Ablauf der Frist von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen habe, einen Beschluss erlasse, nach Art. 13 Abs. 1 der OG Nr. 2/2001 unabhängig von der Schwere einer von ihm möglicherweise festgestellten Diskriminierung keine Geldbuße verhängen, sondern als Sanktion lediglich eine „Verwarnung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der genannten Regierungsverordnung aussprechen könne, für die keine Verjährung gelte. |
35 |
Vor diesem Hintergrund hat die Curte de Apel Bucureşti beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
36 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 nicht voraus, dass eine beschwerte Person, die behauptet, Opfer einer derartigen Diskriminierung geworden zu sein, identifizierbar ist (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft [ABl. L 180, S. 22] Urteil Feryn, Randnrn. 23 bis 25). |
37 |
Außerdem verwehrt es Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Art. 8 Abs. 1, einem Mitgliedstaat nicht, in seinen nationalen Rechtsvorschriften Verbänden, die ein berechtigtes Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, das Recht einzuräumen, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie einzuleiten, auch wenn sie nicht im Namen einer bestimmten beschwerten Person handeln oder sich keine beschwerte Person feststellen lässt (vgl. auch Urteil Feryn, Randnr. 27). |
38 |
Sieht ein Mitgliedstaat ein solches Recht vor, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2000/78, dass diese es ebenso wenig verbietet, die Beweislastregelung des Art. 10 Abs. 1 auch in den Fällen anzuwenden, in denen ein solcher Verband ein Verfahren einleitet, ohne im Namen einer bestimmten beschwerten Person, zu deren Unterstützung oder mit deren Einwilligung zu handeln. Im vorliegenden Fall geht bereits aus dem Wortlaut der zweiten und der dritten Vorlagefrage hervor, dass das vorlegende Gericht die Beweislastregelung des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie vorbehaltlich der Antworten, die der Gerichtshof auf diese Fragen gibt, im Ausgangsverfahren gegebenenfalls für anwendbar hält. |
39 |
Vor dem Gerichtshof ist unstreitig, dass Accept ein Verband der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 genannten Art ist, dass Art. 28 Abs. 1 der OG Nr. 137/2000 ihr die Möglichkeit eröffnet, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die auf die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten abzielen, einzuleiten, ohne im Namen einer bestimmten beschwerten Person zu handeln, und dass sie als „betroffene Person“ im Sinne von Art. 20 Abs. 6 dieser Regierungsverordnung angesehen werden kann. |
Zur ersten und zur zweiten Frage
40 |
Mit den ersten beiden Fragen soll geklärt werden, ob Art. 2 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass Tatsachen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, in Bezug auf einen Profifußballverein auch dann als „Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen“, gewertet werden können, wenn die betreffenden Äußerungen von einer Person stammen, die sich als Hauptgeschäftsführer dieses Vereins darstellt und in den Medien und in der Gesellschaft als solcher wahrgenommen wird, ohne jedoch notwendigerweise rechtlich befugt zu sein, den Verein zu binden oder bei Einstellungen zu vertreten. |
41 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Verfahren nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Rechtsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen (vgl. u. a. Urteil vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist somit nicht Sache des Gerichtshofs, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt, wie er in der Vorlageentscheidung dargelegt ist, auf eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung schließen lässt. |
42 |
Insbesondere aus dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 ergibt sich, dass es dem einzelstaatlichen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle obliegt, Tatbestände, die auf eine Diskriminierung schließen lassen, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten zu bewerten (vgl. Urteil vom 19. April 2012, Meister, C-415/10, Randnr. 37). Sind solche Tatsachen nachgewiesen, obliegt es gemäß dem in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus in einem zweiten Schritt dem Beklagten, vor diesem Gericht zu beweisen, dass entgegen dem Anschein einer Diskriminierung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen wurde. |
43 |
Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die diesem für seine Entscheidung dienlich sein könnten (vgl. u. a. Urteile Feryn, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, Slg. 2011, I-7565,Randnr. 21). |
44 |
Insoweit ergibt sich aus den Art. 1 und 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78, dass diese auf einen Fall wie den dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden, der Äußerungen über „die Bedingungen – einschließlich … Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit“ in Beschäftigung und Beruf betrifft, Anwendung findet. |
45 |
Daran ändert auch der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Umstand nichts, dass das System der Einstellung von Fußballprofis nicht auf einem öffentlichen Angebot oder direkten Verhandlungen nach einem Auswahlverfahren beruht, das die Einreichung von Bewerbungen und eine entsprechende Vorauswahl im Hinblick auf das Interesse, das sie für den Arbeitgeber haben, voraussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt nämlich nach den Zielen der Union die Ausübung des Sports insoweit unter das Unionsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C-325/08, Slg. 2010, I-2177, Randnr. 27). Dies trifft auf die Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis zu, da diese eine unselbständige Tätigkeit ausüben oder entgeltliche Dienstleistungen erbringen (Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73). |
46 |
Wie das vorlegende Gericht ausführt, ging es in der Rechtssache, in der das Urteil Feryn ergangen ist, um Äußerungen eines der Direktoren der Firma Feryn NV, der, wie sich u. a. aus den in jener Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ergibt, die rechtliche Befugnis besaß, die Einstellungspolitik dieser Gesellschaft zu bestimmen (vgl. Urteil Feryn, Randnrn. 2, 16, 18 und 20). |
47 |
Dem Urteil Feryn ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es zur Glaubhaftmachung von „Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen“ nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 erforderlich wäre, dass der Urheber von Äußerungen über die Einstellungspolitik einer bestimmten Einrichtung zwingend die rechtliche Befugnis haben müsste, diese Politik unmittelbar zu beeinflussen oder diese Einrichtung bei Einstellungen zu binden oder zu vertreten. |
48 |
Der Umstand allein, dass Äußerungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht unmittelbar von einem bestimmten Beklagten abgegeben wurden, schließt nämlich nicht zwangsläufig aus, dass in Bezug auf diese Partei „Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie glaubhaft gemacht werden können. |
49 |
Folglich kann ein beklagter Arbeitgeber Tatsachen, die vermuten lassen, dass er eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibt, nicht allein dadurch widerlegen, dass er geltend macht, die Äußerungen, die eine homophobe Einstellungspolitik suggerierten, stammten von einer Person, die, obwohl sie behaupte und der Anschein bestehe, dass sie im Management dieses Arbeitgebers eine wichtige Rolle spiele, nicht rechtlich befugt sei, ihn bei Einstellungen zu binden. |
50 |
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens stellt der Umstand, dass ein solcher Arbeitgeber sich nicht deutlich von den streitgegenständlichen Äußerungen distanziert hat, einen Faktor dar, den das angerufene Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts berücksichtigen kann. |
51 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung der Öffentlichkeit oder der betroffenen Kreise ein stichhaltiges Indiz für die Gesamtwürdigung der im Ausgangsverfahren streitigen Äußerungen darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, Slg. 2007, I-2749, Randnrn. 55 bis 58). |
52 |
Im Übrigen schließt der Umstand, dass ein Profifußballverein wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine Verhandlungen über die Einstellung eines als homosexuell dargestellten Spielers eingeleitet hat, anders als der CNCD sowohl in seinen schriftlichen als auch in seinen mündlichen vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen zu verstehen gegeben hat, nicht aus, dass Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung durch diesen Verein vermuten lassen, als glaubhaft gemacht angesehen werden können. |
53 |
Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass Tatsachen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, in Bezug auf einen Profifußballverein auch dann als „Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen“, gewertet werden können, wenn die betreffenden Äußerungen von einer Person stammen, die sich als Hauptgeschäftsführer dieses Vereins darstellt und in den Medien und in der Gesellschaft als solcher wahrgenommen wird, ohne jedoch notwendigerweise rechtlich befugt zu sein, den Verein zu binden oder bei Einstellungen zu vertreten. |
Zur dritten Frage
54 |
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in dem Fall, dass Tatsachen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, als „Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung“ aufgrund der sexuellen Ausrichtung bei der Einstellung von Spielern durch einen Profifußballverein „vermuten lassen“, gewertet werden können, die Beweislast, wie sie in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 geregelt ist, nicht dazu führt, dass ein Beweis verlangt wird, der unmöglich zu erbringen ist, ohne das Recht auf Achtung des Privatlebens zu verletzen. |
55 |
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht wurden, die eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie vermuten lassen, die tatsächliche Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangt, dass die Beweislast beim betreffenden Beklagten liegt, der beweisen muss, dass dieser Grundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C-303/06, Slg. 2008, I-5603, Randnr. 54). |
56 |
In diesem Zusammenhang können die Beklagten vor den zuständigen nationalen Stellen das Vorliegen eines solchen Verstoßes bestreiten, indem sie mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln insbesondere nachweisen, dass ihre Einstellungspolitik auf Faktoren beruht, die mit einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung nichts zu tun haben. |
57 |
Um die einfache Vermutung, die sich aus Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ergeben kann, zu widerlegen, ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte beweist, dass in der Vergangenheit Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung eingestellt wurden; ein solches Erfordernis könnte unter bestimmten Umständen tatsächlich das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzen. |
58 |
Im Rahmen der Gesamtwürdigung, die das angerufene nationale Gericht dann vorzunehmen hätte, könnte der Anschein einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung mit einem Bündel übereinstimmender Indizien widerlegt werden. Wie Accept geltend gemacht hat, könnten zu diesen Indizien insbesondere eine Reaktion des betreffenden Beklagten im Sinne einer klaren Distanzierung von den öffentlichen Äußerungen zählen, die den Anschein einer Diskriminierung begründen, sowie die Existenz ausdrücklicher Bestimmungen im Bereich der Einstellungspolitik dieser Partei, um die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne der Richtlinie 2000/78 zu gewährleisten. |
59 |
Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass Tatsachen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, als „Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung“ aufgrund der sexuellen Ausrichtung bei der Einstellung von Spielern durch einen Profifußballverein „vermuten lassen“, gewertet werden können, die Beweislast, wie sie in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 geregelt ist, nicht dazu führt, dass ein Beweis verlangt wird, der unmöglich zu erbringen ist, ohne das Recht auf Achtung des Privatlebens zu verletzen. |
Zur vierten Frage
60 |
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der bei Feststellung einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung als Sanktion nur eine Verwarnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ausgesprochen werden kann, wenn diese Feststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen hat. |
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Art. 17 der Richtlinie 2000/78 überträgt den Mitgliedstaaten die Aufgabe, die Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Obgleich diese Vorschrift keine bestimmten Sanktionen vorschreibt, stellt sie klar, dass die bei Verstößen gegen die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften anwendbaren Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei müssen. |
62 |
In einem Verfahren, in dem ein Verband, der dazu kraft Gesetzes ermächtigt ist, die Feststellung und Ahndung einer Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 beantragt, müssen die Sanktionen, die nach Art. 17 dieser Richtlinie im nationalen Recht vorzusehen sind, auch dann wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt (vgl. entsprechend Urteil Feryn, Randnrn. 38 und 40). |
63 |
Folglich muss die zur Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie 2000/78 in die nationale Rechtsordnung eines Mitgliedstaats geschaffene Sanktionsregelung neben den zur Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen insbesondere einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 22. April 1997, Draehmpaehl, C-180/95, Slg. 1997, I-2195, Randnrn. 24, 39 und 40). Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, Slg. 1994, I-2479, Randnr. 42, und Draehmpaehl, Randnr. 40), zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnrn. 87 und 88, sowie vom 5. Juli 2007, Ntionik und Pikoulas, C-430/05, Slg. 2007, I-5835, Randnr. 53). |
64 |
Jedenfalls entspricht eine rein symbolische Sanktion nicht einer ordnungsgemäßen und wirksamen Umsetzung der Richtlinie 2000/78. |
65 |
Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die in Art. 13 Abs. 1 der OG Nr. 2/2001 vorgesehene sechsmonatige Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen hat, während der Lauf der Beschwerdefrist nach Art. 20 der OG Nr. 137/2000, die ein Jahr beträgt, zum selben Zeitpunkt beginnt. Demnach ist es möglich, dass eine beschwerte Person im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem sich der der Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, beim CNCD wirksam eine Beschwerde wegen Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78 anhängig macht, die in Art. 26 Abs. 1 der OG Nr. 137/2000 vorgesehene Sanktion der vom CNCD vertretenen Auslegung des nationalen Rechts zufolge aber nicht mehr angewandt werden kann. Jedenfalls geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass selbst dann, wenn eine Beschwerde vor Ablauf dieser sechsmonatigen Frist eingereicht wird, und ungeachtet der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 7 der OG Nr. 137/2000 die Möglichkeit besteht, dass eine Entscheidung des CNCD über eine behauptete Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung erst nach Ablauf der genannten sechsmonatigen Verjährungsfrist ergeht. |
66 |
In diesen Fällen wird in der Praxis des CNCD, wie sich aus den Randnrn. 17, 21 und 34 des vorliegenden Urteils ergibt, unabhängig von der Schwere einer von ihm festgestellten Diskriminierung als Sanktion nicht die Geldbuße verhängt, die in der der Umsetzung der Richtlinie 2000/78 dienenden OG Nr. 137/2000 vorgesehen ist, sondern eine in den allgemeinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene, nicht auf Geld gerichtete Sanktion, die im Wesentlichen in einer mündlichen oder schriftlichen Belehrung mit einer „Ermahnung, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten“, besteht. |
67 |
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, insbesondere zu prüfen, ob die Betroffenen, die ein Rechtsschutzinteresse haben, unter den in der vorstehenden Randnummer angeführten Umständen so große Bedenken haben könnten, ihre Rechte aus den die Richtlinie 2000/78 umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften geltend zu machen, dass das zur Umsetzung dieser Richtlinie geschaffene Sanktionssystem keinen wirklich abschreckenden Charakter hat (vgl. entsprechend Urteil Draehmpaehl, Randnr. 40). Was die abschreckende Wirkung der Sanktion betrifft, könnte das vorlegende Gericht gegebenenfalls auch ein etwaiges Wiederholungsverhalten des betreffenden Beklagten berücksichtigen. |
68 |
Zwar bedeutet der Umstand allein, dass eine bestimmte Sanktion ihrer Natur nach nicht auf Geld gerichtet ist, nicht zwangsläufig, dass sie lediglich symbolischen Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Feryn, Randnr. 39), insbesondere, wenn sie mit einem angemessenen Grad an Öffentlichkeit verbunden ist und wenn sie im Rahmen etwaiger zivilrechtlicher Haftungsklagen den Beweis einer Diskriminierung im Sinne der Richtlinie erleichtern würde. |
69 |
Jedoch ist es im vorliegenden Fall Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine Sanktion wie eine einfache Verwarnung einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angemessen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, Slg. 1993, I-4367, Randnr. 25). Insoweit kann die bloße Existenz einer zivilrechtlichen Haftungsklage nach Art. 27 der OG Nr. 137/2000 mit einer dreijährigen Klagefrist allein etwaigen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Wirksamkeit, die Angemessenheit oder den abschreckenden Charakter der Sanktion, die das vorlegende Gericht hinsichtlich der in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils dargestellten Situation festgestellt hat, nicht abhelfen. Wie Accept in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, könnte es sich nämlich, wenn ein Verband der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 genannten Art nicht für bestimmte Diskriminierungsopfer handelt, als schwierig erweisen, nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts einen Schaden auf Seiten des Verbands nachzuweisen. |
70 |
Sollte sich im Übrigen erweisen, dass, wie Accept geltend gemacht hat, die in einer Verwarnung bestehende Sanktion im rumänischen Recht grundsätzlich nur bei ganz geringfügigen Zuwiderhandlungen verhängt wird, würde dies darauf hindeuten, dass diese Sanktion der Schwere einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Sinne der Richtlinie nicht angemessen ist. |
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Jedenfalls hat das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer Richtlinie fällt, bei der Anwendung seines nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und der Zielsetzung dieser Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie angestrebte Ergebnis zu erreichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Randnrn. 26 und 28, vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 10. März 2005, Nikoloudi, C-196/02, Slg. 2005, I-1789, Randnr. 73, und vom 28. Januar 2010, Uniplex [UK], C-406/08, Slg. 2010, I-817, Randnrn. 45 und 46). |
72 |
Daher ist es gegebenenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsrechtsstreit insbesondere zu beurteilen, ob, wie Accept nahelegt, Art. 26 Abs. 1 der OG Nr. 137/2000 dahin ausgelegt werden kann, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 der OG Nr. 2/2001 auf die in Art. 26 Abs. 1 festgelegten Sanktionen unanwendbar ist. |
73 |
Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 17 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, nach der bei Feststellung einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Sinne dieser Richtlinie als Sanktion nur eine Verwarnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ausgesprochen werden kann, wenn diese Feststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen hat, dann entgegensteht, wenn eine solche Diskriminierung bei Anwendung dieser Regelung nicht unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen sanktioniert wird, unter denen die Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend wäre. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung der Fall ist, und gegebenenfalls das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.