EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62010CJ0566

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. November 2012.
Italienische Republik gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Sprachenregelung – Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten und Assistenten – Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen – Sprache der Prüfungen – Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen.
Rechtssache C‑566/10 P.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2012:752

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

27. November 2012 ( *1 )

„Rechtsmittel — Sprachenregelung — Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten und Assistenten — Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen — Sprache der Prüfungen — Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen“

In der Rechtssache C-566/10 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. Dezember 2010,

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

andere Parteien:

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Republik Litauen,

Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou, S. Vodina und G. Papagianni als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, M. Ilešič, A. Rosas (Berichterstatter), G. Arestis und J. Malenovský, der Richter A. Borg Barthet und U. Lõhmus, der Richterin C. Toader sowie der Richter J.-J. Kasel, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Juni 2012

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Italienische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Italien/Kommission (T-166/07 und T-285/07, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien (ABl. 2007, C 45 A, S. 3), EPSO/AST/37/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) im Bereich Kommunikation und Information (ABl. 2007, C 45 A, S. 15) und EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation) (ABl. 2007, C 103 A, S. 7) (im Folgenden: streitige Stellenausschreibungen) abgewiesen wurden.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Art. 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1) lauten:

„Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

Artikel 2

Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.

Artikel 3

Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.

Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den Amtssprachen abgefasst.

Artikel 5

Das Amtsblatt der Europäischen Union erscheint in den Amtssprachen.

Artikel 6

Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.“

3

In Art. 1d, Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 24a, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 1 und Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Beamtenstatut) ist bestimmt:

„Artikel 1d

(1)   Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

(6)   Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen.

...

Artikel 7

(1)   Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.

Artikel 24a

Die Gemeinschaften erleichtern die berufliche Fortbildung der Beamten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht.

Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen.

...

Artikel 27

Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.

Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

...

Artikel 28

Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer

f)

nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

...

Artikel 29

(1)   Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs ...

eröffnet [die Anstellungsbehörde] ... das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.

Artikel 45

(1)   Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte gemäß Artikel 28 Buchstabe f) gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.

(2)   Der Beamte muss vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen arbeiten kann. Die Organe erlassen einvernehmlich gemeinsame Regeln für die Durchführung dieses Absatzes. Diese Regeln sehen für Beamte den Zugang zur Ausbildung in einer dritten Sprache vor und legen im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) die Einzelheiten für eine Beurteilung der Fähigkeit des Beamten fest, in einer dritten Sprache zu arbeiten.“

4

In Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 7 von Anhang III des Beamtenstatuts ist bestimmt:

„Artikel 1

(1)   Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.

In der Stellenausschreibung sind anzugeben:

a)

die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, allgemeines – gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes – Auswahlverfahren);

b)

das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);

c)

die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe;

d)

die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts;

e)

bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;

f)

gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse;

g)

gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen;

h)

der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Bewerbungen;

i)

gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts.

Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wird die Stellenausschreibung von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Statuts nach Anhörung des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses angeordnet.

(2)   Allgemeine Stellenausschreibungen sind spätestens einen Monat vor dem für die Einreichung der Bewerbungen festgelegten Zeitpunkt und gegebenenfalls mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

(3)   Alle Stellenausschreibungen sind innerhalb der Organe der drei europäischen Gemeinschaften unter Einhaltung derselben Fristen bekannt zu geben.

...

Artikel 7

(1)   Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das Europäische Amt für Personalauswahl [im Folgenden: EPSO], die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der Gemeinschaften sowie bei der Beurteilung und in den Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 45 und 45a des Statuts einheitliche Kriterien angewandt werden.

(2)   Das [EPSO] hat folgende Aufgaben:

a)

es führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;

d)

es trägt die allgemeine Verantwortung für die Definition der sprachlichen Fähigkeiten der Beamten und die Durchführung der Beurteilung dieser Fähigkeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden.

…“

5

Das EPSO wurde durch den Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 (ABl. L 197, S. 53) errichtet. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Beschlusses übt das EPSO die Befugnisse der Personalauswahl aus, die den Anstellungsbehörden der Organe, die den Beschluss unterzeichnet haben, u. a. gemäß Anhang III des Statuts übertragen worden sind. Nach Art. 4 Satz 2 des Beschlusses 2002/620 ist jede Klage aus dem von diesem Beschluss geregelten Bereich gegen die Europäische Kommission zu richten.

6

Die Rolle des EPSO ist präzisiert worden durch Art. 7 von Anhang III des Beamtenstatuts, der durch die Verordnung Nr. 723/2004 eingefügt wurde.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7

Am 28. Februar 2007 veröffentlichte das EPSO nur in der deutschen, englischen und französischen Sprachfassung des Amtsblatts der Europäischen Union die allgemeinen Stellenausschreibungen EPSO/AD/94/07 und EPSO/AST/37/07, um jeweils eine Reserveliste zur Besetzung freier Planstellen in den Organen für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien und für Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) im Bereich Kommunikation und Information aufzustellen.

8

Am 8. Mai 2007 veröffentlichte es nur in der deutschen, englischen und französischen Sprachfassung des Amtsblatts der Europäischen Union die allgemeine Stellenausschreibung EPSO/AD/95/07, um eine Reserveliste zur Besetzung freier Planstellen insbesondere im Europäischen Parlament für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte der Funktionsgruppe AD 5 für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation) aufzustellen.

9

Titel I Punkt A der streitigen Stellenausschreibungen, der die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Zulassungstests regelte, sah unter „Sprachkenntnisse“ vor, dass alle Bewerber eine gründliche Kenntnis einer EU-Amtssprache (im Folgenden: Amtssprache) als Hauptsprache und eine ausreichende Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache als zweite Sprache, die nicht mit der Hauptsprache identisch sein dürfe, aufweisen müssten. Weiter wurde dort ausgeführt, dass im Interesse der Klarheit und des Verständnisses der Texte allgemeinen Inhalts und sämtlicher Kontakte zwischen dem EPSO und den Bewerbern die Einladungen zu den einzelnen Tests und Prüfungen und der gesamte Schriftverkehr zwischen dem EPSO oder dem Sekretariat des Prüfungsausschusses und den Bewerbern ausschließlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache erfolgten. In Titel I Punkt B der streitigen Stellenausschreibungen hieß es ferner, die Zulassungstests würden „in Deutsch, Englisch oder Französisch (Sprache 2)“ abgelegt.

10

In Titel II Punkt A der streitigen Stellenausschreibungen, in dem es um die Art der Tätigkeit und die Bedingungen der Zulassung zu den Auswahlverfahren ging, hieß es unter „Sprachkenntnisse“, die Bewerber müssten, um zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen zu werden, eine gründliche Kenntnis einer Amtssprache als Hauptsprache und eine ausreichende Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache als zweite Sprache, die nicht mit der Hauptsprache identisch sein dürfe, aufweisen. In Titel II Punkt B der streitigen Stellenausschreibungen wurde ferner darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Prüfungen „in deutscher, englischer oder französischer Sprache … (Sprache 2)“ stattfänden.

11

Am 20. Juni und 13. Juli 2007 veröffentlichte das EPSO in allen Sprachfassungen des Amtsblatts der Europäischen Union eine Aktualisierung bzw. Änderung der streitigen Stellenausschreibungen (C 136 A, S. 1, und C 160, S. 14). In der Aktualisierung vom 20. Juni 2007 hieß es, die Bewerber müssten bei dem Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 entweder ein in dem betreffenden Bereich, nämlich Information, Kommunikation und Medien, abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren und eine anschließend erworbene Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehe, nachweisen. Zu dem Auswahlverfahren EPSO/AST/37/07 wurde ausgeführt, die Bewerber müssten je nach Art ihres Bildungs- oder Berufsabschlusses eine Berufserfahrung von drei bzw. sechs Jahren nachweisen. In der Änderung vom 13. Juli 2007 hieß es, bei dem Auswahlverfahren EPSO/AD/95/07 müssten die Bewerber eine dreijährige Hochschulausbildung in dem Fachbereich Information (Bibliothek/Dokumentation) oder eine dreijährige Hochschulausbildung, der eine spezielle Qualifikation in dem fraglichen Bereich folge, haben und es werde keine Berufserfahrung verlangt. Zudem wurde sowohl in der Aktualisierung als auch in der Änderung ausdrücklich auf die in der deutschen, englischen und französischen Sprachfassung des Amtsblatts veröffentlichte vollständige Fassung der streitigen Stellenausschreibungen verwiesen und eine neue Frist für die Anmeldung zu den in Rede stehenden Auswahlverfahren gesetzt.

Klagen vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12

Mit Klageschrift, die am 8. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Italienische Republik Klage auf Nichtigerklärung der Stellenausschreibungen EPSO/AD/94/07 und EPSO/AST/37/07. Die Republik Litauen trat dem unter dem Aktenzeichen T-166/07 in das Register eingetragenen Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik bei.

13

Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Italienische Republik Klage auf Nichtigerklärung der Stellenausschreibung EPSO/AD/95/07. Die Hellenische Republik trat dem unter dem Aktenzeichen T-285/07 in das Register eingetragenen Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik bei.

14

Mit Beschluss vom 9. November 2009 wurden die Rechtssachen T-166/07 und T-285/07 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

15

Die Italienische Republik beanstandete im Wesentlichen das Fehlen einer vollständigen Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union in den anderen Amtssprachen außer Deutsch, Englisch und Französisch und die willkürliche Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache für die Teilnahme an den in Rede stehenden Auswahlverfahren, für sämtliche Kontakte mit dem EPSO und für den Ablauf der Prüfungen auf nur drei Sprachen.

16

Nachdem das Gericht einen Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache zurückgewiesen hatte, hat es als Erstes den Klagegrund geprüft, mit dem ein Verstoß gegen Art. 290 EG gerügt wurde, als Zweites den Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 1 und 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1 gerügt wurde. Als Drittes hat es über den Klagegrund befunden, mit dem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vielsprachigkeit gerügt wurde. Der erste Teil dieses aus zwei Teilen bestehenden Klagegrundes betraf die Frage, ob die vollständige Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union nur in Deutsch, Englisch und Französisch mit diesen drei Grundsätzen vereinbar ist. Der zweite Teil dieses Klagegrundes betraf die Frage, ob die Wahl der zweiten Sprache unter diesen drei für die Teilnahme an den in Rede stehenden Auswahlverfahren, sämtliche Kontakte mit dem EPSO und den Ablauf der Prüfungen ausgewählten Sprachen mit den genannten Grundsätzen vereinbar ist. Als Viertes hat das Gericht im Rahmen des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wurde, geprüft, ob die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union insoweit gegen diesen Grundsatz verstößt, als sie in Widerspruch zu einer ständigen, bis Juli 2005 geübten Praxis steht, die Stellenausschreibungen in allen Amtssprachen abzufassen und vollständig im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Schließlich hat das Gericht sich mit den Klagegründen befasst, mit denen das Fehlen einer Begründung der streitigen Stellenausschreibungen und ein Befugnismissbrauch gerügt wurden.

17

Das Gericht hat diese Klagegründe alle zurückgewiesen und die Nichtigkeitsklagen folglich abgewiesen.

Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

18

Die Italienische Republik beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und die streitigen Stellenausschreibungen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

20

Die Hellenische Republik beantragt, das Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 (T-166/07 und T-285/07), wie in ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt, aufzuheben.

21

Die Republik Litauen hat keine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

Zum Rechtsmittel

22

Das Rechtsmittel wird auf sieben Gründe gestützt.

Vorbringen der Parteien

Erster Rechtsmittelgrund

23

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 290 EG und Art. 6 der Verordnung Nr. 1 gerügt.

24

Er bezieht sich auf die Randnrn. 41 und 42 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt hat, dass die streitigen Stellenausschreibungen deswegen nicht gegen Art. 290 EG verstießen, weil sie von der Kommission aufgrund der den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft durch Art. 6 der Verordnung Nr. 1 eingeräumten Befugnis erlassen worden seien; diese Bestimmung erlaube es den Organen ausdrücklich, in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden sei. Unter Berufung u. a. auf Nr. 48 der Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Spanien/Eurojust (Urteil vom 15. März 2005, C-160/03, Slg. 2005, I-2077) und die angeführte Rechtsprechung hat das Gericht in den genannten Randnummern entschieden, dass den Organen bei der Ausübung ihrer Befugnis gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten, eine gewisse funktionelle Selbständigkeit einzuräumen sei.

25

Die Italienische Republik macht geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 290 EG und Art. 6 der Verordnung Nr. 1 verstoßen, dass es die Kommission für befugt gehalten habe, die streitigen Stellenausschreibungen zu erlassen, obwohl erstens von der Kommission nie eine Geschäftsordnung erlassen worden sei, um festzulegen, wie die Verordnung Nr. 1 im Einzelnen anzuwenden sei, zweitens eine Stellenausschreibung keine Geschäftsordnung darstelle und drittens sich die Kommission über das EPSO an die Stelle des Rates gesetzt habe, indem sie in einem so bedeutenden Bereich wie dem der Auswahlverfahren für den Zugang zu den Laufbahnen in der Verwaltung der Union im Wege einer schlichen Verwaltungspraxis die Sprachenfrage habe regeln wollen.

26

Die Hellenische Republik macht unter Berufung auf das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 15. Juni 2010, Pachtitis/Kommission (F-35/08), gegen das zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Rechtsmittelbeantwortung ein Rechtsmittel der Kommission anhängig war, das mit Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis (T-361/10 P, Slg. 2011, II-8225), zurückgewiesen wurde, geltend, das EPSO sei nicht befugt, die Sprache eines Auswahlverfahrens zu bestimmen; abgesehen davon, dass dies darauf hinauslaufe, die Sprachenfrage eines Organs zu regeln, obwohl dafür der Rat zuständig sei, stellten die Sprachen nämlich den „Inhalt der Prüfungen“ dar und gehörten zu den Kenntnissen, für deren Bewertung der Prüfungsausschuss zuständig sei. Sie hat Zweifel an der „funktionellen Selbständigkeit“, die das Gericht in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils den Organen zuerkannt und auf Art. 6 der Verordnung Nr. 1 gestützt habe. Ihrer Ansicht nach wird auf diese Verordnung zurückgegriffen, um das Einstimmigkeitserfordernis gemäß Art. 290 EG zu umgehen.

27

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen sei. Die Erforderlichkeit, den Organen eine gewisse funktionelle Selbständigkeit einzuräumen, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Das Gericht habe daher zu Recht entschieden, dass die Stellenausschreibungen ein Ausdruck dieser Befugnis zur Selbstorganisation seien. Dass die Kommission keine Geschäftsordnungsbestimmungen im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 1 erlassen habe, sei unerheblich, da diese Bestimmung nur eine Ausprägung einer umfassenderen Befugnis zur Selbstorganisation sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund

28

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 1 und 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1 geltend gemacht.

29

Er bezieht sich auf die Randnrn. 52 bis 57 des angefochtenen Urteils. In Randnr. 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. unter Verweis auf Randnr. 60 des Urteils vom 5. Oktober 2005, Rasmussen/Kommission (T-203/03, Slg. ÖD 2005, I-A-279 und II-1287), eine ständige Rechtsprechung in Erinnerung gerufen, nach der „die Verordnung Nr. 1 in den Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten nicht anwendbar ist, da sie die Sprachenfrage nur im Verhältnis zwischen den Organen und einem Mitgliedstaat oder einer Person regelt, die der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats untersteht“. In Randnr. 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. unter Verweis auf Randnr. 13 des Urteils vom 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission (T-118/99, Slg. ÖD 2001, I-A-25 und II-97), festgestellt, dass „die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften sowie die Bewerber für solche Stellen ... allein der Zuständigkeit der Gemeinschaften [unterstehen]“ und dass im Übrigen „Art. 6 der Verordnung Nr. 1 ... den Organen ausdrücklich [erlaubt], in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist“. In Randnr. 54 des angefochtenen Urteils hat es die Gleichstellung der Bewerber für solche Stellen mit den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften in Bezug auf die anwendbare Sprachenregelung damit gerechtfertigt, „dass diese Bewerber zu einem Organ allein zu dem Zweck in Beziehung treten, eine Beamten- oder Bedienstetenstelle zu erhalten, für die bestimmte Sprachkenntnisse erforderlich sind und in den für die Besetzung dieser Stelle anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verlangt werden können“. Das Gericht hat daraus in den Randnrn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass „die Art. 1, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1 auf die streitigen Stellenausschreibungen nicht anwendbar sind“ und „die Wahl der Sprache, in der eine externe Stellenausschreibung veröffentlicht wird, ... in der Verantwortung der Organe [liegt]“.

30

Die Italienische Republik macht wiederum geltend, dass von der Kommission keine Geschäftsordnung gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1 erlassen worden sei. Außerdem sei eine Stellenausschreibung, da sie alle Bürger der Gemeinschaft betreffen könne, ein Schriftstück von allgemeiner Geltung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1; jedenfalls stelle die Stellenausschreibung das Spezialgesetz für das Auswahlverfahren dar. Dies werde bestätigt durch Art. 1 Abs. 2 von Anhang III des Beamtenstatuts, der die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union vorschreibe. Die Italienische Republik wendet sich auch gegen die Gleichstellung von Bewerbern eines Auswahlverfahrens mit Beamten und sonstigen Bediensteten; ein Bewerber sei ein Unionsbürger, der ein fundamentales subjektives öffentliches Recht auf Zugang zu den Stellen des öffentlichen Diensts der Union habe und der, wenn er sich für ein Auswahlverfahren anmelde, um in ein Organ aufgenommen zu werden, zwangsläufig außerhalb dieses Organs stehe.

31

Die Hellenische Republik sieht einen Widerspruch zwischen den Randnrn. 41 und 42 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt habe, dass die streitigen Stellenausschreibungen gemäß der Befugnis erlassen worden seien, die den Organen durch Art. 6 der Verordnung Nr. 1 eingeräumt worden sei, und den Randnrn. 52 bis 58 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht den Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 1 und 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1 gerügt worden sei, mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Verordnung in den Beziehungen zwischen den Unionsorganen und ihren Beamten nicht anwendbar sei. Entweder sei die Verordnung Nr. 1 anwendbar und somit ihr Art. 6 einschlägig oder nicht. Im Übrigen handele es sich bei der Randnr. 60 des Urteils Rasmussen um eine bloße Behauptung, die nicht untermauert sei und durch Wiederholung ständige Rechtsprechung geworden sei.

32

Die Kommission vertritt die Auffassung, dem Gericht sei kein Rechtsfehler unterlaufen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Gleichstellung der Bewerber eines Auswahlverfahrens mit Beamten, die bereits eine Stelle haben. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs werde ein solcher Grundsatz auch herangezogen, um die Anwendung von Verfahren des Beamtenstatuts auf diejenigen zu rechtfertigen, die diesen Status beanspruchten. Außerdem würden durch eine Stellenausschreibung die auf die Bewerber anwendbaren Regeln festgelegt, die allein das dienstliche Interesse, d. h. die internen Erfordernisse des Organs, widerspiegelten. Eine Stellenausschreibung könne daher kein Schriftstück von allgemeiner Geltung sein.

33

Anhang III des Beamtenstatuts lege Verpflichtungen auf, um die Gleichheit des Zugangs zu Informationen zu gewährleisten, stelle aber, was die „externe“ Regelung, also das Verhältnis zwischen den Organen und der Außenwelt angehe, keine formalen Anforderungen an die Sprachen.

Dritter Rechtsmittelgrund

34

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vielsprachigkeit, insbesondere gegen Art. 12 EG, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 6 Abs. 3 EU, Art. 5 der Verordnung Nr. 1, Art. 1 Abs. 2 und 3 von Anhang III des Beamtenstatuts und schließlich Art. 230 EG, gerügt.

35

Er bezieht sich auf die Randnrn. 72 bis 91 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht über den ersten Teil eines Klagegrundes entschieden hat, der die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union in Deutsch, Englisch und Französisch und die Veröffentlichung einer Aktualisierung bzw. Änderung dieser Ausschreibungen in diesem Amtsblatt in allen Amtssprachen betraf.

36

In Randnr. 72 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, „dass keine Bestimmung und kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts vorschreiben, dass Stellenausschreibungen stets in allen Amtssprachen im Amtsblatt zu veröffentlichen sind“. In Randnr. 74 des angefochtenen Urteils hat es aber ausgeführt, dass „die Verwaltung zwar befugt ist, die ihr angemessen erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um bestimmte Aspekte des Einstellungsverfahrens für Bedienstete zu regeln, diese Maßnahmen unter den Bewerbern für eine bestimmte Stelle jedoch nicht zu einer Diskriminierung aufgrund der Sprache führen dürfen“. In Randnr. 84 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, „dass die streitigen Stellenausschreibungen nur in Deutsch, Englisch und Französisch vollständig veröffentlicht worden sind“. Es hat in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils aber angenommen, dass die Aktualisierung und die Änderung, die in allen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden seien und welche die Öffentlichkeit in aller Kürze über die Existenz und den Inhalt der streitigen Stellenausschreibungen unterrichtet und wegen des vollständigen Texts dieser Ausschreibungen auf die deutsche, englische und französische Sprachfassung verwiesen hätten, „... das Fehlen der Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibungen im Amtsblatt in allen Amtssprachen geheilt [haben]“. Das Gericht ist dann in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass „die vollständige Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibungen im Amtsblatt in nur drei Sprachen mit einer anschließenden knappen Veröffentlichung der Aktualisierung bzw. Änderung dieser Stellenausschreibungen im Amtsblatt in allen Amtssprachen ... keine gegen Art. 12 EG verstoßende Diskriminierung der Bewerber aufgrund der Sprache, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU, in dem es lediglich heißt, dass die Union die nationalen Identitäten achtet, und keinen Verstoß gegen Art. 22 der [Charta] dar[stellt], die im Übrigen rechtlich nicht verbindlich ist“.

37

Die Italienische Republik macht geltend, das Gericht habe dadurch, dass es die Aktualisierung und die Änderung der Stellenausschreibungen berücksichtigt habe, gegen Art. 230 EG verstoßen, da die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts nach dem Wortlaut zu beurteilen sei, den er zum Zeitpunkt seines Erlasses gehabt habe. Jedenfalls habe das Fehlen der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen in allen Amtssprachen durch die Veröffentlichung der Änderung und der Aktualisierung nicht geheilt werden können.

38

Der Gedankengang des Gerichts enthalte einen Zirkelschluss: Das Gericht setze nämlich die Kenntnis der drei Sprachen voraus, weil in den Stellenausschreibungen nur diese drei Sprachen vorgesehen gewesen seien. Die Beschränkung auf drei Sprachen sei aber gerade zu rechtfertigen gewesen, ebenso wie die daraus resultierende Diskriminierung.

39

Auch die Hellenische Republik macht geltend, dass die Stellenausschreibungen in allen Amtssprachen hätten veröffentlicht werden müssen, und bestreitet, dass die ursprüngliche Pflichtverletzung durch die Veröffentlichung der Aktualisierung und der Änderung geheilt worden sei.

40

Die Kommission macht geltend, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente stellten die Argumentation des Gerichts in den Randnrn. 72, 73 bis 76 und 79 bis 81 des angefochtenen Urteils, die den Tenor dieses Urteils bereits trage, nicht in Frage. Jedenfalls müssten in einer Stellenausschreibung die durch das dienstliche Interesse vorgegebenen Anforderungen angegeben werden, um zu verhindern, dass sich Personen ohne die erforderlichen Qualifikationen umsonst bewürben. Das Gericht habe das Ergebnis, zu dem es gelangt sei, nämlich, dass das Organ nicht verpflichtet sei, die Stellenausschreibungen in allen Amtssprachen zu veröffentlichen, wohl aber, sicherzustellen, dass die Bewerber durch die gewählte Form der Veröffentlichung nicht diskriminiert würden, ausreichend begründet.

Vierter Rechtsmittelgrund

41

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Sprache, gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1 sowie gegen Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts geltend gemacht.

42

Er bezieht sich auf die Randnrn. 93 bis 105 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht über einen Teil eines Klagegrundes entschieden hat, der die Wahl der zweiten Sprache unter drei Sprachen für die Teilnahme an den in Rede stehenden Auswahlverfahren, für sämtliche Kontakte mit dem EPSO und für den Ablauf der Prüfung betraf; das Gericht hat dort in Randnr. 105 festgestellt, dass der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vielsprachigkeit gerügt wurde, in vollem Umfang zurückzuweisen sei.

43

Unter Berufung auf die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Spanien/Eurojust hat das Gericht in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils ausgeführt, „dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ... eine begrenzte Wahl interner Kommunikationssprachen objektiv rechtfertigen kann“. In Randnr. 94 des angefochtenen Urteils heißt es weiter, dass die Wahl einer oder mehrerer Amtssprachen auf interner Ebene den gleichen Zugang der Bürger der Union zu den von den Organen und Einrichtungen der Union angebotenen Stellen nicht beeinträchtigen könne. Nach der vom Gericht in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils vertretenen Auffassung konnte aber „jeder Bewerber des in Rede stehenden Auswahlverfahrens, der über die von den streitigen Stellenausschreibungen verlangten Sprachkenntnisse verfügte, unter gleichen Voraussetzungen Zugang zu den Einstellungsverfahren haben und sich an ihnen beteiligen“. In Randnr. 99 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „die Italienische Republik ... keinen konkreten Gesichtspunkt vorgebracht [hat], der die Sachdienlichkeit der in den streitigen Stellenausschreibungen verlangten Sprachkenntnisse in Frage stellen könnte, und ... daher nicht behaupten [kann], dass diese Anforderungen nicht objektiv durch die Erfordernisse des Dienstes vorgegeben wären“. Es hat in dieser Randnummer weiter ausgeführt, dass das Fehlen einer ursprünglichen Veröffentlichung eines Hinweises in allen Amtssprachen die Bewerber, deren Hauptsprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch gewesen sei, nicht benachteiligt habe, da mit der später veröffentlichten Aktualisierung und Änderung eine neue Frist zur Anmeldung zu den in Rede stehenden Auswahlverfahren festgesetzt worden sei. Schließlich hat das Gericht in Randnr. 101 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Bereiche, die von den streitigen Stellenausschreibungen abgedeckt würden, zwar eine große Bandbreite von Sprachkenntnissen erforderten, aber dadurch, dass jede Amtssprache die Hauptsprache sein könne, deren gründliche Kenntnis nach diesen Stellenausschreibungen vorausgesetzt werde, bereits eine große Bandbreite der Sprachkenntnisse bei der Einstellung der Bewerber dieser Auswahlverfahren gewährleistet sei.

44

Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund macht die Italienische Republik geltend, dass die Zulassung von nur drei Amtssprachen als zweite Sprache für sämtliche Kontakte mit dem EPSO und für den Ablauf der Prüfungen des Auswahlverfahrens eine Diskriminierung aufgrund der Sprache darstelle, zunächst im Verhältnis zu den anderen, nicht als zweite Sprache zugelassen Sprachen, aber auch gegenüber den Bürgern der Mitgliedstaaten, die eine andere zweite Amtssprache beherrschten als die drei ausgewählten Sprachen. Die Möglichkeit der Organe, in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden sei, betreffe nur das interne Funktionieren der Organe, nicht den Ablauf externer Auswahlverfahren; ohnehin habe kein Organ entsprechende Bestimmungen erlassen.

45

Die Italienische Republik macht ferner geltend, Beschränkungen der Verwendung von Sprachen innerhalb der Organe seien im Hinblick auf den Grundsatz gemäß Art. 27 Abs. 2 des Beamtenstatuts, dass kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden dürfe, als Ausnahmen anzusehen, die einer Rechtfertigung bedürften. Außerdem bestimme Art. 28 des Beamtenstatuts, dass als zweite Sprache jede Sprache der Union gewählt werden könne, und räume insofern keiner dieser Sprachen eine bevorzugte Stellung ein. Die Sprachen des Auswahlverfahrens müssten daher im Verhältnis zu den gesuchten Qualifikationen so neutral wie möglich sein, so dass alle Sprachen der Union zugelassen werden müssten. Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts sei dahin auszulegen, dass die Bewertung der für das Bestehen des Auswahlverfahrens erforderlichen Fachkenntnisse, wenn sie wirksam und nicht diskriminierend sein solle, nicht entscheidend durch die Sprachkenntnisse des Bewerbers beeinflusst werden dürfe. Diese Auslegung finde eine Stütze in Art. 1 von Anhang III des Beamtenstatuts, nach dem in der Stellenausschreibung gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse anzugeben seien. Die Einschränkungen, die diese Bestimmung vorsehe, seien bloß für den Eventualfall gedacht. Sie seien in der Stellenausschreibung zu begründen und müssten auf das, was „für die Ausübung [des] Amtes erforderlich ist“, und auf die „besondere Art der zu besetzenden Dienstposten“ gestützt werden. In den streitigen Stellenausschreibungen seien diese Vorschriften aber nicht beachtet worden.

46

Die Italienische Republik bestreitet die Feststellung des Gerichts in den Randnrn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils, sie habe nicht dargetan, dass die getroffene Auswahl der drei Sprachen als Sprachen des Ablaufs der Prüfungen im Hinblick auf den Zweck der in Rede stehenden Auswahlverfahren ungeeignet gewesen sei. Die Beweislast treffe nicht sie, sondern die Kommission, weil dieses Organ sich auf eine Ausnahme von der Regel berufe, dass alle Sprachen der Gemeinschaft Amts- und Arbeitssprachen seien.

47

Die Italienische Republik bestreitet nicht die Wichtigkeit der internen organisatorischen Erfordernisse und auch der Praktiken der Organe. Wenn deswegen aber die sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten der europäischen Bürger beschränkt würden, müsse dies im Rahmen transparenter und geeigneter Regeln geschehen. Die Organe müssten die Art der Erfordernisse, derentwegen die Sprachen beschränkt werden könnten, angeben und die Modalitäten des Verfahrens für die Auferlegung solcher Beschränkungen festlegen; dies gelte nicht nur für Beschränkungen innerhalb der Organe, sondern erst recht bei Auswahlverfahren, die keine rein interne Angelegenheit der Organe darstellten. Die Ausübung eines Ermessens, das lediglich auf die Wichtigkeit behaupteter tatsächlicher Praktiken gestützt werde, ohne dass das Niveau und die Kriterien bekannt seien, sei nicht akzeptabel.

48

Die Kommission weist darauf hin, dass die Italienische Republik nicht das Bestehen einer objektiven Notwendigkeit bestreite, die die Begrenzung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens durch die Organe auf drei bestimmte Amtssprachen rechtfertigte. Dies sei auch von der Rechtsprechung anerkannt (Urteil vom 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T-376/03, Slg. ÖD 2005, I-A-83 und II-379). Bei der Feststellung des Gerichts in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils, „dass jeder Bewerber des in Rede stehenden Auswahlverfahrens, der über die von den streitigen Stellenausschreibungen verlangten Sprachkenntnisse verfügte, unter gleichen Voraussetzungen Zugang zu den Einstellungsverfahren haben und sich an ihnen beteiligen konnte“, handele es sich um eine Tatsachenfeststellung, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zu überprüfen habe.

Fünfter Rechtsmittelgrund

49

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU geltend gemacht, der den Grundsatz des Vertrauensschutzes als ein sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergebendes Grundrecht definiere.

50

Er bezieht sich auf die Randnrn. 110 bis 115 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht den Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den genannten Grundsatz gerügt wurde, zurückgewiesen hat. Das Gericht hat insbesondere in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „niemand ... eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen kann, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat“, und in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils, dass „eine schlichte Praxis ... nicht präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften [im Sinne der Rechtsprechung] entspricht“.

51

Die Italienische Republik macht geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da es, ohne die Tragweite der Praxis mehrerer Jahrzehnte zu berücksichtigen, deren Existenz es selbst festgestellt habe, ein schutzwürdiges Vertrauen wegen Fehlens einer Zusicherung verneint habe. Der ohne Ankündigung und ohne Rechtfertigung erfolgte Wechsel zur Dreisprachigkeit könne diejenigen diskriminiert haben, die Grund zu der Annahme gehabt hätten, auf der Grundlage anderer, bislang durchaus akzeptierter Sprachkenntnisse Zugang zu den europäischen Laufbahnen zu erhalten.

52

Nach Auffassung der Kommission ist dem Gericht insofern kein Rechtsfehler unterlaufen.

Sechster Rechtsmittelgrund

53

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 253 EG geltend gemacht, der die Verpflichtung zur Begründung von Rechtsakten betrifft.

54

Er bezieht sich auf die Randnrn. 125 und 126 des angefochtenen Urteils. In Randnr. 125 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hervorgehoben, „dass die entscheidende Rolle der Ausschreibung des Auswahlverfahrens ... darin [besteht], die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen und welche Nachweise für die Arbeit des Prüfungsausschusses von Wichtigkeit sind und daher den Bewerbungsunterlagen beigefügt werden müssen“. In Randnr. 126 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „die Verwaltung ... in den streitigen Stellenausschreibungen die Auswahl der drei bei der Teilnahme an den Auswahlverfahren und an den Prüfungen als zweite Sprache zu verwendenden Sprachen nicht rechtfertigen [musste], weil unstreitig war, dass [diese Auswahl] aufgrund interner Erfordernisse erfolgte“.

55

Die Italienische Republik macht geltend, das Gericht habe die Funktion der Stellenausschreibungen mit deren Begründung verwechselt. In den Stellenausschreibungen werde von den Möglichkeiten der sprachlichen Einschränkungen, die das Beamtenstatut einräume, Gebrauch gemacht, weshalb darin der genaue funktionelle Zusammenhang zwischen der Art der zu erfüllenden Aufgaben oder den dienstlichen Erfordernissen und den sprachlichen Einschränkungen des Auswahlverfahrens dargelegt werden müsse. Da die Stellenausschreibungen zur Existenz und der Art der behaupteten „dienstlichen Erfordernisse“ überhaupt keine Angaben enthielten, könne die Wahl der Kommission vom Richter und den Adressaten des Rechtsakts nicht überprüft werden. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es angenommen habe, dass der Existenz einschränkender Bestimmungen in der Stellenausschreibung die Begründung im Hinblick auf die entsprechenden dienstlichen Erfordernisse entnommen werden könne.

56

Die Kommission macht geltend, die Erforderlichkeit einer Begründung hänge von der Art und dem Zweck des in Rede stehenden Rechtsakts ab. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um bindende, sondern um informative Rechtsakte, nämlich Aufforderungen zur Teilnahme an Auswahlverfahren. Das Gericht sei in Randnr. 126 des angefochtenen Urteils ganz klar zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Auswahl der drei zu verwendenden Sprachen keine Begründung erforderlich gewesen sei.

Siebter Rechtsmittelgrund

57

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die materiellen Vorschriften über die Art und den Zweck der Stellenausschreibungen, insbesondere Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 28 Buchst. f und Art. 27 Abs. 2 des Beamtenstatuts, geltend gemacht.

58

Er bezieht sich auf die Randnrn. 128 bis 135 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht u. a. festgestellt hat, dass das EPSO keinen Befugnismissbrauch begangen habe, weil es die Sprachenregelung der Stellenausschreibungen nicht zu Zwecken verwendet habe, die nichts mit seinen Aufgaben zu tun hätten. Die Italienische Republik beanstandet Randnr. 133 des angefochtenen Urteils, wonach „die Stellenausschreibung, insbesondere die darin festgelegten Zulassungsvoraussetzungen, ... für den Prüfungsausschuss verbindlich [sind]“, und Randnr. 134 des angefochtenen Urteils, wonach „dem EPSO ... nicht vorgeworfen werden kann, in den streitigen Stellenausschreibungen Anforderungen an die Sprachkenntnisse gestellt zu haben, die als Zulassungsvoraussetzungen bestimmte potenzielle Bewerber ausschließen können, und insbesondere Modalitäten der Veröffentlichung gewählt zu haben, die praktisch verhindern, dass interessierte Personen an den in Rede stehenden Auswahlverfahren teilnehmen, die diesen Anforderungen an die Sprachkenntnisse nicht genügen“.

59

Nach Ansicht der Italienischen Republik sind die Anforderungen an die Sprachkenntnisse von den fachlichen Anforderungen zu unterscheiden. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssten im Auswahlverfahren vom Prüfungsausschuss überprüft werden und nicht vorab von der Behörde, die die Stellenausschreibung veröffentlicht habe. Die vorab festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse, d. h. die in der Stellenausschreibung vorgesehenen, seien nur zulässig, wenn sie nachweislich mit dienstlichen Erfordernissen zusammenhingen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission in den Stellenausschreibungen aber überhaupt kein sprachliches Erfordernis dargelegt, das die Beschränkungen rechtfertigen würde, gleichzeitig aber behauptet, wie aus Randnr. 134 des angefochtenen Urteils hervorgehe, dass diese Beschränkungen „praktisch [verhinderten], dass interessierte Personen an den in Rede stehenden Auswahlverfahren teilnehmen“, die den in den Stellenausschreibungen aufgestellten restriktiven Anforderungen an die Sprachkenntnisse nicht genügten. Die Italienische Republik folgert daraus, dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass es nicht Sache des Prüfungsausschusses sei, die Sprachkenntnisse der Bewerber zu beurteilen, weil das Organ, das die Stellenausschreibung erlassen habe, präventiv eine Vorauswahl der interessierten Personen anhand rein sprachlicher Kriterien treffen könne, gegen die genannten Bestimmungen und den ihnen zugrunde liegenden Grundsatz verstoßen habe, dass die Stellenausschreibungen darauf abzielen müssten, das Vorhandensein der für die Besetzung der Dienstposten in den Organen erforderlichen Sprachkenntnisse auf möglichst breiter Grundlage zu überprüfen.

60

Die Kommission weist darauf hin, dass die Italienische Republik ihr Vorbringen zu den anderen Rechtsmittelgründen wiederhole, und verweist auf ihr Vorbringen hierzu. Sie hebt noch einmal hervor, dass die Italienische Republik nicht bestritten habe, dass in den Organen zur Erleichterung der internen Kommunikation faktisch bestimmte Sprachen verwendet würden.

Würdigung durch den Gerichtshof

61

Die ersten drei Rechtsmittelgründe, die die Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibungen betreffen, und die letzten vier Rechtsmittelgründe, die die Bestimmung von Deutsch, Englisch und Französisch als zweite Sprache für die Kontakte mit dem EPSO und die Prüfungen des Auswahlverfahrens betreffen, sind jeweils zusammen zu prüfen.

Zu den ersten drei, die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen betreffenden Rechtsmittelgründen

62

Nach Art. 1 von Anhang III des Beamtenstatuts wird eine Stellenausschreibung von der Anstellungsbehörde des Organs, das das Auswahlverfahren organisiert, nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet und muss bestimmte Angaben zu dem Auswahlverfahren enthalten. Seit dem Beschluss 2002/620 werden die Befugnisse der Personalauswahl, die gemäß Anhang III des Beamtenstatuts den Anstellungsbehörden der Organe übertragen worden sind, die den genannten Beschluss unterzeichnet haben, vom EPSO ausgeübt.

63

In der vorliegenden Rechtsmittelschrift wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibungen in allen Amtssprachen aus zwei Vorschriften abgeleitet: Art. 4 der Verordnung Nr. 1 und Art. 1 Abs. 2 von Anhang III des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 1. Es ist somit zu untersuchen, welche Verpflichtungen diese Bestimmungen jeweils begründen.

64

Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1 werden Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung in den Amtssprachen abgefasst. In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, dass die Verordnung Nr. 1 auf Stellenausschreibungen nicht anwendbar sei, weil diese Personen beträfen, die Beamten gleichgestellt seien, dass das Organ gemäß Art. 6 der genannten Verordnung jedenfalls die Sprache der Veröffentlichung der Stellenausschreibung bestimmen könne und dass Stellenausschreibungen keine Schriftstücke von allgemeiner Geltung seien.

65

In Randnr. 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Verordnung Nr. 1 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts in den Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten nicht anwendbar sei, da sie die Sprachenfrage nur im Verhältnis zwischen den Organen und einem Mitgliedstaat oder einer Person regele, die der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats unterstehe.

66

Diese Nichtanwendbarkeit sei zum einen dadurch, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten sowie die Bewerber, was die Anwendung der Bestimmungen des Beamtenstatuts angehe, allein der Zuständigkeit der Gemeinschaften unterstünden, zum anderen durch Art. 6 der Verordnung Nr. 1 gerechtfertigt.

67

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 ausdrücklich geregelt ist, welche Sprachen Arbeitssprachen der Organe sind, und Art. 6 dieser Verordnung bestimmt, dass die Organe in ihren Geschäftsordnungen festlegen können, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist. Die Organe, die die streitigen Stellenausschreibungen betreffen, haben aber nicht gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1 die Sprachenfrage in ihren Geschäftsordnungen im Einzelnen geregelt. Insbesondere können die Stellenausschreibungen, wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht als solche Geschäftsordnungen angesehen werden.

68

Mangels besonderer Vorschriften für die Beamten und Bediensteten und mangels entsprechender Bestimmungen in den Geschäftsordnungen der Organe, die die streitigen Stellenausschreibungen betreffen, lässt kein Rechtsakt den Schluss zu, dass das Verhältnis zwischen diesen Organen und ihren Beamten und Bediensteten völlig vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1 ausgeschlossen wäre.

69

Das gilt erst recht für die Beziehungen zwischen den Organen und den Bewerbern eines externen Auswahlverfahrens, die grundsätzlich weder Beamte noch Bedienstete sind.

70

Was sodann die Frage angeht, ob allgemeine Stellenausschreibungen wie die streitigen unter Art. 4 der Verordnung Nr. 1 oder Art. 1 Abs. 2 von Anhang III des Beamtenstatuts fallen, genügt die Feststellung, dass die letztgenannte Bestimmung eigens vorsieht, dass allgemeine Stellenausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sind.

71

Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob es sich bei einer Stellenausschreibung um ein Schriftstück von allgemeiner Geltung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1 handelt, genügt also die Feststellung, dass die streitigen Stellenausschreibungen gemäß Art. 1 Abs. 2 von Anhang III des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 1, nach dem das Amtsblatt der Europäischen Union in allen Amtssprachen erscheint, vollständig in allen Amtssprachen hätten veröffentlicht werden müssen.

72

Da die genannten Bestimmungen keine Ausnahme vorsehen, hat das Gericht dadurch, dass es in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die spätere Veröffentlichung der Aktualisierung vom 20. Juni 2007 und der Änderung vom 13. Juli 2007, die nur spärliche Angaben enthielten, das Fehlen der vollständigen Veröffentlichung der Stellenausschreibungen in diesem Amtsblatt in allen Amtssprachen geheilt habe, einen Rechtsfehler begangen.

73

Auch wenn die genannte Aktualisierung und die genannte Änderung eine Reihe von Angaben zum Auswahlverfahren enthielten, musste – davon ausgehend, dass die Unionsbürger das Amtsblatt der Europäischen Union in ihrer Muttersprache lesen und diese einer der Amtssprachen der Union ist – ein potenzieller Bewerber, dessen Muttersprache nicht eine der Sprachen war, in der die streitigen Stellenausschreibungen vollständig veröffentlicht wurden, sich jedenfalls dieses Amtsblatt in einer dieser Sprachen beschaffen und die Stellenausschreibung in dieser Sprache lesen, bevor er über seine Teilnahme an einem der Auswahlverfahren entschied.

74

Ein solcher Bewerber war gegenüber einem Bewerber, dessen Muttersprache eine der drei Sprachen war, in denen die streitigen Stellenausschreibungen vollständig veröffentlicht wurden, benachteiligt, sowohl was das Verstehen dieser Ausschreibungen als auch was die Frist zur Vorbereitung und Absendung einer Anmeldung für die entsprechenden Auswahlverfahren anging.

75

Dieser Nachteil beruht auf der durch die genannten Veröffentlichungen bedingten unterschiedlichen Behandlung wegen der Sprache, die durch Art. 21 der Charta und Art. 1d Abs. 1 des Beamtenstatuts verboten ist. Nach Abs. 6 des letztgenannten Artikels ist jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Angabe von objektiven Gründen zu rechtfertigen, wobei die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen sind.

76

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die neue Praxis der eingeschränkten Veröffentlichung der Stellenausschreibungen wegen der Arbeitsbelastung erforderlich geworden sei, die mit den Beitritten der neuen Staaten zur Europäischen Union in den Jahren 2004 und 2007 einhergegangen sei, insbesondere wegen der sprunghaften Erhöhung der Zahl der Amtssprachen bei unzureichenden Übersetzungskapazitäten des EPSO. In der mündlichen Verhandlung wurde jedoch vorgebracht, dass diese Veröffentlichungspraxis offenbar nicht mit den Beitritten zusammenhänge, da sie andauere, dass die Texte der Stellenausschreibungen sich wiederholten und daher keine nicht zu bewältigende Arbeitsbelastung darstellen dürften und dass die materiellen Probleme der Übersetzungskapazitäten zum Ausgleich gebracht werden müssten mit dem Recht eines jeden Unionsbürgers, von den Stellenausschreibungen unter denselben Bedingungen Kenntnis zu nehmen.

77

Die Praxis der eingeschränkten Veröffentlichung beachtet also nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und stellt daher eine Diskriminierung aufgrund der Sprache dar, die durch Art. 1d des Beamtenstatuts verboten ist.

78

Nach alledem hat das Gericht mit seiner Entscheidung, dass bei der Veröffentlichung der streitigen Stellenausschreibungen weder gegen Art. 1 Abs. 2 von Anhang III des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 1 noch gegen Art. 1d des Beamtenstatuts verstoßen worden ist, Rechtsfehler begangen.

Zu den letzten vier Rechtsmittelgründen betreffend die für die Kontakte mit dem EPSO und die Prüfungen des Auswahlverfahrens als zweite Sprache vorgegebenen Sprachen

79

Die Italienische Republik räumt zwar ein, dass eine absolute Vielsprachigkeit der Effizienz der Arbeit in den Organen abträglich sein könnte, kritisiert aber das Fehlen von klaren, objektiven und vorhersehbaren Regeln für die Auswahl der zweiten Sprache der Auswahlverfahren, weshalb sich ein Bewerber nicht auf die Prüfungen vorbereiten könne. Außerdem stelle die Verpflichtung, das Auswahlverfahren in einer zweiten Sprache zu absolvieren, eine inadäquate Form der Vorauswahl dar, denn die Auswahl der Bewerber müsse zunächst aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und erst dann aufgrund ihrer Sprachkenntnisse erfolgen.

80

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es sich bei den drei ausgewählten Sprachen um diejenigen handele, die in den Organen am häufigsten verwendet würden, und zwar seit Langem, und dass nach einer Studie des EPSO von 2003 bis 2005, also zu einer Zeit, als die Bewerber ihre zweite Sprache noch hätten frei wählen können, mehr als 90 % der Bewerber von Auswahlverfahren Deutsch, Englisch oder Französisch als zweite Sprache gewählt hätten. Da die Sprachen des Auswahlverfahrens in der Stellenausschreibung angegeben seien, könnten sich die Bewerber im Übrigen durchaus auf die Prüfungen vorbereiten.

81

Hierzu ist festzustellen, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 1, wie in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die 23 Sprachen nicht nur als Amts-, sondern auch als Arbeitssprachen der Organe der Union bestimmt.

82

Im Übrigen ist nach Art. 1d Abs. 1 des Beamtenstatuts bei dessen Anwendung jede Diskriminierung u. a. aufgrund der Sprache verboten. Nach Abs. 6 Satz 1 dieses Artikels ist jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen, wobei die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen sind.

83

Nach Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts darf ferner zum Beamten nur ernannt werden, wer nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union besitzt. Zwar wird in dieser Bestimmung präzisiert, dass vom Bewerber ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache verlangt werden „in dem Umfang ..., in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“; es werden aber nicht die Kriterien angegeben, anhand deren die Wahl dieser Sprache unter den 23 Amtssprachen beschränkt werden kann.

84

Zwar können gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. f von Anhang III des Beamtenstatuts in der Stellenausschreibung gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse angegeben werden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber keine allgemeine Ermächtigung zur Abweichung von den Anforderungen von Art. 1 der Verordnung Nr. 1.

85

Die genannten Bestimmungen sehen also keine ausdrücklichen Kriterien vor, anhand deren sich die Wahl der zweiten Sprache auf die drei in den streitigen Stellenausschreibungen vorgegebenen oder andere Amtssprachen einschränken ließe.

86

Hinzu kommt, dass für die Organe, die die streitigen Stellenausschreibungen betreffen, keine spezielle Sprachenregelung gilt (vgl. zur Sprachenregelung des HABM Urteil vom 9. September 2003, Kik/HABM, C-361/01 P, Slg. 2003, I-8283, Randnrn. 81 bis 97).

87

Jedoch ist zu prüfen, ob die Anforderung, Kenntnisse einer der drei in Rede stehenden Sprachen aufzuweisen, durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt ist, wie die Kommission geltend macht.

88

Hierzu ist festzustellen, dass sich aus allen genannten Bestimmungen ergibt, dass das dienstliche Interesse ein legitimes Ziel darstellen kann, das berücksichtigt werden kann. Wie in Randnr. 82 des vorliegenden Urteils ausgeführt, erlaubt insbesondere Art. 1d des Beamtenstatuts Einschränkungen des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das genannte dienstliche Interesse muss aber objektiv gerechtfertigt sein und das Niveau der verlangten Sprachkenntnis muss sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1975, Küster/Parlament, 79/74, Slg. 1975, 725, Randnrn. 16 und 20, und vom 29. Oktober 1975, Küster/Parlament, 22/75, Slg. 1975, 1267, Randnrn. 13 und 17).

89

In Randnr. 126 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „... unstreitig [ist]“, dass die Auswahl der drei Sprachen, die bei der Teilnahme am Auswahlverfahren und den Prüfungen als zweite Sprache zu verwenden sind, den internen Erfordernissen der Verwaltung entspreche. Das Gericht hat seine Behauptung indes nicht begründet, ja sogar festgestellt, dass eine entsprechende Begründung seitens der Verwaltung überhaupt nicht erforderlich gewesen sei.

90

Hierzu ist festzustellen, dass die Regeln, mit denen die Wahl der zweiten Sprache eingeschränkt wird, klare, objektive und vorhersehbare Kriterien vorsehen müssen, so dass die Bewerber rechtzeitig im Voraus wissen, welche Anforderungen an die Sprachkenntnisse gestellt werden, um sich optimal auf die Auswahlverfahren vorbereiten zu können.

91

Wie in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils ausgeführt, haben die Organe, die die Stellenausschreibungen betreffen, nie gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1 interne Regeln erlassen. Im Übrigen hat die Kommission auch nicht dargetan, dass Rechtsakte wie Mitteilungen existierten, in denen die Kriterien für die Beschränkung der Wahl einer Sprache als zweite Sprache für die Teilnahme an den Auswahlverfahren festgelegt sind. Schließlich enthalten die streitigen Stellenausschreibungen keine Begründung für die Auswahl der drei in Rede stehenden Sprachen.

92

Entgegen dem Vorbringen der Kommission stützt das Urteil Hendrickx/Rat nicht das Argument, dass die Anforderung in den streitigen Stellenausschreibungen in Bezug auf Kenntnisse der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt sein könnte. Diese allgemeinen Stellenausschreibungen waren nämlich an die Unionsbürger gerichtet, die zum größten Teil nicht mit den Organen vertraut waren; hingegen betraf das Urteil Hendrickx/Rat die Bekanntmachung eines internen Auswahlverfahrens, das den beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union beschäftigten Beamten und Bediensteten mit einer Mindestdienstzeit bei den Gemeinschaften von fünf Jahren offenstand. Außerdem waren die auszuübenden Tätigkeiten genau beschrieben, so dass die Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats die Rechtfertigung der für die Prüfungen vorgegebenen Sprachen verstehen und das Gericht die Auswahl dieser Sprachen überprüfen konnte.

93

Soweit ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse geltend gemacht und nachgewiesen werden kann, muss eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d. h., sie muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein und darf nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 68).

94

Nach Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts ist bei der Einstellung der Beamten anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Da dieses Ziel besser erreicht werden kann, wenn die Bewerber ihre Auswahlprüfungen in ihrer Muttersprache oder in der zweiten Sprache, die sie ihrer Einschätzung nach am besten beherrschen, absolvieren, müssen die Organe das legitime Ziel, das die Beschränkung der Zahl der Sprachen der Auswahlverfahren rechtfertigt, und das Ziel, die Bewerber zu ermitteln, die in Bezug auf ihre Befähigung höchsten Ansprüchen genügen, zum Ausgleich bringen.

95

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Bewerber hätten sich nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibung vorbereiten können. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass die Zeit zwischen der Veröffentlichung der einzelnen streitigen Stellenausschreibungen und den schriftlichen Prüfungen es einem Bewerber nicht unbedingt ermöglichte, ausreichende Sprachkenntnisse zu erwerben, um seine fachlichen Leistungen nachzuweisen. Die Möglichkeit, eine der genannten drei Sprachen im Hinblick auf künftige Auswahlverfahren zu erlernen, bestünde nur, wenn sich die vom EPSO vorgegebenen Sprachen lange Zeit im Voraus bestimmen ließen. Das Fehlen von Regeln im Sinne von Randnr. 91 des vorliegenden Urteils gewährleistet aber in keiner Weise, dass die Auswahl der Sprachen der Auswahlverfahren immer gleich ausfällt, und ermöglicht in diesem Bereich auch nicht, sie vorherzusehen.

96

Im Übrigen spielen die Sprachkenntnisse der Beamten eine wesentliche Rolle bei ihrer Karriere, und die Anstellungsbehörden haben verschiedene Mittel, um diese Kenntnisse und die Anstrengungen, die die Beamten unternehmen, um sie anzuwenden oder möglicherweise weitere zu erwerben, zu überprüfen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 34 Abs. 3 des Beamtenstatuts über die Probezeit und Art. 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts über die Beförderungskriterien. Die Bedeutung der Sprachkenntnisse ist im Übrigen durch die Reform vom 1. Mai 2004, die durch die Verordnung Nr. 723/2004 eingeführt wurde, verstärkt worden, weil Beamte gemäß Art. 45 Abs. 2 des Beamtenstatuts nun vor ihrer ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen müssen, dass sie in einer dritten der in Art. 314 EG genannten Sprachen arbeiten können.

97

Insofern haben die Organe also das legitime Ziel, das die Begrenzung der Sprachen des Auswahlverfahrens rechtfertigt, und die Möglichkeiten für die eingestellten Beamten, die für das dienstliche Interesse erforderlichen Sprachen in den Organen zu erlernen, zum Ausgleich zu bringen.

98

Nach den Erwägungen in den Randnrn. 81 bis 97 des vorliegenden Urteils haben die von der Kommission vor dem Gericht vorgebrachten Gesichtspunkte nicht die gerichtliche Kontrolle der Frage ermöglicht, ob das dienstliche Interesse ein legitimes Ziel darstellte, das es rechtfertigte, von der Regel gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 1 abzuweichen. Mithin hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen.

99

Über die anderen Rechtsmittelgründe und Rügen, die in Bezug auf die für die Auswahlverfahren vorgegebenen zweiten Sprachen vorgebracht worden sind, braucht nicht entschieden zu werden.

100

Nach alledem, insbesondere nach den Randnrn. 78 und 98 des vorliegenden Urteils, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Zu den Klagen

101

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

102

Im vorliegenden Fall sind die streitigen Stellenausschreibungen aus den im Vorstehenden genannten Gründen, insbesondere wegen

eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 2 von Anhang III des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 1 und

eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Sprache gemäß Art. 1d des Beamtenstatuts

für nichtig zu erklären.

103

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 115 und 116 ihrer Schlussanträge vorgeschlagen hat, sind die Ergebnisse der streitigen Auswahlverfahren, um das berechtigte Vertrauen der ausgewählten Bewerber zu schützen, nicht in Frage zu stellen.

Kosten

104

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

105

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

106

Die Italienische Republik beantragt, der Kommission die ihr im ersten Rechtszug und durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Italienischen Republik aufzuerlegen und hat sie ihre eigenen Kosten in den beiden Rechtszügen zu tragen.

107

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Danach haben die Hellenische Republik und die Republik Litauen ihre eigenen Kosten zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Italien/Kommission (T-166/07 und T-285/07), wird aufgehoben.

 

2.

Die Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien, EPSO/AST/37/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) im Bereich Kommunikation und Information und EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation) werden für nichtig erklärt.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten der Italienischen Republik und ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen.

 

4.

Die Hellenische Republik und die Republik Litauen tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

nach oben