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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62011CJ0320

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. November 2012.
    Digitalnet OOD u. a. gegen Nachalnik na Mitnicheski punkt – Varna Zapad pri Mitnitsa Varna.
    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad – Varna.
    Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch.
    Verbundene Rechtssachen C‑320/11, C‑330/11, C‑382/11 und C‑383/11.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2012:745

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

    22. November 2012 ( *1 )

    „Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch“

    In den verbundenen Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad – Varna (Bulgarien), mit Entscheidungen vom 10. Juni, 21. Juni, 27. Juni und 1. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni, 29. Juni und 18. Juli 2011, in den Verfahren

    Digitalnet OOD (C-320/11 und C-383/11),

    Tsifrova kompania OOD (C-330/11),

    M SAT CABLE AD (C-382/11)

    gegen

    Nachalnik na Mitnicheski punkt – Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung des Richters U. Lõhmus in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Sechsten Kammer sowie der Richter A. Arabadjiev und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

    Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

    Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2012,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Digitalnet OOD, der Tsifrova kompania OOD und der M SAT CABLE AD, vertreten durch M. Ralchev, advokat,

    des Nachalnik na Mitnicheski punkt – Varna Zapad pri Mitnitsa Varna, vertreten durch D. Yordanov, S. Valkova, D. Yordanova, N. Yotsova und V. Konova als Bevollmächtigte,

    der bulgarischen Regierung, vertreten durch Y. Atanasov als Bevollmächtigten,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und D. Roussanov als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnungen (EG) Nrn. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. L 286, S. 1), 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. L 291, S. 1) und 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. L 287, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) sowie die Auslegung von Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).

    2

    Diese Ersuchen ergehen anlässlich von Rechtsstreitigkeiten der Digitalnet OOD (im Folgenden: Digitalnet), der Tsifrova kompania OOD (im Folgenden: Tsifrova) und der M SAT CABLE AD (im Folgenden: M SAT CABLE) gegen den Nachalnik na Mitnicheski punkt – Varna Zapad pri Mitnitsa Varna (Leiter der Zollstelle Varna West beim Zollamt von Varna, im Folgenden: Leiter der Zollstelle Varna) über die Zahlung von Zöllen für Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion.

    Rechtlicher Rahmen

    Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen von 1994 und Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie

    3

    Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) von 1994 und insbesondere die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des GATT sind Teil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde (ABl. L 336, S. 1).

    4

    Das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie, das aus der am 13. Dezember 1996 auf der ersten Konferenz der WTO in Singapur angenommenen Ministererklärung über den Handel mit Waren der Informationstechnologie sowie ihren Anhängen und Anlagen besteht (im Folgenden: ITA), und die Mitteilung über die Durchführung dieses Übereinkommens wurden mit dem Beschluss 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (ABl. L 155, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Nach Abs. 1 ITA sollten sich die Handelsregelungen einer jeden Vertragspartei so entwickeln, dass der Marktzugang für Waren der Informationstechnologie verbessert wird.

    5

    Gemäß Abs. 2 ITA bindet und beseitigt jede Vertragspartei die Zölle und die anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Art. II Abs. 1 Buchst. b des GATT 1994 für bestimmte Waren, darunter „Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion: Vorrichtungen mit Mikroprozessor, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch“.

    6

    Die Verordnung (EG) Nr. 2559/2000 des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 293, S. 1) wurde erlassen, um, wie aus dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, das ITA anzuwenden.

    Zollkodex

    7

    Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex lautet:

    „Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.“

    Tarifierung

    KN

    8

    Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) veröffentlicht die Europäische Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

    9

    Die in der Rechtssache C-382/11 anwendbare Fassung der KN ist diejenige, die sich aus der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1214/2007 ergibt. Die in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11 anwendbare Fassung ergibt sich aus der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1031/2008. Die in der Rechtssache C-383/11 anwendbare Fassung ergibt sich aus der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 948/2009.

    10

    Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN sind in deren Teil I Titel I Buchst. A enthalten. Diese Vorschriften sind in den Fassungen der KN aufgrund der Verordnungen Nrn. 1214/2007, 1031/2008 und 948/2009 identisch und bestimmen:

    „Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

    1.

    Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

    3.

    Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    b)

    Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

    c)

    Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a und 3 b nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

    6.

    Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

    11

    Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVI. Dieser Abschnitt umfasst das Kapitel 85, das elektrischen Maschinen, Apparaten, Geräten und anderen elektrotechnischen Waren sowie Teilen davon, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräten für das Fernsehen sowie Teilen und Zubehör für diese Geräte gewidmet ist.

    12

    Der Wortlaut der Positionen 8521 und 8528 ist in den Fassungen der KN aufgrund der Verordnungen Nrn. 1214/2007, 1031/2008 und 948/2009 identisch. Diese Positionen lauten wie folgt:

    „8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner:

    8521 10

    – Magnetbandgeräte:

     

    8521 90 00

    ‐ andere

    8528

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

     

     

    – Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

    8528 71

    ‐ ‐ der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet:

    8528 71 13

    ‐ ‐ ‐ ‐ Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (‚Set-Top-Boxen [STB] mit Kommunikationsfunktion‘)

    8528 71 19

    – – – – andere“.

    13

    Zu der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt für die in die Unterposition 8528 71 19 eingereihten Waren ein Einfuhrzollsatz von 14 %, während die zur Unterposition 8528 71 13 gehörenden Geräte vom Zoll befreit waren.

    Erläuterungen zur KN

    14

    Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 erstellt die Kommission Erläuterungen zur KN, die sie regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In den am 7. Mai 2008 veröffentlichten Erläuterungen (ABl. C 112, S. 8, im Folgenden: Erläuterungen vom 7. Mai 2008), die zum Zeitpunkt der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren galten, heißt es zu der Position 8528:

    „8528 71 13

    Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (‚Set-Top-Boxen [STB] mit Kommunikationsfunktion‘).

    Zu dieser Unterposition gehören Geräte ohne Bildschirm, so genannte ‚Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion‘, die im Wesentlichen folgende Hauptbestandteile enthalten:

    einen Mikroprozessor,

    einen Videotuner.

    Ein HF-Anschluss ist ein Hinweis darauf, dass ein Videotuner vorhanden ist,

    ein Modem.

    Modems modulieren und demodulieren Ausgangs- sowie Eingangssignale. Dies ermöglicht eine bidirektionale Kommunikation, um Zugang zum Internet zu erhalten. Beispiele für solche Modems sind: V.34-, V.90-, V.92-, DSL- oder Kabelmodems. Ein Hinweis auf das Vorhandensein eines derartigen Modems ist ein RJ 11-Anschluss.

    Geräte, die eine ähnliche Funktion wie ein Modem ausüben, jedoch Signale weder modulieren noch demodulieren, werden nicht als Modems betrachtet. Beispiele für derartige Geräte sind ISDN-, WLAN- oder Ethernet-Geräte. Ein Hinweis auf das Vorhandensein eines solchen Gerätes ist ein RJ 45-Anschluss.

    Das Modem muss in die Set-Top-Box eingebaut sein. Set-Top-Boxen, die nicht über ein eingebautes Modem verfügen, sondern ein externes Modem verwenden, gehören nicht zu dieser Unterposition (z. B. eine Warenzusammenstellung aus einer Set-Top-Box und einem externen Modem).

    Das Transmission Control Protocol/Internet Protocol (TCP/IP) muss als Firmware in der Set-Top-Box vorhanden sein.

    Die Set-Top-Boxen dieser Unterposition müssen es den Benutzern des Gerätes ermöglichen, Zugang zum Internet zu erhalten. Es muss ferner möglich sein, mithilfe des Geräts Internet-Anwendungen im ‚interaktiven Informationsaustausch-Modus‘ zu nutzen, z. B. eine E-Mail-Client-Anwendung oder ein System zur Übermittlung von Mitteilungen über UDP- oder TCP/IP-Sockets.

    Set-Top-Boxen, die eine Aufzeichnungs- oder Wiedergabevorrichtung (zum Beispiel eine Festplatte oder ein DVD-Laufwerk) enthalten, gehören nicht zu dieser Unterposition (Unterposition [8521 90 00]).

    8528 71 19

    Andere

    Siehe den letzten Absatz der Erläuterungen zu Unterposition 8528 71 13.“

    15

    Die Erläuterungen vom 7. Mai 2008 und die am 6. Mai 2011 veröffentlichten (ABl. C 137, S. 1) wurden in Bezug auf die Unterpositionen 8521 90 00, 8528 71 13, 8528 71 19 und 8528 71 90 durch die am 25. Juni 2011 veröffentlichte Mitteilung der Kommission (ABl. C 185, S. 1) mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gestrichen.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    16

    Digitalnet (Rechtssachen C-320/11 und C-383/11), Tsifrova (Rechtssache C-330/11) und M SAT CABLE (Rechtssache C-382/11) sind Gesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Bereitstellung eines Zugangs zum digitalen Fernsehen und zum Internet besteht. Die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren sind in den vier Rechtssachen identisch. Es handelt sich um Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion (im Folgenden: Set-Top-Boxen). Die Set-Top-Boxen wurden in Korea hergestellt und zwischen dem 21. November 2008 und dem 22. März 2010 von diesen Gesellschaften unter verschiedenen Handelsbezeichnungen nach Bulgarien eingeführt. Die Set-Top-Boxen wurden unter der zolltariflichen Unterposition 8528 71 13 der KN, d. h. zollbefreit, angemeldet.

    17

    Nach Übermittlung von Informationen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) führten die Zollbehörden eine Prüfung durch und waren der Ansicht, die Set-Top-Boxen verfügten nicht über ein eingebautes Modem und hätten in die Unterposition 8528 71 19 der KN eingereiht werden müssen. Infolgedessen hätten Zölle von 14 % erhoben werden müssen. Die Zollbehörden erließen Verwaltungsakte, mit denen die drei Gesellschaften zur Zahlung von Zöllen verpflichtet wurden.

    18

    Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren fochten diese Verwaltungsakte beim Administrativen sad – Varna an und erhoben vier verschiedene Klagen, von denen zwei Digitalnet betreffen.

    19

    Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts sind die Zollbehörden der Ansicht, die Set-Top-Boxen seien digitale Kabelempfänger mit Mikroprozessor und Videotuner. Sie hätten folgende Schnittstellen: [SCART], Ethernet, RS-232, Audio- und Videoausgänge. Diese Geräte verfügten nicht über eingebaute Modems für den Internetanschluss. Gemäß den Erläuterungen vom 7. Mai 2008 könnten die Set-Top-Boxen wegen fehlender eingebauter Modems nicht in die Unterposition 8528 71 13 eingereiht werden, sondern in die Unterposition 8528 71 19 der KN.

    20

    Zwei Gerichtsgutachten wurden angeordnet. Aus dem ersten Gutachten soll sich ergeben, dass die Set-Top-Boxen nicht über ein Modem verfügten. Der Internetzugang erfolge über TCP/IP. Die Nutzung von Internet-Anwendungen im interaktiven Informationsaustausch-Modus und der Empfang von Fernsehsignalen seien möglich.

    21

    Aus dem zweiten Gutachten soll hingegen hervorgehen, dass die Set-Top-Boxen Geräte auf Mikroprozessorenbasis seien, mit Softmodem, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen.

    22

    In den Rechtssachen C-382/11 und C-383/11 hätten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend gemacht, die Zollbehörden hätten die Einreihung der Set-Top-Boxen vorgenommen, ohne die betreffende Ware physisch zu untersuchen.

    23

    Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad – Varna beschlossen, die vier Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof Fragen gestellt, von denen einige mehreren Rechtssachen gemeinsam und andere einigen eigen sind:

    1.

    Was ist unter dem Begriff „Internet“ im Sinne der Erläuterungen zur KN zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den Code 8528 71 13 geht (erste Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11)?

    2.

    Was ist unter dem Begriff „Modem“ im Sinne der Erläuterungen zur KN zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den Code 8528 71 13 geht (zweite Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11)?

    3.

    Was ist unter den Begriffen „Modulation“ und „Demodulation“ im Sinne der Erläuterungen zur KN zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den Code 8528 71 13 geht (dritte Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11)?

    4.

    Wie sind die Begriffe „Modem“ und „Internetanschluss“ im Sinne der Unterposition 8528 71 13 der KN und der Erläuterungen dazu auszulegen (erste Frage in der Rechtssache C-383/11)?

    5.

    Welche ist die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box, nach der die zolltarifliche Einreihung zu erfolgen hat: der Empfang von Fernsehsignalen oder die Verwendung eines Modems, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten (vierte Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und zweite Frage in der Rechtssache C-383/11)?

    6.

    Falls die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box die Verwendung eines Modems ist, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten, ist dann die Art der Modulation und Demodulation, die das Modem bewirkt, bzw. die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant oder genügt es, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird (fünfte Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und dritte Frage in der Rechtssache C-383/11)?

    7.

    In welche Unterposition und welchen Code ist ein Gerät einzureihen, das der Beschreibung der Set-Top-Box entspricht (sechste Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11, siebte Frage in der Rechtssache C-382/11 und fünfte Frage in der Rechtssache C-383/11)?

    8.

    Falls eine Set-Top-Box wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in die Unterposition 8521 90 der KN einzureihen ist, ist dann die Anwendung eines positiven Zollsatzes eine rechtmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wenn eine solche Einreihung einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft aus dem ITA darstellen würde, oder ergibt sich aus der Einreihung in die Position 8521 die Konsequenz, dass eine Set-Top-Box wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Teils des ITA fällt (siebte Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11 und achte Frage in der Rechtssache 282/11)?

    9.

    Ist es zulässig, dass die Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware ändern, ohne die eingeführte Ware physisch zu untersuchen, und dass das Sachverständigengutachten ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Beweise, und zwar des Benutzerhandbuchs, der technischen Merkmale und der Untersuchung eines Geräts desselben Herstellers mit derselben Nummer aus einer anderen Einfuhr, erstellt wird (sechste Frage in der Rechtssache C-382/11 und vierte Frage in der Rechtssache C-383/11)?

    24

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. September 2011 sind die Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11, zur fünften Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 sowie zur dritten Frage in der Rechtssache C-383/11

    25

    Mit diesen Fragen, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie die KN auszulegen ist und, genauer, welche Waren in die Unterposition 8528 71 13 der KN eingereiht werden können. Es fragt sich insbesondere, was die Begriffe „Modem“ und „Internetanschluss“ im Sinne dieser Unterposition und im Sinne der Erläuterungen vom 7. Mai 2008 umfassen. Das vorlegende Gericht fragt sich auch, ob die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant ist oder ob es genügt, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird.

    26

    Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN sehen vor, dass für die Einreihung von Waren an erster Stelle der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist, wohingegen die Überschriften der Abschnitte und Kapitel nur als Hinweise betrachtet werden.

    27

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, sowie vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-2851, Randnr. 60).

    28

    Aus der Prüfung der KN geht hervor, dass die Unterposition 8528 71 13 sich auf Fernsehempfangsgeräte bezieht, die der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet sind, auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, die zum Empfang von Fernsehsignalen geeignet sind (Urteil British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 67).

    29

    Die Ausdrücke „Empfang von Videosignalen“ und „Empfang von Fernsehsignalen“ stimmen in ihrer Bedeutung überein (Urteil British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 68).

    30

    Für die Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 der KN muss ein Gerät zum einen zum Empfang von Fernsehsignalen geeignet sein und zum anderen über ein Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch verfügen. Jedes Gerät, das nicht das eine oder andere dieser Merkmale aufweist, ist nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c für die Auslegung der KN in die Unterposition 8528 71 19 der NK einzureihen.

    31

    Es ist unstreitig, dass die in Rede stehenden Geräte zum Empfang von Fernsehsignalen geeignet sind. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren und der Leiter der Zollstelle Varna sind sich hingegen uneins darüber, ob diese Geräte über ein Modem für den Internetanschluss verfügen, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht.

    32

    Die KN definiert weder den Begriff „Modem“ noch den Begriff „Internetanschluss“. In den zum Zeitpunkt der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren geltenden Erläuterungen vom 7. Mai 2008 werden jedoch die Arten von Geräten, die als Modems im Sinne der Unterposition 8528 71 13 betrachtet werden können, und die Merkmale näher erläutert, die diese Geräte aufweisen müssen, um als den Zugang zum Internet und den interaktiven Informationsaustausch ermöglichend angesehen werden zu können.

    33

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tragen die von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen zur KN erheblich zur Auslegung der einzelnen Positionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1994, Develop Dr. Eisbein, C-35/93, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21, vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 28, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 63).

    34

    Der Inhalt der KN-Erläuterungen muss daher den Bestimmungen der KN entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile Kamino International Logistics, Randnr. 48, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 64).

    35

    Stellt sich heraus, dass die Erläuterungen zur KN dem Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln zuwiderlaufen, sind sie folglich nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft, C-229/06, Slg. 2007, I-3251, Randnr. 31, Kamino International Logistics, Randnrn. 49 und 50, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 65).

    36

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Erläuterungen vom 7. Mai 2008 eine zu enge Auslegung des Begriffs „Modem“ im Sinne der Unterposition 8528 71 13 der KN gäben. Sie führt insbesondere aus, das WTO-Panel habe im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten WT/DS375/R, WT/DS376/R und WT/DS377/R zwischen der Europäischen Union und verschiedenen Staaten eine weitere Definition des Begriffs „Modem“ gegeben als die, die in den Erläuterungen vom 7. Mai 2008 enthalten sei. Die Kommission ist daher der Ansicht, diese Erläuterungen liefen dem Wortlaut der Positionen der KN zuwider und seien für die Auslegung, um die das vorlegende Gericht ersuche, nicht zu berücksichtigen.

    37

    Um dem vorlegenden Gericht zu antworten, ist zu untersuchen, was der Begriff „Modem für den Internetanschluss“ im Sinne der Unterposition 8528 71 13 der KN umfasst, und zu prüfen, ob, wie die Kommission geltend macht, die in den Erläuterungen vom 7. Mai 2008 gegebene Definition dieses Begriffs zu eng ist.

    38

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2009, Kommission/Frankreich, C-556/07, Randnr. 50).

    39

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Bestimmungen eines Übereinkommens wie des ITA zwar für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach dem Unionsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte, wenn eine Unionsregelung in dem betreffenden Bereich besteht, aber der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts gebietet, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen auszulegen (Urteil British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40

    Ein Modem wird im üblichen Wortsinn verwendet, um digitale Daten über einen analog arbeitenden Datenträger, d. h. insbesondere eine Fernsprechleitung, zwischen Computern zu übertragen. Das Modem moduliert die digitalen Daten in analoge Daten und demoduliert umgekehrt die analogen Daten, um sie in digitale Daten umzuwandeln.

    41

    Darüber hinaus heißt es in Punkt 7.880 des in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils erwähnten Berichts des WTO-Panels: „Die übliche Bedeutung des Begriffs ‚Modem‘ kann … andere Vorrichtungen umfassen als die, die zur Übertragung von Informationen mittels einer Fernsprechleitung digitale Signale in analoge Signale umwandeln.“ In Punkt 7.878 dieses Berichts betont das Panel, dass „der Begriff ‚Modem‘ verwendet wurde, um andere Geräte zu bezeichnen, die eine Modulation und eine Demodulation mit anderen Mitteln und eventuell auch ohne Umwandlung der digitalen Signale in analoge Signale sicherstellen,“ und dass „der Begriff ‚Modem‘ auch verwendet wird, um ‚Kabelmodems‘ zu bezeichnen, die sich von den Modems über Fernsprechleitung in Bezug auf das verwendete Kommunikationsmittel, den Frequenzbereich und andere Parameter in mehrfacher Hinsicht technologisch unterscheiden“.

    42

    Zu den Begriffen „Internetanschluss für den interaktiven Informationsaustausch“ hat das WTO-Panel in Punkt 7.884 seines Berichts ausgeführt, dass sie die Art der „Kommunikationsfunktion“ im Wortlaut der Unterposition 8528 71 13 der KN erläuterten. Damit stehe die Funktionalität des Geräts im Mittelpunkt der Definition. Der Einbau eines Modems in das Gerät entspreche dem Ziel, Zugang zum Internet zu erhalten.

    43

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 2000, Holz Geenen, C-309/98, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 15, vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 76).

    44

    In den Erläuterungen vom 7. Mai 2008 wird eine Definition des Modems im Sinne der Unterposition 8528 71 13 gegeben; dort heißt es: „Modems modulieren und demodulieren Ausgangs- sowie Eingangssignale … Geräte, die eine ähnliche Funktion wie ein Modem ausüben, jedoch Signale weder modulieren noch demodulieren, werden nicht als Modems betrachtet. Beispiele für derartige Geräte sind ISDN-, WLAN- oder Ethernet-Geräte. Ein Hinweis auf das Vorhandensein eines solchen Gerätes ist ein RJ 45-Anschluss.“

    45

    Somit haben die Erläuterungen vom 7. Mai 2008 zur Unterposition 8528 71 13 die Bedeutung des Begriffs „Modem“ dadurch eingeschränkt, dass sie aufgrund technischer Erwägungen von diesem Begriff Geräte ausnehmen, die einem Modem ähnliche Funktionen erfüllen, obwohl nur der in der Fähigkeit, Zugang zum Internet herzustellen, bestehende Zweck für die Einreihung relevant ist. Die Erläuterungen laufen daher in diesem Punkt der KN zuwider und sind nicht zu berücksichtigen.

    46

    Aus alledem geht hervor, dass ein „Modem für den Internetanschluss“ im Sinne der Unterposition 8528 71 13 der KN ein Gerät darstellt, das Zugang zum Internet herstellen und Interaktivität oder einen bidirektionalen Informationsaustausch sicherstellen kann. Nur die Fähigkeit, Zugang zum Internet herzustellen, und nicht die hierzu verwendete Technik ist für die Einreihung relevant.

    47

    Darüber hinaus muss das Gerät für die Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 der KN allein mittels des eingebauten Modems Zugang zum Internet herstellen können. Der Einsatz eines anderen Geräts oder Mechanismus darf somit für den Zugang zum Internet nicht erforderlich sein.

    48

    Nach alledem ist auf die Fragen zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass zur Einreihung einer Ware in die Unterposition 8528 71 13 ein Modem für den Internetanschluss ein Gerät darstellt, das allein und ohne Einsatz eines anderen Geräts oder Mechanismus Zugang zum Internet herstellen und Interaktivität und einen bidirektionalen Informationsaustausch sicherstellen kann. Nur die Fähigkeit, Zugang zum Internet herzustellen, und nicht die hierzu verwendete Technik ist für die Einreihung in die genannte Unterposition relevant.

    Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11

    49

    Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, was unter „Modulation“ und „Demodulation“ im Sinne der Erläuterungen vom 7. Mai 2008 zu verstehen ist, wenn es um die Einreihung eines Geräts in die Unterposition 8528 71 13 der KN geht.

    50

    Die Begriffe „Modulation“ und „Demodulation“ sind, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, in den Erläuterungen vom 7. Mai 2008 enthalten, werden aber im Wortlaut der Unterposition 8528 71 13 der KN nicht verwendet.

    51

    In Randnr. 45 des vorliegenden Urteils ist dargelegt worden, dass die Erläuterungen vom 7. Mai 2008 bei der Auslegung der Unterposition 8528 71 13 der KN nicht zu berücksichtigen sind.

    52

    Darüber hinaus ergibt sich aus Randnr. 48 des vorliegenden Urteils, dass nur die Fähigkeit, Zugang zum Internet herzustellen, und nicht die hierzu verwendete Technik für die Einreihung einer Ware in die genannte Unterposition relevant ist. Die Definition der Begriffe „Modulation“ und „Demodulation“ ist deshalb für die Einreihung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geräte in die Unterposition 8528 71 13 der KN nicht erforderlich.

    53

    Daher sind diese Fragen nicht zu beantworten.

    Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-383/11

    54

    Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass der Empfang von Fernsehsignalen und das Vorhandensein eines Modems, das den Zugang zum Internet ermöglicht, zwei gleichwertige Funktionen sind, die die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geräte für die Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 der KN erfüllen müssen, oder ob diese Geräte, wenn die eine oder die andere Funktion fehlt, in die Unterposition 8528 71 19 der KN einzureihen sind.

    55

    Das Gericht möchte also wissen, welche dieser beiden Funktionen, die die genannten Geräte erfüllen, als die maßgebliche Funktion angesehen werden kann.

    56

    Wie in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, muss ein Gerät für die Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 der KN zum einen zum Empfang von Fernsehsignalen geeignet sein und zum anderen über ein Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch verfügen. Jedes Gerät, das eines dieser Merkmale nicht aufweist, ist nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c für die Auslegung der KN in die Unterposition 8528 71 19 der KN einzureihen.

    57

    Daraus ergibt sich, dass zur Feststellung, ob ein Gerät in die Unterposition 8528 71 13 der KN eingereiht werden kann, nicht zu untersuchen ist, ob die Fernsehempfangsfunktion die maßgebliche Funktion und die Internetzugangsfunktion zweitrangig ist oder umgekehrt, da beide Funktionen in dem Gerät vorhanden sein müssen und Geräte, bei denen die eine oder die andere Funktion fehlt, nicht unter die Unterposition 8528 71 13, sondern unter die Unterposition 8528 71 19 der KN fallen.

    58

    Diese Geräte unterscheiden sich von denen, um die es in der Rechtssache ging, die zum Urteil British Sky Broadcasting Group und Pace geführt hat. In dieser Rechtssache konnten die betreffenden Geräte sowohl Fernsehsignale empfangen als auch Programme aufzeichnen. Aufgrund dieser doppelten Funktionalität konnten diese Geräte in zwei unterschiedliche Unterpositionen der KN eingereiht werden. Die Ermittlung der maßgeblichen Funktion oder Hauptfunktion war nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN erforderlich.

    59

    Auf die Fragen ist daher zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass der Empfang von Fernsehsignalen und das Vorhandensein eines den Zugang zum Internet ermöglichenden Modems zwei gleichwertige Funktionen sind, die Geräte für die Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 der KN erfüllen müssen. Fehlt eine dieser Funktionen, sind die Geräte in die Unterposition 8528 71 19 der KN einzureihen.

    Zur sechsten Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11, zur siebten Frage in der Rechtssache C-382/11 und zur fünften Frage in der Rechtssache C-383/11

    60

    Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, in welche Unterposition der KN und in welchen Code die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geräte einzureihen sind.

    61

    In einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren ordnungsgemäß in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über alle hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, Slg. 2002, I-10045, Randnr. 26, vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, Slg. 2006, I-1545, Randnr. 23, sowie vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, Slg. 2010, I-14173, Randnr. 15).

    62

    Es ist also Sache des vorlegenden Gerichts, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geräte anhand der Antworten des Gerichtshofs auf die vorhergehenden Fragen nach Maßgabe ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften einzureihen. Wie in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das vorlegende Gericht die KN nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem ITA auszulegen.

    63

    Daher sind die Fragen nicht zu beantworten.

    Zur siebten Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11 und zur achten Frage in der Rechtssache C-382/11

    64

    In Anbetracht der Antworten auf die vorhergehenden Fragen ist die Unterposition 8521 90 00 der KN für die Entscheidung der Ausgangsverfahren nicht relevant, so dass diese Fragen nicht zu beantworten sind.

    Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-382/11 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-383/11

    65

    Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die nachträgliche Überprüfung der Waren und die nachfolgende Änderung ihrer zolltariflichen Einreihung auf der Grundlage schriftlicher Dokumente vorgenommen werden können, ohne dass die Zollbehörden verpflichtet wären, die Waren physisch zu untersuchen.

    66

    Gemäß Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren „die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den … Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen“, und sie können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen. Daraus ergibt sich, dass die nachträgliche Prüfung der Anmeldungen durchgeführt werden kann, ohne dass die Zollbehörden verpflichtet wären, die Ware physisch zu untersuchen.

    67

    Auf diese Fragen ist daher zu antworten, dass Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die nachträgliche Überprüfung der Waren und die nachfolgende Änderung ihrer zolltariflichen Einreihung auf der Grundlage schriftlicher Dokumente vorgenommen werden können, ohne dass die Zollbehörden verpflichtet wären, die Waren physisch zu untersuchen.

    Kosten

    68

    Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen (EG) Nrn. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 und 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zur Einreihung einer Ware in die Unterposition 8528 71 13 ein Modem für den Internetanschluss ein Gerät darstellt, das allein und ohne Einsatz eines anderen Geräts oder Mechanismus Zugang zum Internet herstellen und Interaktivität und einen bidirektionalen Informationsaustausch sicherstellen kann. Nur die Fähigkeit, Zugang zum Internet herzustellen, und nicht die hierzu verwendete Technik ist für die Einreihung in die genannte Unterposition relevant.

     

    2.

    Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass der Empfang von Fernsehsignalen und das Vorhandensein eines Modems, das den Zugang zum Internet ermöglicht, zwei gleichwertige Funktionen sind, die Geräte für die Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 erfüllen müssen. Fehlt eine dieser Funktionen, sind die Geräte in die Unterposition 8528 71 19 einzureihen.

     

    3.

    Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die nachträgliche Überprüfung der Waren und die nachfolgende Änderung ihrer zolltariflichen Einreihung auf der Grundlage schriftlicher Dokumente vorgenommen werden können, ohne dass die Zollbehörden verpflichtet wären, die Waren physisch zu untersuchen.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

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