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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62010CJ0552

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 22. November 2012.
Usha Martin Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 121/2006 - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien - Beschluss 2006/38/EG - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 8 Abs. 9 - Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren.
Rechtssache C-552/10 P.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2012:736

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

22. November 2012 ( *1 )

„Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 121/2006 — Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien — Beschluss 2006/38/EG — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 8 Abs. 9 — Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren“

In der Rechtssache C-552/10 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. November 2010,

Usha Martin Ltd mit Sitz in Kalkutta (Indien), Prozessbevollmächtigte: V. Akritidis und E. Petritsi, dikigoroï, sowie F. Crespo, avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister,

Europäische Kommission, vertreten durch T. Scharf und S. Thomas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2012,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Usha Martin Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Usha Martin/Rat und Kommission (T-119/06, Slg. 2010, II-4335, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2006/38/EG der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. 2006, L 22, S. 54, im Folgenden: streitiger Beschluss) und der Verordnung (EG) Nr. 121/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 22, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Vorschriften über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung).

3

Art. 8 („Verpflichtungen“) der Grundverordnung bestimmt in seinen Abs. 1, 7 und 9:

„(1)   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sollten niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(7)   Die Kommission verlangt von jedem Ausführer, von dem eine Verpflichtung angenommen wurde, dass er in regelmäßigen Abständen Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtung erteilt und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestattet. Kommt der Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

(9)   Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung, nach Konsultationen, durch einen Beschluss oder Verordnung der Kommission widerrufen, und es gilt ohne weiteres der vorläufige Zoll, den die Kommission gemäß Artikel 7 eingeführt hat, oder der endgültige Zoll, den der Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführt hat, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.

Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat können Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen. Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4

Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Randnrn. 2 bis 19 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„2

Die Klägerin, die Usha Martin Ltd, ist eine Gesellschaft indischen Rechts, die Seile aus Stahl herstellt und u. a. in die Europäische Union exportiert. Die Klägerin und das Unternehmen Wolf gründeten das Gemeinschaftsunternehmen Brunton Wolf Wire & Ropes mit Sitz in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate). Brunton Wolf Wire & Ropes stellt ebenfalls Kabel und Seile aus Stahl her, die es in die Union exportiert.

3

Am 12. August 1999 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 217, S. 1).

5

Der der Klägerin in Erwägungsgrund 86 und in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1796/1999 zugewiesene unternehmensspezifische Antidumpingzoll betrug 23,8 %. Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1796/1999 waren Kabel und Seile aus Stahl, die von Unternehmen ausgeführt wurden, deren Verpflichtungsangebote von der Europäischen Kommission angenommen worden waren, darunter die Klägerin, von den betreffenden Antidumpingzöllen befreit.

6

In ihrem Verpflichtungsangebot nach Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung verpflichtete sich die Klägerin u. a., die festgelegten Mindestpreise für Ausfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl in die Union einzuhalten, um sicherzustellen, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden.

7

Die Klägerin verpflichtete sich außerdem, bei jedem Verkauf der betroffenen Ware eine Verpflichtungsrechnung vorzulegen, d. h. eine Rechnung mit den in Anhang VI der Verpflichtung genannten Informationen (Punkt 4.1 der Verpflichtung). Nach Punkt 4.2 der Verpflichtung verpflichtete sich die Klägerin, keine Verpflichtungsrechnungen für ‚nicht unter die Verpflichtung fallende Waren‘ auszustellen. Nach Punkt 4.3 der Verpflichtung ist der Klägerin ‚bekannt, dass die Kommission, sollte sich herausstellen, dass sie Verpflichtungserklärungen ausstellt, die gegen die Klauseln [der] Verpflichtung verstoßen, berechtigt ist, die von [ihr] auf der Rechnung angebrachte Konformitätserklärung für ungültig zu erklären und folglich die zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten darüber zu informieren, unbeschadet der Möglichkeit der Gemeinschaftsinstitutionen, jede [in Punkt] 8 [der] Verpflichtung vorgesehene Maßnahme zu ergreifen‘.

8

Die Klägerin verpflichtete sich auch, der Kommission für jedes Quartal in einem detaillierten Bericht nach Maßgabe der erforderlichen technischen Spezifikationen alle von ihr vorgenommenen Verkäufe von Kabeln und Seilen aus Stahl in die Union einschließlich der Kabel und Seile aus Stahl, die nicht unter die Verpflichtung fallen, förmlich mitzuteilen und mit der Kommission in der Weise zusammenzuarbeiten, dass sie ihr alle Informationen übermittelt, die sie als notwendig ansieht, um sich über die Einhaltung der Verpflichtung zu vergewissern (Punkt 5 und Anhänge II, III, IV und V der Verpflichtung).

9

Ferner verpflichtete sich die Klägerin gemäß Punkt 6 der Verpflichtung, die Bestimmungen der Verpflichtung nicht zu umgehen, also z. B. weder unmittelbar noch mittelbar Ausgleichsvereinbarungen mit Kunden in der Union zu schließen.

10

In Punkt 8 ‚Verstöße und Widerruf‘ der Verpflichtung heißt es schließlich:

‚Der [Klägerin] ist bekannt, dass unbeschadet [des Punkts] 8.3

eine Umgehung dieser Verpflichtung oder eine mangelnde Zusammenarbeit mit der … Kommission bei der Überwachung dieser Verpflichtung als Verstoß gegen diese angesehen wird. Das gilt auch – außer im Fall höherer Gewalt – für die Nichteinreichung der Berichte nach [Punkt] 5 innerhalb der vorgeschriebenen Fristen;

die … Kommission gemäß Art. 8 Abs. 10 der Grundverordnung berechtigt ist, umgehend einen Antidumpingzoll auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen zu verhängen, falls sie Grund zu der Annahme hat, dass die Verpflichtung verletzt worden ist;

gemäß Art. 8 Abs. 9 der Grundverordnung dann, wenn die Verpflichtung verletzt oder von der … Kommission oder [der Klägerin] widerrufen wird, ein endgültiger Antidumpingzoll auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung eingeführt werden kann, die zu der Verpflichtung geführt hat, sofern [der Klägerin] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, es sei denn, sie selbst hat die Verpflichtung widerrufen.‘

12

Mit ihrem Beschluss 1999/572/EG vom 13. August 1999 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, der Republik Korea, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine (ABl. L 217, S. 63) nahm die Kommission u. a. das Verpflichtungsangebot der Klägerin an.

13

Im Rahmen einer Untersuchung zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach Punkt 5.1 und Punkt 5.4 der Verpflichtung suchte die Kommission im Januar und Februar 2005 die Geschäftsräume der Klägerin in Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf.

14

Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie aufgrund der Untersuchung davon ausgehe, dass diese drei Verstöße gegen die Verpflichtung begangen habe, und sie deshalb beabsichtige, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen.

15

Mit Schreiben vom 20. Mai, vom 29. August und vom 6. September 2005 nahm die Klägerin zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung und zu dem von der Kommission beabsichtigten Widerruf Stellung.

16

Am 8. November 2005 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (ABl. L 299, S. 1). Mit der Verordnung Nr. 1858/2005 beschloss der Rat, die mit der Verordnung Nr. 1796/1999 für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung u. a. in Indien eingeführten Antidumpingmaßnahmen um weitere fünf Jahre zu verlängern.

17

Mit [dem streitigen Beschluss] entschied die Kommission, die Annahme der von der Klägerin angebotenen Verpflichtung bezüglich der Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl zu widerrufen und folglich den Beschluss 1999/572 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien zu ändern. Zugleich legte die Kommission dem Rat am 23. Dezember 2005 einen Vorschlag für eine Verordnung zum Widerruf der Verpflichtung und zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls gegen die Klägerin vor (Dokument KOM[2005] 541 endg.).

18

In dem [streitigen Beschluss] stellte die Kommission drei Verstöße gegen die Verpflichtung fest. Erstens habe die Prüfung der Bücher der Klägerin ergeben, dass bedeutende Mengen der nicht unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Ware entgegen den Bestimmungen in Punkt 5.2 und in Anhang IV Abs. 1 der Verpflichtung nicht in den der Kommission von der Klägerin vorgelegten Vierteljahresberichten angegeben worden seien. Zweitens stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Waren unter Verstoß gegen die Punkte 4.2 und 4.3 der Verpflichtung von der Klägerin an die mit ihr verbundenen Einführer im Vereinigten Königreich und in Dänemark verkauft worden und dafür Verpflichtungsrechnungen ausgestellt worden seien. Drittens habe die Überprüfung in den Geschäftsräumen von Brunton Wolf Wire & Ropes in Dubai ergeben, dass bestimmte Kabel und Seile aus Stahl aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Union ausgeführt und als Ursprungserzeugnisse der Vereinigten Arabischen Emirate angemeldet worden seien, obwohl sie tatsächlich indischen Ursprungs gewesen seien.

19

So erließ der Rat am 23. Januar 2006 die [streitige Verordnung]. Gemäß Art. 1 der [streitigen] Verordnung wurde die Klägerin von der Liste der von endgültigen Antidumpingzöllen befreiten Unternehmen genommen. Folglich wurde der endgültige Antidumpingzoll von 23,8 %, der der Klägerin nach Erwägungsgrund 86 und nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1796/1999 auferlegt und durch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1858/2005 verlängert worden war, auf die Einfuhren der von der Klägerin hergestellten und in die Union ausgeführten betroffenen Ware eingeführt.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

5

Die Rechtsmittelführerin erhob mit Klageschrift, die am 19. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage, mit der sie zum einen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung, soweit diese Unionsrechtsakte sie betreffen, und zum anderen die Verurteilung des Rates und der Kommission zur Tragung der Kosten beantragte.

6

Die Rechtsmittelführerin machte für ihre erstinstanzliche Klage zwei Klagegründe geltend, nämlich erstens eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und zweitens einen Rechtsfehler, einen Begründungsmangel und einen Ermessensmissbrauch hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren.

7

Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die beiden von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten, nämlich das Versäumnis, einen Bericht über nicht unter die Verpflichtung fallende Verkäufe vorzulegen, und die Verwendung von Verpflichtungsrechnungen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Verpflichtung darstellten, die es der Kommission erlaubten, gegen die Klägerin eine so drastische Sanktion wie den Widerruf der Annahme der Verpflichtung zu verhängen.

8

Das Gericht wies diesen ersten Klagegrund zurück, indem es in den Randnrn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils feststellte, dass die Verletzung einer Verpflichtung für sich allein ein ausreichender Grund für einen Widerruf sei und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht für die Frage der auf diesen Widerruf folgenden Auferlegung der Antidumpingzölle als solche gelte. Ein solcher Widerruf der Annahme der Verpflichtung habe nämlich die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die betreffenden Einfuhren zur Folge, und die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Annahme einer Verpflichtung könne als solche nicht nach besagtem Grundsatz in Frage gestellt werden.

9

Der zweite Klagegrund der Rechtsmittelführerin wurde vom Gericht in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils als ins Leere gehend zurückgewiesen und die Klage daher insgesamt abgewiesen.

Anträge der Parteien

10

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die streitige Entscheidung sowie die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese Unionsrechtsakte sie betreffen;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

dem Rat und der Kommission die Kosten einschließlich der ihr im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

11

In seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt der Rat,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

hilfsweise, die Klage abzuweisen oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

12

Die Kommission beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, die Klage abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

13

Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht befunden, dass die Verletzung einer Verpflichtung für sich allein ein ausreichender Grund für einen Widerruf sei, dass ein derartiger Widerruf der Auferlegung von Antidumpingzöllen als solcher entspreche, für die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gelte, und daraus folge, dass die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Annahme einer Verpflichtung als solche nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt werden könne.

14

Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, das Gericht habe offenkundig die Tatsachen verfälscht, indem es in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass „fest[steht], dass die Klägerin die fragliche Verpflichtung … missachtete“, da es mit dieser Behauptung zu Unrecht zu verstehen gegeben habe, dass sie eine Verletzung der Verpflichtung im Sinne von Art. 8 der Grundverordnung eingeräumt habe, was nicht der Fall sei. Sie habe nämlich nie eingeräumt, dass die begangenen Fehler oder Unregelmäßigkeiten schwer genug gewesen seien, um eine Verletzung einer Verpflichtung im Sinne von Art. 8 Abs. 9 darzustellen. Im Übrigen seien alle ihre unter die Verpflichtung fallenden Waren über dem Mindestpreis verkauft worden, während die anderen, nicht unter die Verpflichtung fallenden Waren tatsächlich den angemessenen Antidumpingzöllen unterworfen gewesen seien, und das Verfahren zur Überprüfung angesichts ihrer uneingeschränkten Zusammenarbeit wirkungsvoll funktioniert habe.

15

Insbesondere macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Entscheidung, die Annahme der Verpflichtung in Anwendung von Art. 8 Abs. 9 der Grundverordnung zu widerrufen, ein Schritt sei, der der Auferlegung von Antidumpingzöllen vorangehe und eine Handlung der Unionsorgane darstelle, die der gerichtlichen Überprüfung im Licht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterliege. Jede Entscheidung in Bezug auf Verpflichtungen gemäß diesem Art. 8, insbesondere die Annahme einer Verpflichtung, die Festlegung ihrer Bedingungen und ihr vorläufiger Widerruf könne der gerichtlichen Überprüfung im Hinblick auf diesen Grundsatz unterworfen werden. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin liefe ein anderes Verständnis darauf hinaus, den Organen der Union und insbesondere der Kommission einen unbegrenzten Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Art. 8 einzuräumen. Außerdem würde die Nichtanwendung dieses Grundsatzes auf die Umsetzung der Verpflichtung auch zum Wegfall der Notwendigkeit einer Begründung in den Entscheidungen führen, mit denen die Kommission die Annahme von Verpflichtungen widerrufe, und die gerichtliche Überprüfung der Gültigkeit dieser Rechtsakte und ihrer Begründung unmöglich machen.

16

Zu dem Vorbringen, dass die Tatsachen in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils verfälscht worden seien, erklärt der Rat, dass die Rechtsmittelführerin im Untersuchungsverfahren der Verwaltung und im Verfahren vor dem Gericht nie die Feststellungen der Kommission bestritten habe, dass die Rechtsmittelführerin zum einen in den an dieses Organ gerichteten Berichten nicht die nicht unter die Verpflichtung fallenden Verkäufe der betroffenen Ware angegeben und zum anderen in den Verpflichtungsrechnungen nicht unter die Verpflichtung fallende Verkäufe der betroffenen Ware aufgeführt und folglich gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe. Die Feststellung des Gerichts in Randnr. 48 sei daher zutreffend. Was die Behauptung betreffe, der zweite Satz der Randnr. 51 des angefochtenen Urteils könne zu der Annahme führen, dass die Rechtsmittelführerin die Schwere der Verstöße gegen die Verpflichtung anerkannt habe, so verweise diese Randnummer nur auf das Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat (T-340/99, Slg. 2002, II-2905), und auf die beiden Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit die Kommission die Annahme einer Verpflichtung rechtmäßig widerrufen und einen endgültigen Antidumpingzoll einführen könne.

17

Dem Rat zufolge ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 9 der Grundverordnung eindeutig, dass der Widerruf der Annahme einer Verpflichtung die unmittelbare Folge einer Verletzung dieser Verpflichtung sei, ebenso wie die Einführung eines Antidumpingzolls die unmittelbare Folge des Widerrufs der Annahme einer Verpflichtung sei. Es werde nicht zwischen schweren und leichten Verstößen gegen die Verpflichtung unterschieden. Wenn ein Ausführer eine Verpflichtung anbiete und die Kommission sie annehme, müsse dieser Ausführer alle Bedingungen dieser Verpflichtung einhalten. Die Verpflichtungen beruhten auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Ausführer, der mit der Verpflichtung die Zahlung von Zöllen vermeiden könne, und der Kommission. Diese sei gegenüber der Industrie der Union verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Verpflichtungen ebenso wirksam seien wie die Einführung von Antidumpingzöllen.

18

Nach Auffassung des Rates unterliegt die Entscheidung über den Widerruf der Annahme einer Verpflichtung im Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung nicht einer gesonderten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Widerrufsentscheidung. Allerdings könne die Kommission die Annahme einer Verpflichtung nur widerrufen, wenn sie feststelle, dass gegen die in der Verpflichtung genannten Bedingungen verstoßen wurde. Diese Feststellung unterliege aber der gewöhnlichen gerichtlichen Überprüfung.

19

Schließlich hebt der Rat hervor, dass die Rechtsmittelführerin nie geltend gemacht habe, dass Art. 8 Abs. 9 der Grundverordnung als solcher den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze, weil nach dieser Bestimmung jede Verletzung einer Verpflichtung ausreiche, um der Kommission den Widerruf der Annahme dieser Verpflichtung zu erlauben.

20

Die Kommission macht sich die Erklärungen des Rates in der Sache zu eigen. Außerdem verweist sie darauf, dass Art. 8 der Grundverordnung der Rechtsmittelführerin keinen Anspruch auf die Annahme einer Verpflichtung einräume. Die Kommission verfüge über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung, ob sie eine von einem Unternehmen angebotene Verpflichtung annehme. Der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rechtsmittelgrund laufe in Wirklichkeit darauf hinaus, die Gültigkeit der Grundverordnung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an und für sich in Zweifel zu ziehen, da aus dem Wortlaut dieser Verordnung klar hervorgehe, dass die Kommission Antidumpingzölle auferlegen könne, sobald eine Verpflichtung verletzt worden sei. Die von der Rechtsmittelführerin vertretene Auslegung von Art. 8 beeinträchtigte, wenn man ihr folgte, erheblich die Wirksamkeit der Verpflichtungen, die dieselbe Wirkung wie Antidumpingzölle haben müssten, nämlich die schädigende Wirkung des Dumpings zu beenden.

21

Die Kommission sei verpflichtet, ein schädigendes Dumping zu unterbinden. Dabei komme der Kontrolle der Durchführung einer Verpflichtung eine entscheidende Bedeutung zu. Aus diesem Grund seien technische Verstöße gegen die Verpflichtungen zur Informationsübermittlung sehr bedeutsam, da mit diesen Verpflichtungen der Kommission die Erfüllung ihrer Pflicht zur Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungszusagen ermöglicht werden solle. Insoweit lasse Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung der Kommission sehr wenig Beurteilungsspielraum, indem nach dieser Vorschrift im Rahmen dieser Kontrolle die Weigerung, den aus der Verpflichtungszusage resultierenden Pflichten nachzukommen, als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

22

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung, wenn das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt wurde, zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen kann, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern, um die Ausfuhr der betroffenen Waren zu Dumpingpreisen zu vermeiden, sofern sie davon überzeugt ist, dass die schädigenden Wirkungen des Dumpings durch diese Verpflichtung beseitigt werden.

23

Im vorliegenden Fall geht aus Randnr. 12 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Kommission beschlossen hatte, die von der Rechtsmittelführerin angebotene Verpflichtung anzunehmen, wonach sich diese verpflichtete, die festgelegten Mindestpreise für Ausfuhren von Kabeln aus Stahl in die Union einzuhalten, um sicherzustellen, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden.

24

Nach dem Zweck von Art. 8 der Grundverordnung musste die Rechtsmittelführerin nämlich gemäß der von ihr unterschriebenen Verpflichtung nicht nur deren tatsächliche Einhaltung sicherstellen, sondern auch für eine wirkungsvolle Überwachung der Durchführung dieser Verpflichtung in Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen des Vertrauensverhältnisses sorgen, auf dem die Annahme einer solchen Verpflichtung durch die Kommission beruht.

25

In Randnr. 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin ihre Verpflichtung missachtete, indem sie erstens gegen ihre Pflicht, vierteljährlich über die Verkäufe von nicht unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren zu berichten, und zweitens gegen ihre Pflicht, keine Verpflichtungsrechnungen für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren auszustellen, verstieß.

26

Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, der an erster Stelle zu behandeln ist, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe offenkundig die Tatsachen verfälscht, indem es festgestellt habe, sie habe eine Verletzung ihrer Verpflichtung im Sinne von Art. 8 der Grundverordnung eingeräumt, obwohl sie doch immer geltend gemacht habe, dass keine schwerwiegende Verletzung dieser Verpflichtung vorliege.

27

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, Slg. 2009, I-7051, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerin nie die Feststellungen der Kommission bestritten hat, dass sie zum einen in den an dieses Organ gerichteten Berichten nicht die nicht unter die Verpflichtung fallenden Verkäufe der betroffenen Ware angegeben und zum anderen in den Verpflichtungsrechnungen nicht unter die Verpflichtung fallende Verkäufe der betroffenen Ware aufgeführt hat. Somit hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin die Bedingungen der Verpflichtung nicht eingehalten hat.

29

Soweit die Rechtsmittelführerin die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen versucht, indem sie im Wesentlichen dessen Auffassung rügt, dass die Bedingungen der Verpflichtung nicht eingehalten wurden, ist dieses Vorbringen für unzulässig zu erklären, da es auf eine Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts abzielt, für die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zuständig ist.

30

Der Vorwurf, das Gericht habe in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils zu verstehen gegeben, dass die Rechtsmittelführerin nicht bestritten habe, schwere Fehler begangen zu haben, ist zurückzuweisen, da er auf einem unrichtigen Verständnis dieser Randnummer beruht. Die Feststellung des Gerichts, „[d]ie Klägerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen … erfüllt sind“ bedeutet nicht, dass das Gericht annimmt, dass die Rechtsmittelführerin schwere Fehler eingeräumt hätte. Die Argumentation des Gerichts in Randnr. 51 beruht vielmehr auf der Erwägung, dass „jede Verletzung“ der Verpflichtung ohne Weiteres den Widerruf der Annahme derselben nach sich zieht, ohne dass die Schwere der begangenen Verstöße bestimmt werden müsste.

31

Was den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerin betrifft, so wirft diese dem Gericht vor, insbesondere in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt zu haben, dass sie eine schwere Verletzung der Verpflichtung im Sinne von Art. 8 Abs. 9 der Grundverordnung, der die Kommission zum Widerruf der Verpflichtung ermächtige, nicht bestreite. Die Entscheidung, die Annahme der Verpflichtung gemäß dieser Vorschrift zu widerrufen, sei ein Schritt, der der Auferlegung von Antidumpingzöllen vorangehe, und beinhalte ein Ermessen der Kommission, das der Überprüfung durch den Unionsrichter im Licht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterliege.

32

Zwar gilt nach Art. 8 Abs. 9 der Grundverordnung im Falle des Widerrufs der Annahme einer Verpflichtung durch die Kommission ohne Weiteres ein Antidumpingzoll. Doch verfügt die Kommission über das besagte Ermessen bei der Beurteilung, wie die verletzte Verpflichtung zu qualifizieren ist und ob im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen ist. Unter diesen Umständen ist die Ausübung dieses Ermessens – entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 51 und 55 des angefochtenen Urteils – Gegenstand einer Überprüfung durch den Unionsrichter.

33

Art. 8 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung sieht nämlich vor, dass die Prüfung der Kommission, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen wird, den jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat stellen kann und der darauf abzielt, dass geprüft wird, ob eine solche Verletzung vorliegt.

34

Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus Randnr. 48 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin ihre Verpflichtung nicht eingehalten hat, indem sie zum einen ihre Pflicht zur Vorlage der verlangten vierteljährlichen Berichte und zum anderen ihre Pflicht, keine Verpflichtungsrechnungen für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren auszustellen, verletzt hat. Dazu ergibt sich aus dem 26. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, dass die Kommission „der Auflage der genauen Berichterstattung oder der Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren keine geringere oder untergeordnetere Bedeutung zu[misst] als anderen Bestimmungen bzw. Verletzungen einer Verpflichtung“. In demselben Erwägungsgrund wird ausgeführt, dass „[d]ie Kommission … nur in Kenntnis aller Einzelheiten der Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft in der Lage [ist], die Verpflichtung wirksam zu überwachen und festzustellen, ob sie eingehalten wird und die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Bei unvollständigen oder ungenauen Verkaufsberichten kommen Zweifel auf, ob das Unternehmen die Verpflichtung insgesamt einhält[, so dass] die Einhaltung der Berichterstattungsformalitäten als eine der grundlegenden Auflagen der betroffenen Unternehmen zu betrachten [ist]“.

35

Außerdem liegt es auf der Hand, dass die Ausübung der Kontrolle über die Verpflichtungen durch die Kommission von der Verlässlichkeit der Dokumente abhängig ist, die in Durchführung der vom betroffenen Ausführer eingegangenen Verpflichtung vorgelegt werden. Durch die Missachtung einer solchen Informationspflicht, die sich aus einer Verpflichtung wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden ergibt, zerstört der Ausführer das Vertrauensverhältnis, das für die Zusammenarbeit erforderlich ist, die durch eine solche Verpflichtung begründet wird. Eine solche Verletzung der Bedingungen dieser Verpflichtung droht somit der Verpflichtung ihre Wirksamkeit zu nehmen. Unter diesen Umständen sind die Informationspflichten von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Verpflichtungen, die es erlauben, die Anwendung von Antidumpingzöllen zu vermeiden.

36

Das Ziel von Art. 8 der Grundverordnung, nämlich die Beseitigung der schädigenden Wirkungen des Dumpings für die Industrie der Union zu gewährleisten, beruht im Wesentlichen auf der Pflicht des Ausführers zur Zusammenarbeit sowie auf der Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der von diesem eingegangenen Verpflichtung.

37

Somit ist es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen, darzutun, dass die Beurteilung der Kommission, dass sie eine wesentliche Pflicht nicht eingehalten habe, fehlerhaft ist.

38

Die in den Randnrn. 27 bis 43 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Argumente der Rechtsmittelführerin vermögen nämlich nicht die von der Kommission vorgenommene Einstufung der von der Rechtsmittelführerin verletzten Pflichten als wesentliche Pflichten in Frage zu stellen.

39

Da feststeht, dass die Rechtsmittelführerin ihre Verpflichtung nicht eingehalten hat, und zwar weder ihre Pflicht, vierteljährlich Berichte über die nicht unter die Verpflichtung fallenden Verkäufe der betroffenen Ware abzugeben, noch ihre Pflicht, keine Verpflichtungsrechnungen für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren auszustellen, und folglich die Feststellung der Verletzung einer wesentlichen Pflicht nicht als fehlerhaft angesehen werden kann, war die Kommission berechtigt, die Annahme der von der Rechtsmittelführerin unterschriebenen Verpflichtung zu widerrufen, und verstieß dadurch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Damit war sie im Übrigen auch gehalten, der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 8 Abs. 9 der Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll aufzuerlegen.

40

Nach alledem greift der einzige Grund, auf den sich die Rechtsmittelführerin beruft, nicht durch, so dass ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kosten

41

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Usha Martin Ltd trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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