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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62010CJ0017

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Februar 2012.
Toshiba Corporation u. a. gegen Úřad pro ochranu hospodářské soutěže.
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně.
Wettbewerb – Kartell im Gebiet eines Mitgliedstaats, das vor dem Beitritt dieses Staates zur Europäischen Union begonnen hat – International operierendes Kartell, das sich im Gebiet der Union und des Europäischen Wirtschaftsraums auswirkt – Art. 81 EG und 53 des EWR‑Abkommens – Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlung für die Zeit vor und nach dem Beitrittstermin – Geldbußen – Abgrenzung der Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden – Verhängung von Geldbußen durch die Kommission und die nationale Wettbewerbsbehörde – Grundsatz ne bis in idem – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 6 – Folgen des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Union.
Rechtssache C‑17/10.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2012:72

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

14. Februar 2012 ( *1 )

„Wettbewerb — Kartell im Gebiet eines Mitgliedstaats, das vor dem Beitritt dieses Staates zur Europäischen Union begonnen hat — International operierendes Kartell, das sich im Gebiet der Union und des Europäischen Wirtschaftsraums auswirkt — Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens — Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlung für die Zeit vor und nach dem Beitrittstermin — Geldbußen — Abgrenzung der Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden — Verhängung von Geldbußen durch die Kommission und die nationale Wettbewerbsbehörde — Grundsatz ne bis in idem — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 6 — Folgen des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Union“

In der Rechtssache C-17/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Brně (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 11. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 2010, in dem Verfahren

Toshiba Corporation,

T&D Holding, vormals Areva T&D Holding SA,

Alstom Grid SAS, vormals Areva T&D SAS,

Alstom Grid AG, vormals Areva T&D AG,

Mitsubishi Electric Corp.,

Alstom,

Fuji Electric Holdings Co. Ltd,

Fuji Electric Systems Co. Ltd,

Siemens Transmission & Distribution SA,

Siemens AG Österreich,

VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG,

Siemens AG,

Hitachi Ltd,

Hitachi Europe Ltd,

Japan AE Power Systems Corp.,

Nuova Magrini Galileo SpA

gegen

Úřad pro ochranu hospodářské soutěže

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot, J. Malenovský und U. Lõhmus, der Richter A. Rosas (Berichterstatter), A. Borg Barthet, M. Ilešič und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie des Richters J.-J. Kasel,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Toshiba Corporation, vertreten durch I. Janda, advokát, und J. MacLennan, Solicitor,

der Mitsubishi Electric Corp., vertreten durch A. César und M. Abraham, advokáti,

von Alstom, vertreten durch M. Dubovský und M. Nulíček, advokáti, J. Derenne, avocat, K. Wilson, Solicitor, und G. Dolara, advocate,

der Fuji Electric Holdings Co. Ltd und der Fuji Electric Systems Co. Ltd, vertreten durch V. Glatzová, advokát,

der Siemens Transmission & Distribution SA, der Siemens AG Österreich und der VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, vertreten durch M. Nedelka, advokát,

der Siemens AG, vertreten durch M. Nedelka, advokát,

der Hitachi Ltd, der Hitachi Europe Ltd und der Japan AE Power Systems Corp., vertreten durch M. Touška und I. Halamová Dobíšková, advokáti, M. Reynolds und P. J. Mansfield, Solicitors, W. Devroe, advocaat, N. Green, QC, und S. Singla, Barrister,

der Nuova Magrini Galileo SpA, vertreten durch M. Nedelka, advokát,

des Úřad pro ochranu hospodářské soutěže, vertreten durch M. Vráb als Bevollmächtigten,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von S. Kingston, Barrister,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta und J. M. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und K. Zawisza als Bevollmächtigte,

der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, N. Khan, K. Walkerová und P. Němečková als Bevollmächtigte,

der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch X. Lewis und O. Einarsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2011

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 81 EG, der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 und ihres Art. 11 Abs. 6, sowie der Ziff. 51 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43, im Folgenden: Bekanntmachung der Kommission).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen verschiedenen Unternehmen und dem Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (tschechische Wettbewerbsbehörde) über die Entscheidung dieser Behörde, mit der ihnen wegen Verstoßes gegen das tschechische Wettbewerbsrecht Geldbußen auferlegt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte) lautet:

„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe … für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“

4

Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) untersagt Kartelle in gleicher Weise wie Art. 81 EG, und sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR).

5

Der achte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor:

„Um die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und das reibungslose Funktionieren der in dieser Verordnung enthaltenen Formen der Zusammenarbeit zu gewährleisten, müssen die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte in den Mitgliedstaaten verpflichtet sein, auch die Artikel 81 [EG] und 82 [EG] anzuwenden, wenn sie innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, anwenden. Um für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gleiche Bedingungen im Binnenmarkt zu schaffen, ist es ferner erforderlich, auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe e) [EG] das Verhältnis zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu bestimmen. …“

6

Der neunte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 lautet:

„Ziel der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] ist der Schutz des Wettbewerbs auf dem Markt. Diese Verordnung, die der Durchführung dieser Vertragsbestimmungen dient, verwehrt es den Mitgliedstaaten nicht, in ihrem Hoheitsgebiet innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die andere legitime Interessen schützen, sofern diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts stehen. Sofern derartige Rechtsvorschriften überwiegend auf ein Ziel gerichtet sind, das von dem des Schutzes des Wettbewerbs auf dem Markt abweicht, dürfen die Wettbewerbsbehörden und Gerichte in den Mitgliedstaaten solche Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet anwenden. …“

7

Im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 heißt es:

„Um eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln und gleichzeitig ein optimales Funktionieren des Netzwerks zu gewährleisten, muss die Regel beibehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten automatisch ihre Zuständigkeit verlieren, sobald die Kommission ein Verfahren einleitet. …“

8

Der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„Um eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzwerks sicherzustellen, sollte eine allgemeine Bestimmung eingeführt werden, wonach eine Wettbewerbsbehörde ein Verfahren mit der Begründung aussetzen oder einstellen kann, dass sich eine andere Behörde mit demselben Fall befasst hat oder noch befasst. Ziel ist es, dass jeder Fall nur von einer Behörde bearbeitet wird. …“

9

Der 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003, in dem der Schutz der Grundrechte behandelt wird, lautet:

„Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und steht im Einklang mit den Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] verankert sind. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden.“

10

Art. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 regelt das „Verhältnis zwischen [Artikel 81 EG] und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht“ wie folgt:

„(1)   Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 [EG] an, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so wenden sie auch Artikel 81 [EG] auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen an. …

(2)   Die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts darf nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 [EG] nicht einschränken oder die Bedingungen des Artikels 81 Absatz 3 [EG] erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 [EG] erfasst sind. Den Mitgliedstaaten wird durch diese Verordnung nicht verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze und sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht, wenn die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten einzelstaatliche Gesetze über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwenden, und stehen auch nicht der Anwendung von Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts entgegen, die überwiegend ein von den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] abweichendes Ziel verfolgen.“

11

Zudem stellt Art. 11 („Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten“) der Verordnung Nr. 1/2003 in Abs. 6 Satz 1 folgende Regel auf:

„Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG].“

12

Art. 13 („Aussetzung und Einstellung des Verfahrens“) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„(1)   Sind die Wettbewerbsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise befasst, so stellt der Umstand, dass eine Behörde den Fall bereits bearbeitet, für die übrigen Behörden einen hinreichenden Grund dar, ihr Verfahren auszusetzen oder die Beschwerde zurückzuweisen. Auch die Kommission kann eine Beschwerde mit der Begründung zurückweisen, dass sich bereits eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats mit dieser Beschwerde befasst.

(2)   Ist eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde oder die Kommission mit einer Beschwerde gegen eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine Verhaltensweise befasst, die bereits von einer anderen Wettbewerbsbehörde behandelt worden ist, so kann die Beschwerde abgewiesen werden.“

13

Art. 16 („Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts“) der Verordnung Nr. 1/2003 sieht in Abs. 2 vor:

„Wenn Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 [EG] oder 82 [EG] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen treffen, die der von der Kommission erlassenen Entscheidung zuwiderlaufen würden.“

14

Entsprechend ihrem Art. 45 Abs. 2 gilt die Verordnung Nr. 1/2003 seit dem 1. Mai 2004.

15

Die Bekanntmachung der Kommission enthält unter der Überschrift „3.2 Verfahrenseinleitung durch die Kommission nach Artikel 11 Absatz 6 der Ratsverordnung“ u. a. folgende Erläuterungen:

„…

51.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der [Verordnung Nr. 1/2003] entfällt die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] in Fällen, in denen die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach der [Verordnung Nr. 1/2003] einleitet. Dies bedeutet, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, nachdem die Kommission ein Verfahren eröffnet hat, nicht mehr auf derselben Rechtsgrundlage gegen dieselbe(n) Vereinbarung(en) oder Verhaltensweise(n) derselben/desselben Unternehmen(s) auf demselben relevanten geografischen Markt und Produktmarkt vorgehen können.

53.

Es können zwei Situationen auftreten. Hat die Kommission als erste Wettbewerbsbehörde ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach der [Verordnung Nr. 1/2003] eingeleitet, so können sich nationale Wettbewerbsbehörden nicht mehr mit dem Fall befassen. Artikel 11 Absatz 6 der [Verordnung Nr. 1/2003] sieht vor, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, nachdem die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat, kein eigenes Verfahren mehr im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] auf dieselbe(n) Vereinbarung(en) oder Verhaltensweise(n) derselben/desselben [Unternehmen(s)] auf denselben relevanten geografischen Märkten und Produktmärkten einleiten können.

…“

Nationales Recht

16

Die einschlägige tschechische Rechtsvorschrift ist § 3 des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs. Diese Vorschrift galt bis zum 30. Juni 2001 in der Fassung des Gesetzes Nr. 63/1991 Sb. (Zákon č. 63/1991 Sb., o ochraně hospodářské soutěže) in seiner geänderten Fassung und ab dem 1. Juli 2001 in der Fassung des Gesetzes Nr. 143/2001 Sb. (Zákon č. 143/2001 Sb., o ochraně hospodářské soutěže).

17

§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs lautete in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung:

„Alle Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Wettbewerbern …, die zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Warenmarkt führen oder führen können, sind verboten und nichtig, sofern nicht in diesem Gesetz oder in einem besonderen Gesetz etwas anderes bestimmt ist oder vom Ministerium für den Wettbewerb … eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde“.

18

Dem entspricht im Wesentlichen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Praktiken in § 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 143/2001 Sb., das am 1. Juli 2001 an die Stelle des Gesetzes Nr. 63/1991 Sb. getreten ist.

Sachverhalt, Verwaltungsverfahren und Ausgangsrechtsstreit

19

Der vorliegende Fall betrifft ein weltumspannendes Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen (im Folgenden: GIS), an dem während verschiedener Zeiträume zwischen 1988 und 2004 mehrere europäische und japanische Unternehmen aus der Elektrotechnikbranche beteiligt waren. Sowohl die Kommission als auch der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže befassten sich in den Jahren 2006 und 2007 mit bestimmten Aspekten dieses Falles und verhängten gegen die betroffenen Unternehmen jeweils Geldbußen.

Verwaltungsverfahren auf Unionsebene

20

Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung teilte die Kommission dem Úřad pro ochranu hospodářské soutěže mit Schreiben vom 30. September 2004 mit, dass sie die Einleitung eines Verfahrens in Bezug auf ein Kartell auf dem Markt für GIS beabsichtige. In diesem Schreiben führte die Kommission aus, dass das untersuchte wettbewerbswidrige Verhalten zum großen Teil vor dem 1. Mai 2004 stattgefunden habe und dass das Verfahren bei ihr angesichts der Schwierigkeiten, eine Geldbuße nur für die letzten Tage dieses Verhaltens (vom 1. Mai 2004 bis zum 11. Mai 2004) zu verhängen, nur die Tätigkeiten des Kartells im Gebiet der Europäischen Union vor ihrer Erweiterung am 1. Mai 2004 zum Gegenstand habe. Es sei somit unwahrscheinlich, dass sie ein Verfahren betreffend die Tschechische Republik einleiten werde.

21

Am 20. April 2006 leitete die Kommission auf der Grundlage der Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1/2003 ein Verfahren zur Verhängung von Geldbußen ein. Dieses Verfahren, dem ein Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung und – im Jahr 2004 – Nachprüfungen in den Geschäftsräumen mehrerer an dem Kartell beteiligter Unternehmen vorausgegangen waren, richtete sich gegen insgesamt 20 juristische Personen, unter denen sich die Toshiba Corporation und die anderen Klägerinnen des Ausgangsverfahrens befanden.

22

In den Randnrn. 2 und 3 der Begründung der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) (im Folgenden: Entscheidung der Kommission), mit der das Verfahren abgeschlossen wurde, legte die Kommission dar, dass das in Rede stehende Kartell vom 15. April 1988 bis zum 11. Mai 2004 eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und ab dem 1. Januar 1994 auch gegen Art. 53 des EWR-Abkommens dargestellt habe, die sich auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckt habe und an der sich die verschiedenen beteiligten Unternehmen in unterschiedlich langen Zeiträumen beteiligt hätten. In Abschnitt 6.6.2 der Entscheidung bestimmte die Kommission den Zeitpunkt der Beendigung dieses Kartells – nämlich den 11. Mai 2004 – unter Bezugnahme auf das Datum der letzten ihr bekannt gewordenen Arbeitssitzung, die geendet habe, als die Vertreter der Siemens AG den anderen Mitgliedern des Kartells mitgeteilt hätten, dass die Kommission an diesem Tag unangekündigte Nachprüfungen durchgeführt habe.

23

Nach den Feststellungen in den Randnrn. 2, 3, 218 und 248 der Begründung der Entscheidung der Kommission handelte es sich um ein komplexes und – mit Ausnahme der Vereinigten Staaten und Kanadas – weltumspannendes Kartell, das sich in der Union und im EWR auswirkte und in dessen Rahmen die entsprechenden Unternehmen u. a. sensible Informationen über den betreffenden Markt austauschten, die Märkte aufteilten, Preisvereinbarungen schlossen und ihre Zusammenarbeit mit Unternehmen, die nicht Mitglieder des Kartells waren, einstellten.

24

Mit Ausnahme eines Unternehmens, der ABB Ltd, die vom Kronzeugenprogramm der Kommission profitierte, wurden allen Verfahrensbeteiligten, darunter allen Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, Geldbußen in Höhe von insgesamt mehr als 750 Millionen Euro auferlegt. Die höchste einzelne Geldbuße von mehr als 396 Millionen Euro wurde der Siemens AG auferlegt.

Verwaltungsverfahren auf nationaler Ebene

25

Am 2. August 2006 leitete der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže in Bezug auf die Mitglieder des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kartells ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs ein. Am 9. Februar 2007 erließ er eine erste Entscheidung, gegen die die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens einen verwaltungsinternen Rechtsbehelf einlegten. Auf diesen Rechtsbehelf hin änderte der Präsident des Úřad pro ochranu hospodářské soutěže diese erste Entscheidung mit Entscheidung vom 26. April 2007 ab.

26

In dieser Entscheidung vom 26. April 2007 stellte die Behörde fest, dass sich die ABB Management Services Ltd (Rechtsnachfolgerin der ABB Power Technologies Management Ltd), die ABB Switzerland Ltd, die ABB Ltd, Alstom, die Areva T&D SA, die Fuji Electric Holdings Co. Ltd, die Fuji Electric Systems Co. Ltd, die Hitachi Ltd, die Hitachi Europe Ltd, die Mitsubishi Electric Corp., die Toshiba Corporation, die Schneider Electric SA, die Siemens AG, die Siemens AG Österreich (Rechtsnachfolgerin der VA Technologie AG und der VA Tech T&D GmbH), die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, die Siemens Transmission and Distribution Ltd (vormals VA Tech Transmission & Distribution Ltd) und die Nuova Magrini Galileo SpA an einem Kartell im Gebiet der Tschechischen Republik beteiligt hätten. Damit hätten diese konkurrierenden Unternehmen in der Zeit bis zum 30. Juni 2001 gegen das Verbot gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs in der Fassung des Gesetzes Nr. 63/1991 Sb. in geänderter Fassung und in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 3. März 2004 gegen das Verbot gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 143/2001 Sb. verstoßen. Die betreffenden Unternehmen hätten somit in der Zeit bis zum 3. März 2004 gegen das Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs verstoßen.

27

Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Zuwiderhandlung stellte der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže auf den letzten Zeitpunkt ab, für den der Nachweis der Zuwiderhandlung geführt werden konnte, d. h. den 3. März 2004, den Zeitpunkt, zu dem die letzte Kommunikation über E-Mail erfasst wurde, die das Bestehen von Verbindungen zwischen den Beteiligten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kartells belegte. Nach den Angaben, die der Vertreter der Tschechischen Republik und der Vertreter des Úřad pro ochranu hospodářské soutěže in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, wird im tschechischen Wettbewerbsrecht für die Bestimmung der Beendigung eines Kartells auf Beurteilungskriterien abgestellt, die von den von der Kommission herangezogenen abweichen.

28

Mit Ausnahme eines Unternehmens, das von einer im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Kronzeugenregelung profitierte, wurden allen Unternehmen, die von dem auf nationaler Ebene eingeleiteten Verfahren betroffen waren, Geldbußen auferlegt.

Das Verfahren vor den tschechischen Gerichten

29

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens klagten beim Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brünn) gegen die Entscheidung des Úřad pro ochranu hospodářské soutěže. Sie machten insbesondere geltend, dass diese Behörde die Dauer des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kartells falsch festgestellt und seine Beendigung bewusst auf einen Zeitpunkt vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union festgelegt habe, um die Anwendung des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs zu rechtfertigen. Nach Ansicht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ergibt sich aus Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003, dass die Behörde zur Durchführung eines Verfahrens auf nationaler Ebene nicht mehr zuständig gewesen sei, da die Kommission in derselben Sache bereits ein Verfahren auf europäischer Ebene eingeleitet habe. Daraus ziehen sie den Schluss, dass das auf nationaler Ebene eingeleitete Verfahren gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoße, der eine mehrfache Ahndung verbiete.

30

Mit Urteil vom 25. Juni 2008 hob der Krajský soud v Brně die Entscheidung des Úřad pro ochranu hospodářské soutěže vom 26. April 2007 sowie die ursprüngliche Entscheidung vom 9. Februar 2007 auf.

31

Der Krajský soud v Brně war der Ansicht, dass das Verhalten der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung dargestellt habe, und zog, gestützt auf die Entscheidung der Kommission, den Schluss, dass der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže zu Unrecht eine Beendigung der Zuwiderhandlung am 3. März 2004 angenommen habe. Die Zuwiderhandlung habe bis zum 11. Mai 2004, d. h. bis nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union und dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003, fortgedauert. Daher sei davon auszugehen, dass sie unter der Geltung des „neuen Rechts“, d. h. des Art. 81 EG und der Verordnung Nr. 1/2003, begangen worden sei. Da die Kommission gegen das im Ausgangsverfahren in Rede stehende „weltumspannende“ Kartell bereits ein Verfahren nach Art. 81 EG eingeleitet und Sanktionen verhängt habe, verstoße das neue, in derselben Sache eingeleitete Verfahren gegen den Grundsatz ne bis in idem. Der Krajský soud v Brně war im Übrigen der Ansicht, dass der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže gemäß Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht mehr dafür zuständig gewesen sei, in der fraglichen Angelegenheit nach Art. 81 EG vorzugehen.

32

Der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže legte beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Krajský soud v Brně ein. Er sieht sich weiterhin als zuständig an, das Verhalten der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union zu verfolgen, da die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt keine der diesen Staat betreffenden Zuwiderhandlungen habe verfolgen können. Die Behörde meint, mit der Ahndung eines weltumspannenden Kartells im Rahmen verschiedener Zuständigkeiten werde nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen. Sie macht geltend, die Kommission und sie hätten territorial unterschiedliche Auswirkungen des betreffenden Kartells untersucht. Überdies sei in der sich aus dem Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, Slg. 1969, 1), ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs eine parallele Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union und des nationalen Wettbewerbsrechts zugelassen worden.

33

Mit Urteil vom 10. April 2009 hob der Nejvyšší správní soud das Urteil des Krajský soud v Brně auf.

34

Der Nejvyšší správní soud war der Auffassung, dass der Krajský soud v Brně die Beteiligung der betroffenen Unternehmen zu Unrecht als fortgesetzte Zuwiderhandlung bewertet habe. Man habe es mit zwei getrennten Zuwiderhandlungen zu tun, wobei das Datum des Beitritts der Tschechischen Republik zur Union insoweit aufgrund der sich daraus ergebenden Änderung der Zuständigkeiten eine Zäsur dargestellt habe. Insbesondere habe das im Gebiet der Tschechischen Republik praktizierte Kartell bis zum Beitritt ausschließlich der nationalen Zuständigkeit unterlegen und nur nach nationalem Recht verfolgt werden können. Der Nejvyšší správní soud verwies die Rechtssache deshalb zur erneuten Entscheidung zurück an den Krajský soud v Brně.

35

Der Krajský soud v Brně legt dar, dass er zwar nach § 110 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 150/2002 Sb. über die Verwaltungsgerichtsordnung (Zákon č. 150/2002 Sb., soudní řád správní) an die Rechtsauffassung des Nejvyšší správní soud gebunden sei, dass es ihm aber nichtsdestoweniger notwendig erscheine, bestimmte Fragen hinsichtlich des Unionsrechts in Bezug auf den Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 und das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 zu klären.

36

Deshalb hat der Krajský soud v Brně beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und die Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen, dass diese Vorschriften (in einem nach dem 1. Mai 2004 eingeleiteten Verfahren) auf die gesamte Zeit anwendbar sind, in der ein Kartell bestand, das in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union (d. h. vor dem 1. Mai 2004) begonnen und nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union fortgesetzt und beendet wurde?

2.

Ist Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003, Ziff. 51 der Bekanntmachung der Kommission, dem Grundsatz ne bis in idem aus Art. 50 der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des europäischen Rechts dahin auszulegen, dass, wenn die Kommission nach dem 1. Mai 2004 ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG einleitet und in der Sache selbst entscheidet,

a)

damit automatisch und endgültig die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten entfällt, sich mit einem solchen Handeln zu befassen;

b)

die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten entfällt, auf dasselbe Handeln Vorschriften des innerstaatlichen Rechts anzuwenden, die eine entsprechende rechtliche Regelung wie Art. 81 EG enthalten?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

37

Zum Wortlaut der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen sind folgende Bemerkungen angebracht. In der ersten Frage, mit der geklärt werden soll, welches Recht für die Auswirkungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kartells im tschechischen Hoheitsgebiet gilt, wird auf ein Verfahren Bezug genommen, das nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union am 1. Mai 2004 im Zusammenhang mit einem Kartell eingeleitet wurde, das im Hoheitsgebiet dieses Staates vor diesem Zeitpunkt begonnen, anschließend fortgesetzt und erst nach diesem Zeitpunkt beendet worden sein soll. In der zweiten Frage geht es darum, wie sich der Erlass einer Entscheidung zur Ahndung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Kommission auf die Möglichkeit einer nationalen Wettbewerbsbehörde auswirkt, ein Verfahren in Bezug auf dasselbe Verhalten („dasselbe Handeln“) einzuleiten oder fortzusetzen.

38

Diese Formulierung der Vorlagefragen erklärt sich dadurch, dass das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kartell auf dem Markt für GIS als ein einheitliches und fortgesetztes Handeln anzusehen sei, das erst nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union beendet worden sei, und dass dieses wettbewerbswidrige Handeln als Ganzes anhand der am Tag seiner Beendigung geltenden Regelung, nämlich des Art. 81 EG und der Verordnung Nr. 1/2003, zu beurteilen sei.

39

In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht ebenso wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auf die Entscheidung der Kommission und vertritt die Ansicht, dass damit das Verhalten der betroffenen Gesellschaften auch in Bezug auf die Tschechische Republik geahndet worden sei, so dass der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union und dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 nicht befugt gewesen sei, die Auswirkungen des Kartells in diesem Gebiet zu verfolgen und zu ahnden, auch nicht im Hinblick auf einen Zeitraum vor dem Beitritt.

40

In der Vorlageentscheidung wird allerdings dargelegt, dass die Kommission dem Úřad pro ochranu hospodářské soutěže am 30. September 2004 mitgeteilt habe, dass sie die Einleitung eines Verfahrens in Bezug auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kartell auf dem Markt für GIS beabsichtige, und dabei darauf hingewiesen habe, dass das geprüfte wettbewerbswidrige Verhalten zum großen Teil vor dem 1. Mai 2004 stattgefunden habe und dass das von ihr eingeleitete Verfahren nur die Tätigkeiten des Kartells im Gebiet der Union in seiner Gestalt vor ihrer Erweiterung am 1. Mai 2004 betreffe.

41

Zudem hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben, dass die in Nr. 29 der Vorlageentscheidung vorgenommene Auslegung des Anwendungsbereichs ihrer Entscheidung unzutreffend sei und dass diese die Auswirkungen des Kartellhandelns im tschechischen Hoheitsgebiet vor dem 1. Mai 2004 nicht erfasst habe.

42

Schließlich ergibt sich unmittelbar aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung des Úřad pro ochranu hospodářské soutěže ausschließlich diejenigen wettbewerbswidrigen Auswirkungen berücksichtigt werden, die das Kartell der betroffenen Unternehmen im tschechischen Hoheitsgebiet vor dem 1. Mai 2004 hatte. Diese Entscheidung betrifft daher nur den Zeitraum vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union.

43

Die Vorlagefragen sind unter Berücksichtigung dieser Vorüberlegungen zu prüfen.

Zur ersten Frage

44

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen sind, dass sie im Rahmen eines nach dem 1. Mai 2004 eingeleiteten Verfahrens auf ein Kartell angewandt werden können, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der der Union am 1. Mai 2004 beigetreten ist, in Zeiträumen vor diesem Datum ausgewirkt hat.

45

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung und Anwendung des Art. 81 EG und der Verordnung Nr. 1/2003 die besondere Lage eines Staates zu berücksichtigen ist, der, wie die Tschechische Republik, mit Wirkung zum 1. Mai 2004 Mitglied der Union geworden ist (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital [ABl. L 249, S. 25] Urteile vom 21. Juni 2007, Optimus – Telecomunicações, C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Randnr. 25, und vom 12. November 2009, Elektrownia Pątnów II, C-441/08, Slg. 2009, I-10799, Randnr. 30).

46

Nach Art. 2 der Beitrittsakte sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts, d. h. ab dem 1. Mai 2004, verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und der Beitrittsakte.

47

Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, vom 6. Juli 1993, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, C-121/91 und C-122/91, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, Slg. 2006, I-2049, Randnr. 31, und vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 27).

48

Die Verordnung Nr. 1/2003 enthält Verfahrensvorschriften und materiell-rechtliche Vorschriften.

49

Wie die Generalanwältin in Nr. 43 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, enthält Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung, ebenso wie Art. 81 EG, inhaltliche Vorgaben für die Beurteilung von Unternehmensvereinbarungen durch die Wettbewerbsbehörden, bei denen es sich somit um materiell-rechtliche Vorschriften des Unionsrechts handelt.

50

Solche materiell-rechtlichen Vorschriften können grundsätzlich nicht rückwirkend angewandt werden, unabhängig davon, ob sich eine solche Anwendung für die Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nämlich, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Bavaria, C-120/08, Slg. 2010, I-13393, Randnrn. 40 und 41).

51

Nach ständiger Rechtsprechung sind die materiellen Vorschriften des Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau klar hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil vom 24. März 2011, ISD Polska u. a./Kommission, C-369/09 P, Slg. 2011, I-2011, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich indessen weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielsetzung noch aus dem Aufbau des Art. 81 EG, des Art. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Beitrittsakte ein klarer Hinweis auf eine rückwirkende Anwendbarkeit dieser beiden Bestimmungen.

53

Diese Feststellungen werden mit den von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vorgetragenen Argumenten nicht widerlegt.

54

Erstens versuchen einige Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, ein Argument aus den Randnrn. 62 und 63 des Urteils vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (97/87 bis 99/87, Slg. 1989, 3165), herzuleiten, um geltend zu machen, dass die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 in der vorliegenden Rechtssache nicht auf die nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union begangenen Zuwiderhandlungen beschränkt werden könne und dass die Kommission für die Ahndung der vor dem Beitritt im Hoheitsgebiet dieses Staates begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen zuständig gewesen sei.

55

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 62 des Urteils Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission ausgeführt hat, dass die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ab dem Beitritt des Königreichs Spanien am 1. Januar 1986 in diesem neuen Mitgliedstaat galt, so dass bei in Spanien niedergelassenen Unternehmen ab dem 1. Januar 1986 Nachprüfungen durchgeführt werden konnten. Aus Randnr. 63 desselben Urteils ergibt sich, dass die Ermittlungsbefugnisse, die der Kommission nach dem 1. Januar 1986 in Bezug auf in Spanien niedergelassene Unternehmen zustanden, nicht auf Verhaltensweisen nach dem Beitritt beschränkt werden konnten und demnach Verhaltensweisen vor dem entsprechenden Zeitpunkt betreffen konnten.

56

Allerdings ging es in der Rechtssache, in der das Urteil Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission ergangen ist, nicht um die Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften, sondern allein um die Anwendung von Verfahrensvorschriften, und zwar von Vorschriften über von der Kommission durchgeführte Durchsuchungen in den Geschäftsräumen von Unternehmen.

57

Das Urteil Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission enthält dagegen keinerlei Hinweis zu der Frage, ob die materiell-rechtlichen Wettbewerbsvorschriften der Union auf wettbewerbswidrige Auswirkungen eines Kartells im Hoheitsgebiet eines neuen Mitgliedstaats in der Zeit vor seinem Beitritt zur Union anwendbar sind.

58

Zweitens berufen sich einige Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auf die Rechtsprechung, nach der eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts gilt, der unter der Geltung einer alten Vorschrift entstanden ist, um geltend zu machen, dass das Unionsrecht nach dem Beitritt eines Staates zur Union für die Zwecke der Beurteilung von vor dem Beitritt entstandenen Sachverhalten sofort anwendbar sein müsse. In Randnr. 14 des Urteils vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS (C-122/96, Slg. 1997, I-5325), auf das diese Gesellschaften insbesondere Bezug genommen haben, habe der Gerichtshof dargelegt, dass eine Vorschrift des EG-Vertrags, wenn die Akte über die Bedingungen des Beitritts eines Staates – in jenem Fall der Republik Österreich – keine besondere Bestimmung über ihre Anwendung enthalte, sofort anwendbar und für den entsprechenden Mitgliedstaat vom Zeitpunkt seines Beitritts an verbindlich sei, so dass sie für zukünftige Auswirkungen von vor dem Beitritt dieses neuen Mitgliedstaats entstandenen Sachverhalten gelte.

59

Mit diesem Argument lässt sich eine rückwirkende Anwendung des Art. 81 EG und der Verordnung Nr. 1/2003 auf Verhaltensweisen vor dem Beitritt eines Staates zur Union nicht begründen.

60

Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sind auf die eventuellen wettbewerbswidrigen Auswirkungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kartells im tschechischen Hoheitsgebiet nur insoweit anwendbar, als sie als in der Zeit ab dem 1. Mai 2004 eingetretene Auswirkungen zu ahnden sind. Wie in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, betrifft das Ausgangsverfahren nach der Vorlageentscheidung eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsvorschriften der Tschechischen Republik, die vor dem Beitritt dieses Staates zur Union endete. Der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže hat sich darauf beschränkt, das nationale Wettbewerbsrecht auf die vor dem Beitritt eingetretenen Auswirkungen von wettbewerbswidrigen Praktiken anzuwenden, die im tschechischen Hoheitsgebiet vor diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden. Künftige Auswirkungen von Verhaltensweisen vor dem Beitritt verfolgt er nicht.

61

Drittens haben einige Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vorgetragen, dass § 3 Abs. 1 des vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik anwendbaren Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs in der Sache dasselbe Verbot von Kartellvereinbarungen und -praktiken wie Art. 81 EG enthalten habe und dass das tschechische Wettbewerbsrecht vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union im Wesentlichen am Recht der Union in diesem Bereich ausgerichtet gewesen sei. Das am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichnete und am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (ABl. 1994, L 360, S. 2) habe in seinem Art. 64 bereits eine Art. 81 EG entsprechende Vorschrift enthalten. Der Beitritt der Tschechischen Republik zur Union habe daher nicht zur Folge gehabt, dass in diesem Staat in Bezug auf diese Gesellschaften neue Vorschriften geschaffen worden seien, mit denen bis dahin legale Praktiken untersagt worden seien. Mit der Anwendung von Art. 81 EG auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kartell in seiner Gesamtheit – einschließlich des vor dem Beitritt durchgeführten Teils – werde in Bezug auf die betroffenen Unternehmen nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

62

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass vor dem 1. Mai 2004, soweit es um die Befassung mit den wettbewerbswidrigen Auswirkungen im tschechischen Hoheitsgebiet ging, allein die nationalen Stellen für die Anwendung und die Durchführung sowohl des nationalen Rechts als auch des Europa-Abkommens zuständig waren. Überdies war die Verordnung Nr. 1/2003, mit deren Art. 3 Abs. 1 die verschiedenen nationalen Wettbewerbsbehörden erstmals verpflichtet werden, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen Art. 81 EG und das nationale Wettbewerbsrecht parallel anzuwenden, vor diesem Datum weder in den alten noch in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar. Nach ihrem Art. 45 Abs. 2 gilt die Verordnung Nr. 1/2003 nämlich erst seit dem 1. Mai 2004.

63

Einige Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben ferner geltend gemacht, der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes rechtfertige es, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen, die das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kartell vor dem 1. Mai 2004 im tschechischen Hoheitsgebiet gehabt habe, anhand des Art. 81 EG und der Verordnung Nr. 1/2003 zu beurteilen. Dieser vom Gerichtshof in Strafsachen anerkannte Grundsatz müsse auch im Wettbewerbsrecht in Verfahren über Ordnungswidrigkeiten Anwendung finden.

64

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes, der zu den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, deren Beachtung vom Gerichtshof gewährleistet wird (Urteile vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnrn. 67 und 68, vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, Slg. 2008, I-1315, Randnr. 59, und vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015, Randnr. 61), auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta niedergelegt ist.

65

Allerdings sprechen sich die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens mit ihrer Berufung auf diesen Grundsatz nicht für die Anwendung einer milderen Sanktion für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2004 aus, sondern es geht ihnen in Wirklichkeit darum, dass der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže letztlich überhaupt keine Entscheidung in Bezug auf die Auswirkungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kartells im tschechischen Hoheitsgebiet trifft. Diese Gesellschaften möchten den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes letzten Endes so ausgelegt wissen, dass die Behörde für eine Ahndung des Kartells für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 nicht zuständig ist und dessen wettbewerbswidrige Auswirkungen in dieser Zeit als von der Entscheidung der Kommission erfasst gelten.

66

Derartige Argumente laufen, wie die Generalanwältin in Nr. 61 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, darauf hinaus, die Zuständigkeit des Úřad pro ochranu hospodářské soutěže für die Verhängung von Geldbußen als solche in Frage zu stellen. Diese Frage steht im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 und dem Grundsatz ne bis in idem, die im Rahmen der zweiten Frage untersucht werden, nicht aber mit dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes.

67

Demzufolge ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen sind, dass sie im Rahmen eines nach dem 1. Mai 2004 eingeleiteten Verfahrens nicht auf ein Kartell anwendbar sind, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der der Union am 1. Mai 2004 beigetreten ist, in Zeiträumen vor diesem Datum ausgewirkt hat.

Zur zweiten Frage

68

Mit seiner zweiten Frage, die in zwei Teile unterteilt ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein von der Kommission nach dem 1. Mai 2004 eingeleitetes Bußgeldverfahren die nationale Wettbewerbsbehörde eines an jenem Tag beigetretenen Mitgliedstaats dauerhaft daran hindert, nach innerstaatlichem Wettbewerbsrecht ein Kartell zu verfolgen, das sich im Hoheitsgebiet dieses Staates vor seinem Beitritt zur Union ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang begehrt das vorlegende Gericht erstens Auskunft über die Auslegung von Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie über die Abgrenzung der Zuständigkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission für die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens. Zweitens befragt es den Gerichtshof zu dem Handlungsspielraum, über den diese Behörde im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem im Hinblick auf die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts verfügt.

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der nationalen Behörden und der Behörden der Union im Wettbewerbsbereich in Bezug auf Kartellverfahren

69

Das vorlegende Gericht und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens meinen, dass der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže gemäß den Art. 11 Abs. 6 und 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 seine Zuständigkeit für die Verfolgung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kartells in dem Moment endgültig verloren habe, in dem die Kommission ihr Bußgeldverfahren eingeleitet habe. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen sei, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden ihre Zuständigkeit für die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts verlören, wenn die Kommission ein Verfahren eingeleitet habe, das denselben Sachverhalt betreffe wie das von diesen Behörden eingeleitete Verfahren.

70

Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit für die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG verlieren, sobald die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III dieser Verordnung einleitet, enthält zwar eine Verfahrensvorschrift und ist daher seit dem 1. Mai 2004 in allen Mitgliedstaaten anwendbar, und zwar auch auf Kartellverfahren, die vor diesem Datum entstandene Sachverhalte betreffen.

71

In der vorliegenden Rechtssache betrifft die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung des Úřad pro ochranu hospodářské soutěže ausschließlich die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kartells vor dem 1. Mai 2004 und damit den Zeitraum vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union, in dem Art. 81 EG in diesem Staat nicht anwendbar war. Die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 können, was diesen Zeitraum betrifft, der Anwendung von nationalen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften wie den in § 3 des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs enthaltenen nicht von vornherein entgegenstehen.

72

Allerdings ist der Umfang des in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Zuständigkeitsverlusts der nationalen Wettbewerbsbehörden zu prüfen, da die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung sind, dass diese Behörden seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Mai 2004 nicht nur keine Zuständigkeit mehr für die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG hätten, sondern auch endgültig ihre Zuständigkeit für die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf Verhaltensweisen verloren hätten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten und bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission seien.

73

Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, Slg. 2010, I-9217, Randnr. 49).

74

Wie die Generalanwältin in Nr. 77 ihrer Schlussanträge dargelegt hat und von den meisten Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, vorgetragen worden ist, steht Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung.

75

Aus einer Zusammenschau dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht nur das Wettbewerbsrecht der Union, sondern auch einen Teil ihres innerstaatlichen Wettbewerbsrechts nicht mehr anwenden dürfen, sobald die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 einleitet.

76

Die Teile des nationalen Wettbewerbsrechts, die anwendbar bleiben, werden in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannt, die in den Erwägungsgründen 8 und 9 der Verordnung näher erläutert werden. In Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Verordnung heißt es, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung „einseitiger Handlungen von Unternehmen“ anwenden können und es ihnen in jedem Fall freisteht, einzelstaatliche Gesetze über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sowie Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts, die überwiegend ein von den Art. 81 EG und 82 EG abweichendes Ziel verfolgen, anzuwenden.

77

Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 stellt eine enge Verbindung zwischen dem Kartellverbot in Art. 81 EG und den entsprechenden Vorschriften des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts her. Wenn die nationale Wettbewerbsbehörde die Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, mit denen Kartelle verboten werden, auf eine Vereinbarung zwischen Unternehmen anwendet, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 81 EG beeinträchtigen kann, ist sie nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, parallel dazu auch Art. 81 EG anzuwenden.

78

Da die nationale Wettbewerbsbehörde nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht befugt ist, Art. 81 EG anzuwenden, sobald die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III dieser Verordnung eingeleitet hat, verliert diese nationale Behörde auch die Möglichkeit, die Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts über das Verbot von Kartellen anzuwenden.

79

In der Verordnung Nr. 1/2003 steht indessen nicht, dass die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission den nationalen Wettbewerbsbehörden dauerhaft und endgültig ihre Zuständigkeit für die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts nimmt.

80

Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorträgt, lebt die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden wieder auf, sobald das von der Kommission eingeleitete Verfahren beendet ist.

81

Nach ständiger Rechtsprechung sind das Wettbewerbsrecht der Union und das nationale Wettbewerbsrecht parallel anwendbar (Urteile Wilhelm u. a., Randnr. 3, vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers’ Union, C-137/00, Slg. 2003, I-7975, Randnr. 61, und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 38). Mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf europäischer und auf nationaler Ebene werden die restriktiven Praktiken unter unterschiedlichen Aspekten beurteilt (vgl. Urteile Wilhelm u. a., Randnr. 3, Manfredi u. a., Randnr. 38, und vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C-550/07 P, Slg. 2010, I-8301, Randnr. 103), und die Anwendungsbereiche dieser Vorschriften sind nicht deckungsgleich (Urteil vom 1. Oktober 2009, Compañía Española de Comercialización de Aceite, C-505/07, Slg. 2009, I-8963, Randnr. 52).

82

Diese Situation ist durch den Erlass der Verordnung Nr. 1/2003 nicht geändert worden.

83

Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 nach dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 2988/74, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 (KOM[2000] 582 endg.) (ABl. 2000, C 365 E, S. 284) so abgefasst werden sollte, dass dann, wenn ein Kartell im Sinne von Art. 81 EG oder eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, allein das Wettbewerbsrecht der Union unter Ausschluss des Wettbewerbsrechts der Mitgliedstaaten anwendbar ist. Entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission erlaubt Art. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 indessen, auf ein und dieselbe Sache weiterhin sowohl die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Union (Art. 81 EG und 82 EG) als auch die nationalen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

84

Im Übrigen sieht Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, wenn sie nach Art. 81 EG oder Art. 82 EG über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, keine Entscheidungen treffen dürfen, die der von der Kommission erlassenen Entscheidung zuwiderlaufen würden.

85

Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ihre Befugnis zum Tätigwerden selbst dann behalten, wenn die Kommission ihrerseits bereits eine Entscheidung getroffen hat. Diese Vorschrift legt nämlich fest, dass die nationalen Behörden nach der Kommission tätig werden können, verbietet es ihnen aber, sich in Widerspruch zu einer vorangegangenen Entscheidung der Kommission zu setzen.

86

Nach seinem Wortlaut scheint Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nur auf die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union durch die nationalen Wettbewerbsbehörden abzustellen. Dieselbe Regelung muss allerdings erst recht dann gelten, wenn die nationalen Wettbewerbsbehörden das nationale Wettbewerbsrecht anwenden wollen. Denn wenn diese Behörden zur Anwendung des Unionsrechts befugt bleiben, nachdem die Kommission eine Entscheidung erlassen hat, muss es ihnen erst recht erlaubt sein, ihr nationales Recht anzuwenden, sofern sie entsprechend Art. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die Vorschriften des Unionsrechts beachten.

87

Die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 lässt sich nicht auf den Fall einer vorangegangenen Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 81 EG oder Art. 82 EG durch die Kommission nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 beschränken. Anders als das vorlegende Gericht und einige Klägerinnen des Ausgangsverfahrens meinen, erfasst Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgrund seines weiten Wortlauts und seiner systematischen Stellung im Kapitel über die Zusammenarbeit alle denkbaren Entscheidungen, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 getroffen haben kann, ohne sich auf einen bestimmten Entscheidungstyp zu beschränken.

88

Einige Klägerinnen des Ausgangsverfahrens versuchen ferner, ein Argument aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 herzuleiten, wonach es einer Wettbewerbsbehörde im Hinblick auf die Gewährleistung einer optimalen Verteilung der Fälle innerhalb des Netzwerks der Wettbewerbsbehörden erlaubt werden sollte, ein Verfahren mit der Begründung auszusetzen oder einzustellen, dass sich eine andere Behörde mit demselben Fall befasst hat oder noch befasst, womit bezweckt wird, dass jeder Fall von nur einer Behörde bearbeitet wird. Eine der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens stützt sich auf diesen Erwägungsgrund, um geltend zu machen, dass die Verordnung Nr. 1/2003 auf dem Grundsatz beruhe, dass jeder Fall von nur einer Behörde zu prüfen sei, nämlich der, die dazu am besten in der Lage sei.

89

Der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber der Union beabsichtigt hätte, den nationalen Behörden ihre Zuständigkeit für die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts zu nehmen, sobald die Kommission ihrerseits eine Entscheidung erlassen hat.

90

Dieser Erwägungsgrund steht nämlich nicht im Zusammenhang mit dem in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Zuständigkeitsverlust der nationalen Behörden. Er ist im Zusammenhang mit Art. 13 dieser Verordnung zu lesen, wonach jede nationale Wettbewerbsbehörde innerhalb des Netzwerks der Wettbewerbsbehörden berechtigt – und nicht verpflichtet – ist, ein von ihr eingeleitetes Verfahren auszusetzen oder eine bei ihr anhängige Beschwerde zurückzuweisen, wenn eine andere nationale Behörde dieses Netzwerks bereits denselben Fall bearbeitet. Art. 13 und der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 bringen das weite Ermessen zum Ausdruck, über das die in diesem Netzwerk zusammengeschlossenen Behörden verfügen, um eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzwerks sicherzustellen.

91

Aus den Ausführungen in den Randnrn. 74 bis 90 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde nach Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht dauerhaft und endgültig ihre Zuständigkeit für die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts verliert, wenn die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 einleitet. Erst recht können die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts die wettbewerbswidrigen Auswirkungen eines Kartells im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Zeiträumen vor seinem Beitritt zur Union ahndet, der Anwendung der nationalen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf diese Zeiträume nicht entgegenstehen.

92

Folglich ist auf den ersten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass der Umstand, dass die Kommission gegen ein Kartell ein Verfahren nach Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 einleitet, der Wettbewerbsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats nicht nach Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ihre Zuständigkeit dafür nimmt, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Kartells im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Zeiträumen vor seinem Beitritt zur Union in Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts zu ahnden.

Der Grundsatz ne bis in idem

93

Im zweiten Teil der zweiten Frage geht es darum, ob der Grundsatz ne bis in idem in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts durch die nationale Wettbewerbsbehörde entgegensteht.

94

Der Grundsatz ne bis in idem ist in wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die auf die Verhängung von Geldbußen gerichtet sind, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn. 338 bis 340, und vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 50). Dieser Grundsatz verbietet es im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 59).

95

Es ist kaum von Bedeutung, dass die Entscheidung, mit der der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže Geldbußen verhängt hat, einen Zeitraum vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union betrifft. Für die zeitliche Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem kommt es im Rahmen des Unionsrechts nämlich nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die verfolgten Handlungen begangen wurden, sondern – in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, die dem Wettbewerbsrecht unterliegt – auf den Zeitpunkt der Einleitung des auf die Verhängung einer Sanktion gerichteten Verfahrens. Als der Úřad pro ochranu hospodářské soutěže am 2. August 2006 das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren einleitete, hatte die Tschechische Republik bereits die Stellung eines Mitgliedstaats der Union, so dass die Behörde diesen Grundsatz zu beachten hatte.

96

Es ist festzustellen, dass der Grundsatz ne bis in idem in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts durch die nationale Wettbewerbsbehörde nicht entgegensteht.

97

Der Gerichtshof hat in wettbewerbsrechtlichen Sachen entschieden, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts abhängt (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 338).

98

In Bezug auf das Ausgangsverfahren ist festzustellen, dass jedenfalls eine dieser Voraussetzungen, nämlich die Identität des Sachverhalts, nicht erfüllt ist.

99

Ob die Unternehmen ein Verhalten an den Tag gelegt haben, mit dem eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wurde, lässt sich nämlich nicht abstrakt beurteilen; vielmehr ist die Prüfung daran auszurichten, in welchem innerhalb oder außerhalb der Union gelegenen Gebiet und in welchem Zeitraum mit dem entsprechenden Verhalten ein solcher Zweck verfolgt oder eine solche Wirkung entfaltet wurde.

100

In der vorliegenden Rechtssache meinen das vorlegende Gericht und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik sei sowohl in Bezug auf die Zeit vor als auch in Bezug auf die Zeit nach dem 1. Mai 2004 von der Entscheidung der Kommission umfasst. Dabei stützen sie sich darauf, dass die Kommission in der Entscheidung auf ein weltumspannendes Kartell Bezug nehme und das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Entscheidung ausgenommen habe.

101

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidung der Kommission in mehreren Abschnitten speziell auf die Auswirkungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kartells innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und des EWR bezieht, indem ausdrücklich auf die „(damaligen) Mitgliedstaaten“ und die „Länder …, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind“, verwiesen wird. Sodann werden mit dieser Entscheidung, wie in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils dargelegt, die eventuellen wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Kartells im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in der Zeit vor dem Beitritt dieses Staates zur Union nicht geahndet. Schließlich ergibt sich aus den Modalitäten der Berechnung der Geldbußen, dass die Kommission in ihrer Entscheidung die der Union am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten nicht berücksichtigt hat. Gemäß Randnr. 478 der Begründung ihrer Entscheidung hat die Kommission nämlich als Grundlage für die Berechnung der Geldbußen die von den Mitgliedern des Kartells im Jahr 2003 im EWR getätigten Umsätze herangezogen.

102

Somit ist festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission keine der wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Kartells im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in der Zeit vor dem 1. Mai 2004 erfasst, wohingegen mit der Entscheidung des Úřad pro ochranu hospodářské soutěže – nach den Angaben des vorlegenden Gerichts – nur im Hinblick auf dieses Gebiet und diese Zeit Geldbußen verhängt wurden.

103

Nach alledem ist auf den zweiten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass der Grundsatz ne bis in idem es der nationalen Wettbewerbsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats nicht verwehrt, gegen an einem Kartell beteiligte Unternehmen Geldbußen zu verhängen, um die Auswirkungen des Kartells im Hoheitsgebiet dieses Staates vor seinem Beitritt zur Union zu ahnden, wenn diese Auswirkungen mit den Geldbußen, die den Mitgliedern des Kartells mit einer vor der Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde erlassenen Entscheidung der Kommission auferlegt wurden, nicht geahndet werden sollten.

Kosten

104

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln sind dahin auszulegen, dass sie im Rahmen eines nach dem 1. Mai 2004 eingeleiteten Verfahrens nicht auf ein Kartell anwendbar sind, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten ist, in Zeiträumen vor diesem Datum ausgewirkt hat.

 

2.

Der Umstand, dass die Europäische Kommission gegen ein Kartell ein Verfahren nach Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 einleitet, nimmt der Wettbewerbsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats nicht nach Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ihre Zuständigkeit dafür, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Kartells im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Zeiträumen vor seinem Beitritt zur Europäischen Union in Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts zu ahnden.

Der Grundsatz ne bis in idem verwehrt es der nationalen Wettbewerbsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats nicht, gegen an einem Kartell beteiligte Unternehmen Geldbußen zu verhängen, um die Auswirkungen des Kartells im Hoheitsgebiet dieses Staates vor seinem Beitritt zur Europäischen Union zu ahnden, wenn diese Auswirkungen mit den Geldbußen, die den Mitgliedern des Kartells mit einer vor der Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde erlassenen Entscheidung der Europäischen Kommission auferlegt wurden, nicht geahndet werden sollten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.

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