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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62011CJ0245

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2012.
    K gegen Bundesasylamt.
    Vorabentscheidungsersuchen des Asylgerichtshofs.
    Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständig ist – Humanitäre Klausel – Art. 15 der Verordnung – Person, der in einem Mitgliedstaat Asyl gewährt wird und die wegen einer schweren Krankheit auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist – Art. 15 Abs. 2 der Verordnung – Pflicht des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung nicht zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des von diesem Asylbewerber gestellten Asylantrags – Voraussetzungen.
    Rechtssache C‑245/11.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2012:685

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

    6. November 2012 ( *1 )

    „Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständig ist — Humanitäre Klausel — Art. 15 der Verordnung — Person, der in einem Mitgliedstaat Asyl gewährt wird und die wegen einer schweren Krankheit auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist — Art. 15 Abs. 2 der Verordnung — Pflicht des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung nicht zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des von diesem Asylwerber gestellten Asylantrags — Voraussetzungen“

    In der Rechtssache C-245/11

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Asylgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 20. Mai 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2011, in dem Verfahren

    K

    gegen

    Bundesasylamt

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) und A. Rosas, der Kammerpräsidentin M. Berger, des Kammerpräsidenten E. Jarašiūnas, der Richter E. Juhász, J.-C. Bonichot und D. Šváby, der Richterin A. Prechal und des Richters C. G. Fernlund,

    Generalanwältin: V. Trstenjak,

    Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2012,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    von Frau K, vertreten durch Rechtsanwalt A. Egger,

    der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und P. Cede als Bevollmächtigte,

    der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

    der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

    der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato,

    der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Veres als Bevollmächtigte,

    der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,

    der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Juni 2012

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1), sowie von Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung.

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau K, einer Drittstaatsangehörigen, und dem Bundesasylamt wegen dessen Ablehnung des von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in Österreich gestellten Asylantrags, die damit begründet wurde, dass die Republik Polen der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat sei.

    Rechtlicher Rahmen

    Verordnung Nr. 343/2003

    3

    Die Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung Nr. 343/2003 lauten:

    „(3)

    Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte [das Gemeinsame Europäische Asylsystem] auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

    (4)

    Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.“

    4

    In den Erwägungsgründen 6 und 7 dieser Verordnung heißt es:

    „(6)

    Die Einheit der Familie sollte gewahrt werden, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angestrebt werden.

    (7)

    Die gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge der Mitglieder einer Familie durch ein und denselben Mitgliedstaat ermöglicht eine genauere Prüfung der Anträge und kohärente damit zusammenhängende Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten sollten von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um eine räumliche Annäherung von Familienmitgliedern vorzunehmen, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich ist.“

    5

    Wie aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003 im Licht von Art. 6 Abs. 1 EUV hervorgeht, steht diese Verordnung im Einklang mit den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, auf der Grundlage der Art. 1 und 18 der Charta die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Rechts der Asylwerber auf Asyl zu gewährleisten.

    6

    Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 legt sie „die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen“.

    7

    Gemäß Art. 2 Buchst. c, d, e und i der Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    „c)

    ‚Asylantrag‘ den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention [vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus] angesehen werden kann. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird als Asylantrag angesehen, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger ersucht ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann;

    d)

    ‚Antragsteller‘ bzw. ‚Asylbewerber‘ den Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist;

    e)

    ‚Prüfung eines Asylantrags‘ die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäß dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gemäß dieser Verordnung;

    i)

    ‚Familienangehörige‘ die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

    i)

    den Ehegatten des Asylbewerbers oder de[n] nicht verheiratete[n] Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

    ii)

    die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

    iii)

    bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund“.

    8

    Art. 3 der Verordnung, der zu deren Kapitel II („Allgemeine Grundsätze“) gehört, bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.“

    9

    Zur Bestimmung des „zuständigen Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 ist in deren Art. 6 bis 14, die zu Kapitel III gehören, eine Rangfolge objektiver Kriterien aufgeführt.

    10

    Art. 15 der Verordnung, der einzige Artikel ihres Kapitels IV („Humanitäre Klausel“), bestimmt:

    „(1)   Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

    (2)   In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammen[zu]führen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

    (4)   Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

    (5)   Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.“

    11

    Zu Kapitel V („Aufnahme und Wiederaufnahme“) der Verordnung Nr. 343/2003 gehört u. a. deren Art. 16, dessen Abs. 1 folgenden Wortlaut hat:

    „Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

    c)

    einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

    …“

    Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

    12

    Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (ABl. L 222, S. 3) bestimmt in Art. 11 („Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen“):

    „(1)   Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 343/2003 findet sowohl Anwendung, wenn der Asylbewerber auf die Hilfe eines Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, als auch, wenn ein Familienangehöriger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist.

    (2)   Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 343/2003 werden nach Möglichkeit objektive Schriftstücke, z. B. ärztliche Atteste, herangezogen. Sind diese nicht verfügbar oder können diese nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Beteiligten dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können.

    (4)   Maßgebend für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 343/2003 ist in jedem Fall die Überzeugung, dass der Asylbewerber bzw. der Familienangehörige die benötigte Hilfe tatsächlich erbringen wird.

    …“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

    13

    Frau K war aus einem Drittstaat illegal nach Polen eingereist und hatte dort im März 2008 einen ersten Asylantrag gestellt.

    14

    Ohne den Abschluss der Prüfung dieses Asylantrags abzuwarten, verließ sie sodann das polnische Hoheitsgebiet und reiste illegal nach Österreich ein, wo sie einen ihrer erwachsenen Söhne aufsuchte, dem dort bereits mit seiner Ehefrau und ihren drei minderjährigen Kleinkindern der Asylstatus zuerkannt worden war.

    15

    Im April 2008 stellte Frau K in Österreich einen zweiten Asylantrag.

    16

    Nach Ansicht des Asylgerichtshofs wurde der Nachweis erbracht, dass die Schwiegertochter von Frau K auf deren Unterstützung angewiesen ist, und zwar sowohl wegen eines neugeborenen Kindes als auch wegen einer schweren Krankheit und einer ernsthaften Behinderung, an denen sie infolge eines in einem Drittland eingetretenen schweren traumatischen Ereignisses leidet. Im Fall der Aufdeckung dieses Ereignisses bestünde für die Schwiegertochter die Gefahr, aufgrund kultureller Traditionen zur Herstellung der Familienehre von Männern aus ihrem familiären Umfeld schwer misshandelt zu werden. Frau K ist, seit sie und ihre Schwiegertochter sich in Österreich wiedergefunden haben, deren engste Beraterin und Vertraute, nicht nur aufgrund der familiären Bindung, sondern auch deshalb, weil sie einschlägige Berufserfahrung hat.

    17

    Da nach Ansicht der österreichischen Behörden die Republik Polen für die Prüfung des Asylantrags von Frau K zuständig ist, ersuchten sie diesen Mitgliedstaat, Frau K wieder aufzunehmen.

    18

    Auf dieses Ersuchen hin stimmten die polnischen Behörden zu, Frau K gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 343/2003 wieder aufzunehmen, ohne die österreichischen Behörden um Aufnahme von Frau K auf der Grundlage von Art. 15 der Verordnung zu ersuchen.

    19

    Unter diesen Umständen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16. Juli 2008 den in Österreich gestellten Asylantrag von Frau K mit der Begründung zurück, dass die Republik Polen der für die Führung ihres Verfahrens zuständige Mitgliedstaat sei.

    20

    Gegen diese zurückweisende Entscheidung legte Frau K Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.

    21

    Gestützt auf die Feststellung, dass für das Asylverfahren von Frau K grundsätzlich die Republik Polen zuständig sei, da Frau K aus einem Drittstaat kommend zuerst die Grenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten habe, geht dieses Gericht weiter davon aus, dass in einem Fall wie dem, mit dem es befasst sei, eine Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 oder von deren Art. 3 Abs. 2 in Frage komme. Die Anwendung jeder dieser Bestimmungen würde zur Zuständigkeit der Republik Österreich für das Asylverfahren führen.

    22

    Außerdem habe die Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen Regeln in ihren Art. 6 bis 14.

    23

    Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 sei gegenüber der Anwendung ihres Art. 15 subsidiär, soweit der Selbsteintritt der Republik Österreich aus humanitären Gründen im Sinne des letztgenannten Artikels erfolgen solle.

    24

    Schließlich ist den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Auslegung von Art. 15 zu entnehmen, dass seines Erachtens unter Umständen wie denen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Frage einer möglichen Anwendung von Art. 15 Abs. 2 vor der Frage zu prüfen wäre, ob Art. 15 Abs. 1 subsidiär Anwendung finden könnte.

    25

    In Anbetracht dessen hat der Asylgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 so auszulegen, dass ein nach den Regeln der Art. 6 bis 14 dieser Verordnung an sich nicht zuständiger Mitgliedstaat für die Führung des Verfahrens einer Asylwerberin zwingend zuständig wird, wenn sich dort deren schwerkranke und aufgrund kultureller Umstände gefährdete Schwiegertochter oder die wegen der Erkrankung der Schwiegertochter pflegebedürftigen minderjährigen Enkel befinden und die Asylwerberin bereit und in der Lage ist, die Schwiegertochter oder die Enkel zu unterstützen? Gilt dies auch dann, wenn kein Ersuchen des an sich zuständigen Mitgliedstaats gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorliegt?

    2.

    Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 so auszulegen, dass im Fall der in der ersten Frage geschilderten Konstellation eine zwingende Zuständigkeit des an sich nicht zuständigen Mitgliedstaats entsteht, falls die von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 ansonsten vorgegebene Zuständigkeit eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 4 oder 7 der Charta) darstellen würde? Sind diesfalls bei der inzidenten Auslegung und Anwendung von Art. 3 oder Art. 8 dieser Konvention (Art. 4 oder 7 der Charta) von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abweichende, nämlich umfassendere Begriffe der „unmenschlichen Behandlung“ oder der „Familie“ anwendbar?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    26

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem die Schwiegertochter der Asylbewerberin wegen eines neugeborenen Kindes und der Tatsache, dass sie von einer schweren Krankheit und einer ernsthaften Behinderung betroffen ist, auf die Unterstützung der Asylbewerberin angewiesen ist, ein anderer als der nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung für die Prüfung des Antrags eines Asylbewerbers zuständige Mitgliedstaat aus humanitären Gründen zwingend zuständig werden kann. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dies auch dann gilt, wenn der Mitgliedstaat, der aufgrund der genannten Kriterien zuständig ist, kein Ersuchen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung gestellt hat.

    27

    Zwar ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 eine fakultative Bestimmung, die den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen bei der Entscheidung einräumt, ob sie aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige „zusammenführen“, doch wird dieses Ermessen durch Art. 15 Abs. 2 in der Weise eingeschränkt, dass die Mitgliedstaaten, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen „im Regelfall … nicht … trennen“.

    28

    Die erste Frage zielt somit in erster Linie auf eine Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 ab.

    29

    Zum einen ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der österreichischen und der tschechischen Regierung die bloße Tatsache, dass sich der Asylbewerber nicht mehr im Hoheitsgebiet des „zuständigen Mitgliedstaats“, sondern bereits im Gebiet des Mitgliedstaats befindet, in dem er unter Berufung auf humanitäre Gründe eine „Familienzusammenführung“ anstrebt, nicht dazu führen kann, eine Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 per se auszuschließen.

    30

    Art. 15 Abs. 2 erfasst nämlich nicht nur die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten den Asylbewerber und einen anderen Familienangehörigen „zusammenführen“, sondern auch die Fälle, in denen sie die beiden „nicht … trennen“, da sich die betroffenen Personen bereits im Hoheitsgebiet eines anderen als des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats befinden.

    31

    Diese Auslegung steht nicht nur im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003, wonach jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen „kann“, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, sondern ist auch am besten geeignet, die praktische Wirksamkeit von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung sicherzustellen.

    32

    Zum anderen ist erstens zu prüfen, ob Art. 15 Abs. 2 Anwendung finden kann, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Fall der Hilfsbedürftigkeit vorliegt, in dem nicht der Asylbewerber selbst auf die Unterstützung des Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem anderen als dem nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat aufhält, sondern der Familienangehörige, der sich in diesem anderen Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist.

    33

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 nicht ausdrücklich auf die Situation eines Asylbewerbers Bezug nimmt, der auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen ist. Dagegen hat der Unionsgesetzgeber, indem er in dieser Bestimmung eine allgemeine Formulierung wie „die betroffene Person“ zur Bezeichnung desjenigen verwendet hat, der auf die Unterstützung der „anderen Person“ im Sinne dieser Vorschrift angewiesen ist, erkennen lassen, dass sich sowohl der Begriff „betroffene Person“ als auch der Begriff „andere Person“ auf den Asylbewerber beziehen können.

    34

    Diese Auslegung kann nicht durch die bloße Tatsache entkräftet werden, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 15 Abs. 1 Satz 2 mit der Verwendung der Formulierung „den Asylantrag der betroffenen Person“ in dieser speziellen Bestimmung eine Verbindung zwischen dem Asylbewerber und dem Begriff „betroffene Person“ hergestellt hat. In Art. 15 Abs. 1 Satz 3 werden nämlich der Asylbewerber und die andere Person als „betroffene Personen“ bezeichnet.

    35

    Die genannte Auslegung steht vielmehr im Einklang mit dem Ziel des Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003, die es nach ihrem siebten Erwägungsgrund den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, eine räumliche Annäherung von „Familienmitgliedern“ vorzunehmen, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich ist.

    36

    Hierzu ist festzustellen, dass das Ziel des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 sowohl dann erreicht wird, wenn der Asylbewerber auf die Unterstützung eines Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem anderen als dem nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aufhält, als auch dann, wenn umgekehrt dieser Familienangehörige auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist.

    37

    In diesem Sinne sieht Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/2003, in den durch die Verordnung Nr. 343/2003 vorgegebenen Grenzen der Durchführungsbefugnisse, vor, dass die Worte „betroffene Person“ in Art. 15 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung so zu verstehen sind, dass sie auch einen Fall der Hilfsbedürftigkeit wie den des Ausgangsverfahrens erfassen.

    38

    Zweitens ist klarzustellen, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 ungeachtet der Tatsache, dass der Begriff „Familienangehörige“ im Sinne von Art. 2 Buchst. i dieser Verordnung weder die Schwiegertochter noch die Enkelkinder eines Asylbewerbers erfasst, gleichwohl dahin auszulegen ist, dass solche Personen unter den in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung verwendeten Ausdruck „anderer Familienangehöriger“ fallen.

    39

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Sprachfassungen dieser Formulierung in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 voneinander abweichen und dass einige von ihnen, etwa die Fassung in englischer Sprache, andere und umfassendere als die in Art. 2 Buchst. i der Verordnung benutzten Begriffe verwenden.

    40

    Ferner muss, da die Verordnung Nr. 343/2003 in ihren Art. 6 bis 8 zwingende, im Einklang mit ihrem sechsten Erwägungsgrund zur Wahrung der Einheit der Familie dienende Bestimmungen enthält, die humanitäre Klausel in Art. 15 Abs. 2, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von den Kriterien für die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen ihnen abzuweichen, um die Zusammenführung von Familienmitgliedern zu erleichtern, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich ist, auch über die in den Art. 6 bis 8 geregelten Fälle hinaus Anwendung finden können, mögen sie auch Personen betreffen, die nicht unter die Definition der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. i fallen.

    41

    In Anbetracht seiner humanitären Zielsetzung steckt Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 auf der Grundlage eines Kriteriums der Hilfsbedürftigkeit u. a. wegen einer schweren Krankheit oder einer ernsthaften Behinderung einen Kreis von Familienangehörigen des Asylbewerbers ab, der zwangsläufig größer ist als der in Art. 2 Buchst. i dieser Verordnung definierte Kreis.

    42

    Sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, ist zu prüfen, ob der Asylbewerber oder die Person, die eine familiäre Bindung zu ihm aufweist, tatsächlich der Hilfe bedarf und, gegebenenfalls, ob derjenige, der der anderen Person Hilfe leisten soll, dazu in der Lage ist.

    43

    Demnach ist Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 anwendbar, wenn die dort genannten humanitären Gründe bei einer Person vorliegen, die im Sinne dieser Bestimmung hilfsbedürftig ist und die, ohne ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Verordnung zu sein, eine familiäre Bindung zum Asylbewerber aufweist, und wenn dieser in der Lage ist, ihr im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1560/2003 die benötigte Hilfe tatsächlich zu erbringen.

    44

    Drittens ist hervorzuheben, dass bei Vorliegen eines von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 nach seiner Auslegung in den Randnrn. 33 bis 43 des vorliegenden Urteils erfassten Falles der Hilfsbedürftigkeit, in dem sich die betroffenen Personen im Hoheitsgebiet eines anderen als des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats befinden, dieser Mitgliedstaat, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, „im Regelfall“ verpflichtet ist, diese Personen nicht zu trennen.

    45

    In Bezug auf die letztgenannte Bedingung genügt der Hinweis, dass der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, dass im Ausgangsverfahren bereits im Herkunftsland eine familiäre Bindung zwischen der Asylbewerberin und ihrer Schwiegertochter bestanden hat.

    46

    Insbesondere ist die Verpflichtung, „im Regelfall“ den Asylbewerber und den „anderen“ Familienangehörigen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 nicht zu trennen, so zu verstehen, dass ein Mitgliedstaat von dieser Verpflichtung, die betroffenen Personen nicht zu trennen, nur abweichen darf, wenn eine solche Abweichung aufgrund des Vorliegens einer Ausnahmesituation gerechtfertigt ist. In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht jedoch keine auf das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hindeutenden Angaben gemacht.

    47

    Sind die in Art. 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird der Mitgliedstaat, der aus den in dieser Bestimmung aufgeführten humanitären Gründen zur Aufnahme eines Asylbewerbers verpflichtet ist, zu dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat.

    48

    Hinzuzufügen ist, dass die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, sich zu vergewissern, dass die Verordnung Nr. 343/2003 in einer Weise durchgeführt wird, die einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft gewährleistet und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht gefährdet.

    49

    Dieses im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003 zum Ausdruck kommende Ziel einer zügigen Bearbeitung muss auch im Vordergrund stehen, wenn abschließend, im Hinblick auf den zweiten Teil der ersten Frage, die Gründe zu erläutern sind, aus denen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der „zuständige Mitgliedstaat“ kein entsprechendes Ersuchen gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung gestellt hat.

    50

    Zu der von mehreren Regierungen, die in der vorliegenden Rechtssache vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, vertretenen Auffassung, wonach ein Ersuchen des „zuständigen Mitgliedstaats“ stets eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 sei, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung, anders als in Art. 15 Abs. 1 Satz 2, kein „Ersuchen“ eines anderen Mitgliedstaats erwähnt wird.

    51

    Haben der Asylbewerber und ein anderer Familienangehöriger, die sich gemeinsam im Hoheitsgebiet eines anderen als des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats befinden, ordnungsgemäß dargetan, dass ein Fall der Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vorliegt, dürfen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats das Vorliegen dieser besonderen Situation nicht außer Acht lassen, so dass ein Ersuchen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos geworden wäre. Unter diesen Umständen hätte ein solches Erfordernis rein formalen Charakter.

    52

    In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem es nicht darum geht, die Angehörigen einer Familie im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 „zusammenzuführen“, sondern darum, sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich aufhalten, „nicht zu trennen“, würde das Erfordernis eines Ersuchens des „zuständigen Mitgliedstaats“ der Pflicht zur zügigen Bearbeitung zuwiderlaufen, da es das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unnötig verlängern würde.

    53

    Folglich kann in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 auch dann Anwendung finden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wird, vom „zuständigen Mitgliedstaat“ nicht hierum ersucht worden ist.

    54

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen ist, dass ein nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht für die Prüfung eines Asylantrags zuständiger Mitgliedstaat zuständig wird. Der zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung gewordene Mitgliedstaat hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Er unterrichtet den zuvor zuständigen Mitgliedstaat. Diese Auslegung von Art. 15 Abs. 2 gilt auch dann, wenn der Mitgliedstaat, der aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständig war, kein entsprechendes Ersuchen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 gestellt hat.

    Zweite Frage

    55

    In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten.

    Kosten

    56

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

     

    Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, dahin auszulegen, dass ein nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht für die Prüfung eines Asylantrags zuständiger Mitgliedstaat zuständig wird. Der zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung gewordene Mitgliedstaat hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Er unterrichtet den zuvor zuständigen Mitgliedstaat. Diese Auslegung von Art. 15 Abs. 2 gilt auch dann, wenn der Mitgliedstaat, der aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständig war, kein entsprechendes Ersuchen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 gestellt hat.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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