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Dokument 62010CJ0043

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. September 2012.
Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. gegen Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias.
Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinien 85/337/EWG, 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2001/42/EG – Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Umleitung eines Flusses – Begriff der ‚Frist‘ für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten.
Rechtssache C‑43/10.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2012:560

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

11. September 2012 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinien 85/337/EWG, 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2001/42/EG — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik — Umleitung eines Flusses — Begriff der ‚Frist‘ für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten“

In der Rechtssache C-43/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 9. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2010, in dem Verfahren

Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias,

Dimos Agriniou,

Dimos Oiniádon,

Emporiko kai Viomichaniko Epimelitirio Aitoloakarnanias,

Enosi Agrotikon Synetairismon Agriniou,

Aitoliki Etaireia Prostasias Topiou kai Perivallontos,

Elliniki Ornithologiki Etaireia,

Elliniki Etaireia gia tin prostasia tou Perivallontos kai tis Politistikis Klironomias,

Dimos Mesologiou,

Dimos Aitolikou

Dimos Inachou,

Topiki Enosi Dimon kai Koinotiton Nomou Aitoloakarnanias,

Pagkosmio Tameio gia ti Fysi WWF Ellas

gegen

Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon,

Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis,

Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon,

Ypourgos Anaptyxis,

Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon,

Ypourgos Politismou,

Beteiligte:

Nomarchiaki Aftodioikisi Trikalon,

Nomarchiaki Aftodioikisi Magnisias,

Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI),

Nomarchiaki Aftodioikisi Karditsas,

Nomarchiaki Aftodioikisi Larisas,

Topiki Enosi Dimon kai Koinotiton tou Nomou Trikalon,

Topiki Enosi Dimon kai Koinotiton tou Nomou Larisis,

Topiki Enosi Dimon kai Koinotiton tou Nomou Karditsas,

Techniko Epimelitirio Elladas – Perifereiako Tmima Kentrikis kai Dytikis Thessalias,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot und U. Lõhmus sowie der Richter A. Rosas, E. Levits, A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen (Berichterstatter), T. von Danwitz, A. Arabadjiev und E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias, Dimos Agriniou, Dimos Oiniádon, Emporiko kai Viomichaniko Epimelitirio Aitoloakarnanias, Enosi Agrotikon Synetairismon Agriniou, Aitoliki Etaireia Prostasias Topiou kai Perivallontos, Elliniki Ornithologiki Etaireia, Elliniki Etaireia gia tin prostasia tou Perivallontos kai tis Politistikis Klironomias, Dimos Mesologiou, Dimos Aitolikou, Dimos Inachou, Topiki Enosi Dimon kai Koinotiton Nomou Aitoloakarnanias, Pagkosmio Tameio gia ti Fysi WWF Ellas, vertreten durch C. Rokofyllos, G. Christoforidis, V. Dorovinis, N. Alevizatos, M. Asimakopoulou, E. Kiousopoulou und N. Chatzis, dikigoroi,

der Nomarchiaki Aftodioikisi Trikalon, vertreten durch A. Tigkas, dikigoros,

der Nomarchiaki Aftodioikisi Magnisias, vertreten durch X. Kontiadis, dikigoros,

der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI), vertreten durch C. Synodinos und F.-A. Mouratian, dikigoroi,

der Nomarchiaki Aftodioikisi Karditsas, vertreten durch A. Kormalis, dikigoros,

der Nomarchiaki Aftodioikisi Larisas, Topiki Enosi Dimon kai Koinotiton tou Nomou Trikalon, Topiki Enosi Dimon kai Koinotiton tou Nomou Larisis, Topiki Enosi Dimon kai Koinotiton tou Nomou Karditsas, Techniko Epimelitirio Elladas – Perifereiako Tmima Kentrikis kai Dytikis Thessalias, vertreten durch S. Flogaïtis, A. Sinis und G. Sioiuti, dikigoroi,

der griechischen Regierung, vertreten durch G. Karipsiadis, C. Mitkidis und K. Kardakastanis als Bevollmächtigte,

der norwegischen Regierung, vertreten durch K. Moe Winther und I. Thue als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia, S. Petrova, I. Chatzigiannis und P. Oliver als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. September 2011

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1), der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer von der Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias (Provinzverwaltung Aitoloakarnania) und anderen juristischen Personen gegen den Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon (Minister für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten) und andere Minister erhobenen Nichtigkeitsklage betreffend Akte zur teilweisen Umleitung des Oberlaufs des Flusses Acheloos (Westgriechenland) in den Fluss Pineios in Thessalien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2000/60

3

Die Erwägungsgründe 19, 20, 25 und 32 der Richtlinie 2000/60 lauten:

„(19)

Ziele der vorliegenden Richtlinie sind die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft, wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine angemessene Wassergüte zu gewährleisten, eine zusätzliche Rolle, so dass im Hinblick auf das Ziel einer angemessenen Güte auch Maßnahmen in Bezug auf die Wassermenge erlassen werden sollten.

(20)

Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers kann sich auf die ökologische Qualität der mit diesem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer und Landökosysteme auswirken.

(25)

Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch – soweit für den Umweltschutz von Belang – auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, dass sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene verhindert wird.

(32)

Es kann Gründe für eine Befreiung von der Auflage geben, einer weiteren Verschlechterung des Gewässerzustands vorzubeugen oder einen guten Zustand unter bestimmten Bedingungen zu erreichen, wenn die Nichterfüllung der Auflage auf unvorhergesehene oder außergewöhnliche Umstände, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, oder auf neu eingetretene Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern, die aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgt sind, zurückzuführen ist, unter der Voraussetzung, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu vermindern.“

4

Art. 2 dieser Richtlinie enthält folgende Begriffsbestimmungen:

„…

10.

‚Oberflächenwasserkörper‘: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z. B. ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal, ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen;

13.

‚Einzugsgebiet‘: ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;

14.

‚Teileinzugsgebiet‘: ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in einen Wasserlauf (normalerweise einen See oder einen Zusammenfluss von Flüssen) gelangt;

15.

‚Flussgebietseinheit‘: ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht;

17.

‚Zustand des Oberflächengewässers‘: die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand;

18.

‚guter Zustand des Oberflächengewässers‘: der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest ‚guten‘ ökologischen und chemischen Zustand befindet;

19.

‚Zustand des Grundwassers‘: die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand;

20.

‚guter Zustand des Grundwassers‘: der Zustand eines Grundwasserkörpers, der sich in einem zumindest ‚guten‘ mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet;

21.

‚ökologischer Zustand‘: die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V;

22.

‚guter ökologischer Zustand‘: der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V;

24.

‚guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers‘: der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erforderlich ist, das heißt der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen vorkommt, die in Anhang IX und gemäß Artikel 16 Absatz 7 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind;

25.

‚guter chemischer Zustand des Grundwassers‘: der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers, der alle in Tabelle 2.3.2 des Anhangs V aufgeführten Bedingungen erfüllt;

26.

‚mengenmäßiger Zustand‘: eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird;

28.

‚guter mengenmäßiger Zustand‘: der Zustand gemäß Tabelle 2.1.2 des Anhangs V;

…“

5

Art. 3 Abs. 1 und 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets und ordnen sie für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils einer Flussgebietseinheit zu. Kleine Einzugsgebiete können gegebenenfalls mit größeren Einzugsgebieten zusammengelegt werden oder mit benachbarten kleinen Einzugsgebieten eine Flussgebietseinheit bilden. Grundwässer, die nicht in vollem Umfang in einem einzigen Einzugsgebiet liegen, werden genau bestimmt und der am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flussgebietseinheit zugeordnet. Auch die Küstengewässer werden bestimmt und der bzw. den am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flussgebietseinheit(en) zugeordnet.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anforderungen dieser Richtlinie zur Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flussgebietseinheit koordiniert werden. …“

6

Art. 4 der Richtlinie 2000/60 lautet:

„(1)   In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:

a)

bei Oberflächengewässern:

i)

die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;

ii)

die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

b)

bei Grundwasser:

i)

die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j), die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern;

ii)

die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j) einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen;

(4)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluss, dass sich vernünftiger Einschätzung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreichen lassen, und zwar aus wenigstens einem der folgenden Gründe:

i)

der Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten;

ii)

die Verwirklichung der Verbesserungen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen;

iii)

die natürlichen Gegebenheiten lassen keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Wasserkörpers zu.

b)

Die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt und erläutert.

c)

Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.

d)

Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. Die aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Wasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele als in Absatz 1 gefordert vornehmen, wenn sie durch menschliche Tätigkeiten, wie gemäß Artikel 5 Absatz 1 festgelegt, so beeinträchtigt sind oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen dieser Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre, und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a)

Die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschlichen Tätigkeiten dienen, können nicht durch andere Mittel erreicht werden, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.

b)

Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass

im Hinblick auf Oberflächengewässer unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird;

im Hinblick auf das Grundwasser unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringstmöglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustands erfolgen.

c)

Es erfolgt keine weitere Verschlechterung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers.

d)

Die weniger strengen Umweltziele und die Gründe hierfür werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und diese Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.

(6)   Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Anforderungen dieser Richtlinie, wenn sie durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, oder durch Umstände bedingt sind, die durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden sind, und wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden.

b)

In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.

c)

Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zustands des Wasserkörpers, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind.

d)

Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, werden jährlich überprüft, und es werden vorbehaltlich der in Absatz 4 Buchstabe a) aufgeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich wiederherzustellen.

e)

In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a) und d) getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufgenommen.

(7)   Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:

das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustands oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potenzials oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen[-] oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist, oder

das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist

und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a)

Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern;

b)

die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft;

c)

die Gründe für die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, wird übertroffen durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung; und

d)

die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Wasserkörpers dienen sollen, können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, dass dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.

(9)   Es müssen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen, einschließlich der Anwendung der Absätze 3, 4, 5, 6 und 7, zumindest das gleiche Schutzniveau wie die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährleistet.“

7

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 sieht vor:

„Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit

eine Analyse ihrer Merkmale,

eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und

eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III durchgeführt und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden.“

8

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse aller Gebiete innerhalb der einzelnen Flussgebietseinheiten erstellt wird bzw. erstellt werden, für die gemäß den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Sie stellen sicher, dass das Verzeichnis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt ist.“

9

Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/60 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.“

10

Art. 11 Abs. 7 dieser Richtlinie lautet:

„Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgestellt sein; alle Maßnahmen müssen spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Praxis umgesetzt sein.“

11

Art. 13 der Richtlinie 2000/60 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jede Flussgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.

(4)   Der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthält die in Anhang VII genannten Informationen.

(5)   Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teilgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen. Die Durchführung dieser Maßnahmen befreit die Mitgliedstaaten nicht von den übrigen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie.

(6)   Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.

(7)   Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.“

12

Art. 14 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit Folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann:

a)

einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, und zwar spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;

b)

einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, und zwar spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;

c)

Entwürfe des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete, und zwar spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht.

Auf Antrag wird auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen gewährt, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden.

(2)   Um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen, räumen die Mitgliedstaaten für schriftliche Bemerkungen zu diesen Unterlagen eine Frist von mindestens sechs Monaten ein.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.“

13

Art. 15 der Richtlinie lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und aller späteren aktualisierten Fassungen:

a)

bei Flussgebietseinheiten, die vollständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, sämtliche gemäß Artikel 13 veröffentlichten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, die dieses Hoheitsgebiet abdecken;

b)

bei internationalen Flussgebietseinheiten zumindest den Teil des Bewirtschaftungsplans, der das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten zusammenfassende Berichte der im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet durchgeführten

Analysen gemäß Artikel 5 und

Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8

binnen drei Monaten nach ihrer Fertigstellung.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung jedes Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete oder jeder Aktualisierung gemäß Artikel 13 einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte vor, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden.“

14

Nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/60 hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 22. Dezember 2003 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Richtlinie 85/337

15

Art. 1 der Richtlinie 85/337 bestimmt:

„(1)   Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Projekt:

die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

Projektträger:

Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;

Genehmigung:

Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.

Öffentlichkeit:

Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

Betroffene Öffentlichkeit:

Die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.“

16

In Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. …“

17

Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens Folgendes:

eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;

eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;

eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den obenstehenden Gedankenstrichen genannten Angaben.“

18

Art. 6 der Richtlinie 85/337 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)   Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)

den Genehmigungsantrag;

b)

die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;

c)

genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d)

die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e)

die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

f)

die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;

g)

Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)

alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

b)

in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;

c)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen [(ABl. L 41, S. 26)] andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.

…“

19

Art. 8 dieser Richtlinie lautet:

„Die Ergebnisse der Anhörungen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.“

20

Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt (geben) die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht (machen) ihr folgende Angaben zugänglich:

den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;

nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.“

Richtlinie 2001/42

21

Art. 2 der Richtlinie 2001/42 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,

die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und

die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen;

…“

22

Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

a)

die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

b)

bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird.“

Richtlinie 92/43

23

Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/43 „[ist es] Hauptziel dieser Richtlinie …, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.“

24

Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie lautet:

„Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.“

25

Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz ‚Natura 2000‘ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG [des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1)] ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete [(im Folgenden: BSG)].“

26

In Art. 4 der Richtlinie 92/43 heißt es:

„(1)   Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. …

Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. Diese Informationen umfassen eine kartografische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geografische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 ausgearbeiteten Formulars übermittelt.

(2)   Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeografischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [(im Folgenden: GGB)], in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

Die Liste der Gebiete, die als [GGB] ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(3)   Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt.

(4)   Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als [GGB] bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

(5)   Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.“

27

Art. 6 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie sieht vor:

„(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)   Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)   Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

28

Art. 7 dieser Richtlinie lautet:

„Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben.“

Richtlinie 79/409

29

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 bestimmt:

„(1)   Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

30

Das Ausgangsverfahren betrifft das Vorhaben, den Oberlauf des Flusses Acheloos teilweise nach Thessalien umzuleiten (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehendes Vorhaben). Dieses bedeutende Vorhaben, das nicht nur den Bewässerungsbedarf der Region Thessalien decken und der Stromerzeugung dienen soll, sondern auch die städtischen Gebiete dieser Region mit Wasser versorgen soll, ist Gegenstand eines langen Rechtsstreits gewesen. Von Umweltschutzorganisationen, internationalen Nichtregierungsorganisationen und den betroffenen Gebietskörperschaften wurden mehrere Klagen auf Nichtigerklärung der Ministerialentscheidungen erhoben, mit denen die aufeinanderfolgenden Varianten dieses Vorhabens genehmigt wurden.

31

Die umweltbezogenen Bedingungen für einzelne technische Arbeiten im Rahmen dieses Vorhabens waren zunächst durch zwei Entscheidungen vom 9. Oktober 1991 und vom 21. April 1992 der zuständigen Minister gebilligt worden und betrafen einen Tunnel von 18,5 Kilometern Länge, der das Wasser des Flusses Acheloos nach Thessalien lenkt, sowie Staudämme und Wasserreservoire mit den zu diesem Vorhaben gehörenden Arbeiten.

32

Die beiden Ministerialentscheidungen wurden mit den Urteilen Nrn. 2759/1994 und 2760/1994 des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) mit der Begründung für nichtig erklärt, dass sie nicht auf eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung des im Ausgangsverfahren in Rede stehendes Vorhabens gestützt worden seien. Die Umleitung eines Teils des Flusses Acheloos in die Ebene von Thessalien sei ein komplexes technisches Vorhaben von großem Ausmaß, dessen Gesamtauswirkung auf die Umwelt in den betreffenden Gebieten nicht auf die Summe der strikt lokalen Folgen jeder dieser Arbeiten für sich betrachtet beschränkt sei. Folglich sei es für die Einschätzung und Beurteilung der Auswirkungen dieses Vorhabens nicht ausreichend gewesen, auf die Umweltauswirkungen der einzelnen Arbeiten einzugehen, sondern es wäre im Gegenteil notwendig gewesen, eine Gesamtstudie zu erstellen, in der die verschiedenen getrennten Auswirkungen und die späteren Umweltauswirkungen dieses Vorhabens nach einer anerkannten wissenschaftlichen Methode gemeinsam geprüft und beurteilt werden.

33

Auf diese Urteile hin wurde eine einheitliche Studie erstellt, die alle durchzuführenden Arbeiten im Rahmen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorhabens umfasste. So billigten die zuständigen Minister mit ihrer gemeinsamen Entscheidung vom 15. Dezember 1995 die umweltbezogenen Bedingungen in Bezug auf die teilweise Umleitung des Oberlaufs des Flusses Acheloos nach Thessalien und die Errichtung und den Betrieb der mit diesem Vorgang verbundenen Bauwerke, zu denen u. a. Wasserkraftwerke gehörten. Außerdem wurde mit einer anderen Ministerialentscheidung das maximale Wasservolumen, das umgeleitet werden konnte, von 1100 auf 600 Millionen m3 pro Jahr herabgesetzt.

34

Gegen diese Entscheidungen wurde neuerlich eine Nichtigkeitsklage erhoben, der mit Urteil Nr. 3478/2000 des Symvoulio tis Epikrateias stattgegeben wurde. Darin wurde entschieden, dass sich in Anbetracht der Feststellungen und Beurteilungen der Umweltverträglichkeitsstudie zeige, dass mit ihr eine gründliche und durch Dokumente belegte Abwägung der Auswirkungen dieser Arbeiten im Verhältnis zu den Bedürfnissen, die diese decken sollten, und insbesondere im Verhältnis zur Erhaltung und Förderung der Produktivität der Ebene von Thessalien vorgenommen worden sei. Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass diese Studie keine Alternativlösung biete, um die Zerstörung des Großteils der bedeutenden Monumente in der betreffenden Region zu vermeiden. Demgemäß wurden die Entscheidungen insgesamt für nichtig erklärt.

35

Nachdem der Symvoulio tis Epikrateias dieses Urteil erlassen hatte, beschloss der Minister für Umwelt und öffentliche Arbeiten, eine „ergänzende Umweltverträglichkeitsstudie der teilweisen Umleitung des Flusses Acheloos nach Thessalien“ durchzuführen. Aus dieser im Jahr 2002 erstellten Studie geht hervor, dass es insbesondere ihr Ziel gewesen sei, umfassende Alternativvorhaben zu dieser Umleitung zu untersuchen, die neuen, in der Zwischenzeit in den von den Arbeiten betroffenen Gebieten aufgetretenen Umweltdaten zu präsentieren und die Umweltauswirkungen sowie die Maßnahmen zu ihrer Behebung unter Berücksichtigung der spezifischen technischen Studien, die in diesen Gebieten seit der Fertigstellung der im Jahr 1995 durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommen wurden, konkret anzugeben. Diese ergänzende Studie wurde mit Entscheidung des Kulturministers vom 13. März 2003 gebilligt.

36

Danach erließen die zuständigen Minister eine gemeinsame Entscheidung vom 19. März 2003, mit der die umweltbezogenen Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb der Bauwerke zur teilweisen Umleitung des Oberlaufs des Flusses Acheloos nach Thessalien bewilligt wurden.

37

Diese Entscheidungen wurden mit Urteil Nr. 1688/2005 des Symvoulio tis Epikrateias für nichtig erklärt. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Verwirklichung der Arbeiten zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen angesichts der zu der Zeit geltenden Bestimmungen des Gesetzes 1739/1987 (FEK A’ 201/20.11.1987) und im Licht der Richtlinie 2000/60 und des Grundsatzes der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung nur dann zulässig sei, wenn diese Arbeiten im Rahmen eines Programms für eine nachhaltige Entwicklung dieser Ressourcen erfolgten. Die Arbeiten an dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorhaben seien aber nie Teil eines solchen Programms gewesen, das im Übrigen nie umgesetzt worden sei. Infolge dieses Nichtigkeitsurteils erklärte der Symvoulio tis Epikrateias mit Urteil Nr. 1186/2006 außerdem eine Entscheidung vom 18. März 2005 für nichtig, mit der der Umweltminister die Vergabe des Auftrags zur „Fertigstellung des Staudamms von Sykia“ genehmigt hatte.

38

Am 2. August 2006 wurde das Gesetz 3481/2006 (FEK A’ 162/2.8.2006) erlassen, dessen Art. 9 und 13, mit denen das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorhaben genehmigt wurde, dem griechischen Parlament am 6. Juli 2006 in Form einer Änderung vorgelegt wurden. Nach Art. 9 dieses Gesetzes konnten die Bewirtschaftungspläne für spezifische Einzugsgebiete bis zur Annahme des nationalen Programms zur Bewirtschaftung und zum Schutz der Wasserressourcen des Landes und der Erstellung der regionalen Bewirtschaftungspläne genehmigt werden und konnte Wasser in andere Gebiete geleitet werden, wobei die Vorhaben in Bezug auf solche Pläne durch Gesetz angenommen werden mussten, wenn es sich um ein Vorhaben von großem Ausmaß oder nationaler Bedeutung handelte. Mit Art. 13 dieses Gesetzes wurden die Arbeiten für dieses Vorhaben als Großprojekte von nationaler Bedeutung eingestuft und wurde der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete der Flüsse Acheloos und Pineios angenommen, ebenso wie die umweltbezogenen Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb der mit diesem Vorhaben verbundenen Bauwerke.

39

Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes 3481/2006 sah vor, dass öffentliche Vorhaben und Vorhaben der Gesellschaft Dimosia Epicheirisi Ilektrismou (DEI), die ausgeschrieben und fertiggestellt wurden oder sich im Baustadium befanden und die Arbeiten im Zusammenhang mit der Umleitung des Oberlaufs des Flusses Acheloos nach Thessalien oder im Zusammenhang mit der Erzeugung elektrischer Energie betrafen, entsprechend dem genehmigten Bewirtschaftungsplan und den in Art. 13 Abs. 3 enthaltenen umweltbezogenen Bedingungen betrieben oder fertiggestellt werden durften. Auf der Grundlage dieser Vorschrift erhielt die Gesellschaft, an die der Auftrag vergeben worden war, die Anweisung zur Fortsetzung der Arbeiten, die sie infolge des Urteils, mit dem die Vergabe des Auftrags für nichtig erklärt worden war, ausgesetzt hatte.

40

Die Kläger des Ausgangsverfahrens beantragen die Nichtigerklärung des gesamten im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorhabens. Die Klagen richten sich gegen Art. 13 des Gesetzes 3481/2006 und die damit verbundenen Verwaltungsakte. Der Symvoulio tis Epikrateias weist darauf hin, dass sowohl die Akte, mit denen die umweltbezogenen Bedingungen gebilligt worden seien, als auch die Akte, nach denen die mit diesem Vorhaben verbundenen Arbeiten durchgeführt werden sollten, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes 3481/2006 durch Urteile dieses Gerichts für nichtig erklärt worden seien. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wird mit dem genannten, auf der Grundlage von Art. 9 dieses Gesetzes bewilligten Bewirtschaftungsplan versucht, sie erneut zu erlassen. Im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens stelle sich hauptsächlich die Frage, ob die Art. 9 und 13 dieses Gesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar seien.

41

In diesem Kontext hat der Symvoulio tis Epikrateias das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Setzt Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60 lediglich eine äußerste Frist – den 22. Dezember 2009 – für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Wasserressourcen oder eine besondere Frist für die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Art. 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 15 dieser Richtlinie bis zu diesem Zeitpunkt?

2.

Für den Fall, dass der Gerichtshof zur Auffassung gelangt, dass die vorgenannte Richtlinienbestimmung lediglich eine äußerste Frist – den 22. Dezember 2009 – für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Wasserressourcen setzt, ist weiter folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

Ist eine nationale Regelung, die die Umleitung von Wasser aus einem bestimmten Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet erlaubt, ohne dass die Pläne der Flussgebietseinheiten, innerhalb deren sich die Einzugsgebiete befinden, aus denen und in die das Wasser geleitet wird, bereits erstellt wurden, angesichts dessen, dass nach Art. 2 Abs. 15 der Wasserrahmenrichtlinie die Flussgebietseinheit die Haupteinheit für die Bewirtschaftung des Einzugsgebiets ist, das zu ihr gehört, mit den Art. 2, 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 15 der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar?

3.

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage:

Ist nach den Art. 2, 3, 5, 6, 9, 13 und 15 der Richtlinie 2000/60 die Umleitung von Wasser aus einer Flussgebietseinheit in eine benachbarte Flussgebietseinheit zulässig? Für den Fall der Bejahung: Darf der Zweck dieser Umleitung ausschließlich die Befriedigung des Trinkwasserbedarfs sein, oder darf sie auch der Bewässerung und der Energieerzeugung dienen? Muss nach den vorgenannten Richtlinienbestimmungen in jedem Fall eine mit Gründen versehene Entscheidung der Verwaltung auf der Grundlage der erforderlichen wissenschaftlichen Studie ergehen, der zufolge die aufnehmende Flussgebietseinheit nicht in der Lage ist, den bestehenden Bedarf auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung, Bewässerung usw. aus den eigenen Wasserressourcen zu befriedigen?

4.

Für den Fall, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit Frage 1 zur Auffassung gelangt, dass Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60 nicht lediglich eine äußerste Frist – den 22. Dezember 2009 – für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Wasserressourcen setzt, sondern eine besondere Frist für die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Art. 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 15 dieser Richtlinie, ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

Gefährdet eine innerhalb der vorgenannten besonderen Umsetzungsfrist erlassene nationale Regelung, mit der die Umleitung von Wasser aus einem bestimmten Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet erlaubt wird, ohne dass die Pläne für die Flussgebietseinheiten, innerhalb deren sich die Einzugsgebiete befinden, aus denen und in die das Wasser geleitet wird, bereits erstellt wurden, ohne Weiteres die praktische Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie, oder müssen zur Beurteilung der Frage, ob die praktische Wirksamkeit der Richtlinie gefährdet wird, Kriterien wie der Umfang der vorgesehenen Maßnahmen und die Ziele der Wasserumleitung berücksichtigt werden?

5.

Ist eine nationale Regelung, die vom nationalen Parlament erlassen wird und mit der Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete gebilligt werden, ohne dass die betreffenden nationalen Vorschriften im Verfahren vor dem nationalen Parlament eine Anhörung der Öffentlichkeit vorsehen und ohne dass sich aus den Akten ergibt, dass das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren der Anhörung vor der Verwaltung eingehalten wurde, mit den Art. 13, 14 und 15 der Richtlinie 2000/60, betreffend die Verfahren der Aktualisierung, Anhörung und Beteiligung der Öffentlichkeit, vereinbar?

6.

Erfüllt eine Umweltverträglichkeitsstudie betreffend die Errichtung von Staudämmen und die Umleitung von Wasser, die dem nationalen Parlament nach der gerichtlichen Nichtigerklärung des Aktes, mit dem sie bereits gebilligt worden war und für den bereits das Bekanntmachungsverfahren durchgeführt worden war, zur Billigung vorgelegt wurde, ohne dass dieses Verfahren erneut durchgeführt wurde, die Anforderungen der Art. 1, 2, 5, 6, 8 und 9 der Richtlinie 85/337 betreffend Information und Beteiligung der Öffentlichkeit?

7.

Fällt ein Plan zur Umleitung eines Flusses, der

a)

die Errichtung von Staudämmen und die Umleitung von Wasser aus einer Flussgebietseinheit in eine andere betrifft,

b)

in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/60 fällt,

c)

Arbeiten im Sinne der Richtlinie 85/337 betrifft,

d)

Umweltauswirkungen auf Gebiete im Sinne der Richtlinie 92/43 haben kann,

in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42?

8.

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

Können Akte, die das streitige Vorhaben betrafen und durch gerichtliche Entscheidungen rückwirkend aufgehoben wurden, nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42 als förmliche Vorbereitungsakte angesehen werden, die vor dem 21. Juli 2004 erlassen wurden, so dass keine Verpflichtung zur Erstellung einer strategischen Umweltverträglichkeitsstudie besteht?

9.

Für den Fall der Verneinung der vorhergehenden Frage ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

Genügen nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 in einem Fall, in dem ein Plan gleichzeitig in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und in den der Richtlinien 2000/60 und 85/337 fällt, die ebenfalls eine Prüfung der Umweltverträglichkeit des Projekts verlangen, für die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2001/42 die Studien, die auf der Grundlage der Richtlinien 2000/60 und 85/337 durchgeführt wurden, oder muss eine selbständige strategische Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt werden?

10.

Fielen die Gebiete, die in den nationalen Listen der GGB aufgeführt waren und die schließlich in die Gemeinschaftsliste der GGB aufgenommen wurden, nach den Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43 vor der Veröffentlichung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43 (ABl. L 259, S. 1) unter den Schutz der Richtlinie 92/43?

11.

Können die zuständigen nationalen Stellen nach den Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43 eine Erlaubnis zur Durchführung eines Plans zur Umleitung von Wasser erteilen, der nicht unmittelbar mit der Erhaltung eines Gebiets, das in einem besonderen Schutzgebiet liegt, zusammenhängt oder hierfür erforderlich ist, wenn in allen in den Akten dieses Projekts enthaltenen Studien das absolute Fehlen von Angaben oder das Fehlen verlässlicher und aktualisierter Daten über die Vogelwelt in diesem Gebiet festgestellt wird?

12.

Können nach den Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43 die in erster Linie mit der Bewässerung und in zweiter Linie mit der Wasserversorgung zusammenhängenden Gründe, aus denen ein Projekt für die Umleitung von Wasser betrieben wird, das zwingende öffentliche Interesse begründen, das diese Richtlinie zur Voraussetzung für die Genehmigung und Durchführung dieses Vorhabens verlangt, ungeachtet seiner negativen Auswirkungen auf die durch diese Richtlinie geschützten Gebiete?

13.

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

Müssen für die Feststellung der Eignung der Ausgleichsmaßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz eines durch einen Plan zur Umleitung von Wasser beeinträchtigten Natura-2000-Gebiets geschützt ist, nach den Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43 der Umfang dieser Umleitung und die Größenordnung der hiermit verbundenen Arbeiten berücksichtigt werden?

14.

Können die zuständigen nationalen Stellen nach den Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, wie er in Art. 6 EG niedergelegt ist, eine Erlaubnis zur Durchführung eines Plans zur Umleitung von Wasser innerhalb eines Natura-2000-Gebiets erteilen, der nicht unmittelbar mit der Erhaltung der globalen Kohärenz dieses Gebiets zusammenhängt oder hierfür erforderlich ist, wenn sich aus der Umweltverträglichkeitsstudie für diesen Plan ergibt, dass dieser die Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems in ein vom Menschen geschaffenes Fluss- und Seeökosystem zur Folge hat?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

42

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60 nur eine Frist für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete festsetzt oder ob er auch eine besondere Frist für die Umsetzung einiger Bestimmungen der Art. 3 bis 6, 9, 13 und 15 dieser Richtlinie festlegt.

43

Nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/60 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 22. Dezember 2003 nachzukommen.

44

Die in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Frist für die Umsetzung der Richtlinie kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nach Art. 13 Abs. 6 dieser Richtlinie die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, also am 22. Dezember 2009, zu veröffentlichen sind.

45

Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60 betrifft nämlich nicht die Umsetzungsfrist der Richtlinie, sondern beschränkt sich darauf, einen Endtermin für die Durchführung einer der Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Richtlinie, nach deren erfolgter Umsetzung, werden ergreifen müssen.

46

Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass die Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2000/60 in Verbindung mit den letztgenannten Bestimmungen dadurch, dass die Definitionen der Begriffe in diesem Art. 2 der Richtlinie 2000/60 und die Fristen, in denen die Wasserqualitätsnormen erfüllt sein müssen und die in den Art. 4 bis 6 und 8 dieser Richtlinie festgelegt sind, nicht in eine im September 2004 geltende nationale Regelung aufgenommen worden sind, nicht mit der erforderlichen Verbindlichkeit festgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C-32/05, Slg. 2006, I-11323, Randnrn. 16, 17 und 65).

47

In Anbetracht dessen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 13 Abs. 6 und 24 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen sind, dass sie den 22. Dezember 2009 als Zeitpunkt für den Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gesetzten Frist und den 22. Dezember 2003 als den Zeitpunkt festlegen, an dem die äußerste Frist abläuft, die den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Art. 3 bis 6, 9, 13 und 15, eingeräumt wurde.

Zu den Fragen 2 bis 4

48

Mit seinen Fragen 2 bis 4, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zunächst wissen, ob die Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die vor dem 22. Dezember 2009 eine Umleitung von Wasser aus einem Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet oder aus einer Flussgebietseinheit in eine andere erlaubt, wenn die Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten von den zuständigen nationalen Behörden noch nicht erstellt wurden. Wird diese Frage verneint, möchte das Gericht weiter wissen, ob eine solche Umleitung nur zur Befriedigung des Trinkwasserbedarfs oder auch zur Bewässerung und Energieerzeugung erfolgen darf. Schließlich wird gefragt, ob die Vereinbarkeit einer solchen Umleitung mit der Richtlinie davon abhängt, dass das aufnehmende Einzugsgebiet oder die aufnehmende Flussgebietseinheit nicht in der Lage ist, den bestehenden Bedarf auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung, der Energieerzeugung oder der Bewässerung aus den eigenen Wasserressourcen zu befriedigen.

49

In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorhaben, soweit es um die Umleitung von Wasser aus einem Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet oder aus einer Flussgebietseinheit in eine andere geht, möglicherweise, wie die Generalanwältin in den Nrn. 66 und 67 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, mit den in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 genannten Umweltzielen unvereinbar ist.

50

Zum anderen ist zu beachten, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorhaben vom griechischen Gesetzgeber am 2. August 2006 angenommen wurde.

51

Zur Frage, ob der betreffende Mitgliedstaat im Zeitpunkt der Annahme dieses Vorhabens bereits zur Einhaltung der Umweltziele des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 verpflichtet war, ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung in Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme bei Oberflächengewässern und bei Grundwasser die geeigneten Erhaltungsmaßnahmen treffen.

52

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 stellt somit eine Verbindung zwischen den geeigneten Erhaltungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung treffen müssen, und dem vorherigen Vorliegen eines Bewirtschaftungsplans für das betreffende Einzugsgebiet her.

53

Die Richtlinie 2000/60 untersagt demnach nicht von vornherein die Umleitung von Wasser aus einem Einzugsgebiet in ein anderes oder aus einer Flussgebietseinheit in eine andere vor der Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die betreffenden Einzugsgebiete, die nach Art. 13 Abs. 6 dieser Richtlinie jedoch spätestens am 22. Dezember 2009 erfolgen muss.

54

Es steht aber fest, dass im Zeitpunkt der Annahme des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorhabens die Bewirtschaftungspläne für die von ihm betroffenen Einzugsgebiete nicht vorlagen (vgl. Urteil vom 19. April 2012, Kommission/Griechenland, C-297/11, Randnr. 17).

55

Die Hellenische Republik musste also in dem Zeitpunkt, in dem das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorhaben angenommen wurde, die Bewirtschaftungspläne für die von dem Vorhaben betroffenen Einzugsgebiete nicht erstellt haben. Denn auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60, wie in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie festgesetzt, abgelaufen war, war die in Art. 13 Abs. 6 dieser Richtlinie vorgesehene Frist für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete noch nicht abgelaufen.

56

Folglich unterlag das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorhaben, wie es vom griechischen Gesetzgeber am 2. August 2006 angenommen wurde, ohne dass die Bewirtschaftungspläne für die von dem Vorhaben betroffenen Einzugsgebiete zuvor erstellt worden waren, nicht Art. 4 der Richtlinie 2000/60.

57

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden. Diese Unterlassenspflicht, die für alle nationalen Träger öffentlicher Gewalt gilt, ist dahin zu verstehen, dass sie den Erlass jeder allgemeinen und speziellen Maßnahme erfasst, die eine solche negative Wirkung entfalten kann (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45, und vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, Slg. 2011, I-4599, Randnr. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Diese Unterlassenspflicht gilt für die Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 249 Abs. 3 EG auch während eines Übergangszeitraums, während dessen sie ihre nationalen Regelungen weiter anwenden dürfen, obwohl diese nicht in Einklang mit der betreffenden Richtlinie stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Stichting Natuur en Milieu u. a., Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Dies gilt ebenso, wenn eine Richtlinie wie die Richtlinie 2000/60 einen Übergangszeitraum einräumt, während dessen die Mitgliedstaaten nicht alle Maßnahmen erlassen müssen, die sie vorsieht.

60

Somit durften die Mitgliedstaaten auch vor dem 22. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Ablaufs der ihnen nach Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60 für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete eingeräumten Frist, keine Vorschriften erlassen, die geeignet waren, die Erreichung des in Art. 4 dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden.

61

Was insbesondere die in Art. 4 der Richtlinie 2000/60 genannten Umweltziele betrifft, ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii „alle Oberflächenwasserkörper [schützen, verbessern und sanieren] mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen“.

62

Die Erreichung eines solchen Ziels darf – unter bestimmten Vorbehalten – durch eine nationale Maßnahme nicht gefährdet werden, auch wenn diese vor dem 22. Dezember 2009 erlassen wurde.

63

Da in den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen nichts darauf hindeutet, dass die in Art. 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2000/60 geregelten Fälle vorliegen, ist festzustellen, dass nach Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie „[d]ie Mitgliedstaaten … nicht gegen diese Richtlinie [verstoßen], wenn:

das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustands … oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist, oder

das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist

und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a)

Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern;

b)

die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft;

c)

die Gründe für die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, wird übertroffen durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung; und

d)

die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Wasserkörpers dienen sollen, können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden.“

64

Wie in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, gilt Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie zwar nicht als solcher für ein Bauvorhaben, das am 2. August 2006 angenommen wurde, ohne dass zuvor die Bewirtschaftungspläne für die von dem Vorhaben betroffenen Einzugsgebiete erstellt worden waren; dieses Vorhaben kann aber nicht strengeren Bedingungen unterliegen, als wenn es angenommen worden wäre, nachdem Art. 4 der Richtlinie 2000/60 auf das Vorhaben anwendbar geworden ist.

65

Bei einem solchen Vorhaben können die Kriterien und Bedingungen des Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 im Wesentlichen entsprechend und gegebenenfalls sinngemäß als Maximalbeschränkungen für das Vorhaben angewandt werden.

66

Die Wasserversorgung ist, wie in Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2000/60 erwähnt, eine Leistung der Daseinsvorsorge. Aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iii dieser Richtlinie geht hervor, dass die Stromerzeugung und die Bewässerung grundsätzlich ebenfalls einem öffentlichen Interesse dienen.

67

Folglich konnte ein Vorhaben wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das nicht unter Art. 4 der Richtlinie 2000/60 fällt und das negative Wirkungen im Sinne von Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie auf das Gewässer hätte entfalten können, zumindest dann genehmigt werden,

wenn alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern;

wenn die Gründe für die Verwirklichung des Vorhabens im Einzelnen dargelegt wurden;

wenn dieses Vorhaben von öffentlichem Interesse war, das u. a. in der Wasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung liegen konnte, und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hatte, durch den Nutzen des Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wurde; und

wenn schließlich die nutzbringenden Ziele, denen dieses Vorhaben dienen soll, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden konnten.

68

Zwar kann der Umstand, dass das aufnehmende Einzugsgebiet oder die aufnehmende Flussgebietseinheit nicht in der Lage ist, den bestehenden Bedarf auf dem Gebiet der Wasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung aus den eigenen Wasserressourcen zu befriedigen, eine Wasserumleitung wie die des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorhabens im Hinblick auf die Richtlinie 2000/60 rechtfertigen, jedoch ist nicht ersichtlich, dass eine solche Umleitung nur wegen eines solchen Unvermögens gerechtfertigt sein kann. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei Fehlen eines solchen Unvermögens diese Wasserumleitung die in der vorstehenden Randnummer genannten Bedingungen erfüllt, insbesondere zum einen die Bedingung, dass sie von öffentlichem Interesse ist und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der Wasserumleitung für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird, und zum anderen die Bedingung, dass die nutzbringenden Ziele, denen die Wasserumleitung dient, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen.

69

Nach alledem ist auf die Fragen 2 bis 4 zu antworten, dass die Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass

sie einer nationalen Regelung, die vor dem 22. Dezember 2009 eine Umleitung von Wasser aus einem Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet oder aus einer Flussgebietseinheit in eine andere erlaubt, grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn die betreffenden Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten von den zuständigen nationalen Behörden noch nicht erstellt wurden,

eine solche Umleitung nicht geeignet sein darf, die Erreichung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziele ernstlich zu gefährden,

diese Umleitung, soweit sie negative Wirkungen im Sinne von Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie auf das Gewässer haben kann, jedoch zumindest dann genehmigt werden kann, wenn die in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung genannten Bedingungen erfüllt sind, und

das Unvermögen des aufnehmenden Einzugsgebiets oder der aufnehmenden Flussgebietseinheit, den bestehenden Bedarf auf dem Gebiet der Wasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung aus den eigenen Wasserressourcen zu befriedigen, keine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Wasserumleitung mit dieser Richtlinie vereinbar ist, sofern die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt sind.

Zur fünften Frage

70

Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 13 bis 15 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen sind, dass sie der Billigung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete wie den im Ausgangsverfahren streitigen durch ein nationales Parlament, ohne dass ein Verfahren der Information, der Anhörung oder der Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden wäre, entgegenstehen.

71

Da die Art. 13 und 15 der Richtlinie 2000/60 keine Pflicht zur Information, Anhörung oder Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete vorschreiben, ist diese Frage bloß im Hinblick auf Art. 14 dieser Richtlinie zu prüfen, der solche Pflichten vorsieht.

72

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie [fördern], insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit Folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann: … Entwürfe des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete, und zwar spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht.“

73

Außerdem ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Randnr. 17 des Urteils Kommission/Griechenland entschieden hat, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 6 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 verstoßen hatte, dass sie die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (sowohl für die Flussgebietseinheiten, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegen, als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten) nicht bis zum 22. Dezember 2009 erstellt hatte. Im Rahmen dieser Vertragsverletzungsklage hat die Hellenische Republik nicht geltend gemacht, dass sie zu diesem Zeitpunkt einen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete im Sinne dieser Richtlinie erstellt habe. Insbesondere hat sie sich nicht auf das im Ausgangsverfahren streitige Gesetz berufen.

74

Somit können die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die am 2. August 2006 gebilligt wurden, nicht als Bewirtschaftungspläne angesehen werden, die unter die Art. 13 bis 15 der Richtlinie 2000/60 fallen. Die sich aus Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ergebende Verpflichtung gilt demnach nicht für solche Pläne.

75

Folglich ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass der Umstand, dass ein nationales Parlament Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete wie die im Ausgangsverfahren streitigen billigt, ohne ein Verfahren der Information, der Anhörung oder der Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14, insbesondere dessen Abs. 1, der Richtlinie 2000/60 fällt.

Zur sechsten Frage

76

Mit der sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass sie einem Gesetz wie dem Gesetz 3481/2006 entgegensteht, das vom griechischen Parlament am 2. August 2006 erlassen wurde und ein Vorhaben zur teilweisen Umleitung eines Flusses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsstudie für dieses Vorhaben billigt, die als Grundlage für eine Verwaltungsentscheidung gedient hatte, die nach einem Verfahren erlassen wurde, das den in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit entsprochen hat, und zwar obwohl diese Entscheidung gerichtlich für nichtig erklärt wurde.

77

Die Richtlinie 85/337 gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 5 „nicht für Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden“.

78

Nach dieser Bestimmung gilt die Richtlinie 85/337 für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich der Bereitstellung von Informationen im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51, vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711, Randnr. 36, und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, Randnr. 30).

79

Diese Bestimmung macht den Ausschluss eines Projekts vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 von zwei Voraussetzungen abhängig. Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 37, und Solvay u. a., Randnr. 31).

80

Die erste Voraussetzung besteht darin, dass das Projekt durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt wird. Dazu ist festzustellen, dass die Begriffe „Projekt“ und „Genehmigung“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 definiert sind. Daher kann ein Gesetzgebungsakt, durch den ein Projekt genehmigt wird, nur dann in den Geltungsbereich von Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie fallen, wenn es sich um einen besonderen Akt handelt, der die gleichen Merkmale wie eine solche Genehmigung aufweist. Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 58, Boxus u. a., Randnr. 38, und Solvay u. a., Randnr. 32).

81

Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 59, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33). Der Gesetzgebungsakt muss damit erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 56, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33).

82

Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 40, und Solvay u. a., Randnr. 34).

83

Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 52, Boxus u. a., Randnr. 41, und Solvay u. a., Randnr. 35).

84

Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, Boxus u. a., Randnr. 42, und Solvay u. a., Randnr. 36).

85

Folglich muss der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts über ausreichende Angaben verfügen. Nach Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV der Richtlinie 85/337 umfassen die Angaben, die der Projektträger vorzulegen hat, mindestens eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 43, und Solvay u. a., Randnr. 37).

86

Es spricht aber nichts dagegen, dass der nationale Gesetzgeber bei der Annahme eines Projekts Angaben, die im Rahmen eines früheren Verwaltungsverfahrens eingeholt wurden, sowie die in diesem Rahmen erstellte Umweltverträglichkeitsstudie heranzieht, sofern diese Studie sich auf Informationen und Erkenntnisse stützt, die nach wie vor aktuell sind. Die vor dem Entscheidungsprozess vorzunehmende Umweltverträglichkeitsstudie impliziert nämlich eine materielle Prüfung der eingeholten Angaben und eine Überlegung der Frage, ob es zweckmäßig ist, sie gegebenenfalls um zusätzliche Daten zu ergänzen (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C-50/09, Slg. 2011, I-873, Randnr. 40).

87

Dass die Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erstellt wurde, das zum Erlass einer Entscheidung führte, die schließlich gerichtlich für nichtig erklärt wurde, ist als solches in diesem Zusammenhang unerheblich.

88

Ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt „ratifiziert“ wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, die in Randnr. 79 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen, kann jedoch nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 betrachtet werden und genügt somit nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 45, und Solvay u. a., Randnr. 39).

89

Insbesondere kann ein Gesetzgebungsakt, der erlassen wird, ohne dass den Mitgliedern des gesetzgebenden Organs die in Randnr. 85 des vorliegenden Urteils erwähnten Angaben zur Verfügung gestanden hätten, nicht vom Geltungsbereich des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 erfasst werden (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 46, und Solvay u. a., Randnr. 40).

90

Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu muss es sowohl den Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die parlamentarischen Debatten berücksichtigen (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 47, und Solvay u. a., Randnr. 41).

91

Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, dass die Richtlinie 85/337, insbesondere Art. 1 Abs. 5, dahin auszulegen ist, dass sie einem Gesetz wie dem Gesetz 3481/2006 nicht entgegensteht, das vom griechischen Parlament am 2. August 2006 erlassen wurde und ein Vorhaben zur teilweisen Umleitung eines Flusses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsstudie für dieses Vorhaben billigt, die als Grundlage für eine Verwaltungsentscheidung gedient hatte, die nach einem Verfahren erlassen wurde, das den in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit entsprochen hat, und zwar obwohl diese Entscheidung gerichtlich für nichtig erklärte wurde, sofern es sich bei diesem Gesetz um einen besonderen Gesetzgebungsakt handelt, mit dem die Ziele dieser Richtlinie durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt worden sind.

Zur siebten Frage

92

Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Vorhaben zur teilweisen Umleitung eines Flusses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Plan oder Programm anzusehen ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42 fallen.

93

Zur Feststellung, ob ein Vorhaben in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42 fällt, ist zu prüfen, ob dieses Vorhaben ein Plan oder Programm im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist.

94

Nach Art. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/42 werden als „Pläne und Programme“ im Sinne dieser Bestimmung nur Pläne und Programme angesehen, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen.

95

Es ist aber nicht ersichtlich, dass dieses Vorhaben ein Rechtsakt ist, der die Kriterien und Modalitäten der Nutzung des Gebiets festlegt und Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, denen die Durchführung eines oder mehrerer Vorhaben unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, Randnr. 30).

96

Folglich ist auf die siebte Frage zu antworten, dass ein Vorhaben zur teilweisen Umleitung eines Flusses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht als ein Plan oder ein Programm anzusehen ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42 fallen.

Zu den Fragen 8 und 9

97

In Anbetracht der Antwort auf die siebte Frage sind die achte und die neunte Frage des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten.

Zur zehnten Frage

98

Mit der zehnten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Gebiete, die in der der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43 zugeleiteten nationalen Liste der GGB aufgeführt waren und später in die mit der Entscheidung 2006/613 festgelegte Liste der GGB aufgenommen wurden, vor Veröffentlichung dieser Entscheidung unter den Schutz der Richtlinie 92/43 fielen.

99

Es ist festzustellen, dass die Entscheidung 2006/613, mit der die Kommission die Liste der GGB in der mediterranen biogeografischen Region festgelegt hat, gemäß Art. 254 Abs. 3 EG durch ihre Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten wirksam wurde.

100

Wie die Kommission unwidersprochen vorgetragen hat, wurde diese Entscheidung der Hellenischen Republik tatsächlich am 19. Juli 2006 bekannt gegeben, d. h. vor Erlass des Gesetzes 3481/2006 zur Annahme des Vorhabens zur teilweisen Umleitung des Flusses Acheloos am 2. August 2006.

101

Dazu ist festzustellen, dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 vorgesehenen Schutzmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als GGB ausgewählt wurden (vgl. Urteil vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a., C-117/03, Slg. 2005, I-167, Randnr. 25).

102

Daraus folgt, dass der betreffende Mitgliedstaat nach der Bekanntgabe der Entscheidung 2006/613 an ihn verpflichtet war, die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

103

Diese Schlussfolgerung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nach der im Jahr 2005 erfolgten Nichtigerklärung der Verwaltungsentscheidungen, die das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorhaben billigten, die Bestimmungen des Gesetzes 3481/2006, mit denen dieses Vorhaben gebilligt wurde, dem griechischen Parlament am 6. Juli 2006 in Form einer Änderung vorgelegt wurden, während die Entscheidung 2006/613 dem betreffenden Mitgliedstaat am 19. Juli 2006 bekannt gegeben wurde. Denn in einem solchen Fall bezog sich die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 jedenfalls auf eine Situation, die nicht als bereits festgelegt betrachtet werden konnte.

104

Abgesehen davon ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten die Gebiete auch vor Inkrafttreten der Entscheidung 2006/613 von dem Moment an schützen müssen, in dem sie sie nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in der der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als Gebiete vorschlagen, die als GGB bestimmt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dragaggi u. a., Randnr. 26). Denn die Mitgliedstaaten sind nach dieser Richtlinie verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (vgl. Urteil Dragaggi u. a., Randnr. 30), und dürfen daher keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten, wie insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebiets wesentlich verringern oder zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte (vgl. Urteile vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a., C-244/05, Slg. 2006, I-8445, Randnr. 46, und vom 15. März 2012, Kommission/Zypern, C-340/10, Randnr. 44).

105

In Anbetracht dessen ist auf die zehnte Frage zu antworten, dass die Gebiete, die in der der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43 zugeleiteten nationalen Liste der GGB aufgeführt waren und später in die mit der Entscheidung 2006/613 festgelegte Liste der GGB aufgenommen wurden, nach deren Bekanntgabe an den betreffenden Mitgliedstaat unter den Schutz der Richtlinie 92/43 fielen, noch bevor diese Entscheidung veröffentlicht wurde. Insbesondere musste der betreffende Mitgliedstaat nach dieser Bekanntgabe auch die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Zur elften Frage

106

Mit seiner elften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 92/43 dahin auszulegen ist, dass sie der Genehmigung eines Vorhabens zur Umleitung von Wasser, das nicht unmittelbar mit der Erhaltung eines BSG zusammenhängt oder hierfür erforderlich ist, sondern dieses erheblich beeinträchtigen könnte, entgegensteht, wenn Angaben oder verlässliche und aktualisierte Daten über die Vogelwelt in diesem Gebiet fehlen.

107

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 die Mitgliedstaaten, die Gebiete, die den in diesen Bestimmungen festgelegten ornithologischen Kriterien entsprechen, zu BSG zu erklären (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C-418/04, Slg. 2007, I-10947, Randnr. 36).

108

Art. 7 der Richtlinie 92/43 bestimmt, dass Art. 6 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie ab dem Datum für ihre Anwendung bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409 zum BSG erklärt wird, an die Stelle des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 tritt (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, Randnr. 173, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, Slg. 2011, I-11853, Randnr. 97).

109

Aus der Vorlageentscheidung und den mündlichen Ausführungen der Kommission geht jedoch hervor, dass die von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorhaben betroffenen Gebiete bereits vor Erlass des Gesetzes 3481/2006 zu BSG erklärt worden waren. Folglich galten die sich aus den Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 ergebenden Pflichten zum Zeitpunkt der Annahme des Vorhabens für diese Gebiete.

110

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 sieht ein Prüfungsverfahren vor, das mittels einer vorherigen Kontrolle gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Randnr. 34, und vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I-7495, Randnr. 56).

111

Zu dem Begriff „Prüfung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist zu bemerken, dass die Richtlinie für die Durchführung einer solchen Prüfung keine bestimmte Methode vorschreibt (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 57).

112

Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass diese Prüfung in der Weise erfolgen muss, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangen, dass sich ein Plan oder Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt, wobei die Behörden verpflichtet sind, die beantragte Genehmigung zu versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass keine derartigen Auswirkungen auftreten (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 58).

113

Hinsichtlich der Kriterien, anhand deren die zuständigen Behörden die erforderliche Gewissheit erlangen können, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel bestehen darf, mit der Maßgabe, dass sich die Behörden auf die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen müssen (vgl. Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnrn. 59 und 61, und Kommission/Italien, Randnr. 59).

114

Außerdem ist die Kenntnis der Verträglichkeit eines Plans oder eines Projekts mit den für ein bestimmtes Gebiet festgelegten Erhaltungszielen eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43, da andernfalls keine Anwendungsvoraussetzung dieser Ausnahmeregelung geprüft werden kann. Die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert nämlich eine Abwägung mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch den vorgesehenen Plan oder das vorgesehene Projekt entstünden. Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnr. 83, und Solvay u. a., Randnr. 74).

115

In Anbetracht dessen kann nicht angenommen werden, dass eine Prüfung angemessen ist, wenn Angaben oder verlässliche und aktualisierte Daten über die Vogelwelt in dem betreffenden BSG fehlen.

116

Wenn demnach die Genehmigung eines Vorhabens aufgehoben oder widerrufen wird, weil diese Prüfung nicht angemessen war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zuständigen nationalen Behörden die verlässlichen und aktualisierten Daten über die Vogelwelt in dem betreffenden BSG nachträglich sammeln und auf der Grundlage dieser Daten und einer somit vervollständigten Prüfung beurteilen, ob das Vorhaben zur Umleitung von Wasser dieses BSG als solches beeinträchtigt und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die Verwirklichung des Vorhabens den Schutz der globalen Kohärenz des Natura-2000-Gebiets nicht in Frage stellt.

117

Folglich ist auf die elfte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 92/43, insbesondere Art. 6 Abs. 3 und 4, dahin auszulegen ist, dass sie der Genehmigung eines Vorhabens zur Umleitung von Wasser, das nicht unmittelbar mit der Erhaltung eines BSG zusammenhängt oder hierfür erforderlich ist, sondern dieses erheblich beeinträchtigen könnte, entgegensteht, wenn Angaben oder verlässliche und aktualisierte Daten über die Vogelwelt in diesem Gebiet fehlen.

Zur zwölften Frage

118

Mit seiner zwölften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 92/43 dahin auszulegen ist, dass die zum einen mit der Bewässerung und zum anderen mit der Wasserversorgung zusammenhängenden Gründe, aus denen ein Projekt für die Umleitung von Wasser betrieben wird, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses begründen können, mit denen die Verwirklichung eines Vorhabens gerechtfertigt werden kann, das die betreffenden Gebiete als solche beeinträchtigt.

119

Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 81, und Solvay u. a., Randnr. 72).

120

Wie sich aus den Randnrn. 100, 101, 107 und 108 des vorliegenden Urteils ergibt, gilt eine solche Vorschrift sowohl für die BSG als auch die GGB, die auf der von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43 festgelegten Liste verzeichnet sind.

121

Das Interesse, das im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 die Verwirklichung eines Plans oder Projekts rechtfertigen kann, muss zugleich „öffentlich“ und „überwiegend“ sein, d. h., es muss so wichtig sein, dass es gegen das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere, einschließlich der Vogelwelt, und Pflanzen abgewogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Solvay u. a., Randnr. 75).

122

Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung erfüllen grundsätzlich diese Voraussetzungen und können folglich die Verwirklichung eines Vorhabens für die Umleitung von Wasser rechtfertigen, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist.

123

Handelt es sich bei dem GGB jedoch um ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43 nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

124

Da die Kommission im vorliegenden Fall keine Stellungnahme abzugeben hatte, ist zu prüfen, ob die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung unter die Erwägungen der vorstehenden Randnummer fallen.

125

Bezüglich der Bewässerung ist anzunehmen, dass sie grundsätzlich nicht unter die Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit fallen kann. Plausibler erscheint hingegen, dass sie unter bestimmten Umständen maßgebliche günstige Auswirkungen für die Umwelt haben könnte.

126

Hingegen gehört die Trinkwasserversorgung grundsätzlich zu den Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen.

127

Es ist jedenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorhaben ein oder mehrere GGB, die einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließen, tatsächlich als solche beeinträchtigt.

128

Auf die zwölfte Frage ist folglich zu antworten, dass die Richtlinie 92/43, insbesondere Art. 6 Abs. 4, dahin auszulegen ist, dass die zum einen mit der Bewässerung und zum anderen mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängenden Gründe, aus denen ein Projekt für die Umleitung von Wasser betrieben wird, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses begründen können, mit denen die Verwirklichung eines Vorhabens gerechtfertigt werden kann, das die betreffenden Gebiete als solche beeinträchtigt. Wenn ein solches Vorhaben ein GGB als solches beeinträchtigt, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so kann seine Verwirklichung grundsätzlich durch mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängende Gründe gerechtfertigt werden. Unter bestimmten Umständen könnte sie durch die maßgeblichen günstigen Auswirkungen gerechtfertigt werden, die die Bewässerung für die Umwelt hat. Hingegen gehört die Bewässerung grundsätzlich nicht zu den Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit, die ein Vorhaben wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende rechtfertigen können.

Zur dreizehnten Frage

129

Mit seiner dreizehnten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach der Richtlinie 92/43 für die Feststellung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen der Umfang dieser Umleitung von Wasser und die Bedeutung der hiermit verbundenen Arbeiten berücksichtigt werden müssen.

130

Nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/43 hat der Mitgliedstaat, wenn trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.

131

Wie in Randnr. 114 des vorliegenden Urteils ausgeführt, müssen die Beeinträchtigungen des betreffenden Gebiets durch das Vorhaben genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können.

132

Die Berücksichtigung des Umfangs dieser Umleitung von Wasser und der Bedeutung der hiermit verbundenen Arbeiten ist aber notwendig, um die Beeinträchtigungen des betreffenden Gebiets durch das Vorhaben genau zu identifizieren und somit die Art der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen festzustellen, damit sichergestellt wird, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.

133

Folglich ist auf die dreizehnte Frage zu antworten, dass nach der Richtlinie 92/43, insbesondere Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1, für die Feststellung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen der Umfang der Umleitung von Wasser und die Bedeutung der hiermit verbundenen Arbeiten berücksichtigt werden müssen.

Zur vierzehnten Frage

134

Mit seiner vierzehnten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 92/43, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, wie er in Art. 6 EG niedergelegt ist, in Bezug auf Gebiete, die Teil des Natura-2000-Netzes sind, die Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems in ein in großem Maße vom Menschen geschaffenes Fluss- und Seeökosystem erlaubt.

135

Gesetzt den Fall, dass die Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems in ein in großem Maße vom Menschen geschaffenes Fluss- und Seeökosystem Gebiete, die Teil des Natura-2000-Netzes sind, als solche beeinträchtigt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass das Vorhaben, das einer solchen Umwandlung zugrunde liegt, nicht genehmigt werden könnte.

136

Wie in Randnr. 119 des vorliegenden Urteils festgestellt, könnte dieses Vorhaben nämlich nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43, die Gebiete betrifft, die Teil des Natura-2000-Netzes sind, genehmigt werden, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

137

Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/43 ist es aber Hauptziel dieser Richtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.

138

Demnach ist Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/43 und insbesondere die Bedingung, dass der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist, im Licht des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung anzuwenden, wie er im dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannt und in Art. 6 EG niedergelegt ist.

139

Folglich ist auf die vierzehnte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 92/43, insbesondere Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, wie er in Art. 6 EG niedergelegt ist, in Bezug auf Gebiete, die Teil des Natura-2000-Netzes sind, die Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems in ein in großem Maße vom Menschen geschaffenes Fluss- und Seeökosystem erlaubt, sofern die in dieser Bestimmung der Richtlinie 92/43 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Kosten

140

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Art. 13 Abs. 6 und 24 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sind dahin auszulegen, dass sie den 22. Dezember 2009 als Zeitpunkt für den Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gesetzten Frist und den 22. Dezember 2003 als den Zeitpunkt festlegen, an dem die äußerste Frist abläuft, die den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Art. 3 bis 6, 9, 13 und 15, eingeräumt wurde.

 

2.

Die Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung, die vor dem 22. Dezember 2009 eine Umleitung von Wasser aus einem Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet oder aus einer Flussgebietseinheit in eine andere erlaubt, grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn die betreffenden Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten von den zuständigen nationalen Behörden noch nicht erstellt wurden;

eine solche Umleitung nicht geeignet sein darf, die Erreichung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziele ernstlich zu gefährden;

diese Umleitung, soweit sie negative Wirkungen im Sinne von Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie auf das Gewässer haben kann, jedoch zumindest dann genehmigt werden kann, wenn die in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung genannten Bedingungen erfüllt sind, und

das Unvermögen des aufnehmenden Einzugsgebiets oder der aufnehmenden Flussgebietseinheit, den bestehenden Bedarf auf dem Gebiet der Wasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung aus den eigenen Wasserressourcen zu befriedigen, keine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Wasserumleitung mit dieser Richtlinie vereinbar ist, wenn die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

3.

Der Umstand, dass ein nationales Parlament Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete wie die im Ausgangsverfahren streitigen billigt, ohne ein Verfahren der Information, der Anhörung oder der Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14, insbesondere dessen Abs. 1, der Richtlinie 2000/60.

 

4.

Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung, insbesondere Art. 1 Abs. 5, ist dahin auszulegen, dass sie einem Gesetz wie dem Gesetz 3481/2006 nicht entgegensteht, das vom griechischen Parlament am 2. August 2006 erlassen wurde und ein Vorhaben zur teilweisen Umleitung eines Flusses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsstudie für dieses Vorhaben billigt, die als Grundlage für eine Verwaltungsentscheidung gedient hatte, die nach einem Verfahren erlassen wurde, das den in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit entsprochen hat, und zwar obwohl diese Entscheidung gerichtlich für nichtig erklärte wurde, sofern es sich bei diesem Gesetz um einen besonderen Gesetzgebungsakt handelt, mit dem die Ziele dieser Richtlinie durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt worden sind.

 

5.

Ein Vorhaben zur teilweisen Umleitung eines Flusses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist nicht als ein Plan oder ein Programm anzusehen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme fallen.

 

6.

Die Gebiete, die in der der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zugeleiteten nationalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgeführt waren und später in die mit der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates festgelegte Liste der GGB aufgenommen wurden, fielen nach der Bekanntgabe der Entscheidung 2006/613 an den betreffenden Mitgliedstaat unter den Schutz dieser Richtlinie, noch bevor diese Entscheidung veröffentlicht wurde. Insbesondere musste der betreffende Mitgliedstaat nach dieser Bekanntgabe auch die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergreifen.

 

7.

Die Richtlinie 92/43, insbesondere Art. 6 Abs. 3 und 4, ist dahin auszulegen, dass sie der Genehmigung eines Vorhabens zur Umleitung von Wasser, das nicht unmittelbar mit der Erhaltung eines BSG zusammenhängt oder hierfür erforderlich ist, sondern dieses erheblich beeinträchtigen könnte, entgegensteht, wenn Angaben oder verlässliche und aktualisierte Daten über die Vogelwelt in diesem Gebiet fehlen.

 

8.

Die Richtlinie 92/43, insbesondere Art. 6 Abs. 4, ist dahin auszulegen, dass die zum einen mit der Bewässerung und zum anderen mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängenden Gründe, aus denen ein Projekt für die Umleitung von Wasser betrieben wird, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses begründen können, mit denen die Verwirklichung eines Vorhabens gerechtfertigt werden kann, das die betreffenden Gebiete als solche beeinträchtigt. Wenn ein solches Vorhaben ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als solches beeinträchtigt, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so kann seine Verwirklichung grundsätzlich durch mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängende Gründe gerechtfertigt werden. Unter bestimmten Umständen könnte sie durch die maßgeblichen günstigen Auswirkungen gerechtfertigt werden, die die Bewässerung für die Umwelt hat. Hingegen gehört die Bewässerung grundsätzlich nicht zu den Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit, die ein Vorhaben wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende rechtfertigen können.

 

9.

Nach der Richtlinie 93/43, insbesondere Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1, müssen für die Feststellung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen der Umfang der Umleitung von Wasser und die Bedeutung der hiermit verbundenen Arbeiten berücksichtigt werden.

 

10.

Die Richtlinie 92/43, insbesondere Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, wie er in Art. 6 EG niedergelegt ist, erlaubt in Bezug auf Gebiete, die Teil des Natura-2000-Netzes sind, die Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems in ein in großem Maße vom Menschen geschaffenes Fluss- und Seeökosystem, sofern die in dieser Bestimmung der Richtlinie 92/43 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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