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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62010CJ0404

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juni 2012.
    Europäische Kommission gegen Éditions Odile Jacob SAS.
    Rechtsmittel – Zugang zu den Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente eines Verfahrens zur Kontrolle eines Unternehmenszusammenschlusses – Verordnungen (EWG) Nr. 4064/89 und (EG) Nr. 139/2004 – Verweigerung des Zugangs – Ausnahmen zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten, der geschäftlichen Interessen, der Rechtsberatung und des Entscheidungsprozesses der Organe – Pflicht des betroffenen Organs zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der im Zugangsantrag angeführten Dokumente.
    Rechtssache C‑404/10 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2012:393

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    28. Juni 2012 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Zugang zu den Dokumenten der Organe — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente eines Verfahrens zur Kontrolle eines Unternehmenszusammenschlusses — Verordnungen (EWG) Nr. 4064/89 und (EG) Nr. 139/2004 — Verweigerung des Zugangs — Ausnahmen zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten, der geschäftlichen Interessen, der Rechtsberatung und des Entscheidungsprozesses der Organe — Pflicht des betroffenen Organs zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der im Zugangsantrag angeführten Dokumente“

    In der Rechtssache C-404/10 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. August 2010,

    Europäische Kommission, vertreten durch B. Smulders, O. Beynet und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Rechtsmittelführerin,

    unterstützt durch

    Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

    Französische Republik, vertreten durch J. Gstalter als Bevollmächtigten,

    Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren,

    andere Verfahrensbeteiligte:

    Éditions Odile Jacob SAS mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: O. Fréget und L. Eskenazi, avocats,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    unterstützt durch

    Königreich Dänemark, vertreten durch S. Juul Jørgensen und C. Vang als Bevollmächtigte,

    Königreich Schweden, vertreten durch K. Petkovska als Bevollmächtigte,

    Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

    Lagardère SCA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon, avocats,

    Streithelferin im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und G. Arestis,

    Generalanwalt: J. Mazák,

    Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2011,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, Slg. 2010, II-2245, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, soweit mit ihm die Entscheidung D (2005) 3286 der Kommission vom 7. April 2005 (im Folgenden: streitige Entscheidung), den Antrag der Éditions Odile Jacob SAS (im Folgenden: Odile Jacob) auf Zugang zu Dokumenten des Verfahrens zur Kontrolle eines Zusammenschlusses Nr. COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP abzulehnen, teilweise für nichtig erklärt wird.

    2

    Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt Odile Jacob, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm ihre Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung insoweit abgewiesen wird, als durch die Entscheidung der Zugang zu dem in Randnr. 1 Buchst. g des angefochtenen Urteils genannten Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission vollständig verweigert wurde.

    3

    Die vorliegende Rechtssache steht in Zusammenhang mit der Rechtssache C-551/10 P sowie den verbundenen Rechtssachen C-553/10 P und C-554/10 P, die das Verfahren zur Kontrolle von Zusammenschlüssen zum Erwerb der Vermögenswerte aus dem Verlagsbereich, die Vivendi Universal Publishing SA (im Folgenden: VUP) in Europa besaß, betreffen.

    Rechtlicher Rahmen

    4

    Art. 4 („Ausnahmeregelung“) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) bestimmt:

    „…

    (2)   Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

    der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

    der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,

    der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,

    es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

    (3)   Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

    Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

    (4)   Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

    (6)   Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

    (7)   Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.“

    5

    Art. 17 („Berufsgeheimnis“) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, und Berichtigung ABl. 1990, L 257, S. 13) lautet:

    „(1)   Die bei Anwendung der Artikel 11, 12, 13 und 18 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft, Nachprüfung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 sowie der Artikel 18 und 20 sind die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

    …“

    6

    Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4064/89 sieht vor:

    „Die Kommission stützt ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten. Das Recht der Betroffenen auf Verteidigung während des Verfahrens wird in vollem Umfang gewährleistet. Zumindest die unmittelbar Betroffenen haben das Recht der Akteneinsicht, wobei die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind.“

    7

    Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. L 61, S. 1) lautet:

    „Nach der Mitteilung ihrer Einwände an die Anmelder gewährt die Kommission ihnen auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um die Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

    Die Kommission gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Einwände mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Äußerung erforderlich ist.“

    8

    Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 447/98 sieht vor:

    „Angaben einschließlich Unterlagen werden nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben von Personen oder Unternehmen einschließlich der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten enthalten, deren Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der Kommission nicht für erforderlich gehalten wird oder bei denen es sich um interne Unterlagen von Behörden handelt.“

    9

    Art. 17 („Berufsgeheimnis“) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

    „(1)   Die bei Anwendung dieser Verordnung erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft, Ermittlung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 sowie der Artikel 18 und 20 sind die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten, alle sonstigen, unter Aufsicht dieser Behörden handelnden Personen und die Beamten und Bediensteten anderer Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    10

    Die Anträge von Odile Jacob auf Zugang zu bestimmten Dokumenten sind in dem angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

    „1

    Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte [Odile Jacob] bei der Kommission … nach der Verordnung … Nr. 1049/2001 … Zugang zu mehreren Dokumenten, die das Verwaltungsverfahren (im Folgenden: fragliches Verfahren) betrafen, das zum Erlass der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache Nr. COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP) (ABl. L 125, S. 54, im Folgenden: Vereinbarkeitsentscheidung) geführt hatte, um die Dokumente zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache Odile Jacob/Kommission, T-279/04, zu verwenden, die beim Gericht anhängig war und sich auf die Nichtigerklärung der Vereinbarkeitsentscheidung richtete. Dabei handelte es sich um die folgenden Dokumente:

    a)

    die Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2003 über die Einleitung einer eingehenderen Prüfung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung … Nr. 4064/89 … im fraglichen Verfahren;

    b)

    die vollständige Fassung des Veräußerungsvertrags, der am 3. Dezember 2002 von Natexis Banques populaires SA einerseits und von Segex Sarl und Ecrinvest 4 SA andererseits unterzeichnet worden war;

    c)

    den gesamten Schriftverkehr zwischen der Kommission und Natexis Banques populaires von September 2002 bis zur Anmeldung des Zusammenschlusses am 14. April 2003;

    d)

    den gesamten Schriftverkehr zwischen der Kommission und Lagardère SCA [im Folgenden: Lagardère] von September 2002 bis zur genannten Anmeldung;

    e)

    den Vertrag, durch den Natexis Banques populaires am 20. Dezember 2002 Eigentümerin der Anteile und Vermögenswerte von [VUP] bei Vivendi Universal SA wurde;

    f)

    das Versprechen der Übernahme von VUP, das Lagardère gegenüber Vivendi Universal am 22. Oktober 2002 abgegeben hatte;

    g)

    alle internen Vermerke der Kommission, die ausschließlich oder auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 auf den Erwerb der Vermögenswerte von VUP durch Natexis SA/Investima 10 SAS betrafen, einschließlich des Schriftverkehrs zwischen der Generaldirektion (GD) ‚Wettbewerb‘ der Kommission und dem Juristischen Dienst der Kommission;

    h)

    den gesamten Schriftverkehr zwischen der Kommission und Natexis, der ausschließlich oder auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 auf den Erwerb der Vermögenswerte von VUP durch Natexis/Investima 10 betraf.

    2

    Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte [Odile Jacob] bei der Kommission Zugang zu einer weiteren Reihe von Dokumenten, um sie zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache Éditions Odile Jacob/Kommission, T-452/04, zu verwenden, die beim Gericht anhängig war und sich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung von Wendel Investissement SA als Erwerber der Vermögenswerte, die von Lagardère gemäß der Vereinbarkeitsentscheidung veräußert worden waren, richtete (im Folgenden: Zulassungsentscheidung). Dabei handelte es sich um die folgenden Dokumente:

    a)

    die Entscheidung der Kommission über die Zulassung des Beauftragten, der die Einhaltung der Verpflichtungszusagen überwachen sollte, die Lagardère im Rahmen der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Vereinbarkeitsentscheidung übernommen hatte;

    b)

    den von Lagardère an Salustro Reydel Management SA erteilten Auftrag, die Einhaltung der Verpflichtungszusagen zu überwachen, die Lagardère im Rahmen der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Vereinbarkeitsentscheidung übernommen hatte;

    c)

    etwaige Änderungswünsche der Kommission in Bezug auf den Mandatsentwurf und die diesbezüglichen Antworten von Lagardère;

    d)

    den Auftrag, den Lagardère dem Hold Separate Manager erteilte, der für die Verwaltung der Vermögenswerte gemäß der Vereinbarkeitsentscheidung verantwortlich war;

    e)

    die Entscheidung der Kommission über die Zulassung des Hold Separate Manager;

    f)

    den Entwurf einer Vereinbarung über die Übernahme der veräußerten Vermögenswerte, der am 28. Mai 2004 zwischen Lagardère und Wendel Investissement unterzeichnet worden war;

    g)

    das Schreiben vom 4. Juni 2004, mit dem Lagardère bei der Kommission die Zulassung von Wendel Investissement als Erwerber der veräußerten Vermögenswerte beantragt hatte;

    h)

    das Auskunftsverlangen, das die Kommission gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 4064/89 am 11. Juni 2004 an Lagardère gerichtet hatte, um beurteilen zu können, ob die Zulassungsvoraussetzungen bei Wendel Investissement vorlagen;

    i)

    die Beantwortung des Auskunftsverlangens durch Lagardère am 21. Juni 2004;

    j)

    den Bericht des Beauftragten zur Beurteilung der Bewerbung von Wendel Investissement als Erwerber der veräußerten Vermögenswerte im Hinblick auf die Zulassungskriterien, der der Kommission am 5. Juli 2004 übermittelt worden war.

    3

    Mit Faxschreiben vom 15. Februar 2005 übermittelte der Generaldirektor der GD ‚Wettbewerb‘ [Odile Jacob] das Schreiben der Kommission vom 5. Februar 2004, mit dem die Benennung des Beauftragten und des Hold Separate Manager gebilligt worden war (die in Randnr. 2 Buchst. a und e genannten Dokumente). Zugleich informierte er die Klägerin davon, dass ihr die anderen Dokumente nicht übermittelt werden könnten, da sie den Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster bis dritter Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterlägen und kein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung bestehe.

    4

    Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 stellte [Odile Jacob] einen Zweitantrag (im Folgenden: Zugangsantrag) in Bezug auf die Dokumente, für die ihr der Zugang verweigert worden war.

    5

    Am 14. März 2005 teilte der Generalsekretär der Kommission [Odile Jacob] mit, dass die Frist zur Beantwortung ihres Antrags aufgrund der Komplexität des Zugangsantrags und der Zahl der beantragten Dokumente gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bis zum 7. April 2005 verlängert werde.“

    11

    Mit der streitigen Entscheidung bestätigte die Kommission die Verweigerung des Zugangs zu den fraglichen Dokumenten vom 15. Februar 2005.

    12

    Zunächst identifizierte die Kommission in dieser Entscheidung die im Zugangsantrag genannten Dokumente und erstellte mit Ausnahme der in Randnr. 1 Buchst. d des angefochtenen Urteils genannten Dokumente ein detailliertes Verzeichnis; die Ausnahme rechtfertigte sie damit, dass der Schriftverkehr zwischen Lagardère und der Kommission rund 20 Aktenordner umfasse und das Erstellen eines detaillierten Verzeichnisses einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass sie nicht im Besitz des in Randnr. 1 Buchst. f des angefochtenen Urteils genannten Dokuments sei und die in Randnr. 1 Buchst. c des angefochtenen Urteils genannten Dokumente die in Randnr. 1 Buchst. h des Urteils genannten Dokumente umfassten.

    13

    Anschließend stellte die Kommission unter der Überschrift „Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten“ in dieser Entscheidung fest, dass „alle aufgeführten Dokumente von der Ausnahme vom Zugangsrecht zum Schutz des Zwecks der von der Kommission durchgeführten Untersuchungstätigkeiten erfasst sind (Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001)“.

    14

    Unter Berufung auf diese Ausnahmeregelung verweigerte die Kommission mit der streitigen Entscheidung den Zugang zu allen beantragten Dokumenten mit der Begründung, ihre Übermittlung an bzw. ihre Erstellung durch die Dienststellen der Kommission sei im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle eines Unternehmenszusammenschlusses erfolgt. Im Fall der Nichtigerklärung der Vereinbarkeitsentscheidung durch das Gericht müsste sie eine neue Entscheidung erlassen und folglich das Untersuchungsverfahren erneut einleiten. Der Zweck der Untersuchung wäre gefährdet, wenn Schriftstücke, die im Rahmen des fraglichen Verfahrens erstellt worden oder eingegangen seien, in diesem Stadium veröffentlicht würden. Allgemein würde durch die Verbreitung von Informationen, die der Kommission im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle eines Unternehmenszusammenschlusses übermittelt worden seien, die Atmosphäre des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Beteiligten zerstört, welche für die Erhebung der von der Kommission benötigten Informationen unerlässlich sei.

    15

    Ferner stellte die Kommission in der streitigen Entscheidung ausdrücklich klar, dass diese Verweigerung gerechtfertigt sei, da „die Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten auf jedes Dokument anwendbar ist, auf das sich der Antrag bezieht“.

    16

    Die Kommission machte in dieser Entscheidung zudem die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz der geschäftlichen Interessen geltend. Sie rechtfertigte die Verweigerung des Zugangs zu den in den Randnrn. 1 Buchst. b bis e und h sowie 2 Buchst. b, c (teilweise), d, f, g, i und j des angefochtenen Urteils genannten Dokumenten auch damit, dass sie sensible Informationen in Bezug auf die Geschäftsstrategien der betroffenen Unternehmen enthielten, die diese der Kommission allein zum Zweck der Kontrolle des geplanten Zusammenschlusses übermittelt hätten. Auch die in den Randnrn. 1 Buchst. a sowie 2 Buchst. c (betreffend ein Schreiben der Kommission an Lagardère) und h dieses Urteils genannten Dokumente, die alle von der Kommission erstellt worden seien, enthielten sensible Geschäftsdaten der betroffenen Unternehmen.

    17

    Darüber hinaus berief sich die Kommission in der streitigen Entscheidung auf die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs, um die Verweigerung des Zugangs zu zwei der drei in Randnr. 1 Buchst. g des angefochtenen Urteils genannten internen Vermerke der Kommission zu rechtfertigen. Mit dem einen Vermerk ersuchte die GD „Wettbewerb“ den Juristischen Dienst um ein Gutachten; der andere Vermerk wurde für das für den Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied erstellt und enthielt eine Zusammenfassung des Sachstands.

    18

    Hierzu wies die Kommission in der streitigen Entscheidung darauf hin, dass „abgesehen davon, dass die Verbreitung dieser Dokumente dem Ziel der Untersuchung schaden würde, … der Entscheidungsprozess selbst ernstlich beeinträchtigt wäre, wenn die internen Beratungen der Dienststellen der Kommission zu dieser Rechtssache veröffentlicht würden“. Ihre Dienststellen müssten die Möglichkeit haben, ihre Ansichten frei und geschützt vor äußeren Einflussnahmen zu äußern, um die Kommission im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung zu beraten.

    19

    Ferner berief sich die Kommission in der streitigen Entscheidung auf die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz der Rechtsberatung, um die Verweigerung des Zugangs zu einem der in Randnr. 1 Buchst. g des angefochtenen Urteils genannten Dokumente zu rechtfertigen. Es sei von entscheidender Bedeutung, dass die Rechtsberatung offen, objektiv und unabhängig erfolgen könne. Der Juristische Dienst hätte sich nicht vollkommen unabhängig geäußert, wenn er die spätere Veröffentlichung seines Gutachtens hätte berücksichtigen müssen.

    20

    In Bezug auf die Dokumente Dritter führte die Kommission in der streitigen Entscheidung aus, sie habe diese Dritten nicht gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 konsultieren müssen, da sie der Auffassung gewesen sei, dass eine der genannten Ausnahmeregelungen eingreife und es daher klar sei, dass die betreffenden Dokumente nicht verbreitet werden dürften.

    21

    Die Kommission bestätigte in der streitigen Entscheidung, dass sie die Möglichkeit geprüft habe, Odile Jacob gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu Teilen der betreffenden Dokumente zu gewähren. Aufgrund der großen Anzahl der beantragten Dokumente und angesichts der Tatsache, dass nahezu der gesamte Inhalt der Dokumente von den oben genannten Ausnahmeregelungen erfasst sei, habe sie diese Möglichkeit verworfen. Die Identifikation der Teile dieser Dokumente, die veröffentlicht werden könnten, stelle einen Verwaltungsaufwand dar, der gegenüber dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den fragmentarischen Auszügen, die aus einer solchen Vorgehensweise resultierten, unverhältnismäßig sei.

    22

    Im Übrigen wies die Kommission in der streitigen Entscheidung darauf hin, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente bestehe, da sich der Zugangsantrag auf die Verteidigung der Interessen von Odile Jacob in einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit stütze und sich diese Verteidigung auf ein privates und kein öffentliches Interesse beziehe.

    23

    Die Kommission zeigte in dieser Entscheidung auch auf, dass es andere spezifische Regelungen über den Zugang gebe, nämlich zum einen in der Verordnung Nr. 4064/89 und zum anderen in den Bestimmungen der Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts, die es einem Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ermöglichten, den Erlass prozessleitender Maßnahmen zu beantragen, die darin bestehen könnten, die Vorlage von Dokumenten zu verlangen, die sich auf die anhängige Rechtssache bezögen.

    24

    Die Kommission stellte schließlich in der streitigen Entscheidung fest, aus dem Umstand, dass die Kommission ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-279/04 die auf Art. 11 der Verordnung Nr. 4064/89 gestützten Auskunftsverlangen beigefügt habe, lasse sich nicht folgern, dass sie verpflichtet sei, das in Randnr. 2 Buchst. h des angefochtenen Urteils genannte Auskunftsverlangen, das an Lagardère gerichtet sei und sich auf die gleiche Bestimmung stütze, zu veröffentlichen. Schriftstücke, die den Schriftsätzen an den Gerichtshof und das Gericht beigefügt seien, würden allein für die Zwecke des betreffenden Verfahrens übermittelt und seien nicht für die Veröffentlichung bestimmt, während die Übermittlung eines Dokuments nach der Verordnung Nr. 1049/2001 mit der Veröffentlichung dieses Dokuments gleichzusetzen sei.

    25

    Nach Erlass der streitigen Entscheidung beantragte Odile Jacob am 5. Juli 2005 gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Rechtssache T-279/04, der Kommission im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Vorlage der in Randnr. 1 Buchst. a bis h des angefochtenen Urteils genannten Dokumente aufzugeben. Die Kommission übermittelte Odile Jacob als Anlage zu ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag das in Randnr. 1 Buchst. a des angefochtenen Urteils genannte Dokument, d. h. ihre Entscheidung vom 5. Juni 2003 über die Einleitung einer eingehenderen Prüfung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 4064/89 im fraglichen Verfahren.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    26

    Mit Klageschrift, die am 17. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Odile Jacob Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

    27

    Odile Jacob stützte ihre Klage auf vier Klagegründe, und zwar auf eine fehlende konkrete und individuelle Prüfung der im Zugangsantrag genannten Dokumente, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, die Verkennung des Anspruchs auf zumindest teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mangels Abwägung der genannten Ausnahmen gegen das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente.

    28

    Mit Beschluss vom 10. Juli 2009 hat das Gericht der Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b, Art. 66 § 1 und Art. 67 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgegeben, sämtliche beantragten Dokumente mit Ausnahme derjenigen Dokumente vorzulegen, die in den Randnrn. 1 Buchst. f sowie 2 Buchst. a und e des angefochtenen Urteils genannt sind, und darauf hingewiesen, dass diese Dokumente weder Odile Jacob noch der Streithelferin im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht übermittelt würden. Die Kommission kam dieser Aufforderung nach und übermittelte dem Gericht die Dokumente.

    29

    Einige der Dokumente, zu denen Odile Jacob gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang beantragt hatte, wurden ihr von der Kommission vollständig oder teilweise übermittelt. Daher hat das Gericht den Rechtsstreit in Bezug auf die Frage, ob die streitige Entscheidung insoweit rechtmäßig sei, als die Kommission den Zugang zu den in den Randnrn. 1 Buchst. a bis c sowie 2 Buchst. h und j des angefochtenen Urteils genannten Dokumenten verweigert habe, für erledigt erklärt. Darüber hinaus hat Odile Jacob das Vorbringen der Kommission, sie sei nicht im Besitz des in Randnr. 1 Buchst. f des angefochtenen Urteils genannten Dokuments, nicht bestritten.

    30

    Folglich hat das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Gegenstand des Rechtsstreits die in den Randnrn. 1 Buchst. d, e, g und h sowie 2 Buchst. b bis d, f, g und i des angefochtenen Urteils genannten Dokumente seien (im Folgenden: streitige Dokumente).

    31

    Als Erstes hat das Gericht die Zulässigkeit eines der von Lagardère einleitend erhobenen Argumente geprüft, der Zugangsantrag hätte in dem besonderen Kontext eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen beurteilt werden müssen. Lagardère war der Auffassung, dass die Akteneinsicht in Verfahren zur Zusammenschlusskontrolle besonderen Bestimmungen unterliege, die in Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 139/2004 (ABl. L 133, S. 1) enthalten seien. Das Gericht hat das Argument als unzulässig zurückgewiesen, da mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur Anträge einer Partei unterstützt werden könnten und dieses Argument nicht von den Parteien vorgetragen worden sei.

    32

    Bei der Prüfung der Klagegründe ist das Gericht der Reihenfolge der von der Kommission geltend gemachten Rechtfertigungsgründe gefolgt, denen zufolge alle streitigen Dokumente von der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten und darüber hinaus bestimmte dieser Dokumente ganz oder teilweise von anderen Ausnahmeregelungen erfasst seien. So hat das Gericht in den Randnrn. 63 bis 97 des angefochtenen Urteils die Ausnahme zum Schutz des Zwecks dieser Tätigkeiten, in den Randnrn. 109 bis 129 des Urteils die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen, in den Randnrn. 136 bis 145 des Urteils die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses und schließlich in den Randnrn. 152 bis 163 des Urteils die Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung im Hinblick darauf geprüft, ob sie erfolgreich geltend gemacht werden können.

    33

    Da der erste und der zweite Klagegrund nach Ansicht des Gerichts eng miteinander verbunden waren, hat es sie gemeinsam geprüft.

    34

    Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zur Verpflichtung zu einer konkreten und individuellen Prüfung der Anträge auf Zugang zu den Dokumenten der Organe hat das Gericht festgestellt, dass das betroffene Organ zu prüfen gehabt habe, ob erstens das Dokument, das Gegenstand eines Zugangsantrags sei, dem Anwendungsbereich einer der Ausnahmeregelungen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterliege, zweitens die Verbreitung dieses Dokuments das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletze und, falls dies bejaht werde, drittens das Schutzbedürfnis für das gesamte Dokument gelte.

    35

    Bei dieser dreistufigen Prüfung hat das Gericht erstens untersucht, ob die streitigen Dokumente unter die Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen.

    36

    Zu den Dokumenten, die vor dem 14. April 2003 im Rahmen des informellen Verfahrens, dem sogenannten „Voranmeldeverfahren“, übermittelt wurden, hat das Gericht in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils befunden, dass sie als Teil der Untersuchung anzusehen seien, die die Kommission zur Kontrolle der Zusammenschlüsse durchgeführt habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Generaldirektors der GD „Wettbewerb“ vom 14. Februar 2005, das die Dokumente als Teil der Akten dieser Untersuchung einordne, sowie aus der angefochtenen Entscheidung, in der festgestellt werde, dass alle streitigen Dokumente „im Rahmen der Bearbeitung [des fraglichen Verfahrens] erstellt worden oder eingegangen sind“. In Randnr. 67 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass „sich alle beantragten Dokumente tatsächlich auf eine Untersuchungstätigkeit [beziehen]“.

    37

    In Randnr. 70 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob diese Ausnahmeregelung zeitlich noch anwendbar war.

    38

    Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass Odile Jacob die streitigen Unterlagen beantragt habe, als die fragliche Untersuchung bereits zum Erlass von zwei Entscheidungen der Kommission, der Vereinbarkeits- und der Zulassungsentscheidung, geführt habe. Es hat jedoch auch festgestellt, dass diese Entscheidungen noch keine Bestandskraft erlangt hätten, da beim Gericht zwei Klagen (Rechtssachen T-279/04 und T-452/04) auf ihre Nichtigerklärung anhängig seien.

    39

    Wie das Gericht in den Randnrn. 76 und 77 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, mache die Annahme, dass die streitigen Dokumente so lange unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fallen könnten, wie die im Anschluss an die betreffende Untersuchung erlassenen Vereinbarkeits- und Zulassungsentscheidungen keine Bestandskraft erlangt hätten, den Zugang zu diesen Dokumenten von einem zufälligen, künftigen und vielleicht fernliegenden Ereignis abhängig. Daher ist das Gericht der Ansicht gewesen, dass die streitigen Dokumente bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht mehr vom Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten erfasst gewesen seien.

    40

    In den Randnrn. 78 und 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass, selbst wenn die Dokumente vom Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten erfasst sein könnten, aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die zu vage und zu allgemein gehalten sei und der „der Bezug zu den besonderen Umständen des vorliegenden Falls [fehlt]“, in keiner Weise hervorgehe, dass die Kommission die streitigen Dokumente konkret und individuell geprüft habe. Die gleiche Argumentation hätte für jedes Dokument, das im Rahmen eines beliebigen Verfahrens zur Kontrolle eines Unternehmenszusammenschlusses übermittelt werde, verwendet werden können, da sich die abstrakte und allgemeine Begründung der streitigen Entscheidung nicht auf den Inhalt der streitigen Dokumente beziehe.

    41

    Das Gericht hat in Bezug auf den gesamten Schriftverkehr zwischen der Kommission und Lagardère von September 2002 bis zur Anmeldung des Zusammenschlusses das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen und befunden, dass nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Bestimmungen über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten der Kommission für alle Dokumente dieses Organs gälten und die Dokumente im Zusammenhang mit der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dieser Vorschrift nicht entzogen seien. Insofern obliege es der Kommission, sich anhand einer konkreten und tatsächlichen Prüfung jedes streitigen Dokuments davon zu überzeugen, dass dieses offensichtlich unter die Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten falle. Die Kommission könne sich dieser Verpflichtung daher nicht durch eine abstrakte Prüfung entziehen.

    42

    Zu dem Vorbringen der Kommission in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004, nach dem „[die] bei Anwendung [der] Verordnung erlangten Kenntnisse … nur zu dem mit der Auskunft, Ermittlung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden [dürfen]“, hat das Gericht in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift, deren Wortlaut demjenigen der in der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Vorschrift der Verordnung Nr. 4064/89 entspreche, sich auf die Art und Weise beziehe, wie die Kommission die bereitgestellten Informationen verwenden dürfe, und nicht den in der Verordnung Nr. 1049/2001 garantierten Zugang zu Dokumenten regele.

    43

    Das Gericht hat in dieser Randnummer darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift „nicht dahin ausgelegt werden [kann], dass sie der Ausübung des durch Art. 255 EG und die Verordnung Nr. 1049/2001 garantierten Anspruchs auf Zugang zu Dokumenten entgegensteht. Außerdem ist sie im Licht von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 auszulegen, wonach ausschließlich die Verbreitung von Kenntnissen, ‚die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen‘, ausgenommen ist. Die anmeldenden Unternehmen mussten daher davon ausgehen, dass die nicht unter das Berufsgeheimnis fallenden erlangten Kenntnisse verbreitet würden“.

    44

    In Randnr. 90 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „[n]ach der Rechtsprechung … Informationen nicht als ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallend angesehen werden [können], wenn die Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu Dokumenten hat, die diese Informationen enthalten (Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Randnr. 74). Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses reicht daher nicht so weit, dass sie eine allgemeine und abstrakte Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, die im Rahmen der Anmeldung eines Zusammenschlusses übermittelt werden, rechtfertigen könnte. Zwar enthalten weder Art. 287 EG noch die Verordnungen Nrn. 4064/89 und 139/2004 eine abschließende Aufzählung der Informationen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnungen geht jedoch hervor, dass nicht alle erlangten Kenntnisse zwangsläufig unter das Berufsgeheimnis fallen. Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind somit einerseits die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und andererseits das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Randnr. 71, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, Slg. 2007, II-4225, Randnrn. 63 bis 66).“

    45

    In Randnr. 91 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, dass die Kommission, „[i]ndem sie gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eine konkrete und individuelle Prüfung der beantragten Dokumente vornimmt, [dafür] sorgt …, dass die praktische Wirksamkeit der geltenden Bestimmungen im Bereich der Zusammenschlüsse im Einklang mit der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleistet ist. Folglich kann die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die sich aus Art. 287 EG und Art. 17 der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 139/2004 ergibt, die Kommission nicht von der Pflicht entbinden, jedes der streitigen Dokumente konkret zu prüfen, wie es Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verlangt.“

    46

    Da das Gericht die Ansicht vertreten hat, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie den Zugang zu den streitigen Dokumenten mit der Begründung verweigert habe, sie unterlägen der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, hat es entschieden, dass die streitige Entscheidung insofern rechtswidrig sei.

    47

    In Randnr. 99 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass alle streitigen Dokumente, für die die Kommission den Zugang unter Berufung auf die Ausnahme des Schutzes des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten verweigert habe, doch noch unter andere Ausnahmeregelungen zum Zugangsanspruch im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen könnten.

    48

    Folglich hat das Gericht geprüft, ob diese Dokumente von anderen Ausnahmen vom Recht auf Zugang im Sinne dieser Verordnung, wie dem Schutz der geschäftlichen Interessen, des Entscheidungsprozesses oder der Rechtsberatung, erfasst sein könnten.

    49

    In Bezug auf die Ausnahmeregelung zum Schutz der geschäftlichen Interessen hat das Gericht in den Randnrn. 113 bis 119 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die streitigen Dokumente zwar gerade aufgrund ihres Gegenstands Informationen enthalten könnten, die die Geschäftsstrategien der fraglichen Unternehmen beträfen, aber nicht als naturgemäß unter diese Ausnahmeregelung fallend angesehen werden könnten, da die Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe habe. Folglich müsse sich die Kommission anhand einer konkreten und tatsächlichen Prüfung jedes der streitigen Dokumente davon überzeugen, dass dieses unter die Ausnahmeregelung gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 falle, um den Zugang dazu verweigern zu können.

    50

    In Bezug auf die Konsultation der Dritten gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 hat das Gericht in den Randnrn. 125 bis 127 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es sich nur dann mit der Verordnung Nr. 1049/2001 vereinbaren lasse, dass die Konsultation der Dritten, von denen die Dokumente stammten, unterblieben sei, wenn klar sei, dass eine der Ausnahmeregelungen der Verordnung Nr. 1049/2001 auf das streitige Dokument anwendbar sei. Dies sei jedoch in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf die Ausnahmen zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten und zum Schutz der geschäftlichen Interessen nicht der Fall.

    51

    In Bezug auf die Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses hat das Gericht in den Randnrn. 138 bis 143 des angefochtenen Urteils befunden, dass der Vermerk der GD „Wettbewerb“ an den Juristischen Dienst der Kommission vom 10. Februar 2002 und der Vermerk vom 4. November 2002, in dem der Sachstand zusammengefasst sei, Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen enthielten und damit unter Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen. Das Gericht ist der Auffassung gewesen, dass die Kommission ihre Rechtfertigungen allgemein und abstrakt gehalten und somit nicht dargetan habe, dass der Zugang zu den fraglichen Dokumenten geeignet gewesen sei, den Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission tatsächlich konkret zu beeinträchtigen, und dass die Verbreitung der Dokumente diesen Entscheidungsprozess erheblich beeinträchtigt hätte.

    52

    In Bezug auf die Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung hat das Gericht schließlich in Randnr. 154 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission vom 10. Oktober 2002 in vollem Umfang unter die Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 falle.

    53

    Den Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 159 und 160 des angefochtenen Urteils zufolge bestand eine wahrscheinliche und nicht rein hypothetische Gefahr, dass sich die Verbreitung dieses Rechtsgutachtens negativ auf die künftige Arbeit des Juristischen Dienstes der Kommission vor allem bei den Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht auswirke und dieser Dienst in Zukunft bei der Abfassung solcher Gutachten Zurückhaltung und Vorsicht an den Tag lege, um die Entscheidungsfähigkeit der Kommission in den Bereichen, in denen sie als Verwaltung handele, nicht zu beeinträchtigen.

    54

    Zudem könnte nach Ansicht des Gerichts die Verbreitung der Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission diese in eine heikle Lage bringen und die Meinungsfreiheit des Dienstes und seine Fähigkeit, die endgültige Position der Kommission vor dem Unionsgericht auf gleichem Fuße mit den anderen Rechtsvertretern der anderen Prozessparteien wirksam zu verteidigen, aber auch die endgültige Haltung der Kommission und deren internen Entscheidungsprozess erheblich beeinträchtigen.

    55

    Das Gericht hat daher das Vorbringen von Odile Jacob zurückgewiesen, der Schutz der Rechtsberatung werde durch die Verbreitung des in Randnr. 1 Buchst. g des angefochtenen Urteils genannten Gutachtens nicht beeinträchtigt.

    56

    Sodann hat das Gericht in den Randnrn. 167 bis 176 des angefochtenen Urteils den dritten Klagegrund, die Verletzung des Rechts auf zumindest teilweisen Zugang zu den streitigen Dokumenten, geprüft.

    57

    Nach Auffassung des Gerichts ist eine konkrete und individuelle Prüfung auch bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 erforderlich. Das fragliche Organ könne von dieser Prüfung nur absehen, wenn es tatsächlich alle anderen denkbaren Lösungen untersucht und eingehend erläutert habe, aus welchen Gründen diese verschiedenen Lösungen gleichfalls zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen würden. Das Gericht ist der Ansicht gewesen, dass die Kommission nicht in dieser Weise vorgegangen sei und die streitige Entscheidung auch aus diesem Grund für nichtig zu erklären sei.

    58

    Das Gericht hat schließlich in Bezug auf den vierten Klagegrund, den Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in den Randnrn. 189 bis 196 des angefochtenen Urteils geprüft, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse nach Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehe, das die Verbreitung des betreffenden Gutachtens des Juristischen Dienstes der Kommission rechtfertigen könne.

    59

    Nach Prüfung der verschiedenen Argumente von Odile Jacob zur Verteidigung ihrer Interessen im Rahmen einer Klage, zum Schutz eines unverfälschten Wettbewerbs auf den Märkten für Verlagswesen in Frankreich und zur Gefahr einer Umgehung der Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen hat das Gericht diese Argumente sämtlich zurückgewiesen, da die Verbreitung des in Rede stehenden Rechtsgutachtens nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sei.

    60

    Nach alledem hat das Gericht, wie aus Randnr. 197 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die streitige Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr der vollständige und teilweise Zugang zu sämtlichen beantragten Dokumenten mit Ausnahme des in Randnr. 1 Buchst. g des angefochtenen Urteils genannten Rechtsgutachtens verweigert wurde.

    Verfahren vor dem Gerichtshof

    61

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 10. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, den Vollzug des angefochtenen Urteils im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, bis der Gerichtshof über das Rechtsmittel entschieden habe.

    62

    Da die Kommission nicht das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachgewiesen hat und der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Urteils daher nicht die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt, hat der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 31. Januar 2011 diesen Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

    63

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Februar 2011 sind das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Odile Jacob und die Tschechische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

    64

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Juni 2011 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen und ihr anheimgestellt worden, in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

    Anträge der Verfahrensbeteiligten

    65

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,

    das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die streitige Entscheidung teilweise für nichtig erklärt wird;

    die vor dem Gericht erhobene Nichtigkeitsklage von Odile Jacob abzuweisen und endgültig über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand dieses Rechtsmittels sind;

    Odile Jacob die Kosten der Kommission im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    66

    In ihrer Rechtsmittelbeantwortung und ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt Odile Jacob,

    das Rechtsmittel der Kommission als teils unzulässig und in jedem Fall als unbegründet zurückzuweisen;

    das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm ihre Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung insoweit abgewiesen wird, als durch die Entscheidung der Zugang zu dem in Randnr. 1 Buchst. g dieses Urteils genannten Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission vollständig verweigert wurde.

    67

    Die Tschechische Republik und die Französische Republik unterstützen die Anträge der Kommission. Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden unterstützen die Anträge von Odile Jacob.

    68

    Lagardère beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die streitige Entscheidung teilweise für nichtig erklärt wird;

    das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und die von Odile Jacob vor dem Gericht erhobene Klage abzuweisen;

    Odile Jacob sämtliche Kosten des Verfahrens in den beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    69

    Mit ihrem Rechtsmittel macht die Kommission zwei Gründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe die Verordnung Nr. 1049/2001 falsch ausgelegt, da es bei der Auslegung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 dieser Verordnung die Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89 nicht berücksichtigt habe.

    70

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus fünf Teilen besteht, wird eine falsche Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt. Der erste Teil betrifft die Verpflichtung, jedes in einem Zugangsantrag angeführte Dokument konkret und individuell zu prüfen. Mit dem zweiten Teil wird eine falsche Auslegung von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich dieser Verordnung über die Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten geltend gemacht. Mit dem dritten Teil wird eine falsche Auslegung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung über die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen gerügt. Der vierte Teil ist auf eine falsche Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung über die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses gestützt. Mit dem fünften Teil wird eine falsche Auslegung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 über das Recht auf teilweisen Zugang geltend gemacht.

    71

    Einleitend stellt die Kommission bezüglich der streitigen Entscheidung fest, welche Ausnahmen für die streitigen Dokumente und zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs in Betracht kommen. Sie sind in den folgenden Bestimmungen geregelt:

    Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten, der für sämtliche streitigen Dokumente zur Anwendung kommt;

    Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung zum Schutz der geschäftlichen Interessen, der für die in den Randnrn. 1 Buchst. d, e und h sowie 2 Buchst. b, c teilweise, d, f, g und i des angefochtenen Urteils genannten Dokumente zur Anwendung kommt;

    Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung zum Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs, der für zwei der drei in Randnr. 1 Buchst. g des angefochtenen Urteils genannten internen Vermerke der Kommission zur Anwendung kommt;

    Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung zum Schutz der Rechtsberatung, der für das in Randnr. 1 Buchst. g des angefochtenen Urteils genannte Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission zur Anwendung kommt.

    Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    Zur falschen Auslegung der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen Nichtberücksichtigung der Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89

    72

    Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht die Verordnung Nr. 1049/2001 nicht kohärent ausgelegt und angewendet, was zu einem Widerspruch zu den Vorschriften über das Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen geführt habe und dem Willen des Unionsgesetzgebers zuwiderlaufe. Diese Verordnung stelle eine allgemeine Regel dar, die für alle Dokumente im Besitz der Organe gelte. So seien die Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe weit gefasst worden, um die öffentlichen oder privaten Interessen zu schützen und in den unterschiedlichsten Fällen, die sich in der Praxis ergeben könnten, angewendet werden zu können. Diese Ausnahmen müssten daher so ausgelegt werden, dass sie die legitimen öffentlichen oder privaten Interessen in allen Tätigkeitsbereichen der Organe schützten, insbesondere, wenn diese Interessen nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts wie der Verordnung Nr. 4064/89 ausdrücklichen Schutz genössen.

    73

    Der Gerichtshof habe bereits in den Urteilen vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, Slg. 2010, I-5885) und Kommission/Bavarian Lager (C-28/08 P, Slg. 2010, I-6055), Gelegenheit gehabt, die Verordnung Nr. 1049/2001 in ihrem Verhältnis zu anderen anwendbaren Rechtshandlungen auszulegen. Das angefochtene Urteil habe jedoch bei der Anwendung dieser Normen in mehrfacher Hinsicht einen Widerspruch hervorgerufen.

    74

    Die Ausgewogenheit der Verordnung Nr. 4064/89 sei somit durch das Gericht in Frage gestellt worden. Den Auskunfts- und Unterrichtungspflichten der Unternehmen sowie den weiten Untersuchungsbefugnissen der Kommission stünden als Ausgleich die Bestimmungen für einen verstärkten Schutz in der Verordnung Nr. 4064/89 und ihrer Durchführungsverordnung, der Verordnung Nr. 802/2004, gegenüber. Die Schutzgarantien dienten zum einen dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Systems zur Kontrolle der Unternehmenszusammenschlüsse im öffentlichen Interesse und zum anderen der Gewährleistung der berechtigten Interessen der Unternehmen daran, dass die Informationen, die sie der Kommission übermittelten, nur zu Zwecken der Untersuchung verwendet und die vertraulichen Informationen nicht verbreitet würden, und schützen sie vor einem Eingreifen der Behörde in ihre private Tätigkeit.

    75

    Zweck der in Art. 339 AEUV verankerten und in Art. 17 der Verordnung Nr. 4064/89 aufgegriffenen Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sei es, die Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Geschäftsinteressen der Unternehmen zu wahren, aber auch ihre Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Diese Auslegung stütze sich auf die Urteile vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u. a. (C-67/91, Slg. 1992, I-4785), vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375), sowie vom 14. Februar 2008, Varec (C-450/06, Slg. 2008, I-581).

    76

    Die Auskünfte, die die Kommission von den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erhalte, gehörten zu deren privater Tätigkeit und unterlägen als solche den Bestimmungen von Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Das Recht auf Zugang zu den Aktenstücken zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen – ausgenommen Aktenstücke, die unter das Geschäftsgeheimnis fielen – stünde nur den unmittelbar Beteiligten des Verfahrens und gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen zu, die nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4064/89 ein hinreichendes Interesse darlegten. Jedem anderen Antragsteller, der ein solches Interesse nicht darlege, sei der Zugang zu den Aktenstücken allein aus diesem Grund verwehrt, ohne dass es einer anderen Rechtfertigung bedürfe.

    77

    Das Gericht habe somit in dem angefochtenen Urteil bewusst die Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 802/2004 nicht berücksichtigt.

    78

    Indem es der Verordnung Nr. 1049/2001 Vorrang vor allen anderen Rechtsnormen, nicht nur der Verordnung Nr. 4064/89, sondern auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingeräumt habe, habe das Gericht gegen das Unionsrecht verstoßen.

    79

    Lagardère macht geltend, das Gericht habe in den Randnrn. 33 bis 38 des angefochtenen Urteils das Vorbringen, es gälten ausschließlich die Vorschriften über die Akteneinsicht im Bereich der Zusammenschlusskontrolle, zu Unrecht zurückgewiesen.

    80

    Die Tschechische Republik weist zur Unterstützung des Rechtsmittels darauf hin, dass der Grundsatz des Zugangs zu den Dokumenten der Organe kein absoluter Grundsatz sei und bestimmten Beschränkungen wie der Wahrung des Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses der Beteiligten unterliege. Der Zugang zu den Dokumenten, die entsprechende Informationen enthielten, müsse daher den Antragstellern vorbehalten sein, die zu „einem bestimmten Grad“ betroffen seien und ein hinreichendes Interesse im Sinn der Verordnung Nr. 4064/89 geltend gemacht hätten. Im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse könne der Zugang zu den Dokumenten den Wettbewerbern des am Verfahren beteiligten Unternehmens erhebliche Vorteile auf dem Markt verschaffen.

    81

    Odile Jacob macht geltend, der Rechtsmittelgrund bezüglich der Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89 sei zum ersten Mal im Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden und daher als unzulässig anzusehen. Das Verhalten der Kommission im vorliegenden Rechtszug sei widersprüchlich, da sie eine Anwendbarkeit dieser Verordnung gänzlich außer Betracht gelassen habe, als sie beschlossen habe, selektiv bestimmte Dokumente bei Gericht oder bei der Behandlung der fraglichen Anträge auf Zugang zu den Dokumenten vorzulegen.

    82

    Hilfsweise macht Odile Jacob geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund jedenfalls offensichtlich unbegründet sei. Die Kommission stütze ihr Vorbringen auf eine Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Unionsrechtsordnung, die falsch sei. Die vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung Nr. 1049/2001 stünden gerade im Widerspruch zu der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung des Verhältnisses zwischen dieser Verordnung und den Spezialverordnungen über den Zugang zu den Dokumenten. Die im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegten Grundsätze könnten nur zurücktreten, wenn die Spezialvorschriften einen weiteren Zugang vorsähen, nicht aber umgekehrt. Das Wettbewerbsrecht sei keine Ausnahmeregelung zur Beschränkung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001. Die Verordnungen über Unternehmenszusammenschlüsse und über das Zugangsrecht seien nicht miteinander unvereinbar, und das Gericht habe zu Recht ein Gleichgewicht zwischen ihnen hergestellt.

    83

    Bei der Frage des Zugangs zu den Dokumenten, die die Untersuchungen der Unternehmenszusammenschlüsse beträfen, seien die Beziehungen zwischen der Kommission und den von der Untersuchung betroffenen Unternehmen von den Beziehungen zwischen der Kommission und Dritten zu unterscheiden. Im Rahmen der ersten Beziehung stelle die Verordnung Nr. 4064/89 sicher, dass die Verteidigungsrechte der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen geschützt würden. Im Rahmen der zweiten Beziehung obliege der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 eine Transparenzpflicht. Beide Verpflichtungen seien auf dasselbe Ziel ausgerichtet, nämlich die Grenzen der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Kommission sicherzustellen. Eine Analogie, wie sie die Kommission habe vornehmen wollen, zwischen dem vorliegenden Fall und der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Bavarian Lager ergangen sei, bestehe nicht.

    84

    Das Königreich Schweden weist zur Unterstützung von Odile Jacob darauf hin, dass der Umstand, dass ein Spezialgesetz andere Vorschriften für den Zugang zu den Dokumenten der Organe vorsehe, nicht bedeute, dass diese Vorschriften automatisch denjenigen der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgehen müssten. In Anbetracht aller Regelungen zur Geheimniswahrung würde eine solche Auslegung die Bedeutung dieser Verordnung erheblich schmälern und dem in Art. 1 EUV und Art. 15 AEUV sowie 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsatz der größtmöglichen Transparenz in Bezug auf die Tätigkeit der Organe zuwiderlaufen und der Verordnung Sinn und Wirkung nehmen.

    85

    Den genannten Urteilen Asociación Española de Banca Privada u. a. und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission zufolge ziele die Beschränkung der Verwendung von Kenntnissen, die im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erlangt worden seien, in Verbindung mit der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses darauf ab, das Recht der Unternehmen auf Verteidigung zu schützen. Diese Beschränkung hindere die Kommission daran, sich der Informationen, die die Unternehmen im Rahmen eines solchen Verfahrens preisgegeben hätten, in einem anderen Kontext zu bedienen. Sie habe jedoch, wie vom Gericht festgestellt, keinen anderen Zweck, als das Recht der Kommission zur Verwendung der betreffenden Daten zu begrenzen, und erstrecke sich nicht auf das Recht der Öffentlichkeit, von diesen Unterlagen Kenntnis zu nehmen. Bei der Auslegung der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen sei Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht zu berücksichtigen.

    86

    Zudem könnten Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung, der das Recht der Parteien schütze, sich zu verteidigen, auch nicht dahin verstanden werden, dass sie zu einer weiteren Auslegung der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen führen könnten als der, die sich aus dem Wortlaut von Art. 4 dieser Verordnung ergebe.

    Zur falschen Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001

    – Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verpflichtung zur individuellen und konkreten Prüfung jedes beantragten Dokuments

    87

    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes tritt die Kommission der in dem angefochtenen Urteil festgestellten Verpflichtung zur konkreten und individuellen Prüfung sämtlicher streitigen Dokumente entgegen.

    88

    Sie führt, unterstützt von Lagardère, aus, dass das vorstehend genannte Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, das im Bereich staatlicher Beihilfen anwendbar sei, auf ein Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen übertragbar sei, soweit darin eine allgemeine Vermutung aufgestellt werde, dass die öffentliche Verbreitung von Dokumenten aus den Akten grundsätzlich den Schutz des Zwecks der Untersuchung beeinträchtige.

    89

    Es sei von einer allgemeinen Vermutung auszugehen, dass der Zugang zu den Dokumenten, die für am betreffenden Verfahren unbeteiligte Dritte nicht zugänglich seien, grundsätzlich den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtige. Diese Dokumente seien nur zugänglich, falls sie nicht von dieser Vermutung gedeckt seien oder ein überwiegendes öffentliches Interesse ihre Verbreitung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertige.

    90

    Odile Jacob macht, gestützt auf die Argumentation des Gerichts, geltend, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei unbegründet. Die individuelle und konkrete Prüfung jedes Dokuments stelle eine Lösung grundsätzlicher Art dar, die für alle Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, auch im Bereich der Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, gelten müsse. Die Tatsache, dass die Kommission höchst vertrauliche Informationen besitze, entbinde sie nicht von der Verpflichtung zu einer solchen individuellen und konkreten Prüfung, und sei es nur, um zu bestimmen, welche der Dokumente keine derartigen Informationen enthielten und gegebenenfalls Gegenstand eines vollständigen oder teilweisen Zugangs sein könnten.

    91

    Das vorstehend genannte Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau sei in einer Rechtssache, die einen Unternehmenszusammenschluss betreffe, nicht einschlägig, da es im Bereich der staatlichen Beihilfen, um den es in diesem Urteil gegangen sei, für die Betroffenen kein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Verwaltungsakte der Kommission gebe; dies gelte nicht im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, da die Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 4064/89 einen solchen Zugang gewährten. Zudem sei seinerzeit in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau die Prüfung eines Teils der fraglichen Beihilfe durch die Kommission noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass die Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten noch hätte geltend gemacht werden können.

    – Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: falsche Auslegung von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über die Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten

    92

    Die Kommission macht geltend, dass die Untersuchung, auf die sich die streitigen Dokumente bezögen, nicht als beendet habe betrachtet werden können, da die Gültigkeit der Vereinbarkeits- und Zulassungsentscheidungen angefochten worden sei, und die Kommission im Fall der Nichtigkeit dieser Entscheidungen ihre Untersuchung hätte wiederaufnehmen müssen. Daher sei die Schlussfolgerung des Gerichts in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils, dass die streitigen Dokumente bei Erlass der streitigen Entscheidung nicht mehr vom Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten erfasst gewesen seien, rechtswidrig.

    93

    Dem vorgenannten Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau sei zu entnehmen, dass diese Ausnahmeregelung weiterhin angewandt werden und eine vollständige Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten rechtfertigen könne, ohne dass es erforderlich sei, nach Erlass der Entscheidung der Kommission, mit der diese Untersuchung abgeschlossen werde, eine konkrete Prüfung vorzunehmen. In diesem Urteil werde nämlich nicht zwischen dem Stadium der laufenden Untersuchungen und dem Stadium der abgeschlossenen Untersuchungen unterschieden.

    94

    Das angefochtene Urteil habe bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zweck dieser Vorschrift verkannt und zu einer paradoxen Situation im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen geführt. Während nach den Wettbewerbsvorschriften einem Dritten, der kein „hinreichendes Interesse“ an dem Verfahren darlege, der Zugang zu den Akten ohne Prüfung der Dokumente verweigert würde, könnte ein solcher Zugang einem Einzelnen nur aufgrund einer konkreten und detaillierten Prüfung des Inhalts der fraglichen Dokumente, die mit einer ausführlichen Begründung versehen sei, verweigert werden, was die Struktur des Verfahrens in diesem Bereich völlig verfälsche.

    95

    Odile Jacob weist darauf hin, dass mit den im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Argumenten im Wesentlichen die Argumente wiederaufgegriffen würden, die die Kommission bereits im ersten Rechtszug und im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgetragen habe.

    96

    Hinsichtlich des Zugangs Dritter zu den Akten bestehe kein Widerspruch zwischen den Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 1049/2001. Nach beiden Verordnungen könnten „Dritte“ – wer auch immer sie seien – weder in den Genuss eines absoluten Zugangsrechts kommen, noch könne ihnen eine absolute Verweigerung entgegengehalten werden.

    – Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: falsche Auslegung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen

    97

    Die Kommission beanstandet die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen durch das Gericht. Ein Unternehmenszusammenschluss erfordere naturgemäß die Übermittlung einer großen Anzahl von sehr vertraulichen Informationen, für die die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Art. 339 AEUV und Art. 17 der Verordnung Nr. 4064/89 gelte. Um die Vertraulichkeit der streitigen Dokumente und die Beschränkung ihrer Verwendung nach Art. 16 der Verordnung Nr. 1049/2001 sicherzustellen, sei es daher erforderlich, dass der Zugang dazu verweigert werden könne, ohne dass eine konkrete und detaillierte Prüfung der Dokumente vorgenommen werden müsse. Es sei auch nicht erforderlich, einen Dritten zu konsultieren, denn aus Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergebe sich eindeutig, dass die streitigen Dokumente nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden könnten. Im Übrigen träte die Partei, die diese Dokumente vorgelegt habe, d. h. Lagardère, wie ihre Beteiligung an vorliegendem Rechtszug zeige, stets der Verbreitung der Dokumente entgegen.

    98

    Nach Auffassung von Odile Jacob entbinden die Zugangsvorschriften in der Verordnung Nr. 4064/89 die Kommission im Rahmen eines Zugangsantrags nach der Verordnung Nr. 1049/2001 keineswegs von einer konkreten und individuellen Prüfung jedes, auch eines vertraulichen Dokuments, um den in Rede stehenden Interessen gerecht zu werden und einen angemessenen Schutz sowohl der geschäftlichen Interessen der fraglichen Unternehmen als auch des Rechts auf zumindest teilweisen Zugang zu gewährleisten, das nur mit einer konkreten und individuellen Begründung verweigert werden könne. Zudem seien die Begriffe der Vertraulichkeit im Sinne der Verordnung Nr. 4064/89 und des Schutzes der geschäftlichen Interessen gleichbedeutend. Jedenfalls könne bei einem möglichen Konflikt zwischen den Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 1049/2001 nicht geltend gemacht werden, dass die Letztgenannte zurücktreten müsse, denn nach ihr müssten alle anderen Vorschriften über den Zugang zu den Dokumenten der Organe mit ihren Vorschriften vereinbar sein.

    – Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: falsche Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 über die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs

    99

    Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 über die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs falsch ausgelegt. Wie für die übrigen Ausnahmen bestehe eine Unzugänglichkeitsvermutung bezüglich interner Dokumente im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse, um zu vermeiden, dass der Entscheidungsprozess der Kommission schwerwiegend beeinträchtigt werden könnte.

    100

    Odile Jacob lehnt diesen Begriff der „Unzugänglichkeitsvermutung“ von Dokumenten im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse ab. Die Kommission hätte konkrete Gründe und keine allgemeinen Überlegungen vortragen müssen. Die vorbereitenden Arbeiten für den Erlass der Verordnung Nr. 1049/2001 hätten den Grundsatz der Unzugänglichkeit aller internen Vermerke der Organe verworfen. Es könne daher nicht hingenommen werden, dass der Zugang zu einem internen Vermerk nur aus dem Grund verweigert werde, dass dieser Vermerk ein Gutachten im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung darstelle.

    – Zum fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: falsche Auslegung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 über das Recht auf teilweisen Zugang

    101

    Die Kommission ist der Auffassung, dass der Zugang zu den streitigen Dokumenten zu Recht auf der Grundlage von allgemeinen Vermutungen verweigert werden könne und daher kein Verstoß gegen das Recht auf teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorliege.

    102

    Odile Jacob macht geltend, die Kommission könne sich nicht durch eine allgemeine Unzugänglichkeitsvermutung ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der streitigen Dokumente entziehen und müsse insbesondere prüfen, ob ein teilweiser Zugang zu den Dokumenten, wie in Art. 4 Abs. 6 dieser Verordnung vorgesehen, möglich sei.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    103

    Da der erste und der zweite Rechtsmittelgrund sich weitgehend überschneiden, sind sie gemeinsam zu prüfen.

    104

    Vorab ist auf den Einwand von Odile Jacob einzugehen, die Frage des Verhältnisses zwischen der Verordnung Nr. 4064/89 und der Verordnung Nr. 1049/2001 sei im Stadium des Rechtsmittels unzulässig.

    105

    Dieser Einwand ist unbegründet. Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung vor dem Gericht die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten als Rechtfertigung für die Verweigerung der Verbreitung der streitigen Dokumente angeführt. Obwohl die Kommission in der Klagebeantwortung die Verordnung Nr. 4064/89 nicht ausdrücklich genannt hat, steht außer Zweifel, dass die von der Kommission angeführten Untersuchungstätigkeiten ein unter diese Verordnung fallendes Verwaltungsverfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen betrafen. Dies geht aus dem ersten Schreiben von Odile Jacob vom 27. Januar 2005 hervor, in dem diese bei der Kommission Zugang zu Dokumenten des Verwaltungsverfahrens beantragt hat, das zum Erlass der Vereinbarkeitsentscheidung geführt hat. Das erste vom Gericht in Randnr. 1 Buchst. a des angefochtenen Urteils angeführte Dokument ist die Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2003 über die Einleitung einer eingehenderen Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 4064/89. Zudem erwähnt die Kommission diese Verordnung ausdrücklich in ihrer Gegenerwiderung im Verfahren vor dem Gericht.

    106

    Somit ist festzustellen, dass die Frage des Verhältnisses zwischen der Verordnung Nr. 4064/89 und der Verordnung Nr. 1049/2001 den Streitgegenstand nicht verändert und vom Gerichtshof zu prüfen ist.

    107

    Die Kommission macht mit ihren beiden Rechtsmittelgründen im Wesentlichen geltend, dass die Begründung des Gerichts fehlerhaft sei, da die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89 über den Zugang zu den Dokumenten eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bei der Auslegung der Ausnahmen vom Zugangsrecht nach Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Schutz der geschäftlichen Interessen und den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten nicht berücksichtigt worden seien.

    108

    Im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Beziehung zwischen der Verordnung Nr. 1049/2001 und bestimmten unionsrechtlichen Sonderregelungen, die vor allem durch die Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Kommission/Bavarian Lager, und vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533), begründet worden ist, erweist sich diese Rüge als begründet.

    109

    Der vorliegende Fall betrifft das Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 1049/2001 und einer anderen Regelung, nämlich der Verordnung Nr. 4064/89, die einen spezifischen Bereich des Unionsrechts regelt. Die beiden Verordnungen haben unterschiedliche Ziele. Die erste Verordnung soll eine größtmögliche Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen und der Informationen, auf denen ihre Entscheidungen beruhen, gewährleisten. Sie soll also die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten so weit wie möglich erleichtern und eine gute Verwaltungspraxis fördern. Die zweite Verordnung soll die Wahrung des Berufsgeheimnisses in den Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung sicherstellen.

    110

    Dabei enthalten die beiden Verordnungen keine Bestimmung, die ausdrücklich einen Vorrang der einen vor der anderen vorsieht. Daher ist eine Anwendung beider Verordnungen sicherzustellen, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht.

    111

    Selbst wenn die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll, unterliegt dieses Recht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl angesichts der Regelung über die Ausnahmen nach Art. 4 dieser Verordnung bestimmten Grenzen aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnr. 51).

    112

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Übermittlung der streitigen Dokumente an Odile Jacob verweigert, wobei sie sich erstens in Bezug auf sämtliche Dokumente auf die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und zweitens in Bezug auf bestimmte Dokumente auf die Ausnahmen zum Schutz der geschäftlichen Interessen, des Entscheidungsprozesses des Organs und der Rechtsberatung nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich, Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung berief.

    113

    Hierzu ist festzustellen, dass ein Unionsorgan bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich in seinem Besitz befinden, mehrere der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ablehnungsgründe berücksichtigen kann.

    114

    Im vorliegenden Fall konnte sich die Kommission folglich zu Recht kumulativ auf mehrere Gründe stützen, um den Zugang zu den streitigen Dokumenten zu verweigern. Die Gründe für die Ablehnung beruhen für sämtliche Dokumente in erster Linie auf der Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten und subsidiär für einzelne Dokumente auf den anderen Ausnahmen, die in Randnr. 112 des vorliegenden Urteils angeführt werden.

    115

    Was erstens den Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten betrifft, gehören die fraglichen Dokumente tatsächlich zu einer Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. Im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erhält die Kommission in Anbetracht des Zwecks eines solchen Verfahrens, nämlich der Prüfung, ob eine Maßnahme den Anmeldern eine Marktmacht verleiht, die geeignet ist, den Wettbewerb in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, sensible Geschäftsinformationen zu den geschäftlichen Strategien der beteiligten Unternehmen, der Höhe ihres Umsatzes, ihren Marktanteilen und ihren Geschäftsbeziehungen, so dass der Zugang zu den Dokumenten eines solchen Kontrollverfahrens den Schutz der geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen beeinträchtigen kann. Daher sind die Ausnahmeregelungen zum Schutz der geschäftlichen Interessen und des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten im vorliegenden Fall eng miteinander verbunden.

    116

    Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es zwar grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument in Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse steht, wie sie in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnt werden, da das betroffene Organ auch erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Allerdings kann sich das Organ hierbei auf allgemeine Vermutungen stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnrn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    117

    Was die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betrifft, hat der Gerichtshof befunden, dass solche allgemeinen Vermutungen sich aus der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) ergeben können, die speziell den Bereich staatlicher Beihilfen regelt und Bestimmungen über den Zugang zu Informationen und Dokumenten enthält, die im Rahmen des Untersuchungs- und Kontrollverfahrens bezüglich einer Beihilfe erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnrn. 55 bis 57).

    118

    Solche allgemeinen Vermutungen sind im Bereich der Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwendbar, da die Regelung dieses Verfahrens auch strenge Regeln für die Behandlung von Informationen enthält, die im Rahmen eines solchen Verfahrens erlangt oder erhoben wurden.

    119

    Die Art. 17 und 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4064/89 sowie Art. 17 der Verordnung Nr. 447/98 regeln den Gebrauch von Informationen im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nämlich in restriktiver Weise, indem sie den Zugang zu den Akten vorbehaltlich der berechtigten Interessen der beteiligten Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse auf die „unmittelbar Betroffenen“ und die „anderen Beteiligten“ beschränken und verlangen, dass die erlangten Kenntnisse nur zu dem mit der Auskunft, Nachprüfung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden und dass die Informationen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht verbreitet werden. Diese Bestimmungen sind im Wesentlichen in den Art. 17 und 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 sowie Art. 17 der Verordnung Nr. 802/2004 übernommen worden.

    120

    Zwar besteht rechtlich ein Unterschied zwischen dem Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakte im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und dem Recht auf Zugang zu Dokumenten aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001, in funktioneller Hinsicht führen beide jedoch zu einer vergleichbaren Situation. Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der die Akteneinsicht gewährt wird, ermöglicht sie den Beteiligten, die bei der Kommission eingereichten Erklärungen und Dokumente zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnr. 59).

    121

    Nach alledem könnte, wie die Kommission hervorgehoben hat, ein allgemeiner Zugang aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zu dem Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten im Rahmen eines solchen Verfahrens das Gleichgewicht gefährden, das der Unionsgesetzgeber in der Verordnung über die Zusammenschlüsse zwischen einerseits der Verpflichtung der betroffenen Unternehmen, der Kommission möglicherweise sensible Geschäftsinformationen mitzuteilen, damit sie die Vereinbarkeit eines geplanten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt prüfen kann, und andererseits der Gewährung eines wegen des Berufs- und des Geschäftsgeheimnisses verstärkten Schutzes für die der Kommission übermittelten Informationen sicherstellen wollte.

    122

    Wenn andere Personen als diejenigen, die aufgrund der Regelung über das Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ein Recht auf Zugang zu den Akten haben oder die als Beteiligte anzusehen sind, die aber von ihrem Recht auf Zugang zu den Informationen nicht Gebrauch gemacht haben oder denen der Zugang verwehrt worden ist, nach der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu den Dokumenten eines solchen Verfahrens erlangen könnten, würde das von dieser Regelung geschaffene System in Frage gestellt.

    123

    Folglich hätte das Gericht bei der Auslegung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 davon ausgehen müssen, dass eine allgemeine Vermutung besteht, dass die Verbreitung des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den Unternehmen in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen grundsätzlich den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten sowie den Schutz der geschäftlichen Interessen der an einem solchen Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnr. 61).

    124

    Aufgrund der Art der im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle geschützten Interessen gilt die in der vorstehenden Randnummer gezogene Schlussfolgerung unabhängig davon, ob der Zugangsantrag ein bereits abgeschlossenes oder ein noch laufendes Kontrollverfahren betrifft. Die Veröffentlichung sensibler Informationen zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen kann deren geschäftliche Interessen unabhängig davon beeinträchtigen, ob das Kontrollverfahren noch anhängig ist. Zudem könnte die Aussicht auf eine solche Veröffentlichung nach Abschluss des Kontrollverfahrens die Bereitschaft der Unternehmen zur Zusammenarbeit während des laufenden Verfahrens mindern.

    125

    Im Übrigen können nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Ausnahmen in Bezug auf die geschäftlichen Interessen und die sensiblen Dokumente für einen Zeitraum von 30 Jahren und erforderlichenfalls noch länger gelten.

    126

    Die genannte allgemeine Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus, diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, zu widerlegen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nachzuweisen (Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnr. 62).

    127

    Was zweitens die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, so hat sich die Kommission auf diese berufen, um den Zugang zu einem Vermerk der GD „Wettbewerb“ an den Juristischen Dienst der Kommission, mit dem um ein Gutachten zur Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 gebeten wurde, und zu einem Vermerk mit einer Zusammenfassung des Sachstands, der an das für den Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission gerichtet war, beide in Randnr. 1 Buchst. g des angefochtenen Urteils angeführt, zu verweigern.

    128

    In der vorliegenden Rechtssache war wie in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau ergangen ist (vgl. insbesondere die Randnrn. 14 und 22 dieses Urteils), ein Verfahren vor dem Gericht anhängig, als der fragliche Antrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten gestellt wurde. Die Dokumente wurden nämlich von Odile Jacob beantragt, um sie zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache T-279/04 zu verwenden, die zur Zeit des Zugangsantrags vor dem Gericht anhängig war.

    129

    Eine solche Situation unterscheidet sich von derjenigen, die dem Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission (C-506/08 P, Slg. 2011, I-6237), zugrunde lag und in der zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang zu internen Dokumenten, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erstellt worden waren, die Entscheidung der Kommission über den fraglichen Zusammenschluss durch ein Urteil des Gerichts, das mangels eines dagegen eingelegten Rechtsmittels rechtskräftig war, für nichtig erklärt worden war und in der die Kommission auf dieses Nichtigkeitsurteil hin nicht wieder tätig wurde, um möglicherweise eine neue Entscheidung über diesen Zusammenschluss zu erlassen. Sie weicht auch von der Situation ab, die dem am selben Tag ergangenen Urteil in der Rechtssache Kommission/Agrofert Holding zugrunde lag und in der der Antrag auf Zugang zu internen Dokumenten gestellt worden war, als die Entscheidung der Kommission über die Beendigung des Verfahrens der Zusammenschlusskontrolle, zu dem diese Dokumente gehörten, mangels einer dagegen erhobenen Klage bestandskräftig geworden war.

    130

    In einer Situation wie der vorliegenden, in der das betroffene Organ je nach Ausgang des Gerichtsverfahrens wieder tätig werden könnte, um möglicherweise über den fraglichen Zusammenschluss neu zu entscheiden, ist von einer allgemeinen Vermutung auszugehen, dass eine diesem Organ auferlegte Verpflichtung, in diesem Verfahren interne Vermerke wie die in Randnr. 127 des vorliegenden Urteils genannten zu verbreiten, den Entscheidungsprozess dieses Organs tiefgreifend beeinträchtigen würde.

    131

    Gleiches gilt – neben den treffenden Erwägungen des Gerichts in Randnr. 160 des angefochtenen Urteils – auch für das in Randnr. 1 Buchst. g des angefochtenen Urteils genannte Gutachten des Juristischen Dienstes.

    132

    Zudem hat der Gerichtshof in den Randnrn. 84 und 85 des Urteils Schweden u. a./API und Kommission festgestellt, dass die Beschränkungen der Geltung des Transparenzgrundsatzes in Bezug auf die Rechtsprechungstätigkeit gewährleisten sollen, dass der Zugang zu Dokumenten der Organe nicht den Schutz der Gerichtsverfahren beeinträchtigt. Der Schutz dieser Verfahren beinhaltet, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, insbesondere, dass die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege gewahrt werden. In Randnr. 87 des Urteils Schweden u. a./API und Kommission heißt es ergänzend, dass der Zugang zu den Dokumenten durch eine Partei das unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Parteien eines Rechtsstreits – das dem Grundsatz der Waffengleichheit zugrunde liegt – stören könnte, da nur das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt wird, nicht aber alle Verfahrensbeteiligten der Verbreitungspflicht unterlägen.

    133

    Drittens ist zu dem Argument, Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 über das Recht auf teilweisen Zugang sei falsch ausgelegt worden, festzustellen, dass aufgrund der allgemeinen Vermutungen, die in Randnr. 123 sowie den Randnrn. 130 und 131 des vorliegenden Urteils genannt werden, die Dokumente, für die die Vermutungen gelten, nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung ihres Inhalts erfasst sind.

    134

    Dies gilt u. a. für die Verweigerung des teilweisen Zugangs zu dem in Randnr. 1 Buchst. g des angefochtenen Urteils genannten Rechtsgutachten, die vor allem in Randnr. 197 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Nichtigkeitsgründe für die streitige Entscheidung aufgeführt wird.

    135

    Folglich ist allen Rechtsmittelgründen und allen Teilen dieser Gründe, die von der Kommission geltend gemacht wurden, stattzugeben.

    136

    Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wird.

    Zum Anschlussrechtsmittel

    137

    Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt Odile Jacob die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit mit ihm ihre Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung insoweit abgewiesen wird, als durch die Entscheidung der Zugang zu dem in Randnr. 1 Buchst. g dieses Urteils genannten Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission vollständig verweigert wurde.

    138

    Wie sich aus den Erwägungen vor allem in den Randnrn. 128 bis 134 des vorliegenden Urteils ergibt, ist dieses Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

    Zur Klage vor dem Gericht

    139

    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.

    140

    Zur Begründung ihrer Klage hat Odile Jacob vier Klagegründe geltend gemacht: das Fehlen einer konkreten und individuellen Prüfung der streitigen Dokumente, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, eine Verletzung des Rechts auf zumindest teilweisen Zugang zu den streitigen Dokumenten und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mangels einer Abwägung der genannten Ausnahmen gegen das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung dieser Dokumente.

    141

    Was den ersten und zweiten Klagegrund betrifft, konnte die Kommission im vorliegenden Fall jedoch, wie aus den Randnrn. 116 bis 132 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nach Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu allen streitigen Dokumenten des Verfahrens der Zusammenschlusskontrolle, auf die sich der auf diese Verordnung gestützte Zugangsantrag von Odile Jacob bezog, verweigern, ohne zuvor eine konkrete und individuelle Prüfung dieser Dokumente vorzunehmen.

    142

    Mangels Anhaltspunkten in der Klage, die geeignet wären, die in den Randnrn. 123, 130 und 131 des vorliegenden Urteils genannten allgemeinen Vermutungen zu widerlegen, kann Odile Jacob nicht geltend machen, dass die Kommission eine konkrete und individuelle Prüfung der streitigen Dokumente hätte vornehmen müssen; folglich sind der erste und der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

    143

    Aus dem Vorstehenden sowie den Randnrn. 133 und 134 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der dritte Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Rechts auf Zugang zumindest zu einem Teil der streitigen Dokumente gerügt wird, ins Leere geht.

    144

    In Bezug auf den vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird, da es an einer Abwägung der geltend gemachten Ausnahmen gegen das überwiegende öffentliche Interesse fehle, das die Verbreitung der streitigen Dokumente rechtfertige, hat die Kommission in der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass das von Odile Jacob vorgetragene Interesse ganz offensichtlich privat und nicht öffentlich sei.

    145

    Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 4 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur ein überwiegendes öffentliches Interesse Vorrang vor dem notwendigen Schutz der in Art. 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung genannten Interessen haben kann.

    146

    Odile Jacob hat jedoch in der Klageschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die streitigen Dokumente es ihr ermöglichen könnten, im Rahmen der Nichtigkeitsklagen gegen die Vereinbarkeits- und die Zulassungsentscheidung ihre Argumente besser zur Geltung zu bringen. Somit hat Odile Jacob kein überwiegendes öffentliches Interesse dargetan, das die Verbreitung der streitigen Dokumente rechtfertigt, und der Klagegrund ist als unbegründet zurückzuweisen.

    147

    Folglich ist die von Odile Jacob vor dem Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abzuweisen.

    Kosten

    148

    Nach Art. 122 § 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

    149

    Da dem Rechtsmittel der Kommission stattgegeben worden ist, das Anschlussrechtsmittel von Odile Jacob zurückgewiesen worden ist und die Klage von Odile Jacob vor dem Gericht abzuweisen ist, sind Odile Jacob, wie von der Kommission und Lagardère beantragt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und von Lagardère im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    150

    Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Französische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Nrn. 2 bis 6 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05), werden aufgehoben.

     

    2.

    Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    3.

    Die vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D (2005) 3286 der Kommission vom 7. April 2005, soweit durch die Entscheidung der Antrag der Éditions Odile Jacob SAS auf Zugang zu Dokumenten des Verfahrens zur Kontrolle eines Zusammenschlusses Nr. COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP abgelehnt wurde, wird abgewiesen.

     

    4.

    Die Éditions Odile Jacob SAS trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Lagardère SCA im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

     

    5.

    Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Französische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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