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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62009CJ0320

    Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011.
    A2A SpA, vormals AEM SpA gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen - Steuerbefreiungen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Art. 87 EG - Begriff der Beihilfe - Art. 88 EG - Begriff der neuen Beihilfe - Art. 10 EG - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 1 und 14 - Rechtmäßigkeit einer Rückforderungsanordnung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Begründungspflicht.
    Rechtssache C-320/09 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 -00000

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2011:858





    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011 – A2A, vormals AEM/Kommission

    (Rechtssache C‑320/09 P)

    „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen – Steuerbefreiungen – Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagebefugnis – Rechtsschutzinteresse – Art. 87 EG – Begriff der Beihilfe – Art. 88 EG – Begriff der neuen Beihilfe – Art. 10 EG – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 1 und 14 – Rechtmäßigkeit einer Rückforderungsanordnung – Grundsatz der Rechtssicherheit – Begründungspflicht“

    1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage eines Unternehmens, das eine zurückzufordernde im Rahmen dieser Regelung gewährte individuelle Beihilfe erhalten hat – Zulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 55-60)

    2.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Klage, die der Partei, die sie erhoben hat, von Nutzen sein kann – Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet der Rückforderung staatlicher Beihilfen (vgl. Randnrn. 68-70)

    3.                     Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnr. 97)

    4.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 103-105)

    5.                     Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 109)

    6.                     Rechtsmittel – Gründe – Verfälschung des als Beweismittel angesehenen nationalen Rechts – Zulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51 Abs. 1) (vgl. Randnr. 125)

    7.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 42 § 2 und 118) (vgl. Randnr. 131)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, AEM/Kommission (T‑301/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) abgewiesen hat

    Tenor

    1.

    Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

    2.

    Die A2A SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

    3.

    Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

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