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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62010CJ0505

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. November 2011.
    Partrederiet Sea Fighter gegen Skatteministeriet.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Højesteret - Dänemark.
    Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Befreiung - Begriff der Schifffahrt - Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird.
    Rechtssache C-505/10.

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 -00000

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2011:725

    Rechtssache C-505/10

    Partrederiet Sea Fighter

    gegen

    Skatteministeriet

    (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret)

    „Richtlinie 92/81/EWG – Verbrauchsteuern auf Mineralöle – Befreiung – Begriff der Schifffahrt – Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird“

    Leitsätze des Urteils

    Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle – Richtlinie 92/81 – Befreiung des für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Union mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt verwendeten Kraftstoffs – Begriff der Schifffahrt

    (Richtlinie 92/81 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. c)

    Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Mineralöle, die zur Verwendung in einem Bagger geliefert werden, der auf einem Schiff fest montiert ist, jedoch aufgrund eines eigenen Motors und Kraftstofftanks unabhängig vom Antriebsmotor des Schiffs arbeitet, nicht von der Verbrauchsteuer befreit sind.

    Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt die Befreiung nämlich voraus, dass das Mineralöl als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Union verwendet wird. Der fragliche Verbrauch hängt daher nicht unmittelbar mit der Fahrt des Schiffs, auf dem der Bagger montiert ist, zusammen.

    (vgl. Randnrn. 20, 23-24 und Tenor)







    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    10. November 2011(*)

    „Richtlinie 92/81/EWG – Verbrauchsteuern auf Mineralöle – Befreiung – Begriff der Schifffahrt – Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird“

    In der Rechtssache C‑505/10

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2010, in dem Verfahren

    Partrederiet Sea Fighter

    gegen

    Skatteministeriet

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz,

    Generalanwalt: Y. Bot,

    Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2011,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    –        der Partrederiet Sea Fighter, vertreten durch N. Bjørnholm, advokat,

    –        der dänischen Regierung, vertreten durch S. Juul Jørgensen und K. Lundgaard Hansen als Bevollmächtigte,

    –        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

    –        der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und P. Dyrberg als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2011

    folgendes

    Urteil

    1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/81).

    2        Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Partrederi Sea Fighter (im Folgenden: Sea Fighter) und dem Skatteministerium (Finanzministerium) über dessen Weigerung, den Kraftstoff, den ein auf einem Schiff, das Sea Fighter gehört, montierter Bagger verbraucht, von der Mineralölsteuer zu befreien.

     Rechtlicher Rahmen

     Unionsrecht

    3        Art. 8 der Richtlinie 92/81 bestimmt:

    „(1)      Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1)] hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und ‑vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer:

    c)      Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich Fischerei); hiervon ausgenommen ist die Verwendung für die private nichtgewerbliche Schifffahrt.

    Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der ‚privaten nichtgewerblichen Schifffahrt‘ zu verstehen, dass das Wasserfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird;

    (2)      Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Mineralöle oder andere wie diese eingesetzte Erzeugnisse gewähren, welche unter Steueraufsicht verwendet werden:

    b)      für die Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

    g)      beim Ausbaggern von Schifffahrtsstraßen und Häfen.

    ...“

     Nationales Recht

    4        Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81 ist mit § 9 Abs. 4 des Mineralolieafgiftslov (Mineralölsteuergesetz) und § 7 Abs. 4 des Kuldioxidafgiftslov (Kohlendioxidsteuergesetz) in das dänische Recht umgesetzt worden.

    5        Der dänische Gesetzgeber hat von der in Art. 8 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 92/81 vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht.

    6        § 9 Abs. 4 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes bestimmt:

    „Die Steuer wird erstattet für … Waren, die für den Eisenbahn- und Fährbetrieb sowie die gewerbliche Schifffahrt mit anderen Fahrzeugen als den in Abs. 1 Nr. 3 genannten verwendet werden, mit Ausnahme von privaten nichtgewerblichen Fahrzeugen …“

    7        § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Kohlendioxidsteuergesetzes sieht vor:

    „Die Steuer wird erstattet für … steuerpflichtige Waren …, die von einem Unternehmen verwendet werden, das nach dem Merværdiafgiftslov [Mehrwertsteuergesetz] für die Schifffahrt mit Schiffen und Fischereifahrzeugen eingetragen ist.“

     Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

    8        Die M/S Grethe Fighter ist ein von Sea Fighter betriebenes und speziell für Bagger- und Wasserbauarbeiten konstruiertes Schiff. Es verfügt über einen auf dem Schiffsdeck fest montierten Bagger, der mit einem eigenen Motor und einem eigenen Kraftstofftank ausgerüstet ist. Der Bagger arbeitet unabhängig vom Antriebsmotor des Schiffs. Der Kraftstoff für den Tank des Baggermotors kommt aus dem Haupttank des Schiffs. Beim Einsatz des Baggers zum Graben liegt das Schiff vor Anker, doch bewegt es sich fort, wenn das ausgehobene Material in das Meer ausgebracht wird. Sea Fighter beantragte eine Steuererstattung für den Mineralölverbrauch auf der M/S Grethe Fighter in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2003.

    9        Mit Bescheid vom 19. Februar 2004 entschied das Toldskat Østjylland (Zoll- und Steueramt Ostjütland), dass Sea Fighter für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Erstattung der Mineralöl- und Kohlendioxidsteuern für den Dieselkraftstoff habe, der für den Bagger verwendet worden sei. Dabei stellte es insbesondere darauf ab, dass der Bagger unabhängig vom Schiffsmotor arbeite.

    10      Das Landskatteret (oberste administrative Beschwerdeinstanz in Steuersachen) bestätigte diese Entscheidung am 4. März 2005.

    11      Sea Fighter focht diese Entscheidung vor dem Vestre Landsret an, das mit Urteil vom 29. Februar 2008 zugunsten der Steuerverwaltung entschied.

    12      Gegen dieses Urteil wurde Rechtsmittel beim Højesteret eingelegt, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

    Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81 dahin auszulegen, dass Mineralöle, die zur Verwendung in einem Bagger geliefert werden, der auf einem Schiff fest montiert ist, jedoch aufgrund eines eigenen Motors und Kraftstofftanks unabhängig vom Antriebsmotor des Schiffs arbeitet, unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache von der Steuer befreit sind?

     Zur Vorlagefrage

    13      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem dritten und dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 92/81 ergibt, dass mit dieser eine Reihe gemeinsamer Definitionen für alle verbrauchsteuerpflichtigen Mineralölerzeugnisse und bestimmte obligatorische Befreiungen für diese Erzeugnisse auf Unionsebene festgelegt werden sollten (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, C‑389/02, Slg. 2004, I‑3537, Randnr. 17, und vom 1. März 2007, Jan De Nul, C‑391/05, Slg. 2007, I‑1793, Randnr. 21).

    14      Infolgedessen sind die diese Befreiungen betreffenden Bestimmungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der mit der Richtlinie 92/81 verfolgten Ziele autonom auszulegen (vgl. Urteile Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, Randnr. 19, und Jan De Nul, Randnr. 22).

    15      Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81, wonach Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Union von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreit sind, sieht als einzige Ausnahme von der Befreiungsregelung vor, dass die Befreiung nicht für Mineralöl gilt, das für die „private nichtgewerbliche Schifffahrt“ verwendet wird. In Unterabs. 2 dieser Bestimmung ist der Begriff der „privaten nichtgewerblichen Schifffahrt“ als Verwendung von Wasserfahrzeugen „für andere als kommerzielle Zwecke“ definiert (vgl. Urteil Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft, Randnr. 22).

    16      Der Gerichtshof hat daher in den Randnrn. 23 und 25 des Urteils Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft entschieden, dass jede Schifffahrt zu kommerziellen Zwecken in den Anwendungsbereich der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 vorgesehenen Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer fällt, ohne dass nach dem jeweiligen Zweck der Schifffahrt unterschieden werden darf.

    17      Somit kommt es für die Anwendung der Verbrauchsteuerbefreiung auf das verbrauchte Mineralöl nicht auf den Zweck der von einem Schiff in Meeresgewässern der Union durchgeführten Fahrt an, solange die Schifffahrt eine entgeltliche Dienstleistung umfasst.

    18      Zu den technischen Merkmalen einer solchen Schifffahrt hat der Gerichtshof in Randnr. 40 des Urteils Jan de Nul ausgeführt, dass die Manövriertätigkeit eines Hopperbaggers während der Saug- und Spülarbeiten, d. h. die mit der Ausführung der Baggerarbeiten unmittelbar zusammenhängenden Fahrten, unter den Begriff „Schifffahrt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 fällt. Dieser Begriff verlangt somit, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit der Fahrt des Schiffs zusammenhängt.

    19      Dagegen lässt sich diese Bestimmung nicht dahin auslegen, dass sie auf alle Dienstleistungen Anwendung finden kann, die von einem Schiff aus in den Meeresgewässern der Union erbracht werden, d. h. auf den Verbrauch von Mineralöl, der nicht unmittelbar mit der Fahrt eines Schiffs zusammenhängt.

    20      Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt die fragliche Befreiung nämlich voraus, dass das Mineralöl als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Union verwendet wird.

    21      Außerdem folgt aus der Zielsetzung der Richtlinie 92/81, nach der die Mitgliedstaaten eine harmonisierte Verbrauchsteuer auf Mineralöle erheben, dass die Richtlinie keine allgemeinen Steuerbefreiungen einführen will.

    22      Im Ausgangsverfahren steht fest, dass der Mineralölverbrauch des auf dem fraglichen Schiff montierten Baggers völlig unabhängig vom Schiffsantrieb ist.

    23      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dieser Verbrauch nicht unmittelbar mit der Fahrt des Schiffs, auf dem der Bagger montiert ist, zusammenhängt.

    24      Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81 dahin auszulegen ist, dass Mineralöle, die zur Verwendung in einem Bagger geliefert werden, der auf einem Schiff fest montiert ist, jedoch aufgrund eines eigenen Motors und Kraftstofftanks unabhängig vom Antriebsmotor des Schiffs arbeitet, nicht von der Verbrauchsteuer befreit sind.

     Kosten

    25      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

    Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Mineralöle, die zur Verwendung in einem Bagger geliefert werden, der auf einem Schiff fest montiert ist, jedoch aufgrund eines eigenen Motors und Kraftstofftanks unabhängig vom Antriebsmotor des Schiffs arbeitet, nicht von der Verbrauchsteuer befreit sind.

    Unterschriften


    * Verfahrenssprache: Dänisch.

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