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Dokument 62011CO0144

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 8. September 2011.
Strafverfahren gegen Asad Abdallah.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Giudice di pace di Mestre - Italien.
Vorabentscheidungsverfahren - Fehlende Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache C-144/11.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-00123*

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2011:565





Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. September 2011 – Strafverfahren/Abdallah

(Rechtssache C‑144/11)

„Vorabentscheidungsverfahren – Fehlende Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Fragen, die ohne hinreichend genaue Angaben zum Sachverhalt gestellt worden sind – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und 103 § 1) (vgl. Randnrn. 12-13 und Tenor)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Giudice di Pace di Mestre – Unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) – Auslegung von Art. 2 dieser Richtlinie – Nationale Regelung, wonach gegen einen Ausländer, der illegal in das nationale Hoheitsgebiet eingereist ist oder sich dort illegal aufhält, eine Geldstrafe von 5 000 bis 10 000 Euro verhängt werden kann und das Gericht im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung als Ersatz für diese Geldstrafe die Ausweisung für weniger als fünf Jahre anordnen kann.

Tenor

Das vom Giudice di Pace di Mestre (Italien) mit Entscheidung vom 16. März 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

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